Ref.:Chur, 15. Mai 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:
ZB 07 17
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner.
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Im Gesuch
der X., Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
wird nach Einsichtnahme in das Gesuch und die Akten des Hauptverfahrens sowie in Erwägung,
dass X. gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 15. März 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht hat,
dass in dieser Beschwerde sinngemäss auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten war,
dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist,
dass das Hauptverfahren ergeben hat, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und diesbezüglich auf den Hauptentscheid verwiesen wird,
dass unter diesen Umständen das Gesuch ohne nähere Prüfung der finanziellen Voraussetzungen abzuweisen ist,
dass für diese Verfügung keine Kosten erhoben werden,