VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 13 110
1. Kammer
VorsitzAudétat
RichterInRacioppi, Stecher, Meisser und Moser
AktuarSimmen
URTEIL
vom 26. Juni 2015
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
D._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,
Beschwerdeführer
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden,
Beschwerdegegnerin
und
E._____ AG,
Gemeinde O.1._____,
(u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.1.1.___,/ O.1.2.___,/O.1.3.___,/O.1.4.___,/O.1.5.___,/O.1.6.___,/O.1.7___,)
Gemeinde O.2._____,
Gemeinde O.3._____,
(u.a. bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.3.1.___,/O.3.2.___,/ 0.3.3.___,/O.3.4.___,/O.3.5.___,/O.3.6.___),
Gemeinde O.4._____,
Gemeinde O.5._____,
Gemeinde O.6._____,
Gemeinde O.7._____,
(bestehend aus den ehemaligen Gemeinden O.7.1.___,/O.7.2.___,/ O.7.3.___,/O.7.4.___),
Gemeinde O.8._____,
Gemeinde O.9._____,
(einschliesslich der eingegliederten Gemeinde O.9.1._____),
Gemeinde O.10._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Konzession Projekt "Überleitung F._____"
1. Die E._____ AG betreibt heute die vier Kraftwerkszentralen O.14_____, O.7.1._____, 0.11._____ und 0.12._____. Die installierte Leistung dieser Werke beträgt gesamthaft 258 MW und die durchschnittliche Produktion liegt bei rund 550 GWh pro Jahr, wobei rund 55 % des in den Anlagen produzierten Stroms im Winterhalbjahr anfällt. Die betreffenden Wasserrechtsverleihungen zur Nutzung des O._____, der G._____ und der H._____ enden am 31. Dezember 2037.
2. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ der E._____ AG umfasst fünf neue Wasserfassungen im oberen F._____ (I._____, J._____, K._____, L._____ und M._____) sowie rund 13 km unterirdische Stollen und strebt die Überleitung eines Teils des Wassers aus dem oberen F._____ in das bestehende Ausgleichsbecken O.14_____ an. Mit der Realisierung dieses Projekts kann eine zusätzliche jährliche Stromproduktion von rund 80 GWh erreicht werden.
3. Dem Konzessionsprojekt Überleitung F._____ ist ein mehrjähriger Entwicklungsprozess vorausgegangen, in dessen Verlauf das Projekt mehrmals überarbeitet wurde. Dabei haben sich sowohl das Amt für Natur und Umwelt (ANU) als auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mehrfach mit dem Projekt auseinandergesetzt und sich dazu geäussert.
4. Im Laufe des ersten Halbjahres 2012 erteilten die Konzessionsgemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.6._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ der E._____ AG das Recht zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____. Die unterzeichnete Wasserrechtsverleihung datiert vom 25. Juni 2012. Demgegenüber lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ die Wasserrechtsverleihung ab.
5. Das im Rahmen des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ zusätzlich gefasste Wasser soll in den bestehenden Anlagen der E._____ AG zur Stromproduktion genutzt werden. Der Betrieb der heutigen Anlagen der E._____ AG beruht auf mehreren Wasserrechtsverleihungen der betroffenen Gemeinden, die zwischen 1946 und 1949 erteilt und von der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) genehmigt wurden. Im Jahr 1964 wurden von der Regierung sodann Nachträge zu den Konzessionen genehmigt und deren Ende einheitlich auf den 31. Dezember 2037 festgelegt.
Auf der Grundlage eines zwischen dem Kanton Graubünden, der Korporation der Konzessionsgemeinden der E._____ AG, der beiden Gemeinden O.1.3._____ und O.1.1._____ sowie der E._____ AG abgeschlossenen "Memorandum of Unterstanding" vom 11. Oktober 2006, worin der Wille der Unterzeichnenden bekräftigt wurde, auch über das Ende der bisherigen Konzessionen hinaus eine dauerhafte Partnerschaft einzugehen, wurden zur "Wahrung der Sicherheit bzw. Investition" verschiedene Optionen für die Zeit nach Ablauf der bestehenden Konzessionen geprüft. Schliesslich erarbeitete die E._____ AG Nachträge zu den bestehenden Konzessionen, worin das Vorgehen nach Ablauf der Konzessionsdauer festgelegt wurde. Diese wurden den Konzessionsgemeinden zur Genehmigung unterbreitet. Während die Gemeinden O.9._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.7._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.2._____, O.4._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.7.4._____, O.7.1._____ und O.7.2._____ die entsprechenden Nachträge zu den bestehenden Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Wasserkraft des O._____, der G._____ und der H._____ genehmigten, lehnten die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ den Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung ab.
6. Am 25. Juni 2012 reichten die E._____ AG sowie die Gemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.7.1._____, O.5._____, O.3.6._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.6._____, O.7.2._____, O.8._____, O.7.3._____, O.9._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ bei der Regierung das Gesuch um Genehmigung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ ein mit dem Antrag auf Genehmigung der kommunalen Konzessionen sowie der Nachträge zu den bereits bestehenden Wasserrechtsverleihungen. Hinsichtlich der Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ seien die Konzession und der Nachtrag gestützt auf Art. 12 BWRG durch die Regierung zu erteilen und zu genehmigen. Das Konzessionsgenehmigungsgesuch einschliesslich der dazugehörigen Unterlagen wurde in den Konzessionsgemeinden sowie beim Amt für Energie und Verkehr (AEV) vom 6. August bis 4. September 2012 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage wurde gleichzeitig im Kantonsamtsblatt sowie in den Gemeinden in ortsüblicher Weise publiziert.
7. Gegen das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ erhoben unter anderem am 4. September 2012 A._____, B._____, C._____ sowie D._____ Einsprache und beantragten die Nichtgenehmigung des Konzessionsgenehmigungsgesuchs. Die D._____ beantragte überdies, die E._____ AG und die beteiligten Städte, insbesondere 0.13._____, seien zu verpflichten, die Machbarkeit für ein Pumpspeicherwerk 0.11._____-O.7.1._____-O.14_____ sowie Massnahmen zur Umsetzung der 2'000 Watt-Gesellschaft, insbesondere im Gebäudesektor, zu prüfen und die Ergebnisse bekannt zu geben. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren brachten die Einsprecher Einwände hinsichtlich der Themen Schwall und Sunk, angemessene Restwassermenge, Landschaft, Fauna und Flora, Ersatzmassnahmen, Konzessionsinhalt und -dauer, Neukonzessionierung und Verhältnismässigkeit vor.
Die E._____ AG sowie die Konzessionsgemeinden beantragten am 12. November 2012 die Abweisung der Einsprachen sowie die Genehmigung des Gesuchs für die Konzession Überleitung F._____ samt den Nachträgen. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation.
Im Vernehmlassungsverfahren reichten das Tiefbauamt Graubünden (TBA) am 16. Juli 2012, das Amt für Wirtschaft und Tourismus Graubünden (AWT) am 6. August 2012, das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) am 21. August 2012, das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) am 27. August 2012, das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden (AJF) am 6. September 2012, das AEV am 17. April 2013 sowie das ANU am 12. Februar und 3. September 2013 Stellungnahmen ein. Entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben wurde ferner vom Bundesamt für Energie (BFE; Stellungnahme vom 26. Oktober 2012), von der ENHK (Stellungnahme vom 27. März 2013) sowie vom Bundesamt für Umwelt (BAFU; Stellungnahme vom 17. Mai 2013) Stellungnahmen eingeholt.
Die Gemeinden O.8._____ (11. Juli 2012), O.6._____ (15. August 2012), O.3.1._____ (3. September 2012) und O.4._____ (9. September 2012) äusserten sich in ihren jeweiligen Stellungnahmen in befürwortendem Sinne zum Konzessionsvorhaben, während die übrigen gesuchstellenden Gemeinden auf eine Stellungnahme verzichteten.
8. Mit Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013 (Protokoll Nr. 1060), genehmigte die Regierung die Wasserrechtsverleihung der Gemeinden O.2._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.4._____, O.1.1._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.6._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.1.7._____, O.7.4._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ an die E._____ AG für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ unter Vornahme einiger Änderungen sowie unter Bedingungen und Auflagen. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung die Konzession für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ im Namen der beiden Gemeinden. Des Weiteren genehmigte die Regierung die entsprechenden Nachträge der Konzessionsgemeinden O.9._____, O.3.1._____, O.1.4._____, O.1.5._____, O.3.2._____, O.3.4._____, O.3.5._____, O.5._____, O.3.6._____, O.1.7._____, O.9.1._____, O.1.6._____, O.2._____, O.4._____, O.6._____, O.8._____, O.7.3._____, O.7.4._____, O.7.1._____ und O.7.2._____ zur bestehenden Wasserrechtsverleihung. Soweit die Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ betreffend erteilte die Regierung den Nachtrag zur Wasserrechtsverleihung im Namen der beiden Gemeinden. Gleichzeitig wies die Regierung die gegen die Konzessionsgenehmigung erhobenen Einsprachen ab.
9. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____ sowie D._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und dem Konzessionsgenehmigungsgesuch "Überleitung F._____" sei die Genehmigung zu verweigern.
2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen."
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2014 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
10. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 verzichtete die Gemeinde O.10._____ auf einen Antrag und weitere Ausführungen in der Sache sowie auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren.
11. Mit Schreiben vom 27./28. Januar 2014 beantragten die Beschwerdeführer sowie die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden die Sistierung des Verfahrens infolge Aufnahme von Vergleichsgesprächen. Mit prozessleitenden Verfügungen vom 29. Januar und 25. April 2014 wurde das Verfahren letztmals bis am 2. Juni 2014 sistiert. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 teilten die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden dem streitberufenen Gericht das Scheitern der Vergleichsgespräche mit. Daraufhin setzte das Gericht der Regierung sowie der E._____ AG und den Konzessionsgemeinden am 3. Juni 2014 Frist zur Einreichung ihrer Vernehmlassungen.
12. Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 (Poststempel) auf Abweisung der Beschwerde.
13. Die E._____ AG und die Konzessionsgemeinden (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beantragten am 4. Juli 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
14. Am 10. September 2014 hielten die Beschwerdeführer replicando in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen diverser noch einzuholender Parteigutachten zuzuwarten. Hinsichtlich des bereits mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2013 gestellten Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung führten sie aus, dass die ihnen erwachsenen Kosten für die Parteigutachten bei der Bemessung der Parteientschädigung in angemessener Weise zu berücksichtigen seien. Des Weiteren sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mehrwertsteuerpflichtig, weshalb unter dem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung die Zusprechung einer Entschädigung inkl. MWSt. zu verstehen sei.
15. Die Beschwerdegegnerin hielt am 12. November 2014 (Poststempel) duplicando an ihren materiellen Anträgen fest. Der von den Beschwerdeführern replicando gestellte prozessuale Antrag, wonach mit dem Entscheid in vorliegender Streitsache bis zum Vorliegen von Parteigutachten zuzuwarten sei, sei abzuweisen, ebenso der Antrag betreffend die Parteientschädigung, soweit er die genannten Parteigutachten betreffe.
16. Die Beschwerdegegnerinnen hielten am 13. November 2014 duplicando ebenfalls an ihren materiellen Anträgen fest. Der prozessuale beschwerdeführerische Antrag, wonach mit der Beratung und Entscheidung bis nach Vorliegen der beschwerdeführerischen Gutachten zuzuwarten sei, sei abzuweisen. Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei hinsichtlich der Ergänzung in der Replik vom 10. September 2014 abzuweisen, soweit dort eine angemessene Berücksichtigung der Kosten der Parteigutachten im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung beantragt werde.
17. Am 27. November 2014 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter dem streitberufenen Gericht seine Kostennote ein, welche neben einem Aufwand für die anwaltliche Vertretung Eigenleistungen der Beschwerdeführer von rund Fr. 38'000.-- sowie Gesamtkosten für die Erstellung der Parteigutachten von knapp Fr. 75'000.-- ausweist.
18. Mit Stellungnahmen vom 28. (Poststempel) und 30. Januar 2015 ergänzten und vertieften die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen ihre Argumentation. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass Eigenleistungen bei der Bestimmung der Parteientschädigung ausser Betracht fallen und nicht zu den Kosten gehören würden, die nach Art. 78 VRG zu ersetzen seien. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für Parteigutachten, zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten keine neuen Erkenntnisse erwarten liessen, welche zu anderen Beurteilungsergebnissen führen würden.
19. Am 16. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht die Luftbildanalyse des A._____ vom 18. Dezember 2014 (nachfolgend Luftbildanalyse), das Gutachten betreffend Hydrologie vom 18. Dezember 2014 (nachfolgend Gutachten Hydrologie) sowie das Gutachten betreffend Morphologie vom 4. Februar 2015 (nachfolgend Gutachten Morphologie) ein. Ferner reichten sie den Entwurf des Vernehmlassungsberichtes für einen Antrag an die Regierung betreffend die Restwassersanierung der Kraftwerke 0.3._____ AG zu den Akten.
20. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführern nachträglich in Auftrag gegebenen Parteigutachten für die Beurteilung der sich stellenden Fragen unerheblich seien. Denn es liege eine genügende Datengrundlage vor und auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf, was im Übrigen auch das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 bestätigt habe.
21. Am 6. März 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht das Gutachten des A._____ betreffend die aquatische Fauna vom 2. März 2015 (nachfolgend Gutachten aquatische Fauna) sowie dasjenige betreffend Auenvegetation vom 3. März 2015 (nachfolgend Gutachten Auenvegetation) ein. Gleichzeitig beantragten sie, die von ihnen eingereichten Gutachten seien dem ANU und dem BAFU zur Stellungnahme zu unterbreiten.
22. Am 10. März 2015 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass für die abschliessende Beurteilung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ weitere Abklärungen und Untersuchungen weder erforderlich noch angezeigt seien. Zudem seien die von den Beschwerdeführern selbst bestellten Untersuchungen nicht geeignet, neue entscheidrelevante Erkenntnisse vorzubringen. Für die Kosten dieser Parteigutachten bestünde kein Entschädigungsanspruch.
23. Am 25. März 2015 reichten die Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht die Rechnungen für die Parteigutachten ein und ersuchten das Gericht erneut, die entsprechenden Aufwendungen bei der Zumessung der Parteientschädigung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
24. Die Beschwerdegegnerinnen und die Beschwerdegegnerin beantragten am 8. bzw. am 15. April 2015 (Poststempel) die Abweisung des beschwerdeführerischen Antrags auf neuerliche Unterbreitung der Parteigutachten an die Fachstelle zur Stellungnahme.
25. Bei den Konzessionsgemeinden gab es seit den Konzessionserteilungen bzw. den Genehmigungen der Nachträge zu den bestehenden Wasserrechtsverleihungen sowie der Einreichung des Konzessionsgesuchs folgende strukturelle Veränderungen (Gemeindefusionen):
Die Gemeinden O.1.4._____, O.1.5._____, O.1.1._____, O.1.6._____, O.1.7._____, O.1.2._____ und O.1.3._____ fusionierten per 1. Januar 2013 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.1._____.
Die Gemeinden O.7.1._____, O.7.2._____, O.7.3._____ und O.7.4._____ gingen per 1. Januar 2013 in der Gemeinde O.7._____ auf.
Die Gemeinden O.3.1._____, O.3.2._____, 0.3._____, O.3.4._____, O.3.5._____ und O.3.6._____ fusionierten per 1. Januar 2014 neben weiteren Gemeinden zur Gemeinde O.3._____.
Per 1. Januar 2015 wurde die Gemeinde O.9.1._____ in die Gemeinde O.9._____ eingegliedert.
Neu betrifft das Projekt Überleitung F._____ somit noch die heutigen Gemeinden O.1._____, O.2._____, O.3._____, O.4._____, O.5._____, O.6._____, O.7._____, O.8._____, O.9._____ und O.10._____.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Beschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 56 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (BWRG; BR 810.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann der Konzessionsgenehmigungsentscheid innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Der angefochtene Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013 (Protokoll Nr. 1060), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Wasserrechtsverleihung der Konzessionsgemeinden für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ an die E._____ AG (einschliesslich entsprechender Nachträge der Konzessionsgemeinden zur bestehenden Wasserrechtsverleihung) genehmigt bzw. erteilt und gleichzeitig die gegen die Konzessionsgenehmigung erhobenen Einsprachen abgewiesen hat, stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich unstrittig um Organisationen, welchen gemäss Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) die Beschwerdeberechtigung nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) zukommt (vgl. Ziff. 3, 6, 18 und 25 des Anhangs zur VBO). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführer durch den Konzessionsgenehmigungsentscheid in ihren statutarisch verankerten Tätigkeitsgebieten betroffen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 NHG). Durch den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, sind die Beschwerdeführer überdies beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
b) Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen ist. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen kann, sondern Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren hat, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger oder angemessener erschiene. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die besondere Stellung der kantonalen Umweltfachstelle ANU. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kommt den Beurteilungsberichten des ANU zur Umweltverträglichkeit grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, entspricht es dem Sinne des Beizugs der Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist sodann zu beachten, dass diese ein förmliches Vorverfahren darstellt, das in ein Hauptverfahren ausmündet (BGE 118 Ib 206 E.8c, 116 Ib 260 E.1c/d). Soweit der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde − hier der Beschwerdegegnerin − ein Ermessens- und ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zusteht, sind die Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Würdigung miteinander verflochten. Hieraus ergibt sich, dass die entscheidende Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen muss und dass sie nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung durch die Fachstelle abweichen darf. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen zu stellen sind, da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorgfältiges Gewichten der verschiedenen öffentlichen Interessen, welche aufeinander stossen, überhaupt möglich ist (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8a). Für die gerichtliche Beurteilung des Konzessionsgenehmigungsentscheides ist hieraus zu folgern, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung über den wesentlichen Sachverhalt vollständig Aufschluss gibt, ob ihre Beurteilung durch die Fachstelle den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die Konzessionsgenehmigungsbehörde aus der Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGE 118 Ib 206 E.13). Aus der Prüfung dieser Frage ergibt sich, ob der Entscheid auf einer dem Bundesrecht entsprechenden Abwägung der Gesamtinteressen beruht. Für die Beurteilung dieser Abwägung ist sodann zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht für die Würdigung der technischen Aspekte das Ermessen und den Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde zu respektieren hat. Wie ausgeführt greift das Verwaltungsgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens ein und prüft die Fragen, zu deren Beurteilung die Vorinstanz über die besseren Kenntnisse der örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnisse verfügen, zurückhaltend (vgl. BGE 119 Ib 254 E.8b).
2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Frage zu beantworten, ob die von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen notwendig und zweckmässig sind, um für den N._____ unterhalb der Mündung des O._____ die Einhaltung der Restwasservorschriften zu beurteilen. Konkret haben die Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Abklärungen in Auftrag gegeben:
Kartierung von Gewässerinvertebraten und Amphibien zur Identifikation von Rote-Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künftigen Restwasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung.
Kartierung der Auenvegetation ebenfalls zur Identifikation von Rote-Liste-Arten sowie zur Beurteilung der heutigen und künftigen Restwasserführung in Bezug auf die Rote-Liste-Arten in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung.
Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Ereignisse vor der Nutzung durch die E._____ AG bis heute.
Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen von mutmasslich nationaler Bedeutung zur Beurteilung, ob die Häufigkeit bettbildender Abflüsse heute und in der Betriebsphase ausreicht, um die Auendynamik und Gewässerzönose zu erhalten.
b) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität des Konzessionsprojekts bedürfe weiterer Abklärungen und Untersuchungen, da der Einfluss der Wasserfassungen der E._____ AG auf die Auen am N._____ und das Ausmass der Auenbeeinflussung nur so objektiv beurteilt werden könne. Auch die Restwassermenge könne nur anhand weiterer Abklärungen korrekt festgesetzt werden.
Demgegenüber stellen sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass für die abschliessende Beurteilung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ weitere Abklärungen und Untersuchungen weder erforderlich noch angezeigt seien. Für das zu beurteilende Konzessionsprojekt sei eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Bundesrecht und den vom Bundesrat dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt worden. Dabei habe sich gezeigt, dass die eingereichten Unterlagen zusammen mit dem bei den Fachbehörden bereits vorhandenen Fachwissen eine umfassende Beurteilung des Projekts ermöglichen würde. Die von den Beschwerdeführern bestellten Untersuchungen seien nicht geeignet, neue entscheidrelevante Erkenntnisse vorzubringen. Dieser Auffassung habe sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 angeschlossen und dargelegt, dass eine genügende Datengrundlage vorliege und hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten bestehe. Es bestünden keine triftigen Gründe, um von diesen Feststellungen des ANU abzuweichen und sich mit den beschwerdeführerischen Parteigutachten zu befassen.
c) Die Beantwortung der Frage, ob die von den Beschwerdeführern gewünschten zusätzlichen Abklärungen − um für den N._____ unterhalb der Mündung des O._____ die Einhaltung der Restwasservorschriften zu beurteilen − in Auftrag zu geben sind, ist insofern überholt, als die Beschwerdeführer die strittigen Gutachten inzwischen selber in Auftrag gegeben haben und diese mittlerweile auch vorliegen. Relevant ist dagegen die Frage, ob vorliegend die zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen notwendig und zweckmässig sind und somit in der Tat ein Bedarf nach den entsprechenden Gutachten bestanden hat. Denn daraus lassen sich zwei Folgefragen beantworten, nämlich (1) ob diese Gutachten den Fachstellen zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (vgl. dazu nachfolgend E.3) und (2) wer für die Kosten der Erstellung der Gutachten aufzukommen hat (vgl. dazu nachfolgend E.13d).
Die Beschwerdeführer sind − wie vorstehend bereits angetönt − der Ansicht, dass zusätzliche Grundlagen auch für die Fachstellen unabdingbar seien, um objektiv feststellen zu können, ob die Auen-Schutzziele respektiert seien oder nicht. Sie haben deshalb im Nachgang an die Parteiverhandlungen im zweiten Halbjahr 2014 diese weiteren Gutachten in Auftrag gegeben. Diese sollen jene Gutachten ergänzen, welche bereits die Beschwerdegegnerinnen nachträglich, d.h. im zweiten Halbjahr 2014, noch haben erstellen lassen. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerdegegnerinnen sind deshalb der Auffassung, dass es keine weiteren Untersuchungen braucht.
Das ANU hat sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu den von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen wie folgt geäussert:
Aufnahmen von Gewässerinvertebraten, Amphibien
Da aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) ein wenig veränderter Zustand resultiere, seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Zudem könnten daraus keine direkten Rückschlüsse für exakte Restwassermengen gezogen werden. Das Vorkommen von Arten der Roten Liste sei abschliessend unter dem Gesichtspunkt des schützenswerten oder seltenen Lebensraums im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu beurteilen.
Kartierung der Auenvegetation
Ebenfalls aufgrund der Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F), welche einem wenig veränderten Zustand entspreche, sei eine Kartierung der Auenvegetation nicht notwendig. Von einer solchen Kartierung sei hinsichtlich der Beurteilung der Projektauswirkungen kein zusätzlicher Nutzen zu erwarten, zumal es nicht möglich sein werde, einen direkten Zusammenhang zwischen der Vegetation und den Restwassermengen herzustellen.
Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse
Hinsichtlich der Modellierung der Abflussganglinien anhand von Niederschlagsdaten ab 1936 zur Bestimmung der Häufigkeit bettbildender Abflüsse lägen bereits ausreichende Mengen von Messdaten vor, welche zudem noch besser geeignet seien zur Beurteilung der Projektauswirkungen als modellierte Daten. Die Modellierungen seien daher zur Bestimmung des Ausgangszustands nicht notwendig. Zudem sei es fraglich, ob diese Verhältnisse zur Beschreibung des Ausgangszustands überhaupt herangezogen werden dürften, weil diese Vergleichsperiode sehr lange zurückliege und seither eingetretene Veränderungen des Klimas und der Bodenbedeckung nicht vernachlässigt werden dürften.
Bestimmung des bettbildenden Abflusses
Auch aus der Bestimmung des bettbildenden Abflusses in den Auen könnten keine direkten Rückschlüsse auf die notwendige Restwassermenge gezogen werden. Denn die Schwelle für die Abflussmenge, bei deren Überschreitung eine Umgestaltung des Gewässerbetts eintrete, hänge von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von der eingetretenen Stabilisierung der Geschiebebänke (Setzung, Durchwurzelung), der Art der Ablagerung und der Ereignisse in den Seitenzuflüssen. Luftbilder des N._____ zeigten zudem, dass solche Prozesse im heutigen Zustand vorkämen. Auch mit dem Projekt würden im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ noch 50 - 60 % des Abflusses im Gewässer verbleiben, was gemäss Bewertung mit dem Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts (HYDMOD-F) einen Erhalt von Lebensräumen gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG sicherstelle. Zusätzliche Abklärungen seien deshalb weder notwendig noch zielführend.
Wenn − wie vorstehend dargestellt − bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass die von den Beschwerdeführern zusätzlich in Auftrag gegebenen Abklärungen und Untersuchungen nicht notwendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Einschätzung zu beeinflussen, und überdies die entsprechenden Erklärungen der Fachstelle sachlich und einleuchtend sind − was vorliegend der Fall ist − besteht nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes kein Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen. Dies zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten keine eigentlichen neuen Erkenntnisse beinhalten, sondern vielmehr ein eigentlicher Methodenstreit vorliegt. Während das ANU und das BAFU teilweise abstrakte Methoden (Modul Hydrologie des Modul-Stufenkonzepts, HYDMOD-F) anwenden, untersuchen die Beschwerdeführer vor Ort alles genau und bauen die entsprechenden Ergebnisse in ihre Argumentation ein. Es obliegt indes nicht dem streitberufenen Gericht, einen solchen Methodenstreit zu entscheiden. Vielmehr hat sich das Gericht bezüglich Methodenwahl an den Fachstellen zu orientieren. Diese sind (zumindest das ANU) − wie gesehen − der Ansicht, dass aus einer Aufnahme von Gewässerinvertebraten (Amphibien) bzw. einer Kartierung der Auenvegetation keine direkten Rückschlüsse auf exakte Restwassermengen gezogen werden könnten bzw. kein zusätzlicher Nutzen zur Beurteilung der Projektauswirkungen erwartet werden könne. Die Möglichkeit, einen direkten Zusammenhang herzustellen zwischen Vegetation und Restwassermenge sei nicht gegeben. Diese Einschätzung leuchtet dem streitberufenen Gericht ein. Folglich bestand aber für die Einholung der beschwerdeführerischen Parteigutachten kein konkreter Bedarf. Selbstverständlich stand es den Beschwerdeführern indes ohne Weiteres frei, die Gutachten dennoch in Auftrag zu geben und sie in das vorliegende Verfahren einzubringen. Es gibt − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen − denn auch keinen Grund, sie nicht zu berücksichtigen bzw. aus dem Recht zu weisen.
3. a) Ebenfalls in formeller Hinsicht gilt es auf den beschwerdeführerischen Antrag einzugehen, wonach die entsprechenden Fachstellen des Kantons und des Bundes, insbesondere das ANU und das BAFU, dazu aufzufordern seien, zur Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ unter Berücksichtigung von sämtlichen bis heute vorliegenden Akten − insbesondere auch der fünf von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten − erneut Stellung zu nehmen.
b) Die Beschwerdegegnerinnen und die Beschwerdegegnerin lehnen den beschwerdeführerischen Antrag auf Unterbreitung der Parteigutachten an die Fachstellen zur Stellungnahme ab (vgl. deren Stellungnahmen vom 8. bzw. 15. April 2015). Begründend führen sie aus, das ANU habe sich in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 bereits ausführlich darüber ausgelassen, weshalb eine genügende Datengrundlage für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts vorliege und auch hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen kein weiterer Abklärungsbedarf in Form von Zusatzgutachten bestehe. Nachdem schon für die Erstellung kein Bedarf bestanden habe, bestehe erst recht keine Notwendigkeit, diese unnötigen Parteigutachten den Fachstellen zu unterbreiten.
Demgegenüber erachten es die Beschwerdeführer als zentral, dass das ANU und das BAFU nochmals zur Rechtmässigkeit des Konzessionsprojekts unter Berücksichtigung von sämtlichen bis heute vorliegenden Akten Stellung nehmen könnten. Folglich seien die entsprechenden Fachstellen zur Stellungnahme aufzufordern.
c) Das streitberufene Gericht vermag sich der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegnerin anzuschliessen, wonach die fünf beschwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen (insbesondere dem ANU und dem BAFU) nicht zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies zumal sich das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) zu diesem Ansinnen bereits negativ geäussert hat. So führte das ANU in der erwähnten Stellungnahme explizit aus, dass die vorhandene Datengrundlage ausreiche bzw. die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen zusätzlichen Gutachten nicht notwendig bzw. teilweise auch nicht geeignet seien, um die Projektauswirkungen beurteilen zu können. Wenn aber bereits die Fachstelle der Ansicht ist, dass zusätzliche Abklärungen und Untersuchungen nicht notwendig bzw. teilweise auch gar nicht geeignet seien, um die eigene Einschätzung zu beeinflussen, macht es nach Ansicht des streitberufenen Gerichtes wenig Sinn, die inzwischen vorliegenden Parteigutachten der Fachstelle dennoch zur Stellungnahme zu unterbreiten. An dieser Ausgangslage ändert auch das Vorliegen der Daten und Abklärungen nichts. Überdies erscheint vorliegend eine Unterbreitung der Parteigutachten zur Stellungnahme an die Fachstellen auch deshalb unergiebig zu sein, weil es hier wiederum nicht um wesentliche neue Erkenntnisse geht, sondern der bereits vorstehend erwähnte und umschriebene Methodenstreit vorliegt (vgl. vorstehend E.2c). Folglich besteht aber kein Anlass, die beschwerdeführerischen Parteigutachten den Fachstellen des Kantons und des Bundes, insbesondere dem ANU und dem BAFU, zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4. a) Das eingereichte Pflichtenheft der E._____ AG beruht auf der Annahme, dass das Projekt Überleitung F._____ unabhängig von den bestehenden Anlagen der E._____ AG beurteilt werden kann. Auch das ANU stellte seine Beurteilung der umweltrechtlichen Auswirkungen unter den Vorbehalt der Richtigkeit dieser Annahme. Die Beschwerdegegnerin hat die Prüfung der Frage, ob die Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt, bei der Genehmigung des Pflichtenhefts für das Projekt Überleitung F._____ (Regierungsbeschluss vom 26. Juni 2007, Prot. Nr. 756, E.2) für das massgebende Hauptverfahren angekündigt. Im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, kam sie nun zum Schluss, dass das Projekt Überleitung F._____ zwar eine Produktionssteigerung mittels Verarbeitung von neu gefasstem Wasser aus einem zusätzlichen Einzugsgebiet mit sich bringe, dies jedoch nicht als derart weitgehende Änderung des Nutzungskonzepts zu betrachten sei, dass materiell von einer Konzessionsänderung auszugehen wäre.
b) Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass mit dem Projekt Überleitung F._____ dem N._____ und damit auch dem FF._____ jährlich rund 32 Mio. m3 Wasser entzogen würden, woraus sich ein zusätzliches Energiepotential von 80 GWh ergebe, was 15 % der heutigen Produktion ausmache. Es werde neu gefasstes Wasser aus einem zusätzlichen Einzugsgebiet verarbeitet, wofür über 14 km unterirdische Stollen notwendig seien. Eine gewisse Wassermenge könne in den O.14_____ Stausee hochgepumpt werden und somit zu einem saisonal anderen Zeitpunkt genutzt werden. Bisher habe der im Winterhalbjahr produzierte Strom rund 55 % an der Gesamtproduktion betragen. Diese Zahl werde mit den neuen Fassungen deutlich abnehmen, und die Produktion sich vermehrt ins Sommerhalbjahr verlagern. Zudem laufe die Konzession zu einem viel späteren Zeitpunkt aus als die bestehenden Konzessionen, was Koordinationsprobleme mit sich bringe. Die Investitionen betrügen weit über Fr. 100 Mio. Solche weitgehenden Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer würden dazu führen, dass eine Neukonzessionierung vorgenommen werden müsse, zumal der neue Teil nicht losgelöst vom Bestehenden beurteilt werden könne. Eine Neukonzessionierung sei überdies unausweichlich, da der nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) obligatorische Konzessionsinhalt − etwa hinsichtlich der nutzbaren Wassermenge, der Dotierwassermenge und der Art der Nutzung − zumindest materiell neu definiert werde. Dieser Schluss ergebe sich zudem auch aus Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0), wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt würden, als Neuanlagen gölten.
c) Demgegenüber machen die Beschwerdegegnerinnen geltend, dass die Frage, ob die Überleitung F._____ eine wesentliche Änderung darstelle, welche eine Neukonzessionierung über die gesamten bereits bestehenden Anlagen erforderlich mache, bereits im Vorfeld der Konzessionserteilung im Rahmen des privaten Rechtsgutachtens "Abklärungen der gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen auf die bisherigen E._____ AG-Konzessionen durch den Ausbau der Wasserkraft im F._____" von Gieri Caviezel (= Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen im vorliegenden Verfahren) vom 29. Juli 2005 umfassend abgeklärt worden sei. Dabei sei das Gutachten zum Schluss gelangt, dass das gesamte Werk der E._____ AG (nach dem Ausbau) nicht als neue Kraftwerksanalage zu qualifizieren sei. Denn es würden bezüglich des bisherigen Nutzungskonzepts keine wesentlichen Änderungen erfolgen, es werde weder das Stauvolumen noch das nutzbare Gefälle erhöht und auch hinsichtlich der vorgesehenen Zentralen ergäben sich keine Änderungen. Ebenso wenig erfolge eine saisonale Verschiebung der überwiegenden Nutzung.
d) Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sieht in Art. 43 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass die verliehenen Wassernutzungsrechte wohlerworbene Rechte sind. Dank dieser Anordnung zeichnen sie sich durch Gesetzesfestigkeit aus (Dubach, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, Rechtsgutachten vom November 1979, herausgegeben vom Bundesamt für Wasserwirtschaft 1980, S. 36 ff.). Eine Schmälerung oder Rücknahme des Nutzungsrechts ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung möglich (Art. 43 Abs. 2 WRG). Dieser Regel fügte das Bundesgericht allerdings den Vorbehalt bei, dass aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Bestimmung im Verleihungsakt künftige Gesetze vom Beliehenen zu beachten seien. Doch könne sich der Vorbehalt der bestehenden und künftigen Gesetze bei vernünftiger Auslegung nur auf Normen beziehen, die keinen Eingriff in wohlerworbene Rechte zur Folge hätten, während Regeln, die diese Rechte in ihrer Substanz beeinträchtigen und zu einem entschädigungslos hinzunehmenden Eingriff führen würden, vom Vorbehalt nicht erfasst seien (BGE 107 Ib 140 E.4). Während bei neuen Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen (Art. 31 ff. GSchG) grundsätzlich vorbehaltlos einzuhalten sind, ist deren Anwendung auf bereits bestehende und konzedierte Nutzungen mit Blick auf die Rechtsnatur der Wasserrechtsverleihungen als wohlerworbene Rechte nur beschränkt möglich. Zwar können die kantonalen Behörden bei bereits bestehenden und konzedierten Nutzungen Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 80 ff. GSchG verfügen. Diese können gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG in der Regel aber nur insoweit angeordnet werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in die bestehenden Wassernutzungsrechte möglich ist.
e) Da auf die Erteilung einer neuen Konzession nach dem WRG kein Rechtsanspruch besteht, ist der Entscheid über eine Konzessionserneuerung gleichbedeutend mit einem Entscheid über eine neue Anlage. Dabei muss das zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung geltende Umweltrecht zur Anwendung gelangen und nicht jenes, welches bei der ursprünglichen Konzessionserteilung in Kraft stand, denn es geht nicht um die Weitergeltung eines bestehenden Dauerrechtsverhältnisses, sondern um die Begründung eines neuen (Jagmetti, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII, Basel/Genf/München 2005, Rz. 4215; BGE 119 Ib 254 E.5b). Folglich besteht für alle bestehenden, bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen im Rahmen der Konzessionserneuerung eine Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG, so wie sie als neue Wasserentnahmen bewilligungspflichtig wären. Den Neukonzessionierungen gleichgestellt werden zudem auch weitgehende Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer, wo ein bestehendes Kraftwerk so erweitert oder umgestaltet wird, dass es eine neue Anlage bildet (BGE 119 Ib 254 E.5b in fine, Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4, 4.2 und 4.3). In diesen Fällen ist die Gesamtanlage unter allen wasserrechtlichen (und anderen) Gesichtspunkten umfassend neu zu beurteilen und die Verwirklichung des Projekts bedarf einer neuen Konzession, welche alle erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat (Jagmetti, a.a.O., Rz. 4242). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen lediglich eine Anpassung oder Änderung einer bestehenden, noch gültigen Konzession erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn eine bestehende Anlage geändert, eine projektierte anders gestaltet oder in einem dieser Fälle von der Konzession abgewichen werden soll, ohne dass die Änderung eine Neukonzessionierung erfordert (Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004 E.4 und 4.3). Die materielle Prüfung bezieht sich in diesen Fällen nicht auf die bereits konzedierte Nutzung, sondern darauf, ob die Abweichungen oder Änderungen den Anforderungen des Wasserrechts, der räumlichen Ordnung und dem Schutz der Natur entsprechen (Jagmetti, a.a.O., Rz. 4213). Folglich unterliegen in solchen Fällen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhaltung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserentnahmen − nicht geprüft werden.
f) Das Bundesgericht hatte sich zur Frage, inwieweit Änderungen und Anpassungen während der Konzessionsdauer einer Neukonzessionierung gleichkommen, in den letzten Jahren in einzelnen Fällen zu äussern:
Im Entscheid betreffend das Saison-Speicherkraftwerk P._____ ging das Bundesgericht davon aus, dass das vorgesehene Projekt gegenüber dem ursprünglich geplanten Gravitationswerk ein neues Projekt darstelle, weil die Art der Nutzung und die dem Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen Leistungen, die zum wesentlichen Inhalt der Verleihung zählen, wesentlich geändert würden: Das Wasser solle in einem Stausee mit mehr als doppelt so hohem Inhalt gespeichert und überwiegend im Winter statt im Sommer genutzt werden; das nutzbare Gefälle werde um 7 % erhöht; an die Stelle der vorgesehenen Zentrale Pian San Giacomo trete die unterirdische Zentrale P._____ II; es werde auf den Wasseraustausch zwischen dem Q._____ und dem R._____ für die dem GG._____ zu entziehende Wassermenge verzichtet; die wirtschaftlichen Leistungen des Beliehenen würden neu festgelegt und die Heimfallsregelung angepasst. Unter diesen Umständen müsse die Änderungsverfügung sowohl formell als auch materiell den Erfordernissen einer neuen Konzession entsprechen (vgl. BGE 119 Ib 254).
Unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für das Projekt zur Erweiterung der Stromproduktion durch das KW AA._____ mit dem Ersatz eines Teils der bestehenden Anlagen, dem Neubau eines Stauwehrs und eines Maschinenhauses, der Ausbaggerung der BB._____ und − beim 2. Projekt − der Ableitung des genutzten Wassers über einen mehr als 3 km langen Stollen (vgl. BGE 125 II 18).
Ebenfalls unbestritten war das Erfordernis einer neuen Konzession für den Ausbau des KW CC._____ mit einer ersten Konzession von 1983 für die erneuerte Stufe CC._____-DD._____ mit Nutzung zusätzlicher Gewässer und 1995 für die Fassung weiterer Gewässer sowie die Erstellung eines Ausgleichsbeckens und eines Stollens (vgl. BGE 126 II 283, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.73 und 1A.75/1995 vom 28. April 2000, ferner Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000).
Für die neue Anlage in EE._____ war 1989 eine neue Konzession erteilt worden (BBl 1990 II 417-435). Durch Änderung der Konzession von 2002 wurden die Frist zur Inbetriebnahme um 15 Jahre verlängert, der Etappierung der Bauausführung zugestimmt und die Dotierwassermenge für die mittlere Phase erheblich erhöht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese Änderungen der Konzession keiner Neukonzessionierung gleichkämen und deshalb keine neue Gesamtinteressenabwägung erforderlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.170/2003 vom 27. August 2004).
g) Für das vorliegend zu beurteilende Konzessionsprojekt wurde der E._____ AG seitens der betroffenen Konzessionsgemeinden (bzw. hinsichtlich der betroffenen Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ seitens der Beschwerdegegnerin im Namen der beiden Gemeinden) neue Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Gewässer im oberen F._____ erteilt. Die Parteien sind sich insofern einig, dass diese neuen Konzessionen den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 31 ff. GSchG unterstehen. Überdies wurden zu den bereits bestehenden Konzessionen von den Konzessionsgemeinden (bzw. hinsichtlich der Gemeinden 0.3._____ und O.10._____ von der Beschwerdegegnerin im Namen der beiden Gemeinden) Nachträge genehmigt, welche Regelungen hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Konzessionserneuerung und gegebenenfalls einer Nutzungspartnerschaft zwischen einem neuen Konzessionär und der E._____ AG hinsichtlich der Verarbeitung des F._____-Wassers zum Gegenstand haben. Nicht tangiert wird in diesen Nachträgen indes das verliehene Nutzungsrecht bzw. der Nutzungsumfang. Vielmehr ist in den erwähnten Nachträgen explizit festgehalten worden, dass die bestehenden Verleihungen bis zum vorgesehenen Ablauf am 31. Dezember 2037 unverändert bestehen bleiben (vgl. Ziff. III. 2. der auf den 25. Juni 2012 datierten Nachträge). In dem von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten Rechtsgutachten "Abklärungen der gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen auf die bisherigen E._____ AG-Konzessionen durch den Ausbau der Wasserkraft im F._____" von Gieri Caviezel vom 29. Juli 2005 wird hinsichtlich einer allfälligen Neukonzessionierung zu Recht was folgt festgehalten:
"Der Umstand, dass der Inhalt der bestehenden Konzession nicht ändert, muss für sich allein […] allerdings noch nicht bedeuten, dass die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von vornherein nicht auf die bestehenden Anlagen zur Anwendung kommen können. […] Hingegen besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Überleitungsprojekt und den bestehenden Anlagen. Die Überleitung macht nur im gesamten Kontext der bisherigen Werksdisposition Sinn, für sich allein betrachtet ist sie mangels Produktionsanlagen ohne ökonomischen Nutzen. Es entsteht insgesamt betrachtet ein verändertes (erweitertes) Werk, selbst wenn an den bestehenden Konzessionen rein wasserrechtlich keine Änderungen erfolgen. Es ist deshalb anzunehmen […], dass das Bundesgericht im Falle einer gerichtlichen Beurteilung prüfen würde, ob die gesamte Kraftwerkanlage durch die neue Überleitung derart erweitert oder umgestaltet wurde, dass insgesamt eine neue Anlage anzunehmen wäre."
h) Es bleibt somit im Lichte der vorstehend erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob das Vorhaben Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt. Diese Frage ist mit der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnerinnen bzw. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu verneinen. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ sieht vor, Teile der Abflüsse der Aua da M._____, der Aua da L._____, der Aua da K._____ sowie der Bäche Aua da J._____ und I._____ im hinteren F._____ mittels fünf Bachfassungen zu fassen und über einen rund 13 km langen Stollen ins O.9._____-Tal ins Ausgleichsbecken O.14_____ zu leiten. Das neu zu erschliessende Einzugsgebiet im hinteren F._____ umfasst eine Gesamtfläche von rund 29 km2. Ab dem Ausgleichsbecken O.14_____ wird das Wasser durch den bestehenden Kraftwerkspark der E._____ AG verarbeitet. Die bestehenden Anlagen weisen dafür genügende Kapazitäten auf und bleiben unverändert. Durch die Fassung der Bäche aus dem hinteren Talkessel des Val F._____ und dessen Überleitung in das O.9._____-Tal können im Mittel jährlich rund 32 Mio. m3 Wasser zusätzlich zur Stromerzeugung in den bestehenden Anlagen der E._____ AG genutzt werden. Die daraus resultierende Energiemenge von rund 80 GWh macht 15 % der heutigen mittleren jährlichen Stromproduktion der E._____ AG aus. Unter Berücksichtigung dieser Fakten weist die erweiterte Kraftwerksanlage zwar einen neuen, rund 13 km langen Stollen sowie fünf neue Wasserfassungen im hinteren F._____ auf. Dies allein vermag die neue Kraftwerksanlage indes noch nicht als neue Anlage zu qualifizieren, für welche insgesamt eine neue Konzession notwendig wäre. Im Vergleich zur bestehenden, konzedierten Nutzung führt das Projekt Überleitung F._____ denn auch nicht dazu, dass eine grundsätzlich andere oder wesentlich abgeänderte Nutzung möglich wäre. Mithin divergieren die bereits konzedierte Nutzung und die mögliche künftige Nutzung nicht derart, dass von einem grundsätzlich anderen Nutzungskonzept bzw. von einem gesamthaft neuen Projekt gesprochen werden könnte. Einerseits sind das zusätzliche Einzugsgebiet von 29 km2 sowie die erwartete Produktionssteigerung im Umfang von 80 GWh nicht unerheblich, stehen aber gegenüber dem bereits bestehenden Einzugsgebiet im oberen O.9._____-Tal und im O.7._____ von rund 200 km2 sowie der bisherigen durchschnittlichen jährlichen Energieabgabe der E._____ AG von rund 550 GWh doch in einem untergeordneten Verhältnis, weshalb insgesamt nicht von einem neuen Werk gesprochen werden kann. Anderseits wird das zusätzlich im hinteren F._____ gefasste Wasser von 32 Mio. m3 in das bestehende System eingeleitet und im bisherigen Betriebsregime verarbeitet, ohne dass dadurch massgebliche Veränderungen der saisonalen Abflüsse zu erwarten sind. Denn das Speichervolumen des Stausees O.14_____ wird durch das Überleitungsprojekt F._____ nicht erhöht. Mit dem zusätzlich gefassten Wasser kann die Produktion zwar − wie gesehen − um rund 15 % gesteigert werden. Dies geschieht aber im Rahmen der bestehenden Stufen und Anlagen, ohne dass zusätzliche Ausgleichsbecken, Zentralen und dergleichen erstellt werden müssen. Stellt man die Anlage nach der Realisierung der Überleitung F._____ der heute bereits bestehenden, konzedierten Anlage gegenüber, so erhellt, dass das Projekt Überleitung F._____ keine derart weitgehende Änderung des Nutzungskonzepts mit sich bringt, dass materiell von einer Konzessionsänderung auszugehen wäre. Folglich liegt materiell aber auch keine Konzessionserneuerung vor, weshalb bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 31 ff. GSchG auf die bereits bestehenden Konzessionen und Anlagen nicht anzuwenden sind. Überdies erscheint dieses Ergebnis auch vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Kasuistik als korrekt, lässt sich das Projekt Überleitung F._____ doch weder mit dem Projekt des Saison-Speicherkraftwerks P._____ (BGE 119 Ib 254) noch mit jenem zur Erweiterung der Stromproduktion durch das KW AA._____ (BGE 125 II 18) und auch nicht mit dem Ausbau des KW CC._____ (BGE 126 II 283) vergleichen, wo das Bundesgericht jeweils das Erfordernis einer neuen Konzession für gegeben erachtet hatte.
i) An diesem Ergebnis vermögen auch allfällige von den Beschwerdeführern erwähnte Koordinationsprobleme nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die für 80 Jahre erteilten Konzessionen zur Nutzung der Gewässer im oberen F._____ zu einem viel späteren Zeitpunkt auslaufen als die bereits bestehenden Konzessionen zur Nutzung des O._____, der G._____ und der H._____, welche unstrittig am 31. Dezember 2037 enden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es indes nicht so, dass die Konzessionsgemeinden durch die zusätzlich zu den bereits bestehenden Konzessionen abgeschlossenen Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrem Entscheidungsspielraum derart eingeschränkt werden, als von einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung bzw. von einer Verletzung des Grundsatzes der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt gesprochen werden müsste. Eine solche mit der Verfassung nicht zu vereinbarende Beeinträchtigung wäre − wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, zu Recht ausgeführt hat − bloss dann anzunehmen, wenn die Konzessionsgemeinden im Jahr 2037 nur noch darüber entscheiden könnten, wem eine Konzessionserneuerung zugestanden werden soll. Eine solche Regelung lässt sich den erwähnten Nachträgen zu den Wasserrechtsverleihungen für die Nutzung der Wasserkraft des O._____, der G._____ und der H._____ jedoch nicht entnehmen. Vielmehr ist in den erwähnten Nachträgen explizit festgehalten worden, dass es den Gemeinden nach Ablauf der bestehenden Konzessionen freisteht, die Verleihung mit der E._____ AG oder einem Dritten zu erneuern. Insbesondere sind die Gemeinden auch berechtigt, Angebote Dritter für die Konzessionserneuerung einzuholen, wobei die E._____ AG einzuladen ist, sofern eine Ausschreibung erfolgt (vgl. Ziff. II. 1. der auf den 25. Juni 2012 datierten Nachträge). Nicht ausdrücklich erwähnt − und damit auch nicht ausgeschlossen − sind dagegen in den Nachträgen die Nichterneuerung der bestehenden Konzessionen bzw. der Weiterbetrieb durch die Gemeinden selbst. Die erwähnten Nachträge regeln im Wesentlichen lediglich die Situation bzw. das Verfahren, sofern es nach 2037 zu einer neuen Konzessionierung kommt, mithin die Erneuerung der Konzession einerseits und die fakultative Ausschreibung der Konzession anderseits. Folglich werden aber die Gemeinden durch die Nachträge vom 25. Juni 2012 in ihrer Entscheidung, ob, mit wem und für wie lange eine neue Wasserrechtsverleihung für die Nutzung der Wasserkraft des O._____, der G._____ und der H._____ erteilt werden soll, nicht wesentlich eingeschränkt. Es besteht aufgrund der erwähnten Nachträge lediglich die Verpflichtung, im Falle der Konzessionserteilung an einen Dritten die Weiterverarbeitung des F._____-Wassers im Sinne der Nachträge zu gestalten.
j) Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem Verweis auf Art. 8 Abs. 5 BGF, wonach Anlagen, die erweitert oder wieder instand gestellt werden, als Neuanlagen gelten − wie nachfolgend dargestellt − nichts abzuleiten. Gemäss Art. 29 lit. a GSchG ist die den Gemeingebrauch übersteigende Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung umfasst nach Art. 8 Abs. 4 BGF auch die fischereirechtlichen Aspekte. Mithin ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG keine Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, da diese in der umfassenden Bewilligung nach Art. 29 ff. GSchG enthalten ist. Denn sowohl Art. 9 Abs. 2 BGF als auch Art. 33 GSchG macht die Bewilligung von einer Gesamtabwägung der dafür und dagegen sprechenden Interessen abhängig (Urteil des Bundesgerichtes 1C_371/2012 vom 30. Mai 2013 E.4.2 mit Hinweis auf BGE 125 II 18 E.4a/bb). Ist für Wasserentnahmen nach Art. 29 GSchG aber keine Bewilligung für technische Eingriffe gemäss Art. 8 BGF erforderlich, kommt der von den Beschwerdeführern erwähnte Art. 8 Abs. 5 BGF vorliegend gar nicht zur Anwendung. Art. 8 Abs. 5 BGF ist folglich zur Klärung der hier zu beantwortenden Frage, ob das Projekt Überleitung F._____ eine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzeptes darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt, weder einschlägig noch sachdienlich.
k) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Projekt Überleitung F._____ keine derart weitgehende Änderung des ursprünglichen Nutzungskonzepts darstellt, dass dies materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleichkommt. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob die mit dem Projekt Überleitung F._____ verbundenen neuen Wasserrechtsverleihungen den Anforderungen des Wasserrechts (insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 ff. GSchG) genügen. Demgegenüber unterliegen die bereits bestehenden Wasserentnahmen nicht einer neuen Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und die Einhaltung der Restwasserbestimmungen des GSchG müssen − zumindest hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserentnahmen − nicht geprüft werden.
5. a) Gemäss Art. 10a Abs. 3 USG bezeichnet der Bundesrat die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Es handelt sich dabei um Anlagen, welche im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) aufgeführt sind (Art. 1 UVPV). Bei den Energieanlagen werden in Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW genannt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Genehmigung des Pflichtenhefts für das Projekt Überleitung F._____ (Regierungsbeschluss vom 26. Juni 2007, Prot. Nr. 756) festgestellt, dass es sich beim Konzessionsprojekt Überleitung F._____ um eine UVP-pflichtige Anlage des Typs Nr. 21.3 gemäss Anhang zur UVPV mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW handle. Für den Anlagetyp Nr. 21.3 sieht die UVPV eine zweistufige Umweltverträglichkeitsprüfung vor (vgl. Art. 5 und 6 i.V.m. Anhang Nr. 21.3 UVPV), wobei die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung im Konzessionsverfahren durch die zur Verleihung von Wasserrechten zuständige Behörde desjenigen Kantons vorzunehmen ist, in dessen Gebiet die in Anspruch genommene Gewässerstrecke liegt (Art. 38 Abs. 1 WRG). Das massgebliche Verfahren für die zweite Stufe wird durch das kantonale Recht bestimmt.
b) Gemäss Art. 7 BWRG können die Gemeinden die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen. Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben werden, welche aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 BWRG). Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen gemäss Art. 10 BWRG der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung (Abs. 1). Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand übertragen (Abs. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BWRG bedürfen die von den Gemeinden erteilten Konzessionen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung.
Zuständige Wasserrechtsverleihungsbehörden sind im vorliegenden Fall die betroffenen Gemeinden bzw. deren Gemeindeversammlungen oder Urnenabstimmungen, wobei die von den Gemeinden erteilten Wasserrechtskonzessionen der Genehmigung der Regierung unterliegen. Das Verfahren der Konzessionserteilung, in welches die erste Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung eingebettet ist, wird in Art. 49 ff. BWRG näher ausgeführt. Auf das Konzessionsverfahren folgt gemäss Art. 57 ff. BWRG ein Projektgenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, insbesondere die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht, beurteilt werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 BWRG). In diesem Projektgenehmigungsverfahren erfolgt die zweite Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung.
c) Die Gliederung der Projektierung und Beurteilung erlaubt es, zunächst einen Grundsatzentscheid über die Zulässigkeit eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass schon über sämtliche, auch untergeordnete Bewilligungen entschieden werden müsste. Die Aufteilung auf zwei Verfahrensstufen erfordert, dass im Rahmen der ersten Stufe (dem Konzessionsverfahren) sämtliche grundsätzlich wesentlichen Aspekte der Anlage behandelt werden; diese dürfen auf der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 126 II 26 E.5d; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E.2.1 je mit Hinweisen; Jagmetti, a.a.O., Rz. 4431; Riva, Wasserkraftanlagen: Anforderungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsentscheids, in: URP 2014 S. 11 ff.). Zu den wesentlichen Aspekten gehört insbesondere die Feststellung, dass dem fraglichen Projekt aus umweltrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts entgegensteht (BGE 121 II 378 E.6c; Urteil des Bundesgerichtes 1C_67/2011 vom 19. April 2012 E.9.1.1). In diesem Sinne hat das Bundesgericht aus der Koordinationspflicht abgeleitet, dass insbesondere die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 29 GSchG, welche die nutzbare Wassermenge festlegt, zwingend zusammen mit der Konzession zu erteilen ist (BGE 125 II 18 E.4b/aa, 119 Ib 254 E.6b je mit Hinweisen). In das nachfolgende Verfahren der zweiten Stufe dürfen regelmässig nur Fragen verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 121 II 378 E.6c, 119 Ib 254 E.9c; Urteil des Bundesgerichtes 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E.2.1 und 3.3.6 je mit Hinweisen). Dies kann beispielsweise Massnahmen betreffen, die für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung Rechnung zu tragen (BGE 119 Ib 254 E.10hd), im Einzelfall aber auch eine allenfalls notwendige Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) oder eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0; vgl. im Einzelnen BGE 140 II 262 E.4.3, 119 Ib 254 E.9c; Schmid, Landschaftsverträgliche Wasserkraftnutzung, Dissertation, Basel/Frankfurt 1997, S. 125 ff.; Riva, a.a.O., S. 20 f.). Im vorliegenden Fall erteilte die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Genehmigung der kommunalen Wasserrechtsverleihungen die gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 29 ff. GSchG, welche die fischereirechtliche Bewilligung gemäss Art. 8 BGF beinhaltet. Die Erteilung der Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG sowie die raumplanerische Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG stellte die Beschwerdegegnerin (im Rahmen der zweiten Verfahrensstufe) in Aussicht. Dieses Vorgehen steht mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.
6. a) Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31 - 35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG; BGE 120 Ib 233 E.5a mit Hinweisen). Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer Mindestrestwassermenge voraus. Diese wird dabei in Abhängigkeit von der Abflussmenge Q347 definiert. Das ist jene Abflussmenge, die - gemittelt über zehn Jahre - durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Art. 4 lit. h GSchG). Abs. 1 von Art. 31 GSchG setzt für Fliessgewässer mit geringer Abflussmenge prozentual höhere Mindestrestwassermengen fest als für solche mit grösserer Abflussmenge (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1129 Ziff. 322.2). Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (BGE 125 II 18 E.4a/bb mit Hinweis). Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.5.1). Nach dieser letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt sind mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft. Der Schutz des landschaftlichen Bilds gemäss Art. 22 WRG und die umfassende Interessenabwägung gestützt auf Art. 39 WRG können schliesslich über eine blosse Erhöhung der Mindestrestwassermenge hinaus gebieten, auf die Fassung eines Fliessgewässers gänzlich zu verzichten (BGE 140 II 262 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1A.59/1995 vom 28. April 2000 E.3b).
b) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 GSchG auf der gesamten Restwasserstrecke, welche den ganzen N._____ sowie den F._____ ab Zusammenfluss mit dem N._____ umfasse, erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall (vgl. nachfolgend E.7). Sodann müsse die Restwassermenge erhöht werden, weil dies zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG; vgl. nachfolgend E.8) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG; vgl. nachfolgend E.9) erforderlich sei. Zudem erfordere auch die Abwägung der für und gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen im Sinne von Art. 33 GSchG eine Erhöhung der Restwassermenge (vgl. nachfolgend E.10).
7. a) Hinsichtlich der Einhaltung der Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG hat das ANU in seinem Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) festgestellt, dass die in den Projektunterlagen angegebenen Werte für die Abflussgrösse Q347 plausibel seien und bei sämtlichen Wasserfassungen die Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG richtig ermittelt worden sei (vgl. Ziff. 3.2.3.1, 3.2.4.1, 3.2.5.1, 3.2.6.1, 3.2.7.1). Auch das BAFU bestätigte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (act. 7 der Beschwerdegegnerin) die korrekte und nachvollziehbare Herleitung der Grundlagen für die angemessenen Restwassermengen nach Art. 31 - 33 GSchG (vgl. Ziff. 4.3). In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) setzte sich das ANU nochmals mit der Berechnungsmethode und den Berechnungen der Abflussgrösse Q347 im Umweltverträglichkeitsbericht auseinander und bestätigte erneut deren Plausibilität (vgl. Ziff. 2.1). Auch das streitberufene Gericht erachtet in Übereinstimmung mit den Fachstellen ANU und BAFU die in den Projektunterlagen angegebenen Werte für die Abflussgrösse Q347 als plausibel. Es ist demnach davon auszugehen, dass bei sämtlichen fünf Wasserfassungen die Restwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG korrekt ermittelt worden ist. Die Berechnungen der Abflusswerte Q347 sowie der daraus abgeleiteten Mindestrestwassermengen an den Wasserfassungen werden von den Beschwerdeführern − soweit ersichtlich − denn auch nicht (mehr) beanstandet. Vielmehr rügen die Beschwerdeführer, dass sich im Umweltverträglichkeitsbericht keine Angaben zur gesetzlichen Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unterhalb der N._____mündung sowie im N._____ unterhalb des Zusammenflusses mit dem O._____ fänden. Da entsprechende Abklärungen fehlten, könne nicht beurteilt werden, ob die Einhaltung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem vorliegenden Konzessionsprojekt noch gewährleistet sei.
Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin sowohl für den Gewässerabschnitt N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ als auch für den Abschnitt FF._____ nach Einmündung des N._____ die Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als erfüllt, zumal bei den fünf neuen Fassungen bloss geringe Wassermengen entnommen würden und die Dotierung zuflussproportional erfolge. Auch die Beschwerdegegnerinnen erachten Art. 31 Abs. 1 GSchG sowohl bezüglich des FF._____ nach Einmündung des N._____ als auch bezüglich des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ im heutigen und auch im künftigen Zustand als eingehalten. Es sei durch verschiedene Untersuchungen erwiesen, dass der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ im FF._____ marginal und damit vernachlässigbar sei. Eine Verbesserung der Restwasserverhältnisse habe dort über die Sanierung zu Schwall und Sunk (Art. 39a GSchG) sowie über die Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG zu erfolgen, wie dies vom ANU beantragt und durch die Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei. Auch bezüglich des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ lägen aktuelle und umfassende Abklärungen und Untersuchungen sowohl hinsichtlich der heutigen als auch der künftigen Situation vor.
b) Die beschwerdeführerische Rüge, wonach sich im Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 keine Angaben zur gesetzlichen Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ unterhalb der N._____mündung fänden, mithin der Umweltverträglichkeitsbericht den FF._____ ausklammere, ist nur beschränkt zutreffend. Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass der Umweltverträglichkeitsbericht den FF._____ bezüglich der Berechnung der konkreten Mindestrestwassermenge ausklammert. Diese Ausklammerung des FF._____ erscheint indes vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Bericht "Abflussverhältnisse im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ sowie im FF._____ unterhalb der Mündung des N._____" der HH._____ GmbH vom 12. April 2014 (nachfolgend HH._____ GmbH-Bericht; vgl. act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), S. 46 ff., eine Beeinflussung der Abflussverhältnisse im FF._____ durch das Projekt Überleitung F._____ kaum messbar sei bzw. dem Rhein nach der Mündung des N._____ aufgrund des Überleitungsprojekts lediglich rund 1 % des Gesamtabflusses fehle, als nachvollziehbar und vertretbar. Dies zumal sich das ANU sehr wohl mit der Berechnung der konkreten Mindestrestwassermange im FF._____ befasst hat. So bezifferte das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) die einzuhaltende gesetzliche Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG im FF._____ auf 2'454.9 l/s und hielt gleichzeitig fest, dass der tiefste an den Messstationen je gemessene Wert (aus dem Jahr 2005 stammend) 2'797 l/s betragen habe. Folglich liegt aber − selbst dann, wenn man den im Jahr 2005 gemessenen, allertiefsten Wert berücksichtigt − die Wasserführung im FF._____ nach wie vor mehr als 300 l/s über der Mindestrestwassermenge von 2'454.9 l/s gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG. Gleichzeitig hielt das ANU in der erwähnten Stellungnahme auch fest, dass es die Ausführungen der E._____ AG in deren Vernehmlassung zu den Einsprachen, wonach die geplante Wasserentnahme im F._____ nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ habe, als nachvollziehbar und schlüssig beurteile. Dass ein Manko von 23 l/s im FF._____ zwischen der Einmündung des N._____ und dem Zusammenfluss von FF._____ und GG._____ (gemäss HH._____ GmbH-Bericht S. 48) unbedeutend ist, kann ohne Schwierigkeiten als plausibel nachvollzogen werden. Dieser Eindruck wird zudem durch die Tatsache bestärkt, dass das BAFU diese Einschätzung ebenfalls teilt (vgl. deren Stellungnahme vom 17. Mai 2013 [act. 7 der Beschwerdegegnerin]).
c) Das gleiche Bild zeigt sich hinsichtlich des Gewässerabschnitts N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____. Diesbezüglich kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der heutigen Beschwerdegegnerinnen in deren Vernehmlassung vom 12. November 2012 ans AEV (act. 18 der Beschwerdegegnerin) verwiesen werden, wo hinsichtlich der Abflussmenge Q347 im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ was folgt ausgeführt wurde (vgl. S. 27 f.):
"Gemäss dem Hydrologischen Atlas der Schweiz (Tafel 5.8) beträgt der natürliche Abflusswert Q347 des O._____ (d.h. inkl. des von der E._____ AG heute genutzten Einzugsgebiets) vor dem Zusammenfluss mit dem N._____ 1000 l/s. Gemäss der gleichen Quelle beträgt der natürliche Abflusswert Q347 des N._____ vor dem Zusammenfluss mit dem O._____ 750 l/s. Der N._____ weist demzufolge nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ einen natürlichen Abflusswert Q347 von 1750 l/s auf. Bei diesem Q347 muss die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG 667.5 l/s betragen. Durch die vollständige Fassung der Gewässer O._____, reduziert sich der natürliche Abfluss Q347 um max. 600 l/s (Angaben Sanierungsbericht ANU; gemäss den Berechnungen der E._____ AG beträgt der gesamte Abfluss Q347 an den gefassten Gewässern lediglich 210 l/s). Dies bedeutet, dass der heutige, durch die Wasserentnahmen der E._____ AG im O.9._____-Tal beeinträchtigte Abflusswert Q347 vor dem Zusammenfluss mit dem N._____ mindestens 400 l/s beträgt (1000 l/s - 600 l/s), nach dem Zusammenfluss mit dem N._____ immer noch mindestens 1150 l/s. Die Wasserentnahmen im Projekt Überleitung F._____ tendieren im Hochwinter gegen Null, sicher werden sie mit 50 l/s überschätzt. Unter Annahme einer möglichen minimalen Nutzwassermenge des geplanten Kraftwerks von 50 l/s (gemäss den Berechnungen eher überschätzt), wird der Abfluss Q347 des N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ noch 1100 l/s betragen. Die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG von 667.5 l/s wird somit im N._____ auch nach der Einmündung des O._____ mit dem Projekt jederzeit und mit einer grossen Sicherheitsreserve eingehalten."
Folglich wird aber die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ eingehalten, was im Übrigen auch durch den HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), S. 44, bestätigt wird.
d) Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, dass seitens des ANU in dessen Stellungnahme vom 3. September 2013 lediglich die Mindestrestwassermengen nach Art. 31 Abs. 1 GSchG in den genannten Gewässerabschnitten im heutigen Zustand geprüft und als zwar eingehalten taxiert werden, wenn auch zeitweise nur knapp. Ob hingegen die Einhaltung der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit dem Projekt Überleitung F._____ noch gewährleistet sei, sei nicht geprüft worden. Diese Behauptung ist nicht zutreffend. Das ANU hat die Gewässerabschnitte N._____ nach Zusammenfluss mit dem O._____ sowie FF._____ nach Einmündung des N._____ überprüft und festgestellt, dass die Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG heute deutlich überstiegen würden (rund 500 l/s im N._____, gut 300 l/s im FF._____, vgl. dazu vorstehend E.7b und c). Bei Betrachtung der geringen Wassermengen, die bei den fünf neuen Wasserfassungen im hinteren F._____ entnommen würden sowie der verfügten zuflussproportionalen Dotierung kommt das ANU zum Schluss, dass die Mindestrestwassermengen gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG auch mit der Realisierung der neuen Wasserentnahmen eingehalten werden. Ebenfalls zu diesem Ergebnis kommt − wie vorstehend bereits erwähnt − auch der HH._____ GmbH-Bericht (act. 5 der Beschwerdegegnerinnen]). Folglich erweisen sich aber die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit der Mindestrestwassermenge gemäss Art. 31 Abs. 1 GSchG als unbegründet.
8. a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG muss die nach Abs. 1 selbiger Norm berechnete Restwassermenge erhöht werden, wenn die nach Art. 31 Abs. 2 lit. a - e GSchG aufgezählten Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können. Lit. c der Bestimmung verlangt, dass seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der Art und Grösse des Gewässers abhängen, erhalten oder, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt werden müssen. Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG zielt in erster Linie auf den Erhalt von inventarisierten Schutzzonen für seltene Lebensräume und -gemeinschaften ab (BBl 1987 II 1133 Ziff. 322.2). Die Vorschrift ist aber auch anwendbar, wenn keine Inventarisierung der seltenen Lebensräume und -gemeinschaften vorliegt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung: Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden?, 2000, S. 42 [abrufbar unter www.bafu.admin.ch/publikationen [besucht am 15. Juli 2015]]; Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss., Chur 2002, S. 64 f.). Vorausgesetzt ist, dass es konkrete Anzeichen dafür gibt, dass mit den vorgesehenen Restwassermengen bestehende seltene Lebensräume und gemeinschaften nicht erhalten werden könnten, wobei diesbezüglich mit der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine Untersuchungsobliegenheit einhergeht (vgl. Art. 10b Abs. 2 USG, Art. 3 und 9 UVPV).
b) Die Beschwerdeführer bringen bezüglich Erhöhung der Restwassermenge zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG was folgt vor:
Die vier Auen im N._____ gölten als seltene Lebensräume und -gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG. Ihnen komme, unabhängig von ihrer Aufnahme ins Aueninventar, nationale Bedeutung zu. Dementsprechend sei Art. 29 NHV auf diese Auen anwendbar, zumal das Aueninventar noch nicht abgeschlossen sei, sondern sich in Revision befinde. Die mit dem Projekt verbundenen Auswirkungen auf die Auen am N._____ seien gemäss angefochtenem Entscheid zwar nur gering. Aufgrund der bestehenden Vorbelastung verschlechtere sich deren Zustand indes nach und nach. Bereits der heutige Zustand sei nicht mehr mit Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 29 NHV vereinbar. Jedenfalls müsse die Restwassermenge zwingend so stark erhöht werden, dass sich der Auenzustand nicht weiter verschlechtere.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Auswirkungen der Wasserentnahmen auf die Auen im Umweltverträglichkeitsbericht mit Fokus auf die Abflussmenge Q182 vorgenommen worden sei. Relevant wären vielmehr die mittleren Monatsabflüsse, speziell zwischen Oktober und November (Hauptzugzeit Forellen; Reduktion Laichhabitat im Flachuferbereich) und zwischen Mai und August (Hauptvegetationsphase, während der die Dynamik mittlerer und kleiner Hochwasser spiele; zudem seien dann für Amphibien und Gewässerinsekten wertvolle Tümpel im Flussbett vorhanden, die im Betriebszustand mutmasslich fehlen würden). Die Abflussmenge Q182 sei in diesen Monaten nicht vorhanden. Mit der Wahl von Q182 würden die Reduktionen bei der Wasserführung und der benetzten Breite stark verharmlosend ausfallen. Selbst mit Fokus auf die Abflussmenge Q182 ergäben sich gemäss Umweltverträglichkeitsbericht indes noch diverse negative Auswirkungen auf die Auen.
Des Weiteren beantworte der Umweltverträglichkeitsbericht nicht, ab welchen Grenzabflüssen ein Erosions- und Transportbeginn stattfinden können.
Das angewendete Niederwassermodell, welches zur Abschätzung der lebensräumlichen Verhältnisse hinsichtlich benetzter Breite, Wassertiefe und Fliessgeschwindigkeit bei verschiedenen Abflusssituationen diene, eigne sich nicht für Abflüsse von über 2 m3/s. Die vom Modell berechneten morpho-dynamischen Grössen könnten daher gemäss Umweltverträglichkeitsbericht von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger stark abweichen. Somit seien gesicherte Aussagen zur Entwicklung der morpho-dynamischen Parameter von JJ._____ an abwärts für den gesamten N._____ und damit für diverse Auenobjekte nicht möglich, was nicht haltbar sei. Auch das AJF habe mit Stellungnahme vom 6. September 2012 grosse Kritik am verwendeten Niederwassermodell geübt und die Anwendbarkeit des Modells als kritisch beurteilt.
Um die Projektauswirkungen auf die betroffenen seltenen Lebensräume und -gemeinschaften, insbesondere die Auen mutmasslich nationaler Bedeutung fundiert beurteilen zu können, würden wichtige Unterlagen fehlen (z.B. bezüglich der Steinfliegenart Protonemura algovia, des Käfers Oreodytes davisii oder des kleinen Rohrkolbens). Zudem würden auch Aussagen zur Ausdehnung und Habitatzusammensetzung der Auen im natürlichen, heutigen und künftigen Zustand weitgehen fehlen. Aus den benetzten Breiten und Wassertiefen einiger Querprofile sei nicht ersichtlich, wie sich die Auen quantitativ und qualitativ seit Nutzung des Einzugsgebiets durch die E._____ AG verändert hätten und wie sie sich durch das Projekt weiter verändern würden. Bereits heute spiele die Dynamik in den Auen nicht mehr, wie eine von den Beschwerdeführern vorgenommene Luftbildanalyse verdeutliche. Diese zeige ein fortlaufendes Zuwachsen der Aue S._____ seit Inbetriebnahme der Fassungen der E._____ AG. Ohne die entsprechenden Untersuchungen hätte die Beschwerdegegnerin die Konzessionsgenehmigung nicht erteilen dürfen. Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Da sich die E._____ AG nicht bereit erklärt habe, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten bzw. die Untersuchungen anzustellen, hätten die Beschwerdeführer die entsprechenden Gutachten selber in Auftrag gegeben.
Mit dem Projekt Überleitung F._____ werde der Wasserspiegel in den Auen T._____ und S._____, welcher bereits durch die Fassungen am O._____ um bis zu 50 cm gesunken sei, im Sommerhalbjahr um weitere ca. 8 - 10 cm abgesenkt. In der Aue T._____ würden mit dem Projekt im Sommer rund 52 % des natürlicherweise fliessenden Wassers fehlen. Die benetzte Breite, welche heute gegenüber dem natürlichen Zustand bereits um ca. 8 - 15 m kleiner geworden sei, verringere sich in der Aue T._____ um weitere 1.5 - 2 m. Auch in der Aue S._____ bestünden bereits heute zwischen den zwei Gerinnen grössere Flächen, die nur noch sporadisch überflutet werden. Die Reduktion des Wasserspiegels und der benetzten Breiten seien beträchtlich. Viele Arten seien auf benetzte oder durchströmte Flächen, Seitengerinne und Tümpel angewiesen. Solche Lebensräume würden im heutigen und noch stärker im geplanten zukünftigen Zustand weitgehend fehlen.
c) Den beschwerdeführerischen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen:
Im Umweltverträglichkeitsbericht sei zu Recht eine Einstufung der Auen U._____, T._____ und S._____ als solche von regionaler Bedeutung erfolgt. Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Art. 29 NHV dürfe deren Charakter als Übergangsbestimmung auch unter Berücksichtigung von Art. 16 Abs. 2 NHV nicht ignoriert werden. Überdies könne auch die raumplanungsrechtliche Situation (vom Bundesrat genehmigter kantonaler Richtplan) nicht einfach übergangen werden.
Die beschwerdeführerischen Rügen im Zusammenhang mit verschiedenen Auen (insbesondere U._____, T._____ und S._____) seien unbegründet. Das ANU habe einzig bei der Fassung M._____ mögliche Defizite während der Periode April - Mai festgestellt, weshalb sie im angefochtenen Beschluss für diesen Zeitraum eine Erhöhung der Dotierung bis zu 15 % festgelegt habe.
Die beschwerdeführerische Kritik hinsichtlich der Beurteilung im Umweltverträglichkeitsbericht anhand der Abflussmenge Q182 habe das ANU in seiner Stellungnahme aufgegriffen, sei jedoch nicht näher darauf eingegangen, weil es angesichts der geringen Wasserentnahmemengen und den zuflussproportionalen Dotierungen diesem Aspekt zu Recht keine Bedeutung zugemessen habe.
Mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und den weiteren Gesuchsunterlagen, den Beurteilungen von ANU und BAFU sowie von den weiteren Fachstellen, welche das Projekt geprüft hätten, bestehe für den Konzessionsgenehmigungsentscheid eine ausreichende Entscheidungsgrundlage sowohl hinsichtlich der umweltrechtlichen Auswirkungen als auch der übrigen zu prüfenden Aspekte des Projekts. Dies gelte namentlich auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Auengebiete, zu welchen die Beschwerdeführer mit ihren Parteigutachten weitere Abklärungen beibringen wollen bzw. solche als erforderlich erachteten. Das ANU habe sich im Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 und in der Stellungnahme vom 3. September 2013 mit den Auswirkungen auf die Auengebiete vertieft auseinandergesetzt und dabei plausibel darlegen können, dass das Projekt Überleitung F._____ nicht zu einer bemerkbaren Veränderung der Auen führe. Zudem habe die E._____ AG diese Feststellungen durch eine weitere Aufarbeitung der vorhandenen Untersuchungen nochmals überzeugend bestätigen können.
d) Die Beschwerdegegnerinnen führen hinsichtlich Erhöhung der Restwassermenge zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften was folgt aus:
Die Auen U._____, T._____ und S._____ seien nicht rechtsverbindlich als solche von nationaler Bedeutung festgelegt worden. Aufgrund des fehlenden Schutzes nach der Auenverordnung entfalle die Grundlage für die beschwerdeführerische Behauptung, jede auch noch so geringe zusätzliche Beeinträchtigung der Abflussverhältnisse sei für sich allein nicht gesetzeskonform. Selbst wenn die Auengebiete indes qualitativ von nationaler Bedeutung wären, was bestritten werde, würde Art. 29 NHV nicht zur Anwendung gelangen, weil das Projekt Überleitung F._____ zu keiner Verschlechterung der Situation in den Auen führe, womit das Schutzziel ohnehin nicht beeinträchtigt würde.
Der HH._____ GmbH-Bericht habe die bestehenden Erkenntnisse über die Ganglinien der Wassertiefen sowie den Wassertiefenverlauf in den Auen T._____ und S._____ ausführlich dargestellt und zusammengefasst. Dieser bestätige die Feststellungen im angefochtenen Regierungsentscheid, wonach das Überleitungsprojekt den Vorgaben von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG entspreche und gestützt auf diese Bestimmung keine weitere Erhöhung der Restwassermenge verlangt werden könne.
Soweit die Beschwerdeführer die Anwendung des Niederwassermodels auf die Auenobjekte beanstanden würden, übersähen sie, dass dieses Modell überhaupt keine Aussagen für die Auen mache. Es beziehe sich lediglich auf den Fischlebensraum und äussere sich dazu, wie sich die Lebensbedingungen für die Fische durch das Projekt verändern würden. Diesbezüglich habe das Niederwassermodell taugliche Ergebnisse geliefert, welche vom ANU in keiner Weise beanstandet worden seien.
Auch bezüglich der Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q182 habe das ANU keine Vorbehalte oder Beanstandungen geäussert. Bei der Anwendung der Abflussmenge Q182 gehe es darum, die Veränderungen der Wasserführung nach der Schneeschmelze, also in der für die Auen relevanten Zeit, zu untersuchen. Dafür liefere dieses Modell die zuverlässigsten Angaben, weshalb diese vom ANU auch nicht beanstandet worden seien.
Soweit es um die Beurteilung anderer Kriterien gehe, seien andere Beurteilungsmethoden heranzuziehen. Diese Beurteilungen seien allesamt im Rahmen der Untersuchungen der Abflussverhältnisse im N._____ nach dem Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) erfolgt. Die Ergebnisse seien im Umweltverträglichkeitsbericht sowie im Bericht zu den Abflussverhältnissen dargelegt. Gegenstand der Untersuchungen und Beurteilungen würden neben dem Mittelwasserabflussverlauf auch die Themen Hochwasserhäufigkeit, Hochwassersaisonalität, Niederwasserabfluss, Niederwassersaisonalität, Dauer Niederwasserperioden, Schwall/Sunk sowie Spülung und Entleerung bilden. Wie sich aus den Ergebnissen ergebe, würden sich die Ergebnisse der Restwasserabflüsse heute mit dem Projekt Überleitung F._____ alle in der blauen bzw. grünen Kategorie (natürlich bzw. wenig verändert) bewegen. Lediglich beim Kriterium der Dauer der Niederwasserperioden sei die Bewertung bei Klasse 3, wobei dies aus naturkundlicher Sicht ohne Relevanz sei. Im Übrigen hätten die Ergebnisse insbesondere hinsichtlich der Hochwasserabflüsse gezeigt, dass keine Veränderungen stattfänden und dass auch keine Veranlassung für weitere Abklärungen bestünde.
Hinsichtlich der Untersuchungen und der Projektauswirkungen auf die Auen T._____ und S._____ sei zu beachten, dass das ANU am 12. Februar 2013 festgehalten habe, dass eine Beurteilung des Projekts aus Sicht der Umwelt gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im Amt und beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich sei. Dies habe das ANU in der Stellungnahme vom 3. September 2013 nochmals bestätigt. Die von den Beschwerdeführern mittels drei Luftbildern aus den Jahren 1936, 1956 und 2013 präsentierten Veränderungen im Bewuchs der Auen stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung der E._____ AG im O.9._____-Tal.
e) Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Auen U._____, T._____ und S._____ teilt das streitberufene Gericht die Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerinnen, wonach es sich bei diesen Auen rechtlich gesehen nicht um solche von nationaler Bedeutung handelt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, verwiesen werden, wo folgendes ausgeführt wurde:
"Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Das für Auengebiete von nationaler Bedeutung erlassene Bundesinventar umfasst die im Anhang 1 zur Auenverordnung (AuenV; SR [451.31]) aufgezählten Objekte (Art. 1 AuenV). Soweit es sich um ein im Aueninventar angeführtes Objekt handelt, ist ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen (Art. 4 Abs. 2 NHV). Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet. Die drei fraglichen Auen U._____, T._____ und S._____ sind in diesem Anhang zur AuenV nicht angeführt."
Folglich kann aber bezüglich der Auen U._____, T._____ und S._____ nicht von einer rechtsverbindlichen Festlegung der betroffenen drei Auen als solche von nationaler Bedeutung gesprochen werden. An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Aue T._____ als Kandidatin für eine Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar im Rahmen der Aufwertung des nationalen Auenschutzes aufgeführt ist (vgl. http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete−inventare/07839/index.html?lang=de [besucht am 15. Juli 2015], mit zahlreichen Berichten, Tabellen etc.; die Aue T._____ ist dort als Nr. 383 aufgeführt) nichts zu ändern. Denn die Auflistung als Kandidatin für eine Aufnahme in einem erweiterten Aueninventar bedeutet noch keine Aufnahme in das Aueninventar bzw. reicht noch nicht aus, um den Schutz für Auen von nationaler Bedeutung zu beanspruchen. Folglich ist aber im Umweltverträglichkeitsbericht zu Recht eine Einstufung der Auen U._____, T._____ und S._____ als solche von regionaler − und nicht von nationaler − Bedeutung erfolgt. Mangels nationaler Bedeutung der drei erwähnten Auen ist ein Abweichen vom Schutzziel somit nicht nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen, zulässig. Vielmehr sind die unbestrittenermassen bestehenden Auswirkungen des Projekts Überleitung F._____ einer Interessenabwägung zugänglich.
f) In Bezug auf die Auswirkungen des Projekts Überleitung F._____ auf die Auen im N._____ stellte das ANU im Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) fest, dass die im Projekt vorgesehenen Dotierregelungen die Anforderungen erfüllen, um die in den unterliegenden Restwasserabschnitten enthaltenen, seltenen Lebensräume und -gemeinschaften zu erhalten (vgl. Ziff. 3.2.3.2, 3.2.4.2, 3.2.5.2, 3.2.6.2). Einzig bezüglich der Fassung M._____ stellte das ANU während der Monate April und Mai mögliche Defizite fest und beantragte die Festlegung der Dotierung für den April bei 10 % bzw. für den Mai bei 15 % (vgl. Ziff. 3.3.2.7.2). Dieser Antrag des ANU wurde von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, aufgenommen und eine Erhöhung der Dotierung von 10 % bzw. 15 % für die Monate April bzw. Mai festgelegt. In der zusätzlichen Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) setzte sich das ANU nochmals eingehend mit der Frage der Beeinträchtigung seltener Lebensräume und -gemeinschaften im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG auseinander und nahm eine Beurteilung gestützt auf die BAFU-Methodik Modul-Stufen-Konzept, Modul Hydrologie (HYDMOD-F) vor. Aufgrund dieser Beurteilungen kam das ANU im Wesentlichen zum Schluss, dass sich der Unterschied der Wasserführung mit oder ohne Projekt zwar statistisch feststellen lasse, die zusätzlichen Wasserentnahmen im F._____ aber nicht zu einer bemerkbaren Veränderung des heutigen Zustands der Auen führten. Gleiches gelte für die Auen im FF._____ (vgl. Ziff. 5.1.3).
Das streitberufene Gericht erachtet den Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012, die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Berichte des ANU vom 12. Februar (act. 6 der Beschwerdegegnerin) und vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) sowie den Bericht des BAFU vom 17. Mai 2013 (act. 7 der Beschwerdegegnerin) für ausreichend, um gestützt darauf die für den vorliegenden Fall notwendigen Rückschlüsse zu ziehen bzw. um die Einhaltung der Restwasservorschriften zu beurteilen. Im Wesentlichen geht es hier − wie vorstehend bereits erwähnt − um einen Methodenstreit (vgl. vorstehend E.2c), welcher aber nicht im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu lösen ist. Wenn die Fachstellen gestützt auf die festgelegte Restwassermenge anhand der BAFU-Methodik Modul-Stufen-Konzept, Modul Hydrologie (HYDMOD-F) zum Schluss kommen, dass das Überleitungsprojekt nicht zu einer bemerkenswerten Veränderung der Auen führe, dann ist seitens des Gerichtes darauf abzustellen, es sei denn, dieser Schluss wäre offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Für eine solche Annahme bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheinen die Überlegungen der Fachstellen fundiert und schlüssig. Überdies decken sich die Schlussfolgerungen der Fachstellen auch mit jenen des HH._____ GmbH-Berichtes (act. 5 der Beschwerdegegnerinnen), wo explizit festgehalten ist, dass eine direkte Beeinträchtigung der Auenvegetation durch das Projekt Überleitung F._____ nicht gegeben ist bzw. das Projekt keinen relevanten Einfluss auf die Auenvegetation haben wird (vgl. Ziff. 12.2 S. 44 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die von den Beschwerdeführern geübte Kritik einerseits an den Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q182 sowie anderseits an der Anwendung des Niederwassermodells. Denn einerseits wurden von den Fachbehörden weder die Ergebnisse beanstandet, welche das Niederwassermodell zu Tage geführt haben. Anderseits wurden auch die Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q182 von den Fachbehörden in keiner Weise beanstandet. Wenn aber die Fachstellen in Kenntnis der beschwerdeführerischen Kritik die Anwendung des Niederwassermodells sowie die Untersuchungen des Referenz- und Betriebszustands gestützt auf die Abflussmenge Q182 nicht beanstanden, ist seitens des Gerichtes − wiederum unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit, wofür vorliegend aber keine Hinweise bestehen − auch diesbezüglich darauf abzustellen. Denn den Beurteilungsberichten des ANU zur Umweltverträglichkeit kommt − wie einleitend dargestellt (vgl. dazu vorstehend E.1b) − grosses Gewicht zu, weshalb das Gericht nur aus triftigen Gründen von den entsprechenden Ergebnissen abweicht.
Was schliesslich die Hochwasserhäufigkeit betrifft, so bestätigte das ANU in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin), dass diese aufgrund der nachträglich erstellten Gutachten (vgl. HH._____ GmbH-Bericht [act. 5 der Beschwerdegegnerinnen]) mit durchschnittlich einem Ereignis pro Jahr im heutigen Zustand einem wenig veränderten Zustand (Klasse 2) entspreche. Damit sind gemäss Methodik keine ökologischen Risiken zu erwarten, welche weitere Abklärungen erforderlich machen. Relevant erscheint in diesem Zusammenhang insbesondere die Erkenntnis, dass die Einschätzung "1 Hochwasserereignis pro Jahr" auf der Basis von Tagesmittelwerten errechnet wurde. Würde man stattdessen auf Stundenmittelwerte abstellen (welche aber offenbar nicht zur Verfügung stehen), so würden Hochwasserereignisse vermutlich wesentlich häufiger vorkommen, weil solche auch nur wenige Stunden andauern können. Folglich wurden aber die vorhandenen Daten bereits tendenziell gegen die Konzessionäre bzw. im Sinne der Beschwerdeführer interpretiert. Aufgrund dieser (tendenziell eben tief angesetzten) Hochwasserhäufigkeit wurde zur Gewährleistung mindestens eines jährlichen Hochwasserereignisses im Projekt berücksichtigt, dass über die Wasserfassungen im F._____ jährlich eine Wassermenge von 1.5 Mio. m3/s durchgelassen werden muss zur Sicherstellung sogenannter bettbildender Abflüsse. Mit den Hochwasserereignissen gehen dann auch die für den Erhalte der Auen erforderlichen Geschiebebewegungen einher. Daran vermögen weder Luftbilder noch Erhebungen bezüglich Vegetation etc. von Seiten der Beschwerdeführer etwas zu ändern, wenn auch klar ist, dass aufgrund des Projekts Überleitung F._____ ein gewisser Eingriff in die Natur stattfindet, welcher aber eine gewisse Intensität nicht überschreiten darf. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, hat das ANU doch in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (act. 30 der Beschwerdegegnerin) hinsichtlich Hochwasserhäufigkeit explizit bestätigt, dass auch der Zustand mit dem Projekt einem wenig veränderten Zustand (Klasse 2) entspreche, womit keine ökologischen Risiken bezüglich mangelnder Hochwasserereignisse zu erwarten seien.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nach Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG keine Erhöhung der Mindestrestwassermenge angezeigt. Die entsprechenden beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich als unbegründet.
g) An diesem Ergebnis vermögen die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen bzw. mittlerweile vorliegenden Parteigutachten (Luftbild-Analyse, Gutachten Hydrologie, Gutachten Morphologie, Gutachten aquatische Fauna, Gutachten Auenvegetation), deren Ergebnisse in der Folge zusammengefasst dargestellt werden − wie nachfolgend dargestellt − nichts zu ändern.
Die Luftbild-Analyse (act. 14 der Beschwerdeführer) zeigt eine Abnahme der mittleren Bettbreite der gesamten Aue S._____ nach 1957 (- 33.7 %). Im unteren Auenabschnitt sei die Breitenreduktion mit 53.7 % besonders gross. Auch die Auenfläche habe seit der Beeinflussung durch die Wasserkraftnutzung von 16.22 ha (Periode 1936 - 1956) auf 11.14 ha (Periode 1970 - 2013) abgenommen. Im unteren Bereich der Aue habe die Flächenreduktion gar 53 % betragen. Schliesslich würden die Luftbilder auch belegen, dass das Flussbett seitlich stark eingewachsen sei. Die Vegetationsfläche habe seit 1956 um das zehnfache zugenommen, während die für die aquatische Lebensgemeinschaft zentralen Wasser- und Kiesflächen fortlaufend stark abnähmen. Hochwasserereignisse hätten diese Entwicklungen nur marginal und temporär zu verlangsamen vermocht.
Gemäss den Feststellungen im Gutachten Hydrologie (act. 15 der Beschwerdeführer) würden die festgestellten Unterschiede zwischen natürlichem (simuliertem) und beeinflusstem (beobachtetem) Abflussregime auf eine mässige bis starke Beeinflussung durch Ableitung schliessen lassen. Vom mittleren natürlichen Jahresabfluss 1957 - 2013 würden gemäss Simulation am Bezugspunkt S._____ im Ist-Zustand 67 % verbleiben. Das Konzessionsprojekt bewirke im künftigen Zustand insbesondere in den Sommermonaten (Juni - August: Reduktion um 18 %), aber auch im Frühling und Herbst, eine weitere Reduktion der Abflüsse im bereits durch die bestehende Nutzung mässig bis stark beeinflussten N._____. Mit dem Konzessionsprojekt würden zusätzlich auch im Juli und August vereinzelt Unterschreitungen des natürlichen Q347 stattfinden und die im Herbst und Winter bestehenden Unterschreitungen würden nochmals etwas häufiger auftreten.
Gemäss dem Gutachten Morphologie (act. 16 der Beschwerdeführer) spiele die Auendynamik bereits im Ist-Zustand nicht mehr, und noch verstärkt im Projektzustand. Die Auenfläche werde insgesamt um 50 % reduziert. Grössere morphologische Veränderungen, die zu einer grossflächigen Erneuerung der Aue führen, träten nur noch in einer Periode auf, die etwa dreimal länger sei als im natürlichen Zustand (alle 28 Jahre). Bereits im Ist-Zustand träten in den meisten Jahren keine oder nur geringe Gerinneverlagerungen innerhalb der Kiesebene auf. Schliesslich hätten die Wasserentnahmen der E._____ AG zu einem Einwachsen der Aue und zur zunehmenden Entwicklung eines Einzelgerinnes geführt. Die typischen, nur leicht durchströmten Seitengerinne würden trocken fallen und verbuschen. Mit dem geplanten Ausbau der Wasserentnahmen werde diese Entwicklung beschleunigt und verstärkt. Verglichen mit dem natürlichen Zustand würden die Morphologie und die morphologische Dynamik insgesamt stark bis sehr stark beeinträchtigt.
Gemäss dem Gutachten aquatische Fauna (act. 17 der Beschwerdeführer) seien die Anzahl und die Bestandesdichte von Arten, welche auf strömungsberuhigte Nebengewässer mit geringer Wasserführung angewiesen seien, bereits im heutigen Zustand tiefer als erwartet. Dies stehe in direktem Zusammenhang mit der schon heute teilweise ungenügenden hydrologischen Anbindung der Nebengewässer an den Fluss. In den Nebengewässern kämen mit Oreodytes davisii und Tinodes zelleri zwei Rote-Liste-Arten vor, für welche das Vorhandensein von möglichst vielen Trittsteinen, unter denen ein Austausch stattfinden könne, wichtig sei. Seit Beginn der Wasserkraftnutzung durch die E._____ AG habe sich jedoch die Tendenz zur Bildung eines Einzelgerinnes verstärkt. Dadurch habe sich die Biodiversität und die Bestandesdichte der vorhandenen Arten reduziert. Infolge des geplanten Ausbaus der Wasserkraftnutzung werde sich das im Bereich der Auen ursprünglich verzweigte Gerinne zu einem Einzelgerinne mit alternierenden Kiesbänken entwickeln. Die Nebengerinne würden trocken fallen und verbuschen. Es sei zu erwarten, dass das für Auen charakteristische komplexe Mosaik unterschiedlicher Gewässertypen verschwinden und damit auch die Artenvielfalt abnehmen werde. Es werde eine Banalisierung der Lebensgemeinschaften stattfinden. Eine weitere Reduktion der Restwassermenge wäre aus biologischer Sicht fatal.
Gemäss den Feststellungen im Gutachten Auenvegetation (act. 18 der Beschwerdeführer) befänden sich am N._____ vier Auen, die aus fachlicher Sicht nationale Bedeutung hätten und in der laufenden Revision der Biotopinventare zur Aufnahme ins Aueninventar vorgeschlagen würden (U._____, T._____, S._____, V._____ da O.3.5._____). Die Flächen, auf denen sich ein typisches Auenmosaik ausbilden könne, seien in den letzten 50 Jahren (nach der Erstellung des Stausees) deutlich kleiner geworden. Ohne Anpassung des Abflussregimes würden auentypische Arten im Verlauf der Sukzession mehr und mehr verschwinden. Diese Entwicklung zeige sich schon heute in der trockenen Tendenz der höheren Auenterrassen und in der Seltenheit von gut ausgebildeten Pionierkrautfluren und Weidengebüschen.
Auch hier geht es wiederum um den vorstehend bereits umschriebenen Methodenstreit (vgl. E.2c). Während die Fachstellen das bis zu einem gewissen Grad abstrahierte Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) verwenden, haben die Beschwerdeführer viel detailliertere und exaktere Teilgutachten in Auftrag gegeben, woraus sie ihre Schlüsse bezüglich Restwassermenge ziehen. Die entsprechenden Parteigutachten sind zwar interessant und teilweise auch aufschlussreich. Indes können damit die vorstehend bereits genannten Vorbehalte der Fachstellen (Modellierung von Daten vs. Messungen, Klimafaktoren, etc. [vgl. dazu vorstehend E.2c]) nicht ausgeräumt werden. Überdies ist die von den Fachstellen verwendete Methode HDYDMOD-F nach wie vor der Standard, sodass von Seiten des streitberufenen Gerichtes keinerlei Veranlassung besteht, davon und insbesondere von den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Dies zumal das BAFU in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2013 (act. 7 der Beschwerdegegnerin) die Dokumentierung anhand der HYDMOD-F-Methode − da die betroffenen Fliessgewässer morphologisch sowie bezüglich Wasserqualität natürlich seien − mit keinem Wort beanstandet hat. Wollte man, entgegen der Auffassung des streitberufenen Gerichtes, von der angewandten HYDMOD-F-Methode abweichen, käme man überdies nicht umhin, ein gerichtliches Gutachten inkl. Methodenüberprüfung in Auftrag zu geben. Dann aber könnte von Beginn weg auf die Einschätzung der Fachstellen, den Umweltverträglichkeitsbericht etc. verzichtet werden, was kaum ernsthaft in Erwägungen gezogen werden kann. Da die zur Diskussion stehenden Auen aufgrund einer Beurteilung mit der HYDMOD-F-Methodik höchstens eine wenig veränderte Hydrologie aufweisen (Klasse 2), ist mit den Fachstellen davon auszugehen, dass die Auenlebensräume − auch mit dem Projekt Überleitung F._____ − im heutigen Zustand erhalten bleiben.
9. a) Bezüglich Erhöhung der Restwassermenge zur Gewährleistung der für die freie Fischwanderung erforderlichen Wassertiefe im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG bringen die Beschwerdeführer folgendes vor:
Mit dem Projekt Überleitung F._____ werde die freie Fischwanderung im N._____ verhindert. Der Bericht "Überleitung F._____ Wassertiefen im N._____ bei den Auen T._____ und W._____" der X._____ AG vom 25. März 2014 (nachfolgend Bericht X._____ AG) basiere auf Messungen der Wassertiefen vom 27. Februar 2014 und damit von einem einzigen Tag, weshalb nicht von repräsentativen Ergebnissen gesprochen werden könne. Ein Vergleich mit den Abflussmessungen vom 6. März 2014 zeige denn auch, dass das Tagesmittel der Abflüsse am 27. Februar 2014 erhöht gewesen sei. Am 6. März 2014 habe die minimale Wassertiefe bei T._____, ohne die geplanten zusätzlichen Wasserfassungen des Projekts Überleitung F._____, bloss rund 16 bis 17 cm betragen. Eine Wassertiefe von 17 cm oder darunter führe dazu, dass die Seeforelle an ihrer freien Fischwanderung gehindert werde und die Restwassermenge daher erhöht werden müsste bzw. kein zusätzliches Wasser gefasst werden dürfte. Schliesslich ergebe sich auch aus dem HH._____ GmbH-Bericht, dass der von der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnerinnen mit Bezug auf die Fischwanderung der Seeforelle als kritische untere Grenze betrachtete Abfluss von ca. 1.5 m3/s im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ im natürlichen Zustand während ca. drei Tagen im Jahr, im heutigen Zustand während ca. zwei Wochen im Jahr und mit dem Projekt Überleitung F._____ während ca. 17 Tagen im Jahr erreicht oder unterschritten werde. Daraus ergebe sich, dass bereits im heutigen Zustand die Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG im N._____ nicht ganzjährig erfüllt seien, sondern die freie Fischwanderung gegenüber dem natürlichen Zustand im Mittel an ca. elf Tagen im Jahr unterbrochen werde.
Im FF._____ könne der Sunkabfluss im Winter gemäss Ausführungen des ANU 5 m3/s oder durchaus auch weniger betragen, so dass die Durchgängigkeit für Forellen bereits heute nicht mehr überall und für Seeforellen vermutlich gar nicht mehr gegeben sei. Im Umweltverträglichkeitsbericht fänden sich hierzu keine Aussagen. Auch das ANU habe mit Stellungnahme vom 3. September 2013 deutlich dargelegt, dass die Durchgängigkeit für Fische im FF._____, insbesondere im Winter, nicht bzw. nicht in gesetzeskonformer Weise gegeben sei. Die für die freie Fischwanderung notwendige Wassertiefe sei ganzjährig zu gewährleisten. Solange dies nicht der Fall sei, dürfe kein zusätzliches Wasser entnommen und die Situation weiter verschlechtert werden. Gemäss Art. 31 Abs. 2 GSchG müsse die Restwassermenge so weit erhöht werden, bis die dort genannten Anforderungen erfüllt seien. Gelinge dies auch mittels Erhöhung der Restwassermenge nicht, sei von einer Wasserentnahme abzusehen. Aus diesem Grund hätte die Beschwerdegegnerin die Überleitung F._____ nicht bewilligen dürfen.
b) Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen:
Das ANU habe in seinem Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 festgehalten, dass die vorgeschlagenen Restwassermengen den Ansprüchen der unterliegenden Abschnitte hinsichtlich der freien Fischwanderung vollständig genügen würden. Die Beurteilung des ANU (bestätigt durch die Stellungnahme des BAFU vom 17. Mai 2013), wonach der Wasserspiegel im N._____ durch die zusätzlichen Fassungen nicht oder nur sehr geringfügig beeinflusst werde, sei durch das Gutachten "Modellierung N._____, Grundlagenerarbeitung für die Beurteilung der Fischgängigkeit und deren Beeinträchtigung für die Wasserfassungen" der Y._____ AG vom 27. Januar 2014 bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine Erhöhung der Restwassermenge unter dem Blickwinkel von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG nicht erforderlich sei.
Bezüglich der Situation im FF._____ habe das ANU am 3. September 2013 festgehalten, dass der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ in Bezug auf die Fischwanderung nicht erkennbar sei, da bei den winterlichen Sunkabflüssen nur sehr wenig Wasser aus dem N._____ entnommen werden könne und im Winter die Veränderungen des Wasserspiegels Grössenordnungen von weniger als einem cm ausmachen würden. Die neuen Wasserentnahmen im F._____ hätten keinen messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ bzw. das Überleitungsprojekt keinen erkennbaren Bezug zur Fischwanderung. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der zuflussproportionalen Dotierung an den Wasserfassungen, wodurch bei Niedrigstabflüssen kein Wasser mehr gefasst werde. Sowohl Forellen als auch Seeforellen könnten den FF._____ durchschwimmen.
c) In weiten Punkten übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin führen die Beschwerdegegnerinnen noch was folgt aus:
Das Gutachten Y._____ AG sei zum Schluss gekommen, dass der Wasserspiegel im N._____ durch die zusätzlichen Fassungen im F._____ bei Niederwasserverhältnissen höchstens geringfügig abgesenkt werde. Die Fischgängigkeit werde bei Niedrigwasserverhältnissen im Vergleich zum heutigen Zustand nicht zusätzlich beeinträchtigt. Auch der Bericht X._____ AG komme gestützt auf Feldaufnahmen und Querprofile vor Ort zum Schluss, dass insbesondere auch bei den kritischen Stellen die Durchgängigkeit gegeben sei. Die Wassertiefen seien für die freie Fischwanderung ausreichend. Überdies gelte gemäss einem neuen Bericht zur Beurteilung der Fischgängigkeit von Fliessgewässern für See- und Bachforellen des BAFU vom 2. Oktober 2013 nicht mehr die generelle Regel, wonach die mindestwassertiefe der 2.5-fachen Körperhöhe entsprechen müsse. Bei Untiefen (auf einer 50-fachen Maximallänge der Fischlänge) reiche die doppelte Körperhöhe. In Ausnahmefällen auf einer Länge von 5 m sogar die einfache Körperhöhe bzw. 7 cm. Gehe man davon aus, dass im FF._____ Seeforellen mit einer Körperhöhe von 17.5 cm gefangen worden seien, sei eine Mindestrestwassertiefe von generell 43 cm nötig, bei Untiefen 35 cm und im Ausnahmefall 17 cm. Diese Mindesttiefen seien selbst an den kritischen Stellen gegeben, wie sich aus den Darstellungen im Bericht X._____ AG ergebe. Zusätzlich sei bezüglich der Fischwanderung im N._____ zu beachten, dass die Hauptaufstiegszeit von Seeforellen in die Laichgebiete im Alpenrhein von Mitte September bis Ende November dauere. Die Primärphase der Rückwanderung der Seeforelle dauere von Mitte November bis Ende Januar. Gemäss den Untersuchungen der Abflussverhältnisse im N._____ würden in diesen Zeitfenstern keine abfluss- bzw. tiefenkritischen Zustände herrschen. Die tiefen Abflüsse träten im N._____ regelmässig erst gegen Ende Februar bis im März auf. Zudem habe die Seeforelle verschiedene Strategien entwickelt, wie sie beim Auf- und beim Abstieg auf die für eine Wanderung ungünstigen Verhältnisse reagieren könne. Selbst bei Vorliegen von rechnerisch ausgewiesenen tiefenkritischen Stellen in einem Flusslauf während Zeiten, in denen keine primäre Wanderung der Seeforellen stattfände, erfülle das Gewässer daher seine Funktion in Bezug auf die freie Fischwanderung gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG. Dies gelte zweifelsohne auch für den N._____.
Das ANU habe in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 bestätigt, dass See- und Bachforellen die Z._____ trotz der bei Sunkabflüssen von weniger als 5 m3/s rechnerisch ungenügenden Wassertiefe durchschwimmen könnten. Folglich würden die heutigen Abflussverhältnisse im FF._____ die Funktion des Gewässers i.S.v. Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erfüllen bzw. nicht verunmöglichen. Dass die äusserst geringen Wasserentnahmen des Projekts im Winterhalbjahr diese Situation nicht messbar verändern würde, sei vom ANU ebenfalls bestätigt worden.
d) Hinsichtlich der Fischgängigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG haben die Beschwerdegegnerinnen im Frühjahr 2014 zusätzlich zu den Abklärungen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichtes weitere Abklärungen in Auftrag gegeben (vgl. act. 7 und 8 der Beschwerdegegnerinnen), darunter insbesondere und detailliert die Abflussverhältnisse im N._____ unterhalb der Mündung des O._____ sowie im FF._____ unterhalb der Mündung des N._____ (vgl. HH._____ GmbH-Bericht [act. 5 der Beschwerdegegnerinnen]). Im entsprechenden HH._____ GmbH-Bericht wird unter anderem festgehalten, dass in den Auen unterhalb der Mündung des O._____ in den N._____ in Bezug auf die freie Fischwanderung der Seeforelle der Abfluss von ca. 1.5 m3/s die kritische untere Grenze darstelle. Diese sei im natürlichen Zustand im Mittel während ca. drei Tagen im Jahr erreicht oder unterschritten. Im heutigen Zustand mit den Wasserentnahmen der E._____ AG im O.9._____-Tal werde der Abfluss von 1.5 m3/s im Durchschnitt an ca. zwei Wochen im Jahr unterschritten. Mit dem Projekt Überleitung F._____ ändere sich an den tiefen Abflüssen im N._____ nach der Mündung des O._____ quasi nichts. Die Anzahl Tage, bei der im Mittel die Abflussmenge von 1.5 m3/s erreicht oder unterschritten sei, steige rein rechnerisch im Mittel auf 17 Tage. Weil aber die minimalen Abflüsse im N._____ in den Monaten Januar und Februar und somit gegen Ende der Laichwanderung der Seeforelle aufträten, sei nicht der gesamte Laichzug der Seeforelle betroffen, sondern bloss einzelne Nachzügler (Nachhut). Damit sei die Nutzung des N._____ zur Fortpflanzung der Seeforelle auch unter Berücksichtigung des Projekts Überleitung F._____ nicht in Frage gestellt.
Die soeben erwähnten und dargestellten Berechnungen und Herleitungen wurden der kantonalen Fischereifachstelle (AJF) unterbreitet, welche die Grundlagen sowie die Herleitung zum Aspekt der Fischwanderung als nachvollziehbar und ausreichend bezeichnet. Entsprechend sei die Aussage über die freie Fischwanderung für die Seeforelle im N._____ unter den künftigen Nutzungsbedingungen verlässlich. Auch die biologischen Grundlagen gemäss den Empfehlungen im Expertenbericht des BAFU seien richtig angewendet worden. Einzig die maximale Grösse der Seeforelle sei nicht korrekt ermittelt worden, hätten doch Reusenfänge gezeigt, dass die aufsteigenden Seeforellen regelmässig die Totallänge von 80 cm überschritten, weshalb für den N._____ derselbe Ansatz gewählt werden müsse wie für die KK._____ beim Projekt LL._____. Daraus resultiere eine maximale Länge der Seeforelle von 85 cm bzw. eine Körperhöhe von 18 cm. Diese geringfügige Erhöhung der Grenzparameter bedeutet aber gemäss Einschätzung des AJF keine Veränderung bezüglich der Erfordernisse an die Fischgängigkeit auch bei künftiger Restwasserbedingungen. Dies umso weniger, als entgegen der Annahme im HH._____ GmbH-Bericht in den kritischen Monaten Januar und Februar keine Nachzügler (Nachhut) zu erwarten seien. Wenn man den gleichen Massstab wie an der KK._____ anwende, so sei im Januar, Februar und März die Erfüllung der uneingeschränkten Fischgängigkeit gar nicht gefordert, weil die Seeforellen insbesondere zwischen Juli und Dezember aufwandern würden und für die Abwanderung ein teilweises Unterschreiten der Grenzwerte weniger problematisch sei (vgl. Stellungnahme des ANU vom 14. Januar 2015 [act. 30 der Beschwerdegegnerin] Ziff. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist aber die Fischgängigkeit des N._____ auch unter Berücksichtigung der künftigen Restwasserbedingungen in Übereinstimmung mit den Fachstellen − zumindest bis zur Hochwassersperre vor O.15._____ − als gegeben zu betrachten, zumal auch der Bericht X._____ AG (act. 3 der Beschwerdegegnerinnen) sowie das Gutachten Y._____ AG (act. 4 der Beschwerdegegnerinnen) zu keinen anderslautenden Ergebnissen gelangt sind.
Für den Streckenabschnitt des N._____ zwischen der Mündung des O._____ und der Hochwassersperre O.15._____ gilt es indes zu beachten, dass dort die Fischgängigkeit aufgrund der erwähnten Hochwassersperre, welche eine Aufwanderung von Fischen in das Auengebiet T._____ und weiter in Richtung Mündung des O._____ verunmöglicht, ohnehin nicht gewährleistet ist. Oberhalb der Hochwassersperre vor O.15._____ ist der N._____ als Laichgewässer somit ohnehin ungeeignet und eine Wanderung adulter Fische findet in diesem Gewässerabschnitt nicht statt. Auf den Gewässerabschnitt oberhalb der erwähnten Hochwassersperre gelangt Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG damit nicht zur Anwendung; denn Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG setzt grundsätzlich voraus, dass die freie Fischwanderung im naturnahen Zustand überhaupt möglich ist (vgl. BGE 140 II 262 E.7.2 m.H.a. BBl 1987 II 1134 Ziff. 322.2), was vorliegend aufgrund der Hochwassersperre eben nicht der Fall ist.
e) In Bezug auf die Fischgängigkeit des FF._____ unterhalb der Einmündung des N._____ hat das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) ausgeführt, dass die Durchgängigkeit für Forellen bei Sunkabfluss im FF._____ bereits heute nicht mehr überall und für die Seeforellen vermutlich gar nicht mehr gegeben sei. Dennoch würden Forellen und auch Seeforellen den FF._____ durchschwimmen. Es sei bekannt, dass im Alpenrhein die Seeforellen an den Wochenenden längere Distanzen zurücklegen könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fische für die Wanderung den ansteigenden Schwall nutzten und auf diese Weise seichte Stellen überwinden könnten. In Bezug auf die Fischwanderung sei der Einfluss des Projekts Überleitung F._____ nicht erkennbar, da bei den winterlichen Sunkabflüssen nur sehr wenig Wasser aus dem N._____ entnommen werden könne und im Winter die Veränderungen des Wasserspiegels Grössenordnungen von weniger als einem cm ausmachten. Auf diese Erkenntnisse der Fachstelle ist abzustellen, zumal auch diesbezüglich keinerlei Anzeichen bestehen, dass dieser Schluss offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre. Mit dem ANU ist folglich davon auszugehen, dass die heutigen Abflussverhältnisse im FF._____ die Funktion des Gewässers im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG erfüllen bzw. die Fischgängigkeit nicht verunmöglichen. Da die Wasserentnahmen des Projekts Überleitung F._____ kaum einen messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ haben, ist davon auszugehen, dass die Fischgängigkeit des FF._____ auch im künftigen Zustand, d.h. mit dem Projekt Überleitung F._____, nach wie vor gegeben ist.
Folglich ist aber auch im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG keine Erhöhung der Mindestrestwassermenge anzuordnen. Auch die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.
10. a) Des Weiteren fordern die Beschwerdeführer unter dem Titel der umfassenden Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) eine deutliche Erhöhung der Mindestrestwassermenge. Bereits heute werde aufgrund verschiedener anderer Wasserentnahmen die Mindestrestwassermenge nach Art. 31 GSchG im FF._____ und im N._____ nach dem Zusammenfluss mit dem O._____ zeitweise unterschritten. Diese Unterschreitungen würden sich durch das Konzessionsprojekt noch weiter verstärken, was nach dem Gesagten nicht zulässig sein könne. Wenn man sich vor Augen halte, dass sich in den genannten Gewässerabschnitten mehrere Auen von nationaler Bedeutung befänden, dass der FF._____ das Objekt Nr. 1902 "Z._____" des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) durchfliesse und dass sowohl der N._____ als auch der FF._____ Seeforellen- und Groppengewässer seien, müssten nicht nur die Mindestrestwassermengen nach Art. 31 GSchG eingehalten werden, sondern es müsste auch eine (gegenüber dem Verfügten) nochmalige deutliche Erhöhung der Mindestrestwassermenge nach Art. 33 GSchG erfolgen. Dass die Wirtschaftlichkeit des Projekts irgendwann nicht mehr gegeben sei, sei klar. Allerdings könne auf diesen Umstand nicht Rücksicht genommen werden, wenn die Restwasserstrecke bereits derart stark durch andere Wasserfassungen vorbelastet sei. Überdies sei die energiewirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens nicht so gross, wie es von den Beschwerdegegnerinnen dargestellt werde. Insbesondere wirke sich ungünstig aus, dass die Sommerproduktion markant höher sei als die Winterproduktion, was die bereits bestehende Divergenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse. Zudem stehe der prognostizierten Energieproduktion eine sehr lange beeinträchtigte Restwasserstrecke gegenüber. Schliesslich machen die Beschwerdeführer bzw. die D._____ noch Ausführungen bezüglich Energieverluste und Eigenproduktionsmöglichkeiten im Gebäudebereich sowie zur Pumpspeicherung.
b) Dem halten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen entgegen, dass eine Erhöhung der Restwassermenge gestützt auf Art. 33 GSchG weder angezeigt noch erforderlich sei. Es gelte insbesondere die grosse energiewirtschaftliche Bedeutung des Konzessionsprojekts Überleitung F._____ zu betonen, auch mit Blick auf den gemäss Energiestrategie von Bund und Kanton angestrebten Ausbau der Wasserkraft. Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme im F._____ lasse sich anhand der energiewirtschaftlichen und energiepolitischen Gegebenheiten und Entwicklungen klar ausweisen. Zudem sei die der Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde liegende These unzutreffend, wonach Art. 31 GSchG bereits im heutigen Zustand nicht eingehalten werde. Mit den bisherigen und den vertiefenden Untersuchungen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen sei deutlich aufgezeigt worden, dass sich die Situation der Augengebiete mit dem Überleitungsprojekt nicht verschlechtere und die Fischgängigkeit weiterhin gewährleistet sei.
c) Würden die gesetzlich von Art. 31 Abs. 1 GSchG vorgeschriebenen Mindestrestwassermengen im N._____ und im FF._____ nach der Mündung des N._____ mit der Genehmigung des Projekts Überleitung F._____, wie von den Beschwerdeführern behauptet, unterschritten, so müsste die Konzession verweigert werden. Eine solche Unterschreitung der gesetzlichen Mindestrestwassermenge liegt vorliegend indes − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.7) − nicht vor. Sodann sind die Mindestrestwassermengen unter Umständen zu erhöhen zum Schutz seltener Lebensräume und -gemeinschaften (Art. 31 Abs. 2 lit. c GSchG) bzw. zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 lit. d GSchG), wobei vorliegend keine Veranlassung besteht, die geplanten Restwassermengen für seltene Lebensräume und -gemeinschaften bzw. zu Gunsten der freien Fischwanderung zu erhöhen (vgl. vorstehend E.8 f.). In einem weiteren Schritt hat rechtsprechungsgemäss noch eine umfassende Abwägung der Interessen für und gegen eine Wasserentnahme stattzufinden. Dabei gilt es, das Gewässer als Landschaftselement zu berücksichtigen, worauf auch Art. 22 WRG abzielt, gemäss welchem Naturschönheiten zu schonen und ungeschmälert zu erhalten sind, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt (Abs. 1). Zudem sind Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Es geht also um eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft (vgl. BGE 140 II 262 E.5.2 m.w.H.). Art. 33 GSchG nennt in nicht abschliessender Weise Aspekte, welche in diese umfassende Interessenabwägung einfliessen sollen. Interessen für die Wasserentnahme sind danach namentlich die öffentlichen Interessen, denen sie dienen soll, die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets, die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will sowie die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll (Abs. 2). Interessen gegen die Wasserentnahme sind die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement und als Lebensraum für die davon abhängige Tier- und Pflanzenwelt, die Erhaltung einer ausreichenden Wasserführung, um die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen, die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts und die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung (Abs. 3). Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will, hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu unterbreiten über die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von elektrischer Energie und deren Kosten sowie über die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung (Abs. 4).
d) Der von der E._____ AG vorgelegte Restwasserbericht, der Teil des Umweltverträglichkeitsberichtes vom 5. Juni 2012 (S. 379 ff.) bildet (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV; SR 814.201]), behandelt unter dem Titel "Interessen gegen eine Wasserentnahme" (Ziff. 8.2) die voraussichtliche Beeinträchtigung der Landschaft durch das Projekt (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. b GSchG). Im Ergebnis wird festgehalten, dass die im Konzessionsprojekt vorgesehenen Restwassermengen und die daraus resultierenden Restwasserabflüsse höchsten naturkundlichen und landschaftlichen Ansprüchen genügen würden. Die in Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) GSchG namentlich genannten Interessen gegen die mit dem Projekt vorgesehenen Wasserentnahmen würden durch das Projekt nicht oder nur lokal und in untergeordnetem Masse betroffen. Aus Sicht der E._____ AG bestehe daher absolut keine Veranlassung, die Dotierwassermengen zu Lasten der Energieproduktion zu erhöhen. Den Anforderungen von Art. 33 Abs. 4 lit. b GSchG, wonach sich der Restwasserbericht zu den voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung zu äussern habe, ist insofern Genüge getan. Die Frage, ob diese Feststellungen im erwähnten Restwasserbericht zutreffen, beurteilt sich nach Art. 33 Abs. 1 - 3 GSchG, worauf nachfolgend (vgl. E.10f und g) noch einzugehen sein wird.
e) Diskutiert wird im Restwasserbericht auch die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit, d.h. der energiewirtschaftlichen Auswirkungen einer Erhöhung der im Projekt vorgesehenen Dotierwassermengen (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. a GSchG). So werden die wirtschaftlichen Auswirkungen von drei Szenarien (Art. 31 GSchG, Konzessionsprojekt, Verzicht auf Fassung K._____) dargelegt. Das "Szenario Art. 31 GSchG" enthält die Restwassermenge nach Art. 31 GSchG und den Verzicht auf das geltend machen von Ausnahmen nach Art. 32 GSchG. Das "Szenario Konzessionsprojekt" ist jene Variante, die von der E._____ AG gewählt wurde und somit Verfahrensgegenstand bildet. Sie basiert auf dem Szenario Art. 31 GSchG, berücksichtigt indes die Erhöhung der Restwassermengen während der Projektentwicklung (diese macht im Vergleich zum "Szenario Art. 31 GSchG" rund 17 GWh oder 13 % aus). Das "Szenario Verzicht auf Fassung K._____" verzichtet gänzlich auf jegliche Bauwerke im BLN-Gebiet und auch auf die Fassung K._____, wodurch die jährliche Energiemenge nochmals um rund 10 GWh oder 13 % reduziert würde. Zur Wirtschaftlichkeit wird dargelegt, dass die Gestehungskosten beim "Szenario Art. 31 GSchG" bei 8.5 Rp./kWh bei normalem Baukostenverlauf bzw. bei 9.5 Rp./kWh bei hohem Baukostenverlauf liegen (bezogen auf eine Konzessionsdauer von 80 Jahren). Beim "Szenario Konzessionsprojekt" betragen die Gestehungskosten 9.4 Rp./kWh bei normalem Baukostenverlauf und 10.6 Rp./kWh bei hohem Baukostenverlauf, während sie beim "Szenario Verzicht auf Fassung K._____" bei 10.1 Rp./kWh bzw. 11.3 Rp./kWh liegen. Dazu wird ausgeführt, dass bereits die durchschnittlichen Gestehungskosten des "Szenarios Konzessionsprojekt" bei der heutigen Marktsituation hart an der Grenze der Wirtschaftlichkeit lägen. Es werde jedoch erwartet, dass die neuen Anlagen als Folge des beschlossenen Ausstiegs aus der Kernenergie sowie unter dem Aspekt der öffentlichen CO2-Diskussion mittelfristig dennoch rentabel betrieben werden könnten. Jegliche weitere Erhöhung der Restwassermengen bzw. damit verbunden eine weitere Reduktion der potentiellen Energiemenge würde die Rentabilität des Projekts ernsthaft in Frage stellen. Sollte dennoch eine Erhöhung der Restwassermengen an einzelnen Fassungsstandorten oder der Verzicht auf die Fassung K._____ gefordert werden, werde dies nur mehr durch eine entsprechende Reduktion an anderen Standorten möglich sein. Das "Szenario Konzessionsprojekt" erfülle die Anforderungen gemäss Art. 33 GSchG optimal, indem einerseits die wirtschaftlichen Erwartungen erfüllt werden könnten und sich anderseits die Auswirkungen auf die Umwelt in sehr geringem Ausmass auf den Fassungsstandort K._____ beschränkten (vgl. Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 S. 382 ff. Ziff. 8.1.4). Diese Ausführungen bezüglich der wirtschaftlichen Tragbarkeit erscheinen dem Gericht nachvollziehbar, zumal sich die Rahmenbedingungen für die Wasserkraftnutzung seit Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes im Juni 2012 nicht gerade zum Vorteil für die Wasserkraft entwickelt haben. Jedenfalls genügen die Ausführungen nach Auffassung des streitberufenen Gerichtes den Anforderungen von Art. 33 Abs. 4 lit. a GSchG. Insbesondere ist aufgrund dieser Ausführungen sowie den übrigen bei den Akten liegenden Unterlagen eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte möglich, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
f) Das öffentliche Interesse an der Wasserentnahme im F._____ gründet primär in der heimischen Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen (Art. 33 Abs. 2 lit. a und d GSchG, Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 82 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]; Urteil des Bundesgerichtes 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E.4.6). Das Energiegesetz enthält eine ausdrückliche Zielvorgabe für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Allgemeinen und Wasserkraft im Besonderen. Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) ist die durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5'400 GWh zu erhöhen (wobei der Bundesrat Elektrizität, welche aus erneuerbaren Energien im Ausland erzeugt wurde, bis zu einem Anteil von 10 % diesem Ziel anrechnen lassen kann). Art. 1 Abs. 4 EnG definiert für Elektrizität aus Wasserkraftwerken für denselben Zeithorizont das Ziel einer Erhöhung um 2'000 GWh. Diese Zielsetzung stimmt weitgehend mit der Energiestrategie des Bundesrats überein. Dieser schlägt ein neues Energiegesetz vor, das den erneuerbaren Energien zu besseren Realisierungschancen verhelfen soll (Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561). Das Projekt Überleitung F._____ dient unbestrittenermassen der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern. Durch die Fassung der Bäche aus dem hinteren Talkessel des Val F._____ und dessen Überleitung in das O.9.____-Tal können − wie vorstehend bereits dargestellt − im Mittel jährlich rund 32 Mio. m3 Wasser zusätzlich zur Stromerzeugung in den bestehenden Anlagen der E._____ AG genutzt werden, woraus eine jährliche mittlere Energiemenge von rund 80 GWh resultiert, was 15 % der heutigen mittleren Stromproduktion der E._____ AG entspricht. Vor dem Hintergrund, dass der Bund − wie gesehen − bis im Jahr 2030 die Energieproduktion aus Wasserkraft um 2'000 GWh erhöhen möchte, erscheint eine zusätzliche Energiegewinnung im Umfang von 80 GWh durchaus beachtlich, macht das strittige Projekt Überleitung F._____ doch diesbezüglich immerhin 4 % aus. Es liegt demnach ein bedeutendes öffentliches Interesse an diesem Projekt vor. Dies bestätigt auch das BFE, welches dem Projekt Überleitung F._____ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (act. 8 der Beschwerdegegnerin) gar nationale Bedeutung zugesprochen und ausgeführt hat, dass der Realisierung des Konzessionsprojekts wegen der hohen Speichermöglichkeit eine grosse energiewirtschaftliche Bedeutung zukomme. Für die Wasserentnahme im F._____ sprechende Interessen sind zudem die wirtschaftlichen Interessen des Kantons und der Wasserherkunftsgebiete, mithin der Konzessionsgemeinden (Art. 33 Abs. 2 lit. b GSchG). Diese liegen primär in der Einnahme von Wasserzins, aber auch in der durch das Projekt ausgelösten wirtschaftlichen Wertschöpfung, bedingt das Projekt gemäss Umweltverträglichkeitsbericht doch Investitionen von rund Fr. 113 Mio., welche grösstenteils in die Baubranche fliessen werden. Schliesslich sind aber auch die wirtschaftlichen Interessen der E._____ AG selbst in die Abwägung miteinzubeziehen (vgl. Art. 33 Abs. 2 lit. c GSchG). Auf deren Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit verschiedener Projektvarianten (Szenario Art. 31 GSchG, Szenario Konzessionsprojekt, Szenario Verzicht auf Fassung K._____) im Umweltverträglichkeitsbericht wurde vorstehend bereits hingewiesen (vgl. E.10e).
g) Hinsichtlich der gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen wird im Umweltverträglichkeitsbericht vom 5. Juni 2012 − wie vorstehend bereits angetönt − ausgeführt, dass die im Konzessionsprojekt vorgesehenen Restwassermengen und die daraus resultierenden Restwasserabflüsse höchsten naturkundlichen und landschaftlichen Ansprüchen genügten. Die in Art. 33 Abs. 2 (recte: Abs. 3) GSchG genannten Interessen gegen die mit dem Projekt vorgesehenen Wasserentnahmen würden durch das Projekt nicht oder nur lokal und in untergeordnetem Masse betroffen. Der grösste Konflikt zwischen den Interessen der Wassernutzung und den im Gesetz genannten Schutzinteressen bestehe mit den unvermeidbaren baulichen Eingriffen im BLN-Objekt 1913, insbesondere am Fassungsstandort K._____. Der Fassungsstandort sei sehr sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen so optimiert worden, dass er von den üblicherweise begangenen Pfaden kaum einsehbar sei. Beim Bauwerk selber bestehe noch Potential zur besseren Einpassung in die Landschaft. Diese Optimierung erfolge im Rahmen der Ausarbeitung des Bauprojekts. (S. 384 f. Ziff. 8.2). Das ANU setzte sich in seinem Beurteilungsbericht vom 12. Februar 2013 (act. 6 der Beschwerdegegnerin) betreffend die Fassungen K._____ und L._____ zunächst mit dem Gutachten der ENHK vom 15. September 2011 (act. 3 der Beschwerdegegnerin) auseinander, wonach das Konzessionsprojekt bei einer Restwasserdotierung, welche die Aua da L._____ und die Aua da K._____ in ihrer Charakteristik höchstens wenig verändere, bloss zu einer leichten Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1913 führen würde, und bezeichnete deren Ausführungen als nachvollziehbar. Insbesondere sah das ANU davon ab, gestützt auf Art. 33 GSchG eine weitere Erhöhung der Mindestrestwassermenge zu beantragen. Das streitberufene Gericht erachtet die dortigen Ausführungen des ANU hinsichtlich der Interessen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 GSchG als schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch in Bezug auf die zu erwartenden landschaftlichen Beeinträchtigungen bei den Fassungen K._____ und L._____. Dies zumal die ENHK in einer weiteren Beurteilung vom 27. März 2013 (act. 9 der Beschwerdegegnerin) abermals zum Schluss gelangt ist, dass das definitive Projekt Überleitung F._____ insgesamt bloss zu einer leichten Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. _____ führe. Entscheidend erscheint dem streitberufenen Gericht in Bezug auf die gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen im Sinne von Art. 33 Abs. 3 GSchG insbesondere die Tatsache, dass der zwar unbestrittenermassen stattfindende Eingriff in die Natur auch nach Auffassung der Fachstellen bloss als nicht gravierend einzustufen ist. Insbesondere hat die Bewertung der mit dem Eingriff in die Gewässer verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse mittels dem Modul-Stufen-Konzept zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, Hydrologie-Abflussregime Stufe F (HYDMOD-F) gezeigt, dass sich die Situation in den Auengebieten mit dem Projekt Überleitung F._____ nicht wesentlich verschlechtert (vgl. vorstehend E.8). Zudem haben die vorstehenden Ausführungen auch deutlich gemacht, dass die Fischgängigkeit auch mit dem Überleitungsprojekt weiterhin gewährleistet bleibt (vgl. vorstehend E.9). Das Projekt Überleitung F._____ bringt weder eine Zerstörung spektakulärer Landschaftsbilder mit sich noch werden störende Bauten wie Dämme, Wehre etc. erstellt. Zudem handelt es sich beim zu beurteilenden Konzessionsprojekt auch nicht um einen Ersteingriff, zumindest nicht ab der Mündung des O._____ in den N._____, wobei die Auswirkungen des Projekts erst ab dieser Mündung strittig sind. Nichts abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer schliesslich auch aus ihrer Behauptung, wonach die Sommerproduktion markant höher sei als die Winterproduktion, was die bereits bestehende Divergenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse. Denn bereits im heutigen Zustand fallen − wie einleitend bereits dargestellt − über 50 % der in den Anlagen der E._____ AG produzierten jährlichen Produktion von 550 GWh im Winterhalbjahr an, wo der Strombedarf höher ist als im Sommerhalbjahr (gemäss Geschäftsbericht der E._____ AG des Jahres 2014 [abrufbar unter http://www.E._____.ch/ueber-uns/informationen /geschaeftsberichte/ [besucht am 15. Juli 2015]]). Den bei den Akten liegenden Unterlagen und Berichten lassen sich sodann keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wonach sich an dieser Verteilung zwischen Sommer- und Winterproduktion durch das Überleitungsprojekt F._____ etwas ändert. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang überdies die Tatsache, dass die Energie aus der Wasserkraftnutzung − im Gegensatz zur Wind- und Solarenergie, welche stochastisch anfällt − den Kunden entsprechend ihren Bedürfnissen geliefert werden kann. Insofern wird mit dem zusätzlich im hinteren F._____ gefassten Wasser auch die Regelmöglichkeit der E._____ AG positiv beeinflusst.
h) Hinsichtlich der Energiespar-Argumente der Beschwerdeführer (bzw. der D._____) gilt es noch festzuhalten, dass diese im vorliegenden Verfahrene klarerweise keinen Platz haben. Die Forderung, das Projekt Überleitung F._____ nicht weiter zu verfolgen und stattdessen Energiesparmassnahmen voranzutreiben, insbesondere PlusEnergieBauten, ist sehr weit hergeholt. Wie die Beschwerdegegnerinnen zu Recht ausführen, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht die nationale Energiepolitik auf dem Prüfstand, sondern einzig das Projekt Überleitung F._____, welches nach geltenden Normen und Konzepten zu beurteilen ist. Auf die umfassende Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG haben diese Vorbringen der D._____ folglich keinen Einfluss.
i) Aufgrund der vorstehenden Interessenabwägung gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Interessen an den Wasserentnahmen mittels fünf neuer Wasserfassungen im hinteren F._____ im beantragten Umfang die Interessen gegen eine solche Wasserentnahme überwiegen. Zwar stellen die geplanten Wasserfassungen einen Landschaftseingriff dar; dieser ist aber insbesondere aufgrund der energiepolitischen Bedeutung des Projekts sowie dem bedeutenden öffentlichen Interesse an diesem Projekt durchaus zu rechtfertigen. Eine Erhöhung der festgelegten Mindestrestwassermenge gestützt auf Art. 33 GSchG erachtet das Gericht folglich weder als angebracht noch als notwendig.
11. a) Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer noch Rügen im Zusammenhang mit Schwall und Sunk vor, indem sie was folgt ausführen:
Anlässlich der Vergleichsgespräche habe sich herausgestellt, dass das Projekt Überleitung F._____ bedeutsam sei bezüglich der heute im FF._____ bestehenden Schwall/Sunk-Situation. So würde sich das Schwall/Sunk-Verhältnis im Hochsommer um rund 17 % verschlechtern (von 1 : 3.89 auf 1 : 4.47). Demgegenüber wären die Projektauswirkungen im Hochwinter minimal, wo sich das heutige Schwall/Sunk-Verhältnis bloss um rund 1 % verschlechtern würde.
Die in Art. 41e GSchV genannten Voraussetzungen seien bei den heute im FF._____ antreffenden Schwall/Sunk-Verhältnissen erfüllt. Es herrsche bereits heute ein Zustand, welcher bei den bestehenden Anlagen bauliche oder betriebliche Massnahmen notwendig mache. Wenn der FF._____ bezüglich Schwall und Sunk aber bereits heute stark sanierungsbedürftig sei, könne keine weitere Verschlechterung toleriert werden. Dies habe die Beschwerdegegnerin im Grunde erkannt, habe sie doch im angefochtenen Beschluss die Auflage verfügt, dass bis zur Projektgenehmigung aufzuzeigen sei, dass das Ausbauprojekt die bestehende Beeinträchtigung betreffend Schwall und Sunk nicht erhöhe. Die Beschwerdegegnerin sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Projektauswirkungen diesbezüglich ohnehin minimal seien. Eine Verschlechterung des bereits heute sehr problematischen Schwall/Sunk-Verhältnisses um weitere 17 % im Sommer sei nicht mehr als "minimal" zu bezeichnen. Solange bei den bestehenden Kraftwerken, welche das Schwall/Sunk-Verhältnis im FF._____ beeinflussen würden, die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Schwall/Sunk-Sanierung nicht durchgeführt worden sei, dürfe die vorliegend nachgesuchte Konzessionsgenehmigung nicht erteilt werden, zumal die Kraftwerke 0.3._____ AG gemäss Konzession eine Ausbauwassermenge von 50 m3/s nutzen könnte, effektiv aber nur eine Ausbauwassermenge von 38 m3/s nutze. Würde die Kraftwerke 0.3._____ AG die maximal konzedierte Ausbauwassermenge nutzen, würde sich das heutige Schwall/Sunk-Verhältnis noch weiter verschlechtern.
b) Die Beschwerdegegnerin bringt bezüglich Schwall und Sunk folgendes vor:
c) Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin schliessen sich im Wesentlichen auch die Beschwerdegegnerinnen an. Zusätzlich bringen sie noch folgendes vor:
Der Automatismus der Beschwerdeführer, wonach eine Konzessionsgenehmigung ausgeschlossen sei, weil bereits die heutigen Verhältnisse gesetzeswidrig seien, sei falsch. Vielmehr habe das Gewässerschutzrecht den Weg über die Sanierungsvorschriften nach Art. 80 ff. GSchG gewählt, wonach Fliessgewässer zu sanieren seien, wenn sie durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst würden. Das gleiche gelte für kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), für welche Art. 39a ff. GSchG gelte. Zu Recht habe vorliegend auch die Fachbehörde diesen Weg eingeschlagen, indem sie beantragt habe, die bestehenden Defizite im FF._____ über eine Schwall/Sunk-Sanierung zu lösen.
Die von den Beschwerdeführern beanstandete Verschlechterung der Schwall/Sunk-Verhältnisse um 17 % bezöge sich ausschliesslich auf die Sommerverhältnisse mit sehr hohen Abflüssen. Hinsichtlich der Schwall/Sunk-Problematik seien indes die Verhältnisse im Winter massgebend, da im Winter im alpinen Raum natürlicherweise Niederwasserverhältnisse vorherrschen würden und gleichzeitig der Strombedarf hoch sei. Deshalb dominiere der Einfluss von Schwall und Sunk die Abflussganglinien im Winter, womit günstige Voraussetzungen für die Untersuchungen gegeben seien. Demgegenüber würden sich die Sommermonate schlecht für die Beurteilung der Schwall/Sunk-Problematik eignen.
Die Projektauswirkungen auf die bestehende Schwall/Sunk-Situation seien minimal und kaum messbar. Folglich tangiere die Wasserentnahme im F._____ eine Sanierung von Schwall und Sunk im FF._____ nicht. Für den Fall, dass zusätzliche Kosten entstehen würden, habe die Beschwerdegegnerin die Auflage aufgenommen, wonach die E._____ AG auch für den FF._____ einen allfälligen Zusatzaufwand für die Sanierung zu tragen habe, falls ein solcher durch die Wasserentnahme entstünde.
d) Gemäss Art. 39a Abs. 1 GSchG müssen kurzfristige Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk liegt vor, wenn die Abflussmenge bei Schwall mindestens 1.5-mal grösser ist als bei Sunk und die standortgerechte Menge, Zusammensetzung und Vielfalt der pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften nachteilig verändert werden, insbesondere, weil regelmässig und auf unnatürliche Weise Fische stranden, Fischlaichplätze zerstört werden, Wassertiere abgeschwemmt werden, Trübungen entstehen oder die Wassertemperatur in unzulässiger Weise verändert wird (Art. 41e GSchV).
e) Festzuhalten gilt es bezüglich Schwall und Sunk zunächst, dass die gesamte Strecke des N._____, also auch nach der Mündung des O._____, nicht von der Schwall/Sunk-Problematik betroffen ist (vgl. dazu auch die Tabelle unter http://www.bafu.admin.ch/schutzgebiete-inventare/07839 /index.html?lang=de [besucht am 15. Juli 2015]). Es geht somit einzig um eine allfällige Belastung im FF._____. Vor Augen muss man zudem haben, dass die Schwall/Sunk-Problematik derzeit mittels einer sog. Restwassersanierung umfassend einer Lösung zugeführt wird. Diese Sanierung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier geht es einzig um die Frage, ob es zulässig ist, ein unstrittig bereits vorbelastetes Gewässer, mithin der FF._____, welches einer Sanierung zugeführt wird, noch zusätzlich zu belasten.
Während sich die Beschwerdeführer wie gesehen auf den Standpunkt stellen, der bereits schwall/sunk-belastete FF._____ würde mit dem Projekt Überleitung F._____ noch zusätzlich belastet, was nicht hinnehmbar sei, sind die Beschwerdegegnerinnen der Ansicht, dass die zusätzliche Belastung kaum messbar und somit zulässig sei.
Einig sind sich die Parteien insofern, als die Auswirkungen des Überleitungsprojekts im Hochwinter marginal sind. Dies geht denn auch aus der Darstellung "Abfluss-, bzw. Schwall/Sunkverhältnisse im FF._____" (act. 7 der Beschwerdeführer) hervor, wonach die maximale und die minimale Wassermenge bei Winterverhältnissen sowohl im heutigen als auch im künftigen Zustand 22.3 m3/s bzw. 4.3 m3/s betragen, was einem Schwall/Sunk-Verhältnis von 1 : 5.19 entspricht. Uneinig sind sich die Parteien hingegen bezüglich der Sommerverhältnisse. Die Beschwerdegegnerinnen argumentieren, dass die Wasserentnahmen im Sommer angesichts der generell viel höheren Wassermenge im Sommer nicht ins Gewicht fallen würden. Demgegenüber rechnen die Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Schwall/Sunk-Verhältnisses im Hochsommer um rund 17 % (von 1 : 3.89 auf 1 : 4.47) aus. Diesbezüglich gilt es zunächst richtig zu stellen, dass sich das Schwall/Sunk-Verhältnis bei Sommerverhältnissen entgegen den beschwerdeführerischen Berechnungen nicht um 17 % verschlechtert. Denn das heutige Schwall/Sunk-Verhältnis im FF._____ beträgt gemäss der vorstehend bereits erwähnten Darstellung "Abfluss-, bzw. Schwall/Sunkverhältnisse im FF._____" (act. 7 der Beschwerdeführer) 1 : 3.89, während das künftige Verhältnis mit dem Überleitungsprojekt 1 : 4.47. beträgt. Die Veränderung zwischen der heutigen und der künftigen Nutzung beträgt folglich lediglich rund 13 % (= 100 x [1 : 3.89 - 1 : 4.47] : [1 : 3.89]). Wichtiger als diese rechnerische Veränderung der Schwall/Sunk-Verhältnisse zwischen der heutigen und der geplanten Nutzung erscheint dem streitberufenen Gericht indes, dass das ANU in seiner Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. 16 der Beschwerdegegnerin) die Darstellung der Beschwerdegegnerinnen, wonach die geplante Wasserentnahme im F._____ nur einen geringen, nicht messbaren Einfluss auf den Wasserstand im FF._____ haben werde, als nachvollziehbar und richtig erachtet. Dieser Ansicht vermag sich das Gericht anzuschliessen. Überdies erscheint es auch nachvollziehbar, dass die Wasserentnahmen an den geplanten Fassungen im F._____ aufgrund des in den Sommermonaten generell auf einem hohen Niveau bewegenden Grundabflusses im FF._____ (bis zu 70 m3/s) kaum relevant sein dürften für die Abflussverhältnisse im FF._____ unterhalb der Mündung des N._____. Nach Auffassung des ANU trifft es des Weiteren auch nicht zu, dass die geplante Wasserentnahme im F._____ eine Sanierung von Schwall und Sunk im FF._____ verunmögliche. Es sei aber denkbar, wie das ANU in der erwähnten Stellungnahme vom 3. September 2013 ausführt, dass zusätzliche Kosten entstünden, weil ein grösseres Ausgleichsvolumen erforderlich sein könnte oder weil Wasserabgaben aus den Anlagen der Kraftwerke 0.3._____ AG entschädigt werden müssten. Das ANU hält es indes für ausreichend, in den Genehmigungsentscheid eine entsprechende Auflage aufzunehmen, wonach die E._____ AG auch für den FF._____ einen allfälligen Zusatzaufwand für die Sanierung zu tragen hat, falls ein solcher durch die Wasserentnahme entsteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die beschwerdeführerische Argumentation, wonach man vor der Sanierung der Restwassermenge keine Fakten schaffen dürfe, welche eine solche Sanierung nachträglich erschweren oder verunmöglichen würden, als unbegründet. Denn diesen Bedenken wurden im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, − dem Antrag des ANU entsprechend − mit der Auflage begegnet, wonach die E._____ AG andere Konzessionäre zu entschädigen oder betriebliche Einschränkungen (wie zeitweise Reduktion der Wasserentnahmen) zu tolerieren hätte, falls das zusätzliche Wasser der E._____ AG aus dem F._____ eine Sanierung von Schwall und Sunk im FF._____ erschweren oder verteuern sollte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die E._____ AG beispielsweise der Kraftwerke 0.3._____ AG oder anderen Konzessionären eine Entschädigung für eine geringere Stromproduktion zu bezahlen hätte, wenn diese auf ihnen zustehende Wassernutzungsvolumen verzichten müssten, damit der FF._____ restwassersaniert werden könnte.
12. a) Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch geltend, dass aus dem Entwurf des Vernehmlassungsberichtes für einen Antrag an die Regierung betreffend die Restwassersanierung der Kraftwerke 0.3._____ AG hervorgehe, dass das AEV beabsichtige, der Regierung zu beantragen, die Kraftwerke 0.3._____ AG von der Pflicht zur Sanierung nach Art. 80 ff. GSchG zu befreien. Dies sei insofern von Belang, als die Beschwerdegegnerinnen bezüglich der ungenügenden Restwasserverhältnisse im FF._____ darauf hingewiesen hätten, dass diese über die Sanierungen von Schwall und Sunk und über die Restwassersanierungen nach Art. 80 ff. GSchG zu verbessern seien.
b) Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass für die Situation im FF.______ die anstehende Schwall/Sunk-Sanierung in 0.3._____ von Bedeutung sei. Mit einer entsprechenden Auflage im Konzessionsgenehmigungsentscheid sei sichergestellt worden, dass das Konzessionsprojekt diese Sanierung nicht beeinträchtige. Die Schwall/Sunk-Sanierung werde losgelöst von der Restwassersanierung und unter gänzlich anderen Voraussetzungen angeordnet. Die Restwassersanierung habe somit keine präjudizielle Wirkung für die Schwall/Sunk-Sanierung. Folglich komme dem als Entwurf bezeichneten Dokument des ARE für einen Vernehmlassungsbericht zur Restwassersanierung der Kraftwerke 0.3._____ AG für vorliegendes Verfahren keine Bedeutung zu.
c) Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass weder die Restwasser- noch die Schwall/Sunk-Sanierung Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Zutreffend ist indes, dass die Genehmigung des Projekts Überleitung F._____ zumindest indirekte Auswirkungen auf das angesprochene Sanierungsverfahren haben wird, wird doch dem FF._____ zusätzlich Wasser entzogen, wenn auch insgesamt bloss sehr wenig mit überdies kaum spürbaren Auswirkungen. Dennoch könnte die Situation dazu führen, dass eine andere Kraftwerksgesellschaft im Zuge der Restwassersanierung dazu verpflichtet wird, auf einen Teil der Nutzung ihrer vorbestehenden Wasserkraftkonzession zu verzichten. Dessen ungeachtet kommt einer Konzessionierung des Projekts Überleitung F._____ bezüglich des separaten Sanierungsverfahrens keine präjudizierende Wirkung zu. Vielmehr müsste sich allenfalls eine der vom Sanierungsverfahren betroffene Kraftwerksgesellschaft einen Eingriff in ihre wohlerworbenen Rechte gefallen lassen, allerdings gegen Entschädigung. Genau hier greift die Auflage im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, wonach die E._____ AG eine solche Entschädigung zu übernehmen hätte. Diese Auflage ist gerechtfertigt und zielführend. Die entsprechenden Bedenken der Beschwerdeführer sind demgegenüber als unbegründet zurückzuweisen.
13. a) Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass sich die beschwerdeführerischen Vorbringen sowohl hinsichtlich der beantragten Neukonzessionierung als auch in Bezug auf die Restwassermenge sowie auch bezüglich Schwall und Sunk als unbegründet erweisen. Das Konzessionsprojekt Überleitung F._____ erfüllt die gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich und wurde von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 12., mitgeteilt am 14. November 2013, zu Recht genehmigt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Höhe der Staatsgebühr hält Art. 75 Abs. 2 VRG fest, dass diese höchstens Fr. 20'000.-- beträgt. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Verwaltungsgericht, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf Fr. 100'000.--. Vorliegend rechtfertigt sich in Anbetracht des besonders grossen Aufwands, der umfangreichen Akten und Rechtsschriften sowie der Komplexität der Streitsache die Erhöhung einer Staatsgebühr auf Fr. 25'000.--.
c) Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die Beschwerdeführer den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zu bezahlen haben. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen hat mit Schreiben vom 24. November 2014 und 5. Mai 2015 Honorarnoten im Umfang von gesamthaft Fr. 29'839.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 26'824.-- für 95.8 Arbeitsstunden à Fr. 280.-- zuzüglich 3 % Kleinspesen (= Fr. 804.70) und 8 % MWSt. von Fr. 27'628.70 (= Fr. 2'210.30). Der gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwand von 95.8 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht angesichts der Bedeutung und Komplexität der Streitsache als angemessen, zumal auch der Zeitaufwand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auf rund 85 Arbeitsstunden veranschlagt wird (vgl. dessen Schreiben vom 18. Mai 2015). Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 HV liegt. Sodann gilt es hinsichtlich der beantragten Mehrwertsteuer festzuhalten, dass die aussergerichtliche Entschädigung grundsätzlich Schadenersatz darstellt. Sie soll der berechtigten Partei die Kosten und Umtriebe ganz oder teilweise vergüten, die ihr durch das gerichtliche Verfahren entstanden sind. Eine selbst mehrwertsteuerpflichtige Partei kann gestützt auf Art. 28 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) an einen von ihr für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleistete Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung abziehen. Dieses Recht entsteht gemäss Art. 40 MWSTG grundsätzlich bereits bei Empfang der Rechnung, ist also regelmässig im Zeitpunkt der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung bereits entstanden. Eine solche Partei erleidet durch die Mehrwertsteuer gar keinen zusätzlichen Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig bzw. in der gleichen Periode einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Ihr Vermögensstand wird somit durch die dem Anwalt zu leistende Mehrwertsteuer im Ergebnis nicht vermindert. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, einer solchen Partei trotzdem eine zusätzliche aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe der Mehrwertsteuer zuzusprechen, weil ihr damit Schaden ersetzt würde, der ihr gar nicht entsteht (vgl. zum Ganzen Suter/Von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 95 N. 39). Die Konzessionsgemeinden sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Ihnen ist daher die aussergerichtliche Entschädigung inkl. MWSt. zuzusprechen. Anders sieht es bei der E._____ AG als juristische Person aus, welche mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist ohne MWSt. zuzusprechen. Da die Konzessionsgemeinden und die E._____ AG von einem Rechtsbeistand vertreten sind, rechtfertigt es sich, die Honorarnote durch zwei zu teilen und die Mehrwertsteuer einzig für den Entschädigungsanteil der Konzessionsgemeinden zuzusprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 14'386.70 (47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--] und 8 % MWSt. von Fr. 13'321.-- [= Fr. 1'065.70]) zugunsten der Konzessionsgemeinden sowie von Fr. 13'321.-- (47.9 x Fr. 270.-- [= Fr. 12'933.--] zuzüglich 3 % Kleinspesen [= Fr. 388.--]) zugunsten der E._____AG. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerinnen noch aussergerichtlich zu entschädigen.
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
d) Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer noch die gänzliche oder zumindest teilweise Übernahme der Kosten von über Fr. 110'000.-- für die Erstellung ihrer Parteigutachten (teilweise mit Eigenleistungen) durch die Beschwerdegegnerinnen mit folgender Begründung:
Die Beschwerdegegnerinnen vertreten den gegenteiligen Standpunkt und bringen zur Begründung folgendes vor:
Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen anzuschliessen, zumal die von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten nicht nur von der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnerinnen als unnötig abgelehnt wurden, sondern insbesondere auch von den Fachstellen. Dies mit der Begründung, dass die zusätzlichen Abklärungen zum einen nicht notwendig gewesen seien und zum anderen die zu erhebenden bzw. erhobenen Daten zum Teil auch schlicht ungeeignet seien, um daraus relevante Schlüsse für die Entscheidfindung zu ziehen. Dieser Ansicht hat sich das streitberufene Gericht − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.2) − angeschlossen. Vor diesem Hintergrund verbleiben aber die Kosten im Zusammenhang mit den Parteigutachten einschliesslich der Kosten für die Eigenleistungen vollumfänglich bei den Beschwerdeführern.
e) Abschliessend sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass sich das Prozessrisiko der Beschwerdeführer vorliegend bei vollständigem Unterliegen auf rund Fr. 71'000.-- (bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 25'000.-- zzgl. Kanzleiausgaben, einer gesamthaften Parteientschädigung von Fr. 27'707.70 sowie eigenen Anwaltskosten von rund Fr. 17'000.--) beläuft. Ein Prozessrisiko in dieser Höhe wirkt nach Auffassung des Gerichtes noch nicht prohibitiv und verhindert auch nicht die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Art. 55 USG. Denn den Beschwerdeführern war eine Abschätzung des Prozessrisikos ohne Weiteres möglich, zumal hier die Bemessung der Parteientschädigung nicht nach einem fiktiven Streitwert − wie dies beispielsweise in der den Urteilen des Bundesgerichtes 1A.125/2005 vom 21. September 2005 und 1C_113/2007 vom 19. September 2007 zugrunde liegenden Angelegenheit der Fall war − erfolgt, sondern nach dem ausgewiesenen Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen, welcher sich bezüglich des gesamthaft geltend gemachte Arbeitsaufwands überdies in etwa mit demjenigen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer deckt. Es erfolgt mithin eine streitwertunabhängige Bemessung der Parteientschädigung. Des Weiteren erfolgt auch die Festlegung der Verfahrenskosten streitwertunabhängig. Wie vorstehend bereits erwähnt rechtfertigt sich vorliegend eine Erhöhung der in Art. 75 Abs. 2 VRG vorgesehenen Staatsgebühr von Fr. 20'000.-- auf Fr. 25'000.-- insbesondere aufgrund des besonders grossen Aufwands seitens des Gerichtes, der umfangreichen Akten und Rechtsschriften sowie der Komplexität der Streitsache.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
25'000.--
Fr.
1'663.--
zusammen
Fr.
26'663.--
gehen unter solidarischer Haftung zulasten des A._____, der B._____, des C._____ und der D._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Der A._____, die B._____, der C._____ und die D._____ entschädigen aussergerichtlich unter solidarischer Haftung:
die Konzessionsgemeinden mit Fr. 14'386.70 (inkl. MWSt.);
die E._____ AG mit Fr. 13'321.--.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Oktober 2016 (1C_526/2015) die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Regierung des Kantons Graubänden muss neu über die Konzession für die geplante "Überleitung Lugnez" der Kraftwerke Zervreila AG (KWZ) entscheiden. Bei der Neubeurteilung der Umweltverträglichkeit und insbesondere der Restwassermengen Problematik müssen auch die Auswirkungen der bereits bestehenden Anlagen der KWZ im Lugnezer- und im Valsertal miteinbezogen werden.