U 10 12
1. Kammer
URTEIL
vom 14. September 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Kündigung Anstellungsverhältnis
2. Dagegen erhob … am 28. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte u.a. prozessual den Antrag, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis Klarheit bestehe bezüglich der sachlichen Zuständigkeit. Die vorliegende Beschwerde erfolge aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, damit nicht ein allfälliges Rechtsmittel verpasst werde. Die Chefärzteverordnung enthalte keine Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch nicht zu den Rechtsmitteln. Das Personalreglement des Spitals … vom 27. Februar 2007 äussere sich nur zu den Kündigungsfristen. Demgegenüber sehe allerdings Art. 22 des Organisationsreglementes des Spitals … vor, dass gegen Verfügungen der Spitalkommission beim … Einsprache erhoben werden könne. Gleiches gelte nach Art. 16 der Personalverordnung der ... Allerdings könne angesichts der besonderen Stellung des Chefarztes nicht ausgeschlossen werden, dass dieser als kantonaler Mitarbeiter im Sinne von Art. 3 des Personalgesetzes anzusehen sei und daher unter den Anwendungsbereich des Personalgesetzes falle. Zudem sei nicht ausgeschlossen, das der Entscheid der Spitalkommission einem Gemeindeentscheid gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes gleich gestellt werde. In einer ergänzenden Eingabe vom 4. März 2010 weist der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass die Beschwerde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sei. Nach seinem Dafürhalten sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Er bitte um einen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage.
3. In der Stellungnahme vom 10. März 2010 stellt die Gemeinde … Antrag auf Nichteintreten. Zuerst müsse der gemeindeinterne Rechtsweg ausgeschöpft werden, also Einsprache an den … erhoben werden, (was tatsächlich erfolgt ist).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern im Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits dort gestellt worden waren (vgl. PVG 1990 Nr. 83; für das VRG: VGU U 10 84A).
b) Art. 22 des Organisationsreglementes des Spitals … sieht vor, dass gegen Verfügungen der Spitalkommission beim … Einsprache erhoben werden könne. Gleiches ergibt sich aus Art. 16 der Personalverordnung der … Da somit ein gemeindeinterner Rechtsweg offen steht, ist klar, dass dieser ausgeschöpft werden muss, bevor die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.