VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 21 41
3. Kammer
EinzelrichterAudétat
Aktuar ad hocGees
URTEIL
vom 31. August 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sozialhilfe (Mietzinsanpassung)
I. Sachverhalt:
1. A._____ wohnt seit dem 1. Oktober 2019 alleine in einer 3.5-Zimmerwohnung in B._____ und war vom 1. Juni 2020 bis 31. Juli 2021 auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Am 30. September 2020 erging die Verfügung der Gemeinde betreffend diesbezüglicher Unterstützungsleistungen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde ans Verwaltungsgericht, mit welcher er beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Gemeinde B._____ zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit CHF 2'397.00 zu unterstützen. Das Verfahren endete mit dem verwaltungsrechtlichen Vergleich VGU U 20 105 vom 20. November 2020 (nachfolgend: Vergleich). Ziff. 1 und 2 des Vergleichs hielten fest, dass der Mietzins bis zum 31. März 2021 in der Höhe von CHF 1'400.00 angerechnet wird, ab dem 1. April 2021 noch in der Höhe von CHF 870.00. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers vorbehaltslos auf ein Rechtsmittel gegen diese Festlegung verzichtet:
"1. Die Gemeinde anerkennt für die Berechnung der Unterstützungsleistung an A._____ einen monatlichen Mietzins von CHF 1'400.- ab 1. Oktober 2020 und zwar bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. April 2021 wird vom durchschnittlichen Mietzins von Fr. 870.- pro Monat ausgegangen, da solche Wohnungen in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen.
2. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt der Gesuchsteller gleichzeitig den Rückzug seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (U 20 105). Zudem verzichtet er auf ein Rechtsmittel gegen die Neufestlegung des anrechenbaren Mietzinses von Fr. 870.- ab dem 1.4.2021. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, das obige Verfahren abzuschreiben. Allfällige Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
3. Mit Verfügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung nahm diese Bezug auf den oben genannten verwaltungsrechtlichen Entscheid vom 18. [recte: 20.] November 2020 und hielt den anrechenbaren Mietzins von CHF 870.00 ab dem 1. April 2021 fest.
4. Mit Eingabe vom 28. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der öffentlichen Unterstützung bei den Wohnkosten ein Betrag von CHF 1'400.00, und nicht CHF 870.00 einzusetzen. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Er begründete seine Begehren im Wesentlichen damit, dass er bis dato keine andere Wohnung in B._____ gefunden habe. Er habe bei Abschluss des Vergleiches fest damit gerechnet, auf April 2021 eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % zu erlangen und so überhaupt nicht mehr auf die öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Dies habe trotz intensiver Suche nicht umgesetzt werden können. Ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2021 halte fest, dem Beschwerdeführer sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die aktuelle Wohnung aufzugeben. Ein Wohnungswechsel könne zu schwererem Krankheitsverlauf führen und aus ärztlicher Sicht dringend davon abzuraten.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2021 (Datum Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Ziff. 1 und 2 des verwaltungsrechtlichen Vergleichs vom 20. November 2020, welcher zu schützen sei. Mit der erhobenen Beschwerde verstosse der Beschwerdeführer gegen den Verzicht eines Rechtsmittels in Ziff. 2. Schon damals habe das selbe gegolten wie heute, nämlich, dass 1.5- bis 3-Zimmerwohnungen in B._____ und Umgebung zwischen CHF 850.00 und CHF 900.00 zur Verfügung stehen würden. Weder habe der Beschwerdeführer dargetan, an welcher Krankheit er leide, noch wie ein Wohnungsumzug zu einem schwereren Krankheitsverlauf führen könne, noch warum dies einen Wohnungsumzug verhindern solle. Der Arztbericht sei ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswirkung. Der Beschwerdeführer sei Natur- und Tierfotograf, der zu allen Jahreszeiten umherreise, er sei also sehr agil, flexibel und mobil. Auch die neue 100 % Anstellung ab dem 1. Juli 2021 weise darauf hin, dass die gesundheitlichen Beschwerden, welche einen Umzug verhindern würden, nicht belegt und hochgradig unglaubwürdig seien. Auf dem Wohnungsmarkt sei es möglich, ein günstigeres Mietobjekt zu finden und der Vergleich sei zu schützen.
6. Als Replik reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Juni 2021 eine vom Beschwerdeführer an ihn verfasste Email ein. Dieser macht Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und vertieft, der Wohnungswechsel sei aufgrund seiner Vergangenheit nicht möglich.
7. In ihrer Duplik vom 25. Juni 2021 machte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ausführungen, ausser der Anmerkung, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers überwiegend polemisch, emotional, unsachlich und zusammenhangslos sei. Es habe nichts mit der vorliegend nüchternen Rechtsfrage des umstrittenen Anspruchs auf Wohnkostenanteil von CHF 870.00 bzw. CHF 1400.00 zu tun. Sie bestritt zudem die Aussage- und Beweiskraft des ärztlichen Zeugnisses vom 26. März 2021.
8. Nachdem der Instruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel anordnete, gelangte der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 5. Juli 2021 an das Gericht, in dem er der Duplik weitgehend widerspricht und das bereits vorgebrachte wiederholte. Er habe anschaulich ausgeführt, dass er als Knabe sein Zuhause auf grausame Art und Weise verloren habe. Er beantragte zudem, dass sämtliche Akten des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizuziehen und die behandelnden Ärzte von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden seien.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht von Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 25. März 2021 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als CHF 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Die Differenz der bestrittenen Anpassung des anrechenbaren Mietzinses von CHF 870.00 bzw. CHF 1'400.00 beläuft sich auf CHF 530.00. Bei vorliegend vier Monaten, nämlich vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021, ist folglich von einem Streitwert von CHF 2'120.-- auszugehen, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zuständig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Auf den von dem Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, sämtliche Akten des Beschwerdeführers aus der psychiatrischen Anstalt herbeizuziehen und die behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Bf-act. A5, S. 3), kann im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen hinreichend beurteilen lassen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).
3.1. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E.5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E.3.1; 130 I 74 E.4.1).
3.2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Zum Prinzip der Subsidiarität führen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in Kapitel A.4.3 wegleitend aus, dass Sozialhilfe nur dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber der Möglichkeit der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilliger Leistungen Dritter (SKOS-Richtlinien Kapitel A.3). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ebenfalls die SKOS-Richtlinien.
4.1. Gemäss Art. 19 VRG können die Parteien einen Vergleich abschliessen, um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessensspielraum zusteht. Dieser verwaltungsrechtliche Vergleich wird in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangt damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 20 Abs. 3 VRG). Die an einem prozessualen Vergleich beteiligten Personen könnten den Vergleich bzw. die Verfahrensabschreibung nur wegen Verfahrensmängeln, Willensmängeln oder Rechtsverletzungen anfechten - allerdings nur dann, wenn die Anfechtung nicht gegen das Vertrauensprinzip verstösst (vgl. BGE 141 IV 269 E.2.2.3; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich 2020, Rz. 3397).
Letzteres macht der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht geltend. Zwischen dem verwaltungsrechtlichen Vergleich vom 20. November 2020 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, der Verfügung betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung vom 25. März 2021 der Beschwerdegegnerin und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Vergleich vom 20. November 2020 erwuchs unbestritten in Rechtskraft und auch eine Revision dessen wurde nicht beantragt. Es erscheint dem Einzelrichter einerseits offensichtlich widersprüchlich, dass nur fünf Monate nach dem Vergleich ein Rechtmittel gegen die neue Verfügung ergriffen wurde – worin sich die Parteien zum einen bedingungslos auf eine Reduktion des anrechenbaren Mietzinses von CHF 1'400.-- auf CHF 870.-- ab dem 1. April 2021 geeinigt haben und der Beschwerdeführer zudem explizit und vorbehaltslos auf die Ergreifung eines Rechtsmittels dagegen verzichtete.
5.1. Der Beschwerdeführer macht die Unzumutbarkeit des Umzugs aufgrund der Gesundheit und der Wohnungsmarktlage geltend und ist der Ansicht, die Situation habe sich seit dem Vergleich geändert. Er habe seine schwierige Vergangenheit anschaulich ausgeführt, was – so tragisch diese sein mag – jedoch nicht zutrifft und zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht rechtserheblich ist. Sowohl der Standpunkt, er habe sich intensiv um eine Festanstellung ab dem 1. April 2021 bemüht als auch die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist in keiner Weise ausreichend belegt. Die Ausführungen zur Wiedergutmachungs-Initiative und zur ausgesprochenen Entschuldigung von Bundesrätin Sommaruga (vgl. Bf-act. A3, Stellungnahme Mail vom 3. bzw. 15. Juni 2021) sind undifferenziert und vermögen die vorliegende Festlegung des anrechenbaren Mietzinses auf die mit Vergleich festgelegten CHF 870.-- ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, für die Gemeinde sei es sodann ein kleiner Betrag, für welchen sie aufzukommen habe (act. A5, Rz. 5), tut dabei nichts zur Sache. Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, er habe kein Verständnis für das Verfahren, da es sich einerseits um einen tiefen Streitwert handle und die kantonalen Gerichte wohl Besseres zu tun hätten, als sich mit solchen Differenzen auseinanderzusetzen, er aber gleichzeitig weitere Beweisanträge stellt (act. A5 Rz. 5, act. 1 Rz. 5).
5.2. Wie die Gemeinde zu Recht ausführt, wurde bereits im Vergleich vom 20. November 2020 in Ziff. 1 (letzter Teilsatz) festgehalten, dass "solche Wohnungen [deren monatlichen Miete sich im Bereich CHF 870.-- bis 900.-- bewegen] in der Gemeinde B._____ zur Verfügung stehen." Ein kurzer Blick auf den aktuellen und damaligen (Bg-act. 1) Wohnungsmarkt zeigt, dass es genügend passende Wohnungen im entsprechenden Preissegment gab bzw. gibt. Damit wäre auch die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der Mietzinslimite der Gemeinde B._____ und Umgebung belegt. Dem Beschwerdeführer gelingt es zudem nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Wohnung zu mieten. Es wäre dem Beschwerdeführer folglich auch aufgrund der Verfügbarkeit freier Wohnungen zuzutrauen gewesen, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Bei dem aus zwei Sätzen bestehenden Schreiben von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bf-act. 2), kann von einem klar ausgeführten und beweiskräftigen Zeugnis nicht die Rede sein.
6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der unangefochten in Rechtskraft erwachsene Vergleich vom 20. November 2021 zu schützen ist. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2021 ist nach dem Gesagten somit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 führt.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem inhaltlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.-- für angemessen und gerechtfertigt. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird – insbesondere mit Blick die treuwidrige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den rechtskräftigen und expliziten Vergleich vom 20. November 2020 – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
500.--
CHF
230.--
zusammen
CHF
730.--
gehen zulasten von A._____.
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