Ref.:Chur, 03./04. September 2007Schriftlich mitgeteilt am:
ZFE 05 3
(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 20. Januar 2009 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war).
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Rehli, Tomaschett-Murer, Hubert und Giger
Aktuar
Conrad
——————
In der Zivilsache
des X., Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
gegen
die Kirchgemeinde, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn,
betreffend Verletzung des Urheberrechts (Bauwerk),
hat sich ergeben:
A.1. Im Herbst 1994 veranstaltete die Kirchgemeinde einen Architekturwettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für den Neubau einer Kirche auf einem dafür vorbestimmten Gelände am nördlichen Dorfrand in der Gemeinde C., auf welchem bereits das Pfarrhaus mit einem Kirchgemeindesaal stand. Sie lud sieben von ihr ausgewählte Architektinnen und Architekten, darunter X., zur Erstellung und Einreichung einer entsprechenden Studie ein. Der Studienauftrag enthielt die allgemeinen Hinweise, dass sich die Kirche harmonisch ins bestehende Dorfbild einzufügen habe und die Projektierung an exponierter Lage am Nordeingang des Dorfes mit optischem Bezug zum Dominikanerinnenkloster, sowie der funktionelle und massstäbliche Bezug zum bestehenden Pfarrhaus, nach Auffassung der Kirchgemeinde eine gestalterisch äusserst anspruchsvolle Aufgabe darstelle. Weitere Anforderungen waren:
Gestaltung mit Turm, Turmuhr (je 1 Zifferblatt gegen Dorf und Pfarrhaus) und Glocke (3 [später 4] kleine Glocken)
gedeckte Verbindung zwischen Kirche und bestehendem Pfarrhaus wünschenswert, aber nicht zwingend
wenn möglich, Trennung von Eingang zu Pfarrhaus und Kirchgemeindesaal
Rollstuhlgängigkeit
Berücksichtigung der Aspekte von Baubiologie, Ökologie, Wirtschaftlichkeit
Raumprogramm: ein Sakralraum für 40-60 Personen für Gottesdienste; eine, auch als Sitzungszimmer verwendbare 1. Erweiterung für weitere 40-60 Personen sowie eine, auch für nicht gottesdienstliche Anlässe geeignete 2. Erweiterung, wodurch gesamthaft ein Raum für 200-250 Personen geschaffen wird
weitere Räume: Garderobe nähe Eingang zum Sakralraum; ca. 20 m2 Küche, 4 WC; Putzraum; ca. 25 m2 Stuhlmagazin; ca. 8 m2 Archivraum; 1 Luftschutzraum pro 60 m2 Bruttogeschossfläche; für Kirche und Kirchgemeindehaus gemeinsam nutzbare Heizungsanlage im Kirchgemeindehaus
Umgebung: Ein Vorplatz für Kirche und Pfarrhaus; zusätzliche Parkplätze zu den bestehenden; gedeckter Unterstand für 20 Velos und Mofas. Sämtliche Eingeladenen nahmen den Auftrag an und reichten Projekte ein, welche allesamt von der Wettbewerbsjury, bestehend aus der 6-köpfigen Baukommission der Kirchgemeinde und drei Architekten als externen Fachexperten, zur Beurteilung zugelassen wurden.
2. Die von X. eingereichte Projektstudie enthielt zunächst einen zentralen Sakralbau, bestehend aus einer Komposition von drei ungleichmässig rundlichen beziehungsweise elliptischförmigen Baukörpern aus einer massiven zweischaligen Spritzbetonkonstruktion, die in unterschiedlicher Höhe zwischen 9 bis 12 Meter über den gewachsenen Boden ragten. Dieser ungewöhnliche Baukörper ruft in der Aussenansicht spontan die Assoziation zu drei hoch gestellten Rundsteinen hervor, die eng beisammen stehen beziehungsweise seitlich ineinander greifen. Im Inneren wird das Raumgefühl einer Höhle vermittelt. Jeder der drei Schalenkörper weist im oberen Teil, beziehungsweise in unterschiedlicher Höhe nach dem Sonnenlauf auf seine südliche Seite geneigt einen grossen Einschnitt/Kerbe mit der Funktion eines Fensters auf. Diese drei Teilkörper aus massivem Beton waren sodann nordseits unter sich und in dieser Flucht mit dem östlich vorbestehenden Pfarrhaus/Kirchgemeindesaal verbunden. Bei diesem so genannten Verbindungstrakt handelte es sich um einen Baukörper in der Form eines ungleichseitigen Hexaeders (mit den [damaligen] Aussenmassen von ca. 6 m Breite, 3 m Höhe und 44 m Länge), der nordseits auf 12 unscheinbaren Stützen ca. 2 m über dem Boden ruhte und in einer im Wesentlichen aus Holz und Glas bestehenden Leichtbauweise konstruiert war. Auf der Höhe der nord-südlichen Zentralachse des mittleren Schalenkörpers des Sakralbaus kragte aus dem Verbindungstrakt eine Art Steg oder Rampe über die Wiese nach Norden aus und endete in einer offenen Terrasse (Gemeinschaftsraum). Ferner sah die Projektstudie einen allein stehenden, vom Sakralbau in südöstlicher Richtung abgesetzten, im Grundriss ca. 3 × 4 m messenden und 20 m hohen Glockenturm in einer mehr oder weniger analogen Konstruktionsweise wie der liegende Verbindungstrakt vor, der gleichzeitig als Warmluftgenerator und Energielieferant dienen sollte. Im Begleitbericht zu seinem Wettbewerbsprojekt führte X. zu seinen Überlegungen unter anderem aus:
"Die Forderung, einen Sakralraum mit zwei Erweiterungen zu planen, war für mich der Ansatz, drei einzelne Körpervolumen zu projektieren (Gegenteil: grosse Halle unterteilen). Die Einzelnutzung der Räume wird weit öfters stattfinden als die Benutzung eines Grossraumes.
Die gewählten Körper betrachte ich als Steine. Die Körper könnten auch verstanden werden als Zellen, Gebärmutter, Höhlen oder Eier. Als Räume, in denen man sich wohl fühlt, wo neue Überlegungen und Ideen geboren werden können.
Die in die Volumen eingeschnittenen Fenster folgen dem Sonnenlauf.
Den liegenden Baukörper (Verbindungstrakt) betrachte ich als Mauer, als Schutzwall gegen die grosse Ebene auf der Nordseite. In diesem Schutzwall stehen auf der sicheren Seite die Haupträume der Anlage.
Den offenen Gemeinderaum (offene Aussichtsterrasse) verstehe ich als Gegensatz zum Stein, respektive der Höhle."
3. In ihrem Beurteilungs- und Schlussbericht vom 21. März 1995 qualifizierte die Wettbewerbsjury das Projekt von X. folgendermassen:
"Ein aus drei in der Höhe differenzierten steinartigen Volumen geformter Kirchenbaukörper bildet zusammen mit einem als Rückgrat und Verbindungsglied zum Kirchgemeindehaus dienendem niedrigen Längsbau den markanten und eindeutigen Abschluss der Dorfüberbauung gegen die freie Landschaft im Norden und zugleich einen eigenwilligen und symbolhaften Dorfeingang. Die weichen, runden Formen, die von der Dorfkirche und der Klosteranlage überragt werden, heben sich von diesen wohltuend ab.
Zusammen mit dem relativ hohen transparent und leicht konzipierten Turm als Glockenträger und gleichzeitig Warmluftgenerator und der vorgeschlagenen winkelförmigen Baumbepflanzung ergibt diese funktionelle Disposition der verschiedenen Bauteile eine übersichtliche und einladende Zugangs- und Hofsituation. Durch die vorgeschlagene Anordnung der Bauten im Nordteil des Grundstücks bleibt eine Baulandreserve für weitere öffentliche Aufgaben.
Der leicht abgesenkte Kirchenvorplatz ist gegen Norden geschützt und für Veranstaltungen im Freien bestens geeignet. Geschickt wird der Gegensatz von hoch und niedrig, massiv und leicht, geschlossen und transparent der sich in den Gebäudevolumen ausdrückt auch im funktionellen Ablauf des Zugangs und im Innern, des Gebäudes weiterentwickelt.
Eng angelehnt an die Wölbung des Steines gelangt man über den Windfang ins gegen die freie Landschaft im Norden weit geöffnete Foyer mit dem vorgelagerten terrassenartigen offenen Gemeinderaum, um dann in die höhlenartige Geborgenheit des Sakralraumes oder seiner Erweiterungen zu treten.
Die zu erwartende Raumwirkung und Atmosphäre der einzelnen in Ausmass und Höhe differenzierten "Eizellen" unterstützt die Konzentration und das Gefühl des Eingebunden- und Geborgen-Seins. Dies gilt sowohl für den Gesamtraum als auch für die Nutzung der verschiedenen Erweiterungen.
Als eher problematisch wird die vorgeschlagene Lichtführung mit "eingekerbten Schlitzen" beurteilt. Dies in Bezug auf Sonnenschutz und auch technische Ausführung.
Positiv wird die vorgeschlagene Art der Energienutzung mit Steinspeicher und Warmluftgewinnung beurteilt.
Die vorgeschlagene unkonventionelle Bauweise des Hauptbaukörpers verlangt eine gründliche Abklärung technischer Details in konstruktiver, bauphysikalischer und akustischer Hinsicht. Ähnliche Bauten wurden bereits erfolgreich realisiert. Das neuzeitliche und symbolhafte, im Einzelnen subtil und gleichzeitig konsequent durchgestaltete Projekt stellt einen wertvollen Beitrag zu einer zeitgemässen und zukunftsweisender Form für ein kirchliches Zentrum dar."
Das Beurteilungsgremium empfahl nach Abwägen aller Vor- und Nachteile der einzelnen Entwürfe einstimmig das Wettbewerbsprojekt von Architekt X. zur Weiterbearbeitung und Ausführung.
B.1. Auf der Basis des Wettbewerbsprojekts von X. und einer groben Baukostenschätzung vom April 1995 über Fr. 3.74 Mio. schlossen die Parteien am 02. September 1995 einen entsprechenden SIA-Vertrag 102 für Architekturleistungen ab, mit welchem der Architekt von der Beklagten den Auftrag für das Vorprojekt sowie die Projekt-, Ausführungs- und Abschlussphase erhielt. In der Folge wurden die skulpturalen Grundideen durch den Architekten weiterentwickelt und verfeinert. Nach gewissen Projektreduktionen und dreimaliger Korrektur des Kostenvoranschlages nach unten, genehmigte die Baukommission der Evangelischen Kirchgemeinde am 12. Januar 1996 den Kostenvoranschlag von Fr. 3.7 Mio. (+/- 10 %, ohne Umbau des Kirchgemeindehauses). Nach Erteilung der Baubewilligung im Januar 1996 und Genehmigung des Baukredits durch die Kirchgemeinde am 18. März 1996 gediehen die im Mai 1996 begonnenen Bauarbeiten bis zum Rohbau der Sakralräume, mussten indessen bereits im November 1996 wieder eingestellt werden. Die Kasse der Kirchgemeinde war einerseits leer, andererseits machte die Bauherrin den Architekten für angebliche Kostenüberschreitungen verantwortlich. Zu diesem Zeitpunkt waren die drei "Steine" im Rohbau fertig gestellt.
Der ungewöhnliche Bau sorgte bereits damals für einiges mediales Interesse in der Tages- und Fachpresse. Die Kirche wurde allenthalben als "Die Unvollendete" bezeichnet. Noch im Rohbau fand darin im Januar 1998 der erste Gottesdienst statt, was Anlass zu einer Fernsehübertragung auf SF DRS gab. Nach dem Baustopp wurden durch den Architekten X. zahlreiche Varianten für die noch fehlenden Teile der Kirche ausgearbeitet. Aufgrund seiner Detailpläne für den Ausbau der Sakralräume, die Erstellung des Verbindungstrakts und die Erstellung des Glockenturms samt Kostenvoranschlag kam am 21. August 1998 zwischen ihm und der Bauherrin ein den ursprünglichen Architektenvertrag abändernder beziehungsweise ergänzender Architekturvertrag zustande. Zu diesem Zeitpunkt hatte das von X. ausgearbeitete Projekt im Wesentlichen die folgende Gestalt (Übersichtspläne: Grundriss und Aufrisse [Süd-, West- und Nordansicht]):
2. Die Detailpläne des Klägers für den Ausbau der Sakralräume, die Erstellung des Verbindungstrakts und den Glockenturm kamen indessen nicht beziehungsweise nur noch teilweise oder in abgeänderter Form zum Tragen. Am 02. Juli 1999 widerrief nämlich die Kirchgemeinde den Architektenauftrag an X.. Im Winter 2001/Frühjahr 2002 liess die Kirchgemeinde unter Ausschluss des Klägers in einer 2. Bauetappe unter der Leitung des neu beigezogenen Architekten P., Chur, die Sakralräume ausbauen und den nordseitigen Verbindungstrakt zum Pfarrhaus errichten. Die Einweihung mit einem Gottesdienst erfolgte am 07. Juli 2002.
Bei der Realisierung des Verbindungstrakts soll nach Meinung von X. sein ursprüngliches Projekt respektive der zuvor realisierte Sakralbau verunstaltet worden sein. Bereits nachdem die Ausbaupläne ruchbar geworden waren und vor dem Bau des Verbindungstrakts waren Stimmen laut geworden, die Zweifel daran äusserten, dass die Ausbaupläne der Kirchgemeinde dem Geist des ursprünglichen Werks gerecht werden. Eine zu Gunsten des Werks öffentlich gestartete Petition rief die Kirchgemeinde auf, die Kirche nach den ursprünglichen Plänen auszuführen, das Urheberrecht des Architekten zu wahren und nicht aus Unbedachtheit und architektonischem Unverständnis das begonnene Werk zu zerstören. Nach der Realisation des Verbindungstrakts musste sich die Kirchgemeinde teilweise geharnischte, privat und öffentlich geäusserte Kritik gefallen lassen. Man kann es im Wesentlichen damit zusammenfassen, dass die lokale Fachwelt, sei es aus eigenem Antrieb, sei es auf Veranlassung des Klägers hin, Bedenken bis Entsetzen über das in der zweiten Bauetappe Realisierte äusserte. Es war von Verwässerung wesentlicher Werkmerkmale, von mangelndem Kulturverständnis, Degradierung zur Kulisse, einem dilettantischen Flickwerk und grober Sünde an einem grossartigen Architekturwerk die Rede.
Die dritte Bauetappe, in welcher der Glockenturm erstellt werden sollte, ist bis heute noch nicht in Angriff genommen worden.
3. In den Aussenansichten hat das heute ausgeführte Bauwerk die folgende Erscheinung (Aufnahmen von Adrian Michael, Steinkirche C., publiziert auf www.wikipedia.com unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation):
Aus Süden:
Aus Südwesten:
Aus Nordwesten:
C.1. Mittels Prozesseingabe 05. Mai 2003 liess X. bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gegen die Kirchgemeinde Klage wegen Verletzung seines Urheberrechts erheben. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden ist.
Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sah das Kantonsgericht in der Folge ab. Stattdessen erhielt der Kläger Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 ZPO, die er mit Eingabe vom 10. November 2003 wahr nahm, worauf der Prozessleiter mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 zur Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage die Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne von Art. 93 ZPO anordnete.
Mit Urteil vom 16. Februar 2004 (ZFE 03 1, mitgeteilt am 24. Juni 2004) trat die Zivilkammer auf die Klage von X. mangels Zulässigkeit seines unbestimmten Feststellungsbegehrens und wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses an einer diesbezüglichen separaten Sachentscheidung nicht ein. Diese Nichteintretensentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.1. Mit Eingabe vom 09. Mai 2005 an die Zivilkammer des Kantonsgerichts erhob X. abermals Klage gegen die Kirchgemeinde, nunmehr mit den folgenden Rechtsbegehren:
"A. Materielle Begehren
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers bei der Bauausführung des Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. dadurch verletzt hat, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile - massive, geschlossene Sakralräume einerseits und leichte, transparente Nebenräume andererseits - durch die Realisierung des Verbindungstraktes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurrenziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, den in Verletzung des Urheberrechtes erstellten Verbindungstrakt der evangelischen Kirche C. abzubrechen und entsprechend der Projektidee und gemäss den Plänen des Klägers zu erstellen.
3. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung von Fr. 250'000.— zu bezahlen, wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, der Verbindungstrakt jedoch nicht im Sinne von Ziffer 2 des Rechtsbegehrens wiederhergestellt werden kann.
4. Der Beklagten sei zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C. in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen.
5. Das Urteil des Kantonsgerichts sei im Falle des Obsiegens oder auch des teilweisen Obsiegens des Klägers auf Kosten der Beklagten in der Südostschweiz, dem Bündner Tagblatt, der NZZ, dem tec21 sowie im Hochparterre zu veröffentlichen.
6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
B. Prozessuales Begehren
Der Kläger beantragt dem Kantonsgericht die vorgängige Durchführung einer Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung gemäss Buchstabe A. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens."
2. Mit Prozessantwort vom 11. Juli 2005 liess die Kirchgemeinde beantragen:
*"Ad A.*Materielle Begehren
1. Auf das Rechtsbegehren 1 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 sei nicht einzutreten;
Eventuell: Das Rechtsbegehren 1 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 sei abzuweisen.
2. Die Rechtsbegehren 2 - 6 des Klägers in der Klage vom 9. Mai 2005 seien abzuweisen.
*Ad B.*Prozessuales Begehren
Die Beklagte überlässt die Beurteilung dieses Rechtsbegehrens richterlichem Ermessen.
- alles unter aussergerichtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers."
3.a. Mit unangefochten gebliebener Beweisverfügung vom 30. November 2006 wurden sämtliche mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden als Beweismittel zugelassen und die Edition aller Ausführungs- und Detailpläne betreffend den heute realisierten Verbindungstrakt (Konstruktion und Materialien) aus Händen der Beklagten angeordnet.
b. Gestützt auf entsprechende Beweisanträge der Parteien wurde überdies ein Sachverständigengutachten angeordnet, mit welchem die architektonische Qualität des klägerischen Projekts, die wesentlichsten Unterschiede in der Ausführung des Verbindungstrakts im Vergleich zum ursprünglichen Projekt des Klägers aufzuzeigen und die Notwendigkeit der von der Beklagten, insbesondere aus den behaupteten Gründen der Technik und des Komforts vorgenommenen Änderungen gegenüber den Plänen des Klägers zu prüfen waren. Die Sachverständige Silvia G., dipl. Architektin ETH SIA BSA, Basel, welcher die gesamten Akten zur Verfügung standen und welche einen Augenschein in C. durchführte, beantwortete die ihr gestellten Fragen und Ergänzungsfragen im Wesentlichen wie folgt:
Gesamteindruck der Besichtigung
Die Besichtigung der Kirche von C. weckt vorerst grosse Neugier. Die drei am Dorfrand verankerten Felsbrocken" versprechen einen nicht profanen Inhalt zu bergen. Sie scheinen sowohl mit dem Dorf wie auch mit dem Hintergrund der Bergkulisse in Verbindung zu stehen. Das Näherkommen erklärt Bedeutung und Gestaltungskonzept. Schnell wird klar, dass es sich hier um eine höchst eigenwillige Interpretation des Themas Kirchenbau handelt, die den Ort mit einbezieht und ihre Formgebung aus der Symbolik der Metapher ableitet. Die Wirkung bleibt nicht aus; die vielen Besucher und ihre Reaktionen - wie das Gästebuch aufzeigt - werden von diesem Bau angezogen. Der nähere Kontakt und die Besichtigung der Innenräume hinterlassen jedoch einen zwiespältigen Eindruck. So stark und so lesbar die Absicht des Entwurfs ist, so problematisch und bruchstückartig scheinen die Umsetzung und die Materialisierung zu sein. Der Eindruck eines groben Gegensatzes zwischen poetischer, mystischer Idee und profaner Detaillierung ist überall gegenwärtig. So faszinierend die drei Andachtsräume als Idee sind, so plump scheinen Zugang und Vorraum. Der Mut der Kirchgemeinde und der Gemeinde, ein Projekt von solch eigener Prägung zu realisieren, ist bewundernswert. Schade aber, dass infolge fehlender Qualität in wichtigen Bereichen die Klarheit und Konsequenz, die ein überzeugendes Bauwerk auszeichnen, fehlen.
A. Zum Thema: Aufzeigen der wesentlichen Unterschiede in der Ausführung des Verbindungstraktes im Vergleich zum ursprünglichen Projekt des Klägers
1.a. Worin besteht die architektonische Qualität des Projektes des Klägers respektive kann die Expertin einen Grundgedanken, eine Symbolik aus dem Projekt des Klägers lesen?
Die dem Entwurf zu Grunde liegende Idee ist sehr klar erfassbar. Die Komposition umfasst vier Elemente: Pfarrhaus, Turm, Verbindungstrakt, Sakralräume. Letztere setzen sich deutlich von den übrigen Elementen ab, indem sie eine aussergewöhnliche Schalenkonstruktion aufweisen. Die Geschlossenheit der Schalen verweist auf den introvertierten Charakter dieser Räume, das Aufbrechen der Form durch die drei unterschiedlichen Lichtschlitze macht deutlich, dass es sich nicht nur um Orte der Abgeschiedenheit handelt, sondern dass die Bezüge zu Himmel, Berg und Dorf die Verankerung in der Realität darstellt.
Diesem Raumeindruck völlig entgegengesetzt wirkt der Verbindungstrakt im Projekt: offen, transparent und leicht; seine Hauptfunktion ist eine untergeordnete, dienende, verbindende. Das Gefühl der Bewegung wird durch die offene, filigrane Stabkonstruktion hervorgehoben, die lichtdurchflutete Atmosphäre wird durch die Verglasung aller Seiten und des Daches erreicht. Immer sind die Sakralräume die Hauptsache, immer und allseitig sind sie in ihrer Gesamtform lesbar. Das Beleuchtungskonzept führt diese Gedanken sinngemäss weiter. Der Verbindungstrakt ist eher ein Filter denn ein Raum in sich.
Dass all diesen formalen Überlegungen eine starke Symbolhaftigkeit zu Grunde liegt, ist offensichtlich. Der Architekt stellte sich die Aufgabe, an diesem Ort für diese Gemeinde eine sehr spezifische Antwort für diesen Kirchenbau zu geben.
Ergänzend: Zum Begriff "Filter": Er bezeichnet in der Architektur ein Element, das eine optische Durchlässigkeit oder räumliche Durchgängigkeit ermöglicht, im Gegensatz zu einem geschlossenen Element. Wird der Begriff Filter auf ein Bauteil bezogen - z.B. Wände oder Decken - bedeutet er ebenfalls, dass eine Sichtbeziehung beabsichtigt ist, dass diese jedoch durch die materialtechnische Spezifität dieses Bauteils eine Veränderung erfährt.
1.b. Wie steht dieser Grundgedanke, diese Symbolik zur Umsetzung im Projekt des Klägers?
1.c. Welche Rolle spielt dabei der Verbindungstrakt respektive in welchem Bezug steht der Verbindungstrakt zu den Sakralräumen?
Es wurde bereits ausgeführt, durch welche architektonischen Projektentscheide die Symbolik interpretiert wurde. Je deutlicher der Gegensatz zwischen Sakralräumen und Verbindungstrakt zum Ausdruck kommt, desto klarer lesbar ist die Idee und ihr symbolischer Inhalt: die Höhle (Stein, Ei etc.) als Ort der Introversion, der Ruhe und des Gebetes kontrastiert mit dem Bewegungsraum, der sich nach allen Seiten öffnet und verbindet. Sinngemäss weisen die Sakralräume eine einheitliche Gesamtform auf, während sich der Verbindungstrakt durch eine vielteilige Konstruktion auszeichnet. Die Sakralräume und der Verbindungstrakt sind Antagonisten, die sich gegenseitig bedingen, aber jeder lebt von seiner Andersartigkeit. Die Aufweichung der Unterschiedlichkeit schwächt diesen Grundgedanken.
2. Die Expertin soll anhand der Pläne/des Projektes des Klägers und der Pläne der Beklagten respektive dem realisierten Projekt detailliert die Unterschiede betreffend den Verbindungstrakt aufzeigen.
Gegenüberstellung der Pläne des Projektverfassers zur Ausführung (Auflistung der wichtigsten Unterschiede):
Das geschlossene Dach
• trennt optisch den Innenraum vom Aussenraum
• verunmöglicht die gesamtheitliche Wahrnehmung der Sakralräume
• macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes
• entbehrt in seiner Ausführung der notwendigen Raumqualität (störende Materialisierung, störende und willkürliche Oberlichter, mangelnde Qualität der Türausbildungen und der Anschlüsse zwischen den Bauteilen)
Ergänzend: Das Konzept des Projektautors wird durch folgende Massnahmen in der Materialisierung umgesetzt:
Einheit zwischen Form und Material (Verbindungstrakt als "Steg" oder "Brücke" in Holz /Glas, Steine als Schalen in Beton / Verputz).
Minimierung der Bauteile im Sinne der Einheitlichkeit und Synthese (Stabkonstruktion für Wand, Boden und Decke im Verbindungstrakt; Wahl der Schalenform für die Kirchenräume, d.h. Wahl eines einzigen Bauteils an Stelle von zweien, nämlich Wand und Decke).
Minimierung der Materialien im Sinne der oben erwähnten konzeptionellen Gestaltungsabsichten
Hierarchisierung durch gegensätzliche Raumwirkung und Stimmungen: siehe Fragenbeantwortung A 1 a vom 02.10.2006.
Das Projekt bewegt sich zwischen zwei Polen: der Gegensätzlichkeit und der Synthese. Die einzelnen Elemente finden ihre Erklärung nur im Ganzen, im Gesamtkonzept. Dieser Bedingung muss auch die Hinterfragung einzelner Teile entsprechen, d.h. immer im Hinblick auf das Ganze und auf die Gesamtidee.
Das geschlossene Dach macht aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes, d.h. es wird genauso zu einem geschlossenen Raum wie die Steine.
Die Komposition der Gesamtanlage besteht aus vier Elementen. Die Andersartigkeit von Sakralräumen und Verbindungstrakt (Schalenkonstruktion - Stabkonstruktion) beinhaltet ein wesentliches Merkmal des Entwurfes.
Die reflektierende Verglasung
• wirkt geschlossen, abstossend
• Die dunkle reflektierende Verglasung wirkt wie eine Leinwand, auf welche Zufallsbilder projiziert werden. Diese Bilderwelt hat nichts mit der gewünschten Ruhe und Ausstrahlung der Sakralräume zu tun; sie evoziert eher die Welt eines Shopping Centers.
Das Beleuchtungskonzept
• Oberlichter und Einbauleuchten können die durch das geschlossene Dach verhinderte Gesamterfassung der Schalenformen (Steine) nicht kompensieren. Die Belichtung wirkt fragmentiert statt einheitlich.
Ergänzend: Gemäss Beleuchtungskonzept des Architekten und des Spezialisten sollte einerseits die Stabkonstruktion des Verbindungsganges ausgeleuchtet werden, anderseits die gesamten Schalenformen der Steine erkennbar werden. Dies wurde einerseits durch das transparente Dach (Filter), anderseits durch eine entsprechende Anordnung der Beleuchtungskörper am Fusse der Schalen ermöglicht (perspektivische Darstellung Beilage 33 Abschnitt D). Die Lichtplanung unterstützt wiederum die Erkennbarkeit des Gesamtkonzeptes. Im Gegensatz dazu wirkt die ausgeführte Lösung nicht raumbildend, sondern fragmentarisch, und natürlich sind die Schalen infolge des geschlossenen Daches nicht als Ganzes wahrnehmbar.
3. Wurde das Konzept des Klägers, wie es sich aus den Akten ergibt (Projektbeschrieb, Raumbücher, Pläne etc.) durch die Beklagte realisiert?
Die negative Antwort auf die Frage, ob das Projekt des Architekten X. realisiert wurde, ergibt sich aus den vorhergehenden Darlegungen. Der ausgeführte Bau entspricht in wesentlichen Teilen dem Projektbeschrieb, den Raumbüchern und den Ausführungsplänen des Architekten X. nicht.
4. Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet wird, was sind die konstruktiven Ursachen dafür, dass das Konzept nicht realisiert wurde?
Der Grund, weshalb das ursprüngliche Projekt nicht ausgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Aus Distanz betrachtet scheinen nicht konstruktive Gründe diese Abweichungen zur Ursache zu haben, sondern ein mangelndes Verständnis für die notwendige Kohärenz zwischen Konzept und Umsetzung.
5.a. Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegensatz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach?
Es wurde bereits umfassend erklärt, weshalb das geschlossene Dach des Verbindungstraktes im Widerspruch zur Projektidee steht. Der ausgeführte Verbindungstrakt entbehrt der im Gesamtkonzept innewohnenden Qualität und Schlüssigkeit.
5.b. Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat das von der Beklagten realisierte geschlossene Dach des Verbindungstrakts im Gegensatz zu dem vom Kläger projektierten verglasten Dach?
Der Verbindungstrakt wirkt in seiner Ausführung banal, schlecht gestaltet, und beeinträchtigt insofern die Wirkung der Sakralräume.
6.a Aus architektonischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungstrakts im Gegensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle?
Folgen der inneren und äusseren Verglasung des Verbindungstraktes auf die architektonische Gesamtwirkung:
• Die Transparenz ist verloren
• Die Gesamtvision der "Steine" ist unterbunden
• Die Spiegelung wirkt störend
• Der Verbindungstrakt wirkt von aussen gesehen massiv
6.b. Aus inhaltlicher/symbolischer Sicht, welche Folgen für das Projekt hat die von der Beklagten realisierte Innen- und Aussenverglasung des Verbindungs-trakts im Gegensatz zu der vom Kläger projektierten äusseren Glashülle?
Folgen für das inhaltlich-symbolische Verständnis der Kirchenanlage: Im Punkt 1a) wurde dargelegt, dass die Hierarchie zwischen Haupträumen (Steine) und Nebenräumen (Erschliessung und Nebenfunktionen) ein wichtiges Element der Projektidee darstellen, dass die Unterschiedlichkeit der beiden Konstruktionen und Raumwirkungen essenziell sind. Je klarer diese Unterschiedlichkeit zum Ausdruck kommt, desto lesbarer und schlüssiger ist das Gesamtkonzept. Dieses ist sehr stark auf die Symbolik abgestützt und wirkt umso stärker, als es erkennbar ist.
Ergänzend: Zur Symbolik:
- Die Ev. Kirchgemeinde spricht selbst in ihrem im Kircheneingang aufliegenden "Flyer" im Absatz "Gemeinschaft" von der Symbolik der Architektur, womit der Inhalt des Konzeptes gemeint ist.
- Das Beurteilungsgremium des Studienauftrags anerkennt den symbolhaften Charakter des Projektes in seiner Projektbeurteilung (Beilage 3): "Das neuzeitliche und symbolhafte im einzelnen subtil und gleichzeitig konsequent durchgestaltete Projekt stellt einen wertvollen Beitrag zu einer zeitgemässen und zukunftsweisenden Form für ein kirchliches Zentrum dar."
- Der Architekt X. führt im Dossier Vergleich Planung Arch. X. - Ev. Kirchgemeinde (Beilage 33) aus, welche Symbolik die Tragstruktur und die Formgebung der Sakralräume vermitteln soll.
Es scheint evident, dass ein gedachtes Konzept in der Realisierung dann am besten zum Ausdruck kommt, wenn alle Teile dieses Projektes im Sinne einer übergreifenden Idee gestaltet und materialisiert werden.
7. Die Expertin möge abschliessend zu diesem Thema die Frage beantworten, ob dem ausgeführten Projekt noch dasselbe Konzept inne liegt oder ob im Vergleich zum Projekt des Klägers nicht mehr vom gleichen Inhalt gesprochen werden kann.
Das ausgeführte Projekt weicht wesentlich vom geplanten Projekt ab, was aus meiner Sicht als klare Qualitätseinbusse zu werten ist.
B. Zum Thema: Prüfung der Notwendigkeit der von der Beklagten insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Komforts vorgenommenen Änderungen gegenüber den Plänen des Klägers.
Der Begriff Verbindungstrakt weist darauf hin, dass Zirkulation und nicht Aufenthalt zweckbestimmend für die Ausgestaltung dieser Zone ist. Es handelt sich denn auch tatsächlich um einen verbreiterten Korridor und nicht um eine bewohnbare Zone.
Ergänzend: Der Abschnitt B umfasst technische und bauphysikalische Aspekte. Küche und Toiletten sind Nebenräume. Diese werden üblicherweise in Zusammenhang mit Erschliessungszonen angeordnet. Ob der Raum beheizt oder unbeheizt (Windfang) sei, spielt im Bezug auf seine funktionelle Eignung keine Rolle. Er ist in jedem Fall ein Erschliessungs- und Verbindungselement, von untergeordneter Natur und mit Nebenräumen ausgestaltet. Der Begriff "untergeordnet" bezieht sich auf das Übergeordnete, die Sakralräume. Die Frage des Klimas (beheizt oder unbeheizt) betrifft lediglich den Komfort. In diesem Sinne ist der letzte Satz Ziffer 1 zu verstehen, als Anspruch an die Annehmlichkeit.
1. Lässt sich aus den Projektunterlagen des Klägers erkennen, dass der Verbindungstrakt "bloss" als Windfang dienen sollte? Wenn ja, wäre dies technisch und klimatisch realisierbar respektive tragbar gewesen?
Auf Grund der technischen Projektunterlagen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbindungstrakt bloss als Windfang dienen sollte. Die in den Plänen aufgezeigte Nutzung, die Verwendung von Isolierglaselementen und die Überprüfung der Heizenergieberechnung SIA 380/1, welche mit dem Baubegehren eingegeben wurde, lassen darauf schliessen, dass sich der Verbindungstrakt innerhalb des Wärmedämmperimeters befinden sollte. Grundsätzlich wäre es denkbar, den Verbindungstrakt als unbeheizt zu betrachten. Die vorgesehen Nutzungen wie Küche und Toiletten wären in diesem Fall jedoch fragwürdig.
2. Ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima schaffen wollte? Wenn ja, sind die folgenden Fragen a-c zu beantworten:
Die Energiebedarfsrechnung SIA 380/1 (Bestandteil der Baueingabe) gibt Aufschluss über die Absicht der klimatischen Verhältnisse im Verbindungstrakt. Dieser liegt innerhalb des Wärmedämmperimeters und wird als beheizter Raum deklariert.
Ergänzend: Die Energiebedarfsrechnung als Bestandteil der Baueingabe wird bekanntlich im Auftrag der Bauherrschaft (Ev. Kirchgemeinde) und des Architekten (X.) erstellt sowie unterschrieben. Sie basiert auf den Vorgaben des von der Bauherrschaft genehmigten Bauprojektes. Also wiedergibt sie die Absicht der Bauherrschaft und des Architekten.
2.a. War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, das Dach des Verbindungstrakts mit einer Decke anstelle einer Verglasung zu erstellen, um im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima zu erhalten?
Nein, die Dachkonstruktion hätte mit transparenten Elementen hergestellt werden können. Die heutigen Technologien ermöglichen für den winterlichen Wärmeschutz tiefe UG-Werte mit vertretbaren Investitionskosten bis 0.5 W/m2K. Für den sommerlichen Wärmeschutz ist ein entsprechend tiefer g-Wert vorzusehen. Moderne Sonnen-Wärmeschutz Kombibeschichtungen auf der Glasplatte, sowie die Verwendung von Siebdruckrastern erlauben, Isolierglaselemente mit einem g-Wert um 10-15 % ohne aussen liegenden, mechanischen Sonnenschutz einzustellen. Die Lichttransmission ist direkt abhängig vom g-Wert und ist zur Bewertung desselben immer als Kombinationszahl zu nennen. Die Lichttransmission eines Isolierglaselementes mit einem g-Wert von 15 % liegt bei ca. 20 %.
2.b. War es aus der Sicht der technischen Möglichkeiten unabdingbar, die Wände des Verbindungstrakts innen und aussen zu verglasen, um im Verbindungstrakt ein Wohnraumklima zu erhalten?
Nein, eine Verglasung ausserhalb der Tragstruktur mit einem tiefen UG-Wert von ca. 0.5 W/m2K für den winterlichen Wärmeschutz, sowie ein g-Wert von ca. 15 % für den sommerlichen Wärmeschutz würde ein annehmbares Wohnraumklima schaffen. Um einer möglichen Überhitzung in Extremtagen im Sommer entgegenzuwirken, wäre es in diesem Fall sinnvoll, Öffnungsflügel für eine natürliche Lüftung einzubauen. Diese Lüftungsflügel sind vorzugsweise mit elektromechanischen Antrieben auszurüsten und über eine thermisch reagierende Steuerung zu kontrollieren.
Ergänzend: Der Architekt X. hat eine aussen liegende Verglasung der Stabkonstruktion vorgesehen (Raumblätter 4 vom 27.10.98 und 16.11.98 - Beilage 7a und 7b sowie Beilage 33 Kapitel F Materialisierung).
Die Antwort hält klar fest, dass eine innere und eine äussere Verglasung nicht notwendig sei, d.h. dass eine äussere Verglasung diese Anforderungen erfüllen kann. In der weiteren Ausführung wird die Plausibilität dieser Behauptung technisch belegt. Der Kostenaspekt war nicht Gegenstand der Frage. Die Verneinung [der Notwendigkeit einer inneren und äusseren Verglasung unter Hinweis auf den aktuellen Stand der Technik und Lösungen, wie sie zum heutigen Zeitpunkt gewählt würden] geht ebenfalls von der Annahme aus, dass die Dachkonstruktion dieselbe Verglasung wie die seitlichen Fassaden aufweist, wie dies das Ausführungsprojekt vorsah.
2.c. Hätte es Alternativen gegeben, um ein Wohnraumklima im Verbindungstrakt herzustellen, ohne dass das Konzept respektive die dem Projekt des Klägers innewohnende Symbolik aufgegeben hätten werden müssen?
Ja, siehe b)
3. Wäre das Projekt des Klägers oder aber eine Alternative dazu, welche sich an dessen Konzept gehalten hätte, finanziell im Rahmen des heute erstellten Verbindungstraktes realisierbar gewesen?
Es darf davon ausgegangen werden, dass die verglaste Dachkonstruktion sowie die verglasten Wände mit der für ein Wohnraumklima erforderlichen Dreifach-Isolierverglasung mehr als die installierte Lösung gekostet hätte.
4. Drängten sich gewisse Änderungen in der Ausführung des Verbindungstrakts im Vergleich zum Projekt des Klägers auch aus finanziellen Gründen auf?
Das zur Verfügung stehende Budget für die Fassadenkonstruktion ist uns nicht bekannt. Eine filigrane Fassadenkonstruktion mit Dreifach-Isolierverglasungen mit Siebbedruckung, einem UG-Wert von 0.5 W/m2K, einem g-Wert von ca. 15 % sowie einer Lichttransmission von ca. 20 % kostet ca. CHF 1'300.— bis CHF 1'500.— pro m2. Eine derartige Konstruktion würde den architektonischen Vorgaben des Projektes X. entsprechen und ein Wohnraumklima im Verbindungstrakt garantieren, falls dies überhaupt gefordert ist.
Ergänzend: Die Expertin hat zur Beurteilung der technischen Fragen einen Fassadenspezialisten beigezogen, dessen Name und fachliche Qualifikationen der Expertise beigelegt wurden. Es kann sich bei der Beantwortung der Fragen nicht um nachvollziehbare Berechnungen, sondern nur um die Beurteilung der Plausibilität handeln.
….
Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Aussagen bezüglich Fassadentechnik, dass vom heutigen Wissensstand und von den heute gültigen Energieanforderungen ausgegangen wurde. Folglich bezieht sich auch die Einschätzung von Kosten auf die aktuelle Situation. Die Glastechnik und insbesondere die Beschichtungstechnik haben sich aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an Energieoptimierung weiterentwickelt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung 1998 die Möglichkeiten bestanden, die vom Projektverfasser beabsichtigte Fassadenverglasung technisch korrekt auszuführen.
4. Um die aus den Akten und Rechtsschriften der Parteien hervorgehenden Beschreibungen und Hinweise auf die baulichen Raum- und Materialverhältnisse und die Örtlichkeiten im weiteren Sinne besser nachvollziehen zu können, wurde zudem an Ort und Stelle in C. ein Augenschein durchgeführt, an welchem die gesamte Zivilkammer sowie die Parteien beziehungsweise deren Organe und ihre Rechtsvertreter teilnahmen. Die Parteien erhielten dabei Gelegenheit, das Gericht vor Ort auf entsprechende Gegebenheiten/Tatsachen im gesamten Aussenbereich sowie im Innenbereich des Verbindungstrakts aufmerksam zu machen. Mit Bezug auf den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins wird auf das Protokoll vom 04. September 2007 (act. IX.48) verwiesen. Auf die aus dem Augenschein gewonnenen Erkenntnisse wird allenfalls in den Erwägungen zurückzukommen sein.
5. An der unmittelbar im Anschluss an den Augenschein durchgeführten mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht in Chur waren der Kläger X. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, sowie ein Organvertreter der beklagten Evangelischen Kirchgemeinde und deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechtseiner, anwesend. Eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwalt Barandun wurde eingereicht. Die Parteien haben die verlangten Gerichtskostenvorschüsse geleistet. Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. Auf die ursprünglich beiderseits gestellten und in der Beweisverfügung vorbehaltenen Anträge der Parteien auf die Einvernahme zahlreicher (Sachverständigen)Zeugen haben die Parteien nachgehend verzichtet (act. I.16, I.17). Nachdem die in den Rechtsschriften beantragten Zulassungen der Parteien respektive ihrer Organe zur Beweisaussage an der Hauptverhandlung ebenso wenig aufgegriffen wurden, konnte das Beweisverfahren ohne Ergänzungen geschlossen werden.
Die Rechtsvertreter der Parteien bestätigten und begründeten in ihren Vorträgen im Übrigen die in ihren Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren. Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden zu den Akten genommen.
6. Den Parteien wurde das Urteil vom 03./04. September 2007 gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ZPO am 06. September 2007 im Dispositiv ohne Begründung schriftlich eröffnet. Mit Schreiben vom 24. September 2007 verlangte der Rechtsvertreter der Evangelischen Kirchgemeinde innert Frist die vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Urteils.
Auf die Begründungen zu den Anträgen und auf das weitere Beweisergebnis ist nachfolgend in den Erwägungen einzugehen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1.1. Eintreten – Zuständigkeit
Gerichtsstand und sachliche Zuständigkeit sind von Amtes wegen zu prüfen. Verletzungen von Immaterialgüterrechten, wie sie hier geltend gemacht werden, fallen unter den weit auszulegenden Begriff der unerlaubten Handlung nach Art. 25 GestG (Barbara K. Müller, Stämpflis Handkommentar, URG, Bern 2006, N 9 ff. Vorbemerkungen zu Art. 61-66). Die daraus resultierenden Ansprüche können somit wahlweise beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder am Handlungs- oder am Erfolgsort oder am Wohnsitz der belangten natürlichen Person beziehungsweise am Sitz der belangten iuristischen Person, Anstalt oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingeklagt werden (Art. 25 und Art. 3 GestG). Über die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise darüber, an welchen genauen Ort er für den Gerichtsstand anknüpft, hat sich der Kläger nicht ausgelassen. Das ist auch nicht notwendig. Zumindest 3 der 4 gesetzlichen, alternativen Wahlgerichtsstände (Sitz der beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaft Kirchgemeinde (C.); Wohnsitz des Klägers (D.); Ort der Verletzungshandlung (Bau in C.)) liegen im Kanton Graubünden, womit der Kläger eine gültige Wahl getroffen hat. Eine nähere Festlegung der Örtlichkeit innerhalb des Kantonsgebiets, an die für den Gerichtsstand anzuknüpfen ist, ist im Übrigen entbehrlich, denn nach dem übergeordneten Recht von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) haben die Kantone das Gericht zu bezeichnen, das in dieser Rechtsmaterie für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz für Zivilklagen zuständig ist. Die ausführende kantonale Prozessvorschrift von Art. 20 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2007 und daher zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Fassung bestimmte, dass alle Zivilklagen aus gewerblichem Rechtsschutz des Bundes und aus dem Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, vorbehältlich ihrer Verbindung mit der Strafklage, bis zu einem Streitwert von 8'000 Franken vom Kantonsgerichtsausschuss (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und bei einem darüber liegenden Streitwert vom Kantonsgericht (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) zu beurteilen sind, wobei in beiden Fällen kein Vermittlungsverfahren vorausgeht (gemäss der durch Ziff. 6 des Anhangs zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 2006 (GOG) geänderten und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Fassung von Art. 20 Abs. 2 ZPO besteht nunmehr eine streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts in allen Rechtssachen für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (AGS, Kantonsamtsblatt 2006, S. 4554 ff., 2007, S. 1039)).
1.2. Angesichts der Natur des geschützten Rechtsguts der Urheberpersönlichkeit und des ideellen Charakters eines Teils der daraus erwachsenden Befugnisse (Veröffentlichungsrecht, Ausstellungsrecht, Anerkennung als Urheber, Zutrittsrecht, Wahrung der Werkintegrität) stellt sich die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, da zumindest mit den angesprochenen Befugnissen bei genauer Betrachtung nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A. Bern 2001, S. 387 N 139 f.; BGE 108 II 77). Dass unter Umständen eine Leistung zu erbringen ist, die mit ökonomischen Nachteilen für die beklagte Partei verbunden ist (Urteilspublikation), ändert daran nichts. In Fällen, die sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte aufweisen, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse des Klägers überwiegt (BGE 108 II 77, E. 1a). Das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Der Kläger verlangt des Weiteren die richterliche Verpflichtung der Beklagten zum Abriss des Verbindungstrakts und dessen Neuaufbau nach seinen Plänen – eine Massnahme, welche die Beklagte auf schätzungsweise mehrere hunderttausend Franken zu stehen käme. Dass die Beklagte eine solche Vermögenseinbusse erleide, ist zum einen aber nicht der Klagezweck, sondern lediglich die Folge davon, dass damit die Persönlichkeit und das berufliche Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden sollen, und zum anderen kann der Wert dieser persönlichen Wiedergutmachungsmassnahme für den Kläger nicht ohne weiteres mit der der Gegenpartei daraus zwangsläufig erwachsenden Vermögenseinbusse gleichgesetzt werden. Denn die einschlägige Vermögenseinbusse bei der Beklagten führt nicht zu einem geldwerten Vermögenszuwachs beim Kläger. Auch wenn es sich um eine Leistung handelt – aus der allein massgeblichen Klägersicht besteht diese nicht im Abriss und im Wiederaufbau des Verbindungstrakts, sondern qualitativ und quantitativ in etwas ganz anderem, nämlich in der dadurch bewirkten Reparation des tort moral. Insoweit wird damit letztlich kein ökonomischer Zweck verfolgt. Analog verhält es sich mit den Klagebegehren Ziffer 4 (Verbot, den Glockenturm abweichend von den klägerischen Plänen zu erstellen) und Ziffer 5 (Urteilspublikation). Das Begehren auf Genugtuungszahlung ist das einzige Rechtsbegehren, das einen Vermögenszuwachs beim Kläger bewirken würde, und daher vermögensrechtlicher Natur sein könnte. Dabei handelt es sich jedoch um ein Eventualbegehren zum Hauptbegehren von Ziffer 2 (Abriss des Verbindungstrakts und Neuaufbau nach den klägerischen Plänen). Somit ist festzustellen, dass keines der klägerischen Hauptbegehren (Ziffern 1, 2, 4 und 5) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, so dass die Klage als überwiegend nicht vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren ist. Analog dem System bei ordentlicher erstinstanzlicher Zuständigkeit auf Stufe Bezirk (Art. 17-19 ZPO, insbesondere Art. 19 Ziff. 2 ZPO) muss davon ausgegangen werden, dass für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts bereits nach dem bisherigen Verfahrensrecht das Kantonsgericht (Zivilkammer in 5er Besetzung) zuständig war. Für den Fall der Qualifikation der Streitigkeit als vermögensrechtliche wäre im Übrigen die eingangs erwähnte Streitwertgrenze mit der als Eventualbegehren ausgestalteten Genugtuungsforderung von 250'000 Franken bei weitem überschritten, so dass in jedem Fall das Kantonsgericht (Zivilkammer in 5er Besetzung) örtlich, sachlich und funktionell direkt zuständig ist.
1.3. Es kann zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterschieden werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Person, auf ihre Geltung als Mensch unabhängig von urheberrechtlichem Schaffen, währenddem das Urheberpersönlichkeitsrecht nur die ideellen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk betrifft, also durch den Bezug auf ein vom Urheber geschaffenes Werk charakterisiert ist (Peter Hafner, Das Verhältnis urheberrechtlicher Befugnisse zum Eigentum am Werkexemplar, Diss. Zürich 1994, S. 25). Gemäss Rechtsprechung stellt das Urheberpersönlichkeitsrecht einen Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dessen Schutz sich aus Vorschriften des URG, vor allem aber aus Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sowie aus der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Art. 6bis RBUe, SR 0.231.12-15) ergibt (BGE 117 II 466 E. 3, 113 II 306 E. 4a, 110 II 411 E. 3a, 96 II 409 E. 6, 84 II 570 E. a, 69 II 53 E. 4), wobei allerdings die spezialgesetzlichen Normen des URG in den von ihnen erfassten und abschliessend geregelten Bereichen den Bestimmungen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgehen (BGE 129 III 715 E. 4.2, unter Hinweis auf Ivan Cherpillod, SIWR, Bd. II/1, 2. A. Basel 2006, S. 33 f.). Gemäss Cherpillod (a.a.O., S. 35 f.) muss der in Art. 11 Abs. 2 URG aufscheinende Begriff der Verletzung der Persönlichkeit daher innerhalb des Urheberrechts und nicht als Verweisung auf den allgemeinen Persönlichkeitsschutz von Art. 27 ff. ZGB ausgelegt werden. Als Rechtsgrundlage für die Hauptfrage der Urheberpersönlichkeitsverletzung bezieht sich denn auch der Kläger primär auf den im Abänderungsrecht des Eigentümers von ausgeführten Bauwerken (Art. 12 Abs. 3 URG) enthaltenen Vorbehalt zu Gunsten von Art. 11 Abs. 2 URG, wonach selbst bei vertraglicher oder gesetzlicher Befugnis einer Drittperson zur Werkänderung oder zur Verwendung zwecks Schaffung eines Werks zweiter Hand, sich der Urheber jeder Entstellung des Werks widersetzen kann, die ihn in der Persönlichkeit verletzt. Der Kläger führt zwar an einer Stelle aus, mit der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkexemplars habe er wohl auf gewisse persönlichkeitsrechtliche Ansprüche verzichtet, ein solcher Verzicht auf Befugnisse sei jedoch insoweit unbeachtlich, als er die Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes missachte. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB setzt er sich indessen nicht weiter auseinander. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass die gesetzliche Anspruchsgrundlage für den durch Art. 11 Abs. 2 URG geschützten Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts in Art. 28 ZGB liegt (so Hafner, a.a.O., S. 25 ff., insbesondere S. 30 f.), so besteht kumulativer Rechtsschutz, und es hätte die für zivilrechtliche Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige einzige kantonale Instanz den Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, also auch unter jenem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu prüfen (Hafner, ebenda, S. 36, insbesondere Fn. 85, mit Hinweisen).
2. Eintreten – Rechtsbegehren
Der Kläger hat ausgeführt, die Ziffern 1 und 2 seines Rechtsbegehrens bildeten [materiell] eine Einheit; sie seien bloss aufgrund des prozessualen Antrags (vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung) auseinander gehalten worden. Die Beklagte ihrerseits bestreitet generell die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. Sie schliesst auf Nichteintreten und greift zur Begründung vorab ihren bereits im ersten Prozess erhobenen Haupteinwand auf, dass eine Feststellungsklage gemäss Art. 61 URG nach der Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn die Klagepartei ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an sofortiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses habe, die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden könne, die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar sei und keine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung stehe. Da X. grundsätzlich eine Leistungs- beziehungsweise Unterlassungsklage offen stehe, fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsklage. Damit scheitert die Beklagte.
2.1. Die Zivilkammer hat in ihrer Vorabentscheidung vom 16. Februar 2004 zu den Prozessvoraussetzungen an der ersten von X. eingereichten Klage bemängelt, dass das dortige Begehren auf Feststellung, dass "das Urheberrecht des Klägers an seinem geistigen Eigentum betreffend den Neubau der evangelischen Kirche C. durch die Beklagte verletzt worden sei", eine allzu pauschale, nicht veröffentlichungsfähige Aussage darstelle und es zudem unzulässig sei, vorab eine selbständige, auf Feststellung der Verletzung und Urteilspublikation beschränkte Klage zu erheben, wenn sich der Kläger erklärtermassen nicht damit begnüge werde, sondern für den Fall des Obsiegens in einem zweiten Prozess in Form eines Unterlassungs- und eines Beseitigungsbegehrens zusätzlichen Rechtsschutz nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG beanspruchen und darüber hinaus Schadenersatz oder Genugtuung fordern wolle (Art. 62 Abs. 2 URG). Ein solches zweistufiges Verfahren, ein eigentlicher Doppelprozess, wäre in der Tat eine unnötige und übermässige Beanspruchung des Gerichts (und der Gegenpartei), woran vernünftigerweise kein beachtliches Interesse bestehen kann (so Bernhard Bodmer, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizerischen Privatrecht, Diss. Basel 1984, S. 100).
2.2. Wie jedes Rechtsbegehren muss das Feststellungsbegehren substanziert sein, das heisst die das Klagefundament bildenden Tatsachen müssen in ihren Einzelheiten behauptet werden (Peter Heinrich, Kommentar DesG (Designgesetz), 2002, N 33.70 zu Art. 33 DesG). Das neue Klagebegehren ist als solches genügend bestimmt, geht doch im Gegensatz zur ersten Klage nunmehr aus dem allenfalls zum Urteilsdispositiv zu erhebenden Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 hervor, in welchem Verhalten der Beklagten (von den Plänen beziehungsweise vom Werk abweichendes Bauen) und in welchen Auswirkungen für die Werkintegrität (Werkzerstörung/-entstellung durch dunklen, spiegelnden, den Sakralbau konkurrenzierenden Verbindungstrakt) sich eine Urheberrechtsverletzung manifestieren soll. Die Beklagte weist darauf hin, Urheberrechtsverletzungen, könnten nur an einem Werk der Literatur und der Kunst begangen werden, und macht geltend, das Feststellungsbegehren sei nach wie vor zu unbestimmt, als dass es zum Urteil erhoben werden könne, weil der Kläger im Begehren nicht sage, was Objekt der Verletzung sei. Diese Meinung kann das Gericht nicht teilen. Aus dem Sachzusammenhang, den Akten und den im Rechtsbegehren aufscheinenden Begriffen "Projektidee", "Gesamtkonzept" und "Kirchenbau" geht hinreichend klar hervor, dass objektseitig nur das vom Kläger geschaffene Gesamtwerk gemeint sein kann, wie es in den plangemäss ausgeführten Teilen der 1. Bauetappe (Sakralräume) und den Plänen, Detailplänen und Bauausschreibungen für die 2. Bauetappe (Verbindungstrakt) zum Ausdruck kommt. Das genügt.
Daneben knüpft der Kläger an das Feststellungsbegehren neu drei Leistungsbegehren (Rück- und Neubau Verbindungstrakt, eventualiter Genugtuung; Urteilspublikation) und ein Unterlassungsbegehren (Verbot, den Glockenturm abweichend von seinen Plänen zu erstellen). Damit sind die beiden vorerwähnten Mängel der ersten Klage mit dem neuen Klagebegehren behoben.
2.3.1. In seiner Replik hat der Kläger ausgeführt, das Feststellungsbegehren sei im Zusammenhang mit seinem prozessualen Antrag zu sehen, diese Frage vorab in einem separaten Verfahrensschritt entscheiden zu lassen. Das Feststellungsbegehren betreffe somit "das rein prozessuale Anliegen, den materiellen Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren leichter herbei zu führen". Einer solchen speziellen prozessualen Rechtfertigung bedarf das auf Urheberrechtsverletzung gerichtete positive Feststellungsbegehren allerdings nicht. Die klägerische Auffassung verträgt sich materiellrechtlich im Übrigen schlecht mit seinem Begehren auf Urteilspublikation, ist doch davon auszugehen, dass auch nach Meinung des Klägers der Umstand der Verletzung, ihre richterliche Feststellung, publiziert werden soll. Übersehen wird auch beklagtenseits, dass die Möglichkeit Leistungs-, Unterlassungs- und/oder Gestaltungsansprüche geltend zu machen, die gleichzeitige Erhebung eines materiellrechtlichen Feststellungsanspruchs nicht a priori ausschliesst. Die positive Feststellungsklage konnte unter gewissen Voraussetzungen bereits nach früherem Recht mit anderen Ansprüchen auf urheberrechtspezifische Wiedergutmachung kumuliert werden. Nach zutreffender Meinung ist die Feststellungsklage nach neuem Recht nicht mehr subsidiär zu den Leistungsklagen, sondern zum selbständigen Rechtsbehelf des URG geworden (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. A. Bern 2000, N 1, 2 zu Art. 61; Lucas David, SIWR I/2, 2. A. Basel 1998, S. 95; in diesem Sinne auch zur allgemeinen Feststellungsklage Bodmer, a.a.O., S. 100 ff.). Das Recht an der Persönlichkeit gehört zu den absoluten, gegenüber jedermann geschützten Rechten. Es unterscheidet sich von den sachenrechtlichen und von den gewerblichen Herrschaftsrechten namentlich darin, dass es nicht bloss in seinem materiellen und vermögensmässigen, sondern auch und sogar primär in seinem idealen Gehalt und Bezug geschützt ist. Rechtsschutz ist auch dort zu gewähren, wo eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Persönlichkeit sich schadensmässig überhaupt nicht auswirkt oder nicht die Intensität erreicht, die einen haftpflichtrechtlichen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchte. Bei der Durchsetzung dieses Schutzes fallen der Feststellungsklage wichtige Aufgaben zu. Ein Verletzter braucht sich eine durch abgeschlossene Verletzungshandlungen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es ist ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen (BGE 123 III 354 E. 1c/1d, zu Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG, Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Hauptfunktion der positiven Feststellungsklage ist die Beseitigungsfunktion, da mit ihr ein widerrechtliches Verhalten und die sich daraus ergebenden Folgen in den Augen der Adressaten korrigiert werden sollen. Sie ist eine von mehreren in Frage kommenden Massnahmen, deren Ziel die Rehabilitation des Verletzten durch Beseitigung eines rechtswidrigen Dauerzustandes ist. Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, um eine bestehende Verletzung oder deren störende Auswirkungen zu beseitigen und insofern eine Leistungsklage in Form einer Feststellungsklage vorliegt (Müller, a.a.O., N 7 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf Bodmer, a.a.O., S. 91 f.). Dannzumal handelt es sich eben nicht mehr um eine reine Feststellungsklage, sondern im Kontext eines entsprechend mehrgliedrigen Rechtsbegehrens funktionell um ein Leistungsbegehren im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b URG. Soweit die gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit dem Verletzten Satisfaktion zu verschaffen vermag, lässt sie sich als eine Art "geldfremde Genugtuung" auffassen, weshalb der positiven Feststellungsklage anerkanntermassen auch Genugtuungsfunktion zukommen kann (BGE 123 III 354, E. 1c, mit Hinweis auf Max Kummer, Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts, ZBJV 103/1967, S. 109 und Brehm, Berner Kommentar, N 107 zu Art. 49 OR); insoweit stellt sie per se eines der möglichen Mittel zur Reparation des tort moral dar (David, a.a.O., S. 96; vgl. zum Ganzen auch Müller, a.a.O., N 3, 10 zu Art. 61 URG, mit weiteren Hinweisen). Auch mangels Erfolgsaussichten einer Leistungsklage nach Art. 62 URG stellt sie gegebenenfalls das einzige Erfolg versprechende und daher zulässige Mittel dar, was indessen nicht als Voraussetzung für ihre Zulässigkeit zu definieren ist.
2.3.2. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist im Speziellen das Feststellungsbegehren gegenständlich nicht nur zulässig sondern – zumindest denklogisch – geradezu eine Notwendigkeit. Der Kläger hat das in Art. 66 URG gesetzlich vorgesehene Leistungsbegehren auf Urteilsveröffentlichung gestellt. Im Sinne einer Voraussetzung für Anordnung und Vollstreckung der Urteilspublikation führt kein Weg daran vorbei, dass der Richter im Dispositiv seiner Entscheidung vorausgehend die Urheberrechtsverletzung als solche feststellen muss (in diesem Sinne wohl auch: Müller, a.a.O, N 3 zu Art. 61 URG; Christoph von Graffenried, Vermögensrechtliche Aspekte bei Urheberrechtsverletzungen, Zürich 1993, S. 118, unter Hinweis auf BGE 82 II 359, 104 II 134; Heinrich, a.a.O., N 33.68 zu Art. 33 DesG; Staub/Celli, Designrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, Zürich 2003, N 12 zu Art. 33 DesG; eindeutig: David, a.a.O., S. 9, 96; ebenso Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. A. Basel 1981, S. 967, unter Hinweis auf BGE 77 II 184, 82 II 346 E. 4/5). Ganz allgemein soll der Richter nur das anordnen und es auf eine Weise anordnen, die sinnvoll vollstreckt werden kann. In der Regel ist nur die Quintessenz einer richterlichen Entscheidung, das heisst das Rubrum inklusive Betreff und das Urteilsdispositiv, ohne Erwägungen, zu veröffentlichen. Wenn in den Augen der Leser der entsprechenden Printmedien ein dort früher erzeugter Eindruck nunmehr als falsch zu korrigieren oder sonst etwas richtig zu stellen sein soll, muss gesagt werden, um was es sich handelt, ansonsten die blosse Publikation des Urteilsdispositivs buchstäblich sinnlos wäre. Ohne die in Dispositivziffer 2 (Urteilspublikation) integrierte Dispositivziffer 1 (Feststellung der Urheberrechtsverletzung) wäre die Urteilspublikation dem Leser schlicht unverständlich (vgl. Urteilsdispositiv am Ende) und könnte ihre klärende Beseitigungs- und Wiedergutmachungsfunktion gar nicht erfüllen. Insoweit ist das klägerische Feststellungsbegehren materiellrechtlicher Natur. Die Kontroverse, ob die Feststellung der Urheberrechtsverletzung in einer separaten Dispositivziffer zu formulieren ist oder nicht, ist ein formalistischer Streit um des Kaisers Bart, der hier nicht weiter zu pflegen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist zu bejahen, wenn – wie hier – die Verletzung des Urheberrechts von der beklagten Partei bestritten wird. Dabei ist unerheblich, ob sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt (Rehbinder, Kommentar URG, 2001, N 2 zu Art. 61 URG, mit Hinweis auf sic! 2000, 189).
2.3.3. Auch die weiteren Argumente der Beklagten zum Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren gehen fehl:
a. Die Beklagte wendet ein, soweit der Kläger das Gesamtkonzept und die Projektidee als urheberrechtlich geschützte Werke begreife, liege er falsch. Konzepte und Ideen würden nicht als Werke im urheberrechtlichen Sinne gelten. Urheberrecht sei weder Konzept- noch Ideenschutz, sondern immer werkbezogen. Mangels Schutz von Gesamtkonzept/Projektidee könne es von vorneherein keine diesbezügliche Feststellung der Verletzung geben. Dass Ideen als solche nicht des Urheberschutzes fähig sind, ist zutreffend. Dass Konzepte a priori ungeschützt sein sollen, ist irrig. Konzept heisst Entwurf oder Plan/Programm für ein Vorhaben. Das ist nicht Gedanke, sondern bereits konkret geäusserte Darstellung und Formgebung. Die klägerischerseits durchwegs verwendeten Begriffe "Gesamtkonzept" und "Projektidee" lassen sich unter dem hier allein interessierenden Aspekt des Urheberschutzes sinnvollerweise vornehmlich auf Raumgestaltung beziehen und sind somit Inbegriff genau jenes Ergebnisses schöpferischen Wirkens, das geeignet ist, ein Werk im Sinne des URG darzustellen. Auch Entwürfe, und seien sie noch so rudimentär, sind geschützt, wobei es sich vorliegend gar nicht um solche skizzenhafte, unfertige Produkte handelt, sondern überwiegend um Detailpläne, Baubeschreibungen und Arbeitsausschreibungen, die nach den Regeln der Bautechnik ausführungsreif und zum Teil ausgeführt sind. Unter Konzept mag man ferner etwas unscharf auch die sinnbildliche Bedeutung der gesamten Erscheinung oder einzelner Raumgestaltungselemente und ihre Beziehung zueinander, das heisst die dem Werk und seien Teilen zugrunde liegenden und ihr Verhältnis metaphorisch erklärenden Anschauungen, (Wert)Vorstellungen, Leitideen, Weltbilder und dergleichen verstehen. Dass solche "Konzepte" (eher Konzeptionen) ungeschützt sind, ist insoweit bedingt zutreffend, als bei der architektonischen Rezeption einer Metapher, das Sinnbild als solches respektive die gedanklich hergestellte Beziehung zwischen dem (fremden) Bild und dem Schöpfungsergebnis ungeschützt sind. Verstanden als sinnbildlich wertfreie, raumgestalterisch erfahrbare Ordnungsmässigkeiten sind Raumbeziehungen im Licht der sich stets auf das Gesamte beziehenden Werkintegrität jedoch beachtlich. Man mag sodann zustimmen, dass das Feststellungsbegehren "relativ kompliziert, nicht leicht verständlich formuliert" ist. Unzutreffend ist dagegen, dass der Kläger darin ausschliesslich die seinem Geist entspringenden Gedanken, Motivationen und ethischen Wertkonzeptionen für den Kirchenplan und nicht das in den technischen Plänen und sonstigen Mitteilungsträgern vermaterialisierte Werk selbst als Schutzobjekt definiert haben soll. Es ist offensichtlich, dass er sich auf seine gesamten Ausführungspläne und den realisierten Sakralbau, insoweit dessen Realisierung plangemäss war, als Objekte der Verletzung seines Urheberrechts stützt. Darauf wird zurückzukommen sein.
b. Der Kläger hat verschiedentlich ausgeführt, dass er "nur eine Urheberrechtsverletzung betreffend den Verbindungstrakt der evangelischen Kirche in C. geltend macht". Das Kantonsgericht solle sich der Überprüfung der Urheberrechtsverletzung und ihrer Folgen nur bezüglich des Verbindungstrakts annehmen. Die Beklagte will den Kläger dabei behaftet sehen und daraus prozessual Kapital schlagen, indem alle klägerischen Ausführungen zu den übrigen Projektteilen nicht nur überflüssig, sondern irrelevant und vom Gericht daher nicht zu hören seien. Dem ist nicht beizupflichten. Die Beklagte verwechselt Tatsache und Rechtsanwendung – Ursache (Plan-/Werkabänderung) und Wirkung (verletzende Entstellung). Die Selbstbeschränkung des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er sich bei der Beurteilung der Verletzung ausschliesslich auf die unplanmässige Realisation des Verbindungstrakts als Ursache beruft – obwohl es noch andere Ursachen für eine relevante Werkentstellung geben soll (Innenausbau der Sakralräume: Fensterlaibungen, Lüftungsöffnungen, innere Schalenradien, Innenverputz, Bodenkonstruktion/Bodenmaterial, Raumtüren). Die stillschweigende Auffassung der Beklagten, einzelne Baukörper, Gestaltungsräume und -elemente könnten isoliert Gegenstand der Entscheidung über die Verletzung sein, ist abzulehnen. Das ist nur dann der Fall, wenn das betreffende Teilelement des (Gesamt)Werks für sich ein Werk darstellt (Art. 2 Abs. 2 URG). Auf eine solche Qualität des Verbindungstrakts beruft sich der Kläger jedoch nicht, und er beantragt auch nicht die Feststellung, die unplanmässige Realisierung des Verbindungstrakts stelle per se, in ihrer isolierten Wirkung am Verbindungstrakt eine Verletzung seines Urheberrechts dar. Das Werk ist ein geschlossenes Ganzes (Max Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 43, 87 ff.). Es ist unteilbar. Bei der Prüfung der Verletzungsfrage ist das Werk nur insofern einer zergliedernden Betrachtung zugänglich, als man sich mit den Abänderungen als Ursachen für eine mögliche Urheberrechtsverletzung beschäftigt. So kann namentlich in der Architektur das Werkattribut der Individualität und Originalität gerade darin liegen, dass mehrere Baukörper zu einem Gesamtkomplex geordnet und in bestimmter Weise in die Landschaft eingefügt sind (Helmut Haberstrumpf, Handbuch des Urheberrechts, Berlin 1996, N 89; Pedrazzini in BR 1993, S. 4. Ziff. 2.3), wobei auch mehrere für sich banale Alltagsgut darstellende Teilstücke zusammen Individualität erlangen können (vgl. die anschaulichen Beispiele des Mosaiks und der Dichtkunst bei Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, a.a.O., S. 42 f., 87). Abänderungen von oder an unselbständigen Werkteilen sind letztlich solche am Werk. Bei der rechtlichen Beurteilung von Eingriffen in die Werkintegrität ist stets das Ganze zu betrachten. Richtig verstanden, hat sich der Kläger denn auch nur auf den Verbindungstrakt als Abänderungs- und Handlungsobjekt im Sinne von Ursache beschränkt, nicht aber als eigenständiges Verletzungsobjekt/Erfolgsobjekt. Er behauptet anhand des realisierten Verbindungstrakts unerträgliche Eingriffe ins gesamte Werk. Andernorts hat er denn auch präzisiert, im Wissen darum, dass bei Bauwerken auf eine Urheberrechtsverletzung nur zu erkennen sei, wenn die Abweichungen vom geschützten Werk eine gewisse Erheblichkeit aufwiesen, beschränke er sich auf den Verbindungstrakt, als demjenigen Teil der Kirche C., welcher am krassesten von seinem Projekt und seinen Plänen abweiche und die Sakralräume und sein gesamtes Projekt verstümmele (Klageschrift, act. II.1 S. 12 ff., 23 ff.; Plädoyer, act. II.38 S. 8). Der Eingriff ins Werk ist somit auch hier integral zu verstehen. Der Verbindungstrakt ist Abänderungs- und Handlungsobjekt, aber nicht alleiniges Verletzungsobjekt. Dass sich die an seinem geplanten Verbindungstrakt vorgenommen Änderungen nur auf diesen Baukörper ausgewirkt haben sollen, und eine Entstellung des Werks sich nur dort eingestellt habe, kann aus den Ausführungen des Klägers mitnichten abgeleitet werden. Im Gegenteil, er hat stets hervorgehoben, dass die dortigen Planänderungen sich verheerend auf das interaktive Verhältnis zu den anderen Teilkörpern und gestalteten Räume, namentlich zum Sakralbau, auswirken. Als Konsequenz ist der implizit erhobene Einwand der Kirchgemeinde, bezüglich der Sakralräume und/oder des Baukomplexes in seiner Gesamterscheinung habe X. auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen seiner Klage verzichtet, zurückzuweisen.
c. Auf die im Übrigen den formellen Erfordernissen von Art. 82 ZPO genügende Klage ist demzufolge in ihren sämtlichen materiellen Rechtsbegehren einzutreten.
d. Der prozessuale Antrag des Klägers auf vorgängige Durchführung einer separaten Hauptverhandlung zur Klärung der Frage der Urheberrechtsverletzung ist demgegenüber von der Hand zu weisen. Art. 94 Abs. 1 ZPO erlaubt, Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid über materiell-rechtliche Teilfragen, insbesondere betreffend Verjährung, Aktiv- oder Passivlegitimation durchzuführen, wenn anzunehmen ist, das Verfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Gemäss Kläger soll die vorliegende Streitsache dies geradezu nahe legen, könne doch mit der einstweiligen Beschränkung auf die Kernfrage des vorliegenden Streits das Verfahren schlank gehalten werden. Von Vorteil sei auch, dass das Gericht und die Experten unbelastet der Folgen, welche eine Urheberrechtsverletzung nach sich ziehen könnte, seinen Entscheid fällen respektive ihre Einschätzungen und Meinungen abgeben könnten.
Der Ansatz, dass hier prozessökonomische Gründe ein Teilurteil nahe legen, schlägt nicht durch. Das Verfahren lässt sich – bei allen denkbaren Ausgängen – nicht erheblich vereinfachen. Angesichts des Charakters der gestellten Leistungsansprüche und der Argumentationen der Beklagten dazu, ist zum einen nicht anzunehmen, im Falle eines gutheissenden Teilurteils zu Gunsten des Klägers, könnte es zu einer einvernehmlichen Verständigung unter den Parteien über die Rechtsfolgen kommen. Aufwändig für die Beteiligten ist sodann vor allem die richtige Erfüllung der Behauptungs-, Beweis- und Argumentationslast und für das Gericht die Erwägungen zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Schutz vor persönlichkeitsverletzenden Werkentstellungen – Aufgaben, denen sich Parteien und Gericht auch im Rahmen eines Teilverfahrens über das Feststellungsbegehren nicht entziehen können, während die Beurteilung der sich aus einer allfälligen Gutheissung des Feststellungsbegehrens ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht derart komplex erscheinen. Der im Verhältnis zur Hauptfrage ausgesprochen bescheiden ausgefallene Prozessaufwand der Parteien zu den Leistungsbegehren, namentlich jenes des Klägers, bestätigt dies (Rechtsschriften und Plädoyers: act. I.1 S. 25-27, I.2 S. 34-37, I.3, I.4, II.38, III.25). Ein plausibler Grund für ein stufenmässiges Vorgehen besteht deswegen nicht. Das Prozesskostenrisiko des Klägers ist kein genügender Grund. Sein Argwohn schliesslich, das Gericht könnte sich zum Nachteil des Klägers bei der Prüfung der Hauptfrage der Urheberrechtsverletzung von den möglichen Folgen für die Beklagte beeinflussen lassen, ist unbegründet. In Bezug auf Sachverständige ist dieses Argument vollends unverständlich. Sie haben diesbezüglich nichts Fachtechnisches vorzutragen oder gar zu entscheiden. Selbst wenn man im Sinne des Klägers annehmen wollte, die Durchführung eines Teilverfahrens könnte der sachlichen Unbefangenheit von Gericht und/oder Experten dienen, wäre die Durchführung des Teilverfahrens auch unter diesem Aspekt untauglich, denn die klägerischen Leistungsbegehren wurden mit der ersten Rechtsschrift formuliert. Es war somit gar nicht mehr möglich, sich völlig unbelastet von allfälligen Leistungsfolgen mit dem Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen.
3. Abgrenzung Streitgegenstand/Parteien/Schutzgegenstand
Unter Werke nach URG fallen Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), worunter die im Massstab 1:1 realisierte Baute in ihrer dreidimensionalen Ausprägung, das Originalwerkexemplar, zu verstehen ist. Geschützte Werke sind aber bereits der zweidimensionale technische Plan dazu (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) und der Entwurf (Art. 2 Abs. 4 URG). Diese Träger sind grundsätzlich zu unterscheiden. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der bis und mit der Bauausführung beauftragte Kläger 3 Bauetappen mehr oder weniger vollständig in technischen Detailplänen, Bauausschreibungen etc. niedergelegt, aber bloss die erste Etappe (Sakralbau) unter seiner Leitung und insgesamt erst zwei von drei Etappen realisiert worden sind. Was sind die Wirkungen des teilweise realisierten Bauwerks auf die möglichen urheberrechtlichen Ansprüche des Architekten/Schöpfers und worin besteht der Schutzgegenstand?
3.1. Nach der dualistischen Konzeption des schweizerischen URG ist das Urheberrecht in einen vermögensrechtlichen und einen nichtvermögensrechtlichen Teil gespalten. Aus dem Urheberrecht erwachsen zwei grundlegend unterschiedliche Kategorien von individuellen Rechtsansprüchen: rein vermögensrechtliche Verwendungs- und Verwertungsrechte (copyright) und andererseits Persönlichkeitsrechte (moral rights), die zu Schutz-, Abwehr-, Beseitigungs- und Wiedergutmachungsansprüchen führen können. Den Klagegegenstand eingrenzend ist festzuhalten, dass im hiesigen Prozess keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche aus der Verwendung von Urheberrechten auf dem Spiel stehen. Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten ein Bauwerk geplant, welches in der Folge nach diesen Plänen teilweise ausgeführt wurde. Nachdem der Sakralraum (3 Steine) gebaut war und der Architekturauftrag mit dem Kläger aufgelöst worden war, sind dessen weitere Ausführungspläne für den Verbindungstrakt ohne seine Erlaubnis durch den Nachfolgearchitekten P. und die Beklagte in abgeänderter Form realisiert worden, wobei sich - wie bereits dargelegt - die realisierten Planänderungen in ihren Wirkungen nicht auf den Verbindungstrakt beschränken. Zu unterscheiden sind die Änderung einer ausgeführten Baute und die Änderung von Bauplänen. Die nach Art. 12 Abs. 3, 11 Abs. 2 URG weitgehend zulässige nachträgliche Änderung eines ausgeführten Bauwerks stellt keinen Eingriff in die Nutzungsrechte des Urhebers dar. Sie ist weder Vervielfältigung noch Verbreitung; es geht dabei einzig um den Konflikt mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht. Demgegenüber ist die Verwendung von Plänen, welche im Hinblick auf die Erstellung der Baute abgeändert worden sind, ein Eingriff ins vermögensrechtliche Nutzungsrecht des Urhebers. Sie ist ohne seine Zustimmung unzulässig (Martin J. Lutz, Über das Urheberrecht des Architekten bei der Änderung von Bauwerken, in FS Pedrazzini, Zürich 1990, S. 622). Auch wenn er beklagt, dass bei der Ausführung des Verbindungstrakts von seinen Plänen in unhaltbarer Weise abgewichen worden ist, macht der Kläger solches hier jedoch nicht geltend. Er geht offenbar davon aus, dass seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Verwendung des Werks mit dem erhaltenen Architektenhonorar abgegolten sind. P. wird jedenfalls unter keinem Aspekt ins Recht gefasst, so dass sich ihm gegenüber namentlich die Frage der widerrechtlichen Verwendung des Werks im Sinne von Art. 10 URG und Haftung wegen Plagiats nach Art. 51 OR sowie die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 lit. b/Art. 3 Abs. 4 URG zufolge Schaffung eines Werks zweiter Hand ohne Erlaubnis des Klägers als Inhaber der Urheberrechte am Erstwerk nicht stellen (vgl. dazu Pra 2000 Nr. 12, E. 4c=BGE 125 III 328). Aber auch gegenüber der beklagten Bauherrin werden mit vorliegender Klage keine vermögensrechtlichen Verwendungsrechte, sondern ausschliesslich eine persönlichkeitsverletzende Beeinträchtigung des Werks im Sinne von Art. 12 Abs. 3/Art. 11 Abs. 2 URG und daraus fliessende Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht.
3.2. Es macht keinen Unterschied, ob man die beanstandeten Abweichungen und Änderungen in tatsächlicher Hinsicht nur als solche des Plans des Verbindungstrakts, oder nur der vorher gebauten Sakralräume oder von beidem begreift, oder ob man in rechtlicher Hinsicht den gesamten Plan oder teilweise den Plan und teilweise die ausgeführte Baute als Werk unterstellt. In Übereinstimmung mit der klägerischen Auffassung, können die beiden Teile Verbindungstrakt und Sakralraum im Lichte des Urheberpersönlichkeitsrechts, vergleichbar zwei Kapiteln eines Literaturwerks, ohnehin nicht getrennt angeschaut werden, weshalb irrelevant ist, welchen Werkträger/Medium (Plan oder Baute) sie haben.
Der Eigentümer kann während der Realisierung des Bauwerks den Architektenauftrag widerrufen und einen anderen Architekten mit der Fertigstellung beauftragen. Ist ein Bauwerk fertig geplant und wurde massgeblich mit der Ausführung begonnen, stehen die Interessen des Eigentümers an der Baute im Vordergrund. Ein Verbot, einen inhaltlich abgeänderten Plan auszuführen oder eine Verpflichtung zur Ausführung gemäss dem ursprünglichen Plan kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Wenn bei einem erst teilweise fertig gestellten Bauwerk der Eigentümer Änderungen dadurch vornimmt, dass er bei der Realisierung der weiteren Teile von den Plänen des Erstarchitekten abweicht, kann dieser aber dadurch in seiner Geltung als Urheber tangiert werden, denn schliesslich dürften in aller Regel seine berufliche Referenz in den Augen der Öffentlichkeit und der Fachwelt nicht anhand der Pläne sondern anhand des ganzen entstandenen Bauwerks beurteilt werden (vgl. Pedrazzini, in BR 1993, S. 6-8). Das muss verstärkt für eine öffentlich zugängliche Baute wie eine Kirche gelten. Art. 12 Abs. 3 URG gilt nach seinem Wortlaut nur für ausgeführte Werke der Baukunst. Die Fälle veränderter Planausführungen durch den Bauherrn entsprechen jedoch einer ähnlichen Interessenlage. Selbst wenn man vorliegend (bloss) von einer veränderten Planausführung des Verbindungstrakts durch die Beklagte sprechen wollte, hat der Eigentümer bei der Fertigstellung des Bauwerks das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten zu wahren (Hafner, a.a.O., S. 80, insbeso. Anm. 330 f. sowie S. 83 ff.). Auch bei einem integral geplanten, aber erst teilweise realisierten Bauwerk ist im Sinne des Erschöpfungsgrundsatzes von Art. 12 Abs. 3 URG das gesamte Werk als ausgeführt zu behandeln und es darf vom Eigentümer grundsätzlich geändert werden – dies jedoch nur unter Vorbehalt der persönlichkeitsbezogenen Schranke von Art. 11 Abs. 2 URG. Im Licht der Unteilbarkeit des Werks ist die hiesige Streitsache daher im Prinzip urheberpersönlichkeitsrechtlich so zu behandeln, wie wenn die Kirchgemeinde die beiden Bauetappen (Sakralraum, Verbindungstrakt) nach den ursprünglichen Plänen von X. realisiert und anschliessend den Verbindungstrakt zum heutigen Zustand abgeändert hätte.
4. Verwirkung/Verjährung
Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche des Klägers seien verjährt oder verwirkt. Die Einrede der Verjährung und die Einwendung der Verwirkung haben nichts mit dem Untergang des Urheberrechts als solchem, beispielsweise wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer, zu tun. Es handelt sich vielmehr nur um zufolge Zeitablaufs eintretende Hindernisse für die gerichtliche Einklagbarkeit von Ansprüchen, die aus einem weiterhin bestehenden Urheberrecht erwachsen. Indessen ist keiner der geltend gemachten Ansprüche verjährt oder verwirkt:
4.1. Die Beklagte macht geltend, sämtliche erhobenen Ansprüche (Feststellung Verletzung, Abbruch, Unterlassung) seien verjährt. Insbesondere verjähre die Genugtuungsforderung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der für diesen Anspruch massgebenden Voraussetzungen.
4.1.1. Feststellung, Unterlassung, Beseitigung
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Verjährung ist Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf. Durch Letzteren erhält der Schuldner die materiellrechtliche Befugnis, die Leistung durch Einrede zu verweigern. Die erfolgreiche Erhebung der entsprechenden Parteieinrede im Prozess führt zum Verlust der prozessualen Durchsetzbarkeit eines subjektiven (persönlichen, obligatorischen) Rechts oder Forderungsrechts. Damit ist bereits gesagt, dass absolute Herrschaftsrechte - worunter die dinglichen Rechten vergleichbaren, gegenüber jedermann geltenden Persönlichkeitsrechte und das aus dem Urheberrecht fliessende droit moral fallen - nicht verjähren können (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 445 ff., 452; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, 7. A. Zürich 1998, NN 3390-3398). Entgegen der Beklagten gibt es in Bezug auf sämtliche aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht erwachsenden Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach einhelliger Lehrmeinung keine Verjährung (Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, mit Hinweisen; X. Stieger, in AJP 1993, 626 f.; David, a.a.O., S. 74; Müller, a.a.O., N 66-69 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG, N6 zu Art. 62 URG).
4.1.2. Genugtuung
Mangels Sonderbestimmungen des URG verjähren Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung demgegenüber gemäss Art. 60 Abs. 1 OR (relativ) ein Jahr nach Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen (bei einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren). Das beklagtenseits vorgebrachte Argument, die erste Klage vom Mai 2003 habe die Verjährungsfrist in Bezug auf den Genugtuungsanspruch nicht unterbrechen können, weil das Kantonsgericht auf die Klage nicht eingetreten sei, braucht nicht weiter geprüft zu werden. Wenn sich ein Anspruch auf eine strafbare Handlung stützt, gilt die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den zivilrechtlichen Anspruch. Dies jedoch nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch aus Tatsachen abgeleitet wird, welche die objektiven und subjektiven Straftatbestandsmerkmale erfüllen. Andererseits ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfristen allein das Vorliegen einer strafbaren Handlung, nicht jedoch eine tatsächliche Strafverfolgung, ein Strafantrag oder gar ein Strafurteil (Art. 60 Abs. 2 OR; Müller, a.a.O., N 66 Vorbemerkungen zu Art. 61-66 URG; von Büren/Marbach, a.a.O., N 864; Däppen, Basler Kommentar, 4. A. 2007, N 11/13 zu Art. 60 OR). Die Straftatbestände von Art. 67 URG orientieren sich inhaltlich an den urheberrechtlichen Befugnissen von Art. 9-11 URG. Wer widerrechtlich die dort umschriebenen absoluten Rechte verletzt, erfüllt grundsätzlich auch den entsprechenden Straftatbestand von Art. 67 Abs. 1 URG (Barrelet/Egloff, a.a.O., N 4 zu Art. 67 URG). Nach dessen lit. c wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk ändert. Das Änderungsverbot von Art. 11 Abs. 1 lit. a URG gilt zwar nicht uneingeschränkt für ausgeführte Werke der Baukunst (Art. 12 Abs. 3 URG), vorbehalten ist jedoch stets die persönlichkeitsverletzende Entstellung des Bauwerks, womit auch der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 URG ein Anwendungsfall unrechtmässigen Handelns im Sinne von Art. 67 Abs. 1 (lit. c) darstellt. Wie zu zeigen sein wird, liegt hier eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor, womit das objektive Tatbestandsmerkmal der genannten Strafnorm gegeben ist. Das subjektive Merkmal ist ebenfalls gegeben. Der Vorsatz im Sinne von Art. 67 URG setzt voraus, dass Wissen und Wollen vorliegen, sowohl was die in Verletzung des Urheberrechts begangene Handlung betrifft, als auch hinsichtlich des Schutzes, den das Immaterialgut geniesst. Das Vergehen kann auch mit Eventualvorsatz erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Urheber der Verletzung sich über das Vorliegen eines Urheberrechtsschutzes sicher war. Es genügt, wenn er von der Tatsache Kenntnis hatte, dass die objektiven Tatbestandselemente des Straftatbestands erfüllt sein könnten, und dass er dieses Resultat in Kauf nahm für den Fall, dass es eintreffen sollte (Bundesgerichtsurteil 4C.111/2005 vom 9. August 2005, E. 6.1-6.2). Die Kirchgemeinde beziehungsweise ihre Organe haben zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Nachdem die Kontroverse zwischen den Parteien bereits vor dem Bau des Verbindungstrakts auf dem Tisch lag und die Beklagte von mehreren Architekturfachleuten auf die urheberpersönlichkeitsrechtliche Problematik wesensverändernder Werkeingriffe aufmerksam gemacht worden war, hat die Beklagte, sich nicht darum scherend, bewusst und billigend eine Verletzung des klägerischen Urheberrechts in Kauf genommen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für Urheberrechtsvergehen betrug in dem für die Beklagte günstigeren Begehungszeitpunkt 5 Jahre (altArt. 70 StGB). Ausgehend von einem Begehungszeitpunkt Juli 2002 lief die längere strafrechtliche Verjährungsfrist demzufolge im Zeitpunkt der Klageeinleitung (Mai 2005) noch. Die Verjährungseinrede gegen den geltend gemachten zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch bleibt somit erfolglos. Im Übrigen kann die Frage der Verjährung des Genugtuungsanspruchs angesichts des Verfahrensausgangs in diesem Punkt (vgl. nachstehende Erwägung 8.3) offen bleiben.
4.2. Verwirkung
Die Beklagte weist darauf hin, der Inhalt der hiesigen Klage vom 09. Mai 2005 sei mit der ersten Klage vom 05. Mai 2003 weitgehend identisch. Dem Kläger seien alle Sachumstände für die Formulierung einer Klage seit langem bekannt gewesen, allerspätestens seit Einreichung der ersten Klage vom 05. Mai 2003, sicher aber bereits schon seit der von ihm ins Recht gelegten schriftlichen Zeugenaussagen, wovon die früheste vom 29. August 2001 stamme. Da das Gericht auf die erste Klage nicht eingetreten sei, habe diese keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Damit stehe fest, dass der Kläger jahrelang um die von ihm behauptete Rechtsverletzung gewusst und dennoch nichts unternommen habe. Selbst nach Eröffnung der Nichteintretensentscheidung des Kantonsgerichts im Juni 2004 habe er nochmals rund ein Jahr zugewartet, um schliesslich eine praktisch identische Klage erneut einzureichen. Wer in seinen Rechten verletzt werde, sei gehalten, dies geltend zu machen, andernfalls er durch zu langes Zuwarten seine Rechte verwirke. Dieser Fall liege hier vor. Es wäre dem Kläger längstens zumutbar gewesen, die behaupteten Ansprüche rechtskonform gerichtlich geltend zu machen. Dies habe er nicht nur jahrelang unterlassen; er werbe vielmehr nach wie vor auf seiner Homepage mit der Kirche C..
4.2.1. Gewissermassen anstelle der Verjährung wird für aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht erwachsende Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) verlangt. Dieses ist solange gegeben, als die Verletzungshandlung andauert beziehungsweise sich störend auswirkt. Letzteres ist hier gegeben. Unter Verwirkung ist ein aus Art. 2 ZGB zufolge verzögerter, Treu und Glauben widersprechender Rechtsausübung abzuleitendes Hindernis für die Geltendmachung von Ansprüchen zu verstehen. Ein subjektives Recht geht unter infolge Ablaufs einer Frist, die entweder dem Recht selbst oder einer zu dessen Ausübung unerlässlichen Rechtshandlung (z.B. Klage) gesetzt ist (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3506). Einem an sich rechtsbeständigen Anspruch wird die Durchsetzung wegen Rechtsmissbrauchs versagt (F. von Steiger, Unzulässige Rechtsausübung, insbesondere die Verwirkung, ZSR NF 75 (1956) I, S. 13 ff.; Troller, a.a.O., S. 753). Wer in Kenntnis tatenlos der Verletzung seines Urheberrechts zusieht, bekundet sein Desinteresse (von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. A. Bern 2002, N 895). Diese Vermutung des Desinteresses infolge Untätigkeit des Verletzten während einer längeren Zeit kann allerdings von vorneherein keine Wirkung entfalten, wenn bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 URG die Ehre und der gute Ruf auf dem Spiel stehen, was gegenständlich wohl nicht hinsichtlich des Aspekts, ein ehrbarer Mensch zu sein, der Fall ist, zumindest aber in Bezug auf das berufliche Ansehen. Denn diese Rechte sind im Sinne des gesetzlichen Schutzes von Art. 27 Abs. 2 ZGB vor übermässiger Selbstbindung unverzichtbar. Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aus dem Urheberrecht können daher nicht verwirken (vgl. von Graffenried, a.a.O., S. 124 mit Hinweis auf BGE 69 II 53 E. 4; in Bezug auf die Feststellungsklage ebenso: Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 61 URG; für das österreichische und deutsche Recht vgl. Urteil OGH vom 19. November 2002, Geschäftszahl 4Ob229/02h mit Hinweis auf Lütje in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 102 Rz 13).
4.2.2. Selbst wenn anzunehmen wäre, die hier geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung, Beseitigung und Unterlassung würden nicht in den Bereich von Art. 27 Abs. 2 ZGB fallen, wäre die Verwirkung des Rechts zur gerichtlichen Geltendmachung zu verneinen. Eine Verwirkung wegen verspäteter Rechtsausübung ist nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist (BGE 117 II 575 E. 4). Verwirkung setzt voraus, dass man pflichtgemäss annehmen darf, der Berechtigte habe seine Ansprüche deshalb so lange nicht geltend gemacht, weil er stillschweigend darauf verzichtet habe. Eine Verwirkung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche ist in der Regel nur unter den kumulativen Voraussetzungen anzunehmen, dass die Rechtsverletzung während längerer Zeit, in der Regel während etlichen Jahren, unwidersprochen angedauert hat, ein wertvoller Besitzesstand des Verletzers geschaffen wurde, der Berechtigte Kenntnis von der Verletzung seines Rechts gehabt hat oder bei gebotener Sorgfalt hätte haben können und der Verletzer guten Glaubens gewesen ist. Bezüglich des Urheberrechts hat zudem das Bundesgericht betont, dass in diesem Bereich bei der Annahme einer Verwirkung grössere Zurückhaltung geboten sei, als beim Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht (BGE 99 IV 50 E. 2; 85 II 120 E. 9; Stieger, a.a.O., S. 631; von Büren/Marbach, a.a.O., N 895-898).
a. Das beklagtische Argument, der Kläger habe nicht nur jahrelang nichts gegen die angebliche Urheberrechtsverletzung unternommen, sondern werbe vielmehr mit der Evangelischen Kirche C. auf seiner Homepage, ist rechtlich als Vorhalt eines venire contra factum proprium zu qualifizieren. In der Tat wäre denkbar, daraus rechtsmissbräuchliches Verhalten mit Anspruchsverwirkung abzuleiten, falls der Kläger damit bei der Beklagten berechtigtes Vertrauen in dem Sinne erweckt hätte, dass er auf seine Ansprüche verzichtet habe und nicht klagen werde (von Steiger, a.a.O., S. 14 f.). Ein solches Vertrauen konnte die Beklagte indessen aus der klägerischen Selbstdarstellung auf der Webseite von swiss-architects.com nie gewinnen. Der ins Recht gelegte Ausdruck vom 10. Juli 2005 ab dieser Webseite zeigt eine Fotografie des Baus, die in Richtung Nordwesten aufgenommen wurde und wohl in voller Absicht ausschliesslich den Sakralbaukörper zeigt; vom Verbindungstrakt (und dem vorbestandenen Pfarrhaus) ist gar nichts zu sehen (act. III.2). Dies auch deshalb, weil der Verbindungstrakt im Zeitpunkt der Aufnahme vermutungsweise noch nicht gebaut war. Auf der eigenen Webseite des Klägers www.atelierX.ch beschränkt sich die Verbindung auf die Tatsache, dass er beim Wettbewerb für den Neubau der evangelischen Kirche C. den 1. Preis erzielt hat. Die Aktenlage gibt nichts her, aus der die Beklagte hätte schliessen können, der Kläger habe sich irgendwann mit der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts abgefunden. In Bezug auf Abbildungen hat er sich mit reinen Darstellungen der Sakralräume beschränkt und aus dem Hinweis in seinem Palmares, beim Wettbewerb um den Neubau der Kirche den 1. Preis erzielt zu haben, kann selbstredend keine stillschweigende Billigung von Werkentstellungen abgeleitet werden. Dessen ungeachtet hat die Beklagte, wissend dass der Kläger die geänderte Ausführung des Verbindungstrakts vehement ablehnte, nach dem Bau dieser 2. Etappe die Kirche weiterhin als dessen Werk herausgestrichen und gewissermassen mit seinem Namen für das Verständnis der unkonventionellen und höchst persönlich geprägten Architektur geworben. Wie die nach Vertrauensprinzip auszulegende Bautafel und ein Plakat am Verbindungstrakt beweisen, hat sie öffentlich den durchaus falschen Eindruck erweckt, dass der Zustand im Herbst 2002/2003 das Resultat des Schaffens von X. sei (act. II.22, II.27, 22.28).
b. Die effektive Dauer klägerischer Untätigkeit ist gegenständlich sodann viel zu kurz, als dass Verwirkung angenommen werden könnte. Der Einwand, mangels Eintreten des Gerichts habe die erste Klage keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt, ist im Licht des für die Prüfung der Verwirkung allein massgeblichen Gesichtspunkts (konkludente Vertrauenserzeugung beim Verletzer) rechtlich unbehelflich. Es zählt allein die entsprechende Tatsache. Haltlos ist die tatsächliche Behauptung, X. habe bereits seit dem 29. August 2001 sichere Kenntnis von der Verletzung gehabt, denn der Bau des Verbindungstrakts wurde nach unwidersprochener Sachdarstellung des Klägers erst im Juli 2002 vollendet und mit einem Gottesdienst offiziell eingeweiht. Damit stellt dieses Datum den Zeitpunkt dar, an welchem der Kläger frühestens Gewissheit vom urheberrechtsverletzenden Tatbestand erlangen konnte. Unter Annahme gleichzeitiger Kenntnisnahme durch den Verletzten, beginnt die Verwirkungsfrist frühestens mit dem Abschluss der letzten verletzenden Handlung (David, a.a.O., S. 73). X. hat bereits mit seiner ersten Klage vom Mai 2003, also weniger als 1 Jahr nach vollendeter Verletzungshandlung eindeutig signalisiert, dass er sich nicht damit abfinden will. Damit hat er allenfalls bei der Kirchgemeinde bestehende Vorstellungen über ein Desinteresse seinerseits an der Durchsetzung seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sofort - das üblicherweise rasch anhebbare Vermittlungsverfahren entfiel und die Vorbereitung der Klage war zeitintensiv - und radikal zerstört. Selbst wenn man dessen ungeachtet dem Kläger eine Untätigkeit von rund 3 Jahren zwischen der vollendeten Verletzungshandlung und der zweiten Klage vom Mai 2005 vorhalten wollte, würde dies nach der Rechtsprechung nicht ausreichen, ihm ein rechtsmissbräuchliches Zuwarten entgegen zu halten. Was die erforderliche Dauer der Untätigkeit anbelangt, ist nicht in Schematismus zu verfallen. Als Faustregel im Bereich Urheberrecht ist vorgeschlagen worden, dass Verwirkung kaum bei einer Untätigkeit unter 5 Jahren eintrete, nach 10 Jahren aber meistens (von Büren/Marbach, a.a.O., N 897; vgl. auch Heinrich, a.a.O., N 33.72/35.40, unter Hinweis auf SMI 1974, 106: Verwirkung nach 8 Jahren und sic! 2001, 491 E. III 4/5: keine Verwirkung nach 7 Jahren; BGE 76 II 393; 85 II 120 E. 9: offen gelassen für 20 Jahre; BGE 69 II 53 Verwirkung nach 7-11 Jahren; 100 II 395 E. 3b: Verwirkung nach 11 Jahren im Bereich UWG).
c. Auf die Verwirkung der Rechte des Verletzten kann sich schliesslich nur der gutgläubige Verletzer berufen. Wer trotz des ernstzunehmenden Risikos einer Verletzungsklage handelt, verdient keinen Rechtsschutz (David, a.a.O., S. 77). Schon im Februar 2000 ist die Beklagte, welche nebenbei bemerkt bereits damals anwaltlich vertreten war, von ihrem eigenen Privatgutachter A., welcher die Verantwortlichkeit für die Mehrkosten des Baus zu untersuchen hatte, darauf hingewiesen worden, dass es sehr schwer vorstellbar sei, die Vision des Architekten durch einen neu zu beauftragenden Architekten optimal umzusetzen. Falls ein anderer Architekt mit der Bauausführung beauftragt werde, sei die rechtliche Frage des Urheberrechts von Architekt X. beziehungsweise die allfällige Verletzung seines geistigen Eigentums abzuklären (act. II.6, S. 18). Anscheinend hat auch der nachgehend beauftragte Zweitarchitekt P. selbst mehrfach auf dieses Risiko hingewiesen (act. II.6, S. 9, 12, 18; act. III.24, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Fassadenbilds bei Ersatz des Glases auf dem Verbindungstrakt) und der Kirchgemeindepräsident hat die Problematik erkannt (act. II.30). Auf die Frage, ob das heutige Ausführungsprojekt der Idee und den Vorprojektplänen von damals entspreche, teilten zwei Mitglieder der Wettbewerbsjury der Bauherrin im August 2001, also vor der Ausführung des Verbindungstrakt, mit, "der Einblick in die Pläne und das Gespräch liessen bei uns grosse Zweifel aufkommen, ob der Geist der Wettbewerbsidee für dieses spezielle und subtile Projekt mit der Detailplanung und der Bauausführung (von P.) nicht verloren geht" (act. II.16). Im Herbst 2001 plädierte eine öffentlich lancierte Petition dafür, den gelungenen Entwurf von X. nicht durch eine unüberlegte Ausführung (beispielsweise durch Ersatz des Glases auf dem Verbindungstrakt durch eine geschlossene Decke sowie eine zusätzliche Pfeilerkonstruktion im Verbindungstrakt) zu schwächen (act. II.18). Die Beklagte ist erwiesenermassen bösgläubig. Sie konnte sich nicht dazu entschliessen, den Schöpfer des Werks zu ihren geplanten Abänderungen zu interpellieren. Sie handelte gewissermassen ohne Rücksicht auf Verluste, obwohl sie von mehreren fachkompetenten Personen zuerst theoretisch und sodann praktisch, das heisst in Kenntnis der abgeänderten Ausführungspläne P., unmissverständlich auf das konkrete Risiko einer drohenden Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden war. Die Berufung der Beklagten auf Verwirkung der klägerischen Ansprüche scheitert auch aus diesem Grund.
d. Die Klageverwirkung im Immaterialgüterrecht hat unter anderem den Zweck, zu verhindern, dass sich ein Verletzer aufgrund der Duldung nicht selten einen kostspieligen und wertvollen Besitzstand aufbaut, bevor der Verletzte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht (vgl. dazu Gregor Wild, BR 1/2004, S. 13). Den Aufbau eines solchen Besitzstandes macht die Beklagte nicht geltend. Es ist auch sonst wie nicht ersichtlich, dass sie aufgrund des Zuwartens des Klägers Vermögensdispositionen vorgenommen hat oder ihr aus der Verletzung ökonomische Mehrwerte angewachsen sind.
5. Klagegrundlage – Einwendungen
Die Beklagte behauptet, es fehle die Basis für eine Urheberrechtsverletzung, weil das Urheberrecht von X. von ihm selbst verschuldet untergegangen sei (1.), nach seinen eigenen Behauptungen in den Rechtsschriften sein Werk gar nicht zur Ausführung gelangt sei (2.) oder eine freie Benutzung vorliege oder ein Werk zweiter Hand geschaffen worden sei (3.).
5.1. Untergang
Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger sei verantwortlich dafür, dass sich zwischen den Parteien erhebliche Unstimmigkeiten bezüglich der Projektkosten der realisierten 1. Etappe (Rohbau Sakralräume) ergeben hätten. Nachdem sich auch bei der weiteren Planung der 2. Etappe (Ausbau Sakralräume, Bau der Nebengebäude) Kostenüberschreitungen abgezeichnet hätten, habe die Beklagte endgültig das Vertrauen in den Architekten verloren. Da das Vertrauensverhältnis zum Kläger derart nachhaltig gestört gewesen sei, habe sie den Architekturvertrag widerrufen und zur Fortsetzung des Bauprojektes einen neuen Architekten eingesetzt. Abgesehen davon, dass die Aktenlage genügend Anhaltspunkte liefern würde, um die hauptsächliche Verantwortlichkeit für Kostenüberschreitungen – soweit sie denn überhaupt vorliegen – dem Verhalten der Bauherrin zuzuschreiben (von der Beklagten in Auftrag gegebenes Privatgutachten A., act. II.6; Projektänderung der Unterkellerung; fragwürdige Arbeitsvergaben; mangelnde Projektorganisation/Fachkompetenz der Baukommission), ist mit dem Kläger festzuhalten, dass die Aspekte der Kostenüberschreitung und der Schuldzuweisung für die Vertragsauflösung im hiesigen Streit nichts zur Sache tun. Die Meinung, als Folge der vom Kläger zu vertretenden Vertragsauflösung sei dieser auch all seiner Urheberrechte verlustig gegangen, ist jedenfalls insoweit unzutreffend, als dieser Verlust die Urheberpersönlichkeitsrechte betreffen soll. Die Beklagte stützt sich hier ohne Veranlassung auf Pedrazzini, BR 1/1993, S. 8. Ein vom Kläger allenfalls verschuldeter Widerruf des Architektenauftrags hätte bloss zur Folge, dass der Architekt sich nicht mittels Berufung auf sein Urheberrecht gegen die weitere Ausführung des Bauwerks wehren könnte. Betroffen sind allenfalls seine Verwendungs- und Verwertungsrechte. Der Kläger wehrt sich nicht gegen die weitere Ausführung seines Werks und die höchstpersönlichen Rechte, so insbesondere das Nennungsrecht und die Schranke für Werkänderungen gemäss Art. 11 Abs. 2 URG, wirken weiterhin (Pedrazzini, ebenda).
5.2. Nichtausführung
Der Kläger hat unter Zuhilfenahme entsprechend eindeutiger Formulierungen ausgeführt, welch fatalen Eingriffscharakter die von der Beklagten vorgenommen Änderungen in seinen Augen haben. Der von der Kirchgemeinde realisierte Verbindungstrakt, welcher "nicht eine der Anforderungen des vom ihm erarbeiteten Konzeptes erfülle", müsse als der eigentliche Schandfleck der 2. Bauetappe bezeichnet werden. Die Folgen der Abweichungen von seinem Projekt hätten für die Aussage des ganzen Bauwerks, seine Wirkung und Seele verheerende Auswirkungen, indem das Gestaltungskonzept der "zwei Bereiche/zwei Welten" zerstört worden sei. Das Realisierte habe "leider nichts mehr damit zu tun, was er habe erreichen und mit dem Bauwerk aussagen wollen". Es sei offensichtlich, dass "das Projekt des Klägers in keiner Art und Weise verwirklicht" worden sei. Die Expertin stützte diese klägerischen Einschätzungen insofern, als sie zum Schluss gelangte, das ursprüngliche Projekt sei nicht ausgeführt worden und der ausgeführte Bau entspreche in wesentlichen Teilen nicht dem Projektbeschrieb, den Raumbüchern und den Ausführungsplänen des Architekten X., was als klare Qualitätseinbusse zu werten sei (act. VII.3 Ziff. 3,4,7). Unter Hinweis darauf, macht die Beklagte geltend, da der Kläger der felsenfesten Überzeugung sei, dass sein Projekt "in keiner Art und Weise" verwirklicht worden sei, könne dies im Ergebnis nur bedeuten, dass ein anderes Projekt, also nicht seines, realisiert worden sei. Da das Urheberrecht dem Urheber kein Recht auf Ausführung seines Werks gebe und die Beklagte jederzeit frei sei, ein völlig anderes Projekt zu verwirklichen, könne sich aus den Behauptungen des Klägers und den Einschätzungen der Expertin nur eine Schlussfolgerung beziehungsweise Entscheidungsmöglichkeit ergeben: da das Projekt des Klägers gar nicht realisiert worden sei, könne keine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Soweit darauf eingetreten werden könne, sei die Klage demnach bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen.
Die Rabulistik und spitzfindige Wortklauberei der Beklagten führen nicht zum Ziel. Sie widerspricht sich selbst, wenn sie anderorts ausführt, sie habe sich bemüht, die 2. Bauetappe – von Details abgesehen und soweit nicht technische Gründe dagegen gesprochen hätten – möglichst nach den Plänen des Klägers zu realisieren. Sowohl das klägerische Vokabular (verheerende Auswirkungen, Entleerung der ganzen Aussagekraft, Verunstaltung gröbsten Ausmasses, Zerstörung des Gesamtkonzepts, Umkehr der Symbolik) als auch die entsprechenden Einstufungen der Expertin (plumper Zugang, profane Detaillierung, Shopping Center, banale Ausführung, schlechte Gestaltung) werden von diesen benutzt, um die Folgen der beklagtenseits vorgenommenen Abänderungen für das Werk in architektonischer Hinsicht, in anschaulicher Manier zu bewerten (Expertin) und in rechtlicher Hinsicht (Kläger), um zu qualifizieren, dass sie den vom Gesetz für eine Persönlichkeitsverletzung geforderten hohen Grad von Entstellung und Verstümmelung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG erreichen, hingegen offensichtlich nicht, um zu behaupten, das Werk erscheine durch den abweichend realisierten Verbindungstrakt integral nicht mehr als Schöpfung von X.. Es ist offensichtlich: Dieses weit herum beachtete Bauwerk wird immer die Handschrift von X. tragen, solange der ureigentümliche Sakralbau noch irgendwie erkennbar steht.
Der beklagtische Ansatz, aus der alleinigen Kritik an ihrem unplanmässig gebauten Verbindungstrakt könne sich keine Basis für eine entstellende Änderung eines ausgeführten Bauwerks ergeben, stösst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ins Leere. Auch wenn das Eine vom Anderen in gewisser Weise abhängig ist – der Kläger macht nicht im Sinne eines selbständigen Anspruchs geltend, die Beklagte hätte den Verbindungstrakt ausführen müssen und die Ausführung hätte streng nach seinen Plänen erfolgen müssen. Seine Argumentation zielt leicht erkennbar vielmehr darauf ab, dass die von seinen Plänen abweichende Ausführung des Verbindungstrakts zur Entstellung des Gesamtwerks führe. Vielenorts hat der Kläger denn auch ausgeführt, dass der von der Beklagten ausgeführte Verbindungstrakt die Sakralräume entstelle (act. II.38 S. 5) und sein Werk verstümmelt sei. Er beklagt, der gebaute Verbindungstrakt führe dazu, dass der gesamte geistige Inhalt der "zwei Welten" der geschlossenen Schale und des transparenten Skeletts, welcher nota bene den ganzen Kirchenbau, also auch die Sakralräume, erfasse, verwässert, ja beinahe unkenntlich gemacht werde. Nach seinem Ausscheiden sei kein neues Projekt erarbeitet, sondern es sei sein Projekt auch als Vorlage für die Ausführung des Verbindungstrakts herangezogen worden. Falls die Beklagte wie behauptet tatsächlich den Willen gehabt habe, der "Idee" des Klägers [gemeint ist sein Gesamtwerk] so weit wie möglich gerecht zu werden, habe sie kläglich versagt. Die Pläne stellen auch ein Werk dar; eine unplanmässig ausgeführte Folgeetappe eines integral geschaffenen jedoch in mehreren Schritten zu realisierenden Gesamtwerks stellt insofern immer eine Änderung des Werks dar. Wie andernorts bereits ausgeführt, ist bei einer erst teilweise (werkplankonformen) Realisierung der Baute (Rohbau Sakralräume, Innenausbau Sakralräume, mit hier nicht weiter strittigen Abweichungen minderen Grades) zu unterstellen, dass der Eigentümer das ganze Werk planmässig ausgeführt und nachträglich abgeändert hat. Die Einwände der Beklagten, der Kläger habe nicht vorgebracht, dass die von ihm erstellten Pläne verändert worden seien und er kritisiere nicht die Änderungen eines ausgeführten Bauwerks, sondern vielmehr, dass die Beklagte den Verbindungstrakt nicht genau nach seinen Plänen erstellt habe, erweisen sich in diesem Licht als unbehelflich.
5.3. Freie Benutzung
Nach Auffassung der Beklagten offenbart sich in den klägereigenen Behauptungen, dass sein Projekt einerseits wohl als Vorlage für das heute realisierte Werk gedient habe, andererseits aber "gar nicht ausgeführt" worden sei, überdies der rechtliche Tatbestand der freien Benutzung, welchen das Bundesgericht für zulässig erklärt habe. Das ist zu verwerfen. Gemäss Bundesgericht ist von freier, das heisst die Rechte des Ersterschaffers nicht verletzenden Benutzung dann zu sprechen, wenn sich der Zweitarchitekt damit begnügt, sich vom Projekt des Erstarchitekten inspirieren zu lassen und seine Anleihen vom erstbestehenden Werk derart gering sind, dass sie vor der Eigenständigkeit seines neuen Werks bedeutungslos werden, mit anderen Worten, wenn die vom Erstwerk übernommenen eigenständigen Elemente im Vergleich mit dem Zweitwerk in den Hintergrund treten (Pra 2000 Nr. 12, E. 4c=BGE 125 III 328; vgl. auch BGE 85 II 120, E. 8). Nach der Rechtsprechung kann sich der Charakter von schutzwürdigen Werken auf eine Gruppe von Gebäuden beziehen, die unter einem funktionellen, ästhetischen oder städtebaulichen Gesichtspunkt eine Einheit bilden (BGE 120 II 65 E. 6a). Dieser Fall ist hier möglicherweise im Verhältnis von Glockenturm zu den anderen Baukörpern gegeben – was nicht weiter interessiert – jedoch sicher nicht im Verhältnis vom Verbindungstrakt zum Sakralraum. Die beiden Letzteren sind, vergleichbar einem mit integriertem Wintergarten konzipierten Einfamilienhaus, physisch zwar als ein aus mehreren Teilen synthetisiertes Gebäude, letztlich aber als ein einziges Volumen anzusehen, und unter dem rechtlichen Aspekt bilden alle drei Bauvolumen und die Zwischenräume zusammen ein Werk aus einem Guss, nämlich jenes, wie es in den architektonischen Mitteilungsträgern des Klägers niedergelegt ist. Der Ansatz der freien Benutzung geht hier schon deshalb an der Sache vorbei, weil es nicht um das Eigenleben des Verbindungstrakts geht, sondern um die Frage der Verschandelung des Gesamtwerks der evangelischen Kirche C., die sich namentlich in der Wirkung des planabweichend realisierten Verbindungstrakts auf den plangemäss ausgeführten Rohbau des Sakralkörpers äussern soll. Mit Bezug auf die entscheidende Streitfrage der Werkabänderung ist der Verbindungstrakt wohl Ausgangspunkt und steht insoweit im Zentrum der Betrachtungen. Die Beklagte verkennt indessen grundlegend, dass dieser Teilkörper kein eigenständiges Werk ist, sondern bloss Komponente eines Gesamtwerks. Die Beklagte hat den Kläger nicht beauftragt, mehrere separate Werke zu schaffen, sondern eine Kirche als Gesamtwerk. Seine Kreation besteht aus 3, eine eigentümliche Synthese bildenden Baukörpern. Auf dem Spiel steht die Integrität beziehungsweise die persönlichkeitsverletzende Entstellung dieses einen Gesamtwerks. Gegenüber den klägerischen Detailplänen für den Innenausbau der Sakralräume hat die Beklagte in der 2. Bauetappe im Wesentlichen folgendes geändert: kantig abgewinkelte Fensterlaibungen anstatt unregelmässige und fliessende Übergange in die Wände/Schalen; Abflachung beziehungsweise Begradigung der inneren Schalenradien im Bereich der beiden Zwischenwände durch Anbringen wesentlich massiverer und gerader Zwischenwände (versenkbare Tore); glatter Weissputz auf der inneren Schale anstatt steingrauer Strukturabrieb wie auf der Aussenseite; Boden in kleinen geölten Pavafloor Platten anstatt in edlen grossflächigen Eichenplatten; Einbau einer schwimmenden Bodenkonstruktion anstatt einer (akustisch) schwingenden; gleiches Material und Farbe der Sakralraumtüren wie die Türen von WC/Pissoir und Putzraum im Verbindungstrakt. Es kann nun nicht allen Ernstes argumentiert werden, es handle sich bei diesen Vorkehren um neue, eigenständige urheberrechtliche Schöpfungen, die zu einer weitgehenden Verblassung des klägerischen Werks führten. Unter dem Aspekt ihrer urheberrechtlichen Eigenqualifikation handelt es sich um Retouchen, einfaches Handwerk, ohne eigenschöpferischen Wert. Weiter sind auch die vom Zweitarchitekten vorgenommenen Änderungen an dem vom Kläger projektierten Verbindungstrakt, die zwar physisch und vorallem in ihren Auswirkungen auf das Ganze substantiell sind, per se und im Zusammenhang des Gesamtwerks von X. a priori ebenso ungeeignet, ein neues, eigenständiges Werk der Baukunst darzustellen. Der Gestaltungsspielraum von P. war ausgesprochen gering. Das muss schon sein Auftrag festgehalten haben, war es doch der ausgesprochene Wunsch der Kirchgemeinde, dass der Bau möglichst, das heisst abgesehen von Details und technischen Hindernissen nach den Plänen des Klägers realisiert wird (act. I.2 S. 33). Unter dem Aspekt eigenständiger Werkindividualität und Originalität handelt es sich bei den Abänderungen am Verbindungstrakt, wie beim Innenausbau des Sakralraums, ebenfalls nur um Gemeingut darstellendes Handwerk (weisser Aussenputz am Sakralraum im Schnittbereich zum Verbindungstrakt, anstatt einer rohen steingrauen Mörtelstruktur; Anbringung einer zweiten (Doppelisolations-)Verglasung innen auf eigenem Tragwerk/Fensterrahmen, anstatt bloss einer äusseren, klaren Isolationsverglasung [mit der Folge eines um 35 % verringerten Innenvolumens des Verbindungstrakts]; geschlossenes auf der Innenseite isoliertes Dach, anstatt schlanke, diagonal verwobene Holzstäbe mit Klarglas überdacht; Oberlichter aus Kunststoff; Bodenplatten gleicher Machart und Farbe wie im Sakralraum), teilweise sogar nur um die Wahl anderer Baumaterialien (getöntes/beschichtetes Sonnenschutzglas aussen anstatt Klarglas; Infrastrukturräume in Nussbaum furniert, anstatt im gleichen Material wie die Bodenplatten [insgesamt 7 unterschiedliche Materialien anstatt der 3 geplanten]). Mangels eigenständiger, werkqualitativer Schöpfungen originellen Zuschnitts, handelt es sich bei dem, was P. zum Ausbau des Sakralräume beigetragen und bei dem, was er beim Bau des Verbindungstrakts vollbracht hat, nicht einmal um ein Werk zweiter Hand (Art. 3 URG), wofür der Kläger nota bene keine Erlaubnis erteilt hätte und was daher eine Verletzung seiner Verwendungsrechte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG durch den Zweitarchitekten und/oder die Beklagte darstellen würde (Pra 2000 Nr. 12, E. 4c). Selbst wenn dem Arbeitsresultat P.s bei einem oder bei beiden Teilkörpern eigenständige Werkqualität im Sinne eines Werks zweiter Hand zukäme, würde dies gemäss dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 URG an der Anwendbarkeit des Persönlichkeitsschutzes zu Gunsten des Erstarchitekten im Übrigen nichts ändern.
6. Werk – Bauwerk
Zu Recht wird die urheberrechtliche Werkqualität der vom Kläger projektierten evangelischen Kirche C. im Grundsatz von keiner Seite in Frage gestellt. Unter mehreren Aspekten erfordert der Prozessstoff gleichwohl, auf Inhalt und Tragweite des Werkbegriffs näher einzugehen. Zunächst wendet die Beklagte ein, der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, was sein Werk sei und worin es sich äussere. Sodann machen gewisse Argumentationen des Klägers, vielfältige Äusserungen von Personen aus dem Architekturfach, aber auch gewisse Ausführungen der Expertin eine Abgrenzung des Werk- und Schutzumfangs notwendig. Schliesslich gilt es, Inhalt und Ausmass von Individualität und Originalität des von X. geschaffenen Bauwerks zu erfassen, weil davon die konkrete richterliche Rechtsgüterabwägung zwischen dem Änderungsrecht des Werkeigentümers und der Persönlichkeit des Werkurhebers, mithin die Frage der rechtsverletzenden Werkentstellung abhängt.
6.1. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur oder Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Entscheidend ist, dass sich die betreffenden Objekte als auf menschlichem Willen beruhende Schöpfungen mit individuellem Charakter (Art. 2 Abs. 4 URG) auszeichnen. Geschützt ist jene konkrete Darstellung, die nicht bloss Gemeingut enthält, sondern insgesamt als – statistisch einmaliges – Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten ist. Es sind die Vielzahl persönlicher Entscheidungen des Urhebers, überraschende und ungewöhnliche Kombinationen, die sich von der Banalität oder routinemässiger Arbeit abgrenzen und so die Individualität des Werks ausmachen (Cherpillod, Stämpflis Handkommentar, a.a.O., N 31 zu Art 2 URG). Individualität oder Originalität gelten daher als Wesensmerkmale des urheberrechtlich geschützten Werks (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331, mit Hinweisen). Dass diese hier gegeben sind, beweisen allein schon die Publizität und die von euphorischem Entzücken bis totaler Ablehnung reichenden Reaktionen der Kirchenbesucher (vgl. die Zitate aus dem Gästebuch unter http://schuleC..educanet2.ch). Wenngleich die Gerichte sich eines Werturteils über den künstlerischen Gehalt des Erzeugnisses zu enthalten haben, müssen sie bei der Beantwortung der Frage, ob das zu beurteilende Werk individuell sei, dennoch ein Werturteil [über Individualität oder Originalität] fällen. An das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der Individualität oder Originalität, sind dabei nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen. Die Eigenständigkeit oder die Originalität eines einzelnen Werks lassen sich nicht nach einheitlichen Kriterien messen; im Gegenteil, dem Schöpfer muss vollkommen freie Hand gelassen werden. Das verlangte individuelle Gepräge hängt vom Spielraum des Erschaffers ab. Wo ihm der Sache nach wenig Raum bleibt, wird urheberrechtlicher Schutz bereits dann gewährt, wenn bloss ein geringer Grad selbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331, mit Hinweisen). Dies trifft namentlich zu auf Werke der Architektur, die auf den praktischen Gebrauch und auf technische Zwänge Rücksicht nehmen müssen. So muss ein Architekt, um den Schutz des URG zu erlangen, nicht etwas absolut Neues schaffen, sondern er darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Keinen urheberrechtlichen Schutz geniesst er jedoch, wenn er sich durch blosse Kombination oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss auf einen einfachen handwerklichen Beitrag beschränkt oder nach den gegebenen Verhältnissen kein Raum für individuelles Schaffen gegeben ist. Schema-Einfamilienhäusern, Wohnblöcken oder so genannten Plattenbauten banalsten Zuschnitts geht in der Regel die Schutzfähigkeit ab. Geschützt ist, was sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt (BGE 125 III 328 E. 4a S. 331; 117 II 466 E. 2a S. 468, je mit Hinweisen). Diktiert der Gebrauchszweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt, liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis und damit Gemeingut vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszunehmen ist (Urteil BGer 4C.120/2002 vom 19.08.2002 E. 2., BGE 125 III 328 E. 4a S. 331; 117 II 466 E. 2a S. 468, je mit Hinweisen). Den Schutz des Urheberrechts geniessen insbesondere Werke mit einem wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen (Art. 2 Abs. 2 lit. d URG) sowie als Unterart der bildenden Künste Werke der Baukunst (Art. 2 Abs. 2 lit. e URG), sei es mit oder ohne Gebrauchszweck. In Betracht fallen allgemein Innen-, Aussen- und Zwischenraumgestaltungen bei Hochbauten aller Art wie Gebäude, Brücken, Denkmäler, Triumphbögen, Plätze, Garten- und Parkanlagen etc. Bauentwürfe, -pläne und Architekturmodelle stellen die grafische Formulierung eines Architekturwerks dar und geniessen daher den Schutz des Urheberrechts, und zwar unabhängig von der Tatsache, ob der Bau verwirklicht wurde oder nicht (Pra 2000 Nr. 12 E 4. b).
6.2. Die Vorhalte der Beklagten, der Werdegang des Projekts mit den unzähligen Varianten für den Verbindungstrakt zeige, dass es nicht nur eine Lösung dafür gäbe und der Kläger sei insoweit nicht fassbar geworden, womit bei allen seinen Ausführungen nicht klar werde, was eigentlich Objekt der Urheberrechtsverletzung sein solle, gehen an der Sache vorbei. Wie die Beklagte andernorts selbst anerkennt, stellte sich der bauliche status quo am 2. Juli 1999, als dem Kläger der Architekturvertrag entzogen wurde, wie folgt dar: Die Sakralräume waren im Rohbau fertig und die - von der evangelischen Kirchgemeinde genehmigte - Planung für den Ausbau der Sakralräume, den Bau des Verbindungstrakts und des Turms samt Kostenvoranschlag (mit provisorischen Ausführungsplänen, einem Teil Detailstudien, der Ausschreibung sowie dem Kostenvoranschlag) lag ebenfalls vor (act. I.2, Prozessantwort S. 8). Das Werk und damit die Klagegrundlage bestehen in den Plänen, sonstigen Werkbeschreibungen und Arbeitsausschreibungen (act. II.7-11) sowie im Originalwerkexemplar, insoweit es in der Gestalt des Rohbaus der Sakralräume planmässig ausgeführt worden ist. Es trifft zu und ist wohl auch nachvollziehbar, dass der Kläger bei einem Projekt, welches derart hohe Anforderungen an die Gestaltung stellte, mehrer Teilkonzepte entworfen hat. Dies gehört erfahrensgemäss zum architektonischen Schaffen im Allgemeinen und zur Verwirklichung eines Baus dieser Bedeutung im Besonderen. Die Ansichten der Beklagten, es habe gar kein detailliertes Ausführungsprojekt des Klägers gegeben und angesichts von insgesamt 7, teilweise ungefragt erstellten und völlig konträren Varianten für die Fassade des Verbindungstrakts könne keine Rede von einem bis ins Detail durchdachten Gestaltungskonzept sein, sind zurückzuweisen. Ein Entwurf genügt. Der Schutzumfang ergibt sich in dem Ausmass, wie er aus den entsprechenden Unterlagen mit dem nötigen Verständnis hervorgeht. Insbesondere die mehrheitlich sehr detaillierten Arbeitsausschreibungen beweisen gegenständlich jedoch, dass auch betreffend den umstrittenen Verbindungstrakt ein ausführungsreifes Bauprojekt vorlag (vgl. act. II.8a, insbesondere Register Fenster/Aussentüren/Tore). Wenn sich Architekt und Bauherrin für die 7. Variante der Fassadengestaltung des Verbindungstrakts entschieden haben und dies seinen Niederschlag in den abgelieferten Ausführungsplänen des Architekten, die ihrerseits ein Werk darstellen, gefunden hat, so ist diese Variante – und nur diese – Grundlage für die Prüfung der Werkentstellung. Gestalterische Herleitung beziehungsweise frühere Gestaltungsformen als Zwischenergebnisse mögen allenfalls für die architektonische Interpretation des am Ende begebenen Werks eine gewisse Bedeutung haben, bilden selbst jedoch nicht Gegenstand der Prüfung der Urheberrechtsverletzung. Der entstehungsgeschichtliche Einwand der Beklagten vermag allenfalls das subjektive Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk zu beleuchten (vgl. dazu nachstehende Erwägung 8.3 zum Genugtuungsanspruch).
6.3 Anlässlich des Augenscheins wies der Kläger darauf hin, seine Ursprungsidee für diesen Kirchenbau sei gewesen, dass sich Menschen bekanntlich schon in der Vorgeschichte bei grossen und markanten Steinen versammelt und dort Schutz gesucht hätten, wobei sie einfache, flüchtige Raumerweiterungen mittels angestellter Äste, Blätterwerk und dergleichen geschaffen hätten. In den Rechtsschriften wird sodann immer wieder darauf hingewiesen, nach der schöpferischen Konzeption hätten die Sakralräume eine mystisch religiöse Raumatmosphäre und Raumstimmung auszustrahlen. Auf dieser Ebene seien sie als "Zellen, Höhlen, Eier oder als Gebärmutter" zu begreifen, aus denen neue Ideen und Leben geboren werden und in denen sich der verletzliche Mensch geschützt, warm, umarmt und geborgen fühle, damit er ungestört von den alltäglichen Sorgen in Zwiegespräch mit Gott treten könne. Im Gegensatz dazu symbolisiere die transparente Verglasung von Verbindungstrakt und Glockenturm den offenen Charakter der kirchlichen Gemeinschaft. Durch die leichte und transparente Konstruktion würden die Vorgänge im Innern nach aussen sichtbar gemacht. Dieses öffentliche Schaufenster der reformierten Kirche C. hätte für eine offene, transparente und aufgeschlossene Gesellschaft stehen und sich in einem offenen Raumgefühl ausdrücken sollen. Hinter der Holztragkonstruktion dieser beiden geplanten Nebenbaukörper stehe die pastoral-theologische Grundidee, dass eine Gemeinschaft, bestehend aus einzelnen, kleinen und schwachen Teilen sich zu einem starken Ganzen zusammenfüge, um gemeinsam eine grosse Leistung zu vollbringen. Die vielen dünnen, zerbrechlichen Holzstäbe/Latten stünden für die einzelnen Menschen. Durch die vertikale, horizontale und diagonale Verwebung dieser einzelnen Stäbe entstehe ein starkes Netzwerk, welches in der Lage sei, das ganze Gebäude – sprich die kirchliche Glaubensgemeinschaft – statisch zu tragen. Davon abweichend habe die Beklagte den Verbindungstrakt mit drei unterschiedlichen Tragsystemen für Wand, Boden und Dach realisiert, wodurch die Symbolik (Stäbe/Verbundwerk – Mitglied/Glaubensgemeinschaft) in der Tragkonstruktion nicht mehr erkennbar sei und der Bezug zum Gesamtkonzept fehle. Die Symbolik sei auch deshalb dahin, weil sich die Holzkonstruktion nun als reine Staffage eingeklemmt zwischen zwei Glashüllen befinde, anstatt innen anfass-, spür- und riechbar zu sein. In Bezug auf die Bedeutung des aus dem Verbindungstrakt über die nördliche Wiese hinausragenden Stegs hat sich der Kläger in Gedanken vorgestellt, dass die darunter liegende Wiese das Meer und der Steg eine Hafenmole sei (gemäss Raumbücher der "Weg ins Unendliche", act. II.7b), auf welcher der Mensch stark den Naturgewalten ausgesetzt ist. Von der Spitze der Mole geht er dann, seinem Urinstinkt folgend, durch den Übergang (Verbindungstrakt) in die Geborgenheit der Höhle hinein (Sakralraum).
Die Beklagte selbst hat im Verlauf der Projektentwicklung geäussert, der 3-teilige Sakralbau sei als Symbol der Trinität Gottes aufzufassen; sie hat auch Gefallen an der sinnbildlichen Verknüpfung der verwobenen Holztagkonstruktion mit christlicher Gemeinschaft gefunden (act. II.26, S. 6, act. III.19). Einige der klägerseits eingereichten Stellungnahmen und Appelle von Berufskollegen bedauerten ebenfalls den Verlust der Symbolhaftigkeit der Konstruktion (act. II.17, 25, 26). Die sachverständige Architektin G. hat ihrerseits ausgeführt, bei dieser eigenwilligen Interpretation des Themas Kirchenbau sei offensichtlich, dass allen formalen Überlegungen eine starke Symbolhaftigkeit zu Grunde liege. Die drei am Dorfrand verankerten Felsbrocken versprächen, einen nicht profanen Inhalt zu bergen. Die Formgebung leite sich aus der Symbolik der Metapher sowie poetischen, mystischen Ideen ab. Die Idee und der symbolische Gehalt des Sakralbaus (Höhle, Stein, Ei) als Ort der Introversion, der Ruhe und des Gebets seien klar lesbar (act. VII.3).
Gestützt auf diese Überlegungen macht Architekt X. geltend, vorausgesetzt man begreife den tieferen, hinter dem Werk stehenden Sinn, stelle die Entleerung von dessen ganzer Aussagekraft eine schwere Verletzung der geistigen Integrität seines Erschaffers dar. Mit ihrer Untat habe die Beklagte ihn nicht nur in seiner gestalterischen Ausdrucksweise verletzt. Sein Werk sei nicht bloss gestalterisch verunstaltet worden – hierbei könne man sich ja noch über guten und schlechten Geschmack streiten. Was im vorliegenden Fall vorallem beelende, sei die krasse Verstümmelung des geistigen Inhalts bis zur Unkenntlichkeit, die Zerstörung von Idee, Gesamtkonzept und dem Werk innewohnender Seele. Um dagegen Schutz zu bieten, sei das Urheberrecht an Werken der Baukunst geschaffen worden.
Dem dagegen erhobenen Einwand der Beklagten, Ideen und Konzepte würden vom Urheberrecht nicht geschützt, ist insofern beizustimmen, als sämtliche vorgenannten Wertvorstellungen, Symboliken und Metaphern nicht zum Werk im Sinne des URG gehören. Der klägerische Vorhalt, die Beklagte habe ihn über den gestalterischen Ausdruck des Werks hinausgehend verletzt, ist zurückzuweisen. Zutreffend ist, dass Art. 11 Abs. 2 URG nicht das Bauwerk als Objekt schützt, sondern die Beziehung des Urhebers zu diesem. Verkannt wird aber der Zweck der Vorschrift, wenn geltend gemacht wird, die zu berücksichtigende persönliche Befindlichkeit des Erschaffers werde auch durch Werte definiert, die jenseits des gestalteten Werkausdrucks lägen. Ein evangelisches Kirchenbauwerk mag zwar einen durch die Liturgie mitbestimmten Gebrauchszweck haben. Das schränkt den Freiheitsspielraum des Gestalters ein. Die Werteprojektionen dieser (oder einer anderen) Liturgie beschreiben indessen nicht die architektonische Form und Gestaltung dessen, was innerhalb der gesetzten Gebrauchsparameter geschaffen wurde. Urheberrechtlich vermögen sie dem Werk nichts beizusteuern. Dies selbst dann nicht, wenn der Architekt gerade in solchen werkexternen Werten den tieferen Grund für seine Art der gestalterischen Problemlösung sieht. Eine individuelle Sinnzudichtung des Urhebers an sein Werk, die sich nicht aus dem objektiviert erfahrbaren Eigenleben des Werks selbst erklärt, kann nicht Angriffsziel sein. Der Schutzbereich reduziert sich auf das, was für jeden fassbar aus den Plänen und der Ausführung als den materiellen Artefakten, den physisch wahrnehmbaren Mitteilungsträgern hervorgeht (Markus Bachmann, Architektur und Urheberrecht, Eine intersubjektive Verständigung, Diss. Freiburg 1979, N 377).
6.3.1.Schönheit – Ästhetik
Das Werk als Gegenstand des Urheberrechts ist wert- und zweckfrei. Es ist nicht geschützt, weil es gehaltvoll ist oder gar ästhetische Qualitäten aufweist. Geschmacksfragen interessieren in diesem Zusammenhang nicht. Dem Urheberrecht genügt Verschiedenheit (Eugen Marbach, Das private Baurecht der Schweiz, 2. A. Zürich 1995, S. 268). Unter dem Begriff Werk als Gegenstand des Urheberrechts ist ausschliesslich die eigenpersönliche, mit allen erdenklichen Ausdrucksmitteln bewerkstelligte formale Gestaltung, eine Schöpfung, zu verstehen, um Ideen, Gedanken, Visionen, Entdeckungen, Erkenntnisse etc. mitzuteilen. Das Werk umfasst indessen nicht diese Ideen als solche, sondern beschränkt sich auf ihre formale, mitgeteilte Gestaltung, wobei der Grad an Schönheit, Güte, Wahrheit etc. für den Bestand des Werks und den Rechten daran irrelevant sind (Adolf Streuli, Urheberrecht, Eine Synthese, Zürich 1948, S. 2 f.). Auch die klägerische Gestaltungsidee als solche, mehrere Baukörper zu schaffen, von denen ein Teil vollkommen undurchdringlich und ein anderer weitestgehend transparent ist, ist – vergleichbar einem Sujet – nicht geschützt, sondern nur, aber immerhin die eigentümliche Art und Weise, wie er diese Idee in concreto zum Ausdruck gebracht hat. Bei Werken der angewandten, bildenden Kunst und damit der Baukunst werden durch eine im menschlichen Geist wurzelnde Gestaltung von Flächen und Raumkörpern, durch äussere Formgebungen zwei- oder dreidimensionaler Art, gegebenenfalls auch unter Einschluss von Raumaussparungen, mit den Sinnen erfahrbare Eindrücke vermittelt. An diesen gestalterischen Eigenwert knüpft das Urheberrecht an – nur daran (Markus Wang, Die schutzfähige Formgebung, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bd. 54, Bern 1998, S. 58 f.). Der Realakt der menschlich-geistigen Schöpfung ist in seiner rechtlichen Erfassung, also urheberrechtlich, nicht in wertbeladenem Sinne dahin zu verstehen, dass es sich um eine gute, grossartige oder geniale Leistung handeln muss. Eine handwerklich solide Architekturleistung, die nach einem gewissen Verständnis Wohlgefallen hervorruft, kann ungeschützte Routine sein; eine fachlich schlechte, nach demselben Verständnis als geschmacklose Verirrung zu bezeichnende Architekturleistung kann individuelle Schöpfungsqualität haben. Unter den Voraussetzungen, dass Individualität und statistische Originalität gegeben sind und der Schöpfer oder Künstler es als solche bezeichnet, ist jede Kakophonie und jeder Wirrwarr von Raumformen dem Urheberrechtsschutz zugängliches Werk der Musik- beziehungsweise Baukunst. Deshalb ist im hiesigen Zusammenhang auch der wertbesetzte und daher unzulässige Begriff Ästhetik tunlichst zu vermeiden (Wang, a.a.O., S. 266).
6.3.2.Symboliken – Metaphern
a. Unter dem Aspekt des Urheberrechts ist Heiligkeit eines Raums unerlaubte Zudichtung.Natürlich kann man im Sinne einer tieferen Ursache und Bedeutung einer konkreten Gestaltung, wie dies der Kläger unentwegt tut, den verschiedenartigen Baukörpern und der aus ihrer Beziehung sich ergebenden Ordnung, Ideen, (Wert)Konzeptionen und vorallem religiös motivierte Symboliken zuordnen (Steg = Hafenmole = der Naturgewalt ausgesetzt sein; Verbindungstrakt = Schaufenster = christliche Gemeinschaft; Sakralbau = Höhle/Gebärmutter = Schutz/Geburt neuer Ideen). Nicht dass es illegitim wäre, solche Wertvorstellungen im Sinne von Botschaften mit einer Baute zu portieren, urheberrechtlich kann dies jedoch nicht dazu führen, dem Geschaffenen Werkqualität zu verleihen, die es nicht bereits aus sich selbst hat oder das Ausmass von Individualität oder Originalität (Gestaltungshöhe) zu steigern. Wie unter dem Aspekt der Gestaltungshöhe zu zeigen sein wird, ist solches vorliegend denn auch gar nicht nötig. Die erwähnten Versinnbildlichungen sind – vergleichbar einem Sujet – nicht vom Urheberschutz umfasste Merkmale. Es ist nicht von Interesse, wodurch der Werkerschaffer entstehungsgeschichtlich inspiriert worden ist. Selbst wenn sie für viele erkennbar sind oder sich gar mehrheitlich aufdrängen sollten, ist ein Werk auch nicht deshalb oder in der Richtung geschützt, dass nach Meinung seines Erschaffers damit beim Betrachter bestimmte Wertvorstellungen assoziiert werden sollen, oder weil es einen bestimmten höheren Gebrauchszweck erfüllt, sondern nur weil und insoweit es eine eigentümliche Gestaltung aufweist. Die Idee ist nicht geschützt, sondern ihr mit den menschlichen Sinnen fassbares, im Übrigen aber wertfreies Ergebnis. Erst und nur die ausgedrückte Idee ist Schöpfung. Mit der Begebung des Werks ist den Adressaten überlassen, ob und welchen "höheren" Wert es habe. Zweifellos hat das Bauwerk einen Eigenwert. Darüber hinausgehende, so zu sagen von der physischen Bausubstanz eines ausgeführten Bauwerks abkoppelbare und frei austauschbare Vorstellungsinhalte haben urheberrechtlich ausser Betracht zu bleiben. Diese Symboliken, Metaphern, geistig-emotionale Zudichtungen von Bedeutungsinhalten des Klägers an seine formmässige Raumgestaltung vermehren weder die Gestaltungshöhe, noch definieren sie die Schwelle der widerrechtlichen Werkentstellung, noch machen sie eine superindividuelle Verletzlichkeit des Werkschöpfers zur rechtlich massgeblichen. So ist beispielsweise für die hiesigen Belange ohne jeden Einfluss, ob der Werkschöpfer und/oder der Durchschnittsbetrachter eine Assoziation zwischen Sakralbau, Gebärmutter, Geborgenheit, Kirche und letztlich Gott macht, oder ob er die Innentragkonstruktion von Verbindungstrakt und Glockenturm nach pastoraltheologischer Symbolik als Inbegriff eines starken evangelischen Gemeinschaftsnetzes und die einzelnen Holzstäbe darin als dessen schwache Mitglieder versteht. Zweifellos bieten die drei höhlenartigen Räume Schutz vor Naturgewalten. Bereits die klägerische Assoziation von Schutz als für Einkehr und Gebet notwendiges menschliches Wohlfühlbedürfnis und demnach als ein spiritueller Wert, sprengt indessen den urheberrechtlich erfassten Werkbegriff. Aus dem Phänomen des Gebets kann weder direkt noch indirekt darauf geschlossen werden, dass form- und raumwirksame Abänderungen einer Kultstätte werkentstellend sind. Worin der Eine seelischen Schutz geniesst, das mag der Andere als Entzug von Freiheit empfinden, oder um mit der Beklagten zu sprechen, es ist nicht steuerbar, dass diese Symbole und Metaphern entsprechend auf den Betrachter/Besucher wirken, womit sie urheberrechtlich irrelevant sind. Man könnte wohl theologisch ebenso gut argumentieren, im Moment des Kults habe nichts zwischen Mensch und Gott zu treten, weshalb er nicht in einer Höhle, sondern unter freiem Himmel stattfinden müsse. Es würde an den urheberrechtlichen Fragen um die Erschaffung der Kultstätte nichts ändern. Es kommt diesbezüglich ausschliesslich auf die nach aussen zu Tage tretenden, mit den Sinnen erfassbaren Attribute, räumlich erfahrbaren Gesetz- und Ordnungsmässigkeiten an – und diese sind in beiden Fällen dieselben. Auch der Zweck der Baute als christliches Gotteshaus ist für die Werkfrage und den Schutzumfang ohne Einfluss. Sein Erschaffer könnte den gleichen Schutz beanspruchen, wenn es sich um eine Profanbaute wie beispielsweise eine Kehrichtverbrennungsanlage oder eine Sportstätte handeln würde. Ideen und Symboliken, welche die Werkschöpfung auslösen und/oder letztlich die Vorstellungen des Autors tragen, sind nicht urheberrechtlich geschützt, weshalb sie weder Gegenstand noch Gradmesser der Verletzung sein können. Es erweist sich die Entstellungsfrage nicht als Auseinandersetzung mit spirituellen Bedeutungsinhalten und Metaphern irgendwelcher Couleur, sondern bemisst sich ausschliesslich an dem, was mit den Sinnen erfassbar, nach aussen respektive im Plan durch Materialien beziehungsweise durch Raumgestaltung im weitesten Sinne – gegebenenfalls auch durch Raumaussparungen – zu Tage tritt. Schutz des Urheberrechts ist in diesem Sinne nur Schutz von Formgestaltung.
b. Die vom Kläger und den Fachleuten benützten Symboliken und Metaphern sind beladen mit werkfremden Werten und stehen damit ausserhalb des URG-Schutzbereichs. Zweck dieser Anknüpfungen erscheint jedoch auch die vergleichende Beschreibung, mit welcher die architektonische, werkbestimmende und damit die urheberrechtlich relevante Bedeutung der äusseren Gestaltgebung im Sinne einer relativ weitgehenden Unantastbarkeit des Gesamtbauwerks um seiner selbst willen hervorgehoben und erst begreifbar gemacht werden will. Der Beklagten ist entgegen zu halten, dass Konzept/Konzeption hier auch nur als Raumkonzept, nicht als Weltbild, verstanden werden kann. Wenn klägerseits die Schlussfolgerung gemacht wird, sein Werk sei in der "Seele" getroffen, so ist dies im hiesigen Zusammengang nicht religiös oder sonst wie wertbeladen zu verstehen, sondern auf die architektonische Formsubstanz zu reduzieren. In diesem einschränkenden Sinne interpretiert, kann dieser Vorgang auch vom Juristen als Argumentationshilfe akzeptiert werden.
6.4. Charakter, Wesen des Werks – Gestaltungshöhe
a. Durch die Verkörperung im Werk als sinnlich wahrnehmbarer Mitteilungsträger wird der schöpferische Geist des Urhebers gleichsam zum Inhalt eines absoluten Rechts (Richard Frank, in FS Pedrazzini 1990, S. 596 f.). In seinem Kern ist dieser formgewordene "Geist" vor Zerstörung zu schützen, was voraussetzt, diesen Kern werkindividuell herauszuschälen. Angesichts der wenigen bauseits gesetzten Zweck- und Funktionsparameter war der Gestaltungsspielraum der Wettbewerbsteilnehmer für die Schaffung der neuen evangelischen Kirche in C. hoch und der Kläger hat ihn voll ausgenützt. Individualität, Originalität und Eigentümlichkeit sind beim klägerischen Werk in ausgesprochen hohem Masse gegeben. Das beweist das allgemeine mediale Echo und wie sich die Fachwelt damit auseinandergesetzt hat. Individualität und Originalität sind hier nicht bloss als Einzelheiten zu erkennen; man muss sie nicht suchen. Es handelt sich um ein kühnes in jeder Hinsicht aussergewöhnliches Projekt (act. II.33, Zeitschrift Hochparterre 1-2/2001, S. 20). Schon im zweidimensionalen Plan erzeugt die ganze Erscheinung auf Anhieb ein Aha-Erlebnis im Sinne von etwas äusserst Ungewöhnlichem und selbst dem Laien wird intuitiv sofort klar, dass dieses Kirchenbauwerk aussergewöhnlich ist; er hat so etwas noch nie gesehen. Diese ausgeprägte Gestaltungshöhe wird von der Beklagten wohlwissend nicht bestritten.
b. Auch die vielen im Vorfeld und unmittelbar nach dem Bau des Verbindungstrakts dem Kläger zu Hilfe eilenden Berufskollegen sowie die Fachexpertin verfallen manchenorts dem vorerwähnten Metaphorismus. Nachdem im Rahmen der Interessenabwägung bei Änderungen von Bauwerken der individuelle Schöpfungsgrad zu berücksichtigen ist, ist der Sachverständige gefragt, der die "Feinheiten" zu erkennen vermag und so Eigenaussagen des Werks und Höhe des Schöpfungsgrads bestimmen kann. Das Gutachten hatte die architektonische Qualität zu ergründen, das Vorhandensein eines erkennbaren Raumgestaltungskonzepts zu bejahen oder zu verneinen. Im Falle der Bejahung war im Weiteren darzustellen, wodurch sich dieses Konzept charakterisiert. Die vom Kläger gemachten Aussagen über die Raum-, Form- und Materialbedeutungen und den architektonischen Charakter des Werks und seiner Teile waren zu verifizieren oder zu verwerfen. Eine Auseinandersetzung mit der ausserwerklichen Botschaft des Klägers war nicht gefragt. Auch wenn die Expertin im Sinne von Erklärungshilfen und Versinnbildlichungen – wie der Kläger – teilweise unschützbare Metaphern, Symboliken und ethische Wertvorstellungen erwähnt hat, können die daraus gezogenen Schlussfolgerungen durchaus in der auf die äussere Form- und Raumgestaltung reduzierten Wertmässigkeit des URG begriffen werden.
c. Die Ausführungen der Expertin zum architektonischen Wesen des klägerischen Werks, wie es in den realisierten Sakralräumen und in den Räumbüchern, Plänen und Bauausschreibungen für die 2. Etappe zum Ausdruck kommt, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Das Werk bewegt sich zwischen zwei Polen: der Gegensätzlichkeit und der Synthese. Die einzelnen Elemente finden ihre Erklärung nur im Ganzen, im architektonischen Gesamtkonzept. Dieses besteht darin, dass die Sakralräume und der Verbindungstrakt Antagonisten sind, die von ihrer Andersartigkeit leben und sich gegenseitig bedingen. Wesentliche Werkmerkmale sind der Unterschied Schalenkonstruktion – Stabkonstruktion und die konsequent eingehaltene Hierarchie zwischen Haupträumen (Steine) und Nebenräumen (Erschliessung und Nebenfunktionen). Dem durch die geschlossene Schalenkonstruktion entstehenden Raumeindruck der Sakralräume völlig entgegengesetzt wirkt die offene, transparente und leichte Stabkonstruktion des Verbindungstrakts. Er ist eher als Filter, das heisst mit einer optischen und räumlichen Durchlässigkeit auf die Sakralräume konzipiert, denn ein Raum in sich; seine Hauptfunktion ist eine untergeordnete, dienende, verbindende. Das Gefühl der Bewegung in ihm wird durch die offene, filigrane Stabkonstruktion hervorgehoben, die lichtdurchflutete Atmosphäre wird durch die Verglasung aller Seiten und des Dachs erreicht. Dieser Gedanke wird durch das Beleuchtungskonzept weitergeführt. Die Art der gewählten Materialien, die Reduktion auf wenige unterschiedliche Materialien (Beton/Verputz für den Sakralraum; Holz/Glas für den Verbindungstrakt) sowie die kompromisslose Minimierung unterschiedlicher Konstruktionsarten und Bauteile (gleiche Holzstabkonstruktion für Boden, Wand und Decke im Verbindungstrakt; gekrümmte Schale ohne vorn und hinten, anstatt Wand und Decke im Sakralraum) lassen eine streng einheitliche Zuordnung zwischen Form und Material erkennen. Aus dieser konsequenten Gegensätzlichkeit in Form, Konstruktion und Material ist objektiv schlüssig, dass die Sakralräume die Hauptsache sind; ihre urtümlich skulpturale Erscheinung sollte immer und allseitig in ihrer Gesamtform lesbar sein.
d. Die Vorstellungen, dass die Sakralräume im Sinne des menschlich biologischen Ursprungs "Eier" oder "Gebärmütter" sind, in denen sich der Mensch geschützt und geborgen fühlt, oder dass der Verbindungstrakt das Schaufenster der in ihrer Verwobenheit starken christlichen Gemeinschaft ist, sind wohl als subjektiv zugedachte Symboliken urheberrechtlich irrrelevant. Andererseits ist der Einwand der Beklagten, bei den Vorstellungen des Klägers, dass das Innenleben des Verbindungstrakts sichtbar zu machen war, die Sakralräume durch den Verbindungstrakt hindurch sichtbar bleiben sollten und dass die Menschen, welche sich im Verbindungstrakt aufhalten, ebenfalls die Sakralräume in ihrer ganzen Masse sehen und fühlen sollten, handle es sich generell um blosse Ideen, die urheberrechtlich ungeschützt seien, ebenso unzutreffend. Es handelt sich um in Form, Gestalt und Material umgesetzte, ausgedrückte Ideen. Dieses statistisch einmalige Resultat ist unverwechselbarer Ausdruck der Persönlichkeit vom X. und daher geschützt. Urheberrechtlich bedeutsam ist somit die materialisierte Komposition von massiven, ungleichförmig gekrümmten Betonschalen einerseits und einem gleichförmigen geometrischen Holzgerippe mit einer Glashaut andererseits, worin sich ein architektonisch fassbarer, ins Auge springender Gegensatz von Form, Konstruktion und Material offenbart. Die Transparenz des Verbindungstrakts als entscheidendes Gestaltungsmoment tritt in den klägerischen Plänen und Ausschreibungen dieses Bauteils durch seine Konstruktion und Materialisierung offensichtlich zu Tage. Zur Transparenz trug bei, dass der auf kaum wahrnehmbaren Stahlstützen ruhende Verbindungstrakt in der Luft "schwebte" und der nordseitig auskragende Steg keine Stützen haben durfte (act. III.9 S. 1). Selbst für einen architektonischen Laien liegen die damit verbundenen Absichten auf der Hand. Das Innenleben des Verbindungstrakts sollte aus allen Himmelsrichtungen sichtbar sein und die Sakralräume sollten so wenig wie möglich verdeckt werden. Im und ausserhalb des Verbindungstrakts sollte der Betrachter die Sakralräume stets sehen und spüren. In anschaulicher Weise spricht die Expertin von entgegen gesetzten Polen. Neben der als solchen einmaligen und kühnen Form der 3 synthetisierten Steinhöhlen liegt der eigentliche Schlüssel der Gesamtschöpfung in der absolut konsequenten, gleichen und spartanischen Ausformulierung der Nebenräume einerseits und der Haupträume andererseits sowie im scharfen Kontrast der amorphen Kugeln (Sakralbau) zu den geometrischen Glasgebilden (Verbindungstrakt, Glockenturm). Dabei sind die beiden unterschiedlichen Raumkategorien nicht irgendwie andersartig, sondern attributiv vergleichbar einem Plus- und Minuspol in jeder erdenklichen Hinsicht entgegengesetzt (schwer – leicht, rund – eckig, ungleichförmig – gleichförmig, geschlossen – offen, träge – flüchtig, intransparent – transparent, ruhend – schwebend). Angesichts von Lage und Erscheinung der Nebenräume hatten die beiden Phänomene Andersartigkeit und Reduktion gesamtkompositorisch offensichtlich zum Ziel, eine omnipräsente visuelle Dominanz des Sakralbaukörpers zu erreichen. Das ist die fachlich objektive Aussage des Architekturplans – das, was sein Erschaffer und alle, die sich ernsthaft damit auseinandergesetzt haben, als "Seele" des Bauwerks im Sinne von nach aussen zu Tage tretender formgestalteter Substanz bezeichnen würden. Durch die konsequente Wahrung der genannten spezifischen Gestaltungsprinzipien offenbart sich in der Problemlösung des Klägers Harmonie und Logik. Sie stellen insoweit architektonische Sätze und Notwendigkeiten dar, an der die umstrittenen Werkänderungen zu messen sind. Das Kantonsgericht hat keine Mühe, den in Bezug auf diesen Werkcharakter schlüssigen Ausführungen von Kläger und Expertin zu folgen und zuzustimmen.
7. Änderungsrecht Eigentümer – Schranken
a. Geniesst ein Bauwerk Urheberrechtsschutz, so steht dem Inhaber der Urheberrechte das ausschliessliche Recht zu, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk gebaut wird (Art. 10 URG). Auch die blosse Änderung seines Werks muss sich der Urheber grundsätzlich nicht gefallen lassen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG hat er vielmehr das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk geändert werden darf. Im Falle eines Bauwerks gilt dies allerdings nur für die Planungsphase: Im Gegensatz zu den übrigen Werken dürfen ausgeführte Werke der Baukunst vom Eigentümer ohne Zustimmung des Urhebers geändert werden (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 URG). Das Gesetz ist auftraggeber-, eigentümer- und veränderungsfreundlich. Der Eigentümer einer Sache kann damit tun, was er will. Die sachenrechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers eines Bauwerks geht im Grundsatz dem urheberrechtlichen Werkintegritätsanspruch des Architekten vor. Begründet wird diese Haltung mit den aus Art. 641 ZGB fliessenden Rechten des Werkeigentümers. Ein weiterer Grund für die weitgehende gesetzliche Interessenabwägung zu Gunsten des Bauherrn und Eigentümers der Baute dürfte darin liegen, dass der Architekt in aller Regel nicht freischaffender, das heisst auf vollständig eigenes Risiko hin tätiger Künstler ist, sondern unabhängig von der ökonomischen Verwertbarkeit des Werks im Auftrag vollständig entlöhnt wird, womit das wirtschaftliche Risiko der Verwertung ausschliesslich beim Besteller liegt (vgl. Philipp Schweikart, Die Interessenlage im Urheberrecht, Diss. Zürich 2004, S. 29, 122, insbesondere für Filmwerke). Da ein Architekt als Beauftragter zuerst für fremde und nicht für eigene Interessen tätig ist, und solange der Auftraggeber auch nach Treu und Glauben handelt, rechtfertigt sich die Ordnung, dass nur ausnahmsweise Schutz vor Eingriffen in die Werkintegrität zu gewähren ist. Dieser spezifischen Interessenlage im Bereich von ausgeführten Bauwerken trägt das Gesetz bei der Frage der Werkänderungen entsprechend Rechnung. Es gibt kein allgemeines Architektenveto. Das Gesetz behält lediglich vor, dass sich der Urheber oder die Urheberin, selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, sich jeder Entstellung des Werks widersetzen kann, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 URG). Die Reduktion des Urheberpersönlichkeitsschutzes auf diesen so genannten Kern erfolgt nur bei ausgeführten Werken der Baukunst. Die Auffassung, bei der Einschränkung des vertraglichen oder gesetzlichen Änderungsrechts des Eigentümers durch Art. 11 Abs. 2 URG werde nach schweizerischem Recht nicht zwischen ausgeführten und unausgeführten Werken der Baukunst unterschieden (Sibylle Wenger Berger, in sic! 2008, S. 321), ist insofern zu präzisieren, als es kein gesetzliches Änderungsrecht des Eigentümers an unausgeführten Werken der Baukunst gibt; es kann daher auch nicht eingeschränkt werden. Der Urheber kann sich zwar sowohl bei ausgeführten als auch bei nicht ausgeführten Werken der Baukunst auf Art. 11 Abs. 2 URG berufen. Bei unausgeführten Werken der Baukunst macht die Anrufung des eingeschränkten Schutzumfangs von Art. 11 Abs. 2 URG allerdings keinen Sinn - es sei denn, der Urheber habe bereits auf sein umfassendes Bestimmungsrecht vertraglich (ausdrücklich oder konkludent) verzichtet. Art. 11 URG betrifft in toto das Urheberpersönlichkeitsrecht (Titel 1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk; vgl. auch Botschaft vom 19. Juni 1989 zum URG, BBl 1989 III S. 530), inklusive des ausschliesslichen Rechts des Urhebers über Werkänderungen zu bestimmen (Abs. 1 lit. a), womit der Eigentümer von Gesetzes wegen nicht befugt ist, unausgeführte Werke der Baukunst – diese können nur in architektonischen Zeichen (Entwürfen, Plänen, Modellen, Beschreibungen etc. bestehen – zu ändern. Ein eigenständiges, vom Willen des Urhebers unabhängiges Änderungsrecht des Eigentümers gibt es also nur an Werken der Baukunst und nur wenn diese ausgeführt, das heisst gebaut sind (Art. 12 Abs. 3 URG). Bevor ein Werk der Baukunst nicht ausgeführt ist, erscheint der Begriff "Änderungsrecht" daher generell fehl am Platz; in Bezug auf Werkänderungen gilt dannzumal vielmehr das Bestimmungsrecht des Urhebers (allenfalls kann man dies als sein Änderungsrecht bezeichnen). Art. 12 Abs. 3 URG ist insofern eine Ausnahmebestimmung zu Art. 11 URG, als er durch Schaffung eines entsprechenden Änderungsrechts des Eigentümers ausgeführte Werke der Baukunst vom gesetzlichen (Selbst)Bestimmungsrecht des Urhebers gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a URG ausnimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 URG) und den Persönlichkeitsschutz des Urhebers auf den Kern gemäss Art. 11 Abs. 2 URG reduziert (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 URG). Angesichts des Wortlauts von Art. 11 Abs. 2 URG (gesetzliche oder vertragliche Befugnis einer Drittperson) und der gesetzlichen Natur des Änderungsrechts des Eigentümers, war der später ins Gesetz eingefügte 2. Halbsatz von Art. 12 Abs. 3 URG (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 531 f., 618) unnötig. Der Begriff "gesetzliche Befugnis einer Drittperson" in Art. 11 Abs. 2 URG erscheint innerhalb des URG als ein Vorgriff auf Art. 12 Abs. 3 URG. Abgesehen davon, dass die Verweisung von Art. 12 Abs. 3 Satz 2 URG auf Art. 11 Abs. 2 URG als Ganzes überflüssig ist, ist der darin enthaltene Fall der "vertraglichen Befugnis einer Drittperson" für die Belange von Art. 12 Abs. 3 URG bedeutungslos, weil diese Bestimmung eine gesetzliche Befugnis darstellt.
b. Der Bauherr darf viel – aber nicht alles. Der Urheber eines ausgeführten architektonischen Werkes hat nicht jeden beliebigen Eingriff in seine Form gewordene Idee widerspruchslos zu dulden. Er hat sich lediglich damit abzufinden, dass seine berechtigten Interessen an denjenigen des Eigentümers ihre Schranken finden und die gestalterischen Anliegen im Zweifelsfall hinter die Zweckbestimmung des Werkes zurückzutreten haben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermag daher insbesondere nicht zu verhindern, dass der Eigentümer die Gebrauchstauglichkeit und den Wert seines Werkexemplars zu erhalten sucht, es gewandelten technischen oder ökologischen Anschauungen anpasst, auf entwicklungsbedingte Bedürfnisse ausrichtet oder versucht, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Dies alles hat der Urheber mit der vorbehaltlosen Begebung des zweckbestimmten Werkexemplars und der Erschöpfung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zwangsläufig in Kauf genommen und damit insoweit auch auf seine persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche verzichtet. Ein solcher Verzicht ist aber in dem Umfange unbeachtlich, als er die Schranken des Persönlichkeitsschutzes missachtet. Geschützt ist mithin letztlich nicht die Objektintegrität des Werkexemplars, sondern das Ansehen des Urhebers. Wann die Änderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes das Ansehen seines Urhebers als Person beeinträchtigt oder gefährdet, lässt sich nicht allgemein beurteilen. Der richterliche Entscheid, wem der Vorzug gebühre, basierend auf der wertenden Gegenüberstellung der Interessen des Bauherrn und Eigentümers an der Veränderung einerseits und der Interessen des Urhebers an der Beibehaltung andererseits, ist eine klassische, einzelfallbezogene Rechtsgüter- und Interessenabwägung. Relevante Kriterien für die Interessenabwägung sind insbesondere die Intensität des Eingriffs, die Gestaltungshöhe der Schöpfung, die persönliche Prägung des Werks durch seinen Urheber und die wirtschaftlichen Risiken des Verwerters (Schweikart, a.a.O., S. 72 f.). Die Prüfung hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und des Charakters des Werks sowie der übrigen Verhältnisse, namentlich der Persönlichkeit des Urhebers, zu erfolgen. Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der persönlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat seiner individuellen Geistestätigkeit ist. Ebenfalls eine Rolle spielt, welchen Grad die Intensität der Beziehung der Urheberpersönlichkeit zum Werk erreicht. Wie die Individualität den Werkcharakter prägt, erlangt sie auch Bedeutung im Rahmen des Bestandesschutzes. Die Einmaligkeit ist letztlich Ausdruck für den Ursprung des Werkes im Geiste des Urhebers, für das persönliche Band zwischen dem Urheber und seinem Werk. Ein hoher Grad an Individualität stellt daher das Werk in eine ausgeprägte Beziehung zu seinem Urheber, ist besonderer Ausdruck der Persönlichkeit und mitbestimmend für das geschützte Ansehen. Das heisst allerdings nicht, dass bei einem hohen Grad an Individualität Änderungen am Bauwerk allgemein ausgeschlossen wären; sie sind bloss bei geringerer Individualität eher zu gestatten, vor allem wenn diese im Wesentlichen nur an Einzelheiten zu erkennen ist. Das Urheberpersönlichkeitsrecht vermag also durchzudringen, wenn der Eingriff eine Intensität erreicht, die zwar einerseits die Werkbeziehung des Urhebers nicht vollständig aufhebt und damit ähnlich wie bei der Zerstörung des Werkes rechtlich nicht mehr berührt, andererseits aber doch den Kernbereicht der Unverzichtbarkeit persönlichkeitsbezogener Rechtspositionen beschlägt (vgl. zum Ganzen BGE 117 II 466).
c. Architektur, architektonische Formen als Phänomen für daraus geschaffene Baukunst ist ein Zeichensystem wie Worte/Sprache für Werke der Literatur (Bachmann, a.a.O., N 671 ff.). Nach Le Corbusier bedeutet Architektur "Probleme klar formulieren" (zit. nach Bachmann, a.a.O., N 757). Das Problem der Ordnung in seinem Zeichensystem für die neue evangelische Kirche C. hat der Kläger überaus klar formuliert und mit seiner Auswahl und seinen Entscheidungen auch originell und konsequent gelöst. Eine nicht mehr zu tolerierende Negation dieser Leistung liegt vor, wenn bei Ausführung/Abänderung des Bauwerks Unklarheit in einem Mass erzeugt wird, welche die Problemformulierung und -lösung weitgehend ignoriert. Denn dadurch wird die Leistung und damit der Ruf des Schöpfers in Frage gestellt (Persönlichkeitskomponente). Untersagt ist dem Eigentümer also die persönlichkeitsverletzende Entstellung seines Bauwerks (Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 URG). Jede objektiv nachweisbare Änderung des vom Urheber geschaffenen Werks stellt zwar eine Beeinträchtigung desselben dar; als qualifizierte Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG ist indessen nur die Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werks anzusehen – und dies unabhängig davon, ob ein Dritter diese als Auf- oder Abwertung des Werks empfindet (Schweikart, a.a.O., S. 70 f.). Entstellung liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn eine erhebliche Veränderung mit negativen Auswirkungen in Frage steht. Bloss geringfügige und dem Urheber zumutbare Änderungen fallen nicht darunter. Die Philosophie der Puristen unter den Architekten kann also nicht die Messlatte für die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 URG sein; insofern ist das Kantonsgericht nicht Wächter der reinen Architekturlehre und erst recht nicht Bewahrer des guten Geschmacks. Erforderlich ist eine grobe Entstellung, eine als Verstümmelung in Erscheinung tretende Änderung. Entstellung ist damit eine besonders schwerwiegende Form der Beeinträchtigung, eine krasse Verfälschung des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts als Entfaltung der Persönlichkeit des Urhebers (BGE 120 II 65).
d. Der Bereich des noch geschützten Urheberinteresses gegen Entstellungen ist insbesondere von der Höhe des individuellen Schöpfungsgrads des Werks abhängig. Zwischen dem Ausmass von Individualität und Originalität – der so genannten, hier nicht künstlerisch sondern ästhetikfrei verstandenen Gestaltungshöhe – eines Werks und seiner Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG besteht ein direkter Zusammenhang und eine Abhängigkeit. Je grösser die Gestaltungshöhe ist, desto mehr hat der schöpfende Architekt ein rufbezogenes, schützenswertes Interesse gegen Veränderungen, oder mit anderen Worten, desto eher ist auf eine Entstellung zu erkennen. Was absolut, isoliert für sich betrachtet als Kleinigkeit oder untergeordnete Werkabweichung erscheinen mag, kann allein oder im Verbund mit anderen Detailabweichungen relativ, das heisst unter Berücksichtigung von Wesen und Gestaltungshöhe des Werks, bereits als arger, die zulässige Schwelle überschreitender, entstellender Eingriff und daher eben als Persönlichkeitseingriff erscheinen. Insofern ist der unbestimmte Gesetzesbegriff der Entstellung als ein relativer zu verstehen. Der Bauherr, der sich – aus welchen Motiven auch immer – von einem Architekten ein Bau(kunst)werk höchst individueller Prägung und Erscheinungsform hinstellen lässt, muss wissen, dass er damit seinen eigenen Freiraum bei der Ausübung des Abänderungsrechts einengt. Je ausgeprägter die Gestaltungshöhe ist, desto eher.
7.1. Sakralräume
Neben den Eingriffen auf die Sakralräume infolge von Planabweichungen bei der Ausführung des Verbindungstrakts hat der Kläger punktuell auch in Bezug auf den gleichzeitig vorgenommenen Innenausbau der Sakralräume ausgeführt, dass und warum nach seiner Auffassung sein Werk (auch) durch dortige Abweichungen von den Plänen (Verputzstruktur/Verputzfarbe, Bodenmaterialien, Fensterlaibungen, Raumtüren, Innenradien, Wände/versenkbare Tore) beeinträchtigt werde. Erörterungen dieser Vorhalte im Einzelnen können hier allerdings unterbleiben, nachdem förmlicher Gegenstand des klägerischen Hauptbegehrens ausdrücklich nur eine Werkentstellung durch die Art und Weise der Realisierung des Verbindungstraktes ist (act. I.1, S. 9-11, 23; act. I.3, S. 6)).
7.2. Verbindungstrakt
Im Sinne der Ausführungen der Expertin muss der Betrachtung, dass die einzelnen Form-, Material- und Gestaltungselemente ihre Erklärung und Bedeutung nur im ganzen Gestaltungskonzept finden können, auch die Hinterfragung einzelner Teile, die bei der Ausführung des Verbindungstrakts abgeändert wurden (Glas, Decke, Holzstabkonstruktion, Wand der Sakralräume im Inneren des Verbindungstrakts) und die Hinzufügung des teilweise unplanmässig ausgeführten Verbindungstrakts als Ganzes in ihrer Wirkung auf den Sakralbau, folgen. Die Abänderungen sind zunächst einzeln im Hinblick auf die gestalterische Gesamtschöpfung zu qualifizieren, sodann aber auch in ihrem Zusammenwirken im Licht der architektonischen Aussage des klägerischen Werks zu würdigen, kann sich doch eine Werkentstellung durch eine einzelne Abänderung, aber auch erst durch mehrere zusammenwirkende Abänderungen ergeben. Abgesehen von der bereits als haltlos qualifizierten Interpretation, die Meinung der Expertin, das ursprüngliche Projekt des Klägers sei nicht ausgeführt worden, führe dazu, dass die rechtliche Basis für eine Verletzung des klägerischen Urheberrechts fehle, hat sich die Beklagte mit den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Expertin bezüglich architektonisches Wesen des Bauwerks, Wirkungen der beklagtischen Abänderungen, technische Machbarkeit der klägerseits geplanten Verglasung und den finanziellen Folgen am Rechtstag nicht auseinandergesetzt (act. III.25). Sie können insoweit als unbestritten gelten.
Zu den einzelnen Abweichungen am Verbindungstrakt:
7.2.1. Glas
a. Der äusserste Bestandteil sämtlicher Wände am Verbindungstrakt war mit dem Material Glas geplant. Für die hier interessierenden Eigenschaften von Glas am Bau werden u.a. folgende strahlungstechnische Koeffizienten verwendet (vgl. dazu auch act. II.36):
*g-Wert:*Der Gesamtenergiedurchlassgrad zeigt an, wie viel in % der aussen auf die Scheibe auftreffenden gesamten Sonnenstrahlung (Wellenbereich von 300-2500 nm, inkl. UV- und Infrarotstrahlung) durch die Verglasung ins Rauminnere gelangt. Er setzt sich zusammen aus der direkten Strahlungswärme und der sekundären Wärmeabgabe der erwärmten Scheibe nach innen. Je geringer der g-Wert, desto weniger Strahlung dringt ein und erwärmt sich der dahinter liegende Raum.
u-Wert (früher k-Wert):Der Wärmedurchgangskoeffizient dient der Ermittlung des Wärmeverlusts eines Bauteils. Er gibt die Wärmemenge an, die pro Zeiteinheit durch 1 m 2eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied der angrenzenden Raum- und Aussenluft von 1 K hindurchgeht. Je kleiner der u-Wert, desto besser die Wärmedämmwirkung. Die Masseinheit ist W/m 2**K.
t-Wert (auch-*, LT- oder Tau-Wert):*Der Lichttransmissionsgrad gibt den prozentualen Anteil der Sonnenstrahlung im Bereich des sichtbaren Lichts (Wellenbereich von 380-780 nm) an, der senkrecht durch das Glas direkt hindurch tritt. Je höher der t-Wert, desto grösser die Lichtdurchlässigkeit. Der Wert ist abhängig von Glasdicke, Zusammensetzung des Glasgemenges und allfälliger Beschichtung.
*Selektivitätskennzahl:*Ist das Verhältnis von t-Wert und g-Wert. b. Der Kläger behauptet, er habe die Verwendung von "Klarglas" vorgesehen. Die Beklagte wendet ein, das sei nicht bewiesen. Die vom Kläger vorgesehene äussere Verglasung mit einem k-Wert zwischen 1.1 und 1.6 und einem g-Wert zwischen 41 % und 65 % sei eindeutig als Sonnenschutz-, beziehungsweise Wärmeschutzglas mit beschichteter, reflektierender (spiegelnder) Oberfläche und daher nicht als Klarglas zu bezeichnen. Die Einwendungen sind durch die klägerischen Ausschreibungen für die 2. Bauetappe für alle interessierenden Baukörper (Verbindungstrakt, Glockenturm, Durchgang zum Pfarrhaus) und Expositionen (Dach, Fassade) weitgehend widerlegt (act. II.8a, Register Fenster/Aussentüren/Tore, Auftrag Nr. 0235, S. 1-5, 18, 21-23 sowie Materialliste). So war am Verbindungstrakt (Dach und Fassaden) die folgende, durch Swisswall-Punkthalterungen fixierte Stufen-Glaskonstruktion vorgesehen: 1 x 8mm ESG (Einscheiben-Sicherheitsglas = vorgespanntes Float- oder Gussglas mit stark erhöhter Schlag- und Biegefestigkeit sowie Temperaturwechselbeständigkeit, das bei Bruch in stumpfkantige Krümel zerfällt), 12 mm Luftzwischenraum und einer Schicht VSG (Verbundsicherheitsglas), letztere bestehend aus zwei 6 mm Floatgläsern (Floatglas = über ein Bad aus flüssigem Zinn geleitete Glasschmelze, wobei das Glas auf dem ideal ebenen Zinn schwimmt) mit 2 dazwischen liegenden zähelastischen, hochreissfesten Polyvinylbutyral(PVB)-Folien von je 0.38 mm Dicke. Das Glas für das Dach des Verbindungstrakts war grundsätzlich ohne Siebdruck vorgesehen. Gemäss den Bauausschreibungen hatten die Unternehmer/Lieferanten Glas mit Siebdruckraster und einem Lichtdurchlass von ~20% als Variante zu offerieren. Bezüglich des Glases für die Wände am ca. 3.5 m hohen Verbindungstrakt war jeweils nur gerade zuunterst ein schmaler Streifen von 200 mm Höhe mit Siebdruck zu versehen. Abgesehen von diesen Siebbedruckungen hat der Kläger in seinen Ausschreibungen nirgends getöntes, beschichtetes oder bedampftes Glas vorgesehen. Daraus darf geschlossen werden, dass es sich im Übrigen um "klares", das heisst wenig Licht fernhaltendes Glas handeln sollte.
c. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Ausführung des Verbindungstrakts für die äussere Glashülle eine "getönte Sonnenschutzverglasung" verwendet. Die Beklagte behauptet, sie habe diese äussere Verglasung im 10 mm ESG, mit einem g-Wert von 53 %, hinterlüftet, als transparente Sonnenschutzverglasung, ausgeführt. Über die Tönung beziehungsweise den Lichttransmissionsgrad äussert sie sich nicht. Welche Behauptung richtig ist beziehungsweise welches Glas effektiv verwendet wurde, lässt sich anhand der Akten nicht verifizieren, insbesondere sind die diesbezüglichen Beweisofferten der Beklagten mit den Ausführungsplänen (act. III. 12, Pläne 0002-318 und 0002-319; act. III.15, Plan 0002-207) unerspriesslich, da diese Pläne – wie übrigens alle anderen von ihr eingelegten auch – keinerlei Spezifikationen zu den verwendeten Glasmaterialien enthalten. Materiallisten oder Ausschreibungen, vergleichbar jenen des Klägers (act. II.8a), sind nicht eingereicht worden. Insofern ist die Beklagte dem klägerischen Editionsbegehren betreffend die heute realisierte Materialisierung des Verbindungstrakts (Prozesseingabe, act. I.1, S. 11) und der gerichtlichen Beweisverfügung (act. I.06, S. 2 Ziff. 3b) nicht nachgekommen, was beweismässig zu ihren Lasten geht. Aus den beklagtenseits eingelegten bauphysikalischen Berechnungen der Firma Toscano AG zur Hülle beziehungsweise zur Überhitzung des Verbindungstrakts mit drei verschiedenen Glasvarianten (act. III.13) kann ebenso wenig geschlossen werden, welches Glasmaterial (Lichttransmissionsgrad) bei der Ausführung des Verbindungstrakts schliesslich verwendet wurde.
Der beklagtische Einwand, die vom Kläger vorgesehene äussere Verglasung mit einem k-Wert zwischen 1.1 und 1.6 und einem g-Wert zwischen 41 und 65 % sei eindeutig als Sonnenschutz-, beziehungsweise Wärmeschutzglas mit beschichteter, reflektierender (spiegelnder) Oberfläche und nicht als Klarglas zu bezeichnen, ist in zweifacher Hinsicht zu relativieren. Der Begriff "Klarglas" ist bereits naturgemäss relativ; diese physikalische Relativität verstärkt sich durch die Anforderung der Schaffung eines bestimmten Raumklimas im Verbindungstrakt. Anstatt der von den Parteien angegebene g-Wert, wären für einen Vergleich zwischen Planung und Realisation unter dem hier allein strittigen Aspekt der optischen Transparenz/Durchsichtigkeit von Glas der t-Wert oder die so genannte Selektivitätskennzahl (Verhältnis von t-Wert und g-Wert) die zuverlässigen Kennzahlen. Diese Zahl geht aus der Materialspezifikation der klägerischen Ausführungspläne nicht hervor; immerhin kann bei ihm aber aus dem Gesamtzusammenhang (relativ hoher g-Wert, durchgehende Deckenverglasung, siebbedrucktes Glas allenfalls an der Decke, jedoch nicht oder nur in ganz unwesentlichem Ausmass am unteren Rand der Wände) geschlossen werden, dass dem Faktor Licht im Prinzip vorrangige Bedeutung zukommen sollte. Aus dem ausgeführten Projekt der Beklagten ist nicht ersichtlich, welchen Lichttransmissionsgrad das für die äussere Haut verwendete Glas aufweist. Angesichts ihrer übrigen, allesamt die Licht- und Transparenzfrage negativ beeinflussenden Abänderungen am Verbindungstrakt ist fraglich, ob sie dem überhaupt irgendwelche Bedeutung zumass. Falls die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass sie ein äusseres Wandglas mit einem g-Wert von 53 % verwendet hat, ist sie damit in dem vom Kläger vorgeschlagenen Bereich eines Gesamtenergiedurchlasswerts von 41-65 % geblieben. Mit der Durchlässigkeit der sichtbaren Sonnenstrahlen, des Lichts also, hat dies indessen nur beschränkt etwas zu tun. Von einem Sonnenschutz-Isolierglas spricht man in der Praxis, wenn der g-Wert kleiner als 50 % ist - was bei dem von der Beklagten verwendeten Glas nicht der Fall ist - wobei die Lichtdurchlässigkeit eben auch berücksichtigt werden muss, um ausreichende Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht zu erhalten (vgl. dazu Schweizerisches Institut für Glas am Bau (SIGaB), Strahlungsphysik (g-Wert und u-Wert), 2002, Fundstelle: www.sigab.ch). Zwar haben Gläser mit einem tieferen g-Wert tendenziell auch einen tieferen Lichttransmissionsgrad. Der Schluss, ein Sonnen- und Wärmeschutzglas lasse sehr wenig Licht durch und spiegle zwangsläufig, ist indessen voreilig. Entgegen der Beklagten erfordert ein g-Wert im Sinne eines guten Schutzes gegen Eindringen von Wärme nämlich nicht eine Farb- oder andere Beschichtung des Glases mit der unausweichlichen Folge, dass der Eintritt des sichtbaren Sonnenlichts übermässig abgehalten wird und das Glas reflektiert/spiegelt. Nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen der Expertin ermöglichen nach dem derzeitigen Stand der Technik Sonnen-Wärmeschutz Kombibeschichtungen auf der Glasplatte sowie Siebdruckraster die Verwendung von Gläsern, die gleichzeitig einen sehr tiefen u-Wert bis 0.5 (winterlicher Wärmeschutz gegen Auskühlung/Entweichen von Wärme) und einen sehr tiefen g-Wert von 10-15 % (sommerlicher Wärmeschutz gegen Überhitzung/Eindringen von Wärme) aufweisen. Diese mit der Absicht der Lichttransparenz in Einklang zu bringenden Strahlungstransmissionskoeffizienten liegen weit unter dem, was der Kläger damals selbst vorgesehen hat (k-Wert: 1.1-1.6; g-Wert: 41-65 %). Isolierglaselemente mit mässigem Sonnenschutz (g-Wert im Bereich von 43 %) wiesen bereits im Jahre 2001 t-Werte bis zu 70 % auf (vgl. act. II.36); die Lichtdurchlässigkeit eines modernen Isolierglases mit einem ausgesprochen tiefen g-Wert von 15 % liegt nach Aussage der Expertin immerhin noch bei rund 20 % (act. VII.3, S. 6; vgl. z.B. auch www.glastroesch.ch (Glastechnik/Sonnenschutz), www.quendoz-glas.ch (Produkte/Flachglas)). Eine solche bescheidene Lichttransmissionsrate hatte der Kläger in seiner Ausschreibung als Variante für die Dachverglasung des Verbindungstrakts mit Siebdruck vorgegeben. Dies allerdings bei einem erheblich höheren g-Wert zwischen 41 und 65 %, bei welchem heute das zwei- bis dreifache an sichtbarem Sonnenlicht durchgelassen würde. Somit kann nach Feststellung der Expertin davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung 1998 und erst recht im Jahr der Ausführung 2001/2002 ohne weiteres die Möglichkeit bestand, die vom Projektverfasser beabsichtigte, lichtdurchlässige Fassadenverglasung technisch korrekt auszuführen.
Die Sachverhaltsfrage der Planabweichung bei der äusseren Wandverglasung des Verbindungstrakts sowie die materialtechnischen Fragen des dortigen Glases können letztlich offen bleiben, nachdem das bemängelte Lichtdefizit im Verbindungstrakt und die abhanden gekommene Durchsicht auf die Sakralräume vornehmlich durch 3 andere, zusammenwirkende Planabänderungen der Beklagten zurückzuführen sind.
7.2.2. Wandkonstruktion
a. Gemäss den klägerischen Ausführungsplänen bestanden sämtliche Wände des Verbindungstrakts aus der vorstehend beschriebenen äusseren Glashülle von 3.3 cm Dicke und einer dahinter liegenden 5-lagigen Konstruktion aus Fichtenholz, welche einerseits zur Befestigung der aussen gelegenen Glaswände diente (Swisswall-Punkt-halterungen) und andererseits die in gleicher Weise konstruierte Decke trug. Bei dieser Tragkonstruktion waren jeweils 3 horizontal und vertikal verlaufende Brettschichtholzstäbe mit einem Querschnitt von je 8 x 8 cm und 2 dazwischen liegende, diagonal gekreuzt verlaufende Bretter mit einem Querschnitt von 4 x 8 cm verschraubt. Dieses Traggerippe war gegen innen nicht weiter abgeschlossen. Das Holzgerippe mit seinen grossen leeren Zwischenräumen bildete insoweit Bestandteil des Raums des Verbindungstrakts (act. II.7b, II.10, II.33 Ziff. B-D).
b. In der beklagtischen Ausführung wurde auf der innen, dem Raum des Verbindungstrakts zugewandten Seite des Traggerippes rundherum eine zusätzliche, vom Kläger nicht vorgesehene Doppelisolierverglasung mit einem u-Wert von 1.0 W/m2K und einem g-Wert von 54 % eingebaut. Sie ruht in entsprechenden horizontal und vertikal verlaufenden massiven Fensterrahmen aus Lärchenholz (act. II.12, Plan 0002-353; act II.15, Plan 0002-212; act. II.13). Aus den Aussenansichten verdecken die horizontal verlaufenden Holzfensterrahmen am Boden und an der Decke sowie insgesamt 30 vertikal verlaufende Fensterrahmen von ca. je 20 cm Breite zusätzlich die Sicht von aussen in den Verbindungstrakt hinein, durch ihn hindurch beziehungsweise von Norden durch den Verbindungstrakt auf die Schalen der Sakralräume (act. III.15, Pläne 0002-214 bis 217). Das gesamte Holztraggerippe befindet sich in einer Art Glasvitrine, die unzugänglich ist.
c. In Bezug auf die entscheidende Frage der Lichtdurchlässigkeit der ganzen Fassade erscheint klar, dass zum einen die Holzrahmen der Innenverglasung und zum anderen die zusätzliche Doppelverglasung selbst dem Verbindungstrakt ganz erheblich Licht entziehen. In Bezug auf die gebaute doppelte Innenverglasung hat die Beklagte einen g-Wert des Glases von 54 % behauptet. Der Beweis fehlt; ebenso ist unklar, ob sich dieser Wert auf eine oder beide Glasschichten zusammen bezieht. Geht man bei einem gesamten g-Wert der Innenverglasung von 54 % davon aus, dass sich Reflexion und Absorption der Sonnenstrahlung linear auf die nichtsichtbaren und die sichtbaren Wellen verteilt, hat dies zur Folge, dass allein durch die zusätzliche Innenverglasung weniger als die Hälfte des Lichts durch die Wände in den Verbindungstrakt hineingelangt, als dies der Kläger vorgesehen hat. Die undurchdringlichen Fensterrahmen halten weiteres Licht fern. Nach unbestrittener und schlüssiger Feststellung der Sachverständigen bewirkt die innere und äussere Wandverglasung des Verbindungstrakts eine spiegelnde Verglasung, die geschlossen, abstossend, störend wirkt und den Verbindungstrakt von aussen gesehen massiv erscheinen lässt. Dies rührt daher, dass die Lichtverhältnisse innen nicht annähernd denjenigen aussen entsprechen. Daraus folgt, dass tagsüber, wenn die Umgebung heller ist, der Verbindungstrakt aussen spiegelt, und abends respektive nachts, wenn das Innere des Verbindungstrakts beleuchtet ist, eine Spiegelung auf der Innenseite entsteht. Die dunkle, die Umgebung reflektierende Verglasung wirkt wie eine Leinwand, auf welche Zufallsbilder projiziert werden. Diese Bilderwelt hat nichts mit der gewünschten Ruhe und Ausstrahlung der Sakralräume zu tun; sie evoziert eher die Welt eines Shopping Centers. Die Folge für die architektonische Gesamtwirkung ist, dass die Transparenz verloren und die Gesamtvision der "Steine" unterbunden ist (act. VII.3, Ziff. 2/6a; act. II.13, II.33).
7.2.3. Dach
a. Nach der klägerischen Planung wies die Decke des Verbindungstrakts die identische Konstruktion aus einer aussen liegenden Glashaut (k-Wert 1.1-1.6, g-Wert 41-65 %) und einem innen liegenden Holzgerippe wie die Wände auf. Allenfalls kam als Materialvariante beim Glas eine durchgehende Siebbedruckung in Frage, die jedoch immer noch eine Lichtdurchlässigkeit von ca. 20 % aufweisen sollte. In den Verbindungstrakt sollte von oben möglichst viel Tageslicht eindringen. Auch die über dem Dach liegenden Schalen des Sakralbaus sollten von innen durch die verglaste Decke hindurch stets wahrnehmbar sein. Das Beleuchtungskonzept sah zudem vor, das Holztraggerippe der Decke des Verbindungstrakts, die Schnittstelle zwischen Verbindungstrakt und Sakralbaukörpern sowie einen Bereich der über dem Dach des Verbindungstrakts liegenden Schalen der Sakralbaukörper durch verschiedene Beleuchtungskörper an Decken, Wänden und namentlich durch im Boden eingelassene Scheinwerfer, beleuchten zu lassen (act. II.7a/b, Raumblätter Nr. 4; II.8a, Register Fenster/Aussentüren/Tore, Auftrag Nr. 0235, S. 1, 17, 18, 21 ff.). Als logische Folge der Gestaltungskonzeption der stets sichtbaren zwei Form- und Materialwelten hat der Architekt somit den Verbindungstrakt im Prinzip als Lichtfalle zur Tageszeit und mit den Beleuchtungskörpern als einen, die Konturen des Sakralbaus hervorhebenden Lichtemittenten in der Dunkelheit konzipiert. Dunkelheit, Intransparenz und Fassadenspiegelungen sind eine Folge des starken Lichtgefälles zwischen aussen und innen; dem wurde durch die Verglasung des Dachs weitgehend entgegengewirkt. Das Tageslicht sollte soweit möglich ungehindert von oben einfallen und in der Dunkelheit sollten die Leuchtkörper das Holzgerippe und die runden Schalen der Sakralräume, letztere auch in einem über der Glasdecke liegenden Bereich, beleuchten.
b. Davon ist die Beklagte insoweit abrupt abgewichen, als sie den Verbindungstrakt, abgesehen von 6 Oberlichtern in der Mittelachse im Mass von je ca. 0.6 m2, durchgehend mit einer isolierten, 50 cm dicken Dachkonstruktion versehen hat (Kunststofffolie als Abdichtung, Holzwerkstoffplatten als Schalung auf Balkenlage, hinterlüfteter Hohlraum, Wärmedämmplatten, Dampfbremse, abgehängte Deckenverkleidung aus Gipsplatten mit Weissputz, weiss gestrichen; act. III.12, Plan 0002-319; act. III.15, Pläne 0002-207, 0002-214; act. II.13 und 14). Damit wurde die projektierte Lichttransmission von aussen nach innen (Tageslicht) zu rund 98 % und von innen nach aussen (die Schale der Sakralräume beleuchtendes Kunstlicht) vollständig aufgehoben. Die über der Decke liegenden Schalen sind aus dem Innern des Verbindungstrakts nicht mehr sichtbar. Der Einwand, die vom Kläger selbst verfassten letzten Pläne hätten geschlossene, die Transparenz des Verbindungstrakts stark beeinträchtigende Einbauten (Küche, Kiosk, Sakristei, Abstellraum, Putzraum, Toiletten) vorgesehen, verfängt nicht. Diese befanden sich aus Blickrichtung Norden im äussersten linken und rechten Bereich des Trakts und liessen den Blick durch die Verglasung auf den Sakralbau weitgehend frei. Auch in Bezug auf die Beleuchtung mit Kunstlicht geht der Einwand an der Sache vorbei, standen die Einbauten doch frei im Verbindungstrakt und liessen die Beleuchtung der über dem Dach liegenden Schalen der Sakralräume mit den im Boden eingelassenen Scheinwerfern zu.
c. Von allen durch die Bauherrin vorgenommenen Abänderungen wirkt sich das geschlossene Dach auf dem Verbindungstrakt am schwerwiegendsten auf das Gesamtwerk aus. Es zerstört die Filterfunktion des Verbindungstrakts radikal. Zusätzlich zum Lichtentzug durch die beiden innen liegenden Glasschichten und die Fensterrahmen an den Wänden erfolgt ein praktisch totaler Lichtentzug von oben. Die beabsichtigte, zur Beachtung des Prinzips der zwei Welten unerlässliche Wirkung, dass die Sakralräume zu jeder Tages- und Nachtzeit, von aussen und innen die optische Dominanz zukommen sollte, wurde ignoriert. In völliger Umkehr vom Geplanten hält der Verbindungstrakt nun bei Tag die Dunkelheit und bei Nacht das Kunstlicht gefangen. In Übereinstimmung mit der Expertin ist festzustellen, dass das geschlossene Dach optisch den Innenraum vom Aussenraum trennt, die gesamtheitliche Wahrnehmung der Sakralräume verunmöglicht und aus dem Verbindungsraum ein eigenständiges Element, nicht mehr ein untergeordnetes, dienendes macht. Der Verbindungstrakt wird durch die Überdachung genauso zu einem geschlossenen Raum wie die Steine. Die Beleuchtung wirkt fragmentiert statt einheitlich und ausstrahlend. Oberlichter und Einbauleuchten können die durch das geschlossene Dach verhinderte Gesamterfassung der Schalenformen (Steine) nicht kompensieren. Indem das Kunstlicht zurück in den Verbindungstrakt geworfen und dort gefangen wird, ist das Beleuchtungskonzept des Klägers unwirksam – schlimmer noch, es verstärkt das geschlossene räumliche Eigenleben des Verbindungstrakts, wodurch dieser auch in der Dunkelheit in Konkurrenz zum Sakralbau tritt. Durch die störende Materialisierung wirkt der ausgeführte Verbindungstrakt plump; er entbehrt der notwendigen Raumqualität. Stets im Licht des Gestaltungs- und Materialisierungskonzepts des Gesamtwerks betrachtet, beeinträchtigt der Verbindungstrakt durch seine banale, schlechte Gestaltung die Wirkung der Sakralbaute. Er untergräbt weitgehend das charakterprägende Gestaltungsprinzip der in ihrer Andersartigkeit geplanten Hierarchie von Haupt- und Nebenräumen (act. VII.3, Ziff. 2/6b).
7.2.4. Aussenverputz der Sakralräume im Verbindungstrakt
a. Die drei bauchigen Schalen der Sakralräume ragen in den 4.7 m breiten Verbindungstrakt hinein, wovon der Hauptandachtsraum (Stein 1) auf der Höhe der Decke des Verbindungstrakts rund 3 m (act. II.10. Plan 252.03.11). Die Beklagte hat diesen Teil der Steinschalen beim Bau des Verbindungstrakts einer umstrittenen Aussenbehandlung unterzogen. Der Kläger nimmt zwar davon Abstand, den in der 2. Etappe erfolgten Ausbau der Sakralräume zum Gegenstand der Klage zu machen. Gemeint ist damit aber vorallem deren Innenausbau. Die Aussenwandbehandlung der Steinschalen im Schnittstellenbereich zum Verbindungstrakt kann sowohl als direkter Eingriff in eine ausgeführte Baute (Sakralrohbau) als auch als Ausführung des Verbindungstrakts angesehen werden, bildet dieser Teil doch gleichzeitig den südlichen Abschluss des Verbindungstrakts. Auf jeden Fall ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit diesem Eingriff eine Wirkung auf das (Gesamt)Werk verbunden ist.
b. Der Kläger hat geplant, die Aussenseite der Steinschalen im Schnittstellenbereich zum Verbindungstrakt mit einem Mörtelabrieb in Struktur (mit Schwamm oder Holzabriebscheibe) und Farbe (grau) gemäss dem Muster und der Oberfläche wie die der Witterung ausgesetzten Steinschalen ausserhalb des Verbindungstrakts zu fertigen (act. II.7b, Raum Nr. 4). Der Ansatz war klar und steht mit dem Gestaltungskonzept der zwei Welten im Einklang. Aufgrund der in sich stimmigen, konsequenten Trennung in Form, Struktur und Farbe gab es sonst in dem aus Holz, Glas und wenig Stahl bestehenden Verbindungstrakt nichts, was der geplanten Aussenhaut der Steine gleich kam. Dadurch sollte erreicht werden, dass der Sakralraum seine Präsenz in den Verbindungstrakt ausstrahlt und ihn optisch beherrscht. Es handelt sich um das, was der Kläger als das "Gefühl, stets neben der Höhle zu stehen" bezeichnet.
c. In der Ausführung hat die Beklagte die äusseren Schalen im Bereich des Verbindungstrakts mit einen Putz versehen, den sie selbst mal als Sumpfkalkputz, mal als Deckputz (wie im Inneren der Sakralräume) bezeichnet (act. VIII.1, Detailplan 0002-303, act. VIII. 3, Pläne 0002-204/0002-2006). Weitere Materialspezifikationen lassen sich den beklagtenseits edierten Plänen nicht entnehmen. Der Augenschein hat jedoch gezeigt und die vom Kläger eingelegten Fotografien belegen, dass es sich um einen weitgehend glatten (unstrukturierten), weissen Verputz handelt, der sich in seiner Erscheinung praktisch nicht von der (planwidrigen) Decke im Verbindungstrakt und vom Innenputz der Sakralräume unterscheiden lässt (act. II.12-14).
d. Die nunmehr feine, weisse Oberfläche bereitet formmässig und farblich Kopfzerbrechen. Die von der Beklagten vorgenommene Änderung bewirkt das Gegenteil des Geplanten. Anstatt sie hervorzuheben, werden Antinomie und Grenzen zwischen Verbindungstrakt und Sakralraum abermals verwischt beziehungsweise zu Ungunsten des Sakralraums verlegt. Die geplante Gliederung der Körper ist aufgehoben. Es wird so getan, als ob die massige, bauchige, teilweise bis über die Mitte des Verbindungstrakts hineinragende Schale der Sakralräume die Wand des Verbindungstrakts sei und zu ihm gehöre (act. II.13) – ein Versuch, der bereits angesichts der beiden höchst unterschiedlichen Formen kläglich scheitern musste. Die Präsenz der Sakralräume wird zurückgedrängt, wodurch Ausstrahlung der Sakralräume und das im Verbindungstrakt geplante Raumempfinden, stets neben der "Höhle" zu stehen, schwindet. Auch hier wäre offensichtlich der geplante Kontrast, nicht die Verwischung und Gleichmacherei von Form und Material, gefragt gewesen. Im Sinne der Sachverständigen kann eine plumpe, unwahre Materialisierung festgestellt werden. Es handelt sich um die Vertuschung einer architektonischen Notwendigkeit.
7.2.5. Innenraumvolumen
Im Gegensatz zur Planung ist weiter festzustellen, dass durch die hinzugefügte Innenverglasung die nunmehr realisierte Wand vergleichbar einer Glasvitrine einen geschlossenen Körper in sich darstellt und das unzugängliche Holztraggerippe mit einem Durchmesser von 40 cm nicht mehr als zum Raum des Verbindungstrakts gehörend erfahren wird. Dasselbe ist mit Bezug auf das ausgeführte geschlossene Dach zu sagen. Insoweit kann auch der klägerischen Argumentation gefolgt werden, dass das Raumvolumen des Verbindungstrakts um rund 35 % reduziert wurde, wodurch der Verbindungstrakt enger, im Verein mit dem allseitigen Tageslichtentzug dunkel und daher bedrückend wirkt. Da die nunmehr im Sandwich zweier Glashüllen unzugänglich gewordene Holzstabkonstruktion keine konstruktive, tragende Aufgabe mehr hat, hat sie architektonisch ihren inhaltlichen Sinn verloren. Sie ist zu einer ersetz- oder gar verzichtbaren Dekoration herabgewürdigt.
7.2.6.Materialien
a. Der klägerische Vorhalt, die Beklagte habe den Verbindungstrakt projektwidrig in eine "Baumusterzentrale" verwandelt, lässt sich belegen. Im Verbindungstrakt hat der Kläger sowohl für den Boden als auch für sämtliche Aussenwände der Einbauten (Sakristei, Küche, WC, Kiosk etc.) Sperrholzplatten mit Fichtendeckblatt vorgesehen. Der Bodenbelag der Sakralräume sollte aus grossen, dunkeln, diagonal verlegten Hartholzplatten aus gebeizter Buche oder geräucherter Eiche bestehen. Die Sakralraumtüren waren in Glas, alternativ in Metall geplant (act. II.7b, II. II.33 Ziff. F, II.8b). In der Ausführung wurde stattdessen für den Boden des Verbindungstrakts Pavafloor (Platten aus gepressten Holzfasern, gleich wie in den Sakralräumen) und Nussbaumfurnier für die Wände der Einbauten verwendet. Nussbaumfurniert sind auch alle Holztüren der Sakralräume (act. II.12-14).
b. Zu den prägenden Wesensmerkmalen der Andersartigkeit von Haupt- und Nebenräumen und ihrer Erscheinungshierarchie gehörte die Reduktion der Konstruktionsarten und Materialien am und im Verbindungstrakt auf wenige. Nach der bereits im Wettbewerbsprojekt geäusserten Absicht der Reduktion auf das absolut Notwendige (act. III.20 S. 4 f.), war auch das nachmalig begebene Schöpfungsresultat klar und spartanisch durchstrukturiert. Anstatt einer einheitlichen Konstruktionsweise für die 3 Elemente Boden, Wand, Decke im Verbindungstrakt wurde nun für jedes dieser Elemente eine andere Konstruktionsweise gewählt, was dem Verbindungstrakt zu einem ungeplanten, die Sakralräume optisch konkurrenzierenden Eigenleben verhilft. Dieses störende Phänomen wird dadurch verstärkt, dass neben Fichtenholz und Glas eine Vielzahl weiterer Materialien wie Weissputz, Lärchenholz, Nussbaumfurnier, Pavafloor, Kunststoff verwendet wurde (act. II.33 Ziff. F, II.12-14). Allein die Verwendung von drei verschiedenen Holzarten (Fichte, Lärche, Nussbaum) auf dem engen Raum des Trakts zeigt wenig Verständnis für die Materialkonzeption des Klägers. In der ungeplanten Materialvielfalt im Verbindungstrakt wurden zu allem Überdruss, sichtlich das Gestaltungsprinzip der Raumantinomie untergrabend, zum Teil die gleichen Materialien wie im Sakralbau verwendet (Boden, Verputz, Türen). Der Einwand, damit sei man dem Wunsch des Architekten nachgekommen, den Eindruck einer Baumusterzentrale zu verhindern, ist zurückzuweisen. Er übergeht, dass das Gestaltungsprinzip der Gegensätzlichkeit das Verhältnis der Haupt- und Nebenräume zueinander, jenes der Material- und Konstruktionsreduktion aber jeden einzelnen Raum bloss für sich betrifft und beide Gestaltungsprinzipien gleichzeitig in ihrem Kern zu bewahren waren. Dem Prinzip der Hierarchie gehorchend, sollten die Materialien im Verbindungstrakt gewöhnlich, jene in den Sakralräumen edel sein. Die Verwendung des gleichen Materials für Boden, Verputz, Türen/Einbauten im Verbindungstrakt und in den Sakralräumen verletzt gleichzeitig das übergreifende Gestaltungsprinzip der Gegensätzlichkeit der beiden Raumkategorien und jenes der Materialreduktion im Verbindungstrakt. Die dem Werkwesen widersprechende Materialvielfalt im Verbindungstrakt kann nicht mit der Einhaltung des unerlaubterweise auf beide Raumkategorien ausgeweiteten Gestaltungsprinzips der Materialreduktion rechtfertigt werden.
7.3. Bei der Entstellung von Bauwerken sind direkte (Veränderungen der Form des Bauwerks) und indirekte Eingriffe (Veränderungen im Umfeld des Bauwerkes) zu unterscheiden. Bei letzteren liegt eine Entstellung erst vor, wenn der Zweitschaffende durch sein Schaffen den Ausdruck des vorbestehenden Werks in krasser Weise verfälscht und dabei sein Urheberrecht geradezu in "moralischer Unredlichkeit" ausübt. Ein direkter Eingriff kann dagegen schon ohne das qualifizierende Element der Unredlichkeit eine entstellende Wirkung haben (Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 11 URG, unter Hinweis auf BGE 120 II 65 ff., E. 8b und BGer. in sic! 1997, 381 "Wandbilder"). Es handelt sich gegenständlich weder um einen bloss indirekten Eingriff durch eine initial nicht im Werk vorgesehene Ausbauetappe (BGE 120 II 65, ETHZ) noch um die Weiterverwendung eines (abgeänderten) Überbauungsplans (BGE 125 III 328, Devanthéry) sondern um einen Substanzeingriff in bereits Ausgeführtes im Verlauf einer zwar etappierten im Übrigen aber andauernden Bauausführungsphase. Der eines unselbständigen Daseins unfähige Verbindungstrakt ist im Verhältnis zum Sakralbau keine (spätere) Nachbarbaute, sondern in einem Gesamtwerk integrierter und in der Gesamtschau notwendiger Teilbaukörper. Dies gilt physisch, weil der Verbindungstrakt den Körper der 3 Steine seitlich schneidet. Die vier nordseitigen Durchbrüche in den Sakralräumen (spätere Sakralraumtüren) und die Aussparungen in den Betonschalen im Umriss des Verbindungstrakts (vgl. Aufnahme Rohbau, act. II.31, Terra Grischuna, S. 39) machten ohne gleichzeitige Planung des Verbindungstrakts keinen Sinn. Bezeichnenderweise wurde die Kirche im Zustand der Sakralräume im Rohbau im Volksmund denn auch als "Die Unvollendete" bezeichnet. Ohne den Verbindungstrakt ist die Kirche unfertig, nicht zu allen gewollten Zwecken verwendbar. Auch aus der rechtlichen Warte sind somit ein einheitliches Schöpfungsresultat und ein nicht zergliederbares Werk zu Grunde zu legen. Das stringente, in sich stimmige Schöpfungsresultat kann nicht ohne weiteres aufgetrennt werden. Die umstrittene Oberflächenbehandlung der Steinschalen im Schnittstellenbereich zum Verbindungstrakt ist zweifellos ein direkter Eingriff in die Form der Sakralräume selbst. Gleich beziehungsweise als direkten Eingriff in das Gesamtwerk – sei es nun mit oder ohne Glockenturm – zu qualifizieren sind aber auch die Abänderungen am Verbindungstrakt insoweit, als sie sich auf die Erscheinung der Sakralräume durch Intransparenz, Verdeckungen, Nichtbeleuchtung etc. auswirken. Die Form eines Gesamtkörpers (Werk) ist eben mehr als die Summe der Funktionen und Materialeigenschaften seiner Teile. Dass der Sakralraum durch den Verbindungstrakt hindurch sichtbar sein soll, ist auch eine bauschöpferische Tat am Sakralraum selbst, indem sie seine Erscheinung/Ausstrahlung betrifft. Die Einwände des beklagtischen Rechtsvertreters, es gehe heute nur um den Verbindungstrakt selbst, und am Umstand, dass der Sakralbaukörper tatsächlich aus drei grossen "Steinen" bestehe, sei bis heute nichts geändert worden, erweisen sich als unzulässige Simplifizierung. Es besteht nicht ein lose Wechselwirkung von grundsätzlich selbständigen in Etappen gebauten Körpern, die das geschützte Werkexemplar unangetastet lässt; aufgrund der physischen Nähe ist die ursprüngliche Fassung selbst verändert (BGE 120 II 65 E. 8/8a). Bei den umstrittenen Änderungen am Verbindungstrakt handelt es sich insoweit also nicht bloss um eine veränderte Planausführung des Verbindungstrakts, sondern auch um direkte Beeinträchtigungen des Gesamtbauwerks. Von der Ausgangslage (zweckbedingt) und der schöpferischen Gestaltung her ist klar, dass Verbindungstrakt und Sakralräume zusammengehören, sich in der gesamten Substanz gegenseitig bedingen und durchlässig sind. Der Verbindungstrakt, der den Zugang zu den Sakralräumen erst sicherstellt, führt hier zu einem physischen Eingriff in die Bausubstanz der Sakralräume. Auch mangels einer vollständig neuen Planung der Erweiterungsbaute und mangels urheberrechtlichen Schutzes der Arbeitsresultate des Zweitarchitekten kann nicht von einem Anbau gesprochen werden (Hafner, a.a.O., S. 80 f., insbeso. Anm. 337), den man ausführen oder lassen kann.
7.4. Das Gesetz spricht von ENT-Stellung. Das Werk stellte etwas dar und tut es nachher nicht mehr. Die geistige, teilweise ausgeführte, teilweise in den Plänen niedergelegte Schöpfung des Klägers – anerkanntermassen von ausserordentlicher Individualität und architektonischer Originalität und insofern von schöpferischer Qualität – stellt etwas dar. Ihre Gesamtkomposition offenbart einen bestimmten Formcharakter. Die Ausführungspläne von X. vermitteln dem Gericht den Eindruck, das Wesen seines Werks sei die auf die Sitze getriebene Gegensätzlichkeit der Annexbaukörper zum Hauptbaukörper in Formen, Materialien, Funktion, Konstruktion und gestalterischer Wirkung auf den Menschen, die zu einer bestimmten – stets äusserlich fassbaren – Beziehung und Ordnung unter den Baukörpern führt, so zu sagen zu einer durchdringenden und augenfälligen architektonischen Grundordnung. Diese äussert sich hier pointiert in der zweckgesteuerten aber auch in der zweckfreien und insofern schutzrechtsrelevanten Ambivalenz zwischen dem Teilkörper Sakralbau einerseits und den beiden Teilkörpern Verbindungstrakt und Glockenturm andererseits. Aus Form- und Materialwahl leicht erkennbare Gegensatzpaare sind Natur und Technik, rund und geometrisch, Schale und Skelett, Innenwelt und Aussenwelt, geschlossen und offen, zentral und peripher, wichtig und unwichtig, ruhen und schweben, massive Beständigkeit und leichte Flüchtigkeit. All dies hat der Architekt stets und mit fortschreitendem Projekt zunehmend verbal, zeichnerisch und planerisch kommuniziert. Kaum etwas könnte die konsequente Ambivalenz der beiden Raumhauptgruppen im klägerischen Gesamtwerk besser zum Ausdruck bringen als die höchst gegensätzlichen Formen und Materialien der gekrümmten Betonschale und des geometrischen Glaskörpers. Die Steine wachsen, auch von Norden erkennbar, aus dem Boden, wohingegen der auf kaum wahrnehmbaren Stahlträgern und -rohren ruhende Verbindungstrakt optisch schwebt. Der Verbindungstrakt selbst ist ein leichter, lichtdurchfluteter, geometrisch regelmässiger Körper mit einem von aussen und innen gut wahrnehmbaren, filigranen Innenskelett aus Holzstäben, der dem mächtigen in seiner Form urtümlich höhlenartigen und unregelmässigen Sakralbaukörper die ihm bewusst zugedachte, von aussen und innen wahrnehmbare, alldominante Erscheinung lässt – insbesondere auch von Norden.
Was die Beklagte mit dem Verbindungstrakt tatsächlich realisiert hat, verändert und verfälscht tiefgreifend die Substanz der ganzheitlich zu begreifenden klägerischen Schöpfung. Das Gericht teilt im entscheidenden Punkt die Einschätzungen der Architektenkollegen des Klägers und der Expertin, dass Einbrüche in mehrere wesentliche Werkmerkmale stattgefunden haben, die in ihrer Gesamtheit zu einer schmerzhaften Zerstörung geführt haben.
7.5. Angesichts des konträr Geplanten mit seiner Logik und Harmonie bewirkt der nunmehr dunkle, je nach Lichtverhältnissen mehr oder weniger spiegelnde und daher massiv und aufdringlich erscheinende Riegel vor den Steinen eine Art optischen Schock. Hauptursache für die Zerstörung des stringenten Gesamtgestaltungskonzepts ist die von der Beklagten zu vertretene Intransparenz des ganzen Verbindungstrakts. Als entstellend wurde in neuerer Zeit im Bereich der Baukunst auch schon angesehen, dass ein in Glas geplanter Fahrstuhlschacht stattdessen in undurchsichtigem Mauerwerk ausgeführt wurde (Stephan Riekert, Der Schutz des Musikurhebers bei Coverversionen, Diss. Berlin 2003, [Fundort http://www.urheberpersoenlichkeitsrecht.de ]; Urteil 5 U 4286/95 des Kammergerichts Berlin vom 18. Juni 1996). Die vorliegend beanstandete Intransparenz dürfte qualitativ und quantitativ in ihren Auswirkungen wesentlich weiter gehen, betrifft sie doch nicht bloss einen im Gebäudeinneren wahrnehmbaren Lift, sondern die innen und aussen stark störende Erscheinung eines ganzen Baukörpers, der einen wesentlichen Teil des gesamten Bauvolumens ausmacht. Der Verbindungstrakt lenkt von der Hauptsache ab und irritiert. Man ist unschlüssig, ob die hinter dem streng kubischen, "in der Luft hängenden" Verbindungstrakt aufragenden und formmässig einen krassen Gegensatz dazu bildenden drei (Halb)Rundungen überhaupt zum gleichen Bau gehören. Man rätselt, wie etwas derart Unterschiedliches zusammenkommen kann. Dies, weil im Wesentlichen nur die zwei gestaffelten, höchst unterschiedlichen Horizonte beziehungsweise Gebäudeumrisse zu sehen sind, die ihre innere Verbindung nicht preisgeben und sich insoweit auch über ihre unterschiedliche Funktionalität ausschweigen. Die sich unter anderem in der geplanten weitestgehenden Durchsichtigkeit des Verbindungstrakts manifestierende Antinomie der beiden Körper, in welcher gleichzeitig ihre Synthese und Schnittstelle optimal zu Tage treten sollte, und was nach der Natur der Komposition notwendigerweise sofort erkennbar sein musste, ist weitgehend, in substanzveränderndem Ausmass verloren gegangen. Die geschlossene Überdachung des Verbindungstrakts ist die faktische Hauptursache für die Dunkelheit im Verbindungstrakt und stellt bereits für sich einen gravierenden Bruch in der gestalterischen Gesamtkomposition dar. Die abgetönte doppelte Innenverglasung mit ihren vertikal und horizontal verlaufenden Holzrahmen, im Verbund mit dem totalen Lichtentzug von oben, bewirken das Gegenteil eines Filters: Das Schaufenster ist zur spiegelnden Sichtblende geworden, die je nach Lichtverhältnissen das Innenleben des Verbindungstrakts und die Sakralräume bis zur Unkenntlichkeit verhüllt. Der entscheidende Aspekt, der zur Bejahung einer Werkverstümmelung führen muss, liegt im Umstand, dass die beiden in Form und Materialien höchst unterschiedlich geplanten Bereiche des Sakralbaus und des Verbindungstrakts durch die umstrittenen Änderungen in hohem Grad verwischt und gleichrangig gemacht wurden. Die Gliederung der Baukörper wurde praktisch ignoriert. Die Klarheit und Kompromisslosigkeit der geplanten Ambivalenz zwischen den Baukörpern und damit die geplante Unter- und Überordnung, welche das Wesen dieser aussergewöhnlichen architektonischen Schöpfung ausmachen, fallen namentlich durch die bürokomplexartige, shoppingcenterhafte Fassade des klotzig wirkenden Verbindungstrakts dahin. Das Wesensmerkmal der Transparenz und Flüchtigkeit des Verbindungstrakts sollte naturgemäss von aussen nach innen, aber auch von innen nach aussen gelten. Durch die Änderungen ist der Verbindungstrakt dunkler, enger und niedriger geworden; er wirkt daher auch innen weit schwerfälliger als geplant. Der von einer Berufskollegin des Klägers geäusserte Eindruck, man fühle sich innen wie eingesperrt in einem Krankenhaustrakt, in Finsterem bei hellem Tageslicht (act. II.25), ist insoweit nachvollziehbar. Das Werk ist in einer drastischen Weise verändert, indem es nicht mehr die formgestalterische (Haupt)Aussage enthält, welche sein Urheber eigentlich vermitteln wollte. Anstatt sich mit der ihm durch Konstruktion und Materialien konsequent zugedachten Durchsichtigkeit und rein dienenden Bedeutung zu bescheiden, konkurrenziert der Verbindungstrakt in seiner heutigen Erscheinungsform die Steine als das optische und geistige Gravitationszentrum dieser Komposition. Dieser insoweit schockierende Eindruck ergibt sich sowohl aus der Aussenansicht von Norden und Westen (Stirnseite des Verbindungstrakts) als auch im Inneren des Verbindungstrakts. Die gewölbten Schalen der 3 Steine sollten möglichst ungebrochen sowohl von aussen als auch aus dem Inneren des relativ unwichtigen Foyers über Tag aber auch in der Dunkelheit durch die entsprechend gesetzte Beleuchtung erfahrbar sein und wären es nach der klägerischen Planung auch gewesen. Die auf dem Verbindungstrakt in Abweichung von den Plänen realisierte durchgezogene Decke verhindert die Sicht aus dem Verbindungstrakt auf die Wölbungen der 3 Steine und deren Betonoberfläche total und bricht damit deren Omnipräsenz und Dominanz, die auch im Inneren des Verbindungstrakts offenkundig so geplant war. Der Wesensbruch zur klägerischen Schöpfung wird dadurch verstärkt, dass im Schnittbereich von Verbindungstrakt und Sakralbau die Aussenhaut der 3 Steine weiss verputzt und dem Innenleben des Verbindungstrakts gleich gemacht wurde. Das Foyer erhält ein ungeplantes Eigenleben als Raum. Alle Änderungen zusammen genommen, hat die Beklagte bei der Realisierung die vorgenannte klare, ins Auge springende und auch so kommunizierte hierarchische Beziehung der einzelnen Baukörper zueinander radikal über den Haufen geworfen und damit den Gesamtwerkcharakter verdorben. Es stellt im Kern nicht mehr das dar, was es nach dem klägerischen Ausführungsprojekt darstellen sollte. Es ist im Gesetzessinne entstellt.
7.6. Auch die persönliche Verletztheit ist gegeben. Um mit den Worten des Klägers zu sprechen, es rühren die Änderungen in einem architektonisch werkmässigen Sinne durchaus an die "Seele" des Werks und negieren damit die seinem Gestalter aus dem Werk erwachsende persönlichkeits- und berufsbezogene Achtung. Ob die Entstellungen des Werks seinen Urheber in dessen Geltung als Person und Architekt verletzen, ist nach einem objektiven Massstab, das heisst unabhängig vom seinem naturgemäss höchst subjektiven Empfinden zu beurteilen (Hafner, a.a.O., S. 30). Das individuelle Band zwischen X. und seinem herausragenden Werk darf indessen auch unter objektiven Gesichtspunkten als gegeben bezeichnet werden. Bereits der ausgesprochene Unikatcharakter des Werks legt hier doch nahe, dass es eine enge, persönliche Beziehung zwischen Erschaffer und Werk gibt (so Christiane Thies/Philipp Spauschus, Quo vadis Baukultur – Der Schutz der Urheberpersönlichkeit von Architekten in Deutschland und der Schweiz, in sic! 2007, S. 890). Dass es sich nicht um irgendeine Baute, sondern um ein Gotteshaus handelt, darf unter diesem Aspekt berücksichtigt werden. Ferner untermauern der Werdegang des Projekts als solcher, seine zeitliche Ausdehnung und das vom Kläger dabei entwickelte hohe Engagement für jeden nachvollziehbar die persönliche Bindung zu seiner Kreation. In der Eskalation der Beziehungen zur Bauherrin und der finanziellen Krise des Projekts hat er Hand geboten, die Bauleitung abzugeben und sich mit der Rolle des Beraters des Zweitarchitekten zu begnügen. Einschlägig ist aber auch der Umstand, dass er nach der Auflösung des Architekturvertrages, ohne weiteres finanzielles Eigeninteresse, etwelche Anstrengungen unternommen hat, damit das Werk nach seinen Plänen fertig ausgeführt wird. Sicher hat er die Beklagte herausgefordert, indem er Berufskollegen und die Öffentlichkeit auf den Plan rief; im Motiv blieb er insofern sachlich, als es ihm glaubhaft vordinglich um die Integrität seiner Schöpfung ging. Die objektbezogene (Entstellung) und subjektbezogene (persönliches Band zum Werk) Gesamtbetrachtung führt zur Überzeugung, dass hier das für den Werkerschaffer erträgliche Mass an persönlicher Missachtung jedenfalls überschritten worden ist. Ähnlich verletzend wäre, wenn man ein Bild teilweise schwarz übermalen würde oder der Verleger eines Romans aus einer Nebenfigur eine Hauptfigur machen würde. Auf der anderen Seite verhält es sich nicht so, dass das Werk des Klägers überhaupt nicht ausgeführt ist oder es derart umfassend verändert wurde, dass es überhaupt nicht mehr als seines erkennbar wäre. Es ist nicht zumutbar, dass dem Kläger diese Ausführung weiterhin als sein geistig-schöpferisches Werk zugerechnet wird.
7.7. Im Licht der bereits ersten architektonischen Wesensqualifikationen durch die mehrheitlich von Organen der Beklagten besetzte Wettbewerbsjury, welche im Werk wegen der "neuzeitlichen und symbolhaften, im Einzelnen subtil und gleichzeitig konsequenten Durchgestaltung eine zukunftweisende Form für ein kirchliches Zentrum" erblickte (act. II.3) und damit weitgehend im Einklang mit den heutigen Ausführungen des Klägers und der Expertin steht, sowie des anlässlich der Inangriffnahme der 2. Bauetappe an einer Medienorientierung in C. öffentlich geäusserten Bewusstseins der Beklagten über die Urheberrechtsproblematik (Kirchgemeindepräsident Marcus Schocher in der Südostschweiz vom 26. September 2001: Die Pläne gehören der Kirchgemeinde, sie dürfen allerdings nicht abgeändert werden, weil sie X. geistiges Eigentum sind, act II.30) ist unglaubwürdig, wenn sich die Beklagte heute gegen die Werkqualifikation sperrt, dass der Kläger die Nebengebäude transparent, lichtdurchflutet und vom Anschein her zerbrechlich und filigran konzipiert habe. Der Zweitarchitekt P. hat ausdrücklich und mehrfach auf die Problematik der Abänderung des Fassadenbildes des Verbindungstrakts durch den Einzug einer geschlossenen Decke hingewiesen (act. III.24; Gutachten A., act. II.6, S. 9, 12, 18); die Mitglieder der Wettbewerbsjury B. und Z. haben vor dem Bau des Verbindungstrakts und ohne Kenntnis der Detailausführungspläne P., die Befürchtung geäussert, dass mit dem Einbau einer zusätzlichen Innenverglasung "der Geist der Wettbewerbsidee" verloren gehen könnte (act. II.16). Angesichts der warnenden Stimmen von ehemaligen Mitgliedern der Wettbewerbsjury und anderen Architekten, ja sogar des Zweitarchitekten selbst, ist erstaunlich und befremdlich, wie leichtfertig und ausgiebig sich schliesslich die Beklagte beim Bau des Verbindungstrakts über das manifeste Wesen des Bauwerks hinweggesetzt hat. Auf das Verschulden der Beklagten kommt allerdings nichts an. Die Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind gegen jedes objektiv rechtswidrige Verhalten der beklagten Partei gegeben. Ein Verschulden ist ebenso wenig erforderlich wie der Nachweis eines Schadens (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 62 URG; Egloff/Barrelet, a.a.O., N 4 zu Art. 62 URG; Willi, a.a.O., N 13 zu Art. 55 MSchG).
7.8. Einwendung der technischen und finanziellen Notwendigkeit der Änderungen
Die Beklagte hat in ihren Rechtsschriften eingewendet, die untergeordneten Projektänderungen seien sachlich-technisch bedingt gewesen und der Kläger lasse die berechtigten Anliegen der Bauherrschaft punkto Finanzen und Komfort ausser Acht (act. I.2 S. 32, I.4 S. 6 f.). In seinen Vorträgen an der Hauptverhandlung hat ihr Rechtsvertreter ohne nähere Ausführungen darauf verwiesen (act. III.25 S. 3 und 10).
7.8.1. Technisch
a. Kontrovers ist in Lehre und Rechtsprechung, ob den Bauherrn aus Rücksicht auf das Urheberpersönlichkeitsrecht eine Pflicht trifft, sich bei Änderungen (Erhaltung, Anpassung an technische/ökologische Anschauungen, Ausrichtung auf entwicklungsbedingte Bedürfnisse, Verbesserung der Wirtschaftlichkeit) am Erscheinungsbild von Bauwerken, insbesondere an öffentlich zugänglichen, auf den milderen von mehreren Eingriffen zu beschränken und er dabei auch gewisse Unzulänglichkeiten und Mehraufwendungen in Kauf zu nehmen hat (zum alten Recht BGE 117 II 466 E. 5d/6; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 17 zu Art. 12 URG; Herbert Pfortmüller, Stämpflis Handkommentar, a.a.O., N 21 zu Art. 12 URG; Dessemontet, SIWR II/1, S. 209-211; Lutz in FS Pedrazzini 1990, S. 625 f.; Hafner, a.a.O., S. 77-79, 85). Mit der positivrechtlichen Regelung des Änderungsrechts an ausgeführten Bauwerken scheint diese Diskussion allerdings gegenstandslos geworden. Aus dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 URG in Art. 12 Abs. 3 URG folgt nämlich einerseits, dass das gesetzliche Änderungsrecht des Eigentümers nur für Eingriffe in die Werkintegrität gilt, welche den Aussenbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts betreffen, nicht dagegen dessen Kernbereich; andererseits sind im Aussenbereich nicht nur durch den Gebrauchszweck indizierte, sondern auch ästhetisch oder sonst wie motivierte Änderungen zulässig (Hafner, a.a.O., S. 76 und Anm. 313). Ein Eingriff in den Kernbereich aber ist a priori rechtswidrig (Dessemontet, a.a.O., S. 210) und damit verboten. Der Urheber kann zwar nicht positiv eine Beschränkung auf einen geringeren Eingriff verlangen, aber negativ, dass die Änderung unterbleibt, die in den Kernbereich eingreift (Hafner, a.a.O., S. 79). Will man sich nicht in einen unlösbaren Widerspruch zum Zweck des gesetzlichen Abgrenzungskriteriums der persönlichkeitsverletzenden Entstellung verstricken, kann ein Eingriff in den geschützten Kernbereich also nicht mit veränderten Nutzungsbedürfnissen des Eigentümers legitimiert werden (gleichwohl dafür plädierend: Dessemontet, a.a.O., S. 211). Es käme allein auf die zweckbedingte "Notwendigkeit" der Änderung an, womit der Gebrauchszweck von vorneherein über die Urheberpersönlichkeitsrechte des Werkschöpfers gestellt wäre. Urheberrecht und sachenrechtliches Eigentum sind aber gleichrangig. Änderungen substantieller Natur werden sich in der Regel leicht als durch einen neuen oder gewandelten bestimmungsgemässen Gebrauchszweck der Baute diktiert begründen lassen. Wenn die hypothetische Frage, ob die Nutzungsänderung mit weniger weitgehenden Eingriffen, sprich mit solchen, die im Aussenbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts liegen, zu erreichen gewesen wäre, zu verneinen ist, kann dies jedoch nicht dazu führen, dass entweder keine Entstellung des Objekts Werk, oder keine Verletzung der Persönlichkeit des Urhebers vorliegt, oder beides trotzdem zu erlauben ist. Eine solche abermalige Relativierung des geschützten Kernbereichs des absoluten droit moral ist mit dem Zweck des Art. 11 Abs. 2 URG und dem Sinn und Geist des ganzen Urheberschutzes kaum in Einklang zu bringen. Die Entstellung ist eine Sachfrage des Werks; die Persönlichkeitsverletzung ist eine solche der Persönlichkeit des Urhebers. Das vermögensrechtliche Interesse des Eigentümers beeinflusst das nicht. Diesem ist gesetzlich erschöpfend dadurch Rechnung getragen, dass der Eigentümer in Bezug auf Änderungen ausserhalb des Kernbereichs frei ist (eine Interessenabwägung ausserhalb des Kernbereichs gestützt auf das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot befürwortend Hafner, a.a.O., S. 77 f.). Insbesondere ist angesichts des Ausnahmecharakters und der hohen Hürde der Norm von Art. 11 Abs. 2 URG nicht ersichtlich, dass der aus der Objektfrage der Entstellung und der Persönlichkeitsfrage resultierende Schutz des Urhebers aufgrund einer weiteren Interessenabwägung letztlich immer den vermögensrechtlichen Interessen des Eigentümers weichen soll. Das Gesetz hat entschieden, dass der kleine geschützte Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts gegen substanzverändernde Verstümmelungen den vermögensrechtlichen Interessen des Eigentümers vorgeht. Oder mit anderen Worten: Findet der Eigentümer keinen Weg, sein Änderungsinteresse im Aussenbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, das heisst ohne krasse, in die Persönlichkeit eingreifende Werkverstümmelung zu verwirklichen, so soll er es lassen.
b. Es erübrigt sich indessen, das hier in concreto zu entscheiden, denn die Kirchgemeinde hat nicht substantiiert veränderte Bedürfnisse oder gewandelte Zwecke des Bauwerks definiert, sondern behauptet im Rahmen der ursprünglichen Anforderungen an den Architekten technische Gründe im Sinne von Undurchführbarkeit. Die vom Kläger vorgeschlagene vollständige Verglasung ohne Sonnenschutzvorrichtung und ohne mechanische Lüftung mit Zusatzkühlung sei bezüglich der thermischen Behaglichkeit unzumutbar gewesen. Der zusätzliche Sonnenschutz durch eine entsprechende zweite Isolierverglasung innen sei auch auf der Nordfassade unumgänglich geworden, weil ansonsten bereits die Globalstrahlung zu einer unzumutbaren Überhitzung geführt hätte. Das ist durch die Expertise widerlegt. Die Fragen nach der technischen Realisierbarkeit, beziehungsweise nach der Notwendigkeit, von den Plänen des Klägers abzuweichen, hat die Expertin dahingehend beantwortet, dass eine zusätzliche Innenverglasung nicht notwendig war. Eine Verglasung ausserhalb der Tragstruktur mit einem tiefen u-Wert von ca. 0.5 W/m2K für den winterlichen Wärmeschutz und einem tiefen g-Wert von ca. 15 % für den sommerlichen Wärmeschutz würde ein annehmbares Wohnraumklima schaffen. Um einer möglichen Überhitzung in Extremtagen im Sommer entgegenzuwirken, wäre es in diesem Fall sinnvoll, Öffnungsflügel für eine natürliche Lüftung einzubauen. Diese Lüftungsflügel sind vorzugsweise mit elektromechanischen Antrieben auszurüsten und über eine thermisch reagierende Steuerung zu kontrollieren (act. VII.3 S. 6, VII.4 S. 4f.). Mit diesem Beweisergebnis durch Expertenqualifikationen hat sich die Beklagte am Rechtstag nicht ansatzweise auseinandergesetzt (act. III.25). Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, an der Schlüssigkeit der Antworten der Sachverständigen zu zweifeln. Auch die Gegenüberstellung der parteiseits eingeholten Privatgutachten zur Frage der bauphysikalischen Verhältnisse (dynamische Temperaturnachweise im Verbindungstrakt aufgrund des klägerischen Ausführungsprojekts; act. II.34, II.35, III.13) lassen die Schlussfolgerungen der Expertin plausibel erscheinen. Wenn die Beklagte technische Mängel/Undurchführbarkeit des klägerischen Werks geltend macht, so will sie aus dieser Behauptung das Recht auf Verletzung des gegen Entstellungen geschützten Bereichs von Art. 11 Abs. 2 URG ableiten. Punkto Beweislast verhält es sich so, dass die Beklagte hätte beweisen müssen, dass die Behebung dieser angeblichen technischen Undurchführbarkeit ausschliesslich durch ihre, in den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts eingreifenden Werkmodifikationen zu erreichen war. Das hat sie nicht. Das von ihr eingelegte Privatgutachten Toscano äussert sich zur Anzahl der jährlichen Hitzetage (>28° C) im Verbindungstrakt in einem Vergleich der Dachvarianten des Klägers und der Beklagten, wobei hinsichtlich des klägerischen Projekts teilweise falsche Parameter gewählt und Varianten (Dachglas mit Siebdruck, t-Wert ~ 20 %) nicht berücksichtigt wurden (act. III.13, act. II.35 S. 4 f. und Beilage 2). Selbst wenn man dem Gutachten Toscano folgen wollte, dass sich mit den Modifikationen der Beklagten die Hitzetage im Verbindungstrakt auf rund die Hälfte reduzieren liessen, ist damit nicht bewiesen, dass es für das Erreichen dieser thermischen Bedingungen im Verbindungstrakt keine anderen Lösungen gab, als den Verbindungstrakt mit einer geschlossenen Decke zu überdachen und mit einer zusätzlichen doppelten Innenwandverglasung, deren Lichttransmissionsspezifikationen unbekannt ist, zu versehen und was eine, die Entstellung vermeidende Lösung allenfalls für Mehrkosten verursachen würde.
c. Zum gleichen Resultat gelangt man, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger im Verbindungstrakt bloss mit einem Windfangklima projektiert hat (was angesichts des dem Baugesuch beigelegten Energiedossiers eher zu verneinen ist, vgl. act. VII.3) und die Beklagte nachgehend das Bedürfnis nach einem (ausgeglicheneren) Wohnraumklima (besserer Schutz gegen Überhitzung und Auskühlung) im Sinne einer Zweckänderung neu formuliert haben sollte. Auch dies war gemäss Expertin unter gleichzeitiger Wahrung des Charakters des klägerischen Werks (Transparenz des Verbindungstrakts) zu erreichen (act. VII.3 S. 6, VII.4 S. 4 f., vgl. auch act. II.35 S. 6). Dem Streit, ob der Kläger selbst den Verbindungstrakt mehrheitlich als Wohnzone mit entsprechend ausgeglichenen thermischen Bedingungen oder bloss als Windfang konzipiert hatte, gebricht es insoweit an der Relevanz. Die Investitionskosten für eine mechanische Zusatzkühlung hätten rund Fr. 10'000.— betragen (act. II.34, S. 9), vermutungsweise erheblich weniger, als die von der Beklagten rundum angebrachte, doppelte Innenverglasung.
7.8.2. Finanziell
a. In Bezug auf die Baukosten erschöpft sich die Einwendung der Beklagten in den Hinweisen, sie habe "berechtigte Anliegen" gehabt und der Zweitarchitekt habe nach Lösungen mit geringeren Kosten suchen müssen. Damit scheitert sie schon aus prozessualen Gründen. Falls man aus ihren pauschalen Vorhalten eine genügend substantiierte Tatsachenbehauptung dahin ableiten wollte, dass die Abänderungen ganz oder teilweise aus finanziellen Gründen motiviert gewesen seien, ist es der Beklagten nicht gelungen, Beweismittel für die unterschiedliche Höhe der Baukosten ohne und mit ihren Werkabänderungen zu nennen, geschweige denn, den Beweis im Sinne ihrer Argumentation erfolgreich anzutreten. Ein Kostenvergleich zwischen dem Projekt des Klägers und dem realisierten Bauwerk der Beklagten ist sowohl in Teilen als auch im Gesamten unmöglich, womit dem einwendenden Rechtsstandpunkt, die Abänderungen seien aus finanziellen Gründen unumgänglich gewesen, die tatsächliche Basis fehlt.
b. Soweit die Baukosten für die Frage der Urheberrechtsverletzung überhaupt relevant sind, könnte die Schlussfolgerung, dass die Beklagte aus finanziellen Gründen zu gewissen Änderungen gezwungen gewesen sei, im Übrigen kaum gelingen, müssten doch die Mehrkosten der aufwändigen zusätzlichen Doppelverglasung innen und weitere im klägerischen Werk nicht vorgesehene Aufwendungen, wie beispielsweise das Nussbaumfurnier an den Einbauten im Verbindungstrakt, in der Gesamtrechnung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden. Auch aus ihrem unerfindlichen Vorbehalt gegenüber der Expertise, es sei unklar, wie hoch die Kosten einer natürlichen Lüftung (Nachtabkühlung) des Verbindungstrakts mit elektromechanischen Antrieben und automatischer Steuerung gewesen wären, kann die Beklagte für die Kostenfrage nichts ableiten, waren doch zum einen bereits nach der klägerischen Projektierung des Verbindungstrakts sechs entsprechende Dachöffnungen von je 1 m2 Fläche vorgesehen (act. II.7a, II.7b, II.8a Register Fenster/Aussentüren/Tore Pos. E, II.10 Plan 252.03.104), und es hat die Beklagte zum anderen funktional im Wesentlichen dieselbe Vorrichtung realisiert (act. I.2, S. 26).
7.9. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Werk der neuen evangelischen Kirche C. aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Werknutzers oder Werkbetrachters entstellt und das Ansehen des Urhebers X. im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG in einem nicht mehr zu tolerierenden, persönlichkeitsverletzenden Mass beeinträchtigt ist. Soweit eine Urheberpersönlichkeitsverletzung rechtfertigende Einwendungen eines Eigentümers rechtlich überhaupt zulässig sind, sind sie vorliegend nicht gegeben.
8. Rechtsfolgen der Verletzung
8.1. Feststellung
a. Dass die Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Behandlung des klägerischen Feststellungsbegehrens gegeben sind, wurde eingangs bereits dargetan. Aufgrund der vorstehenden Qualifikation der von der Beklagten vorgenommenen Änderungen am Verbindungstrakt respektive ihrer Auswirkungen auf das klägerische Gesamtwerk ist es im Grundsatz gutzuheissen.
b. Der Urteilsspruch (Dispositiv) hat die Entscheidung kurz und klar und ohne begründende Zusätze zu enthalten (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Aarau 1998, N 9 zu § 276). Der Kläger schlägt folgende Formulierung zur Übernahme ins Urteilsdispositiv vor:
"… dass die Beklagte das Urheberrecht des Klägers bei der Bauausführung des Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. dadurch verletzt hat, dass sie entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile – massive, geschlossene Sakralräume einerseits und leichte, transparente Nebenräume andererseits – durch die Realisierung des Verbindungstraktes als geschlossenen, dunklen und spiegelnden Baukörper abgewichen ist und der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt, da er die Sakralräume konkurrenziert, anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen, wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist".
Die Beklagte wendet mit einiger Veranlassung ein, das sei zu kompliziert und unverständlich. Zurückzuweisen ist jedoch ihre Ansicht, das Begehren sei abzuweisen, weil es in dieser Ausformulierung nicht tale quale zum Urteil erhoben werden könne. Das massgebliche Kriterium für die Beurteilung eines Rechtsbegehrens besteht nicht in der unveränderten Übernahme ins Dispositiv, dessen Ausgestaltung ohnehin Sache des Richters ist (Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO). Vielmehr sind es inhaltliche Gesichtspunkte, die über seine Zulässigkeit und Formulierung entscheiden: Der Wille des Klägers muss klar zum Ausdruck kommen und sein Anliegen muss verfahrensrechtlich möglich, das heisst durchsetzbar sein (PKG 1987 Nr. 2). Der Richter ist im Interesse der Klarheit und der Vollstreckbarkeit befugt, Abweichungen redaktioneller Natur vorzunehmen. Insofern schadet nicht, dass das Begehren "relativ kompliziert formuliert und nicht leicht verständlich" ist. Inhaltlich ist klar, was der Kläger erreichen will und der Richter kann die Feststellung auf das rechtlich Wesentliche konzentrieren. Damit wird inhaltlich nicht mehr oder Anderes zugesprochen, als verlangt. Ein Urteilsdispositiv muss sodann im Hinblick auf eine mögliche Publikation (dazu vgl. nachstehende Erwägung 8.5) durch den Richter derart verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen Eindruck bei den Lesern zu beseitigen. Einerseits ist die Publikation so präzise vorzuschreiben, dass dieser Zweck erreicht und das Urteil insoweit auch vollstreckt werden kann (BGE 126 III 209 E. 5b), andererseits ist es auf die Quintessenz zu reduzieren, da Langatmigkeit der weiteren Vorgabe abträglich wäre, dass die Leserschaft das Publizierte auf Anhieb verstehen soll. Für die Wirkung unter den Parteien und im Verhältnis zur Öffentlichkeit ist die Nennung der Parteien, des Bauwerks, des Umstandes der Urheberrechtsverletzung durch Entstellung und der Verletzungshandlungen erforderlich und ausreichend. In Bezug auf die Verletzungshandlungen muss es mit einer zusammenfassenden, stichwortartigen Erwähnung sein Bewenden haben, ansonsten es auf eine Wiederholung der Erwägungen hinausläuft, was dem allgemeinen Zweck eines Urteilsdispositivs abträglich wäre. Im Verhältnis inter partes ist im Übrigen daran zu erinnern, dass der Rechtsspruch zwar durch das Dispositiv erfolgt, zu dessen Auslegung nötigenfalls aber auch die Entscheidungsgründe (Erwägungen) heranzuziehen sind (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 535 Anm. 2). Die Satzteile "… entscheidend und in wesentlichen Teilen vom Gesamtkonzept und der Projektidee des Klägers der zwei Teile abgewichen … der Verbindungstrakt damit kein Teil des Gesamtkonzeptes mehr darstellt … wodurch das Projekt des Klägers seines Inhaltes entleert und das Gesamtkonzept des Kirchenbaus der evangelischen Kirche C. zerstört ist" können weggelassen werden. Stattdessen ist der ihnen inhaltlich entsprechende, konzise Rechtsbegriff der Entstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG zu verwenden. Der Satzteil "… anstatt sie in ihrer geplanten Wirkung zu unterstützen" ist ersatzlos zu streichen, da er eher begründender Natur ist. Es sind weder der Werkcharakter, noch was die Beklagte hätte tun beziehungsweise wie sie den Verbindungstrakt hätte ausführen müssen von Interesse, sondern primär, was sie widerrechtlich getan hat. Der Werkcharakter beziehungsweise was rechtens gewesen wäre, ergibt sich im Übrigen aus dem Umkehrschluss der Attribute intransparent, spiegelnd, lichtundurchlässig überdacht, den Sakralbaukörper verdeckend und konkurrenzierend.
8.2. Abbruch und Wiederaufbau des Verbindungstrakts nach den klägerischen Plänen
Der Kläger verlangt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b URG (Beseitigung einer bestehenden Verletzung) den Rückbau des realisierten Verbindungstrakts und dessen Wiederaufbau nach Massgabe seiner Pläne. Gemäss Art. 63 URG kann das Gericht die Einziehung sowie die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von widerrechtlich hergestellten oder verwendeten Gegenständen anordnen, die sich im Besitz der beklagten Person befinden (Abs. 1). Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst (Abs. 2).
a. Ein richterliches Gebot zum Wiederaufbau des Verbindungstrakts nach den Plänen des Klägers dürfte schon deshalb abzulehnen sein, weil es keine Ausführungspflicht gibt. Dem Eigentümer steht es frei, das Werk auszuführen oder nicht. Bei in Etappen zu realisierenden Bauvorhaben, von denen eine Etappe ausgeführt ist, muss dies wohl auch für eine Folgeetappe gelten. Die Frage, ob persönlichkeitsverletzende Entstellung eines teilweise ausgeführten Bauwerks dadurch entstehen kann, dass eine weitere Bauetappe nicht ausgeführt wird oder abzureissen ist und ob Art. 62 Abs. 1 lit. b URG zur Beseitigung einer solchen Entstellung eine Handhabe bietet, die Weiterführung des Baus oder den Wiederaufbau einer abgerissenen Etappe anzuordnen, können offen bleiben, da Abriss/Vernichtung gegenständlich nicht in Frage kommen.
b. Gegen die Anordnung des Abrisses des werkentstellenden Verbindungstrakts wird seitens der Beklagten ins Feld geführt, dies sei gesetzlich ausgeschlossen nachdem Art. 63 Abs. 2 URG ausgeführte Werke der Baukunst von der Einziehung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung ausdrücklich ausnehme. Dem hält der Kläger wiederum entgegen, der Verbindungstrakt als potentielles Abrissobjekt könne nicht unter die Ausnahme von Art. 63 Abs. 2 URG fallen, da er gar kein Werk sei. Diese Bausubstanz könne per se kein Werk darstellen, da sie nur Teil eines Gesamtwerks sei. Überdies fehle es für die Werkqualität an der geforderten individuellen Geistesschöpfung des Zweitarchitekten, denn dieser habe sich bloss vom Projekt des Klägers als sein Vorgänger leiten lassen und nichts Kreatives hinzugefügt. Weder vom Inhalt noch von der Form her geniesse der erstellte Verbindungstrakt Individualität und jeglicher Grad an selbständiger Tätigkeit müsse dem Verbindungstrakt, wie er heute existiere, abgesprochen werden. Aufgrund dieser mangelnden geistigen Schöpfung individuellen Charakters sei auch ausgeschlossen, dass es sich beim Verbindungstrakt um eine freie Benutzung oder um ein Werk zweiter Hand gemäss Art. 3 URG handeln könne. Da nichts zum Abbruch gefordert werde, das den Schutz des Urheberrechts erheischen würde, stehe einem Abbruch des Verbindungstrakts nichts entgegen.
Entgegen dem Kläger sind die andernorts bereits beantworteten Fragen der freien Benützung und des Werks zweiter Hand im hiesigen Zusammenhang nicht von Interesse, da die Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 URG voraussetzt, dass es sich um widerrechtlich hergestellte oder verwendete Gegenstände handelt (Art. 63 Abs. 1 URG). Diese Widerrechtlichkeit ist hier gegeben. Die Argumentation des Klägers ist ferner inkonsequent. Sein zutreffender Ansatz, dass stets das Gesamtwerk zu betrachten ist und der veränderte Baukörper nur unselbständiger Teil desselben ist, führen dazu, dass die Frage, ob dem Verbindungstrakt als Teilkörper eigenständige Werkqualität zukomme, irrelevant ist. Wenn die Vernichtung ausgeführter Bauwerke zulässig wäre, und sich technisch die Rückgängigmachung der durch die Ausführung des Verbindungstrakts erfolgten und das ganze Werk entstellenden Änderungen als solche nicht bewerkstelligen liesse, müsste allenfalls in Betracht gezogen werden, das ganze Bauwerk zu schleifen. Nach dem Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 2 URG umfasst ihr Begriff "ausgeführte Werke der Baukunst" notwendigerweise das gesamthaft Ausgeführte, also inklusive jener Teile, die zu einer persönlichkeitsverletzenden Entstellung führen.
c. Gemäss der Beklagten offenbart sich im Abrissbegehren eine Masslosigkeit des Klägers, welche für seine gesamten Beziehungen zur Beklagten kennzeichnend sei. Er lege eine Rücksichtslosigkeit an den Tag, die nicht geschützt werden dürfe. Andernfalls wären Bauherren der Willkür von Architekten schrankenlos ausgesetzt. Damit wird sinngemäss Unverhältnismässigkeit des Beseitigungsbegehrens geltend gemacht. In der Tat ist die – nur für ausgeführte Bauwerke geltende – Ausnahmebestimmung von Art. 63 Abs. 2 URG Ausdruck einer vom Gesetzgeber selbst vorweggenommenen Wertung, dass deren Vernichtung unverhältnismässig ist (Barrelet/Egloff, a.a.O, N 7 zu Art. 63 URG). Sie kommt daher a priori nicht in Frage. Entsprechende Sonderbestimmungen, welche die Vernichtung von urheberrechtsverletzenden Bauwerken ausschliessen, kennen auch das österreichische (§ 83 Abs. 3, mit der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen: Kennzeichnung auf dem Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend oder Beseitigung oder Berichtigung einer auf dem Urstück befindlichen Urheberbezeichnung) und das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 101 Abs. 2 Ziff. 1). Selbst wenn für eine richterliche Nachprüfung der Verhältnismässigkeit des Rückbaus im konkreten Anwendungsfall noch Raum bliebe, würde eine solche gegenständlich zweifellos zur Bejahung der Unverhältnismässigkeit des klägerischen Abrissbegehrens führen. Gemäss klägerischer Behauptung haben der Innenausbau der Sakralräume und die Errichtung des Verbindungstrakts zusammen 2 Mio. Franken gekostet. Eine Bauabrechnung über die von der Beklagten im Jahre 2001/2002 ausgeführte 2. Bauetappe liegt nicht bei den Akten. Der vom Kläger geforderte Abriss des Verbindungstrakts und der Wiederaufbau nach seinen Plänen würden schätzungsweise gegen 1 Mio. Franken oder mehr kosten. Das ist der Beklagten nicht zumutbar.
8.3. Genugtuung
Für den Fall, dass eine Urheberrechtsverletzung zwar festzustellen, dem Begehren auf Abbruch des bestehenden Verbindungstrakts jedoch nicht statt zu geben sei, verlangt der Kläger eventualiter eine Genugtuungszahlung von 250'000 Franken. Zur Höhe führt er aus, der geforderte Betrag dürfe die Kosten eines Abbruches und eines Wiederaufbaus nach seinen Plänen deutlich unterbieten und sei deshalb, nicht zuletzt im Lichte der weit verbreiteten Beachtung des Kirchenbaus von C., angemessen.
a. Nach Art. 62 URG über den zivilrechtlichen Schutz durch Leistungsklagen bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag vorbehalten (Abs. 2). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Genugtuung ist eine Ausgleichsleistung für erlittene seelische Schmerzen. Solche Unbill ist, was das Wohlbefinden und die Lebensfreude, die Geltung und die Entfaltung eines Menschen hindert oder mindert, ohne sich erfassbar auf sein Vermögen auszuwirken. Sie lässt sich nicht wirklich messen (Katharina Schoop, Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/ Breitschmid/Schwander, 2002, N 2 f. zu Art. 49 OR).
b. Neben Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden ist Anspruchsvoraussetzung eine vom Gesetz nicht weiter bestimmte "Schwere der Verletzung". Im Bereich des Urheberrechts fallen beispielsweise die unterlassene Nennung des Urhebers (für den Fall der unterdrückten Miturheberschaft bei einem Kirchenbau in Visp vgl. BGE 84 II 570, E. c), das bewusste Plagiat oder die gegenständlich interessierende persönlichkeitsverletzende Werkentstellung in Betracht (Barrelet/Egloff, a.a.O., N 14 zu Art. 62 URG; Troller, a.a.O., Bd. II, S. 994). Die Bejahung der Persönlichkeitsverletzung als solche zieht indessen nicht zwangsläufig die Verurteilung zu einer Genugtuungszahlung nach sich. Insbesondere kann aus der bejahten persönlichkeitsverletzenden Werkentstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG, die wohl ihrerseits bereits eine hohe Hürde zu nehmen hat, nicht automatisch auf das Vorliegen einer entsprechenden Schwere des Eingriffs in die subjektive Integrität des Verletzten geschlossen werden. Im Rechtsanwendungsvorgang ist die Prüfung der Werkentstellung eingangs auf das Werk als Objekt, das heisst auf das von seinem Erschaffer losgelöste Schöpfungsresultat bezogen. Die Verletzung der Werkintegrität stellt nicht a priori eine Verletzung der Urheberintegrität dar; grob werkverstümmelnd kann objektiv auch sein, was einen konkreten Urheber subjektiv kalt lässt. Die Prüfung der Persönlichkeitsverletzung geschieht anschliessend vielmehr auf der Grundlage eines Brückenschlags vom Objekt (Werk) zum Subjekt (Urheber). Es ist dieses, zu seinem persönlichen und/oder beruflichen Ansehen führende und naturgemäss menschlich-seelisch, emotional gefärbte Band zwischen dem "homo creator" und seiner Schöpfung, das beeinträchtigt sein muss. Vorliegend wurde bejaht, dass eine das erträgliche Mass überschreitende Beeinträchtigung des Werks erfolgt ist. Damit wird aber noch nichts über den Grad der Schwere dieser Subjekt-Beeinträchtigung als Anspruchsvoraussetzung nach Art. 49 Abs. 1 OR ausgesagt. Für die Bejahung einer Werkentstellung braucht es einen schweren, objektbezogenen Eingriff in die Werksubstanz. Für die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung braucht es darüberhinaus einen subjektbezogenen Eingriff in die aus seiner Schöpfung resultierende Befindlichkeit des Urhebers. Für eine Genugtuung muss der letztgenannte Eingriff indes wiederum qualifiziert sein, denn nach Gesetz soll eine Genugtuung nur dann zugesprochen werden, "sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt". Es müssen besondere Umstände oder eine nach dem Empfinden des Durchschnittsmenschen schwere Verletzung vorliegen, beispielsweise wegen einer besonders beleidigenden Form des Angriffs oder einer ausserordentlichen Kränkung. Eine leichte Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens der Geschädigten rechtfertigt keine Genugtuung (Troller, a.a.O., Bd. II, S. 994; David, a.a.O., S. 118; von Graffenried, a.a.O., S. 123; Brehm, Berner Kommentar 2006, N 19 ff, 45 ff.). Wie die Qualifikation von Änderungen als Entstellung des Objekts (Werk) hat auch die Qualifikation der besonders schweren Beeinträchtigung des Subjekts (Urheber) als Voraussetzung für eine Genugtuungszahlung nach einem objektiven Massstab, das heisst unabhängig vom rein subjektiven Empfinden des konkret betroffenen Urhebers zu erfolgen (Schoop, a.a.O., N 3 zu Art. 49 OR). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, in deren Beurteilung dem Richter ein weites Ermessen zusteht (BGE 131 III 26 E. 4.4). Die Verletztheit des Architekturkünstlers X. ist nun nicht derart hoch, dass sie nach einer Genugtuung in Form einer Geldzahlung rufen würde. Angesichts der Entstehungsgeschichte erscheint die heutige Haltung des Klägers (dieses Werk war mein liebstes Kind, jetzt ist es gestorben) etwas überzeichnet und unglaubwürdig. In der Architekturfachzeitschrift "Hochparterre" wurde die Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Absetzung des Architekten beziehungsweise die strittige Ausführung des Verbindungstrakts unter dem vielsagenden Titel "Geld und Geist" abgehandelt. Die schliesslich vom Kläger und anderen als passend empfundene pastoral-theologische Konzeption der "Holzstäbe als …" war im Geiste des Erschaffers nicht ein von Anfang an gesetztes, unantastbares Axiom, das nur zu einer ganz bestimmten äusseren Form- und Materialgebung des Verbindungstrakts führen konnte. Vielmehr hatte sich der Architekt ursprünglich und lange Zeit eine metaphorische Konzeption zu Recht gelegt, die man eher als gegenteilig bezeichnen muss. Der Kläger hat nämlich im Begleitbericht zu seinem Wettbewerbsprojekt wörtlich ausgeführt "Den liegenden Baukörper (Verbindungstrakt) betrachte ich als Mauer, als Schutzwall gegen die grosse Ebene auf der Nordseite. In diesem Schutzwall stehen auf der sicheren Seite die Haupträume der Anlage". In der Folge sind insgesamt 7, zum Teil erheblich unterschiedliche Varianten für die Gestaltung des Verbindungstrakts, insbesondere seiner Fassade, ausgearbeitet worden. Den schliesslich vom Architekten umgesetzten Ansatz der durchgehenden Glasfassade, der die hiesige Klagegrundlage bildet, hatte die Bauherrin sogar gegen den anfänglich erklärten Widerstand des Klägers formuliert. Er war noch im Juli 1997 Anhänger der Vorstellung, dass der Verbindungstrakt eine Art Schutzwall gegen Norden zu bilden habe. Der aufkeimenden Idee der Beklagten, aus Gründen der Dauerhaftigkeit die ganze Fassade in Glas zu gestalten, entgegnete er, Glas sei ein Baustoff, der dort verwendet werde, wo etwas transparent, leicht sein wolle. Hier seien aber gut zwei Drittel des Baukörpers nicht durchsichtig, weshalb Glas falsch verwendet würde (act. III.9). Diese Haltung mochte zwar darauf zurückzuführen sein, dass zu einem früheren Zeitpunkt am nordseitigen Ende des Steges als Gegensatz zu den Steinen eine offene Aufenthaltsplattform (Gemeinderaum, Aussichtsterrasse; act. II.5, III.20) vorgesehen war, welche später ersatzlos wegfiel, wodurch sich die Vorstellung einer offenen Bauweise und Transparenz nach Süden verschob und sich im Verbindungstrakt kristallisierte. Angesichts seines Sinneswandels kann jedoch willkürfrei die Tatsachenhypothese aufgestellt werden, dass X. auf entsprechende Vorgaben der Bauherrin dem Ruf des Geldes gefolgt wäre und sich sein Geist oder Künstlerego durchaus mit einem Schutzwall, eben die "Gebärmutter" weit mehr verdeckenden Nordfassade in Lärchenholz (mit einem reduzierten Schaufenster, das in der Frontalansicht von Norden den Sichtbereichbereich von Mitte Glockenturm bis zum 2. Sakralraum (1. Erweiterung) umfasste; act. II.5, III.9, III.20) hätte abfinden können. Die Bereitschaft war da, wie der Werdegang des Projekts zeigt. Es war niemand anderes als die Bauherrin, welche den Architekten dazu brachte, sein ursprüngliches Konzept des nordseitigen Schutzwalls mit einer grossteils lärchenholzverkleideten Fassade aufzugeben und durchgehend das in seinen Augen anfänglich nicht in Frage kommende Material Glas zu verwenden. Diese Betrachtungen ändern zwar nichts daran, dass sich die Entstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 URG allein aufgrund des schliesslich abgelieferten Werks mit dem rundum klarverglasten Verbindungstrakt qualifiziert. Es ändert indessen etwas an der Stärke des Bandes zwischen Werk und Urheber und insoweit an der persönlichen Verletzbarkeit des Urhebers. Die Verletzlichkeit erscheint objektiv geringer. Die persönliche Identifikation des Klägers mit dem schliesslich Werk gewordenen, rundum klarverglasten Verbindungstrakt ist nicht derart gross und unverrückbar, wie er dem Gericht glauben machen will. Wenn der heutige Zustand des Verbindungstrakts in seiner Wirkung in etwa dem entspricht, was der Kläger zu Beginn selbst vorgeschlagen hat, nämlich einem, den Sakralbau abschirmenden und insoweit optisch zwangsläufig beeinträchtigenden Schutzwall gegen Norden, ist kaum glaubwürdig, dass die objektive Werkentstellung den Architekten derart tief und unvorbereitet in der Schöpferseele getroffen haben soll. Angesichts des eigenen schöpferischen Sinneswandels erscheint der tort moral doch in gewissem Masse beschränkt, weshalb fraglich ist, ob die Anspruchsvoraussetzung der schweren Verletzung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt ist.
c. Anstatt oder neben der Genugtuung durch Geldleistung kann der Richter gemäss Art. 49 Abs. 2 OR auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl die hier angeordnete richterliche Feststellung der Urheberrechtsverletzung als auch die im vorliegenden Fall ebenfalls zum Tragen kommende Urteilspublikation (vgl. nachstehende Erwägung 8.5.) derartige Wiedergutmachungsinstrumente darstellen (BGE 131 III 26=Pra 2005 Nr. 104 E. 12.2.1; Brehm, a.a.O., N 101a-107). Insbesondere die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Verletzers ist ein geeignetes Mittel, um dem Verletzten zusätzlich Ausgleich für die erlittene immaterielle Unbill zu leisten. Sie verschafft ihm persönliche Satisfaktion aber auch Rehabilitation in den Augen Dritter (David, a.a.O., S. 94/96, 119; von Büren/Marbach, a.a.O., N 863). Das Gericht entscheidet im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (Art. 4 ZGB), ob diese anderen Arten der Genugtuung neben oder anstatt einer Geldsumme zu leisten sind (Pra 2005 Nr. 104, E. 1.2.2). Im Verein mit dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf erreichen die beiden genannten alternativen Mittel hier das erforderliche Ausmass für einen versöhnenden Ausgleich und stellen damit eine angemessene persönliche Befriedigung des Klägers dar. Es wird weder behauptet noch ist sonst wie ersichtlich, dass nach der richterlichen Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung und nach der Urteilspublikation weiterer, ungesühnter Seelenschmerz verbleibt. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass es hier eher um das publike berufliche Ansehen des Klägers als Architekt geht, denn um sein stilles Selbstwertgefühl. Die Reparationsmittel der richterlichen Verletzungsfeststellung und der Urteilsveröffentlichung sind somit auch qualitativ besser zur Wiedergutmachung geeignet als eine Genugtuungszahlung. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzung der schweren Verletzung gemäss Art. 49 Abs. 1 OR erfüllt sein sollte, bedarf es deshalb nach Auffassung der Zivilkammer zur Reparation der persönlichen Integrität des Urhebers X. keiner (zusätzlichen) Genugtuung in Form einer Geldzahlung.
8.4. Bau des Glockenturms
Der Kläger beantragt ferner, der Beklagten sei richterlich zu untersagen, den Turm der evangelischen Kirche C. in Abweichung von seinen Werkplänen zu erstellen. Das sei notwendig, um eine weitere offensichtlich drohende Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Der Kläger habe nämlich nach seinem umfassenden Gestaltungskonzept der Spaltung in zwei Bereiche/Welten auch den Glockenturm als leichten, transparenten Baukörper verwirklicht haben wollen. Aufgrund der krassen Planabweichungen bei der Realisierung des Verbindungstrakts stehe nun zu befürchten, dass die Beklagte auch bei der noch ausstehenden Realisierung des Kirchturms nicht davor zurückschrecken werde, erneut das Urheberrecht des Klägers zu verletzen. Dagegen wendet die Beklagte ein, das geforderte Verbot sei schon mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. Ihr stehe es im Übrigen jederzeit frei, einen Turm in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen. Dies ergebe sich mit aller Klarheit aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 II 65, 125 III 328).
a. Der klägerische Antrag geht auf Aussprechung eines richterlichen Verbots. Es zielt insofern auf Abwehr in Form eines reinen Unterlassungsantrags, als unbestritten sein dürfte, dass das Verbot unter der aufschiebenden Bedingung stünde, dass die Beklagte den Turm baut. Es enthält jedoch nicht gleichzeitig das indirekte Gebot oder die Anweisung, den Glockenturm zu erstellen (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N 7 zu Art. 62 URG). Es steht denn auch unbestritten im freien Belieben der Beklagten, den Turm zu bauen oder es bleiben zu lassen. Der Antrag zielt nur auf das Wie der Ausführung, falls sich die Beklagte aus freien Stücken dazu entschliessen sollte. Entgegen der Beklagten besteht für den Unterlassungantrag in Art. 62 Abs. 1 lit. a URG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, kann doch nach dieser Bestimmung jener, der in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Die Unterlassungsklage hat im System des privatrechtlichen Rechtsschutzes ihren festen Platz. Ihre Zulässigkeit wäre hier auch ohne besondere gesetzliche Bestimmung gegeben (von Graffenried, a.a.O., S. 118 f.). Bereits der Begriff "Gefährdung" im Ingress von Absatz 1 macht deutlich, dass nicht nur der bereits Verletzte, sondern auch jener Urheber, der erst von einer Verletzung bedroht ist, geschützt werden soll (Rehbinder, a.a.O., N 1, 2 zu Art. 62 URG). Ein Unterlassungsbegehren setzt indessen generell ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus. Von einem solchen ist auszugehen, wenn nach vernünftiger Einschätzung eine widerrechtliche Handlung real und unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Eine bloss hypothetische, durch nichts konkretisierte Gefährdung genügt nicht (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 4 zu Art. 62 URG, mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse hat somit zur Voraussetzung, dass der Beklagte entweder die Verletzungen bereits einmal begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind, oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 104 II 124 E. 6 S. 134 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a; 125 III 185 E. 4b S. 191). Die Gefahr der Wiederholung muss aufgrund des Verhaltens des Verletzers erkennbar sein, wobei auch entsprechende Willenäusserungen genügen dürften. Als Prozessvoraussetzung muss das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage sodann im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (Urteil Bundesgericht 4C.238/2003 vom 02.06.2004, E. 2.2/2.3).
b. Im Licht der genannten Voraussetzungen geht der klägerische Verbotsantrag materiell zu weit. Die Kirchgemeinde hat ein Abänderungsrecht am Glockenturm, wobei sie berechtigt ist, ihr Abänderungsbedürfnis selbst zu definieren. Es ist heute nicht ersichtlich, ob und wie sie dieses Recht gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen gedenkt. Insoweit kann nicht davon gesprochen werden, es sei offensichtlich, dass eine (weitere) Urheberrechtsverletzung real drohe. Dem klägerischen Unterlassungsbegehren mangelt es an praktischer Relevanz, indem weder konkret behauptet noch dargetan ist, dass es in absehbarer Zeit effektiv zum Bau eines Glockenturms kommen wird und darüberhinaus die aktuelle Gefährdung einer weiteren entstellenden Abänderung besteht. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, die Ausführung eines, im Projekt des Klägers ebenfalls enthaltenen Turms, sei für einen späteren, nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorgesehen. Die Einstellung der Kirchgemeinde, es stehe ihr jederzeit frei, diesen in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen, lässt nicht im Ansatz erkennen, ob effektiv solche Abänderungen geplant sind, geschweige denn, welcher Natur diese sein könnten. Eine entfernte Verletzungsmöglichkeit genügt nicht. Das für das Verbot erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht aus dem blossen Umstand ableiten, dass sich die Beklagte gegen das klägerische Unterlassungsbegehren zur Wehr setzt. Eine Wiederholungsgefahr darf zwar in der Regel dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, da in einem solchen Fall zu vermuten ist, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 102 II 122 E. 1; David, a.a.O., S. 77 f.). Diese Vermutung kann hier kaum greifen, da die schon begangenen und die hypothetisch zukünftigen Änderungen angesichts ihrer unterschiedlichen Begehungsobjekte (Verbindungstrakt; Glockenturm) durchaus anderer Art und Ausmasses und damit nicht verletzend sein könnten. Es liegt nicht auf der Hand, dass die Beklagte den Glockenturm als intransparenten, spiegelnden, den Sakralbaukörper der 3 "Steine" verdeckenden und konkurrenzierenden Baukörper ausführen wird. Die Beklagte darf bauen und dabei von den Plänen des Architekten abweichen. Verletzend kann nur das Wie beziehungsweise das Ausmass einer allfälligen Abweichung von den Plänen sein, die eine qualifizierte Abänderung des gesamten Werks mit sich bringen. Unbekannterweise kann dieses Wie nicht schon heute als widerrechtlich antizipiert werden. Die Absicht zu bauen und allenfalls von den Plänen des Klägers abzuweichen, impliziert im hiesigen Fall nicht automatisch Widerrechtlichkeit. Insoweit kann auch nicht von der Wiederholung einer Verletzungshandlung gesprochen werden. Das Unterlassungsbegehren ist folglich abzuweisen.
c. Angesichts der etwas apodiktisch formulierten Entgegnung der Beklagten, es stehe ihr "frei, einen Turm in Abweichung vom Projekt und den Plänen des Klägers zu erstellen", erscheint angezeigt, ein Wort zu dieser Freiheit zu verlieren. Der beim Änderungsrecht des Eigentümers gemäss Art. 12 Abs. 3 URG gemachte Vorbehalt zu Gunsten von Art. 11 Abs. 2 URG (Recht des Urhebers, sich persönlichkeitsverletzenden Werkentstellungen zu widersetzen) bleibt weiterhin anwendbar. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger vermag nur durchzudringen, wenn der ändernde Eingriff ins Werk eine Intensität erreicht, die zwar einerseits die Werkbeziehung des Urhebers nicht vollständig aufhebt und damit dessen Ansehen ähnlich wie bei einer vollständigen Zerstörung des Werks rechtlich nicht mehr berührt, anderseits aber den Kernbereich der Unverzichtbarkeit persönlichkeitsbezogener Rechtspositionen beschlägt (BGE 117 II 466, E. 6). Der Kirchenbau, wie er sich heute mit dem entstellenden Eingriff durch den Verbindungstrakt präsentiert, trägt noch klar den Stempel seines Erschaffers X.. Selbst wenn der vom Sakralbau abgesetzte Glockenturm in analoger Ausführung wie der nun realisierte Verbindungstrakt (dunkel, spiegelnd, ohne Erkennbarkeit des innen liegenden Holzskeletts) oder in anderer, das Gesamtwerk in vergleichbar entstellender Weise gebaut würde, wäre wahrscheinlich, dass auch diese zweite Abänderung das Band zwischen dem Werk und seinem Erschaffer nicht vollständig aufheben würde. Denn solange der zentrale Sakralbau als das urtümlich kühne und einmalige Wahrzeichen dieses Werks von aussen erkennbare Formgebung bleibt, wird das Gesamtwerk stets noch die Handschrift des Klägers tragen. Es wäre dannzumal kaum von der Hand zu weisen, dass man angesichts der ausserordentlichen Gestaltungshöhe des Gesamtwerks und seiner Eingriffssensibilität im Licht von Art. 11 Abs. 2 URG abermals zu ähnlichen Schlüssen in Bezug auf die rechtlichen Qualifikationen von Abänderungen am Plan des Glockenturms gelangen könnte wie beim Verbindungstrakt. Angesichts der Relativität des Entstellungsbegriffs und seinen Auswirkungen auf das Band zwischen Werk und Urheber, das den eigentlichen Gegenstand der Urheberpersönlichkeitsverletzungen bildet, würde sich dannzumal wohl die Frage stellen, inwieweit Raum für weitere persönlichkeitsverletzende Werkverstümmelungen bleibt, beziehungsweise ob und wie sich der geschützte Kernbereich durch bereits begangene widerrechtliche Eingriffe verkleinert hat. Welchen Grad eine weitere Abänderung an einem bereits entstellten Bauwerk erreichen muss, damit sie wiederum als Entstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG zu qualifizieren ist, kann nicht generell-abstrakt gesagt werden. Sicher dürfte andererseits sein, dass eine erste Verletzung nicht im Sinne eines Freipasses alle weiteren, und insbesondere andersartige Verletzungen konsumiert. Die Beklagte wäre daher gut beraten, sich vor einer allfälligen Realisierung des Glockenturms damit auseinanderzusetzen.
8.5. Urteilspublikation
Der Kläger verlangt die Publikation des Urteils im Falle seines Obsiegens im Hauptpunkt auf Kosten der Beklagten. Ihm liegt daran, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, dass mit der Erstellung des Verbindungstrakts sein Urheberrecht verletzt wurde. Denn es werde heute immer noch das gesamte Bauwerk, welches einer breiten Masse zugänglich sei, mit ihm in Verbindung gebracht und nicht bloss die Sakralräume.Die Beklagte sträubt sich gegen eine Urteilspublikation im Wesentlichen mit dem Argument, für diese Massnahme fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers. Sie will aufgrund des medialen Echos und der (ehemaligen) Selbstdarstellung des Klägers auf seiner Webseite schliessen, er sei durch die in den Medien erschienenen Berichte gar nicht in seiner Persönlichkeit getroffen, da er darin vielmehr nur Lob und Ansehen für das von ihm geschaffene Werk erfahren habe. Der Kläger berufe sich darauf, dass "das besagte Bauwerk bereits einen erheblichen Bekanntheitsgrad erlangt" habe. Nach den klägerischen Ausführungen könne es sich beim Bauwerk mit erheblichem Bekanntheitsgrad nur um die in den Medienberichten ausschliesslich besprochenen Sakralräume handeln. Weder heute noch damals sei jedoch der Kläger von den Medien oder von den von ihm angerufenen Zeugen mit dem Verbindungstrakt in Verbindung gebracht worden. Es mangle demnach an einem legitimen Bedürfnis, irgendwelche Kreise über Urheberrechtsverletzungen zu informieren. Welchen Nutzen eine Urteilspublikation dem Kläger bringe, sei erst recht nicht nachvollziehbar, wenn man bedenke, dass der umstrittene Verbindungstrakt seit Jahren stehe, was dem Kläger ebenfalls seit langem bekannt sei, ohne dass er rechtskonforme gerichtliche Schritte gegen die angeblich schwere Verletzung seiner Persönlichkeit eingeleitet habe. Es sei offensichtlich, dass der Kläger in seinen Rechten keineswegs derart schwer verletzt sei, wie er es behaupte. Andernfalls hätte er früher reagiert. Der Kläger werbe selbst bis zum heutigen Tag auf seiner Homepage mit dem Neubau der Kirche C., indem er einerseits ein Bild der Kirche publiziert und ferner unter den Projekten in Bearbeitung ebenfalls die evangelische Kirche in C. aufführe. Wäre der Kläger tatsächlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden, wäre zumindest eine Anmerkung oder allenfalls sogar eine Distanzierung von diesem Werk zu erwarten gewesen. Die Webseite enthalte jedoch keinen entsprechenden Hinweis.
8.5.1. Gemäss Art. 66 URG – im Wortlaut Art. 39 DesG und Art. 60 MSchG entsprechend – kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es handelt sich nicht um ein prozessrechtliches Instrument, sondern um einen materiellrechtlichen Anspruch, welcher sich aus der Beseitigungsklage ableitet. Der sekundäre Rechtsbehelf ist von einer Klage gemäss URG abhängig und erfordert in formeller Hinsicht einen Parteiantrag (Andreas Jermann, Designrecht, Zürich 2003, N 19-21 zu Art. 39 DesG). Beides ist vorliegend gegeben.
Abgesehen von der bereits behandelten Wiedergutmachungsfunktion hat die Urteilsveröffentlichung hauptsächlich die Funktion der Störungsbeseitigung. Sie soll den nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung auf die Stellung des Verletzten im wirtschaftlichen Wettbewerb entgegenwirken (Jermann, a.a.O., N 18/22 zu Art. 39 DesG; BGE 84 II 579 E. 4, 79 II 316 E. 7). Sie dient zusätzlich Informationszwecken (Müller, a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG, mit Hinweis auf BGE 126 III 209). Die Gesetzesbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Auseinandersetzungen um behauptete Urheberrechtsverletzungen vielfach ein Informationsbedürfnis besteht, welches durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigt werden kann. Es geht darum, bei einem das unmittelbare Umfeld der Parteien übersteigenden Personenkreis, der von der Streitsache in irgendeiner Weise direkt oder indirekt betroffen ist, den dort vorherrschenden, falschen Eindruck zu korrigieren, indem auf die vom Gericht als massgeblich erachtete Rechtslage aufmerksam gemacht wird, womit Unsicherheiten beim Publikum behoben oder gar eigentliche Marktverwirrungen beseitigt werden (Urteil Bundesgericht 4C.101/2005 vom 2.6.2005 E. 3.1, BGE 126 III 209 E. 5a; 115 II 474 E. 4b; 93 II 260 E. 8 S. 270; 79 II 316 E. 7 S. 329 f.; vgl. auch BGE 131 III 26 E. 12.2.1; Barrelet/Egloff, a.a.O., N 1 zu Art. 66 URG; von Büren/Marbach, a.a.O., N 848 ff.; David, a.a.O., S. 100; Troller, a.a.O., Bd. II, S. 976 f.). Eine Urteilspublikation lässt sich insbesondere rechtfertigen, wenn der Rechtsstreit bereits an eine weitere Öffentlichkeit getragen worden ist und sich hier auswirkt oder der Verletzer uneinsichtig ist (Jermann, a.a.O., N 22 zu Art. 39 DesG). Der Entscheid über die Veröffentlichung des Urteils liegt im richterlichen Ermessen. Dem Gericht steht bei seinem Entscheid über die Urteilspublikation, die ausser im URG auch in verschiedenen anderen immaterialgüterrechtlichen Gesetzen, in Art. 9 Abs. 2 UWG und in Art. 28a Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 126 III 209 E. 5b; 93 II 260 E. 8 S. 270). Es hat die gegenseitigen Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann insbesondere durch die Wahl des Publikationsmittels und eine zeitliche Einschränkung der Ermächtigung zur Urteilspublikation Rechnung getragen werden (Urteil Bundesgericht 4C.101/2005 vom 2.6.2005, E. 2). Die Urteilspublikation setzt – nebst der Rechtsverletzung durch die unterliegende Partei – voraus, dass der Rechtsinhaber ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufklärung der Öffentlichkeit hat. Ein Verschulden oder ein anderes, besonders missbräuchliches Verhalten des Beklagten ist nicht erforderlich (BGE 93 II 270, 79 II 316 E. 7). Die Urteilsveröffentlichung muss geeignet sein, den angestrebten Beseitigungszweck zu erreichen, was in aller Regel zutrifft, wenn eine unbekannte Zahl von Drittpersonen erreicht werden muss. Sie darf nicht überwiegend nur der Blossstellung des Verletzers dienen (Christoph Willi, Kommentar MSchG 2002, N 3 zu Art. 60 MSchG; Kren Kostkiewicz / Schwander / Wolf, Kommentar ZGB 2006, N 6 zu Art. 28a ZGB). Ist ein schützenswertes Interesse der obsiegenden Partei gegeben, steht einer Veröffentlichung allerdings nicht entgegen, dass die unterliegende dadurch gedemütigt oder angeprangert werden könnte, hat diese eine solche Wirkung doch ihrem eigenen widerrechtlichen Verhalten zuzuschreiben (BGE 84 II 570 E. e S. 578). Gegen ein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung spricht hingegen, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen (vgl. dazu aber BGE 126 III 209 E. 5b, 84 II 570 E. e), wenn sie sich nur vereinzelt in Verwechslungen manifestiert hat oder wenn die Angelegenheit überhaupt weder in Fachkreisen noch in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat.
8.5.2. Die Prüfung der Voraussetzungen und Abwägung der gegensätzlichen Interessen muss vorliegend zur Gutheissung des Begehrens um Urteilspublikation führen:
a. Ein Architekt steht im wirtschaftlichen Wettbewerb und der widerrechtliche Eingriff betrifft vorab das berufliche Renommee des Klägers. Vom Ansehen und Ruf, Urheber eines bedeutsamen Bauwerks zu sein, hängt sein Geschäftsgang ab. Denn der Architekt wirbt mit den Bauten, die nach seinen Plänen erstellt werden. Nach diesen Werken beurteilen ihn die Leute, die später als Kunden in Frage kommen. Je wichtiger ein Bau ist, desto wirksamer ist die Werbung, die von ihm ausgeht (BGE 84 II 570 E. c). Der Kläger hat folglich ein legitimes Interesse, sich vom Bau im heutigen Zustand – eine Urheberrechtsverletzung und andauernde Störung darstellend – in bestimmter Hinsicht zu distanzieren. Dass infolge Zeitablaufs Gras über die Sache gewachsen sei und die Wunden des Klägers bereits geheilt seien, womit sich die Urteilspublikation im Lichte des behaupteten Drittaufklärungsinteresses für den Kläger bloss kontraproduktiv auswirken und daher vornehmlich zu einer Schmähung der Beklagten führen könnte, kann nicht gesagt werden. Die Parteien, inklusive der Beklagten, haben es sich nicht nehmen lassen, sich nach der Zustellung der unmotivierten Urteilsausfertigung vom 06. September 2007 wiederum in der Presse zu äussern (Südostschweiz vom 24. Oktober 2007, S. 7).
b. Die Verletzungshandlung besteht vorliegend in der Abänderung eines Bauwerks. Für die Urteilsveröffentlichung ist indessen nicht notwendig, dass die Verletzungshandlung in oder durch die betreffenden Publikationsmedien erfolgt ist. Es genügt, wenn sich die Verletzungshandlung vermittels dieser Medien bei einer weiteren Öffentlichkeit auswirkt (David, a.a.O., S. 99). Die Sache hat in Fachkreisen (mehrere in- und ausländische Architekturzeitschriften) aber auch in den Augen der allgemeinen Öffentlichkeit (Tageszeitungen, Fernsehen) und somit bei einer unbekannten Zahl von Drittpersonen Aufsehen erregt. Entgegen beklagtischer Behauptung betrifft dieses Aufsehen nicht nur Lob an die Adresse des Architekten für den Sakralrohbau. Vielenorts wird konkret auf die vielschichtige Kontroverse unter den Parteien hingewiesen. So wird beispielsweise erwähnt, es handle sich um ein "Theaterstück", um eine Bauruine und einen verstossenen Architekten, in welchem auch Urheberrechte auf dem Spiel stünden. X. habe nach Darstellung der Bauherrin den Baustopp und massive Kostenüberschreitungen allein zu verantworten, weshalb sie dem Architekten den Auftrag entzogen habe. In einer breiteren Öffentlichkeit besteht somit Unsicherheit über die wahren urheberrechtlichen Verhältnisse und ein falscher Eindruck über die Urheberschaft des heutigen Bauzustandes mit dem Verbindungstrakt. Diese zweifelsohne nachwirkende Publizität stellt X. insofern in ein falsches und unerwünschtes Licht, als der Aussenstehende annehmen könnte, der ganze Bau der neuen evangelischen Kirche C. in ihrer heutigen Erscheinung sei sein geistiges Produkt. Die Urteilspublikation ist geeignet und notwendig, das zu korrigieren. Die Argumentation der Beklagten, infolge des langen Zeitablaufs sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Kläger von der Urteilspublikation haben könnte, sticht nicht. Eine eigentliche "Marktverwirrung" kann vorallem im Markenrecht und Designrecht auftreten, wobei das Hauptgewicht auf die Aktualität des Publikationsinteresses des Verletzten gelegt wird, weshalb dort die Verletzung nicht schon geraume Zeit zurückliegen soll. Im Falle des Urheberrechts, namentlich bei Verletzung des droit moral, ist es anders. Es handelt sich hier nicht um vergängliche, in x-facher Vervielfältigung vorliegende Konsumgüter, und die Störung dauert sichtlich noch lange an, weshalb in Übereinstimmung mit dem Kläger der Anspruch unter diesem Aspekt gegeben ist. Wenn der Verletzte die Publikation wünscht, kommt auf die von der Persönlichkeitsverletzung bis zur richterlich angeordneten Veröffentlichung verstrichene Zeit nichts an (BGE 126 III 209 E. 5b). Marktverwirrung beziehungsweise ein Informationsdefizit ist hier deshalb entstanden und zu beseitigen, weil der Bau der Kirche zu Beginn (Sakralrohbau) ein derart grosses mediales Interesse, hervorgerufen hat, in welchem sich übrigens neben dem Kläger sichtlich auch die Beklagte so zu sagen als Mäzenin grossartiger Architektur "gesonnt" hat und das von ihr gefördert wurde (Fernsehübertragungen, act. II.20, II.21, II.30), dass die Verbindung des Werks mit dem Namen des Klägers nachwirkt – und zwar derart stark, dass er – wider den legitimen Willen – zwangsläufig auch mit dem Bau im heutigen Zustand, das heisst mit dem verunstaltenden Verbindungstrakt, in Verbindung gebracht wird (act. II.20, II.21, II.30, Südostschweiz vom 26.9.2001, 14.1.2002, 6.7.2002; act. II.33, mit Namensnennung und Abbildungen des ausgeführten Verbindungstrakts: Facts, Architektura & Biznes; Detail in Architectuur, Die Kirchen und Kapellen des Kantons Graubünden). Die Beklagte war und ist uneinsichtig. Sie hat es sich nicht nehmen lassen, in provokativer Art und Weise mit einem Plakat am vollendeten Verbindungstrakt X. als Projektverfasser der (ganzen) Steinkirche herauszustreichen. Sie hat mit seinem Namen für den Besuch des Sonntagsgottesdienstes geworben (act. II.28). Im Prozess widersetzt sie sich dem legitimen Bedürfnis des Klägers, sich öffentlich vom ausgeführten Verbindungstrakt zu distanzieren.
c. Der falsch informierte Kreis ist derart gross und unbestimmt, dass nicht anderweitig, das heisst durch direkte Information über die wahre Rechts- und Sachlage aufgeklärt werden kann, nämlich darüber, dass der ausgeführte Verbindungstrakt tatsächlich nicht vom Kläger stammt, nicht seinem Werk entspricht und die Realisierung des Trakts seine Persönlichkeitsrecht als Urheber verletzt. Insoweit fällt für eine wirksame Beseitigung der Störung im Verhältnis zu Dritten nur die Publikation des Richterspruchs in den genannten Medien als Erfolg versprechendes Instrument in Betracht.
d. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Urteilspublikation für die Beklagte zwangsläufig mit einer gewissen Prangerwirkung verbunden ist und sie als Teil einer anerkannten Landeskirche ausgesprochen empfindlich für die öffentliche Verkündung ihres unrechtmässigen Verhaltens sein dürfte. Unnötige Demütigungen sind zweifelsohne zu vermeiden. Es führt jedoch kein Weg an der Feststellung vorbei, dass diese öffentliche Blossstellung letztlich nur die Folge davon ist, dass die Beklagte ihrerseits die gebotene Rücksicht auf die Person des Klägers vermissen liess. Die verletzende Baute und ihre Verbindung mit dem Namen X. ist ebenso öffentlich und insofern für ihn eine Demütigung. Mit Blick auf das überschiessende, vitale Individualinteresse des Klägers muss die Blossstellung der Beklagten in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass Überlegungen zur Eingriffsadäquanz eher ein Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers zeigen. Die Inkonvenienz der Beklagten dürfte kurz-, die seelische Unbill des Klägers dagegen langlebig sein. Denn die Urteilspublikation wird erfahrungsgemäss innert kurzer Zeit vergessen sein, was man von der Baute der Evangelischen Kirche in C. nicht sagen kann. Wenigstens persönlich wird ihn die daran verübte Urheberrechtsverletzung ein Berufsleben lang begleiten.
e. Der beklagtische Einwand, in den Medienberichten seien ausschliesslich die Sakralräume besprochen worden, ist durch das Beweisergebnis widerlegt. Die Kontroverse über die weitere Realisierung nach dem Rohbau der Sakralräume ist weitgehend publik. Die Behauptung, der Name des Klägers werde nicht mit dem heute stehenden Verbindungstrakt in Zusammenhang gebracht, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Das genügt. Insbesondere ist irrelevant, ob der Architekt in den Medien nur Lob und Anerkennung erfahren habe, denn es geht nicht um Schmähung oder Verletzung durch Medienberichte, sondern darum, dass eine Kontroverse zwischen den Parteien um das Urheberrecht publik wurde. Den Anschein, dass die Beklagte rechtens gehandelt hat, gilt es zu beseitigen. Die Beklagte übersieht ferner grundlegend, dass der durch den Bau der aussergewöhnlichen Sakralräume erlangte, national breite und internationale Bekanntheitsgrad nicht gegen sondern für die Urteilspublikation spricht. Die zwei Etappen Sakralräume und Verbindungstrakt sind realisiert und werden von der Öffentlichkeit nur in ihrer heutigen gesamten Erscheinungsform wahrgenommen. Das "Ei des Kolumbus" sind die Sakralräume, die sehr stark mit dem Namen von X. in Verbindung gebracht werden, womit auf der Hand liegt, dass die unbefangenen Betrachter unkritisch davon ausgehen werden, auch der Verbindungstrakt stamme vom Kläger, denn sie kennen den ursprünglichen Plan des Klägers nicht. Er hat folglich ein eminentes Interesse dagegen anzutreten.
f. Unerspriesslich ist auch das beklagtische Argument, die Urteilspublikation sei überflüssig, nachdem zum einen der Kläger durch die Einlage von Stellungsnahmen verschiedener Berufskollegen selbst dargetan habe, dass die Fachwelt bereits wisse, dass der Verbindungstrakt nicht von ihm stamme, und zum anderen der Durchschnittsbürger die Nichtabstammung vom Kläger nicht wahrnehme. Dem ist entgegen zu halten, dass das durch die Fachzeitschriften angesprochene Publikum erheblich breiter sein dürfte, als der von der Beklagten angeführte, in vorliegenden Verfahren namentlich bekannte und lokal beschränkte Kreis von Architekten und Architektinnen (act. II.3, 16, 17, 19, 22-26). Sodann wird ausser Acht gelassen, dass es angesichts des grundsätzlichen und weitgehenden Änderungsrechts der Bauherrin an ausgeführten Bauten (Art. 12 Abs. 3 URG) nicht mit der Tatsachenfeststellung sein Bewenden haben kann, dass die Ausführung des Verbindungstrakts nicht vom Kläger stammt. Dies liesse nämlich offen, ob die Änderung rechtlich zulässig war. Quintessenz des beim Publikum zu korrigierenden Fehleindrucks ist, dass die von der Beklagten vorgenommene Änderung widerrechtlich, weil das Werkexemplar entstellend und den Kläger in seiner Persönlichkeit verletzend, ist. Zutreffend ist die Überlegung, der Durchschnittsbürger nehme nicht wahr, dass der Verbindungstrakt nicht von X. stamme. Unerfindlich ist, warum dies gegen die Urteilspublikation sprechen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn die höchst eigenwilligen Sakralräume auch von der breiten Öffentlichkeit dem Kläger zugeschrieben werden, wovon stark auszugehen ist und wovon auch die Beklagte auszugehen scheint, ist umso mehr Grund gegeben, ihn vor der Zurechnung des entstellenden Verbindungstrakts abzuschirmen.
g. Beim Einwand, der Kläger werbe auf seiner Webseite mit der Evangelischen Kirche C., wird geflissentlich unterschlagen, dass die vormals dort gezeigte Fotografie aus einem Blickwinkel Richtung Nordwesten aufgenommen wurde und wohl in voller Absicht ausschliesslich den Sakralbaukörper zeigt; vom Verbindungstrakt ist gar nichts zu sehen, da er zur Zeit der Aufnahme noch nicht gebaut war. Die Aktenlage gibt nichts her, aus der man schliessen könnte, der Kläger habe sich irgendwann damit abgefunden oder versöhnt, dass der von der Beklagten realisierte Verbindungstrakt schöpferisch ihm zugerechnet wurde und weiterhin wird. Der Versuch, dem Kläger ein venire contra factum proprium vorzuhalten, misslingt. Ebenso trifft dies auf die Abbildungen, die in den vom Kläger ins Recht gelegten Medienberichten zu sehen sind. Sie zeigen mehrheitlich die Sakralräume in ihrer Entstehung oder nach ihrer Fertigstellung. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass dortige Abbildungen des ausgeführten Verbindungstrakts auf Veranlassung des Klägers erfolgt sind. Das, was die Beklagte als Ansehen und Lob für X. als Urheber des Werks der evangelischen Kirche in C. bezeichnet, spielte sich überwiegend vor der Ausführung des umstrittenen Verbindungstraktes ab. Welche Reaktionen nach dessen Fertigstellung folgten, zeigen die zahlreichen bedauernden Reaktionen von Berufskollegen und der Presse, welche überwiegend die Ausführung des Verbindungstrakts nach dem Ausscheiden des Klägers als architektonisch bedauernswerten Missgriff qualifizieren. Das Echo auf den Neubau der evangelischen Kirche in C. ist nach Erstellung des Verbindungstrakts bis auf die Kritik an demselben verstummt. Was entgegen der Meinung der Beklagten bleibt, ist die Verbindung des Namens des Klägers mit einem Bau, der sein Renommee als Architekt beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist nicht bereits dadurch behoben, dass die bei oder nach der Erstellung des Verbindungstrakts entstandene Kontroverse als solche in der Presse thematisiert wurde. Im Gegenteil, es herrscht öffentlich Unsicherheit darüber, auf wessen Seite nun das Recht liege.
8.5.3. Im Gegensatz zu Art. 70 Abs. 1 PatG, gemäss welchem der Richter die obsiegende Partei nur zur Urteilspublikation auf Kosten der Gegenpartei ermächtigen kann, sieht Art. 66 URG (ebenso Art. 39 DesG, Art. 60 MSchG) die Anordnung durch das Gericht vor. Es stellt sich die Frage, ob diese gerichtliche Anordnung sich auf die Feststellung beschränkt, was in dieser Hinsicht inhaltlich inter partes rechtens ist, oder ob dies im Vollstreckungssinne auch extern im Verhältnis zu den entsprechenden Publikationsorganen zu verstehen ist. Mit anderen Worten, ob bereits der erkennende Richter selbst den Medien die Anweisung zur Veröffentlichung zu erteilen hat. Beide Lösungen scheinen zulässig und haben ihre Vorteile (Jermann, a.a.O., N 5, 23 zu Art. 39 DesG, die blosse Ermächtigung der Partei bevorzugend; a.A. Barrelet/Egloff, a.a.O., N 6 zu Art. 66 URG, wonach der Richter zwar den Inhalt der Urteilspublikation zu bestimmen hat, für den Vollzug im Übrigen aber nur die Parteiermächtigung zulässig ist; a.A. Heinrich, Kommentar DesG 2002, N 39.03 zu Art. 39 DesG, nach welchem die direkte Anweisung der Medien durch das Gericht vorzuziehen und allein zulässig sein soll, da in der Publikation leicht eine Strafmassnahme gesehen werden könne, eine Funktion, die der Staat nicht Privaten delegieren sollte). Nachdem kein Zweifel besteht, dass der Kläger auf der Veröffentlichung beharren wird und bei der Lösung der Parteiermächtigung gewisse Risiken der Einflussnahme bestehen (Manipulation, Anfügen von Kommentaren), ist vorzuziehen, dass das Kantonsgericht den Medien direkt den Auftrag zur Publikation erteilt. Damit wird am ehesten sichergestellt, dass nur der im Urteil festgelegte Inhalt und überdies in der vorgesehenen Weise, insbesondere ohne weitere Kommentierung, veröffentlicht wird.
8.5.4. Es ist das Gericht, das Art und Umfang der Veröffentlichung bestimmt (Art. 66 Satz 2 URG). Der Kläger verlangt die Veröffentlichung "des Urteils des Kantonsgerichts" in 5 bestimmten Printmedien. Zu den weiteren Modalitäten hat er weder Anträge gestellt noch sich sonst wie geäussert. Allgemein ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Veröffentlichung hat nicht grösser, ausführlicher, breit gestreuter und öfter zu erfolgen, als mit Blick auf den damit verfolgten Zweck nötig ist.
a. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger die Publikation des ganzen Urteils inklusive Erwägungen von erwartungsgemäss mehreren Dutzend Seiten im Auge hatte. Dies würde aus Kostengründen dem Verhältnismässigkeitsprinzip zuwiderlaufen und vermutungsweise von den betreffenden Medien auch (zu recht) abgelehnt. Ferner würde dies den Hauptzweck des Rechtsbehelfs (Beseitigung der Störung) vereiteln, weil es niemand liest. Im Licht des genannten Zwecks ist im Wesentlichen nur von Interesse, dass und wodurch die Beklagte die Urheberpersönlichkeit des Klägers verletzt hat. Obwohl gelegentlich auch anderes erforderlich sein kann und zulässig ist (vgl. BGE 126 III 209 E. 5a: Kombination oder Kumulation der Publikationsarten Urteilsdispositiv, Urteilsauszug oder Berichtigung) hat sich die Publikation demnach auf das Rubrum und das Urteilsdispositiv als Quintessenz des Richterspruchs zu beschränken (vgl. David, a.a.O., S. 94).
b. Das in dieser Hinsicht nicht weiter spezifizierte Rechtsbegehren, ist als Antrag auf einmalige Urteilspublikation auszulegen. Nach dem Grundsatz, dass nicht mehr zuzusprechen ist, als verlangt wird, muss es damit sein Bewenden haben. Das ist notwendig, im Übrigen aber auch sachlich hinreichend.
c. Der Kläger hat nur teilweise obsiegt, insofern hat die Beklagte ein legitimes Interesse, dass das ganze Urteilsdispositiv, inklusive den Dispositivziffern 3-5, in denen sie teilweise obsiegt und der Kostenspruch veröffentlicht wird (vgl. auch David, a.a.O., S. 101).
d. Die Beklagte hat sich zu der vom Kläger getroffenen Auswahl an Publikationsorganen nicht geäussert. Aus der Beseitigungsfunktion folgt, dass die Veröffentlichung möglichst die gleichen Adressaten erreichen sollte, die auch von der Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten, beziehungsweise bei denen Unsicherheit über die Verletzung des Urheberrechts und die Zurechnung der Baute besteht (vgl. dazu BGE 126 III 209 E. 5a). Die Berichtigung des Falscheindrucks beim Publikum hat auf der gleichen Plattform zu geschehen, auf der er erzeugt wurde, mithin im Wesentlichen in jenen Medien, in welchen die 1. Bauetappe (Rohbau Sakralräume) präsentiert und X. als deren geistiger Schöpfer gefeiert wurde. Sodann aber auch in jenen, in denen die 2. Etappe (Ausbau Sakralräume und Erstellung Verbindungstrakt) Gegenstand der Berichterstattung bildete. Das ist geeignet und notwendig, zur Beseitigung der Verletzung beizutragen. Gemäss Aktenlage hat das Werk des Klägers zumindest ein- oder mehrmals in den folgenden Blättern Erwähnung gefunden: Südostschweiz, Chur; Bündner Tagblatt, Chur; Gemeindeblatt der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn, Solothurn; Facts, Zürich; Terra Grischuna, Chur; Pöschtli, Thusis; News Kirchgemeinde, C.; Hochparterre, Zeitschrift für Architektur und Design, Zürich; Confort – Interior Magazine, Japan; Detail in Architectuur, Den Haag/Niederlande; Massiv, St. Gallen; A&B Architektura & Biznes, Krakau; Häuser – Architektur, Design, Kunst, Garten, Reise, Ulm; l'architecture d'aujourd'hui, Paris; Deutsche Bauzeitschrift, Gütersloh (act II.26, Beilage 2, II.20, II.21, II.30, II.33, vgl. auch die Quellenangaben in act. II.33, Hans Batz, Die Kirchen und Kapellen des Kantons Graubünden , Bd. II, S. 60). Die vom Kläger getroffene Auswahl an 3 Tageszeitungen (Südostschweiz, Bündner Tagblatt und Neue Zürcher Zeitung) decken den lokalen und nationalen Bereich der Alltagsleserschaft und die beiden Fachzeitschriften "Hochparterre" und "tec21" decken das Fachpublikum ab. Die Publikation in der Fachzeitschrift "tec21" rechtfertigt sich auch deshalb, weil diese das offizielle Publikationsorgan des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA ist, dessen Mitglied der Kläger ist. Angesichts von Ausmass und Struktur der gesamten vorprozessualen Medienpräsenz stellt die klägerische Auswahl eine angemessene Aufklärung dar.
e. Bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch ein Presseerzeugnis richten sich Grösse und Platzierung der Publikation nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich in die Persönlichkeit des Verletzten eingreifende Artikel innerhalb dieses Presseerzeugnisses selber hatte (BGE 126 III 209 E. 5a). Die Konstellation ist hier insofern anders, als Verletzungsort und Beseitigungsort nicht übereinstimmen. Die Verletzung ist nicht durch das Mittel der Presse erfolgt, sondern in C. auf dem Grundeigentum der Beklagten. Da es gegenständlich den falschen Schein einer schöpferischen Zuordnung und urheberrechtskonformen Bauwerkänderung zu korrigieren gilt, der in den Medien erzeugt worden ist, ist der Ansatz derselbe wie beim persönlichkeitsverletzenden Presseerzeugnis. Die Urteilspublikation hat daher jeweils im redaktionellen Teil zu erfolgen und ohne weitere Kommentierung durch die Parteien und/oder die Medien.
f. Im Gegensatz zu Art. 70 PatG, der den Richter ausdrücklich anweist, den Zeitpunkt der Urteilsveröffentlichung zu bestimmen, schweigt sich der neuere Art. 66 URG darüber aus (ebenso Art. 39 DesG). Wird die Urteilspublikation unter Verzicht der Erteilung einer Ermächtigung an den Kläger gegenüber den Publikationsorganen direkt vom Gericht angeordnet, so ist dem Gericht auch die Bestimmung des Zeitpunkts zu überlassen. Es ist gegenständlich aus Rechtsschutzgründen keine Veranlassung gegeben, den Publikationszeitpunkt zum voraus festzulegen. Eine solche Bestimmung ist konkret auch nicht möglich, da jedenfalls der Eintritt der Rechtskraft des Urteils abzuwarten und dieser Zeitpunkt nicht zum voraus bestimmbar ist. Die Publikation hat nach Eintritt der Rechtskraft ungesäumt zu erfolgen (David, a.a.O., S. 101). Dass darüber hinaus ein besonderer Zeitpunkt, namentlich eine besondere Ausgabe bei der Tagespresse (Südostschweiz, Bündner Tagblatt, Neue Zürcher Zeitung) oder bei den monatlich beziehungsweise wöchentlich erscheinenden Fachblättern (Hochparterre, tec21) abzuwarten ist, wird klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
8.5.5. Die Kosten der Urteilsveröffentlichung gehen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe zu Lasten der unterliegenden Partei (Art. 66 URG). Im Urteil muss es beim Grundsatz der Kostentragung durch die Beklagte bleiben, da die Höhe der Publikationskosten nicht zum voraus festgelegt werden kann. Sie ist später gesondert gegenüber der Beklagten zu verfügen (zum Einfluss auf die Verteilung der Gerichtskosten vgl. nachstehend 9.1).
9. Verfahrenskosten – Prozessentschädigung
Gemäss Art. 122 ZPO ist der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende Partei ist sodann in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2).
9.1. a. In Bezug auf den Hauptpunkt (Persönlichkeitsverletzung, Feststellung derselben) ist die Streitigkeit nicht-vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a, 102 II 161 E. 1), da der unübertragbare Schutzgegenstand der Persönlichkeit keinen Geld- oder Nutzwert hat und mit dem Klagebegehren 1 kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Selbst wenn sich, neben der Genugtuungsforderung, die Streitwerte der weiteren vermögensrechtlichen Rechtsfolgebegehren (Abriss und Wiederaufbau Verbindungstrakt, Bau Glockenturm, Urteilspublikation) schätzen liessen, ergäbe sich daraus – mangels eines alle Rechtsbegehren umfassenden Streitwerts – somit nicht ohne weiteres ein numerisch feststellbares Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Ausgehend von den Rechtsbegehren der Parteien, ist festzustellen, dass der Kläger im Hauptpunkt (Urheberpersönlichkeitsverletzung) und was die Rechtsfolgen anbelangt in zwei (Feststellung, Urteilspublikation) von fünf Punkten obsiegt. Bei der Zuordnung des gesamten Verfahrensaufwandes zu den einzelnen Rechtsbegehren fällt allerdings zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass die Behandlung des Hauptbegehrens auch insoweit überproportionalen Aufwand verursacht hat, als sie aus formellen Gründen auf Nichteintreten plädierte (Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens, Verwirkung) und eine ganze Reihe weiterer Einwendungen und Einreden erhob (Verjährung, fehlendes Werk, Untergang des Urheberrechts, freie Benutzung). Auf der anderen Seite hat das abgewiesene klägerische Begehren betreffend Abriss des Verbindungstrakts vergleichsweise wenig Aufwand erfordert. Bei entsprechender Aufwandgewichtung aller Rechtsbegehren für Prozessleitung, Vorbereitung der Hauptverhandlung, Beratung und Redaktion liegt schätzungsweise ein Obsiegen des Klägers im Verhältnis von ⅔ zu ⅓ vor.
b. Die in Anwendung von Art. 5 lit. a, 7 und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr. 31'628.95 festzusetzenden, gerichtlichen Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr Fr. 12'000.—, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, Barauslagen Expertise Fr. 7'740.95, Schreibgebühr Fr. 1'888.— [Fr. 16.— pro Urteilsseite]) gehen daher zu zwei Dritteln zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde und zu einem Drittel zu Lasten von X..
c. Von dieser Kostenverteilung nach dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZPO, der auf eine Gesamtabrechnung aller kumulierten Kostenpositionen Gerichtsgebühr (Spruchgebühr und Streitwertzuschlag), Schreibgebühr und Barauslagen abzielt, nicht betroffen sind die – in ihrer Höhe noch unbekannten – Kosten der Urteilspublikationen, welche nicht der Spruch- und Schreibgebühr zuzuordnen sind, sondern Barauslagen darstellen (durch das Verfahren entstandene Kosten Dritter, vgl. Art. 5 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren). Art. 122 Abs. 3 ZPO, nach welchem einer Partei die von ihr unnötigerweise verursachten gerichtlichen oder aussergerichtliche Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt werden, kann hier nicht zur Anwendung gelangen. Diese Vorschrift hat nur die aufgrund eines Fehlverhaltens während des Prozesses verschuldeten Kosten im Auge, worunter die als Folge des materiell-rechtlichen Publikationsanspruchs entstehenden Pressekosten nicht subsumiert werden können. Wird der Publikationsanspruch bejaht, schreibt indessen bereits das Bundesrecht vor, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird (Art. 66 URG). Unterliegt die Beklagte in diesem Punkt vollständig, hat sie die Auslagen des Gerichts für die Pressekosten vollständig zu übernehmen. Das ist zwingend und kann nicht vom kantonalen Prozessrecht durch eine über alle Rechtsbegehren erfolgende Gesamtkostenrechnung und -verteilung relativiert werden. Die teilweise Überwälzung der Pressekosten auf den Kläger, mit der Begründung, dass er mit anderen Rechtsbegehren unterlegen ist, ist angesichts der bundesrechtlichen Vorgabe nicht zulässig, weshalb sie von der Gesamtkostenrechnung auszunehmen ist.
9.2. Die Parteientschädigungen sind im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verlegen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der beklagtische Rechtsvertreter hat weder eine Honorarnote eingereicht noch sonst Ausführungen zu seinem Aufwand gemacht. Der klägerische Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über Fr. 23'729.90 eingereicht (inklusive Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.—, Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diesem Betrag liegt ein von der Gegenseite nicht bestrittener und vom Gericht als angemessen qualifizierter Zeitaufwand von 47 Stunden zu Grunde. Aufwendungen für das erste Klageverfahren sind in der Honorarnote nicht enthalten. Da der beklagtische Rechtsvertreter keine Honorarnote eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass er einen vergleichbaren Aufwand wie die Gegenseite betrieben hat. Unter gegenseitiger Verrechnung der anwendbaren Kostenbruchteile ⅓ und ⅔ ergibt sich somit ein Saldo zu Gunsten des Klägers von 8'000 Franken.
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird gerichtlich festgestellt, dass die Kirchgemeinde bei der Bauausführung des nordseitigen Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. das Urheberrecht von Architekt X. verletzt hat, indem sein Werk durch einen intransparenten, spiegelnden, lichtundurchlässig überdachten und den Sakralbaukörper der 3 "Steine" verdeckenden und konkurrenzierenden Baukörper entstellt wird.
2. Rubrum und Dispositiv der vorliegenden Entscheidung werden nach Eintritt der Rechtskraft durch das Kantonsgericht in den gedruckten Ausgaben der Tageszeitungen "Südostschweiz" (Chur), "Bündner Tagblatt" (Chur), "Neue Zürcher Zeitung NZZ" (Zürich), sowie in den Fachzeitschriften "tec21" (offizielles Publikationsorgan des SIA, Zürich) und "Hochparterre" (Verlag für Architektur und Design, Zürich) je ein Mal in Wortlaut und Gliederung wie folgt publiziert: Urteilspublikation
Das Kantonsgericht von Graubünden
hat
in der Zivilstreitsache
desX.**, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
gegen
dieKirchgemeinde**, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner, Weissensteinstrasse 15, 4503 Solothurn,
betreffendVerletzung des Urheberrechts (Bauwerk),
mit Urteil vom 03./04. September 2007
erkannt :
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und es wird gerichtlich festgestellt, dass die Kirchgemeinde bei der Bauausführung des nordseitigen Verbindungstrakts der evangelischen Kirche in C. das Urheberrecht von Architekt X. verletzt hat, indem sein Werk durch einen intransparenten, spiegelnden, lichtundurchlässig überdachten und den Sakralbaukörper der 3 "Steine" verdeckenden und konkurrenzierenden Baukörper entstellt wird.
2. Rubrum und Dispositiv der vorliegenden Entscheidung werden nach Eintritt der Rechtskraft durch das Kantonsgericht in den gedruckten Ausgaben der Tageszeitungen "Südostschweiz" (Chur), "Bündner Tagblatt" (Chur), "Neue Zürcher Zeitung NZZ" (Zürich), sowie in den Fachzeitschriften "tec21" (offizielles Publikationsorgan des SIA, Zürich) und "Hochparterre" (Verlag für Architektur und Design, Zürich) je ein Mal in Wortlaut und Gliederung wie folgt publiziert: .…..
Die Kosten der Urteilspublikationen gehen zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde.
3. Im Übrigen wird die Klage von X. abgewiesen.
4. Die weiteren Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.—, dem Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, den Barauslagen für die Expertise von Fr. 7'740.95, zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 1'888.— , total somit Fr. 31'628.95, gehen zu ⅔ zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde und zu ⅓ zu Lasten von X..
5. Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, X. eine reduzierte Prozessentschädigung von 8'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen."
Die Kosten der Urteilspublikationen gehen zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde.
3. Im Übrigen wird die Klage von X. abgewiesen.
4. Die weiteren Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.—, dem Streitwertzuschlag Fr. 10'000.—, den Barauslagen für die Expertise von Fr. 7'740.95, zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 1'888.— , total somit Fr. 31'628.95, gehen zu ⅔ zu Lasten der Evangelischen Kirchgemeinde und zu ⅓ zu Lasten von X..
5. Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, X. eine reduzierte Prozessentschädigung von 8'000 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen.
6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an:
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Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar: