VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 23 49
1. Kammer
EinzelrichterAudétat
AktuarinLanfranchi
URTEIL
vom 5. Dezember 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ und AA._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verkehrsbeschränkung
I. Sachverhalt:
1. Am 28. März 2023 hat der Gemeindevorstand von B._____ an seiner Sitzung die Verkehrsanordnung "Parkverbotslinie (Sig. 6.22)" an der C._____, Höhe Abzweigung D._____, nach Einbezug der Kantonspolizei GR beschlossen. Die Gemeinde B._____ publizierte in der Folge die Parkverbotslinie am 21. April 2023 im Amtsblatt.
2. Dagegen erhob A._____ am 1. Mai 2023 beim Gemeindevorstand Einsprache und beantragt, dass die betroffenen Flächen als Parkplätze beibehalten werden.
3. An der Sitzung vom 23. Mai 2023 beschloss der Gemeindevortand die Einsprache abzuweisen mit der Begründung, dass die strittigen Parkierungsflächen bereits im Rahmen einer Quartierplan-Teilaufhebung 2018 aus dem "Quartierplan E._____" vom 13. August 1985 herausgelöst worden seien. Die entsprechenden Quartierplanakten seien vom 18. Januar – 18. Februar 2019 öffentlich aufgelegen. Seither würden die strittigen Flächen in der Zone übriges Gemeindegebiet (üG) liegen. Sodann sei die Verkehrsbeschränkung der Gemeinde, wonach in B._____ innerorts, flächendeckend im Ortsbereich das Parkieren verboten ist, bereits mit Verfügung der Kantonspolizei GR vom 26. Februar 2021 genehmigt worden. Ausgenommen seien signalisierte und/oder markierte Parkplätze. An der C._____ seien keine signalisierten und/oder markierten Parkplätze ausgewiesen. In der Folge seien auf den beiden Flächen unberechtigterweise immer wieder Autos parkiert worden, was Einschränkungen bei der Schneeräumung und dem Zugang zum Hydranten nach sich gezogen habe; zudem hätten die parkierten Autos die Sichtweiten beim Einlenker eingeschränkt. Aus all diesen Gründen müsse nun die geplante Parkverbotslinie angebracht werden.
4. Die Parkverbotslinie (Sig. 6.22) ist am 26. Mai 2023 im Kantonsamtsblatt, mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 30 Tagen ans Verwaltungsgericht, publiziert worden.
5. Am 23. Juni 2023 erhoben A._____ und AA._____ gegen die publizierte Parkverbotslinie Einsprache (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die bereits angebrachten Parkverbotslinien wieder zu entfernen und die Parkflächen als gemeinschaftliche Anlage für das Quartier zu erhalten und als solche zu signalisieren. Sie begründen ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie mit dem Kauf der Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren E._____ auch einen Beitrag für gemeinschaftliche Anlage geleistet hätten. Weil diese Flächen mit einem Belag versehen worden seien, habe man diese als Parkfläche genutzt. Die nächstgelegenen öffentlichen Parkplätze seien 200 m bzw. 700 m entfernt. Eine bestehende Parkfläche für Besucher aufzuheben sei deshalb unverhältnismässig.
6. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2023, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen mit dem Argument, dass die strittigen Flächen bereits heute vom generellen Parkierungsverbot in der Gemeinde B._____ umfasst würden; die mittlerweile auf den strittigen Flächen angebrachten Markierungen würden keine Änderung der Rechtslage bewirken. Die Beschwerde sei damit verspätet erhoben, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Doch selbst wenn keine Verspätung vorliegen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, weil es sich bei den strittigen Flächen nicht um gemeinschaftliche Flächen des Quartiers C._____ handle.
7. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Replik vom 13. September 2023 aus, dass die Sichtweiten ohnehin aufgrund eines Stromverteilkastens verstellt seien; konsequenterweise müsste auch dieser entfernt werden. Ausserdem seien die Strassenrand-Parkverbotslinien während hängigem Rechtsmittelverfahren angebracht worden. Schliesslich würde ein Strassenrand nicht zwei nebeneinanderliegende Linien benötigen, was belege, dass die Flächen nicht Strassenbestandteil seien, sondern eine (Park-)Fläche.
8. Die Gemeinde liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind.
1.2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte (vgl. statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 31 vom 10. Dezember 2021 E.4.2).
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Publikation im Kantonsamtsblatt vom 26. Mai 2023. Diese Verfügung ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.
1.4. Die Beschwerdeführer verlangen einerseits, die Parkflächen als gemeinschaftliche Anlagen zu erhalten und als solche zu signalisieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die neue Markierung bzw. die "Parkverbotslinie (Sig. 6.22)" Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die strittigen Flächen wurden nämlich bereits im Jahr 2019 aus dem "Quartierplan E._____" herausgelöst und im Jahr 2021 mit einem Parkverbot belegt. Das Parkverbot wurde am 3. Mai 2021 im Kantonsamtsblatt publiziert (vgl. die Publikation im Kantonsamtsblatt vom 3. Mai 2021, Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindegebiet B._____, Zone Parkieren verboten [Sig. 2.59.1], abrufbar unter: https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/F.\_\_\_\_\_/, zuletzt besucht am 7. Dezember 2023). Dagegen wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben. Das Parkverbot ist somit rechtskräftig geworden und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt, beinhalten die heute strittigen Markierungen (Parkverbotslinien) keine Änderung der Rechtslage. Sie sind lediglich dazu gedacht, das bereits seit 2021 bestehende Parkierungsverbot sichtbar zu machen. Soweit die Beschwerdeführer die Erhaltung und Signalisation der Parkflächen beantragen, ist auf die Beschwerde infolge Verspätung daher nicht einzutreten.
1.5. Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Entfernung der bereits angebrachten Parkverbotslinien. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die blosse Entfernung dieser Parkverbotslinien nicht dazu führt, dass das bestehende Parkierungsverbot aufgehoben wird. Diese Markierungen dienen, wie bereits ausgeführt, lediglich dazu das bereits bestehende Parkverbot zu visualisieren. Inwiefern den Beschwerdeführer ein konkreter Vorteil erwachsen soll, wenn diese Markierungen wieder entfernt würden, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdeführern fehlt damit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, sodass auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wird das entsprechende Rechtsbegehren in der Folge auch nicht begründet. Insofern ist die Beschwerde ungenügend substantiiert, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann.
1.6. Schliesslich sei noch angemerkt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Gemeinde die streitige Markierung bzw. die Parkverbotslinien bereits während hängigem Beschwerdeverfahren angebracht hat bzw. anbringen liess, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 53 Abs. 1 VRG).
2. Kosten
2.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je hälftig den beiden Beschwerdeführern, untereinander solidarisch haftend, aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird vom Gericht ermessensweise auf CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgesetzt.
2.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
500.00
CHF
158.00
zusammen
CHF
658.00
gehen je hälftig zulasten von A._____ und AA._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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