Ref.:Chur, 12. Dezember 2013Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 12 3118. Dezember 2013
(Mit Urteil 5A_106/2014 vom 26. Mai 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Brunner
RichterInnen Michael Dürst und Schlenker
Aktuar Wolf
In der zivilrechtlichen Berufung
der X._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, in Sachen der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Steffen, Kronengasse 9, 8712 Stäfa, und Z._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, 7002 Chur,
betreffend Vermächtnis/Schadenersatz,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Am _____2008 verstarb in O.1_____ unverheiratet der am _____1925 in O.2_____ geborene Künstler A._____. Er hinterliess zwei leibliche Kinder, nämlich Y._____, geboren am _____1956, und Z._____, geboren am _____1972. Die öffentliche letztwillige Verfügung von A._____ wurde am 25. Juli 2008 eröffnet. Darin bestimmte A._____ Rechtsanwalt Dr. AG._____ als Willensvollstrecker (Ziff. 4) und bestätigte seine beiden Kinder als alleinige Erben (Ziff. 2). Hinsichtlich seines künstlerischen Nachlasses hielt er Folgendes fest:
*„3.*Es liegt mir daran, dass mein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut wird. Ich erlasse dazu die folgenden Weisungen:
3.1**X._____, geb. _____1944, wohnhaft _____, O.1_____, soll wie bisher auch weiterhin mein künstlerisches Werk betreuen. Sie soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren, geeignete Galerien auswählen und auf der Basis der heute bestehenden Preisliste und aufgrund der jeweiligen Marktsituation und den bisherigen Verkaufsergebnissen die Verkaufspreise für meine Werke festlegen.
X._____ soll auch für die logistischen Belange zuständig sein, das heisst für das Organisieren von Transporten, Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewahrungsorte etc.
3.2**Die Betreuung meines Werkes durch X._____ sowie der Verkauf durch Dritte sollen gemäss den heutigen marktüblichen Ansätzen wie folgt honoriert werden:
- Bei Direktverkauf durch X._____ erhält sie 40% des Nettoverkaufspreises als Provision;
- Bei Verkauf durch eine Galerie erhält die Galerie 40% und X._____ 30% des Nettoverkaufspreises;
- Bei einem Verkauf durch ein Museum in der Schweiz erhält das Museum 22% und X._____ 30% des Nettoverkaufspreises;
- Bei einem Verkauf, welchen meine Kinder vermitteln, erhält X._____ 30% des Nettoverkaufspreises.
Das bereits bestehende Konto bei der Bank._____, O.1_____, mit welchem die Unkosten für die Betreuung des künstlerischen Werkes bezahlt werden (Miete, Lagerkosten, Transporte, Versicherungen etc.), soll beibehalten und durch X._____ verwaltet werden. 5% des Nettoverkaufspreises für jedes Werk sollen auf dieses Konto einbezahlt werden. Sollte der Guthabensaldo des Kontos den Betrag von CHF 80‘000.-- unter- bzw. überschreiten, ist der Satz von 5% entsprechend zu erhöhen bzw. zu vermindern.
Soweit der Nettoverkaufspreis die obigen Provisionen und den Beitrag an das Verwaltungskonto übersteigt, ist er je zur Hälfte an meine beiden Kinder auszubezahlen.
3.3**Schenkungen einzelner Werke an Museen oder ähnliche Institutionen können dann erfolgen, wenn meine beiden Kinder und X._____, so lange sie die Betreuung innehat, zustimmen.
3.4**Meine beiden Kinder sind berechtigt, einzelne Werke für eigene Wohnzwecke wie eine „Leihgabe“ zu beanspruchen. Soweit aber solche Werke verkauft werden, hat X._____ auch in diesem Fall Anspruch auf eine Provision von 40%.
3.5**X._____ soll die Betreuung meines Werkes solange innehaben, als sie dazu bereit und in der Lage ist.
Sollte ich nicht bereits eine Person als Nachfolger von X._____ bestimmt haben, soll X._____ ihren Nachfolger zusammen mit meinen beiden Kindern einvernehmlich bestimmen.“
B. Die Erben von A._____, Y._____ und Z._____, einerseits, und X._____ andererseits konnten sich in der Folge nicht über die Ausgestaltung der Werksbetreuung durch X._____ einigen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung ersuchten die Erben den Willensvollstrecker am 12. Dezember 2008, X._____ anzuweisen, bis zum Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Erbengemeinschaft mit Ausnahme der Ausstellung in O.3_____ vom 20. Dezember 2008 jegliche Verwertungshandlungen des Werks von A._____ zu unterlassen. Am 10. März 2009 begründeten Y._____ und Z._____ eine fortgesetzte Erbengemeinschaft und schlossen eine Nichtteilungs-Vereinbarung ab, mit der sie auf eine Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters verzichteten. Dem Willensvollstrecker wurde dies am 11. März 2009 beigebracht und mitgeteilt, dass sein Mandat damit beendet sei und er dieses abschliessen solle. Im Oktober/November 2009 schliesslich zügelten Y._____ und Z._____ die Werke aus dem von X._____ gemieteten Atelier/Lager in O.4_____ in ein neues Lager in O.5_____.
C. Nachdem sich die Erben von A._____ und X._____ nicht über das Ausmass der Letzterer zustehenden Vertretung und Betreuung des künstlerischen Werks verständigen konnten, liess X._____ am 20. März 2010 beim Kreisamt Cadi ein Vermittlungsbegehren einreichen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung bezog sie am 9. September 2010 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren:
„Klägerisches Rechtsbegehren:
Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 200‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2010 zu bezahlen.
Teilklagevorbehalt: Die Klägerin behält sich ausdrücklich vor, weitere Ansprüche aus dem Testament von A._____ vom 20. Juli 2005 nach Abschluss des Klageverfahrens klageweise geltend zu machen (Durchsetzung der Weisungen im Testament betreffend Werksvertretung und betreffend Honoraransprüche und weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen, Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verweigerung der testamentarischen Ansprüche der Klägerin durch die Beklagten, insbesondere die am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen (Schadenersatz-)Ansprüche).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren:
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ D. Mit Prozesseingabe vom 30. September 2010 prosequierte die Klägerin die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva. Dabei hielt sie am anlässlich der Sühneverhandlung gestellten Rechtsbegehren fest. X._____ ging insbesondere davon aus, dass ihr die Werksvertretung und -betreuung im Sinne eines Vermächtnisses mit weitreichenden Vollmachten überlassen worden sei. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Werken für die Zeit nach dem Tod von A._____ und teilweise auch für die Zeit vor dessen Dahinscheiden machte sie ein Guthaben aus Provisionen, Rückerstattung von selbst getätigten Auslagen und Inventarisierungsarbeiten von Fr. 97‘263.20 geltend. Zudem verlangte sie den Ersatz eines Schadens im Umfang von Fr. 103‘000.--, den sie in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zur Vermittlungsverhandlung vom 1. Juni 2010 erlitten habe, weil die Erben ihr mit dem Entzug der Werksbetreuung die Realisierung ihres Anspruchs auf Provisionen verunmöglicht hätten. In ihrer Prozessantwort vom 17. November 2010 hielten die Beklagten ebenfalls an ihren an der Sühneverhandlung gestellten Anträgen fest. Sie waren der Auffassung, als alleinige Erben und Eigentümer des Werks von A._____ hätten sie in den wesentlichen Zügen darüber zu bestimmen, wie die Betreuung künftig zu erfolgen habe. Am 20. Januar 2011 reichte X._____ eine Replik ein, worauf Y._____ und Z._____ am 9. März 2011 duplizierten.
E. Am 30. Mai 2011 erliess der Bezirksgerichtspräsident die Beweisverfügung, wogegen Y._____ und Z._____ Beschwerde ergriffen. Aufgrund des daraufhin am 16. August 2011 ergangenen Beiurteils wurde am 25. August 2011 eine neue Beweisverfügung erlassen. Am 16. Januar 2012 reichten schliesslich X._____ und Z._____ nach Massgabe von Art. 98 Ziff. 1 GR-ZPO noch neue Urkunden nach.
F. Mit Entscheid vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, erkannte das Bezirksgericht Surselva wie folgt:
*“1.*Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagten einen Anspruch der Klägerin auf zwei Gouachen anerkennen.
der Gerichtsgebühr (inkl. Streitwertzuschlag) von**CHF 17‘565.00
der Schreibgebühr vonCHF 2‘520.00
den Barauslagen vonCHF 915.00 total somit**CHF 21‘000.00
gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerin und zu einem Drittel - unter solidar**ischer Haftbarkeit - zu Lasten der Beklagten.
Die Klägerin hat die Beklagten ausseramtlich mit CHF 67‘828.35 zu entschädigen.
*“1.*Die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012, mitgeteilt am 19. April 2012, zugegangen am 20. April 2012, sei aufzuheben, soweit die Klage im CHF 59‘263.20 übersteigenden Betrag abgewiesen worden ist. Ebenso sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
*„1.*Es sei die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Surselva vom 31. Januar 2012 aufzuheben.
Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil und auf die übrigen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
II. Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva vom 31. Januar 2012 wurde den Parteien am 19. April 2012 mitgeteilt und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 eröffnet. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren findet demnach im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches noch nach der alten Bündnerischen Zivilprozessordnung (GR-ZPO; BR 320.000) durchgeführt wurde, die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
2.a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit der Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO und Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die Anschlussberufung ist von den Berufungsbeklagten in der innert 30 Tagen seit der Zustellung der Berufung einzureichenden Berufungsantwort zu erheben (Art. 313 Abs. 1 ZPO und Art. 312 ZPO).
b) Der vorliegend angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Surselva stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar, denn damit wurde das vorinstanzliche Verfahren durch Sachentscheid (teilweise Gutheissung der Klage) beendet (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 308 N 14). Zudem übersteigt der Streitwert ganz offensichtlich Fr. 10‘000.--. Die Berufung vom 21. Mai 2012 gegen das am 19. April 2012 mitgeteilte Urteil ist auch zeitig. Sie ist ferner formgerecht, das heisst die Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie eine schriftliche Begründung enthaltend, weshalb einem Eintreten auf die Berufung grundsätzlich nichts entgegen steht. Die am 7. Juni 2012 verfügte Aufforderung zur Berufungsantwort wurde den Berufungsbeklagten am 15. Juni 2012 zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung des Fristenstillstands auch die Anschlussberufung vom 16. August 2012 zeitig erhoben wurde.
3.a) X._____ reicht berufungshalber eine Abrechnung über Verkäufe vom 13. November 2008 ein (Kantonsgericht act. B.2). Eine unvollständige (teilweise abgeschnittene) Kopie dieser Abrechnung befinde sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten (Vorinstanz act. II./53), weshalb eine vollständige Ausfertigung zugestellt werde. Aus den handschriftlichen Bemerkungen auf dieser Abrechnung gehe hervor, dass auch Y._____ einen testamentarischen Anspruch der Berufungsklägerin von 30% akzeptiere (Berufung S. 43). Im erstinstanzlichen Verfahren hat X._____ die handschriftlichen Notizen auf der Klagebeilage 53 gänzlich unkommentiert gelassen. Ihre vor Kantonsgericht vorgetragenen Behauptungen erweisen sich demnach als neu, weshalb sie - zumal weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO) gegeben wären - infolge verspäteter Erhebung nicht zu hören sind. Dasselbe gilt für die eingereichte Abrechnung, welche unbeachtlich ist, soweit sie vor der Vorinstanz noch nicht im Recht lag. Indes ist festzuhalten, dass sich - wie noch aufzuzeigen ist - die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin bei postmortalen Werksverkäufen bereits aus dem öffentlichen Testament ergeben. Ob und in welchem Ausmass Y._____ diese anerkennt, ist grundsätzlich ohne Belang.
b) Für den Fall, dass die I. Zivilkammer die Zeugenaussagen von B._____, C._____ und D._____ als nicht verwertbar erachten sollte, beantragt X._____ die Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen (Anschlussberufungsantwort S. 31). Gegen die Zeugeneinvernahme von D._____ erheben die Berufungsbeklagten keine formellen Einwände, sondern beschränken sich darauf, dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln, um sich dann (trotzdem) mit dem Inhalt seiner Aussage auseinanderzusetzen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 34, 36 f.). Weshalb die Zeugeneinvernahme von D._____ formell unverwertbar sein könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Y._____ und Rechtsanwalt Burtscher waren anlässlich der in L.2_____ durch das Amtsgericht O.8_____ im Breisgau durchgeführten Einvernahme ebenso anwesend wie X._____ (Vorinstanz act. IV./10). In Bezug auf die in Abwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter durchgeführten Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ (Vorinstanz act. IV./8) rügten die Beklagten bereits vor der Vorinstanz (Plädoyer Rechtsanwalt Burtscher und Rechtsanwalt Dr. Steffen S. 8), jene seien ohne ihr Wissen durchgeführt worden und in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, entsprechende Zusatzfragen zu stellen. Dies bemängeln sie auch vor Kantonsgericht (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 33). Obwohl das Bezirksgericht Surselva im Rechtshilfegesuch vom 25. August 2011 ausdrücklich darum ersuchte, unterliess die zuständige L.1_____ Behörde die Mitteilung von Zeitpunkt und Ort der vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen unmittelbar an die Adressen der Rechtsvertreter (vgl. dazu Art. 7 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland, SR 0.274.132). Zumindest geht aus den Akten nicht hervor, dass diese Mitteilung erfolgt wäre und auch die Berufungsklägerin behauptet nicht, sie hätte von den geplanten Einvernahmen gewusst. Unter diesen Umständen leiden die Zeugeneinvernahmen von B._____ und C._____ zweifelsohne an einem Mangel. Es kann aber offen bleiben, ob dieser Mangel letztlich zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Entgegen der Berufungsklägerin sind die Aussagen von B._____ und C._____ für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen infolge des bereits feststehenden Beweisergebnisses nicht unabdingbar. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ergibt sich insbesondere bereits aus dem Testament und den übrigen Zeugenaussagen, dass X._____ ein Vermögensvorteil im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB vermacht werden sollte. Demnach kann jedenfalls auch auf die Wiederholung dieser Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Ebenso kann vorweggenommen die berufungshalber beantragte Einholung einer amtlichen Schätzung der in L.1_____ liegenden Erbschaft (Berufung S. 40) unterbleiben. Wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 6.o), liegt gegenständlich auch dann keine Verletzung der Pflichtteile vor - und einzig darum geht es der Berufungsklägerin bei der beantragten Expertise -, wenn zur Bezifferung des sich in L.1_____ befindlichen Teils des Nachlasses - insbesondere der Liegenschaften - im Sinne von Mindestwerten von den Angaben der Berufungsbeklagten ausgegangen wird.
4.a) Die Vorinstanz erwog, der Erblasser habe die Formulierung „wie bisher“ in einem allumfassenden Sinn gemeint, nämlich sowohl im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses als auch hinsichtlich der Art und Weise, wie die Klägerin diese Aufgabe wahrgenommen habe. Da auch A._____ und die Klägerin ihr zu seinen Lebzeiten bestehendes Vertragsverhältnis jederzeit hätten widerrufen respektive kündigen können, sei dies auch für ein allfälliges Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten der Fall gewesen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Weisungen in Ziffer 3 des Testaments von A._____ stellten kein Vermächtnis dar. Weder aus dem Wortlaut und der Systematik des Testaments noch aus den näher geprüften Zeugenaussagen von Dr. AG._____ komme zum Ausdruck, der Erblasser habe der Klägerin mit dem Testament per se einen geldwerten Vorteil oder eine finanzielle Absicherung verschaffen wollen. Auch den Aussagen der übrigen Zeugen, welche aufgrund deren Näheverhältnis zum Erblasser und über diesen zur Klägerin mit Zurückhaltung zu werten seien, lasse sich entnehmen, dass die behauptete finanzielle Absicherung an die Aufgabe gekoppelt gewesen sei, das Werk bestmöglich zu betreuen. Ob die entsprechenden Verfügungen als Auflage oder als rechtlich nicht durchsetzbarer Wunsch des Erblassers zu qualifizieren seien, könne offen bleiben. Die Beklagten seien angesichts ihrer umfassenden Eigentümerstellung berechtigt gewesen, der Klägerin die Werksbetreuung zu entziehen respektive erst gar nicht zu überlassen. Ihr Verhalten könne nicht als testamentswidrig bezeichnet werden. Der Klägerin stehe folglich aus der vom Erblasser gewünschten, aber faktisch gescheiterten Zusammenarbeit mit den Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).
b) Dagegen macht die Berufungsklägerin geltend, nach dem Willen von A._____ habe X._____ ein Vermögensvorteil zugehalten werden sollen. Der Erblasser habe eine finanzielle Begünstigung von X._____ erreichen wollen. Es stimme nicht, dass mit dem Testament einzig der Wunsch nach einer guten Betreuung des Werkes habe verfolgt werden sollen und die Honorierung von X._____ blosse Nebenfolge dieser Regelung sei. Eine vermögensrechtliche Zuwendung liege auch vor, wenn die Provisionssätze einleitend als marktüblich bezeichnet worden seien. Zu Lebzeiten des Erblassers sei die Berufungsklägerin wesentlich geringer entlöhnt worden, weshalb eine wesentliche Besserstellung vorliege. X._____ habe Anspruch auf eine Werksbetreuung gehabt, welche sich nach ihrer Bereitschaft gerichtet habe und nicht nach den Entscheidungen der Erben. Die Berufungsbeklagten hätten X._____ die Werksvertretung nach weniger als einem halben Jahr entzogen. Damit sei eine jahrelange Aufbauarbeit und damit auch eine Grundlage für die Vermögenszuwendung von A._____ an die Berufungsklägerin mit einem Schlag bewusst von den Erben vernichtet worden. Diese hätten der Berufungsklägerin durch ihre Vorgehensweise bewusst die Ausübung der Werksvertretung verunmöglicht. Dies durch ein Verkaufsverbot, das Androhen von rechtlichen Schritten, welches schon als solches die Zusammenarbeit mit Galerien und Museen verunmöglicht habe und schliesslich durch den Werksentzug (Berufung S. 33 ff.). In ihrer Anschlussberufungsantwort brachte X._____ noch vor, das Auftragsverhältnis mit A._____ sei nach den auftragsrechtlichen Grundsätzen mit dessen Tod erloschen. Es handle sich bei den im Testament vom Erblasser verfügten Ansprüchen nicht um die Begründung eines Auftrages, sondern um ein Vermächtnis. X._____ alleine sei gemäss Ziffer 3.1 des Testaments befugt zu bestimmen, wo und wann welche Ausstellungen stattfinden sollten. Eine Absprache mit den Erben sei nicht vorgesehen. Es bestünden auch keine Rechenschaftspflichten, keine Treuepflichten oder sonstige testamentarisch verfügte Abhängigkeiten oder Weisungsunterwerfungen. Hätte sich der Erblasser gewünscht, dass X._____ blosse Beauftragte der Erben werde, wäre das Testament überflüssig gewesen. Überhaupt sei die Werksbetreuung mit allen Entscheidungen offensichtlich X._____ vermacht worden. Mit dem Testament sei ein dauernder, nicht kündbarer Anspruch für die Berufungsklägerin geschaffen worden. Der Erblasser habe die Werksbetreuung auf keinen Fall durch seine beiden Kinder gewährleistet gesehen (Anschlussberufungsantwort S. 10 f., S. 19, S. 24 f.).
c) Die Berufungsbeklagten halten X._____ entgegen, sie verkenne, dass mit dem Tod von A._____ die Verfügungsberechtigung über seinen Nachlass und somit auch über dessen Werkschaffen in globo auf die Erben als Alleineigentümer übergegangen sei. Rechtlich handle es sich hier um die Fortsetzung ihres Auftragsverhältnisses mit A._____. Nach dessen Tod seien nun die Beklagten als Erben an seine Stelle getreten und es komme ihnen gemäss Art. 397 OR auch ein entsprechendes Weisungsrecht zu. Indem die Klägerin den Beklagten jede Mitsprache und Mitbestimmung in Bezug auf ihre Tätigkeit als Werksbetreuerin abspreche, zeige sie, dass sie die Übertragung der Auftraggeberstellung auf die Beklagten als neue Werkeigentümer bis heute nicht akzeptiert habe. Die Beklagten seien die Eigentümer des Werkschaffens von A._____, weshalb sie auch mitbestimmen könnten, ob und welche Werke wo verkauft würden. Die Weisungen von A._____ seien nicht im Interesse der Klägerin erfolgt, sondern im Interesse des Erblassers. Dieser habe gemäss dem Wortlaut des Testaments sein künstlerisches Schaffen bestmöglich betreut wissen, nicht aber der Klägerin einen Vermögensvorteil vermachen wollen. Da die Tätigkeiten von X._____ zu marktüblichen Bedingungen abgegolten werden sollten, fehle es ausserdem an einem unentgeltlichen Vermögensvorteil und der Klägerin stünden auch keinerlei Ansprüche auf Nutzung oder Übertragung von definierten Vermögensobjekten aus dem künstlerischen Nachlass zu. Hinsichtlich des künstlerischen Nachlasses von A._____ stehe es den Erben gemäss den testamentarischen Vorschriften frei, zu bestimmen, ob und welche Werke sie zu welchem Zeitpunkt Dritten zugänglich machen oder verkaufen wollten, denn das Testament spreche nur von Betreuungsleistungen der Klägerin, nicht aber von irgendwelcher Verfügungsgewalt. In Verletzung ihrer Treuepflichten habe die Klägerin versucht, den Erben hinter deren Rücken die Verfügungsmacht über ihr eigenes Bankkonto zu entziehen und habe darüber hinaus in Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht auch versucht, Dritte in rechtswidriger Weise für die Durchsetzung ihrer angeblichen Ansprüche zu instrumentalisieren. Die Erben seien nicht verpflichtet, irgendwelche in ihrem Eigentum stehenden Werke von A._____ zu verkaufen. Es stehe ihnen als Eigentümer frei, den künstlerischen Nachlass für die Nachwelt integral zu erhalten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 10 ff., S. 21 f., S. 45 ff.).
5.a) Beim Testament als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger und jederzeit widerrufbarer Willenserklärung steht der Wille des Verfügenden im Vordergrund. Die Auslegung erfolgt daher nach dem Willensprinzip. Die Erklärung des Erblassers soll in dem von ihm wirklich gewollten Sinn wirksam werden. Erben, Bedachte oder sonstige Dritte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung (Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Vorbem. zu Art. 467 ff. N 6 mit Hinweisen; Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 469 N 3 f.). Es gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Primäres Auslegungsmittel ist also der Wortlaut, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der „inneren Logik“ beziehungsweise der erkennbaren „Leitidee“ der Anordnung. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret darzulegen (Breitschmid, a.a.O., Art. 469 N 22). Neben dem Wortlaut und der Systematik sind alle Tatsachen und Umstände in Betracht zu ziehen, die über die Vorstellung des Erblassers und seine Motive in Bezug auf seine Verfügung Aufschluss geben können. Zu diesem Zweck sind auch sogenannte Externa, das heisst nicht in der auszulegenden Verfügung enthaltene Anhaltspunkte, zu berücksichtigen. Hierzu zählen etwa der Sprachgebrauch des Erblassers, sein Bildungsstand, seine Beziehungen zu den in der Verfügung von Todes wegen erwähnten Personen sowie seine Lebensverhältnisse und Gewohnheiten (vgl. statt vieler Schröder, a.a.O., Vorbem. zu Art. 467 ff. N 16).
b) Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Inhalt einer Auflage kann alles sein, wozu sich jemand unter Lebenden verpflichten kann, insbesondere Geld-, Sach-, Werk-, Dienstleistungen, Duldungen und Unterlassungen (Weimar, Berner Kommentar, Bern 2009, Art. 482 N 10). Der Erblasser kann aber auch einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Wert der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 484 Abs. 1 und 2 ZGB). Vermächtnisgegenstand ist ein Vermögensvorteil. Als solcher kommt jedes Rechtsgut in Betracht, das Gegenstand eines Vermögensrechts sein kann (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 28). Im Unterschied zum Vermächtnis gibt die Auflage dem Begünstigten nur einen Vollziehungsanspruch sui generis und keine eigene Forderung mit Schadenersatzansprüchen bei Nichterfüllung (vgl. Art. 562 Abs. 1 und 3 ZGB zum Vermächtnis). Immer dann, wenn einer bestimmten Person ein bestimmter Vermögenswert zugewendet wird, liegt im Zweifelsfall ein Vermächtnis vor; alles, was ein Vermächtnis sein kann, ist vermutungsweise ein Vermächtnis (Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 482 N 17 mit weiteren Hinweisen). Nach Weimar (a.a.O., Art. 482 N 19 ff.) handelt es sich sogar notwendigerweise und ausnahmslos um ein Vermächtnis oder Untervermächtnis, wenn der Beschwerte zu einer Zuwendung an eine bestimmte Person verpflichtet ist, wogegen eine Auflage dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerte die Begünstigten selbst erst noch bestimmen muss.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass das Vermächtnis im Allgemeinen unentgeltlich erfolgt (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 7 ff.; Burkhart, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 484 N 66; a.M. Huwiler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 484 N 23 ff., welcher allerdings auch die Entgeltlichkeit abweichend von der herrschenden Meinung begreift). Leistungen zur Erfüllung einer Bedingung, einer Auflage oder eines Untervermächtnisses sind keine Gegenleistungen, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Vermächtnisses mindern. Das gilt nicht nur, wenn der Bedachte die ihm auferlegte Leistung unter Verwendung der vermachten Legatswerte zu erbringen hat, sondern auch dann, wenn er diese aus seinem vorbestehenden Eigenvermögen beziehungsweise mittels seiner Arbeitskraft zu erfüllen hat (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9; a.M. Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 24 f. und 39). Insbesondere ist es kein entgeltliches Vermächtnis, wenn dem Bedachten das Recht eingeräumt worden ist, zeitlebens gegen Bezahlung des üblichen Mietzinses im Haus des Erblassers zu wohnen. Vielmehr ist in diesem Fall Vermächtnisgegenstand entweder die Überlassung der Wohnung zum Gebrauch - die Bezahlung des (üblichen) Mietzinses wäre dann Gegenstand einer Bedingung oder eines Untervermächtnisses - oder eine Option auf Abschluss eines entgeltlichen Mietvertrags (Weimar, a.a.O., Art. 484 N 9 unter Bezugnahme auf BGE 103 II 225 ff.).
6.a) Zunächst ist das Testament von A._____ nach dessen Wortlaut und Systematik auszulegen. Mit dem Begriff der „Weisungen“ (Ziff. 3 des Testaments) verwendete der Erblasser keine eindeutige Begrifflichkeit und auch mit der Benennung seiner beiden Kinder als alleinige und gleichberechtigte Erben (Ziff. 2 des Testaments) brachte er hinsichtlich der Berufungsklägerin lediglich zum Ausdruck, dass diese jedenfalls nicht Teil der Erbengemeinschaft sein sollte. In Ziffer 3 des Testaments folgt aber der am meisten Raum (rund zwei Drittel) beanspruchende Teil der letztwilligen Verfügung betreffend die Gestaltung der Werksbetreuung, was ihn als Künstler offensichtlich am meisten beschäftigte. Diese Regelung ist sehr detailliert ausgefallen, während der Erblasser über die Teilungsmodalitäten seiner weiteren Vermögenswerte - insbesondere der nicht unbedeutenden Liegenschaften (vgl. nachfolgend E. 6.o) - kein Wort verlor, was wiederum den hohen Stellenwert des künstlerischen Nachlasses unterstreicht. In diesen Ziffern 3 bis 3.5 werden nun dem Wortlaut nach X._____ bedeutende Rechte eingeräumt, welche gleichzeitig die Rechte der Erben einschränken. Der Hinweis der Berufungsbeklagten auf ihre Stellung als Alleinerben und damit alleinige Eigentümer aller Erbschaftsgegenstände greift dabei zu kurz, soweit sie daraus ableiten wollen, sie hätten deshalb auch alleine über die Werksbetreuung zu bestimmen. Es war dem Erblasser unter dem Pflichtteilsrecht seiner Kinder (dazu nachfolgend E. 6.o) unbenommen, den Erbanspruch der Berufungsbeklagten betreffend sein künstlerisches Werk zu beschränken. Dies hat A._____ im Testament mit aller Klarheit getan. Zunächst betonte er in Ziffer 3, dass ihm daran liege, dass sein künstlerischer Nachlass bestmöglich betreut werde. Er wollte sein Werk also nicht von irgendwem, sondern von derjenigen Person betreuen lassen, die nach seinem Dafürhalten für die bestmögliche Betreuung Gewähr bot. Aufgrund des Wortlauts des Testaments ist dies allein X._____, welche der Erblasser damit betraute. Wie A._____ in Ziffer 3 einleitend festhielt, erteilte er diesbezüglich „Weisungen“. Er äusserte mithin nicht bloss einen Wunsch oder eine Erwartung, sondern legte für die Erben verbindliche Anordnungen fest, welche sich sowohl auf die mit der Betreuung betraute Person als auch auf die Art und Weise der Betreuung bezogen.
Im weiteren Text von Ziffer 3.1 werden X._____ sodann klare Zuständigkeiten zugewiesen. Sie alleine soll Ausstellungen in Museen etc. organisieren und geeignete Galerien auswählen. Insbesondere soll sie auch alleine die Verkaufspreise festlegen. Eine Absprache mit den Erben hat A._____ diesbezüglich klar nicht vorgesehen. Ebenso soll die Berufungsklägerin für die logistischen Belange zuständig sein, ohne dass irgendwelche Mitwirkungsrechte der Nachkommen erwähnt würden. Dies gilt sowohl für die Transporte als auch für die Beschaffung und Verwaltung geeigneter Aufbewahrungsorte etc. Dass der Erblasser wollte, dass die Klägerin alleine für alle mit der Werksbetreuung zusammenhängenden Aufgaben zuständig sein sollte, kommt auch in Ziffer 3.2 zum Ausdruck, indem die Verwaltung des Kontos bei der Bank._____ in O.1_____ durch X._____ erfolgen sollte. Ab diesem Konto sollte sie dann die Unkosten der Werksbetreuung für Miete, Lagerkosten, Transporte, Versicherungen etc. bezahlen. Die Kinder des Erblassers fanden in diesem Teil des Testaments erst Erwähnung, als es um die Verteilung des Erlöses aus den Verkäufen ging sowie im Nebenpunkt, dass die Kinder einzelne Werke für eigene Wohnzwecke als „Leihgabe“ beanspruchen können. Zudem sollen sie nach dem Rücktritt von X._____ von der Werksbetreuung mit dieser zusammen einen Nachfolger bestimmen. Die Systematik des Testamentes ist demnach eindeutig derart aufgebaut, dass X._____ für die eigentlichen - teilweise im Testament beschriebenen - Aufgaben der Werksbetreuung alleine zuständig sein soll, während die Erben ausdrücklich erst dann Ansprüche geltend machen können, wenn es um die Verteilung des Nettoerlöses aus den Verkäufen und die Regelung der Nachfolge von X._____ geht. Ausserdem wird die von der Vorinstanz und den Berufungsbeklagten angerufene jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bereits durch Ziffer 3.5 des Testaments ausgeschlossen, wonach X._____ die Werksbetreuung solange innehaben soll, als sie dazu bereit und in der Lage ist. Damit legte es der Erblasser nämlich ausdrücklich in die Hände der Berufungsklägerin, bis zu welchem Zeitpunkt sie sein Werk betreuen will, solange sie hierzu nur in der Lage ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.m). Da sich die Werke von A._____ bekanntlich zu stattlichen Preisen verkaufen lassen, resultieren aus der im Testament vorgesehenen Provisions- beziehungsweise Honorarberechtigung von X._____ Beträge, welche nicht nur die Unkosten der Werksbetreuung decken, sondern zweifelsohne einen Gewinn darstellen (vgl. nachfolgend E. 6.l). Vor diesem Hintergrund wäre zumindest bemerkenswert, wenn der Erblasser damit - wovon sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagten ausgehen - der Berufungsklägerin nicht einen eigentlichen Anspruch auf einen entsprechenden Vermögensvorteil im Sinne eines Vermächtnisses zuwenden hätte wollen. Im Folgenden ist aber dennoch zu prüfen, welches Auslegungsergebnis unter Berücksichtigung der nicht im Testament enthaltenen Anhaltspunkte resultiert.
b) Die Vorinstanz hat die Zeugenaussagen des Willensvollstreckers Dr. AG._____ „mit grösster Zurückhaltung und Vorsicht“ und die Aussagen weiterer befragter Zeugen ebenfalls mit Zurückhaltung gewürdigt. Dr. AG._____ sei der Klägerin näher gestanden als den Beklagten. Er habe die Klägerin bereits vor einigen Jahren kennen gelernt, die Beklagten hingegen erst in Ausübung seines Mandats als Willensvollstrecker. Er habe auch bestätigt, dass die Klägerin bei den Besprechungen mit A._____, die zur Aufsetzung des Testaments geführt hätten, dabei gewesen sei. Aus der Korrespondenz zwischen dem Willensvollstrecker und den Beklagten gehe hervor, wie der Ton zwischen diesen allmählich schärfer geworden sei. Im Rahmen der Bemühungen um eine Regelung der künftigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe Dr. AG._____ seine Auffassung, wie das Testament „korrekt“ auszulegen sei, mehrfach kundgetan. Die Tendenz von Dr. AG._____, im Verlaufe der Auseinandersetzung Position zugunsten der Klägerin und gegen die Beklagten zu beziehen, erscheine offensichtlich. Die übrigen befragten Zeugen seien zum überwiegenden Teil in einem engen bis sehr engen persönlichen Verhältnis zum verstorbenen Künstler, und über ihn auch zur Klägerin, gestanden, weshalb auch insoweit Zurückhaltung angebracht sei (angefochtenes Urteil S. 19 f., 22 f.).
c) Bei der Erforschung des erblasserischen Willens erscheint selbstverständlich, dass dem Erblasser nahestehende Personen am besten über seinen Willen Auskunft geben können, denn es ist am wahrscheinlichsten, dass ihnen gegenüber diesbezügliche Aussagen des Erblassers gefallen sind. Zu Unrecht würdigt die Vorinstanz daher die Zeugenaussagen von Freunden und langjährigen Bekannten von A._____ mit Zurückhaltung. Nur weil die meisten auch Bekannte von X._____ sind, besteht noch kein Grund für eine derartige Beweiswürdigung, zumal viele von ihnen auch die Beklagten kennen und kein Interesse ersichtlich ist, dass sie bewusst für die eine oder andere Partei unrichtige Aussagen machen würden. Der Umstand, dass die Freunde und langjährigen Bekannten des Erblassers zu X._____ näher als zu dessen Kindern stehen mögen oder Letztere zumindest davon ausgehen, liegt einzig darin begründet, dass die Berufungsbeklagten zum Erblasser deutlich weniger Kontakt hatten als die Klägerin, welche sich intensiv um die beruflichen und persönlichen Belange von A._____ kümmerte. Nichts anderes gilt im Grundsatz für die Zeugenaussagen von Dr. AG._____, selbst wenn dieser als Willensvollstrecker bereits im Verlauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine - ganz überwiegend den heute von der Klägerin vertretenen Standpunkt stützende - Meinung gefasst und diese auch zum Ausdruck gebracht hat. Da sich - wie noch darzulegen ist - die vom Zeugen Dr. AG._____ wiedergegebene Darstellung eigentlich durchwegs mit der terminologisch und systematisch ausgelegten letztwilligen Verfügung sowie dem übrigen Beweisergebnis, insbesondere dem Inhalt der übrigen Zeugenaussagen deckt, ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, die Zeugenaussagen von Dr. AG._____ völlig unberücksichtigt zu lassen. Ebensowenig besteht Anlass, diese Aussage auf rabulistische Weise auszulegen und verschiedene vermeintliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu entdecken suchen, wie es die Vorinstanz über mehrere Seiten getan hat (angefochtenes Urteil S. 20 ff.). Wenn der Willensvollstrecker in seiner Korrespondenz gegenüber den Berufungsbeklagten einen zunehmend schärferen Ton angeschlagen hat, dann gerade deshalb, weil - wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt (Berufung S. 29) - sich die Berufungsbeklagten dem von ihm (richtig) erkannten und kraft seines Amtes durchzusetzenden Willen von A._____ klar widersetzten (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.f).
d) Den Akten und insbesondere den Zeugeneinvernahmen ist zu entnehmen, dass den Erblasser und X._____ ein langjähriges beziehungsweise sogar jahrzehntelanges Vertrauensverhältnis verband, welches sich nicht auf die berufliche Ebene beschränkte, sondern auch privater Natur war. Es kann ohne Übertreibung gesagt werden, dass kein Mensch dem Erblasser in Bezug auf sein künstlerisches Werk und in persönlicher Hinsicht näher stand als die Klägerin - insbesondere seine Kinder nicht. Unbestrittenermassen war es die Klägerin, welche über das profundeste Wissen über das Schaffen von A._____ verfügte, die das Werk gegen aussen vertrat, mit der Organisation von Ausstellungen vermarktete und gleichzeitig auch das sonstige Leben von A._____ zu einem wesentlichen Teil prägte. Gleichzeitig steht zweifelsfrei fest, dass es A._____ sehr am Herzen lag, dass sein künstlerisches Werk auch nach seinem Tod fachgerecht beziehungsweise bestmöglich betreut würde. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit kam hierzu nur X._____ in Frage. Seinen Kindern, die ihren Vater nach den Angaben des Arztes des Erblassers eher vernachlässigten (Zeugenaussagen I._____, Vorinstanz act. IV./11 S. 5, vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.e/dd; anders freilich die jahrelange Lebenspartnerin von Z._____, AH._____, Vorinstanz act. IV./6 S. 3), traute A._____ diese Aufgabe im Anschluss an verschiedene Zeugen nicht zu (Aussage D._____, Vorinstanz act. IV./10 S. 4; Aussage I._____, Vorinstanz act. IV./11 S. 5; Aussage Dr. AG._____, Vorinstanz act. IV./6 S. 4). Dies geht nicht zuletzt auch aus der durch den späteren Willensvollstrecker Dr. AG._____ in Vertretung für A._____ verfassten Klageschrift betreffend Auflösung der A._____ Stiftung vom 13. Februar 2003 klar hervor (Vorinstanz act. II./66 S. 5), welche die Berufungsbeklagten im gegenständlichen Prozess als „einziges unverfälschtes, objektives Beweismittel ausserhalb des Testaments zur Feststellung des erblasserischen Willens“ (sic!) bezeichnen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 9, S. 39; S. 43: „Kronzeuge“). Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme naheliegend, dass der Erblasser in seinem Testament die weitere Betreuung des künstlerischen Nachlasses durch X._____ sichern und ihr gleichzeitig auch einen entsprechenden Anteil an den Erlösen aus seinen Werken zuhalten wollte.
e/aa) Zu Unrecht stellen die Berufungsbeklagten - wie bereits die Vorinstanz - in Abrede, dass die erblasserischen Anordnungen zumindest auch im Interesse von X._____ erfolgten und dieser dadurch ein Vermögensvorteil vermacht worden ist. Aus verschiedenen Zeugenaussagen geht hervor, dass A._____ die Berufungsklägerin mittels der Honorarberechtigung für die Werksbetreuung langfristig finanziell absichern wollte. Soweit es sich dabei um blosse Meinungsäusserungen handelt, stellen die Aussagen kein wirkliches Zeugnis dar (vgl. etwa die - allerdings auf eine unvorteilhafte Fragestellung erfolgte - Zeugenaussage von E._____, Vorinstanz act. IV./4 S. 5, wonach der Zeuge sich nicht vorstellen konnte, dass die Werksbetreuung durch die Erben gekündigt werden konnte). Indessen vermag ein grosser Teil der in diesem Zusammenhang befragten Zeugen durchaus von eigenen Wahrnehmungen zu berichten.
e/bb) Auf die Frage, ob A._____ erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach seinem Tod im Testament gesorgt habe, antwortete D._____ als Zeuge, es sei dem Erblasser ein grösstes Anliegen gewesen, aus Dankbarkeit und aus Zuneigung für X._____ ein Auskommen durch die weitere Betreuung und Vermarktung seines Werkes zu schaffen. Bei der gegründeten Stiftung habe A._____ aber die Sorge gehabt, dass die Verwertung seines Werkes über die Stiftung dazu hätte führen können, dass X._____ kein Auskommen mehr aus der Verwertung des Werkes gehabt hätte und eventuell auch von der Stiftung hätte entlassen werden können. Der Erblasser habe ihm angegeben, dass er deswegen die Stiftung wieder habe beenden wollen. Auf eine allfällige Pension angesprochen, gab D._____ an, dies sei ausdrücklich immer wieder der erklärte Wille des Erblassers gewesen. Dieser habe sich ausdrücklich auch für eine längere Absicherung ausgesprochen und dem Zeugen gegenüber sogar für eine lebenslange Absicherung. Weshalb an diesen Zeugenaussagen (Vorinstanz act. IV./10 S. 3 f.) ernsthaft gezweifelt werden könnte, erschliesst sich nicht. Sie sind entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 36) alles andere als unbestimmt und belegen sehr konkret, dass A._____ der Berufungsklägerin einen langfristigen Vermögensvorteil zuwenden wollte. Daran ändert nichts, dass der das Testament nicht im Detail kennende Zeuge D._____ von den Streitigkeiten zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens wusste sowie in den Räumlichkeiten des Erblassers Entwürfe über ein Museum in dessen Heimatgemeinde (gemeint ist offensichtlich das Projekt F._____ in O.2_____) gesehen und ausserdem vom Erblasser gehört haben wollte, die Klägerin würde den grössten Teil des Werks erben (Zeugenaussage S. 3 und 5 f.). Die von den Berufungsbeklagten behauptete Freundschaft zwischen D._____ und der Klägerin sowie der Hinweis auf eine „Art Gefälligkeit“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 36 f.) schliesslich finden in den Akten keinerlei Halt und werden insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Zeuge hin und wieder mit der Berufungsklägerin telefoniert und diese an Pfingsten 2011 anlässlich einer Bootsfahrt auf dem Canal G._____ getroffen hat.
e/cc) H._____ teilte als Zeuge einvernommen mit, er habe mit A._____ über Altersversorgung und Sterben etc. gesprochen, wobei über den Nachlass diskutiert worden sei und darüber, was mit dem Werk passiere und was man damit machen könne. Der Erblasser habe ihm nach seiner Erinnerung gesagt, dass X._____ die Werksvertretung haben solle und damit eine Altersversorgung erhalte. A._____ habe geschildert, dass ihn eine Pflicht erwarte und er dies zu regeln habe, sodass er für jeden etwas bedacht habe und jeder erhalte, was ihm zustehe. Er habe davon gesprochen, dass er X._____ in irgendeiner Form versorgen wolle, wobei er das (vom Zeugen in der Fragestellung zunächst nicht verstandene) Wort „Pension“ nicht in den Mund genommen habe. Der Erblasser habe gesagt, es werde so sein, dass X._____ das Werk weiter betreuen oder es verkaufen könne und das Werk als Altersversorgung erhalten solle (Vorinstanz act. IV./9 S. 2 ff.). Es ist nun nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungsbeklagten aus diesen Aussagen Widersprüche zum von A._____ letztwillig Verfügten zu konstruieren suchen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 35 f.). Nicht weiter von Belang ist namentlich, dass H._____, der den genauen Inhalt des Testaments von A._____ und insbesondere dessen Wortlaut nicht kannte, einmal vom Erhalt des Werks als solchem (statt der Werksbetreuung) sprach und zu Protokoll gab, der Erblasser habe ihm mitgeteilt, dass die in seinem Haus wohnende Dame einen gewissen Betrag erhalten werde, was zumindest nach Massgabe des Testaments nicht der Fall war. Dass der Zeuge von X._____ telefonisch über die Streitigkeiten informiert worden war und in diesem Zusammenhang einmal einen an die Bekannten und Freunde von A._____ adressierten Brief erhalten hatte, hatte keinen ersichtlichen Einfluss auf den Inhalt seiner Aussagen.
e/dd) Der Zeuge I._____ gab auf die Frage, ob A._____ dem Zeugen gegenüber erwähnt habe, dass er für die Klägerin nach seinem Tod im Testament gesorgt habe, an, es sei wahrscheinlich die Meinung des Erblassers gewesen, dass durch den Verkauf von Bildern und die Organisation von Ausstellungen X._____ weiterhin beteiligt sei im Rahmen wie einer Pension. Das Testament habe der Zeuge nie gesehen, aber in Gesprächen sei dies in etwa so an ihn herangetragen worden. Auf die Frage, wie sich A._____ darüber geäussert habe, sagte I._____ aus, das seien in etwa die Grundgedanken des Erblassers gewesen (Vorinstanz act. IV./11 S. 3 f.). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 37) sind diese Aussagen ebenfalls hinreichend konkret. Der Vorinstanz - und mit dieser auch den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 9 f., S. 38) - kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, die Umschreibung des Zeugen „im Rahmen wie einer Pension“ sei durch eine suggestive, das Wort „Pension“ bereits enthaltende Fragestellung bedingt (angefochtenes Urteil S. 24). I._____ wurde erst nach der Vergleichbarkeit mit einer „Pension“ befragt, nachdem er diesen Ausdruck bereits von sich aus, losgelöst von der zu beantwortenden und den vorgehenden Fragen, gebraucht hatte. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach der Vergleichbarkeit der überlassenen Werksbetreuung mit einer Pension - genauso wenig wie die Frage nach einer Altersversorgung - suggestiv sein sollte. Die von I._____ offengelegte, auf die Freundschaft mit seinem ehemaligen Patienten A._____ zurückzuführende „freundschaftliche Beziehung“ zu X._____ versuchte der Zeuge entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 34) weder zu verschleiern noch bestehen irgendwelche ersichtlichen Gründe, weshalb der Zeuge die Berufungsbeklagten anschwärzen sollte. Ebenso liefern die Akten keinen Hinweis darauf, dass die weitere Aussage von I._____, er habe den Erblasser zweimal zu sich nach Hause an die Weihnachtsfeier eingeladen, weil seine Kinder dies nicht für nötig befunden hätten, unrichtig sein könnte.
f) Aus diesen Zeugenaussagen geht klar und deutlich hervor, dass es der Wille des Erblassers war, X._____ die im Testament näher umschriebenen Honoraransprüche für die Werksbetreuung im Sinne einer Altersvorsorge und einer langfristigen finanziellen Absicherung zuzugestehen. Dies resultiert auch aus den Zeugenaussagen des von A._____ eingesetzten Willensvollstreckers Dr. AG._____. Dessen Kernaussage war, die beiden Ziele des Testaments und der darin vorgesehenen Honorarregelung bestünden in der Betreuung des künstlerischen Nachlasses einerseits und der materiellen Sicherung von X._____ andererseits (Vorinstanz act. IV./6 beispielsweise S. 8). Diese (Kern-)Aussage steht nun entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 20 f.) keineswegs im Widerspruch zu der Angabe, es sei für den Erblasser gleichsam eine win-win-Situation gewesen (Zeugeneinvernahme S. 4 oben). Im Gegenteil erscheint dies angesichts der Tatsache, dass X._____ bereits während Jahrzehnten das Werk von A._____ äusserst erfolgreich betreut und vertreten hatte, völlig nachvollziehbar. Hieraus ableiten zu wollen, der Vermögensvorteil zugunsten der Klägerin sei für den Erblasser ein blosser Nebeneffekt gewesen, geht ebensowenig an, wie in die Aussagen von Dr. AG._____ hypothetische Momente zu interpretieren. War sich der Zeuge insbesondere nach seinen Angaben „sicher“, dass der Erblasser X._____ einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte, so kann nicht - wie es die Vorinstanz getan hat - ohne weiteres auf das Gegenteil geschlossen werden. Zwar hatte der Willensvollstrecker infolge seines Amtes bereits vor seiner Zeugenaussage eine relativ gefestigte Meinung über den Willen des Erblassers, welche er auch offenbart hatte. So lässt sich seinem Entwurf zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien etwa entnehmen, dass die Erben das künstlerische Werk X._____ zur selbständigen Betreuung im bisherigen Rahmen überlassen sollten und jene neben den organisatorischen Tätigkeiten (Ausstellungen in Museen etc. organisieren, geeignete Galerien auswählen) insbesondere die Verkaufspreise für die einzelnen Objekte festlegen und diese verkaufen sollte (Vorinstanz act. III./16), während die Berufungsbeklagten namentlich - aber bei Weitem nicht nur - den „Verwertungsauftrag“ selbst und alleine formulieren wollten (Vorinstanz act. II./16). Indessen decken sich die Zeugenaussagen von Dr. AG._____ insbesondere bezüglich des X._____ zukommenden Vermögensvorteils mit den anderen wiedergegebenen Zeugenaussagen und auch aus dem Wortlaut und der Systematik des Testaments geht hervor, dass sich die Berufungsklägerin langfristig („solange […], als sie dazu bereit und in der Lage ist“) um das Werk von A._____ kümmern und einen entsprechenden Anspruch auf Provisionen haben sollte.
g) Die Ausführungen des im Verfahren betreffend Auflösung der A._____ Stiftung durch seinen späteren Willensvollstrecker vertretenen Erblassers in der Klageschrift vom 13. Februar 2003 stehen zu den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ nicht im Widerspruch. Der Klageschrift im dortigen Verfahren kann entnommen werden, dass die erbrechtliche Absicherung der beiden Kinder, die Sicherstellung der weiteren Werksbetreuung durch X._____ und der Schutz vor raffinierten Kunsthändlern und deren Angeboten die wesentlichen Zielsetzungen von A._____ waren (Vorinstanz act. II./66 S. 4). Dass diese Aufzählung nicht abschliessend war, ergibt sich einerseits aus deren Text („im Wesentlichen“ beziehungsweise „insbesondere“ auf S. 7). Andererseits ist auch der dortige Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Während es im Jahr 2003 darum ging, durch Aufzeigen von Willensmängeln bei der Gründung der A._____ Stiftung die Auflösung dieser Stiftung zu erwirken, stellt sich im hiesigen Verfahren die Frage danach, ob im später errichteten Testament X._____ ein Vermögensvorteil zugewendet worden ist. In diesem Lichte erscheint nicht ausgeschlossen, dass A._____ bei der späteren Testamentserrichtung der Berufungsklägerin (zusätzlich) ein Vermächtnis ausrichten wollte. Dies gilt umso mehr, als auch in der besagten Klageschrift die weitere Werksbetreuung durch X._____ als Ziel von A._____ aufgeführt worden war, welche ja gerade grundsätzlich untrennbar mit der den Vermögensvorteil konstituierenden Honorarberechtigung verbunden werden sollte.
h) Nichts für sich ableiten können die Erben aus dem Ausdruck „wie bisher“ in Ziffer 3.1 des Testaments. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass X._____ einzig diejenigen Kompetenzen zustehen sollen, wie sie zu Lebzeiten von A._____ bestanden. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, der Erblasser habe sich die letzten Entscheidungen etwa über Ausstellungen vorbehalten und dieses Recht sei nun auf die Erben übergegangen. Dass der Testator X._____ die Werksbetreuung anvertrauen wollte, muss dahin verstanden werden, dass er ihr in diesem Bereich mehr Sachverstand zumass als seinen Nachkommen, was in verschiedenen Zeugenaussagen zum Ausdruck kommt (vorstehend E. 6.d). Es wäre im Hinblick auf die fachmännische Betreuung des künstlerischen Werkes nicht schlüssig, ja geradezu widersprüchlich gewesen, wenn der Erblasser den weniger qualifizierten Erben diesbezüglich das letzte Wort hätte einräumen wollen. Der Begriff „wie bisher“ muss in diesem Zusammenhang vielmehr bedeuten, dass die Werksbetreuung schon bisher in den Händen von X._____ lag, diese als „bestmöglich“ angesehen wurde und auch in Zukunft so weitergeführt werden sollte. „Wie bisher“ heisst aber keineswegs „im Sinne einer Weiterführung des bisherigen zwischen dem Künstler und der Klägerin bestehenden vertraglichen Verhältnisses“ (so aber die Vorinstanz S. 13). Demzufolge ist entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 15) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 6 f., S. 29 f., S. 48) auch ohne Belang, welches der genaue Umfang der Entscheidkompetenzen der Berufungsklägerin zu Lebzeiten von A._____ war und ob sowie für welche Entscheidungen genau dieser jeweils das letzte Wort hatte.
i) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht nur der Wortlaut und die Systematik des Testaments, sondern auch die übrigen zu berücksichtigenden Umstände weitgehend das berufungsklägerische Verständnis dessen Inhalts stützen und die Interpretation der Berufungsbeklagten sowie der Vorinstanz als Irrtum entlarven. Demnach wurde X._____ im Testament von A._____ die Werksbetreuung mit umfassenden Zuständigkeiten zugesprochen, welche die Rechte der Erben am künstlerischen Nachlass einschränken. So soll sie insbesondere alleine Ausstellungen in Museen organisieren, geeignete Galerien auswählen, sich alleine um die logistischen Belange kümmern (wozu auch die Bestimmung des Aufbewahrungsortes für das Werk gehört) und unter Ausschluss der Erben die Verkaufspreise für die Werkstücke festlegen. Hierfür hat die Berufungsklägerin Anspruch auf Honorierung entsprechend den im Testament festgelegten Ansätzen, wobei diese Entschädigung als langfristige finanzielle Absicherung im Sinne einer Altersvorsorge dienen sollte.
k) Die vom Erblasser angestrebte langfristige finanzielle Absicherung beziehungsweise Altersvorsorge von X._____ war sein eigentliches Anliegen und jedenfalls nicht nur eine „akzessorische Folge der Begünstigungsabsicht zugunsten der Beklagten“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 40), woran auch nichts ändert, dass die Klageschrift aus dem Verfahren um Auflösung der A._____ Stiftung zwischen der erbrechtlichen Absicherung der Kinder und der Werksbetreuung durch X._____ einen Zusammenhang herstellte (Vorinstanz act. II./66 S. 4). Ebenso wenig sollte X._____ bloss „Mittel zum Zweck sein“ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 41) und der von den Berufungsbeklagten aufgenommene, vom Willensvollstrecker in seiner Zeugenaussage verwendete Ausdruck einer „win-win-Situation“ reicht im Übrigen völlig aus, um von einem der Berufungsklägerin vermachten Vermögensvorteil auszugehen. Denn die Begünstigung der Bedachten braucht keinesfalls alleiniges Ziel einer Verfügung von Todes wegen zu sein, um diese als Vermächtnis zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall war es denn auch erklärtes Ziel des Erblassers, dass für seinen künstlerischen Nachlass bestmöglich gesorgt würde. Dies stösst sich nach dem Gesagten aber keineswegs mit der Ausrichtung eines Vermächtnisses an X._____. Angesichts ihrer Erfahrung und ihres Erfolgs bei der Werksvertretung und - betreuung zu Lebzeiten von A._____ ist geradezu das Gegenteil der Fall. Im Gegensatz zu dem, was die Berufungsbeklagten zu glauben machen versuchen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 20), wird ein Vermächtnis auch nicht von Vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser die von ihm festgesetzten Honoraransätze als (marktübliches) Entgelt für die Werksbetreuung erachtet hat. Nach der herrschenden Lehre stellen solche Leistungen zur Erfüllung einer Bedingung, einer Auflage oder eines Untervermächtnisses selbst dann keine Gegenleistungen dar, wenn sie wie hier mit der eigenen Arbeitskraft zu erfüllen sind. Nach einer dem widersprechenden Minderheitsmeinung wiederum läge aufgrund der zwecks Verwirklichung der Werksbetreuung geschuldeten Leistungen ein entgeltliches Vermächtnis vor, welches nach dieser Meinung aber zulässig ist (vgl. zu den verschiedenen Lehrmeinungen vorstehend E. 5.b). Klarerweise steht der Annahme eines Vermächtnisses auch nicht entgegen, dass der Erblasser durch Festlegung eines marktüblichen Entgelts für eine gewisse Äquivalenz von Vermächtniswert und - folgt man der dargelegten Minderheitsmeinung - Gegenleistung gesorgt hat (vgl. BGE 103 II 225 ff.; ferner Huwiler, a.a.O., Art, 484 N 27). Überdies kann festgehalten werden, dass die der Berufungsklägerin kraft Testament zustehenden Honorarsätze eine nicht unerhebliche Besserstellung gegenüber ihrer Entschädigung zu Lebzeiten von A._____ darstellen. So erhielt X._____ vor dessen Tod etwa pro Ausstellung lediglich ein Pauschalhonorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache (Berufung S. 23, S. 33; ebenso die Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52, Vorinstanz act. II./65). Zumindest in diesem Umfang erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb keine klare Begünstigungsabsicht des Erblassers vorliegen sollte.
l) Unter den gegebenen Umständen liegt ein Vermächtnis zugunsten von X._____ vor. Sie erhält von den Nettoverkaufspreisen 40% beziehungsweise 30%. Bei den gehandelten Preisen ergibt dies stattliche Beträge, die nicht nur die Unkosten decken, sondern ohne Zweifel einen Gewinn darstellen, welcher nach Auffassung der erkennenden I. Zivilkammer dem Vermögensvorteil gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB entspricht. Entgegen den Berufungsbeklagten, die sowohl X._____ als auch den Willensvollstrecker anscheinend auf der von diesen mehrfach benutzten Terminologie („Auflage[n]“) behaften wollen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 25 f., 31 f., 44), ist die rechtliche Qualifikation einer letztwilligen Verfügung (alleinige) Sache des Gerichts (vgl. den Grundsatz iura novit curia). Der Annahme einer (die Erben belastenden) Auflage zugunsten der Berufungsklägerin widerspricht das manifeste Interesse von X._____ am ihr zugewendeten Vermögensvorteil, auf welchen ihr nach dem Willen des Erblassers ein eigentlicher Anspruch gegen die Erben eingeräumt werden sollte. Ebenso wenig kann alleine von einer in der Werksbetreuung durch X._____ bestehenden Auflage zugunsten der Erben ausgegangen werden. Einer solchen selbständigen (von einem Vermächtnis zugunsten von X._____ unabhängigen) Auflage zugunsten der Erben steht nämlich abgesehen vom umschriebenen Interesse der Berufungsklägerin auch die fehlende Qualität von X._____ als Erbin oder - möchte man alleine von einer derart ausgestalteten Auflage ausgehen - als Vermächtnisnehmerin entgegen. Denn mit einer Auflage kann jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden (Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21; Weimar, a.a.O., Art. 482 N 37), nicht aber beliebige andere Personen. Dies liefe darauf hinaus, das Testament von A._____ ganz überwiegend als blosse Anregung oder Empfehlung im Sinne eines Wunsches (dazu Weimar, a.a.O., Die Verfügungen von Todes wegen - Einleitung, N 50) zu betrachten, was offensichtlich nicht der Fall sein kann (vgl. bereits vorstehend E. 6.a). Ebensowenig wollte der Erblasser mit seinem öffentlichen Testament den Parteien des hiesigen Verfahrens lediglich den Weg eröffnen, im Sinne der bisherigen Werksbetreuung einen Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen X._____ und den Erben beziehungsweise - wie es Letztere vielmehr anstreben - über die Mitwirkungsmöglichkeiten von X._____ bei der Betreuung des künstlerischen Nachlasses von A._____ abzuschliessen, was auch ganz ohne Testament im Belieben der Parteien gelegen wäre. Nachdem feststeht, dass A._____ der Berufungsklägerin einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden wollte, kann offen bleiben, ob der Umstand, dass die testamentarisch festgelegten Anteile am Verkaufserlös an die Erfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin gebunden sind, dazu führt, dass ein Vermächtnis mit Auflage, mit Untervermächtnis oder mit Resolutivbedingung oder vielmehr ein Nutzniessungsvermächtnis vorliegt (zur Auflage Schürmann, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 482 N 15 und 25; Staehelin, a.a.O., Art. 482 N 21 und 29; zur Resolutivbedingung Weimar, a.a.O., Art. 482 N 52; vgl. zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Auflage auch BGE 120 II 182 ff.; zum Untervermächtnis Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 38 f.; zur Nutzniessung vgl. Weimar, a.a.O., Art. 484 N 40 mit zutreffendem Hinweis, dass von den Umständen abhängt, ob der Bedachte in solchen Fällen verlangen kann, dass das Verhältnis durch einen Vertrag mit dem Bedachten geregelt wird; Huwiler, a.a.O., Art. 484 N 25 und 63 f.).
m) Vor der Vorinstanz machten die Berufungsbeklagten eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte wegen übermässiger Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB für den Fall geltend, dass die Auslegung nach dem Verständnis der Klägerin erfolgen würde. Die Vorinstanz brauchte diese Frage nicht zu beantworten (angefochtenes Urteil S. 25). Für Vermächtnisse enthält das Zivilgesetzbuch keine ausdrückliche Bestimmung, welche dem Art. 482 Abs. 2 ZGB über unsittliche und rechtswidrige Auflagen und Bedingungen (vgl. dazu Schürmann, a.a.O., Art. 482 N 43 ff.) entspricht. Vielmehr beschränkt sich das Gesetz diesbezüglich auf eine Regelung über die Herabsetzbarkeit von Legaten (Art. 486 Abs. 1 ZGB). Trotzdem erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auch ein Vermächtnis die Persönlichkeitsrechte der Beschwerten verletzen kann. Vorliegend ist dies indessen nicht der Fall. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erben aufgrund ihrer formellen Eigentümerstellung und namentlich aufgrund ihrer Ansprüche am Nettoerlös gegenüber X._____ umfassende Informationsrechte mit einer entsprechenden Buchführungspflicht durch die Berufungsklägerin haben. Dazu gehört jedenfalls eine fortlaufende Inventarisierungspflicht (nicht aber unbedingt die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsinventars, vgl. dazu nachfolgend E. 7.k/bb), eine Abrechnungspflicht über Unkosten und Verkaufserlöse, die Herausgabe von Kontoauszügen sowie das Verfassen eines Tätigkeitsberichts (vgl. dazu bereits den Entwurf des Willensvollstreckers über eine Vereinbarung zwischen den Erben und X._____, Vorinstanz act. III./16). Weiter geht aus dem bisher Gesagten hervor, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erben hätten im Sinne des Auftragsrechts das jederzeitige Recht zur Abberufung der Werksbetreuerin. Vielmehr hat es der Erblasser ausdrücklich in die Hände von X._____ gelegt, wie lange sie die Betreuung des künstlerischen Nachlasses inne haben wollte („solange […], als sie dazu bereit und in der Lage ist“). Eine Ablösung von X._____ als Betreuerin durch die Erben gegen den Willen von X._____ käme somit erst dann in Frage, wenn sie zur Betreuung nicht mehr in der Lage wäre. Hierzu gehört aber nicht nur die physische oder psychische Unmöglichkeit zur Erledigung der Werksbetreuung, sondern auch die ungenügende Erfüllung ihrer Aufgabe. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie das Vermächtnis an X._____ gegen die Persönlichkeitsrechte der Erben von A._____ verstossen könnte (zur fehlenden Pflichtteilsverletzung vgl. nachfolgend E. 6.o).
n) Im Zusammenhang mit einer potentiellen Nichterfüllung der Aufgabe als Werksbetreuerin bemängeln die Berufungsbeklagten verschiedentlich das Verhalten der Berufungsklägerin. Die Vorwürfe sind aber entweder gänzlich ungeeignet zur Feststellung einer ungenügenden Erfüllung ihrer Aufgaben oder völlig unbegründet. Ganz im Gegenteil erhellt aus den Beanstandungen am Verhalten der Berufungsklägerin, dass gerade die Erben fortlaufend gegen den verfügten letzten Willen ihres Vaters verstiessen und dieser Zustand immer noch andauert. Die Rügen, die Berufungsklägerin habe Verkaufsaktivitäten ohne strategische Grundlage entfaltet, das Marketing unterlassen sowie den Aufbau einer Adressdatenbank und einer Website nicht an die Hand genommen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13 f.), betreffen allesamt ausschliessliche Zuständigkeiten von X._____, in welche sich die Erben grundsätzlich nicht einzumischen haben. Dass X._____ mit den Erben nicht kooperiert sowie ihre Mitwirkung bei der Ausarbeitung einer Aufgabenteilung und einer strategischen Ausstellungsplanung verweigert haben soll (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 15 und 28), erscheint angesichts der testamentswidrigen Forderungen der Berufungsbeklagten verständlich und gereicht X._____ nicht zum Nachteil. Was die Vorwürfe von Verletzungen der auftragsrechtlichen Geheimhaltungs- und Treuepflicht durch angeblich heimliche Bezüge ab dem - heute auf den Namen der Erben lautenden - Konto bei der Bank._____, eine angebliche Kampagne gegen die Berufungsbeklagten und die Verletzung des von den Erben ausgesprochenen Verkaufsstopps betrifft (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16 f., 28, 46, 28), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Auftragsrecht gar nicht anwendbar ist. Ausserdem kann sich die Berufungsklägerin für die Verwaltung des fraglichen Kontos - wozu zweifelsohne auch Bezüge gehören - auf Ziffer 3.2 des Testaments stützen und der Einbezug von Dritten in die Streitigkeiten mit den Erben erfolgte einzig mit dem Ziel, dem letzten Willen von A._____ Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig mit dem Vorwurf einer Verletzung des ausgesprochenen Verkaufsstopps erheben die Erben die Rüge, die Berufungsklägerin habe „von sich aus“ jegliche Aktivitäten für das Werk von A._____ eingestellt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 16). Abgesehen davon, dass der Verkaufsstopp zu Unrecht, nämlich entgegen dem verfügten Willen von A._____, ausgesprochen wurde und bereits deshalb der Vorwurf einer angeblichen Pflichtverletzung haltlos ist, verhalten sich die Berufungsbeklagten auch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Selbstredend geht es nicht an, die Werksbetreuerin durch ein Verwertungsverbot um ihr Honorar zu bringen und gleichzeitig deren Arbeitskraft für nicht provisionspflichtige Tätigkeiten einzufordern. A._____ wünschte, dass sein Werk wie bisher betreut und vertreten werde, weshalb er diese Aufgaben in die Hände der Berufungsklägerin legte. Nicht nur belegt das Testament, dass X._____ über Jahre beziehungsweise Jahrzehnte das Werk von A._____ äusserst kompetent betreute. Auch die im Recht liegenden Zeugenaussagen erlauben keinerlei Rückschlüsse auf allfällige Verfehlungen ihrerseits im Zusammenhang mit ihren entsprechenden Tätigkeiten. Eine eigene Interpretation haben die Berufungsbeklagten auch von der Förderung des Projekts F._____, welche X._____ nicht an die Hand genommen haben soll (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 14). Hierzu bezeugte Dr. J._____, welcher bis im August 2010 den Stiftungsrat der F._____ präsidierte, die Berufungsklägerin habe sich sehr für das Projekt F._____ engagiert, bevor ihr nach der Erinnerung des Zeugen die Werksbetreuung entzogen und auch der Kontakt mit Interessenten für Ausstellungen untersagt worden sei (Vorinstanz IV./7 S. 3 f.). Der Vorwurf fehlender optimaler Lagerräume alsdann (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13) wird nicht nur durch die Tatsache entkräftet, dass A._____ das Lager in O.4_____ selbst auswählte und es seinen Ansprüchen zu genügen vermochte, sondern auch durch im Recht liegende Zeugenaussagen (E._____, Vorinstanz act. IV./4 S. 7 f. und 11; U._____, Vorinstanz act. IV./3 S. 8 f.). Der Umstand, dass die Erben das neue Lager in O.5_____ aus ihrer eigenen Perspektive als zweckmässiger empfanden (ebenso der Zeuge AI._____, Vorinstanz act. IV./1 S. 5), führt noch zu keiner Pflichtwidrigkeit der am von A._____ ausgewählten und geschätzten Lager festhaltenden Berufungsklägerin. Im Übrigen belegt die Diskussion um Lagerräumlichkeiten ein weiteres Mal, dass sich die Erben in testamentswidriger Weise in ausschliessliche Zuständigkeiten von X._____ einmischten (vgl. Ziff. 3.1 des Testaments in fine). Wie nachfolgend (E. 7.k/bb) noch darzulegen sein wird, gehörte schliesslich die Erstellung eines detaillierten Inventars nicht zu den Aufgaben der Werksbetreuung, weshalb auch der Vorwurf der Unterlassung einer professionellen Inventarisierung des Werkschaffens von A._____ (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 13) zur Begründung einer Pflichtwidrigkeit der Berufungsklägerin ungeeignet ist. Sämtliche gegen die Werksbetreuung durch X._____ vorgebrachten Beanstandungen erweisen sich demnach als haltlos.
o) Letztlich machen die Berufungsbeklagten geltend, bei Annahme eines Vermächtnisses würden die Grenzen der Verfügungsfreiheit überschritten beziehungsweise ihre Pflichtteile verletzt (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 50). Mittels Herabsetzung können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten haben, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil eines einzelnen Erben ist demnach verletzt, wenn dem betreffenden Erben der Pflichtteil nicht „dem Werte nach“ zukommt, (vgl. Hrubesch-Millauer in: Abt/Weibel [Hrsg.]. Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 522 N 2). Anzurechnen sind die Zuwendungen zu Eigentum (Geld oder andere Vermögenswerte) und zwar auch die Zuwendung an nacktem, mit Nutzniessungen oder Renten belastetem Eigentum (vgl. Art. 530 ZGB). Insbesondere ist die Anweisung des Erben für seinen Pflichtteil auf bestimmte Gegenstände oder Geld ausdrücklich als mit dem Gesetz vereinbar anerkannt (Tuor, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern 1952, Art. 522 N 8 und 16). Dies ergibt sich bei genauer Lektüre auch aus den von den Berufungsbeklagten angerufenen Literaturstellen. So hält Nertz (in Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 20111, Art. 470 N 11) ausdrücklich dafür, das Pflichtteilsrecht selbstdürfe nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden und der Pflichtteil dürfe nicht mit Nutzniessungen, Renten oder ähnlichen Rechten Dritter belastet werde, soweit der kapitalisierte Wert dieser Rechte die verfügbare Quote übersteige (ebenso Staehelin, a.a.O, Art. 470 N 5 und 9).
Der Pflichtteil der beiden Erben beträgt drei Viertel ihres gesetzlichen Anspruchs auf den ganzen Nachlass (Art. 457 in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, der Anteil von X._____ am Nettoverkaufspreis der Kunstwerke von 30% beziehungsweise 40% bedeute einen gleichen Anteil an der diesbezüglichen Erbmasse. Abzuziehen ist nämlich davon der Aufwand der Berufungsklägerin für die Werksbetreuung. Da die Unkosten gemäss Ziffer 3.2 des Testaments ab dem Konto bei der Bank._____ zu bezahlen sind und somit hier nicht mehr ins Gewicht fallen, ist darunter der Zeitaufwand von X._____ zu verstehen, welcher zu einem Stundenansatz zu berücksichtigen ist. Offensichtlich ist der zeitliche Aufwand für die ganze Werksbetreuung sehr hoch, so dass nach Einschätzung der I. Zivilkammer bereits davon auszugehen ist, dass der X._____ verbleibende Nettogewinn weniger als 25% des Erlöses (Nettoverkaufspreis) beträgt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Nachlass von A._____ nicht nur aus seinem künstlerischen Werk zusammensetzt, welches die Berufungsbeklagten auf Fr. 9 Mio. veranschlagen. Von den Erben wird der Empfang von Barmitteln im Umfang von rund Fr. 2 Mio. ebenso wie das Vorhandensein von Liegenschaften in L.1_____ im Wert von rund Fr. 310‘000.-- anerkannt. Mit guten Gründen geht die Berufungsklägerin (Berufung S. 38 f.) unter Hinweis auf die Zeugenaussage von D._____, wonach die Liegenschaften einen Verkehrswert von mindestens Fr. 850‘000.-- aufwiesen (Vorinstanz act. IV./10 S. 5), von einem deutlich höheren als dem von den Berufungsbeklagten anerkannten Wert aus. Letztlich kann jedoch offen bleiben, in welcher Höhe die Liegenschaften zu berücksichtigen sind, denn eine Pflichtteilsverletzung liegt - unabhängig davon, ob den Berufungsbeklagten infolge wiederholter Anerkennung des Testaments die Herabsetzungseinrede abgeschnitten sein könnte (so die Berufungsklägerin in ihrer Berufung S. 39) - von Vornherein nicht vor. Entsprechend braucht es auch das beantragte Gutachten zur Schätzung der in L.1_____ liegenden Erbschaft nicht. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 27 ZGB auszumachen. Abgesehen davon, dass die Erben laufend Erträge aus den getätigten Verkäufen generieren, besteht bei der Vermarktung eines künstlerischen Nachlasses eine andere Situation als etwa bei einer Liegenschaft. Denn der Marktwert eines Künstlers muss mit gezielten Vorkehrungen wie etwa Ausstellungen hoch gehalten werden, damit möglichst hohe Preise für die Kunstobjekte erzielt werden können. Dieser Prozess kann je nach Umfang des Werkes viele Jahre dauern, was auch vorliegend der Fall sein wird, da gemäss dem erstellten (detaillierten) Inventar (Vorinstanz act. III./33) eine grosse Anzahl Werke zum Verkauf ansteht.
7.a) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Erben testamentswidrig und somit widerrechtlich die Befolgung der Testamentsanweisungen verweigert haben und X._____ ihr Vermächtnis vorenthalten haben. Bereits am 7. Juli 2008 verfassten die Erben „einige Gedanken“ zur Stellung von X._____ als angeblich von ihnen beauftragter Werksbetreuerin, worin sie entgegen dem letzten Willen ihres Vaters mitunter eine weitgehende Genehmigungspflicht für Entscheide der Berufungsklägerin vorsahen (Vorinstanz act. III./4). Mit einem dem Willensvollstrecker im November 2008 ausgehändigten „Beitrag zum Gespräch“ beanspruchten sie sodann unter anderem das Recht, den Verwertungsauftrag an die Berufungsklägerin zu formulieren und die vom Erblasser letztwillig verfügten Weisungen entsprechend anzupassen, soweit diese die Rechte der Erbengemeinschaft an ihrem Eigentum einschränkten (Vorinstanz act. II./16). Am 12. Dezember 2008 verlangten die Berufungsbeklagten gegenüber dem Willensvollstrecker in offensichtlichem Widerspruch zum Testament, X._____ habe bis zum Vorliegen einer schriftlichen „Zusammenarbeitsvereinbarung“ jegliche Verwertungshandlungen zu unterlassen (Vorinstanz act. II./20) und am 12. Juni 2009 fassten die Erben den Beschluss, vorläufig den Verkauf durch Galerien in der Schweiz einzustellen, wobei dieser Beschluss auch verschiedenen Galeristen mitgeteilt wurde (Vorinstanz act. II./18). Weiter saldierten die Berufungsbeklagten insbesondere das Konto bei der Bank._____, welches gemäss Ziffer 3.2 des Testaments X._____ alleine hätte verwalten sollen (Vorinstanz act. II./22). Letztendlich entzogen sie noch der Berufungsklägerin im Oktober/November 2009 physisch sämtliche Werke, indem diese von O.4_____ in ein neues Lager nach O.5_____ gezügelt wurden (vgl. Vorinstanz act. II./23). Aufgrund ihres testamtentswidrigen Verhaltens, insbesondere des bis heute aufrechterhaltenen Verwertungsverbots und des Werksentzugs, werden die Erben schadenersatzpflichtig (Art. 562 Abs. 3 ZGB). Der X._____ zustehende Schadenersatzanspruch besteht dabei grundsätzlich darin, dass sie den im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjekten des Nachlasses ungeschmälert zugute hat, obwohl sie die Werksbetreuung nicht inne haben konnte. Dementsprechend sind im Folgenden die geltend gemachten Positionen zu prüfen.
b/aa) Vorweg ist festzuhalten, dass X._____ entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 26) und den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52) für alle nach dem Tod getätigten Verkäufe ihren Anteil gemäss Testament beanspruchen kann und sich nicht hinsichtlich eines Teils dieser Verkäufe mit dem Ansatz begnügen muss, wie er zu Lebzeiten von A._____ bestand. Insbesondere ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt allfällige Ausstellungen vereinbart wurden und wann die dafür nötigen Arbeiten verrichtet wurden. Denn dies entspricht der mit dem ausgerichteten Vermächtnis beabsichtigten Begünstigung der Berufungsklägerin.
b/bb) Zur Berechnung der Provisionen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf den Wortlaut des Testaments von A._____ und die Zeugenaussage von Dr. AG._____ (Vorinstanz act. IV./6 S. 4 und 10) fest, der Ziffer 3.2 des Testaments könne keine Rangfolge der Provisionsberechtigten entnommen werden. Dies bedeute, dass der erzielte Verkaufspreis, nach Abzug von Material, Rahmenkosten und allenfalls gewährten Rabatten, Ausgangspunkt für die Berechnung aller Provisionen sei (angefochtenes Urteil S. 27). Dagegen machen die Anschlussberufungskläger unter Bezugnahme auf die Abrechnungen aus den Jahren 1991 bis 2009 (Vorinstanz act. II./65) sowie weitere Dokumente (Beilagen zur Eingabe von Z._____ vom 16. Januar 2012) geltend, die Provisionen gemäss Ziffer 3.2 des Testaments seien nur auf demjenigen Betrag geschuldet, der den Erben aus einem Verkauf zuflösse, nicht aber auf den Verkaufskosten wie beispielsweise Galerieprovisionen, Mehrwertsteuer, Kosten für Bilderrahmen, Sammlerrabatte und Unkostenpauschale (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 52 ff.).
Zunächst stimmt offensichtlich nicht, dass der Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers vom 18. September 2008 (Vorinstanz act. III./16) eine den Zeugenaussagen von Dr. AG._____ und damit der von der Vorinstanz gewählten Lösung widersprechende Berechnungsweise wiedergibt (so aber die Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 55). Darin übernahm der Willensvollstrecker für die Honorarberechtigung von X._____ vielmehr einfach die im Testament enthaltene Regelung (Ziff. 2 des Entwurfs), worauf im Rahmen der vorgesehenen praktischen Abwicklung verwiesen wurde (Ziff. 4 des Entwurfs). Einen über die testamentarische Regelung hinausgehenden, diese konkretisierenden oder gar modifizierenden Abrechnungsmodus enthält der Entwurf des Willensvollstreckers hinsichtlich der Provisionsansprüche der Berufungsklägerin nicht. Den Berufungsbeklagten kann nur insoweit gefolgt werden, als im Vereinbarungsentwurf für die Berechnung der Unkostenpauschale von 5% eine vom Testament abweichende Referenzgrösse („Eingangsbetrag“ statt „Nettoverkaufspreis“ gemäss Testament) vorgesehen wird, was aber schon deshalb nicht von Wichtigkeit ist, weil die Unkostenpauschale gemäss den testamentarischen Anordnungen nicht fixiert ist. Für die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin ergeben sich aber aus dem Vereinbarungsentwurf wie gesagt keine Abweichungen vom Testament. Entgegen den Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 62) könnte ohnehin nicht davon ausgegangen werden, X._____ habe den Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers anerkannt, denn ihre Zustimmung zu diesem Entwurf (Vorinstanz act. II./39 S. 3) erfolgte ganz offensichtlich im Hinblick auf eine funktionierende Zusammenarbeit, welche aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten gerade nicht zustande kam. Somit wäre die Berufung von X._____ auf den testamentarischen Abrechnungsmodus auch dann nicht treuwidrig, wenn der Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers für die Provisionsansprüche der Berufungsklägerin nicht bloss auf die testamentarische Regelung verweisen würde, sondern einen eigenen Abrechnungsmodus enthielte. Vielmehr kann festgehalten werden, dass den Berufungsbeklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, da sie X._____ auf ihre angebliche Zustimmung zu einem Vereinbarungsentwurf zu behaften suchen, welchen die Erben selbst stets abgelehnt haben.
Auch wenn es sodann durchaus der Fall sein mag, dass X._____ zu Lebzeiten von A._____ bei Werksverkäufen im Rahmen von Ausstellungen des Bündner Kunstmuseums ausnahmsweise eine verkaufsabhängige Provision erhielt, die sich - wie es die Berufungsbeklagten nunmehr für alle unter die testamentarische Entschädigungsregelung fallenden Werksverkäufe fordern - nach Abzug der Provision des Museums berechnete, ändert dies nichts am klaren Wortlaut des Testaments. Diesem ist im Anschluss an die Vorinstanz zu entnehmen, dass die Beteiligung der Berufungsklägerin aufgrund derselben Referenzgrösse (Nettoverkaufspreis) zu berechnen ist wie die Provision der betreffenden Galerie oder des betreffenden Museums. Das Testament lässt nicht zu, hier eine Unterscheidung zu treffen. Ebenso wenig ist zwecks Ermittlung der Provision für die Werksbetreuerin die 5%-ige Unkostenpauschale vorweg in Abzug zu bringen. Das Testament liefert keine Anhaltspunkte, dass dies dem letzten Willen des Erblassers entsprechen könnte. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, denn gemäss der Systematik der erblasserischen Weisungen ist die - sich im Übrigen aufgrund derselben Referenzgrösse (Nettoverkaufspreis) wie die Provision der Berufungsklägerin berechnende - Unkostenpauschale erst abzuziehen (Ziff. 3.2 Abs. 2 des Testaments), nachdem X._____ ihren Anteil erhalten hat (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Testaments).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Provisionen der Berufungsbeklagten zu Lebzeiten von A._____ ohnehin grundsätzlich völlig anders berechneten. So hatte X._____ etwa bei Ausstellungen in Galerien meist lediglich Anspruch auf einen Pauschalbetrag, was sich auch aus der Klagebeilage 65 ergibt. In seiner letztwilligen Verfügung wollte A._____ die Berufungsklägerin nach dem Gesagten begünstigen, indem er ihr einen Anteil von 30% beziehungsweise 40% an den Einnahmen durch die Werksverkäufe zusprach, ohne dass sie sich an den über die Rahmenkosten und allfälligen Rabatten hinausgehenden Verkaufskosten beteiligen müsste. Der Vorinstanz kann in dieser Hinsicht keine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen werden.
c) Hinsichtlich der Sommerausstellung in der Galerie K._____ von Juli bis Oktober 2008 hielt die Vorinstanz fest, die wesentlichen Arbeiten für diese Ausstellung seien vor dem Tod von A._____ verrichtet worden. Folglich sei die Berufungsbeklagte nach den - unbestritten gebliebenen - Abmachungen zu entlöhnen, die zu Lebzeiten von A._____ gegolten hätten, nämlich mit Fr. 5‘000.-- plus einer Gouache (angefochtenes Urteil S. 26). Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei klarerweise um eine Ausstellung handelt, die nach dem Tod von A._____ begann (Berufung S. 44). Damit muss sich X._____ in Bezug auf Werksverkäufe in diesem Zusammenhang nicht (mehr) mit dem Ansatz begnügen, wie er zu Lebzeiten von A._____ bestand (vgl. vorstehend E. 7.b/aa). Völlig unerheblich ist, ob Y._____ solches auf der Abrechnung vom 13. November 2008 (Vorinstanz act. II./52, Kantonsgericht act. B.2) akzeptiert hat oder nicht. Demnach erweist sich das angefochtene Urteil in diesem Punkt als unrichtig. Unter Abzug von Sammlerrabatt und Rahmen wurde an dieser Ausstellung ein Verkaufserlös von Fr. 66‘030.-- erzielt (Vorinstanz act. II./47). Dafür hat die Berufungsklägerin nach Massgabe des Testaments einen Anspruch von 30%, was eine Provision von Fr. 19‘809.-- ergibt.
d) Für den Verkauf dreier Bilder an L._____ durch K._____ zu einem am 19. Dezember 2008 (Vorinstanz act. II./49) in Rechnung gestellten Gesamtpreis von Fr. 123‘300.-- sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 36‘990.-- (entsprechend 30% von Fr. 123‘300.--) zu. Der Einwand der Beklagten, wonach die Winterausstellung zu Lebzeiten von A._____ vereinbart worden sei, sei nicht zu hören. Einerseits sei nicht erwiesen, dass die Verkäufe im Rahmen der fraglichen Winterausstellung erfolgten, die gemäss Abrechnung der Galerie (Vorinstanz act. II./51) vom 1. Januar bis zum 26. März 2009 gedauert habe. Andererseits seien auch die Verkäufe während dieser Winterausstellung gemäss den Bestimmungen des Testaments abzurechnen (angefochtenes Urteil S. 27). Die Anschlussberufungskläger bringen dagegen vor, die Winterausstellung in der Galerie von K._____ habe in Wahrheit von Dezember 2008 bis März 2009 gedauert und die fraglichen Verkäufe seien in diesem Zeitraum und im Zusammenhang mit dieser Ausstellung erfolgt, welche bereits vor dem Tod von A._____ vereinbart worden sei. Demnach kämen die Konditionen zur Anwendung, welche zu Lebzeiten des Erblassers gegolten hätten. Das heisse, dass X._____ für die ganze Winterausstellung lediglich ein Honorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache zustehe. Eventualiter betrage das Guthaben der Klägerin aus diesen Verkäufen Fr. 21‘137.-- (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 59 ff.). Diese Rügen gehen fehl. Unbestrittenermassen erfolgten die Verkäufe nach dem Tod des Erblassers, womit die Berufungsklägerin unabhängig davon, ob eine allfällige Ausstellung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart worden ist, ihren Anteil gemäss Testament beanspruchen kann. Nebenbei sei festgehalten, dass der Hauptbegründung bereits deshalb nicht gefolgt werden kann, weil die Berufungsbeklagten in ihrer Prozessantwort vom 17. November 2010 (S. 46 ff.) diesbezüglich noch einen Anspruch der Berufungsklägerin von Fr. 21‘137.-- anerkannten (anders die tabellarische Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011 S. 33). Indem sie darauf zurückkommen, verhalten sie sich widersprüchlich und treuwidrig. Ebenso wenig kann ihre Eventualbegründung gehört werden. Es widerspricht wie gesehen (vorstehend E. 7.b/bb) dem Testament, zwecks Berechnung des Anteils der Berufungsklägerin die Provision der Galerie sowie die Unkostenpauschale vorweg in Abzug zu bringen. Somit hat die Vorinstanz X._____ zu Recht für den Verkauf von drei Bildern an L._____ durch die Galerie K._____ einen Betrag von Fr. 36‘990.-- zugesprochen.
e) Für die Winterausstellung in der Galerie von K._____ von Januar bis März 2009 sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 43‘134.--, entsprechend 30% vom Nettoverkaufspreis von Fr. 143‘915.-- beziehungsweise - unter Berücksichtigung eines von X._____ anerkannten Abzuges - von Fr. 143‘780.--, zu (angefochtenes Urteil S. 28). Die von den Berufungsbeklagten dagegen vorgebrachte Hauptbegründung, da die Winterausstellung bereits vor dem Tod von A._____ vereinbart worden sei, sei lediglich ein Pauschalhonorar von Fr. 5‘000.-- und einer Gouache geschuldet (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 63), erweist sich auch an dieser Stelle als unrichtig, stammen doch die entsprechenden Verkäufe aus der Zeit nach dem Tod von A._____. Ausserdem anerkannten die Berufungsbeklagten im Widerspruch dazu vor der Vorinstanz noch einen Anspruch von X._____ über Fr. 23‘943.-- (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 49; anders die tabellarische Übersicht in der Duplik vom 9. März 2011 S. 33). Ebenso wenig ist der ein weiteres Mal vorgebrachten Eventualbegründung zu folgen, als Provisionsbasis müsse der den Erben aus einem Verkauf tatsächlich zufliessende Betrag dienen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 63 f.). Demzufolge hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin für die Winterausstellung 2009 zu Recht einen Anteil von Fr. 43‘134.-- zugesprochen.
f/aa) Für die durch X._____ im Oktober/November 2008 an M._____, N._____ und O._____, die Druckerei P._____ (beziehungsweise O._____) und Q._____ verkauften Werke ermittelte die Vorinstanz eine Provision der Berufungsklägerin über Fr. 7‘380.-- und lehnte eine Beteiligung an der Schenkung an R._____ ab (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Die Berechnung der Anschlussberufungskläger, welche in dieser Hinsicht auf eine Provision von Fr. 7‘028.-- schliessen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 64), erweist sich als unrichtig. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, ist die Unkostenpauschale von 5% entgegen den Anschlussberufungsklägern nicht vorweg in Abzug zu bringen. Unangefochten geblieben ist die Ablehnung einer Provision an der Schenkung an R._____. Die Vorinstanz hat demnach richtigerweise der Berufungsklägerin eine Provision von 40% des Nettoverkaufspreises von Fr. 18‘450.--, nämlich Fr. 7‘380.--, zugesprochen.
f/bb) Für einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S._____ bestätigte die Vorinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 4‘000.--, entsprechend 40% des mit Rechnung vom 15. Oktober 2008 in Rechnung gestellten Betrags von Fr. 10‘000.-- (Vorinstanz act. II./55; angefochtenes Urteil S. 29). Zu Unrecht werfen die Anschlussberufungskläger X._____ vor, sie habe in den Rechtsschriften vor der Vorinstanz nur behauptet, ihr stehe aus dem Verkauf eines Bildes gemäss Testament eine Provision von 40% zu (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 65 mit Verweis auf die Prozesseingabe vom 17. November 2010 S. 21 und die Replik vom 20. Januar 2011 S. 23). Für die Anschlussberufungskläger, die X._____ in diesem Punkt vor der Vorinstanz noch einen Anspruch von Fr. 1‘000.-- zugestanden haben, im kantonsgerichtlichen Verfahren jedoch jede Berechtigung in Abrede stellen, unterlag es nämlich keinem Zweifel, dass kein Bild, sondern ein Grafikdruck-Auftrag zur Diskussion stand, wie ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften problemlos entnommen werden kann (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 50; Duplik vom 9. März 2011 S. 31). Weiter vermögen die Berufungsbeklagten auch aus dem testamentarischen Wortlaut nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die letztwillige Verfügung von A._____ spricht durchwegs von seinem „Werk“ beziehungsweise „Werken“. Weshalb die Herstellung eines Drucks nicht Bestandteil des künstlerischen Werks von A._____ sein sollte, leuchtet nicht ein und wird von den Berufungsbeklagten auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz wies überdies zu Recht darauf hin, X._____ sei zu Lebzeiten von A._____ an Grafikdruck-Aufträgen in unterschiedlichem Ausmass (zwischen pauschal Fr. 180.-- und 40%) beteiligt gewesen (vgl. Vorinstanz act. II./65). Zumal der Erblasser die Berufungsklägerin mit seinem Testament zu begünstigen beabsichtigte, liegt auf der Hand, dass sein ihr ausgerichtetes Vermächtnis auch die Beteiligung an Grafikdruck-Aufträgen umfasst. X._____ begleitete den Erblasser nicht nur zum Verein für Originalgrafiken, als es um die Realisierung von Arbeiten ging (Zeugenaussage T._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3). Sie organisierte auch beispielsweise eine Besprechung mit U._____ und O._____ zum Thema der letzten von A._____ begutachteten Arbeiten (Zeugenaussage U._____, Vorinstanz act. IV./3 S. 4). Da jedenfalls die Einigung über das für den Grafikdruck-Auftrag geschuldete Entgelt (Honorarabsprache; Zeugenaussage T._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3) sowie die Rechnungsstellung nach dem Tod von A._____ durch X._____ erfolgten, lässt es sich nicht mit dem im Testament ausgedrückten letzten Willen des Erblassers und insbesondere dessen eindeutiger Begünstigungsabsicht vereinbaren, auf diesen Grafikdruck-Auftrag nicht die letztwillig verfügten Regelungen zur Anwendung zu bringen. Somit hat die Vorinstanz X._____ für einen Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S._____ richtig einen Anspruch über Fr. 4‘000.-- zugesprochen.
g) Für eine Einzelausstellung bei V._____ aus dem Jahr 2005 hiess die Vorinstanz einen Anspruch der Berufungsklägerin über Fr. 5‘000.-- und eine Gouache gut. Unbestrittenermassen habe es sich bei den fraglichen Verkäufen an V._____ nicht um solche gehandelt, die während der Ausstellung im Jahr 2005 getätigt worden seien, sondern um den Verkauf der Werke, die V._____ in Kommission bei sich behalten habe (und nach dem Tod des Erblassers käuflich erwarb). Die entsprechende Rechnung sei im November 2008 ausgestellt und bezahlt worden. Aus der Abrechnung aus den Jahren 1991-2009 gehe nicht hervor, dass die entsprechenden Verkäufe bereits abgerechnet worden wären, zudem sei auch das „Entgegenkommen“ der Beklagten ein Indiz dafür, dass die Klägerin die ihr zustehende Provision noch nicht erhalten habe (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Die Rüge der Anschlussberufungskläger, sie hätten die Behauptung bestritten, wonach es sich bei den fraglichen Verkäufen an V._____ nicht um solche gehandelt habe, die während der Ausstellung im Jahr 2005 getätigt worden seien, sondern um den Verkauf der Werke, die V._____ in Kommission behalten habe (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 67), erweist sich als unbegründet. Die besagte Behauptung stellte die Berufungsklägerin in der Prozesseingabe vom 30. September 2010 (S. 21) auf und blieb sowohl in der Prozessantwort vom 17. November 2010 als auch in der Duplik vom 9. März 2011 unbestritten. Gleiches gilt übrigens für das klägerische Vorbringen, die entsprechenden Rechnungen seien im November 2008 ausgestellt worden (Prozesseingabe vom 30. September 2010 S. 21). Alle anderen Beanstandungen der Anschlussberufungskläger betreffen das - vorinstanzlich abgelehnte - angebliche Zugeständnis der Berufungsklägerin, ihr Provisionsanspruch sei zufolge Tilgung der Schuld erloschen. Mit E-Mail vom 14. August 2008 gab X._____ gegenüber dem Willensvollstrecker ihre Guthaben bekannt (Vorinstanz act. III./27), welche sich bereits auf einer Liste mit offenen Positionen per 14. Juli 2008 befanden (Vorinstanz act. III./26). Eine Provision für die Einzelausstellung bei V._____ machte die Berufungsklägerin darin nicht geltend. Entgegen den Anschlussberufungsklägern lässt sich nun nicht argumentieren, das Beweisergebnis führe zur Annahme der Tilgung dieser Schuld. Weder dem E-Mail vom 14. August 2008 noch der Liste mit offenen Positionen per 14. Juli 2008 kann entnommen werden, die darin aufgeführten Ansprüche seien vollständig und abschliessend. Nach den unbestrittenen Ausführungen von X._____ wurden die entsprechenden Rechnungen an V._____ für die von ihr nach dem Tod des Erblassers gekauften Werke erst im November 2008 ausgestellt, sodass davon auszugehen ist, die Berufungsklägerin habe in dem bereits im August 2008 verfassten E-Mail und der besagten Liste die Aufführung dieser Position schlicht vergessen. Eine Tilgung dieser Provisionsschuld für die Einzelausstellung bei V._____ im Jahre 2005 können die Anschlussberufungskläger damit nicht nachweisen und eine solche geht auch nicht aus den Abrechnungen der Berufungsklägerin aus den Jahren 1991 bis 2009 hervor (Vorinstanz act. II./65). Ausserdem ist es in der Tat nicht widerspruchsfrei, wenn die Anschlussberufungskläger - wenn auch bloss im Sinn eines „Entgegenkommens“ - X._____ in diesem Punkt einen Anspruch zugestehen und sich gleichzeitig auf die (vollumfängliche) Tilgung der Schuld berufen. Somit hielt die Vorinstanz zu Recht einen sich auf die lebzeitige Vereinbarung mit A._____ stützenden Anspruch der Berufungsklägerin auf Fr. 5‘000.-- und eine Gouache für die Einzelausstellung bei V._____ aus dem Jahr 2005 als ausgewiesen. Da X._____ keine Gouache eingeklagt hat, hätte die Vorinstanz allerdings keine Gouache, sondern ausschliesslich den Betrag von Fr. 5‘000.-- zusprechen dürfen.
h/aa) Zum von der Berufungsklägerin geltend gemachten Atelieranteil für das Jahr 2008 über Fr. 3‘750.-- hielt die Vorinstanz fest, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Miete für das Atelier/Lager in O.4_____ ab April 2000 monatlich Fr. 1‘715.-- (jährlich Fr. 20‘580.--) betragen habe, wovon A._____ monatlich Fr. 1‘072.50 (jährlich Fr. 12‘870.--) und die Klägerin Fr. 642.50 pro Monat (Fr. 7‘710.-- pro Jahr) übernommen habe. Da die Klägerin bestätigt habe, dass sich A._____ an der Miete des Ateliers im 1. Stock mit 50% beteiligt habe, währenddem der Erblasser die Miete für das Lager im Parterre selbst bezahlt beziehungsweise X._____ den von ihr vorfinanzierten Mietzins jeweils zurückerstattet habe, habe die Abmachung zwischen A._____ und der Klägerin dahingehend gelautet, dass die Miete im Verhältnis zur Benutzung der Räumlichkeiten aufgeteilt werden sollte. Weiter führte die Vorinstanz aus, die entsprechende Forderung der Berufungsklägerin könne nicht gutgeheissen werden, weil davon auszugehen sei, dass ihr der Mietkostenanteil für das Jahr 2008 bereits zurückerstattet worden sei (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Damit lässt es das Bezirksgericht Surselva im Dunkeln, ob es den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch für (zufolge Tilgung) untergegangen hält oder es davon ausgeht, dieser sei gar nie entstanden. Unrichtig ist beides. Im Protokoll der Erbensitzung vom 21. August 2008 (Vorinstanz act. III./51, Anhang, S. 2) wurde einzig festgehalten, X._____ habe die Rückerstattung von Fr. 12‘870.-- für das Jahr 2008 bereits erhalten. Dieser Betrag entspricht dem Anteil, welchen A._____ zu seinen Lebzeiten nach der von der Vorinstanz angenommenen Vereinbarung über die Tragung der Mietkosten selbst übernommen hatte. Diesen Anteil hat X._____ nicht eingeklagt, sondern vielmehr - im Umfang von Fr. 3‘750.-- - den bis zum Dahinscheiden des Erblassers von ihr übernommenen Teil der Mietkosten geltend gemacht, welchen sie nach dem Erbfall nicht mehr bezahlen wollte (Fr. 642.50 pro Monat). Dass die Erben X._____ diesen Anteil für die Monate Juli bis Dezember 2008 bezahlt hätten, ist nicht bewiesen und wird von den Berufungsbeklagten auch gar nicht behauptet. Bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften (Replik vom 20. Januar 2011 S. 24) hat die Berufungsklägerin sodann zu Recht darauf hingewiesen, sie habe das Atelier/Lager im 1. Stock nicht für andere berufliche Tätigkeiten verwendet und dort auch keine beruflichen Aktivitäten kombiniert. Ausser für die Kunst von A._____ seien auch keine Kunden betreffend Kunstberatung in die Räumlichkeiten eingeladen worden. U._____, welcher öfters im Atelier/Lager in O.4_____ arbeitete und dort auch an Besprechungen teilnahm, bezeugte, im Lager in O.4_____ habe es auch Werke anderer Künstler gehabt, die A._____ dem Zeugen abgekauft habe. Ebenso habe es weitere von A._____ gekaufte Fremdwerke im Atelier gehabt. Er wisse nicht, ob X._____ die Räumlichkeiten für eigene Zwecke genutzt habe, aufgefallen sei ihm dies aber nicht (Vorinstanz act. IV./3 S. 8 und 10 f.). K._____ gab als Zeugin einvernommen an, die letzten Jahre habe es im Lager in O.4_____ vorwiegend Werke von A._____ gehabt, vielleicht noch ein paar andere, was sie aber nicht genau sagen könne (Vorinstanz act. IV./2 S. 7). I._____ bezeugte, er habe anlässlich von drei Besuchen im Atelier/Lager in O.4_____ nie Werke anderer Künstler gesehen (Vorinstanz act. IV./11 S. 5). Dr. AG._____, der die Lagerräumlichkeiten in O.4_____ kannte, gab als Zeuge zu Protokoll, beim Antritt seines Amtes als Willensvollstrecker hätten sich dort in geringem Umfang auch Werke anderer Künstler befunden, zu denen X._____ Beziehungen gehabt habe. Auf seine Empfehlung hin habe die Berufungsklägerin dann diese Objekte aus dem Lager entfernt, um klare Verhältnisse zu schaffen. Nach Überprüfung der Lagerräumlichkeiten habe er die Mietkosten vollumfänglich übernommen (Vorinstanz act. IV./6 S. 8 f.). Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist erstellt, dass nicht nur das Lager im Parterre, sondern auch das Lager/Atelier im 1. Stock praktisch ausschliesslich dem Werk von A._____ dienten und die Anzahl und Bedeutung der auf Empfehlung des Willensvollstreckers durch X._____ entfernten, nicht A._____ gehörenden Fremdwerke auf dem 1. Stock im Hinblick auf die Tragung der Mietzinskosten vernachlässigt werden können. X._____ standen die Räumlichkeiten einzig zur Vertretung und Betreuung des Werks von A._____ zur Verfügung. Dass die Berufungsklägerin in diesen Räumlichkeiten als Vertreterin oder Betreuerin anderer Werke fungiert hätte, wird durch die zitierten Zeugenaussagen widerlegt. Zweifelsohne arbeitete X._____ auch noch mit anderen Künstlern zusammen (vgl. etwa die von den Berufungsbeklagten angerufene Zeugin W._____, Vorinstanz act. IV./5 S. 3), aber nichts lässt darauf schliessen, dass sie die entsprechenden Tätigkeiten in den Räumlichkeiten in O.4_____ ausgeführt hätte. Daran ändert nichts, dass X._____ als (Haupt-)Mieterin gegenüber dem (Haupt-)Vermieter auftrat und auch Partei des in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Versicherungsvertrages (Vorinstanz act. III./51; vgl. dazu nachfolgend E. 7.i) war. Dass sie auf ihrer Website neben ihrer anderen (Haupt-)Adresse die Räumlichkeiten in O.4_____ als - allerdings nur nach Vereinbarung - mögliche Kontaktadresse angab (Vorinstanz act. III./11), lag offensichtlich daran, dass die Berufungsklägerin einen Grossteil ihrer beruflichen Tätigkeit für die Vertretung und Betreuung des Werks von A._____ aufwendete und deshalb zumindest einen Teil der mit der Vertretung und Betreuung des Werks von A._____ zusammenhängenden geschäftlichen Kontakte im Atelier/Lager in O.4_____ herzustellen und zu pflegen hatte. Den Berufungsbeklagten hilft auch nichts, dass X._____ - offensichtlich zwecks Ausübung ihrer Funktion als Werksbetreuerin von A._____ - einzelne eigene Möbel in die Räumlichkeiten in O.4_____ eingebracht hatte (Vorinstanz act. II./23 und II./36). Nicht im Einzelnen geklärt zu werden braucht, weshalb X._____ im eigenen Namen für A._____ in O.4_____ Räumlichkeiten anmietete und einen erheblichen Teil der Mietkosten übernahm. Nach dem Tod von A._____ sollten diese Kosten jedenfalls aus dem Konto bei der Bank._____ bezahlt werden (Ziff. 3.2 des Testaments). Die Vorinstanz hat die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Forderung über Fr. 3‘750.-- somit zu Unrecht abgelehnt.
h/bb) Damit fällt auch die vorinstanzliche Argumentation in sich zusammen, womit sie den im Jahr 2009 unbestrittenermassen für die ganzen Mietzinskosten aufkommenden Berufungsbeklagten für Januar bis November 2009 einen Anspruch auf Rückerstattung von Fr. 7‘067.50 zulasten von X._____ zugesprochen hat (angefochtenes Urteil S. 33). Für einen solchen Rückerstattungsanspruch fehlt jede Grundlage. Richtig besehen ist der ganze im Zusammenhang mit dem - im Dienst des Werkes von A._____ gemieteten - Lager/Atelier in O.4_____ entstehende finanzielle Aufwand vom testamentarisch hierzu bestimmten, aus den Werksverkäufen gespiesenen Konto bei der Bank._____ zu bezahlen.
i) Zu den unbestrittenermassen durch den Willensvollstrecker auf Rechnung des Nachlasses beziehungsweise der Erben beglichenen Versicherungsprämien für das Jahr 2009 hielt die Vorinstanz mit Blick auf die Unterteilung der auf den Namen von X._____ lautenden Versicherungspolice in „Kunsthandel“ und „Kunstbilder von Herrn A._____“ (Vorinstanz act. III./51) fest, es sei weder behauptet noch ausgewiesen, dass der mit „Kunsthandel“ bezeichnete Teil den Erblasser respektive die Beklagten betroffen hätte. Sei es dabei also um die übrige berufliche Tätigkeit der Klägerin gegangen, sei nicht einzusehen, weshalb die Beklagten für die entsprechenden Versicherungsprämien aufkommen sollten. Ihnen stehe somit der für den „Kunsthandel“ bezahlte Anteil über Fr. 1‘017.30 zu (angefochtenes Urteil S. 33). Auch an dieser Stelle verkennen die Vorinstanz sowie die sich ihr anschliessenden Berufungsbeklagten (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 75), dass X._____ im Lager/Atelier in O.4_____ nachgewiesenermassen ausschliesslich in Bezug auf die Vertretung und Betreuung des Werks von A._____ im „Kunsthandel“ tätig gewesen war. Die von der Berufungsklägerin angetönte Frage der Beweislastverteilung (Berufung S. 47, Anschlussberufungsantwort S. 60) stellt sich damit gar nicht. Für eine Überwälzung eines Teils der Versicherungsprämien auf X._____ fehlt jede Grundlage. Bei dieser Erkenntnis kann offen bleiben, aus welchem Grund die Versicherungspolice in zwei Teile aufgeteilt worden war und ob - wovon die Berufungsklägerin ausgeht (Berufung S. 47) - die Versicherungsprämie von Fr. 1‘017.30 für einen Versicherungsabschluss für das Atelier im 1. Stock angefallen ist oder ob mit dem „Kunsthandel“ die sich in den Räumlichkeiten befindlichen beweglichen Sachen im Sinne des Hausrats gemeint waren, wie es der vom Spezialisten für Kunstversicherungen Dr. AA._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme geäusserten Meinung entspräche (Vorinstanz act. IV./14 S. 5).
k/aa) Von den klageweise geltend gemachten Kosten für die Erstellung eines Inventars in der Höhe von Fr. 5‘325.-- sprach die Vorinstanz X._____ einen Betrag von Fr. 2‘400.-- zu. Ein Beweis für die den Erben am 26. Januar 2009 in Rechnung gestellten Arbeiten (Vorinstanz act. II./57) liege mit Ausnahme des im Recht liegenden Inventar-Überblicks (Vorinstanz act. III./32) nicht vor, weshalb lediglich für diesen eine Vergütung geschuldet sei (angefochtenes Urteil S. 34 f.). Während dies die Berufungsklägerin in der Berufung nicht beanstandet und in der Anschlussberufungsantwort sogar ausdrücklich akzeptiert (S. 53), führen die Anschlussberufungskläger dagegen aus, zur Werksbetreuung gehöre auch die Inventarisierung des Werkes. Seien die Aufwendungen für die Inventarisierung aber bereits in den Provisionen enthalten, habe die Klägerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung. Weiter sei die Klägerin einen Beweis für die behaupteten Aufwendungen schuldig geblieben, diese seien gar nie geleistet worden. Ausserdem sei das unübersichtliche und lediglich auf 5½ A4-Seiten erstellte Inventar - gemeint ist der aktenkundige Inventar-Überblick (Vorinstanz act. III./32) - lückenhaft sowie schlicht unbrauchbar und daher wertlos (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 67 ff.). Die Kritik der Anschlussberufungskläger erfolgt nicht grundlos, jedoch trifft sie nicht den Kern der Sache. Indem das Bezirksgericht Surselva einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Inventarisierungskosten und dem bei den Akten liegenden Inventar-Überblick (Vorinstanz act. III./32) hergestellt hat, verletzte es die Untersuchungsmaxime. In den vorinstanzlichen Rechtsschriften beschränkte sich X._____ darauf, unter Hinweis auf die Rechnung vom 26. Januar 2009 (Vorinstanz act. II./57) für die Erstellung des Inventars Fr. 3‘750.-- zu fordern (Prozesseingabe vom 30. September 2010 S. 21; Replik vom 20. Januar 2011 S. 24), während die Beklagten vorbrachten, die Inventarisierungsarbeiten seien als Bestandteil der Werksbetreuung in den Provisionen enthalten und die geltend gemachten Arbeiten seien gar nie geleistet sowie zu einem überhöhten Stundenansatz in Rechnung gestellt worden (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 51). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachten die Beklagten vor, die am 26. Januar 2009 in Rechnung gestellten 35.5 Arbeitsstunden seien für das bei den Akten liegende, bloss 5½ A4-Seiten umfassende, lückenhafte, unsystematische und ohnehin wertlose Inventar - gemeint ist wiederum der aktenkundige Inventar-Überblick (Vorinstanz act. III./32) - schlichtweg unrealistisch (Plädoyer RA Burtscher und RA Dr. Steffen S. 40 f.). Abgesehen davon, dass erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Tatsachenbehauptungen aufgrund der altrechtlichen Eventualmaxime verspätet sind (vgl. Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, Art. 87 Abs. 3 ZPO; PKG 1987 Nr. 9, 1997 Nr. 5, 2002 Nr. 7), ist die Annahme, der in Rechnung gestellte und eingeklagte Aufwand für das Erstellen eines Inventars sei für die ins Recht gelegte - immerhin mit „Inventar“ betitelte - Inventar-Übersicht erfolgt, auch offensichtlich falsch. Zunächst wurde die Inventar-Übersicht per 3. Juli 2008 erstellt, während X._____ die in Rechnung gestellten Arbeiten (erst) ab dem 25. Oktober 2008 ausgeführt haben will. Weiter weist die Berufungsklägerin auf besagter Rechnung mitunter Aufwendungen für die Eruierung des Herstellungsjahres aller Bilder aufgrund verschiedener Dokumente aus. Auf der Inventar-Übersicht findet sich aber kaum die Angabe des Herstellungsjahres der einzelnen Werke. Zudem wird in der Inventar-Übersicht das ganze Inventar L.3_____ auf Fr. 3‘314‘000.-- beziffert und das Inventar O.9_____ auf Fr. 410‘000.-- geschätzt, was mit Blick auf das von den Berufungsbeklagten eingereichte, detaillierte und den gesamten Kunstnachlass auf Fr. 8‘945‘400.-- beziffernde Inventar per Ende 2008 (Vorinstanz act. III./33) den Schluss nahe legt, dass die Inventar-Übersicht nicht einmal die Hälfte sämtlicher Werke von A._____ umfasst. Es ist unklar, unter welchen Umständen die Inventar-Übersicht erstellt wurde. Jedenfalls stellte X._____ die Rechnung vom 26. Januar 2009 nicht für die Erstellung dieser Übersicht. Viel näher liegt die Annahme, dass sie damit den Ersatz für Aufwendungen forderte, welche ihr bei der Mitarbeit zur Erstellung des sehr ausführlichen und schliesslich von den Erben in den Prozess eingebrachten Inventares des Kunstnachlasses von A._____ (Vorinstanz act. III./33) entstanden. Es ist indessen festzustellen, dass die Berufungsklägerin in ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften abgesehen von einem Verweis auf die ins Recht gelegte Rechnung vom 26. Januar 2009 weder ihre Aufwendungen im Einzelnen behauptet noch für einen Teil oder sogar sämtliche darin aufgeführten Positionen den Beweis erbracht hat. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen Dr. AG._____ nichts, welcher die Rechnung vom 26. Januar 2009 mit der Begründung „in Ordnung“ fand, die Inventarisierung sei auf Wunsch der Erben erfolgt und nach seiner Auffassung nicht durch die testamentarischen Honorare für die Werksbetreuung gedeckt (Vorinstanz act. IV./6 S. 5), denn zu den einzelnen in Rechnung gestellten Aufwendungen äusserte sich der Zeuge mit keinem Wort. Entgegen der Berufungsklägerin (Anschlussberufungsantwort S. 53) sind die am 26. Januar 2009 verrechneten Aufwendungen somit nicht nachgewiesen und zwar auch - und nach dem Gesagten insbesondere - nicht im vorinstanzlich zugesprochenen Betrag. Demzufolge kann die Berufungsklägerin in Übereinstimmung mit den Anschlussberufungsklägern keinen Betrag für die Erstellung eines Inventars geltend machen.
k/bb) Im Zusammenhang mit dem in den Akten liegenden, ausführlichen Inventar per Ende 2008 (Vorinstanz act. III./33) machen die Anschlussberufungskläger eine Verrechnungsforderung über Fr. 97‘300.-- geltend. Die dem zugrunde liegenden Bemühungen der Erben für die Inventarisierung des Werkschaffens ihres Vaters und für die digitale Neuerfassung der Kundenadressen seien die Folge der testamentswidrigen Weigerung der Klägerin, den Erben die Kundenadressen von A._____ aus ihrer Tätigkeit als Werksbetreuerin auszuhändigen und ihres mit ihrem Inventar-Überblick bestätigten Unvermögens, eine für die bestmögliche Betreuung des Werks von A._____ erforderliche Inventarisierung seines Kunstnachlasses vorzunehmen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 83). Völlig zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstellung eines Gesamtinventars, für das die Berufungsbeklagten selbst einen Aufwand von 2535 Stunden (Vorinstanz act. III./42 und III./43) und ein Honorar von fast Fr. 100‘000.-- verrechnungsweise geltend machten, unter die der Berufungsklägerin mit dem Testament aufgetragenen Arbeiten „wie bisher“ falle und mit den im Testament aufgeführten Provisionen abgegolten sei (angefochtenes Urteil S. 34). Hatte die Berufungsklägerin zu Lebzeiten von A._____ offenbar kein detailliertes Inventar führen müssen, konnte es nach dem Tod des Erblassers nicht in den - einzig durch dessen Willen bestimmten - Aufgabenbereich von X._____ als Werksbetreuerin fallen, eine derart aufwendige Tätigkeit vorzunehmen. Dass X._____ nach dem Tod von A._____ ein detailliertes Anfangsinventar hätte erstellen müssen, geht insbesondere auch nicht aus der auf das Testament zurückzuführenden Trennung der Werksbetreuung von der formellen Eigentümerstellung an den künstlerischen Nachlassobjekten hervor. Angesichts dessen, dass ein detailliertes Inventar die wohl wichtigste Grundlage für die von X._____ gegenüber den Erben zu erfüllenden Informationspflichten (vgl. vorstehend E. 6.m) darstellt, muss angenommen werden, dass ein solches durch eine von den Parteien und insbesondere von der Berufungsklägerin unabhängige Person zu erstellen ist (vgl. dazu auch die Auffassung des Willensvollstreckers, Vorinstanz act. II./69). Da das Testament keine Handhabe bietet, die Kosten für die Inventarisierung auf die Berufungsklägerin zu überbinden, hatte dies klarerweise auf Rechnung des Nachlasses zu erfolgen. Im Übrigen weist die Berufungsklägerin richtig darauf hin, der von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand sei völlig unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar (Anschlussberufungsantwort S. 64). Demnach steht fest, dass X._____ nicht für die Kosten zur Erstellung eines Anfangsinventars und schon gar nicht für den den Anschlussberufungsklägern angeblich entstandenen Aufwand aufkommen muss. Bei diesem Ergebnis braucht nicht beantwortet zu werden, ob - worauf die Berufungsklägerin schliesst (Anschlussberufungsantwort S. 63) - die Verrechnungseinrede von Seiten der Beklagten verspätet erhoben wurde oder nicht.
l/aa) Den von X._____ für Werksverkäufe an der Ausstellung „Hommage à A._____“ in O.9_____ geltend gemachten Betrag von Fr. 900.-- hat die Vorinstanz trotz von Seiten der Berufungsbeklagten anerkannter Werksverkäufe anlässlich dieser Ausstellung in der Höhe von 4'100.-- Euro abgelehnt. Die Klägerin selbst bestreite nicht, dass sie an der Ausstellung nicht mitgearbeitet habe. Aus den Akten (Vorinstanz act. II./76) gehe lediglich hervor, dass sie ihre Mitarbeit zugesagt habe. Gemäss ihren Angaben sei ihr dann aber verboten worden, an der Ausstellung mitzuwirken. Selbst wenn die Klägerin also im Vorfeld der Ausstellung ihre Mithilfe zugesichert habe, sei für eine Honorierung die tatsächliche Mitarbeit massgebend. Sei diese nicht erfolgt, bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachte Provision (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Dagegen führt die Berufungsklägerin an, der Zugang zum Atelier in O.9_____ sei ihr verboten worden. Das Verbot von Y._____ könne nicht zum Provisionsverlust führen, zumal die letztwillige Verfügung einen Anspruch auch für denjenigen Fall verschaffe, gemäss welchem die Berufungsbeklagten einen Verkauf tätigten (Berufung S. 48). Dem wird von den Berufungsbeklagten entgegen gehalten, die Klägerin habe jegliche Mitwirkung an dieser Ausstellung unterlassen und an ihrer Stelle hätten die Erben tätig werden müssen, weshalb jeglicher Provisionsanspruch entfalle. In jedem Fall setze der Provisionsanspruch die Betreuung durch die Klägerin voraus (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 76).
l/bb) Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung ist nicht haltbar, denn entgegen ihren Ausführungen vermachte A._____ der Berufungsklägerin die Werksbetreuung im umfassendsten möglichen Sinne. X._____ sollte den ganzen künstlerischen Nachlass unter Ausschluss der Erben betreuen sowie vertreten und an jedem Verkauf eines Werks provisionsberechtigt sein, selbst an Verkäufen, welche durch die Erben „vermittelt“ werden („Direktverkäufe“ sind nach dem testamentarischen Wortlaut der Berufungsklägerin vorbehalten). Dies betrifft den X._____ vermachten Primäranspruch, welcher sich in einen sekundären Schadenersatzanspruch verwandelt, soweit die Erben X._____ die Werksbetreuung verunmöglichen (vorstehend E. 7.a). Wie gesehen, können die Erben vor der freiwilligen Aufgabe der Werksbetreuung durch die Berufungsklägerin Provisionsansprüche nur erfolgreich abwehren, wenn X._____ durch fehlbares Verhalten einen Grund setzen würde, um sie als Werksbetreuerin abzusetzen (vgl. vorstehend E. 6.m). Ein solches Fehlverhalten dürfte indessen für die dafür beweisbelasteten Erben nicht ganz einfach zu erbringen sein, sind es doch gerade sie, die praktisch seit dem Tod ihres Vaters ein - im Übrigen auch aus ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren hervorgehendes - Verhalten zeigen, das klar ihren Willen erkennen lässt, sich in die alleinigen Zuständigkeiten der vom Erblasser ausschliesslich eingesetzten Werksbetreuerin einzumischen, diese gleichzeitig aus ihrem Aufgabenkreis wegzudrängen und sie letzten Endes um ihren Anteil zu bringen (vgl. vorstehend E. 7.a). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Ausstellung „Hommage à A._____“. Die Berufungskläger betonen im Wesentlichen bloss, die Ausstellung sei mit der persönlichen Unterstützung von Y._____ durchgeführt worden, offerieren aber überhaupt keinen überzeugenden Beweis, dass X._____ dabei ihre Pflichten als Werksbetreuerin vernachlässigt oder verletzt haben könnte. Dafür bestehen auch nach dem weitläufigen Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte. Überzeugend erscheint vielmehr, dass sich die Erben auch bei der Ausstellung „Hommage à A._____“ die testamentarisch der Berufungsklägerin vermachte Aufgabe als Werksbetreuerin vorenthalten und sich diese selbst einverleibt haben. Vor diesem Hintergrund steht der Berufungsklägerin für die Ausstellung „Hommage à A._____“ der verlangte - nicht einmal nach der unrichtigen Berechnung der Berufungsbeklagten 30% der Nettoverkaufspreise ausmachende - Anteil von Fr. 900.-- zu, wobei letztlich offen bleiben kann, ob es sich dabei um den Primär- oder den Sekundäranspruch handelt. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch, ob die schriftliche Bestätigung von AB._____ (Vorinstanz act. II./76) beachtlich ist oder eine unzulässige Umgehung des Zeugenbeweises darstellt.
m) Für Verkäufe in der Galerie von K._____ im Zeitraum April bis Ende Mai 2009 sprach die Vorinstanz X._____ Fr. 14'493.-- zu. Die Behauptung der Berufungsbeklagten, die Verkäufe seien im Rahmen der Winterausstellung 2008/2009 erfolgt, sei an der Hauptverhandlung einerseits verspätet erfolgt, andererseits treffe die Behauptung nicht zu, habe doch die Winterausstellung von Januar bis März 2009 stattgefunden, also vor den fraglichen Verkäufen (angefochtenes Urteil S. 36). Aufgrund des bereits Ausgeführten geht hervor, dass X._____ mit dem Tod von A._____ ihren aus dem Testament hervorgehenden Anteil an den Werksverkäufen geltend machen konnte (vorstehend E. 7.b/aa) und sich nicht mehr mit der zu Lebzeiten des Erblassers geltenden Beteiligung abzufinden hatte. Damit fällt die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argumentation der Anschlussberufungskläger, diese Verkäufe hätten im Rahmen der Winterausstellung 2008/2009 stattgefunden, einschliesslich ihrer Ausführungen betreffend den Zeitpunkt, in dem ihre Behauptungen zur Dauer der Winterausstellung erfolgt sein sollen, dahin (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 77 f.). Denn die entsprechenden Werksverkäufe stammen - wie bereits die Verkäufe anlässlich der Winterausstellung in der Galerie AF._____ zwischen Januar und März 2009 (vorstehend E. 7.e) - unbestritten erst aus der Zeit nach dem Tod des Erblassers. Ebenso hat die Vorinstanz den X._____ zustehenden Anspruch korrekt auf Fr. 14'493.-- beziffert, entsprechend 30% von Fr. 48'310.-- (Vorinstanz act. II./60). Entgegen den Berufungsbeklagten ist weder die Unkostenpauschale von 5% noch die Provision der Galerie vorweg in Abzug zu bringen (vorstehend E. 7.b/bb). Demzufolge hat die Vorinstanz in diesem Punkt den von X._____ geltend gemachten Anspruch über Fr. 14'493.-- zu Recht gutgeheissen.
n) Für Privatkäufe von K._____ im Mai 2009 sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen Betrag von Fr. 7'419.-- gut. Der Einwand der Beklagten, dieser Privatankauf sei im Rahmen der noch zu Lebzeiten von A._____ vereinbarten Winterausstellung 2008/2009 erfolgt, sei an der Hauptverhandlung verspätet vorgebracht worden. Indes sei der Sonderrabatt der Galeristin von 50% zu berücksichtigen, wogegen sich die Beklagten nicht wehren würden. Damit ergebe sich eine Provision zu Gunsten der Klägerin von Fr. 7‘914.--, entsprechend 30% von Fr. 52‘760.--/2 (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Auch diese Verkäufe sind nach dem Tod von A._____ erfolgt, womit X._____ unbesehen der Dauer der Winterausstellung ihren Anteil gemäss Testament fordern kann. Wiederum ist die Unkostenpauschale nicht vorweg in Abzug zu bringen. Dass die Vorinstanz von einem den Erben ausbezahlten Betrag von Fr. 26‘380.-- (Fr. 52‘760.--/2) ausgegangen ist, ist zwar nicht korrekt, denn gemäss den Akten beträgt der per 29. Mai 2009 überwiesene Betrag Fr. 26‘620.-- (Vorinstanz act. II./61). Zumal X._____ diesbezüglich in ihrer Berufung das angefochtene Urteil nicht beanstandet und sich in der Anschlussberufungsantwort überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinandersetzt - unter anderem geht sie von völlig anderen Zahlen aus und vernachlässigt den gewährten Spezialrabatt (Anschlussberufungsantwort S. 61 f.) -, hat es aber zugunsten der Anschlussberufungskläger beim vorinstanzlich zugesprochenen Betrag zu bleiben.
o) Für die Ausstellung in der Kunsthalle AC._____ in O.6_____ (L.1_____) zu Lebzeiten von A._____ zwischen April und Mai 2008 sprach die Vorinstanz X._____ Fr. 5'000.-- und eine Gouache zu. AD._____ habe bezeugt, dass die Klägerin an dieser Ausstellung anwesend gewesen sei. Die Klägerin sei gemäss den Aussagen der Zeugin nach dem Aufbau der Ausstellung eingetroffen, während der ganzen Dauer der Ausstellung anwesend gewesen und nach dem Abbau abgereist. Gestützt darauf bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin an dieser Ausstellung mitgearbeitet habe (angefochtenes Urteil S. 37). Entgegen den Anschlussberufungsklägern (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 80) sind neben der an einem Mangel leidenden Zeugenaussage von C._____ sehr wohl noch andere Beweise vorhanden, welche eine Mitarbeit der Klägerin an dieser Ausstellung belegen können. So hat U._____ als Zeuge zu Protokoll gegeben, X._____ sei jedenfalls beim Aufbau dieser Ausstellung zugegen gewesen (Vorinstanz act. IV./3 S. 5). Aus der erwiesenen Mitarbeit beim Aufbau der Ausstellung kann aber ohne weiteres geschlossen werden, die Berufungsklägerin habe damit einen genügenden Beitrag für die Auslösung ihrer zu Lebzeiten von A._____ mit diesem vereinbarten Provision geleistet. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb X._____ bereits nach dem Aufbau ihre Mitarbeit hätte einstellen sollen. Ob die Zeugenaussage von C._____ verwertbar ist, interessiert unter diesen Umständen nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Abrechnungen aus den Jahren 1991 bis 2009 (Vorinstanz act. II./65) kein Beweis für die Behauptung der Beklagten ergibt, X._____ habe bei keiner Ausstellung im AC._____ in O.6_____ eine Provision oder eine Pauschale erhalten. Es ist nicht einmal erwiesen, ob und zu welchen Zeitpunkten vor April 2008 eine solche - von X._____ betreute - Ausstellung bereits stattgefunden hätte. Ebenso wenig geht aus dem E-Mail von X._____ vom 14. August 2008 an den Willensvollstrecker (Vorinstanz act. III./27; dasselbe gilt für die Aufstellung „offene Positionen per 14. Juli 2008“, Vorinstanz act. III./26) hervor, dass eine solche Forderung nie entstanden wäre oder dass nachträglich darauf verzichtet worden wäre. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nach dem Ausgeführten der Berufungsklägerin zu Recht einen Anspruch von Fr. 5'000.-- zuerkannt. Der Zusprechung einer Gouache steht indessen entgegen, dass eine solche gar nicht eingeklagt worden ist.
p) Für die durch die Galerie AE._____ in O.7_____ im Jahr 2009 verkauften Werke zu einem Verkaufspreis von Fr. 2'400.-- (nach Abzug des Rabatts von Fr. 100.--; Vorinstanz act. III./55 und III./56) sprach die Vorinstanz X._____ nach Subtraktion der Rahmenkosten von Fr. 400.-- vom Verkaufspreis eine Provision von 30%, somit Fr. 600.--, zu (angefochtenes Urteil S. 38). Die Berechnung der Berufungsbeklagten, die vom Verkaufspreis noch vorab die Provision der Galerie abziehen wollen (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 81 f.), ist unrichtig (vorstehend E. 7.b/bb). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
q) Den von der Vorinstanz unter dem Titel Transportkosten der Berufungsklägerin zugesprochene Betrag von Fr. 800.-- (angefochtenes Urteil S. 38) blieb von den Parteien ebenso wie das von der Vorinstanz anerkannte Guthaben der Berufungsbeklagten über insgesamt Fr. 65'363.-- (Akontozahlungen von insgesamt Fr. 65'157.-- + irrtümlich bezahlte Rahmenkosten von Fr. 206.--) unangefochten.
r/aa) Vor der Vorinstanz machte die Berufungsklägerin schadenersatzweise einen über die behandelten Positionen hinausgehenden Anspruch geltend. Zu dessen Feststellung sei einerseits der künstlerische Nachlass von A._____ massgebend, welcher Fr. 6.6 Mio. oder sogar - wie von den Beklagten anerkannt - Fr. 9 Mio. betrage. Andererseits seien die bisherigen Verkäufe vor dem Tod von A._____ als auch die dokumentierten Verkäufe nach dessen Dahinscheiden zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage sei davon auszugehen, die Klägerin hätte ohne Weiteres ein jährliches Honorar von Fr. 150‘000.-- erzielen könnte. Selbst wenn nur 50% der Werke im Wert von 6.6 Mio. verkauft würden, würde sich der Erlös immer noch auf Fr. 3.3 Mio. belaufen. Daran hätte die Klägerin je nach Art des Verkaufs einen testamentarischen Anspruch von 30% bis 40%, was eine Summe von mindestens Fr. 1 Mio. ergebe. Sie dürfe demnach mit Fug davon ausgehen, dass sie durch die Werksbetreuung und die Verkäufe in den nächsten zehn Jahren einen siebenstelligen Betrag erwirtschaften könne beziehungsweise dies noch tun würde. Für den Zeitraum zwischen dem Verkaufsstopp vom 12. Dezember 2008 und der Vermittlungsverhandlung vom 1. Juni 2010 werde daher im vorliegenden Prozess neben den bereits früher entstandenen Provisionen ein Betrag von Fr. 103‘000.-- geltend gemacht. Dieser Betrag sei sehr zurückhaltend eingeklagt, um das Klagerisiko nicht allzu hoch werden zu lassen (Prozesseingabe vom 30. September 2010 S. 24 ff.; Replik vom 20. Januar 2011 S. 27 ff.). Vor der I. Zivilkammer verlangt die Berufungsklägerin mit derselben Argumentation einen Betrag von Fr 102‘736.80 (Berufung S. 38 ff.).
r/bb) Die Berufungsklägerin nimmt ihre Berechnung zunächst ungeachtet dessen vor, dass sie für die fragliche Zeit (12. Dezember 2008 bis 1. Juni 2010) bereits verschiedentlich Provisionen eingeklagt hat. Auffälligerweise hat sich X._____ sodann bereits bei der Klageeinleitung vorbehalten, weitere Ansprüche aus dem Testament des Erblassers nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens klageweise geltend zu machen, darunter insbesondere die Durchsetzung der testamentarischen Weisungen betreffend Werksbetreuung und Honoraransprüchen. Nimmt nun aber X._____ für sich in Anspruch, nach Abschluss dieses Verfahrens das Werk, dessen verbleibende Zusammensetzung freilich im Einzelnen unbekannt ist, nach Verfahrensabschluss zu betreuen, zu vertreten und provisionspflichtig zu verkaufen, ist nicht ersichtlich, worin ihr Schaden bestehen könnte und weshalb sie bis zur Vermittlungstagfahrt eine Vermögenseinbusse in der Höhe der geschätzten Provisionsansprüche für die Dauer von 18 Monaten erlitten haben soll. Der X._____ zustehende Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich darin, dass sie den im Testament festgelegten Anteil an den Verkäufen von Kunstobjekten des Nachlasses fordern kann, obwohl sie die Werksbetreuung aufgrund des testamentswidrigen Verhaltens der Erben nicht inne hatte (vorstehend E. 7.a). Über die behandelten Einzelpositionen hinausgehende konkrete Werksverkäufe macht X._____ aber nicht geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere geht - ganz abgesehen davon, dass es an entsprechenden Behauptungen der Berufungsklägerin hierzu fehlt - nicht aus den Akten hervor, dass anlässlich der testamentswidrig durch die Erben organisierten Ausstellung im AE._____ vom 6. November 2010 bis 24. April 2011 Werke von A._____ verkauft worden wären (Vorinstanz act. III./38-40). Weiter erscheint auch möglich, dass die Berufungsklägerin einen permanenten Minderwert des Werkes von A._____, welcher aufgrund des jahrelangen, testamentswidrigen Verhaltens von Seiten der Erben eingetreten sein könnte, anteilsmässig als Schadenersatz fordern könnte. Kann der (vorausgesetzte) Minderwerts des Werks vernünftigerweise durch angemessene Absatzbemühungen wiedergutgemacht werden, könnte X._____ auch etwa ihren hierfür erforderlichen Zusatzaufwand einklagen. Die Erbringung der dafür nötigen Nachweise dürfte allerdings mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es geht jedoch nicht an, auf Grundlage des Wertes des Nachlasses einerseits sowie der bisherigen Werksverkäufe vor und nach dem Tod von A._____ andererseits pauschal einen mutmasslichen Provisionsanspruch für einen Zeitraum von 18 Monaten zu schätzen. Damit genügt die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Darlegung und Substantiierung des angeblich durch sie erlittenen Schadens nicht. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demzufolge diese schadenersatzweise geltend gemachte Forderung zu Recht abgewiesen.
s) Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen sind und die Berufungsbeklagten in Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils zu verpflichten sind, der Berufungsklägerin Fr. 84‘407.-- zu bezahlen. Eine Gouache ist nicht zuzusprechen, da eine solche niemals eingeklagt wurde. Unangefochten geblieben ist die von der Vorinstanz festgelegte Verzinsung zu 5% ab dem 1. Juni 2010 (angefochtenes Urteil S. 41) wie auch die Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung des von ihnen geschuldeten Betrags in solidarischer Haftbarkeit. Die Auseinandersetzung zwischen den Parteien zeigt im Einzelnen folgendes Ergebnis:
Guthaben der Klägerin
Sommerausstellung Galerie K._____ (Juli bis Oktober 2008)
Fr. 19‘809.--
Verkauf von drei Bildern an L._____ durch K._____ (Dezember 2008)
Fr. 36‘990.--
Winterausstellung Galerie K._____ (Januar bis März 2009)
Fr. 43‘134.--
Verkäufe an M._____, N._____ und O._____, Q._____ und Druckerei P._____ (Oktober/November 2008)
Fr. 7‘380.--
Grafikdruck-Auftrag des Vereins für S._____
Fr. 4‘000.--
Einzelausstellung bei V._____ (2005)
Fr. 5‘000.--
Atelieranteil 2008
Fr. 3‘750.--
Inventarisierung
Ausstellung „Hommages à A._____“
Fr. 900.--
Galerie K._____ (April bis Ende Mai 2009)
Fr. 14‘493.--
Privatkäufe K._____ (Mai 2009)
Fr. 7‘914.--
Ausstellung Kunsthalle AC._____, O.6_____ (April bis Mai 2008)
Fr. 5‘000.--
Galerie AE._____ in O.7_____ (2009)
Fr. 600.--
Transportkosten
Fr. 800.--
abzüglich Akontozahlungen und irrtümlich bezahlte Rahmenkosten
Fr. (-)65'363.--
Total
Fr. 84‘407.--
t) Im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, womit Vormerk genommen wurde, dass die Beklagten einen Anspruch der Klägerin auf zwei Gouachen anerkennen. Insoweit bleibt das angefochtene Urteil unverändert.
u) In prozessualer Hinsicht hat die Berufungsklägerin bereits bei Klageeinleitung in ihren Rechtsbegehren einen Teilklagevorbehalt formuliert und führt diesen auch in ihren Berufungsbegehren auf. Auf diese Weise will sie sich die Durchsetzung der testamentarischen Weisungen betreffend Werksbetreuung und Honorierung sowie weiterer vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung von am 1. Juni 2010 noch nicht fälligen Schadenersatzansprüchen, vorbehalten. In der Literatur ist umstritten, ob es bei einer Teilklage im Hinblick auf die Zulässigkeit einer zweiten Teilklage eines mehr oder weniger deutlichen Vorbehalts bedarf (sogenannter Nachklagevorbehalt). Diese Kontroverse betrifft aber nur sogenannte echte Teilklagen, während sich bei unechten Teilklagen ein Nachklagevorbehalt nach unbestrittener Auffassung erübrigt (vgl. dazu Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht - Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, § 14 N 39 f.; Markus, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 86 N 11; Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 86 N 5 ff.; Urteil der II. Zivilkammer ZK2 09 61 vom 3. Februar 2010 E. 5.d, wonach es klar sei, dass bei der unechten Teilklage später eine weitere Teilklage erhoben werden könne, da die unechte Teilklage den Regeln der gewöhnlichen Klage folge). Gegenständlich hat X._____ aber nicht etwa ein Anspruchsziel nur zum Teil zum Gegenstand ihrer Rechtsbegehren gemacht (echte Teilklage, vgl. Oberhammer, a.a.O., Art. 86 N 2 ff.), sondern eine unechte Teilklage erhoben, indem sie - zur Hauptsache aus dem ihr von A._____ ausgerichteten Vermächtnis - verschiedene individualisierte Primär- und Sekundärleistungsansprüche geltend gemacht hat. Einer zweiten Teilklage im Sinne des von X._____ ausdrücklich Vorbehaltenen stünde somit nach dem Gesagten ohnehin nichts entgegen. Damit ist der formulierte Nachklagevorbehalt jedenfalls nicht ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufzunehmen.
8.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die I. Zivilkammer auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO), wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Verteilung der vor-instanzlichen Kosten ungeachtet dessen, dass sich das Verfahren vor Bezirksgericht Surselva noch nach der Bündnerischen Zivilprozessordnung richtete, die Regelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar sind (Urteile des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1 und 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann, wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Von diesen Grundsätzen kann das Gericht insbesondere dann abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Art. 108 ZPO bestimmt, dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Eine vergleichbare Rechtslage bestand im Kanton Graubünden bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Wie diese ging auch die alte Bündnerische Zivilprozessordnung vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verfahrensausgang aus. Davon konnte namentlich abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Art. 122 Abs. 1 GR-ZPO). Wie diesen alt- und neurechtlichen Bestimmungen entnommen werden kann, steht dem erkennenden Gericht bei der Kostenverteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach der zum alten Recht ergangenen, aber aufgrund der Vergleichbarkeit der Regelungen auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung beachtlichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist eine Abweichung von der sich (streng) nach Obsiegen und Unterliegen richtenden Kostenverteilung namentlich angezeigt, wenn die (überwiegend) siegreiche Partei durch ihr Verhalten den Rechtsstreit, der sonst zu vermeiden gewesen wäre, veranlasst hat. Ebenso rechtfertigt sich ein Abweichen von der im Gesetz vorgesehenen Kostenverteilung etwa dann, wenn sich der nur teilweise unterlegene Teil in den Vergleichsverhandlungen trotzig und uneinsichtig gezeigt und auf diese Weise eine Versöhnung vereitelt hat (so bereits PKG 1953 Nr. 37, 1957 Nr. 28 und 29).
b/aa) Dem Verfahrensausgang zufolge haben die Berufungsbeklagten mehrheitlich obsiegt. X._____ hat sich überklagt, da sie neben den ganz überwiegend ausgewiesenen konkreten Forderungspositionen noch unbegründet einen pauschalen Schadenersatzanspruch in erheblichem Umfang gestellt hat. Jedoch ist zu beachten, dass im Mittelpunkt des Verfahrens die Auslegung der letztwilligen Verfügung von A._____ steht, während der gestützt darauf geltend gemachte Schadenersatz und insbesondere die Prüfung des Schadeneintritts bei den einzelnen Positionen lediglich zweitrangig ist. Weiter haben eindeutig die beklagten Erben durch ihr testamentswidriges Verhalten und ihre unrichtige Auslegung der letztwilligen Verfügung (vorstehend E. 7.a) den Rechtsstreit veranlasst. Mit ihrem geradezu halsstarrigen und unversöhnlichen Verhalten haben sie X._____ gar keine Alternative zur Beschreitung des Rechtsweges gelassen. Insbesondere haben sie sich im Gegensatz zur Berufungsklägerin, die stets an einer aussergerichtlichen Lösung interessiert war, nie ernsthaft um eine vergleichsweise Streitbeilegung bemüht (Zeugenaussagen Dr. J._____, Vorinstanz act. IV./7 S. 5). An einem Angebot von Dr. J._____ zur Durchführung aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zeigten die Erben nur vordergründig Interesse und fanden selbst nach erfolgter Klageeinleitung verschiedene Gründe, der „Einladung“ des Kreispräsidenten, welche sie „angenommen“ hätten und „einhalten“ würden, gegenüber dem Vermittlungsangebot von Dr. J._____ den Vorzug zu geben (Vorinstanz act. III./66 und III./69). Dieses bereits bei der Verfahrenseinleitung gezeigte leichtfertige prozessuale Verhalten kann bei der Kostenverteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
b/bb) Der Berufungsklägerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie eine insgesamt weit übersetzte Forderung gestellt hat. Es unterliegt keinem Zweifel, dass sie sich auch zufrieden gegeben hätte, wenn die Berufungsbeklagten das Testament, so wie es richtig auszulegen ist, mitsamt allen damit verbundenen Folgen akzeptiert hätten. Vor der Klageeinleitung machte sie denn auch noch keine pauschale und von konkreten Werksverkäufen losgelöste Schadenersatzforderung geltend, sondern bestand ganz hauptsächlich auf eine korrekte Auslegung des Testaments. Insbesondere war sie grundsätzlich mit dem ganz überwiegend testamentskonformen Vereinbarungsentwurf des Willensvollstreckers vom 18. September 2008 (Vorinstanz act. III./16) einverstanden (Vorinstanz act. II./39 S. 3). Demgegenüber sträubten sich die Erben stets gerade gegen das - richtig verstandene - Testament ihres Vaters und weigerten sich zu Unrecht, X._____ die ihr vermachte Werksbetreuung mit umfangreichen Vollmachten zu überlassen. Im Gegensatz zur Berufungsklägerin haben die Erben - dies zeigt ihr vorprozessuales Verhalten klar und deutlich - auch eine gütliche Einigung abgelehnt, als erst und lediglich die richtige Auslegung des Testaments und die - ganz überwiegend begründeten - Provisions- beziehungsweise Schadenersatzansprüche von X._____ für konkrete Werksverkäufe zur Diskussion standen. Die beschriebene fehlende Vergleichsbereitschaft der Beklagten führt ebenfalls zu einem Abweichen von der ordentlichen Kostenverteilung (vgl. die zur Bündnerischen Zivilprozessordnung ergangenen, aber auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung Geltung beanspruchenden kantonsgerichtlichen Entscheide in PKG 1967 Nr. 1 E. 7; 1964 Nr. 5 E. 2).
b/cc) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur X._____ einen unberechtigten pauschalen Schadenersatzanspruch gestellt hat, sondern auch die Erben unbegründete Verrechnungsforderungen von über Fr. 100‘000.-- geltend gemacht haben. Dies betrifft zunächst die für das Jahr 2009 übernommene Versicherungsprämie sowie der angebliche Mietanteil von X._____ für das Lager/Atelier in O.4_____ für dasselbe Jahr von total über Fr. 8‘000.-- (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 52; Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 75). Zudem machen die Berufungsbeklagten eine Forderung für die Erstellung des detaillierten Werkinventars in der Höhe von Fr. 97‘300.-- geltend, wobei sie die entsprechende Verrechnungseinrede nach ihrer eigenen Auffassung bereits in den vorinstanzlichen Rechtsschriften (Prozessantwort vom 17. November 2010 S. 55; Duplik vom 9. März 2011 S. 33) erhoben haben (Berufungsantwort und Anschlussberufung S. 83). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 21‘000.-- sowie die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- zu 1/4 (Fr. 5‘312.50) der Klägerin und zu 3/4 (Fr. 15‘937.50) in solidarischer Haftbarkeit den beklagten Erben aufzuerlegen.
c/aa) In demselben Verhältnis hat die Entschädigungsregelung für das vorinstanzliche Verfahren zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Parteientschädigung (Art. 2 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) zutreffend wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 41 f.), den entschädigungspflichtigen zeitlichen Aufwand von Rechtsanwalt Dr. Steffen um 75 Stunden sowie den Aufwand von Rechtsanwalt Burtscher um 10 Stunden gekürzt, was von den Anschlussberufungsklägern vor der I. Zivilkammer unbeanstandet geblieben ist, und hat das angemessene volle Honorar von Rechtsanwalt Dr. Steffen auf Fr. 82‘278.77 und dasjenige von Rechtsanwalt Burtscher auf Fr. 43‘735.65 festgelegt. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Cavegn über Fr. 48‘543.70 hielt die Vorinstanz für angemessen (angefochtenes Urteil S. 42 ff.). Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Steffen nur um einen Viertel und die Rechnung von Rechtsanwalt Burtscher gar nicht beanstandet habe. Die beklagtischen Rechtsvertreter hätten jeweils nur eine einzige Rechtsschrift verfasst und damit offensichtlich gar nicht den doppelten Aufwand gehabt. Rechtsanwalt Burtscher habe an der Hauptverhandlung nur eine Duplik gehalten. Angemessen wäre ein ausseramtlicher Aufwand, welcher jeweils höchstens dem Aufwand des klägerischen Rechtsanwaltes entsprochen hätte (Berufung S. 50).
c/bb) Zwar äussert die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen ihren Unmut auch mit Bezug auf Rechtsanwalt Burtscher. Insoweit genügt ihre Berufung jedoch den an dieses Rechtsmittel gestellten Begründungsanforderungen nicht. Weder wurde die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Burtscher ungekürzt belassen, noch übersteigt sie den von Rechtsanwalt Cavegn in Rechnung gestellten Betrag. Vielmehr hat das Bezirksgericht Surselva den von Rechtsanwalt Burtscher für die Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechneten Aufwand gerade mit der Begründung um 10 Stunden gekürzt, der Rechtsvertreter habe sich duplizierend weder auf die Ausführungen in der Replik beschränkt noch irgendwelche neuen Erkenntnisse vorgebracht. Unter diesen Umständen ist der I. Zivilkammer eine weitere Kürzung des von Rechtsanwalt Burtscher in Rechnung gestellten Betrags von Vornherein verwehrt.
c/cc) Der von Rechtsanwalt Dr. Steffen im Zusammenhang mit der Erstellung der Prozessantwort vom 17. November 2010 verrechnete Arbeitsaufwand von rund 75 Stunden erscheint auch nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung um 25 Stunden noch überhöht. Rechtsanwalt Cavegn, bei dem als Vertreter der Aktivpartei naturgemäss ein höherer Aufwand hätte anfallen müssen, brauchte für seine Prozesseingabe lediglich rund einen Drittel dieser Zeit. Zwar umfasst die Prozesseingabe auch bloss 32 Seiten. Es bestand jedoch angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen keine Not, den Prozessstoff in der Prozessantwort auf 68 Seiten auszuweiten. Entsprechend machten die Berufungsbeklagten darin denn auch hauptsächlich weitschweifige Ausführungen über das vermeintliche Unvermögen von X._____ zur Besorgung der Werksbetreuung. Ebenso legten sie wiederholt langatmig ihre - der testamentarischen Zuständigkeitsordnung widersprechende - Auffassung einer optimalen Werksbetreuung dar. Dabei setzten sie stets ihr unbeschränktes Verfügungsrecht über den künstlerischen Nachlass von A._____ voraus, statt die Auslegung des Testaments und die hierfür wesentlichen Umstände ins Zentrum zu rücken. Unter diesen Umständen erscheint der 40 Anwaltsstunden überschreitende Aufwand für das Verfassen der eingereichten Prozessantwort weder nötig noch angemessen. Somit ergibt sich, dass der von Rechtsanwalt Dr. Steffen für die Erstellung der Prozessantwort verrechnete Aufwand insgesamt (einschliesslich der von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzung) um 35 Stunden zu reduzieren ist. Der von Rechtsanwalt Dr. Steffen gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Vorinstanz für die Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechnete zeitliche Aufwand von 61.6 Stunden wurde bereits vom Bezirksgericht Surselva um 10 Stunden gekürzt. Dazu ist festzuhalten, dass das Plädoyer nach deren eigenen Angaben von den beklagtischen Rechtsvertretern gemeinsam erarbeitet wurde. In der Tat verrechnete denn auch Rechtsanwalt Burtscher 36 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Das fünfzigseitige, in normaler Schriftgrösse abgefasste Plädoyer ist krass langgezogen. Die Beklagten haben darin seitenlang Zeugenaussagen bis zur Verzerrung breitgetreten. Weiter werden darin über Seiten Dokumente des Willensvollstreckers in direkter und indirekter Rede wiedergegeben, um aufzuzeigen, dass auch der Willensvollstrecker wiederholt den Begriff „Auflage“ benutzt habe. Dabei ist doch allgemein bekannt, dass die Gerichte das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben und nicht an eine durch den - im vorliegenden Verfahren nicht einmal als Partei auftretenden - Willensvollstrecker der Bezeichnung nach falsch vorgenommene Qualifikation einer letztwilligen Verfügung gebunden sind. Ähnliches gilt für mindestens einen Bundesgerichtsentscheid, der zunächst ausführlich und ohne jede konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Rechtsstreit wiedergegeben wurde. Schliesslich fehlen auch im Plädoyer nicht Ausführungen über die Vorstellungen der Erben von einer optimalen Werksbetreuung und über vermeintliche Plichtverletzungen von X._____, obwohl insbesondere deren nachlassender Wille zur Zusammenarbeit augenscheinlich einzig und allein durch die testamentswidrigen Forderungen der Erben hervorgerufen worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kürzung des von Rechtsanwalt Dr. Steffen für die Vorbereitung der Hauptverhandlung verrechneten Aufwands um insgesamt 25 Stunden angezeigt. Dies erscheint auch mit Blick auf die in diesem Zusammenhang von Rechtsanwalt Cavegn zur Erstellung seines ebenfalls fünzigseitigen, jedoch in einer grösseren Schrift abgefassten Plädoyers getätigten Aufwendungen von 45 Stunden angemessen, denn den Rechtsanwälten Burtscher und Dr. Steffen wird so für die gemeinsame Vorbereitung der Hauptverhandlung über 70 Stunden zugestanden. Für Telefonate und Mails, in der Regel verbunden mit entsprechendem Aktenstudium, verrechnete Rechtsanwalt Dr. Steffen nach den Feststellungen der Vorinstanz rund 74 Stunden. Auch dies erscheint mit Blick auf den von Rechtsanwalt Cavegn unter diesen Positionen geltend gemachten Aufwand von 14.75 Stunden völlig überrissen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, können diese Aufwendungen nicht mit der zweifelsohne notwendigen Koordination zwischen den beiden beklagtischen Rechtsvertretern gerechtfertigt werden. Dies wird bereits dadurch belegt, dass Rechtsanwalt Burtscher in diesem Zusammenhang lediglich rund 11.75 Stunden verrechnet hat und nicht nur mit Rechtsanwalt Dr. Steffen zu korrespondieren, sondern auch noch Z._____ zu betreuen hatte. Entgegen der Vorinstanz, die in diesem Punkt eine Kürzung der von Rechtsanwalt Dr. Steffen eingereichten Kostennote im Umfang von 40 Stunden als angebracht hielt, erscheint der I. Zivilkammer eine Reduktion um weitere 10 Stunden, somit um insgesamt 50 Stunden, angezeigt. Auch der einen anspruchsvollen oder umständlichen Klienten vertretende Rechtsanwalt hat die von ihm generierten Arbeitsstunden in gewissen Grenzen zu halten, denn im Prozess kann nur als Entschädigung zugesprochen werden, was einem objektiv erforderlichen und angemessenen Aufwand entspricht.
Nach dem Gesagten ist die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Steffen insgesamt um 110 Stunden zu kürzen. Im Übrigen kann für die Festsetzung seiner (vollen) Entschädigung auf das angefochtene Urteil abgestellt werden, da die dort verwendeten weiteren Berechnungsgrundlagen - insbesondere der Stundenansatz, die Auslagen sowie eine Entschädigung an den Gegenanwalt und die einheitliche Mehrwertsteuer von 8% - von den Parteien nicht im einzelnen beanstandet wurden. Daraus ergibt sich ein angemessener zeitlicher Aufwand von 226.75 Stunden (336.75 Stunden - 110 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 270.--. Zu addieren sind Auslagen über Fr. 4‘482.75 (Fr. 500.-- Fotokopien + Fr. 394.80 Reisespesen + Fr. 3‘587.95 Kleinspesen), die Mehrwertsteuer (8%) sowie eine Entschädigung an Rechtsanwalt Cavegn vom 30. August 2011 über Fr. 1‘111.10. Daraus ergibt sich ein volles Honorar von gerundet Fr. 72‘072.75 (226.75 x Fr. 270.-- + Fr. 4‘482.75 + 8/100 x [226.75 x Fr. 270.-- + Fr. 4‘482.75] + Fr. 1‘111.10).
c/dd) X._____ hat Y._____ somit für das vorinstanzliche Verfahren mit gerundet Fr. 18‘018.20 (entsprechend 1/4 x Fr. 72‘072.75) und Z._____ mit gerundet Fr. 10‘933.90 (1/4 x Fr. 43‘735.62) zu entschädigen. Die Beklagten wiederum schulden X._____ in solidarischer Haftbarkeit gerundet Fr. 36‘407.75 (3/4 x Fr. 48‘543.70), woraus nach Verrechnung der Ansprüche eine X._____ von den Erben für das vorinstanzliche Verfahren solidarisch geschuldete aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 7‘455.65 (inkl. MWST) resultiert.
9.a) Das für die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten Ausgeführte gilt auch für die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die gestützt auf Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf Fr. 10'000.-- festgesetzt werden, gehen demnach im Umfang von Fr. 2‘500.-- (1/4 x Fr. 10‘000.--) zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 7‘500.-- in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten.
b) Mangels Einreichung von Honorarnoten werden die Parteientschädigungen für die anwaltlich vertretenen Parteien nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint eine der Berufungsklägerin zuzusprechende, entsprechend dem bei der Verteilung der Gerichtskosten Gesagten reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 7’500.-- (3/4 von Fr. 10‘000.--; inkl. MWST) als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger gemeinsame Rechtsschriften eingereicht haben, die Koordination zwischen ihnen aber dennoch einen gewissen Zusatzaufwand erforderte, ist die ihnen zuzusprechende, reduzierte Entschädigung auf je Fr. 1‘500.-- (1/4 von Fr. 6‘000.--; inkl. MWST) festzusetzen. Nach Verrechnung der Ansprüche beläuft sich die der Berufungsklägerin geschuldete Entschädigung auf Fr. 4‘500.-- (inkl. MWST).
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben.
2. Die Berufungsbeklagten werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 84‘407.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Juni 2010 zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
4.a) Die Kosten des Kreisamtes Cadi von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Surselva von Fr. 21‘000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 17‘565.--, Schreibgebühr von Fr. 2‘520.--, Barauslagen von Fr. 915.--) gehen zu 1/4 (Fr. 5‘312.50) zu Lasten der Klägerin und zu 3/4 (Fr. 15‘937.50) in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten.
b) Die Beklagten haben die Klägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht Surselva solidarisch haftend mit Fr. 7‘455.65 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen.
5.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.-- gehen im Umfang von Fr. 2‘500.-- zu Lasten der Berufungsklägerin und im Umfang von Fr. 7‘500.-- in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 15‘000.-- (Berufungsklägerin) beziehungsweise Fr. 10‘000.-- (Anschlussberufungskläger) verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 12‘500.-- wird der Berufungsklägerin durch das Kantonsgericht erstattet. Ebenso wird den Anschlussberufungsklägern der Restbetrag ihres Kostenvorschusses von Fr. 2‘500.-- erstattet.
b) Die Berufungsbeklagten haben die Berufungsklägerin ausserdem für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: