Ref.:Chur, 27. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 14815. Dezember 2017
(Mit Urteil 5A_103/2018 und 5A_111/2018 vom 06. November 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Michael Dürst
Richter Brunner und Schnyder
Aktuar Pers
In der zivilrechtlichen Berufung
des X._____, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Alte Landstrasse 105A, 8707 Uetikon am See,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014, mitgeteilt am 31. Oktober 2014, in Sachen der Y._____, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Y._____ (ehemals Y._____), L.1_____ Staatsangehörige, geboren am _____1970, und X._____, L.2_____ Staatsangehöriger, geboren am _____1979, lernten sich anlässlich eines Ferienaufenthaltes von Y._____ in L.2_____ kennen und heirateten am 15. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt O.1_____. Aus dieser Ehe ging das gemeinsame Kind A._____, geboren am _____2010, hervor. Bei den nachgeburtlichen Untersuchungen ergab sich beim Kind der Verdacht auf eine Trisomie 21, welcher sich in der Folge bestätigte. Ausserdem wurde ein kleiner Herzfehler (Vorhofseptumdefekt) festgestellt, welchem nach fachärztlicher Einschätzung allerdings kein Krankheitswert zukommt.
B.1. Bereits wenige Tage nach der Geburt des Kindes kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, in deren Folge sich Y._____ mit dem Kind für rund zehn Tage auf der Mutter-Kind-Station der Psychiatrischen Klinik B._____ aufhielt. Noch während des Klinikaufenthaltes versuchte sie mit anwaltlicher Unterstützung beim zuständigen Zivilstandsamt eine Namensänderung für ihren Sohn durchzusetzen. Zudem informierte sie die Fremdenpolizei über die Trennung und die beabsichtigte Scheidung, was dazu führte, dass die Aufenthaltsbewilligung von X._____ mit Verfügung vom 18. April 2011 widerrufen und ihm nach erfolglos gebliebener Anfechtung bis vor Bundesgericht schliesslich Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. Juli 2012 angesetzt wurde. Da er dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde er ab dem 27. November 2012 in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde nachdem auch während der verlängerten Haftdauer kein Reisepapier beschafft werden konnte und eine Ausschaffung innerhalb der höchstzulässigen Haftdauer als nicht mehr durchführbar erachtet wurde mit Haftentlassungsverfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden vom 5. Februar 2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, wobei die Ausreisepflicht von X._____ unverändert bestehen blieb. Eigener Aussage zufolge lebt er seither bei Freunden und Kollegen, von denen manche in O.2_____ und andere in O.3_____ wohnhaft sind. Genaue Adressangaben will er aus Angst, dass seine Bekannten dann fremdenpolizeilichen Massnahmen ausgesetzt sein könnten, weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber der Gegenpartei oder der Kindesvertreterin machen.
2. Am 7. Dezember 2010 hatte Y._____ gegen den Ehemann Strafantrag wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage gestellt. Gemäss Strafbefehl vom 27. September 2012 soll X._____ in der Zeit vom 7. November 2010 bis 7. Dezember 2010 seiner Frau mehrfach gesagt haben, den Sohn nach L.2_____ mitzunehmen, und sie in der Zeit vom 27. November 2010 bis 5. Dezember 2010 mit einer Vielzahl von Anrufen und SMS belästigt haben. Schuldig gesprochen wurde X._____ sodann wegen Ungehorsams gegen die im Eheschutzverfahren angeordnete Verpflichtung zur Löschung der im Namen der Ehefrau geführten Facebook-Seite, was Y._____ am 10. Juli 2012 zur Anzeige gebracht hatte. Gegen den genannten Strafbefehl hat X._____ Einsprache erhoben, worauf das Strafverfahren ergänzt und nachdem er gegen einen zweiten Strafbefehl vom 8. April 2014, mit dem er zusätzlich wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt worden war, ebenfalls Einsprache eingelegt hatte an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen wurde. Mit Urteil vom 2. April 2015 sprach das Strafgericht X._____ von der Anklage des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB frei, verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe und einer Busse. Auf Berufung von X._____ bestätigte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (SK1 15 20) den Schuldspruch wegen des ausländerrechtlichen Vergehens. Von der Anklage der mehrfachen Drohung wurde X._____ zweitinstanzlich dagegen freigesprochen.
C.1. Am 9. Dezember 2010 war X._____ mit einem sinngemässen Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos gelangt. Nach Einholung einer Stellungnahme der Ehefrau stellte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das gemeinsame Kind A._____ mit superprovisorischer Verfügung vom 29. Dezember 2010 unter die alleinige elterliche Obhut von Y._____ und ersuchte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, bezüglich des Geburtseintrags des Kindes A._____ mit sofortiger Wirkung eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung zu erlassen. Mit Verfügung vom 25. März 2011 bestätigte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Berechtigung des Getrenntlebens der Parteien seit dem 23. November 2010, wies das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Benutzung der Ehefrau und dem Sohn zu, räumte dem Ehemann und dem Sohn A._____ ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen im Monat unter der Auflage der vorgängigen Hinterlegung des Reisepasses ein, sah von Unterhaltsbeiträgen des Ehemannes an den Sohn ab, hielt an der superprovisorisch verfügten Datensperre fest und ordnete zwischen den Eheleuten mit Wirkung ab 23. Dezember 2010 die Gütertrennung an (Proz. Nr. 130-2010-162 oder neu 135-2010-19). Die daraufhin erhobene Berufung von X._____ wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 2011 abgewiesen (ZK1 11 25).
2. In der Folge sistierte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit superprovisorischer Verfügung vom 24. August 2011 das dem Ehemann bezüglich seines Sohnes A._____ eingeräumte begleitete Besuchsrecht und verbot ihm unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, sich der Ehefrau und dem Sohn näher als 500 m anzunähern oder sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort der Ehefrau und des Sohnes aufzuhalten (Proz. Nr. 135-2011-325). Mit Entscheid vom 1. Juni 2012 wurden die superprovisorisch verfügten Massnahmen bestätigt und X._____ zusätzlich verpflichtet, alles über die Ehefrau von ihm im Internet (Facebook) Veröffentlichte umgehend zu entfernen. Zudem wurde ihm untersagt, inskünftig erneut Angaben, Fotos, persönliche Daten etc. über die Ehefrau im Internet (Facebook) zu veröffentlichen (Proz. Nr. 135-2011-325). Auf Berufung von X._____ wurde die Sache zur Ergänzung der Beweise und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückgewiesen (ZK1 12 38). Dessen Präsident ergänzte daraufhin die Beweise und gewährte X._____ mit Entscheid vom 12./18. Februar 2013 in Abweichung zum bisherigen eheschutzrichterlichen Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat. Das Annäherungsverbot gegenüber dem Sohn A._____ wurde aufgehoben, während das Verbot, sich näher als 500 m zum Wohnort der Ehefrau und des Sohnes aufzuhalten, aufrecht erhalten wurde (Proz. Nr. 135-2012-464). Die dagegen von Y._____ erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 3. Februar 2014 teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Massnahmerichters insofern geändert, als die Sistierung des Besuchsrechts von X._____ gegenüber seinem Sohn bis zur Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaffungshaft weitergeführt wurde. Für die Zeit nach seiner Haftentlassung wurde dem Ehemann unter der Auflage der Hinterlegung seines Reisepasses ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat gewährt. Für dessen Organisation und Überwachung wurde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Mit dem Vollzug wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos beauftragt (ZK1 13 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
3. Mit Entscheid vom 11. September 2014 ernannte die KESB Prättigau/Davos, nachdem X._____ über seinen Rechtsvertreter mehrmals um Veranlassung der begleiteten Besuchstage ersucht hatte und den Parteien das rechtliche Gehör zur vorgeschlagenen Mandatsträgerin gewährt worden war, F._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zur Beiständin von A._____ und beauftragte sie mit der Organisation und der Überwachung des väterlichen Besuchsrechts gemäss den gerichtlichen Vorgaben. Die Bemühungen der Beiständin zur Ermöglichung eines Kontaktes zwischen Vater und Sohn scheiterten in der Folge daran, dass X._____ bei seiner ersten Besprechung vom 20. Januar 2015 erklärte, keinen Reisepass zu haben, und Y._____ der Beiständin beim Treffen vom 3. Februar 2015 mitteilte, keinem Vater-Kind-Besuch ohne Reisepass zuzustimmen. Das Kind A._____ lernte die Beiständin am 9. März 2015 kennen.
D.1. Am 18. Dezember 2012 machte Y._____ die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Prättigau/Davos rechtshängig (Proz. Nr. 115-2012-65). Dabei stellte sie in der ohne Begründung eingereichten Klage das folgende Rechtsbegehren:
1. Die zwischen den Parteien am 15.10.2010 geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Das am _____2010 geborene Kind A._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Ehefrau zu stellen.
3. Dem Ehemann sei kein Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.
4. Dem Ehemann sei zu verbieten, sich näher als 500 m Y._____ und/oder dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort von Y._____ und dem Sohn A._____ aufzuhalten; dies unter ausdrücklicher Androhung der Straffolgen bei Nichtbeachtung im Sinne von Art. 292 StGB.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt von Sohn A._____ einen monatlich pränumerando je auf den Ersten eines jeden Monats zu leistenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 900.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Familienzulagen;
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber dem Sohn A._____ sei bis zum Erreichen der Mündigkeit zu bestimmen, dies unter Vorbehalt einer weitergehenden Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (späterer Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung) sowie aufgrund von Art. 286 Abs. 3 ZGB (besonderer Beitrag bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen, zum Beispiel ausserordentlichen zahnärztlichen Behandlungen).
6. Der Unterhalt gemäss Ziff. 5 sei ordentlich zu indexieren.
7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gestützt auf die am 25.03.2011 durch den Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos per 23.11.2010 (recte 23.12.2010) angeordnete Gütertrennung zu vollziehen.
8. In Bestätigung der provisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 24.03.2011 sei das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden zu ersuchen, bezüglich des Geburtseintrags des Kindes A._____, geb. _____2010, weiterhin eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrecht zu erhalten.
9. Das in Ziff. 4 beantragte Annäherungsverbot sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung des Beklagten anzuordnen, eventuell zumindest provisorisch für die Dauer des Scheidungsverfahrens.
10. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.
2. Die auf den 8. Januar 2013 anberaumte Einigungsverhandlung musste abgesetzt werden, weil X._____ die Teilnahme daran aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 stellte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos fest, dass infolge der mehr als zwei Jahre dauernden Trennung der Eheleute der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB gegeben sei. Die Ehefrau wurde zudem aufgefordert, eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Die Begründung der Scheidungsanträge datiert vom 11. Februar 2013 und erfolgte innert erstreckter Frist.
3. Mit innert Nachfrist eingereichter Klageantwort vom 6. Mai 2013 beantragte X._____ was folgt:
1. Das klägerische Rechtsbegehren sei abzuweisen.
2. Die Obhut und das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, seien nach richterlichem Ermessen zu regeln.
3. a) Falls und solange der Beklagte (Vater) keine dauernde Aufenthaltsbewilligung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jährlich für zwei Monate Ferien zu sich in seinen jeweiligen Wohnsitzstaat auf Besuch zu nehmen.
b) Falls und solange der Beklagte (Vater) eine dauernde Aufenthaltsbewilligung der Schweiz besitzt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten.
5. Der Kindesunterhalt sei nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
6. Die Klägerin sei zu verpflichten,
*a)*ihre vollständigen Einkommensverhältnisse vom 1. Januar 2010 bis zur Scheidung und
*b)*ihre vollständigen Vermögensverhältnisse
offenzulegen.
7. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Voraus zahlbare monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'000.00 auszurichten.
8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 23. Dezember 2010 vorzunehmen.
9. a) Die Klägerin sei zu verpflichten, alle ihre Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben.
b) Die Klägerin sei zu verpflichten, die Höhe ihrer von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austrittsleistungen bei allen ihren Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen) bekannt zu geben.
c) Die von der Klägerin von der Heirat am 15. Oktober 2010 bis zur Scheidung erworbenen Ansprüche auf Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
d) Es sei der dem Beklagten zu überweisende Betrag gerichtlich festzulegen und bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist eine Durchführbarkeitsbestätigung einzuholen; eventuell sei die Sache dem kantonalen Verwaltungsgericht Graubünden zu überweisen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Verfahrensantrag:
Dem Kind A._____, geboren am _____2010, sei im vorliegenden Verfahren eineKindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen.
4. Mit Vorladung vom 16. Mai 2013 wurde auf den 12. Juni 2013 eine zweite Einigungsverhandlung angesetzt. Gleichzeitig wurde Y._____ die Möglichkeit eingeräumt, zu den Anträgen auf Errichtung einer Beistandschaft für A._____ im Sinne von Art. 308 ZGB und auf Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO Stellung zu nehmen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos mit Entscheid vom 4. Juni 2013 Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen als Kindesvertreterin von A._____ im Sinne von Art. 299 ZPO für sämtliche eherechtliche Verfahren zwischen den Parteien ein (Proz. Nr. 135-2013-201). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 12. Juni 2013 einigten sich die Parteien über den Fortgang des weiteren Verfahrens und ermächtigten die Kindesvertreterin, bei allen Stellen und Behörden die notwendigen Auskünfte direkt und ohne deren Zutun für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einzuholen.
5. Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 stellte die Kindesvertreterin folgende Anträge:
1. Es sei der Sohn A._____, geboren am _____2010, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen.
2. Es sei dem Beklagten während vier Jahren zweimal pro Jahr ein durch einen Beistand begleitetes Besuchsrecht von jeweils einer Stunde an drei Tagen hintereinander, ausübbar im Wohnsitzkanton von A._____, einzuräumen.
3. Der Beistand sei zu verpflichten, nach Ablauf von vier Jahren der dann zuständigen Behörde einen Antrag betreffend der inskünftigen Ausgestaltung des Besuchsrechts zu stellen.
4. Es sei auf die Festsetzung eines Ferienrechts zu verzichten.
5. Es sei für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die Aufgaben zu übertragen, mit den Eltern die Besuche zu planen und die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln und dafür besorgt zu sein, dass der Beklagte die ihm zustehenden Informationen erhält. Der Beistand sei zu berechtigen, den Eltern bei Bedarf verbindliche Weisungen erteilen zu können.
6. Die Kosten der Kindesvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
6. Mit Eingaben vom 20. September 2013 nahmen die Parteien zu den Anträgen der Kindesvertreterin Stellung. Während Y._____ an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhielt, beantragte X._____ die Abweisung der von der Kindesvertreterin gestellten Rechtsbegehren. Betreffend die Kinderbelange verlangte er im Vergleich zu seiner Klageantwort vom 6. Mai 2013 neu folgendes:
1. Die Obhut über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei der Mutter zu übertragen.
2. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei den Eltern gemeinsam zu übertragen.
7. Nachdem am 23. Mai 2014 die Beweisverfügung erlassen und unter anderem der Beizug sämtlicher Akten der vorangegangen Massnahmeverfahren angeordnet worden war, fand am 4. September 2014 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Dabei stellten alle Parteien teilweise abgeänderte Rechtsbegehren:
Ehefrau:
4.-10. (unverändert).
In Bezug auf die Kinderbelange wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich das Kind unter der Sorge und Obhut der Ehefrau wunderbar entwickle, wohingegen der Vater illegal in der Schweiz lebe, ohne bekannten Aufenthalt, ohne Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Ein Besuchsrecht für die Dauer eines Aufenthalts in der Schweiz habe der Kindsvater bisher gar nicht beantragt. Der Eventualantrag der Kindesvertreterin werde eventuell unterstützt, sofern dieser dem Kind mit 12 Jahren zugemutet werden könne.
Ehemann:
b) Falls und solange der Beklagte (Vater) in der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen.
c) Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten.
6. Der Kindesunterhalt sei nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Im Zusammenhang mit den Kinderbelangen liess X._____ vortragen, dass es keinen objektiven Grund gebe, ihm das Sorgerecht vorzuenthalten. Er liebe sein Kind und sei bereit, dafür Verantwortung zu übernehmen. Zudem könne er als medizinische Fachperson eine wertvolle Ergänzung zur Mutter bilden. Für eine Obhutszuteilung an ihn spreche, dass er im Gegensatz zu seiner Ehefrau den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nicht verhindern würde. Die Kindsmutter indes habe mit ihrer Obstruktionspolitik gezeigt, dass sie nicht fähig oder willens sei, das Kindeswohl an die erste Stelle zu setzen und zu respektieren.
Kindesvertreterin:
Es sei der Sohn A._____, geboren am _____2010, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen.
Es sei bis zum 12. Altersjahr von A._____, mithin bis November 2022, auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten.
Es sei im November 2022 aufgrund der persönlichen und kognitiven Entwicklung von A._____ zu überprüfen, ob die Anordnung eines Besuchsrechts ab 2023 dem Kindesinteresse entspricht. Eventualiter sei dem Vater während vier Jahren zweimal pro Jahr ein durch einen Beistand begleitetes Besuchsrecht von jeweils einer Stunde an drei Tagen hintereinander, ausübbar im Wohnsitzkanton von A._____, einzuräumen, und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die Aufgaben zu übertragen, mit den Eltern die Besuche zu planen und die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln und dafür besorgt zu sein, dass der Vater die ihm zustehenden Informationen erhält. Der Beistand sei zu berechtigen, den Eltern soweit für die Ausübung des Besuchsrechts notwendig, verbindliche Weisungen erteilen zu können.
Es sei auf die Festsetzung eines Ferienrechts zu verzichten.
Die Kosten der Kindsvertretung seien den Eltern, eventualiter dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Kindesvertreterin machte geltend, dass der Kindsvater das Sorgerecht aus dem Ausland wahrnehmen müsste, da er sich nicht in der Schweiz aufhalten dürfe. Diese Distanz und die Tatsache, dass die Eltern seit der Geburt von A._____ über verschiedene Instanzen streiten würden und sich nicht einmal darin einig seien, welchen Rufnamen ihr Kind tragen oder wie dessen medizinische Behandlung aussehen soll, spreche gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Zudem habe der Kindsvater seit 2011 nicht versucht, sich in irgendeiner Weise am Leben des Kindes zu beteiligen. Seit seiner Geburt sei die Mutter die Bezugsperson, weshalb ihr das alleinige Sorge- sowie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen seien. Ferner sei auch auf ein Besuchs- und Ferienrecht zugunsten des Kindsvaters zu verzichten, weil dieser keine Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation gezeigt und auch sein Interesse am Kind nicht unter Beweis gestellt habe. Zudem hätten Vater und Kind seit 2011 keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Der Vater sei für A._____ ein Fremder, welcher eine Sprache spreche, die A._____ nicht verstehe. Mit der Beeinträchtigung durch das Down-Syndrom gehe eine schnelle Überforderung von A._____ einher. Für die Ausübung des Besuchsrechts bedürfe es jedoch eines stabilen Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn, was nur mit einer engen Bindung des Sohnes zu einem Beistand möglich sei. Diese Beistandschaft könne aber nicht die Mutter wahrnehmen, da sie und der Kindsvater heftig zerstritten seien. Zu einem späteren Zeitpunkt sei A._____ möglicherweise in der Lage, das System der familiären Bindung so zu verstehen, dass ein Kontakt zum Vater möglich werde. Aus diesem Grund sei ein Besuchsrecht neu zu prüfen, wenn A._____ das zwölfte Altersjahr erreicht habe. Eventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht zweimal pro Jahr an jeweils drei Tagen hintereinander zu prüfen. Ein solches könne aber nur eine Übergangslösung sein und scheide aus, wenn die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung möglich seien. Von der Anordnung eines Gutachtens sei abzusehen, da seit drei Jahren keine Vater-Kind-Beziehung bestehe, die untersucht werden könnte.
8. Mit Entscheid vom 4. September 2014,mitgeteilt am 31. Oktober 2014, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1. Die von Y._____ und X._____ am 15. Oktober 2010 vor Zivilstandsamt O.1_____ GR geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die elterliche Sorge über den aus der Ehe hervorgegangenen Sohn A._____, geboren am _____2010, wird X._____ entzogen und Y._____ allein übertragen.
3. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn A._____, geboren am _____2010, wird unter die Obhut von Y._____ gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung anvertraut.
4. Von der Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts zwischen dem Sohn A._____, geboren am _____2010, und dem Vater, X._____, wird einstweilen abgesehen.
5. Von der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB wird einstweilen abgesehen.
6. Mangels Leistungsfähigkeit wird auf das Zusprechen von Unterhalt an den Sohn A._____, geboren am _____2010, zu Lasten des Kindsvaters X._____ abgesehen.
7. Y._____ und X._____ sind güterrechtlich auseinandergesetzt.
8. Y._____ und X._____ sind vorsorgerechtlich auseinandergesetzt.
9. X._____ bleibt es unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB weiterhin untersagt, sich näher als 500 m dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten.
10. Das Amt für Migration und Zivilrecht (vormals Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden) wird ersucht, bezüglich des Geburtseintrages des Kindes A._____, geboren am _____2010, weiterhin eine Datensperre im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung aufrechtzuerhalten.
11. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
12. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 12'408.00 (Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 + Kosten für die Vertretung des Kindes von CHF 6'659.00 + Kosten für die Übersetzung von CHF 749.00) gehen zu einem Drittel (= CHF 4'136.00) zu Lasten von Y._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 8'272.00) zu Lasten von X._____. Beide auf die Eheleute entfallenden Geldbeträge gehen mit Rücksicht auf die Entscheide des Bezirksgerichts Prättigau/Davos betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2012-477 und Proz. Nr. 135-2013-95) – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. X._____ wird verpflichtet, Y._____ mit CHF 4'099.50 ausseramtlich zu entschädigen.
14. Die Regulierung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann erfolgt in separaten Verfahren.
15. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid).
16. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid).
17. (Mitteilung).
Für die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter führte das Bezirksgericht Prättigau/Davos nebst einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit unter den Parteien auch die fehlende Basis für ein Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn ins Feld, weil der letzte Kontakt zwischen ihnen im Sommer 2011 stattgefunden habe, was im Verhältnis zum Alter von A._____ eine sehr lange Zeit sei. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend fremde Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass er in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Insgesamt habe er kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. Aus den gleichen Gründen wurde auch eine Obhutszuweisung an den Vater abgelehnt. Der entsprechende Antrag des Kindsvaters erscheine vor dem Hintergrund des von ihm bewusst offen gelassenen heutigen Aufenthalts sowie des Fehlens von Hinweisen, wie denn der Tagesablauf von A._____ aussehen und in welchem Umfeld er vollzogen werden soll, sollte dem Kindsvater die Obhut über A._____ zugeteilt werden, als geradezu abwegig. Was das Besuchsrecht anbelange, so sei es für A._____ zwar von grosser Bedeutung, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können. Jedoch würden zum heutigen Zeitpunkt aus den genannten Überlegungen –mangelndes Interesse seitens des Vaters, dessen unbekannter Aufenthaltsort, schnellere Überforderung des Kindes aufgrund seines Geburtsgebrechens (Down-Syndrom), Sprachhürde zwischen Vater und Sohn – gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprechen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht zurzeit nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl A._____s nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Für die Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung der medizinischen Bedürfnisse von A._____ bestünden schliesslich keine Gründe, erhelle aus den Akten doch, dass die Entwicklung des Kindes als überdurchschnittlich gut beurteilt werde, was gegen eine Vernachlässigung der Förderung spreche.
E.1. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Die Ziffern 2., 4., 5., 9., 12., 13. und 14. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2. Das Sorgerecht über das gemeinsame Kind der Parteien, A._____, geboren am _____2010, sei den Parteien gemeinsam zuzuweisen.
3. a) Falls und solange der Berufungskläger (Vater) ausserhalb der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jährlich für zwei Monate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen.
*b)*Falls und solange der Berufungskläger (Vater) in der Schweiz lebt, sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn A._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich für drei Wochen Ferien zu sich auf Besuch zu nehmen.
4. Es sei für das Kind A._____, geboren am _____2010, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zur Überwachung seiner medizinischen Betreuung und des persönlichen Verkehrs zu errichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor der Vorinstanz sowie vor der Berufungsinstanz zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine qualifiziert unrichtige und damit willkürliche Ermittlung des Sachverhalts sowie eine nicht nur falsche, sondern geradezu willkürliche Rechtsanwendung vor.
2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2015 beantragte Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (recte Berufungsklägers) zuzüglich der Mehrwertsteuer (8%).
3. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Januar 2015 stellte auch die Kindesvertreterin Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
4. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an und stellte verschiedene Beweisabnahmen in Aussicht (Beizug der Akten der vorangegangenen Massnahmeverfahren sowie der Akten des Berufungsverfahrens ZK1 13 28, Einholung einer schriftlichen Auskunft der Beiständin des Kindes, Edition sämtlicher Akten betreffend Beistandschaft für das Kind A._____ aus Händen der KESB Prättigau/Davos und Edition des Urteils im Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Belästigung und mehrfacher Drohung etc. aus Händen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos). Weder die Parteien noch die Kindesvertreterin erhoben dagegen irgendwelche Einwände. In der Folge gingen die vom Bezirksgericht und der KESB angeforderten Editionen wie auch die schriftliche Auskunft der Beiständin, datierend vom 25. Mai 2015, fristgerecht ein und wurden den Parteien zusammen mit der Vorladung vom 2. September 2015 zur Kenntnis gebracht. Zudem wurden der Rechtsvertreter von Y._____ und die Kindesvertreterin je mit einem Doppel der Noveneingabe von X._____ vom 11. März 2015 bedient.
5. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 wurde den Parteien und der Kindesvertreterin angezeigt, dass die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse der I. Strafkammer (SK1 15 20) für die in gleicher Zusammensetzung tagende I. Zivilkammer gerichtsnotorisch seien und gestützt auf Art. 296 ZPO auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt würden. In Ergänzung der bisherigen Beweisanordnungen wurde daher der Beizug der Strafakten verfügt.
6. Am 27. Oktober 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sowie deren beiden Rechtsvertreter. Ebenfalls zugegen waren Rechtsanwältin Däppen in ihrer Funktion als Kindesvertreterin sowie C._____ als Dolmetscher. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin die Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Anschliessend hielt sie fest, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, weshalb X._____ von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit war. Im Einverständnis mit den Parteien verzichtete die Vorsitzende auf ein Verlesen der Berufungsanträge. Die Rechtsvertreter der Parteien und die Kindesvertreterin erhielten daraufhin das Wort für die ersten Parteivorträge. Rechtsanwalt Allemann hielt dabei unverändert an den Anträgen gemäss Berufung vom 4. Dezember 2014 fest, während sowohl Rechtsanwalt Portmann als auch Rechtsanwältin Däppen die Abweisung der Berufung beantragten. In der Folge wurden die Parteien von der Vorsitzenden befragt, wobei insbesondere die aktuelle Aufenthaltssituation von X._____ und die damit zusammenhängende Frage der Ausgestaltung eines allfälligen Besuchsrechts thematisiert wurden. Ebenfalls Gegenstand der Befragung bildete dessen fehlende Aufenthaltsbewilligung und der Umstand, dass er an sich verpflichtet wäre, die Schweiz zu verlassen. Weitere Themen waren unter anderem das Verhältnis der Parteien untereinander, der gesundheitliche Zustand des gemeinsamen Sohnes bzw. dessen Fortschritte sowie eine mögliche Annäherung der Parteien zum Zwecke des Kindeswohls. Da im Anschluss daran keine neuen Beweisanträge gestellt wurden, konnte das Beweisverfahren geschlossen werden. Die Rechtsvertreter erhielten sodann die Gelegenheit, ihre Schlussvorträge zu halten, wovon alle Gebrauch machten; von einer Replik sah Rechtsanwalt Allemann ab. Alle Rechtsvertreter gaben je eine Abschrift ihrer mündlichen Plädoyers sowie ihre Honorarnoten zu Handen des Aktuars ab, wobei Rechtsanwalt Allemann auf Einsicht in die Honorarnote der Gegenseite verzichtete.
7. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Zutreffend und unter den Parteien unstreitig sind die Feststellungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Prättigau/Davos), wonach es sich im vorliegenden Fall um einen internationalen Sachverhalt handelt und gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sowie das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ; SR 0.211.231.011) die schweizerischen Gerichte örtlich zuständig sowie das schweizerische Recht anwendbar sind.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Strittig sind vorliegend die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, die fehlende Anordnung einer Beistandschaft sowie das verfügte Annäherungsverbot. Die Streitigkeit ist somit nicht vermögensrechtlicher Natur, so dass die Berufungsfähigkeit nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängt. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich schliesslich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).
2.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Berufungskläger nahm den am 31. Oktober 2014 mitgeteilten Entscheid des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 4. November 2014 in Empfang (act. B.2). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 wurde die vorliegende Berufung folglich fristgerecht eingereicht. Die Berufung entspricht alsdann auch den übrigen Formerfordernissen, so dass grundsätzlich darauf eingetreten werden kann.
3.1. Wie bereits erwähnt, wendet sich X._____ mit der vorliegenden Berufung – unter Erneuerung seiner diesbezüglichen Anträge vor der Vorinstanz – gegen die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Abweisung des von ihm beantragten Besuchs- und Ferienrechts, das Absehen von einer Beistandschaft sowie gegen das verfügte Annäherungsverbot. Nicht angefochten wird dagegen die Obhutsregelung, was anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. act. D.17 S. 1), und die Weiterführung der Datensperre. Was ersteres anbelangt, hätte sich eine Zuweisung der Obhut an die Mutter mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an sich erübrigt, zumal gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB die elterliche Sorge das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes einschliesst. Einer Regelung der Obhut (im Sinne der Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und dessen Betreuung im Alltag wahrzunehmen) bedarf es demnach nur, wenn den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge belassen wird und keine Aussicht besteht, dass sie sich diesbezüglich einigen (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB und Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 298 ZGB). Die Anträge des Berufungsklägers zur Obhut – so namentlich in der Stellungnahme vom 20. September 2013 (vgl. act. I.8: Übertragung der Obhut an die Mutter) und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. I.12: Zuweisung der Obhut an den Vater) – erfolgten denn auch stets in Verbindung mit dem Antrag auf Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts. Mit dessen Abweisung und der Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter entfiel somit auch die Grundlage für die beantragte Obhutszuteilung bzw. bestand kein Anlass mehr, darüber separat zu entscheiden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6 S. 20) wären vielmehr im Rahmen des Sorgerechtsentscheids als zusätzliches Kriterium für die Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter anzuführen gewesen. Indem nun mit der Berufung einzig der Antrag auf Zuweisung des gemeinsamen Sorgerechts erneuert wird und die nur für diesen Fall notwendige Obhutsregelung unangefochten bleibt, kommt zum Ausdruck, dass der Berufungskläger insoweit wieder zu seinen ursprünglichen Rechtsbegehren zurückgekehrt ist und er den einzig mit der fehlenden Bindungstoleranz der Mutter begründeten Obhutsantrag nicht weiterverfolgt. Dies wäre mit Blick auf die Bedürfnisse des Kindes, welches seit der Geburt von der Mutter betreut wird und den Vater gar nicht kennt, denn auch offensichtlich aussichtslos gewesen. Ob – wie von der Kindesvertreterin in ihrer Berufungsantwort argumentiert wird – aus dem prozessualen Verhalten des Berufungsklägers Rückschlüsse auf dessen Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu ziehen sind, wird nachfolgend zu behandeln sein.
3.2. Im Kostenpunkt wird seitens des Berufungsklägers zum einen die "unvollständige Regulierung der Anwaltskosten" beanstandet, womit die fehlende Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege gemeint sein muss, und zum anderen eine Verteilung der Prozesskosten nach Massgabe der "richtigen Beurteilung der Scheidungsnebenfolgen" verlangt. Dass die Prozesskosten auch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids anders zu verlegen wären, wird nicht geltend gemacht. Über die vorinstanzlichen Kosten ist daher nur im Fall einer (mindestens teilweisen) Gutheissung der Berufung in der Sache selber neu zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Was die erstgenannte Rüge anbelangt, so ist diese zwar grundsätzlich begründet, da die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 122 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten gehört, welche das sachlich zuständige Gericht im Endentscheid selber vorzunehmen hat (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Ein separates Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kennt die Schweizerische Zivilprozessordnung – im Gegensatz zum früheren bündnerischen Prozessrecht – nicht mehr. Durch die entsprechende Unterlassung der Vorinstanz beschwert ist jedoch einzig der unentgeltliche Rechtsvertreter selbst, weshalb er in diesem Punkt in eigenem Namen hätte Beschwerde erheben müssen. Das blosse Begehren auf Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffer ohne darzulegen, wie nach Meinung des Berufungsklägers stattdessen zu verfahren sein soll, erweist sich zudem ohnehin als ungenügend. Insofern kann auf seinen Antrag, wonach Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sei, nicht eingetreten werden.
4.1. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos konstatierte in Bezug auf die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zunächst, dass der Ehemann zurzeit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe und nach seinen eigenen Angaben die Passdokumente verloren und keine neuen erhalten habe, weshalb er auch nicht nach L.2_____ ausreisen könne. Zu seinem derzeitigen Aufenthaltsort habe er keine Angaben gemacht. Wo und wie der Kindsvater augenblicklich lebe, sei unbekannt. Er habe sich auch nicht dazu geäussert, wie er sich die Ausübung der elterlichen Sorge konkret vorstelle. Hinzu komme, dass die Eheleute seit längerem nicht mehr miteinander kommunizierten. Der diesbezüglichen Unmöglichkeit habe sogar mit einem Annäherungsverbot begegnet werden müssen. Der einzige Kontakt zwischen den Parteien bestehe nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsverfahren. Ferner seien sich die Eheleute weder über die Namensgebung noch über die notwendigen medizinischen Belange, die man A._____, der wegen seines Geburtsgebrechens besondere Bedürfnisse habe, angedeihen lassen sollte, einig. Diese mangelnde Kooperationsbereitschaft und auch -fähigkeit spreche gegen die Belassung des gemeinsamen Sorgerechts. Darüber hinaus – so das Bezirksgericht weiter – erfordere die Ausübung der elterlichen Sorge einer Beziehung und eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Elternteil und dem Kind, weil der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Eine solche Basis fehle vorliegend zwischen Vater und Sohn. Der letzte Kontakt zwischen den beiden habe an einem begleiteten Besuchstag im Sommer 2011 stattgefunden. Seitdem seien drei Jahre vergangen, was im Verhältnis zum Alter von A._____ eine sehr lange Zeit sei. Es sei davon auszugehen, dass sich A._____ an seinen letzten persönlichen Kontakt mit dem Vater nicht mehr erinnern könne. Der Vater müsse für A._____ eine weitgehend unbekannte Person sein, sei doch nicht aktenkundig, dass der Ehemann in irgendeiner Art und Weise Kontakt mit A._____ aufgenommen habe oder solches zumindest nachhaltig versucht hätte. Er habe A._____ weder Fotos von sich zukommen lassen noch beispielsweise auf postalischem Weg Kontakt zu ihm gesucht. Solche Bemühungen wären dem verfügten Annäherungsverbot nicht zuwidergelaufen. Der Ehemann habe ferner – mit Ausnahme seiner Darlegungen während verschiedener Gerichtsverfahren – kein nach aussen sichtbares Interesse am Kind gezeigt. So sei zum Beispiel nicht aktenkundig, dass er bei Ärzten, dem Rechtsvertreter der Ehefrau oder der KESB Prättigau/Davos vorstellig geworden wäre, um Kenntnisse über A._____ in Erfahrung zu bringen oder einen Kontakt zu ihm herzustellen. Freilich hätten ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache ein Hindernis bilden können, doch hätte erwartet werden dürfen, dass der Ehemann zumindest über seinen Rechtsvertreter versuchen würde, einen Kontakt aufzubauen. Aus all diesen Erwägungen sei eine Belassung des Sorgerechts über A._____ beiden Parteien gemeinsam nicht mit dem Wohl von A._____ vereinbar, weshalb das Sorgerecht allein der Ehefrau zuzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 18 f.).
4.2. Der Berufungskläger erblickt in der Verweigerung der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Verstoss gegen Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB, da seiner Auffassung nach keine Gründe vorliegen, welche den Entzug seines Sorgerechts zu begründen vermöchten. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 28. August 2015 und ausgehend vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) sei zu prüfen, ob es dem Kindeswohl diene bzw. es dem Kind besser gehe, wenn die elterliche Sorge allein der Mutter übertragen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. So habe A._____ unter dem Thema der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz der gravierenden Kommunikations- und Beziehungsproblematik bisher nicht gelitten. Da die Eltern keine Kommunikation unterhalten hätten, habe es auch nicht zu Streitigkeiten kommen können, welche das Kind belastet hätten. Es stelle sich daher allein die Frage, ob die Zuteilung der elterlichen Sorge an beide Elternteile in Zukunft zu erheblichen Belastungen für das Kind führen würde. Wenn sich die bisherige Kommunikationsstruktur wie bisher fortsetze, bedeute dies, dass er kommunizieren und einvernehmliche Lösungen im Kindesinteresse erzielen möchte, während sich die Mutter weiterhin jedem Gespräch verweigern werde. Es werde somit nicht zu persönlichen Streitigkeiten kommen, sondern bei Uneinigkeit über die relativ wenigen am Sorgerecht aufgehängten Fragen (insbesondere Ausbildung, Gesundheitsfrage, Aufenthalt) zu einem Patt. Daraus aber würden – mangels direkter Kommunikation zwischen den Eltern – keine Belastungen für das Kind entstehen. Diesfalls werde die beantragte Beistandschaft, eventuell die KESB, die gesetzlich vorgesehene Unterstützung leisten müssen. Allein der Umstand, dass diese Organe allenfalls beigezogen werden müssten, rechtfertige nicht die Verweigerung der elterlichen Sorge für den Vater, zumal die Kommunikationsverweigerung im vorliegenden Fall nun wirklich allein von der Berufungsbeklagten ausgegangen sei. An sich würde sich sogar die Frage stellen, ob nicht ihr das Sorgerecht zu entziehen wäre, was er jedoch gar nicht wolle. Vielmehr sei er der Überzeugung, dass das Sorgerecht beiden Eltern zustehen soll. Im Ergebnis stehe fest, dass das Kindeswohl durch die gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt werde. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sei es unter dem Gesichtswinkel des Kindesrechts somit nicht erforderlich, vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abzurücken. Schliesslich bilde auch sein fremdenrechtlich unzulässiger Status kein Hindernis für die Ausübung der elterlichen Sorge. Denn auch wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehre, werde es möglich sein, die aus der gemeinsamen elterlichen Sorge fliessenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Das Gesetz gewähre die gemeinsame elterliche Sorge nicht nur Eltern, die in der Schweiz Wohnsitz hätten. Bei einer Ausreise aus der Schweiz habe er somit gleich wie heute Anspruch auf die gemeinsame elterliche Sorge.
4.3. Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger vor, die Tragweite der neuen Art. 296 und 298 ZGB zu verkennen. Zwar sei nach Art. 296 ZGB auch bei einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge müsse aber bei der Scheidung neu entschieden werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Gerade im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, die elterliche Sorge für A._____ einzig der Mutter zuzuweisen. So gehe es im zu beurteilenden Fall um Eltern, die nie eine gemeinsame elterliche Sorge gelebt hätten. Der Vater kenne sein Kind nicht und habe sich nachweislich nie ernsthaft um das Kind und dessen Wohlergehen bemüht. Zudem lebe er illegal in der Schweiz; er habe keine Adresse, gebe keine Telefonnummer preis, habe kein Einkommen, verfüge über keine Ausbildung und kooperiere mit keiner Behörde. Demgegenüber gebe die Wahrung des Kindeswohls durch die Mutter bei sämtlichen involvierten Fachstellen und Behörden zu keinerlei Tadel Anlass. Die Kindesvertreterin schliesst sich dieser Auffassung an. So sei aus den Akten erstellt, dass die Parteien bis heute nicht in der Lage gewesen seien, sich über Kinderbelange zu einigen. Vielmehr werde seit der Geburt des Sohnes über Gerichtsverfahren und über die Anwälte gestritten. Da die Parteien unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe hätten, bestünden zusätzlich zu den sich immer stellenden Kinderfragen auch noch betreffend Religionszugehörigkeit, Name, Art der Erziehung und ärztliche Betreuung diametral entgegengesetzte Vorstellungen. Ohne eine einigermassen funktionierende Gesprächskultur zwischen den Eltern könnten diese Fragen nicht gemeinsam beantwortet werden. Zwar lasse der Berufungskläger ausführen, dass er kooperationswillig und -fähig sei, gleichzeitig weigere er sich aber, mit den verschiedenen involvierten Personen zusammenzuarbeiten. Er halte auch ohne Begründung daran fest, dass es einer Überwachung der gesundheitlichen Entwicklung des Sohnes durch einen Beistand bedürfe, obschon der Kinderarzt attestiert habe, dass A._____ gut versorgt sei. Damit zeige der Berufungskläger, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von seinen Vorstellungen abzuweichen, was zum Wohl des Sohnes jedoch erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund sei der Entscheid der Vorinstanz im Interesse des Kindes zu schützen.
4.4. Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung. Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Eltern gemeinsam Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen. Die Mutter und der Vater sollen dabei gleichbehandelt werden. Mit dem Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge verbindet sich die Aufforderung an die Gerichte, nicht nur der Rollenverteilung während der Ehe Rechnung zu tragen, sondern auch der möglichen Entwicklung dieser Rollen nach der Scheidung (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 S. 9092; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 8b zu Art. 296 ZGB). Auch im Rahmen der Scheidung und des Eheschutzes wird den Eltern im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge belassen, während die Übertragung der alleinigen elterliche Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme bleiben soll (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 2 und N 12 zu Art. 298 ZGB). So überträgt das Gericht in einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Was den Massstab für die Anordnung eines alleinigen Sorgerechts betrifft, ist der Vorinstanz – und auch der Kindesvertreterin – zu widersprechen, wenn sie in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 134 Abs. 1 und aArt. 298 Abs. 2 ZGB bereits den Antrag der Mutter auf Zuteilung des alleinigen elterlichen Sorgerechts als Indiz dafür wertet, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr dem Kindeswohl entspricht (angefochtener Entscheid E. 4.4. S. 18). Ein derartiger Antrag ist wohl Beleg für die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter, was für sich allein jedoch nicht für die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts genügen kann. Im ersten Leitentscheid zum neuen Sorgerecht (5A_923/2014, zwischenzeitlich publiziert als BGE 141 III 473) hat das Bundesgericht klargestellt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB erfordere, nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gälten und auch andere bzw. weniger gravierende Gründe die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen könnten. Dies treffe namentlich bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder anhaltender Kommunikationsunfähigkeit zu, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (E. 4.6). Gleichzeitig wurde aber der Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung betont und festgehalten, dass für ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation erforderlich sei; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Hingewiesen wurde sodann auf die Subsidiarität einer solchen Massnahme gegenüber der Möglichkeit eines richterlichen Entscheids über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten, wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend sei, aber singulär erscheine (E. 4.7). Geäussert hat sich das Bundesgericht schliesslich auch zur Frage, inwieweit die Verantwortlichkeit eines Elternteils am bestehenden Konflikt eine Rolle spielen kann. Dabei hat es erwogen, dass im Zusammenhang mit der Sorgerechtszuteilung nicht die "Schuldfrage" auf Elternebene, sondern das Kindeswohl entscheidend sei. Gehe die Blockade einseitig auf das Konto des einen Elternteils, was in der Praxis eher selten der Fall sein dürfte, aber durchaus vorkommen könne, und sei das Kindeswohl beeinträchtigt, stehe die Prüfung der Alleinzuteilung des Sorgerechts an den kooperativen Elternteil im Vordergrund, insbesondere wenn dieser auch eine gute Bindungstoleranz aufweise, während die Kooperations- oder Kommunikationsunfähigkeit des anderen Teils mit der Tendenz einhergehe, das Kind dem anderen Elternteil zu entfremden (E. 5.1). Eine solche Reaktion auf einen einseitig verursachten Missstand scheidet nach Auffassung der I. Zivilkammer allerdings dann aus, wenn der "schuldige" Elternteil in der Vergangenheit zugleich die Hauptbetreuungsperson des Kindes war und beim anderen Elternteil noch gar keine für die Wahrnehmung des mit der Alleinsorge verbundenen Obhutsrechts erforderliche Beziehung zum Kind besteht. In einer derartigen Konstellation wird das Gericht, sofern bei einem Festhalten an der gemeinsamen elterlichen Sorge mit negativen Folgen für das Kind gerechnet werden muss und auch allfällige Kindesschutzmassnahmen keine Besserung (mehr) erwarten lassen, nicht umhin kommen, im Sinne des Primats des Kindeswohls dennoch auf eine Zuteilung der Alleinsorge an den "schuldigen" Elternteil zu erkennen ist (so offenbar auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Deutschland: vgl. Beschluss XII ZB 158/05 vom 12. Dezember 2007).
4.5. Dass die bisherige Rechtsprechung zum Indiziencharakter eines Antrags auf Alleinsorge unter dem neuen Recht keine Geltung mehr beanspruchen kann, ist eine unmittelbare Folge des bereits erwähnten Paradigmenwechsels und der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet oder aufrechterhalten werden kann, solange das Kindeswohl keine andere Regelung erfordert. Die Anforderungen an die tatsächlichen Umstände, die eine Alleinsorge gebieten, müssen daher höher sein als nach bisherigem Recht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 298d ZGB). Aus dem Gesetz selber geht sodann hervor, dass unterschiedliche Anträge der Eltern im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für sich allein keinen Grund bilden können, um die Voraussetzungen für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage zu stellen und daraus auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsfähigkeit zu schliessen. So sieht Art. 298 Abs. 2 ZGB explizit vor, dass sich das Gericht bei voraussichtlicher Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile auf eine Regelung dieser Punkte – unter Belassung der gemeinsamen elterliche Sorge – beschränken kann. Selbst die fehlende Einigkeit über diese für das Kind grundlegenden Fragen schliesst demzufolge eine gemeinsame elterliche Sorge nicht aus und darf deshalb nicht als Indiz für die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern gewertet werden. Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der Kindesvertreterin, wonach der Berufungskläger mit seinem zeitweiligen Antrag auf Obhutszuteilung an ihn gezeigt habe, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, das Bedürfnis des Sohnes nach einem Verbleib bei der Mutter zu respektieren, was auf dessen fehlende Eignung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge schliessen lasse (act. A.3 S. 5), zu weit. Zwar trifft es zu, dass der besagte Antrag in offensichtlichem Widerspruch zu den Kindesinteressen stand. Ein Indiz dafür, dass der Berufungskläger bei Entscheiden über wichtige Fragen generell seine eigenen Interessen vor diejenigen des Kindes stellen würde oder er aus Ressentiments gegenüber der Berufungsbeklagten a priori einen für den Schutz der Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung der angemessenen medizinischen Pflege und Erziehung des Kindes notwendigen Entscheid blockieren würde, kann darin indessen nicht erblickt werden. Dasselbe gilt für das Festhalten des Berufungsklägers an einer Beistandschaft zur Überwachung der medizinischen Betreuung des Kindes. Einer solchen bedarf es mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte (vgl. act. IV.3-4, act. II.1 [zur Stellungnahme der Ehefrau vom 20. September 2013 sowie act. VII.36 [Beilage 4 zum Mail der Kindesvertreterin) zwar offensichtlich nicht. Wie aus der Berufungsbegründung hervorgeht, soll die beantragte Beistandschaft indessen weniger einer eigentlichen Überwachung der ärztlichen Versorgung des Kindes im Sinne einer Kontrolle der diesbezüglichen Bemühungen der Mutter dienen, sondern sich auf eine blosse Beobachtung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes beschränken. Vor dem Hintergrund, dass die Kindesvertreterin in ihrer ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2013 selber noch zum Schluss gekommen war, dass die Errichtung einer Beistandschaft zur Sicherstellung des Informationsflusses unumgänglich sei, weil die Mutter in der Vergangenheit die Elternrechte des Vaters unzulässigerweise beschnitten habe (vgl. act. I.6 S. 8 f.), kann der Antrag des Berufungsklägers somit auch als Mittel zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs in medizinischen Belangen verstanden werden. Der Vorwurf, dass die Mutter nicht ausreichend für die medizinische Behandlung des Kindes sorge, findet sich in der Berufung jedenfalls nicht mehr.
4.6. Ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind oder wegen der fehlenden Kooperationsfähigkeit/-bereitschaft und der gestörten elterlichen Kommunikation im Interesse des Kindeswohls eine Alleinsorge anzuordnen ist, kann ferner nicht losgelöst vom konkreten Betreuungsmodell für das Kind beantwortet werden. So stellt eine gemeinsame elterliche Sorge mit alternierender Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Elternteile (sog. Wechselmodell) naturgemäss wesentlich höhere Anforderungen an die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in Kinderbelangen als die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei alleiniger Obhut eines Elternteils (sog. Residenzmodell; vgl. hierzu auch Gisela Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Diss. Zürich 2015, N 290 ff.). Im letzteren Fall – der auch vorliegend gegeben ist, nachdem die Obhutszuteilung an die Mutter nicht Gegenstand der Berufung bildet – beschränkt sich die gemeinsame elterliche Sorge auf die Zusammenarbeit bei Entscheidungen über für die Pflege und Erziehung des Kindes bedeutsame Angelegenheiten (z.B. Einschulung, medizinische Eingriffe, religiöse Fragen, Form und Umfang einer Fremdbetreuung). Für alltägliche oder dringliche Entscheidungen steht dem obhutsberechtigten (betreuenden) Elternteil dagegen von Gesetzes wegen eine Alleinentscheidungsbefugnis zu (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund erscheint auch ein allfälliger (freiwilliger oder erzwungener) Wegzug des nicht betreuenden Elternteils ins Ausland nicht als zwingender Grund für eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, auch wenn durch die geografische Distanz die notwendige Abstimmung zwischen Eltern und Kind zweifellos erschwert wird (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 298 ZGB). Dasselbe muss grundsätzlich im Falle einer ungeklärten Wohnsituation des betreffenden Elternteils gelten, kann es darauf doch nur ankommen, wenn eine Mitbetreuung des Kindes zur Diskussion steht. Zwingend erforderlich ist aber jedenfalls die Bereitschaft des Elternteils zur Bekanntgabe der nötigen Kontaktdaten, wie er schriftlich (Postadresse/E-Mail-Adresse) und telefonisch erreichbar ist, ansonsten die Belassung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nutzlos wäre. Zu relativieren ist für den Fall des sog. Residenzmodells schliesslich die – im vorliegenden Fall auch von der Vorinstanz angeführte (vgl. E. 4.4 S. 19) – Prämisse, dass die Ausübung der elterlichen Sorge eine Beziehung bzw. ein Vertrauensverhältnis zum Kind voraussetze, da der Elternteil nur so auf das Kind und dessen Bedürfnisse eingehen und es erziehen könne. Freilich erfordert auch die Mitentscheidung in wichtigen Angelegenheiten einen gewissen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände des Kindes, da ohne deren Kenntnis eine den Interessen des Kindes dienende Mitwirkung gar nicht vorstellbar ist. Würde die gemeinsame elterliche Sorge jedoch vom Bestehen einer vertrauensvollen Beziehung zum Kind abhängig gemacht werden, wäre sie in Fällen, in denen es bereits kurz nach der Geburt des Kindes zu einer Trennung der Eltern kam und ein Beziehungsaufbau bis zum Sorgerechtsentscheid wegen des trennungsbedingten Elternkonflikts unmöglich war, von vornherein ausgeschlossen, was angesichts des Regelfalls der gemeinsamen elterlichen Sorge offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.
4.7. Für den vorliegenden Fall gilt es sodann vorab darauf hinzuweisen, dass der Entscheid über das elterliche Sorgerecht – wie anschliessend auch jener über das Besuchsrecht – unabhängig von der ausländerrechtlichen Situation des Berufungsklägers zu treffen ist. Zurzeit hält sich dieser unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf und wäre seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Mit dem weiteren Verbleib in der Schweiz macht er sich somit strafbar. Gleiches dürfte im Übrigen auch für Personen gelten, die ihm Unterkunft gewähren, was wiederum die Weigerung des Berufungsklägers zur Offenlegung seines Aufenthaltsorts bzw. der Adressen seiner Freunde und Bekannten erklärt. Allein aus diesem Umstand auf eine generelle Unfähigkeit oder Unwilligkeit des Berufungsklägers zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und zur Zusammenarbeit mit den Behörden etc. zu schliessen, wie dies die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften wiederholt macht, erscheint indes nicht sachgerecht. Immerhin ist aus dem Strafverfahren gegen den Berufungskläger bekannt, dass er der Auflage, sich regelmässig beim Migrationsamt zu melden, bis anhin Folge geleistet hat. Dass er sich ausserhalb der ausländerrechtlichen Verfahren renitent verhalten hätte, ist nicht aktenkundig und auch die verschiedenen Strafanzeigen der Berufungsbeklagten führten letztlich nicht zu einer Verurteilung. Entzogen wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung bereits wenige Monate nach der Trennung, wobei entgegen den diesbezüglichen Beteuerungen der Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort (S. 3) ihre eigenen mehrfachen Interventionen beim damaligen Amt für Polizeiweisen und Zivilrecht Graubünden (APZ) den fraglichen Entscheid zweifellos massgeblich beeinflusst haben (vgl. dazu die bei den Strafakten liegende Verfügung des APZ vom 18. April 2011 [act. 2.3 der Staatsanwaltschaft]). Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde nach erfolgloser Anfechtung durch den Berufungskläger zwar rechtskräftig und erfuhr bisher auch auf zahlreiche Wiedererwägungsgesuche hin keine Änderung. Dennoch muss es dem Gericht im zivilrechtlichen Verfahren über die Kinderbelange freistehen, die elterliche Sorge ungeachtet des bereits erfolgten ausländerrechtlichen Entscheids und in eigener Beurteilung der Kindesinteressen zu regeln. Dabei soll der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung keinesfalls von ausländerrechtlichen Motiven geleitet werden. Mit anderen Worten soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht allein deswegen belassen werden, um dem Berufungskläger den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen; andererseits soll sie aber auch nicht einzig deshalb aufgehoben werden, weil er derzeit über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Für den Sorgerechtsentscheid ist auch bei ausländischen Elternteilen auf die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beteiligten und die Beziehungen innerhalb der Familie abzustellen und anschliessend die dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.
4.8. Was nun die konkreten Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass der elterliche Konflikt sowohl in Bezug auf die Erheblichkeit als auch in Bezug auf die Chronizität das vom Bundesgericht für die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts geforderte Mass erreicht. Fakt ist, dass die Differenzen zwischen den Parteien bereits kurz nach der Geburt des Kindes zu Tage getreten sind, und zwar in einem Ausmass, dass für die Berufungsbeklagte ein weiteres Zusammenleben mit dem Berufungskläger nicht mehr in Frage kam. Was bei der Berufungsbeklagten konkret zum Trennungsentscheid geführt hat, bleibt zwar im Dunkeln. Genannt wurden von ihr hauptsächlich die für sie zermürbenden Diskussionen um die Namensgebung des Kindes, welche sich – wie aus dem Strafverfahren bekannt ist – allerdings einzig auf die zusätzlichen Vornamen bezogen haben können, da der Name A._____ in der SMS-Korrespondenz der Parteien bereits Wochen vor der Geburt verwendet wurde. Generell scheint der Berufungsbeklagten Mühe bereitet zu haben, dass der Berufungskläger seine religiösen Traditionen durchzusetzen versuchte, sprach sie bei ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme doch davon, dass er einen Koran ins Kindsbett gelegt und sie unter Druck gesetzt habe, damit sie in eine Beschneidung einwillige. Ob der Berufungskläger bereits in diesem Zusammenhang mit einer Mitnahme des Kindes nach L.2_____ drohte – so die Darstellung der Berufungsbeklagten – oder er erst als Reaktion auf den für ihn schwer verständlichen Trennungswunsch äusserte, das Kind (später) nach L.2_____ mitnehmen zu wollen, konnte im Strafverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Seitens der Berufungsbeklagten wurden die Äusserungen des Berufungsklägers jedenfalls als Drohung empfunden, was diese denn auch zu einer entsprechenden Strafanzeige und einer umgehenden Meldung an die Ausländerbehörden veranlasste. Dass sich die Berufungsbeklagte nicht mit zivilrechtlichen Schritten zur Regelung des Getrenntlebens begnügte, sondern sie vorab einen sofortigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bewirkte, lässt darauf schliessen, dass ihr Handeln schon damals vom Wunsch geprägt war, den Berufungskläger aus ihrem Leben und damit auch aus dem Leben des gemeinsamen Kindes zu eliminieren. Zugute zu halten ist ihr immerhin, dass sie anfänglich noch Hand zu Kontakten zwischen Vater und Sohn im Rahmen der von der KJBE organisierten Begleiteten Besuchstage geboten hat. Erst seit den Vorkommnissen rund um das letzte Treffen bei der KJBE anfangs Juni 2011 lehnt die Berufungsbeklagte jeden weiteren Kontakt des Berufungsklägers mit seinem Kind kategorisch ab. Damals hat der Berufungskläger – wenn auf die verschiedenen Berichte von D._____, Koordinatorin Begleitete Besuchstage Graubünden, und des Kinderarztes E._____, Allgemeinmedizin FMH, abgestellt wird (act. II.1 und II.5 zur Stellungnahme vom 20. September 2013 [act. I.7] sowie Proz. Nr. 135-2012-464 act. 26 und 27) – einen angeblichen Herzanfall des Kindes während des Treffens in den Räumen der KJBE zum Anlass genommen, am Folgetag beim Kinderarzt vorstellig zu werden und auf einer sofortigen Behandlung seines Sohnes zu bestehen. Von Frau D._____ wurde der vom Berufungskläger geschilderte Zwischenfall vehement in Abrede gestellt und vor dem Hintergrund seiner früherer Äusserungen, wonach die Berufungsbeklagte dem Kind die erforderliche ärztliche Hilfe verweigere, als Versuch gewertet, die Mutter zu diskreditieren und dadurch das Sorgerecht für seinen Sohn zugesprochen zu erhalten. Bereits vorher soll sich der Berufungskläger gegenüber den Mitarbeiterinnen der KJBE verbal ausfällig und drohend verhalten haben, weil ihn diese nicht bei seinem fragwürdigen Kampf um seinen Sohn unterstützt hätten. Seitens der KJBE wurde eine Wiederaufnahme der Begleiteten Besuchstage daher ausgeschlossen. In der Folge scheint sich bei der Berufungsbeklagten die Überzeugung verfestigt zu haben, dass der Berufungskläger gar kein echtes Interesse am Kontakt zu seinem Sohn habe, sondern es ihm nur darum gehe, über das Kind eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Diese Haltung zeigte sich auch im Rahmen der persönlichen Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher die Berufungsbeklagte wiederholt auf ihre anfängliche Bereitschaft zur Ermöglichung einer Vater-Kind-Beziehung zu sprechen kam, deren Aufbau indessen am Verhalten des Berufungsklägers gescheitert sei. Selbst auf die Frage, wie sie den unabhängig von der elterlichen Sorge bestehenden Anspruch des Berufungsklägers auf Informationen über die Entwicklung des Kindes zu erfüllen gedenke, verwies sie auf ihre negativen Erfahrungen mit dem Berufungskläger und begründete ihre Weigerung, diesem beispielsweise eine Kinderzeichnung des Sohnes zu geben, mit der Befürchtung, dass er diese bloss zum Zwecke eines weiteren Gerichtsverfahrens verwenden werde. Sie habe derzeit einfach null Vertrauen. Auf die Frage, wie sie sich denn einen Kontaktaufbau vorstelle, den sie nach eigenem Bekunden unterstützen wolle, wenn das Kind selber eines Tages nach seinem Vater frage, blieb die Berufungsbeklagte zunächst eine Antwort schuldig und meinte lediglich, dass es für sie etwas anderes wäre, wenn sie tatsächlich sehe, dass sich der Berufungskläger um das Kind bemühe und nicht bloss über das Kind den Aufenthalt erwirken wolle. Ein wirkliches Interesse für das Kind habe sie bisher nie gesehen, was auch die Fachpersonen belegen würden. Dass er nicht Deutsch gelernt und nur ganz kurz gearbeitet habe, spreche ebenfalls dafür, dass er null Interesse gehabt habe, irgendetwas beizutragen. Damit sie selber wieder Vertrauen gewinnen könne, müsse der Berufungskläger ganz konkret etwas tun, wie etwa nach L.2_____ ausreisen, dort verdienen und jeden Monat irgendwie CHF 200.00 für das Kind schicken. Auf die Frage nach ihrer eigenen Bereitschaft, an einer Verbesserung des elterlichen Verhältnisses mitzuwirken, hielt die Berufungsbeklagte abschliessend fest, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass der Berufungskläger überhaupt wisse, was es heisse, Vater zu sein und ein Kind zu haben. Von seiner Kultur her habe sie ein gewisses Verständnis dafür, er stelle ja nur Forderungen. Bei dem, was sie an der heutigen Verhandlung wieder gehört habe, könne sie sich aber nicht vorstellen, dass es anders sei als damals nach der Geburt. Bis sie zu einer Zusammenarbeit bereit sei, müsse sich einiges ändern (vgl. act. G.1 S. 6 ff.). Diese Ausführungen machen deutlich, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten jede Kooperationsbereitschaft fehlt, wobei die Gründe für ihre ablehnende Haltung nach ihrer eigenen Wahrnehmung im Verhalten des Berufungsklägers zu suchen sind. Ob diese negative Einstellung auch objektiv begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da es für den Sorgerechtsentscheid letztlich nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls welchem Elternteil die Schuld am elterlichen Konflikt anzulasten ist. Selbst wenn der Berufungsbeklagten eine aus objektiver Sicht unverhältnismässige Reaktion auf das Verhalten des Berufungskläger vorzuwerfen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass mit ihrer kompromisslosen Ablehnung jeglicher Form der Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fehlt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger derzeit selber keine Bereitschaft zu einer direkten Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten zeigt. So weigerte er sich anlässlich der Berufungsverhandlung explizit, dem Gericht seine E-Mail-Adresse oder seine Telefonnummer bekannt zu geben, und begründete dies damit, dass ihm daraus allenfalls erneut Probleme entstehen könnten. Auf die Frage, welche Art Probleme er denn befürchte, kam er auf die Strafanzeige der Berufungsbeklagten wegen Belästigung mit SMS und Anrufen zu sprechen. Erst nach einigem Insistieren erklärte er sich bereit, zumindest der Beiständin seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse zukommen zu lassen (vgl. act. G.1 S. 2 ff.). Eine direkte Kommunikation mit der Berufungsbeklagten scheint demnach auch der Berufungskläger zum jetzigen Zeitpunkt auszuschliessen. In der Tat war ein direkter Kontakt zwischen den Parteien seit geraumer Zeit nicht mehr möglich, sondern hat eine Kommunikation nur noch über deren Rechtsvertreter oder mittelbar im Rahmen von hängigen Gerichtsverfahren stattgefunden. Vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass beidseits keine Bereitschaft zu einer Verbesserung des gegenseitigen Verhältnisses besteht und jede Vertrauensbasis fehlt. Angesichts dieses langjährigen und gravierenden Konflikts kann offenkundig nicht mehr von lediglich punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, gesprochen werden. Ebenso wenig ist der Konflikt bloss singulärer Natur, was dem Gericht immerhin noch Raum für einen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts liesse. Vielmehr fehlt es vorliegend – einerseits als Folge des nur kurzen Bestehens der ehelichen Gemeinschaft und der seit Jahren andauernden Gerichtsverfahren, anderseits aber auch wegen des völlig unterschiedlichen kulturellen und religiösen Hintergrundes der Parteien – gänzlich an einer tragfähigen sozialen Beziehung unter den Eltern sowie an der für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsbasis. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sind die vorhandenen Kommunikationsstörungen auch nicht alleine von der Berufungsbeklagten zu verantworten, sondern sind zumindest teilweise auf das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Ist aber zwischen den Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich, ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie die Eltern in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge jemals zu einer gemeinsamen Entscheidung über wichtige Angelegenheiten des Kindes gelangen sollten. Dies scheint ohne Beizug einer unabhängigen, zwischen den Parteien vermittelnden Drittperson nicht möglich zu sein. Selbst der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist in seinem Parteivortrag davon ausgegangen, dass mangels einer direkten Kommunikation unter den Eltern die notwendigen Entscheidungen über die am Sorgerecht aufgehängten Fragen nur mit Unterstützung der beantragten Beistandschaft oder allenfalls gar der KESB gefällt werden könnten. Dies führt unweigerlich zu Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen wie etwa über eine notwendige medizinische Behandlung, was nicht im Interesse des Kindes liegt. Hinzu kommt, dass kaum ersichtlich ist, worin der Beitrag des Berufungsklägers als Mitinhaber der elterlichen Sorge konkret bestehen soll. Diesbezüglich vermochten auch die Antworten des Berufungsklägers selbst keinen Aufschluss zu geben, welche im Zusammenhang mit der Frage, was das gemeinsame Sorgerecht für ihn bedeute und wie er sich die Ausübung desselben vorstelle, stets äusserst ausweichend, vage und teilweise gar kryptisch waren. Es entstand mithin der Eindruck, dass er sich der mit dem gemeinsamen Sorgerecht verbundenen Rechte und Pflichten überhaupt nicht bewusst ist und keine Vorstellung davon hat, wie er sich einbringen könnte. In der Tat vermag sich – namentlich vor dem Hintergrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse und den damit einhergehenden Verständigungs- und Verständnisschwierigkeiten sowie seiner unzureichenden Kenntnisse des schweizerischen Schul- und Bildungssystems – auch dem Gericht nicht zu erschliessen, wie der Berufungskläger in der Lage sein sollte, vom Sorgerecht in effektiver Weise Gebrauch zu machen und im Interesse des Kindes, dessen Bedürfnisse er als Folge des seit Jahren unterbundenen persönlichen Kontaktes gar nicht kennt, bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist das Gericht deshalb zur festen Überzeugung gelangt, dass dem Kind mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Gefallen getan würde. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid betreffend Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
5.1. Was das vom Berufungskläger beantragte Besuchs- und Ferienrecht anbelangt, zog das Bezirksgericht Prättigau/Davos in Erwägung, dass es für A._____ zwar von grosser Bedeutung sei, mit seinem Vater in Kontakt treten zu können, zum heutigen Zeitpunkt jedoch gewichtige Gründe gegen die Einräumung eines Besuchsrechts sprächen. Der Kindsvater habe anlässlich der Hauptverhandlung nicht dargelegt, wie er sich die Ausübung des Besuchsrechts konkret vorstelle. Es sei weder bekannt, wo er zurzeit wohne, noch in welches Umfeld A._____ bei der Ausübung von (unbegleiteten) Besuchstagen gegeben würde. Aus dem Umstand, dass seit der Entlassung des Kindsvaters aus der Ausschaffungshaft am 5. Februar 2014 keine begleiteten Besuchstage stattgefunden hätten, könne er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm ja die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Interventionen bei der KESB Prättigau/Davos auf die Einrichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu drängen bzw. via diese Behörde anderweitigen Kontakt zu A._____, beispielweise brieflichen, herzustellen. Das Fehlen solcher handfester Bemühungen ist nach Auffassung des Bezirksgerichts Ausdruck eines mangelnden Interesses an A._____ und/oder ein Hinweis darauf, dass der Kindsvater selber davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht nicht in die Tat umsetzen lasse. Hinzu komme, dass A._____ aufgrund seines Geburtsgebrechens mit neuen Situationen schneller überfordert sei als ein Kind ohne Down-Syndrom. Dieser Umstand werde durch die bescheidenen Deutschkenntnisse des Vaters nicht erleichtert; vielmehr erschwere die Sprachhürde den persönlichen Verkehr in Anbetracht des geringen Alters von A._____. Schon von vornherein ausser Betracht falle ein zweimonatiges Besuchsrecht für den Fall, dass der Ehemann sich im Ausland niederlassen sollte. Mit Rücksicht auf das Alter von A._____ von knapp vier Jahren könnten zum jetzigen Zeitpunkt nur kurze Besuche ohne lange Trennung von der Mutter dem Kindeswohl entsprechen. Eine Trennung von der Mutter für zwei Monate wäre unter diesem Gesichtspunkt viel zu lange, und dies selbst dann, wenn sich Vater und Sohn näher kennen würden. Den beschriebenen Schwierigkeiten lasse sich auch nicht mit einem begleiteten Besuchsrecht beikommen. Die Anordnung und vor allem Umsetzung einer solchen Massnahme setze eine gewisse Kooperationsbereitschaft und Offenheit des Kindsvaters voraus, die sich beispielsweise auch darin zeigen sollte, dass er offenlege, wo und wie er lebe sowie wo und wann er sein Kind am besten treffen könnte. Hierunter tappe man völlig im Dunkeln. Dass vor diesem Hintergrund die Mutter verpflichtet werden soll, A._____ einer Begleitperson zu übergeben und diese dann an einem bestimmten Ort auf den Kindsvater warten und für diesen erreichbar sein soll, erscheine dem Kindeswohl nicht angemessen. Aus all diesen Gründen sei es dem Gericht nicht möglich, ein Besuchsrecht zu verfügen, welches das Wohl des Kindes nicht massiv beeinträchtige, weshalb davon abzusehen sei. Dasselbe gelte für das Ferienrecht.
5.2. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz aufgrund der Verweigerung eines Besuchs- und Ferienrechts eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 11 und Art. 14 BV, Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vor. Seiner Auffassung nach besteht kein Grund, ihm und dem Kind Besuche und Ferien zu untersagen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe das Vater und Kind zustehende Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr nur als ultima ratio gänzlich ausgeschlossen werden. Ein Entzug sei demzufolge "einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen". Im Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Februar 2014 sei dargelegt worden, "dass grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aussetzung [des Besuchsrechts] rechtfertigen". Dies treffe nach wie vor zu. Der Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts stehe nichts entgegen, wenn es – wie beantragt – von einer Beistandschaft begleitet werde. Im Gegenteil wäre es der gesunden psychischen Entwicklung des Kindes abträglich, wenn es nicht Gelegenheit erhielte, mit seinem Vater eine Beziehung aufzubauen und zu pflegen. Es sei in der Entwicklungspsychologie und überhaupt allgemein anerkannt, dass ein Kind beide Elternteile brauche, um sich vollständig entwickeln und entfalten zu können. Auch der Vater habe einen Anspruch darauf, dass er sein eigenes Kind wenigstens für Besuche und Ferien treffen dürfe und mit ihm zusammen sein könne. Wie von ihm beantragt, sei das Besuchs- und Ferienrecht so auszugestalten, dass es dem Umstand flexibel Rechnung trage, ob er in Zukunft in der Schweiz oder im Ausland leben werde. Diese Aufgabe stelle sich bei vielen binationalen Ehen und bilde für sich keinen Grund, ein Besuchs- und Ferienrecht für den Fall zu verweigern, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb Europas verlegen könnte.
5.3. Nach Meinung der Berufungsbeklagten beschränkt sich die gegnerische Berufung im Wesentlichen auf appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die Behauptung, wonach es dem Wohl des Kindes abträglich wäre, seinen Vater nicht zu kennen, sei schon dadurch widerlegt, dass das Kind seinen Vater derzeit überhaupt nicht kenne und sich trotz seiner Vorbelastungen einwandfrei entwickeln könne. Die Vorinstanz habe zutreffend erkannt, dass der einzige Kontakt bzw. die einzige Verbindung zwischen Vater und Kind nur noch aufgrund der hängigen Gerichtsverfahren bestehe. Der Berufungskläger habe es in all seinen Rechtsschriften und selbst vor Schranken versäumt, dem Gericht darzulegen, wie er sich die allfällige Ausgestaltung eines Besuchsrechts vorstelle. Die Vorinstanz und die Kindesvertreterin seien zur Erkenntnis gekommen, dass es vorliegendenfalls den Interessen des Kindes zuwiderliefe, wenn es aufgrund formaler Rechtsansprüche einem ihm völlig fremden, fremdländischen und fremdsprachigen Mann in den Arm gedrückt werde, der jegliche Kooperation vermissen lasse, seit Jahren kein sichtbares Interesse an seinem Kind zeige, in der Illegalität lebe und offensichtlich völlig mittellos sei. Die Vorinstanz habe zudem die speziellen Veranlagungen von A._____ gewürdigt und auch mildere Massnahmen geprüft, wobei es zur Erkenntnis gelangt sei, dass den vorliegenden Schwierigkeiten auch mit einem begleiteten Besuchsrecht nicht beizukommen sei. Ebenso wenig mit dem Kindeswohl vereinbar wäre es, dem Berufungskläger das Kind gleich für mehrere Wochen zu übergeben. Die Kindesvertreterin schliesst sich dem Antrag der Berufungsbeklagten, zumindest zum heutigen Zeitpunkt von der Anordnung eines Besuchsrechts abzusehen, an. Zur Begründung bringt sie vor, dass es der Berufungskläger durch seine faktische Kontaktverweigerung und das Ausschweigen über Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, zu konkreten Vorschlägen, wie ein Besuchsrecht aussehen müsste, oder auch zu seinen Vorstellungen betreffend seines zukünftigen Aufenthalts unmöglich mache, ein Besuchsrecht festzulegen, welches einerseits auf die speziellen Bedürfnisse von A._____ Rücksicht nehme und andererseits auch durchführbar wäre. Ein zweimonatiges Besuchsrecht sei schliesslich angesichts des Alters von A._____ und der besonderen Bedürfnisse mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Diesbezüglich habe die Beiständin in ihrem Bericht unmissverständlich klar gemacht, dass die besondere Fürsorge, welcher A._____ bedürfe, bei einem Besuchsrecht im Ausland nicht gewährleistet werden könne. Insbesondere wäre es nicht möglich, eine in Trisomie 21 geschulte Fachperson, welche A._____ auch genügend kenne, für solche Besuche im Ausland aufzubieten.
5.4. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212). Während früher der Zweck des Besuchsrechts vor allem darin gesehen wurde, es dem Besuchsberechtigten zu ermöglichen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, wird heute vor allem das Bedürfnis des Kindes betont, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben. So ist bekannt, dass ein Kind die Trennung der Eltern leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält. Auch wo noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils gegengesteuert werden. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es somit nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 273 ZGB; Andrea Büchler, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 25 zu Art. 273 ZGB).
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio infrage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann (begleitetes Besuchsrecht, Ermahnungen und Weisungen), sind diese einem Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 16 zu Art. 274 ZGB).
5.5. Die I. Zivilkammer hat sich bereits in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 (ZK1 13 28) – in Zusammenhang mit der damals seitens der Mutter beantragten Weiterführung der Sistierung des väterlichen Besuchsrechts – mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für eine dauernde Verweigerung des Kontakts zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn gegeben waren. Dabei hat sich die I. Zivilkammer zunächst mit den Vorfällen auseinandergesetzt, welche zur Sistierung des begleiteten Besuchsrechts geführt hatten, und ist zum Schluss gekommen, dass sich der Berufungskläger im Frühjahr 2011 zwar durchaus pflichtwidrig verhalten haben mag, sein in erster Linie gegen die Mutter gerichtetes Fehlverhalten vom Vorderrichter aber zu Recht nicht als Grund für eine weitere Sistierung des Besuchsrechts gewertet worden sei. Insbesondere vermochte das Gericht die von der Mutter damals heraufbeschworene Gefahr einer Misshandlung des Kindes – etwa durch unerlaubte Verabreichung von Medikamenten – nicht zu erkennen (E. 3.c S. 17 f.). Keinen Sistierungsgrund erblickte die I. Zivilkammer sodann im damals hängigen Strafverfahren gegen den Vater. Konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gewaltbereitschaft des Vaters seien nicht ersichtlich und eine allfällige Entführungsgefahr, soweit eine solche aufgrund der im Strafverfahren zur Diskussionen stehenden Drohungen im Raum stehe, könne durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts in Verbindung mit der seit 2010 bestehenden Datensperre ausreichend gebannt werden (E. 3.d S. 18). Anschliessend ist die I. Zivilkammer auf die weiteren Einwände der Mutter eingegangen und hat dazu folgendes erwogen (vgl. E. 3.e-3.g S. 18 ff):
*„3.e.*Vom Vorderrichter im Ergebnis korrekt bewertet wurde im Weiteren auch das Verhalten des Berufungsbeklagten seit der Sistierung des Besuchsrechts. Dass er sich – was in der Berufungsantwort unbestritten geblieben ist – nach der Darstellung der Berufungsklägerin seither nie nach dem Kind und dessen Befinden erkundigt haben soll, ist zu einem wesentlichen Teil dem ausserordentlich belasteten Verhältnis zur Berufungsklägerin zuzuschreiben, welche mit dem von ihr erwirkten Annäherungsverbot und der Strafanzeige wegen Belästigung durch Telefonanrufe und SMS kaum eine aussichtsreiche Grundlage für weitere Kontaktversuche geschaffen hat. Ein direkter brieflicher oder telefonischer Kontakt zum Kind war sodann aufgrund dessen Alters ausgeschlossen. Abgesehen davon stellt eine allfällige Vernachlässigung des Kindes für sich allein ohnehin keinen Verweigerungsgrund dar, sondern kann – sofern die sofortige Wiederaufnahme von Besuchskontakten das Kindeswohl gefährden würde – höchstens eine zeitweilige Aussetzung des Besuchsrechts rechtfertigen (vgl. Büchler/ Wirz, a.a.O., N 11 zu Art. 274 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.96/2000 vom 29. Mai 2000, E. 4.c). Ob letzteres geboten ist, hängt allerdings nicht vom Grad der Vernachlässigung in der Vergangenheit, sondern in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes sowie allenfalls von den gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen des Besuchsberechtigten ab.
f. Eine andere Frage ist, ob aus dem passiven Verhalten des Berufungsbeklagten auf eine zweckwidrige und mithin rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Besuchsrechts als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden kann, wovon das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bereits beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wie auch in den gegenwärtigen Wiedererwägungsverfahren ausgegangen ist (…). Dafür bestehen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte. Dass das Besuchsrecht in den ausländerrechtlichen Verfahren ein zentrales Thema bildet, liegt bei der gegenwärtigen Rechtslage auf der Hand und beweist nicht, dass der Wunsch nach Kontakt zu seinem Sohn lediglich vorgeschoben ist. Die bisherige Passivität des Berufungsbeklagten ist – wie dargelegt – noch als Folge der Trennungsumstände und der hängigen Verfahren zu werten. Selbst wenn schliesslich der Kontaktwunsch des Berufungsbeklagten überwiegend ausländerrechtlich motiviert sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Kontakt zum Vater im Interesse des Kindes zu regeln ist, welchem damit die für seine Persönlichkeitsentwicklung wichtige Kenntnis und persönliche Erfahrung seines Vaters ermöglicht werden soll, dient das Recht auf persönlichen Verkehr doch dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und dem unmündigen Kind (Büchler/Wirz, a.a.O., N 2 zu Art. 273 ZGB).
g. Zu Recht unberücksichtigt gelassen und keinen weiteren Abklärungen unterzogen hat der Vorderrichter den ausländerrechtlichen Status des Berufungsbeklagten. Wie der Entscheid über die Sorgerechtszuteilung soll auch derjenige über die Gewährung des Besuchsrechts nicht durch ausländerrechtliche Motive verfälscht werden: weder bildet das fehlende Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich alleine einen Grund zur Verweigerung beziehungsweise weiteren Sistierung des Besuchsrechts noch rechtfertigt die Möglichkeit, wegen des Besuchsrechts eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu können, eine Aufhebung der Sistierung, solange das Kindeswohl einer solchen entgegensteht. Ob sich der Berufungsbeklagte legal oder illegal in der Schweiz aufhält, ändert am Bestand eines Besuchsrechts nichts, sondern beeinflusst höchstens die Modalitäten seiner Ausübung. Soweit ein illegaler Aufenthalt als Indiz für eine erhöhte Entführungsgefahr zu werten wäre, wird dieser Gefahr mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend begegnet. Auch der Umstand, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz derzeit unwahrscheinlich ist, schliesst die Gewährung eines Besuchsrechts nicht aus, sondern erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Modalitäten (Konzentration mehrerer Besuche auf den von der jeweiligen Einreisebewilligung gedeckten Zeitraum). Zudem steht im heutigen Zeitpunkt noch keineswegs fest, dass die Bemühungen der Behörden um eine Rückführung des Berufungsbeklagten in sein Heimatland erfolgreich sein werden. Sollte die Ausschaffungshaft als Folge der gesetzlichen Höchstdauer oder des Übermassverbotes aufgehoben werden müssen, wird der Berufungsbeklagte möglicherweise trotz fehlender Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben können, was zwar zu strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Massnahmen (Ein- oder Ausgrenzung) führen kann, der Ausübung eines Besuchsrechts aber nicht entgegensteht (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.3.2). Dass sich der Berufungsbeklagte gegenüber den Ausländerbehörden und namentlich auch in der von ihm als Unrecht empfundenen Ausschaffungshaft renitent verhalten hat (…), verdient schliesslich ohne Zweifel die entsprechenden straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, ist aber menschlich durchaus nachvollziehbar und erlaubt keine Rückschlüsse auf ein das Kindeswohl gefährdendes Verhalten bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts.“
In der Folge prüfte die I. Zivilkammer, ob eine mit dem Kindeswohl verträgliche Ausübung des Besuchsrechts während der damals andauernden Inhaftierung des Vaters möglich wäre, was das Gericht gestützt auf die diesbezüglichen Abklärungen der Kindesvertreterin für ausgeschlossen hielt. Für die Dauer der ausländerrechtlichen Haft wurde daher eine Weiterführung der Sistierung angeordnet (E. 3.h S. 20 f.). Im Hinblick auf die bereits absehbare Beendigung der Ausschaffungshaft gelangte die I. Zivilkammer dagegen zur Auffassung, dass eine weitere Sistierung nur in Betracht falle, wenn die (Wieder-)aufnahme von begleiteten Besuchstagen zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Dabei sei klar, dass grundsätzlich weder die bis anhin fehlende Vater-Kind-Beziehung noch die Fremdsprachigkeit des Vaters eine weitere Aussetzung rechtfertigten, zumal das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung verbiete, wenn allfällige nachteilige Auswirkungen des persönlichen Kontakts durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson hinreichend begrenzt werden könnten. Im vorliegenden Fall käme zwar erschwerend hinzu, dass das Kind an einer angeborenen Behinderung (Trisomie 21) leide und die Mutter die Wiederaufnahme der Kontakte kategorisch ablehne, was sich unweigerlich auf das Kind auswirke. Aus den verschiedenen Berichten gehe indessen hervor, dass A._____ auffällig gut entwickelt sei und sich anlässlich einer Konsultation wegen eines viralen Infekts als aussergewöhnlich kooperativ und interessiert präsentiert habe, was darauf schliessen lasse, dass er bei einer adäquaten Vorbereitung und Begleitung durchaus in der Lage sei, die Kontakte mit seinem Vater zu bewältigen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der Vorderrichter die Aufhebung der Sistierung mit der Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB verbunden habe. Aufgabe des Beistandes werde es sein, durch entsprechende Gestaltung der Kontakte eine behutsame Annäherung zwischen Vater und Kind zu ermöglichen und auf eine Verbesserung der Kooperationsfähigkeit der Eltern hinzuwirken, was erfahrungsgemäss zu einer deutlichen Verringerung der sich aus den Besuchskontakten ergebenden Belastungen für das Kind führe. Mit der Installation einer Beistandschaft könne daher einer möglichen Überforderung des Kindes rechtzeitig begegnet werden, weshalb für eine weiteres Sistierung des begleiteten Besuchsrechts kein Grund mehr bestehe (E. 3.i S. 21 ff.).
5.6. Diese Überlegungen, welche die I. Zivilkammer in Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts für die Dauer des Scheidungsverfahrens getätigt hat, bleiben grundsätzlich auch für das vorliegende Verfahren beachtlich, zumal die Regelung des persönlichen Verkehrs in beiden Verfahrensstadien nach denselben Kriterien zu erfolgen hat. Zu prüfen bleibt einzig, ob seit dem damaligen Entscheid Umstände eingetreten oder hinzugekommen sind, welche nunmehr ein vollständiges Absehen von einem Kontaktrecht des Vaters zu seinem Sohn gebieten. Bei der gegebenen Ausgangslage ausgeschlossen ist dagegen die Einräumung eines unbegleiteten und in zeitlicher Hinsicht jeweils mehrere Tage (und Nächte) umfassenden Besuchs- und Ferienrechts, wie es der Berufungskläger unter Ziffer 3.b seines Rechtsbegehrens beantragt hat. Mit Rücksicht auf das vollständige Fehlen einer Beziehung zwischen Vater und Kind sowie den tiefgreifenden Verlust an gegenseitigem Vertrauen unter den Eltern liegt es auf der Hand, dass vorerst bis auf weiteres nur ein begleitetes Besuchsrecht zur Diskussion stehen kann. In der Berufungsbegründung (act. A.1 S. 10) wie auch im Rahmen des Plädoyers (act. D.17 S. 7) wurde denn auch ausdrücklich zugestanden, dass der Beziehungsaufbau sorgsam, schrittweise und vorerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts geschehen soll; der Berufungskläger sei diesbezüglich selbstverständlich bereit, mit der KESB zusammenzuarbeiten. Unter diesen Umständen hätte er aber auch nicht einfach die Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrechts beantragen dürfen, liesse ein solches die aktuellen Bedürfnisse des Kindes doch völlig ausser Acht. Der Berufungskläger scheint zu verkennen, dass die Anordnung einer Beistandschaft nicht automatisch zu einem begleiteten Besuchsrecht führt, das in zeitlicher Hinsicht vom Beistand in eigener Kompetenz festgelegt werden könnte. Der Umfang des begleiteten Besuchsrechts muss vielmehr vom Gericht selbst bestimmt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass das begleitete Besuchsrecht lediglich eine Übergangslösung darstellt und deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist. Im Regelfall ist es auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 27 zu Art. 273 ZGB). Ist allerdings im konkreten Fall – wie vorliegend – aufgrund verschiedener Unwägbarkeiten und Ungewissheiten die zukünftige Entwicklung nur äusserst schwierig abzuschätzen, muss es nach Auffassung des Kantonsgerichts zulässig sein, sich im Scheidungsurteil auf die Regelung der (zeitlich nicht limitierten) ersten Phase zu beschränken und den Ausbau des begleiteten Besuchsrechts bzw. den allfälligen Wechsel zu unbegleiteten Besuchstagen vom Entscheid der KESB als für die Abänderung zuständigen Behörde (Art. 134 Abs. 4 letzter Satz ZGB) abhängig zu machen. Offenkundig nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und deshalb abzuweisen ist ferner der Antrag des Berufungsklägers, ihm für den Fall, dass er ausserhalb der Schweiz lebt, das Recht einzuräumen, seinen Sohn jährlich für zwei Monate Ferien an einen Ort seiner Wahl zu sich auf Besuch zu nehmen. Dies gilt nebst den bereits genannten Gründen, welche ein unbegleitetes Besuchsrecht derzeit ausschliessen, auch mit Blick auf den Grundsatz, dass vor allem bei Kleinkindern eine allzu lange Trennung von der Hauptbezugsperson verhindert werden soll (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 273 ZGB), wobei im vorliegenden Fall noch die besonderen Bedürfnisse von A._____ erschwerend hinzukommen. Im Gegensatz zur Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gewinnt im Zusammenhang mit dem beantragten zweimonatigen Ferienrecht an einem Ort nach Wahl des Berufungsklägers zudem automatisch auch dessen unbekannter Aufenthaltsstatus an Bedeutung. Eine derartige Anordnung ist unter den konkreten Umständen schlechterdings nicht vorstellbar, sodass diesem Antrag des Berufungsklägers (Ziff. 3.a der Rechtsbegehren) nicht stattgegeben werden kann. Solange nicht bekannt ist, wo der Berufungskläger sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz niederlässt (eine Rückkehr nach L.2_____ schliesst er selber derzeit aus), kann das Gericht für den Fall eines Aufenthaltes ausserhalb der Schweiz auch keine andere Kontaktregelung festlegen, hängt doch deren Ausgestaltung massgeblich davon ab, wie sich die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers dannzumal präsentieren und wie sich seine (aktuell noch fehlende) Beziehung zum Kind bis dahin entwickelt hat. Sollte der Berufungskläger die Schweiz tatsächlich verlassen, wird es daher ihm obliegen, im dafür vorgesehenen Verfahren eine Anpassung der für die Schweiz geltenden Kontaktregelung zu beantragen.
5.7. Damit ist auf die Gründe einzugehen, welche nach Auffassung der Vorinstanz trotz der grundsätzlich anerkannten Bedeutung eines Kontakts von A._____ zu seinem Vater gegen die Einräumung eines (begleiteten) Besuchsrechts sprechen. Nicht von Belang kann in diesem Zusammenhang sein, dass der Berufungskläger keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht hat und er sich illegal in der Schweiz aufhält. Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehend zitierten Erwägungen aus dem Urteil ZK1 13 28 verwiesen werden. Soweit es um ein Besuchsrecht in Form von begleiteten Kontakten an einem vom Beistand bestimmten Ort geht, kann dessen Anordnung weder von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung noch von einem festen Wohnsitz abhängig gemacht werden. Vielmehr muss es genügen, wenn der Berufungskläger für die Beistandsperson jederzeit erreichbar ist, was durch die Bekanntgabe seiner Telefonnummer sowie seiner E-Mail-Adresse gewährleistet ist. Einwenden liesse sich höchstens, dass Bemühungen um einen schrittweisen Aufbau der Beziehung zwischen Vater und Kind nur Sinn machen, wenn auf absehbare Zeit regelmässige Kontakte in kurzen Intervallen möglich bleiben, was bei der jederzeit drohenden Ausschaffung nach L.2_____ nicht gesichert ist. Ein plötzlicher Abbruch der einmal aufgenommenen Kontakte könnte sich für das Kind nämlich durchaus belastend auswirken, während ihm die jetzige Situation, in welcher der Vater nach Angaben der Berufungsbeklagten gar kein Thema ist (vgl. act. G.1 S. 6), offenbar noch nicht schadet. Dies führt aber wieder zur Problematik, dass der zivilrechtliche Entscheid an sich nicht durch die ausländerrechtliche Entscheidung präjudiziert werden sollte. Bei letzterer wurde unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar geprüft, ob sich die Ausreise negativ auf das Verhältnis zwischen Vater und Sohn auswirken würde (vgl. dazu die bei den Strafakten liegende Verfügung des APZ vom 18. April 2011 [act. 2.3 der Staatsanwaltschaft]). Verneint wurde ein derartiger Nachteil unter anderem mit der Begründung, dass sich aufgrund des begleiteten und auf ein Minimum beschränkten Besuchsrecht noch keine so enge Beziehung zwischen Vater und Kind aufgebaut habe, welche nicht auch vom Ausland her aufrechterhalten werden und gepflegt werden könne. Würde nun im zivilrechtlichen Verfahren festgestellt, dass ein begleitetes Besuchsrecht vom Ausland her nicht ausgeübt werden kann und ein solches wegen der drohenden Ausschaffung verweigert, würde dies im Ergebnis zur einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch widersprüchliches Handeln der staatlichen Organe führen. Dies erscheint umso problematischer, als das Kind im ausländerrechtlichen Verfahren gar nicht vertreten war und dessen eigenes Interesse am Auf- bzw. Ausbau einer Beziehung zum Vater kaum gewichtet wurde.
5.8. Die Vorinstanz hat die Verweigerung eines Besuchsrechts in erster Linie damit begründet, dass der Berufungskläger – mit Ausnahme der gerichtlichen Verfahren – ein zu wenig handfestes Interesse an A._____ dokumentiert habe. Aus der Tatsache, dass er weder auf die Anfrage der Kindesvertreterin reagiert noch sich nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft bei der zuständigen KESB gemeldet habe, um auf die Errichtung der Beistandschaft zu drängen oder via diese Behörde anderweitigen Kontakt zu A._____ herzustellen, hat die Vorinstanz einerseits auf ein mangelndes Interesse des Kindsvaters geschlossen und dessen passives Verhalten andererseits als Hinweis darauf gedeutet, dass der Kindsvater selber davon ausgegangen sei, dass sich aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus in der Schweiz ein begleitetes Besuchsrecht nicht in die Tat umsetzen lasse. Was das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der Kindesvertreterin anbelangt, trifft es zu, dass sich letztere mit Schreiben vom 1. Juli 2014 (vgl. act. VII.36) an die Rechtsvertreter der Eltern gewandt und sich im Hinblick auf eine allfällige Anpassung ihrer Anträge im Scheidungsverfahren nach der Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit den Eltern erkundigt hatte; für den Fall, dass eine solche Kontaktaufnahme nicht erwünscht oder nicht möglich sein sollte, hatte sie zudem um Beantwortung verschiedener Fragen zur Entwicklung der persönlichen Verhältnisse ersucht (namentlich ob seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2014 Kontakte zwischen Vater und Sohn stattgefunden hätten, wie die persönliche Situation der Eltern nach der Scheidung aussehe, welche Vorstellungen und Wünsche die Eltern betreffend Organisation und Häufigkeit der Kontakte hätten und ob es zwischen den Eltern Vorfälle gegeben habe, welche im Hinblick auf die Regelung der Kinderbelange berücksichtigt werden müssten). Die Nichtbeantwortung dieser Fragen hat der Berufungskläger an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung damit begründet, dass die Kindesvertreterin seiner Ansicht nach befangen sei, was auch ihre Anträge zeigen würden; er habe kein Vertrauen mehr und lehne deshalb eine Kommunikation mit ihr ab (vgl. dazu das Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2014 [act. I.16 S. 6]). In der Berufung wird zudem ausgeführt, die Kindesvertreterin habe bereits im Schriftenwechsel ein derart minimes Besuchsrecht beantragt, dass damit selbst die Schwelle von sog. Erinnerungsbesuchen unterschritten worden wäre. Sie habe damit gezeigt, dass sie das gesetzliche Pflichtrecht des Vaters auf Besuche und Ferien mit seinem Kind nicht ernst nehme, und sich zugleich über das Bedürfnis des Kindes nach dem Aufbau einer Beziehung mit dem Vater hinweggesetzt, weshalb sie ihre Glaubwürdigkeit als Vertreterin der Kindesinteressen und als mögliche Vermittlerin in den Augen des Berufungsklägers verspielt habe (vgl. act. A.1 S. 9 f.). Tatsächlich hatte sich die Kindesvertreterin in ihrer ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2013 (act. I.6) auf einen Antrag für den Fall der Ausweisung des Berufungsklägers aus der Schweiz beschränkt und ein zeitlich eng limitiertes, dem Anliegen eines Kontaktaufbaus kaum förderliches Besuchsrecht beantragt. Insofern mag die Haltung des Berufungsklägers ein Stück weit verständlich sein. Nichtsdestotrotz hätte eine zeitgerechte Beantwortung der Anfrage, wenn auch nur durch den Rechtsvertreter des Berufungsklägers, erwartet werden dürfen. Das Ausbleiben jeder Reaktion bis unmittelbar vor der Hauptverhandlung (act. IV.6) kann deshalb durchaus als Zeichen seiner eingeschränkten Kooperationsbereitschaft gewertet werden, zumal die Zusammenarbeit mit den für das Kind verantwortlichen Personen nicht bereits bei ersten Anzeichen von Widerständen aufgekündigt werden darf. Zu weit geht dagegen die Auffassung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger sich mit Hilfe der Kindesvertreterin um einen Informationsaustausch mit A._____ hätte bemühen können und müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 19), ist doch die Aufgabe der Kindesvertreterin klar auf die Interessenvertretung des Kindes im Gerichtsverfahren beschränkt. Dies kann allenfalls noch gewisse Vermittlungsversuche unter den Eltern beinhalten, nicht aber weitergehende Bemühungen zur Durchsetzung der Informationsansprüche des Vaters im Sinne von Art. 275a ZGB.
5.9. Zur Frage, wie die fehlenden Bemühungen des Berufungsklägers um Informationen über das Kind und das Ausbleiben von Kontaktversuchen ausserhalb der Gerichtsverfahren zu würdigen sind, hat sich die I. Zivilkammer im Übrigen bereits in ihrem Urteil ZK1 13 28 (E. 3.e und 3.f) geäussert und dannzumal keinen Grund für eine weitere Aussetzung des Besuchsrechts gesehen. An dieser Beurteilung hat das seitherige Verhalten des Berufungsklägers nichts geändert. Ab Erhalt des erwähnten Urteils hatte der Berufungskläger Kenntnis davon, dass ihm ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt wurde und für dessen Organisation und Überwachung eine Beistandschaft errichtet werden sollte. Im Vordergrund standen daher ab diesem Zeitpunkt Bemühungen um die Ernennung der Beistandsperson durch die zuständige KESB, worauf der Berufungskläger über seinen Rechtsvertreter sowohl vor als auch nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch verschiedentlich hingewirkt hat (vgl. KESB-Akten act. 15, 28, 32, 42 und 43). Eine direkte Kontaktierung der Mutter oder des Kinderarztes zwecks Beschaffung von Informationen über A._____ konnte in der damaligen Situation und vor dem Hintergrund des noch hängigen Strafverfahrens nicht ernsthaft erwartet werden. Auch eine diesbezügliche Nachfrage bei der KESB wäre kaum erfolgversprechend gewesen, zumal aus deren Antwort an die Kindesvertreterin klar hervorgeht, dass sie ein eigenes Tätigwerden nicht in Betracht gezogen hatte, sondern die Gestaltung der Kontakte der Beiständin als Fachperson überlassen wollte (vgl. KESB-Akten act. 40). In einem ähnlichen Sinne wurde auch die – allerdings erst kurz vor der Einreichung der Berufung verfasste – Intervention von Rechtsanwalt Allemann beantwortet (vgl. KESB-Akten act. 61). Aktenkundig ist schliesslich, dass der Berufungskläger seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids über seinen Rechtsvertreter mehrfach versucht hat, die Berufungsbeklagte zur Auskunft "über die Entwicklung und die aktuelle Situation des gemeinsamen Sohnes A._____ in gesundheitlicher und sonstiger Hinsicht" sowie zur Zustellung von Fotos, Videos und Kinderzeichnungen zu bewegen oder gar zu einem Besuchskontakt Hand zu bieten (vgl. act. B.4). Die erste derartige Anfrage hat der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort kommentiert und sinngemäss als blosse Alibi-Übung abgetan (vgl. act. A.2 S. 3 f.). Die Berufungsbeklagte selber begründete ihre Weigerung, dem Berufungskläger irgendwelche Informationen über die Entwicklung des Kindes oder auch nur eine Kinderzeichnung zukommen zu lassen, an der Berufungsverhandlung mit ihren bisherigen negativen Erfahrungen sowie dem vollständig fehlenden Vertrauen zum Berufungskläger (vgl. act. G.1 S. 6 ff.). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass auch frühere Versuche des Berufungsklägers, von der Berufungsbeklagten Informationen über seinen Sohn zu erhalten oder mit diesem brieflich in Kontakt zu treten, zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Dass solche Versuche unterblieben sind, kann dem Berufungskläger daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
5.10. Die mit dem Urteil ZK1 13 28 angeordnete Beistandschaft wurde von der KESB Prättigau/Davos erst mit Entscheid vom 11. September 2014 – eine Woche nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – errichtet. Dementsprechend ist auch die von der KESB ernannte Beiständin erst tätig geworden, nachdem der erstinstanzliche Entscheid vorlag, wobei sie auf Ersuchen der Berufungsbeklagten zunächst abwartete, ob das Scheidungsurteil rechtskräftig und die Beistandschaft damit hinfällig werden würde (vgl. act. C.2.3). Über ihre anschliessenden Bemühungen hat sie mit Bericht vom 18. Mai 2015 (act. F. 1) Auskunft gegeben. Daraus geht hervor, dass auch sie während ihres Gespräches mit dem Berufungskläger den Eindruck erhalten habe, dass bei ihm kein echtes Interesse an seinem Sohn bestehe, und sich dieser Eindruck dadurch verstärkt habe, dass sich weder der Berufungskläger noch dessen Anwalt jemals wieder bei ihr gemeldet hätten, um nach A._____ zu fragen. Diese Einschätzung darf nach Ansicht der I. Zivilkammer allerdings nicht überbewertet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der Beiständin auf einem einzigen (in Englisch geführten) Gespräch mit dem Berufungskläger beruht und dieser bereits für dieses Erstgespräch vorgängig zur Vorlegung seines Reisepasses aufgefordert worden war. Diesem Ersuchen leistete der Berufungskläger keine Folge, was die Beiständin zur Feststellung veranlasste, dass mangels Reisepass auch keine Besuche zwischen Vater und Sohn ermöglicht werden könnten. Schon beim ersten Treffen mit der Beiständin muss dem Berufungskläger somit klar geworden sein, dass das begleitete Besuchsrecht nicht vollziehbar sein würde, solange er keinen Reisepass vorlegt. Zugleich war ihm zweifellos bewusst, dass er mit der sofortigen Ausschaffung zu rechnen hatte, sobald er mit einem gültigen Pass angetroffen würde. Mit der Erfüllung der Auflage hätte er daher die Voraussetzung für den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz geschaffen, womit wiederum die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts illusorisch geworden wäre (vgl. dazu auch die in den KESB-Akten [act. 11 und 21] dokumentierten Kontakte zwischen dem Amt für Migration und der KESB-Leitung). Seine Weigerung zur Beibringung eines Reisepasses – den ihm die L.2_____ Botschaft gemäss den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen auf sein eigenes Ersuchen ohne Zweifel hätte ausstellen müssen – erscheint daher verständlich. Ebenso ist bei dieser Sachlage ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich von weiteren Kontakten mit der Beiständin nicht mehr allzu viel versprach und in der Folge davon absah, diese nochmals zu kontaktieren. Daraus auf ein Desinteresse des Berufungsklägers zu schliessen, welches zur Verweigerung eines Besuchsrechts führen müsste, ginge deshalb zu weit. Hinzu kommt, dass die Beiständin ihre Tätigkeit, wie bereits erwähnt, erst nach der Mitteilung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils und in Kenntnis dessen Inhalts aufgenommen hat. Letzteres kann sich durchaus auf den Umfang ihrer Bemühungen und ihre Einstellung gegenüber dem Berufungskläger ausgewirkt haben. Dass sie der anlässlich des Erstgesprächs geäusserten Bitte des Berufungsklägers nach einem Foto oder einer Zeichnung von A._____ nachgekommen wäre oder sie von sich aus auf eine Vermittlung zwischen den Eltern hingewirkt hätte, was an sich auch zu ihrem Auftrag gehört hätte (vgl. KESB-Akten act. 48 S. 7 Ziff. 2), lässt sich ihrem Bericht jedenfalls nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Aufhebung der Beistandschaft ist zwar verständlich, dass sich die Beiständin nicht stärker engagiert hat. Unter diesen Umständen durfte aber auch vom Berufungskläger nicht erwartet werden, dass er während dem noch laufenden Gerichtsverfahren auf weiteren Bemühungen der Beiständin insistierte.
5.11. Einen weiteren Grund für die vollständige Verweigerung eines Besuchsrechts erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass A._____ aufgrund seines Geburtsgebrechens mit neuen Situationen schneller überfordert sei als ein Kind ohne Down-Syndrom. Dabei handelt es sich – ebenso wie bei den beschränkten Deutschkenntnissen des Berufungsklägers – um einen Umstand, mit dem sich die I. Zivilkammer bereits in ihrem Urteil ZK1 13 28, E. 3.i, befasst hat. Weshalb von der damaligen Einschätzung abzuweichen wäre, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist vielmehr erstellt, dass A._____ in Anbetracht seiner genetischen Diagnose auffällig gut entwickelt ist (act. III.2; act. IV.3-4). Darüber hinaus wird er von sämtlichen Beteiligten – darunter die Kindesvertreterin (act. A.3 S. 3), die Beiständin (act. F.1) sowie das Tagesnani, welches A._____ an 2-3 Tagen in der Woche betreut (act. C.2.2), – unisono als (nach anfänglicher Zurückhaltung) zutraulich, neugierig, unbefangen, munter und aufgeweckt beschrieben. Wie die Berufungsbeklagte bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung (act. G.1 S. 5 f.) dargelegt hat, besucht er einmal in der Woche eine normale Spielgruppe. Der Eintritt in den Kindergarten wurde zwar in Absprache mit dem Kinderarzt – hauptsächlich wegen des Rückstands in der Sprachentwicklung (A._____ sei für ein Trisomie-Kind sehr weit entwickelt, spreche aber im Vergleich zu normalen Kindern undeutlicher) – um ein Jahr zurückgestellt. Anschliessend ist aber der Besuch des normalen Kindergartens vorgesehen. Trotz seines Geburtsgebrechens scheint A._____ damit in der Lage zu sein, mit für ihn fremden Menschen in Kontakt zu treten, selbstredend immer unter der Voraussetzung, dass eine angemessene Begleitung und Unterstützung durch eine ihm vertraute Person stattfindet. Inwiefern es aufgrund dieser Zutraulichkeit und des positiven Zugangs auf Menschen im Falle eines begleiteten Besuchsrechts zu (gefährlichen) Situationen kommen sollte, in welchen ihm nicht wohl sein und er sein Missbehagen nicht zum Ausdruck bringen könnte – so die weitergehende Einschätzung der Beiständin (vgl. act. F.1) – vermag sich dem Gericht nicht zu erschliessen, zumal derartige Situationen bei entsprechender Gestaltung des Besuchskontakts durch die Begleitperson an sich gar nicht vorkommen und durch aufmerksame Beobachtung jedenfalls sollten aufgefangen werden können. Die Beiständin geht denn auch nicht näher darauf ein, worin die angebliche Gefährdung des Kindes konkret bestehen könnte, sondern belässt es bei den wiedergegebenen Feststellungen. Diesen kann sich das Kantonsgericht aus den genannten Gründen nicht anschliessen. Insofern erscheint dem Gericht gestützt auf diese neueren Berichte die im Urteil ZK1 13 28 (E. 3.i S. 23) thematisierte Gefahr einer Überforderung des Kindes durch die Kontaktaufnahme mit seinem Vater, welche allenfalls Anlass zu einer gutachterlichen Abklärung hätte geben können, eher geringer als zum damaligen Zeitpunkt. Die bisherige gesundheitliche Entwicklung des Kindes und die damit einhergehenden Fortschritte auch im sozialen bzw. zwischenmenschlichen Bereich stehen einer Besuchsrechtsausübung somit offensichtlich nicht entgegen.
5.12. Nach dem Gesagten vermögen die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Verweigerung eines begleiteten Besuchsrechts nicht zu überzeugen. Dasselbe gilt für die Argumente der Berufungsbeklagten, welche sich in ihrer Berufungsantwort darauf beschränkt, den Berufungskläger wegen seiner fehlenden Vorstellung bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts, seines unkooperativen Verhaltens gegenüber der Kindsmutter, der Kindesvertreterin und den Behörden sowie seines fehlenden Interesses am Kind zu kritisieren. Was die letzten beiden Punkte anbelangt, kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten kann ihm sodann auch die Tatsache, dass der Berufungskläger sowohl vor der Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in der Lage war, konkrete Vorstellungen zur Ausgestaltung der Besuchskontakte zu äussern, nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann solches von ihm in Anbetracht der bisher fehlenden Beziehung zum Kind und der geringen Erfahrungen im Umgang mit Kindern (und vor allem nicht mit einem behinderten Kind) doch gar nicht erwartet werden. Ohnehin wird die kindsgerechte Ausgestaltung der Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit als auch des Ablaufs bzw. des Programms Aufgabe der zu diesem Zweck errichteten und beizubehaltenden Beistandschaft sein, wobei vorrangig die Bedürfnisse des Kindes und weniger die eigenen Vorstellungen des Berufungsklägers zu berücksichtigen sein werden (vgl. die nachfolgende E. 6). Soweit die Berufungsbeklagte die fehlende Offenlegung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Berufungsklägers auch als Grund für die Verweigerung des Besuchsrechts anführt, ist ihr, wie schon an anderer Stelle dargelegt, entgegenzuhalten, dass das Besuchsrecht – jedenfalls in Form von begleiteten Besuchskontakten – weder davon noch von einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung oder einem festen Wohnsitz abhängig gemacht werden kann. Liegt nach dem Gesagten kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, führt dies zumindest insoweit zur Gutheissung der Berufung, als sich das gänzliche Absehen von einer Besuchsrechtsanordnung nicht aufrechterhalten lässt und deshalb die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Inwiefern ein begleitetes Besuchsrecht zu Gunsten des Berufungsklägers "hochgradig" mit dem Kindeswohl kollidieren sollte (act. A.1 S. 7; D.19. S. 9), ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht eingehender dargelegt.
5.13. Dass dem Berufungskläger derzeit lediglich ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt werden kann, hat seinen Grund wie erwähnt zur Hauptsache darin, dass eine Vater-Sohn-Beziehung noch vollständig fehlt. Nicht mehr im Vordergrund steht dagegen die mögliche Gefahr einer Entführung durch den Berufungskläger, auch wenn eine solche bei binationalen Familien nie ganz ausgeschlossen werden kann und die Folgen einer Verbringung des Kindes nach L.2_____ wegen der fehlenden Unterzeichnung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) effektiv gravierend wären. Dies ist einerseits auf die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren (SK1 15 20) zurückzuführen und folgt andererseits aus dem Umstand, dass eine allfällige Entführungsabsicht des Berufungsklägers seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Februar 2014 längst in die Tat hätte umgesetzt werden können. Von einer konkreten Entführungsgefahr kann unter diesen Umständen folglich keine Rede sein. Eine bloss abstrakte Entführungsgefahr kann indessen mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend gebannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 274 ZGB). Die vormals angeordnete Hinterlegung des Reisepasses, mit welcher eine Besuchsrechtsausübung faktisch weiterhin verhindert würde, erweist sich dabei als nicht mehr erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsbeklagte die ehemals zentrale Thematik der Entführungsgefahr nur noch am Rande aufgreift und darauf bloss im Zusammenhang mit dem vom Berufungskläger beantragten zweimonatigen Ferienrecht (act. A.1 S. 6 und D.19 S. 9) und dem vorinstanzlich angeordneten Annäherungsverbot (act. A.1 S. 5 und D.19 S. 8) eingeht. Sollte im Übrigen der von der Berufungsbeklagten mehrfach geäusserte Verdacht, wonach der Berufungskläger den Kontakt zu seinem Sohn nur zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz durchzusetzen versuche, zutreffen, würde eine Entführungsgefahr ohnehin entfallen, da mit dem Verbringen des Kindes ins Ausland auch die Grundlage für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entfiele.
5.14. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger keine Gründe für eine gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts vorliegen, was die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids zur Folge hat. Dem Berufungskläger ist damit ein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Im vorliegenden Fall scheint ein Besuchsrecht im Umfang der ursprünglichen Anordnung, d.h. in Form eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat, als angemessen, wobei die Besuchszeiten dem Alter des Kindes anzupassen sind. Wie bereits im kantonsgerichtlichen Urteil ZK1 13 28 ausgeführt, wird in Anlehnung an die bei den Begleiteten Besuchstagen (BBT) Graubünden geltenden Besuchszeiten in einer ersten Phase eine Besuchszeit von vier Stunden für sinnvoll erachtet, welche unter Beachtung der Bedürfnisse des Kindes allmählich auf maximal acht Stunden ausgebaut werden kann. Ob eine Wiederaufnahme der Besuchskontakte über die KJBE tatsächlich ausgeschlossen ist, wie die Beiständin in ihrem Bericht (act. F.1) ohne nähere Angaben zu allfälligen Abklärungen ihrerseits dargelegt hat, wird im Übrigen nochmals zu prüfen sein, nachdem der Berufungskläger zwischenzeitlich vom Vorwurf der Drohungen etc. freigesprochen wurde und bei der KJBE eine neue Koordinatorin für die Begleiteten Besuchstage verantwortlich ist. Bevor ein direkter Kontakt zwischen Vater und Sohn stattfinden kann, wird die Beiständin allerdings für eine angemessene Vorbereitung des Kindes – sei dies durch die Mutter oder eine für die Begleitung der Besuche beizuziehende Fachperson (z.B. in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung) – besorgt sein müssen. Ausserdem wird sie im Interesse des Kindes auf eine Annäherung zwischen den Eltern hinzuwirken haben. Mit Blick auf die im Bericht der Beiständin (act. F.1) zum Ausdruck kommende Skepsis gegenüber der Durchführbarkeit eines begleiteten Besuchsrechts (angeführt werden von der Beiständin nebst der Schwierigkeit, eine mit Trisomie 21 erfahrene Fachperson zu finden, welche die Verantwortung für die Begleitung übernehmen würde, das Fehlen einer vertrauensvollen Basis, die schwere Erreichbarkeit des Berufungsklägers sowie dessen schlechten Deutschkenntnisse) ist an dieser Stelle nochmals – wie schon im Urteil ZK1 13 28 E. 3.i – auf die Dienste der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes, welche unter anderem eine transnationale Familienmediation anbietet, hinzuweisen. Die Parteien sind sodann ein weiteres Mal daran zu erinnern, dass sie als Eltern zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz verpflichtet sind und das Kind möglichst unbelastet an die Besuchstage herangeführt werden soll (Büchler, a.a.O., N 2 zu Art. 274 ZGB). Beide Parteien sind im Interesse des Kindes daher gehalten, ihre aus der persönlichen Beziehungsgeschichte herrührenden Unstimmigkeiten zu überwinden und dem andern den sich aus der gemeinsamen Elternschaft ergebenden Respekt entgegenzubringen. Sie sind zudem verpflichtet, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, was auf Seiten des Berufungsklägers auch bedeutet, dass er für diese jederzeit persönlich erreichbar ist. Er ist daher auf seine Zusage zu behaften, der Beiständin auf erstes Verlangen seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. In diesem Sinne ist die Berufung folglich gutzuheissen.
6.1. Die Vorinstanz hat die vom Berufungskläger beantragte Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung der medizinischen Betreuung des Kindes und des persönlichen Verkehrs abgelehnt. Dabei hat sie erwogen, die vom Ehemann geäusserten Bedenken bezüglich eines angeblich labilen Zustands der Ehefrau seien in keiner Art und Weise belegt. Im Gegenteil erhelle aus dem Bericht des Kinderarztes vom 24. August 2014, dass keine Gründe bestünden, an der guten Qualität der Betreuung von A._____ durch die Mutter zu zweifeln, zumal die Entwicklung des Kindes überdurchschnittlich gut sei. Der Kinderarzt sehe keinerlei Veranlassung, eine Beistandschaft oder andere Kindesschutzmassnahmen ins Auge zu fassen. Da der Ehemann dem nichts Handfestes entgegensetze, bestehe kein Grund für die Anordnung einer Beistandschaft, um die medizinischen Bedürfnisse von A._____ zu überwachen. Zudem seien die Verhältnisse, um die mit kantonsgerichtlichem Urteil ZK1 13 28 bestätigte Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten, nicht mehr gegeben. Gemäss aktueller Erkenntnis gebe es einstweilen keine Besuche und Ferien zwischen A._____ und dem Vater, weshalb solche auch nicht zu überwachen seien (angefochtener Entscheid E. 8.2 S. 25).
6.2. Mit seiner Berufung erneuert der Berufungskläger den vor erster Instanz gestellten Antrag, wobei zur Begründung einzig auf den vorangegangenen Entscheid des Kantonsgerichts im Verfahren ZK1 13 28 verwiesen wird. Wie darin dargelegt worden sei, sei die Errichtung einer Beistandschaft im vorliegenden Fall geboten; diese könne den Beteiligten helfen, das Kindeswohl bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu gewährleisten und beim Kind der Parteien (Down-Syndrom) auch die gesundheitliche Entwicklung zu beobachten (act. A.1 S. 14; vgl. auch act. D. 17 S. 9). Damit genügt der Berufungskläger den Begründungsanforderungen, wie sie Lehre und Rechtsprechung aus Art. 311 Abs. 1 ZPO ableiten, offensichtlich nicht. Namentlich setzt sich der Berufungskläger nicht im Geringsten mit den Erwägungen der Vorinstanz zur gesundheitlichen Entwicklung des Kindes und der fehlenden Notwendigkeit einer Überwachung der medizinischen Betreuung auseinander. Soweit der Berufungskläger an der Errichtung einer derartigen Erziehungsbeistandschaft festhält, ist darauf folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wurde bereits an anderer Stelle dargelegt, dass es mit Blick auf die im Recht liegenden ärztlichen Berichte offensichtlich keiner Überwachung der medizinischen Betreuung des Kindes bedarf und der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz somit nicht zu beanstanden ist. Sollte der Antrag des Berufungsklägers nicht auf eine eigentliche Überwachung (Kontrolle) der ärztlichen Versorgung, sondern auf deren blosse „Beobachtung“ im Sinne einer Informationsbeschaffung abzielen, kommt ihm neben dem Antrag auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, in deren Rahmen sich die Beiständin ohnehin umfassende Kenntnis über die persönliche Situation des Kindes wird verschaffen müssen, keine selbständige Bedeutung zu (vgl. vorstehend E. 4.5).
6.3. Was sodann die Besuchsrechtsbeistandschaft anbelangt, versteht sich von selbst, dass mit der Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts auch die bestehende Beistandschaft weiterzuführen ist. Ob der Berufungskläger seiner Substantiierungslast in diesem Punkt nachgekommen ist, kann daher dahingestellt bleiben. Für den Fall, dass die Berufung hinsichtlich des Besuchsrechts gutgeheissen wird, geht denn auch die Kindesvertreterin von der Notwendigkeit einer Beistandschaft aus (vgl. act. A.3 S. 7; act. D.21 S. 3). Dementsprechend ist in (teilweiser) Gutheissung der Berufung die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die während der Dauer des Scheidungsverfahrens errichtete Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des begleiteten Besuchsrechts beizubehalten. Dabei wird die für den Vollzug der Beistandschaft zuständige KESB Prättigau/Davos den mit Entscheid vom 11. September 2014 (KESB-Akten act. 48) umschriebenen Auftrag der Beiständin dahingehend anzupassen haben, als die Auflage der Hinterlegung des Reisepasses während der Besuchskontakte fortan entfällt. Zudem wird sie als Voraussetzung für die Aufnahme persönlicher Kontakte für eine angemessene Vorbereitung des Kindes, das bis anhin keinerlei Kenntnis von der Existenz seines Vaters hat, besorgt sein müssen, wozu sie nötigenfalls die Hilfe geeigneter Fachstellen in Anspruch nehmen kann. Für ein Gelingen des Kontaktaufbaus unabdingbar erscheint sodann eine Verbesserung des Verhältnisses unter den Eltern, weshalb die Beiständin parallel zur Vorbereitung des Kindes auch die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten und nötigenfalls die Prüfung weiterer Massnahmen (Mediation, Beratung der Eltern durch Fachstellen) zu beantragen hat. Zum Auftrag der Beiständin gehört ferner die gegenseitige Informationsvermittlung als Grundlage dafür, dass die Eltern wieder ein gewisses Mass an Vertrauen ineinander entwickeln können, sowie die Unterstützung des Informationsaustausches über das Kind. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, war der Berufungskläger bis anhin von jeglichen Informationen über das Kind ausgeschlossen und auch seine mehrfachen Bitten um Zustellung eines Fotos oder einer Zeichnung blieben unerfüllt. Die Beiständin wird die Eltern daher auch in diesem Bereich zu unterstützen haben und namentlich dem Berufungskläger bei der Durchsetzung seiner Informationsrechte (Art. 275a ZGB) oder einem allfälligen Briefverkehr mit dem Kind behilflich sein müssen. Die letztere Aufgabe bliebe im Übrigen auch aktuell, wenn der Berufungskläger die Schweiz tatsächlich verlassen muss, weshalb die Beistandschaft auch in diesem Fall – wenn auch mit einem reduzierten Auftrag – beizubehalten wäre.
7.1. Die Berufung richtet sich schliesslich gegen das von der Vorinstanz angeordnete Annäherungsverbot (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides). Dessen Weiterführung hat die Vorinstanz – abgesehen von einem Verweis auf das Urteil ZK1 13 28, mit welchem das (im Eheschutzverfahren verfügte) Annährungsverbot bestätigt worden sei – einzig damit begründet, dass keine Anzeichen vorlägen, wonach der Berufungskläger A._____ nicht aufsuchen könnte, und insofern dieselben Verhältnisse gegeben seien wie beim Erlass des erwähnten Urteils. Ausserdem sei der Berufungskläger durch diese Verbote nicht beschwert, nachdem aufgrund der aktuellen Verhältnisse kein Besuchs- und Ferienrecht gewährt werde (angefochtener Entscheid E. 7 S. 25).
7.2. Der Berufungskläger beantragt die ersatzlose Aufhebung des Annäherungsverbots. Zur Begründung führt er aus, dass es für ein solches Verbot eine konkrete Gefährdung und eine gesetzliche Grundlage brauche; beides werde im angefochtenen Entscheid nicht einmal behauptet. Es werde nur auf die angeblichen Befürchtungen der Berufungsbeklagten Bezug genommen, was für eine Einschränkung seiner persönlichen Freiheit nicht ausreiche und daher unzulässig sei (act. A.1 S. 14). Demgegenüber hält die Berufungsbeklagte das Annäherungsverbot für ausreichend begründet, zumal der Berufungsbeklagte ihr und ihrem Kind mehrmals direkt und indirekt mit Gewalt und Kindesentführung gedroht habe. Hinzu komme, dass er keinerlei Aufenthaltsrecht in der Schweiz habe und zwischen der Schweiz und L.2_____ kein Abkommen über Amtshilfe bei Kindesentführungen bestehe. Würde der Berufungskläger sein Kind dahin mitnehmen, gäbe es für sie keinen legitimen Weg, das Kind wieder zu holen oder heraus zu verlangen. Im Übrigen tue der Berufungskläger denn auch in keinem Satz dar, inwiefern er durch das Annäherungsverbot in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt sein soll. Zudem würde der Berufungskläger eine Aufhebung des Annäherungsverbots als falsches Signal verstehen und glauben, dass ihm nun jederzeit ein Auftauchen in O.4_____ erlaubt sei (act. A.2 S. 7). Die Kindesvertreterin verweist als gesetzliche Grundlage des Annäherungsverbots zunächst auf Art. 28b ZGB, wofür entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers das Vorliegen einer konkreten Gefährdung nicht notwendig sei, diene das Verbot doch dazu, den Antragsteller vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu schützen. Bis anhin habe der Berufungskläger sich nie davon distanziert, seinen Sohn allenfalls für andere Zwecke zu benützen als für den Aufbau einer Vater-Sohn-Beziehung. Für den Fall einer gemeinsamen elterlichen Sorge sei das Verbot jedenfalls weiterzuführen. Aber auch sonst habe die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht einmal ansatzweise gewillt sei, über seine Situation und die Zukunftsplanung etwas zu verraten, und nicht dargetan habe, inwieweit er durch das Annäherungsverbot beschwert sei, nicht gesetzeswidrig gehandelt, indem sie das Annäherungsverbot beibehalten habe. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Berufungsklägers sei zum Schutze des Kindes, ohne Angst in seiner vertrauten Umgebung aufwachsen zu können, hinzunehmen (act. A.3 S. 7 f.). An dieser Auffassung hält die Kindesvertreterin auch an der Berufungsverhandlung fest, wobei sie die Zulässigkeit eines Annäherungsverbotes zum Schutz von A._____ zusätzlich mit der Möglichkeit von Weisungen gemäss Art. 307 ZGB begründet (act. D. 21 S. 3).
7.3. Anlass zur Anordnung des Annäherungsverbots hatten ursprünglich nicht die von der Berufungsbeklagten als Entführungsdrohung aufgefassten Äusserungen des Berufungsklägers unmittelbar nach der Trennung, sondern erst der Vorfall bei den begleiteten Besuchstagen der KJBE im Mai 2011 gegeben. Dem in der Folge von der Berufungsbeklagten persönlich gestellten Antrag hat der damalige Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos ohne Angabe einer gesetzlichen Grundlage mittels superprovisorischer Verfügung entsprochen, welche sodann mit Verfügung vom 1. Juni 2012 – wiederum ohne nähere rechtliche Begründung – bestätigt wurde (Proz. Nr. 135-2011-325, act. 17). Nach Aufhebung dieses Entscheides im dagegen erhobenen Berufungsverfahren (Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 12 38 vom 5. Juli 2012) und Anfechtung des daraufhin ergangenen neuen Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten wurde das Annäherungsverbot schliesslich von der I. Zivilkammer im Urteil ZK1 13 28 in einer an das begleitete Besuchsrecht angepassten Form wieder aufgenommen, und zwar in Anlehnung an den damaligen Antrag der Kindesvertreterin und mit ausdrücklichem Hinweis auf die nach wie vor im Raum stehende Entführungsgefahr. Eine Prüfung der rechtlichen Grundlage ist damals – auch weil ohnehin ein nicht angefochtenes Annäherungsverbot gegenüber der Berufungsbeklagten bestand – unterblieben. Eine solche findet sich, wie die Kindesvertreterin in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat, in erster Linie in Art. 28b ZGB. Gemäss Abs. 1 Ziff. 1 dieser Bestimmung kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten. Solange das Strafverfahren gegen den Berufungskläger hängig war und somit die Gefahr einer Kindesentführung im Raume stand, liess sich daher das Annäherungsverbot zweifellos auf diese Bestimmung stützen. Zwischenzeitlich kann indessen aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr von einer konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden, sodass eine Anwendung von Art. 28b ZGB, welcher als Tatbestandsvoraussetzung eine bereits erfolgte oder ernsthaft zu befürchtende Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung verlangt, entfällt. Das eigenmächtige Verbringen des Kindes ins Ausland würde im Übrigen bereits von Art. 220 StGB erfasst, weshalb es mit Blick auf eine bloss abstrakte Entführungsgefahr keines zusätzlichen (mit einer Strafandrohung verbundenen) Annäherungsverbotes bedarf. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass das Annäherungsverbot aus einem anderen Grund – nämlich zum Schutz von A._____ vor einer unvorbereiteten Begegnung mit dem Berufungskläger ausserhalb des von der Beiständin vorgegebenen Rahmens – beibehalten wird, wobei die gesetzliche Grundlage in diesem Fall im Kindesschutzrecht zu finden ist. Wie die Kindesvertreterin zutreffend ausgeführt hat, können den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen zum Schutz des Kindes erteilt werden. Dabei handelt es sich um rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, welche mit der Androhung einer Ungehorsamkeitsstrafe verbunden werden können (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 307 ZGB). Zudem erlaubt Art. 274 Abs. 2 ZGB die Einräumung eines Besuchsrechts unter Auflagen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. Büchler, a.a.O., N 3 zu Art. 274 ZGB). Vorliegend erachtet die I. Zivilkammer eine Beibehaltung des Annährungsverbotes insofern für angezeigt, als damit ein Stück weit zur Beruhigung der konfliktbeladenen Situation beigetragen und zudem sichergestellt werden kann, dass die Kontakte zwischen dem Berufungskläger und seinem Sohn in begleitetem Rahmen erfolgen und nicht eigenmächtig von Ersterem erzwungen werden können. Die Massnahme dient damit dem Schutz von A._____, der durch eine unvorbereitete Begegnung mit dem Berufungskläger ohne Zweifel überfordert wäre. Im Übrigen ist der Berufungskläger durch dieses Verbot in seiner persönlichen Freiheit kaum eingeschränkt, hält er sich doch eigenen Angaben zufolge die meiste Zeit bei Freunden und Bekannten in O.2_____ oder O.3_____ auf. Aus diesen Gründen ist am Annäherungsverbot auch weiterhin festzuhalten und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. Dass das Verbot selbstredend nur ausserhalb der begleiteten Besuchskontakte gilt, versteht sich von selbst. Insoweit wird das in Dispositiv-Ziffer 9 angeordnete Annäherungsverbot von Amtes wegen an das eingeräumte Besuchsrecht angepasst.
8.1. Ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten teilweise zu korrigieren, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu verteilen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens vermochte die Berufungsbeklagte mit ihren erstinstanzlichen Anträgen zu gut der Hälfte durchzudringen. Während sie bei der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut sowie beim beantragten Annäherungsverbot obsiegte, unterlag sie mit ihren Anträgen bezüglich der Verweigerung eines Besuchs- und Ferienrechts in wesentlichen Teilen und hinsichtlich der Ablehnung einer Beistandschaft zur Gänze. Ebenfalls nicht durchzudringen vermochte sie mit ihrem Antrag auf Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines Kindesunterhaltsbeitrages. Der Scheidungspunkt selber war schliesslich vor erster Instanz nicht mehr strittig und die Regelung der übrigen Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt, Güterrecht, berufliche Vorsorge) war weder für das Gericht noch für die Parteien mit grösserem Aufwand verbunden. In Ausschöpfung des erweiterten Ermessensspielraums in familienrechtlichen Verfahren rechtfertigt es sich daher, die vorinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen. Da beiden Parteien bereits für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden. Die Rechtsvertreter der Parteien sind sodann gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO angemessen zu entschädigen. Über die Festsetzung dieser Entschädigungen wird die Vorinstanz noch in separatem Verfahren zu entscheiden haben, falls dies nicht bereits erfolgt ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.2).
8.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu verteilen. Wie bereits erwähnt, vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen zum Besuchs- und Ferienrecht in wesentlichen Punkten und zur Errichtung bzw. Beibehaltung der Beistandschaft gänzlich zu obsiegen, während er mit dem Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und in Bezug auf das umstrittene Annäherungsverbot unterlegen ist. Auch diesbezüglich rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Ebenfalls unter die Gerichtskosten fallen die Kosten der Übersetzung (Art 95 Abs. 2 lit. d ZPO) sowie die Kosten für die Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Während sich die Dolmetscherkosten auf CHF 248.40 belaufen (act. D.23), machte Rechtsanwältin Däppen für ihre Leistungen eine Entschädigung in Höhe von CHF 3'337.20 (inkl. Kleinspesenzuschlag und Mehrwertsteuer) geltend (Honorarnote vom 27. Oktober 2015, act. D.22). Dies entspricht einem Aufwand von 15 Stunden, was unter den gegebenen Umständen angemessen ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 200.00. Demzufolge belaufen sich die Kosten für das Berufungsverfahren auf insgesamt CHF 8'585.60, wovon die Parteien je CHF 4'292.80 zu tragen haben.
8.3. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 14 410) wurde X._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann zu seinem Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die dem Berufungskläger auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'292.80 und die Kosten seiner Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte zwei Honorarnoten mit Datum vom 6. Dezember 2014 und 27. Oktober 2015 ein (act. D.18), in denen er insgesamt ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'000.00 (Stundenansatz CHF 200.00) geltend macht. Dazu treten die Barauslagen von CHF 180.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 254.40. Im Ergebnis resultiert ein Honoraranspruch von CHF 3'434.40, welcher in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erscheint. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
8.4. Auch Y._____ wurde für das Berufungsverfahren mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 15 34) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann als Rechtsvertreter ernannt. Damit gehen die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'292.80 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Mit Honorarnote vom 27. Oktober 2015 (act. D.20) machte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Aufwand von 20.9 Stunden geltend, was ebenfalls als den konkreten Umständen angemessen bezeichnet werden kann. Allerdings ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 240.00 auf den für die unentgeltliche Rechtsvertretung anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) zu reduzieren. Zudem ist die Honorarnote um den zum Anwaltstarif in Rechnung gestellten "Administrationsaufwand" im Umfang von 1.5 Stunden zu kürzen, handelt es sich hierbei doch um gewöhnliche Sekretariatsarbeiten. Daraus ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'880.00 (19.4 x CHF 200.00). Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen von CHF 410.45 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 343.25 (8% von CHF 4'290.45), woraus ein entschädigungspflichtiger Honoraranspruch von gesamthaft CHF 4'633.70 resultiert. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
9. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch von Y._____ um Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO ab und beliess die Kosten dieser Verfügung bei der Prozedur (ERZ 15 12). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist nunmehr auch über diese Kosten zu befinden. Da Y._____ mit diesem Antrag nicht durchzudringen vermochte, sind die Kosten dieses Verfahrens, welche auf CHF 500.00 beziffert werden, ihr aufzuerlegen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich ausgenommen wurden (vgl. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ERZ 15 34 vom 19. Februar 2015) und deshalb von dieser auch nicht gedeckt werden.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 4, 5, 9, 12 und 13 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 4. September 2014 werden aufgehoben.
2. X._____ wird im Sinne der Erwägungen das Recht eingeräumt, den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn A._____, geboren am _____2010, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat zu pflegen, wobei die Organisation und Überwachung dieses Besuchsrechts der zu diesem Zweck eingesetzten Beiständin obliegt.
3. Die mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 11. September 2014 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten, wobei der Auftrag der Beiständin im Sinne der Erwägungen anzupassen ist. Mit dem Vollzug der Beistandschaft wird die KESB Prättigau/Davos beauftragt.
4. Ausserhalb der begleiteten Besuchskontakte gemäss den Vorgaben der Beiständin bleibt es X._____ unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB weiterhin untersagt, sich näher als 500 m dem Sohn A._____ anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m vom Wohnort des Sohnes A._____ aufzuhalten.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6.a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos von insgesamt CHF 12'408.00 (Entscheidgebühr CHF 5‘000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 6‘659.00, Übersetzungskosten CHF 749.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie gehen infolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens gemäss Art. 123 ZPO.
b) Die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
c) Über die Festsetzung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien entscheidet das erstinstanzliche Gericht in separaten Verfahren.
7.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'585.60 (Verfahrenskosten CHF 5'000.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 3'337.20, Übersetzungskosten CHF 248.40) gehen je zur Hälfte zu Lasten von X._____ und Y._____. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
b) Die X._____ auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'292.80 und die Kosten seiner Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von CHF 3'434.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 14 410) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
c) Die Y._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 4'292.80 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren von CHF 4'633.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 19. Februar 2015 (ERZ 15 34) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
8. Die Kosten des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung (ERZ 15 12) von CHF 500.00 gehen zu Lasten von Y._____.
9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
10. Mitteilung an: