Appeal concluded by court settlement in divorce ancillary matters

ZF 2006 12Übriges Gericht15.05.2006Settled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed the first-instance divorce judgment on ancillary effects, seeking maintenance, property division, and a vested-benefits claim. Before the appeal hearing, the parties reached a court settlement before the Civil Chamber of the Canton of Graubünden. The court approved the settlement, set aside the first-instance dispositive points on property division and costs, ordered Y. to pay X. CHF 16,000 in instalments, split the first-instance and appeal costs equally, and set off the parties' extrajudicial costs. X.'s legal-aid costs in the appeal were charged to the City of Chur, with reimbursement reserved.

Omnilex-Regeste

Art. 114 Abs. 2 ZPO; court settlement in appeal proceedings: if the parties settle all disputed matters, the appellate court may approve the agreement, incorporate it into the dispositive for clarity, and strike the appeal as settled. The settlement replaces the contested dispositive items and may determine substantive relief as well as the allocation of costs. The res judicata effect extends only to the dispositive, but the reasoning may be used for individualization. Where legal aid has been granted, the costs of representation are charged to the competent public body, subject to statutory reimbursement rights (consid. 8-11).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 15. Mai 2006Schriftlich mitgeteilt am:

ZF 06 12

Beschluss

Zivilkammer

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

RichterInnen

Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Riesen-Bienz

Aktuarin ad hoc

Halter

——————

In der zivilrechtlichen Berufung

der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Advokaturbüro Clavadetscher Bonorand Casanova & Partner, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur,

betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,

hat sich ergeben:

1. X., wurde am 10. März 1948 in O. (Portugal) geboren. Y. kam am 16. Oktober 1936 in S. (Deutschland) zur Welt. Die beiden heirateten am 6. August 1987 vor dem Zivilstandsamt Chur. Die Ehe blieb kinderlos.

2. Am 11. November 2004 machte Y. beim Vermittleramt des Kreises Chur ein Vermittlungsbegehren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen anhängig. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 einigten sich die Parteien auf eine Konvention, weshalb die Angelegenheit dem Bezirksgericht Plessur überwiesen wurde.

3. Mit Eingabe vom 18. März 2005 an das Bezirksgericht Plessur stellte X. die folgenden Anträge:

„1. Die zwischen den Parteien am 6. August 1987 geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren.

3. Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist.

4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen.

5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“

4. Y. beantragte mit Eingabe vom 27. Mai 2005 was folgt:

„1. Die zwischen den Parteien am 6. August 1987 geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Unterhaltspflichten gemäss Art. 125 ZGB bestehen.

3. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegeneinander keine Ansprüche aus Güterrecht haben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau.“

5. Mit Urteil vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt:

„1. Die Ehe von X., geb. 10. März 1948, und Y., geb. 16. Oktober 1936, wird geschieden.

  1. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

  2. Güterrechtlich sind die Parteien auseinandergesetzt.

  3. Auf die hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens von X. wird verzichtet. Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ZGB.

  4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 200.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 4'342.55 (Gerichtsgebühren CHF 4'000.--, Schreibgebühren CHF 119.--, Barauslagen CHF 223.55) gehen zu ¼, d.h. CHF 1'085.60, zu Lasten von Y. und zu ¾, d.h. CHF 3'256.95, zu Lasten von X.. Weil X. mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert, gehen die ihr überbundenen Gerichtskosten zumindest vorübergehend zu Lasten der Stadt Chur. Der Anteil des Ehemannes an den Gerichtskosten wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. X. hat Y. ausseramtlich mit CHF 3'863.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

  5. Dem Parteivertreter der Ehefrau wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und seine diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen.

  6. (Mitteilung).“ 6. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Februar 2006 beim Kantonsgericht Graubünden zivilrechtliche Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:

„1. Ziff. 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zu bezahlen. Dieser Betrag sei gerichtlich zu indexieren.

3. Es sei festzustellen, dass der ordentliche Unterhalt der Ehefrau durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes gemäss Ziff. 2 nicht gedeckt ist.

4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und zu vollziehen, unter Verpflichtung des Ehemannes von maximal Fr. 200'000.00 an die Ehefrau.

4.a. Eventuell sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau aufgrund des eingetretenen Vorsorgefalls des Ehemannes eine angemessene Entschädigung von Fr. 40'000.00 zu bezahlen.

5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.“

Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege, welche ihr mit Verfügung vom 8. März 2006 (PZ 06 37) auch bewilligt wurde.

7. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden setzte den Rechtstag auf den 16. Mai 2006 an. Noch vor Durchführung der Hauptverhandlung schlossen die Parteien auf Vorschlag des Kantonsgerichtsvizepräsidenten den folgenden Vergleich ab:

GERICHTLICHER VERGLEICH

In der Berufung

derX., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,

gegen

dasUrteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegenY., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Advokaturbüro Clavadetscher Bonorand Casanova & Partner, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur,

betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,

schliessen die Parteien in dem vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hängigen Berufungsverfahren auf Vorschlag des Vizepräsidenten folgende Vereinbarung:

  1. Die Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, werden aufgehoben.
  2. Y. wird verpflichtet, X. pauschal Fr. 16'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:
  • Fr. 6'000.-- bis 30. Juni 2006;

  • Fr. 250.-- pro Monat, zahlbar jeweils praenumerando auf den ersten eines jeden Monats, beginnend am 1. Juli 2006 bis 31 Oktober 2009.

  1. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur von Fr. 4'342.55 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
  3. Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 114 Abs. 2 ZPO).
  4. Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Kantonsgericht, für jede Partei und deren Rechtsvertreter bestimmt.

Ort/Datum: 15.05.2006**Ort/Datum: Chur, 15.05.2006

*sig. X.*sig. Y.

sig. P. Portmann**sig. R. Allenspach

Für das Kantonsgericht von Graubünden:

Der Vizepräsident

sig. U. Schlenker

8. Mit der vorstehend wörtlich wiedergegebenen Vereinbarung haben sich die Parteien über alle streitigen Punkte gütlich geeinigt. Mit der Aufnahme dieser Vereinbarung in den vorliegenden Beschluss ist das Verfahren – dem Willen der Parteien entsprechend – als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben. Güterrechtlich sind die Parteien hiermit auseinandergesetzt.

9. Die Rechtskraftwirkung eines richterlichen Erkenntnisses beschränkt sich auf das Dispositiv. Die Erwägungen sind jedoch zu dessen Individualisierung heranzuziehen. Damit erhält der rechtskräftige Abschreibungsentscheid in Bezug auf die vergleichsweise getroffenen Regelungen auch ohne Aufnahme des Vergleichswortlauts ins Dispositiv die Wirkung eines Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, 2002, §157 N. 59a). Die getroffene Regelung wird jedoch im vorliegenden Fall zwecks Schaffung von Klarheit gleichwohl ins Dispositiv aufgenommen.

10. Gestützt auf die Ziffern 3 und 4 der Parteivereinbarung werden die Kosten des Kreisamtes Chur, des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur sowie die Kosten des Berufungsverfahrens X. und Y. je zur Hälfte auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden – wiederum der Parteivereinbarung folgend – für beide Instanzen wettgeschlagen.

11.a. X. ersuchte mit Eingabe vom 27. Februar 2006 um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8. März 2006 (PZ 06 37) gutgeheissen. Die amtlichen Kosten sowie die Kosten für den Rechtsbeistand sind somit der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Der Rechtsvertreter von X. wird ersucht, dem Kantonsgerichtspräsidium innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

b. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

Demnach beschliesst die Zivilkammer :

1. Die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird aufgehoben. Y. wird verpflichtet, X. pauschal Fr. 16'000.-- zu bezahlen, und zwar wie folgt:

  • Fr. 6'000.-- bis 30. Juni 2006;

  • Fr. 250.-- pro Monat, zahlbar jeweils praenumerando auf den ersten eines jeden Monats, beginnend am 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2009. Güterrechtlich sind die Parteien mit Vollzug des gerichtlichen Vergleichs auseinandergesetzt.

1. Die Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird aufgehoben. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Plessur von Fr. 4'342.55 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur werden wettgeschlagen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

4. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Oktober 2005, mitgeteilt am 1. Februar 2006, wird als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben.

5.a) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Beru-fungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. werden, gestützt auf die mit Verfügung vom 8. März 2006 gewährte unentgeltliche Rechtspflege, der Stadt Chur in Rechnung gestellt.

b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.

c) Der Rechtsbeistand von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen, anderenfalls die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird.

6. Mitteilung an:

__________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Schlagwörter

divorceancillary effectscourt settlementappealcostslegal aidmaintenanceproperty division

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be concluded by court settlement and the proceedings struck from the docket.

Extrahierter Entscheid

The settlement was approved and the appeal proceedings were dismissed as settled by court settlement.

Extrahierte Begründung

The parties had resolved all disputed matters amicably; the settlement was therefore incorporated into the order and the case was closed accordingly.

Kernrechtsfrage

What should happen to the lower-court rulings on maintenance and property division.

Extrahierter Entscheid

The lower-court dispositive provisions on property division were annulled and replaced by the settlement terms, including a lump-sum payment of CHF 16,000 by Y. to X.

Extrahierte Begründung

The court held that the settlement governed the parties' rights and that the disposition was to reflect the agreed allocation and payment schedule.

Kernrechtsfrage

How to allocate court costs and extrajudicial costs, including legal-aid handling for X.

Extrahierter Entscheid

Costs of the municipal office, first-instance proceedings, and appeal were split equally; extrajudicial costs were set off; legal-aid costs for X. were charged to the City of Chur subject to reimbursement.

Extrahierte Begründung

The court followed the parties' settlement on costs and noted the prior grant of legal aid.

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