Ref.:Chur, 18. Juni 2008/rjSchriftlich mitgeteilt am:
SKA 08 13
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 02. Dezember 2008 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).
Entscheid
Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Möhr und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Rusch
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In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des Y., Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes Z. vom 6. Juni 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des B., Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Eugen U. Küng, Rechtskonsulent, Witikonerstrasse 84, 8023 Zürich, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsverfahren,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 12. Juni 2008, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten samt Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 sowie in Erwägung,
dass B. am 22. Mai 2008 in der Betreibung gegen Y. über Fr. 200'000.00 zuzüglich Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt Z. das Fortsetzungsbegehren stellte,
dass das Betreibungsamt Z. dem Schuldner über das Betreibungsamt X. am 26. Mai 2008 die Pfändungsankündigung zustellte,
dass Y. am 3. Juni 2008 dem Betreibungsamt Z. mitteilte, er unterliege als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Konkursbetreibung,
dass das Betreibungsamt Z. in der Folge den Pfändungsauftrag an das Betreibungsamt X. zurückzog und stattdessen die Konkursandrohung zustellte,
dass das Betreibungsamt Z. am 6. Juni 2008 auf diese Verfügung zurückkam und dem Schuldner mitteilte, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei per 1. Januar 2008 aufgehoben worden, so dass er nicht mehr der Konkursbetreibung, sondern der Betreibung auf Pfändung unterliege,
dass Y. dagegen am 12. Juni 2008 Beschwerde erhob und diese am 13. Juni 2008 vom Betreibungsamt Z. an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet wurde,
dass das Betreibungsamt Z. gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass auf den 1. Januar 2008 Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, wonach die Betreibung gegen ein geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werde, aufgehoben wurde,
dass somit gegen geschäftsführende Mitglieder einer GmbH die ordentliche Betreibung auf Pfändung durchzuführen ist,
dass dies für alle Verfahren gilt, in denen das Fortsetzungsbegehren nach dem 1. Januar 2008 gestellt wird (vgl. das Mitteilungsblatt Nr. 40 des Betreibungs-inspektorats des Kantons Zürich),
dass das Fortsetzungsbegehren von B. gegen Y. am 22. Mai 2008 gestellt wurde, so dass Y. der Betreibung auf Pfändung unterliegt,
dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,
dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 20 a SchKG), erkannt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc: