Verfügung vom 21. Mai 2024
Referenz SK2 24 31
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____
c/o B._____
B._____
gegen
Dr. iur. C._____
Dr. iur. D._____
Dr. iur. E._____
Dr. iur. F._____
Gegenstand Ausstand
Mitteilung 21. Mai 2024
A. A._____ und B._____ haben zwischen September 2023 und Dezember 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden und der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diverse Strafanzeigen eingereicht.
B. Mit Eingabe vom 8. November 2023 an die Staatsanwaltschaft wiesen A._____ und B._____ auf die "Ausstandspflicht sämtlicher hin.
Mit Schreiben vom 25. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe vom 8. November 2023 an das Kantonsgericht weiter.
C. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ein Ausstandsverfahren und forderte (Dr. iur. E._____) sowie (Dr. iur. C._____, Dr. iur. D._____ und Dr. iur. F._____) zur Stellungnahme auf.
Diese nahmen mit separaten Eingaben jeweils vom 3. Mai 2024 Stellung zu den geltend gemachten Ausstandsgründen. A._____ und B._____ wurden die Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt.
D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Datum Poststempel) teilten A._____ und B._____ mit, sie hätten nie ein Ausstandsgesuch gestellt. Das Schreiben vom 8. November 2023 an die Staatsanwaltschaft sei eine "Empfehlung über den Ausstand" gewesen.
1.1. Die Staatsanwaltschaft hat die als "Mitteilung über die Ausstandspflicht" titulierte Eingabe von A._____ und B._____ vom 8. November 2023 (act. A.1) als Ausstandsgesuch betrachtet und an das Kantonsgericht weitergeleitet (vgl. act. A.2), welches daraufhin ein Ausstandsverfahren eröffnet hat. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 teilten A._____ und B._____ mit, sie hätten nie ein Ausstandsgesuch gestellt. Das Schreiben vom 8. November 2023 an die Staatsanwaltschaft sei eine "Empfehlung über den Ausstand" gewesen (vgl. act. A.7).
1.2. Für die Auslegung von Prozesserklärungen gelten die allgemeinen Grund-sätze (BGE 115 VI 1 E. 2b; BGer 6S.306/2003 v. 10.10.2003 E. 2.1). Aus Gründen der Prozesssicherheit wirken Willenserklärungen einer Partei im Strafverfahren nach Massgabe desjenigen Erklärungswertes, den sie objektiv besitzen, es sei denn, den Strafbehörden sei es aufgrund der bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbaren Umstände möglich, auf den tatsächlichen Willen des Erklärenden zu schliessen (vgl. Stefan Knecht, Willensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, Zürich 1980, S. 26 f.). Eine Erklärung ist demzufolge in der Regel so auszulegen, wie sie vernünftigerweise verstanden werden durfte und musste. Erst in Zweifelsfällen haben die Strafbehörden beim Erklärenden nachzufragen (vgl. hierzu auch Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541).
1.3. Die Eingabe von A._____ und B._____ vom 8. November 2023 ist als "Mitteilung über die Ausstandspflicht sämtlichertituliert, wobei einleitend nochmals festgehalten wird, dass mit der vorliegenden Eingabe die Mitteilung über die Ausstandspflicht der genannten Staatsanwälte unterbreitet werde (vgl. act. A.1, S. 1). Unter "III. Begründung" wird sodann die "Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs" thematisiert (vgl. act. A.1, S. 2). In der Folge werden diverse (angebliche) Vorkommnisse geschildert, welche die Ausstandspflicht der genannten Staatsanwälte belegen sollen (vgl. act. A.1, S. 3 ff.). Abschliessend wird verlangt, dass die Staatsanwaltschaft – sollte sie sich nach wie vor für unbefangen erachten – den Beweis zu erbringen habe, dass sie nicht befangen sei und in welcher Form sie für die Unbefangenheit garantiere. Als Beispiel für eine entsprechende Gewährleistung schlagen A._____ und B._____ die Unterzeichnung eines Vertrages vor, in welchem die Staatsanwälte garantieren würden, nicht befangen zu sein, und dass sie im Falle des Beweises des Gegenteils eine Busse von CHF 50'000.00 (zu Gunsten einer gemeinnützigen Stiftung) aus ihrem privaten Vermögen entrichten müssten (vgl. act. A.1, S. 35).
1.4. Zu Letzterem ist zunächst zu bemerken, dass die Unbefangenheit einer in einer Strafbehörde tätigen Person grundsätzlich vermutet wird (vgl. BGer 6B_621/2011 v. 6.9.2011 E. 2.4; BGer 6B_743/2010 v. 13.12.2010 E. 2.1.1; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 11 vor Art. 56-60 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 56 StPO; Hans Maurer, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Cavallo et al. [Hrsg.], Liber amicorum für Andreas Donatsch, Zürich 2012, S. 455 ff, S. 464; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 14 zu Art. 56 StPO). Es ist daher nicht an der Staatsanwaltschaft, ihre Unvoreingenommenheit nachzuweisen. Vielmehr hat diejenige Person, die sich auf Ausstandsgründe beruft, die den Ausstand begründenden Tatsachen zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). An der Sache vorbei geht daher auch der Vorschlag, von den betroffenen Staatsanwälten eine Garantie für ihre Unbefangenheit in Form eines schriftlichen Vertrages zu verlangen. Was die Qualifizierung der Eingabe vom 8. November 2023 betrifft, so machen A._____ und B._____ in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2024 geltend, es sei zwar von "Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuch" die Rede, dies sei jedoch lediglich ein Schreibfehler (vgl. act. A.7, S. 1). Selbst wenn man dem Glauben schenken will, hat dies – zumal nicht von einem offensichtlichen Versehen ausgegangen werden kann – grundsätzlich keinen Einfluss auf die Frage, welcher objektive Erklärungswert der Eingabe vom 8. November 2023 beizumessen ist. Denn dieser ist aus Gründen der Prozesssicherheit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Adressaten zu ermitteln, sodass nachgeschobene Erklärungen nichts daran zu ändern vermögen. Die Frage, ob die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch zu betrachten ist, muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Denn so oder anders kann das vorliegende Verfahren als erledigt abgeschrieben werden: Wird die Eingabe vom 8. November 2023 als Ausstandsgesuch betrachtet, so handelt es sich beim Schreiben vom 7. Mai 2024 um den Rückzug desselben, andernfalls hat es von Beginn an am Gegenstand des Ausstandsverfahrens gefehlt.
Abschliessend festzuhalten bleibt, dass der Staatsanwaltschaft vorliegend kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie die Eingabe vom 8. November 2023 an das Kantonsgericht weitergeleitet hat. Denn gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) entscheidet das Kantonsgericht über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte, was die Kompetenz zur Prüfung der Frage miteinschliesst, ob eine bestimmte Eingabe überhaupt als Ausstandsgesuch anzusehen ist. Mit anderen Worten hat die Staatsanwaltschaft bereits in Zweifelsfällen eine entsprechende Eingabe an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Entgegen dem, was A._____ und B._____ anzunehmen scheinen (vgl. act. A.7, S. 1), bedarf es hierfür auch keiner expliziten Orientierung über die Weiterleitung.
1.5. Nach dem Ausgeführten kann das Ausstandsverfahren SK2 24 31 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Das Verfahren SK2 24 31 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: