U 08 85
1. Kammer
URTEIL
vom 6. April 2009
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kindergartenweg
2. Dagegen erhoben die Eltern am 29. September 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Gemeinde zur Leistung einer finanziellen Unterstützung zu verpflichten. Es stelle sich auch die Frage, ob die Gemeinde die Verantwortung für Sicherungsmassnahmen an Kindergarten- und Schulweg ablehnen könne. Wenn die Gemeinde all dies ablehne, müsse man sich fragen, warum ihre Kinder nicht die Schule in … besuchen dürften. Es gebe zwei Möglichkeiten für den Schulweg. Bei der ersten Variante führe der Weg über eine kleine Brücke in einer leichten Kurve auf einer Anhöhe im Wald, wo die Autos von 50 km/h auf 80 km/h beschleunigten. Ein Trottoir auf ihrer Strassenseite bestehe nicht und die Ausfahrt von ihrer Zufahrtsstrasse in die Kantonsstrasse sei trotz Spiegel höchst unübersichtlich. Laut Kantonspolizei sei es an dieser Stelle nicht möglich, einen Fussgängerstreifen zu erstellen, weil die Situation zu unübersichtlich sei. Das Trottoir befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse. Diese Strasse müsse überquert werden, um die Postautohaltestelle zu erreichen. Die Distanz und die Benützung des Postautos seien hier nicht das Problem; unzumutbar sei diese Variante vor allem wegen der Unübersichtlichkeit des Weges von zuhause bis zur Postautohaltestelle. Die zweite Variante führe hinter ihrem Hof eine steile Wiese hinauf, welche bei Schnee oder Nässe selbst für Erwachsene mit Gehhilfen in beiden Richtungen nur sehr schwer zu begehen wäre. Zwar bestehe dort ein altes Wegrecht. Einen eigentlichen Weg gebe es aber nicht. Je nach Saison müsse mehrmals ein elektrischer Viehzaun unter- oder überquert werden. Die von der Gemeinde angegebenen 700 m bezögen sich auf die imaginäre Luftlinie, tatsächlich sei die Wegstrecke länger. Die letzten 95 m müssten auf der Kantonsstrasse zurückgelegt werden, welche vielbefahren und gefährlich sei.
3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Von … führe ein Fussweg direkt in das Dorf … Im Grundbuch sei auch ein entsprechendes Fusswegrecht eingetragen. Die effektive Wegdistanz betrage 700 m (nicht Luftlinie) bei einer Höhendifferenz von 95 m. Der Fussweg führe über Wiesland ohne besondere Gefahren. Am westlichen Dorfeingang beim sog. Haus … münde der Weg in die Verbindungsstrasse … - ... Diese Strasse sei dort zwischen 4.40 und 4.60 m breit. Talseitig befinde sich ein sog. Bankett von 50 bis 60 cm Breite. Ab der Mosterei könne die Verbindungsstrasse wieder verlassen werden. Das Schulhaus sei dann auf wenig befahrenen Dorfstrassen zu erreichen. Die von den Beschwerdeführern beschrieben erste Variante sei bedeutend länger und erfordere das Zurücklegen der gesamten Distanz auf der Verbindungsstrasse zwischen …, … und ... Bei dieser Variante könne aber das Postauto benützt werden. Die einzige Gefahrenquelle sei das Überqueren der Kantonsstrasse am nördlichen Dorfeingang von … Soweit die Beschwerdeführer Ausführungen zum Schulbesuch in … machten, sei darauf nicht einzutreten. Art. 26 Abs. 4 des Kindergartengesetzes besage, dass die Gemeinden für den Transport der Kinder sorgen müssten, sofern die Verhältnisse es erforderten. Damit sei aber nicht gesagt, dass die Gemeinden auch für die entsprechenden Kosten aufzukommen hätten. Die Gemeinden müssten nur während eines Jahres den Kindergartenbesuch ermöglichen. … besuche den Kindergarten aber während zweier Jahre. Im konkreten Falle sei der Kindergartenweg zumutbar. Es sei bisher auch nie zu einem Unfall gekommen.
4. Im zweiten Schriftenwechsel brachten die Beschwerdeführer vor, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht nur um die Transportkosten für den Kindergartenbesuch von …; vielmehr werde die Übernahme der Transportkosten für den Kindergarten- und Schulbesuch für alle drei Kinder während der gesamten Kindergarten- und Schulzeit in … sowie für eine Begleitperson, solange erforderlich, verlangt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
5. Am 25. Februar 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Sohn, die Schulvorsteherin und der Gemeindeschreiber mit dem Anwalt der Gemeinde sowie der Verkehrsexperte Simeon von der Kantonspolizei teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.
Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vor der materiellen Beurteilung der Streitsache ist zunächst zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht für deren Behandlung überhaupt zuständig ist. Da die Gemeinde eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat und sich auch die Parteien mit der Frage der Zuständigkeit nicht näher befasst haben, ging das Gericht zunächst ohne nähere Prüfung davon aus, dass es zuständig sei. Nach Art 4. Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) haben indessen die Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen. Eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen hat nun aber ergeben, dass die Streitsache erstinstanzlich vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) zu beurteilen ist. Massgebend ist dabei das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden (KGG) vom 17. Mai 1992. Gemäss Art. 21 KGG bestimmt jede Trägerschaft eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende, für die Leitung und Beaufsichtigung des Kindergartens verantwortliche Kindergartenkommission. Mit den Aufgaben der Kindergartenkommission kann auch der Schulrat der Gemeinde betraut werden. Unter dem Titel "Rechtsweg" wird in Art. 25 Abs. 1 zunächst bestimmt, dass Entscheide der Kindergartenkommission in Kindergartenangelegenheiten der unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die von der Gemeinde zu bezeichnende Behörde weiterziehen kann. Nach Abs. 2 können Entscheide in Kindergartenangelegenheiten innert 30 Tagen an das Departement weitergezogen werden. Zuständiges Departement ist dabei das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement. Vorliegend hat der Gemeindevorstand auf Antrag des Schulrates über die zur Diskussion stehenden Kindergartenangelegenheiten entschieden. Dabei hat er fälschlicherweise als Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben. Nach dem Gesagten ist der umstrittene Entscheid indessen an das EKUD weiterziehbar. Das Verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Sache erstinstanzlich nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde. Vorliegend sind daher die Akten an das EKUD zur materiellen Entscheidung zu überweisen. Soweit es um den Kindergartenort geht, wird das EKUD auch zu prüfen haben, ob ein Anwendungsfall von Art. 10 KGG vorliegt, der eine Überprüfung solcher Streitfälle durch das Departement vorsieht, ohne dass dafür eine Frist genannt wird.
2. Nachdem die Gemeinde ein unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angeführt hat und den Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen darf, sind die Verfahrenskosten der Gemeinde zu überbinden.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache zuständigkeitshalber unter Beilage der Akten an das EKUD überwiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
500.--
Fr.
200.--
zusammen
Fr.
700.--
gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.