versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (Einsprache Strafbefehl) | Omnilex
SR1 2025 20•versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (Einsprache Strafbefehl)
versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (Einsprache Strafbefehl)
SR1 2025 20Gr Supreme / Gr Supreme Strafrechtliche Kammer 110.06.2025
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich
Gegenstandversuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. (Einsprache Strafbefehl)
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2023, mitgeteilt am 25. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2023-54)
In Erwägung,
dass die A._____ am 13. Dezember 2023 gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 4. Dezember 2023 anmeldete,
dass das Regionalgericht Plessur mit der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 25. Mai 2025 die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht übermittelte (Art. 399 Abs. 2 StPO),
dass die A._____ die Berufung am 5. Juni 2025 (Poststempel) zurückzog,
dass bei einem Rückzug des Rechtsmittels das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet wird und der Abschreibungsverfügung nur noch deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3),
dass das Verfahren einzelrichterlich erledigt werden kann (Art. 388 Abs. 2 StPO; Art. 9 Abs. 2 GOG),
dass der Rückzug bereits vor der Einreichung der Berufungserklärung erfolgte, weshalb weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen zuzusprechen sind,
wird verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]