Verfügung vom 12. Dezember 2025
mitgeteilt am 16. Dezember 2025
Referenz SR1 25 48
Instanz Erste strafrechtliche Kammer
BesetzungRighetti, Vorsitz
Parteien A._____ Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin
Gegenstand Revision Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. September 2022 (SK1 21 19)
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Plessur mit Urteil vom 24. September 2020 (Proz. Nr. 515-2020-28) A._____ (folgend: Gesuchsteller) wegen der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt hat,
dass der Gesuchsteller am 7. April 2021 gegen das erwähnte Urteil Berufung erklärt hat,
dass das Kantonsgericht von Graubünden (neu Obergericht des Kantons Graubünden) mit Urteil vom 16. September 2022 (SK1 21 19) die Berufung abgewiesen hat. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen,
dass der Gesuchsteller am 27. November 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der mit Urteil vom 16. September 2022 angeordneten Schengenraum-Sperre ins SIS-System und die erneute Überprüfung des Falles beantragt hat,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 2. Dezember 2025 der Vorsitzende der Ersten strafrechtlichen Kammer den Gesuchsteller über die Voraussetzungen betreffend die Revisionsgründe informiert und ihn gleichzeigt gefragt hat, ob er mit seinen Eingaben ein Revisionsverfahren anstreben würde,
dass mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 der Gesuchsteller die Eröffnung eines Revisionsverfahrens ausdrücklich beantragt hat,
dass die Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (BGE 138 II 386 E. 5.1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO sowie des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) – abschliessend genannt (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 22 12 vom 31. August 2022 E. 2),
dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen oder die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 130 IV 72 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass eine Partei einen Revisionsgrund als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen hat, wenn ihr dies möglich und zumutbar ist (BGE 138 II 386 E. 5.1),
dass der Gesuchsteller in seinen Eingaben im Wesentlichen ausführt, er habe eine persönliche und familiäre Verwurzelung in der Schweiz; er sei verheiratet und möchte seine Ehe in stabilen Verhältnissen weiterführen; er habe ein Kind aus einer früheren Ehe, das ebenfalls in der Schweiz lebe, wobei die Beziehung zu ihm wichtig sei und eine Ausschaffung den Kontakt zu diesem zerstören würde; eine Abschiebung nach Syrien sei für ihn nicht möglich, da dort weiterhin Krieg, Gewalt und unsichere Lebensbedingungen herrschen würden; sein Leben und seine Freiheit seien dort ernsthaft gefährdet und die Schweiz anerkenne, dass Rückführungen nach Syrien derzeit nicht vollziehbar und zumutbar seien,
dass der Gesuchsteller sich in seinen Eingaben hauptsächlich darauf beschränkt, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemachten Argumente zu wiederholen, ohne allerdings aufzuzeigen, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO vorliegen würde,
dass auch die pauschal geltend gemachten – aber unbewiesen gebliebenen – positive Entwicklung und Integrationsbereitschaft wie auch sein Wunsch nach Stabilität und Verbleiben in Europa keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 StPO darstellen,
dass nach dem Gesagten ein Revisionsgrund weder substantiiert dargelegt worden noch ersichtlich ist,
dass das Verhalten des Gesuchstellers auf jeden Fall nicht geschützt werden kann, da er die im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumente – die nicht neue vor dem Urteil des Obergerichts eingetretenen Tatsachen oder Beweismittel darstellen – mit einer strafrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht hätte geltend machen können, was allerdings nicht geschehen ist,
dass frühere prozessuale "Versäumnisse" nicht mithilfe des ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision behoben werden können,
dass für allfällige anderweitige ausländerrechtliche Massnahmen das Obergericht des Kantons Graubünden nicht zuständig ist,
dass das vorliegende Revisionsgesuch angesichts des oben Gesagten offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Der Entscheid liegt in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; vgl. auch Art. 21 Abs. 3 StPO),
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten des Gesuchstellers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1’000.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]