Urteil vom 5. Februar 2026
mitgeteilt am 6. Februar 2026
Referenz SV2 25 67
Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzungvon Salis, Vorsitz
Kuster, Aktuarin
ParteienA._____
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA)
Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner
Gegenstand Kursbesuch
A. A._____, Jahrgang 1981, verfügt über einen Master of Science in Business and Economics und war zuletzt […] als Project Manager tätig. Am 14. Januar 2025 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Februar 2025 an.
B. Am 29. Juli 2025 ersuchte A._____ das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) um Zustimmung zum Besuch eines Kurses der B._____ AG mit dem Titel "Personal Positioning and Networking". Gemäss Unterlagen besteht dieser Kurs aus zwei Teilen (*"Starter Kit"*und "Job Hunt via Networking"), wobei sich die Kosten auf insgesamt CHF 5'000.00 (exkl. MWST) belaufen.
C. Mit Verfügung vom 6. August 2025 lehnte das KIGA das Gesuch vom 29. Juli 2025 mangels arbeitsmarktlicher Indikation und Verhältnismässigkeit des Kursbesuches ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Am 21. August 2025 ersuchte A._____ das KIGA erneut um Zustimmung zum Besuch eines Kurses der B._____ AG, diesmal mit dem Fokus auf Standortbestimmung (Positionierung), CV und "Story-Telling" zum Preis von CHF 2'000.00 (exkl. MWST).
E. Auch dieses Gesuch lehnte das KIGA mit Verfügung vom 4. September 2025 insbesondere mangels arbeitsmarktlicher Indikation ab. Hiergegen erhob A._____ am 5. September 2025 Einsprache, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung zum Kursbesuch beantragte. In ihrer Begründung zählte sie verschiedene Gründe auf, warum sie der Meinung sei, der ersuchte Kurs werde für ihre Bewerbung nützlich sein und könne ihr helfen, schneller eine Arbeitsstelle zu finden.
F. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2025 wies das KIGA die Einsprache ab. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, der beantragte Kurs sei arbeitsmarktlich nicht indiziert und nicht verhältnismässig.
G. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. November 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zustimmung zum Kursbesuch beantragte.
H. In seiner Vernehmlassung vom 27. November 2025 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 6. Oktober 2025. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG (SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV (SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom KIGA als kantonaler Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustimmung zum Besuch eines Kurses der B._____ AG mit dem Fokus auf Standortbestimmung (Positionierung), CV und "Story-Telling" zu Recht abgelehnt wurde. Im Falle eines Anspruchs auf den entsprechenden Kursbesuch beliefen sich die Kosten auf CHF 2'000.00 (zzgl. MWST; vgl. act. C.7). Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 10'000.00. Da für die vorliegende Angelegenheit zudem keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG).
3.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Abs. 1bis). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1).
3.2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 und 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2, je m.w.H.). Darüber hinaus gilt auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welcher voraussetzt, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis– insbesondere ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis – besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 280/02 vom 18. November 2003 E. 2.1 m.H.a. BGE 119 V 254; vgl. zum Ganzen auch Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM], herausgegeben durch das Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Stand 1. Juli 2025, Rz. A4a und Rz. A16 bis A24).
3.2.2. Bei den Bildungsmassnahmen unterscheidet das AVIG zwischen individuellen und kollektiven Kursen (vgl. Art. 60 Abs. 1 AVIG). Individuelle Kurse sind Kurse, die auf dem freien Bildungsmarkt angeboten werden und die von allen, also nicht nur von arbeitslosen Personen besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für arbeitslose Personen oder für von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen organisiert und gezielt auf deren Reintegration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Bei der Ausgestaltung ist auf eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit zu achten. Sofern die zur Reintegration (fachlich und kostenmässig) optimale Weiterbildung oder Umschulung einer versicherten Person nicht im Rahmen eines kollektiven Kurses absolviert werden kann, ist auch ein individueller Kurs (vgl. Art. 59cbis und Art. 60 AVIG) möglich (AVIG-Praxis AMM, Rz. C1 ff.). Damit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes sowie den Fähigkeiten der Teilnehmenden von Fall zu Fall Rechnung getragen werden kann, wird auf eine abschliessende Aufzählung oder Beschreibung möglicher Arten von Kursen verzichtet. Nebst berufs- und fachbezogener Weiterbildung und Umschulung auf verschiedenen Bildungsstufen kommen auch allgemeinbildende oder persönlichkeitsfördernde Kurse in Betracht. Massgebend ist der Arbeitsmarktbezug der Weiterbildung bzw. die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit durch den Besuch des Weiterbildungskurses (AVIG-Praxis AMM, Rz. C14).
4. Die Beschwerdeführerin begründet die arbeitsmarktliche Indikation des von ihr beantragten Kurses bzw. Coachings bei der B._____ AG damit, dieser bzw. dieses würde ihr dabei helfen, ihre Fähigkeiten in der Jobsuche zu verbessern und ihre Chancen auf eine schnellere Arbeitsaufnahme zu erhöhen (vgl. act. A.1). Dem gilt es mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer fundierten Ausbildung und mehrjährigen, auch internationalen Berufserfahrung (vgl. act. C.4) von vornherein nicht aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zudem ist angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihres beruflichen Werdegangs davon auszugehen, dass die Teilnahme am Coaching bei der B._____ AG, welches lediglich fünf Einzelstunden umfasst (vgl. act. C.7 samt Anhang), ihre Vermittlungsfähigkeit kaum massgeblich verbessern würde. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, reicht praxisgemäss nicht aus, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A23 f.). Insofern sowie angesichts dessen, dass die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme verweigert werden kann, wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A24), ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Kursgesuch abgelehnt hat (vgl. act. A.2 S. 6).
5.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid begründete der Beschwerdegegner die Ablehnung des Kursgesuchs im Weiteren damit, dass Coachings jedwelcher Art für stellensuchende Personen schweizweit in sogenannten Kollektivmassnahmen organisiert würden. Was Standortorientierungen für Kaderpersonen betreffe, arbeite der Kanton Graubünden mit dem Kanton C._____ zusammen. Letzterer habe in Zusammenarbeit mit der D._____ AG ein […] Kaderseminar bereitgestellt. Da diese Massnahme im Wesentlichen dasselbe Bedürfnis abdecke wie der von der Beschwerdeführerin anbegehrte, kostenintensivere Kurs, sei das Kursgesuch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu Recht abgelehnt worden.
5.2.1. Zwar gilt es mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass das Kaderseminar der D._____ AG, welches ihren Angaben zufolge rund CHF 2'560.00 gekostet hätte (= CHF 1'700.00 zzgl. Spesen für Transport [CHF 200.00] und Übernachtungen [CHF 660.00]; vgl. act. A.1 S. 1), nicht günstiger gewesen wäre als der von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 21. August 2025 anbegehrte Kurs der B._____ AG, dessen Kosten sich auf rund CHF 2'160.00 belaufen hätten (= CHF 2'000.00 zzgl. Spesen für Transport; vgl. act. A.1 S. 1). Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung präzisierend festhält, war das Kaderseminar der D._____ AG allerdings auch nicht als kostengünstigere Alternative zum Kursgesuch vom 21. August 2025 gedacht, sondern es wurde der Beschwerdeführerin als kostengünstigere Alternative zum ursprünglich von ihr anbegehrten Kurs mit dem Titel "Personal Positioning and Networking", welcher rund CHF 5'000.00 (exkl. MWST) gekostet hätte (vgl. C.5 samt Anhang), offeriert (vgl. act. A.2 S. 6). Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und dürfte ihr auch bewusst gewesen sein. Sodann liegt es auf der Hand, dass das Kaderseminar der D._____ AG wesentlich weiter gegangen wäre als der vorliegend umstrittene, (wenn überhaupt) nur unwesentlich günstigere Kurs eines Coachings von fünf Einzelstunden, lässt sich dem Kursgesuch vom 21. August 2025 doch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur noch um Zustimmung zu einem Teil des ursprünglich von ihr anbegehrten Kurses mit dem Titel "Personal Positioning and Networking" ersuchte (vgl. die beiden Kursgesuche samt Anhang [act. C.5 und act. C.7]).
5.2.2. Zur Unverhältnismässigkeit des vorliegend umstrittenen Kurses hält der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung präzisierend fest, er habe, ähnlich wie im Fall der D._____ AG, auch mit verschiedenen Coaches Leistungsvereinbarungen (vgl. act. A.2 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der von ihr anbegehrte Kurs mit Einzelsitzungen böte ein höheres Mass an individueller Unterstützung, was angesichts ihrer Qualifikationen und ihres vielfältigen beruflichen Hintergrunds unerlässlich sei (vgl. act. A.1 S. 1 ff. und act. C.7), übersieht sie, dass auch sog. Kollektivmassnahmen bzw. kollektive Kurse (vgl. dazu die Ausführungen in vorstehender Erwägung 3.2.2) im Einzelsetting stattfinden können. In seiner Vernehmlassung hält der Beschwerdegegner denn auch fest, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes könnte der Beschwerdeführerin bestenfalls ein Coaching bewilligt werden mit einer Fachperson, die im Rahmen einer bestehenden Leistungsvereinbarung für ihn tätig sei (vgl. act. A.2 S. 6). Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die B._____ AG würde zusätzlich ihr Unternehmensnetzwerk öffnen, was sehr hilfreich wäre, zumal Networking heutzutage entscheidend sei bei der Jobsuche, und dass der vorgesehene Coach als ehemaliger Leiter der E._____, wo sie bereits als Freelancer gearbeitet habe, ein sehr wertvoller Kontakt für sie wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der vorliegend umstrittene Kurs auf Standortbestimmung (Positionierung), CV und "Story-Telling" beschränkt hätte (vgl. act. C.7 samt Anhang). *"Job Hunt via Networking"*bzw. "Build your Network, join and benefit from the B._____ Community" wäre nicht (explizit) Teil dieses Kurses gewesen (vgl. die beiden Kursgesuche vom 21. August 2025 und 29. Juli 2025 samt Anhang [act. C.7 i.V.m. act. C.5]).
6. Nach dem Gesagten ist es somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zustimmung zum Besuch eines Coachings der B._____ AG mit dem Fokus auf Standortbestimmung (Positionierung), CV und "Story-Telling" zufolge fehlender arbeitsmarktlicher Indikation und Unverhältnismässigkeit abgelehnt hat.
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinn vorliegen, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
8.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]