Ref.:Chur, 29. November 2010Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 10 2 24. August 2011
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst
RichterInnen Präsident Brunner und Vizepräsident Schlenker
Redaktion Aktuarin Duff Walser
In den zivilrechtlichen Berufungen
des A.B., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
und
der B.B., Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, in Sachen der Klägerin gegen den Beklagten,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. A.B., geboren am 11. März 1954, und B.B., geboren am 26. Oktober 1963, heirateten am _ vor dem Zivilstandsamt Tartar. Aus der Ehe gingen die Kinder V.B., geboren am 25. Mai 1989, und X.B., geboren am 24. März 1992, hervor.
Am 10. August 2005 ersuchte A.B. den Eheschutzrichter des Bezirksgerichtes Imboden um Erlass von Eheschutzmassnahmen sowie Genehmigung der Trennungsvereinbarung und Anordnung der Gütertrennung. Mit Verfügung vom 23. August 2005 wurde die ergänzte Trennungsvereinbarung genehmigt und von der Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben ab 1. August 2005 Vormerk genommen. Die beiden Kinder wurden unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt, währenddem sich A.B. zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'000.00 an die Ehefrau sowie von je Fr. 1'500.00 an die Kinder verpflichtete. Überdies erklärte er sich dazu bereit, den von seiner Tochter dannzumal noch betriebenen Eislaufsport mit Fr. 1'500.00 pro Monat zu unterstützen. Schliesslich wurde mit Wirkung per 10. August 2005 die Gütertrennung angeordnet.
Nachdem der Ehemann am 23. November 2005 ein Gesuch auf Abänderung der Eheschutzverfügung vom 23. August 2005 gestellt hatte, schlossen die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 13. März 2006 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden eine Vereinbarung ab. Infolgedessen wurde das Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, der Sohn unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts der Mutter unter die Obhut des Ehemannes gestellt und dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Familie (Fr. 2'000.00 für die Ehefrau und Fr. 1'500.00 für X.B. zuzüglich Fr. 1'500.00 für den Eislaufsport) mit Ausnahme der an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge bestätigt.
B. Am 3. Januar 2007 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurden sie zur getrennten und gemeinsamen Anhörung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 ZGB auf den 29. Januar 2007 vorgeladen. Dabei bestätigten beide Eheleute den Willen, die Ehe aufzulösen. Nach erfolgter Anhörung wurde den Parteien schliesslich Frist zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention gesetzt. Da jedoch eine solche nicht zustande kam, setzte der Bezirksgerichtspräsident den Ehegatten in der Folge die zweimonatige Bedenkfrist im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB an.
C. Mit Schreiben vom 29. März 2007 bestätigten die Ehegatten ihren Scheidungswillen und gaben die schriftliche Erklärung zur gerichtlichen Behandlung der strittigen Scheidungsnebenfolgen ab. Daraufhin schrieb der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 111 ZGB mit Verfügung vom 2. April 2007 ab und überwies die Beurteilung der Nebenfolgen dem Bezirksgericht Imboden. Überdies setzte er den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Anträge zu den strittigen Nebenfolgen an (Art. 112 Abs. 3 ZGB und Art. 5b EGzZGB).
D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 kam B.B. dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach und stellte folgende Rechtsbegehren:
„1. Scheidungsantrag
Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
Elterliche Sorge und Obhut Die der Ehe entsprossene Tochter X.B., geboren 24.03.1992, sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut von B.B. zu stellen.
Besuchs- und Ferienrechte gegenüber X.B. A.B. sei das Recht einzuräumen, X.B. an jedem ersten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 22.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit X.B. zwei Wochen (14 Tage) Ferien pro Jahr zu verbringen.
Kinderunterhalt
A.B. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X.B. einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.00, zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1'500.00 ordentlicher Unterhalt, zuzüglich Kinderzulagen und überdies Fr. 1'500.00 für solange, als X.B. den Eislaufsport betreibt) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender lit. a seien praxisgemäss zu indexieren.
Unterhaltsregelung für B.B. a. Hauptantrag
a.a.A.B. sei zu verpflichten, an B.B. einen monatlichen pränumerando zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'500.00 zu bezahlen.
b.b. Für den Fall, dass der vorstehenden lit. a.a. stattgegeben wird, sei die seitens der C.-AG eingegangene Verpflichtung gemäss Vereinbarung vom 13.02.2006 (Ziff. 3 und 4) aufzuheben.
b. Eventualantrag
b.a. Eventuell sei A.B. zu verpflichten, an B.B. einen monatlichen pränumerando zu leistenden Unterhaltsbeitrag von**Fr. 3'400.00 zu bezahlen.
b.b. Für den Fall der Gutheissung des Eventualbegehrens gemäss vorstehender lit. b.a., sei davon richterlich Vormerk zu nehmen, dass sich die zu 100% von A.B. beherrschte C.-AG, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten A.B., gemäss Vereinbarung vom 13.02. 2006 verpflichtet hat, B.B. gemäss separatem Arbeitsvertrag den Erhalt ihrer Arbeitsstelle im Betrieb der C.-AG (60% Stelle mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'300.00, zuzüglich eines 13. Monatslohnes von Fr. 3'300.00) bis zum 31.12.2009 zu garantieren (unabhängig davon, ob B.B. ihre Erwerbstätigkeit an dieser Stelle ausübt) und dass sich die C.-AG, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten A.B., gemäss der nämlichen Vereinbarung weiter verpflichtet hat, an B.B. an Stelle einer Autobenützung einen monatlichen Betrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
6. BVG/Pensionskasse
Es sei ein vollständiger Ausgleich der von den Parteien während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben per Datum des Scheidungsurteils vorzunehmen und die Pensionskasse von A.B. sei entsprechend anzuweisen, den vom Gericht ermittelten Betrag auf die Pensionskasse von B.B. zu überweisen.
Güterrecht
Gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB sei B.B. das Alleineigentum an Parzelle Nr. 310/Plan 3, M., Einfamilienhaus mit Doppelgarage zuzuweisen; zu diesem Zweck sei ½ Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. 310/Plan 3, M., Einfamilienhaus mit Doppelgarage von A.B. auf B.B. zu übertragen und zwar gegen Entlassung von A.B. aus einer allfälligen Schuldpflicht aus bestehenden Hypotheken im Zusammenhang mit diesem Grundstück und gegen richterlich festzusetzende Entschädigung gemäss Ziff. 7.b. nachstehend.
Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen.
Kostenregelung Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.B..“
Demgegenüber liess A.B. mit Eingabe vom 30. Mai 2007 beantragen:
*„1.*Scheidung der Ehe der Litiganten.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Einholung einer Expertise betreffend die Bewertung der B. Immobilien AG und der Wohnbaugenossenschaften sowie des Verkehrswertes der sich im Wohn- und Geschäftshaus in M. befindlichen Stockwerkseigentumseinheiten an. Auf den Inhalt der am 8. Oktober 2008 und 24. Juli 2009 erstatten Gutachten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Am 4. November 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Imboden ein Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Antrag um Aufhebung des an die Tochter X.B. zur Ausübung des Eislaufsports ausgerichteten Unterstützungsbeitrages von Fr. 1'500.00 ab.
F. Mit Urteil vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, erkannte das Bezirksgericht Imboden:
„1. Die am 4. November 1988 vor Zivilstandsamt Tartar geschlossene Ehe der B.B. und des A.B. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden.
2. Die Tochter X.B., geboren am 24. März 1992, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Tochter an zwei Wochenenden im Monat zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihr zu verbringen.
Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes frei regeln.
3. A.B. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter X.B. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert – vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB – bis zur Mündigkeit.
4. A.B. wird verpflichtet, B.B. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 zu entrichten.
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 3 und 4 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst, es sei denn, A.B. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel:
alter UB x neuer Index
Neuer UB*=*
-----------------------------------------------------------
Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils
6. Der Schlüssel für die Aufteilung der Pensionskassenguthaben wird auf je 50% festgelegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis erfolgt die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Durchführung des weiteren Verfahrens.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Ehegatten auf die Veräusserung der Parzelle 310/Plan Nr. 3 (Einfamilienhaus mit Doppelgarage, und 770 m2 Grundstückfläche M.) zum bestmöglichen Preis geeinigt haben. Der im Mäklervertrag vom 10. November 2009 festgelegte Minimalverkaufspreis von Fr. 1'325'000.00 behält seine Gültigkeit bis zum 30. März 2010.
Es wird festgestellt, dass A.B. und B.B. unter dem Titel „güterrechtlicher Anspruch“ am dereinstigen Nettoverkaufserlös aus dem Verkauf der Parzelle Nr. 310/Plan Nr. 3 Grundbuch M., je zur Hälfte partizipieren.
8. A.B. wird verpflichtet, B.B. nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 498'810.00 zu entrichten.
Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr vonFr. 6'700.00
einer Schreibgebühr vonFr. 2'760.00
den Barauslagen vonFr. 539.55
den Kosten der Expertisen von**Fr. 11'695.45
einem Streitwertzuschlag von**Fr. 18'000.00 total somit Fr. 39'695.00
gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
10. (Mitteilung).“
G. Dagegen liess A.B. mit Eingabe vom 8. Januar 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Seine Rechtsbegehren lauten:
„1. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass ab 01. Januar 2010 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
2. Abs. 2 von Ziff. 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass vom Nettoverkaufserlös vorerst CHF 100'000.00 an die Pensionskasse zu bezahlen seien. Im Übrigen sei der Erlös wie folgt aufzuteilen: 2/3 an den Ehemann und 1/3 an die Ehefrau.
3. Ziff. 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau ohne Berücksichtigung des Verkaufserlöses des Einfamilienhauses in M. sei auf CHF 144'203.60 festzulegen.
Es sei dem Ehemann ein Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des Verkaufes des Einfamilienhauses in M. zu gewähren. Er sei für berechtigt zu erklären, den güterrechtlichen Anspruch der Ehefrau mit dem Erlös aus dem Einfamilienhaus zu verrechnen.
4. Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern:
Die Kosten der Expertisen von CHF 11'695.45 sowie der Streitwertzuschlag in Höhe von CHF 18'000.00 seien der Ehefrau aufzuerlegen. Die übrigen Kosten von insgesamt CHF 9'999.55 seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Die Ehefrau sei zu verpflichten, den Ehemann für das erstinstanzliche Verfahren aussergerichtlich mit CHF 10'000.00, zuzüglich 7,6% MWST, zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten der Ehefrau.“
Mit der Berufung stellte A.B. zudem diverse Beweisanträge. So reichte er verschiedene Urkunden ein, beantragte die Edition von Kontoauszügen aus Händen der Ehefrau sowie die Einholung von Gutachten betreffend den Wert der C.-AG, den Wert des im ehelichen Wohnhaus verbliebenen Mobiliars und Inventars und den Wert der vier Aussenparkplätze in M..
H. Am 19. Januar 2010 liess B.B. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, erklären mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen.
A.B. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von X.B. einen monatlich pränumerando zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.00 zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 1'500.00 ordentlicher Unterhalt zuzüglich Kinderzulagen und überdies Fr. 1'500.00 für solange, als X.B. den Eislaufsport betreibt) zu bezahlen.
A.B. sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für**X.B. über die Mündigkeit von X.B. hinaus bis zum Abschluss der ersten Ausbildung von X.B. zu bezahlen.
Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und A.B. sei zu verpflichten, an B.B. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.00 zu bezahlen und zwar bis zum Eintritt von A.B. in sein AHV-Alter.
Für den Fall, dass festgestellt werden sollte, dass vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Parzelle Nr. 310/Plan 3, Grundbuch von M., vorerst Fr. 100'000.00 an die Pensionskasse von A.B. zu bezahlen sind und dies den Anspruch von B.B. am Verkaufserlös tangiert, sei Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei festzustellen, dass B.B. unter dem Titel „BVG-Guthaben“ und „BVG-Teilung“ auch Anspruch auf 50% dieses Betrages hat, nebst auf 50% der bisher bekannten BVG-Guthaben der Litiganten.
Ziff. 7, zweiter Absatz des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass B.B. Anspruch auf 75,25 % und A.B. auf 24,75 % am Nettoverkaufserlös der Liegenschaft Parzelle Nr. 310/Plan 3 im Grundbuch von M. haben.
Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor Vorinstanz seien zu 2/3 A.B. und zu 1/3 B.B. zu überbinden und A.B. sei überdies zu verpflichten, B.B. für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit Fr. 15'000.00 zu entschädigen.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.B. für das Berufungsverfahren.“ Auch die Ehefrau stellte mit der Rechtsmitteleingabe diverse Beweisanträge (Urkunden, Editionen sowie Zulassung zur Beweisaussage vor Schranken).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den Beweisanträgen der Gegenpartei Stellung zu nehmen, wovon sie mit Vernehmlassungen vom 12. Februar 2010 und 8. März 2010 fristgerecht Gebrauch machten.
Am 19. Mai 2010 teilte A.B. der Vorsitzenden der I. Zivilkammer mit, dass das eheliche Wohnhaus in M. inzwischen verkauft worden sei. Gleichzeitig ergänzte er seinen Beweisantrag betreffend gutachterliche Bewertung des Mobiliars dahingehend, als B.B. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB zur Auskunftserteilung über den Verbleib des zu schätzenden Mobiliars zu verpflichten sei.
Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2010 bestätigte B.B. den Verkauf des ehelichen Wohnhauses und legte diesbezüglich eine Kopie des Kaufvertrags vom 26. Januar 2010 ins Recht.
Den Beweisanträgen der Parteien wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 insoweit entsprochen, als die mit der Berufung, der Anschlussberufung und den diesbezüglichen Stellungnahmen vom 12. Februar 2010 und 8. März 2010 eingereichten Urkunden und die mit Eingabe vom 14. Juni 2010 eingelegte Kopie der öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag vom 26. Januar 2010 zu den Akten genommen wurden. Die übrigen Editionsbegehren sowie die mit der Berufung beantragten Expertisen und der damit zusammenhängende Antrag auf Verpflichtung der Ehefrau zur Auskunftserteilung wurden abgewiesen. Vorbehalten blieb der Entscheid des Gerichts über die Zulassung der Ehefrau zur Beweissaussage.
I. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 29. November 2010 waren beide Parteien sowie deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Nach Schluss des Beweisverfahrens unter Vorbehalt eines Zurückkommens auf die abgelehnten Beweisanträge und der richterlichen Parteibefragung erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter des Ehemannes bestätigte anlässlich seines Vortrages seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Dabei erneuerte er auch die mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 abgewiesenen Beweisanträge betreffend Edition der Kontoabschlüsse Sparen-3 der Ehefrau sowie betreffend Einholung einer Expertise über den massgeblichen Unternehmenswert für den Fall, dass das Gericht bei der Bewertung nicht von dessen Substanzwert ausgehen sollte. Darüber hinaus beantragte der Rechtsvertreter von A.B. die richterliche Befragung der Ehefrau zu ihrer jetzigen Arbeitstätigkeit sowie zum Verbleib des Mobiliars. Demgegenüber schloss der Rechtsvertreter der Ehefrau auf Abweisung der Berufung und bestätigte seine Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung. Im Rahmen seines Vortrages hielt er zudem an seinem Antrag auf Zulassung der Ehefrau zur Beweisaussage fest. Beide Rechtsvertreter gaben eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrags zu den Akten. Nach der anschliessenden formfreien richterlichen Befragung der Parteien wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen und das Gericht zog sich zwecks Beratung des Beweisantrags auf Zulassung der Ehefrau zur Beweisaussage zurück. Gleichzeitig erhielten die Parteien anlässlich dieser Unterbrechung Gelegenheit, eine mögliche Einigung hinsichtlich des Mobiliars zu diskutieren. In der Folge wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt, wobei das Gericht den Parteien vorweg seinen abweisenden Entscheid betreffend die beantragte Zulassung der Berufungsbeklagten zur Beweisaussage eröffnete. Auf Nachfrage der Vorsitzenden teilte Rechtsanwalt Caviezel dem Gericht sodann mit, dass sich die Parteien auf die Einsetzung des Mobiliars in den Aktiven der Ehefrau mit Fr. 40'000.00 geeinigt hätten. Im Anschluss an die nachfolgende Replik und Duplik wurde die Hauptverhandlung geschlossen.
Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung und die Beweisanträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. a) Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO GR angefochten werden (Art. 5h EGzZGB).
Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Imboden handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist folglich gegeben.
b) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).
Die vorliegende Berufung von A.B. vom 8. Januar 2010 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
c) Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO).
Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Imboden vom 11. Januar 2010. Die von B.B. am 19. Januar 2010 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 10. November 2009, mitgeteilt am 7. Dezember 2009, betreffend Ehescheidung, gegen welches A.B. – wie oben dargelegt – mit form- und fristgerechter Erklärung vom 23. Februar 2009 Berufung erheben liess.Dabei wird seitens des Ehemannes die Verpflichtung zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2’000.00 pro Monat bis zu seinem Eintritt in das ordentliche AHV-Alter samt gerichtsüblicher Indexierung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs), die hälftige Aufteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf des ehelichen Wohnhauses in M. (Ziff. 7 Abs. 2), die Verpflichtung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 498'810.00 (Ziff. 8) sowie die Kostenregelung (Ziff. 9) angefochten. Die Ehefrau lässt ihrerseits mit ebenfalls form- und fristgerechter Erklärung vom 19. Januar 2010 Anschlussberufung erheben, welche sich nebst den bereits vom Ehemann angefochtenen Ziff. 4, 7 Abs. 2 und 9 des vorinstanzlichen Urteils auch gegen die Ziff. 3 (Unterhaltsbeitrag für die Tochter X.B.) und Ziff. 6 (Teilungsschlüssel für das beiderseitige Pensionskassenguthaben) richtet. Rechtskräftig ist das Scheidungsurteil somit einzig im Scheidungspunkt (Ziff. 1) sowie hinsichtlich der Regelung der Elternrechte für die Tochter X.B. (Ziff. 2). Letztere ist allerdings – wie der Vollständigkeit halber festzuhalten bleibt – zufolge der am 24. März 2010 eingetretenen Mündigkeit von X.B. hinfällig geworden. Unangefochten blieb sodann Ziff. 7 Abs. 1 (Vormerknahme vom vereinbarten Verkauf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu einem Mindestpreis von Fr. 1'325'000.00). Dieser Punkt wurde mittlerweile umgesetzt, indem das Einfamilienhaus in M. mit Kaufvertrag vom 26. Januar 2010 (act. 16./3) zum vereinbarten Minimalpreis verkauft werden konnte. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden somit die oben dargelegten Streitpunkte (Güterrecht, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Pensionskassenguthaben, Kostenregelung), auf die nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein wird.
3. In güterrechtlicher Hinsicht wird zunächst von beiden Parteien die vorinstanzliche Lösung in Bezug auf die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft in M. (Ziff. 7 Abs. 2 des Dispositivs) angefochten, wobei sowohl der Berufungskläger wie auch die Berufungsbeklagte Investitionen aus Eigengut geltend machen.
So verlangt A.B. mit der Berufung die Verteilung des Erlöses nach Rückzahlung des Pensionskassenvorbezugs von Fr. 100'000.00 im Verhältnis von 2/3 an den Ehemann und 1/3 an die Ehefrau (vgl. act. 01./1 Ziff.I.2.). In diesem Zusammenhang bleibt zwar festzustellen, dass dieser Antrag im Vergleich zum Verfahren vor Vorinstanz, wo A.B. eine Vorab-Zahlung von Fr. 200'000.00 mit hälftiger Teilung des restlichen Nettoerlöses verlangte (vgl. dazu sein Plädoyer vor Vorinstanz [act. IX./4] S. 12), neu ist. Der Berufungskläger legt seinem neuen Rechtsbegehren allerdings die neue Tatsachenbehauptung zugrunde, dass mindestens 2/3 des Restkaufpreises für die im Jahre 1988 erworbene erste Liegenschaft aus seinen Erwerbsauskünften vor der Heirat und damit aus Eigengut stammten (vgl. Plädoyer RA Fryberg Berufungsverhandlung S. 19). Dabei stützt er seine Behauptung auf die mit der Berufung neu eingereichte Bestätigung der Steuerverwaltung Graubünden vom 26. Juli 2007 (act. 01.2), welche gemäss Kurzbegründung in der Berufungserklärung beweisen soll, dass die kurz vor der Heirat erworbene erste Liegenschaft der Parteien, mit deren Erlös später die heutige Liegenschaft teilweise finanziert wurde, im Verhältnis zum damaligen Einkommen der Parteien zumindest zu 2/3 vom Ehemann und höchstens zu 1/3 von der Ehefrau bezahlt worden ist. Im gleichen Verhältnis sei somit auch ein allfälliger Nettoerlös aufzuteilen (vgl. act. 01./1 S. 4 Ziff. A.1). Überdies reicht der Berufungskläger in diesem Zusammenhang neu einen Grundbuchauszug über die eheliche Liegenschaft (act. 01.3) zu den Akten, welcher den Bestand einer am 30. Dezember 1996 angemerkten Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG, lastend auf dem halben Miteigentumsanteil des Ehemannes, belegt. Dabei geht aus dem Kaufvertrag vom 26. Januar 2010 (act. 16./3) hervor, dass die Käufer der ehelichen Liegenschaft zur Ablösung dieser Veräusserungsbeschränkung einen Betrag von Fr. 100'000.00 direkt an die Pensionskasse des Ehemannes zu überweisen hatten. Der neue Antrag des Berufungsklägers betreffend Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf des ehelichen Wohnhause erweist sich folglich mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 5d Abs. 2 EGzZGB als zulässig, zumal er durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden ist, welche in der Berufungserklärung kurz dargelegt und begründet worden sind.
Die Ehefrau ihrerseits erneuert mit der Anschlussberufung ihren vorinstanzlichen Antrag auf Verteilung des Erlöses im Verhältnis von 75.25% an die Ehefrau und von 24.75% an den Ehemann (vgl. Plädoyer RA Caviezel [act. IX./3] S. 2 und 16-19). Dabei hält sie zur Begründung weiterhin an ihrer Behauptung fest, wonach sie an den Erwerb der ersten Liegenschaft im Jahre 1988 Fr. 100'000.00 und an den Erwerb respektive den Neubau der heutigen Liegenschaft nochmals Fr. 40'000.00 an Eigengut stammend aus zwei als Erbvorbezüge gewährten Schwarzgeld-Darlehen ihrer Eltern beigesteuert habe (vgl. Plädoyer RA Caviezel Berufungsverhandlung S. 3 f. und S.13 ff.).
Im Folgenden wird mithin zu prüfen sein, ob im Gegensatz zur vorinstanzlichen Beurteilung der Beweis für die eine oder andere Finanzierungsart der beiden Liegenschaften und damit für die vom Berufungskläger oder der Berufungsbeklagten geltend gemachten Eigengutinvestitionen erbracht ist. Dabei wird nebst der Steuererklärung der Eheleute (act. II./51), den Steuerunterlagen der Ehefrau (act. III./17 und III./60) und den Kontoauszügen (act. III./61; act. III./37; III./38; III./62; III./63 und III./64) für den fraglichen Zeitraum entgegen dem Einwand der Ehefrau, welche sich auf Art. 162 Abs. 3 ZPO beruft (act. 11 S. 3 Ziff. II./2), auch die bereits erwähnte, vom Berufungskläger neu ins Recht gelegte Bestätigung der Steuerverwaltung (act. 01.2) zu würdigen sein. Zwar wendet die Berufungsbeklagte zutreffend ein, dass diese Bestätigung von der Gegenpartei offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren angefordert worden sei (vgl. act. 11 S. 3). Es bleibt hier jedoch zu berücksichtigen, dass das besagte Schreiben von einer nicht der Beeinflussung zugänglichen Amtsstelle stammt und somit im Sinne einer schriftlichen Auskunft gemäss Art. 187 ZPO entgegengenommen werden kann.
a) Die Parteien haben am 15. Juni 1988, also noch vor ihrer Heirat, ein Reiheneinfamilienhaus in M. zum Preis von Fr. 593'500.00 je zu hälftigem Eigentum erworben (vgl. act. III./14), wobei ein Teil des Kaufpreises mit einer Hypothek in Höhe von Fr. 450'000.00 (vgl. act. III./15) finanziert wurde. Der Restkaufpreis betrug somit Fr. 143'500.00 und wurde unbestrittenermassen aus Eigenmitteln finanziert (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung RA Fryberg S. 19; Plädoyer Berufungsverhandlung RA Caviezel S. 2). Gemäss Beleg vom 31. August 1988 steht zudem fest, dass an diesem Datum eine Bareinzahlung in Höhe von Fr. 111'000.00 auf das neu eröffnete Privatkonto der Ehegatten bei der Credit Suisse getätigt wurde (act. III./64), welche in der Folge nach übereinstimmender Darstellung der Parteien für die teilweise Bezahlung des am 10. September 1988 fälligen Restkaufpreises von Fr. 143'500.00 verwendet wurde (vgl. hiezu die Zahlungsmodalitäten des Kaufvertrags [act. III./14], wonach Fr. 20'000.00 des Kaufpreises bereits am 15. Juni 1988 zu leisten waren). Dabei wird aus den Akten klar ersichtlich, dass die besagte Bareinzahlung kaum vollständig aus den Ersparnissen der nachmaligen Eheleute stammen konnte. So hat die Ehefrau für sich selber nie Ersparnisse geltend gemacht, was auch mit den sie betreffenden Steuerunterlagen und Kontoauszügen für die Jahre 1987-1988 übereinstimmt. Gemäss den bei den Akten liegenden Auszügen ihres Lohnkontos von Juni bis Dezember 1988 (act. III./61) waren nämlich die verbuchten Einnahmen und Ausgaben stets ausgeglichen und der ausgewiesene Kontostand hat nie mehr als Fr. 800.00 betragen. Die Steuerunterlagen der Ehefrau (act. III./17 und act. III./60) weisen zudem für den fraglichen Zeitraum kein steuerbares Vermögen aus. Der Ehemann seinerseits hat zwar – nebst einem Kontokorrent bei der GKB, das per 31. März 1988 einen Negativsaldo aufgewiesen hat (act. III./63) – nachweislich über gewisse Ersparnisse verfügt. So weist er auf einem in der Steuererklärung 1989-1990 (vgl. act. II./51) nicht deklarierten Sparkonto bei der GKB per 27. Januar 1987 nach Einzahlung von Fr. 20'500.00 ein Sparguthaben von Fr. 41'047.00 und per 31. Dezember gleichen Jahres – nach diversen unter dem Titel “Wertschriften“ erfolgten Gutschriften und Belastungen – ein solches von noch Fr. 2'522.25 aus (vgl. act. III./62; act. III./37). Ausserdem besass der Berufungskläger ein Sparheft bei der Bank Aufina mit einem Guthaben von Fr. 19'269.05 per 15. August 1988, wovon am 1. September 1988 Fr. 19'000.00 bezogen wurden (vgl. act. III./38). Die ausgewiesenen Ersparnisse reichten aber offensichtlich nicht aus, um den Restkaufpreis von Fr. 143'500.00 zu finanzieren. Abgesehen davon macht A.B. nun gestützt auf die neu eingereichte Bestätigung der Steuerverwaltung (act. 01.2) selber geltend, dass die Ersparnisse für den Hauskauf im Jahre 1988 (mit Ausnahme des per 1. Januar 1987 deklarierten Reinvermögens von Fr. 30'448.00) erst aus dem Einkommen der Jahre 1987 und 1988 gebildet worden seien (vgl. act. 01.1 S. 4; Plädoyer Berufungsverhandlung RA Fryberg S. 19). Dies würde aber bedeuten, dass von Januar 1987 bis zur Fälligkeit des Restkaufpreises am 10. September 1988 (wovon im Übrigen wie ausgeführt Fr. 20'000.00 bereits am 15. Juni 1988 zu leisten waren), also über einen Zeitraum von 20 Monaten ein Betrag von rund Fr. 113'000.00 (Restkaufpreis Fr. 143'500.00 ./. Reinvermögen Fr. 30'448.00) hätte gespart werden müssen, und zwar vom Ehemann alleine, da die Ehefrau eigene Ersparnisse ja bestreitet.Dies erscheint jedoch bei einem veranlagten Erwerbseinkommen von Fr. 125'840.00 (vgl. act. 01.2) – notabene für zwei volle Jahre – schlicht unmöglich. Selbst unter Einbezug des Einkommens der Ehefrau von Fr. 65'343.00 (vgl. act. 01.2) wäre eine solche Sparquote wenig glaubhaft, hätten den Eheleuten damit für den eigenen Lebensunterhalt doch nicht einmal mehr Fr. 80'000.00 beziehungsweise Fr. 40'000.00 pro Jahr zur Verfügung gestanden, wobei daraus auch noch die gemäss Steuererklärung (act. II./51) bestehenden Unterhaltspflichten aus der ersten Ehe des Ehemannes zu bestreiten gewesen wären. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach der Restkaufpreis für die vor der Heirat erworbene Liegenschaft aus seinen Ersparnissen respektive aus dem Einkommen der Eheleute in den Jahren 1987/88 geleistet worden sei, erscheint angesichts der ausgewiesenen und deklarierten Kontoguthaben und des für den fraglichen Zeitraum veranlagten Erwerbseinkommens folglich nicht nachvollziehbar. Die in der Steuererklärung 1987/1988 ausgewiesenen, grösstenteils auf den Konten des Ehemannes erzielten Vermögenserträge betrugen im Übrigen lediglich Fr. 466.00 respektive Fr. 312.00 (vgl. act. II./51). Soweit Ersparnisse gebildet wurden – sei dies aus dem Erwerbseinkommen oder allenfalls aus den regen Wertschriftengeschäften des Ehemannes, auf welche sich dieser auch an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht berufen hat – geschah dies somit nicht auf einem der deklarierten Konti des Berufungsklägers, ansonsten vor allem für das Jahr 1988 ein wesentlich höherer Vermögensertrag hätte resultieren müssen.
Als Zwischenfazit drängt sich daher der Schluss auf, dass der Restkaufpreis für die 1988 noch vor der Heirat erworbene Liegenschaft zu einem grossen Teil mit Schwarzgeld bezahlt worden sein muss.
b) Die Verwendung von nicht deklarierten Geldern wird denn auch von der Ehefrau geltend gemacht, allerdings nicht von solchen der Gegenpartei, sondern ihrer Eltern (so explizit in der Anschlussberufung [act. 03] S. 6 ff. sowie schon vor Vorinstanz [act. I./9 S. 2 f. und act. IX./3 S. 5]). So behauptet die Berufungsbeklagte, sie und ihr Ehemann hätten zwecks Finanzierung des Hauskaufs im Jahre 1988 von ihren inzwischen verstorbenen Eltern ein Darlehen in Höhe von Fr. 100'000.00 erhalten, welches sowohl von den Eheleuten als auch von den Eltern D. steuerlich nicht deklariert und zu einem späteren Zeitpunkt in einen Erbvorbezug umgewandelt worden sei. Überdies macht B.B. geltend, dass sie in den Kauf respektive den Neubau des Einfamilienhauses in M. im Jahre 1996 den Betrag von Fr. 40'000.00 investiert habe, welcher ebenfalls aus einem als Erbvorbezug gewährten Schwarzgelddarlehen ihrer Eltern stammte.
aa) B.B. beantragt hiezu im Berufungsverfahren erneut die Zulassung zur Beweisaussage (vgl. Anschlussberufung [act. 03] S. 3 f. und S. 5 ff.). Diesen Beweisantrag hat das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen, wobei zur Begründung unter Hinweis auf Art. 229 Abs. 3 ZPO zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 8 Ziff. 1.1).
Der Klarheit halber sei dazu überdies nochmals angeführt, dass es sich bei der Beweissaussage gemäss Art. 201 ZPO um ein bloss subsidiäres Beweismittel handelt; sie kommt erst dann zum Zuge, wenn dies nach dem Ergebnis der formfreien Befragung und des übrigen Beweisverfahrens geboten ist und die zu befragende Person unverdächtig erscheint (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung zur Beweissaussage setzt einen Beweisnotstand voraus.Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Beweisnot liegt allerdings nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Mit andern Worten vermag allein die Tatsache, dass die notwendigen Beweisunterlagen nicht mehr vorliegen oder nicht mehr beigebracht werden können, keinen Beweisnotstand zu schaffen (vgl. PKG 1971 Nr. 17; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Demgemäss ist die Zulassung zur Beweisaussage auch im konkreten Fall abzulehnen.Vorliegend liegt nämlich klarerweise kein Beweisnotstand vor, zumal die Ehefrau ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sich rechtzeitig andere Beweismittel (so zum Beispiel Quittungen für die behauptete Übergabe der Darlehensgelder an den Ehemann, Bankzahlungsbelege etc.) zu beschaffen, mittels derer sich die behaupteten Investitionen aus als Erbvorbezug gewährten Darlehensgeldern unmittelbar hätten beweisen lassen.Im Übrigen ist es im konkreten Fall nicht so, dass betreffend die Frage der Finanzierungsart der beiden Hauskäufe in den Jahren 1988 und 1996 überhaupt keine Beweismittel vorliegen.Vielmehr finden sich sowohl eine von der Ehefrau eingereichte Kopie des Darlehensvertrags vom 28. Mai 1988 zwischen den späteren Eheleuten B. und den Eltern D. (vgl. act. II./47) als auch ein Beleg über einen von der Mutter D. erhaltenen Betrag von Fr. 40'000.00 vom 12. Mai 1996 (act. II./48) und eine Vereinbarung vom 10. August 2007 mit dem Bruder der Ehefrau, R.D., über die Anrechnung der Darlehenschuld von 1988 als Erbvorbezug (act. II./54) in den Akten. Darüber hinaus liegt eine Zeugenaussage von R.D. (vgl. act. IV./1) im Recht, welche die von der Berufungsbeklagten behaupteten Erbvorbezüge in Höhe von total Fr. 140’000.00 bestätigt. Diese Beweismittel sind entsprechend zu würdigen. Ausserdem wurde anlässlich der Berufungsverhandlung neben dem Ehemann entsprechend dem Antrag ihres Rechtsvertreters auch die Berufungsbeklagte zu den von ihr behaupteten Eigengutinvestitionen formfrei richterlich befragt, wobei beide Seiten ihre Version geschildert haben (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung) und von einer zusätzlichen Parteiaussage der Ehefrau keinerlei davon abweichenden oder weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach dem Gesagten fehlt es daher vorliegend an den Voraussetzungen für die Zulassung der Ehefrau zur Beweisaussage, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen und die Frage nach der Finanzierungsart der beiden Liegenschaften unter Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel und Indizien zu beurteilen ist.
bb) Dabei bleibt zwar zunächst einzuräumen, dass ein unmittelbarer strikter Beweis sowohl für die Auszahlung des ersten Darlehens wie auch für die Investition der Gelder in die beiden Liegenschaften fehlt; wie dargelegt unterblieb eine steuerliche Deklaration der Darlehen – aus naheliegenden Gründen – sowohl auf Seiten der Eltern D. wie auch bei den Eheleuten B..
Bezüglich des ersten behaupteten Darlehens aus dem Jahre 1988 liegt aber immerhin eine Kopie eines von allen vier Parteien unterzeichneten Darlehensvertrags vom 28. Mai 1988 vor, woraus zu entnehmen ist, dass die Eltern von B.B. ihrer Tochter und ihrem zukünftigen Schwiegersohn A.B. ein Darlehen über Fr. 100'000.00 gewährt haben (vgl. act. II./47). Dabei erscheint wesentlich, dass dieser Darlehensvertrag auch von A.B. unterzeichnet wurde und letzterer dessen Unterzeichnung denn auch anerkennt (vgl. auch Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Erwerb der ersten Liegenschaft – der Kaufvertrag datiert vom 15. Juni 1988 (vgl. act. III./14) – liegt mithin der Schluss nahe, dass die Darlehensvereinbarung vom 28. Mai 1988, wie von der Berufungsklägerin behauptet, mit dem geplanten Hauskauf der Parteien am 15. Juni 1988 in Zusammenhang stand. Die allseitige Unterzeichnung des Vertrages deutet ferner darauf hin, dass die nachmaligen Eheleute B. das Darlehen mangels ausreichender eigener Mittel tatsächlich benötigten und auch davon ausgingen, dass die Eltern von B.B. über Mittel in der genannten Grössenordnung verfügten. Dass die Eheleute B. tatsächlich nicht über die erforderlichen Barmittel für die Finanzierung der Liegenschaft verfügten, wird im Übrigen – wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.a) – auch angesichts der im Recht liegenden Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten bekräftigt.Ausserdem erscheint es mit Blick darauf wenig plausibel, dass sich an dieser finanziellen Situation innert weniger Monate etwas geändert haben sollte und die Eheleute plötzlich in der Lage gewesen sein sollten, die anfangs September fällige Restkaufpreiszahlung in Höhe vonimmerhin noch Fr. 123'000.00 (nach Abzug der Anzahlung von Fr. 20'000.00 [act. III./14 S. 5] und der auf Fr. 450'000.00 erhöhten Hypothek [act. II./15]) vollständig aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Dabei kommt hinzu, dass auch die bei den Akten liegende Vereinbarung vom 10. August 2007 (act. II./54) zwischen der Ehefrau und ihrem Bruder R.D. für die Version der Berufungsbeklagten spricht. Darin haben die Geschwister D. nämlich die Anrechnung der Darlehenschuld von 1988 samt Zinsen als Erbvorbezug und Abtretung der Darlehensforderung gegenüber A.B. vereinbart. Zwar wendet der Berufungskläger zutreffend ein, dass diese Vereinbarung erst während des Schriftenwechsels geschlossen wurde, was entsprechend zu würdigen ist. Allerdings vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, dass mit der Feststellung fehlender Finanzierungsmittel auf Seiten von B.B. und A.B. und dem Vorliegen eines auch vom Berufungskläger unterzeichneten, in Zeitnähe zum Hauskauf abgeschlossenen Darlehensvertrages über die von der Ehefrau behauptete Investitionssumme von Fr. 100'000.00 gewichtige Indizien für die Gewährung des behaupteten Darlehens und die tatsächliche Investition der Darlehenssumme in den Erwerb des Reiheneinfamilienhauses im Jahre 1988 vorliegen. Dies im Übrigen um so mehr, als A.B. anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken selber eingestanden hat, dass er den zur Diskussion stehenden Darlehensvertrag unterschrieben hat und die entsprechende Finanzierung des Hauskaufs über ein Darlehen der Eltern D. zwischen ihm und der Berufungsbeklagten damals auch tatsächlich so thematisiert und geplant worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung). Überdies wird dieser Sachverhalt schliesslich auch durch die Zeugenaussage des Bruders der Berufungsbeklagten erhärtet, welcher die behaupteten Erbvorbezüge in Höhe von insgesamt Fr. 140'000.00 bestätigt und dazu nachvollziehbar erläutert hat, dass darüber nach dem Tod der Mutter im Jahre 2002 in der Weise abgerechnet worden sei, als er selbst den verbleibenden kleinen Nachlass und die Schwester sonst nichts mehr erhalten habe (vgl. act. IV./1).
Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers erscheint es folglich einleuchtend, dass der vertraglich vereinbarte Darlehensbetrag von Fr. 100'000.00 schliesslich auch tatsächlich ausbezahlt worden ist und in die Hausfinanzierung geflossen sein muss. Daran vermag auch die Behauptung des Berufungsklägers nichts zu ändern, wonach bei den ausgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern D. die Gewährung von Darlehen oder Erbvorbezügen in der genannten Grössenordnung unwahrscheinlich erscheine.Dem bleibt nämlich vorweg entgegenzuhalten, dass es sich laut Ehefrau beim behaupteten Darlehen ja gerade um Schwarzgeld handeln soll, welches somit zwangsläufig eben gerade nicht steuerlich ausgewiesen ist. Dabei erscheint auch die erläuternde Schilderung der Berufungsbeklagten vor Schranken, wonach die Darlehensgelder aus einem Hausverkauf ihrer italienischstämmigen Eltern in Italien stammten (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung), keineswegs abwegig. Abgesehen davon ist gemäss seinen Ausführungen vor Schranken A.B. ja selbst auch davon ausgegangen, dass die Eltern der Berufungsbeklagten über die entsprechende Geldsumme verfügen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung).Dass trotz anderslautender Vereinbarung keine Zinsen bezahlt respektive seitens der Eltern auch nicht verlangt wurden, vermag im Übrigen die Plausibilität des behaupteten Schwarzgelddarlehens von den Eltern nicht massgeblich zu schmälern.Immerhin bleibt nämlich festzustellen, dass es sich hier um die rein innerfamiliäre Abwicklung eines Darlehens handelte, womit Hemmungen und Zurückhaltung bei der Eintreibung von fälligen Zinsen durchaus nachvollziehbar sind und der Verzicht auf die Zinszahlungen somit keineswegs weltfremd erscheint.Darüber hinaus erweist es sich mit Blick auf das Vorliegen eines familieninternen Geschäfts als ebenso einleuchtend, dass die Gewährung des Darlehens eher informell ohne das Bedürfnis nach Absicherung und Bestätigung mittels einer Vielzahl von Belegen und Urkunden erfolgt ist (was neben der Verwendung von Schwarzgeld ebenfalls das Fehlen unmittelbarer Beweismittel erklärt). Schliesslich – und dies erscheint nicht unwesentlich – bleibt denn auch nochmals festzuhalten, dass keinerlei andere plausible Erklärung für die Herkunft der den Eheleuten B. fehlenden Finanzierungsmittel vorliegt. Zum einen können diese nämlich nach dem oben Gesagten weder aus den Ersparnissen noch aus dem Einkommen der beiden stammen. Überdies ergibt sich aus den Akten und den Schilderungen der Parteien auch keine andere nachvollziehbare Quelle für die fehlenden Gelder.So hat auch der Berufungskläger – wie weiter oben dargelegt – zunächst stets so argumentiert und sich darauf berufen, dass die benötigten Finanzierungsmittel aus seinen Ersparnissen stammten, was ja nach dem Gesagten unwahrscheinlich ist.Erst im Rechtsmittelverfahren macht er nun plötzlich geltend, die fehlenden Geldmittel seien aus angeblichen Börsengewinnen generiert worden, für welche allerdings keine Konten und Belege mehr vorliegen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung).Die entsprechende Argumentation des Berufungsklägers erscheint folglich im Gegensatz zur plausiblen und indiziengestützten Darstellung der Berufungsbeklagten unglaubhaft. Der von ihm in diesem Zusammenhang wie auch allgemein erhobene Einwand, dass die Berufungsbeklagte verschiedene Aktenstücke und Ordner nicht herausgegeben habe, erweist sich zudem als untauglich, zumal der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nun selbst Akten eingelegt hat, welche aus den besagten Ordnern stammen. Der Vorwurf der Beweisvereitelung ist somit ebenfalls unbegründet.
Nach dem Gesagten liegen somit aufgrund des allseitig unterzeichneten Vertrages, dessen zeitlicher Nähe zum Hauskauf, der aktenmässig ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse der Ehegatten und der bestätigenden Zeugenaussage von R.D. sowie der übrigen oben dargelegten Umstände mehrere gewichtige Indizien für die von der Ehefrau behauptete Investition der Darlehenssumme von Fr. 100'000.00 vor. Die von B.B. geltend gemachte Teilfinanzierung des Hauskaufs aus Darlehensgeldern ihrer Eltern erscheint einleuchtend und plausibel, währenddem die gegenteiligen Ausführungen des Ehemannes in den Akten keine Stütze finden respektive kaum nachvollziehbar und wenig glaubhaft sind. Überdies ist nicht eine einzige nachvollziehbare Erklärung dafür ersichtlich, woher die für den Hauskauf benötigten Geldmittel sonst stammen sollten. Gesamthaft betrachtet verdichten sich die vorliegenden Indizien daher zur festen Überzeugung, dass ein Teil des Kaufpreises der im Jahre 1988 erworbenen Liegenschaft mit Darlehensgeldern der Eltern D. in Höhe von Fr. 100'000.00 finanziert worden ist, womit diese Investition als erwiesen zu betrachten ist.
cc) Zum selben Ergebnis gelangt das Gericht auch bezüglich der zweiten von der Berufungsbeklagten behaupteten Investition eines Schwarzgelddarlehens ihrer Eltern von Fr. 40'000.00 in den Erwerb respektive Bau der heutigen ehelichen Liegenschaft im Jahre 1996.
Zum einen ist nämlich die Auszahlung der Darlehenssumme von Fr. 40'000.00 mit dem unterzeichneten Beleg vom 12. Mai 1996 (Kopie [act. II./48]) ausgewiesen.Überdies fällt auch dieses Darlehen zeitlich zusammen mit der Finanzierung der zweiten ehelichen Liegenschaft. Zwar datiert der Baukreditvertrag (act. II./50) – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – vom 13. Juli 1995. Wie aus der Expertise (act. VIII./2) ersichtlich ist, erfolgten die Bauarbeiten auf der im September 1995 erworbenen Liegenschaft aber erst im Jahre 1996, was im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung auch von A.B. bestätigt worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung).Entsprechend datiert die Baukostenabrechnung (Beilage zur Expertise), die im Übrigen erheblich höhere Anlagekosten ausweist als im Baukreditvertrag vorgesehen, vom 15. März 1997. Wie Erwerb und Bau der zweiten Liegenschaft im Einzelnen finanziert wurden, ist zwar – abgesehen von der Hypothek im Umfang von Fr. 725'000.00 (vgl. act. II./50), des nunmehr ausgewiesenen Vorbezugs aus der beruflichen Vorsorge im Umfang von Fr. 100'000.00 (vgl. act 01.3; act 16/3) und der von beiden Parteien geltend gemachten Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der ersten Liegenschaft – nicht belegt. Mit Blick auf die erwähnte Baukostenabrechnung steht jedoch fest, dass die Parteien schliesslich einiges mehr an Eigenmitteln investiert haben als noch im Juli 1995 geplant war. Die Baukosten waren also letztlich erheblich höher als vorgesehen (vgl. auch die Ausführungen des Berufungsklägers vor Schranken), weshalb die Parteien – wie auch vom Berufungskläger gegenüber der Vorsitzenden bestätigt – auf zusätzliche Geldmittel angewiesen waren (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung). In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass B.B. am 12. Mai 1996 (II./48) ausgewiesenermassen ein Darlehen in Höhe von Fr. 40'000.00 von ihrer Mutter erhalten hat sowie angesichts der zeitlichen Nähe zwischen der Auszahlung des Geldes und der Finanzierung der zweiten Liegenschaft liegt folglich der Schluss nahe, dass entsprechend ihrer Behauptung auch die Ehefrau mit der von ihrer Mutter erhaltenen Darlehenssumme zur Finanzierung der Liegenschaft beigetragen hat.
Dies im Übrigen um so mehr, als die Erklärungen des Ehemannes betreffend die Finanzierung des zugestandenen Mehrbedarfs für den Bau der Liegenschaft im Jahre 1996 (Darlehen bei den eigenen Eltern, Finanzierung über die eigene Familie [vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung) allesamt in den Akten keine Grundlage finden und nicht ersichtlich ist, woher sonst die zur Finanzierung benötigten Gelder stammen sollten, als aus dem gemäss Quittungskopie vom 12. Mai 1996 zeitnahe zur Baufinanzierung gewährten Darlehen von Fr. 40'000.00. Es erscheint daher plausibel und vernunftgemäss kaum anders nachvollziehbar, als dass die erhaltene Darlehenssumme von Fr. 40'000.00, deren Auszahlung im Übrigen auch durch die Zeugeneinvernahme von R.D. bekräftigt wird, in den Erwerb und Bau der heutigen ehelichen Liegenschaft investiert worden ist. Angesichts der dargelegten aussagekräftigen Belege und Indizien, welche in gewichtigem Masse für die von der Berufungsbeklagten behauptete Investition sprechen, sowie mit Blick auf den Umstand, dass für die gegenteilige Behauptung des Berufungsklägers weder Beweise noch Indizien vorliegen, gelangt das Kantonsgericht daher zur Überzeugung, dass der als Erbvorbezug von der Mutter erhaltene Darlehensbetrag von Fr. 40’000.00 in die Baufinanzierung der zweiten ehelichen Liegenschaft geflossen sein muss.
c) Nach dem Gesagten erachtet das Kantonsgericht die von der Berufungsbeklagten behaupteten Investitionen der beiden Darlehen somit als erwiesen, womit sich als Nächstes die Frage nach deren güterrechtlicher Behandlung im Hinblick auf die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf des ehelichen Wohnhauses stellt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob es sich bei den beiden Darlehen um Investitionen aus Eigengut der Ehefrau handelt, für welche entsprechende Ersatzforderungen zuzusprechen sind.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang sinngemäss erwogen, dass die aus Darlehen investierten Gelder der Ehefrau jedenfalls nicht als Eigengut anzurechnen seien. Nachfolgend wird jedoch zu zeigen sein, dass die betreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz nur zum Teil richtig ist.
aa) Bezüglich des zweiten Darlehens in Höhe von Fr. 40'000.00 bleibt den Ausführungen der Vorinstanz nämlich entgegenzuhalten, dass dessen Behandlung als Erbvorbezug für den Fall des Ablebens der Mutter in der Vereinbarung vom 12. Mai 1996 (act. II./48) ausdrücklich statuiert wurde und dieser Fall mit dem Tod der Mutter im Jahre 2002 auch eingetreten ist. Der entsprechende Vermögenswert ist der Ehefrau somit noch vor Auflösung des Güterstandes (Stichtag 10. August 2005) durch Erbgang zugefallen, womit es sich dabei von Gesetzes wegen umEigengut handelt (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Betreffend die als Erbvorbezug erhaltene und in die Baufinanzierung geflossene Darlehenssumme von Fr. 40'000.00 ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz klarerweise von einer Investition der Ehefrau aus Eigengut auszugehen.
bb) Was demgegenüber die Rechtslage hinsichtlich des ersten Darlehens anbelangt, erscheint wesentlich, dass dieses beiden Ehegatten gewährt wurde und die Ehefrau mit ihrem Bruder erst am 10. August 2007 eine den Formvorschriften von Art. 634 ZGB und Art. 165 OR entsprechende Vereinbarung (act. II./54) getroffen hat, wonach ihr die Darlehensforderung gegenüber dem Ehemann abgetreten wurde und ihr diese wie auch ihre eigene Darlehensschuld als Erbvorbezug an ihre Erbansprüche angerechnet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt lag mithin nichts anderes als ein Darlehen der Eltern D. zugunsten beider Eheleute vor, das heisst eine entsprechende Forderung der Eltern D. gegenüber den Ehegatten, welche nach dem Ableben der Eltern im Jahre 1992 (Vater) beziehungsweise 2002 (Mutter) auf deren Nachlass übergegangen war. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes, der für den Bestand der Gütermassen massgeblich ist (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB), handelte es sich somit bei der Darlehenssumme von Fr. 100'000.00 nicht um Eigengut der Ehefrau, sondern um von den Ehegatten in die Liegenschaft investiertes Fremdkapital. Dieses ist in der auf den Verkaufserlös der ehelichen Liegenschaft beschränkten güterrechtlichen Auseinandersetzung folglich gleich zu behandeln wie das von der Bank gewährte Darlehen. Eine Mehrwertbeteiligung, wie sie seitens der Ehefrau geltend gemacht wird, fällt daher vorliegend ausser Betracht. Daran konnte die erst nach Auflösung des Güterstandes geschlossene Vereinbarung nichts mehr ändern. Insbesondere konnte damit nicht erreicht werden, dass die im für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Zeitpunkt bestehende Darlehensschuld beider Ehegatten gegenüber dem Nachlass der Eltern D. nachträglich als Investition des Eigengutes der Ehefrau zu qualifizieren wäre. Die Wirkungen der genannten Vereinbarung beschränkten sich vielmehr darauf, dass die bis anhin dem Nachlass zustehende Darlehensforderung – aufgrund des diesbezüglichen Verzichts der Eltern allerdings ohne die ursprünglich vorgesehene Verzinsung – damit in rechtsgültiger Art und Weise auf die Ehefrau übertragen wurde, was bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft entsprechend zu berücksichtigen sein wird.
d) Gestützt auf das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur güterrechtlichen Behandlung der in den vorehelichen Hauskauf im Jahre 1988 und den Erwerb und Bau der zweiten Liegenschaft im Jahre 1996 investierten Darlehensgelder gilt es somit im Folgenden die Höhe der Anspruchsquoten der Parteien am Verkaufserlös des ehelichen Wohnhauses in M. zu ermitteln.
Auszugehen ist dabei vom Kaufpreis der ersten Liegenschaft in Höhe von Fr. 593'500.00 (vgl. act. III./14). Davon hatten die Parteien nach Abzug der Bankhypothek von Fr. 450'000.00 (act. II./15) noch eine Summe von Fr. 143'500.00 (einschliesslich der Anzahlung von Fr. 20'000.00) aufzubringen, wobei hierzu nach dem Gesagten Fr. 100'000.00 an Fremdkapital aus Darlehen der Eltern D. beigesteuert worden sind und die restlichen Fr. 43'500.00 aus seinem Eigengut zugehörigen Ersparnissen des Ehemannes stammen. Demgegenüber hat B.B. – wie oben dargelegt – keine Eigenmittel in den Kauf der ersten Liegenschaft investiert.Im Jahre 1995/96 wurde das Haus schliesslich zu einem Preis von Fr. 800’000.00 weiterverkauft (vgl. act. III./16),wobei davon zur Berechnung des Nettoerlöses neben der Hypothek von Fr. 450'000.00 (act. II./15) auch das unverändert bestehen gebliebene Darlehen der Eltern D. in Höhe von Fr. 100'000.00 in Abzug zu bringen ist. Aus dem Verkauf der ersten Liegenschaft ergibt sich somit gemäss nachstehender Rechnungstabelle (vgl. S. 25) ein Erlös von Fr. 250'000.00, der vollumfänglich, das heisst auch im Umfang der eingetretenen Wertsteigerung von Fr. 206'500.00 (Fr. 800'000.00 ./. Fr. 593'500.00), als Eigengut des Ehemannes zu qualifizieren ist.
Im Jahre 1996 folgten alsdann der Kauf beziehungsweise Bau des zweiten ehelichen Wohnhauses in M., wofür die Parteien ausgehend von den Anlagekosten gemäss Baukostenabrechnung in Höhe von Fr. 1'699'000.00 (vgl. act. III./18)nach Abzug der Hypothek von Fr. 725'000.00 (act. II./50), dem BVG-Bezug von Fr. 100'000.00 (act. 01./3; act. 16/3) und dem Fremdkapital aus Darlehen der Eltern D. von ebenfalls Fr. 100'000.00 noch Fr. 774'000.00 an Eigenmitteln aufzubringen hatten.Dazu wurde – wie unter den Parteien unstrittig ist – einerseits der gesamte Erlös aus dem Verkauf des Reiheneinfamilienhauses (Fr. 250'000.00) wieder investiert. Überdies steuerte die Berufungsbeklagte einen Beitrag von Fr. 40'000.00 aus dem von der Mutter erhaltenen und beim Erbgang im Jahre 2002 als Erbvorbezug angerechneten Darlehen bei.Daneben wurden – was der Vertreter des Berufungsklägers offensichtlich ausser Acht gelassen hat – für die Finanzierung des Restbetrags von Fr. 484'000.00 (Fr. 774'000 ./. Fr. 250'000.00 ./. Fr. 40'000.00) Mittel der Errungenschaft verwendet, an welchen die Ehefrau zur Hälfte beteiligt ist. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass die Parteien die Hypothek von ursprünglich Fr. 725'000.00 bis zum 30. Juni 2005 ebenfalls aus Mitteln der Errungenschaft auf Fr. 689'000.00 amortisiert haben (vgl. act. III./19 S. 2/3). Unter Einsetzung der amortisierten Summe von Fr. 36'000.00, welche den Ehegatten wiederum je hälftig anzurechnen ist, erhöhen sich die in die Liegenschaft investierten Eigenmittel somit auf Fr. 810'000.00. Davon entfallen – wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht – Fr. 510'000.00 beziehungsweise 63 % auf den Ehemann und Fr. 300'000.00 beziehungsweise 37 % auf die Ehefrau. Folglich ist auch der aus dem aktuellen Verkauf des Wohnhauses im Januar 2010 resultierende Nettoerlös unter Anwendung dieses Teilungsschlüssels auf die Parteien zu verteilen.
Kauf 1988
Ehemann
Ehefrau
Kaufpreis
593’500
./. Hypothek
450’000
./. Darlehen Eltern D.
100’000
Eigenmittel
43’500
Verkauf 1995/96
Kaufpreis
800’000
./. Hypothek
450’000
./. Darlehen Eltern D.
100’000
Erlös
250’000
250’000
0
Kauf und Neubau 1995/96
Anlagekosten (gem. Baukostenabrechnung)
1'699’000
./. Hypothek
725’000
per 30.06.2005 auf 689'000 amortisiert aus Errungenschaft (act. III./19 S. 2/3)
(36'000)
18’000
18’000
./. BVG-Vorbezug
100’000
./. Darlehen Eltern D.
100’000
Eigenmittel total
774’000
davon Erlös aus Verkauf 1. Liegenschaft
250’000
250’000
0
davon Darlehen/Erbvorbezug Mutter D.
40’000
40’000
davon Errungenschaft (je ½)
484000
242’000
242’000
Total Eigenmittel inkl. Amortisation
810’000
510’000
300’000
In Prozenten
100
63
37
Klarzustellen bleibt, dass unter dem gemäss vorstehendem Teilungsschüssel aufzuteilenden Nettoerlös derjenige Betrag zu verstehen ist, der nach Abzug sämtlicher auf der Liegenschaft lastender Schulden und Veräusserungskosten übrig bleibt. Vom mit Kaufvertrag vom 26. Januar 2010 (act. 16./3) vereinbarten Kaufpreis von Fr. 1'325'000.00 sind daher nebst der von den Käufern übernommenen Hypothekarschuld von Fr. 653'000.00 und dem an die Pensionskasse zurückerstatteten BVG-Vorbezug (gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters des Ehemannes an der Berufungsverhandlung sollen zur Löschung der damit zusammenhängenden Veräusserungsbeschränkung Fr. 93'325.60 an die Pensionskasse gegangen sein) zum einen sämtliche mit dem Verkauf zusammenhängenden Kosten (Mäkler, Notar, Grundbuch, Handänderungssteuern etc.) in Abzug zu bringen. Zum andern ist davon aber auch das von den Eltern D. gewährte Darlehen von Fr. 100'000.00 abzuziehen, welches der Ehefrau zur Abgeltung des auf sie übergegangenen Anspruches vorweg zurückzuerstatten ist. Erst für den verbleibenden Erlös ist die Verteilung nach dem vorstehend ermittelten Teilungsschlüssel vorzunehmen.
4. Von Seiten des Berufungsklägers wird sodann die vorinstanzliche Berechnung des Vorschlagsanteils der Ehefrau angefochten. In diesem Zusammenhang verlangt der Ehemann für insgesamt sieben Positionen – nämlich für die C.-AG, das Wohn- und Geschäftshaus und die Parkplätze in M., diverse Fahrzeuge sowie das Mobiliar und Inventar im ehelichen Wohnhaus, das 3. Säule-Guthaben der Ehefrau und schliesslich für seine Kontokorrentschuld gegenüber der AG – eine andere Behandlung. Im Folgenden gilt es daher zunächst Bestand und Bewertung der vom Berufungskläger beanstandeten Errungenschaftspositionen zu überprüfen, bevor unter Berücksichtung allfälliger Korrekturen der Vorschlagsanteil der Ehefrau zu ermitteln ist.
a) A.B. ist Alleinaktionär der C.-AG, zu deren Bewertung die Vorinstanz auf Antrag der Ehefrau ein Gutachten (act. V.II./10) eingeholt hat. Dabei ist unter den Parteien strittig, welcher der insgesamt vier vom Experten [vgl. act. V.II./10 S. 5 Ziff. 15) ermittelten Werte (Substanzwert, Ertragswert, Unternehmenswert nach Praktikermethode [Brutto- und Nettomethode], Unternehmenswert nach DCF-Methode [Discounted Cash-Flow-Methode]) für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend ist. Die Vorinstanz hat auf den nach der Praktikermethode (Bruttomethode) ermittelten Unternehmenswert in Höhe von Fr. 478'146.00 abgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 21 f.). Dieser basiert auf dem arithmetischen Mittel zwischen dem einfachen Substanzwert und dem doppelten Ertragswert. Demgegenüber hält der Berufungskläger an seiner bereits im vorinstanzlichen Plädoyer (vgl. act. IX./4 S. 3 f.) vertretenen Auffassung fest, wonach ausschliesslich der Substanzwert (Fr. 255'289.00), vermindert um latente Steuern von rund Fr. 50'000.00, zu berücksichtigen sei. Falls dennoch der Unternehmenswert gemäss Praktikermethode als massgebend erachtet werden sollte, seien wegen dem Klumpenrisiko zumindest Korrekturen beim Eigenkapitalkostensatz und beim Unternehmerlohn vorzunehmen, wozu eine Oberexpertise in Auftrag zu geben sei (vgl. Berufung [act. 01./1] S. 5 f.).
Zur Beurteilung steht hier folglich die Frage nach der massgeblichen Bewertungsmethode, wobei vorweg festzuhalten bleibt, dass es sich bei der Frage, nach welchem Massstab beziehungsweise welchen Grundsätzen ein Gegenstand zu bewerten ist, um eine Rechtsfrage handelt, welche letztlich vom Gericht und nicht vom Experten zu beantworten ist (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006, N 6 zu Art. 211; BGE 121 III 152 Erw. 3 c). Insofern hat der Gutachter seine Aufgabe korrekt erfüllt, wenn er sich in der Expertise auf eine Darstellung der verschiedenen, in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden beschränkt und den Entscheid über den güterrechtlich massgebenden Unternehmenswert dem Gericht überlassen hat. Für den konkreten Fall bleibt im Übrigen zu berücksichtigen, dass der von der Berufungsbeklagten als massgeblich erachtete Unternehmenswert gemäss DCF– Methode nicht mehr zur Diskussion steht, nachdem die Ehefrau gegen diesen Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Anschlussberufung erhoben hat.
aa) Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind abgesehen von landwirtschaftlichen Gewerben alle Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 und 212 ZGB). Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt bildet dabei die Frage, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann oder zu liquidieren sein wird. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 16 zu Art. 211 ZGB sowie Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Band II/1/3/1, Bern 1992, N 19 zu Art. 211 ZGB; BGE 136 III 209 Erw. 6.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 III 152 Erw. 3c S. 155; BGE 4C.363/2000 Erw. 3. b; BGE 125 III 1 Erw. 5.b). Der Fortführungswert eines Unternehmens ist grundsätzlich nicht durch Bewertung der einzelnen Gegenstände im Unternehmen, sondern immer nur im Rahmen einer Gesamtbewertung zu ermitteln. Es handelt sich dabei um eine zukunftsbezogene Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 16 zu Art. 211 ZGB sowie Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 211 ZGB; BGE 136 III 209 Erw. 6.2.2 S. 216; BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; BGE 4C.363/2000 Erw. 2. c), wobei grundsätzlich auch der Goodwill zu veranschlagen ist, soweit er nicht in der Person des Unternehmers begründet ist. Der Goodwill gehört also nur insoweit zur Unternehmung, als er nicht allein auf dem Unternehmer beruht. Dessen künftige Arbeitskraft sollte nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 16 zu Art. 211 ZGB sowie Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 211 ZGB).
Aufgrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung erscheint die Kritik des Ehemannes gegenüber der Unternehmensbewertung mittels Praktikermethode (einfache Gewichtung des Substanzwertes, doppelte Gewichtung des Ertragswertes) mithin insoweit berechtigt, als er sich gegen die Berücksichtigung der sich aus seiner Arbeitskraft ergebenden zukünftigen Gewinne wendet. Wohl ist der Vorinstanz nach dem oben Gesagten darin zuzustimmen, dass bei Weiterführung des Unternehmens grundsätzlich auf den Fortführungswert abzustellen ist. Beim vom Experten ermittelten Substanzwert handelt es sich aber ebenfalls um einen Fortführungswert (vgl. Gutachten [act. V.II./10] S. 6: Bewertung der Aktiven zum Wiederbeschaffungszeitwert), auch wenn dieser im vorliegenden Fall zugleich dem Liquidationswert entsprechen soll (vgl. Gutachten [act. V.II./10] S. 12). Allein mit dem Hinweis auf die Fortführung des Unternehmens lässt sich die Ablehnung des (reinen) Substanzwertes daher nicht begründen. Richtig ist sodann, dass die Praktikermethode für die Unternehmensbewertung in der Schweiz weit verbreitet ist (vgl. dazu auch Ludvigsen, Wie bewertet man ein Unternehmen?, in AJP 2004 S. 1289 sowie Miescher/Galli, Bewertung einer Anwaltskanzlei, in: Anwaltspraxis 9/2009 S. 419). Dies heisst aber keineswegs, dass auch im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unbesehen der Umstände des Einzelfalls auf den nach dieser Methode ermittelten Wert abgestellt werden darf. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar eine Bestimmung des Fortführungswertes eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne, das heisst also unter Einbezug oder sogar überwiegender Berücksichtigung des Ertragswerts, auch im Ehegüterrecht nicht ausgeschlossen. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verkehrswert mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen kann (vgl. BGE 136 III 209 Erw. 6.2.3. S. 216 mit Hinweis auf BGE 125 III 1 Erw. 5c S. 6 f.; BGE 4C.363/2000 Erw. 2. c und 3. b). Soweit ersichtlich ging es in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen aber jeweils um einen unter dem Substanzwert liegenden Ertragswert (vgl. BGE 136 III 209 Erw. 6.2.3 und 6.2.4 S. 216 f.; BGE 4C.363/2000 Erw. 2. c). Liegt der Ertragswert dagegen – wie im vorliegenden Fall – erheblich über dem Substanzwert (was namentlich bei kleineren Dienstleistungsunternehmen häufig zutreffen dürfte), darf er nur insoweit in die Bewertung einbezogen werden, als er nicht auf der Person des Unternehmers, namentlich nicht auf dessen persönlichen Arbeitseinsatz, beruht. Andernfalls würde der – sinngemäss auch von der Vorinstanz bestätigte – Grundsatz verletzt, wonach die künftige Arbeitskraft des Ehegatten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgeklammert bleiben muss (vgl. Erw. 4.a.aa. S. 27 mit Hinweis auf Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 16 zu Art. 211 ZGB sowie Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 211 ZGB). Zum selben Ergebnis führt sodann auch die Überlegung, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wie oben dargelegt, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (Art. 211 ZGB) der Verkehrswert, das heisst der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbare Wert, einzusetzen ist. Realisierbar ist der im vorliegenden Fall mittels Praktikermethode ermittelte Unternehmenswert gemäss den expliziten Feststellungen des Gutachters (vgl. act. V.II./10 S. 20 f.) aber nur unter der Voraussetzung, dass der Ehemann im Falle einer Veräusserung an einen Dritten weiterhin im Betrieb mitarbeitet. Bei einem Verkauf der AG ohneweitere Mitarbeit des Berufungsklägers wäre dagegen als Folge der starken Kundenbindung nur der (dem Substanzwert entsprechende) Liquidationswert oder – im Falle eines Verzichts des Ehemannes auf eine konkurrenzierende Tätigkeit – ein Mittelwert zwischen dem Liquidations- und dem Fortführungswert erzielbar. Den auf die eigene Mitarbeit zurückzuführenden (Mehr-)wert der Unternehmung hat sich der Ehemann in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aber sicherlich nicht anrechnen zu lassen, weshalb in der vorliegenden Konstellation – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – auf den Substanzwert der C.-AG (Fr. 255'289.00) abzustellen ist.
Damit erübrigt sich aber auch die Einholung einer Oberexpertise zu den einzelnen Positionen der Ertragsbewertung, welche der Berufungskläger nur für den Fall beantragt, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Substanzwert der Unternehmung berücksichtigt wird (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 6 1. Absatz). Auf seine weiteren Ausführungen dazu (Korrekturen beim Unternehmerlohn und dem Eigenkapitalkostensatz zufolge Klumpenrisikos [vgl. Berufung Ziff. C./1. S. 5 f., Ziff. A./1. S. 10 unten ff.]) ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.Die vom Rechtsvertreter des Ehemannes erst anlässlich der Berufungsverhandlung in diesem Zusammenhang eingelegte Unternehmensbewertung der Curia Treuhand AG erweist sich im Übrigen ohnehin als verspätet (Art. 138 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 5d Abs. 2 EGzZGB sowie PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4.a. S. 8 f.; BGE 131 III 189) und damit als unzulässig, womit sie aus dem Recht zu weisen ist.
bb) Was schliesslich den mit der Berufung beantragten Abzug von Fr. 50'000.00 für latente Steuern betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gutachter die auf den stillen Reserven der Gesellschaft lastenden latenten Steuern bei der Ermittlung des Substanzwerts bereits berücksichtigt hat (vgl. Gutachten [act. V.II./10], S. 8, 9 und 11). Eine Berücksichtigung weiterer latenter Steuern käme daher nur insoweit in Frage, als solche auf dem im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Aktienpaket lasten und dadurch den Wert seiner Aktien vermindern würden. Solches dürfte vorliegend jedoch kaum der Fall sein. So ist – wie in der Stellungnahme der Ehefrau (act. 11 S. 7) richtig ausgeführt wird – ein allfälliger Gewinn aus der Veräusserung der Aktien nach geltendem Recht steuerfrei. Anders wäre dies nur, wenn die Aktiengesellschaft als Ganzes liquidiert würde. Eine Liquidation der AG, bei welcher der Ehemann den Liquidationsüberschuss als Vermögensertrag zu versteuern hätte, steht jedoch bis auf weiteres nicht zur Diskussion**.** Vielmehr ist laut Angaben des Berufungsklägers vor Schranken langfristig die Übernahme der Unternehmung durch seinen Sohn geplant (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung).Ob und in welchem Umfang eine Besteuerung von Liquidationsüberschüssen anfallen wird, ist daher zum heutigen Zeitpunkt völlig ungewiss. Dass sich wegen der drohenden Besteuerung eines allfälligen Liquidationsüberschusses der in den Aktien verkörperte Substanzwert der Gesellschaft bei einer Veräusserung im heutigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich realisieren liesse, ist sodann nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Realisierungswahrscheinlichkeit latenter Lasten von den Parteien substantiiert darzulegen ist. Ob und gegebenenfalls wann sich die behauptete Last verwirklichen könnte, ist für deren Bewertung bestimmend. Jene Partei, welche sich auf Belastungen eines Vermögensgegenstandes beruft, die sich erst künftig realisieren könnten, trifft somit die diesbezügliche Behauptungslast (vgl. BGE 135 II 513, Erw. 9.4.1; BGE 5A_673/2007 vom 24. April 2008. Erw. 3.6.1, je mit Hinweis auf BGE 5C.201/2005 vom 2. März 2006 Erw. 3; BGE 125 III 50 Erw. 2.a. bb mit Hinweisen auf die Literatur). Vorliegend fehlen aber jedenfalls substantiierte und nachvollziehbare Angaben des Berufungsklägers darüber, inwiefern sich eine solche Besteuerung auf den heute erzielbaren Verkaufspreis für die Aktien auswirken würde, wobei dieses Versäumnis mit einem blossen Antrag auf Einholung einer Expertise zur Frage der latenten Steuern, wie er erstmals mit der Berufung gestellt wurde, nicht behoben werden kann. Ein zusätzlicher Abzug für latente Steuern fällt daher ausser Betracht, zumal die behaupteten latenten Lasten nicht ausgewiesen sind beziehungsweise deren künftige Realisierung seitens des Berufungsklägers nicht substantiiert dargelegt worden ist.
b) Für die Bewertung der seit 2002 im Eigentum des Ehemannes stehenden Stockwerkeinheiten (12 Wohnungen und ein Büro samt zugehörigen Kellern) im Wohn- und Geschäftshaus Parzelle Nr. 865 in M. hat die Vorinstanz ebenfalls ein Gutachten (act. VIII./1) eingeholt und in der Folge auf den darin ermittelten Verkehrswert von Fr. 2’300'000.00, abzüglich der von der Ehefrau im Umfang von Fr. 50'000.00 anerkannten latenten Steuern, abgestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15], S. 22). Demgegenüber hält der Ehemann mit seiner Berufung offenbar an der bereits vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest, wonach bei einem Verkauf auf dem freien Markt höchstens der im Gutachten ermittelte Ertragswert von Fr. 2'130'000.00 erzielbar sei und dabei Steuern und weitere Kosten in Höhe von rund Fr. 130'000.00 anfallen würden (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 13 f. sowie act. IX./4 S. 6 und schon act. I./4 S. 6).
aa) Gemäss Art. 211 ZGB sind die Vermögenswerte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen, wobei letzterer je nach Vermögensgegenstand anders zu ermitteln sein kann. So kann der Verkehrswert eines überbauten Grundstücks in einer je nach den Verhältnissen zu gewichtenden Kombination von Real- und Ertragswert ermittelt werden. Die Bestimmung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode anerkannt und verbreitet, wobei die Gewichtung von Real- und Ertragswert von der Art und den Besonderheiten des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall abhängt (vgl. BGE 125 III 1 Erw. 5; BGE 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009, Erw. 2.3/2.4 mit Hinweisen).
Entsprechend hat der Gutachter vorliegend zur Bestimmung des Verkehrswertes mit Rücksicht auf die Eigenart und die konkreten Merkmale der Liegenschaft (vgl. dazu Gutachten [act. VIII./1] S. 6 f.) eine überwiegend auf dem Ertragswert beruhende Berechnung auf der Basis Mietwohnungen (vgl. Gutachten [act. VIII./1], S. 20-25) und eine auf den anhand des Realwerts geschätzten Verkaufspreisen der einzelnen Wohnungen beruhende Berechnung auf der Basis Eigentumswohnungen (vgl. Gutachten [act. VIII./1], S. 26-33) vorgenommen und schliesslich den zwischen den beiden Werten (Fr. 2'280'000.00 respektive Fr. 2'330'000.00) liegenden Betrag von Fr. 2'300'000.00 als gerechtfertigt erachtet. Der von ihm ermittelte Verkehrswert beruht demnach auf einer nach den konkreten Verhältnissen differenzierten Kombination von Real- und Ertragswert (mit einer etwas stärkeren Gewichtung des letzteren) und damit auf einer bundesrechtskonformen Vorgehensweise (vgl. die oben zitierten BGE 125 III 1 Erw. 5 und BGE 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009, Erw. 2.3/2.4 mit Hinweisen), welche vom Gutachter im Übrigen auch im Hinblick auf die konkrete Gewichtung von Real- und Ertragswert nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde. Wenn der Gutachter sodann in Kenntnis des im Jahre 2002 bezahlten Kaufpreises von Fr. 1'900'000.00 zu einem aktuellen Verkehrswert des Wohn- und Geschäftshauses von Fr. 2'300'000.00 gelangte, lässt sich dies mit einem blossen Hinweis auf den angeblichen Trend zum Wohnen in der Stadt nicht in Frage stellen. Dass bei einem Verkauf des Wohn- und Geschäftshauses, wie vom Berufungskläger behauptet, nur der Ertragswert erzielbar sei, erscheint nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz daher zu Recht auf den im Gutachten ermittelten Verkehrswert abgestellt.
bb) Ebenfalls zu Recht hat sie die Berücksichtigung weiterer latenter Steuern und Gebühren abgelehnt. Wohl gilt es an dem vom Bundesgericht mehrmals bestätigten Grundsatz festzuhalten, wonach Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 135 III 513 Erw. 9.4.1 S. 532; 125 III 50 Erw. 2.a. S. 53 ff. mit Hinweisen auf die Literatur; BGE 5A_673/2007 vom 24. April 2008. Erw. 3.6.1). Allerdings bleibt ebenso zu beachten, dass das Gericht für die tatsächlichen Grundlagen, welche die wertmässige Bestimmung der latenten Lasten sowie nachvollziehbare Annahmen in unklaren Verhältnissen ermöglichen, substantiierte Behauptungen der Parteien verlangen kann. Dabei ist, wie bereits ausgeführt wurde, auch die Realisierungswahrscheinlichkeit dieser Lasten näher darzulegen (vgl. BGE 135 III 513 Erw. 9.4.1 S. 532; BGE 5A_673/2007 vom 24. April 2008. Erw. 3.6.1). Da der Berufungskläger eine latente Steuer von Fr. 130'000.00 behauptet, wäre es somit an ihm gewesen, die erforderlichen Fakten für den Anfall dieser Steuer darzulegen. Zwar hat der Ehemann mit act. III./56 eine Berechnung seines Treuhänders über die möglichen (hohen) Steuerfolgen eines Verkaufs des Wohn- und Geschäftshauses eingelegt. Zum Behauptungsfundament des Ehemannes gehören aber nach dem Gesagten auch nähere Angaben zur Realisierungswahrscheinlichkeit latenter Lasten, zumal für deren Bewertung bestimmend ist, ob und gegebenenfalls wann sich diese verwirklichen könnten (vgl. BGE 125 III 50 Erw. 2.a. bb S. 54).Betreffend die Wahrscheinlichkeit und den zu erwartenden Zeitpunkteines Verkaufs der Liegenschaft und damit zur Frage, ob und wann es zum Anfall von Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern kommen wird, fehlen jedoch substantiierte Behauptungen des Berufungsklägers gänzlich. Vielmehr räumte er selber ein, dass der Verkauf der Mietwohnungen in M. eher schwierig sein dürfte (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 14). Soweit A.B. mit Bezug auf die latenten Steuern erst anlässlich der Berufungsverhandlung (Replik) ausführen liess, der Verkauf der Wohnungen werde in nächster Zeit nötig sein, um die Ausgleichszahlung gegenüber der Ehefrau leisten zu können, erweist sich diese Behauptung im Übrigen als neu und damit als verspätet (Art. 138 ZGB in Verbindung mit Art. 5d Abs. 2 EGzZGB). Wurde aber seitens des Berufungsklägers folglich nicht substantiiert dargelegt, dass in absehbarer Zeit mit dem Verkauf der Liegenschaft zu rechnen ist, können auch die auf den heutigen Zeitpunkt berechneten Steuerfolgen nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Eine über die von der Gegenpartei anerkannten künftigen Lasten in Höhe von Fr. 50'000.00 hinausgehende Anrechnung latenter Steuern ist somit mangels substantiierter Behauptung des Berufungsklägers abzulehnen.
c) Die in M. unmittelbar neben dem Wohn- und Geschäftshaus gelegenen im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Aussenparkplätze auf Parzelle Nr. 1377 wurden von der Vorinstanz gestützt auf den in der Steuererklärung des Berufungsklägers mit Fr. 20'000.00 deklarierten Wert (vgl. act. III./34) und ihr eigenes Wissen mit Fr. 36'000.00 bewertet (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 8 und 23). Der Berufungskläger ist damit nicht einverstanden. Zwar bestreitet er im vorliegenden Berufungsverfahren – anders als noch vor Vorinstanz (vgl. act. IX./4 S. 7) – nicht mehr jeden Mehrwert der Parkplätze. Allerdings kritisiert er den von der Vorinstanz festgelegten Betrag von Fr. 36'000.00 als übersetzt (vgl. Berufung [act. 01./1], S. 7).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann die fragliche Parzelle samt der darauf lastenden Personaldienstbarkeit für vier Parkplätze ebenfalls im Jahre 2002 käuflich erworben hat, und zwar im Rahmen einer Pfandverwertung gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG (Freihandverkauf) zu einem Preis von Fr. 15'000.00 (vgl. act. III./55). Es handelt sich dabei um eine Parzelle, welche immerhin 160 m2 umfasst. Diese ist allerdings, wie zu berücksichtigen bleibt, mit einem Nutzungstransport für die gesamte Fläche, einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung (sechs Parkplätze zur ausschliesslichen Nutzung für die Parzelle Nr. 865) und diversen Dienstbarkeiten, wie unter anderem mit einem Benützungsrecht für zwei der sechs Parkplätze zugunsten einer nicht im Eigentum des Berufungsklägers stehenden Stockwerkeinheit, belastet (vgl. Kaufvertrag [act. III./55]). Das zur Diskussion stehende Grundstück stellt mithin kein Bauland dar. Vielmehr ist die Parzelle nur als Parkfläche für die Bewohner des Mehrfamilienhauses nutzbar, wobei es sich nicht um Garagenplätze, sondern bloss um Aussenparkplätze handelt und die vier dem Ehemann zustehenden Parkflächen nur beschränkt veräusserlich sind. Angesichts dessen erscheint demnach der von der Vorinstanz geschätzte Preis von Fr. 9'000.00 pro Parkplatz zu hoch. Dies um so mehr, als dies bei einer durchschnittlichen Parkplatzgrösse von 15 m2 immerhin einem Quadratmeter-Preis von Fr. 600.00 und somit annähernd jenem Preis entspricht, welcher in der Gemeinde M. durchschnittlich für den Quadratmeter Bauland zu bezahlen ist. Die vorinstanzliche Bewertung der vier Parkplätze in M. ist daher entsprechend zu reduzieren. Dabei erscheint dem Kantonsgericht angesichts der Verknüpfung der Parkplatzparzelle mit der Wohnliegenschaft, der damit zusammenhängenden eingeschränkten Nutz- und Veräusserbarkeit sowie nicht zuletzt auch im Vergleich zu den durchschnittlichen Baulandpreisen in M. von Fr. 600.00 - Fr. 700.00 pro m2 der vom Berufungskläger selbst in der Steuererklärung angegebenen Wert von Fr. 20'000.00 als angemessen. Ist aber somit, was die Bewertung der Parkplätze in M. anbelangt, dem Berufungskläger zu folgen, so erweist sich auch die mit der Berufung beantragte Expertise als überflüssig.
d) Was sodann die güterrechtliche Zuordnung der beiden von ihm selbst mit Fr. 6'000.00 bewerteten (vgl. act. I./13 S. 4) Fahrzeuge des Ehemannes betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 24) Bezug genommen werden (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich somit. Der Vollständigkeit halber sei lediglich angefügt, dass mit seinen Ausführungen im Plädoyer auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Berücksichtigung der beiden Fahrzeuge als Errungenschaft anerkennt und nicht mehr – wie noch im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. I./13) – geltend macht, dass es sich dabei um eine Ersatzanschaffung für Eigengut handelt.
e) Hinsichtlich des streitigen Mobiliars und Inventars im ehelichen Wohnhaus haben sich die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Einsetzung unter den Aktiven der Ehefrau zum Wert von Fr. 40'000.00 geeinigt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist somit ebenfalls nicht weiter einzugehen. Überdies wird damit auch der mit der Berufung (vgl. act. 01./1 S. 6) erneuerte Antrag des Ehemannes auf Durchführung einer diesbezüglichen Expertise hinfällig.
f) Bereits vor Vorinstanz hatte der Ehemann gestützt auf die Veranlagungsverfügungen 2003 und 2004 (act. III./58 und III./59) geltend gemacht, dass auch die Ehefrau über ein Sparguthaben der Säule 3a verfüge (act. I./13 S. 5 und act. IX./4 S. 8). Demgegenüber liess dies die Berufungsbeklagte noch vor Schranken des Bezirksgerichts Imboden unter Hinweis auf zwei vom Ehemann gehaltene 3a-Konten (vgl. act. II./40) ausdrücklich bestreiten (vgl. act.IX./3 S. 13), was die Vorinstanz wohl zur Feststellung gelangen liess, dass B.B. abgesehen von den zwei ordentlichen Konten bei der GKB mit einem Guthaben von Fr. 2'552.00 über keine Vermögenswerte verfügte (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 26). Dem stehen nun aber die im Berufungsverfahren auf Antrag des Berufungsklägers edierten Kontoauszüge (act. 11./3) gegenüber, welche klar belegen, dass die Berufungsbeklagte per Stichtag der Gütertrennung über zwei 3a-Konten bei der GKB mit einem Guthaben von je Fr. 6'090.70 verfügt hat. Entsprechend hat denn auch B.B. selbst anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ausdrücklich anerkannt, dass sie am 10. August 2005 über zwei Sparen 3 Konten verfügte, welche ein Guthaben von insgesamt Fr. 12'181.70 aufweisen und als Errungenschaft zu berücksichtigen seien (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 12 lit. f). Das ausgewiesene und anerkannte Vorsorgeguthaben von Fr. 12'181.70 ist daher in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft der Berufungsbeklagten einzusetzen.
g) Ebenfalls bereits vor Vorinstanz hat A.B. den Bestand einer Kontokorrentschuld gegenüber der C.-AG, und zwar im Betrage von Fr. 36'144.60 per 10. August 2005, geltend gemacht (vgl. act. I./3 S. 9 und act. IX./4 S. 9) und verlangt, dass dieser Betrag seiner Errungenschaft zu belasten sei. Zum Beleg reichte er ein Kontoblatt (act. III./26) mit dem Kontostand per 10. August 2005 ein. Seitens der Ehefrau wurde der Beweiswert dieses Kontoblattes bestritten und der Bestand der Schuld verneint, wobei sie sich auf die Steuererklärungen 2004 und 2006 abstützte (vgl. act. IX./3 S. 15 f.). Nachdem die Vorinstanz – ohne Begründung – keine Kontokorrentschuld per 10. August 2005 berücksichtigt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 25 f.), macht A.B. nun mit der Berufung gestützt auf das vollständige Kontoblatt (act. 01./6) erneut eine Kontokorrentschuld per 10. August 2005 geltend. Diese soll gemäss Berufungserklärung und Güterrechtszusammenstellung in Abweichung zur Behauptung vor Vorinstanz Fr. 37'144.40 (vgl. act. 01./1 Ziff. II./A./3. S. 5) betragen haben, währenddem der Rechtsvertreter des Ehemannes in seinem Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum Fr. 1000.00 weniger, das heisst also wie bereits vor Vorinstanz eine Schuldsumme von Fr. 36'144.00 geltend macht (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 7 und 15 f.)
aa) Im Hinblick auf den von der Gegenpartei auch im vorliegenden Verfahren angezweifelten Beweiswert der eingelegten Kontoauszüge bleibt vorweg festzuhalten, dass es sich dabei nicht etwa um eine vollständige Jahresrechnung handelt. Vielmehr wurden einzelne Kontoblätter aus der Unternehmensbuchhaltung ins Recht gelegt, wobei es nachvollziehbar und üblich erscheint, dass solche nicht einzeln gegengezeichnet werden. Allein auf Grund der Tatsache, dass sie nicht unterzeichnet sind, ist daher diesen Einlagen der Beweiswert nicht abzusprechen. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass es sich bei den von der Gegenpartei beanstandeten Urkunden (act. 01./6 wie auch act. III./26) um Kontobelege aus der Betriebsbuchhaltung handelt, welchen entsprechender Beweiswert für den Bestand der behaupteten Kontokorrentschuld zukommt.
Dabei bleibt zwar zu berücksichtigen, dass die im Recht liegenden Kontoblätter der B. Treuhand Immobilien AG den einzigen Beweis für den Bestand einer Kontokorrentschuld des Berufungsklägers gegenüber der AG bilden, zumal diese, wie von der Gegenpartei zutreffend behauptet, in den Steuererklärungen der Jahre 2004 (act. III./31 Formular 4) und 2006 (act. III./34 Formular 4) nicht aufgeführt ist. Daraus vermag die Berufungsbeklagte indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen wies nämlich das Kontokorrentkonto von A.B. für den für die Steuererklärung massgeblichen Zeitpunkt per Ende 2004 keine Schuld aus. Vielmehr resultierte ein Positivsaldo von Fr. 32'317.65 (vgl. act. 01./6), welcher somit in der Steuererklärung auch so deklariert wurde (act. III./31 Formular 2). Es liegt auf der Hand, dass sich der Saldo eines Kontokorrentkontos aufgrund der dafür typischen regen Kontobewegungen laufend verändert. Dies wird auch anhand des eingelegten Kontoauszuges deutlich, welcher per Stichtag der Güterauflösung eine Schuld von Fr. 37'144.40 aufweist, währendem er für den Stichtag der Steuererklärung Ende 2004 und (im Übrigen auch per Ende 2005) einen Plussaldo belegt, womit es ohne weiteres einleuchtet, weshalb die behauptete Schuld in den Steuererklärungen nicht aufscheint.
Entgegen dem weiteren Einwand der Berufungsbeklagten handelt es sich bei der geltend gemachten Kontokorrentschuld sodann nicht um eine Schuld von A.B. gegen sich selber, welche schon aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen wäre. Zwar ist es richtig, dass der Berufungskläger sämtliche Aktien der C.-AG hält und somit deren Alleineigentümer ist. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass es sich bei der B. Treuhand Immobilien AG um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt, welche Gläubigerin der vom Ehemann geltend gemachten Kontokorrentschuld ist, so dass unter diesem Blickwinkel einer Berücksichtigung der dargelegten Kontokorrentschuld nichts entgegensteht.
bb) Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass ein Gewerbe oder ein kaufmännisches Unternehmen – nach welcher Methode auch immer – als rechtlich finanzielle Einheit bewertet und nur mit seinem Wert als Saldo im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst wird. In die Bewertung werden folglich auch Aktiven und Passiven einbezogen, die erst nach der Auflösung des Güterstandes entstehen. Die Bewertung der zur Errungenschaft gehörenden Firma ist mithin von der Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Errungenschaft zu unterscheiden. Während bei der Unternehmung der Stand der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist, gilt für gewöhnliche Forderungen und Schulden die Regel, dass sich die Errungenschaft nach Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand grundsätzlich nicht mehr verändert. Daraus folgt laut Bundesgericht, dass die unterschiedlichen Stichtage zu unterschiedlich hohen Schuldständen bei der Bewertung des Unternehmens einerseits und der Schulden des Inhabers andererseits führen können (vgl. dazu BGE 136 III 209 Erw. 6.3.1 und 6.3.2 mit Hinweisen). Mit Blick darauf stellt sich somit ganz grundsätzlich die Frage, ob eine Kontokorrentschuld gegenüber der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden AG per Stichtag der Gütertrennung berücksichtigt werden kann, wenn die AG selber auf einen späteren Zeitpunkt bewertet wird. Dies im konkreten Fall im Übrigen um so mehr, als die per Stichtag der Güterauflösung ausgewiesene Schuld bereits innert Monatsfrist wieder getilgt wurde und das Kontokorrentkonto im späteren Zeitpunkt der Unternehmensbewertung gemäss Expertise (vgl. act. V.II./10 S. 10 Ziff. 234) nicht mehr eine Schuld, sondern ein Guthaben von Fr. 918.00 aufwies.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 III 209 (vgl. Erw. 6.3/6.4) mit einer ähnlichen Frage befasst, wo allerdings die umgekehrte Konstellation, nämlich die Geltendmachung einer für den Bewertungszeitpunkt ausgewiesenen Schuld, zu beurteilen war. Dabei hat es klar festgehalten, dass in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaftsschuld (von hier nicht interessierenden Ausnahmetatbeständen abgesehen) maximal der Stand bei Auflösung des Güterstandes eingesetzt werden darf und eine Errungenschaftsschuld des Inhabers gegenüber der Unternehmung insoweit zu berücksichtigen ist, als die Schuld nicht bereits in die Bewertung eingeflossen ist. Vorliegend ist die geltend gemachte Kontokorrentschuld des Berufungsklägers gegenüber der AG gemäss neu eingelegtem Kontoblatt (act. 01./6) ausgewiesen. Bei der gutachterlichen Bewertung der C.-AG wurde sie allerdings nicht berücksichtigt. Vielmehr figuriert das zur Diskussion stehende Kontokorrentkonto von A.B. darin per 31. Dezember 2007 mit einem Guthaben in Höhe von Fr. 918.00 (vgl. act. V.II./10 S. 10 Ziff. 234). Die Schuld des Berufungsklägers gegenüber der AG ist somit bei der Bewertung des Substanzwertes der Unternehmung nicht einbezogen worden. Es spricht daher mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 136 III 209Erw. 6.3.1. und 6.3.2) nichts dagegen, diese in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Stand per Stichtag der Güterstandsauflösung (10. August 2005) zu berücksichtigen. Dabei ist auf den anlässlich der Berufungsverhandlung reduzierten Betrag von Fr. 36’144.40 abzustellen.
h) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu den streitigen Positionen resultiert unter Einbezug der unbestritten gebliebenen Punkte – auf die erst anlässlich der Berufungsverhandlung in Abweichung zu der mit der Berufungserklärung eingereichten Aufstellung geltend gemachten höheren Beträge für die Hypothek S. und die Steuerschulden ist nicht mehr einzutreten– somit gemäss nachfolgender Berechnungstabelle (vgl. S. 39) eine Ausgleichsforderung von B.B. gegenüber A.B. in Höhe von Fr. 351'768.60. Diese wird praxisgemäss mit Rechtskraft des Berufungsurteils fällig, zumal die vom Ehemann mit der Berufung beantragte Gewährung eines Zahlungsaufschubs mit dem bereits erfolgten Verkauf der ehelichen Liegenschaft hinfällig geworden ist. Wie der Ehemann die güterrechtliche Ausgleichsforderung der Ehefrau erfüllt, bleibt schliesslich den Parteien überlassen. Einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Verrechnung mit dem Erlös aus dem Hausverkauf bedarf es hiefür nicht.
Ehemann
Ehefrau
Aktiven
C.-AG
255'289.00
Wohn- und Geschäftshaus M.
2'250'000.00
Parkplätze M.
20'000.00
Wohnung Chur (Verkaufserlös)
440'325.00
Anteilscheine Soreina und Familia
52'000.00
Anteilsscheine billigeres Wohnen
1'000.00
Beteiligung CablenetCom GmbH
5'000.00
Fahrzeuge
6'000.00
Mobiliar und Inventar
40'000.00
Bankguthaben
13'814.00
2'552.00
Sparen 3a
12'181.40
Lebensversicherung
36'714.00
Total
3'080'142.00
54'733.40
Passiven
Hypothek Wohn – und Geschäftshaus
1'930’000.00
Hypothek Wohnung Chur
344'400.00
Steuerschulden
11'372.00
Kontokorrentschuld AG
36'144.40
Total
2'321'871.40
0
Errungenschaft netto
758’270.60
54'733.40
Differenz
703'537.20
Ausgleichsforderung Ehefrau (1/2)
351'768.60
i) Anzumerken bleibt, dass die von A.B. im vorinstanzlichen Verfahren erbrachten Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse im obgenannten Betrag noch nicht berücksichtigt sind. Dies betrifft zum einen den gestützt auf die Verfügung vom 21. Januar 2008 (Proz.Nr. 130-2007-174) geleisteten Anwaltskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, welchen sich die Ehefrau an ihre güterrechtliche Ausgleichsforderung anrechnen lassen muss. Diese reduziert sich folglich auf Fr. 345'768.60. Zum andern hat der Ehemann Gerichtskostenvorschüsse von insgesamt Fr. 21'100.00 mithaftend für die Ehefrau bezahlt. Soweit diese Gerichtskostenvorschüsse von der Vorinstanz für den von der Ehefrau zu tragenden Anteil an den Gerichtskosten (vgl. dazu nachfolgend Erw. 8 S. 49 f.) beansprucht werden, steht dem Ehemann daher ebenfalls eine Gegenforderung zu, welche er mit der güterrechtlichen Ausgleichsforderung wird verrechnen können. Was die im Berufungsverfahren bezahlten Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese gemäss der im Verfahren ERZ 2010 36 abgeschlossenen Vereinbarung zulasten des Sperrkontos, auf welchem der Verkaufserlös der ehelichen Liegenschaft deponiert wurde, erbracht wurden. Diese Vorschüsse, nämlich die beiden Parteivertretern ausgerichteten Anwaltskostenvorschüsse von je Fr. 7'500.00 (zuzüglich 7,6% MWSt) sowie der dem Kantonsgericht geleistete Kostenvorschuss von Fr. 12'000.00, werden sich die Ehegatten in demjenigen Umfang, wie die Vorschüsse je zu ihren Gunsten verwendet werden, bei der Verteilung des Verkaufserlöses anrechnen lassen müssen.
5. Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren sodann der nacheheliche Unterhalt (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Während das Bezirksgericht Imboden B.B. einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 2'000.00 pro Monat zugesprochen hat, will der Berufungskläger die Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt vollständig aufheben lassen. Demgegenüber fordert die Ehefrau mit der Anschlussberufung monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 4'000.00.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Ehe der Parteien sowohl aufgrund der Dauer von deutlich über zehn Jahren als auch der Tatsache, dass daraus Kinder hervorgegangen sind, ohne weiteres als lebensprägend zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat daher bei der Bemessung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] Erw. 7.d S. 31 ff.) zu Recht auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) abgestellt, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (vgl. BGE 134 III 145 Erw. 4 S. 146). Für den mittlerweile mit einer neuen Partnerin und zwei weiteren Kindern, geboren 2002 und 2006 (vgl. act. III./6 und III./7), zusammenlebenden Ehemann ist sie dabei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 16'729.00 pro Monat, bestehend aus dem Lohn als Geschäftsführer seiner AG, den durchschnittlichen Gewinnen derselben und den Nettoerträgen aus der Vermietung des Wohn- und Geschäftshauses in M., ausgegangen und hat schliesslich die zuvor in Zusammenhang mit der Bemessung des Kinderunterhaltes geprüfte Leistungsfähigkeit des Ehemannes ohne weiteres als gegeben erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] Erw. 4. a und b S. 13-15, Erw. 7. d S. 31). Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes wurde bis anhin nie bestritten und wird denn auch im vorliegenden Berufungsverfahren – angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers zu Recht – nicht in Frage gestellt. Sie ist daher nicht weiter zu prüfen.Seitens des Berufungsklägers wird jedoch – wie schon vor Vorinstanz (vgl. act. IX./4 S. 13 ff.) – eine wesentlich höhere Eigenversorgungskapazität der Ehefrau (Arbeitseinkommen Fr. 5'400.00 und Vermögensertrag Fr. 1'200.00) sowie ein tieferer Bedarf (Fr. 3'500.00 – Fr. 4'000.00) geltend gemacht (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 22 f.). In umgekehrter Richtung argumentiert demgegenüber die Ehefrau, welche einen höheren Bedarf von rund Fr. 8'300.00 geltend macht, sich allerdings gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters vor Schranken sowie ihren eigenen Angaben anlässlich der formfreien richterlichen Befragung (vgl. Verhandlungsprotokoll) in Abweichung zu ihrer Haltung im vorinstanzlichen Verfahren neu eine 100%-Tätigkeit in ihrem heutigen Beruf als Kosmetikerin anrechnen lässt.
a) Bei der Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau hat ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'300.00 sowie einen möglichen Vermögensertrag von monatlich Fr. 1'245.00 auf dem ihr aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zufliessenden Vermögen in der Grössenordung von Fr. 750'000.00 angerechnet (vgl. vorinstanzliches Urteil [I./15] S. 34 f.).
Dazu kann zunächst festgestellt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer 100%-igen Erwerbstätigkeit der Ehefrau (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] Erw. 7.d S. 34) nicht zu beanstanden sind, weshalb anstelle eigener Begründung im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergänzend bleibt festzuhalten und zu berücksichtigen, dass die im Jahre 1963 geborene B.B. gemäss Darlegung ihres Rechtsvertreters im Rahmen des Schriftenwechsels (vgl. act. I./5 S. 4 f.) über eine Ausbildung als Verkäuferin verfügt, wobei sie bis zur Eheschliessung als Datatypistin und ab 1999 zunächst bei einer Drittfirma sowie ab 2002 im Geschäft des Ehemannes teilzeitlich als Bürohilfe gearbeitet hat. Während der Trennungszeit hatte sie sodann vorübergehend eine 70%-Anstellung als Sekretariatsangestellte zu einem Monatslohn von Fr. 3'700.00 inne, welche sie allerdings wegen einer betrieblichen Reorganisation wieder verloren hat (vgl. act. II./56a-d). Seit Dezember 2008 arbeitet sie daher – nachdem sie offenbar eine entsprechende einjährige Ausbildung absolviert hat (vgl. Proz.-Nr. 130-2007-174 act. I./1 S. 5) – als Kosmetikerin im Hotel N. in W., wo sie zunächst in einer Festanstellung von 50% und in der Folge als Aushilfe im Stundenlohn tätig war. Dort ist sie gemäss eigenen Angaben anlässlich der formfreien richterlichen Befragung (vgl. Verhandlungsprotokoll) nach wie vor beschäftigt, wobei sie jedoch nunmehr eine Anstellung mit festem Pensum von 60% inne hat, womit sie einen monatlichen Nettoverdienst von rund Fr. 2'200.00 einschliesslich 13. Monatslohn erzielt. Zusätzlich erhält sie nach eigenen Angaben vor Schranken (vgl. Verhandlungsprotokoll) eine monatliche Entschädigung von der Arbeitslosenkasse, womit insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'200.00 resultiere. Dabei erklärte sich B.B., wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 5 S. 41), damit einverstanden, dass ihr eine 100%-Tätigkeit in ihrem heutigen Beruf als Kosmetikerin angerechnet werde (vgl. Verhandlungsprotokoll; formfreie richterliche Befragung sowie Duplik), womit die vorinstanzliche Annahme einer 100%-igen Erwerbstätigkeit der Ehefrau auch unter diesen Gesichtspunkten betrachtet nicht zu beanstanden ist. Überdies erscheint die Höhe des von der Vorinstanz angenommenen Einkommens von Fr. 3'300.00 in Anbetracht der dargelegten Umstände ebenfalls als realistisch, was schliesslich auch eine Konsultation des Lohnrechners des Bundesamts für Statistik bestätigt. Dieser weist nämlich für eine Kosmetikerin mit Berufs- und Fachkenntnissen einen Durchschnittslohn Fr. 3'405.00 aus (vgl. www.salarium.bfs.admin.ch, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010).
Was sodann den von der Vorinstanz zu Recht mitberücksichtigten Vermögensertrag anbelangt, bleibt zu beachten, dass der Berufungsbeklagten gemäss vorstehender Beurteilung des Güterrechts in Abweichung zur vorinstanzlichen Berechnung „nur“ noch knapp Fr. 600'000.00 zufliessen, wovon sie auch noch den ihr anzurechnenden Anteil an den Gerichts- und Anwaltskosten zu bestreiten hat. Bei einem Zinssatz von 2%, wie ihn die Vorinstanz angewendet hat, würde sich der Ertrag des Vermögens demnach auf Fr. 1'000.00 reduzieren. Geht man allerdings – wie vom Ehemann geltend gemacht und von der Zivilkammer des Kantonsgerichts in anderen Fällen so praktiziert – von einem Zinssatz in Höhe von 2.5 % aus, resultiert entsprechend dem vorinstanzlichen Ergebnis wiederum ein Vermögensertrag von monatlich Fr. 1'250.00 (2.5% x 600'000.00 : 12), so dass das vorinstanzliche Urteil auch diesbezüglich im Ergebnis keiner nennenswerten Korrektur bedarf. In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger (vgl. Plädoyer Rechtsanwalt Fryberg S. 23) ist der Berufungsbeklagten daher ein durchschnittlicher Vermögensertrag von Fr. 1'200.00 pro Monat anzurechnen.
Der Berufungskläger kommt in diesem Zusammenhang auf seinen mit Verfügung der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2010 (act. 19) abgelehnten Antrag um Edition der Kontoabschlüsse 2009 der Sparen 3 Konten von B.B. zurück (vgl. Plädoyer RA Fryberg S. 3). Wie bereits weiter oben ausgeführt (Erw. 3 S. 13), lässt Art. 5d Abs. 2 EGzZGB neue Beweisanträge im Scheidungsverfahren auch vor der oberen kantonalen Instanz zu. Die zitierte Bestimmung verlangt allerdings klar, dass die Anträge bereits in der Berufungserklärung kurz zu begründen sind (vgl. PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4.a S. 8 f., Erw. 5.b. S. 11). Mit der in der Berufungserklärung dargelegten Kurzbegründung bezieht sich der Berufungskläger aber mit keinem Wort auf die nun neu geltend gemachte Relevanz der Kontoabschlüsse beziehungsweise der darin allfällig ausgewiesenen Ersparnisse für die Unterhaltsberechnung, sondern macht einzig geltend, dass diese bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien (vgl. 01./1 S. 4 Ziff. 2), was mit der oben erwähnten Beweisverfügung verneint (vgl. act. 19 S. 2) und vor Schranken auch nicht mehr geltend gemacht wurde. Bezüglich der erneut beantragten Kontoeditionen erfolgt die erst vor Schranken vorgetragene neue Begründung mithin verspätet, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
Ausgehend von einem Nettomonatslohn von Fr. 3'300.00 unter Hinzurechnung eines angemessenen monatlichen Vermögensertrags ergeben sich für die Ehefrau nach dem Gesagten somit monatliche Einkünfte von rund Fr. 4'500.00.
b) Hinsichtlich des unter den Parteien ebenfalls streitigen Bedarfs der Ehefrau ist sodann festzustellen, dass die Vorinstanz den gebührenden Unterhalt – in Übereinstimmung mit der Praxis des Kantonsgerichts(vgl. u. a. ZK1 09 20; ZK1 09 22; ZK1 09 30) – anhand einer konkreten Bedarfsberechnung bestimmt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 31 ff.). In methodischer Hinsicht ist der Vorinstanz daher nichts vorzuwerfen. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers nicht zu beanstanden ist auch der von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung eingesetzte Grundbetrag. Wohl geht das Bezirksgericht bei der Ehefrau von einem Grundbetrag von Fr. 2'000.00 aus, welcher klar über dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 für alleinstehende Schuldner gemäss Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Ziff. I.1) liegt.Allerdings ist vorliegend zweifelsohne von einer überdurchschnittlich hohen letzten gemeinsamen Lebenshaltung auszugehen, wobei das Bundesgericht klarstellt (vgl. BGE 134 III 145 Erw. 4 S. 146 mit Hinweisen; BGE 134 III 577 Erw. 3 S. 579, Erw. 8. S. 580 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 Erw. 5.4), dass bei lebensprägenden Ehen unter der Voraussetzung genügender Mittel beide Teile gleichermassen Anspruch auf die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten haben. Entsprechend hat die Vorinstanz der Ehefrau mit dem erhöhten Grundbetrag von Fr. 2'000.00 einen Betrag von Fr. 800.00 als Anteil an der ehelichen Lebenshaltung zugestanden. Dies erscheint in Anbetracht der durch die Steuererklärungen 2003 und 2004 (act. II./27 und II./34) ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse entgegen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus angemessen, zumal danach in der Ehe zuletzt jährliche Einkünfte von über Fr. 300'000.00 generiert wurden, währenddem die Eheleute das Barvermögen in der fraglichen Zeitspanne nicht wesentlich geäufnet haben und das Einkommen somit mehrheitlich für die Lebenshaltung aufgewendet worden sein muss.
Eher hoch erscheint dagegen der B.B. zugestandene Betrag für Wohnkosten von Fr. 2'000.00.Zwar bestätigte die Berufungsbeklagte vor Schranken, dass sich die effektiven Kosten der seit April 2010 gemieteten Wohnung aktuell auf Fr. 1'950.00 belaufen würden. Zu berücksichtigen bleibt indessen, dass die mündige Tochter X.B. nach wie vor bei ihr wohnt und nach eigenen Angaben vor Schranken Fr. 500.00 an Kost und Logis bezahlt. Unabhängig davon, ob dieser Betrag den tatsächlichen Kosten entspricht, ist daher ein dem Wohnbedarf der Tochter angemessener Teil der Mietkosten in Abzug zu bringen. Entsprechend sind die der Ehefrau anzurechnenden Wohnkosten auf Fr. 1'600.00 zu reduzieren.
In Anbetracht des ehelichen Standards zu Recht berücksichtigt hat die Vorinstanz sodann die Kosten für die Benützung eines Motorfahrzeugs. Mit dem unter diesem Titel zugestandenen Betrag von Fr. 1'000.00 pro Monat sind diese im Vergleich zu den in anderen Fällen eingesetzten Beträgen (ZK1 09 3 und ZK1 09 20: Fr. 500.00; ZK1 09 22: Fr. 350.00; ZK1 09 30: Fr. 400.00) allerdings zu hoch ausgefallen. Dass der Ehemann während der Trennungszeit einen Betrag in dieser Grössenordnung zugestanden hat(allerdings nur bis Ende 2009 und über die AG finanziert [vgl. act. II./15 Ziff. 4 sowie Proz. Nr. 130-2009-104 act. I./1), muss er sich nicht für die gesamte Dauer des nachehelichen Unterhalts entgegenhalten lassen.Dies um so weniger, als die Tochter X.B. den Eislaufsport wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nunmehr definitiv aufgegeben hat (vgl. Plädoyer RA Caviezel S. 6 sowie die Angaben der Berufungsbeklagten vor Schranken gemäss Verhandlungsprotokoll), so dass auch das angesichts des Alters von X.B. ohnehin nicht mehr zwingende Bedürfnis zur Begleitung der Tochter an Trainings und Eissportanlässe mit dem Auto entfällt. Hinsichtlich der Fahrzeugkosten erscheint es daher ebenfalls angezeigt, gegenüber dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 1'000.00 eine Kürzung von Fr. 500.00 vorzunehmen.
Zu tief veranschlagt hat die Vorinstanz dagegen die monatliche Steuerbelastung der Berufungsbeklagten. Mit Bezug auf die Steuern darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass B.B. nebst ihrem Erwerbseinkommen und den Vermögenserträgen auch die nachehelichen Unterhaltsbeiträge wird versteuern müssen. Bei gesamthaften Einkünften von über Fr. 75'000.00 dürfte selbst unter Ausschöpfung der steuerlich zulässigen Abzüge ein steuerbares Einkommen von mindestens Fr. 60'000.00 resultieren. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des von der Vorinstanz auf Fr. 500'000.00 veranschlagten steuerbaren Vermögens ergibt sich gemäss Online-Berechnung (www.stv.gr.ch) für das Jahr 2010 somit eine steuerliche Belastung von annähernd Fr. 11'000.00, was einem Betrag von rund Fr. 900.00 pro Monat entspricht. In Abweichung zur Vorinstanz, welche Steuern von lediglich Fr. 500.00 pro Monat berücksichtigt hat, ist diese Position daher bei der Bedarfsberechnung entsprechend anzupassen.
Nicht zum Bedarf der Ehefrau gehören schliesslich die Krankenkassenprämien für die Tochter. Diese beliefen sich gemäss Prämienübersicht für das Jahr 2007 (act. II./32) auf Fr. 75.00, weshalb die betreffende Position um den entsprechenden Betrag zu kürzen ist.Mit Rücksicht auf den seither eingetretenen gerichtsnotorischen Prämienanstieg rechtfertigt es sich, für die Ehefrau alleine einen Betrag von Fr. 400.00 einzusetzen.Die vom Bezirksgericht Imboden für die Positionen Versicherungen (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 33 unten) und Private Vorsorge (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 34) eingesetzten Beträge sind demgegenüber nicht zu beanstanden, zumal sich auch die Parteien an der Berufungsverhandlung zu diesen Positionen nicht mehr geäussert haben. Nach dem Gesagten ergibt sich für die Berufungsbeklagte somit ein monatlicher Bedarf von rund Fr. 6'000.00, welcher sich wie folgt zusammensetzt:
Grundbetrag (inkl. Fr. 800.00 Anteil ehel. Standard)
Fr. 2'000.00
Wohnkosten
Fr. 1'600.00
Fahrzeugkosten
Fr. 500.00
Krankenkasse
Fr. 400.00
Steuern
Fr. 900.00
Versicherungen
Fr. 50.00
3. Säule
Fr. 547.00
Bedarf total
Fr. 5'997.00
c) Stellt man dem ermittelten Bedarf von rund Fr. 6'000.00 die monatlichen Nettoeinkünfte der Ehefrau von rund Fr. 4’500.00 (vgl. Erw. 5. a S. 42) gegenüber, resultiert mithin ein Manko von Fr. 1'500.00. Ausgehend von ihrem monatlichen Einkommen ist die Ehefrau zur Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts somit auf Unterhaltsleistungen des Ehemannes in Höhe von Fr. 1'500.00 pro Monat angewiesen. Wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 5 S. 41), ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers unbestritten geblieben und angesichts der vorliegenden Verhältnisse auch nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb sich deren Prüfung erübrigt. Der von A.B. monatlich zu leistende nacheheliche Unterhaltsbeitrag ist demnach unter Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils auf den der Ehefrau zum gebührenden Unterhalt fehlenden Betrag von Fr. 1'500.00 festzusetzen. Dieser Betrag liegt unter dem bis anhin geschuldeten vorsorglichen Unterhalt, weshalb der Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht praxisgemäss an die Rechtskraft des vorliegenden Urteils geknüpft wird (Art. 126 ZGB).
Zu Recht hat die Vorinstanz sodann die Indexierung des Unterhaltsbeitrages angeordnet. Die entsprechende Indexklausel ist daher der Klarheit halber in das Berufungsurteil aufzunehmen. Mit Bezug auf die Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins AHV-Alter bleibt schliesslich festzustellen, dass die Vorinstanz in diesem Punkt dem Antrag der Ehefrau gefolgt ist, welche damit ihrerseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen hat (vgl. dazu namentlich BGE 132 III 593 Erw. 7.2). Irgendwelche Gründe für eine kürzere Unterhaltsdauer hat der Berufungskläger nicht geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Damit bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Regelung.
6. Den Kindesunterhalt für die Tochter X.B. hat die Vorinstanz auf den bereits während der Trennungszeit bezahlten Betrag von Fr. 1'500.00 pro Monat festgelegt. Dabei wurde von einer Verpflichtung des Vaters zur weiteren finanziellen Unterstützung der Ausübung des Eislaufsportes (während der Trennungszeit ebenfalls mit monatlich Fr. 1'500.00) abgesehen und die Unterhaltspflicht bis zum Eintritt der Mündigkeit der Tochter befristet (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 15 f.).
Mit der Anschlussberufung hat B.B. diese letzten beiden Punkte angefochten, wobei sie jedoch ihren Antrag um Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um Fr. 1'500.00 zur finanziellen Unterstützung des Eislaufsports bis zur Mündigkeit anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Antrag um Zusprechung von Mündigenunterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung wurde demgegenüber aufrechterhalten, wobei sich die Mutter diesbezüglich auf eine schriftliche Zustimmungserklärung (vgl. act. 03/3) der am 24. März 2010 mündig gewordenen Tochter zu ihrer Prozessführung stützt.X.B. hat diese Zustimmung indes mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (act. 08./1) widerrufen. Zwar trifft es zu, dass dieser schriftliche Widerruf nicht an die Mutter, sondern an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Caviezel, gerichtet ist. Allerdings stellt die junge Frau im diesbezüglichen Schreiben ausdrücklich klar, dass sie die Angelegenheit mit ihrem Vater „ohne Anwalt und ohne Gericht regeln“ will. Dabei ist offenkundig, dass es sich beim ausdrücklich erklärten „Widerruf der Vollmacht“ nur um den Rückzug ihrer Zustimmung zur Geltendmachung des Mündigenunterhalts durch die Mutter im Scheidungsverfahren handeln kann, wurde doch seitens X.B. gegenüber dem Rechtsvertreter der Anschlussberufungsklägerin gar nie eine Vollmacht erteilt. Entgegen dem Einwand von B.B. besteht daher kein Zweifel, dass die mündige Tochter X.B. ihre Zustimmung zur Prozessführung durch die Mutter betreffend Mündigenunterhalt widerrufen hat. Fehlt es aber demnach an der Zustimmung der Tochter zur Geltendmachung des Mündigenunterhalts im Scheidungsprozess durch die Mutter, so hat letztere diesbezüglich keine Prozessführungsbefugnis (vgl. BGE 129 III 55 Regeste und Erw. 3.1.5 S. 59 mit Hinweisen). Soweit die Mutter im vorliegenden Berufungsverfahren die Festlegung des Kindesunterhalts über die Mündigkeit von X.B. hinaus verlangt, ist ihr Antrag folglich mangels Aktivlegitimation abzuweisen, und die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 getroffene Unterhaltsregelung ist zu bestätigen.
7. Was schliesslich die Teilung der Vorsorgeguthaben anbelangt, hat die Vorinstanz in Ermangelung einer genehmigungsfähigen Vereinbarung der Ehegatten samt Durchführungsbestätigung der beteiligten Pensionskassen gestützt auf Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 FZG lediglich den unbestrittenen Teilungsschlüssel von je 50% festgelegt und im übrigen die Überweisung an das Verwaltungsgericht verfügt (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] S. 17). Gemäss Anschlussberufung (vgl. Ziff. B./3 sowie S. 9 f.) soll die entsprechende Dispositivziffer nun mit der Feststellung ergänzt werden, dass auch der laut Kaufvertrag vom 26. Januar 2010 (act. 16/3) an die Pensionskasse zurückzubezahlende BVG-Vorbezug von Fr. 100'000.00 zum Teilungssubstrat gehört.
Dass beim Erwerb des ehelichen Wohnhauses im Jahre 1996 ein BVG-Vorbezug in Höhe von Fr. 100'000.00 erfolgt ist und dieser nach dem Verkauf der Liegenschaft rückerstattungspflichtige Bezug zu den hälftig aufzuteilenden Austrittsleistungen der Ehegatten gehört, hat der Berufungskläger sowohl in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 (act. 08 S. 3) wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Replik Rechtsanwalt Fryberg) anerkannt. Insofern stünde der beantragten Ergänzung nichts entgegen. Zu beachten ist indessen, dass die Zuständigkeit zur Feststellung der zu teilenden Austrittsleistungen von Gesetzes wegen alleine beim Verwaltungsgericht liegt. Die Aufgaben des Scheidungsgerichts beschränken sich – abgesehen von der Festlegung des Teilungsverhältnisses – auf die Mitteilung der im Scheidungsverfahren bekannt gewordenen Vorsorgeguthaben, das heisst auf die Angabe der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Art. 142 Abs. 3 Ziff. 3), sowie der Höhe der Guthaben, welche diese Einrichtungen gemeldet haben (Art. 142 Abs. 3 Ziff. 4). Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Hilfe bei der Sachverhaltsermittlung ohne bindende Wirkung für das Sozialversicherungsgericht (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 44 zu Art. 122/141-142). Letzteres hat die der Teilung unterliegenden Guthaben vielmehr selbständig im dafür vorgesehenen Verfahren, in welchem nebst den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auch den Ehegatten wieder Parteistellung zukommen wird, zu ermitteln. Dabei wird es den vorliegend zur Diskussion stehenden Vorbezug unabhängig davon, ob die Rückzahlung vor oder nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungspunktes (23. Januar 2010) erfolgt ist, von Gesetzes wegen bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung zu berücksichtigen haben. Im ersten Fall wird er direkt in der von der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilenden Austrittsleistung (per Stichtag Ehescheidung) enthalten sein, im zweiten Fall wird er als per Stichtag der Ehescheidung noch bestehende Freizügigkeitsleistung zur Austrittsleistung hinzuzurechnen sein (vgl. Art. 30c Abs. 6 BVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 FZG sowie Hermann Walser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2006 N 17 zu Art. 122 mit Hinweis auf BGE 234 Erw. 2). Dass die Vorinstanz in der angefochtenen Dispositivziffer nicht die gesetzliche Terminologie gemäss Art. 142 ZGB („Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind“) verwendet hat, sondern darin von der Aufteilung der beiderseitigen Pensionskassenguthaben gesprochen wird (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./15] Dispositivziffer 6), vermag daran nichts zu ändern, zumal aus den diesbezüglichen Urteilserwägungen (S. 17) zweifelsfrei hervorgeht, dass die Vorinstanz damit kein vom gesetzlichen Begriff abweichendes Teilungssubstrat gemeint hat. In Anbetracht dieser klaren Rechtslage fehlt es für die mit der Anschlussberufung beantragten Ergänzung nicht bloss an der sachlichen Zuständigkeit, sondern auch am erforderlichen Feststellungsinteresse. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
8. Ist das angefochtene Urteil nach dem Gesagten teilweise zu korrigieren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu verteilen.
Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens dringt der Ehemann mit den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen betreffend Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf, Güterrecht, nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt mehrheitlich durch, weshalb es sich unter Berücksichtigung der im Scheidungsverfahren praxisgemäss in die Beurteilung mit einzubeziehenden weiteren Kriterien (beidseitiges Interesse an der Regelung der Kinderbelange, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) rechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/5 B.B. und zu 2/5 A.B. zu überbinden. Dabei bleibt festzuhalten, dass die von der Ehefrau vor Vorinstanz beantragten Expertisen betreffend den Wert der C.-AG sowie des Wohn- und Geschäftshauses in M. im Interesse beider Parteien lagen. Der Vorwurf der Gegenpartei, die Ehefrau habe damit unnötigen Aufwand produziert, erweist sich daher als unbegründet, weshalb entgegen dem Einwand des Berufungsklägers auch die Kosten der vor Vorinstanz eingeholten Gutachten und der Interessenwertzuschlag nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen sind, also zu 2/5 zu Lasten des Ehemannes und 3/5 zu Lasten der Berufungsbeklagten gehen. Ausgehend von der Honorarnote ihres Rechtsvertreters in Höhe von rund Fr. 45'000.00 inkl. Mehrwertsteuer (act. IX./2), mit der sich der Gegenanwalt einverstanden erklärt hat, ist die Ehefrau ausserdem zu verpflichten, dem Ehemann nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche für die Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 9'000.00 zu bezahlen.
9. Im Berufungsverfahren hat, was die geforderte güterrechtlichen Ausgleichszahlung anbelangt, die Ehefrau überwiegend obsiegt, währenddem bei der streitigen Frage der Nettoerlösverteilung beide Parteien weitestgehend unterlegen sind, zumal das vorliegende Urteil diesbezüglich im Ergebnis, das heisst hinsichtlich der effektiv errechneten Anteile betragsmässig annähernd jenem der Vorinstanz entspricht. Der Berufungskläger ist mit seinen Rechtsmittelbegehren demnach lediglich im Nebenpunkt des nachehelichen Unterhalts überwiegend durchgedrungen, währenddem er in den stärker zu gewichtenden Hauptpunkten betreffend das Güterrecht und die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf insgesamt mehrheitlich unterlegen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/5 dem Berufungskläger und zu 2/5 der Anschlussberufungsklägerin zu überbinden, wobei ausgehend von einem Streitbetrag von annähernd Fr. 1'000'000.00, nebst der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 und den Schreibgebühren ein Interessenwertzuschlag von Fr. 5000.00 erhoben wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 HV).
Schliesslich hat A.B. der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter des Ehemannes hat sich unter Einsichtnahme anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Kostennote des Gegenanwalts in Höhe von Fr. 12'550.00 inklusive Mehrwertsteuer einverstanden erklärt. Ausgehend von einem Aufwand von Fr. 12'550.00 pro Partei ist A.B. nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche daher zu verpflichten, B.B. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen.
III. Demnach wird erkannt :
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 4, 7 Abs. 2, 8 und 9 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht zurückgezogen wurde. 3.a) A.B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.B. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteilsbis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter monatlich im Voraus zu entrichtende nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
b) Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositivziffer 3.a werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes angepasst, es sei denn A.B. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel:
alter UB x neuer Index
Neuer UB =
Index bei Rechtskraft des Berufungsurteils
4. Es wird festgestellt, dass der nach Rückzahlung der Hypothek und des BVG-Vorbezugs sowie nach Tilgung sämtlicher mit der Veräusserung verbundenen Kosten verbleibende Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Parzelle Nr. 310, Plan 3, Grundbuch der Gemeinde M., wie folgt zu verteilen ist:
a) Fr. 100'000.00:an B.B.
b) vom restlichen Erlös:37% an B.B.
63% an A.B.
5. A.B. wird verpflichtet, B.B. nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 345'768.60 zu entrichten.
6.a) Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden von Fr. 39'695.00 gehen zu 2/5 zu Lasten von A.B. und zu 3/5 zu Lasten von B.B., welche A.B. für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 9'000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.
b) Soweit der von A.B. mithaftend für die Ehefrau geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 21'100.00 vom Bezirksgericht Imboden für den von B.B. zu tragenden Kostenanteil beansprucht wird, ist A.B. zur Verrechnung seiner Gegenforderung mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung berechtigt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 11’000.00 (einschliesslich Interessenwertzuschlag von Fr. 5000.00) zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 848.00, total somit Fr. 11'848.00, gehen zu 2/5 zu Lasten von B.B. und zu 3/5 zu Lasten von A.B., welcher B.B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.00 einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an: