Ref.:Chur, 29. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 11 1630. Oktober 2015
(Mit Urteil 5A_956/2015 vom 07. September 2016 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Michael Dürst
Richter Brunner und Hubert
Aktuar Pers
In der zivilrechtlichen Berufung
der X._____, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, in Sachen des Y._____, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse 181, 7250 Klosters, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Y._____, niederländischer Staatsangehöriger, geboren am _____1957 in O.1_____ (O.4_____, Grossbritannien), und X._____, irische Staatsangehörige, geboren am _____1969 in O.2_____ (Dublin, Irland), heirateten am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Kinder A._____, geboren am _____1998, B._____, geboren am _____2000, und C._____, geboren am _____2001, hervor.
B. Mit Vermittlungsbegehren vom 26. Januar 2006 gelangte Y._____ an den Kreispräsidenten Klosters. Anlässlich der zweiten Sühneverhandlung vom 7. Juli 2006 wurden die folgenden Rechtsbegehren deponiert:
"Klägerisches Rechtsbegehren:
Beklagtisches Rechtsbegehren:
5. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten bis 31. Oktober 2013 monatlich CHF 1'000.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zu bezahlen."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargetan, der Ehemann werde in O.3_____ nach Aufwand besteuert. Gemäss Veranlagungsverfügung für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer vom 23. August 2004 betrage das steuerbare Einkommen Fr. 250'000.-- und das Vermögen Fr. 3'500'000.--. Die Beklagte müsse die Kinder nicht selber betreuen, da diese Aufgabe ein Kindermädchen (Vollzeit) übernehme. Die Beklagte sei daher in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, wie sie dies auch vor der Ehe getan habe. Trotzdem sei der Kläger bereit, ihr für eine Übergangsperiode Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen. Da der Kläger in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und nie in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei, sei festzustellen, dass er keiner Vorsorgeeinrichtung angehöre. Die Parteien hätten mit Ehe- und Erbvertrag vom 20. Mai 1998 Gütertrennung vereinbart. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung entfalle daher und die Beklagte habe keinerlei güterrechtliche Ansprüche auf irgendwelche Vermögenswerte des Klägers.
D. Mit Prozessantwort vom 23. Oktober 2006 stellte X._____ die folgenden Anträge:
"1. Das Verfahren betreffend Ehescheidung sei nach Art. 21 LugÜ auszusetzen bis die Zuständigkeit des britischen Gerichts feststeht.
2. Im Falle der internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sei die Klage auf Scheidung der Ehe abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Eventualbegehren für den Fall der Gutheissung der Scheidungsklage:
3.1 Auf die Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens des Klägers sei nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos nicht zuständig ist für Anordnungen betreffend die elterliche Sorge und Obhut über die ehelichen Kinder A._____, geboren _____1998, B._____, geboren _____2000, und C._____, geboren _____2001, und betreffend das Verkehrsrecht.
3.2 Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder A._____, geboren _____1998, B._____, geboren _____2000, und C._____, geboren _____2001, monatlich im Voraus je CHF 7'750.00 bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen.
3.3 Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten persönlich jährlich CHF 393'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von CHF 4'392'954.00 zu bezahlen.
3.4 Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind.
3.5 Eine vom Kläger während der Dauer der Ehe eventuell erworbene Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung sei gerichtlich anzuweisen, den noch zu ermittelnden Betrag auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie (die Beklagte) habe nach der Hochzeit ihre berufliche Tätigkeit (Schauspielerin und Drehbuchautorin für D._____) im Einvernehmen mit dem Ehemann zugunsten der Familie aufgegeben. Sie und die Kinder hätten mit dem sehr vermögenden Kläger ein sehr luxuriöses Leben genossen. Sie selbst verfüge über keinerlei Einkommen und Vermögen. Ihr Unterhaltsbedarf sei am gelebten Standard zu messen, wobei darauf zu achten sei, dass sie und die Kinder in angemessener Weise am Einkommen und Vermögensertrag des Klägers, der nach ihrem Wissen keine weiteren Unterhaltspflichten mehr habe, teilhaben würden. Der eheliche Standard ergebe sich aus dem von ihr erstellten Budget (Wohnkosten: GBP 68'772, Bekleidung: GBP 32'500, Verpflegung: GBP 24'960, weitere Haushaltsausgaben: GBP 26'816, Auto: GBP 9'600, Schulkosten: GBP 31'260, Sport/Hobby Kinder: GBP 4'700, Weitere Ausgaben Kinder: GBP 32'860, Persönliche Ausgaben Ehefrau: GBP 13'825, Sport, Unterhaltung, Hobbys, Ferien Ehefrau: GBP 70'580, Versicherungen/Sparen: GBP 3'500) und belaufe sich für Ehefrau und Kinder zusammen auf total GBP 319'403 pro Jahr.
E. In der Folge fand zunächst eine Teilverhandlung über die Frage der örtlichen (internationalen) Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos statt. Mit Entscheid vom 1. Februar 2007, mitgeteilt am 21. Februar 2007, wurde die von X._____ erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und entschieden, auf die Scheidungsklage des Y._____ einzutreten, dies unter Vorbehalt von Anordnungen bezüglich der Obhut, der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs sowie allfälliger weiterer konkreter Kindesschutzmassnahmen, für welche eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht bestehe. Bejaht wurde die Zuständigkeit hingegen für die Regelung des Kindesunterhalts, wobei gerichtlich davon Vormerk genommen wurde, dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 21 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ) sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 11. Juli 2007 wurde sodann eine weitere Teilverhandlung über das Bestehen eines Scheidungsanspruches seitens des Ehemannes durchgeführt, was das Bezirksgericht Prättigau/Davos mit gleichentags gefälltem und am 20. Juli 2007 mitgeteiltem Entscheid bejahte. Die von der Ehefrau dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_523/2007 vom 10. April 2008 ab, worauf der Schriftenwechsel fortgesetzt wurde.
F. Mit Replik vom 3. Oktober 2008 stellte Y._____ das folgende Rechtsbegehren:
"1. Die am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2.1 Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, einen angemessenen gerichtlich festzusetzenden Betrag zu bezahlen, maximal jedoch je CHF 2'000.00 pro Kind, solange diese nicht ein Internat besuchen, sowie maximal je CHF 1'000.00, sobald das betreffende Kind ein Internat besucht, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2.2 Der Kläger sei zu verpflichten, die Schul- und Internatsgebühren der gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, direkt an die jeweilige Schule zu bezahlen.
3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten bis 31. Oktober 2013 monatlich CHF 1'000.00, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen.
4. Es sei festzustellen, dass der Kläger keiner Vorsorgeeinrichtung angehört.
5. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien während der gesamten Ehe Gütertrennung bestand.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
G. Mit Duplik vom 17. November 2008 präzisierte X._____ ihr in der Prozessantwort vom 23. Oktober 2006 gestelltes Rechtsbegehren wie folgt:
"1. Die am 29. Mai 1998 vor dem Zivilstandsamt O.3_____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens monatlich im Voraus – unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – je CHF 7'750.00 (indexiert) bis zum Abschluss der Ausbildung zu bezahlen; abzüglich die vom Kläger bereits während des Verfahrens geleisteten Unterhaltszahlungen (inkl. Schulgeld).
3. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten persönlich rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Begehrens monatlich im Voraus – unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – je CHF 32'750.00 (indexiert) zu bezahlen; abzüglich die vom Kläger bereits während des Verfahrens geleisteten Unterhaltszahlungen; eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten bei Rechtskraft des Scheidungsurteils einen kapitalisierten Unterhaltsbeitrag von – ebenfalls unter Vorbehalt einer Anpassung aufgrund des Beweisergebnisses – CHF 4'392'954.00 zu bezahlen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten das Chalet 'E._____' während zwei Wochen pro Jahr, wo dieses kostenlos dem Kläger zur Verfügung steht, und die Segelyacht 'F._____' (mit Crew) während zwei Wochen pro Jahr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5. Eine vom Kläger während der Dauer der Ehe eventuell erworbene Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge sei hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung sei gerichtlich anzuweisen, den noch zu ermittelnden Betrag auf ein auf den Namen der Beklagten lautendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ein allenfalls bestehendes Vorsorgedefizit durch Zahlung der Differenz des unter Ziff. 5 zu leistenden Vorsorgeausgleichs zum Betrag von CHF 250'000.00 zu kompensieren.
7. Es sei der Kläger anzuweisen, der Beklagten deren persönliche Gegenstände aus den Chalets in O.3_____ und der G._____ Farm herauszugeben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
H. In seiner Triplik vom 19. Januar 2009 hielt Y._____ an seinen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 3. Oktober 2009 fest und stellte in einer neuen Ziffer 6 den Antrag, die Rechtsbegehren Nr. 2 bis 8 der Duplik der Beklagten vom 17. November 2008 seien abzuweisen.
I. Bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2008, mitgeteilt am 5. November 2008, hatte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zwischen den Parteien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen was folgt festgelegt (Proz. Nr. 130-2008-24):
"1. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 15'000.00 zu bezahlen.
2. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder A._____, B._____ und C._____ rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Oktober 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
3. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von X._____ ab dem 1. November 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 14'500.00, zahlbar pränumerando, zu leisten.
4. Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder A._____, B._____ und C._____ ab dem 1. November 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 3'000.00, zahlbar pränumerando, zu bezahlen.
5. Y._____ wird verpflichtet, sämtliche Schul- und Internatskosten für die drei Kinder A._____, B._____ und C._____ ab dem 1. November 2008 direkt zu bezahlen.
6. Allfällige von Y._____ seit dem 1. Januar 2008 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge, Schul- und Internatskosten für die Kinder, allfällige Mietzinse für X._____ etc. können von diesem verrechnet werden.
7. Y._____ wird verpflichtet, X._____ an deren Anwaltskosten einen weiteren Vorschuss von Fr. 20'000.00 zu bezahlen.
8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
9. (Verfahrenskosten).
10. (Aussergerichtliche Kosten).
11. (Rechtsmittelbelehrung).
12. (Mitteilung)."
Die von Y._____ hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Urteil vom 4. Dezember 2008, mitgeteilt am 23. Januar 2009, abgewiesen (Proz. Nr. 120-2008-25).
J. Am 25. September 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Beweisverfügung, woraufhin X._____ mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 den Antrag stellen liess, die Beweisverfügung im Sinne ihrer Anträge zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Sollte die Beweisverfügung nicht entsprechend abgeändert werden, sei ihre Eingabe als innert Frist erfolgte Beschwerde im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO-GR an den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos weiterzuleiten. Y._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2009 die kostenfällige Abweisung der Anträge seiner Ehefrau. Nachdem der vorsitzende Richter den Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 mitgeteilt hatte, dass der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos auf seine Beweisverfügung nicht zurückzukomme, infolgedessen der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos als Beschwerdeinstanz hierüber befinden werde, wurde die Beschwerde von X._____ mit Beschwerdeentscheid/Beiurteil vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010, abgewiesen (Proz. Nr. 120-2009-26).
K.1. An der Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2010, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2010 vorgeladen wurde, waren die Parteien sowie deren Rechtsvertreter zugegen. Im Rahmen seines Plädoyers machte der klägerische Rechtsvertreter geltend, der Ehemann halte an seinem Rechtsbegehren gemäss Triplik vom 19. Januar 2009 bis auf die folgenden Ausnahmen unverändert fest:
"2.1 neu: Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001, einen angemessenen gerichtlich festzusetzenden Betragbis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes bzw. bis zum Abschluss dessen ordentlichen Ausbildung zu bezahlen, maximal jedoch je CHF 2000.00 pro Kind, solange diese nicht ein Internat besuchen, sowie maximal je CHF 1000.00, sobald das betreffende Kind ein Internat besucht, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2.2 neu: Der Kläger sei zu verpflichten, die Schul- und Internatsgebühren der gemeinsamen Kinder A._____, geb. _____1998, B._____, geb. _____2000, und C._____, geb. _____2001,direkt an die jeweilige Schule, die von den Eltern gemeinsam bzw. durch das zuständige Gericht bestimmt wurde, zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2.1, 2.2 und 3 seien rückwirkend per Rechtshängigkeit gerichtlich festzusetzen."
2. Auch der beklagtische Rechtsvertreter führte in seinem Plädoyer aus, dass die Ehefrau an den mit Duplik vom 17. November 2008 gestellten Rechtsbegehren festhalte. Einzig Ziffer 8 werde insofern präzisiert, als neu auch die Mehrwertsteuer auf die vom Ehemann an die Ehefrau zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung verlangt werde. Ferner wurde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem folgenden Begehren gestellt:
"1. Es sei die Verfügung des Klägers/Gesuchsgegners über das Chalet E._____ in O.3_____ (Parzelle _____) sowie die Guthaben des Klägers/Gesuchsgegners bei der Bank.1_____ sowie über das vom Kläger/Gesuchsgegner direkt oder indirekt gehaltene Segelschiff 'F._____' unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB von der Zustimmung der Beklagten/Gesuchstellerin abhängig zu machen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Klägers/Gesuchsgegners."
3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
"1. Die am 29. Mai 1998 vor Zivilstandsamt O.3_____ zwischen Y._____ und X._____ geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Der Vater Y._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder
*-*A._____, geboren am _____1998,
*-*B._____, geboren am _____2000, und
*-*C._____, geboren am _____2001,
monatlich je CHF 3'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats.
Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen sind von Y._____ zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter, X._____, zu Gunsten von A._____, B._____ und C._____ zu bezahlen.
Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer und dauert bis zum Ende jenes Monats, in dem das anspruchsberechtigte Kind seinen 18. Geburtstag feiert.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = (CHF 3'000.00 x Index November) : 104.2
Eine Unterschreitung des Unterhaltsbeitrags von CHF 3'000.00 je Kind ist ausgeschlossen.
3. Y._____ wird verpflichtet, zusätzlich zu den an die Kindsmutter X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv Ziffer 2 vorstehend, sämtliche Schul- und Internatskosten für die drei Kinder A._____, B._____ und C._____ direkt an die jeweilige Schule, die von den Eltern gemeinsam beziehungsweise durch die zuständige Gerichts- oder andere Behörde bestimmt wurde, zu bezahlen.
4. Y._____ wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von X._____ monatlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- CHF 14'500.00 ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit 31. Oktober 2011;
- CHF 10'000.00 vom 1. November 2011 bis und mit 31. Oktober 2017.
Die Unterhaltsbeiträge sind an X._____ zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = (CHF 10'000.00 x Index November) : 104.2
Eine Unterschreitung des Unterhaltsbeitrags von CHF 14'500.00 (bis 31. Oktober 2011) und von CHF 10'000.00 (ab 1. November 2011) ist ausgeschlossen.
5. Die Eheleute X.Y._____ sind güterrechtlich auseinandergesetzt. Soweit Y._____ noch persönliche, im Alleineigentum von X._____ stehende Gegenstände besitzt, ist er verpflichtet, diese an X._____ herauszugeben.
6. Da weder Y._____ noch X._____ über ein Vorsorgeguthaben verfügen, nie Gelder bei einer Vorsorgeeinrichtung einbezahlt haben und somit nie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten, sind Y._____ und X._____ hierunter wechselseitig auseinandergesetzt.
7. Im Übrigen werden die Anträge von Y._____ und von X._____ abgewiesen.
8. Die Kosten des Kreisamtes Klosters (für das Vermittlungsverfahren) von Fr. 226.20 gehen je hälftig zulasten von Y._____ und X._____ (= je Fr. 113.10). Gegen den Nachweis, dass Y._____ diese Fr. 226.20 tatsächlich bezahlt hat, hat ihm X._____ Fr. 113.10 zu erstatten.
Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau-Davos, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr vonFr. 10'000.00
Barauslagen vonFr. 2'648.80
Schreibgebühren vonFr. 1'600.00 total somit von***Fr.***14'248.80
gehen je hälftig zulasten von Y._____ und X._____ (= je Fr. 7'124.40). Die von X._____ zu bezahlenden Fr. 7'124.40 werden mit dem von Y._____ erlegten und für sie mithaftenden Kostenvorschuss ebenfalls verrechnet (Verfügung vom 8. Dezember 2010 [im Proz. Nr. 130-2010-133]). Y._____ kann im Umfange dieser Fr. 7'124.40 Regress nehmen auf X._____. Eine Verrechnung mit von Y._____ an X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (gemäss Dispositiv Ziffer 2 und 4 vorstehend) ist dabei ausgeschlossen.
9. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
10. (Rechtsmittelbelehrung).
11. (Mitteilung)."
L. Gegen dieses Urteil liess X._____ mit Eingabe vom 14. März 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte:
"1. Der Beschwerdeentscheid/das Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010, sei aufzuheben. Es seien die folgenden Beweise abzunehmen:
zu seinen Bankverbindungen im In- und Ausland (Angabe sämtlicher Banken, mit welchen er geschäftliche Beziehungen pflegt, Angabe der Konto- und Depotnummern) seit 31. Dezember 2001 bis heute,
zu den von ihm seit 2001 verwendeten Kreditkarten,
zu seiner Stellung als Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter oder wirtschaftlich Begünstigter von juristischen Personen im In- und Ausland (Angabe der von ihm beherrschten oder ihn begünstigenden juristischen Personen mit Namen, Gründungsdatum, Aktivitäten und seinen Bezügen) seit 31. Dezember 2001 bis heute. 1.2 Der Berufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die folgenden Akten zu edieren:
- Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der H._____ Stiftung und der von dieser gehaltenen Beteiligung I._____ und Depot (J._____, K._____) seit 31. Dezember 2001 bis heute,
- Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der L._____ Foundation seit 31. Dezember 2001 bis heute,
- Akten zur Liquidation des M._____ seit 31. Dezember 1998 bis zur Auflösung,
- Akten zum Verkauf der N._____ Ltd,
- Bilanz und Erfolgsrechnung der O._____ GmbH seit der Gründung bis zur Liquidation derselben samt Lohnausweisen für den Berufungsbeklagten,
- Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Beistatuten sämtlicher übriger Vermögensträger, bei welchen der Berufungsbeklagte Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter oder Begünstigter ist, seit 31. Dezember 2001 bis heute,
- Aktuelle Schätzungen der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, namentlich Chalet E._____, Chalet P._____, Parzelle Q._____, Parzelle R._____, eventuell Verträge betreffend Verkauf und Belege über die Verwendung des Verkaufserlöses,
- Auszüge sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden in- und ausländischen Bankkonten und Depots seit 31. Dezember 2001 bis heute,
- Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten seit 31. Dezember 2001 bis heute.
1.3**Eventualiter seien die Akten zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
*1.4.*Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos betreffend den Beschwerdeentscheid/das Beiurteil seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich mit CHF 800.00 zu entschädigen.
2. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei aufzuheben und durch folgenden Entscheid zu ersetzen:
2.1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in der Höhe von CHF 4'392'954.00 zu bezahlen.
2.2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (26. Januar 2006) gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus CHF 32'750.00 zu bezahlen; der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persönlich in Abzug zu bringen. Es sei festzustellen, dass der Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, herausgegeben durch das Bundesamt für Statistik, per Dezember 2010 von 104.2 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) beruht und der Unterhaltsbeitrag jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2012, an den Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen ist.
3. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei insofern aufzuheben, als die Berufungsklägerin mit Kosten belegt wird; die erstinstanzlichen Kosten seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4. Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010, mitgeteilt am 9. Februar 2011, sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung gemäss der vor erster Instanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
5. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten.
6. Prozessuale Anträge:
6.1. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe des vom Kantonsgericht festzusetzenden Vorschusses für die Gerichtskosten zu bezahlen.
6.2. Der Berufungsklägerin sei die Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses bis zum Entscheid über vorstehende Ziffer 6.1 abzunehmen.
6.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 30'000.00 oder nach richterlichem Ermessen für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
6.4. Es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte diese Vorschüsse nicht mit allfälligen Forderungen gegenüber X._____ verrechnen darf."
M. In seiner Berufungsantwort vom 6. Mai 2011 liess Y._____ die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 und des Beschwerdeentscheids/Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses vom 15. Juni 2010 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
N. Nach Abschluss des Schriftenwechsels ersuchte die Rechtsvertreterin von X._____ nach Rücksprache mit der Gegenpartei und deren Einverständnis das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 126 ZPO um vorläufige Sistierung des Verfahrens, da die Parteien in Vergleichsverhandlungen stünden. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. Oktober 2011 entsprochen und das Berufungsverfahren ZK1 11 16 vorerst bis 31. Dezember 2011 sistiert. Gleichzeitig wurden die Parteien angehalten, das Gericht bis spätestens Anfang 2012 über den Stand der Vergleichsverhandlungen zu informieren. Auf Gesuch der berufungsklägerischen Rechtsvertreterin wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bis 29. Februar 2012 verlängert. Ende März 2012 teilte die Rechtsvertreterin von X._____ der Vorsitzenden der I. Zivilkammer telefonisch mit, dass die Vergleichsbemühungen zu keinem Ergebnis geführt hätten und das Berufungsverfahren weiterzuführen sei.
O. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. August 2012, mitgeteilt am 7. August 2012 (ERZ 11 242), wurde das im Rahmen der Berufung gestellte Gesuch von X._____, wonach Y._____ zu verpflichten sei, ihr für das Berufungsverfahren einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe des vom Kantonsgericht festzusetzenden Vorschusses sowie einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von Fr. 30'000.-- oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, abgewiesen. In der Folge wurde X._____ die ratenweise Bezahlung des auf Fr. 20'000.-- festgesetzten Gerichtskostenvorschusses mit Frist bis 14. Juni 2013 bewilligt
P.1. Am 22. Juli 2013 reichte X._____ zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch ein, in welchem beantragt wurde, Y._____ sei aufzufordern, den Kaufvertrag betreffend das Chalet E._____ einzureichen. In der Begründung dieses Gesuchs wurde vorgebracht, dass das Chalet E._____ zwischenzeitlich verkauft worden sei, der Verkaufspreis der Berufungsklägerin jedoch nicht bekannt sei. Dadurch sei die Liquidität des Berufungsbeklagten erhöht worden, was namentlich bei der Beurteilung der Frage, ob dieser über genügend Vermögen zur Leistung einer Abfindung verfüge, von Bedeutung sei. Die Vorlage des Kaufvertrags sei erforderlich, um den Umfang der entsprechenden Liquiditätserhöhung feststellen zu können.
2. In seiner Stellungahme vom 28. August 2013 beantragte Y._____ die Abweisung dieses Beweisantrags. Sodann sei die Bank.2_____ mit Sitz in O.8_____ gerichtlich anzuweisen, den Betrag von Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zinsen auf dem Konto lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher-Schnyder Hans Peter innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils an ihn auszuzahlen.
3. Am 30. April 2014 reichte Y._____ eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 28. August 2013 ein, in welcher unverändert an den dannzumal gestellten Anträgen festgehalten wurde. Zugleich reichte er indessen den zur Edition verlangten Kaufvertrag betreffend das Chalet E._____ vom 24. April 2013 samt einem Nachtrag vom 27. Dezember 2013 und der diesem vorangegangenen Korrespondenz mit dem Käufer ein. Des weitern teilte er dem Gericht mit, dass der Gegenpartei im Rahmen der Verhandlungen über die Freigabe des bei der Bank.2_____ hinterlegten Betrages (Sicherstellungskonto) verschiedene Dokumente zu seiner finanziellen Situation, namentlich zur Beteiligung an der S._____ und zum Schuldstand der Hypothek der Bank.3_____ für das Chalet E._____, zur Verfügung gestellt worden seien. Mit dem Hinweis, dass die Gegenpartei diese Unterlagen trotz entsprechender Beweisanträge im Berufungsverfahren bis anhin nicht eingereicht habe, gab er diese nunmehr selber zu den Gerichtsakten und äusserte sich zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 nahm X._____ innert der angesetzten Frist zu dieser Ergänzung Stellung und stellte bei dieser Gelegenheit folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Berufungsklägerin hält an den in der Berufung und im Schreiben vom 22. Juli 2013 gestellten Anträgen fest.
2. Die nicht mit den Rechtsbegehren der Berufungsklägerin übereinstimmenden Anträge des Berufungsbeklagten seien abzuweisen.
3. Die mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Berufung vom 14. März 2011 zur Bezahlung verlangte Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB sei auf CHF 5'800'000.00 festzulegen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin diese Summe zu bezahlen, eventualiter sei er zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren Unterhalt monatlich im Voraus CHF 42'600.00 zu bezahlen.
4. Die Bank.2_____ sei anzuweisen, den auf dem Konto IBAN IBAN._____, lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher-Schnyder Hans Peter, 7000 Chur, hinterlegten Betrag von CHF 2'500'000.00 zuzüglich Zinsen an die Berufungsklägerin auszubezahlen; der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, diesen Betrag mit der Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB zu verrechnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten."
5. Y._____ wiederum beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 die Abweisung der nicht mit seinen Anträgen übereinstimmenden Anträge der Berufungsklägerin. Im Übrigen hielt er unverändert an seinen Begehren gemäss Stellungnahme vom 28. August 2013 fest.
Q.1. Am 31. Juli 2013 reichte Y._____ zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein:
"1. Der Vater Y._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder
A._____, geboren am _____1998,
B._____, geboren am _____2000, und
C._____, geboren am _____2001, monatlich je CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge seien auf je ein Kinderkonto von A._____, B._____ und C._____ einzuzahlen, auf welches beide Eltern Zugriff haben.
CHF 10'000.00 ab 1. November 2011 bis und mit 31. August 2013
Der Berufungsbeklagte sei zu ermächtigen, die ab 1. November 2011 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit allfälligen künftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen bzw. zurückzufordern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST von 8 Prozent zulasten der Berufungsklägerin."
Zur Begründung wird im Wesentlichen eine grundlegende Änderung der Betreuungssituation, welche Auswirkungen auf die Frauenalimente habe, geltend gemacht. Im Gegensatz zum Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, in welchem davon ausgegangen worden sei, dass die Kinder mehrheitlich von der Mutter betreut würden und bei ihr wohnen würden, werde dies ab September 2013 nicht mehr der Fall sein, da ab Schulbeginn alle drei Kinder ein Internat besuchen würden. Die Berufungsklägerin könne somit bereits ab September 2013 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, was ihr auch zumutbar sei.
2. Mit Stellungnahme vom 30. August 2013 beantragte X._____, auf das Gesuch von Y._____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
3. Mit weiteren Stellungnahmen vom 19. September bzw. 4. Oktober 2013 hielten beide Parteien unverändert an ihren Anträgen gemäss Gesuch vom 31. Juli 2013 bzw. Stellungnahme vom 30. August 2013 fest.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid/Beiurteil und im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 wurde den Parteien am 9. Februar 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 mitgeteilt. Damit ist im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.000) und den bis dahin geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) samt den dazugehörigen Bestimmungen (Art. 5 ff.) des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) richtete, auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
b. Beim angefochtenen Entscheid, welcher eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 10‘000.-- zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
c. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. X._____ hat gegen das am 9. Februar 2011 schriftlich mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 14. März 2011 und damit innert der Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten.
d. Im Rahmen der Berufung ist namentlich auch die Mitanfechtung des Beschwerdeentscheids/Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau Davos vom 15. Juni 2010, mitgeteilt am 10. August 2010 (Proz. Nr. 120-2009-26), betreffend Beweisverfügung zulässig, womit die Berufungsklägerin die Aufhebung dieses Beiurteils und die Abnahme bereits vor Vorinstanz gestellter Beweise beantragt. Zwar ist unter der Herrschaft der neuen ZPO eine erneute Anfechtung ausgeschlossen, wenn gegen eine prozessleitende Verfügung selbständig Beschwerde erhoben und darauf eingetreten wurde (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 406). Dies kann jedoch für das vorliegendenfalls noch unter dem alten Recht ergangene Beiurteil nicht gelten, da dannzumal eine Mitanfechtung von Beiurteilen im Rahmen der Berufung ausdrücklich vorgesehen war und zudem die einzige Möglichkeit zur Überprüfung derselben durch eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz bot (Art. 218 Abs. 2 ZPO-GR). Dies galt sowohl für Beiurteile, mit denen eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung vorab erledigt wurde (Art. 237 Abs. 4 ZPO-GR) als auch für im Rahmen der Hauptverhandlung ergangene Entscheide über prozessuale Vorfragen (Art. 120 Abs. 1 ZPO-GR; vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 90 E. 2.a). Wie bereits nach bisherigem Recht (Art. 226 Abs. 1 ZPO-GR) kann auch unter der neuen ZPO im Berufungsverfahren die Abnahme von vor erster Instanz rechtzeitig beantragter, aber nicht abgenommener Beweismittel verlangt werden (Seiler, a.a.O., N 1177; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 zu Art. 310 ZPO und N 19 zu Art. 316 ZPO), sei dies im Rahmen der Berufungsbegründung oder vorzugsweise – wie auch vorliegend – durch Nennung in den Berufungsanträgen (Seiler, a.a.O., N 887; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]. 2. Aufl., Zürich 2013, N 35 zu Art. 311 ZPO). Die Möglichkeit der Berufungsinstanz zur Beweisabnahme ist in Art. 316 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der ihrer Prüfung noch unterstehenden Ansprüche ist die Berufungsinstanz grundsätzlich ebenso frei wie die erste Instanz, sodass es in ihrem Ermessen liegt, Beweismittel zuzulassen, welche von der ersten Instanz abgelehnt wurden. Eine Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz drängt sich auf, wenn sich aus der Berufungsschrift oder der Berufungsantwort zeigt, dass wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind, insbesondere wenn die Vorinstanz ungenügend Beweis abgenommen oder Beweise nicht überzeugend gewürdigt hat (Seiler, a.a.O., N 1178; Reetz/Theiler, a.a.O., N 47 f. zu Art. 316 ZPO). Ob im vorliegenden Fall Gründe für eine Ergänzung des Beweisverfahrens gegeben sind bzw. ob auf die im Zusammenhang mit dem mitangefochtenen Beiurteil/Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos erlassene Beweisverfügung zurückzukommen ist, wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach X._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Oktober 2011 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 14'500.-- pro Monat und vom 1. November 2011 bis und mit 31. Oktober 2017 einen solchen von monatlich Fr. 10'000.-- zu. Diese Unterhaltsbeiträge wurden sodann indexiert und zugleich festgehalten, dass eine Unterschreitung derselben ausgeschlossen ist. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung nun, der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 126 Abs. 2 ZGB eine Abfindung in Höhe von Fr. 4'392'954.-- zu bezahlen. Eventualiter sei er zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (26. Januar 2006) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 32'750.-- pro Monat zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2014 (act. 41) änderte die Berufungsklägerin ihre ursprünglich gestellten Anträge dahingehend ab, als die geforderte Abfindung auf Fr. 5'800'000.-- und der eventualiter beantragte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 42'600.-- pro Monat erhöht wurden. Y._____ seinerseits stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. Gutheissung seiner eigenen Anträge vom 31. Juli 2013. Der Berufungsbeklagte sieht sowohl im neu gestellten Hauptantrag auf Bezahlung einer Kapitalabfindung anstelle eines monatlichen Unterhaltsbeitrags als auch in der Erhöhung der Kapitalabfindung sowie des eventualiter geforderten nachehelichen Unterhaltsbeitrags eine unzulässige Klageänderung, da die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 und Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht gegeben seien (act. 06 S. 12 f. und act. 45 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, beim Wechsel im Hauptbegehren von einer monatlichen Unterhaltsrente zu einer Kapitalabfindung handle es sich gar nicht um eine Klageänderung im Sinne des Gesetzes, da weder das Klagefundament noch der Klagegrund geändert und somit die Klage auch inhaltlich nicht geändert worden sei (act. 01. S. 26). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
a. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte Grund oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die vorerwähnten Voraussetzungen gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Der Begriff der Klageänderung meint Streitgegenstandsänderung, mithin Änderung des prozessualen Anspruchs während der Rechtshängigkeit vor Gericht (Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 227 ZPO) bzw. die inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 1 und N 6 zu Art. 227 ZPO). Der Streitgegenstand ist eine prozessuale Form, die bestimmt, was das Gericht zu beurteilen hat und worüber die Parteien prozessieren; er umreisst mithin das Streitprogramm. Der Bericht zum Vorentwurf hält fest, die Klageänderung könne in einer Änderung des Rechtsbegehrens oder in einer Änderung des Klagefundaments bestehen (Willisegger, a.a.O., N 5 f. zu Art. 227 ZPO; vgl. zum Ganzen auch Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 227 ZPO). Ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 ZPO) und ist von Amtes wegen und somit ohne Parteiantrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Klageänderung nicht gegeben, tritt das Gericht auf die geänderten Teile der Klage nicht ein und beurteilt die ursprüngliche Klage, soweit diese nicht zurückgezogen wurde (Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 227 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 39 und N 55 f. zu Art. 227 ZPO).
b. Eine Gegenüberstellung der Duplik der Berufungsklägerin vom 17. November 2008 (act. II.22) mit der Berufungsschrift vom 14. März 2011 (act. 01) ergibt, dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren mit der vorliegenden Berufung sowohl dem Wortlaut nach als auch inhaltlich geändert hat. Während ihr Hauptantrag bisher auf Ausrichtung einer monatlichen Rente lautete, verlangt sie neu die Leistung einer Kapitalabfindung. Zwar sind die beiden Rechtsbegehren wertmässig gleich und beruhen auf demselben Rechtsgrund – dem nachehelichen Unterhalt –, sie betreffen aber eine andere Zahlungsmodalität, die von zusätzlichen Voraussetzungen ("besondere Umstände"; vgl. Art. 126 Abs. 2 ZGB) abhängig ist. Dass es sich nach geltendem Recht um unterschiedliche Ansprüche handelt, die nicht beliebig austauschbar sind, zeigt sich auch darin, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kapitalabfindung – anders als nach bisherigem Recht, wo eine solche im Ermessen des Gerichts, welches nicht an die Anträge der Parteien gebunden war, lag – Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht überhaupt eine Abfindung anstelle einer Rente zusprechen kann (Urs Gloor/Annette Spycher, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 9 zu Art. 126 ZGB; a.M. Christoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 77 zu Art. 58 ZPO; Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 36 zu Art. 58 ZPO). Vorliegend hat nun die Berufungsklägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen derartigen Antrag gestellt, welchen sie allerdings stets als blossen Eventualantrag formuliert hat. Dabei erweist sich die Bezeichnung als Eventualantrag insofern als unzutreffend, als damit nicht ein Begehren gestellt wurde, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gelten sollte (vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 90 ZPO; Hurni, a.a.O., N 40 zu Art. 58 ZPO). Vielmehr erscheint es als Ergänzung des Hauptbegehrens für den Fall, dass nebst dem Anspruch auf Unterhalt auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Kapitalabfindung erfüllt sind. Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Berufungsklägerin sodann zum Ausdruck gebracht, dass sie die Voraussetzungen hierfür als erfüllt erachtet (vgl. Plädoyer RA Ammann, act. II.27 Rz. 18) und primär eine Kapitalabfindung beantragt wird, was nach damaligem Recht auch zulässig war (vgl. Art. 138 aZGB und Art. 5d Abs. 1 aEGzZGB). Angesichts dessen kann festgehalten werden, dass die seitens der Berufungsklägerin vorgenommene Priorisierung ihrer Anträge unter dem bisherigen Recht rechtzeitig erfolgt ist und mit der vorliegenden Berufung lediglich erneuert wird. Es handelt sich demnach nicht um eine erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Klageänderung, weshalb auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten, wonach die geltend gemachte Klageänderung nicht auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe, sondern sich einzig darauf stütze, dass er sich – was die Unterhaltszahlungen anbelange – seit Verfahrensbeginn als höchst unzuverlässig erwiesen haben soll, nicht eingegangen werden muss.
c. Anders verhält es sich hingegen in Bezug auf das in der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 26. Mai 2014 (act. 41) abgeänderte Rechtsbegehren, gemäss welchem die beantragte Kapitalabfindung neu mit Fr. 5'800'000.-- (statt wie bisher mit Fr. 4'392'954.--) beziffert und der eventualiter geforderte monatliche Unterhaltsbeitrag von anfänglich Fr. 32'750.-- auf Fr. 42'600.-- erhöht wurden. Bei dieser quantitativen Erweiterung des ursprünglichen Rechtsbegehrens bzw. Erhöhung der Klagesumme handelt es sich selbst nach Auffassung der Berufungsklägerin um eine Klageänderung. Sie hält diese jedoch für zulässig, weil ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben seien und die Anhebung des eingeklagten Betrags zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhe (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Zur Begründung der Klageänderung führt sie aus, dass seit Einreichung der Berufung im März 2011 drei Jahre und seit Einreichung der Scheidungsklage durch den Berufungsbeklagten und die Formulierung der Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren durch die Berufungsklägerin inzwischen bereits acht Jahre vergangen seien. In den letzten drei Jahren hätten sich die Lebenshaltungskosten in Grossbritannien, wo sie mit den drei gemeinsamen Kindern lebe, massiv erhöht. Dies gelte namentlich in Bezug auf die Wohnkosten, welche besonders in O.4_____ überproportional angestiegen seien. Sie habe jährliche Mietzinskosten von GBP 72'800, womit sich diese seit Verfahrensbeginn um rund 18% verteuert hätten. Sie habe immer schon geplant und dies dem Berufungsbeklagten gegenüber auch regelmässig kundgetan, dass sie den nachehelichen Unterhalt teilweise für die Finanzierung eines in O.4_____ gelegenen Hauses für sich und die Kinder zu verwenden beabsichtige. Aufgrund des Umstands, dass die Preise für Wohneigentum in O.4_____ massiv zugenommen hätten, sei eine ihren Verhältnissen und ihrer Familiengrösse angepasste Behausung mit vier Schlafzimmern nicht unter GBP 3'000'000 bzw. Fr. 4'528'344.-- zu haben. Diese Preisentwicklung sei bei Einreichung der Berufung nicht absehbar gewesen. Ebenfalls sei nicht absehbar gewesen, dass sich das Verfahren derart in die Länge ziehe. Sie habe den Unterhalt auf den Zeitpunkt vor acht Jahren kapitalisiert gehabt. Damals habe für sie eine statistisch gesehen grosse Wahrscheinlichkeit der Wiederverheiratung bestanden; inzwischen sei sie wohl geschieden, aber nicht wieder verheiratet. Die Klageänderung basiere somit auf neuen Fakten – Dauer des Verfahrens, andere Berechnung der Kapitalisierung des Unterhalts sowie extreme Verteuerung der Wohnkosten – und sei, nachdem diese im Schriftenwechsel vorgetragen worden sei, zuzulassen (act. 41 S. 9 f.). Der Berufungsbeklagte hält die Klageänderung demgegenüber für unzulässig. Einerseits sei der Berufungsklägerin bereits im Herbst 2013 bekannt gewesen, wie hoch die Lebenshaltungs- und Wohnkosten in O.4_____ seien. Dass ihr dies erst ein Jahr später klar geworden sein soll, sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Sie habe also bereits Gelegenheit gehabt, dies im Verfahren einzubringen. Ihre Klageänderung sei deshalb verspätet und demzufolge nicht mehr zu berücksichtigen. Andererseits seien ihr – soweit sich die Klageänderung auf die Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten beziehen sollte – die bereits früher geforderten Unterlagen seit Ende Dezember 2013 bekannt gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien der Anwältin der Berufungsklägerin nämlich damals durch den Berufungsbeklagten zugestellt worden. Eine Klageänderung, welche rund fünf Monate später erfolge, sei nicht mehr zulässig (act. 45 S. 3 f.). Der Auffassung des Berufungsbeklagten ist grundsätzlich zu folgen. Aufgrund der Akten hat als erstellt zu gelten, dass die Berufungsklägerin seit längerer Zeit Kenntnis von den tatsächlichen Wohnkosten in O.4_____ hatte. So hat sie denn auch bereits in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 ausgeführt, dass sich die Wohnkosten in O.4_____ erhöht hätten und sie hierfür neu monatlich GBP 6'066.66 bzw. rund Fr. 8'700.-- zu veranschlagen habe (act. 33 S. 5). Indessen scheint sie darin zu jenem Zeitpunkt offensichtlich keinen Grund für eine Klageänderung bzw. eine Erhöhung der Klagesumme erblickt zu haben. Auch in der darauffolgenden Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 (act. 37) ist von einer Klageänderung aufgrund der Erhöhung der Wohnkosten keine Rede. Dass nebst den Mietzinsen zugleich auch die Immobilienpreise gestiegen sind, liegt auf der Hand und musste der Berufungsklägerin bereits in dem Zeitpunkt klar gewesen sein, als sie mit der vorerwähnten Stellungnahme auf den Umstand der erhöhten Wohnkosten aufmerksam gemacht hat, mithin im August 2013. Die mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (act. 41) beantragte Klageänderung beruht entgegen deren Auffassung somit nicht auf neuen Tatsachen. Demnach kann sie im vorliegenden Berufungsverfahren – unter Vorbehalt einer Berücksichtigung der aus der langen Verfahrensdauer resultierenden geringeren Wiederverheiratungschance im Falle einer Kapitalisierung des Unterhaltsanspruchs – nicht zugelassen werden. Die mit Berufung beantragten Beträge von Fr. 4'392'954.-- für die Kapitalabfindung und Fr. 32'750.-- pro Monat für den nachehelichen Unterhalt bilden im vorliegenden Berufungsverfahren mithin die obere Grenze dessen, was der Berufungsklägerin vom Kantonsgericht zugesprochen werden kann. Darüber hinausgehende Beträge sind mit Blick auf die Dispositionsmaxime ausgeschlossen.
3.a. Am 31. Juli 2013 reichte der Berufungsbeklagte zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein Gesuch ein (act. 30), in welchem er den Antrag stellte, der Unterhalt an die drei gemeinsamen Kinder sei von monatlich Fr. 3‘000.-- pro Kind auf Fr. 1‘000.-- herabzusetzen (Ziff. 1). Zudem seien sämtliche Schul- und Internatskosten direkt an die jeweilige Schule zu bezahlen (Ziff. 2). Ferner sei er zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 14‘500.-- und ab 1. November 2011 bis und mit 31. August 2013 solche von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). In seiner Begründung vertritt er die Auffassung, dass die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen könne, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten werde. Des Weiteren beruft er sich auf Art. 317 ZPO und macht im Wesentlichen geltend, die Betreuungssituation habe sich seit September 2013 grundlegend geändert, weil seither alle drei Kinder ein Internat besuchen und somit grundsätzlich in diesem betreut würden. Aus diesem Grund könne die Berufungsklägerin ab September 2013 einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, was ihr auch zumutbar sei.
b. Derweil beantragt die Berufungsklägerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 33). In der Begründung wird vorgebracht, der Berufungsbeklagte habe mit seiner Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt, hingegen keine Anschlussberufung erhoben, geschweige denn selbst Berufung eingereicht. Es gehe nun nicht an, auf dem Umweg von Art. 317 ZPO mit einer Klageänderung Versäumtes nachzuholen und den Antrag auf Abweisung der Berufung mit einer Anschlussberufung zu ergänzen. Das Novenrecht erstrecke sich im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte, die überhaupt noch zu beurteilen seien. Somit könne der vom Berufungsbeklagten unangefochten gebliebene Frauenunterhalt nicht auf dem Weg von neuen Anträgen nachträglich aufgehoben werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die vom Gericht festgelegten und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Die von ihm zitierte Bestimmung (Art. 282 Abs. 2 ZPO) bedeute nämlich nicht, dass die Berufungsinstanz grundsätzlich nicht angefochtene Kinderunterhaltsbeiträge vollständig neu überprüfen könne. Die Möglichkeit der Neubeurteilung wirke nur zugunsten und nur ausnahmsweise zulasten des Kinderunterhalts. Die Berufungsinstanz könne nur korrigierend eingreifen, wenn die Unterhaltsbeiträge in ihrer Gesamtheit nicht mehr angemessen wären, zum Beispiel der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr entsprechen würden, oder wenn die Verteilung des Unterhalts von der Ehefrau auf die Kinder oder umgekehrt vorgenommen würde, dies in der Regel aber auch nur dann, wenn der Frauenunterhalt reduziert und die Leistungsfähigkeit des Ehemannes die Zusprechung höherer bedarfsdeckender Beiträge an die Kinder erlaube. Im vorliegenden Fall wolle der Gesuchsteller aber nicht solche Korrekturen, sondern eine vollständige Neubeurteilung der Kinderunterhaltsbeiträge, was auf dem Weg von neuen Anträgen im Berufungsverfahren – wie erwähnt – nicht zulässig sei. Auf das Gesuch sei demzufolge nicht einzutreten.
c. Wie die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 (act. 33) zu Recht einwendet, hat der Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt; er hat sich mithin weder gegen die Höhe der nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsklägerin noch derjenigen der Unterhaltsbeiträge an die drei gemeinsamen Kinder gewehrt. Ebenso wenig hat er Anschlussberufung erhoben. Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist – immer unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO – allerdings nur jene Partei berechtigt, welche entweder selbständig Berufung eingelegt oder sich der gegnerischen Berufung angeschlossen hat (Seiler, a.a.O., N 1128 und N 1387). Damit ist der Berufungsbeklagte, welcher keine Anschlussberufung erhoben hat, von der Möglichkeit einer Klageänderung generell ausgeschlossen. Wäre es anders, so könnte die (etwa im Rahmen der Berufungsantwort verlangte) Klageänderung zu einer unzulässigen reformatio in peius zuungunsten der berufungsklägerischen Partei führen (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 74 zu Art. 317 ZPO). Aus diesem Grund erweist sich der vom Berufungsbeklagten gestellte Antrag auf vorzeitige Aufhebung des Ehegattenunterhalts bereits per 31. August 2013 als unzulässig. Zulässig ist einzig das Vorbringen von Noven, um seinen mit Berufungsantwort gestellten Antrag auf Abweisung der Berufung zu stützen. Diesbezüglich wird vom Berufungsbeklagten der Internatseintritt bzw. -aufenthalt aller drei Kinder als Grund für eine erhöhte Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin ab September 2013 geltend gemacht. Darauf ist im entsprechenden Sachzusammenhang zurückzukommen. Bereits an dieser Stelle ist indessen festzuhalten, dass es dem Kantonsgericht mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge der Berufungsklägerin nicht erlaubt ist, tiefere als die von der Vorinstanz zugesprochenen und zufolge nicht erhobener Berufung durch den Berufungsbeklagten bis zu diesem Betrag unangefochten gebliebenen Unterhaltsbeiträge festzulegen. Eine Reduktion der mit dem angefochtenen Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 14'500.-- ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Oktober 2011 und von Fr. 10'000.-- ab 1. November 2011 bis 31. Oktober 2017 ist mit anderen Worten aufgrund des Verbots der reformatio in peius ausgeschlossen.
d. Gleichermassen unzulässig ist der Antrag des Berufungsbeklagten auf Herabsetzung des Kindesunterhalts, da dieser aufgrund des berufungsklägerischen Rechtsbegehrens gar nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet und sich das Novenrecht im Berufungsverfahren nur auf diejenigen Sachverhalte erstreckt, die überhaupt noch zu beurteilen sind (vgl. Sterchi, a.a.O., N 17 zu Art. 317 ZPO). Insofern kann auch der vom Berufungsbeklagten als Novum eingebrachte Umstand des zwischenzeitlichen Internatseintritts aller drei gemeinsamen Kinder nicht zu einer Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten und mit Berufung unangefochten gebliebenen Kindesunterhaltsbeiträge führen. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten vermag daran auch sein Hinweis auf Art. 282 Abs. 2 ZPO nichts zu ändern. Zwar kann die Rechtsmittelinstanz gestützt darauf auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge der Kinder neu beurteilen, wenn der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten wird. Allerdings gestattet diese Bestimmung, welche eine Durchbrechung der Teilrechtskraft bewirkt, der Rechtsmittelinstanz lediglich im Sinne einer Ausnahme die Möglichkeit einer Überprüfung und allenfalls Korrektur der nicht angefochtenen Kinderalimente. Von praktischer Bedeutung soll dies nach der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in erster Linie dann sein, wenn der angefochtene nacheheliche Unterhalt tatsächlich herabzusetzen ist und sich gleichzeitig herausstellt, dass der nicht angefochtene Kinderunterhalt von der unteren Instanz zu tief angesetzt wurde. Ohne diese Ausnahmebestimmung wäre eine Korrektur des Kinderunterhalts ausgeschlossen (BBl 2006 S. 7362; vgl. hierzu auch Roland Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 282 ZPO; Kurt Siehr/Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 282 ZPO; Seiler, a.a.O., N 1660). Daneben soll diese Regelung (als Sonderaspekt der Offizialmaxime) das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners vor Eingriffen schützen. Zur Neufestsetzung des Kindesunterhalts kann es demnach einerseits kommen, wenn die Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin von der Berufungsinstanz tiefer bemessen werden als von der Vorinstanz und die – bisher nicht bedarfsdeckenden – Unterhaltsbeiträge für die Kinder entsprechend zu erhöhen sind. Andererseits kann eine durch die Berufungsinstanz festgesetzte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau zur Wahrung des Existenzminimums des Schuldners unter Umständen eine Anpassung des Kindesunterhalts nach unten erfordern (Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 31 zu Art. 282 ZPO). Demgegenüber begründet Art. 282 Abs. 2 ZPO entgegen der scheinbar vom Berufungsbeklagten vertretenen Ansicht keine Zuständigkeit für die Behandlung von Abänderungsanträgen zufolge veränderter Verhältnisse. Diesbezüglich wäre auch die Berufungsklägerin auf das ordentliche Abänderungsverfahren (Art. 134 ZGB in Verbindung mit Art. 284 ZPO) zu verweisen. Denn bei der Bestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Durchbrechung der Rechtskraft eigener Art. Mit anderen Worten bleiben die nicht angefochtenen Kinderalimente bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz vollstreckbar, ohne dass es dafür einer besonderen Anordnung im Sinne von Art. 315 ZPO bedarf (Urs Gloor, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 11.37; Seiler, a.a.O., N 1662). Ebenso wenig führt Art. 282 Abs. 2 ZPO zur Anwendbarkeit der Untersuchungsmaxime. Ist wie vorliegend einzig der Ehegattenunterhalt angefochten, unterliegt dessen Beurteilung ausschliesslich der Verhandlungsmaxime. Nur wenn die dabei gewonnenen Erkenntnisse (ohne zusätzliche Erforschung des Sachverhalts) eine Änderung des Kindesunterhalts im vorbeschriebenen Sinne nahelegen, erfolgt seitens des Gerichts ein Eingreifen von Amtes wegen. Auf den Antrag des Berufungsbeklagten auf Herabsetzung des Kindesunterhalts ist somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
e. Selbst wenn ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen im Berufungsverfahren eine materielle Beurteilung des Kindesunterhalts vorzunehmen wäre, gälte es vorab festzustellen, dass diese Regelung – da die drei gemeinsamen Kinder mit ihrer Mutter in England leben – dem englischen Recht unterstellt ist, zu dessen Inhalt der Berufungsbeklagte in seinem Gesuch keine Ausführungen gemacht hat. Zwar ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen, dennoch kann hierzu aber die Mitwirkung der Parteien verlangt werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Insofern hätte vom Berufungsbeklagten zumindest erwartet werden dürfen, in seinem Gesuch darzutun, aus welchen Rechtsgrundlagen sich der Anspruch auf eine Reduktion und die geänderte Zahlungsmodalität ergeben sollen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil trotz bereits bestehenden Internatsaufenthalts des Sohnes B._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt, was von beiden Parteien unangefochten geblieben ist. Darauf zurückzukommen, besteht vorliegend kein Grund. Der Berufungsbeklagte hat in seinem Gesuch denn auch nicht dargetan, weshalb für die Mädchen unter den gleichen Bedingungen (Internatsaufenthalt) eine andere Unterhaltsregelung bzw. tiefere Unterhaltsbeiträge als für den Sohn gelten sollten. Nicht substantiiert wurden ferner die angeblichen Einsparungen im Haushalt der Berufungsklägerin. Was die zwischenzeitlich gestiegenen Internatskosten anbelangt, so sind diese zwar ausgewiesen. Indessen wird seitens des Berufungsbeklagten nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit zur Bezahlung der bisherigen Beiträge fehlt. Letzteres ist – wie nachfolgend noch eingehend dargelegt wird (vgl. E. 8) – denn auch klarerweise nicht der Fall.
f. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die mit Gesuch vom 31. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsbeklagten unzulässig sind und deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
4.a. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebensunterhaltskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f. = Pra 2012 Nr. 27 mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600 = Pra 2007 Nr. 55).
b. Aufgrund der Akten ging die Vorinstanz davon aus, die Parteien hätten sich im Sommer 2005 getrennt und demnach rund sieben Jahre zusammengelebt. Mit Rücksicht auf die bei den Akten liegenden E-Mails, die belegen würden, dass die Parteien noch im Jahr 2005 gemeinsame Interessen verfolgt hätten und die Ehefrau in die Verwaltung verschiedener klägerischer Liegenschaften involviert gewesen sei, sowie auf den Umstand, dass die Eheleute Weihnachten 2004 im Beisein der Mutter der Ehefrau gemeinsam in O.3_____ gefeiert hätten, ohne dass eine Trennung ein Thema gewesen wäre, dürfte die Behauptung des Ehemannes, wonach er "seit mindestens Anfang Januar 2004 dauernd getrennt" von seiner Ehefrau lebe, wohl weniger zutreffen als jene der Ehefrau, wonach die Parteien seit August 2005 getrennt leben würden. Vorliegend scheine es dem Kern der Wahrheit näher zu kommen, wenn davon ausgegangen werde, die Parteien hätten sich erst im Sommer 2005 und somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehefrau 36 Jahre alt gewesen sei, getrennt. Obwohl eine Ehedauer von rund sieben Jahren als eher kurz bezeichnet werden müsse, sei die Ehe der Parteien aufgrund der ihr in kleinen Abständen entsprossenen Kinder als lebensprägend zu bezeichnen (angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 36 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz wird der lebensprägende Charakter der Ehe der Parteien vom Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort bestritten, basierend allerdings auf einem anderen Sachverhalt als er von der Vorinstanz festgestellt wurde. So bringt er vor, dass die Ehe bis zur massgeblichen Trennung weniger als sechs Jahre gedauert habe und die Ehefrau dannzumal 35-jährig gewesen sei. Zwar seien aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen, die Berufungsklägerin sei dadurch jedoch nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden, da die Kinder bis heute durch eine Kinderfrau bzw. in der Schule betreut würden. Auch die Haushaltsführung sei durch Hausangestellte erledigt worden. Es habe demnach keine klassische Rollenverteilung vorgelegen, bei der die Ehefrau die Kinder grossgezogen und sich um den Haushalt gekümmert habe und deshalb keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können (act. 06 S. 4). Der Berufungsbeklagte setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander, weshalb weiterhin von einer Trennung im Sommer 2005 auszugehen ist. Mit Bezug auf das Argument, dass die Berufungsklägerin dank Personal für Kinderbetreuung und Haushalt nie an einer Erwerbstätigkeit gehindert worden sei, ist dem Berufungsbeklagten entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der Auswirkungen der Ehe nicht darauf ankommt, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, sondern vielmehr darauf, welche Aufgabenteilung unter den Ehegatten während der Dauer der Ehe tatsächlich gelebt wurde. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ihre Erwerbstätigkeit zwecks persönlicher (Mit-)Betreuung der gemeinsamen Kinder aufgegeben hat und der Berufungskläger alleine für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist. Unter diesen Umständen und mit Blick darauf, dass gemäss herrschender Rechtsprechung eine Ehe unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend gilt, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 137 III 102 E. 4.2.1 S. 105 = Pra 2012 Nr. 27; BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61 mit weiteren Hinweisen), hat die Vorinstanz zu Recht auf das Bestehen einer lebensprägenden Ehe erkannt. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb nach Massgabe des zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandards zu bemessen.
c. In methodischer Hinsicht wehrt sich die Berufungsklägerin zunächst gegen die Bemessung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge anhand des im Massnahmeverfahren zugesprochenen Unterhalts. Sie rügt namentlich, dass aufgrund des lebensprägenden Charakters der Ehe nicht auf die vorehelichen Verhältnisse abzustellen sei, sondern sie Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt habe, dessen Höhe sich am während der Ehe zuletzt gelebten Standard zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten und gegebenenfalls einer angemessenen Rückstellung für die Altersvorsorge orientiere (act. 01 Rz. 18).
c/aa. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass sich der in der Ehe der Parteien zuletzt gelebte Standard nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung im Sommer 2005 bemesse. Vorliegend enthielten die Akten indes zu wenig verlässliche Informationen, denen entnommen werden könnte, wie viel Geld die Eheleute X.Y._____ bis zu ihrer Trennung für die Bestreitung ihres Lebensaufwands in etwa aufgewendet hätten. Liege somit ein Fall vor, bei dem die letzte gemeinsame Lebenshaltung nicht einigermassen zuverlässig festgestellt werden könne, bleibe mit Blick auf BGE 134 III 577 nur ein Abstellen auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard, der an sich bloss bei langjähriger Trennungszeit als Grundlage für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts diene, aber in vielen Fällen – zumindest bei ausreichenden finanziellen Mitteln – weitgehend dem ehelichen Lebensstandard entspreche. Dass vorliegend auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard abzustellen sei, dränge sich ferner durch die Tatsache auf, dass die Eheleute X.Y._____ in Zeiten, als ihre drei Kinder noch klein beziehungsweise noch nicht geboren gewesen seien, ein Leben geführt hätten, das sich heute, wo alle drei Kinder schulpflichtig seien, nicht mehr führen lasse, wie beispielsweise längeres Reisen oder das Leben auf dem Segelschiff "F._____". Es erschiene unbillig, heute, nachdem alle drei Kinder eingeschult seien und deshalb der Tagesbefehl ganz anders laute, an diese Zeiten anzuknüpfen, um den Anspruch der Ehefrau zu formulieren. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 30'000.-- in der Lage sei. Noch am 8. Juni 2007 habe er ausdrücklich zugestanden, seiner Ehefrau und seinen Kindern einen solchen Unterhalt während den Monaten Juli bis Dezember 2007 zu bezahlen, womit er nicht nur zum Ausdruck gebracht habe, der (nicht näher detaillierte oder spezifizierte) Bedarf der Ehefrau und Kinder sei in diesem Bereich anzusiedeln, sondern in diesem Umfang sei er auch tatsächlich leistungsfähig. Andererseits müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon ausgegangen werden, dass Fr. 14'500.-- ausreichen würden, um selbst in O.4_____ einen angenehmen Lebensstandard pflegen und dabei noch Ersparnisse für die Altersvorsorge bilden zu können. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich nach Ansicht des Bezirksgerichts Prättigau/Davos auf Fr. 14'500.-- pro Monat. Im Lichte dessen erweise sich ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000.-- pro Kind ebenfalls als angemessen. Dass der gebührende Bedarf der Ehefrau sowie der drei Kinder mit diesen Unterhaltsleistungen gedeckt sei, belege auch der Umstand, dass Letztere diese Leistungen seit dem 1. November 2008 beziehen würden und damit gut über die Runden kämen. Dem Bezirksgericht Prättigau/Davos sei die Sache im Übrigen nicht einfach gemacht worden, indem weder dem Zugeständnis des Ehemanns vom 8. Juni 2007, Frau und Kindern von Juli bis Dezember 2007 Fr. 30'000.-- an Unterhalt pro Monat zu bezahlen, noch den Entscheiden des vorsorglichen Massnahmerichters entnommen werden könne, wie sich der Frauen- und Kinderbeitrag konkret zusammensetzten. Dies passe insofern ins Bild, als – auf der Einnahmenseite – auch im Dunkeln geblieben sei, aus welchen Quellen der Ehemann den Unterhalt seiner Ehefrau konkret bestritten habe (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 44 ff.).
c/bb. In BGE 137 III 102 (Pra 2012 Nr. 27) hat das Bundesgericht das Vorgehen zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägender Ehe, welche im konkreten Fall nach den vorangegangenen Ausführungen vorgelegen hat, im Grundsatz festgelegt und eine Vorgehensweise in drei Schritten propagiert. Demnach ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu ermitteln und der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern jeder der Ehegatten den ihm gebührenden Unterhalt je selber finanzieren kann und in einem dritten Schritt ist die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht. Bei einer lebensprägenden Ehe gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich beide Parteien Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards haben, sofern genügend Mittel vorhanden sind. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. In Anwendung der einstufig-konkreten Methode ist dabei zu prüfen, ob X._____ über genügend Eigenversorgungskapazität verfügt, um ihren Verbrauchsunterhalt, das heisst den für die Aufrechterhaltung des ehelichen Standards notwendigen Bedarf zu decken. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts ist der aktuelle Grundbedarf dabei um den Anteil an der ehelichen Lebenshaltung, welcher sich nach den Einkommensverhältnissen vor der Trennung bemisst, zu erhöhen. Soweit dieser Verbrauchsunterhalt aufgrund einer allfälligen, beschränkten Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person nicht aus eigener Kraft gedeckt werden kann, besteht zwecks Ausgleichs des nachehelichen Vorsorgedefizits zusätzlich ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Kommt es erst nach einer langdauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit zur Scheidung, ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit gelebt hat. Daraus geht e contrario hervor, dass eine – wie vorliegend – etwas mehr als fünfjährige Trennungszeit bis zur Scheidung nicht genügt, um den während der Trennungszeit gelebten Standard massgeblich werden zu lassen. Dies hat das Bundesgericht bereits in BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8 f. (= Pra 2003 Nr. 85) wie auch in BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 f. (= Pra 2007 Nr. 55) festgehalten (vgl. auch Heinz Hausheer/ Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 05.57). Der Berufungsklägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen zugestimmt (2007) bzw. deren Weiterführung (2008) akzeptiert hat. Ihr Verhalten im Massnahmeverfahren kann angesichts der beschränkten prozessualen Möglichkeiten nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass mit dem vorsorglichen Unterhalt der Bedarf im Umfang des ehelichen Standards gedeckt ist. Zwar kann der Trennungsunterhalt durchaus ein Indiz für die Höhe des gebührenden Unterhalts sein, da er in vielen Fällen – zumindest bei ausreichenden finanziellen Verhältnissen – dem ehelichen Lebensstandard entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.43/2006 vom 8. Juni 2006 E. 1). Dennoch können die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einfach generell dem gebührenden Unterhalt gleichgesetzt werden. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge denn auch nicht gebunden und vielmehr befugt und auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen, neu zu prüfen und festzustellen. Die Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.60). Die Schlussfolgerung, wonach der Trennungsunterhalt dem ehelichen Standard entspricht, setzt eine nachvollziehbare Bemessung des Trennungsunterhalts voraus, woran es im vorliegenden Fall – wie im angefochtenen Urteil selber festgestellt (E. 7.5 S. 46) – aber gerade fehlt.
c/cc. Zu einfach macht es sich die Vorinstanz auch mit der unter Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 09 20 vom 7. September 2009 gemachten Feststellung, wonach auf den während der Trennung gelebten Lebensstandard abzustellen sei, wenn die letzte gemeinsame Lebenshaltung nicht einigermassen zuverlässig festgestellt werden könne. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen Fall, in welchem sich die Parteien selber weder zum Lebensstandard während der Ehe noch zu den damaligen Einkommensverhältnissen geäussert haben. Im Gegensatz dazu hat die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall ausführliche Angaben zum ehelichen Lebensstandard gemacht (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 16 ff.; Duplik vom 17. November 2008, act. II.2 S. 8 ff.) und den diesem Standard entsprechenden Bedarf anhand eines detaillierten Budgets auch beziffert (Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 29). Zwar hat die Berufungsklägerin ihren Bedarf darin selbst nur in sehr beschränktem Umfang belegt, indessen hat sie aber bereits in den beiden Massnahmeverfahren gestützt auf Art. 170 ZGB um umfassende Auskunft ersucht und im Hauptverfahren gar konkrete Beweisanträge gestellt (unter anderem die Edition von Akten zur Vermögens- und Ertragssituation der H._____ Stiftung sowie der L._____ Foundation, diverser Bilanz- und Erfolgsrechnungen, von Auszügen sämtlicher auf den Namen des Berufungsbeklagten lautenden in- und ausländischen Bankkonten sowie von Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten, jeweils ab 31. Dezember 2001 bis heute, act. II.22 S. 5 ff.). Diesen Anträgen hat die Vorinstanz mit der Anordnung von Bankauszügen ab Januar 2006 nur teilweise entsprochen (Beweisverfügung des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 25. September 2009, act. II.25). Soweit die Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde damit begründet wurde, dass der nacheheliche Unterhalt den vorsorglich verfügten Unterhalt erfahrungsgemäss nicht übersteigt (vgl. Beschwerdeentscheid/Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 15. Juni 2010 E. 5.2 S. 19 [Proz. Nr. 120-2009-26]), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Damit hat der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos die Bedeutung des letzten ehelichen Lebensstandards als Bemessungskriterium für den nachehelichen Unterhalt, der bei ausreichender Leistungsfähigkeit massgeblich bleibt, verkannt. Insofern sind entgegen den Erwägungen im erwähnten Beschwerdeentscheid/Beiurteil nicht bloss die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse entscheidend. Diese sind zwar für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung, nicht aber für die Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung. Beweispflichtig für die massgeblichen Faktoren der letzten ehelichen Lebenshaltung ist die den Unterhalt fordernde Ehefrau, weshalb ihrerseits ein Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig beantragten Beweise zumindest mit Bezug auf die letzten beiden Jahre vor der Trennung besteht. Eine solche Beweisabnahme kann höchstens dann unterbleiben, wenn eine irreversibel tiefere Leistungsfähigkeit vorliegt, welche die Deckung des höheren ehelichen Standards nicht mehr erlaubt. Insoweit ist eine stufenweise Beweisabnahme vertretbar, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einkommens- und Vermögenssituation im Hinblick auf das Scheidungsverfahren manipuliert sein könnte, was sich ohne Vergleich mit den früheren Zahlen allerdings kaum beurteilen lässt. Im Anschluss an die unvollständige Edition zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen hat die Berufungsklägerin für den Fall, dass die Mitwirkungsverweigerung durch den Berufungsbeklagten nicht vollständig zu ihren Gunsten interpretiert werden sollte, im Rahmen des Plädoyers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche Beweisanträge erneuert (vgl. act. II.27 Rz. 7 ff.), weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, sich damit zu befassen. Stattdessen hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos die betreffende Frage mit der pauschalen Erklärung übergangen, dass der gebührende Unterhalt mit den vorsorglich geleisteten Beiträgen gedeckt sei bzw. ein Betrag von monatlich Fr. 14'500.-- nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ausreiche, um selbst in O.4_____ einen angenehmen Lebensstandard pflegen und dabei noch Ersparnisse für die Altersvorsorge bilden zu können. Damit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Berufungsklägerin zum dem ehelichen Standard entsprechenden Bedarf im Ergebnis als widerlegt erachtet, was mit der vorliegenden Berufung zu Recht als unzulässige antizipierte Beweiswürdigung gerügt wird. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil das Abstellen auf den Trennungsunterhalt zusätzlich mit dem Fehlen verlässlicher Akten begründet und infolgedessen Beweislosigkeit feststellt, wird seitens der Berufungsklägerin nach dem Gesagten ferner zu Recht eine Verletzung von Art. 8 ZGB wie auch des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. act. 01 Rz. 26 f.).
c/dd. Eine andere Frage ist allerdings, ob die erneute Anordnung einer noch weitergehenden Editionspflicht Sinn gemacht hätte und im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen ist. Diesbezüglich macht der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort geltend, es sei ihm nicht möglich, die von der Berufungsklägerin verlangten Dokumente zu beschaffen. Ob solche Dokumente existierten und wo sie sich allenfalls befänden, sei unklar. Nachdem er aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen sei, sein Sekretariat aufzugeben und häufig seine Berater gewechselt habe, seien die Unterlagen – soweit überhaupt vorhanden – in verschiedenen Ländern verstreut und beim besten Willen kaum greifbar. Selbst wenn er zur Einreichung der beantragten Unterlagen verpflichtet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen könne (vgl. act. 06 S. 2 f.). Unter diesen Umständen ist absehbar, dass der Berufungsbeklagte einer entsprechenden Editionsverpflichtung erneut keine Folge leisten würde, weshalb mit Blick auf dessen bisheriges Verhalten davon abgesehen werden kann. Die geltend gemachten Gründe für die unterbliebene Edition der geforderten Dokumente wurden bereits von der Vorinstanz zu Recht für unglaubhaft befunden (angefochtenes Urteil E. 7.4 S. 41). Mit den betreffenden Erwägungen hat sich der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich einzig darauf beschränkt, die schon vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen. Angesichts dessen besteht für das Kantonsgericht von Graubünden kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, zumal die vorinstanzliche Beurteilung diesbezüglich restlos überzeugt. Es ist in der Tat weder glaubwürdig noch nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte Firmen und Trusts auflöst sowie Mandate beendet, aus denen er die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines und des Lebensunterhalts seiner Familie erzielt, ohne über detaillierte Unterlagen zu verfügen. Selbst wenn die Unterlagen aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens heute tatsächlich nicht mehr greifbar wären, müsste sich der Berufungsbeklagte den Vorwurf der Beweisvereitelung gefallen lassen, da er ab Einleitung des Scheidungsverfahrens, spätestens aber ab Kenntnisnahme von den jeweiligen Beweisanträgen mit Duplik vom 17. November 2008 mit einer entsprechenden Editionsanordnung hat rechnen müssen. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Bankunterlagen ohne Schwierigkeiten noch auf fünf Jahre zurück besorgt werden können. Welche Folgen eine solche Beweisvereitelung zu zeitigen vermag, ist anschliessend zu erörtern.
c/ee. Gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, d.h. ohne dass Verweigerungsrechte im Sinne von Art. 163 ZPO vorliegen, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Bei der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung handelt es sich um einen Umstand unter anderen, der in die freie Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) einfliesst (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265). Zwar kann darin ein Indiz für das Bestehen jener Tatsache erblickt werden, welche durch die Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen. Es ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung jedoch nicht vereinbar, bei ungerechtfertigter Mitwirkungsverweigerung der mitwirkungspflichtigen Partei unbesehen und unreflektiert auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei zu schliessen bzw. per se die Tatsache, welche die mitwirkungspflichtige Partei hätte beweisen sollen, als wahr anzusehen. Dadurch würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterlaufen und das Bestehen der zu beweisenden Tatsache geradezu fingiert. Eine Mitwirkungsverweigerung der einen Partei kann aber immerhin eine Beweiserleichterung für die Gegenpartei bedeuten (Sven Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 5 ff. zu Art. 164 ZPO; Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 164 ZPO; Ernst F. Schmid, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 2 zu Art. 164 ZPO) bzw. eine Herabsetzung des Beweismasses zur Folge haben (Roger Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 115). Gewürdigt werden kann dabei nicht bloss das passive Verhalten in der Phase der Beweisaufnahme, sondern bereits jenes in der Behauptungsphase, wenn die betreffende Partei aufgrund des materiellen Rechts auskunftspflichtig ist (vgl. Urteil des Bundegerichts 5P.200/2005 vom 2. November 2005 E. 4.3; vgl. auch Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – Von der Methode zu den Franken, in: FamPra 02/2015, S. 306, welchem zufolge der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, sowie Heinz Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 2012 I S. 18, der ebenfalls eine Glaubhaftmachung genügen lassen will, wobei die von ihm anschliessend zitierten Entscheide allerdings Eheschutz- bzw. Massnahmeverfahren betreffen, bei welchen sich das herabgesetzte Beweismass bereits aus der besonderen Verfahrensart ergibt). Im Lichte der genannten Ausführungen profitiert die Berufungsklägerin bei der Ermittlung ihres Verbrauchsunterhalts, für welchen auf den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard abzustellen ist, aufgrund der unberechtigten Mitwirkungsverweigerung durch den Berufungsbeklagten von einer Beweiserleichterung bzw. einer Herabsetzung des Beweismasses. Konkret bedeutet dies, dass grundsätzlich auf deren Angaben abzustellen ist, soweit diese einer Plausibilitätsprüfung standzuhalten vermögen.
5.a. Bevor der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard im konkreten Fall aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin sowie der im Recht liegenden Unterlagen ermittelt wird, ist zunächst festzuhalten, dass der von der Berufungsklägerin geltend gemachte Bedarf der Lebenshaltung zu Beginn der Ehe entspricht. So enthalten denn auch ihre Ausführungen in der Berufung (act. 01 Rz. 23) erneut Hinweise auf zahlreiche Unterlagen aus den Jahren 1998 bis 2000 (BB 41, 42, 45, 46 und 49 [recte 39]). Diese Unterlagen sind im Rahmen des ersten Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 130-2006-105) kurz vor der Hauptverhandlung und ohne Kommentierung eingereicht worden. Im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung wurden alsdann nur kurz einzelne wenige Positionen herausgegriffen und erläutert. Zwar wurde im anschliessenden Scheidungsverfahren der Beizug der Akten aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren verlangt, indessen ging die Berufungsklägerin weder in den nachfolgenden Rechtsschriften noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter auf die fraglichen Urkunden ein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit diesen Dokumenten nicht auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist deren Urheberschaft ohnehin unklar und deren Inhalt insgesamt wenig nachvollziehbar. Jedenfalls werden darin nicht bloss die Lebenshaltungskosten der Familie aufgeführt, sondern die gesamten Aufwendungen auch geschäftlicher Natur beziehungsweise die auf dem gesamten Vermögen anfallenden Verwaltungskosten. Unter den genannten Dokumenten ist BB 46, aus welcher die Zusammensetzung der einzelnen Posten, insbesondere auch der Aufwand für Household/Vehicles und der persönliche Aufwand der Parteien (inkl. Hochzeit und Zahlungen an die Berufungsklägerin), ersichtlich ist, noch am verständlichsten. Letztlich kommt aber auch dieser Aufstellung nur ein geringer Beweiswert zu. Ungeachtet dessen ist sie insofern überholt, als die Berufungsklägerin bereits im Affidavit für das in England eingeleitete Scheidungsverfahren, datiert vom 23. Mai 2006 (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 4), eingeräumt hat, dass anfangs 2000 als Folge einer Kreditrückzahlung in Höhe von USD 20'000'000 finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten seien, welche den Verkauf von Liegenschaften, insbesondere T._____, sowie die Vermietung weiterer Liegenschaften in O.5_____ (Mallorca) und O.3_____ erforderlich gemacht hätten. Diese Umstände indizieren durchaus einen gewissen Rückgang der Lebenshaltungskosten, jedoch nicht einen solchen im vom Berufungsbeklagten behaupteten Umfang. Auf der einen Seite hatte der Umzug von T._____ in die G._____ Farm zwar eine erhebliche Reduktion der Mietkosten zur Folge (vgl. Stellungnahme im Massnahmeverfahren vom 18. Oktober 2006, wo von GBP 850 monatlich die Rede ist [Proz. Nr. 130-2006-105, act. I.3 S. 10], sowie Proz. Nr. 130-2006-105, BB 34, worin monatliche Mietzinsen für die G._____ Farm in Höhe von GBP 802 aufgeführt werden). Auf der anderen Seite war es den Parteien ungeachtet der damaligen finanziellen Situation aber weiterhin möglich, die luxuriös ausgestatteten Ferienliegenschaften und die Yacht zu nutzen, woraus ebenfalls geschlossen werden kann, dass die vom Berufungsbeklagten behaupteten Schwierigkeiten in finanzieller Hinsicht nicht derart dramatisch gewesen sein konnten. Hinzu kommt, dass er nach Angaben der Berufungsklägerin noch im Sommer 2005, mithin kurz vor der Trennung, den Kauf einer Liegenschaft in O.6_____ über einen Betrag von GBP 2'000'000 beabsichtigt haben soll (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 18), was in dessen Replik vom 3. Oktober 2008 unbestritten geblieben ist (act. II.21; vgl. auch Affidavit im vorsorglichen Massnahmeverfahren, Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 5 f.). Im Übrigen hat sich auch der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort – mit Bezug auf die Lebensprägung der Ehe – dahingehend geäussert, dass sie während der Dauer der Ehe stets Hausangestellte gehabt hätten (act. 06 S. 4), was ebenfalls auf einen hohen Lebensstandard schliessen lässt. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den zusätzlichen Umstand, dass alle drei gemeinsamen Kinder in Privatschulen mit monatlichen Kosten von über Fr. 5'000.-- untergebracht wurden.
Ein Grossteil der von der Berufungsklägerin geltend gemachten Posten wurde vom Berufungsbeklagten nicht substantiiert bestritten. Nach der damals anwendbaren ZPO-GR war eine generelle Bestreitung der Vorbringen der Gegenpartei zwar ausreichend, allerdings darf in Fällen, in denen gewisse Tatsachen ausschliesslich dem Beweisgegner bekannt sind, dennoch in dem Masse eine substantiierte Bestreitung erwartet werden, dass zumindest konkrete Gegenbehauptungen aufgestellt und diese durch Urkunden belegt werden. Ein blosses Abtun der geltend gemachten Bedarfspositionen als reine Phantasiezahlen genügt nicht. Dies gilt vorliegend umso mehr, nachdem für die früheren Ehejahre teilweise noch weit höhere Zahlen in Kostenzusammenstellungen/Budgets figuriert haben (vgl. vor allem "Reconcillation of Expenditure" vom 15. Februar 2000, Proz. Nr. 130-2006-105, BB 46). Auch die Tatsache, dass mit den vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen gewisse Rückstellungen gebildet wurden, um einen geplanten Auslandaufenthalt zu finanzieren, beweist entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten nicht, dass mit diesen Zahlungen mehr als der gebührende Unterhalt gedeckt wurde, zumal der gebührende Unterhalt dem ehelichen Lebensstandard entsprechend eben gerade Rückstellungen für unregelmässig anfallende Ausgaben wie längere Ferienreisen umfassen kann.
b. Die Berufungsklägerin machte vor Vorinstanz einen Gesamtbedarf (inklusive Ausgaben für die Kinder) von GBP 319'403 (recte GBP 319'273) geltend. Von diesem Bedarf von umgerechnet Fr. 672'000.-- würden Fr. 279'000.-- auf die Kinder entfallen, was zu einem jährlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 93'000.-- pro Kind führe. Für den Bedarf der Berufungsklägerin persönlich – ihren angemessenen Anteil am Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten eingeschlossen – seien im Jahr Fr. 393'000.-- (rund GBP 187'000) erforderlich, welche der Berufungsbeklagte zu bezahlen zu verpflichten sei (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 29 ff.). Auch in ihrer Berufung hält sie weiterhin dafür, dass ein Bedarf in dieser Grössenordnung der Realität entsprochen habe. Solange ihr die beantragte Einsicht in die Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Berufungsbeklagten seit 2001 nicht gewährt werde, müsse sie an ihrer Behauptung, für die Fortführung des zuletzt gelebten ehelichen Standards seien monatlich Fr. 32'500.-- aufzuwenden, festhalten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Betrag ohne Rückstellungen für die Altersvorsorge handle (act. 01 Rz. 28 f.). Demgegenüber vertritt der Berufungsbeklagte die Auffassung, der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin dürfte höchstens Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro Monat betragen (vgl. act. 06 S. 9). Nachfolgend ist auf die einzelnen geltend gemachten Bedarfspositionen einzugehen.
b/aa. Mit Blick auf das von der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellte und an den zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandard angelehnte Budget fällt zunächst auf, dass sie für Positionen, die normalerweise mit dem Grundbedarf abgedeckt werden, insgesamt rund GBP 76'000 geltend macht (nach Abzug des auf die drei Kinder entfallenden Anteils an den Verpflegungskosten von rund GBP 12'500 = 50%). Bei einem Wechselkurs von ca. Fr. 1.50 entspräche dies einem jährlichen Grundbedarf von Fr. 112'500.-- bzw. einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 9'375.--, welcher damit rund 7-mal höher läge als der üblicherweise anwendbare Grundbetrag für alleinstehende Personen mit Kindern von Fr. 1'350.--. Dies erscheint selbst unter Berücksichtigung des hohen Lebensstandards der Parteien als überhöht. Angezeigt ist vielmehr eine Kürzung auf das Fünffache, was nach wie vor einer luxuriösen Lebenshaltung entspricht (vgl. FamPra 01/2008 Nr. 11 S. 194). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in Grossbritannien das Preisniveau um rund 20% tiefer ist als in der Schweiz (vgl. hierzu die Studie der Bank.1_____ „Preise und Löhne – Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt“, Stand September 2012, abrufbar unter http://www. Bank.1.com), was an sich eine entsprechende Reduktion des Grundbetrags rechtfertigen würde. Im Gegenzug kann aber auch die seit Beginn des Scheidungsverfahrens aufgelaufene Teuerung, die in Grossbritannien deutlich höher war als in der Schweiz, als ausgeglichen gelten. Nach dem Gesagten ist der Berufungsklägerin somit ein Grundbetrag von Fr. 6'750.-- (rund GBP 4'500) anzurechnen, was einem jährlichen Betrag von Fr. 81'000.-- bzw. GBP 54'000 entspricht.
b/bb. Für Wohn- und Nebenkosten (abzüglich Kosten für Elektrizität [GBP 1'092] und Versicherungen [GBP 2'000], welche Bestandteil des Grundbedarfs sind) macht die Berufungsklägerin einen Bedarf von etwas mehr als GBP 65'000 geltend, wovon allein GBP 60'000 auf die Miete entfallen. Im Gegensatz dazu wurden im Massnahmeverfahren 2008 – ebenfalls unter Berufung auf den ehelichen Lebensstandard – lediglich Mietkosten von GBP 36'000 belegt (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 50 und 51). In jenem Verfahren hat denn auch der Berufungsbeklagte Mietkosten von monatlich Fr. 4'500.-- (= GBP 3'000) akzeptiert (vgl. Anträge gemäss Stellungnahme vom 27. Juni 2008, Proz. Nr. 130-2008-24, act. 4). Für Mietkosten ist der Berufungsklägerin demnach ein Betrag von jährlich GBP 36'000 (12 x GBP 3'000) anzurechnen. Was die aktuell höheren Wohnkosten in O.4_____ anbelangt, so haben diese entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ausser Acht zu bleiben. Der Grund hierfür besteht darin, dass die Parteien jedenfalls während den letzten Ehejahren auf dem Land (U._____) gelebt haben und Wohnen in O.4_____ folglich auch nicht zum ehelichen Lebensstandard gehört hat. Ein über den von der Berufungsklägerin belegten und vom Berufungsbeklagten anerkannten Betrag hinausgehender Anspruch besteht nicht. Hinzu kommen die unbestritten gebliebenen Beträge für die Steuer (Council Tax, GBP 2'000), Heizkosten (GBP 1'890), Wassergebühren (GBP 500), Rückstellungen für Reparaturen, Anschaffungen etc. (GBP 1'000), Unterhaltskosten für die Heizung (GBP 90) sowie für die Fensterreinigung (GBP 200). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag für Wohnkosten von jährlich GBP 41'680. Ausgehend von diesen Gesamtkosten beträgt der Anteil der Berufungsklägerin daran rund GBP 24'000 bzw. monatlich GBP 2'000. In dieser Grössenordnung ist ihr folglich ein Betrag für Wohnkosten anzurechnen.
b/cc. Unter den Positionen Haushaltshilfe und Gärtner veranschlagt die Berufungsklägerin einen jährlichen Bedarf in Höhe von GBP 11'320. Im Massnahmeverfahren 2008 hatte sie hierfür noch einen Betrag GBP 12'820 geltend gemacht (vgl. Gesuch vom 17. März 2008, Proz. Nr. 130-2008-24, act. 1 S. 10, sowie KB 58 für Gärtnerlöhne). Die entsprechenden Ausgaben können mit pauschal GBP 12'000 berücksichtigt werden, zumal damit offensichtlich weit weniger als eine Vollzeitstelle abgegolten wird (vgl. dazu die in Rz. 39 der Berufung angegebene Quelle zum Einkommen in Grossbritannien: http://en.wikipedia.org/wiki/Income\_in\_the_ United_Kingdom).
b/dd. Was sodann die aufgeführten Kosten für Auto (GBP 9'600) und Versicherungen (GBP 3'500) betrifft, so erscheinen diese plausibel und können dem Bedarf der Berufungsklägerin ohne weiteres angerechnet werden.
b/ee. Alsdann macht die Berufungsklägerin unter den Positionen Optiker, Zahnarzt sowie Osteopath bzw. Physiotherapie einen Gesamtbetrag von GBP 4'875 geltend, wobei sie im Massnahmeverfahren 2006 einen Kostenvoranschlag über einen Betrag von GBP 3'563 ins Recht gelegt hat, welcher die Ausgaben im beantragten Umfang belegen soll (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, BB 20). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Behandlungen erfahrungsgemäss nicht jedes Jahr anfallen, sodass sich in Bezug auf diese Positionen eine Reduktion auf insgesamt GBP 2'400 rechtfertigt.
b/ff. Als sehr hoch erscheint schliesslich der ebenfalls geltend gemachte Betrag für Ferien und Wochenendausflüge in Höhe von total GBP 60'000. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Bedarfsposition unter Einschluss der drei gemeinsamen Kinder zu verstehen ist. Selbst wenn hiervon nämlich rund die Hälfte den Kindern anzurechnen wäre, verbliebe für die Berufungsklägerin mit GBP 30'000 immer noch ein Betrag, welcher bezüglich Ferienausgaben das vertretbare Mass für eine Einzelperson übersteigt. Angemessen ist vielmehr ein Betrag von jährlich GBP 24'000, was im monatlichen Durchschnitt mögliche Urlaubsausgaben von GBP 2'000 ergibt (vgl. hierzu FamPra 01/2008 Nr. 11 S. 194).
c. Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich für die Berufungsklägerin anstatt ein dem eingeklagten Ehegattenunterhalt zugrundeliegender Bedarf von GBP 187'000 ein Gesamtbedarf von GBP 129'500. Das durchschnittliche Niveau des Wechselkurses belief sich seit Beginn des Berufungsverfahrens mit Ausnahme eines zeitweiligen Einbruchs Mitte 2011 auf ca. Fr. 1.50 (vgl. dazu auch act. 45.1 betreffend historische Wechselkurse). Ausgehend von diesem Durchschnittswert sowie unter Berücksichtigung einer jeder Schätzung immanenten Ungenauigkeit beträgt der massgebliche Gesamtbedarf der Berufungsklägerin Fr. 192'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 16'000.-- pro Monat, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein allfälliger Vorsorgeunterhalt darin noch nicht enthalten ist.
6. Steht der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern sie diesen aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss anschliessend in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden, welcher auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität beruht (vgl. BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f. mit Hinweisen). Ob es dem berechtigten Ehegatten unmöglich oder unzumutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst zu sorgen, beurteilt sich nach verschiedenen objektiven Kriterien. Massgebend ist vorab das tatsächlich erzielte oder erzielbare Nettoerwerbseinkommen aus zumutbarer beruflicher Tätigkeit. Bei Verweigerung der Aufnahme einer entsprechenden Arbeit ist auf das hypothetische Erwerbseinkommen abzustellen. Weitere Kriterien sind das Alter und die Gesundheit der berechtigten Person, die gelebte Ehedauer, die Aufgabenverteilung während der Ehe, der jeweilige Ausbildungsstand sowie allfällig noch zu leistende Kinderbetreuungspflichten (vgl. Gloor/Spycher, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 125 ZGB). Neben dem Alter kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2.a/aa S. 291).
a. Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin zog die Vorinstanz in Erwägung, die Parteien hätten eine "traditionelle Hausfrauenehe" geführt, bei der die Ehefrau den Haushalt besorgt und die Kinder betreut habe, wenngleich sie hierunter auf die angenehme Hilfe von Kindermädchen und weiteren fleissigen Händen habe zurückgreifen können. Soweit aus den Akten ersichtlich sei es wohl ausschliesslich der Ehemann gewesen, der die Geldmittel beschafft habe. Vor ihrer Heirat habe X._____ ganztags als Schauspielerin und Drehbuchautorin für "D._____" gearbeitet. Im Jahr 2008 habe sie an einem Drehbuch mit dem bekannten Filmemacher V._____ gearbeitet, was darauf hindeute, dass ein Wiedereinstieg in den angestammten Beruf offenbar bereits aufgegleist sei und dieser X._____ deshalb nicht allzu schwer fallen sollte. Zumindest die ersten Schritte in Richtung Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit, die bekanntlich die schwierigsten seien, seien erfolgt. X._____ sei, soweit aus den Akten und anlässlich der Hauptverhandlung ersichtlich, an Körper und Geist unversehrt, sodass von daher die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt sei. Ferner sei sie erst 41 ½ Jahre alt, weshalb sie mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im Berufsleben schnell klar kommen sollte. Die Parteien lebten seit Sommer 2005 und somit seit nahezu 5 ½ Jahren getrennt, weshalb sich X._____ auf die neue Situation habe vorbereiten können bzw. sie genug Zeit und Gelegenheit gehabt habe, um sich auf die neue Situation einzustellen, wenngleich dabei natürlich nicht übersehen werden dürfe, dass X._____ seit ihrer Trennung von Y._____ in erster Linie und alleine für die Betreuung der drei Kinder zuständig und präsent sei, auch wenn sie dabei von Dritten bei der Erfüllung dieser vielfältigen Aufgaben unterstützt werden sollte. Für den vorliegenden Fall sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet habe, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht habe, nicht aktuell, obwohl es sich bei dieser Praxis ohnehin nicht um eine starre Regel handle, sondern um eine widerlegbare Richtigkeitsvermutung, von der somit abgewichen werden könne, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Mit Rücksicht auf all dies könne X._____ die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit ab dem 1. November 2011 zugemutet werden. Dann werde das jüngste der drei Kinder das zehnte Altersjahr vollendet haben, sodass die Ehefrau und Mutter eine ausserhäusliche Tätigkeit zumindest im Teilpensum aufnehmen könne. Deshalb schulde ihr der Ehemann ab dem 1. November 2011 noch Fr. 10'000.-- pro Monat an den nachehelichen Unterhalt. Der Ehefrau eine längere Anpassungszeit einzuräumen, erscheine nicht notwendig, nachdem erste Kontakte mit der damaligen Berufswelt ja bereits und Erfolg versprechend stattgefunden hätten. Die nacheheliche Unterhaltspflicht im Ausmass von Fr. 10'000.-- pro Monat bestehe bis und mit dem 31. Oktober 2017. Dann werde das jüngste der drei Kinder das 16. Altersjahr vollendet haben, sodass anzunehmen sei, X._____ werde ab diesem Zeitpunkt ihren gebührenden Unterhalt durch die Erzielung eines eigenen und vollen Erwerbseinkommens finanzieren können, ohne weiterhin auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen zu sein. Aufgrund der nicht erfüllten, umfassenden Editionspflicht durch den Ehemann sei nämlich davon auszugehen, dieser könne die betreffenden Unterhaltsbeiträge auch dann ohne weiteres bezahlen, wenn die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bereits früher und/oder in einem grösseren Umfang als erwogen wieder aufnehmen sollte. Deshalb seien die Unterhaltsbeiträge unabänderlich (angefochtenes Urteil E. 7.6.2 S. 47 ff.).
b. Die vorinstanzliche Ansicht wird im Berufungsverfahren von beiden Seiten kritisiert. Die Berufungsklägerin hält unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dafür, dass bis zum 16. Altersjahr des ältesten der drei Kinder (Oktober 2014) von vornherein nicht von der Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden könne; für die Zeit danach bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten Kindes (Oktober 2017) könnte alsdann von einer Teilzeiterwerbstätigkeit von höchstens 30% ausgegangen werden. Was eine mögliche Rückkehr in ihre angestammte berufliche Tätigkeit anbelange, so dürfte unbestritten sein, dass sie in ihrem Alter sowie nach langjähriger Absenz aus der einschlägigen Szene keine Chance mehr habe, als Model oder Schauspielerin zu arbeiten und entsprechend zu verdienen. Die Annahme der Vorinstanz, sie könne schon ab November 2011 im Monat durchschnittlich Fr. 4'500.-- verdienen, erweise sich als willkürlich, nicht fundiert und aktenwidrig. Damit werde verkannt, dass ein Drehbuchautor ein äusserst unregelmässiges Einkommen habe und es nachgerade Glück sei, ein Drehbuch überhaupt verkaufen zu können. Sie selbst sei keine bekannte Drehbuchschreiberin und die Filmwelt werde nicht auf sie warten. Die Willkür ergebe sich aber auch aus dem Umstand, dass in England das durchschnittlich bei einem Vollpensum erzielbare Einkommen nicht qualifizierter Frauen im Alter von 45 und 49 Jahren im Jahr 2005 bei rund GBP 20'100 gelegen habe, was heute ca. Fr. 30'305.-- entspreche. Von mehr dürfe in Bezug auf die Berufungsklägerin nicht ausgegangen werden, zumal sie über keine Berufsausbildung verfüge und noch mindestens eine vierjährige College-Ausbildung benötige, um in qualifizierte Tätigkeiten mit entsprechendem Verdienst einsteigen zu können (act. 01 Rz. 34 ff.).
Demgegenüber vertritt der Berufungsbeklagte die Auffassung, dass die Parteien keine traditionelle Hausfrauenehe, bei der sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kinder kümmere, geführt hätten. So seien die Kinder tagsüber in der Schule und würden auch zuhause ständig von einer Nanny betreut. Überdies werde die Berufungsklägerin im Haushalt von einer Haushaltshilfe und im Garten von einem Gärtner unterstützt. Sie habe daher ohne weiteres die Möglichkeit, ihren Unterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit selbst zu finanzieren, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- anzurechnen sei. Die Berufungsklägerin verfüge über beste Beziehungen zum Filmbusiness. Zudem handle es sich bei ihr um eine im englischen Sprachraum geschätzte und bekannte Persönlichkeit, weshalb es ihr nicht schwerfallen dürfte, in ihrer ehemaligen beruflichen Umgebung oder anderswo erwerbstätig zu sein (act. 06 S. 9 ff.).
c. Dem Berufungsbeklagten ist zunächst darin beizupflichten, dass die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei mehr als zwei Kindern zwischen 10 und 16 Jahren im Regelfall eine Teilzeiterwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, bei einem bzw. zwei Kindern zwischen 10 und 16 Jahren eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50% bzw. 30% zumutbar ist und eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst dann zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, N 59 zu Art. 125 ZGB mit zahlreichen Hinweisen), den gegebenen Verhältnissen im konkreten Fall nicht gerecht wird. Dank Tagesschule und Au-Pair-Mädchen war für die Berufungsklägerin grundsätzlich bereits vor dem 10. Altersjahr der jüngsten Tochter die zeitliche Kapazität zur Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gegeben. Dieser Umstand geht aus der eigenen Darstellung der Berufungsklägerin im englischen Scheidungsverfahren hervor, wonach die Kinder bis mindestens um 15.30 Uhr in der Schule gewesen sein sollen (vgl. Mappe 1 KB 16 Ziff. 22, 25 und 26). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheitert entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin somit nicht primär an einer Einschränkung durch zu erledigende Kinderbetreuungsaufgaben, sondern vielmehr an einer fehlenden Möglichkeit zur Rückkehr in ihre angestammte berufliche Tätigkeit. Ein Wiedereinstieg als Model oder Schauspielerin erscheint nach einem derart langen Unterbruch und angesichts ihres doch schon fortgeschrittenen Alters in der Tat unrealistisch. Aus den gleichen Gründen sind auch ihre Chancen in Bezug auf eine berufliche Integration als Drehbuchautorin zu ungewiss. Allein aus dem bestehenden Kontakt zu V._____ sowie der Arbeit an einer gemeinsamen Projektidee darf entgegen der Vorinstanz nicht auf eine Erfolg versprechende Aufgleisung des Wiedereinstiegs in die vor der Heirat ausgeübte Berufstätigkeit geschlossen werden. In einer Bestätigung vom 28. April 2008 und einer E-Mail vom 22. Juli 2008 werden die näheren Umstände der Zusammenarbeit und der möglichen Honorierung von V._____ erläutert. Demnach soll die Berufungsklägerin V._____ Mitte der Neunziger Jahre bei einem Drehbuchentwurf für einen Film geholfen haben, welcher aber nie realisiert worden ist. Hierfür sei sie "at very nominal rates" entschädigt worden. Zurzeit bestehe keine Vereinbarung jedwelcher Art zwischen ihnen. Die Chancen der Berufungsklägerin, als Drehbuchautorin ihren Lebensunterhalt zu verdienen, werden von V._____ alsdann als sehr dünn eingeschätzt, zumal die Filmstudios nicht bereit wären, grosse finanzielle Risiken mit jemandem einzugehen, der bereits seit längerer Zeit keine Hauptrolle mehr gespielt habe (vgl. Proz. Nr. 130-2008-24, KB 68 und 78). Es ist zwar offensichtlich, dass diese beiden Schreiben zu Prozesszwecken verfasst wurden und ihnen ein gewisser Gefälligkeitscharakter nicht abgesprochen werden kann. Dass die Honorierung für die Tätigkeit als Drehbuchautorin erfolgsabhängig ist, erscheint aber ungeachtet dessen als plausibel und nachvollziehbar. In Anbetracht dieser Umstände – mehrjährige Absenz von der Filmbranche, lediglich lose Kontakte zu V._____, langwierige Prozesse von der Entwicklung einer Filmidee bis zu dessen Produktion und der anschliessenden Entlöhnung – ist die Realisierung eines (regelmässigen) Einkommens innert Jahresfrist – wie von der Vorinstanz angenommen – zweifelhaft. Jedenfalls ist die Prognose derart unsicher, dass mit Rücksicht auf die gebotene Vorsicht und Zurückhaltung bei Annahme eines hypothetischen Einkommens eine entsprechende Anrechnung unterbleiben muss (Urteile des Bundesgerichts 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.4; 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 1.3). Daran vermögen auch die Ausführungen des Berufungsbeklagten, wonach die Berufungsklägerin nur 20 Minuten von V._____ entfernt lebe, diesen jeden Tag sehe und zudem Mitarbeiterin in dessen neuem Film sei (vgl. act. 06 S. 10 f.), nichts zu ändern. Soweit diese sich auf neue Einlagen stützen, handelt es sich hierbei um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Sowohl der Artikel des Independent vom 20. April 2008 (act. 06/5) als auch jener der Daily Mail vom 14. August 2009 (act. 06/4) wurden bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung publiziert und hätten schon damals ins Verfahren eingebracht werden können. Jedenfalls hat der Berufungsbeklagte mit keinem Wort dargetan, aus welchem Grund ihm dies damals nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig kann aus früheren, sich bei den Akten befindlichen Zeitungsartikeln (vgl. Mappe 2 KB 8 und 13) etwas in Bezug auf die Chancen der Berufungsklägerin auf eine Rückkehr in ihr ehemaliges berufliches Umfeld abgeleitet werden. Was alsdann die Höhe eines allfälligen Einkommens der Berufungsklägerin anbelangt, so fehlt es diesbezüglich an zuverlässigen Angaben. Aus den Akten geht weder die Höhe ihres Einkommens in den Jahren vor der Ehe, als sie für "D._____" tätig war, hervor, noch hat die Berufungsklägerin zu ihrer damaligen Einkommenssituation im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens irgendwelche Angaben gemacht. Eine Schilderung ihres beruflichen Werdegangs findet sich demgegenüber in den Akten des Massnahmeverfahrens 2006 auf Basis des Affidavits für das englische Scheidungsverfahren (vgl. Stellungnahme vom 31. August 2006, Proz. Nr. 130-2006-105, act. I.2 S. 10, sowie Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 2). Demzufolge begann sie mit 18 Jahren als Model und Schauspielerin zu arbeiten, was gemäss eigenen Angaben "lukrativ" gewesen sein soll. Im Alter von 22 Jahren (1991) gab sie diese Tätigkeiten jedoch bereits wieder auf und arbeitete zuerst als Assistentin bei W._____, bevor sie sich mit einer Freundin im Bereich Organisation von Designer-Kleider-Verkäufen selbständig machte. Anschliessend war sie für "D._____" tätig und schrieb unter anderem Drehbücher. Angaben zum Erfolg der letztgenannten Tätigkeiten finden sich in den Akten nicht. Wird auf das an vorangegangener Stelle zitierte Schreiben von V._____ abgestellt, in welchem von "paid at very normal rates" die Rede ist (vgl. Proz. Nr. 130-2008-24, KB 68), so lässt sich daraus auf kein besonders hohes Einkommen schliessen. Entsprechend hat die Berufungsklägerin in ihrer Prozessantwort vom 23. Oktober 2006 denn auch nur davon gesprochen, dass sie aufgrund ihrer ganztägigen Tätigkeit als Schauspielerin und Drehbuchschreiberin bei "D._____" auch ohne Heirat mit dem Berufungsbeklagten in der Lage gewesen wäre, sich und das erwartete Kind zu unterhalten (act. II.3 S. 15). Der Berufungsbeklagte hat im Rahmen des Schriftenwechsels zwar Auskunft zu Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin ab 1996 verlangt und auch einen entsprechenden Editionsantrag gestellt (vgl. Prozesseingabe vom 31. August 2006 [act. II.2 S. 8] und Replik vom 3. Oktober 2008 [act. II.21 S. 9]), indessen gegen die Nichtberücksichtigung dieses Beweisantrags in der Beweisverfügung vom 25. September 2009 (act. II.25) nicht opponiert. Die einzige bezifferte Angabe zum möglichen Einkommen aus der Zusammenarbeit der Berufungsklägerin mit V._____ überhaupt findet sich in der Duplik vom 17. November 2008, worin ausgeführt wurde, dass das zurzeit in Arbeit stehende Projekt noch weit davon entfernt sei, als Einkommensquelle für die Berufungsklägerin zu dienen, und der künftige Anteil am Ertrag im Erfolgsfall den (einmaligen) Betrag von GBP 5'000 kaum übersteigen dürfte (act. II.22 S. 10). Für ein höheres Einkommen der Berufungsklägerin, welches der Berufungsbeklagte erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.-- beziffert hat, während er sich zuvor mit pauschalen Behauptungen begnügt hat, seine Ehefrau sei in der Lage, für ihren Lebensunterhalt wie vor der Ehe selbst aufzukommen (act. II.2 S. 8) bzw. ihr sei ein Beitrag an den Unterhalt der Familie zuzumuten und sie habe jedenfalls Extrawünsche selbst zu finanzieren (act. II.21 S. 8; II.23 S. 6), wäre Ersterer beweispflichtig. Macht nämlich ein Unterhaltspflichtiger geltend, seine Ehepartnerin könne sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, obliegt ihm diesbezüglich die Beweislast, handelt es sich doch um anspruchshindernde Tatsachen. Die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB auferlegt zwar keine bundesrechtliche Behauptungslast, doch setzt die Bestimmung entsprechende Behauptungen voraus. Ohne vorgängige Behauptung einer Tatsache kann kein Beweis darüber geführt werden. Was die tatsächliche Erzielbarkeit eines konkreten Einkommens anbelangt, hat ein Ehegatte konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten beziehungsweise welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind. An der erforderlichen Substantiierung mangelt es etwa, wenn ohne nähere Begründung einzig ein bestimmter Einkommensbetrag genannt wird (Andrea Büchler/Sandro Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra 01/2015, S. 14 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Berufungsbeklagte zwar eine mögliche berufliche Tätigkeit genannt, er hat jedoch keine nachvollziehbaren Angaben zur Höhe des damit erzielbaren Einkommens gemacht und auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt in Bezug auf ein mögliches Einkommen der Berufungsklägerin als Journalistin bzw. Gesellschaftskolumnistin. Dass die Berufungsklägerin eine derartige Tätigkeit bereits während der Ehe ausgeübt hätte, was mit Prozessantwort bestritten wurde (vgl. act. II.3 S. 27), blieb im Übrigen ebenfalls unbewiesen. Überdies wäre die (erstmalige) Aufnahme einer solchen Tätigkeit kaum mit den der Berufungsklägerin verbleibenden Betreuungsaufgaben vereinbar, zumal damit die Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen mit entsprechender Reisetätigkeit verbunden wäre, welche dem Interesse der Kinder an der persönlichen (Mit-) Betreuung durch die Mutter ausserhalb der Schulzeiten entgegenstünde. Die Möglichkeit einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch vom Berufungsbeklagten nicht behauptet. In Ermangelung einer Ausbildung sowie beruflicher Erfahrung wären für die Berufungsklägerin zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils höchstens unqualifizierte Tätigkeiten in Frage gekommen, deren Aufnahme mit Rücksicht auf den in der Ehe erreichten sozialen Status unzumutbar erscheint, solange sie mit den drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und mit deren Betreuung Leistungen zugunsten der Familie erbringt.
d. Der Umstand, dass der Berufungsklägerin zur Zeit der Scheidung bzw. bei Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes kein eigenes Einkommen anrechenbar ist, bedeutet allerdings nicht, dass sie sich gar nicht mehr um eine berufliche Integration zu bemühen hätte. Der Vorrang der Eigenversorgung gilt auch bei lebensprägender Ehe und beinhaltet – jedenfalls wenn das eheliche Zusammenleben von relativ kurzer Dauer war und sich der betreuende Ehegatte bei Wegfall der Betreuungsaufgaben in einem Alter befindet, wo noch eine lange Zeit im Berufsleben bevorsteht – die Verpflichtung, sich im Rahmen der zeitlichen Kapazitäten, welche neben der Kinderbetreuung verbleiben, auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorzubereiten und die nötigen Schritte zur Verbesserung der eigenen beruflichen Qualifikation an die Hand zu nehmen. Je weiter das eheliche Zusammenleben zurückliegt, desto mehr klingt zudem die nacheheliche Solidarität ab, was wiederum zur Folge hat, dass die Anforderungen zur Ausschöpfung der eigenen Arbeitskraft steigen und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht mehr allein des in der Ehe erreichten Status wegen verneint werden kann. Denn auch das Vorliegen ausserordentlich günstiger Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltspflichtigen bildet für sich alleine kein Kriterium, welches die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entfallen liesse (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.2). Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Berufungsklägerin längerfristig die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit verlangt hat. In Betracht fällt dabei angesichts des langen Unterbruchs allerdings weniger eine Rückkehr in die Filmbranche, sondern vielmehr eine berufliche Neuorientierung, die entweder auf den in der Ehe erworbenen Kompetenzen im Bereich der Liegenschaftsverwaltung sowie der Innendekoration aufbaut oder an eine der vorehelichen Tätigkeiten wie den Handel mit Designer-Kleidern oder die Arbeit als Assistentin bei einer Investmentbank anknüpft. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt bei der Berufungsklägerin eine berufliche Integration erwartet werden darf und welches Einkommen sie damit inskünftig wird erzielen können.
e. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Berufungsklägerin ab vollendetem 16. Altersjahr (31. Oktober 2017) des jüngsten Kindes ihren gebührenden Unterhalt durch die Erzielung eines eigenen und vollen Erwerbseinkommens werde finanzieren können, ohne dazu weiterhin auf die Unterstützung des Berufungsbeklagten angewiesen zu sein (angefochtenes Urteil E. 7.6.2 S. 49). Die Vorinstanz ging somit ab 31. Oktober 2017 von der Möglichkeit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit aus, wobei unklar bleibt, ob der Berufungsklägerin ein Einkommen in der Höhe des vorinstanzlich festgestellten gebührenden Unterhalts (Fr. 14'500.--) angerechnet wird – was unter Berücksichtigung der in England geschuldeten Abzüge für Steuern (40% bei jährlichem Einkommen zwischen GBP 31'786 und GBP 150'000) und Sozialversicherungen (12% auf monatliches Einkommen von GBP 3'532 und 2% auf höheres Einkommen) ein monatliches Bruttoeinkommen von über GBP 20'000 bedingen würde – oder ob ab diesem Zeitpunkt der gebührende Unterhalt tiefer angesetzt wird.
f. Die Berufungsklägerin bestreitet mit der Berufung nicht mehr die grundsätzliche Zumutbarkeit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ab Ende Oktober 2017, sondern einzig noch die Höhe des damit erzielbaren Einkommens (act. 01 Rz. 36). Unter Hinweis auf das in England durchschnittlich bei einem Vollzeitpensum erzielbare Einkommen nicht qualifizierter Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren hält sie dafür, dass bei ihr höchstens von einem jährlichen Einkommen von etwas mehr als Fr. 30'000.-- ausgegangen werden könne. Jeglicher Verdienst ihrerseits könnte somit lediglich einen Bruchteil ihres gebührenden Unterhalts abdecken (act. 01 Rz. 39 f.). Der Berufungsbeklagte vertrat demgegenüber von Beginn weg den Standpunkt, dass der Berufungsklägerin schon im Zeitpunkt der Scheidung eine hundertprozentige Tätigkeit möglich und zumutbar sei, und verlangte für den gegenteiligen Fall eine Befristung der Unterhaltszahlungen bis längstens zum Erreichen des 16. Altersjahres der jüngsten Tochter C._____ im Oktober 2017 (act. 06 S. 12). Mit Noveneingabe vom 31. Juli 2013 kam er auf diesen Punkt zurück und machte geltend, dass ab September 2013 alle drei Kinder ein Internat besuchen würden und sich die Betreuungssituation der Berufungsklägerin folglich grundlegend ändern werde, weshalb es ihr ab diesem Zeitpunkt möglich und zumutbar sei, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 30 S. 3 f.). Soweit der Berufungsbeklagte den Internatseintritt der Kinder zum Anlass für eine Änderung seiner Berufungsanträge bzw. für eine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO) nimmt, ist darauf – wie eingangs dargelegt (vgl. E. 3.c hiervor) – nicht einzutreten. Soweit es sich bei der Internatsbeschulung aber um ein echtes Novum handelt, welches ohne Verzug vorgebracht wurde (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), ist es bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhalt aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Ergebnis nicht unterschritten werden darf. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (vgl. act. 33 Rz. 6 und act. 37 Rz. 3) sind die Voraussetzungen für die Zulassung des betreffenden Novums im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar geht aus der eingelegten E-Mail-Korrespondenz (act. 37.2 und 37.4) hervor, dass bereits im März bzw. September 2010 und damit vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2010 über die Anmeldung aller drei Kinder für ein Internat diskutiert worden ist, dies wohl in Übereinstimmung mit dem üblichen schulischen Werdegang von Kindern der Oberschicht in England. Der Zeitpunkt des Internatseintritts war damals aber noch offen. Für die jüngste Tochter C._____ schien ein Eintritt per Oktober 2014 zur Diskussion zu stehen (vgl. act. 37.4 S. 2 Mitte). Dass sie bereits im Herbst 2013 als Boarder in O.6_____ eintreten würde – was möglicherweise mit dem zur gleichen Zeit erfolgenden Umzug der Berufungsklägerin nach O.4_____ zusammenhing –, ergab sich demnach erst im Verlauf des Berufungsverfahrens und wurde mit Eingabe vom 31. Juli 2013 unter Beilage der Schulrechnung vom 22. Juli 2013 (act. 30 und 30.2) denn auch ohne Verzug geltend gemacht. Eine frühere prozessual verwertbare Kenntnis des effektiven Internatseintritts der jüngsten Tochter C._____ wurde jedenfalls nicht nachgewiesen und in den Akten lassen sich hierfür auch keine Anhaltspunkte finden. Die Tatsache, dass ab Herbst 2013 alle drei Kinder in einem Internat untergebracht sind, während dies zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos erst für den Sohn B._____ zutraf, kann auch nicht als unerheblich erachtet werden, entfällt doch damit die persönliche Betreuung der beiden Töchter, welche die Berufungsklägerin bis anhin jeweils ab Schulschluss erbracht hat. In ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 wird seitens der Berufungsklägerin denn auch zugestanden, dass die Kinder nur noch während den Ferien und an den Wochenenden bei ihr zuhause sind, wohingegen der Berufungsbeklagte die Kinder nur vereinzelt und ohne Konstanz und Verlässlichkeit für Ferien und verlängerte Wochenenden übernehme (act. 33 Rz. 9). Damit steht nun aber fest, dass die Berufungsklägerin seit Herbst 2013 unter der Woche (ausser in den Schulferien) keine Betreuungs- und Erziehungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat und es ihr ab diesem Zeitpunkt möglich war, sich ganztägig ihrer beruflichen Wiedereingliederung zu widmen. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin per September 2013 nach O.4_____ umgezogen ist, wo ihre beruflichen Perspektiven zweifellos besser sind als an ihrem früheren Wohnort in der Nähe von O.8_____. Auch dieser Umstand wurde vom Berufungsbeklagten ohne Verzug ins Verfahren eingebracht, indem er bereits in der Eingabe vom 31. Juli 2013 die Umzugsabsicht der Berufungsklägerin erwähnt (act. 30 S. 3) und – nachdem aus der Stellungnahme der Berufungsklägerin hervorging, dass der Umzug effektiv erfolgt ist (act. 33 Rz. 9) – explizit darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einfacher sein würde (act. 35 S. 4). Sofort aufgegriffen wurde seitens des Berufungsbeklagten sodann der Umstand, dass die Berufungsklägerin im neu eingelegten Mietvertrag als Beruf Fotografin angegeben hat (act. 33.1). In diesem Zusammenhang hat der Berufungsbeklagte Auszüge aus der Homepage der Berufungsklägerin (www.X.\_\_\_\_\_.com) eingelegt, aus welchen hervorgeht, dass Letztere seit Herbst 2012 verschiedene Ausstellungen durchführen konnte und ihre Bilder je nach Grösse zu Preisen von GBP 38 bis GBP 350 anbietet (act. 35.2 und 35.3). Gemäss Darstellung der Berufungsklägerin soll ihre Tätigkeit als Fotografin jedoch nicht gewinnbringend sein (act. 33 Rz. 12) bzw. bloss karitativen Charakter zugunsten von O.7_____ aufweisen (act. 37 Rz. 5), was für ihre bisherigen Ausstellungen wohl zutreffen mag. Was indessen die zum Kauf angebotenen Bilder betrifft, so zeigen diese auch Sujets ohne Bezug zu O.7_____. Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin keine Unterlagen ins Recht gelegt, aus welchen hervorginge, dass der aus dem Verkauf der Bilder erzielte Erlös einem Hilfswerk oder dergleichen zugute käme. Insgesamt lässt der Internetauftritt der Berufungsklägerin deshalb eher auf eine Tätigkeit zu Erwerbszwecken schliessen. Unklar bleibt aber weiterhin das damit erzielte Einkommen, wofür die Berufungsklägerin weder Beweise offeriert noch der Berufungsbeklagte eine entsprechende Beweisabnahme beantragt hat. Immerhin ist aber erstellt, dass die Berufungsklägerin bereits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, welcher sie ab Internatseintritt der drei Kinder vollzeitig nachgehen konnte. Selbst wenn diese Tätigkeit bis anhin nicht gewinnbringend gewesen sein sollte, muss sie sich mindestens dasjenige Einkommen anrechnen lassen, welches in einer anderen Tätigkeit mit Vollzeitpensum erzielbar wäre. Denn eine Verwendung der möglichen Arbeitskraft zu karitativen Zwecken muss sich der unterhaltspflichtige Berufungsbeklagte selbstredend nicht entgegenhalten lassen. Ebenso musste die Berufungsklägerin bereits aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos damit rechnen, dass von ihr mit dem Wegfall der Betreuungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit erwartet würde. Insofern hat der Berufungsbeklagte mit Noveneingabe vom 31. Juli 2013 (act. 30 S. 3 f.) zu Recht auf den vorzeitigen Wegfall der Betreuungspflichten hingewiesen, womit der Berufungsklägerin bewusst sein musste, dass ihr aufgrund der veränderten Betreuungssituation auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Vollzeitpensum angerechnet werden könnte. Sie hätte sich mithin ohne weiteres darauf einstellen können, weshalb ihr keine zusätzliche Übergangsfrist mehr zu gewähren ist. Im Gegenzug kann davon abgesehen werden, ihr bereits für die zurückliegenden Monate seit Beginn der Tätigkeit als Fotografin ein Einkommen aus einem Teilzeitpensum anzurechnen. Was alsdann die Höhe des anrechenbaren Einkommens betrifft, so ist mangels anderweitiger zum Beweis verstellter Angaben der Parteien auf allgemein zugängliche statistische Werte zurückzugreifen (Büchler/Clausen, a.a.O., S. 15).
g. Die Berufungsklägerin stützt sich in ihrer Berufung auf einen Wikipedia-Artikel, der seinerseits auf Publikationen einer britischen Verwaltungsbehörde (HM Revenue & Customs) beruht. Beim von der Berufungsklägerin erwähnten Betrag von GBP 20'100 bzw. Fr. 30'305.-- (vgl. E. 6.b hiervor) handelt es sich um das jährliche Durchschnittseinkommen (vor Steuern) von Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren im Jahre 2004/2005 ohne Angabe zur beruflichen Qualifikation. Aktuellere Zahlen finden sich auf der Website der vorerwähnten Verwaltungsbehörde HM Revenue & Customs (https://www.gov.uk/government/organisations/hm-revenue-customs/personal-incomes-statistics). Dort wird für dieselbe Altersgruppe für die Jahre 2012/2013 ein Durchschnittseinkommen von GBP 27'200 ausgewiesen. Dabei wird allerdings nicht bloss das Erwerbseinkommen erfasst, sondern auch sämtliche steuerbaren Einkünfte wie etwa Renten, Zinsen, Liegenschaftserträge etc. Angaben zu durchschnittlichen Erwerbseinkommen finden sich sodann in der Datenbank der Europäischen Union (EU), wo die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltsstrukturerhebungen für die Jahre 2010 und 2011 abrufbar sind (http://ec.europa.eu/eurostat/web/labour-market/earnings/database). Diesen Daten zufolge lag der durchschnittliche Bruttojahresverdienst von Frauen in Grossbritannien im Jahre 2011 – ohne Differenzierung nach Alter, Ausbildung und Wirtschaftszweigen – bei GBP 26'700, was beim damaligen Wechselkurs rund Fr. 40'000.-- entspricht. Ausser Betracht bleibt dabei die fehlende Berufsausbildung, welche sich in einem etwas tieferen Lohn niederschlagen dürfte. Andererseits dürfte diese Komponente durch das um mehr als 30% höhere Lohnniveau in O.4_____ wieder kompensiert werden. Demnach verbleibt nach Abzug von Steuern (20%) und Sozialversicherungsbeiträgen (12%) ein der Berufungsklägerin anrechenbares Nettoeinkommen von abgerundet Fr. 27'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'250.-- pro Monat.
7.a. Eine Gegenüberstellung des dem ehelichen Lebensstandard entsprechenden Bedarfs der Berufungsklägerin (Fr. 192'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 16'000.-- pro Monat) und ihrem realisierbaren Einkommen (Fr. 27'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'250.-- pro Monat) zeigt mit aller Deutlichkeit, dass sie auch nach Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit lediglich einen kleinen Teil ihres Bedarfs aus eigener Arbeitskraft zu decken vermag. Ebenso wenig verfügt sie über Vermögen, dessen Erträge zur Deckung desselben herangezogen werden könnten. Selbst wenn das Einkommen der Berufungsklägerin mit zunehmender Berufserfahrung noch ansteigen sollte, so ist doch jetzt schon absehbar, dass sie selber zu keinem Zeitpunkt Einkünfte in der Grössenordnung ihres Bedarfs wird erzielen können. Entgegen ihrer Auffassung hat dies indessen keineswegs zwingend einen unbefristeten Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Massgabe des letzten gemeinsamen Lebensstandards zur Folge. Denn aufgrund der relativ kurzen Ehedauer ist auch das Mass der nachehelichen Solidarität begrenzt, was Auswirkungen auf die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruchs hat. So hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Kriterium der Ehedauer auch bei wegen der Geburt gemeinsamer Kinder als lebensprägend zu qualifizierenden Ehen eine anspruchsbegrenzende Funktion zukommt (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 106 und E. 4.3.2 S. 112 = Pra 2012 Nr. 27; Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 10 vom 26. September 2012 E. 4.dd; vgl. hierzu auch Hausheer, a.a.O., S. 25; Daniel Bähler, Scheidungsunterhalt – Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in: FamPra 3/2007, S. 485 ff.; Rolf Vetterli, Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts – ein Klärungsversuch, in: AJP 5/2009, S. 575 ff.; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.150).
b. Aus der zitierten Lehre und Rechtsprechung erhellt, dass die Leistung von Unterhaltsbeiträgen zur Gewährleistung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gerechtfertigt ist, solange die Familiengründung und die damit einhergehende Aufgabenteilung über die Scheidung hinaus Wirkungen entfalten und seitens des unterhaltsberechtigten Ehegatten auch tatsächlich noch gewisse Leistungen zugunsten der Familie erbracht werden. Bei sehr günstigen finanziellen Verhältnissen kann unter Umständen auch die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes angezeigt sein. Damit soll während der Dauer der Hausgemeinschaft mit unmündigen Kindern ein Auseinanderklaffen der jeweiligen Lebensstandards vermieden werden. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch hängt allerdings massgeblich von der Ehedauer ab, welche nach den vorangegangenen Ausführungen für die Gewichtung der nachehelichen Solidarität von zentraler Bedeutung ist. Namentlich kann sich zum Ausgleich eines substanziellen Einkommensgefälles bei voller Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ein Aufbesserungsunterhalt nur nach langjähriger Ehe mit entsprechendem Vertrauensschutz in den zuletzt gelebten Lebensstandard rechtfertigen. Der geschiedene Ehegatte soll sich nach jahrzehntelanger Ehegemeinschaft nicht auf seine finanziell schwächere Erwerbskraft zurückverwiesen sehen müssen. Indessen kann der finanziell schwächere Ehegatte nicht unbedingt voll darauf zählen, dass ihm auch nachehelich der bisher gelebte Lebensstandard über Jahre und Jahrzehnte gesichert bleibt (Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 10.64 mit Hinweisen). Denkbar wäre allenfalls noch ein sog. Aufgabenverteilungsunterhalt, dessen Zweck darin besteht, die sich aus der ehelichen Aufgabenverteilung ergebenden, irreversiblen Einbussen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Folge des Verzichts auf eine eigene berufliche Karriere zugunsten der Familienarbeit auszugleichen. Die Höhe eines solchen Unterhalts wäre aber nicht mehr am letzten ehelichen Lebensstandard, sondern an der wirtschaftlichen Situation, welche ohne Eheschluss erreicht worden wäre, zu bemessen. Vorliegend scheitert die Zusprechung eines Aufgabenverteilungsunterhalts jedoch bereits an fehlenden Behauptungen der Berufungsklägerin zum Einkommen, welches sie ohne Eheschliessung bzw. Familiengründung erreicht hätte. Zwar hat sie als Folge der Eheschliessung mit dem Berufungsbeklagten einerseits sowie der Geburt der gemeinsamen Kinder den Abbruch einer Erfolg versprechenden Karriere als Schauspielerin und Model geltend gemacht. Mangels Angaben zu ihrem damaligen Einkommen sowie den tatsächlich bestehenden Karriereaussichten kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Berufungsklägerin als Folge des Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit nachhaltige Einbussen erlitten hat. Angesichts der sehr günstigen finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nach Auffassung des angerufenen Gerichts, die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten über das 16. Altersjahr der jüngsten Tochter C._____ hinaus festzusetzen und per Ende Oktober 2019 – in diesem Monat wird Letztere das 18. Altersjahr vollendet haben – zu befristen. Damit wird die Berufungsklägerin während 14 Jahren – was rund der doppelten Ehedauer entspricht – von Unterhaltsleistungen nach Massgabe der ehelichen Lebenshaltung profitiert haben. Ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch bzw. ein – wie von der Berufungsklägerin geforderter – lebenslänglicher Unterhaltsanspruch lässt sich unter den gegebenen Umständen hingegen nicht rechtfertigen.
c. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin begründet auch das Argument der fehlenden Altersvorsorge keinen lebenslänglichen Unterhaltsanspruch. Stattdessen ist die nacheheliche Lücke im Vorsorgeaufbau praxisgemäss durch einen Vorsorgeunterhalt auszugleichen, der sich wiederum anhand des ehelichen Lebensstandards bemisst. Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 135 III 158 E. 4.3 und 4.4 S. 160 f.) ist die Altersvorsorge nämlich als Teil des gebührenden Unterhaltes in der Weise zu ermitteln, dass die massgebliche Lebenshaltung, d.h. der Lebensstandard, den die Ehegatten in ihrer lebensprägenden Ehe zuletzt gemeinsam gelebt haben und auf dessen Fortführung (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet wird, darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge berechnet werden und davon die effektiven Beiträge – sei dies aufgrund eines Eigenverdienstes oder der gesetzlichen Erziehungsgutschriften im Bereiche der 1. Säule (Art. 29sexies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – in Abzug gebracht werden. Das Ergebnis, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, bildet dann den sog. Vorsorgeunterhalt.
d. Für die Zeit bis August 2013, in welcher der Berufungsklägerin nach dem Gesagten kein eigenes Einkommen anrechenbar ist, bestimmt sich das Vorgehen mangels anderweitigen Angaben der Parteien analog dem schweizerischen Sozialversicherungssystem. Demzufolge ist zunächst – wie bereits ausgeführt – der ermittelte Verbrauchsunterhalt in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf sind, unter Berücksichtigung des im Bereich der beruflichen Vorsorge vorzunehmenden Koordinationsabzugs, alsdann die für die Berufungsklägerin bei voller Gesundheit hypothetisch geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in die 1. (AHV) und 2. Säule (BVG) zu berechnen (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f.). Ausgehend von einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 16'000.-- berechnet sich die Vorsorgelücke für die erste Phase bis August 2013 folgendermassen:
geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragBeiträge 10%
netto (= 87%)Fr.16'000.--Fr.0.--Fr.16'000.--
brutto (= 100%)Fr.18'400.--Fr.0.--Fr.18'400.--Fr. 1'840.--
geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragAnsatz 16%
bruttoFr.18'400.--Fr.0.--
brutto koordiniertFr.16'353.--Fr.0.--Fr.16'353.--Fr. 2'620.--
Zuzüglich einer privaten Vorsorge, welche jedenfalls im Umfang der üblichen 3. Säule einzusetzen ist, beläuft sich der monatliche Vorsorgebedarf der Berufungsklägerin auf insgesamt Fr. 5'000.--. Bei einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 16'000.-- und einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 5'000.-- ergibt sich für die Zeit bis September 2013 im Ergebnis ein gebührender Unterhalt für die Berufungsklägerin von total Fr. 21'000.--. Da ihr für diese erste Phase kein Einkommen angerechnet werden kann, stellt der gebührende Unterhalt zugleich auch den Fehlbetrag dar, auf welchen sie bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten Anspruch auf Unterhalt hat.
e. Da der Berufungsklägerin nach den vorangegangenen Ausführungen ab September 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 2'250.-- anzurechnen ist (vgl. E. 6.g hiervor), ist – ausgehend hiervon – ebenfalls die Vorsorgelücke zu bestimmen. Diese berechnet sich wie folgt:
geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragBeiträge 10%
netto (= 87%)Fr.16'000.--Fr.2'250.--Fr.13'750.--
brutto (= 100%)Fr.18'400.--Fr.2'590.--Fr.15'810.--Fr. 1'580.--
geb. UnterhaltEinkommenFehlbetragAnsatz 16%
bruttoFr.18'400.--Fr.2'250.--
brutto koordiniertFr.16'353.--Fr.203.--Fr.16'150.--Fr. 2'580.--
Wiederum zuzüglich einer angemessenen privaten Vorsorge beläuft sich der monatliche Vorsorgebedarf der Berufungsklägerin ab September 2013 auf insgesamt rund Fr. 4'750.--. Bei einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 13'750.-- und einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 4'750.-- ergibt sich für die Zeit ab September 2013 im Ergebnis ein gebührender Unterhalt für die Berufungsklägerin von total Fr. 18'500.--.
f. Rechnung zu tragen ist zudem der während der Ehe entstandenen Vorsorgelücke. Üblicherweise profitiert der betreuende Ehegatte, der während der Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, nämlich über das AVH-Splitting sowie über die BVG-Teilung vom Vorsorgeaufbau des erwerbstätigen Ehegatten. Im konkreten Fall liegen jedoch insofern besondere Verhältnisse vor, als der Berufungsbeklagte mangels eines Anstellungsverhältnisses in der Schweiz oder im Ausland keiner (obligatorischen) beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Da das Einkommen im Alter auf Seiten des Berufungsbeklagten durch (ererbtes) Vermögen gesichert ist, bestand für ihn auch während der Ehe und während hängigem Scheidungsverfahren keine Veranlassung, eine private Altersvorsorge aufzubauen. Nebst dem Ausbleiben des ansonsten üblicherweise durchzuführenden AHV-Splittings und der BVG-Teilung hat die Berufungsklägerin als Folge der noch vor Eheschluss vereinbarten Gütertrennung gegenüber dem Berufungsbeklagten überdies auch keine güterrechtlichen Ansprüche. Damit weist sie aufgrund der ehelichen Rollenverteilung eine Vorsorgelücke von rund 13 Jahren auf. Der Ausgleich hierfür hat daher über den nachehelichen Unterhalt zu erfolgen, wobei sich bei gegebener Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten die Abgeltung in Form einer Kapitalabfindung aufdrängt (BGE 129 III 257 E. 3 S. 260 ff. = Pra 2003 Nr. 175; anders allerdings das Urteil des Bundesgerichts 5C.123/2006 vom 29. März 2007 E. 8 für den Fall, dass der Ehemann auch für sich keine Vorsorge aufgebaut hat und das gesamte Einkommen jeweils gemeinsam verbraucht wurde: diesfalls bestünde kein Anspruch auf Zusprechung einer Kapitalabfindung, wohl aber ein Unterhaltsanspruch im Alter. Dies hätte eine aufgeschobene Unterhaltspflicht zur Folge, was bei vorhandenem Vermögen des Unterhaltspflichtigen unzweckmässig erscheint und auch dem Grundsatz des clean break widerspricht; siehe hierzu auch Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.175 f.]).
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten im vorliegenden Fall gegeben (siehe nachfolgend E. 8), weshalb der Ausgleich der während der Ehe entstandenen Vorsorgelücke in Form einer Kapitalabfindung zu erfolgen hat. In Anlehnung an den zuvor festgestellten nachehelichen Vorsorgeunterhalt von monatlich rund Fr. 5'000.-- bzw. jährlich rund Fr. 60'000.-- hätte dies im konkreten Fall über einen massgeblichen Zeitraum von rund 13 Jahren und unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung im Falle eines zeitgerechten Aufbaus während der Ehe – mit damals noch wesentlich höheren Zinssätzen – zu einem Vorsorgekapital in der Grössenordnung von rund Fr. 1'000'000.-- geführt. In diesem Umfang hat die Berufungsklägerin folglich einen Anspruch gegenüber dem Berufungsbeklagten, um die während der Ehe entstandene Vorsorgelücke auszugleichen. Damit und mit den zuvor ermittelten nachehelichen Unterhaltsleistungen sind die Vorsorgebedürfnisse der Berufungsklägerin ausreichend abgedeckt, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung von unbefristeten Unterhaltszahlungen abzuweisen ist.
8.a. Was die in einem letzten Schritt zu ermittelnde Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz diese im Umfang der vorsorglichen Unterhaltsleistungen in Höhe von Fr. 30'000.-- für die Berufungsklägerin und die drei gemeinsamen Kinder als gegeben erachtet. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat gestützt auf Art. 170 ZPO-GR den Verzicht des Berufungsbeklagten, der in der Beweisverfügung vom 25. September 2009 angeordneten Editionspflicht in Bezug auf die Unterlagen der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Auszüge sämtlicher Bankkonti und Depots ab Januar 2006 bis dato nachzukommen (vgl. act. II.25), entsprechend gewürdigt und als Folge dieser Unterlassung die durch die Edition nachzuweisende Parteibehauptung der Berufungsklägerin als erwiesen erachtet. Vorgehalten wurde dem Berufungsbeklagten dabei namentlich die Nichteinreichung von Belegen zu den von der liechtensteinischen H._____ Stiftung gehaltenen Vermögenswerten sowie zu den Einkünften aus der "S._____" einerseits und der "S._____ Limited" andererseits. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach gewisse Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, wurde für unglaubhaft befunden. Zwar habe der Berufungsbeklagte mit seiner Eingabe vom 8. November 2010 geltend gemacht, dass seine Liquidität gefährdet sei, urkundlich belegt sei indessen einzig folgendes: Erstens dass das "Chalet E._____" per 1. September 2010 mit Hypotheken in Höhe von 5.15 Millionen Franken belehnt gewesen sei und die Zinsaufwendungen dafür pro Quartal Fr. 38'321.90 betragen hätten; zweitens dass der Berufungsbeklagte der A.E._____ Ausgleichskasse nach einer Schuldtilgung von Fr. 40'000.-- gestützt auf drei Schadenersatzverfügungen noch Fr. 98'708.70 schulde; drittens dass der Berufungsbeklagte ab dem Steuerjahr 2006 mit einem jährlichen Steuerbetrag von Fr. 85'000.-- pauschalisiert werde und er der Steuerverwaltung alle drei Monate eine Summe von Fr. 40'000.-- zu bezahlen habe. Ferner sei allgemein bekannt, dass die vom Berufungsbeklagten beherrschte O._____ GmbH, die im "R._____" und auf dem "A.B._____grat" einen Gastwirtschaftsbetrieb führe, im Herbst 2009 Konkurs gegangen sei. Die weiteren Angaben des Berufungsbeklagten zu seinen Vermögenswerten, Einkünften und Schulden, so auch namentlich die Behauptung, die Liegenschaften "R._____ mit Stall" sowie das "Chalet P._____" hätten verkauft werden müssen, um die vorsorglichen Unterhaltsbeiträge an die Berufungsklägerin und die gemeinsamen Kinder bezahlen zu können, seien hingegen allesamt unbewiesen geblieben. Dass A.F._____ bzw. dessen Firma den Berufungsbeklagten sodann auf über 6 Millionen Franken betrieben habe und dieser Fall zurzeit beim Kantonsgericht von Graubünden hängig sei, ergebe sich aus dem von der Berufungsklägerin eingelegten Betreibungsregister-Auszug nicht. Ebenfalls sei unbewiesen geblieben, dass die A.C._____AG gegenüber dem Berufungsbeklagten eine Forderung von über Fr. 200'000.-- aus Mietverhältnis geltend mache (angefochtenes Urteil E. 7.4 S. 39 ff.).
b. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Berufungsbeklagte grösstenteils nicht auseinander. Insbesondere fehlt seinerseits jede Erklärung, weshalb nicht einmal die in der Eingabe vom 8. November 2010 (act. VI.1) gemachten Angaben hätten belegt werden können. Der Berufungsbeklagte begnügt sich im Wesentlichen mit einer Wiederholung der insgesamt kaum substantiierten Ausführungen vor der Vorinstanz. So habe sich der Lebensstandard der Familie noch während des Zusammenlebens massiv verschlechtert. Zum einen habe die Liegenschaft T._____ verkauft werden müssen, da er der Bank.4_____ ein Darlehen von rund USD 20'000'000 habe zurückzahlen müssen. Zum anderen habe die Familie im Dezember 2002 vom luxuriösen Chalet E._____ ins benachbarte Chalet P._____ umziehen müssen, bei welchem es sich um ein einfaches, nicht renoviertes Häuschen ohne Zentralheizung aus den 50-er Jahren handle. Die Berufungsklägerin lebe jedenfalls seit Jahren luxuriöser als zuletzt gemeinsam mit ihm. Er selbst habe seinen Lebensstandard hingegen nicht verbessert und lebe im Maiensäss neben dem Berghaus R._____. Zudem verfüge er über kein regelmässiges Einkommen; solches könne er nur generieren, wenn er Kapital investiere. Werde er allerdings gezwungen, das verbleibende Kapital für den Unterhalt zu verwenden, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass seine Investitionen und die daraus resultierenden möglichen Einkünfte immer kleiner würden und immer weniger für den Unterhalt der Familie zur Verfügung stehe (act. 06 S. 5 f.). Einzig hinsichtlich der gegen ihn laufenden Betreibung von A.F._____ bzw. der ihm gehörenden Firma im Betrag von rund Fr. 6'000'000.-- geht der Berufungsbeklagte auf die Erwägung der Vorinstanz ein und beruft sich auf Gerichtsnotorietät. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde, mit welcher das beneficium excussionis realis geltend gemacht worden sei, mit Urteil vom 3. Mai 2011 nicht eingetreten sei, was zur Fortsetzung des Betreibungsverfahrens führen werde. Dies sei dem Kantonsgericht von Graubünden als Vorinstanz bekannt (act. 06 S. 6 f.). Er hat jedoch mit keinem Wort dargelegt, welche Auswirkungen dieses Betreibungsverfahren auf seine Leistungsfähigkeit insgesamt haben soll. Denn auch wenn die Fortsetzung der Betreibung nicht auf dem Weg der Pfandverwertung erfolgt sein sollte, könnte die Rückzahlung des Darlehens (grösstenteils) durch den Verkauf des Segelschiffes finanziert werden, welches in den vergangenen Jahren nach eigenen Angaben des Berufungsbeklagten ohnehin weit geringere Erträge als Kosten generiert hat (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Berufungsbeklagten vom 8. November 2010 [act. VI.1] und ähnlich bereits die revidierte Version vom 8. Juni 2007, welche das Statement vom 6. Juni 2007 ersetzte [Proz. Nr. 130-2006-105, Mappe 2 KB 1], sowie die Stellungnahme vom 7. April 2008, Proz. Nr. 130-2008-24, act. 2 S. 3). Belegt wurde mit der Berufungsantwort sodann, dass das Berghaus R._____ und das Chalet P._____ nicht mehr im Eigentum des Berufungsbeklagten stehen (act. 06/2, e contrario), womit der von der Vorinstanz monierte fehlende Beweis für den vom Berufungsbeklagten behaupteten Verkauf der beiden Liegenschaften nunmehr – wenn auch verspätet – geliefert wurde. Dass der Berufungsbeklagte zum Verkauf der Liegenschaften gezwungen gewesen wäre, um seinen Unterhaltspflichten nachkommen zu können, geht daraus allerdings nicht hervor. Hierfür hätten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Zeit des Verkaufs im Detail offengelegt und mit den erforderlichen Urkunden belegt werden müssen. Die mit Eingabe vom 8. November 2010 eingereichten tabellarischen Zusammenstellungen samt den im Begleitschreiben dargelegten seitherigen Veränderungen (act. VI.1) sind als Beweis für den angeblichen Verkaufszwang zum Zwecke der Beschaffung von liquiden Mitteln für die Leistung der Unterhaltszahlungen jedenfalls ungenügend. Der erwähnten Zusammenstellung zufolge soll der Berufungsbeklagte per Juni 2009 nur noch über Aktiven von gesamthaft Fr. 12'051'000.-- verfügt haben, nämlich Bank- und Depotwerte (Bank.1_____, TD K._____, Bank.2_____ und Ausland) von Fr. 40'000.--, Forderungen gegen die Berufungsklägerin aus dem englischen Scheidungsverfahren (Fr. 305'000.--), vier Grundstücke in O.3_____ (insgesamt Fr. 6'280'000.--), ein Segelschiff (Fr. 5'011'000.--), Stammanteile an der O._____ GmbH (Fr. 20'000.--), Fahrzeuge (Fr. 30'000.--) sowie Kunst- und persönliche Gegenstände (Fr. 365'000.--). Diesen Aktiven sollen Passiven in Höhe von Fr. 13'988'000.-- (Hypotheken von gesamthaft Fr. 7'988'000.-- und das Darlehen von A.F._____ über Fr. 6'000'000.--) gegenübergestanden haben. Per November 2010 sollen dann das Guthaben bei der Bank.1_____ auf Fr. 1'150'000.-- angestiegen und zugleich die Hypothekarschulden um Fr. 2'838'000.-- auf Fr. 5'150'000.-- zurückgegangen sein. Sofern der Anstieg der Barmittel mit dem Verkauf der Liegenschaften zusammenhängen sollte – was vom Berufungsbeklagten selber allerdings nicht explizit geltend gemacht wurde –, hätte dies einen Verkaufspreis bedingt, welcher den auf amtlichen Schätzungen beruhenden Wert der beiden Liegenschaften von Fr. 1'609'000.-- um mehr als das Doppelte hätte übersteigen müssen. Dieser Umstand weckt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der vom Berufungsbeklagten gemachten Aufstellungen. Diese erscheinen aber auch insofern widersprüchlich, als bei Bank- und Depotwerten von gerade einmal Fr. 40'000.-- im Jahr 2009 im darauffolgenden Jahr ein Einkommen von Fr. 400'000.-- bis Fr. 700'000.-- aus Investments und Zinsen resultiert haben soll. Demnach müssen nebst den in der Aufstellung deklarierten Aktiven noch weitere Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe vorhanden gewesen sein, andernfalls das geltend gemachte Einkommen in dieser Höhe gar nicht hätte realisiert werden können. Wenig nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und der Ausgleichskasse A.E._____ Zahlungsvereinbarungen ausgehandelt wurden, wenn der Berufungsbeklagte zum fraglichen Zeitpunkt bei der Bank.1_____ über liquide Mittel von über einer Million Franken verfügte (act. IV.1 Beilagen 3 und 4). Soweit mit der Einlage der genannten Zahlungsvereinbarungen die angeblich prekären finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten hätten belegt werden sollen, stehen diese jedenfalls in Widerspruch zu dessen sonstigen Angaben. Insgesamt sind die Vorbringen des Berufungsbeklagten nach dem Gesagten nicht geeignet, den Vorwurf der Mitwirkungsverweigerung zu entkräften und die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die behauptete Gefährdung der Liquidität als Folge der bisherigen Unterhaltsleistungen nicht erwiesen sei, zu widerlegen.
c. Überhaupt nicht eingegangen wurde in der Berufungsantwort sodann auf die substantiierten Ausführungen in der Berufungsschrift zu den sich aus den Akten ergebenden Hinweisen auf die nach wie vor hohe Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten. Unwidersprochen blieben namentlich die seitens der Berufungsklägerin gemachten Angaben zur Vermögenslage zu Beginn der Ehe. Darin wird unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren 2008 vorgebracht, dass für die Zeit nach der Scheidung von der ersten Ehefrau ein sehr grosses Vermögen von mehreren Dutzend Millionen Franken zugestanden worden sei (Proz. Nr. 130-2008-24, act. 7 S. 1) und eine in jenem Verfahren von der Berufungsklägerin eingereichte Vermögenszusammenstellung aus dem Jahr 2001 (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 49) aufzeige, dass der Berufungsbeklagte zu jenem Zeitpunkt über ein Nettovermögen von USD 95'132'226 bei berücksichtigten Verbindlichkeiten (Liabilities) von USD 31'408'959 verfügt habe. Zwar ist der letztgenannten Urkunde weder zu entnehmen, wer diese verfasst hat, noch auf welchen Zeitpunkt die entsprechende Bewertung erfolgt ist. Aus der dazugehörigen Prognose der Einnahmen und Ausgaben bis Ende 2001 geht aber wenigstens ein ungefährer zeitlicher Rahmen hervor. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass in den vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dass sich die betreffende Zusammenstellung auf das Vermögen des Berufungsbeklagten bezog, sondern einzig eingewendet wurde, dass das damalige Vermögen wegen der nachfolgend eingetretenen Verschlechterung nicht mehr relevant sei. Erstmals mit Stellungnahe vom 7. Juli 2014 (act. 45 S. 9 f.) und damit offensichtlich verspätet wurde seitens des Berufungsbeklagten sein per 2001 angeblich vorhandenes Vermögen von rund USD 95'000'000 als unzutreffend bestritten und als blosse Behauptung seiner ersten Ehefrau im per 1996 abgeschlossenen Scheidungsverfahren abgetan. Dabei scheint er allerdings übersehen zu haben, dass der genannte Betrag einer offensichtlich erst später entstandenen Urkunde entnommen wurde, deren Authentizität zuvor zudem nie in Frage gestellt worden war. Zutreffend ist zwar, dass für die Bemessung des vorliegend festzusetzenden Unterhalts nicht das damalige Vermögen, sondern einzig die aktuellen finanziellen Verhältnisse massgeblich sind. Ist aber der frühere Bestand eines derart hohen Vermögens unbestritten geblieben, hätte es dem Berufungsbeklagten oblegen, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, wie sich sein Vermögen bis zum Zeitpunkt der Scheidung auf einige wenige Millionen Franken (mit Schulden in ebensolcher Höhe) verringert haben soll. Der Berufungsklägerin ist darin beizustimmen, dass allein die Rückzahlung des Darlehens an die Bank.4_____ in Höhe von USD 20'000'000 und die Abfindung an die erste Ehefrau einen derart massiven Vermögensrückgang nicht zu erklären vermögen. Die Notwendigkeit des Verkaufs von Liegenschaften, die Kreditaufnahme bei A.F._____ wie auch die ausgewiesenen Betreibungen lassen zwar durchaus auf zeitweiliges Fehlen liquider Mittel schliessen, reichen aber als Indizien nicht aus, um einen fast vollständigen Vermögensverlust glaubhaft zu machen. Der Berufungsbeklagte lieferte hierfür einzig im Massnahmeverfahren 2006 ansatzweise eine Erklärung, als mit Eingabe vom 6. Juni 2007 vorgetragen wurde, er habe sein Vermögen zum grössten Teil wegen einer Fehlinvestition in Aktien verloren, welche ihren Wert in der Folge vollständig eingebüsst hätten (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, act. 6 S. 2). Im Hauptverfahren wurde solches dann jedoch nicht mehr geltend gemacht, geschweige denn gehörig substantiiert oder zum Beweis verstellt. Grundsätzlich trägt zwar die Berufungsklägerin die Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als Voraussetzung für das Bestehen einer Unterhaltspflicht, nichtsdestotrotz trifft Letzteren aber eine Mitwirkungspflicht. Entsprechend können ungenügende Angaben im Rahmen des Schriftenwechsels trotz wiederholter Aufforderung zur Auskunft bzw. zur Edition bestimmter Unterlagen als Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht zulasten des Berufungsbeklagten gewürdigt werden. Aus diesem Grund ist die von der Berufungsklägerin erneut beantragte Edition der diesbezüglichen Unterlagen denn auch nicht mehr erforderlich.
d. Ähnliches gilt mit Bezug auf das über die H._____ Stiftung gehaltene Vermögen. Wie in der Berufungsschrift zutreffend festgestellt, waren das Trustvermögen und die daraus fliessenden Einkünfte in der Vermögenszusammenstellung des Jahres 2001 nicht enthalten, was sowohl aus dem Dateinamen in der Fusszeile (Non Trust Balance Sheet Pre) als auch aus der Anmerkung unterhalb der Tabelle (NB: Excluding family trust assets and income which are either non-disclosable or not-applicable to this exercise) hervorgeht (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 49). Nach eigenen – allerdings nie belegten – Angaben des Berufungsbeklagten hat dessen Mutter im Rahmen der Nachlassplanung für ihre zwei Kinder zwei Trusts, den M._____ und den A.D._____ Trust, gegründet, bei welchen sie jeweils Erstbegünstigte und ihre Kinder Zweitbegünstigte waren. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1999 gelangte das Vermögen des M._____s an den Berufungsbeklagten und das Vermögen des A.D._____ Trusts an dessen Schwester. In der Folge hat der Berufungsbeklagte das verbliebene Vermögen des M._____s in die H._____ Stiftung überführt, deren Begünstigte der Berufungsbeklagte einerseits und dessen Kinder andererseits sind (vgl. Replik vom 3. Oktober 2010, act. II.21 S. 6 f.). Der M._____ verfügte per 24. März 1998 nachweislich über ein Vermögen von Fr. 31'656'606.-- (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 73), wohingegen der aktuelle Vermögensstand der H._____ Stiftung unklar ist. Aus der im Massnahmeverfahren 2006 vom Berufungsbeklagten eingereichten Bestätigung des Stiftungsrates vom 6. Juni 2007 (Proz Nr. 130-2006-105, Mappe 2 act. 3) geht hervor, dass der Berufungsbeklagte und dessen Kinder als Erst- bzw. Zweitbegünstigte, aber auch mit diesen verbundene Personen Zahlungen ("distributions and payments on a discretionary basis") erhalten können, wobei dies für Lebenshaltungs- und Schulkosten der Kinder ausdrücklich auch zu Lebzeiten des Erstbegünstigten möglich ist. Beschrieben werden darin sodann die damals ausgerichteten monatlichen Zahlungen an die Berufungsklägerin (Fr. 12'000.--) und an den Berufungsbeklagten (€ 5'000) mit dem Hinweis, dass gelegentlich weitere Auszahlungen an den Berufungsbeklagten erfolgen würden, wenn es dem Stiftungsrat möglich sei und es für angemessen erachtet werde ("When it is possible for the foundation council to do so and when they think it to be appropriate, they are making additional distributions to Baron Y._____ now and then, but not on a regular basis"). Schliesslich wird seitens des Stiftungsrates noch ausgeführt, dass die Vermögenswerte der H._____ Stiftung seit einigen Jahren hauptsächlich aus illiquiden Wertpapieren von sich in Privatbesitz befindlichen Unternehmen ("illiquid securities in privately held companies") bestünden, wovon von Zeit zu Zeit Teile verkauft und der Erlös verteilt würden. Zum Wert dieser Anlagen schweigt sich die Bestätigung aus. Beziffert wird lediglich der in den letzten Jahren erreichte Stand der liquiden Mittel, welcher zum damaligen Zeitpunkt weniger als GBP 50'000 und nie mehr als GBP 1.5 Mio. betragen haben soll. Die Höhe der liquiden Mittel sagt jedoch nichts über die Einkünfte der Stiftung aus, zumal diese – wie in der Vergangenheit geschehen – jeweils fortlaufend wieder angelegt werden können (vgl. hierzu die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 17. November 2008, act. II.22 S. 8, mit Verweis auf Proz. Nr. 130-2006-105, BB 34). Eine ähnliche Bestätigung wurde auch im Massnahmeverfahren 2008 mit Stellungnahme vom 7. April 2008 (Proz. Nr. 130-2008-24, act. 2) eingereicht, mit dem Unterschied, dass darin – nebst den bereits erwähnten Zahlungen an den Berufungsbeklagten von monatlich € 5'000 – monatliche Zahlungen an die Berufungsklägerin in Höhe von Fr. 30'000.-- erwähnt wurden (Proz. Nr. 130-2008-24, BB 1). Im Widerspruch dazu hat der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme geltend gemacht, dass die genannten Zahlungen im Jahr 2008 mit Ausnahme einer einmaligen Zahlung von Fr. 30'000.-- an die Berufungsklägerin wegen fehlender Liquidität der H._____ Stiftung hätten eingestellt werden müssen (Proz. Nr. 130-2008-24, act. 2 S. 3). Von einem Liquiditätsmangel war in der Bestätigung der H._____ Stiftung indessen keine Rede und auch in der von der Berufungsklägerin in der Folge eingereichten E-Mail-Korrespondenz (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 66 und 67) wird einzig vom Berufungsbeklagten ein solcher erwähnt. Die H._____ Stiftung selber teilte der Berufungsklägerin dagegen mit E-Mail vom 23. April 2008 mit, dass ihren Informationen zufolge der Unterhaltsanspruch ab März 2008 noch Fr. 20'000.-- betrage und die Zahlung in diesem Monat durch den Berufungsbeklagten erfolgt sei. Um den 20. März 2008 herum habe die H._____ Stiftung für den Monat April 2008 irrtümlicherweise nochmals einen Betrag von Fr. 30'000.-- geleistet, was bedeute, dass die Berufungsklägerin für diesen Monat Fr. 10'000.-- zu viel erhalten habe und die H._____ Stiftung ihr im Monat Mai 2008 demzufolge nur noch einen Betrag von Fr. 10'000.-- überweisen werde. Ab Juni 2008 würde dann weiterhin monatlich ein Betrag von Fr. 20'000.-- bezahlt werden. Für eine Einstellung der Zahlungen an die Berufungsklägerin bestand demnach aus Sicht der H._____ Stiftung kein in ihren finanziellen Verhältnissen liegender Grund. Die gegenteiligen Behauptungen des Berufungsbeklagten im Rahmen der mit Eingabe vom 8. November 2010 eingereichten Einkommens- und Vermögensübersicht finden in den Akten somit keine Stütze. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte von der H._____ Stiftung weiterhin Zahlungen für den Unterhalt seiner Familie im bisherigen Umfang beziehen könnte. Dass es bei der H._____ Stiftung dadurch zu einem Vermögensverzehr gekommen wäre bzw. kommen würde, ist nicht ersichtlich. Stellt man auf die Angaben des Berufungsbeklagten ab, so wurde das Vermögen des M._____s nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1999 vollständig in die H._____ Stiftung überführt (vgl. Replik vom 3. Oktober 2010, act. II.21, S. 7). Selbst wenn seine Mutter bis zu ihrem Tod noch gewisse Zahlungen ausgelöst haben sollte (vgl. Proz. Nr. 130-2008-24, KB 75) – möglich waren gemäss Trust Agreement vom 13. Dezember 1991 Bezüge bis zur Höhe der jährlichen Einkünfte auf dem Kapital (Proz. Nr. 130-2008-24, KB 71) –, müssen dennoch Vermögenswerte von annähernd Fr. 30'000'000.-- in die H._____ Stiftung eingebracht worden sein. Die Höhe des damaligen Stiftungsvermögens wurde selbst vom Berufungsbeklagten nicht bestritten. Stattdessen beschränkte dieser sich einzig auf die Entgegnung, dass er später gezwungen gewesen sei, der Bank.4_____ über Fr. 31'000'000.-- zurückzuzahlen (vgl. Triplik vom 19. Januar 2009, act. II.23 S. 5). Allerdings wurde seitens des Berufungsbeklagten an anderer Stelle vorgetragen, dass die besagte Rückzahlung an die Bank.4_____ durch den Verkauf von T._____ und von Land in Kalifornien finanziert worden sei. Da die Erträgnisse aus dem Verkauf dieser Güter nicht ausgereicht hätten, habe er bei seinem Cousin A.F._____ zusätzlich noch ein Darlehen von USD 10'000'000 aufnehmen müssen, welches nach dem Verkauf der Liegenschaft in Mallorca knapp zur Hälfte habe zurückbezahlt werden können (act. II.21 S. 7; Proz. Nr. 130-2008-24, act. 2 S. 4; vgl. hierzu auch die Aussagen der Berufungsklägerin im Affidavit vom 23. Mai 2006, Proz. Nr. 130-2006-105, BB 10 S. 4). Daraus erhellt nun aber, dass für die Rückzahlung an die Bank.4_____ gar keine Mittel der Stiftung H._____ verwendet werden mussten. Andererseits hat der Berufungsbeklagte auch nie geltend gemacht, dass das Trustvermögen seinerseits von Fehlinvestitionen betroffen gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände wäre der angebliche Rückgang des Stiftungsvermögens aufgrund der Beweisverfügung vom 25. September 2009 (act. II.25) zumindest für die Zeit ab Januar 2006 vom Berufungsbeklagten zu belegen gewesen, weshalb die fehlende Mitwirkung wiederum zu seinen Lasten zu würdigen ist. In diesem Zusammenhang hat die Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme zur Triplik des Berufungsbeklagten vom 9. Februar 2009 die Auffassung vertreten, für den Fall, dass der Berufungsbeklagte sich weiterhin weigern sollte, Belege über die ihm wirtschaftlich zurechenbaren Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzulegen, müsste davon ausgegangen werden, dass das Vermögen der H._____ Stiftung immer noch über Fr. 30'000'000 betrage. Diesfalls würde auf Seiten des Berufungsbeklagten bereits bei einer angenommenen durchschnittlichen Rendite von nur gerade 5% ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 1'500'000 resultieren (act. II.24 Rz. 11). Selbst wenn aufgrund der seitherigen Entwicklungen der Finanzmärkte aktuell von eine tieferen Rendite auszugehen wäre, dürften bei einem derartigen Anlagevolumen ohne weiteres durchschnittliche Einkünfte in der Grössenordnung von Fr. 800'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- erzielbar sein.
e. In der Berufungsantwort unkommentiert geblieben sind schliesslich auch die Ausführungen hinsichtlich den Verbindungen des Berufungsbeklagten und der H._____ Stiftung zu den beiden Gesellschaften S._____ Limited und S._____ (act. 01 Rz. 48 f.). Unter Bezugnahme auf die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach damaligem Recht zulässigerweise eingelegten Urkunden (BB 82.1-4) wurde seitens der Berufungsklägerin dargelegt, dass die H._____ Stiftung regelmässige Zahlungen der S._____ Limited erhalte, welcher der Berufungsbeklagte als "Company Director" vorstehe und deren Aktienmehrheit von der H._____ Stiftung gehalten werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte auch diese Gesellschaft beherrsche. Zudem sei der Berufungsbeklagte auch noch "Director" der S._____, bei welcher es sich um eine Holding handle, deren Hauptaktionäre der Berufungsbeklagte und die H._____ Stiftung seien und deren Umsatz sich im Jahr 2009 auf knapp GBP 8 Mio. belaufen habe; als Gewinn habe ein Betrag von GBP 506'952 resultiert. Die S._____ halte unter anderem 100% der Aktien der S._____ Limited. Im Jahr 2009 seien insgesamt Dividenden in der Höhe von GBP 645'982 zur Auszahlung gelangt, wovon aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der grösste Teil an die H._____ Stiftung sowie an den Berufungsbeklagten geflossen sei; Letzterer habe allein GBP 380'648 erhalten. Aus dem "Annual Report" per 31. Dezember 2009 sei weiter zu entnehmen, dass der am besten bezahlte "Director" der S._____ im Jahr 2009 ein Salär in Höhe von GBP 178'140 bezogen habe, und davon auszugehen sei, dass dieser Bezug durch den Berufungsbeklagten erfolgt sei. Die betreffenden Angaben stammen aus dem jeweiligen Annual Report der beiden Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2009 (BB 82.1-2) und den jährlich zu aktualisierenden Einträgen im Handelsregister (Companies House), Stand 21. Oktober 2008 für die S._____ Limited (BB 82.3) bzw. 24. April 2009 für die S._____ (BB 82.4). Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass die S._____ tatsächlich Alleinaktionärin der S._____ Limited ist, allerdings erst seit 10. Oktober 2008; zuvor wurde der grösste Teil der Aktien von der H._____ Stiftung gehalten (act. 82.3). Die Aktienmehrheit der S._____ ihrerseits steht wiederum im Eigentum der H._____ Stiftung und des Berufungsbeklagten, welche mit rund 22% (2'123'724 von 9'570'010) bzw. rund 59% (5'639'227 von 9'570'010) der ordentlichen Aktien insgesamt rund 78% des Werts sämtlicher Aktien (Ordinary und A Ordinary) halten (act. 82.4). So ist denn auch ein Dividendenbezug des Berufungsbeklagten in Höhe von GBP 380'648 (rund Fr. 570'000.--) ausgewiesen (act. 82.1). Ausgehend von den vorgenannten Beteiligungen müssen weitere rund GBP 130'000 (rund Fr. 195'000.--) an die H._____ Stiftung geflossen sein. Selbst ohne Direktorensalär sind dem Berufungsbeklagten demnach insgesamt rund Fr. 770'000.-- aus Dividenden zugeflossen, und dies notabene in einem Jahr, für welches er seine Einkünfte aus Investments und Zinsen inklusive Nettobezüge der S._____ Limited in der Eingabe vom 8. November 2010 auf Fr. 400'000.-- bis Fr. 700'000.-- geschätzt hat (act. VI.1 S. 2), ohne dass auf die effektiv erhaltenen Bezüge noch näher eingegangen worden wäre. Überhaupt hat sich der Berufungsbeklagte im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nie im Detail zu den Einkünften der S._____ Limited geäussert. Als die Berufungsklägerin im Massnahmeverfahren 2006 mittels Einlage eines Handelsregistereintrags (Proz. Nr. 130-2006-105, BB 36) und eines Kontoauszugs der H._____ Stiftung (Proz. Nr. 130-2006-105, BB 34) Verbindungen zur S._____ Limited belegt hatte, hat sich der Berufungsbeklagte mit einem Hinweis auf die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichte Aufstellung begnügt, wonach die Bezüge der S._____ Limited im auf total Fr. 260'000.-- geschätzten Einkommen aus Investments und Zinsen enthalten seien (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, Mappe 2 KB 1). Im Hauptverfahren hat er sodann bis zur Triplik vom 19. Januar 2009 keine weiteren Angaben zu seinen Verbindungen zur S._____ Limited gemacht. So hat er darin erst auf Nachhaken der Berufungsklägerin in deren Duplik vom 17. November 2008 (act. II.22) geltend gemacht, dass es sich bei den Zahlungen der S._____ Limited an die H._____ Stiftung von monatlich GBP 20'000, die für einen befristeten Zeitraum erfolgt seien, um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe (act. II.23 S. 7). Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin wurden einfach pauschal bestritten. Unter diesen Umständen wäre der Berufungsbeklagte jedoch gehalten gewesen, in seiner Berufungsantwort zu den aus den Jahresrechnungen und den Handelsregistereinträgen gewonnenen Erkenntnissen Stellung zu nehmen, sofern er deren Relevanz für die Bestimmung seiner zukünftigen Leistungsfähigkeit hätte bestreiten wollen. Stattdessen hat er sich erstmals überhaupt mit Eingabe vom 30. April 2014 (act. 39) zu seiner Beteiligung an der S._____ geäussert und in teilweiser Erfüllung der mit der Berufung gestellten Beweisanträge aktuellere Unterlagen der S._____ eingereicht (act. 39.5-8). Dabei machte er geltend, dass sein Vermögen vornehmlich aus seiner Beteiligung an der S._____ bestehe, deren Dividendenzahlungen indessen nicht ausreichen würden, um allen Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2014 nachzukommen. Aus diesem Grund sei er zur Beseitigung eines Ende 2013 eingetretenen Liquiditätsengpasses gezwungen gewesen, mit dem Käufer des Chalets E._____ über eine vorzeitige Bezahlung der eigentlich erst per Ende Juni 2014 fälligen Kaufpreisrate von Fr. 3'000'000.-- zu verhandeln. Gegen Nachlass eines Betrags von Fr. 300'000.-- habe Letzterer schliesslich zugestimmt, die betreffende Rate bereits per Ende 2013 zu bezahlen. Belegt wird dieser Sachverhalt durch die Korrespondenz des Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten mit dem Rechtsvertreter des Käufers sowie den im Recht liegenden Nachtrag zum Kaufvertrag vom 27. Dezember 2013 (act. 39.2-4). Aus den neuen Unterlagen geht sodann hervor, dass der Berufungsbeklagte immer noch Director der S._____ ist (act. 39.5) und zusammen mit der H._____ Stiftung nach wie vor Mehrheitsaktionär ist. Entgegen der von der Berufungsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 errechneten 51.02% (act. 41 S. 4) halten der Berufungsbeklagte (rund 49%) und die H._____ Stiftung (rund 20%) zusammen tatsächlich aber sogar rund 69% aller Aktien der S._____ (Handelsregisterauszug vom 25. Mai 2013, act. 39.6). Die Gesamtdividende der S._____ betrug im Jahr 2011 GBP 1'363'560, wovon GBP 668'100 (Fr. 1'000'360.--) an den Berufungsbeklagten und GBP 272'700 (Fr. 408'000.--) an die H._____ Stiftung gingen. Von einer für das Jahr 2012 bezifferten Gesamtdividende in Höhe von GBP 1'629'310 flossen dem Berufungsbeklagten GBP 798'360 (Fr. 1'197'540.--) und der H._____ Stiftung GBP 325'860 (Fr. 488'790.--) zu. In beiden Jahren erfolgte jeweils ein Teil in Form von Interimszahlungen und der (grössere Rest) im Folgejahr nach Vorliegen der Jahresrechnung (act. 39.8). In Anbetracht dieser Zahlen ist der Berufungsklägerin darin beizupflichten, dass ein vom Berufungsbeklagten behaupteter Liquiditätsengpass per Ende 2013 nicht nachvollziehbar ist. Dies umso weniger, als der Berufungsbeklagte nebst den erwähnten Dividendenausschüttungen in beiden Jahren zusätzlich noch Honorarentschädigungen aus seiner Funktion als Direktor der Gesellschaft beziehen konnte, welche sich nach dessen eigenen Angaben – was allerdings wiederum nicht belegt ist – je nach Geschäftsgang auf Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- pro Jahr belaufen haben sollen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2014, act. 45 S. 5). Überdies hat er im Jahr 2013 das Chalet E._____ zu einem Preis von Fr. 14'500'000.-- verkauft (act. 39.1). Nach Abzug der darauf lastenden Hypotheken von Fr. 5'470'090.35 (act. 39.9) und der zu erwartenden Grundstückgewinnsteuern, für welche ein Betrag von Fr. 2'000'000.-- sichergestellt werden soll (act. 39.1 S. 7), verbleibt ein Erlös in Höhe von etwas mehr als Fr. 7'000'000.--, wobei aufgrund der im Kaufvertrag vereinbarten Ratenzahlungen mit der Eigentumsübertragung allerdings erst Fr. 3'000'000.-- zur Auszahlung gelangt sind (vgl. act. 39.1 S. 3 sowie die vorangegangenen Ausführungen). Hiervon wurden wiederum Fr. 2'500'000.-- auf ein Sperrkonto zur Ablösung der zur Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge verfügten Grundbuchsperre überwiesen (vgl. dazu bereits act. 32.1). Demzufolge hat der Berufungsbeklagte im Jahr 2013 zunächst "nur" rund Fr. 500'000.-- erhalten, was aber zusammen mit dem ebenfalls im Jahr 2013 ausbezahlten Teil der Dividenden des Jahres 2012 zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts wie auch der Unterhaltsbeiträge jedenfalls ohne weiteres ausreichte. Wofür er weitere liquide Mittel benötigt hätte, hat er nicht offengelegt. Eine unbestrittene Tatsache ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Berufungsbeklagte zur Beschaffung der vorerwähnten Mittel zu einem Nachlass auf den Kaufpreis des Chalet E._____ in der Grössenordnung von Fr. 300'000.-- bereit war, was einerseits zwar durchaus einen Bedarf nach weiterer Liquidität indiziert, andererseits aber weder Rückschlüsse auf ein ungenügendes Einkommen noch auf einen erfolgten Vermögensverzehr zulässt. Im Gegenteil ist allein schon gestützt auf die Jahresabschlüsse der S._____ Limited und der S._____ von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten auszugehen, zumal mit den ihm direkt und indirekt zufliessenden Dividenden nicht bloss der zuvor ermittelte Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin, sondern auch die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder inklusive der Schulkosten und der eigene – gleichermassen grosszügig bemessene – Lebensunterhalt ohne weiteres finanziert werden können. Weiterer Beweisabnahmen – wie von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung vom 14. März 2011 (act. 01) und ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2014 gefordert (act. 41) – bedarf es daher nicht. Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten ausgewiesen.
9.a. Im Weiteren ist die Frage zu klären, ob der nacheheliche Unterhalt in Form einer monatlichen Rente oder einer Kapitalabfindung zu leisten ist. Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. E. 2.b hiervor) erhebt die Berufungsklägerin den Antrag auf Zusprechung einer Kapitalabfindung im Berufungsverfahren zum Hauptantrag und macht die monatliche Unterhaltsrente lediglich noch im Eventualantrag geltend. Die Vorinstanz hat wegen Fehlens besonderer Umstände von der Festsetzung einer Abfindung anstelle einer Rente abgesehen. Namentlich erschien es ihrer Auffassung nach zu wenig gesichert, dass sich der Berufungsbeklagte der Unterhaltspflicht entziehen könnte, indem er seinen Wohnsitz in O.3_____ aufgebe und mit seinem Segelboot in internationale Gewässer flüchte, wie dies der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Rahmen seines Plädoyers ausgeführt habe. Hätte er sich seiner Schuldpflicht durch Flucht entziehen wollen, hätte er dazu seit dem Anhängigmachen der Scheidungsklage und somit seit bald fünf Jahren Gelegenheit gehabt. Dass er dies nicht getan habe, lasse die Vermutung der Berufungsklägerin nicht plausibel erscheinen (angefochtenes Urteil E. 7.7 S. 49). Derweil hält die Berufungsklägerin das Vorliegen besonderer Umstände für die Zusprechung einer Abfindung nach wie vor für gegeben. So habe sich der Berufungsbeklagte – was die Unterhaltszahlungen anbelange – seit Verfahrensbeginn als höchst unzuverlässig erwiesen. Er habe Zahlungen nicht geleistet oder nicht in der verfügten Höhe, weshalb sie sogar die Strafuntersuchungsbehörden habe einschalten müssen, woraufhin der Berufungsbeklagte wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten verurteilt worden sei. Dasselbe Gebaren habe er bereits gegenüber seiner ersten Ehefrau an den Tag gelegt. Es liege somit auf der Hand, dass der Berufungsbeklagte dasselbe Spiel mit ihr versuche und sie letztendlich zwingen werde, immer wieder für ihren Unterhalt kämpfen zu müssen. Ihre Unterhaltsansprüche seien aber auch dadurch gefährdet, als der Berufungsbeklagte gemäss seinen Angaben begonnen habe, sich seines in der Schweiz gelegenen Grundeigentums zu entledigen. Zudem könne er sich jederzeit in der Schweiz, wo er weder einer Erwerbstätigkeit nachgehe noch besonders verwurzelt sei, abmelden, womit es ihr schier unmöglich sei, ihn auf dem Rechtsweg zu belangen, zumal fast sein ganzes Vermögen in Stiftungen oder anderen juristischen Personen eingebracht sei, deren wirtschaftlich Begünstigter er zwar sei, auf die aber bei der Vollstreckung eines Urteils kaum durchgegriffen werden könne. Diese Problematik bestehe für sie im Übrigen bereits ohne Wohnsitzaufgabe in der Schweiz. Hinzu komme, dass der Berufungsbeklagte nach wie vor Eigentümer einer Segelyacht sei, weshalb es für ihn ein Leichtes wäre, sich damit in fremde Gewässer abzusetzen und sich in Ländern aufzuhalten, in welchen sie, wenn überhaupt, nur mühsam ihre Unterhaltsansprüche durchsetzen könnte. Dieses Szenario sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl plausibel und drohe namentlich dann einzutreten, wenn der Berufungsbeklagte infolge zunehmenden Alters der Kinder nicht mehr gezwungen sei, mit ihr über Besuche und Ferien der Kinder zu verhandeln, und somit nicht mehr auf ihren Goodwill angewiesen sei. Auch aus diesem Grund seien die besonderen Umstände für die Zusprechung einer Abfindung gegeben (act. 01 Rz. 65 ff.). Demgegenüber ist der Berufungsbeklagte der Ansicht, dass im konkreten Fall keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB vorlägen und solche von der Berufungsklägerin auch nicht geltend gemacht worden seien. Ungeachtet dessen wäre es ihm schlicht nicht möglich, die Abfindung in der verlangten Höhe zu bezahlen (act. 06 S. 13).
b. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB setzt das Gericht als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Obschon sich das Gesetz darüber ausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nicht von Amtes wegen festsetzen. Bei einseitigem Antrag, wie es vorliegend der Fall ist, müssen sodann besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall der monatlichen Unterhaltsrente rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die verpflichtete Partei nach der Scheidung auswandern oder der berechtigte Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte und dafür Kapital benötigt. An die besonderen Umstände sind generell weniger hohe Anforderungen zu stellen, wenn die unterhaltsverpflichtete Partei den Antrag stellt. Einem solchen Antrag ist grundsätzlich zu entsprechen, da eine Abfindung für den Empfänger mehrheitlich mit Vorteilen verbunden ist. Stellt hingegen die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, so können sich die besonderen Umstände aus ständigem Zahlungsverzug des Schuldners oder daraus ergeben, dass die Rente infolge risikoreicher Geschäfte oder Wegzugs des Pflichtigen ins Ausland gefährdet erscheint. Auch eine Vorsorgelücke beim Nichterwerbstätigen stellt einen besonderen Umstand dar. Ausreichendes Vermögen stellt für sich allein hingegen noch keinen besonderen Umstand dar, sondern ermöglicht erst die Prüfung, ob eine Kapitalabfindung in Frage kommt (Gloor/Spycher, a.a.O., N 10 f. zu Art. 126 ZGB mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11.4.5; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.109 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5C.38/2007 vom 28. Juni 2007 und 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006).
c. Die von der Berufungsklägerin aufgeworfene Frage verliert im vorliegenden Fall insoweit an Bedeutung, als jedenfalls die während der Ehe entstandene Vorsorgelücke, welche grundsätzlich einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB darstellt, welcher die Festsetzung einer Abfindung rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 11.8.1; Gloor/Spycher, a.a.O., N 11 zu Art. 126 ZGB), nach den vorangegangenen Ausführungen in Form einer Kapitalabfindung auszugleichen ist. Zu prüfen bleibt somit einzig noch, ob der Berufungsklägerin zudem auch für den laufenden Unterhalt (unter Einschluss des Vorsorgeunterhalts) eine Abfindung anstelle einer Rente zuzusprechen ist, wobei auch eine Kombination von Abfindung und Rente möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 5A_512/2008 vom 4. September 2008 E. 3).
d/aa. Vorauszuschicken ist dabei, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht im einen wie im anderen Fall erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes – vorliegendenfalls am 10. Mai 2011 (vgl. act. 09) – einsetzen kann. Eine weitergehende Rückwirkung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, mithin ab 26. Januar 2006, wie sie von der Berufungsklägerin gefordert wird (vgl. act. 01 Rz. 56 ff.), ist jedenfalls bei Bestehen einer vorsorglichen Regelung für die Dauer des (erstinstanzlichen) Scheidungsverfahrens, welche mit dem Scheidungsurteil nicht nachträglich abgeändert werden darf, ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin begründet ihr Begehren damit, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sie während des ganzen mehrjährigen Verfahrens keinen Einblick in die Urkunden erhalten habe, welche die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Berufungsbeklagten belegt und es ihr ermöglicht hätten, bereits pendente lite höhere Unterhaltsbeiträge durchzusetzen, auf diesem Weg die ungerechtfertigt tiefen Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens zu korrigieren seien. Immerhin habe sie nur wegen des treuwidrigen Verhaltens des Berufungsbeklagten nicht bereits im Massnahmeverfahren höhere Unterhaltsbeiträge erwirken können. Die Vorinstanz hat das betreffende Begehren mit dem Argument abgewiesen, dass für die Zeit zwischen Anhängigmachung und rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Bezirksgerichtspräsident als vorsorglicher Massnahmerichter entschieden habe und darauf zurückzukommen kein Anlass bestehe, zumal bei Vorliegen wesentlicher, nicht voraussehbarer und dauernder Änderung der Verhältnisse jederzeit die Abänderung der erlassenen vorsorglichen Massnahmen hätte beantragt werden können (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.1 S. 34).
d/bb. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB setzt das Gericht als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Indem das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, überlässt es dem Sachgericht einen relativ grossen Spielraum und damit ein Ermessen. Der Gesetzgeber hatte in erster Linie zukünftige Ereignisse im Auge, auf deren Eintritt der Rentenbeginn soll gesetzt werden können. In der Regel wird der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils festgesetzt, wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht der üblichen Gerichtspraxis entsprochen hat. Dem Sachgericht steht es aber auch heute frei, den Rentenbeginn rückwirkend auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 10.3 und 5A_585/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 7.2, je mit Hinweisen auf BGE 128 III 121 E. 3.b.bb S. 122 f.; vgl. auch Schwenzer, a.a.O., N 10 zu Art. 126 ZGB). Die Meinung, dass es auch entgegen der Systematik – die Art. 125 ff. ZGB regeln den «nachehelichen Unterhalt» – möglich sein soll, diesen rückwirkend ab Einreichung der Scheidungsklage und damit auch für eine in die Ehezeit fallende Zeitspanne festzusetzen, wird – soweit ersichtlich – einzig von Gloor/Spycher (a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZGB) vertreten. Das Bundesgericht hat diese Frage bisher offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_585/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 7.2).
d/cc. Nach dem Gesagten gilt grundsätzlich, dass ein Urteil über die Nebenfolgen der Ehescheidung und mithin auch über die nachehelichen Unterhaltspflichten erst ab seiner Rechtskraft wirkt. Der während des Scheidungsverfahrens zu leistende Unterhalt wird dagegen im Streitfall abschliessend im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 aZGB bzw. 276 ZPO) festgelegt und kann mit dem Entscheid im Hauptverfahren nicht mehr nachträglich abgeändert werden (vgl. hierzu Pra 2002 Nr. 7 E. 3.b/bb sowie zur Selbständigkeit des Massnahmeverfahrens Pra 2007 Nr. 137 E. 1.2.2 und Pra 2009 Nr. 6 E. 2.2). Soweit bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens ein höherer als der bisher geleistete Unterhaltsbeitrag beansprucht wird, ist dies daher mittels eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen durchzusetzen und kann nicht nachträglich im Hauptverfahren beantragt werden. Anders ist dies einzig im Rechtsmittelverfahren, wo das Bestehen vorsorglicher Massnahmen es nicht ausschliesst, dass dem Pflichtigen im Berufungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes eine (über die vorsorgliche Massnahme hinausgehende) nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegt wird (BGE 128 III 121 E. 3.b.bb S. 122 f.). Entsprechend kann der im Rechtsmittelverfahren beantragte höhere Unterhalt mit Wirkung ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen werden, selbst wenn vorgängig keine entsprechende vorsorgliche Massnahme beantragt wurde. Eine solche begrenzte Rückwirkung kann sich namentlich aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung bereits für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. bereits ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – wie dies von der Berufungsklägerin beantragt wird – ist hingegen ausgeschlossen (vgl. hierzu das Urteil der I. Zivilkammer ZK1 11 10 vom 26. September 2012 E. 3.f mit Bezug auf Kindesunterhaltsbeiträge). Was alsdann die seitens der Berufungsklägerin ebenfalls in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des fehlenden Einblicks in die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten betreffende Urkunden anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Einsicht in die finanziellen Verhältnisse der Gegenpartei bereits im Massnahmeverfahren gestützt auf Art. 170 ZGB (Auskunftspflicht unter Ehegatten) hätte durchgesetzt werden können und auch müssen. Ein derartiges Versäumnis kann jedoch nicht im vorliegenden Berufungsverfahren nachgeholt werden.
Zur Diskussion steht daher nur noch der Zeitraum von Mai 2011 bis Oktober 2019, wobei für die Zeit bis zum Erlass des vorliegenden Berufungsurteils die Nachzahlung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge zu bestimmen ist und nur für die erst künftig fällig werdenden Unterhaltsbeiträge eine Kapitalabfindung in Frage kommt.
e. Die Berufungsklägerin hat ihren Antrag auf Zusprechung des nachehelichen Unterhalts in Form einer Kapitalabfindung ursprünglich einzig mit dem Grundsatz des clean break begründet (vgl. Prozessantwort vom 23. Oktober 2006, act. II.3 S. 33). Erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin besondere Umstände im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB geltend gemacht und dabei dieselben Gründe vorgebracht wie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anordnung einer Verfügungsbeschränkung. Namentlich hat er diesbezüglich ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte gegenwärtig seine "Zelte" in der Schweiz abzubrechen scheine, um in Zukunft auf seinem Segelschiff in internationalen Gewässern zu leben, und er inzwischen die Liegenschaften R._____ mit Stall sowie das Chalet P._____ verkauft habe, womit die einzigen noch in der Schweiz liegenden Vermögenswerte des Berufungsbeklagten das Chalet E._____ in O.3_____ sowie das Bankguthaben bei der Bank.1_____ sei. Aus Sicht der Berufungsklägerin bestehe die Gefährdung des Anspruchs auf die ihr zugesprochenen Unterhaltszahlungen, wenn sich der Berufungsbeklagte durch Wegzug aus der Schweiz ohne Wohnsitznahme in einem anderen zivilisierten Staat einem Zugriff auf seine Vermögenswerte entziehe. Zudem habe er schon bisher mehrmals Alimentenzahlungen nicht oder erst nach aufwendigen Bemühungen durch die Berufungsklägerin an diese überwiesen. Entsprechend sei der Berufungsbeklagte mit Strafmandat des Kreisamts Klosters vom 27. Oktober 2009 denn auch der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten gemäss Art. 271 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden (vgl. act. II.27 Rz. 18 in Verbindung mit Rz. 1-4 sowie BB 82). Wie bereits erwähnt, wurde die Frage nach dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 126 Abs. 2 ZGB von der Vorinstanz einzig unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Wohnsitzaufgabe des Berufungsbeklagten bzw. der Gefahr, dass er sich seiner Unterhalspflicht durch Flucht entziehen könnte, geprüft und mit Verweis auf dessen bisheriges Verhalten verneint (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.7 S. 49). Diese Auffassung mag zum damaligen Zeitpunkt wohl noch vertretbar gewesen sein, zumal der mit vorerwähntem Strafmandat erfolgten Verurteilung einzig eine verspätete Unterhaltszahlung für den Monat März 2009 zugrunde lag (vgl. BB 82). In der Zwischenzeit hat die Berufungsklägerin allerdings E-Mail-Korrespondenzen eingereicht, aus denen ein wiederholter und teilweise beträchtlicher Zahlungsverzug hervorgeht (vgl. act. 14/1-13). Namentlich zu erwähnen ist dabei die in actorum 14/7 enthaltene Aufstellung hinsichtlich der vom Berufungsbeklagten getätigten Zahlungen des Jahres 2011 sowie der dazugehörigen Erläuterung der Berufungsklägerin, wonach sie in den Monaten Januar bis November 2011 die Unterhaltsbeiträge durchschnittlich jeweils erst mit 15 Tagen Verspätung überwiesen erhalten habe. Da all ihre direkten Verpflichtungen – worunter auch erhebliche Beträge wie die Miete fielen – jeweils am Ersten jeden Monats von ihrem Konto abgebucht würden, sei sie in der Folge ausserstande, dauerhafte finanzielle Vereinbarungen jeglicher Art einzugehen. Diese verspäteten Zahlungen blieben seitens des Berufungsbeklagten unbestritten. In seinem an das Kantonsgericht gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2012 hat er diesen Umstand mit der Erklärung zu rechtfertigen versucht, dass er über kein regelmässiges Einkommen verfüge und seine Liquidität deshalb stark schwankend sei. Als Folge davon komme es zu Verzögerungen bei sämtlichen Zahlungsverpflichtungen, wie Steuern, Versicherungen, AHV, Wasser, Strom etc. Dennoch bemühe er sich immer, die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin und die Kinder zu bezahlen (act. 16). Nach Auffassung des angerufenen Gerichts sprechen aber gerade diese vom Berufungsbeklagten selbst genannten Umstände für die Festsetzung einer Kapitalabfindung, soweit das hierfür notwendige Vermögen vorhanden ist. Zwar liegt die Periode des Zahlungsverzugs mittlerweile eine gewisse Zeit zurück, indessen sind erneute Phasen stark schwankender Liquidität und damit einhergehend die Gefahr von neuerlichen Zahlungsrückständen für die Zukunft nicht ohne weiteres auszuschliessen. Hinzu kommt die stark erschwerte Vollstreckbarkeit von monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträgen, und zwar selbst wenn der Wohnsitz in der Schweiz beibehalten wird, wovon aus steuerlichen Gründen wohl auch heute noch auszugehen ist (vgl. act. 32, 32.3 und 32.4). Nachdem im Verlaufe des Berufungsverfahrens nunmehr auch das Chalet E._____ verkauft wurde, verfügt der Berufungsbeklagte in der Schweiz über kein Grundeigentum mehr. Zudem ist der Berufungsklägerin darin zuzustimmen, dass der Grossteil seines Vermögens nicht in eigenem Namen, sondern über Stiftungen oder andere juristische Personen gehalten wird, auf welche im Vollstreckungsfall kaum durchgegriffen werden kann. Auch eine Schuldneranweisung ist mangels eines regelmässigen Einkommens bzw. mangels eines Anstellungsverhältnisses des Berufungsbeklagten ausgeschlossen. In die Würdigung der gesamten Umstände miteinzubeziehen ist ferner auch das Verhalten des Berufungsbeklagten gegenüber seiner ersten Frau, deren Unterhaltsanspruch letztlich ebenfalls durch eine Kapitalabfindung abgegolten wurde. Aufgrund des Verkaufs des Chalet E._____ verfügt der Berufungsbeklagte schliesslich auch über ausreichende liquide Mittel zur Leistung einer Kapitalabfindung in der noch zur Diskussion stehenden Höhe, zumal diese den auf dem Sperrkonto hinterlegten Betrag von Fr. 2'500'000.-- nicht übersteigt (vgl. dazu act. 28, 32 und 32.1 sowie die nachfolgenden E. 9.f und 9.g). Der Berufungsbeklagte kann diesbezüglich auch nicht einwenden, dass er auf den Verkaufserlös in voller Höhe angewiesen wäre, um in neue Projekte zu investieren und so auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen für seinen eigenen Unterhalt bzw. den Unterhalt der Kinder zu generieren. Denn aufgrund der hohen hypothekarischen Belastung hat aus der Liegenschaft bereits in der Vergangenheit höchstens ein geringer Nettoertrag resultiert, welcher für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand (vgl. Proz. Nr. 130-2006-105, Mappe 2 KB 1), bzw. soll daraus ab dem Jahr 2008 gar kein Nettoertrag mehr resultiert haben (vgl. Proz. Nr. 130-2008-14, act. 2 S. 3, wo vom Berufungsbeklagten ausgeführt wurde, dass er aus den Liegenschaften zurzeit kein Einkommen erzielen könne, sowie act. VI.1.1 betreffend Schätzung für das Jahr 2009). Insgesamt scheinen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Kapitalabfindung nach dem Gesagten als gegeben.
f. Ausgehend von einer restlichen Unterhaltsdauer von rund vier Jahren (bis 31. Oktober 2019), einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 18'500.-- sowie vom aktuellen Alter der Berufungsklägerin von 46 Jahren und desjenigen des Berufungsbeklagten von 58 Jahren ergibt sich ein kapitalisierter Rentenbetrag von Fr. 839'160.-- (vgl. hierzu Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, S. 272 ff.; Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, Band I, 6. Aufl., Zürich 2013, Tafel M2x). Die Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit für geschiedene Frauen im Alter von 46 Jahren liegt bei 23% (Schaetzle/Weber, a.a.O., S. 265). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dieser Prozentsatz auf die Kapitalwertberechnung von lebenslänglichen Renten anwendbar ist und infolgedessen im vorliegenden Fall, in welchem nur eine vierjährige Rente zur Diskussion steht, nicht tel quel übernommen werden kann. Angesichts fehlender statistischer Werte in Bezug auf die Entwicklung der Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit für die nächsten vier Jahre erscheint dem Kantonsgericht eine der Berufungsklägerin zuzusprechende Kapitalrente in Höhe von Fr. 750'000.-- als den Umständen angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen allfällige steuerliche Auswirkungen, zum einen, weil die Parteien solche zu keinem Zeitpunkt thematisiert haben, und zum anderen, weil für den Berufungsbeklagten als Folge der Pauschalbesteuerung ohnehin kein Nachteil ersichtlich ist (vgl. dazu auch Alexandra Rumo-Jungo/ Bettina Hürlimann-Kaup/Markus Krapf, Kapitalisieren im Zivilrecht, in: ZBJV 140/2004 S. 545 ff.). Hinzu kommt die bereits an anderer Stelle festgesetzte Kapitalabfindung für die eheliche Vorsorgelücke von Fr. 1'000'000.-- sowie die Nachzahlung ab 1. Juni 2011 (Rechtskraft des Scheidungspunktes: 11. Mai 2011) bis zum Urteilsdatum des vorliegenden Entscheids (31. Oktober 2015). Für die erste Phase vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2013 beträgt die monatliche Nachzahlung Fr. 6'500.-- (Fr. 21'000.-- abzüglich des bereits geleisteten Beitrags von Fr. 14'500.--). Über einen Zeitraum von 27 Monaten resultiert diesbezüglich eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 175'500.--. Was die zweite Phase vom 1. September 2013 bis zum Berufungsurteil (31. Oktober 2015) anbelangt, so ist die Nachzahlung auf Fr. 4'000.-- (Fr. 18'500.-- abzüglich des bereits geleisteten Beitrags von Fr. 14'500.--) zu beziffern, was über einen Zeitraum von 26 Monaten gerechnet zu einer Nachzahlung in Höhe von Fr. 104'000.-- führt. Insgesamt beträgt die vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu leistende Nachzahlung somit Fr. 279'500.--, sofern der vorsorgliche Unterhalt seit Rechtskraft des Scheidungspunktes auch tatsächlich stets bezahlt wurde, was seitens des Berufungsbeklagten in dessen Schreiben vom 7. Juli 2014 (Poststempel 13. November 2014, act. 48) zumindest so behauptet wurde. Sollte der vorsorgliche Unterhalt in der Vergangenheit nicht vollständig bezahlt worden sein, stünde der Berufungsklägerin selbstredend die Möglichkeit offen, den noch ausstehenden Teil des vorsorglichen Unterhalts gestützt auf die entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 27. Oktober 2008 (Proz. Nr. 130-2008-24) nachzufordern.
g. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin nach dem Gesagten insgesamt eine Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 2'029'500.-- zu leisten hat.
10.a. Zu befinden ist letztlich noch über den vom Berufungsbeklagten mit Stellungnahme vom 28. August 2013 gestellten Antrag, wonach die Bank.2_____ gerichtlich anzuweisen sei, den Betrag von Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zinsen auf dem Konto IBAN IBAN._____, lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher-Schnyder Hans Peter, 7000 Chur, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils an ihn auszuzahlen (act. 32). Die Berufungsklägerin ihrerseits verlangt diesen Streitpunkt betreffend die Auszahlung dieses Betrags an sie, währenddessen der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären sei, den entsprechenden Betrag mit der Abfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB zu verrechnen (act. 41).
b. Der Einzahlung des genannten Betrags auf ein Konto der Bank.2_____ liegt der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 26. Januar 2011 zugrunde, in welchem die Parzelle _____ des Grundbuches O.3_____ (Liegenschaft Chalet E._____) auf Gesuch der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 178 ZGB mit einer Kanzleisperre belegt wurde, der Berufungsbeklagte gleichzeitig aber berechtigt wurde, gegen Hinterlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank (Bankgarantie) über den Betrag von Fr. 2'500'000.-- die Löschung dieser Anmerkung im Grundbuch zu verlangen (Proz Nr. 130-2010-169, act. 8). Mit Vereinbarung vom 17./23. Juni 2013 vereinbarten die Parteien die Ablösung der Kanzleisperre gegen Bezahlung des Betrags von Fr. 2'500'000.-- auf ein Sperrkonto bei der Bank.2_____. Der Grund hierfür lag darin, dass der Berufungsbeklagte zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigt hat, die betreffende Parzelle zu verkaufen, wobei der Betrag von Fr. 2'500'000.-- einen Teil des ihm zustehenden Kaufpreises darstellte (vgl. act. 32.1 und 32.2).
c. Die Hinterlegung zum Zwecke der Sicherstellung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen stellt seinerseits eine vorsorgliche Massnahme dar, welche mit rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens im Unterhaltspunkt eo ipso dahinfällt. Gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung bedarf es für die Freigabe des hinterlegten Betrags entweder einer Vereinbarung unter den Parteien oder eines gerichtlichen Entscheids. Ist Letzteres der Fall, haben sich die Befugnisse des Gerichts selbstredend im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen zu bewegen. Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die dem Antrag der Berufungsklägerin entsprechende Anordnung einer (teilweisen) Auszahlung an sie selbst zur Tilgung der ihr zugesprochenen Kapitalabfindung einer direkten Vollstreckung im Sinne von Art. 236 Abs. 2 ZPO gleichkäme. Art. 335 Abs. 2 ZPO sieht jedoch vor, dass ein Entscheid, der auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lautet, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken ist. Art. 335 ZPO regelt nur die Vollstreckung von Nichtgeldforderungen. Soweit sich die Ansprüche hingegen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung beziehen, richtet sich die Vollstreckung nach dem SchKG (Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 f. zu Art. 335 ZPO; Franz Kellerhals, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 27 ff. zu Art. 335 ZPO; vgl. auch Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 38 zu Art. 236 ZPO; Domenico Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 4 f. zu Art. 38 SchKG). Demzufolge ist die direkte Anordnung der Vollstreckung durch das Kantonsgericht im vorliegenden Fall, welcher eine Geldzahlung und somit eine nach den Vorschriften des SchKG zu vollstreckende Forderung zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Dem entsprechenden Antrag der Berufungsklägerin kann daher nicht stattgegeben werden. Damit bleibt dem Gericht einzig die Anordnung der Freigabe der betreffenden Gelder an den Berufungsbeklagten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, zumal die Berufungsklägerin weder die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB – dessen Voraussetzungen wohl ohnehin nicht erfüllt wären – noch die Weitergeltung der Hinterlegung bis zur Möglichkeit, Vollstreckungshandlungen hinsichtlich der im Berufungsurteil getroffenen Anordnungen zu erlangen, beantragt hat (vgl. zu letzterem Spycher, a.a.O., N 23 zu Art. 276 ZPO). Nur nebenbei sei bemerkt, dass zur Sicherung der Vollstreckung der Kapitalabfindung gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die Möglichkeit des Arrestes besteht, wobei das entsprechende Gesuch bereits während laufender Beschwerdefrist gestellt werden könnte, da die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat und das Berufungsurteil folglich bis zu einer allfälligen Erteilung derselben vollstreckbar ist (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG).
11.a. Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigieren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu beurteilen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei hat die Berufungsinstanz ungeachtet dessen, dass sich das vor-instanzliche Verfahren noch nach den Regeln der bündnerischen Zivilprozessordnung richtete, das vor ihr geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Bei einem reformatorischen Entscheid stellt sich nämlich nicht die Frage, ob die erste Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht bei der Kostenverteilung richtig gehandhabt hat, sondern die Berufungsinstanz hat in eigener Kompetenz aufgrund des von ihr erkannten Prozessergebnisses auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden, was in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO nach neuem Recht zu geschehen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). Im Ergebnis bleibt die Frage des anwendbaren Verfahrensrechts allerdings von untergeordneter Bedeutung, da die Grundsätze der Kostenverteilung im bisherigen kantonalen Recht im Wesentlichen gleich geregelt waren wie im neuen Recht. So erlaubte es bereits das bisherige Recht, bei familienrechtlichen Streitigkeiten vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abzuweichen, um weiteren Umständen wie dem beidseitigen Interesse der Parteien an der Scheidung oder der jeweiligen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit, in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nunmehr ausdrücklich festgehalten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
b. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 4'392'954.--, welcher ihrerseits auf Basis eines lebenslänglichen Unterhaltsanspruchs von monatlich Fr. 32'750.-- mit Wirkung ab 26. Januar 2006 sowie unter Berücksichtigung einer bescheidenen Eigenversorgungskapazität und der bereits pendente lite geleisteten Unterhaltsbeiträge ermittelt wurde (vgl. act. 01 Rz. 69; act. II.3 S. 2 und II.22 S. 2). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Berufungsbeklagte letztlich verpflichtet, der Berufungsklägerin eine Kapitalabfindung von rund Fr. 2'000'000.-- zu bezahlen, weshalb Letztere mit ihrem diesbezüglichen Antrag etwa zur Hälfte durchzudringen vermochte. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Kostenverteilung fest, dass keine der Parteien vollständig obsiegt habe. So erhalte die Ehefrau weniger an Ehegatten- und Kinderrente, als sie verlangt habe, und der Ehemann müsse unter diesen Titeln mehr bezahlen, als er beantragt habe. Die Ehefrau habe zwar etwas deutlicher überklagt als der Ehemann, dafür sei die finanzielle Leistungsfähigkeit beim Ehemann eher gegeben als bei der Ehefrau. Dass die Ehefrau mit ihrem Antrag, wonach der Ehemann zu verpflichten sei, ihr zusammen mit den Kindern das "Chalet E._____" und die Segelyacht "F._____" während zwei Wochen pro Jahr unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, gescheitert sei, betreffe einen Nebenpunkt der ganzen Auseinandersetzung, sodass er bezüglich der hier interessierenden Frage nach der Verteilung der Gerichtskosten nicht ins Gewicht falle. Mit Rücksicht auf den weiteren Umstand, dass beide Parteien für die Scheidung ihrer Ehe ein etwa gleich grosses Interesse aufbringen könnten, erscheine es schliesslich gerechtfertigt, in Anwendung der scheidungsrechtlich immanenten speziellen Kostenzuteilung die gerichtlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen (angefochtenes Urteil E. 9 S. 51). Obschon die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren ein deutlich besseres Ergebnis zu erzielen vermochte, besteht in einer Gesamtbetrachtung kein Grund zu einer anderen Verteilung der erstinstanzlichen Kosten. Dies auch mit Rücksicht darauf, dass dem Berufungsbeklagten nur im Umfang der hälftigen Gerichtskosten, für welche der von ihm geleistete Kostenvorschuss haftet, das Regressrecht erteilt wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils) und von der Vorinstanz ansonsten keine weiteren Anordnungen betreffend Rückerstattung der vom Berufungsbeklagten geleisteten Anwaltskostenvorschüsse getroffen wurden. In diesem Zusammenhang waren im vorinstanzlichen Verfahren Beträge von insgesamt Fr. 80'000.-- verfügt worden, wobei aufgrund der Akten nicht vollends klar ist, ob sämtliche Vorschüsse in dieser Höhe auch effektiv geleistet wurden (vgl. hierzu Proz. Nr. 130-2006-105, act. I.9; Proz. Nr. 130-2008-24, act. 8; Proz. Nr. 130-2010-133, act. 5). Da der Kostenspruch seitens des Ehemannes unangefochten geblieben ist, kann darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden. Im Ergebnis hat die Berufungsklägerin damit einen im materiellen Recht begründeten Beitrag an die Kosten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens erhalten, sodass sich eine weitere Belastung des Berufungsbeklagten im Kostenpunkt nicht mehr rechtfertigt.
c. Auch im Berufungsverfahren erscheint in Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO eine hälftige Kostentragung durch die Parteien sowie ein Wettschlagen der Parteikosten für gerechtfertigt. Nebst dem Prozessausgang in der Sache selbst ist dabei auch das Nichteintreten auf die neuen Anträge beider Parteien zu berücksichtigen, wobei die Noveneingabe des Berufungsbeklagten immerhin im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität der Berufungsklägerin zu beachten war und Letztere mit ihrem diesbezüglichen Standpunkt unterlegen ist. Umgekehrt erwies sich aus Sicht der Berufungsklägerin die Anfechtung des Beschwerdeentscheids/Beiurteils des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau Davos vom 15. Juni 2010 bzw. die Erneuerung der erstinstanzlich abgelehnten Beweisanträge hinsichtlich der ehelichen Lebenshaltung, von deren Abnahme im Berufungsverfahren einzig mit Blick auf das bisherige prozessuale Verhalten des Berufungsbeklagten abgesehen wurde, als begründet. Nach dem Gesagten gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 9. Dezember 2010 wird aufgehoben.
2. Y._____ wird verpflichtet, X._____ nachehelichen Unterhalt in Form einer Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 2'029'500.-- zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Die Bank.2_____ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, Y._____ den sich auf dem Konto IBAN IBAN._____, lautend auf SwissLegal Lardi & Partner AG + Kocher-Schnyder Hans Peter, 7000 Chur, befindlichen Betrag von Fr. 2'500'000.-- zuzüglich Zinsen innert 10 Tagen auszuzahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen je zur Hälfte, somit zu je Fr. 10'000.--, zu Lasten der Parteien und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 20'000.-- verrechnet. Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 10'000.-- direkt zu ersetzen. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
1. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
2. Mitteilung an: