U 06 138
3. Kammer
URTEIL
vom 20. März 2007
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Aufenthaltsbewilligung
2. Dagegen erhob … am 11. Dezember 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon vor den Vorinstanzen vorgetragenen Argumente.
3. Das DJSG beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, die Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin bringt dagegen nichts anderes vor, als sie auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich daher nur noch einige kurze Überlegungen auf.
2. Die Vorinstanzen haben die Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung verweigert, dass die Rekurrentin nicht über genügende finanzielle Mittel verfüge, sodass die Gefahr bestehe, dass sie der Sozialhilfe zur Last falle. Mit dieser Begründung kann sowohl nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU als auch nach dem Niederlassungsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Aufgrund der einschlägigen Bestimmungen und der konkreten finanziellen Situation der Rekurrentin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen der Rekurrentin keine Aufenthaltsbewilligung erteilt haben. Die Rekurrenten verfügt über monatliche Einkünfte von Fr. 2'117.--, die sich aus Renten und Ergänzungsleistungen zusammensetzen. Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen dient dazu, den Bezügern und Bezügerinnen von Renten das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass sie Sozialhilfe beziehen müssen. Mit diesen Leistungen soll somit der gegenwärtige Grundbedarf bzw. die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (vgl. Müller, Rechtsprechung zu den EL, ELG Rz. 51 zu Art. 2 mit Hinweisen). Die Rekurrentin verfügt somit zusammen mit den Ergänzungsleistungen über ein Einkommen, das gerade eben ihr Existenzminimum zu decken vermag. In dieser Grenzsituation liegt es auf der Hand, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass die Rekurrentin durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse Fürsorgeleistungen beanspruchen muss. Dementsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), dass die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie den Betrag ** übersteigen**, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196542 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Bestimmung verfassungswidrig sein und gegen das FZA oder den Niederlassungsvertrag verstossen könnte, da damit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen entsprechend, das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit, wenn nicht ausgeschlossen, so doch minimiert wird.
3. Zutreffend hat die Vorinstanz auch die Interessenabwägung vorgenommen. Dazu ist nur zu bemerken, dass es der Rekurrentin durchaus zuzumuten ist, von … nach … zu reisen, um ihre Mutter zu pflegen. Eine Reisezeit von je ca. 1.25 Stunden pro Weg ist in solchen Fällen auch innerhalb der Schweiz nichts Aussergewöhnliches und daher hinzunehmen. Was den Gesundheitszustand der Rekurrentin betrifft, können die notwendigen Behandlungen und allenfalls eine Hospitalisierung auch im Fürstentum Liechtenstein erfolgen, das über ein ausgebautes Gesundheitswesen und in Vaduz über ein Landesspital verfügt.
4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 VGG kann das Gericht Personen, die neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Ihren für die Verfahrenskosten nicht aufkommen können, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, wenn der Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Die Bewilligung befreit von allen gerichtlichen Kosten und Gebühren. Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, wird nach Art. 25 Abs. 4 VGG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht auf Kosten des Staates ein Anwalt bestellt. Für das Verwaltungsverfahren erklärt Art. 39 VVG die entsprechenden Bestimmungen des VGG für anwendbar.
Die wirtschaftliche Lage der Rekurrentin rechtfertigt ohne weiteres die Gewährung der Rechtswohltat. Das Rekursverfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos, mutwillig oder grundlos bezeichnet werden, zumal sich die Vorinstanz zu einer ausführlichen Begründung ihres Entscheides veranlasst sah. Die unentgeltliche Prozessführung ist demnach zu gewähren, und zwar für alle Instanzen.
Die rechtliche Komplexität und die Tragweite des Falles sowie die Tatsache, dass die Rekurrentin nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt, rechtfertigen die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und in Abänderung des angefochtenen Entscheides der Rekurrentin für das Verfahren vor allen Instanzen die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt Dr. iur. … als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen, jene der Vorinstanzen auf deren Kasse. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.