U 09 62A
1. Kammer
URTEIL
vom 16. März 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Revisionsgesuch)
1. Am 15. Mai 2009 stellte Rechtsanwalt … bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR) des Kantons Graubünden ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber … zwecks Durchsetzung einer offenen Honorarrestforderung in der Höhe von Fr. 1'200.--. Mit Beschluss vom 26. Juni 2009 wurde RA … vom Anwaltsgeheimnis gegenüber … befreit. Die von … dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, ab (VGU U 09 62).
2. Mit Revisionsgesuch vom 31. Dezember 2009 (Poststempel vom 3. Januar 2010) beantragten … die Aufhebung des Urteils VGU U 09 62 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Rechtsanwalt … oder allenfalls zu Lasten der Staatskasse. Dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass die zugunsten von Rechtsanwalt … aufgeführten Argumente nicht nur für juristische Laien, sondern auch für neutrale und objektive SAV-Juristen rechtlich nicht haltbar seien und gegen die Standes- und Verhaltensregeln verstössen. Der Beschluss der AKR lasse erkennen, dass hier „Heimat- und Denkmalschutz“ angewendet worden sei. Rechtsanwalt …, aber auch dem Präsidenten der AKR, der Kanzlei des Kantonsgerichtes Graubünden sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sei auf Grund der Akten bekannt, dass … seit ca. 30 Jahren nachweislich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in … habe.
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
4. Die AKR beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungsnahme. In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2010 beantragte Rechtsanwalt …, es sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, eventuell sei das Revisionsgesuch abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, es liege kein Revisionsgrund vor. In der Sache selbst gehe es um die Durchsetzung einer Honorarrestforderung von lediglich Fr. 1'200.-- nebst Zins. Diese Restforderung ergebe sich aus einem im Juni 2007 abgeschlossenen Vergleich. Das Einschreiben vom 2. März 2010, worin den Gesuchstellern hierauf die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wurde innert Frist nicht abgeholt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht kann nur über das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision auf sein rechtskräftiges Urteil vom 10. November 2009, VGU U 09 62, zurückkommen. Die Revisionsgründe sind in Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VGR; BR 370.100) abschliessend aufgezählt. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung liegt ein Revisionsgrund vor, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a), wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), wenn eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c), wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder wenn einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e).
b) Die Rüge der Beschwerdeführer, die in VGU U 09 62 aufgeführten Argumente seien rechtlich nicht haltbar und verstössen gegen die Standes- und Verhaltensregeln, stellt keinen zulässigen Beschwerdegrund für eine Revision dar. Damit erheben die Beschwerdeführer keine – im Rahmen der Revision einzig zulässige – Rüge wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern eine materielle Kritik am Urteil. Eine solche sinngemässe Willkürrüge hätten die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen, nicht jedoch im Revisionsverfahren, weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann.
c) Die Beschwerdeführer berufen sich sinngemäss auf Art. 67 Abs. 1 lit. d VGR, indem sie vorbringen, es sei aktenkundig, dass … seit 30 Jahren seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in … habe. Gemäss der Rechtsprechung kann die – selbst falsche – Würdigung des Inhalts eines Schriftstücks niemals einen Grund für eine Revision abgeben, wie auch die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen keinen Anspruch auf Revision verschafft (BGE 122 II 17 E. 3 zu Art. 136 lit. d altOG). Das verwaltungsgerichtliche Urteil wurde in Kenntnis und Würdigung sämtlicher Akten getroffen und so der Beschluss der AKR als formell und materiell rechtmässig beurteilt. Es kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Die gerichtliche Würdigung der Akten hingegen kann nach dem Ausgeführten im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Ein Revisionsgrund nach Art. 67 VRG ist daher nicht gegeben. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Wohnsitz in … aktenkundig ist und vom Verwaltungsgericht aus Versehen nicht gewürdigt worden ist. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. November 2004 an ihren Rechtsvertreter ausdrücklich ihre Adresse in Romanshorn als Korrespondenzadresse angegeben haben und dass sämtliche Korrespondenz zwischen den Gesuchstellern und ihrem Rechtsvertreter eben über die angegebene Korrespondenzadresse in Romanshorn lief. Ebenso wurde auch der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2009 in Romanshorn angenommen, ohne dass darauf hin betreibungsrechtliche Beschwerde wegen fehlerhafter Zustellung des Zahlungsbefehls erhoben worden wäre. In den Akten findet sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass die Gesuchsteller ihren Wohnsitz in … hatten. Nach dem Gesagten liegt ein Revisionsgrund nicht vor, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Gesuchsteller. Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
500.--
Fr.
162.--
zusammen
Fr.
662.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.