U 08 3A
3. Kammer
URTEIL
vom 19. August 2008
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Familiennachzug (Erläuterung)
1. Mit Urteil U 08 3 vom 4. März 2008, mitgeteilt am 6. März 2008, hiess das Verwaltungsgericht die von dem durch einen Anwalt vertretenen … eingereichte Beschwerde gut unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides samt der diesem zugrunde liegenden Verfügung. Gleichzeitig wies es das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht an, dem Familiennachzug für … zu bewilligen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Sodann wurde der Kanton Graubünden (DJSG) verpflichtet, … aussergerichtlich mit Fr. 997.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Der Rechtsvertreter von … verlangte daraufhin am 15. April 2008 beim DJSG auch noch die Begleichung der Anwaltskosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Departement (Fr. 1'277.80).
2. Weil das DJSG die Forderung als unbegründet ansah und der Rechtsvertreter von … einen anfechtbaren Entscheid verlangte, stellte das DJSG mit Schreiben vom 8. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch. Unklar sei aufgrund der gerichtlichen Erwägungen und des Dispositivs, ob das Departement zusätzliche (als über die im Urteil festgehaltenen Partei-) Entschädigungsforderungen zu begleichen habe. Nach seiner Auffassung sei in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Verwaltungsgericht reformatorisch entschieden habe, über die Frage der Parteientschädigung abschliessend befunden worden.
3. In seiner Stellungnahme verlangte … die Erläuterung in dem Sinne, als die im Urteil ausgesprochene aussergerichtliche Entschädigung nur das Verfahren vor Verwaltungsgericht abdecke.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) können die Parteien eine Erläuterung verlangen, sofern ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv enthält. Gemäss Art. 66 Abs. 3 VRG entscheidet die Behörde über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels. Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, kann das Gericht diese auf Verlangen einer Partei oder von Amtes wegen berichtigen (Art. 66 Abs. 2 VRG).
2. a) Das kantonale Departement bringt vor, unklar sei aufgrund der gerichtlichen Erwägungen und des Dispositivs, ob seitens des Kantons an den obsiegenden Beschwerdeführer zusätzliche (als über die im Urteil festgehaltenen Partei-)Entschädigungsforderungen (i.c. Fr. 997.50) auszurichten seien. Vorliegend habe das Gericht zwar einen reformatorischen Entscheid gefällt und die angefochtene Departementsverfügung wie auch die dieser zugrunde liegende Verfügung aufgehoben, ohne aber weitergehende Anweisungen hinsichtlich der Parteientschädigung im Verfahren vor dem Departement zu machen. Das Departement gehe praxisgemäss davon aus, dass die Angelegenheit in Fällen wie dem vorliegenden mit der festgelegten Parteientschädigung über die Entschädigungsansprüche des obsiegenden Beschwerdeführers abschliessend entschieden worden sei, weshalb seinem Ansinnen nach einer Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Departement kein Erfolg beschieden sein könne. Das Gericht werde daher gebeten, die bestehenden Unklarheiten mit den Entschädigungszahlungen aus dem Urteil zu erläutern.
b) Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahrung die Aufhebung der Departementsverfügung (Ziff. 1) sowie die Erteilung des Familiennachzuges für seinen Sohn (Ziff. 2) unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3) verlangt. Der instruktionsrichterlichen Aufforderung (Schreiben vom 25. Januar 2008), die Kostennote einzureichen, ist der Rechtsvertreter umgehend nachgekommen. Dabei hat er seinen Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Fr. 997.50 beziffert. Allen von ihm gestellten Anträgen war Erfolg beschieden und die angefochtene Departementsverfügung wie auch die dieser zugrunde liegende Verfügung des Amtes für Polizeiwesen aufgehoben und das erwähnte Amt angewiesen, den Familiennachzug zu bewilligen (Ziff. 1 des Dispositivs). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer zulasten des Kantons Graubünden (JPSD) eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang zugesprochen. Das Departement bringt in seinem Gesuch nichts vor, was auf Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv hinweisen würde. Aus seiner Argumentation wird nicht ersichtlich, worin der Widerspruch oder die Unklarheit im Dispositiv liegen bzw. dass solches im Verhältnis der Erwägung 3b zu Ziff. 3 des Dispositivs vorliegend sollten. Vielmehr entspricht die in Ziff. 3 des Dispositivs zugesprochene Parteientschädigung vollumfänglich den in den Erwägungen (Ziff. 3. b) enthaltenen Entschädigung, welche sich hinsichtlich der Höhe auf die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht abstützt. Fehlt es aber an den in Art. 66 VRG enthaltenen Voraussetzungen, ist eine Erläuterung im Sinne des Gesuches gar nicht möglich, weshalb auf dieses nicht eingetreten werden kann.
c) Die vom Departement aufgeworfene Frage ist letztlich eine Rechtsfrage, welche aber nicht mittels dem Institut der Erläuterung und Berichtigung i.S. von Art. 66 VRG beantwortet werden kann. Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, rechtfertigen sich vorliegend jedoch folgende Bemerkung: Hält man sich vor Augen, dass das Verwaltungsgericht den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt, die angefochtene Departementsverfügung wie auch die dieser zugrunde liegende Verfügung der kantonalen Fremdenpolizei aufgehoben und das Amt angewiesen hat, die Nachzugsbewilligung zu erteilen und zudem dem Beschwerdeführer entsprechend seiner für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eingeholten Kostennote für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen hat, erhellt, dass vor der Vorinstanz noch die Frage der Parteientschädigung für ihr Verwaltungsbeschwerdeverfahren offen ist. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hat das Verwaltungsgericht im Urteil U 08 3 praxisgemäss nur über die Entschädigung in seinem Verfahren entschieden. Nachdem die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, wurde selbstredend auch der Kostenspruch der Vorinstanz aufgehoben und damit hat das Departement im neuen Entscheid auch über die Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu befinden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat … eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.