SKG 2008 6•Konkurseröffnung
Ref.:Chur, 21. April 2008/kjSchriftlich mitgeteilt am:
SKG 08 6
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Riesen-Bienz und Zinsli
Aktuar ad hoc
Corrado
——————
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der Hotel B. AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten C. vom 13. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A. Suisse SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Creditreform Egeli St. Gallen AG, Teufener Strasse 36, 9001 St. Gallen, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. März 2008, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2008, in den Konkursentscheid sowie in Erwägung,
dass die A. Suisse SA am 21. Februar 2008 gegen die Hotel B. AG beim Bezirksgerichtspräsidium C. das Gesuch um Eröffnung des Konkurses stellte,
dass der Bezirksgerichtspräsident C. das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat und keine Kosten erhob, da der Konkurs über die Hotel B. AG kurz zuvor aufgrund eines Gesuchs eines anderen Gläubigers eröffnet worden war,
dass die Hotel B. AG am 14. März 2008 gegen diesen Konkursentscheid beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheides beantragte,
dass der Konkurs gegen die Hotel B. AG aufgrund des Konkursbegehrens der A. Suisse SA gar nicht eröffnet wurde, sondern im Gegenteil das Verfahren als gegenstandlos abgeschrieben wurde,
dass somit ein Rechtschutzinteresse der Hotel B. AG an der Aufhebung des Konkursentscheides fehlt, zumal auch keine Kosten erhoben wurden,
dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
dass die Kosten dieses Verfahrens bei diesem Ausgang zu Lasten der Hotel B. AG gehen,
erkannt :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Aussergerichtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: __________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc: