Ref.:Chur, 26. August 2009Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 1
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 19. Februar 2010 abgewiesen worden).
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Vizepräsident Schlenker
RichterInnen Brunner und Michael Dürst
Redaktion Aktuarin Duff Walser
In der zivilrechtlichen Berufung
der A., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Iic. iur. Patrick Barandun, c/o lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. Oktober 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beschwerdegegner und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
betreffend elterliche Sorge
hat sich ergeben:
A.1. Aus der 1974 geschlossenen Ehe von Y., geb. 1942, und der kanadischen Staatsangehörigen A., geb. 1953, ging am 4. März 1979 der Sohn X., hervor, welcher am Down-Syndrom (Trisomie 21) leidet. Nachdem die Familie zunächst an verschiedenen Orten in der Schweiz gelebt hatte, wanderte sie 1991 nach Kanada aus, weil X. dort ab diesem Zeitpunkt trotz seiner Behinderung in die öffentliche Volksschule integriert werden konnte. Im Juli 1995 trennte sich A. von ihrem Ehemann und kehrte in der Folge in die Schweiz zurück, um in F. eine Stelle beim Schweizer Blinden- und Sehbehindertenverband anzutreten. In Bezug auf ihren Sohn X. einigten sich die Eheleute auf das gemeinsame Sorgerecht, wobei X. gemäss Trennungsvereinbarung bei seinem Vater in British Columbia/Kanada blieb. X. und seine Mutter sahen sich in der Folge jeweils in deren Ferien, welche A. gemeinsam mit ihrem Sohn in Kanada verbrachte.
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 19. August 1998 wurde die Ehe von Y. und A. geschieden. Auf eine Regelung der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltes wurde dabei verzichtet, da X. zum damaligen Zeitpunkt sowohl nach schweizerischem als auch nach kanadischem Recht bereits mündig war. Überdies hatte Y. in Aussicht gestellt, die Fragen betreffend Sorge und Unterhalt für seinen Sohn X. von den zuständigen Behörden an dessen Aufenthaltsort in Kanada prüfen zu lassen.
B.1. Da das vereinbarte gemeinsame Sorgerecht nicht funktionierte, reichte A. im Jahre 2000 in Kanada Klage ein, um das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn X. zu erhalten. Mit Urteil vom 22. November 2000 stellte die Einzelrichterin am Supreme Court of British Columbia daraufhin fest, dass X. ein Kind der Ehe der Parteien (a child of the marriage) sei und übertrug die alleinige Obhut und die alleinige Sorge (sole custody und sole guardianship) über den jungen Mann dem Beklagten Y.. Ein Begehren des Vaters um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn zulasten der Mutter wurde abgewiesen. Der klagenden Mutter wurde ein Besuchs- und Ferienrecht (access) für jedes zweite Jahr vom 20. Dezember bis 10. Januar und jedes Jahr für den ganzen Monat Juli eingeräumt, wobei ihr erlaubt wurde, den Sohn auf eigene Kosten in die Schweiz zu holen. Eine dagegen erhobene Berufung liess A. am 25. Januar 2001 zurückziehen.
2. In Ausübung des vorerwähnten Besuchs- und Ferienrechts reiste X. am 20. Dezember 2002 zu seiner Mutter nach F.. Aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme ersuchte Y. seine Ex-Ehefrau am 23. und 29. Dezember 2002 die Ferien von X. in der Schweiz über den 10. Januar 2003 hinaus zu verlängern.
Einerseits aus finanziellen und organisatorischen Gründen und andererseits, weil sie nicht gegen die in Kanada angeordnete richterliche Sorgerechts- und Obhutsregelung verstossen wollte, lehnte A. dies zunächst ab. Soweit es ihm - dem Vater - aber aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht möglich sei, X. in Kanada vom Flughafen abzuholen und dort für ihn zu sorgen, sei sie selbstverständlich bereit, ihren Sohn weiterhin bei sich in der Schweiz zu behalten. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass dies dauernd (indefinitely) sei und die Parteien eine entsprechende schriftliche Übereinkunft träfen, welche zur Abänderung der richterlichen Anordnung in British Columbia führe. Y. bestätigte in der Folge, dass er im Moment nicht in der Lage sei, seinen Sohn zu betreuen. Einen Tag später teilte er mit, dass er ins Spital eingeliefert werde.
3. In der Folge blieb X. bei seiner Mutter in F., womit seine dortige soziale und berufliche Integration begann. Er wurde bei der Einwohnerkontrolle in F. angemeldet, bezieht mittlerweile eine Invalidenrente und arbeitet jeweils Montags auf dem Bauernhof C. in D. sowie vier Tage in der Woche bei der Argo Stiftung, Bündnerische Werkstätten für Behinderte, in F.. Darüber hinaus geht er regelmässig einer auf ihn abgestimmten Freizeitbeschäftigung nach. So betätigt er sich in seiner Freizeit im MiMe-Theaterverein und im Freizeitclub Insieme. Zudem besucht X. einmal in der Woche den Schwimmclub und nimmt zusätzlich Trommelunterricht. Überdies nimmt er regelmässig an organisierten Ferienwochen für Behinderte teil.
4. Am 25. Juli 2003 teilte Y. seiner Ex-Ehefrau mit, dass X. am 8. August 2003 in Begleitung seiner Tante zurück nach Kanada fliegen solle. Sein Arzt habe ihm bestätigt, dass er nunmehr wieder in der Lage sei, sich um seinen Sohn zu kümmern. Am 6. August 2003 antwortete ihm A., sie und X. seien erst zwei Tage zuvor aus den Ferien zurückgekehrt. Die verbleibenden vier Tage würden nicht ausreichen, um X. auf seine Rückkehr nach Kanada vorzubereiten. Er benötige mehr Zeit, um sich von seinen neugewonnenen Freunden zu verabschieden und aus seinem beruflichen Engagement entlassen zu werden.
In der Folge verlangte Y. wiederholt die sofortige Rückkehr seines Sohnes nach Kanada.
C.1. Am 8. August 2003 liess A. gestützt auf Art. 311 ZGB/Art. 42 Abs. 1 EGZGB beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen beantragen, es sei ihr in Abänderung des kanadischen Urteils vom 22. November 2000 die alleinige elterliche Sorge und Obhut über den gemeinsamen Sohn X., geb. 4. März 1979, zu übertragen. Demgegenüber schloss Y. in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte sinngemäss, das vorgenannte kanadische Urteil für vollstreckbar zu erklären.
2. Mit Urteil vom 5. März 2004, mitgeteilt am 18. März 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen zur Hauptsache wie folgt:
"1. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden und Gerichte am Aufenthaltsort von X. in F. ist gegeben.
4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Urteil des Supreme Court of British Columbia vom 22. November 2000 für vollstreckbar. Eine von A. am 11. Januar 2005 dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgerichtspräsidium mit Urteil vom 20. April 2005 ab.
5. Mit Beschluss vom 8. Februar 2005 lehnte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur das Gesuch der Mutter um Übertragung der erstreckten elterlichen Sorge über X. ab. Eine von A. am 7. März 2005 hiergegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Urteil vom 5. Juli 2005 im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zurück. Diese errichtete am 18. Juli 2006 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB für X.. Als Beistand wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge eingesetzt.
6. Nach Ergänzung des Beweisverfahrens beschloss die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur am 20. Februar 2007:
„1. Das Gesuch von A. um Übertragung des erstreckten elterlichen Sorgerechts über X. in Abänderung des Urteils des Supreme Court of British Columbia vom 22.11.2000 wird abgelehnt.
D. Mit Urteil vom 16. Oktober 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur als I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen:
„.1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
„1. Das angefochtene Urteil der I. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen des Bezirkes Plessur vom 16. Oktober 2007 sei vollumfänglich aufzuheben.
5. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge sowohl für das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde als auch für das Beschwerde- und Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten.“
2. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Januar 2008 wurde der Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Kantonsgerichtspräsidium jedoch an, dass der jetzige Aufenthalt von X. (F.) ohne ausdrückliche Zustimmung des Kantonsgerichtspräsidiums nicht verändert werden dürfe.
3. In seiner Berufungsantwort vom 8. März 2008 liess Y. beantragen:
„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
F.1. Am 30. April 2008, am 20. August 2008 und am 28. Oktober 2008 fanden vor dem Kantongerichtspräsidium von Graubünden Einigungs- und Instruktionsverhandlungen statt. Da die Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien scheiterten, beauftragte das Kantonsgerichtspräsidium am 13. November 2008 - wie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. August 2008 im Einverständnis mit allen Parteien besprochen - Dr. phil. I Andreas Müller von der Praxis für Kind, Organisation und Entwicklung mit der Erstellung eines Gutachtens über X. zu folgenden Themenbereichen:
„1. Privates und berufliches Umfeld von X.. Beziehung zur Mutter.
Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum eingeholten Gutachten zu äussern.
2. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2009 liess der Beistand von X. beantragen, dass Y. seines Amtes zu entheben und die Berufung von A. gutzuheissen sei.
3. Demgegenüber liess Y. mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin beantragen.
4. Ebenfalls am 16. Juni 2009 liess sich A. zum Gutachten vernehmen und beantragen:
„1. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters sei in Abänderung des kanadischen Urteils vom 22.11.2000 der Berufungsbeklagte des Amtes zu entheben.
Die I. Zivilkammer zieht in Erwägung:
1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in Vormundschaftssachen kann gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden. Sie ist schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheides innert 20 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Berufungsschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden.
Die Berufung von A. vom 3. Januar 2008 gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. Oktober 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.
2.a) Als Berufungsinstanz in Vormundschaftssachen überprüft das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO). Der entscheidrelevante Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt und die Beweise werden frei gewürdigt (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 226 Abs. 3 ZPO und Art. 447 Abs. 1 ZGB sowie Martin Good, Das Ende des Amtes des Vormundes, Diss., Fribourg 1992, § 5 S. 114 f. N 164, 167 mit Hinweisen). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zudem festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren in Vormundschaftssachen gemäss Art. 64 Abs. 2 EGzZGB zulässig sind.
b) Die Berufungsklägerin wie auch der Beistand von X. stellen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verschiedene Beweisanträge. So beantragen sie den Beizug von Akten sowie die Befragung diverser Zeugen und die Anordnung eines Gutachtens über X..
Die zur Edition beantragten Verfahrensakten der Vorinstanz (Prozess-Nr. 120-2007-25) liegen vor. Die Akten des Kreisamtes Chur aus dem Jahre 2005 (Prozess-Nr. ZS 29/05) sind indessen wegen fehlender Sachdienlichkeit im vorliegenden Verfahren nicht beizuziehen und der entsprechende Antrag ist abzuweisen, wobei das Gericht diesbezüglich gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO anstelle weiterer eigener Begründung auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil; act. 01/1, E. 1. c. S. 7) Bezug nehmen kann.Dem Antrag auf Begutachtung von X. wurde demgegenüber - auch im Einverständnis des Vaters - stattgegeben. Demgemäss hat das Kantonsgerichtspräsidium dem Kinder- und Jugendpsychologen Dr. phil I Andreas Müller am 13. November 2008 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über X. erteilt (vgl. act. 35). Das vom 1. Mai 2009 datierende Gutachten (act. 38 einschliesslich Beilagen) ist am 5. Mai 2009 beim Kantonsgericht eingegangen.
Auf die weiter beantragten Zeugenbefragungen und die übrigen Beweisanträge der Mutter und des Beistandes wird sodann in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
3. Die Berufungsklägerin beantragt im vorliegenden Berufungsverfahren, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. Oktober 2007 sei aufzuheben, der Berufungsbeklagte sei des Amtes zu entheben und es sei ihr über X. die erstreckte elterliche Sorge und Obhut im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB zu übertragen respektive sei sie als neue Vormündin ihres Sohnes einzusetzen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet mithin im Wesentlichen die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen gegeben sind, um dem Berufungsbeklagten die erstreckte elterliche Sorge über den Sohn X. zu entziehen und diese auf die Mutter A. zu übertragen.
Die Vorinstanz hat sich anlässlich der Prüfung dieser Frage zunächst einlässlich mit der Frage befasst, ob sich der Entzug der erstreckten elterlichen Sorge und Obhut nach dem Vormundschaftsrecht richtet oder diesbezüglich von der Anwendung des Kindesrechts auszugehen ist. In diesem Zusammenhang hat sie sich eingehend mit den kontroversen Lehrmeinungen zu dieser Problematik auseinandergesetzt und ist schliesslich in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre zum Ergebnis gelangt, dass die Bestimmungen des Vormundschaftsrechts anzuwenden sind. In einem weiteren Schritt hat sie sodann gefolgert, dass von den im Vormundschaftsrecht existierenden vier Entlassungstatbeständen (Art. 442 ZGB; Ablauf der Amtsdauer, Art. 443 Abs. 1 ZGB; Eintritt eines Ausschliessungsgrundes, Art. 443 Abs. 2 ZGB; Eintritt eines Ablehnungsgrundes und Art. 445 ZGB; Amtsenthebung) mit Blick auf den Umstand, dass der Inhaber der erstreckten elterlichen Sorge im Gegensatz zum Vormund nicht für eine bestimmte Amtszeit eingesetzt wird und der Berufungsbeklagte keine Amtsentlassung beantragt hat, einzig jener von Art. 445 ZGB in Betracht falle. Dieser von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Sie wird im Übrigen -wie die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ausdrücklich bestätigen lässt (vgl. act. 01, S. 10 Ziff. 2) und sich sinngemäss auch aus den Ausführungen des Vaters in der Berufungsantwort (vgl. act. 14, S. 7) und des Beistandes in seiner Stellungnahme vom 10. März 2008 (vgl. act. 15) ergibt - auch von den Parteien geteilt beziehungsweise nicht bestritten. Diesbezüglich kann sich die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts mithin darauf beschränken, gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. act. 01/1, E. 2.a., b. und c. S. 8 ff.) hinzuweisen, welche nicht weiter in Frage zu stellen sind. Ebenso wenig zu beanstanden sind sodann auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 445 ZGB, wonach der Vormund seines Amtes zu entheben ist, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen Befugnisse schuldig macht, eine Handlung begeht, die ihn seiner Vertrauensstellung als unwürdig erscheinen lässt, oder zahlungsunfähig wird. Genügt er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, kann er überdies, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amt entlassen werden, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind (Art. 445 Abs. 2 ZGB).
Soweit indes die Vorinstanz bei der nachfolgenden Prüfung von Art. 445 ZGB zum Schluss gelangt, dass im konkreten Fall keiner der in dieser Bestimmung geregelten Amtsenthebungsgründe erfüllt ist und den Entzug der erstreckten elterlichen Sorge ablehnt, kann ihr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht beigepflichtet werden.
a) Dem Berufungsbeklagten kann zwar - wie von der Vorinstanz richtig erwogen - kein schuldhafter Missbrauch seiner amtlichen Befugnisse im Sinne von Art. 445 Abs.1 ZGB zur Last gelegt werden. Insbesondere lässt sich dem Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang nicht vorwerfen, dass er von der Invalidenrente seines Sohnes gelebt habe, wobei auch diesbezüglich anstelle eigener Begründung auf die zu bestätigenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. act. 01/1, E. 3.i. S. 18) Bezug genommen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen wird dieser Punkt denn auch von der Berufungsklägerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Überdies bleibt - ebenfalls unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.j. S. 18 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) - festzustellen, dass es vorliegend auch an den Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug zufolge unwürdigen Verhaltens von Y. fehlt. Dem Berufungsbeklagten können weder Überschreitungen seiner amtlichen Befugnisse als Sorgeberechtigter noch grobe Verletzungen der ihm in dieser Funktion obliegenden Geheimhaltungspflicht zur Last gelegt werden (vgl. dazu Thomas Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 445 ZGB). Entsprechend wird in der Berufungsschrift denn auch nichts Substantiiertes zu diesem Punkt und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vorgebracht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu ebenfalls erübrigen. Immerhin sei aber der Klarheit halber ergänzend festgehalten, dass insbesondere auch das aktenmässig erstellte (vgl. Sozialbericht; kB 18 S. 2, 4) und in der Berufungsschrift in anderem Zusammenhang mehrfach erwähnte ablehnende Verhalten des Berufungsbeklagten gegenüber den Behörden nicht geeignet erscheint, das Wohl von X. zu beeinträchtigen und das dem Vater als Sorgeberechtigter entgegengebrachte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern (vgl. dazu Thomas Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 445 ZGB).Allein der Umstand, dass Y. wohl eine eher negative Haltung gegenüber öffentlichen Institutionen einnimmt, vermag, wie auch von der Vorinstanz richtig erkannt, den Berufungsbeklagten in seiner Stellung als Sorgeberechtigter über seinen Sohn X. nicht unwürdig erscheinen zu lassen.
Unter Hinweis auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz (Art. 229 Abs. 3 ZPO) ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass sowohl eine Amtsenthebung wegen Amtsmissbrauchs als auch eine solche unter dem Aspekt eines unwürdigen Verhaltens vorliegend ausscheidet.
b) Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann Y. das erstreckte Sorgerecht über seinen Sohn sodann auch nicht unter dem Titel der Zahlungsunfähigkeit entzogen werden.
Wohl muten die dem Berufungsbeklagten monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gerade aus schweizerischer Sicht relativ bescheiden an. So bestreitet Y. seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus dem im Jahre 2005 von seinem Vater erhaltenen Erbvorbezug in Höhe von Fr. 150’000.-- respektive aus den nach Abzug des sofort ausbezahlten Betrags von Fr. 20'000.-- verbliebenen Fr. 130'000.--, wovon ihm seither gemäss letztwilliger Verfügung und Schreiben seines Vaters vom 13. Juli 2005 vierteljährliche Raten von Fr. 6'000.--, das heisst monatlich Fr. 2'000.-- (vgl. Akten Vormundschaftsbehörde; act. III Mappe 2/2), beziehungsweise gemäss eigenen Angaben rund Fr. 1'000.-- im Monat (vgl. Sozialbericht kB 18 S. 2; act. 14 S. 14 Ziff. 15) überwiesen werden. Andere nennenswerte Einkünfte vermag der Berufungsbeklagte nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass die Lebenshaltungskosten in Kanada verglichen mit jenen in der Schweiz um rund 20 % tiefer liegen und Y. für seine von der Regierung subventionierte Dreizimmerwohnung lediglich einen monatlichen Mietzins von CAD 295.-- plus Nebenkosten bezahlt (vgl. Sozialbericht kB 18 S. 2). Der Einwand der Berufungsklägerin, die bescheidenen Mittel des Vaters würden nicht mehr ausreichen, wenn letzterer nicht mehr auf eine Sozialwohnung zurückgreifen, sondern eine marktübliche Miete bezahlen müsste, erweist sich dabei als unbehelflich. Wie von der Vorinstanz richtig erwogen, geben nämlich die Angaben im Sozialbericht bezüglich der Wohnsituation des Berufungsbeklagten keinen Anlass zur Annahme, dass Y. nicht weiterhin in der von ihm bewohnten Sozialwohnung verbleiben und von der tiefen vergünstigten Wohnungsmiete profitieren könnte. Zwar gab der Berufungsbeklagte gemäss Sozialbericht an, dass sein Mietvertrag bald revidiert werde. Es könne daher sein, dass die Wohnungsbehörde von Whistler in diesem Zusammenhang von ihm verlange, die gegenwärtig leeren Zimmer seiner Dreizimmerwohnung zu besetzen (Sozialbericht kB 18 S. 2). Konkrete Hinweise darauf, dass Y. in absehbarer Zukunft mit einer Kündigung des Mietverhältnisses respektive mit einer erheblichen Anhebung des Mietzinses rechnen muss, ergeben sich aus dem Sozialbericht jedoch keine. Demgemäss bleibt denn auch festzustellen, dass der Sozialbericht und die entsprechenden Angaben zu den Wohnverhältnissen aus dem Jahre 2006 datieren, wobei die Wohnsituation von Y. gemäss seinen Angaben in der Berufungsantwort offenbar bis heute immer noch unverändert geblieben ist (vgl. act. 14 Ziff. 15 S. 14). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte gegenwärtig wie auch in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Berücksichtigt man zudem, dass X. im Falle einer Rückkehr zu seinem Vater nach Kanada wiederum eine staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich CAD 800.-- (= ca. Fr. 900.--) erhalten würde (vgl. kB 18. S. 2), dürften die dem sorgeberechtigten Vater zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel - wenn auch in bescheidenen Verhältnissen - ebenfalls ausreichen, um jetzt und in Zukunft zusätzlich für seinen Sohn X. zu sorgen. Dies im Übrigen umso mehr, als der Berufungsbeklagte bereits anlässlich seiner Befragung durch die Vormundschaftsbehörde vom 23. Februar 2007 die Beantragung einer AHV-Rente in Kanada in Aussicht gestellt hat (vgl. bB 4 S. 2) und gemäss Berufungsantwort nunmehr eine AHV-Rente (OAS) von monatlich Fr. 1'000.-- bezieht. Auch wenn die Summe aus dem Erbvorbezug bei einem Verbrauch von Fr. 12'000.-- pro Jahr voraussichtlich etwa im Jahre 2015aufgezehrt sein wird, erweist sich daher der Einwand der Berufungsklägerin, wonach eine Zukunft von X. in Kanada unter anderem auch in finanzieller Hinsicht völlig unsicher sei, als unbegründet.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die finanziellen Verhältnisse für X. in der Schweiz - er erhält hier eine IV-Rente in Höhe von Fr. 3'400.-- - zweifellos vorteilhafter sind als in Kanada. Dieser Umstand ist nämlich für die Frage nach den Voraussetzungen für einen Entzug des erstreckten Sorgerechts wegen Zahlungsunfähigkeit des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist hierfür einzig entscheidend, ob Y. auf unbestimmte Zeit nicht über genügend Mittel verfügt, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und dadurch die Interessen seines Sohnes gefährdet werden (vgl. dazu Thomas Geiser, a.a.O., N 11 und 12 zu Art. 445 Abs. 1 ZGB mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Davon kann jedoch nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden, womit ein Entzug des erstreckten elterlichen Sorgerechts wegen Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB ebenfalls ausser Betracht fällt.
c) Schliesslich lässt sich dem Berufungsbeklagten entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin auch keine grobe Nachlässigkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB vorwerfen.
aa) Es ist nicht abzustreiten, dass der Berufungsbeklagte, wie auch von der Vorinstanz festgehalten, wohl eher negativ gegenüber öffentlichen Behörden eingestellt ist. Allein dieser Umstand bietet indes noch keinen Anlass, auf grobe Nachlässigkeit des Berufungsbeklagten in der Ausübung seines Amtes als Sorgeberechtigter zu schliessen. Der mehrmalige Hinweis der Berufungsklägerin auf die schwierige Persönlichkeit von Y. erweist sich folglich auch in diesem Zusammenhang als unbehelflich. Überdies ergeben sich, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, auch aus dem Sozialbericht vom 28. September 2006 (kB 18), welcher sich auf die ausgehändigten Unterlagen und die Angaben der zu X. befragten Personen abstützt, keinerlei Hinweise, dass der Berufungsbeklagte in der Ausübung seines Amtes - sei es hinsichtlich der Vermögensverwaltung oder der persönlichen Fürsorge gegenüber seinem Sohn - grob nachlässig war. Vielmehr zeichnet der Sozialbericht (vgl. kB 18 S. 3 ff.) in Bezug auf die Situation von X. unter der Obhut und Sorge seines Vaters das Bild eines glücklichen und lustigen Menschen, der oft zusammen mit seinem Vater bei der Ausübung verschiedener Aktivitäten in der Stadt unterwegs gewesen sei. Die beiden hätten gemeinsam Sport getrieben und Musik gemacht. Der Vater habe unzählige Stunden damit verbracht, sich X. zu widmen und mit ihm am Gesellschaftsleben in Whistler teilzunehmen. Laut Sozialbericht sei X. unter der Obhut seines Vaters regelrecht aufgeblüht und es sei offensichtlich gewesen, dass letzterer seinen Sohn sehr liebe. Darüber hinaus hat der langjährige Familienarzt, Dr. M., gemäss Sozialbericht bestätigt, dass X. von seinem Vater immer eine gute Pflege erhalten habe und unter dessen Sorge stets in ausgezeichneter Verfassung gewesen sei. Der junge Mann sei immer ordentlich, sauber und glücklich gewesen. Entsprechend sei er auch bei guter körperlicher Gesundheit gewesen, zumal der Vater allfällige Leiden immer sofort gepflegt habe. Zusammenfassend wird schliesslich im Sozialbericht festgehalten, dass weder der Familienarzt noch eine andere der befragten Fachpersonen betreffend die Sorge und Pflege von Y. für seinen Sohn besorgt gewesen sei. Dabei sind entgegen dem Einwand der Berufungsklägerin keine Gründe ersichtlich, welche Anlass geben, die Angaben der Personen, auf die sich der Sozialbericht abstützt, hinsichtlich ihrer Aussagekraft zu hinterfragen. Diesbezüglich kann an Stelle eigener Begründung zunächst im Wesentlichen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil; act. 01.1, E. 3.e. S. 13 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Ergänzend bleibt ausserdem festzuhalten, dass es sich bei Dr. M. - auch wenn er X. nur jeweils anlässlich der Arztbesuche gesehen hat - doch um eine Fachperson und überdies um den langjährigen Hausarzt der Familie handelt. Es darf folglich angenommen werden, dass letzterer anhand der langjährigen Bekanntschaft und der bei den regelmässigen Arztbesuchen gemachten Feststellungen betreffend Erscheinungsbild, Verhalten und Gesundheit des jungen Mannes in der Lage war, zuverlässige Rückschlüsse auf dessen Gemütszustand und die körperliche Verfassung und damit auch auf die Fürsorgequalitäten des Vaters zu ziehen. Hätte sich Y. tatsächlich eine grob nachlässige Betreuung seines Sohnes zu Schulden kommen lassen, so wäre Dr. M. in seiner Eigenschaft als Mediziner und langjähriger Familienarzt ohne Weiteres dazu befähigt gewesen, erste Anzeichen dafür anlässlich der Konsultationen von X. und seinem Vater zu erkennen.Was sodann den Rektor der High School, G., betrifft, geht aus dem Sozialbericht klar hervor, dass dieser nicht nur während der Schulzeit, sondern auch nach dem Schulabschluss immer noch Kontakt zu X. und seinem Vater hatte. Obwohl er nicht mit dem behinderten Mann zusammengearbeitet hat, dürften folglich die von ihm geschilderten Eindrücke, wonach X. glücklich, vom Vater sehr geliebt und unter dessen Obhut aufzublühen schien, entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin, durchaus als verlässlich bezeichnet werden. Dies umso mehr, als kaum in Abrede gestellt werden kann, dass solche Feststellungen keiner intensiven Zusammenarbeit bedürfen, sondern ohne weiteres auch anlässlich lose wiederkehrender Begegnungen und Kontakte möglich sind.
Soweit die Berufungsklägerin überdies einwendet, dass es im rund 54 km entfernten Squamish mehr Gelegenheiten für X. zur Teilnahme an strukturierten Gruppenprogrammen gegeben hätte, bleibt ihr zwar unter Hinweis auf die entsprechende Angaben im Sozialbericht (vgl. kB 18 S. 3) zuzustimmen.Dass der Berufungsbeklagte mit seinem Sohn trotzdem nicht nach Squamish gezogen ist, kann ihm indes entgegen der Auffassung der Mutter ebenfalls nicht als grobe Nachlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Von einer groben Nachlässigkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB ist nämlich nur dann auszugehen, wenn es der Vormund - hier der Inhaber der erstreckten elterlichen Sorge - in krasser Weise an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 5 zu Art. 445 ZGB mit Hinweis auf Martin Good, a.a.O., S. 83 § 5 N 24). Nachdem der Berufungsbeklagte seinen Sohn in der ihm vertrauten Umgebung belassen und sich - wie im Sozialbericht ausführlich bestätigt - im Rahmen der dortigen Möglichkeiten um Fürsorge, Betreuung und Beschäftigung von X. gekümmert hat, kann jedoch von einer solchen gravierenden Pflichtverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht die Rede sein.
bb) An diesem Beweisergebnis würde sodann - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten hat - auch eine Befragung der von der Berufungsklägerin beantragten vier Zeugen aus Kanada nichts ändern. Denn selbst wenn letztere die Verhältnisse in Kanada respektive die Situation von X. unter der Obhut seines Vaters weniger positiv darstellen würden, vermöchte dies angesichts der gemäss Sozialbericht einhellig positiven Aussagen aller übrigen befragten Personen nicht auszureichen, um die aufgrund dessen gewonnene Überzeugung umzustossen und auf grobe Nachlässigkeit des Vaters im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Dies erst recht, nachdem - wie oben dargelegt - entgegen der Kritik der Berufungsklägerin auch kein Anlass besteht, die Glaubhaftigkeit der dem Sozialbericht zu Grunde liegenden Aussagen in Frage zu stellen. Es wurde daher zu Recht auf die Befragung dieser Zeugen verzichtet und die entsprechenden Beweisanträge der Berufungsklägerin sind aus den dargelegten Gründen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Dasselbe gilt für die weiteren seitens der Mutter und des Beistands beantragten Zeugen. Zwar bleibt einzuräumen, dass die mit Stellungnahme des Beistands vom 10. März 2008 (act. 15) eingereichten Schreiben verschiedener Personen (act. 15.4-15.11) im Hinblick auf die Verfassung und das Verhalten von X. unter der Sorge seines Vaters respektive bei der Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2002 teilweise allenfalls ein etwas anderes Bild zeichnen als der Sozialbericht. Allein die Einschätzung einzelner Personen, wonach X. scheu, traurig und in sich gekehrt wirkte sowie eine gebeugte Körperhaltung gezeigt habe, reicht jedoch nicht aus, um auf eine grobe Vernachlässigung der Fürsorgepflicht seitens des Vaters zu schliessen. Die Bejahung einer solchen setzt nämlich voraus, dass elementare Verhaltenspflichten schuldhaft missachtet werden, was mit Bezug auf die persönliche Fürsorge etwa dann der Fall wäre, wenn der Vater nicht für die erforderliche medizinische Behandlung von X. gesorgt hätte (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 5 zu Art. 445 ZGB sowie Martin Good, a.a.O., S. 83 f. insb. N 25 und N 29.). Davon kann jedoch vorliegend gerade nicht ausgegangen werden. Denn aus dem Sozialbericht (kB 18), welcher sich diesbezüglich auf den langjährigen Familienarzt Dr. M. und damit auf das zuverlässige Urteil einer medizinischen Fachperson abstützt, geht klar hervor, dass Y. seinem Sohn stets die notwendige medizinische und körperliche Pflege angedeihen liess. Der im Schreiben von Q. (vgl. act. 15.6) geäusserte Vorwurf fragwürdiger Hygiene und einseitiger Ernährung steht sodann allein, zumal weder im Sozialbericht noch in den übrigen vom Beistand eingelegten Schreiben diesbezügliche Kritik geäussert wird. Überdies erweist er sich allein schon mit Blick auf die fachkompetente Beurteilung des langjährigen Hausarztes, welcher X. eine ausgezeichnete Verfassung und gute körperliche Gesundheit sowie ein ordentliches und sauberes Erscheinungsbild bescheinigt (vgl. kB 18 S. 4), als entkräftet. Soweit zudem in den genannten Schreiben der Charakter und die Lebenseinstellung von Y. kritisiert werden, bleibt zwar nochmals einzuräumen, dass dessen Persönlichkeit und der Umgang mit ihm offenbar von verschiedenen Seiten eher als „schwierig“ empfunden wurden. Wie ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt, sagt dieser Umstand jedoch rein gar nichts über die Qualität der seinem Sohn angediehenen persönlichen Fürsorge aus. Entsprechend kann auch daraus, dass die genannten Schreiben durchwegs über eine positive Entwicklung von X. seit seiner Ankunft in der Schweiz berichten, nicht abgeleitet werden, dass es der Vater in Kanada hinsichtlich der persönlichen Fürsorge gegenüber seinem Sohn an der nötigen Sorgfalt fehlen liess.Selbst wenn die Darstellungen in den zu den Akten gegeben Schreiben von den seitens des Beistands oder der Mutter beantragten Zeugen bestätigt würden, liessen diese folglich mit Blick auf das einheitlich positive Bild, welches der auf Fach- und Bezugspersonen abgestützte Sozialbericht über die körperliche Verfassung und das seelische Befinden von X. unter der Sorge seines Vaters zeichnet, nicht den Schluss grob nachlässiger Fürsorge des Berufungsbeklagten gegenüber seinem Sohn zu. Soweit die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung die Befragung weiterer Zeugen abgelehnt hat, kann daher von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein. Auf die Befragung weiterer Zeugen kann folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet verzichtet werden, womit die entsprechenden Beweisanträge der Berufungsklägerin und des Beistandes abzuweisen sind.
cc) Die Berufungsklägerin wendet zutreffend ein, dass man den Sozialbericht erstellt habe, ohne dass sie oder ihr Sohn beziehungsweise dessen Beistand befragt oder anderswie einbezogen worden wären. Soweit A. mit Hinweis darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist jedoch festzuhalten, dass das Kantonsgerichtspräsidium dem im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag um Begutachtung stattgegeben und Dr. phil. I Andreas Müller mit der Erstellung eines Gutachtens über X. beauftragt hat. In der Folge wurde letzterer einer einlässlichen und fundierten Begutachtung durch den Experten unterzogen. Dazu hat der Gutachter den jungen Mann mehrfach getroffen, mit ihm gesprochen, ihn in verschiedenen Situationen beobachtet und mit ihm gearbeitet (vgl. Gutachten act. 38 S. 7). Überdies wurden nebst dem Vater sowohl die Mutter wie auch die wichtigsten Bezugspersonen von X. befragt (vgl. act. 38 S. 7 ff.), wobei Thema des Gutachtens unter anderem auch das Befinden des behinderten Mannes während seines Aufenthalts in Kanada unter der Sorge und Obhut seines Vaters bildete (vgl. act. 33 S. 1 Ziff. 4 sowie act. 38 S. 1), wie es im Übrigen auch Gegenstand des Sozialberichtes ist. Die vom Experten befragte Berufungsklägerin hatte folglich Gelegenheit sich diesbezüglich umfassend zu äussern und hat von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 20. März 2009 (act. 38, Beilage 3 S. 4 f.) denn auch Gebrauch gemacht. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren volle Kognition zukommt (Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 229 Abs. 1 ZPO). Da die Berufungsklägerin ihren Standpunkt bezüglich der gemäss Sozialbericht abzuklärenden Fragen somit umfassend darlegen konnte, anlässlich der Begutachtung sodann auch X. miteinbezogen wurde und der Berufungsinstanz hinsichtlich des angefochtenen Urteils eine umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt, ist mithin eine allfällige Gehörsverletzung anlässlich der Erstellung des Sozialberichts als geheilt zu betrachten.
dd) Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass laut Gutachter, Dr. phil. I Andreas Müller, in Kanada nur geringe institutionelle Unterstützungsmöglichkeiten für Personen mit Behinderungen bestehen (vgl. act. 38 S. 27). So führt letzterer in seinem Bericht aus, dass Arbeitsplätze für behinderte Menschen in Kanada lediglich in der freien Wirtschaft angeboten würden und in der Regel nicht behindertenspezifisch seien. Im Freizeitbereich seien behindertenspezifische Unterstützungsmöglichkeiten sodann gar nicht vorhanden. Überdies seien die Unterstützungsmöglichkeiten in Bezug auf persönliche Notwendigkeiten durch lange Wege geprägt und nur spärlich gegeben. Schliesslich gäbe es auch keine institutionellen Unterstützungsmöglichkeiten wie sie in der Schweiz durch die Invalidenversicherung gegeben seien (vgl. act. 38 S. 28 Ziff. 1-4). Menschen mit Behinderung seien demnach in Kanada mangels genügender institutioneller Strukturen sowohl hinsichtlich ihrer angemessenen Betreuung und Förderung wie auch der entsprechenden Freizeit- und Arbeitsangebote weitgehend auf die Unterstützung ihres sozialen und familiären Umfelds beziehungsweise auf den „Goodwill“ der Gemeinde angewiesen (vgl. act. 38 S. 27 f.). Dabei ist gerade auch mit Blick auf die Angaben im Sozialbericht davon auszugehen, dass die diesbezügliche Situation vor 6 ½ Jahren, als sich X. noch unter der Obhut und Sorge seines Vaters in Kanada aufhielt, dieselbe war. So hält auch J. im Sozialbericht zusammenfassend fest, sie gehe davon aus, dass die Situation für X. im Falle einer Rückkehr zu seinem Vater nach Kanada die gleiche sein würde, wie vor seiner Abwesenheit, wobei sie diesbezüglich auch auf die lediglich eingeschränkten Möglichkeiten für X. hinweist, im 1:1 Verhältnis direkt mit einem Selbsthilfe-Animator zu arbeiten respektive an Gruppenprogrammen teilzunehmen (vgl. Sozialbericht kB 18, S. 2 f. und 5). Allein der Umstand, dass in Kanada offenbar kaum staatliche Strukturen für eine angemessene Betreuung behinderter Menschen bestehen und diese somit mehrheitlich allein vom Einsatz des Vaters abhängt, kann jedoch dem Berufungsbeklagten nicht als grobe Vernachlässigung der persönlichen Fürsorge gegenüber seinem Sohn angelastet werden. Auf das eher rudimentäre staatliche Betreuungssystem und die Voraussetzungen in Kanada wird allerdings weiter unten mit Bezug auf die Generalklausel von Art. 445 Abs. 2 ZGB nochmals näher einzugehen sein. Soweit die Mutter dem Berufungsbeklagten Planlosigkeit vorwirft, bleibt im Übrigen zu wiederholen, dass es zur Annahme der groben Nachlässigkeit im Sinne des Gesetzes der krassen Verletzung elementarer Verhaltenspflichten bedarf. Eine solche lässt sich aber dem Berufungsbeklagten mit Blick auf die oben dargelegten Aussagen im Sozialbericht betreffend das Befinden von X. sowie die Pflege und Sorge, die Y. seinem Kind entgegengebracht hat, selbst bei Bejahung einer planlosen Lebensgestaltung, nicht zur Last legen.
Ein Entzug des erstreckten Sorgerechts unter dem Titel der groben Nachlässigkeit im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB ist folglich ebenfalls abzulehnen.
d) Zu prüfen bleibt somit, ob die erstreckte elterliche Sorge Y. gestützt auf die Generalklausel von Art. 445 Abs. 2 ZGB zu entziehen ist. Danach kann die Vormundschaftsbehörde den Amtsträger entlassen, wenn er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht genügt. Wann dies zutrifft, bestimmt sich nach den Mündelinteressen im Einzelfall. Der Vormundschaftsbehörde kommt insoweit ein grosses Ermessen zu. Sie hat aber den Amtsträger immer zu entlassen, wenn es die optimale Wahrung der Interessen des Mündels gebietet. Insoweit kommt es immer auch auf die möglichen Alternativen an. Mit anderen Worten kann sich ein Amtsträger im Sinne des Gesetzes als seinen Aufgaben nicht gewachsen erweisen, weil ein geeigneterer Vormund zur Verfügung steht (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N. 13 zu Art. 445 ZGB sowie Martin Good, a.a.O., S. 104 § 5 N 114). Wenn in Art. 445 Abs. 2 ZGB das Wort „kann“ verwendet wird, bedeutet dies mithin nicht, dass es im freien Ermessen der Behörde läge, ob sie den Mandatsträger entlassen will oder nicht. Vielmehr muss der Vormund seines Amtes enthoben werden, wenn die Interessen des Mündels gefährdet sind (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 16 zu Art. 445 ZGB). Das vormundschaftliche Amt hat nämlich in jedem Fall dem Mündel zu dienen. Entsprechend entscheiden ausschliesslich die Mündelinteressen, ob ein Amtsträger geeignet ist oder nicht. Die Behörde hat folglich einzugreifen, sobald dies zum Schutze der Mündelinteressen notwendig ist. Entscheidendes Kriterium bildet die Wahrung der Mündelinteressen (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 2 und 16 zu Art. 445 ZGB).
Für die Beurteilung der Frage, ob Y. die erstreckte elterliche Sorge gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB zu entziehen ist, sind mithin nach dem Gesagten die Interessen und das Wohl seines Sohnes X. massgebend. Diese sprechen aber, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, klar für einen Verbleib des jungen Mannes bei seiner Mutter in F..
aa) X. lebt seit 2002 mit seiner Mutter und deren Lebenspartner, dem Sozialpädagogen O., in F.. Letzterer hat selbst ebenfalls eine Pflegetochter mit Down-Syndrom, welche die Familie alle zwei Wochen jeweils am Wochenende besucht. Zur Familie gehört überdies der Labrador-Hund Alex, den der junge Mann über alles liebt und mit dem er viel Zeit verbringt (vgl. Gutachten act. 38 S. 7: act. 38.3 S. 4). Wie aus dem eingeholten Gutachten von Dr. phil. I Andreas Müller hervorgeht, sorgt sich in diesem Umfeld besonders die Mutter um das Leben von X. und unterstützt ihn. Aber auch zu O. habe X. ein ausgesprochen gutes Verhältnis (vgl. act. 38 S. 29). Entsprechend gelangt der Experte zur Überzeugung, dass A. in dem beschriebenen Umfeld einen sinnvollen und gut funktionierenden Alltag für ihren Sohn geschaffen habe, in welchem letzterer sich gut zurechtfinde (vgl. act. 38 S. 23). Konkret wird dieser Alltag massgeblich durch die Arbeit in der ARGO-Werkstatt gestaltet, wo X. seit 2003 jeweils von dienstags bis freitags einer angepassten Tätigkeit nachgeht und im Arbeitsprozess den ganzen Tag über begleitet wird (vgl. act. 38 S. 29 Ziff. 5, S. 22, 24). Wie aus den Aussagen der Bezugspersonen von X. hervorgeht und auch der Gutachter bestätigt, bedeutet diese Arbeit dem jungen Mann viel (vgl. act. 38 S. 9, 10,16, 22, 24). Zusätzlich wird X., wie Dr. Müller weiter darlegt, von einem breiten, gut organisierten und stimulierenden sozialen Netz getragen, welches den jungen Mann in seinem Leben und „Sosein“ optimal fördert (vgl. act. 38 S. 29, 30). Dazu gehört zunächst seine Arbeit auf dem Hof C. in D. bei der Familie W., welche der junge Mann jeweils am Montag besucht. Wichtig für X. sind dabei laut Beobachtungen des Gutachters insbesondere die vielen Besuche, welche Frau W. mit dem behinderten Mann in D. macht sowie die Einhaltung eines strikten Tagesablaufs (vgl. act. 38 S. 8, 29). Zirka 14-täglich besucht X. zudem Frau H. in B., welche im Entlastungsdienst für Familien mit Behinderten tätig war und heute zusammen mit ihrem Lebenspartner Jugendliche mit sozialen Schwierigkeiten betreut. X. übernachtet dort und beteiligt sich jeweils an den Aktivitäten, welche auch hier ganz auf ihn ausgerichtet sind (vgl. act. 38 S. 10 f., S. 29). In seiner Freizeit besucht der junge Mann überdies täglich eine ihm angepasste Förderung im Rahmen der Unterstützungsangebote (vgl. act. 38 S. 29).So spielt er als Drummer in der MiMe-Theatergruppe für Menschen mit geistiger Behinderung mit (vgl. act. 38 S. 8 f., S. 21) und geht zudem wöchentlich in den Schwimmclub, wo er sich ebenfalls an den Aktivitäten beteiligt (vgl. act. 38 S. 21, 29).Ausserdem besucht X. den Insieme Freizeitclub für Behinderte, wo er unter anderem gerne bastelt (vgl. act. 38 S. 21, S. 24,S. 29; act. 38.3 S. 5), und er nimmt darüber hinaus einmal in der Woche in der Musikschule F. Trommelunterricht (act. 38 S. 12 f., S. 23, S. 29). Jeweils am Freitag geht er ferner in die Logopädie (vgl. act. 38 S. 12 sowie act. 38.3 S. 1). Zusätzlich zu diesen Aktivitäten besucht X. jeweils im Sommer ein Ferienlager von Insieme/Pro Infirmis (vgl. act. 38 S. 29; act. 38.3 S. 5). X. ist mithin hier in F. familiär, sozial und beruflich gut integriert. Gemäss zusammenfassender Feststellung des Gutachters lebt er hier in einem wohl strukturierten Lebensfeld, in welchem die Aktivitäten, die er besucht, auf ihn zugeschnitten sind und seine Betreuungs- und Bezugspersonen ihn gerne haben (vgl. act. 38 S. 30). Entsprechend hat denn auch die Vormundschaftsbehörde bereits in ihrem Beschluss vom 8. Februar 2005 festgestellt, dass X. hier die bestmögliche Fürsorge zuteil wird (vgl. kB 13)
Dr. Müller bestreitet zwar nicht, dass auch Y. - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - in Kanada einen gut funktionierenden Alltag für seinen Sohn X. entwickeln könnte (vgl. act. 38 S. 23). Gleichzeitig stellt der Gutachter in seinem Bericht jedoch ausdrücklich klar, dass eine vertraute räumliche Umwelt und die Orientierung zu seinen nächsten Bezugspersonen für die Erhaltung der Identität von X. zentral sei (vgl. act. 38 S. 4, S. 15). Dementsprechend bilden die aktuellen Bezugspersonen laut Gutachter ein stabiles Netz der Orientierung und Verknüpfung für den behinderten jungen Mann. So stellt der Experte fest, dass das Bewusststein von X. in hohem Masse von diesen Personen abhängig ist, was im Übrigen auch dadurch bestätigt wird, dass er während der Untersuchung oft von seiner Mutter, deren Lebenspartner, den Arbeitskollegen und von seinem Trommellehrer sowie von der Logopädin L. und von B. W. vom Hof C. berichtete (vgl. act. 38 S. 15). Nach Auffassung von Dr. Müller ist es daher zentral, dass die Umwelt von X. in sich stabil bleibt (vgl. act. 38 S. 22). Letzterer habe ein Recht auf Sicherheit, Klarheit, Eindeutigkeit und Geborgenheit in seinen ihm nunmehr lieb gewordenen und gewohnten Strukturen (vgl. act. 38 S. 30). Der Gutachter konkretisiert mithin in seinem Bericht nicht nur die enorme Bedeutung, welche das Umfeld und das langjährig gewachsene soziale Netzwerk für das Leben und Sein von X. haben, sondern hält zudem ausdrücklich fest, dass die Stabilität dieser Faktoren für die Entwicklung und die Erhaltung der Identität des jungen Mannes zentral ist. Entsprechend erklärt Dr. Müller, dass X.sOrientierung an seinen Bezugspersonen sein eigentliches Leben ausmache (vgl. act. 38 S. 15). Dieses Netz von Bezugspersonen gebe ihm Halt und Bewusstsein überhaupt (vgl. act. 38 S. 15). Mit anderen Worten gibt es - so der Gutachter - ohne diese Personen für X. kein Selbst. Wenn diese äussere Struktur an Beständigkeit und Harmonie verliere, komme dies folglich einer Gefährdung des Wohles und Schutzes der Persönlichkeit von X. gleich (vgl. act. 38 S. 17). Dies wird im Übrigen nicht zuletzt auch durch die vom Gutachter beschriebene überdurchschnittlich hohe Sensibilität von X. (vgl. act. 38 S. 7, 16, 29) und dessen Reaktion auf die Frage bekräftigt, ob er lieber in Kanada oder in der Schweiz leben wolle. Wie Dr. Müller in seinem Bericht ausführt, reagierte er darauf nämlich mit Angst und Verwirrung. Dies heisst zwar laut Gutachter nicht, dass die Vorstellung als solche, in Kanada oder der Schweiz zu leben, dem behinderten Mann Angst macht. Denn X. könne eine solche Vorstellung gar nicht erst entwickeln. In seinen weiteren Ausführungen legt der Experte jedoch dar, dass die von X. gezeigte Angst aus der diffusen Vorstellung resultiere, er müsste seine derzeitige Situation verlassen (vgl. act. 38 S. 29). Mit Blick auf die von X. diesbezüglich geäusserte Angst und Verwirrtheit wird demnach mehr als deutlich, dass ein Entreissen aus den hier in der Schweiz geschaffenen stabilen und vertrauten Strukturen den geistig behinderten Mann in schwere seelische Bedrängnis stürzen und seinem Wohle folglich klar entgegenstehen würde.
Aus dem eingeholten Gutachten geht mithin klar hervor, dass X. hier in der Schweiz in gewachsenen, festen Strukturen lebt und eine Veränderung dieser Situation das Wohl und die Interessen des jungen, äusserst sensiblen Mannes ernsthaft gefährden würde. X. ist hier in F. optimal integriert, was gemäss Gutachten für Menschen mit Down Syndrom ausserordentlich wichtig ist. Sollte X. aber nunmehr nach Kanada zu seinem derzeit sorgeberechtigten Vater verbracht werden, würde er aus dem hier seit mehr als 6 Jahren gewachsenen Gefüge und dem ihm lieb gewonnenen Umfeld herausgerissen, welches ihm die zur Erhaltung seiner Identität unbedingt benötigte Beständigkeit und Geborgenheit gibt. Gestützt auf die Feststellungen des Experten wird daher deutlich, dass X. zur Wahrung seiner Interessen - und allein diese sind vorliegend massgeblich - in den hier in der Schweiz aufgebauten Strukturen verbleiben sollte, da ein Herausreissen aus diesem Umfeld und der damit gewährleisteten Stabilität ihm nicht gut tun würde. Entsprechend hatte auch die Einzelrichterin am Supreme Court of British Columbia im Urteil vom 22. November 2000 auf die Interessen von X. abgestellt und festgehalten, dass X. - auch wenn die Betreuung in der Schweiz möglicherweise besser sei - nicht aus der ihm vertrauten Umgebung gerissen werden sollte (vgl. kB 14.5 Ziff. 13, 16, 23, 24). Zwar lässt sich nicht ausräumen, dass X. im Jahre 2003 entgegen diesem Urteil von seiner Mutter unberechtigt hier in der Schweiz zurückgehalten worden ist. Dieser Umstand ist jedoch vorliegend nicht mehr von Belang. Denn die Interessen von X., zu deren Wahrung es laut Gutachter eines möglichst beständigen, strukturierten und vertrauten Umfeldes bedarf, gehen vor und sprechen nach dem Gesagten klar dafür, den behinderten Mann hier in der Schweiz in den langjährig gewachsenen Strukturen und dem von ihm gewohnten und geliebten Umfeld zu belassen.
bb) Darüber hinaus erscheint ein Verbleib von X. hier in der Schweiz auch objektiv betrachtet als gerechtfertigt, zumal die für geistig behinderte Menschen angebotenen Strukturen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - hier in F. mit Sicherheit um einiges besser sind als in Kanada respektive in Whistler.
aaa) Dr. phil. I Andreas Müller hält in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass es sich bei X. um einen Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung handelt. Gemäss ICD 10 müsse bei ihm von einer schweren Intelligenzminderung vergleichbar mit einem Entwicklungsalter zwischen 3 bis höchstens 6 Jahren ausgegangen werden. Die eingehende Analyse nach ICF zeige, dass X. in den meisten Bereichen ausserordentlich stark eingeschränkt sei und in keiner Art und Weise ohne fachgerechte Unterstützung auskommen könne. Demgemäss stellt der Gutachter klar, dass X. bei jeder Aktivität auf andere angewiesen ist, welche ihn in der täglichen Orientierung unterstützen. Der junge Mann wisse zwar, welche Aktivitäten an welchem Tage anstünden. Letztendlich bedürfe aber jede Handlung der Einleitung und meist auch der Unterstützung durch andere Personen (vgl. act. 38 S. 29). Die Behinderung von X. verlange mithin dauernde Stimulation von aussen (vgl. act. 38 S. 16 f.), wobei die Lebensfähigkeit des jungen Mannes gemäss Schlussfolgerung des Gutachers in extremem Ausmass durch die Qualität dieser äusseren Stimulation gekennzeichnet ist (vgl. act. 38, S. 17). Aufgrund der Tatsache, dass X. mit Blick auf die allgemeine Lebenserwartung von Menschen mit Down Syndrom noch etwa 20 bis 25 Jahre zu leben habe sowie angesichts der allgemeinen Wirkweise seiner Behinderung, durch die er mit Sicherheit schneller abbauen werde als ein nichtbehinderter Mensch, müsse für X. somit bezüglich aller für ihn notwendigen Entscheide in jedem Fall ein Leben organisiert werden, welches auf Sicherheit, Klarheit und Eindeutigkeit der Tagesabläufe und des Lebensrhythmusses ausgerichtet sei (vgl. act. 38, S. 30 Ziff. 8). Fehle es dabei an der nötigen fachgerechten Einwirkung von aussen, werde X. teilnahmslos und versinke in seine innere Welt (vgl. act. 38 S. 17). Die Betreuung von X. brauche daher ein hohes Mass an pädagogischem Geschick (act. 38 S. 7). Dabei ist gemäss Dr. phil. I Müller insbesondere auch die täglich gleichbleibende Arbeit von entscheidender Bedeutung. Denn sie beinhalte die Dauerstimulation, welche für den jungen Mann dringend notwendig sei. Wie der Gutachter ausdrücklich festhält, muss diese Arbeit den Möglichkeiten des geistig behinderten X. angepasst und von Fachpersonen unterstützt werden, wobei er diesbezüglich auf die sehr gut organisierte Arbeit in der ARGO verweist. Aufgaben, welche nur stundenweise durchgeführt und nicht bis ins kleinste Detail mit dem behinderten Mann eingeübt und dauerbegleitet werden, fallen dabei laut Gutachter ausser Betracht, zumal sie X., der die Arbeit zufolge seiner Behinderung nicht selbst strukturieren könne, schnell überfordern würden (vgl. act. 38 S. 22).
In Zusammenhang mit der dargelegten Unterstützungsbedürftigkeitvon X.weist der Experte sodann auch auf die für letzteren lebensnotwendige und lebenserhaltende Bedeutung des sozialen Netzes hin (vgl. act. 38 S. 19). Wie Dr. Müller deutlich macht, ist X. auf ein gutes Funktionieren seiner Umwelt dringend angewiesen. Nur durch eine Umwelt, welche sich der Schwierigkeiten des geistig behinderten Mannes bewusst und auf das Erfüllen des ihm Aufgetragenen ausgerichtet sei, könne X. sein Dasein in entsprechenden Bahnen leben, welche für ihn gewinnbringend sind. Dabei stellt Dr. Müller klar, dass die diesbezügliche Betreuungsarbeit nicht auf den Schultern einer Person liegen kann. Vielmehr sollte diese Arbeit gemäss gutachterlicher Empfehlung von einem sozialen Netz in Verbindung mit institutioneller Hilfe übernommen werden (vgl. act. 38 S. 22). Hierbei erachtet es der Experte als unerlässlich, dass die beziehungsmässige Organisation dieser Struktur auch in sich funktioniert, was bedinge, dass jemand die Leitung und Führung der Sozialstruktur innehabe. Diese Person muss laut Gutachter eine sozial integrierende Funktion ausüben und jederzeit die Kommunikation zu den einzelnen Gliedern des sozialen Netzes herstellen können (vgl. act. 38 S. 22). Demgemäss hält Dr. Müller in seinem Bericht wiederholt fest, dass bei Menschen mit Trisomie 21 die ausserfamiliäre Unterstützung besonders bedeutsam sei (vgl. act. 38 S. 4, 5, 26). Dazu betont er nochmals ausdrücklich, dass insbesondere im Falle von X. eine solche Stimulation von aussen dauernd notwendig sei, und stellt klar, dass der junge Mann andernfalls schnell verkümmern würde (vgl. act. 38 S. 26).
X. ist also laut gutachterlicher Schlussfolgerung auf das Vorliegen entsprechender ausserfamiliärer und institutioneller Betreuungs- und Unterstützungsangebote für behinderte Menschen, welche auch die als notwendig erachtete Begleitung und Unterstützung durch Fachpersonen einschliessen, dringend angewiesen.
bbb) In der Schweiz beziehungsweise in F. besteht, wie der Experte weiter darlegt, diesbezüglich sowohl im Bereiche der Arbeitswelt und der Freizeit als auch der persönlichen Notwendigkeiten und der persönlichen Förderung ein umfassendes Angebot für behinderte Menschen.
So weist der Gutachter im Arbeitsbereich zunächst auf die ARGO-Werkstatt hin, welche eine Ganztagesbeschäftigung für geistig behinderte Menschen anbietet und wo auch X. von dienstags bis freitags einer angepassten Arbeit nachgeht. Dabei wird der behinderte Mann im Arbeitsprozess den ganzen Tag über begleitet (vgl. act. 38 S. 29). Entsprechend wird in dieser Institution geistig behinderten Menschen mit leichten bis starken Intelligenzminderungen eine fachgerechte Unterstützung und Arbeitstätigkeit angeboten. Die Arbeitstätigkeit ist betreut und findet in Gruppen von vier bis zehn Personen statt. Bei der Auswahl der Arbeit wird zudem darauf geachtet, dass eine den behinderten Menschen angepasste Arbeit angeboten wird (vgl. act. 38 S. 26). Ebenfalls zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang ferner der Bauernhof C. in D., wo X. einmal in der Woche eingebettet in einen strikten Tagesablauf bei der Arbeit mithilft (vgl. act. 38 S. 8, 29; act. 38.3 S. 5 sowie oben E. 2.d.aa.).
Zusätzlich bestehen in F. und Umgebung, wie Dr. Müller weiter ausführt, insbesondere auch was die Freizeitbeschäftigung anbelangt, vielfältige Unterstützungsangebote für Menschen mit Behinderung. Zu nennen ist hier zunächst der Insieme Freizeitclub, welcher unter anderem zweimal in der Woche angepasste Freizeitprogramme für behinderte Menschen anbietet, ein Adventswochenende organisiert und an der Churer Fasnacht teilnimmt (vgl. act. 38 S. 26; act. 38.3 S. 5). Des Weiteren besteht die Möglichkeit, beim MiMe-Theater mitzumachen. Dabei handelt es sich um eine Theatergruppe für geistig behinderte Menschen mit wöchentlichen Proben sowie Aufführungen jeweils im Frühling (vgl. act. 38 S. 26; act. 38.3 S. 5), wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gutachter das Mittun in dieser Theatergruppe als äusserst wertvoll für die psychische Gesundheit von X. erachtet (vgl. act. 38 S. 9). Ebenso existieren verschiedene Sportclubs für Menschen mit Behinderung, welche von Fachpersonen betreut werden und den Behinderten die Möglichkeit bieten, unter fachgerechter Anleitung Sportarten wie Unihockey oder Schwimmen auszuüben (vgl. act. 38 S. 26; act. 28.3 S. 5). Schliesslich finden sich im Bereich der Freizeitaktivitäten auch noch weitere Organisationen wie beispielsweise Procap, Pro Infirmis und Insieme etc., welche die Unterstützung von Menschen mit Behinderung zur Aufgabe haben und in diesem Rahmen unter anderem Ferienwochen für Behinderte sowie einen Bildungsclub anbieten. Wie der Gutachter zutreffend feststellt, geniessen diese Organisationen allesamt eine hohe Anerkennung durch den Staat wie auch im sozialen Gefüge (vgl. act. 38 S. 26; act. 38.3 S. 5).
Für geistig behinderte Menschen wie X. werden in F. darüber hinaus auch im Rahmen der persönlichen Förderung zahlreiche Möglichkeiten angeboten. So kann für Behinderte unter anderem Musik- oder Sportunterricht angefordert werden, wobei auch X. mit dem wöchentlichen Besuch des Musik- respektive Trommelunterrichts in der Musikschule F. persönlich gefördert wird. Ebenso ist in diesem Zusammenhang die Förderung in der Logopädie zu nennen, von der X. ebenfalls einmal in der Woche Gebrauch macht. Konkret auf X. bezogen nennt der Gutachter ausserdem die privat organisierte Nachbarschaftshilfe, mittels derer behinderte Menschen ausserhalb der Familie persönlich gefördert und unterstützt werden (vgl. act. 38 S. 26; act. 38.3 S. 5).
Abschliessend bleibt fernerhin auf die in der Schweiz seit langem existierende institutionelle Unterstützung durch die Invalidenversicherung hinzuweisen. Letztere bezahlt behinderten Menschen eine Rente aus, mit deren Hilfe eine dem Alter und den individuellen Möglichkeiten angepasste Förderung in der Institution durchgeführt werden kann (vgl. act. 38 S. 27; act. 38 S. 6). Nicht zu vergessen ist im Übrigen das von der Berufungsklägerin genannte ARGO-Wohnheim (vgl. act. 38.3 S. 5). Hier könnte X. wohnen und angemessen betreut werden, falls - aus welchen Gründen auch immer - eine Betreuung seitens der Mutter nicht mehr möglich wäre. Dabei erscheint diese Möglichkeit insbesondere auch im Hinblick auf die Lebenserwartung des behinderten Mannes (vgl. act. 38 S. 5) und den Umstand wesentlich, dass diese restliche Zeit aufgrund seiner Behinderung und dem damit früher einsetzenden Abbauprozess im Vergleich zu seiner derzeitigen Situation eher schwieriger werden wird (vgl. act. 38 S. 3 f., S. 30 Ziff. 8, 12). Abgesehen davon wäre mit dem Angebot des ARGO-Wohnheims die fachgerechte Betreuung und Unterkunft für X. auch für den Fall eines vorübergehenden Ausfalls seiner Mutter, beispielsweise zufolge Krankheit, jederzeit gewährleistet. Zu guter Letzt bildet schliesslich auch der Entlastungsdienst von Insieme für Familien mit behinderten Angehörigen ein weiteres wertvolles Unterstützungsangebot (vgl. act. 38.3 S. 5), auf das bei temporärem Wegfall der Betreuung durch die Mutter ebenfalls jederzeit zurückgegriffen werden könnte.
ccc) Demgegenüber bestehen gemäss fundierten Recherchen des Gutachters, der sich auf verschiedene Berichte von ihm bekannten Fachleuten vor Ort abstützt (vgl. act. 38, Anhang 2), in Whistler/Kanada nur geringe institutionelle Unterstützungsmöglichkeiten für Personen mit Behinderungen (vgl. act. 38 S. 27).
So führt Dr. Müller in seinem Gutachten dazu aus, dass Arbeitsplätze für behinderte Menschen in Kanada lediglich in der freien Wirtschaft angeboten würden und in der Regel nicht behindertenspezifisch seien. Mit anderen Worten werden Behinderte in Kanada gemäss gutachterlicher Feststellung zumeist lediglich in privaten Bereichen angestellt. Dabei würden zwar - für den Fall, dass die Kosten und der Nutzen einer Anstellung nicht übereinstimmten und der Arbeitgeber diese Differenz nicht selber tragen wolle - einzelne Möglichkeiten von sozialen Pools existieren. Diese Pools sind aber laut Gutachter rar und können nur in Ausnahmefällen angegangen werden. Entsprechend müsse gestützt auf die Informationen in den erwähnten „Reports“ davon ausgegangen werden, dass in Kanada nur rund die Hälfte der Leute mit Behinderungen eine Anstellung finden. Selbst wenn letztere eine Arbeit erhielten, beschränke sich diese im Übrigen zumeist auf ein paar wenige Stunden. Gerade Arbeitstätigkeiten, welche nur stundenweise durchgeführt und nicht detailliert eingeübt und dauerbegleitet werden, sind jedoch nach Auffassung des Gutachters für X. völlig ungeeignet (vgl. act. 38 S. 22). Auch was die Ausbildung behinderter Mensch anbelangt, zeichnet Dr. Müller ein ähnlich nachteiliges Bild, hält er doch unter Hinweis auf die genannten Quellen fest, dass diese ebenfalls in der freien Wirtschaft stattfinde und nur selten institutionell unterstützt werde. Demgemäss seien auch die angebotenen Ausbildungsplätze nicht spezialisiert (vgl. dazu act. 38 S. 27 einschliesslich Anhang 2). Im Gegensatz zur Situation in der Schweiz beziehungsweise in F., wo die ARGO-Werkstattfür geistig behinderte Menschen eine voll betreute Ganztagesbeschäftigung mit fachgerechter Unterstützung und angemessener Arbeitstätigkeit anbietet (vgl. act. 38,S. 29), ist mithin eine adäquate Arbeit für Menschen mit Behinderung in Kanada gemäss gutachterlicher Feststellung kaum zu bewerkstelligen (vgl. act. 38 S. 28 Ziff. 1).
Entsprechend stellt der Gutachter auch mit Blick auf die Unterstützungsmöglichkeiten bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten eine hohe Diskrepanz zwischen dem vielfältigen und fördernden Angebot in F. und der Situation in Whistler/Kanada fest. Gemäss den Recherchen von Dr. Müller sind nämlich in Kanada behindertenspezifische Unterstützungsangebote im Freizeitbereich überhaupt nicht vorhanden. Es muss daher bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten vollumfänglich auf die Freizeitbereiche des familiären sozialen Netzwerks ausgewichen werden (vgl. act. 38 S. 28 Ziff. 2). Nicht viel besser präsentiert sich laut Experte die Sachlage, was die institutionelle Unterstützung in Kanada im Rahmen der persönlichen Förderung anbelangt. Denn auch hier sind die Unterstützungsmöglichkeiten nur spärlich gegeben und, wie dem Gutachten ebenfalls zu entnehmen ist, soweit überhaupt vorhanden, zusätzlich durch lange Wege geprägt (vgl. act. 38 S. 27 und S. 28 Ziff. 3).
Mit Blick auf das weitgehende Fehlen entsprechender Strukturen in den genanten Bereichen erstaunt es daher auch nicht weiter, dass in Kanada laut Gutachter auch keine institutionelle Unterstützungsmöglichkeit existiert, wie sie in der Schweiz durch die Invalidenversicherung gegeben ist (vgl. act. 38 S. 28 Ziff. 4). Immerhin besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, welche im versicherten Rahmen auch die behinderten Menschen und deren medizinische Versorgung umfasst. Überdies führt Dr. Müller in seinem Gutachten aus, dass auch die Gemeinden häufig Anstrengungen unternehmen würden, um den behinderten Personen die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass es - wie der Experte weiter einräumt - aufgrund der grossen Abwanderung aus ländlichen Gebieten sehr schwierig geworden ist, geeignete Personen für die ausserfamiliäre Unterstützungsarbeit zu finden (vgl. act. 38 S. 28). Vielfach würden diese Personen für einen sehr niedrigen Lohn arbeiten und zudem über keine spezifische Ausbildung verfügen. Wie der Gutachter richtig festhält, hängt es folglich in Kanada weitgehend von der jeweiligen Pflegeperson ab, ob der von ihr betreute behinderte Mensch die notwendige Anregung und Beschäftigung erhält (vgl. act. 38 S. 27). Entsprechend komme aufgrund des Mangels an geeigneten Betreuungspersonen dem sozialen Netzwerk der Familie eine starke Bedeutung zu (vgl. act. 38 S. 27, 28). Dabei soll in Übereinstimmung mit dem Gutachter nicht angezweifelt werden, dass die Behinderten in diesen sozialen Netzen oftmals gut integriert sind und sich darin betätigen können. Überdies erhalten sie, wie der Gutachter ebenso ausführt, teilweise auch Hilfe von familiennahen Personen (vgl. act. 38 S. 28). Allerdings vermag diese fast ausschliesslich vom familiären Netz getragene Sorge und Betreuung nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es diesbezüglich an der fachgerechtenBetreuung und Förderung fehlt, auf die X. gemäss Beurteilung des Gutachters unbedingt angewiesen ist (vgl. act. 38 S. 17, 22). Darüber hinaus erweist sich die Situation in Kanada gerade auch mit Blick auf die mangelnden institutionellen Betreuungsstrukturen für ältere behinderte Menschen im Vergleich zu den diesbezüglichen Möglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise in F. (ARGO-Wohnheim) als nachteilig. So führt denn auch der Gutachter aus, dass ältere behinderte Menschen in Kanada vor grosse Probleme gestellt seien. Denn mangels Pflegeplätzen würden sie dort häufig in Altersheimen untergebracht werden, wo sie lediglich die gleiche Anregung erhielten, wie alle nichtbehinderten Menschen (vgl. act. 38 S. 28).
Nach dem Gesagten wird daher deutlich, dass institutionelle respektive ausserfamiliäre Betreuungs- und Unterstützungsangebote für behinderte Menschen in Kanada/Whistler kaum vorhanden sind beziehungsweise in verschiedenen Bereichen gar gänzlich fehlen. Bezeichnenderweise wird somit auch in dem vom Gutachter zitierten Bericht über die soziale Gerechtigkeit in Whistler von 2007 (vgl. act. 38 S. 28 sowie Anhang 2) ausdrücklich festgehalten, dass geistig behinderte Menschen in Whistler zu den meist diskriminierten Personengruppen zählen. Daraus geht zudem hervor, dass keine sozialen Unterbringungsmöglichkeiten bestehen und das politische System darauf ausgelegt zu sein scheint, Menschen mit Handicaps aus Whistler zu vertreiben (vgl. act. 38 S. 28 sowie Anhang 2). Im Einklang dazu steht mithin auch der Umstand, dass der Vater von X. in Bezug auf die Unterstützungsmöglichkeiten in Whistler ebenfalls keine spezifischen Angaben gemacht hat, sondern in seinem E-mail-Schreiben vom 19. März 2009 sogar ausführte, dass in Whistler keine Institutionen bestehen würden (vgl. vgl. act. 38 S. 27; act. 38.4). Menschen mit Behinderung sind demnach in Kanada mangels genügender institutioneller Strukturen sowohl hinsichtlich ihrer angemessenen Betreuung und Förderung wie auch der entsprechenden Freizeit- und Arbeitsangebote weitgehend auf die Unterstützung ihres sozialen und familiären Umfelds beziehungsweise auf den „Goodwill“ der Gemeinde angewiesen (vgl. act. 38, S. 27 f.). Es ist also nach dem Gesagten davon auszugehen, dass X. im Falle einer Rückkehr nach Whistler/Kanada keine angemessene Beschäftigung erhalten und wenn überhaupt nur rudimentär von Fachpersonen betreut würde sowie in einer vollen Abhängigkeit zum Vater stünde. Dies wäre aber nicht nur der Förderung des jungen geistig behinderten Mannes abträglich, sondern würde insbesondere im Hinblick auf seine Zukunft eine enorme Unsicherheit in sich bergen.
ddd) Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass hier in der Schweiz respektive in F. - im Unterschied zu den spärlichen, kaum vorhandenen ausserfamiliären Unterstützungsmöglichkeiten in Whistler/Kanada - in sämtlichen massgeblichen Bereichen umfassende Unterstützungsangebote für geistig behinderte Menschen bestehen. X. erhält hier sowohl finanziell, beruflich und familiär, wie auch auf fachlicher Ebene sowie in seiner Freizeit und innerhalb des grossen sozialen Netzes eine breite und adäquate Unterstützung. Die institutionellen Strukturen und Unterstützungsmöglichkeiten für X. sind demnach in F. zweifelsohne wesentlich besser als in Whistler und vermögen somit eine konstante und stabile Zukunft von X. besser zu gewährleisten.
Im Ergebnis legen daher auch die objektiven Umstände den Verbleib des jungen Mannes in F. innerhalb der hier optimalen, von letzterem rege und offensichtlich mit Freude genutzten Strukturen nahe.
cc) Daran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. Z. in seinem Kurzbericht vom 20. Februar 2007 (kB 16) beziehungsweise anlässlich seines Telefonats mit der Vormundschaftsbehörde vom 6. März 2007 (kB 17) nichts zu ändern.
Zwar stellte letzterer fest, es sei unerheblich, in welchem grösseren Bezugsrahmen X. sich bewege, vorausgesetzt, dass eine regelmässige Betreuung und konsequente pädagogische Führung gegeben sei (vgl. kB 16). Dabei relativierte Dr. med. Z. seine Aussage nachträglich dahingehend, er habe mit dem Hinweis auf pädagogische Begleitung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass X. nicht selbständig sei und in seinem täglichen Leben der Anleitung, Führung und Überwachung bedürfe. Entsprechend reiche auch eine Begleitung durch den Vater respektive ausserhalb des Haushaltes durch einen netten Vorgesetzten aus. In Abweichung zum Gutachten von Dr. Müller hielt Dr. Z. demnach dafür, dass die Betreuung und Begleitung von X. keine hochstehenden pädagogischen Kenntnisse erfordere (vgl. kB 17). Dabei bleibt allerdings festzuhalten, dass die Ausführungen von Dr. med. Z. betreffend X. im Gegensatz zum detaillierten, über dreissig Seiten umfassenden Gutachten von Dr. Müller äusserst knapp gehalten sind. Ihnen liegt - wie die Berufungsklägerin richtig einwendet - denn auch keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Person von X. und den hier zur Diskussion stehenden Fragen zugrunde. Vielmehr hatte Dr. Z. gemäss Schreiben vom 20. Februar 2007 lediglich die Urteils- und Einsichtsfähigkeit von X. zu beurteilen, wobei zu diesem Zwecke am 15. Februar 2007 ein einziges kurzes Gespräch mit dem jungen Mann in der ARGO-Werkstatt stattgefunden hat (vgl. kB 16). Die Ausführungen von Dr. med. Z., auf die sich die Vorinstanz abstützt, stellen folglich - auch wenn dessen Fachkenntnisse selbstverständlich in keiner Weise in Frage gestellt werden sollen - lediglich eine Grobeinschätzung, aber keine taugliche Hilfe zur vorliegenden Entscheidfindung dar.
Demgegenüber hat sich Dr. phil. I Andreas Müller eingehend mit der Persönlichkeit und dem Wesen von X. befasst und letzteren einer fundierten Begutachtung unterzogen. So hat er den jungen Mann über einen Zeitraum von rund drei Monaten wiederholt getroffen und mit ihm mehrere Gespräche geführt. Ebenso hat er X. in verschiedenen Situationen beobachtet und mit ihm gearbeitet (vgl. act. 38 S. 7). Darüber hinaus hat der Gutachter sowohl die Eltern des behinderten Mannes wie auch dessen wichtigste Bezugspersonen befragt (vgl. act. 38 S. 7 ff.) sowie umfassende Recherchen betreffend die institutionellen Unterstützungsangebote in Kanada vorgenommen (vgl. act. 38 S. 27 f.) und schliesslich die aus dieser einlässlichen Abklärung gewonnenen Erkenntnisse in seinem Bericht ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Beim Gutachten von Dr. phil. I Andreas Müller, welcher gerade im Bereiche des Down Syndroms als ausgewiesener Fachmann gilt, handelt es sich folglich im Gegensatz zur knappen Einschätzung von Dr. med. Z. um einen umfassenden, fundierten und für die Entscheidfindung zuverlässigen Bericht. Im Übrigen haben sich denn auch alle Parteien mit der Person von Dr. phil. I Müller als Gutachter einverstanden erklärt und letzterem eine hohe Fachkompetenz zugestanden. Es ist daher auf die oben dargelegten, auf profunde Begutachtung gestützten Feststellungen von Dr. Andreas Müller abzustellen. Dem Einwand des Berufungsbeklagten, der Bericht von Dr. Müller gebe lediglich ein einseitiges von X.s hiesigen guten Lebensumständen geprägtes Bild wieder, bleibt dabei entgegenzuhalten, dass letzterer nun seit über sechs Jahren in der Schweiz bei seiner Mutter lebt. Eine aktuelle Begutachtung des jungen Mannes nach längerer Betreuung durch seinen Vater in Kanada, deren Fehlen der Berufungsbeklagte beanstandet, ist daher gar nicht möglich. Abgesehen davon wurde die Situation von X. unter der Sorge seines Vaters in Kanada im Sozialbericht vom 28. September 2006 (kB 18) ausführlich dargelegt, wobei die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die darin enthaltenen Feststellungen bei der Beurteilung des vorliegenden Falles vollumfänglich miteinbezogen hat (vgl. E. 3.c. S. 14 ff.). Die Kritik des Berufungsbeklagten betreffend angebliche Einseitigkeit des Gutachtens von Dr. Müller und damit einhergehende Ungleichbehandlung der Parteien, erweist sich demnach als unbehelflich. Dies im Übrigen umso mehr, als Y. selber ausführen lässt, dass das Gutachten von Dr. Müller die Lebensumstände von X. hier und im Spannungsfeld seiner beiden Eltern umfassend und gut beschreibe (vgl. act. 47 Ziff. 5 S. 3). Entsprechend bleibt denn auch nochmals klarzustellen, dass sich der Bericht von Dr. Müller in den wesentlichen Punkten als schlüssig und klar erweist. Insbesondere geht daraus - wie oben dargelegt - auch deutlich hervor, dass der behinderte junge Mann nicht aus den hier langjährig gewachsenen Strukturen entfernt und somit nicht zu seinem Vater nach Kanada verbracht werden sollte. Zwar hat sich der Gutachter nicht explizit darüber geäussert, ob X. in der Schweiz verbleiben oder nach Kanada verbracht werden soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch klar, dass ein Entreissen von X. aus dem hier in F. aufgebauten Gefüge und der damit gewährleisteten Stabilität seiner psychischen und physischen Gesundheit abträglich wäre und seine Interessen solcherart gefährdet wären.Demgemäss sind diesbezüglich, entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin, auch keine Ergänzungen des Gutachtens nötig.
Im Ergebnis wird somit gestützt auf die Feststellungen im Gutachten von Dr. phil. I Andreas Müller deutlich, dass eine Rückkehr von X. nach Kanada unter die Obhut und Sorge seines Vaters insbesondere mit Blick auf die Wahrung seines Wohles und seiner Interessen, aber auch angesichts der hier in F. objektiv weit besseren Unterstützungsmöglichkeiten nicht zu verantworten ist. Gebieten es aber die Interessen des jungen Mannes, ihn in seiner langjährig gewachsenen, aktuellen Lebensstruktur in F. zu belassen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der in Kanada lebende Vater Y. in Abänderung des Urteils des Supreme Court of British Columbia vom 22. November 2000 gestützt auf die Generalklausel von Art. 445 Abs. 2 ZGB seines Amtes zu entheben.
4. Entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin bleibt somit zu prüfen, ob die dem Vater entzogene erstreckte elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen respektive letztere als Vormündin ihres Sohnes X. einzusetzen ist.
a) Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt gemäss Art. 385 Abs. 3 ZGB an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge. Aus dem Wortlaut „in der Regel“ geht dabei klar hervor, dass es keinen absoluten Vorrang der Erstreckung der elterlichen Sorge gegenüber der Bestellung eines Vormundes gibt (vgl. Christoph Häfeli, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl. Basel 2006, N 3 zu Art. 379 ZGB). Vielmehr gilt auch für die Eltern der Vorbehalt der allgemeinen und besonderen Eignung gemäss Art. 379 Abs. 1 ZGB. Die Eltern haben also keinen Anspruch auf Erstreckung der elterlichen Sorge, sondern es ist nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob die Unterstellung der elterlichen Sorge im wohlverstandenen Interesse der entmündigten Person liegt (vgl. Christoph Häfeli, a.a.O., N 29, 31 zu Art. 379 ZGB). Dabei gilt es mit Blick auf das Mündelwohl zu bedenken, dass die Ablösung von den Eltern - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - namentlich auch Personen mit einer geistigen Behinderung offen stehen soll, was durch die Unterstellung unter die elterliche Sorge eher erschwert wird. Zudem sind Eltern mit zunehmendem Alter weniger oder gar nicht mehr in der Lage, ihre elterlichen Aufgabe gegenüber ihrem erwachsenen Kind wahrzunehmen, weshalb sich in den meisten Fällen früher oder später die Frage nach einer Bevormundung stellt (vgl. Christoph Häfeli, a.a.O., N 30 zu Art. 379 ZGB). Die elterliche Sorge ist somit entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 385 Abs. 3 ZGB nur dann zu erstrecken, wenn die Vormundsbestellung und die Erstreckung der elterlichen Sorge als gleichwertig erscheinen oder wenn die Erstreckung der elterlichen Sorge im Lichte des Mündelwohles als bessere Lösung erscheint. In allen anderen Fällen ist ein Vormund zu bestellen (vgl. Christoph Häfeli, a.a.O, N 3 zu Art. 379 ZGB).
Im Falle von X. sprechen die klaren Schlussfolgerungen des Gutachters eindeutig dagegen, den jungen Mann unter die erstreckte elterliche Sorge seiner Mutter zu stellen. In seinem Bericht legt der Experte nämlich nachdrücklich dar (vgl. act. 38 S. 30 Ziff. 9), dass offenbar weder Y. noch A. in der Lage sind, die Interessen ihres Sohnes gemeinsam ins Zentrum zu rücken und im Gegenzug ihre eigenen Interessen in den Hintergrund zu stellen. Dies, obschon X. gemäss gutachterlicher Feststellung diesbezüglich dringend auf Klarheit und Eindeutigkeit angewiesen wäre. Offensichtlich hätten es, so der Gutachter, beide Elternteile bis heute nicht eingesehen, dass die gemeinsame Klarheit und die einvernehmliche Zusammenarbeit die einzige Möglichkeit sei, ihren Sohn X. zu unterstützen. Entsprechend sei angesichts der jahrelangen fehlenden Kooperation der Eltern nicht zu erwarten, dass sich an dieser Situation in Zukunft etwas zu Gunsten von X. verändern werde. Dabei betont Dr. Müller, dass das Wohl des jungen geistig behinderten Mannes durch die Nichtkooperation seiner Eltern auf das Äusserste gefährdet sei. Denn allein die einvernehmliche Zusammenarbeit beider Elternteile im Hinblick auf die Lebensgestaltung ihres Sohnes könne diesem die für ihn unerlässliche Sicherheit und Geborgenheit bieten (vgl. act. 38 S. 30 Ziff. 9 und 10). Demgemäss gelangt Dr. Müller in seinem Bericht zur dezidiert geäusserten Auffassung, dass X. „des Schutzes durch Dritte“ bedarf, weil die Eltern ihm diesen Schutz nicht zu gewähren vermögen (vgl. act. 38 S. 30 Ziff. 11). Seine zusammenfassende Empfehlung lautet demzufolge dahingehend, „die Sorge für das Leben, die Sicherheit und die Geborgenheit von X. dem Staat zu übertragen“(vgl. act. 38 S. 30 Ziff. 12).
Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich demnach unmissverständlich, dass eine Übertragung der erstreckten elterlichen Sorge auf die Mutter aus den dargelegten Gründen mit dem Wohle von X. nicht vereinbar ist. Der Konflikt zwischen den Eltern soll nicht auf dem Rücken ihres Sohnes ausgetragen werden. Um X. zu schützen und eine bestmögliche Wahrung seiner Interessen zu gewährleisten, muss folglich die Verantwortung und Sorge für ihn - wie vom Gutachter empfohlen - dem Staat anvertraut werden. Das bedeutet, dass dem geistig behinderten Mann ein neutraler Amtsvormund respektive eine neutrale Amtsvormündin zu bestellen ist.
b) Hierbei bleibt allerdings zu beachten, dass die Bestellung eines Vormundes, wie im Übrigen auch die Erstreckung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB, erst erfolgen kann, wenn ein formell rechtskräftiger Entmündigungsentscheid vorliegt (vgl. Christoph Häfeli, a.a.O., N 3 zu Art. 385 ZGB sowie N 10 zu Art. 385 ZGB mit Hinweis auf Komm. N 29 ff. zu Art. 379 ZGB). Eine formelle Entmündigung von X. wurde aber weder bei der Unterstellung unter die erstreckte elterliche Sorge des Vaters mit Urteil des Supreme Court of British Columbia vom 22. November 2000 (kB 14.5) vorgenommen, noch geht das Vorliegen eines Entmündigungsentscheids aus den übrigen Akten hervor. Bevor für X. ein Vormund respektive eine Vormündin bestellt werden kann, muss der junge Mann mithin formell entmündigt werden.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Entmündigung von X. liegt bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur (Art. 361 ZGB in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB, Art. 376 ZGB in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB). Letztere ist daher anzuweisen, X. zu entmündigen und ihm alsdann unter Entlassung des Beistandes einen Vormund respektive eine Vormündin zu bestellen. Dabei bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die Mutter aus den oben dargelegten Gründen so wenig wie als Inhaberin der erstreckten elterlichen Sorge auch als Vormündin nicht in Frage kommen kann. Vielmehr ist in Nachachtung der gutachterlichen Schlussfolgerungen eine neutrale Person mit diesem Amt zu betrauen, wobei die Vormundschaftsbehörde darauf zu achten haben wird, dass an der aktuellen Lebenssituation (auch Wohnsituation) von X. in F. ohne zwingende Notwendigkeit keine Veränderungen vorzunehmen sind.
5. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Einräumung eines angemessenen Besuchs- und Ferienrechts für den Vater beantragt, bleibt gleichermassen festzuhalten, dass X. noch nicht entmündigt ist. Eine konkrete Regelung des Besuchs- und Ferienrechts ist somit ebenfalls erst nach dem Vorliegen des formellen Entmündigungsentscheids durch die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur möglich. Die Regelung des Ferien- und Besuchrechts bleibt deshalb ebenso der Vormundschaftsbehörde überlassen, welche entsprechend anzuweisen ist, dem Vater ein angemessenes Ferien- und Besuchsrecht einzuräumen.
Dabei wird sie einerseits zu bedenken haben, dass Y. anlässlich der Anhörung vor der Vormundschaftsbehörde vom 23. Februar 2007 klar geäussert hat, dass er seinen Sohn im Falle der Gewährung eines Besuchsrechts in Kanada nicht mehr in die Schweiz zurücklassen würde (vgl. Aktendossier Vormundschaftsbehörde 2/2, Aktennotiz über die Anhörung von Y. vom 23. Februar 2007, S. 2). Angesichts der Aussagen des Vaters wäre demnach bei einem Besuchsrecht in Kanada die Rückkehr von X. in die Schweiz nicht mehr gewährleistet, womit sich eine Regelung aufdrängt, welche die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts in der Schweiz vorsieht. Überdies wird sich die Vormundschaftsbehörde bei der Regelung des Besuchs- und Ferienrechts auch die vom Gutachter bestätigte Wichtigkeit eines stabilen und konstanten Umfelds für das Wohlergehen von X. vor Augen halten müssen. Es ist gemäss Gutachten zentral, dass die Umwelt von X. und die äusseren Strukturen, in welchen er lebt, in sich stabil bleiben, da ein diesbezüglicher Verlust an Beständigkeit sein Wohl gefährden würde (vgl. act. 38 S. 17, 22). Entsprechend gesteht der Gutachter dem jungen Mann insbesondere auch ein Recht an Sicherheit und Klarheit in Bezug auf diese Strukturen zu (vgl. act. 38 S. 30). Davon könnte jedoch bei Einräumung eines Besuchsrechts von sechs Monaten pro Jahr, wie es vom Berufungsbeklagten beantragt wird, nicht mehr die Rede sein. Würde man den geistig behinderten Mann nämlich sechs volle Monate beim Vater belassen, so würde er kaum mehr verstehen, wohin er überhaupt gehört und welche Aufgaben er innerhalb welcher Strukturen zu erfüllen hat. Gerade dies ist aber nach dem Gesagten für das Wohl von X. unerlässlich. Es bedarf mithin einer Besuchs- und Ferienregelung, welche aus Sicht und im Interesse von X. keinen Zweifel darüber lässt, wo respektive in welchem Umfeld er dauerhaft eingebunden ist, und andererseits gleichzeitig dem Bedürfnis und Anspruch des Vaters gerecht wird, genügend Zeit mit seinem Sohn zu verbringen, um die innige Beziehung zu ihm aufrechtzuerhalten und weiter pflegen zu können. Dabei erscheint dem Kantonsgericht nicht zuletzt die Regelung, wie sie ehemals im kanadischen Urteil vom 22. November 2000 getroffen wurde und welche der Mutter jedes zweite Jahr ein Besuchs- und Ferienrecht vom 20. Dezember bis zum 10. Januar und jedes Jahr für den ganzen Monat Juli einräumt, im Hinblick auf die Bedürfnisse von Vater und Sohn als angemessene Lösung. In diesem Rahmen sollte sich daher auch das von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zu regelnde Besuchs- und Ferienrecht des Vaters bewegen. Dass dem Berufungsbeklagten darüber hinaus auch das Recht eingeräumt werden sollte, einen angemessenen telefonischen und elektronischen Kontakt zu seinem Sohn zu unterhalten, versteht sich dabei von selbst.
6. Im Ergebnis sind demzufolge das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. Oktober 2007 wie auch der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Februar 2007 aufzuheben und Y. ist in Abänderung des Urteils der Einzelrichterin des Supreme Court of British Columbia vom 22. November 2000 seines Amtes zu entheben, so dass ihm Sorge und Obhut über seinen Sohn X. nicht mehr zustehen. Überdies ist die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur anzuweisen, X. zu entmündigen, für diesen unter Entlassung des Beistands einen neutralen Vormund respektive eine neutrale Vormündin zu bestellen sowie eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen.
7. Abschliessend bleibt somit die Kostenfolge zu regeln. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 3. S. 10 f.), war die vorliegend unter den Parteien streitige Zuteilung der erstreckten elterlichen Sorge und Obhut über X. unter Anwendung der Bestimmungen des Vormundschaftsrechts zu prüfen.Für das Verfahren in Vormundschaftssachen ist die Kostenfolge im EGzZGB geregelt (vgl. Art. 58, Art. 63 EGzZGB), wobei für das Berufungsverfahren mangels ausdrücklicher eigener Regelung zum einen die Vorschriften des vorinstanzlichen Verfahrens (PKG 1995 Nr. 6 E. 4c. S. 42; Art. 58 Abs. 4 EGzZGB), zum andern, durch einen Verweis (vgl. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 122 ZPO), die Kostenverteilungsvorschriften von Art. 122 ZPO analog zur Anwendung gelangen (vgl. PKG 2000 Nr. 6 E. 3 S. 40 f.; PKG 1998 Nr. 2 E. II.1. S. 11 f.; PKG 1997 Nr. 3 E. 2.a. S. 18). Im Unterschied zum Verfahren in Vormundschaftssachen, in dem sich der Betroffene einer Amtsstelle, nämlich der Vormundschaftsbehörde, gegenüber sieht, handelt es sich vorliegend jedoch um ein Verfahren mit einer Zwei-Parteien-Konstellation, in welchem zwar Vormundschaftsrecht zur Anwendung gelangt, dies aber im Rahmen eines zivilrechtlichen Zwei-Parteien-Verfahrens. Hier stehen sich Vater und Mutter als Parteien gegenüber, welche um die Zuteilung der erstreckten elterlichen Sorge über ihren mündigen Sohn streiten. Die Kostenverteilungsvorschriften des EGzZGB, welche auf die Verfahrenssituation einer Partei in Gegenüberstellung zur Vormundschaftsbehörde abgestimmt sind (vgl. PKG 1998 Nr. 2 E. II.1 S. 11 f.), erweisen sich mithin für die Kostenregelung im vorliegenden Fall als nicht anwendbar. Entsprechend ist im konkreten Fall für die Regelung der Kostenfolge sowohl vor der Erst- und Vorinstanz wie auch für das Berufungsverfahren nicht auf die genannten Bestimmungen im EGzZGB, sondern auf die der Sachlage Rechnung tragenden Kostenverteilungsvorschriften von Art. 122 ZPO abzustellen, auf deren analoge Anwendung - zumindest für das Berufungsverfahren - auch im EGzZGB (vgl. Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit Art. 223 ZPO und Art. 122 ZPO) verwiesen wird.
a) Nachdem die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur das Gesuch von A. um Übertragung der erstreckten elterlichen Sorge über X. entsprechend dem Antrag des Vaters abgelehnt und der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die von ihr dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat, dringt die Berufungsklägerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nunmehr insoweit durch, als Y. des Amtes enthoben und ihm die erstreckte elterliche Sorge entzogen wird. Demgegenüber wird jedoch der Berufungsklägerin entgegen ihrem weiteren Antrag weder die erstreckte elterliche Sorge übertragen noch wird sie als Vormündin für ihren Sohn X. eingesetzt. Vielmehr wird die Vormundschaftsbehörde angewiesen, X. zu entmündigen und diesem einen neutralen Vormund/eine neutrale Vormündin beizugeben. Dabei bleibt ausserdem zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht aufgrund der Schlussfolgerungen im eingeholten Gutachten zu diesem Urteil gelangt ist. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Verfahrens vor der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur und dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie auch jene des Berufungsverfahrens und des eingeholten Gutachtens Y. und A. je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Entschädigungen für alle Verfahrensabschnitte wettzuschlagen.
b) Y. reichte für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht am 9. Januar 2008 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. Januar 2008 (PZ 08 2) gutgeheissen. Die dem Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden.
c) Der X. beigegebene Beistand wurde in seinem Interesse bestellt, womit X. auch die Kosten dafür zu tragen hat. Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass der Beistand von X. am 28. Januar 2008 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat. Dieses wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 7. Februar 2008 (PZ 08 13) gutgeheissen. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Beistands sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Über die Höhe der Entschädigung des Beistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden.
d) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird dahin entschieden, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 16. Oktober 2007 sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Februar 2007 aufgehoben werden.
2. Y. wird in Abänderung des Urteils der Einzelrichterin des Supreme Court of British Columbia vom 22. November 2000 seines Amtes enthoben.
3. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur wird angewiesen, X. zu entmündigen und ihm unter Entlassung des Beistandes einen Vormund/eine Vormündin zu bestellen, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. 4.a) Die Kosten des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 20. Februar 2007 von Fr. 1'328.-- und Fr. 1'400.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen.
b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 3'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für diesen Verfahrensabschnitt werden wettgeschlagen.
c) Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 672.--, total somit Fr. 5'672.--, sowie die Kosten des Gutachtens von Fr. 4'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. und Y.. Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
d) Die Kosten des Beistandes gehen zu Lasten von X..
5.a) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (PZ 08 2) gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2008, PZ 08 2).
b) Die X. auferlegten Kosten des Beistandes werden gestützt auf die mit Verfügung vom 7. Februar 2008 (PZ 08 13) gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Über die Höhe der Entschädigung des Beistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2008, PZ 08 13).
c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: