Ref.:Chur, 17. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am:
SKA 06 24
(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 (7B.195/2006) nicht eingetreten.)
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Tomaschett-Murer und Vital
Aktuarin ad hoc
Vanoni
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Peyer, Postfach 7678, Löwenstrasse 17, 8023 Zürich,
gegen
die Publikation der amtlichen Grunstücksteigerung vom 21. September 2006 in Sachen der B., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Frick, Advocatur Seeger, Frick & Partner, Kirchstrasse 6, 9494 Schaan, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Schätzung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Oktober 2006, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes C. vom 11. Oktober 2006 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme der Gläubigerin vom 13. Oktober 2006 sowie in Erwägung,
dass die B. am 26. Januar 2006 beim Betreibungsamt C. gegen A. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderungssumme von Fr. 2 Mio. zuzüglich Zinsen und Kosten gestellt hat,
dass der entsprechende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt C. am 2. Februar 2006 zugestellt wurde (Betreibungs Nr. 2060094) und dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde,
dass am 27. Februar 2006 von der Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde,
dass die B. am 21. August 2006 beim Betreibungsamt C. das Verwertungsbegehren eingereicht hat und dieses am 28. August 2006 der Schuldnerin mitgeteilt wurde,
dass das Betreibungsamt C. im Kantonsamtsblatt vom 21. September 2006 die betreibungsamtliche Grundstücksteigerung, welche auf den 8. Dezember 2006, 14.00 Uhr, festgesetzt worden ist, publizierte,
dass darin eine betreibungsamtliche Schätzung von Fr. 2'933'800.-- für die Liegenschaft Parzelle Nr. 407 in C. aufgeführt war,
dass die Schuldnerin am 2. Oktober 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Begehren um Neuschätzung stellte,
dass weder das Betreibungsamt C. noch die Gläubigerin dagegen grundsätzliche Einwendungen erheben,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen,
dass eine neue Schätzung somit ohne Erfüllung besonderer Voraussetzungen verlangt werden kann, sofern die Kosten für die Neuschätzung rechtzeitig vorgeschossen werden,
dass dem Begehren somit grundsätzlich stattzugeben ist,
dass mit der Neuschätzung die kantonale Schätzungskommission 1 betraut wird, welche auf Anfrage am 16. Oktober 2006 einen voraussichtlichen Kostenaufwand von Fr. 2'500.-- bekannt gab,
dass der Kostenvorschuss für die Neuschätzung somit auf Fr. 2'500.-- festzusetzen ist,
dass der Schuldnerin eine Frist bis zum 30. Oktober 2006 angesetzt wird, um den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass ihr gleichzeitig angedroht wird, dass die Anordnung der Neuschätzung hinfällig wird, sofern der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingeht,
dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden und in diesem Verfahren auch keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen werden können (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG), erkannt :
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass bei der kantonalen Schätzungskommission 1 eine Neuschätzung der zu verwertenden Liegenschaft Parzelle Nr. 407, Plan 5, in C. in Auftrag gegeben wird.
2. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, bis zum ** 30. Oktober 2006** mit beiliegendem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss für die Neuschätzung von ** Fr. 2'500.--** zu bezahlen. Geht der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig ein, wird die Anordnung der Neuschätzung hinfällig.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.
5. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc: