VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 16 22
1. Kammer
VorsitzAudétat
RichterInRacioppi, Moser
Aktuarin ad hocDedual
URTEIL
vom 26. April 2016
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel,
Beschwerdeführer
gegen
Verein B._____,
Beschwerdegegner
und
C._____ AG,
Beigeladene
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Flurin von Planta,
betreffend Submission
1. Im Rahmen der Sanierung der B._____-Strasse erstellt das Tiefbauamt des Kantons Graubünden zwischen O.1._____ und O.2._____ auf einer Länge von ca. 741 Metern einen neuen Kordon. Diese Gelegenheit nutzt der Verein B._____ zur Planung eines Fusswegs. Dieser soll am Fusse der Stützmauern oder neben der Strasse verlaufen, was wesentlich zur Verkehrssicherheit der Fussgänger beitragen soll. Vor diesem Hintergrund schrieb der Verein verschiedene Arbeiten aus, unter anderem die Erstellung einer Stahlkonsole für den Wanderweg (BKP 133.100 Stahlbauarbeiten). Für die Ausschreibung wurde das Einladungsverfahren gewählt. Als Zuschlagskriterien wurde der Preis mit 80 % gewichtet, die Referenzen/Erfahrung und der Kundendienst mit je 10 %. Verantwortlich für die Administration der Ausschreibung ist die D._____ AG in O.3._____. Als Eingabetermin wurde der 12. Februar 2016 und als Stichwort "Erweiterung Wanderweg Nr. X._____ O.1._____ – O.2._____, Stahlbau" festgelegt; die öffentliche Offertöffnung wurde auf den 16. Februar 2016 um 11:15 Uhr angesetzt. Einzureichen waren von den Anbietern unter anderem das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Papierformular mit Beilagen des Anbieters sowie Referenzen. Die Ausschreibungsunterlagen umfassten mitunter ein Leistungsverzeichnis im Umfang von 27 Seiten, Pläne, Gutachten und Schemata.
2. Innert Frist gingen vier Angebote mit einer Preisspanne (netto) von Fr. 245'833.90 bis Fr. 381'662.55 ein. Weil ausser einem Abzug bei der ohnehin teuersten Anbieterin die Zuschlagskriterien Referenzen/Erfahrung und Kundendienst bei den übrigen Anbieterinnen gleichermassen bewertet wurden, war für den Zuschlagsentscheid der offerierte Preis entscheidend.
3. Am 17. Februar 2016 vergab der Verein B._____ (Vergabebehörde) die Stahlbauarbeiten der C._____ AG (Zuschlagsempfängerin) in O.4._____ zum Preis von Fr. 245'833.90 netto inkl. Mehrwertsteuer.
4. Gegen diesen Entscheid erhob die zweitplatzierte A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin verlangte sie in ihrem Hauptantrag die Aufhebung der strittigen Auftragsvergabe und Neuvergabe derselben an sie selber, eventualiter die Aufhebung der Auftragsvergabe und Rückweisung der Sache an die Vergabebehörde zur Neuvergabe an die Beschwerdeführerin. Als Eventualantrag sollte der Vergabeentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuausschreibung an die Vergabebehörde zurückgewiesen werden. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Verfügung beantragt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Den Hauptantrag begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass beim Angebot der Zuschlagsempfängerin der verlangte Vermerk (Stichwort) fehlte bzw. im Sichtfenster des Couverts nicht sichtbar war, was den Ausschluss des Angebotes zur Folge hätte haben müssen. Mit dem Eventualantrag rügt die Beschwerdeführerin die falsch gewählte Verfahrensart durch die Vergabebehörde; die zu offerierenden Stahlbauarbeiten stellten Arbeiten des Baunebengewerbes dar, für welche aber das Einladungsverfahren nur im Rahmen zu erwartender Angebote innerhalb der Preisspanne von Fr. 150'000.00 bis Fr. 250'000.00 Anwendung finden könne. Die Vergabebehörde hätte die strittigen Arbeiten daher im öffentlichen Verfahren ausschreiben müssen.
5. Der Instruktionsrichter ordnete mit Schreiben vom 25. Februar 2016 an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugsmassnahmen zu unterbleiben haben.
6. In ihrer gemeinsamen Vernehmlassung vom 7. März 2016 beantragten der Verein B._____ als Vergabebehörde (Beschwerdegegner 1) und die C._____ AG als Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei das Stichwort nämlich sehr wohl im Fenster des Eingabecouverts sichtbar gewesen. Weiter widerspricht sie der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den auszuführenden Arbeiten nicht um solche des Bauhauptgewerbes handeln solle.
7. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 16. März 2016, Duplik vom 24. März 2016) vertieften die Parteien ihre Standpunkte. Die Beschwerdegegner äusserten zudem Zweifel an der Legitimation der Beschwerdeführerin, die Anwendung eines falschen Vergabeverfahrens zu rügen.
8. Am 31. März 2016 ging die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters ein; diese weist einen Aufwand von Fr. 15.33 Stunden à Fr. 270.-- aus zzgl. Barauslagen in Höhe von Fr. 338.-- und Mehrwertsteuer in Höhe von 8 %, total ausmachend Fr. 4'835.25.
9. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht in seiner Honorarnote vom 1. April 2016 einen Aufwand von 14.17 Stunden à Fr. 270.-- geltend zzgl. Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer in Höhe von 8 %, was zu einem Total von Fr. 4'255.95 führt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 17. Februar 2016, worin der Beschwerdegegner 1 die im Einladungsverfahren ausgeschriebene Arbeit zur Erstellung einer Stahlkonsole für den Wanderweg an die Beschwerdegegnerin 2 und nicht an die Beschwerdeführerin erteilte. Streitig und zu prüfen ist, ob der Verein B._____ den Zuschlag für die Stahlbauarbeiten zu Recht an die Beschwerdegegnerin 2 vergeben hat.
b) Obwohl die Vergabebehörde ein privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ist (s. beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 6), finden auf den konkreten Fall unbestrittenermassen das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung. Auch privatrechtlich organisierte Institutionen kommen als Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben und damit als Auftraggeber im Binnenmarktbereich in Frage (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a IVöB sowie Art. 4 Abs. 2 SubG und Art. 1 lit. a SubV). Ebenso unterstehen Leistungen und Objekte, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden, den Regeln der öffentlichen Beschaffungen im Binnenmarktbereich (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. b IVöB sowie Art. 6 SubG i. V. m. Art. 2 SubV). Der Verein B._____ verfolgt gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Graubünden folgenden Zweck:
"Unterstützung und Förderung des Bewusstseins in der Bevölkerung für den Wert und die Erhaltenswürdigkeit der um 1900 gebauten B._____-Strasse und insbesondere der damals erstellten Kunstbauten. Organisation des Unterhalts, der Wiederherstellung und Sicherung der diversen Kunstbauten, wie Brücken, Natursteinmauern, Durchlässe, Strassensäulen etc. an der alten B._____-Strasse. Der Verein setzt sich für die Rückführung von Strassenbauteilen (Geländersäulen, Kilometersteinen, Steinplatten etc.) an ihren ursprünglichen Ort ein, er kann eine Dokumentationsstelle betreiben und fördert die Verwendung der historischen Weganlage als attraktive Wanderroute und sucht nach Finanzierungsmöglichkeiten."
Indem der Verein also den Unterhalt der alten B._____-Strasse und die Förderung der historischen Weganlage zur Verwendung als "attraktive Wanderroute" bezweckt, dient er einem öffentlichen Interesse und ist als Träger kantonaler Aufgaben zu qualifizieren (vgl. Art. 6 des Fuss- und Wanderweggesetzes [FWG; SR 704]). Damit ist er den Regeln über die Beschaffungen im Binnenmarktbereich unterstellt. Die Anwendbarkeit der Regeln zu öffentlichen Beschaffungen im Binnenmarktbereich könnte sich zudem aus der Finanzierung des Vereins ergeben. Gemäss Handelsregisterauszug wird er unter anderem durch Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand getragen (vgl. Bf-act. 7).
c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten sowohl die Ausschreibung des Auftrags (Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG) als auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Anfechtungsobjekt ist vorliegend wie in E.1a dargelegt, der Zuschlagsentscheid vom 17. Februar 2016. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Diesbezüglich ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 17. Februar 2016 datiert und die Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2016 daher korrekt innert der 10-tätigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Bezüglich der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde vor Verwaltungsgericht heisst es in Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Da die Beschwerdeführerin ein Angebot eingegeben hat, das keine Berücksichtigung gefunden hat, ist sie grundsätzlich beschwert. Duplicando ziehen die Beschwerdegegner die Legitimation der Beschwerdeführerin bezüglich der in ihrem Eventualantrag erhobenen Rüge zur Wahl der richtigen Verfahrensart in Zweifel. Sie bringen vor, dass angesichts des enormen Preisunterschieds von über 22 % die Beschwerdeführerin bei seriöser Kalkulation auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keine Möglichkeit hätte, diesen Rückstand aufzuholen. Ausserdem wäre die Vergabebehörde weder gewillt noch in der Lage, für die projektierte Stahlkonsole, wie von der Beschwerdeführerin veranschlagt, Fr. 300'000.-- zu bezahlen. Der hierzu von den Beschwerdegegnern erwähnte BGE 141 II 307 ist allerdings entgegen ihrer Ansicht auch für den vorliegenden Fall einschlägig. Das Bundesgericht hält darin fest, dass der Beschwerdeführerin ein praktischer Nutzen entsteht, wenn das gesamte Verfahren wiederholt werden muss; die im Einladungsverfahren unterlegene Anbieterin könnte dann nämlich ein neues Angebot einreichen, was ihre Chancen auf den Zuschlag erhöhen würde (vgl. E.6 ebendort). Die Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund auch dazu legitimiert, die Durchführung eines offenen Verfahrens zu beantragen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Da von einer Verpflichtung, die in der ersten Offerte angewandten Preiskalkulationen wiederum anzuwenden, nirgends die Rede ist, wird dem Grundsatz nach ebenso auf den Eventualantrag eingetreten.
2. Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG derjenigen nach Art. 51 VRG entspricht und somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht kann sein Ermessen dagegen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. Im Besonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Januar 2005 E.2).
3. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Form zur Einreichung des Angebots von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 eingehalten wurde. Die Einladung zur Angebotsabgabe enthielt den klaren Hinweis, dass die Angebote unter dem Stichwort "Erweiterung Wanderweg Nr. X._____ O.1._____ – O.2._____, Stahlbau" einzureichen seien (s. Einladung zur Angebotsabgabe, Bf-act. 4).
a) Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass das Eingabecouvert, in welchem sich das Angebot der Beschwerdegegnerin befand, nicht mit dem verlangten Stichwort versehen gewesen sei. Das Stichwort sei lediglich dem den Offertunterlagen beigeschlossenen Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin 2 zu entnehmen gewesen, welches sich ebenfalls im Eingabecouvert befunden habe. Obwohl das Eingabecouvert mit einem Sichtfenster versehen gewesen sei, sei aber auch das auf dem Begleitschreiben vom 12. Februar 2016 vermerkte Stichwort im Sichtfenster nicht erkennbar gewesen. Dies habe der für die Beschwerdeführerin an der Offertöffnung vom 16. Februar 2016 anwesende E._____ feststellen können (vgl. Bf-act. 9-11). Gemäss Art. 22 lit. c SubG sei ein Angebot dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter es unvollständig sei oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspreche. Ein Ausschluss müsse nach lit. a derselben Bestimmung auch dann erfolgen, wenn der Vermerk (Stichwort) auf dem Eingabecouvert nicht oder nicht angebracht worden sei. Diesbezüglich sehe Art. 17 Abs. 2 SubG vor, dass die Angebote äusserlich sichtbar mit dem verlangten Vermerk (Stichwort) versehen sein müssten. Da das Stichwort vorliegend weder auf dem Eingabecouvert noch im Sichtfenster des Eingabecouverts sichtbar gewesen sei, verlange das Gesetz den Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom Wettbewerb.
b) Von den Beschwerdegegnern werden diese Behauptungen bestritten. Als Beweismittel legten sie die schriftlichen Bestätigungen von F._____, Sekretärin bei der Beschwerdegegnerin 2, von G._____ sowie von Herrn H._____, beide von der D._____ AG, ins Recht (beschwerdegegnerische Beilagen [Bg-act.] 7-9). Darin bestätigt F._____, Sekretärin der Beschwerdegegnerin 2, dass sie die Offerte sorgfältig in das Couvert verpackt und sich ein letztes Mal bei der Aufgabe des Angebots auf der Poststelle in O.5._____ vergewissert habe, dass das Stichwort im Fenster des Couverts gut ersichtlich sei. G._____, Sekretärin bei der Firma D._____ AG, bestätigt sodann, dass sie am 13. Februar 2016 insgesamt vier Grossbriefe aus dem Briefkasten entnommen habe; drei Couverts hätten das verlangte Stichwort auf dem Briefumschlag getragen; als einzige Anbieterin habe die Zuschlagsempfängerin ihr Stichwort unterhalb der Postadresse angebracht, doch sei dieses gleichwohl innerhalb des Sichtfensters klar identifizierbar gewesen. Gleiches bestätigt auch H._____, Sach- und Projektbearbeiter der Firma D._____ AG, welcher am 15. Februar 2016 die Couverts hinsichtlich der Offertöffnung am Folgetag bezüglich Eingangsstempel und Stichwort kontrolliert hat. Des Weiteren bringen die Beschwerdegegner vor, dass die konkreten Umstände für die Richtigkeit ihrer Ausführungen sprächen: Wäre nämlich das Stichwort nicht erkennbar gewesen, hätte die Sekretärin der D._____ AG das Couvert der Beschwerdegegnerin 2 nicht als Offerte im laufenden Submissionsverfahren erkennen können und hätte es wie die übrige eingehende Post geöffnet. Das Couvert sei stattdessen aber erst im Rahmen der Offertöffnung geöffnet worden.
c) Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (Bg-act. 10), dass die Beschwerdegegnerin 2 das vorgeschriebene Stichwort auf dem Begleitbrief zur Offerte unterhalb der Eingabeadresse auf zwei Zeilen folgendermassen angebracht hat:
"Erweiterung Wanderweg Nr. X._____ O.1._____ – O.2._____, Stahlbau"
Den Ausschreibungsunterlagen ist keine Vorschrift zu entnehmen, wo und wie das Stichwort anzubringen ist. Die von der Beschwerdegegnerin 2 gewählte Form erweist sich somit als grundsätzlich zulässig. Es bestehen auch keinerlei Zweifel daran, dass das Stichwort bei Eingang der Offerte und bei der Offertöffnung im Fenster des Couverts sichtbar war. Neben den Bestätigungen der Sekretärinnen der D._____ AG und der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Sach- und Projektbearbeiter der D._____ AG spricht einerseits die Überprüfung des mit der Offerte gefüllten Fenstercouverts (vgl. Bg-act. 10) durch das Gericht eindeutig für diesen Umstand, andererseits aber auch der Umstand, dass der von der Beschwerdeführerin berufene Zeuge E._____ das angeblich fehlende bzw. nicht sichtbare Stichwort anlässlich der Offertöffnung nicht gerügt hatte. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass im Couvert der Beschwerdegegnerin 2 die obere Zeile des Stichwortes selbst dann noch sichtbar ist, wenn darin das Leistungsverzeichnis und die Beilagen fehlen und der Begleitbrief sich ganz tief im Couvert befindet. Die Ausschlussbestimmungen des Art. 22 SubG sind somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Hauptantrag der Beschwerdeführerin somit abzuweisen.
4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vergabearbeit zu Recht dem Bauhauptgewerbe zugeordnet und gestützt auf die dort massgebenden Schwellenwerte die korrekte Vergabeverfahrensart gewählt wurde.
a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Eventualantrag geltend, dass es sich bei den ausgeschriebenen Arbeiten um solche des Baunebengewerbes handle. In Anbetracht der für diese Position erwarteten Kosten in Höhe von Fr. 460'000 hätte daher das offene Verfahren anstelle des Einladungsverfahrens gewählt werden müssen. Die Zuordnung der ausgeschriebenen Arbeiten zum Baunebengewerbe komme deshalb nicht in Frage, weil der Stahlkonstruktion keine tragende Funktion zukäme. Zu erstellen sei, wie dem Leistungsverzeichnis in Pos. 131.100 entnommen werden könne, ein Wanderweg in Form einer Stegkonstruktion mit Gitterrosten. Dabei sollten die Stahlkonsolen mit Klebeankern an den bereits vom Tiefbauamt GR erstellten Strassenkordon befestigt bzw. geklebt (angehängt) werden (Leistungsverzeichnis Pos. 132.100, Kostenschätzung D._____ AG, Bg-act. 3). Somit bilde der Strassenkordon die bauliche Tragekonstruktion; die Stahlkonstruktion sei dort lediglich noch aufzuhängen, vergleichbar mit dem Anhängen eines Balkons an ein bestehendes Haus.
b) Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass der Betonkordon im fraglichen Strassenabschnitt unabhängig vom strittigen Auftrag projektiert und ausgeführt würde. Schon deshalb könne die Stahlkonsole nicht als Nebenbau der Kantonsstrasse qualifiziert werden. Auch der Vergleich mit dem Balkon halte einer näheren Betrachtung nicht stand, weil ein solcher zwingend am Haus befestigt werden müsse und deshalb von dessen Existenz abhängig sei, was bei einem Wanderweg aber gerade nicht zutreffe; ein Wanderweg könne grundsätzlich auch völlig anders und ohne Berührungspunkte zur Strasse projektiert werden. So wie eine Stahlbauhalle als eigenes Bauwerk auf dem Betonfundament gelte oder eine Stahlbaubrücke kein Nebenbau der Widerlager, auf welchen sie ruhe, darstelle, führe eben auch die blosse bauliche Verbindung von Kantonsstrasse und Wanderweg noch nicht dazu, dass der Wanderweg zum statisch abhängigen Nebenbau der Strasse werde. Für die Qualifikation des ausgeschriebenen Projekts als tragendes Bauwerk spreche zudem auch der Umstand, dass die entsprechenden Berechnungen und Dimensionierungen aufgrund der SIA-Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkungen auf Tragwerken) und 263 (Stahlbau) ausgeführt wurden (vgl. Bg-act. 16). Alle drei Normen seien Teile der Tragwerksnormen und zeigten auf, wie Tragwerke zu planen, zu dimensionieren und auszuführen seien.
c) Gemäss Art. 5 Abs. 1 SubV wird bei der Vergabe von Bauaufträgen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden. Als Arbeiten, welche unter die Kategorie Bauhauptgewerbe fallen, gelten alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe (Art. 5 Abs. 2 SubV). Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a SubG kommt für Vergaben von Aufträgen im Bauhauptgewerbe zwischen Fr. 300'000.-- und Fr. 500'000.-- das Einladungsverfahren zur Anwendung. Die Schwellenwerte für das Einladungsverfahren im Bereich des Baunebengewerbes liegen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b SubG dagegen bei Auftragssummen ab Fr. 150'000.-- bis unter Fr. 250'000.--.
aa) Gemäss Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden (abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/bvfd/ds/dienstleistungen/submission/handbuch/Seiten/default.aspx [zuletzt besucht am 3. Mai 2016]) fallen unter das Bauhauptgewerbe namentlich folgende Aufträge: Hoch- und Tiefbau; Strassenbau (inkl. Belagseinbau); Aushub-, Bagger- und Traxarbeiten; Abbrucharbeiten; Spezialtiefbau (Pfählungen, Baugrubensicherungen, Ankerarbeiten usw.); Zimmerei- oder Metallbauarbeiten, die im Zusammenhang mit der Tragkonstruktion stehen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.A., S. 22). Zur Kategorie Baunebengewerbe gehören hingegen alle Bauarbeiten, die nicht unter das Bauhauptgewerbe fallen, wie zum Bespiel: Maler-, Gipser-, Dachdecker-, Plattenleger-, Gärtner-, Schreiner-, Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten sowie Metallbauarbeiten, welche nicht der Tragkonstruktion eines Gebäudes dienen (Handbuch, Ziff. 4.2.2.B, S. 22).
bb) Bezüglich der Zuordnung der vorliegend zu beurteilenden Vergabearbeit ist zunächst anzumerken, dass die Aufzählung der Bauarbeiten, die zum Baunebengewerbe zählen, in Bezug auf die Metallbauarbeiten insofern etwas unklar ausgefallen ist, als dort der Begriff "Gebäude" verwendet wird. Dieser Begriff kann sich aber seinem Sinn und Zweck nach und auch in Verbindung mit der Aufzählung der Arbeiten des Bauhauptgewebes nur als "Bauwerk" verstanden werden. Mit dem Begriff "Gebäude" wie er etwa im Baurecht vorkommt, hat diese Aufzählung nichts zu tun. Im Weiteren überzeugt die Argumentation der Beschwerdegegner, wonach der Wanderweg als separates Bauwerk und nicht als Nebenkonstruktion des Strassenkordons anzusehen ist. Ob die Stahlkonsole nun wie im vorliegenden Fall am Strassenkordon oder aber andernorts direkt am Fels ausgeführt wird, kann für die Qualifikation als tragendes oder nicht tragendes Bauwerk nicht entscheidend sein. Die hier strittige Stahlkonstruktion ist mit Sicherheit ein tragendes Bauwerk. Auch die Art der Befestigung spielt vorliegend keine Rolle: ob geschraubt, fixiert oder dergleichen kommt im Ergebnis auf dasselbe hinaus. Im vorliegenden Fall werden – wie der Beilage 15 der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist – Bohrlöcher mit einem Durchmesser von 22mm und einer Tiefe von 205mm erstellt, Mörtel injiziert und Ankerstangen fixiert. Somit ging die Vergabebehörde zu Recht von einer Arbeit des Bauhauptgewerbes, weshalb der höhere Schwellenwert zur Anwendung gelangt. Auch aufgrund der vorgängigen Kostenschätzung in Höhe von 460'130.-- (Bg-act. 6) ist der Beschwerdegegner 2 zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend das Einladungsverfahren zur Anwendung kommt. Der Eventualantrag ist somit ebenfalls abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder mit dem Haupt- noch mit dem Eventualantrag durchdringt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Als Staatsgebühr kommt angesichts der Offertsumme der Beschwerdeführerin von rund Fr. 300'000.-- eine Staatsgebühr im Bereich von Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'500.-- in Frage. Aufgrund des überschaubaren Prozessthemas mit eher geringer Schwierigkeitsstufe wird die Staatsgebühr auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Der Beschwerdegegner 1 obsiegt sinngemäss in seinem amtlichen Wirkungskreis, nicht so aber die Beschwerdegegnerin 2. Sie ist durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen, und zwar mit der Hälfte des notwendigen Aufwandes des gemeinsamen Rechtsvertreters. Der von diesem geltend gemachte Aufwand von 14.17 Stunden erscheint gerechtfertigt, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand in ähnlicher Höhe geltend macht. Der Stundenansatz von Fr. 270.-- ist ebenso wie die Spesenpauschale in der Honorarvereinbarung ausgewiesen. Somit hat die Beschwerdeführerin die Zuschlagsempfängerin mit 50 % der Fr. 4'255.95, das heisst mit Fr. 2'128.-- zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
Fr.
2'500.--
Fr.
320.--
zusammen
Fr.
2'820.--
gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. Die A._____ AG hat die C._____ AG mit Fr. 2'128.-- ausseramtlich zu entschädigen.
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