Urteil vom 1. April 2025
Referenz VR1 24 45
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Hemmi, Aktuarin
Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
gegen
Gemeinde B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally
und
C._____ AG
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli
Gegenstand Submission
A. Die Gemeinde B._____ schrieb die Lieferung eines kommunalen Transportfahrzeugs im Einladungsverfahren aus. Als Eignungskriterien wurde der Nachweis von technischen Anforderungen genannt. Als Zuschlagskriterien legte die Gemeinde den Preis (50 %), die Qualität (20 %), die Nachhaltigkeit (20 %) und den Innovationsgehalt (10 %) fest. Offerten waren bis am 31. Januar 2024 einzureichen.
B. Innert Frist gingen fünf Offerten von vier Unternehmungen ein. Anlässlich der Offertöffnung am 5. Februar 2024 zeigte sich folgendes Bild:
1. D._____ AG CHF**277'900.00
2. E._____ GmbH CHF 196'743.70
3. C._____ AG CHF 196'742.00
4. A._____ AG CHF 150'000.00
5. A._____ AG CHF 220'524.00
C. Nach Auswertung der eingegangenen Angebote ergab sich folgendes Bild:
1. C._____ AG 4.78 Punkte
2. A._____ AG 4.50 Punkte
3. D._____ AG 2.97 Punkte
ungültige Offerten (Eignungskriterien nicht erfüllt):
E._____ GmbH
A._____ AG (Occasionsmaschine)
Entsprechend beschloss der Gemeindevorstand B._____ am 27. Mai 2024 die Vergabe der Beschaffung eines kommunalen Transportfahrzeugs an die C._____ AG (Zuschlagsempfängerin) als Anbieterin mit dem vorteilhaftesten Angebot. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen am 21. Juni 2024 mitgeteilt.
D. Gegen diesen Vergabeentscheid liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde beim früheren Verwaltungsgericht bzw. heutigen Obergericht des Kantons Graubünden erheben und was folgt beantragen:
1. Formelle Anträge:
1.1. Es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Bewertung ihres Angebots und in alle weiteren entscheidrelevanten Verfahrensakten zu gewähren.
Es sei der Beschwerdeführerin mit Zustellung der Akten mittels Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde eingehend zu begründen.
1.2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 54 Abs. 2 IVöB zu erteilen, und es sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu untersagen, irgendwelche Verträge zur Anschaffung des Transporters abzuschliessen.
Das Verbot sei superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerinnen zu verfügen.
2. Materielle Anträge:
2.1. Es sei der angefochtene Vergabeentscheid vom 27. Mai 2024 aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen, und es sei der Beschwerdeführerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'000.00 zuzusprechen.
3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Gemeinde B._____ das Begründungsgebot missachtet habe. Zudem sei der Zuschlag nicht rechtskonform erfolgt. Die C._____ AG habe einen Transporter zum Preis von CHF 196'742.00 angeboten, den Zuschlag habe sie allerdings zum Betrag von CHF 220'565.08 erhalten. Insofern sei der besagten Unternehmung die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Bereinigung der Angebote gemäss IVöB nicht zulässig gewesen sei, da die Ausschreibungskriterien klar und die Angebote insofern von Anfang an vergleichbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe exakt dasjenige Fahrzeug angeboten, welches gemäss Ausschreibungsunterlagen verlangt worden sei. Dies im Gegensatz zur C._____ AG, deren angebotenes Fahrzeug erheblich vom gemäss Ausschreibung Verlangten abweiche. Laut Ausschreibungsunterlagen sei ein Perkins-Dieselmotor gefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe einen solchen offeriert, wogegen das Angebot der C._____ AG einen VM-Motor beinhalte. Dem Fahrzeug der C._____ AG mangle es auch an einer kippbaren Komfortkabine, was gemäss Ausschreibungsunterlagen gefordert gewesen und von der Beschwerdeführerin auch so angeboten worden sei. Weiter verfüge das angebotene Fahrzeug der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu demjenigen der C._____ AG – über hochwertige Telma Bremsen. Somit hätte das Fahrzeug der Beschwerdeführerin als vorteilhaftestes Angebot beurteilt werden müssen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 schloss die Gemeinde B._____ (Vergabebehörde; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Zudem erweise sich der Einwand, wonach die Offerte der C._____ AG nachträglich unzulässigerweise nachgebessert worden sei, als unbegründet. Der Offertpreis der Zuschlagsempfängerin sei im Rahmen der Bereinigung für einen fairen Vergleich der Angebote von CHF 196'742.08 auf CHF 220'656.08 korrigiert worden. Sodann treffe es zu, dass die technischen Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht optimal formuliert worden seien. Der Fehler habe darin bestanden, dass bei der Definition der technischen Anforderungen zu stark auf ein Grundmodell abgestellt worden sei, indem – entgegen der IVöB – zahlreiche technische Details und teilweise sogar konkrete Marken dieses Grundmodells übernommen worden seien. Diese Fehler seien im Rahmen der Offertbewertung korrigiert worden. Entsprechend seien nicht sämtliche technische Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen bewertet worden. Dazu gehörten markenspezifische Vorgaben (z.B. Perkins-Dieselmotor, Kippfähigkeit der Kabine). Zudem habe die Beschwerdegegnerin für die Bewertung der Nachhaltigkeit bzw. des Innovationsgehalts aufgrund eines Mangels in den Ausschreibungsunterlagen auf die sachlichen Hilfskriterien der maximalen Nutzlast bzw. der Einhaltung der aktuellsten Euro-Abgasnormen abgestellt, was vertretbar sei. Mit Blick auf die im Rahmen der Angebotsbewertung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Korrekturen erweise sich das Angebot der Zuschlagsempfängerin als das Vorteilhafteste, weshalb die Vergabe im Resultat rechtmässig sei.
F. Die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beigeladene) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Behauptung, wonach eine unzulässige Bereinigung der Angebote stattgefunden habe, sei unzutreffend. Sie habe ihr Angebot nach Einreichung nicht angepasst. Die angesprochene Differenz resultiere vielmehr aus der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Mitberücksichtigung von Optionen aus ihrem Angebot zur Gewährleistung der objektiven Vergleichbarkeit der Angebote. Auch sei unzutreffend, dass das von ihr angebotene Fahrzeug erheblich vom Verlangten abweiche. Bei einer korrekten Abstrahierung der unzulässig ausgeschriebenen technischen Spezifikationen entspreche ihr Angebot dem in der Ausschreibung Verlangten. Das von ihr angebotene Fahrzeug sei betreffend Motor und Bremssystem gleichwertig. Auch erfülle bzw. übertreffe ihr Angebot in Bezug auf den Zugang zu den Servicepunkten die Anforderungen in der Ausschreibung.
G. Am 6. August 2024 erkannte der Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
H. In ihrer Replik vom 28. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren materiellen Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. Sie brachte vor, dass die Beigeladene betreffend Winterausrüstung in ihrem Angebot nicht alle Positionen als Option eingereicht habe, welche die Beschwerdegegnerin in der Angebotsbereinigung aufgelistet habe. Insofern müsse nachgelagert zur Offerteinreichung offenbar doch eine Nachbesserung durch die Beigeladene erfolgt sein. Zudem sei Winterausrüstung nicht gleich Winterausrüstung. Im Gegensatz zum Angebot der Beigeladenen umfasse ihr Angebot zusätzlich eine Motorblockheizung und eine Heizung für das Hydrauliköl. Klar sei, dass die Beschwerdegegnerin die Angebote in Bezug auf die Winterausrüstung nicht auf denselben Stand gebracht habe. Sodann sei das Angebot der Beigeladenen insbesondere bezüglich einer kippbaren Komfortkabine, des Motors und der Bremsen nicht gleichwertig zum Ausgeschrieben bzw. zum angebotenen Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Auch in einer Gesamtbeurteilung der (übrigen) technischen Anforderungen (Qualität) unterliege das Fahrzeug der Beigeladenen demjenigen der Beschwerdeführerin. Zudem hätten alle Anbieter betreffend die Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt mit null Punkten bewertet werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin in der Summe der Zuschlagskriterien Qualität und Preis am meisten Punkte erhalten hätte. Selbst wenn der Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bestimmung eigener Hilfskriterien geschützt würde, änderte sich bei korrekter Bewertung dieser Kriterien am Punktesieg der Beschwerdeführerin nichts.
I. Am 30. September 2024 duplizierte die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sich in der ursprünglichen Offertbeurteilung bei der Preisbewertung ein Tipp- bzw. Rechenfehler eingeschlichen habe. Bei Korrektur dieses Fehlers erhöhe sich die Gesamtpunktzahl der Beigeladenen von 4.78 auf 4.8 Punkte. Zudem sei Letzterer für die als Option offerierten Schneeketten fälschlicherweise zu viel aufgerechnet worden, weshalb sie in der Preisbewertung die Note 5.0 erhalte. Ausserdem sei die von der Beschwerdeführerin beanstandete Bereinigung "Winterausrüstung" ohne Rückfrage bei der Beigeladenen erfolgt, sondern gestützt auf die allgemeine Preisliste P._____ 2022. Vorliegend seien die Angebote miteinander vergleichbar gemacht worden, indem beim Angebot der Beigeladenen jene Positionen aufgerechnet worden seien, welche bei der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Winterausrüstung" tatsächlich anfielen, damit das Fahrzeug im Winter verwendet werden könne. Weil für die Verwendung des Fahrzeugs der Beigeladenen weder eine Motorblockheizung noch eine Heizung für das Hydrauliköl notwendig sei, seien diese Positionen zu Recht nicht aufgerechnet worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Diesen habe sie auch nicht überschritten, indem sie die Kippfunktion zufolge unzulässiger markenspezifischer Ausschreibung und fehlendem nennenswerten Vorteil im Rahmen der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt habe. Auch seien die Voraussetzungen für eine Angebotsbereinigung betreffend Motor nicht erfüllt. Des Weiteren sei die Ausschreibung in Bezug auf das Bremssystem leider etwas widersprüchlich. Allerdings erweise sich die Nicht-Bewertung dieses unklar und teilweise markenspezifisch ausgeschriebenen Punktes als richtig. Schliesslich sei die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, also die Bewertung der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt wie wenn diesbezüglich keine Subkriterien bekannt gegeben worden wären, sachlich vertretbar.
J. Mit Duplik ebenfalls vom 30. September 2024 hielt die Beigeladene an ihren Anträgen fest. Sie führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführerin fehle es an der Legitimation, weil ihr Angebot aufgrund der Nichterfüllung der Eignungskriterien und fehlerhaften Angaben hätte ausgeschlossen werden müssen. Bei korrekter Beurteilung der Angebote hätte sie entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beim Kriterium Preis obsiegt. Ihr Fahrzeug erweise sich auch bezüglich Qualität als hochwertiger. Ausserdem sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit hätte obsiegen müssen. Die streitgegenständliche Vergabe erweise sich als rechtmässig.
K. Am 1. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Triplik ein und vertiefte ihre Argumentation.
L. Am 11. November 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Quadruplik ein und vertiefte darin ihre Standpunkte.
M. Mit Stellungnahme vom 12. November 2024 äusserte sich die Beigeladene zur Triplik der Beschwerdeführerin.
N. Am 22. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Quintuplik ein.
O. Mit Schreiben vom 29. November 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2024, mitgeteilt am 21. Juni 2024, worin die Beigeladene den Zuschlag für die Lieferung eines kommunalen Transportfahrzeugs erhielt (vgl. act. B.3). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 und beantragte darin insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Erteilung des Zuschlags an sich selber (vgl. act. A.1 S. 2).
1.2. Die streitgegenständliche Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, vorliegend nach dem VRG (BR 370.100). Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Zuschlag eines Auftrags innert 20 Tagen ab dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Das heutige Obergericht des Kantons Graubünden, auf das hängige Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (Art. 122 Abs. 5 GOG [BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist damit gegeben.
1.3. Zur Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittellegitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine realistische Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise der viertrangierte Anbieter lediglich den Ausschluss des Zuschlagsempfängers verlangt, jedoch zu bejahen, wenn dieser Anbieter beispielsweise den Ausschluss aller vor ihm stehenden Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 m.w.H.). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache die Aufhebung des Vergabeentscheids und die Erteilung des Zuschlags an sich selber. Dabei stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Angebot hätte als das Vorteilhafteste beurteilt werden müssen. Würde die zweitplatzierte Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge durchdringen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 56 Abs. 1 und 2 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 38 VRG) ist damit einzutreten.
2. Soweit sich die Beigeladene auf den Standpunkt stellt, dass das Angebot der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung von Eignungskriterien resp. aufgrund falscher Auskünfte durch die Vergabebehörde hätte ausgeschlossen werden müssen, womit es ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren an der Legitimation fehle, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Ziff. C.3 der Ausschreibung müssen namentlich die Garantie- und Serviceleistungen über eine offizielle Markenvertretung in der Nähe erfolgen. Auch wird verlangt, dass die Service- bzw. Reparaturstelle in nächster Nähe (F._____/Graubünden) liegt. Zudem wird eine Reaktionszeit von max. einer Stunde für Reparaturen vor Ort gefordert (vgl. z.B. act. C.1 S. 6). Im Angebot der Beschwerdeführerin wird die Unternehmung G._____ aus H._____ als offizielle Service- und Reparaturwerkstatt (Markenvertretung), welche auch die erforderlichen Ersatzteile verfügbar hat, aufgeführt (vgl. act. C.2b S. 11). Aus dem Schreiben der I._____ GmbH vom 11. Oktober 2024 geht hervor, dass die Firma G._____ seit vielen Jahren eine I._____ Händlerin sei. Die besagte Unternehmung sei autorisiert und verpflichtet, sämtliche I._____ Produkte zu verkaufen und deren Service, Garantie und Ersatzteilversorgung fachgerecht zu gewährleisten. Mit J._____ und K._____ stünden ausgezeichnete langjährige I._____ Spezialisten zur Verfügung. Der Firma G._____ stehe der I._____ A Stützpunkthändler A._____ AG mit Sitz in L._____ und der Filiale in M._____ mit erweitertem Ersatzteillager, Ersatzmaschinen und Diagnose zur Seite. Die Firma Q._____ sei für diese Region der I._____ Importeur mit von I._____ geschultem Personal (vgl. act. B.6). Gleichermassen ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag der Unternehmung G._____ der Zweck "Landmaschinen Werkstatt" (abrufbar unter: httpsN._____). Ausserdem weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass J._____ und K._____ ausgebildete Landmaschinenmechaniker seien, der "kleine" Landwirtschaftsbetrieb im Wesentlichen von O._____ geführt werde und der Unternehmung G._____ während des ganzen Jahres ein Servicewagen zur Verfügung stehe (vgl. act. A.7 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar (vgl. E. 6 hernach), wenn die Beschwerdegegnerin die dargelegten Anforderungen gemäss Ziff. C.3 der Ausschreibung und damit diese Eignungskriterien bezüglich des beschwerdeführerischen Angebots als erfüllt erachtet und dieses daher nicht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 lit. a IVöB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Nach dem Gesagten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gegeben.
3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beigeladenen im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung den Zuschlag erteilte.
4.1. In Bezug auf die formellen Anträge der Beschwerdeführerin gemäss Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2024 (vgl. act. A.1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass diesen prozessleitend bereits stattgegeben wurde (vgl. act. A.4 S. 2).
4.2. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin insbesondere, es sei ein Gutachten bzw. ein Amtsbericht einzuholen, in dem ihr Angebot und dasjenige der Beigeladenen miteinander verglichen und die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin überprüft werde. Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 11 Abs. 3 VRG). Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es nicht darum zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums auch eine andere Beurteilung hätte vornehmen können (vgl. E. 6 hernach). Wie nachfolgend dargelegt wird, beruht die Beurteilung der Beschwerdegegnerin auf einer sachgerechten Würdigung der Offerten und erscheint plausibel. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Beweismassnahmen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens bzw. eines Amtsberichts zusammen mit den übrigen Beweisanträgen (Zeugenbefragungen) ist daher abzulehnen.
5.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin den Vergabeentscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Andererseits sei der Beschwerdeführerin die Einsicht in entscheidrelevante Verfahrensakten verweigert worden. So sei K._____, Betreiber der Servicewerkstatt im F._____, nicht erlaubt worden, Kopien der Akten zu erstellen. Auch sei ihm nicht gestattet worden, die Dokumente abzufotografieren. Dieses Weigerungsverhalten der Beschwerdegegnerin stelle eine unzulässige Gehörsverweigerung dar.
Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin aus, die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht sei unbegründet. Die Vergabeunterlagen hätten während der Beschwerdefrist bei ihr eingesehen werden können. K._____ habe vor Ort namens der Beschwerdeführerin in die Akten Einsicht genommen. Das Akteneinsichtsrecht sei allerdings insofern nicht ganz korrekt gehandhabt worden, als allen Einsichtnehmenden entgegen der verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht gestattet worden sei, Fotokopien zu erstellen.
5.2. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51 Abs. 3 IVöB die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters (lit. a); den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b); die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c) sowie gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe (lit. d). Die vorliegende Vergabemitteilung erfüllt die Vorgaben von lit. a und b; die Vorgabe nach lit. d ist hier nicht relevant (vgl. act. B.3). Zu prüfen ist allerdings die Einhaltung der Vorgabe gemäss lit. c. Im Zuschlagsentscheid führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "2. Vergabe / Begründung" folgende kurze Begründung an: "Es wurde auf Basis der bereinigten Angebotssummen und gemäss den Vergabekriterien das vorteilhafteste Angebot berücksichtigt" (vgl. act. B.3). Darin kann nach konstanter bisheriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Denn das Gericht erachtet Kurzbegründungen regelmässig als zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat, und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 17 vom 28. Juni 2021 E. 2.2, U 19 122 vom 18. Februar 2020 E. 3.2 und U 14 27 vom 16. Juli 2014 E. 4.). Nach bisheriger, auf das alte Vergaberecht gestützte Praxis des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden genügte denn auch die Aushändigung der Bewertungsmatrix auf Anfrage hin (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 20 16 vom 12. Mai 2020 E. 3.2 und U 16 74 vom 25. Oktober 2016 E. 6b; siehe Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 1367). Trotz entsprechender Anfrage während laufender Rechtsmittelfrist seitens des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters wurde eine solche nicht zugestellt (vgl. act. C.7). Zudem kann dem Zuschlagsentscheid zwar eine Aufstellung der eingegangenen Angebote entnommen werden, jedoch nicht die diesbezüglichen Bewertungen (vgl. act. B.3). Auch wurde K._____, welchem nicht die Aufgabe zukam, die Verfahrensakten zu prüfen, entgegen der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. PVG 2023 Nr. 17 E. 5.3.4 mit Hinweis auf PVG 2003 Nr. 38) unbestrittenermassen nicht gestattet, vor Ort (Foto)Kopien der Vergabeakten zu erstellen. Vor diesem Hintergrund war es der Beschwerdeführerin nicht möglich herzuleiten, weshalb die Beigeladene die Zuschlagskriterien insgesamt am besten erfüllt haben soll. Erst nach der vorliegenden Beschwerdeerhebung konnte sie Einsicht in die Bewertung der eingegangenen Angebote nehmen und dadurch die Bewertung der Zuschlagskriterien nachvollziehen. Insofern liegt eine Gehörsverletzung vor.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht und ausführlich begründet, weshalb sie den Zuschlag der Beigeladenen erteilt hat. Durch die gewährte Einsicht in die Akten und in die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich in ihren Rechtsschriften umfassend zum Ergebnis der streitgegenständlichen Vergabe zu äussern, womit der Gehörsmangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde. Die Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2 f. hernach).
6. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich gemäss Art. 56 Abs. 3 IVöB auf Rechtsverletzungen inklusive Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hingegen nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB). Das Gericht kann daher sein Ermessen nicht an die Stelle jenes der Vorinstanz (Vergabebehörde) setzen. Vielmehr hat es, so die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau-) physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt. Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. PVG 2023 Nr. 12 E. 1.4; siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 54 vom 24. Oktober 2023 E. 1.4 m.w.H.).
7.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Angebotspreis der Beigeladenen vom Zuschlagsbetrag abweiche. Letztere habe in ihrem Angebot nicht alle Positionen als Option eingereicht, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Angebotsbereinigung "Winterausrüstung" aufgelistet habe. Insofern müsse nachgelagert zur Offerteinreichung und mutmasslich nach Offertöffnung am 5. Februar 2024 hinsichtlich dieser Positionen offenbar eine Nachbesserung durch die Beigeladene erfolgt sein.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Offertpreis der Beigeladenen im Rahmen der (technischen) Bereinigung korrigiert worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Winterausrüstung in der Ausschreibung nicht explizit gefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Winterausrüstung in den Grundpreis eingerechnet, die Beigeladene habe sie als Option zum Grundangebot eingereicht. Um die Angebote fair vergleichen zu können, habe eine Bereinigung erfolgen müssen.
7.2. Gemäss der revidierten IVöB ist es den Vergabebehörden ausdrücklich erlaubt, die Angebote mit den Anbietenden hinsichtlich der Leistungen und der Modalitäten ihrer Erbringung zu bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln (Art. 39 Abs. 1 IVöB). Kommt demnach die Vergabebehörde nach Ausschöpfung der in Art. 38 IVöB vorgesehenen Möglichkeit der Angebotsprüfung zum Schluss, die Angebote seien objektiv nicht vergleichbar bzw. hinreichend klar, «kann» sie mit den Anbietenden sog. technische Verhandlungen führen, um eine bereinigte Entscheidgrundlage zu erhalten (vgl. Musterbotschaft vom 16. Januar 2020 zur Totalrevision der IVöB [nachfolgend: Musterbotschaft IVöB] S. 79, einsehbar unter: https://www.bpuk.ch, Rubriken «Konkordate/IVöB/IVöB 2019»; vgl. Jäger, Technische Verhandlungen – Bereinigung der Angebote nach Art. 39 BöB 2019/IVöB 2019, in: Zufferey/Beyeler/Schröer [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2020, 2020, S. 387 ff., Rz. 34 und 53). Trotz der Formulierung als Kann-Bestimmung geht die Lehre teilweise bzw. unter bestimmten Voraussetzungen von einer Rechtspflicht zur Bereinigung aus (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 35, und Gygi, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 IVöB/BöB Rz. 9 f.). Die Bereinigung steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Stabilität der Ausschreibung und der Unveränderbarkeit der Angebote (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 32). Sie ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVöB daher nur zulässig, wenn entweder erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt bzw. die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können (lit. a; sog. Angebotsaufklärung), oder wenn Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind; der Leistungsgegenstand, die Kriterien und die Spezifikationen dürfen dabei nicht in einer Weise angepasst werden, die zu einer Veränderung der charakteristischen Leistung oder des potentiellen Anbieterkreises führt, andernfalls das Verfahren zwingend abzubrechen und eine Neuausschreibung vorzunehmen ist (lit. b und Art. 43 Abs. 1 lit. f IVöB; vgl. Gygi, a.a.O., Art. 39 IVöB/BöB Rz. 26). Im Rahmen einer Bereinigung der Angebote ist den vergaberechtlichen Verfahrensgrundsätzen von Art. 11 IVöB besondere Beachtung zu schenken, namentlich dem Grundsatz der Transparenz und jenem der Gleichbehandlung (lit. a und c; vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 45 f., und Gygi, a.a.O., Art. 39 IVöB/BöB Rz. 30). Bereinigungen gemäss Art. 39 IVöB kommen – anders als der Dialog gemäss Art. 24 IVöB, der auf komplexe Aufträge, intellektuelle Dienstleistungen oder innovative Leistungen beschränkt bleibt – grundsätzlich bei allen Beschaffungen in Frage; als notwendig erweisen dürften sie sich vor allem dann, wenn die Vergabestelle den Beschaffungsgegenstand lediglich mit Zielvorgaben definiert bzw. funktional ausgeschrieben hat und somit die Offerten stärker variieren und ihre objektive Vergleichbarkeit reduziert ist (vgl. Gygi, a.a.O., Art. 39 IVöB/BöB Rz. 8, und Jäger, a.a.O., Rz. 33).
Nicht erlaubt ist der Vergabebehörde grundsätzlich die Verhandlung über den Angebotspreis bzw. die Durchführung sog. Angebotsrunden, die einzig dazu dienen, den Angebotspreis zu senken (Art. 11 lit. d IVöB). Erfolgt allerdings zulässigerweise eine Bereinigung gemäss Art. 39 IVöB, kann das Gebot der wirtschaftlichen Beschaffung bei Änderungen am Leistungsinhalt auch Anpassungen auf der Preisseite zur Folge haben (vgl. Musterbotschaft IVöB S. 79; vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 72). Entsprechend bestimmt Art. 39 Abs. 3 IVöB, dass Preisanpassungen möglich sind, sofern sie in Zusammenhang mit den Tatbeständen von Art. 39 Abs. 2 IVöB stehen. Allfällige Veränderungen des Angebotspreises setzen demnach einen konkreten Anlass voraus und müssen so als direkte Folge einer zulässigerweise vorgenommenen Bereinigung erscheinen (vgl. Gygi, a.a.O., Art. 39 IVöB/BöB Rz. 28 ff., und Jäger, a.a.O., Rz. 40 und 72 ff.). Diese Regelung trägt der internen Kalkulationsfreiheit Rechnung, wonach die Preiskalkulation grundsätzlich Sache und Freiheit der Anbietenden ist (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 76). Die Preisanpassung darf indessen das ursprünglich angebotene Preis-Leistungs-Verhältnis nicht wesentlich verändern, ansonsten es regelmässig an der erforderlichen sachlichen Begründung dafür fehlt (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 78).
7.3. Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung ist die Lieferung eines kommunalen Transportfahrzeugs. In den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen wurde die Offerierung der Winterausrüstung nicht ausdrücklich gefordert (vgl. z.B. act. C.1). Während namentlich die Beigeladene diese (teilweise) als Option zum Grundangebot einreichte (vgl. act. C.1, Angebot S. 4), war sie in Bezug auf das Angebot der Beschwerdeführerin bereits im Grundpreis enthalten (vgl. act. C.2b, E-Mail vom 23. Februar 2024, und C.5.1 S. 3). Da die Ausschreibung nach dem Gesagten unklar war, kann der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Winterausrüstung nicht bereits im Rahmen des Grundangebots berücksichtigt hat. Da das zu beschaffende kommunale Transportfahrzeug im Winter namentlich für den Winterdienst eingesetzt werden soll (vgl. act. C.5.1 S. 3), nahm die Beschwerdegegnerin nach Offertöffnung zwecks Herstellung einer für die Angebotsbewertung unter den Zuschlagskriterien genügenden Vergleichbarkeit zu Recht eine Angebotsbereinigung vor. Dabei wurde der von der Beigeladenen offerierte Grundpreis in der Höhe von CHF 182'000.00 (exkl. MWST) auf insgesamt CHF 204'038.00 (exkl. MWST) bzw. CHF 220'565.08 (inkl. MWST) erhöht (vgl. act. C.1, Angebot S. 10, C.5.1 S. 3 und C.5.4). Die Resultate dieser Bereinigung wurden seitens der Beschwerdegegnerin schriftlich festgehalten (vgl. Art. 39 Abs. 4 IVöB; vgl. act. C.5.1 S. 3 und C.5.4). Im Einzelnen wurden zum besagten Grundpreis der Beigeladenen die von dieser in ihrem Angebot als Option angeführten Positionen, namentlich Pflugplatte, Schwingungstilgung zu Pflug, Fahrhebel integriert in Armlehne, Winterräder und Zentralschmierleiste, hinzugerechnet (vgl. act. C.1, Angebot S. 4, C.5.1 S. 3 und C.5.4). Zusätzlich nahm die Beschwerdegegnerin eine Aufrechnung der Positionen Winterdienstkonservierung, Schneeketten und Steckdose für Anhänger am Heck vor (vgl. act. C.5.1 S. 3 und C.5.4). Dabei erfolgte die Angebotsbereinigung einerseits gestützt auf die Allgemeine Preisliste P._____ 2022 bzw. wurde anderseits betreffend Schneeketten der Preis aus der Offerte der Beschwerdeführerin übernommen (vgl. act. C.2b, Angebot S. 3, C.5.1 S. 3, C.5.4 und C.8). Diesbezüglich übersah die Beschwerdegegnerin allerdings, dass die Beigeladene die Schneeketten in ihrem Angebot als Option zu einem tieferen Preis offeriert hat, womit ihr im Rahmen der Angebotsbereinigung ein Betrag von CHF 398.00 zu viel aufgerechnet wurde (vgl. act. A.5 S. 3 und S. 5, C.1, Angebot S. 4, C.5.1 S. 3 und C.5.4; vgl. betreffend des zu viel aufgerechneten Betrags für die Steckdose für Anhänger am Heck E. 8 hernach). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die erwähnte Preisliste im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen erhalten hätte, was die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, die Beschwerdegegnerin aber bestreitet, wäre dieses Vorgehen vorliegend nicht zu beanstanden. Denn mit Blick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz dürfen Auftraggeber mit Anbietern während des laufenden Verfahrens einen Austausch führen, solange dieser nicht wirtschaftlich orientiert ist bzw. im Rahmen dessen das angebotene Preis-Leistungs-Verhältnis nicht nachträglich zu verändern versucht wird (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 7 ff. und 17 ff.). Dies wäre vorliegend nicht der Fall gewesen, zumal eine allfällige Rückfrage im Zusammenhang mit den Preisen für die Winterausrüstung nicht dazu gedient hätte, den Angebotspreis der Beigeladenen zu senken, sondern – wie dargelegt – eine genügende Vergleichbarkeit für die Bewertung mittels Aufrechnung von Kosten beim Angebot der Beigeladenen herzustellen. Insofern liegt denn auch ein sachlicher Grund für die im Zuge der vorgenommenen Angebotsbereinigung bei der Beigeladenen erfolgte Preisanpassung vor. Mit anderen Worten ist Letztere eine kausale Folge der hier zulässigen Angebotsaufklärung und damit nicht zu beanstanden (vgl. Jäger, a.a.O., Rz. 72 ff.). Gegenteiliges wird denn auch nicht vorgebracht. Nach dem Gesagten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von der materiellen Zulässigkeit der vorliegend interessierenden Angebotsbereinigung auszugehen.
7.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass bei der Bereinigung der Angebote für eine korrekte Vergleichsbasis hätte berücksichtigt werden müssen, dass ihr Angebot im Gegensatz zu jenem der Beigeladenen zusätzlich eine Motor-blockheizung und eine Heizung für das Hydrauliköl umfasse, ist sie nicht zu hören. Zunächst ist sie darauf hinzuweisen, dass in Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB von objektiv vergleichbar machen und nicht von demselben Stand – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – die Rede ist. Insofern ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es bei der Angebotsbereinigung im Sinne von Art. 39 IVöB nicht darum geht, jeden mit der Beschaffung zusammenhängenden Vorteil monetär gegeneinander aufzurechnen. Dies wäre denn auch nicht immer möglich und mit dem Grundsatz der Unveränderbarkeit der Angebote nicht vereinbar. Zusätzliche Vorteile eines Angebots wären allenfalls im Rahmen des Zuschlagskriteriums Qualität zu bewerten. Wenn die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall die Angebote im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB vergleichbar gemacht hat, indem sie in Bezug auf das Angebot der Beigeladenen jene Positionen aufgerechnet hat, welche ihr unter dem Titel "Winterausrüstung" effektiv anfallen, damit das zu beschaffende Fahrzeug im Winter genutzt werden kann, und sie dabei die besagten, in den Ausschreibungsunterlagen nicht geforderten Heizgeräte (vgl. z.B. act. C.1) als hierfür nicht notwendig und damit auch nicht als für die Qualitätsbewertung relevant erachtet hat, ist dies mit Blick auf den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin geht daher fehl, wenn sie geltend macht, die von ihr in die Offerte aufgenommenen Heizgeräte hätten bei ihrem Angebot herausgerechnet bzw. beim Angebot der Beigeladenen hinzugerechnet werden müssen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Preiskalkulation grundsätzlich Sache und Freiheit der Anbietenden ist (vgl. E. 7.2 hiervor). Insgesamt ist entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz auszumachen.
8. Ferner ist hinsichtlich der Preisbewertung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt (vgl. E. 7.3 hiervor) – übersehen hat, dass die Beigeladene die Schneeketten als Option zum Preis von CHF 3'602.00 offeriert hat, weshalb ihr bei der Angebotsbereinigung ein Betrag von CHF 398.00 zu viel aufgerechnet wurde. Demzufolge reduziert sich ihr Preis auf CHF 220'167.10 (vgl. act. A.5 S. 3). Sodann ist mit Blick auf die Ausführungen der Beigeladenen in ihrer Duplik (vgl. act. A.6 S. 4) und diejenigen der Beschwerdeführerin in ihrer Triplik (vgl. act. A.7 S. 6) festzuhalten, dass der Beigeladenen im Rahmen der Angebotsbereinigung betreffend Position Steckdose zu Unrecht CHF 1'036.00 aufgerechnet wurden, weshalb ein Endpreis von CHF 219'131.10 resultiert (vgl. act. A.8 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich bei der Preisbewertung in Bezug auf die Beigeladene 2.50 Punkte und bezüglich der Beschwerdeführerin 2.47 Punkte (vgl. act. A.8 S. 3, wonach zudem für die Beigeladene in der Gesamtbewertung eine Gesamtpunktzahl von 4.79 und für die Beschwerdeführerin eine solche von 4.47 ausgewiesen wurde).
9.1. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie exakt dasjenige Fahrzeug angeboten habe, welches gemäss Ausschreibungsunterlagen verlangt worden sei. Dies im Gegensatz zur Beigeladenen, deren angebotenes Fahrzeug erheblich vom gemäss Ausschreibung Verlangten abweiche. Letzteres sei insbesondere hinsichtlich der ausgeschriebenen Kriterien Motor, Bremsen und kippbare Komfortkabine im Vergleich zu ihrem Fahrzeug bei weitem nicht gleichwertig.
9.2. Die Beschwerdegegnerin räumt vorliegend ein, dass die technischen Anforderungen in Ziff. C.1 und C.2 der Ausschreibung nicht optimal formuliert worden seien. Als Grundlage für die Ausschreibung hatte die Beschwerdegegnerin nämlich ein konkretes Fahrzeug vor Augen, wobei es sich dabei um den von der Beschwerdeführerin offerierten "I._____ Unitrac 122" handelte. Folglich stellte sie bei der Definition der technischen Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen zu stark auf dieses Grundmodell ab, indem – entgegen der Bestimmung von Art. 30 IVöB – mehrere technische Details bzw. zum Teil konkrete Marken dieses Grundmodells übernommen wurden (vgl. z.B. act. C.1 S. 5 f.). Trotz dieser teilweise fehlerhaften Ausschreibungsunterlagen setzte die Beschwerdegegnerin das Vergabeverfahren fort, wobei sie die ausgeschriebenen technischen Details im Rahmen der Offertbewertung abstrahierte und rechtlich unzulässige Kriterien nicht bewertete (vgl. zum Ganzen: act. A.2 S. 5 f.).
9.3. Dieses Vorgehen erscheint plausibel. Denn ein Verfahrensabbruch mit Wiederholung hätte faktisch zu einer verpönten Angebotsrunde (vgl. Art. 11 lit. d IVöB) geführt, zumal die Anbieterinnen anlässlich der Offertöffnung am 5. Februar 2024 Kenntnis der von der Konkurrenz angebotenen Fahrzeugen inkl. den jeweiligen Preisen erlangt hatten (vgl. act. C.3). Somit ist nicht zu beanstanden, dass in Bezug auf den gemäss Art. 30 Abs. 3 IVöB unzulässigerweise "markenspezifisch" ausgeschriebenen Motor (sog. Perkins-Syncro Turbo-Dieselmotor; vgl. z.B. act. C.1 S. 5) insbesondere lediglich die in diesem Zusammenhang erwähnte Mindestleistung von 122 PS bewertet wurde (vgl. act. C.5.3, wonach diesbezüglich sowohl die Beigeladene wie auch die Beschwerdeführerin die Maximalpunktzahl von 2 erhielten). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin die Kippfunktion der ausgeschriebenen Kabine als nicht produktneutrale technische Variante zur Sicherstellung des Zugangs zum Fahrzeuginnern zwecks Unterhalt zu Recht nicht bewertet (vgl. Art. 30 Abs. 3 IVöB; siehe act. B.7 f., C.1, Angebot S. 3, und C.2b, Angebot S. 1). Angesichts der nicht produktneutralen und damit mangelhaften Ausschreibung vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, wonach ihr angebotenes Fahrzeug exakt den Ausschreibungsunterlagen entspreche, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insofern erweist sich denn auch ihr Einwand, wonach die Ausschreibungskriterien "kippbare Komfortkabine" und "Perkins-Syncro Turbo-Dieselmotor" zwingend hätten bewertet werden müssen und ihr aufgrund der diesbezüglichen Qualitätsunterschiede in Bezug auf das entsprechende Zuschlagskriterium mehr Punkte als der Beigeladenen hätten vergeben werden müssen, als unbegründet. Damit erübrigen sich denn auch Weiterungen dazu. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das angebotene Fahrzeug der Beigeladenen hinsichtlich der ausgeschriebenen Kriterien für Motor und kippbare Komfortkabine die Ausschreibungskriterien nicht erfülle und deshalb hätte ausgeschlossen werden müssen, ins Leere. Denn – wie dargelegt – handelt es sich beim verlangten Perkins-Syncro Turbo-Dieselmotor und der ausgeschriebenen Kippfunktion der Kabine unzulässigerweise um nicht produktneutrale technische Bedingungen, welche andere Fahrzeuge gar nicht erfüllen können und damit ausschliessen.
9.4. Soweit die Beschwerdeführerin ferner unter Hinweis auf ihr – nach Offertöffnung eingereichtes – Schreiben vom 23. Februar 2024 (vgl. act. C.2b) ausführt, sie könne ihr Fahrzeug ohne Weiteres mit dem von der Beigeladenen offerierten VM-Motor und einer damit zusammenhängenden Preisreduktion anbieten, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vergabebehörde – vorbehältlich einer gemäss Art. 39 IVöB zulässigen Angebotsbereinigung – das konkret eingereichte, unveränderte Angebot zu bewerten hat. In Bezug auf den Motor sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. insb. Art. 39 Abs. 3 IVöB; siehe betreffend Beurteilung der technischen Anforderungen in Bezug auf den Motor act. C.5.3; vgl. zum Ganzen auch E. 7.2 hiervor).
9.5. Bezüglich des ausgeschriebenen Bremssystems ist festzuhalten, dass die Beigeladene Hydraulikbremsen offerierte (vgl. act. C.1, Angebot S. 3), während das Angebot der Beschwerdeführerin Telma Wirbelstrombremsen enthält (vgl. act. C.2b, Angebot S. 2). Letztere stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, die von ihr angebotenen Bremsen seien besser zu bewerten als diejenigen des Konkurrenzfahrzeugs. Voliegend räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass die Ausschreibung in Bezug auf das Bremssystem widersprüchlich ist. So wird die Wirbelstrombremse unter Ziff. C.1 als Option und unter Ziff. C.2 der technischen Anforderungen als Vorgabe "Wirbelstrombremse Telma (neu)" aufgeführt (vgl. z.B. act. C.1 S. 5). Angesichts des Umstands, dass die Ausschreibung insofern unklar und mit der besagten Vorgabe teilweise auch unzulässigerweise nicht produktneutral war, erscheint es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin diesen Punkt nicht bewertete, sondern lediglich die technische Anforderung eines 2-Kreis-Bremssystems berücksichtigte, wobei sowohl der Beigeladene als auch der Beschwerdeführerin die Maximalpunktzahl von 2 vergeben wurde (vgl. act. C.1, Abgebot S. 3, C.2b, Angebot S. 1, und C.5.3). Vor diesem Hintergrund zielt der beschwerdeführerische Einwand ins Leere bzw. erübrigen sich Weiterungen zum Qualitätsvergleich der offerierten Bremssysteme (vgl. E. 9.3 hiervor).
9.6. Soweit die Beschwerdeführerin die Ausschreibungskriterien auch in Bezug auf weitere technische Anforderungen als nicht erfüllt erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden. Neben einem luftgefederten Fahrersitz offerierte die Beigeladene als Zubehör für den Beifahrer einen Gesundheitssitz mit Stoffbezug (vgl. act. C.1, Angebot S. 3). Zwar wurde unter Ziff. C.2 der technischen Anforderungen insbesondere folgendes festgehalten: *"LDrive Fahrer-, Beifahrersitz luftgefedert mit hohen Rückenlehnen".*Allerdings wurde das Offerieren von gleichwertigem Zubehör ausdrücklich gestattet (vgl. z.B. act. C.1 S. 5). Wenn die Beschwerdegegnerin daher den von der Beigeladenen für den Beifahrer angebotenen Gesundheitssitz mit Stoffbezug als gleichwertig erachtete, ist dies mit Blick auf den ihr dabei zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht zu beanstanden. Insofern erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladenen für den Beifahrersitz den Betrag für den von ihr offerierten Fahrersitz hätte aufgerechnet werden müssen, als unbegründet. Ausserdem kann diesbezüglich auf das in E. 7.4 vorstehend Gesagte verwiesen werden.
9.7. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das angebotene Fahrzeug der Beigeladenen auch im Allgemeinen nicht gleichwertig zu ihrem Fahrzeug sei, weshalb die Beurteilung der technischen Anforderungen (Qualität) durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar sei und der Beigeladenen viel weniger Punkte – als die erhaltenen 125 – hätten zugestanden werden dürfen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dabei nicht konkret auf die einzelnen Punkte der Qualitätsbewertung (vgl. act. C.5.3) eingeht, ist auf das E-Mail des Fachlehrers sowie Beraters für Landtechnik des Plantahofs vom 8. Mai 2024 hinzuweisen. Darin führte dieser namentlich aus, dass der Transporter der Beschwerdeführerin und jener der Beigeladenen in Bezug auf die Hauptkomponenten Motor, Getriebe sowie Hydraulik gleichwertig seien und das Anforderungsprofil erfüllten (vgl. act. C.5.2). Zudem anerkannte der Berater für Landtechnik zwar gewisse Vorteile (z.B. betreffend Bremsen und Ausstattung) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin gegenüber jenem der Beigeladenen. Allerdings sprach er explizit von leichten Vorteilen (vgl. act. C.5.2). Gleichermassen ergab denn auch die Beurteilung der technischen Anforderungen (Qualität) durch die Beschwerdegegnerin 125 Punkte für die Beigeladene und 130 Punkte für die Beschwerdeführerin (vgl. act. C.5.3). Insofern und mit Blick auf den der Beschwerdegegnerin zustehenden weiten Ermessensspielraum kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, diese Beurteilung sei nicht plausibel bzw. nicht berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem bemängelt, die Beigeladene habe keinen Gleichwertigskeitsnachweis im Sinne von Art. 30 Abs. 3 IVöB erbracht, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher – wie die Beigeladene zu Recht festhält – nicht erforderlich war, zumal vorliegend eine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung möglich gewesen wäre (vgl. Art. 30 Abs. 3 IVöB).
10.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt seien mit den Subkriterien in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt worden. Ungeachtet der Sinnhaftigkeit dieser Zuschlagskriterien bei der Beschaffung eines Transportfahrzeugs seien sie den Anbietern bekannt gewesen und insofern auch "abgerufen" worden. Wenn demnach die Anbieter zu diesen Zuschlagskriterien keine Angaben machten, bedeute dies nicht, dass diese Kriterien nicht zu bewerten seien, sondern lediglich, dass den Anbietern bei den Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt keine Punkte hätten vergeben werden dürfen. Selbst wenn der Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bestimmung eigener Hilfskriterien geschützt würde, änderte sich an ihrem Punktesieg bei korrekter Bewertung dieser Kriterien nichts.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass ihr Vorgehen, für die Bewertung der Nachhaltigkeit und des Innovationsgehalts auf Hilfskriterien abzustellen, richtig und vertretbar sei. Die ausgeschriebenen Zuschlagskriterien hätten bewertet werden müssen. Auf die in den Ausschreibungsunterlagen erwähnten Unterkriterien habe sie nicht abstellen können, da sie nicht abgefragt worden seien und die Anbieter hierzu keine Angaben gemacht hätten. Damit sei sie gezwungen gewesen, die besagten Zuschlagskriterien zu bewerten, wie wenn keine Unterkriterien bekannt gegeben worden wären. Dafür habe sie auf sachliche Hilfskriterien abstellen müssen. Die vorliegend konkret gewählten Hilfskriterien erfüllten diese Vorgabe.
10.2. Vorliegend wurden in den Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf die Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt folgende Subkriterien bekannt gegeben (vgl. z.B. act. C.1 S. 8):
Nachhaltigkeit; Gewichtung = 20 %
Umweltkonzept, Energieverbrauch, Lebensdauer, Kreislauffähigkeit, Rücknahme- und Verwertungskonzept, Lohngleichheit Frau und Mann
Innovationsgehalt; Gewichtung = 10 %
Auflistung innovativer Eigenschaften der offerierten Lösung, Schätzung des monetären Mehrwerts, zeitliche Einsparung oder Beitrag zur Reduktion der Umweltbelastung
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurden diese Subkriterien aus einer kantonalen Vorlage übernommen, ohne in den Ausschreibungsunterlagen die für die Bewertung dieser Kriterien erforderlichen Grundlagen abzufragen. Aus den vorliegenden Offerten ergibt sich denn auch, dass die Anbieterinnen zu diesen Subkriterien keine Angaben gemacht haben (vgl. act. C.1 ff.). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin für die Bewertung des Zuschlagskriteriums Nachhaltigkeit auf das Hilfskriterium der maximalen Nutzlast und zur Bewertung des Zuschlagskriteriums Innovationsgehalt auf das Hilfskriterium der Motorengeneration bzw. insbesondere der Einhaltung der aktuellsten Euro-Abgasnormen abgestellt (vgl. act. C.5.1 S. 4 und C.5.3). Gemäss Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts sind Unter- und Teilkriterien als ein methodisches Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote grundsätzlich zulässig und müssen vorher weder bekannt gegeben noch in ihrer Bedeutung aufgelistet werden. Die einzelnen Kriterien müssen sich aber einem in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Zuschlagskriterium zuordnen lassen; es dürfen also nicht nachträglich neue Zuschlagskriterien geschaffen werden, sondern die Vergabebehörde ist vielmehr an ihre bekannt gegebenen Kriterien gebunden. Unterkriterien können also durchaus eingeführt werden, solange sie in einem sachlichen Zusammenhang mit dem in der Ausschreibung kommunizierten Zuschlagskriterium stehen. Zudem müssen die Unterkriterien innerhalb der Gewichtung des Zuschlagskriteriums bleiben, dürfen also nicht zu einer Verzerrung der Punktevergabe führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 14 vom 24. Juni 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass sich die vorliegend beigezogenen Subkriterien den in der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt zuordnen lassen bzw. damit in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ist dies mit Blick auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht zu beanstanden. Auch ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die zur Anwendung gebrachten Subkriterien zu einer Verzerrung der Punktevergabe führten. Ausserdem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die Alternative zu diesem plausiblen Vorgehen, nämlich der Abbruch des Vergabeverfahrens mit Wiederholung – wie dargelegt – faktisch zu einer verpönten Angebotsrunde (vgl. Art. 11 lit. d IVöB) geführt hätte, zumal die Anbieterinnen anlässlich der Offertöffnung am 5. Februar 2024 Kenntnis der von der Konkurrenz angebotenen Fahrzeuge inkl. den jeweiligen Preisen erlangt hatten (vgl. act. C.3). Insofern ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt angesichts der nicht bewertbaren Subkriterien laut Ausschreibung auf die Hilfskriterien der maximalen Nutzlast und der Motorengeneration bzw. der Einhaltung der aktuellsten Euro-Abgasnormen abgestellt hat. Somit zielen die in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin, wonach mangels Angaben zu den Subkriterien in den Offerten allen Anbietern bei den entsprechenden Zuschlagskriterien keine Punkte hätten vergeben werden dürfen bzw. aufgrund der untauglichen Hilfskriterien resp. des fehlenden sachlichen Zusammenhangs andere Unterkriterien hätten herangezogen werden müssen, ins Leere.
10.3. Soweit die Beschwerdeführerin ferner im Zusammenhang mit der Bewertung des Hilfskriteriums der maximalen Nutzlast vorbringt, in den technischen Anforderungen sei ein Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 9'500 kg ausgeschrieben worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solches Höchstgewicht bloss für Fahrzeuge mit einer (optionalen) Wirbelstrombremse definiert wurde (vgl. z.B. act. C.1 S. 5). Insofern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene ein mit einer hydraulischen Betriebsbremse ausgestattetes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 10'000 kg offeriert hat (vgl. act. C.1, Angebot S. 3). Auch kann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gefolgt werden, wenn sie aufgrund des von ihr offerierten Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von exakt 9'500 kg (vgl. act. C.2b, Angebot S. 1) in Bezug auf die Nachhaltigkeit am meisten Punkte verlangt (vgl. act. C.4, C.5.1 S. 4 und C.5.3). Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren vorbringt, es sei unwahrscheinlich, dass je Transporte ausgeführt würden, welche die maximale Nutzlast beanspruchen würden, womit dieses Hilfskriterium nutzlos sei, kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 10.2 hiervor). Ausserdem erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie das zu beschaffende Transportfahrzeug unter anderem für Transporte von gefrästem Nassschnee, von Strassenkies für Alpwege, von Betonblöcken sowie von Sandsäcken für den Hochwasserschutz einsetzen und damit die Grenze der maximalen Nutzlast regelmässig erreicht werde, als plausibel (vgl. act. A.5 S. 10). Auch beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung der maximalen Nutzlast durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht. Abgesehen davon, dass dieses Hilfskriterium – wie dargelegt – nicht schon zum Voraus bekannt gegeben werden musste, ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die Nutzlastberechnung sowie -bewertung auf die Fahrzeug-Prospekte der Anbieterinnen abgestellt hat. Daraus ergibt sich in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin offerierte Fahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 9'500 kg bzw. ein Eigengewicht von CHF 3'975 kg (vgl. act. C.9). Hinsichtlich des Fahrzeugs der Beigeladenen ist ein Leergewicht von 3'550 kg bzw. ein zulässiges Gesamtgewicht von 10'000 kg ausgewiesen (vgl. act. C.1, Angebot S. 3). Gestützt darauf brachte die Beschwerdegegnerin vom höchstzulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge das Leergewicht und das Gewicht des von ihr vorgesehenen Kipperaufbaus entsprechend des Erfahrungswerts von rund 700 kg (vgl. act. C.10) in Abzug, womit die der Bewertung zugrunde gelegte maximale Nutzlast von 5'750 kg für das Fahrzeug der Beigeladenen bzw. von 4'825 kg für jenes der Beschwerdeführerin resultierte (vgl. act. C.5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich diese auf den Fahrzeug-Prospekten der Anbieterinnen beruhende Nutzlastberechnung als transparent und nachvollziehbar erweist. Insofern ist denn auch die gestützt darauf erfolgte Bewertung des Zuschlagskriteriums Nachhaltigkeit nicht zu beanstanden (vgl. act. C.4 und C.5.1 S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht darauf hinweist, darf und muss sich die Vergabebehörde mit Blick auf die "Tiefe" einer Angebotsbewertung – sofern es sich nicht um leicht erkennbare Versehen handelt – auf die Angaben in einem Firmenprospekt verlassen können, mithin müssen die darin ausgewiesenen Eigenschaften nicht stets mittels Expertise an den konkret offerierten Fahrzeugen überprüft werden.
10.4. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums Innovationsgehalt bzw. die in diesem Zusammenhang beurteilten Hilfskriterien Motorengeneration resp. Einhaltung der aktuellsten Euro-Abgasnormen gestützt auf ein Faktenblatt des Schweizerischen Verbands kommunaler Infrastruktur (vgl. act. B.5) vor, dass die Einhaltung der Abgasnorm Stufe 5 mit der Einhaltung der Abgasnorm Euro 6 vergleichbar sei, womit die bessere Bewertung der Beigeladenen diskriminierend und damit unzulässig sei. Auch diese Rüge geht fehl. Abgesehen davon, dass das besagte Faktenblatt aus dem Jahr 2019 lediglich einen Vergleich zwischen der Abgasnorm Stufe 5 und dem (nicht aktuellsten) Standard Euro-6d beinhaltet (vgl. act. B.5, wonach bloss von "praktisch gleichwertig" die Rede ist), ist es angesichts der in diesem Zusammenhang gemachten nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach namentlich der Motor des Fahrzeugs der Beigeladenen – im Gegensatz zum offerierten Motor des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin – die neusten und strengsten Abgasnormen für On Road Maschinen (Euro 6e Euro-Abgasnorm) erfülle (vgl. act. A.5 S. 12 f., C.1, Angebot S. 1, C.2b, Angebot S. 1 und C.5.3), und des ihr bei der Bewertung von Zuschlagskriterien bzw. bei Fragen technischer Art zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden, wenn sie das Angebot der Beigeladenen betreffend Innovationsgehalt besser bewertete als dasjenige der Beschwerdeführerin (vgl. act. C.4 und C.5.1 S. 4). Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie hinsichtlich des besagten Zuschlagskriteriums die Zusprechung der gleichen Punktzahl verlangt.
10.5. Selbst wenn in Bezug auf die Zuschlagskriterien Nachhaltigkeit und Innovationsgehalt "Gleichstand" anzunehmen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, hätte unter Berücksichtigung der korrigierten Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis (vgl. E. 8 hiervor) und der korrekten Bewertung des Zuschlagskriteriums Qualität (vgl. act. C.4) die Beigeladene als Anbieterin mit dem vorteilhaftesten Angebot den Zuschlag erhalten (vgl. Art. 41 IVöB; siehe act. A.8 S. 5).
11. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
12.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG angesichts des Beschaffungsvolumens von rund CHF 220'000.00 sowie des umfangreichen Schriftenwechsels auf CHF 3'000.00 festgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 70 vom 16. April 2019 E. 3.2).
12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Es rechtfertigt sich allerdings, der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 78 vom 22. Oktober 2024 E. 8.2 m.w.H.). Dabei ist die Beschwerdeführerin im Umfang von einem Zehntel der Gerichtskosten zu entlasten. Folglich sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 zzgl. Kanzleiauslagen, zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
12.3. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 19. Dezember 2024 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf insgesamt CHF 17'932.35 (= 59.65 Std. à CHF 270.00 [CHF 16'105.50] zzgl. 3 % Spesen [CHF 483.15] und MWST von 8.1 % [CHF 1'343.70]). Eine Honorarvereinbarung liegt im Recht, weshalb der veranschlagte Stundenansatz von CHF 270.00 nicht zu beanstanden ist. Allerdings erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als zu hoch. Zudem ist die Beschwerdeführerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E. 7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E. 2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E. 7b). Vor diesem Hintergrund ist das geltend gemachte Honorar auf pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Spesen) zu kürzen. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit CHF 1'000.00 (1/10 von CHF 10'000.00) zu entschädigen.
Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen machte in ihrer Kostennote vom 16. Dezember 2024 einen Aufwand von insgesamt CHF 6'263.05 (= 20.8333 Std. à CHF 270.00 [CHF 5'625.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 168.75] und MWST von 8.1 % [CHF 469.30]) geltend. Eine Honorarvereinbarung liegt im Recht, womit der veranschlagte Stundenansatz von CHF 270.00 nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist die Beigeladene gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (vgl. die dazu angeführte Rechtsprechung hiervor). Somit ist die von der Beschwerdeführerin an die Beigeladene gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zu leistende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 5'793.75 (inkl. Spesen) festzusetzen.
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
–einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
–und den Kanzleiausgaben von
CHF
600.00
Total
CHF
3'600.00
gehen zu neun Zehnteln zulasten der A._____ AG und zu einem Zehntel zulasten der Gemeinde B._____.
1. Die Gemeinde B._____ hat die A._____ AG im Umfang von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen.
2. Die A._____ AG hat die C._____ AG im Umfang von CHF 5'793.75 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]