U 10 9
1. Kammer
URTEIL
vom 4. Mai 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Aufenthaltsbewilligung
2. Dagegen erhob … am 22. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid des Departementes aufzuheben und auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, an der Befragung seiner Ehefrau teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Ehefrau sei von der Fremdenpolizei nicht vollständig über die rechtliche Lage informiert worden. Insbesondere sei ihr verschwiegen worden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls aus Art. 50 des Ausländergesetzes (AuG) einen eigenen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung habe. Die Befragung der Ehefrau sei auch insoweit einseitig und nicht vollständig gewesen, als sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer allenfalls Anspruch auf Beibehalt seiner Bewilligung aus eigenem Recht habe. Im Protokoll seien keine Fragen festgehalten, vielmehr sei offensichtlich ein loses Gespräch geführt und das Ganze als „Stellungnahme“ der Ehefrau protokolliert worden. Die Befragung des Beschwerdeführers sei ganz anders geführt worden. Eine neuerliche und vor allem rechtsgenügliche Befragung der Ehefrau würde ergeben, dass die Ehe nicht gescheitert sei. Die Ehefrau habe keine Scheidungsabsichten und sie verbrächten ihre Freizeit gemeinsam.
3. Das DJPG beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht GR gegenüber dem Beschwerdeführer liege nicht vor. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau bei der Befragung darauf aufmerksam hätte gemacht werden müssen, dass der Beschwerdeführer allenfalls einen Anspruch auf Beibehaltung seiner Bewilligung aus eigenem Recht haben könnte. Im Übrigen erhebe der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen die Würdigung im angefochtenen Entscheid.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Der Anspruch nach Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 II 267 E. 4.2 mit Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 50 ist ein Rechtsmissbrauchstatbestandnicht ohne weiteres ersichtlich. Theoretisch denkbar ist allenfalls die wahrheitswidrige Berufung auf eine dreijährige Ehegemeinschaft, die bereits früher faktisch definitiv aufgelöst war. Diesbezüglich ist freilich die Behörde beweisbelastet und jedenfalls auf aussagekräftige Indizien angewiesen (z.B. nachweislich definitiver Kontaktabbruch zwischen den Eheleuten bereits nach zwei Ehejahren). Anders als beim Anspruch auf Einbürgerung setzen der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung jedoch nicht eine intakte Ehe voraus (vgl. Spescha, in Spescha, Thür, Zünd, Bolzli, Kommentar Migrationrecht, N. 8 zu Art. 51 AuG). Vielmehr kommen die in Art. 50 AuG statuierten Ansprüche überhaupt erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zum Tragen, d.h. sie setzen zumindest das faktische Ende der Beziehung notwendigerweise voraus (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3. 2). Zwar stehen - wie erwähnt - auch die vom AuG gewährleisteten Rechtsansprüche unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Jedoch beschränkt sich dessen Anwendung - aufgrund der veränderten Anspruchsvoraussetzungen - im Wesentlichen auf solche Fälle, in denen Ehepartner nur zum Schein zusammenwohnen (vgl. BGU 2C_304/2009, E. 3. 2).
2. Der Beschwerdeführer heiratete am 13. Oktober 2005 die Schweizerin ... Seit anfangs November 2008 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Er lebte somit bis zu seiner Trennung etwas mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen. Die Vorinstanz stellt sich nun auf den Standpunkt, es sei aktenkundig, dass die Ehegatten bereits im Jahre 2006 und somit kurz nach ihrer Hochzeit eheliche Probleme hatten, welche sie auch nachher nicht in den Griff bekamen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Ehe tatsächlich bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gescheitert sei, mithin die Ehegemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe. Die Berufung auf eine intakte Ehe während drei Jahren als Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erweise sich aufgrund der vorliegenden Umstände daher als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der drei Jahre eine eigene Wohnung bezogen habe, sei zudem als Indiz dafür zu werten, dass er die Vorschriften des Ausländergesetzes zum Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich umgehe, zumal er nach eigenen Angaben um die Dreijahres-Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gewusst habe. In diesem Zusammenhang seien auch seine Aussagen vom 17. Dezember 2008 zurückhaltend zu würdigen, seien diese doch nach Ablauf der Frist erfolgt und müsse der Beschwerdeführer für einen eigenen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gerade nicht mehr an der Ehe festhalten.
3. Mit diesen Ausführungen geht die Vorinstanz zunächst fälschlicherweise davon aus, dass die Ehe vor der zumindest faktischen Trennung intakt gewesen sein müsse. Vielmehr lässt auch eine konfliktreiche Ehe nicht von vorneherein den Schluss zu, dass die Partner nur zum Schein zusammengelebt haben. Die von der Vorinstanz zusammengetragenen Indizien, die sich ausschliesslich auf die Befragungen der Eheleute abstützen, die teilweise widersprüchlich sind, genügen nicht für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein etwas mehr als drei Jahre zusammen mit seiner Frau gelebt hat. Zwar kann es auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auch fremdenpolizeiliche Motive für sein Verhalten gehabt hat. Einen stringenten Nachweis, dass dem so ist, haben die beweisbelasteten Vorinstanzen jedoch nicht erbracht. Der Rechtsmissbrauch kann demnach nicht als bewiesen gelten. Dazu bedürfte es weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz.
4. Art. 50 lit. a AuG setzt weiter voraus, dass eine erfolgreiche Integration besteht. Was unter einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verstehen ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Ein grundsätzliches Legalverhalten (keine erhebliche Straffälligkeit) sowie die Bereitschaft, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten - also die Bereitschaft zur wirtschaftlichen Integration - und die am Wohnort gesprochene Landessprache zu erlernen, deuten jedenfalls auf eine solche hin (vgl. Spescha, a.a.O., N 5 zu Art. 50 AuG). Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz setzt jedoch zwangsläufig voraus, dass sich die ausländische Person hier während einer gewissen Mindestdauer aufgehalten hat; bei einer Anwesenheit von weniger als drei Jahren lässt sich die Frage der Integration wohl zumeist nicht schlüssig beantworten, da in diesen Fällen kaum schon von gefestigten beruflichen und persönlichen Bindungen zur Schweiz die Rede sein kann (BGU 2C_304/2009). Vorliegend macht die Vorinstanz in diesem Zusammenhang einzig geltend, obwohl sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 2005 in der Schweiz aufhalte, könne aufgrund seiner zahlreichen Stellenwechsel innert kurzer Zeit und den fehlenden engen persönlichen Kontakten zur Schweiz von keiner erfolgreichen Integration gesprochen werden. Weshalb Stellenwechsel auf mangelnde berufliche Integration hinweisen sollen, bleibt das Geheimnis der Vorinstanz. Tatsache ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt stets selber verdient hat und ihm die verschiedenen Arbeitgeber auch gute Zeugnisse ausgestellt haben. Dass er keine persönlichen Kontakte zu Schweizern pflegt, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen nach Art. 50 AuG nicht genügend abgeklärt hat. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Vorinstanz, welche dem Beschwerdeführer eine aussergerichtliche Entschädigung zu entrichten hat, die mangels Einreichung einer Honorarnote ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt wird.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochten Entscheid aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
1'500.--
Fr.
219.--
zusammen
Fr.
1'719.--
gehen zulasten der Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Der Kanton Graubünden entschädigt den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST).