Ref.:Chur, 26. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 17228. Juli 2017
ZK1 15 173
(Mit Urteil 5A_629/2017, 5A_668/2017 vom 22. November 2018 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Michael Dürst
Richter Pedrotti und Schnyder
Aktuar Pers
In der zivilrechtlichen Berufung
der X._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Ulrich Kobelt, Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern,
gegen
den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, in Sachen des Y._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, gegen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,
betreffend Eheschutz,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.1. Y._____, geboren am _____ 1957, und X._____, geboren am _____ 1965, heirateten am _____ 2009 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ in L.1_____. Aus der Ehe gingen keine gemeinsamen Kinder hervor, jedoch haben beide zwei Kinder aus früheren Partnerschaften. Am 15. Dezember 2014 schlossen die Eheleute einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem sie in Abänderung des bisherigen ordentlichen Güterstandes den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gemäss Art. 221 f. ZGB vereinbarten. Zum Gesamtgut der Ehegatten gehört unter anderem die eheliche Wohnung in O.2_____, die zuvor im Alleineigentum des Ehemannes stand. Dabei handelt es sich um eine 5½-Zimmer-Maisonettewohnung, die einen amtlich geschätzten Verkehrswert von CHF 1'348'000.00 aufweist und mit einer Hypothek von rund CHF 760'000.00 belastet ist.
2. Zu Beginn der Ehe arbeitete Y._____ als Investmentbanker bei der A._____, deren Teilhaber er war. Im Jahre 2010 zog er sich aus der A._____ zurück, um sich selbständig zu machen. Im folgenden Jahr erkrankte er an Krebs, was ihn zur Aufgabe seines angestammten Berufes zwang. Heute ist er als Fotograf tätig und hat bereits mehrere Fotobildbände veröffentlicht. X._____ verfügt über eine Ausbildung als medizinische Praxisassistentin und arbeitete bis zur Erkrankung ihres Mannes als selbständig erwerbender Business Coach, gab diese Tätigkeit in der Folge jedoch auf, um sich hauptsächlich der Pflege ihres Ehemannes zu widmen. Seit dem Jahr 2013 bietet sie auf ihrem Gebiet als Coach wieder Beratungen und Workshops an und bildet sich regelmässig weiter.
3. Schon bei der Heirat war Y._____ Alleinaktionär der C._____, welcher er einen Grossteil seines Vermögens in Form eines Darlehens übergeben hat. Per Ende 2009 hatte sein Darlehenskonto bei der C._____ ein Guthaben von USD 4'169'200.00 aufgewiesen. Durch die Einbringung des Erlöses aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der A._____ und aus dem Verkauf zweier Ferraris war das Guthaben bis Ende 2010 sodann auf rund USD 6'186'000.00 angestiegen. Seither nahm es als Folge regelmässiger Bezüge und Teilrückzahlungen trotz der Zinsgutschriften von 1% p.a. sowie der jährlichen Gutschrift eines Honorars für seine Beratungstätigkeit zugunsten der C._____ kontinuierlich ab und belief sich per Ende September 2015 noch auf knapp USD 4'815'000.00. Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2013 war die Darlehensforderung auf CHF 4'919'080.00 (USD 5'530'784.83) beziffert worden. Das gesamte Wertschriftenvermögen, unter Einschluss der verschiedenen Konti bei der D._____ und der E._____ sowie des mit CHF 2'472'532.00 deklarierten Werts der C._____-Aktien, belief sich per Ende 2013 auf rund CHF 8'120'000.00.
B.1. Am 29. September 2015 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Maloja ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 ff. ZGB ein. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen, und dass sie seit 4. Juli 2015 getrennt leben würden. Ferner sei ihm für die Dauer des Getrenntlebens die Wohnung in O.2_____ und seiner Ehefrau diejenige in O.3_____ zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Er erklärte sich sodann bereit, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 Unterhaltszahlungen von CHF 4'200.00 pro Monat zu bezahlen. Parallel zur Einleitung des Eheschutzverfahrens veranlasste Y._____ die Saldierung der beiden gemeinsamen Konti bei der D._____ sowie die Aufhebung der Bank- und Kreditkarten der Ehefrau. Über diese beiden Konti, welche mit regelmässigen Überweisungen der C._____ gespiesen wurden, waren bisher die Lebenshaltungskosten der Ehegatten finanziert worden.
2. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 verlangte X._____ gestützt auf Art. 265 in Verbindung mit Art. 271 ZPO sowie Art. 178 und Art. 227 ZGB, es seien sämtliche von Y._____ bei Banken und Vermögensverwaltungen gehaltenen Vermögenswerte superprovisorisch in der Weise sicherzustellen, dass unter Gewährleistung der ordentlichen Bewirtschaftung dieser Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensverwaltung darüber nur mit ihrer vorgängigen, schriftlichen Zustimmung verfügt werden dürfe. Sodann sei Y._____ superprovisorisch zu befehlen, dem Bezirksgericht Maloja das Aktienzertifikat der C._____ auszuhändigen. Im Weiteren sei Y._____ zu verpflichten, ihr monatlich CHF 25'000.00 zu bezahlen, sowie eine Liste sämtlicher Bankbeziehungen nebst vollständigen und detaillierten Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2015 sowie sämtlichen Buchführungs- und Buchhaltungsunterlagen der besagten Investmentfirma und weiterer Gesellschaften, die er beherrsche oder an denen er beteiligt sei, beizubringen. Schliesslich sei er zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 20'000.00 unter Einräumung dessen Nachbezifferung zu bezahlen.
3. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja die beantragten Verfügungsbeschränkungen über sämtliche von Y._____ gehaltenen Vermögenswerte bei der D._____, der E._____, der F._____ und der G._____ superprovisorisch an und verpflichtete ihn zudem, das Aktienzertifikat der C._____ beim Bezirksgericht Maloja zu hinterlegen.
4. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 beantragte Y._____, die E._____ sei zu ermächtigen, zulasten des auf die C._____ lautenden Kontos monatliche Daueraufträge in Höhe von CHF 15‘000.00 und CHF 10‘650.00 auf zwei auf seinen Namen lautende Konti der D._____ zu überweisen, und die D._____ sei zu ermächtigen, die zulasten der bei ihr geführten Konti erteilten Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren weiterhin auszuführen. Sodann sei ihm zu gestatten, über die beiden letztgenannten Konti bei der D._____ allein zu verfügen. Schliesslich seien weitere Mittel mit sofortiger Wirkung freizustellen, da es sich dabei um Kindesvermögen handle. Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 19. Oktober 2015 wurde diesen Anträgen einstweilen insoweit entsprochen, als der E._____ die einmalige Ausführung der Daueraufträge im Monat Oktober gestattet, die D._____ zur Ausführung der bestehenden Daueraufträge und Belastungen im Lastschriftverfahren ermächtigt und dem Gesuchsteller die alleinige Verfügungsbefugnis über seine beiden Konti bei der D._____ eingeräumt wurde.
5. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 stellte Y._____ die Anträge, es seien die superprovisorisch erlassenen Verfügungen gemäss Entscheid vom 12. Oktober 2015 ersatzlos aufzuheben, so dass der Zustand mit Bezug auf das Gesamtgut der Parteien wieder hergestellt werde, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden habe. Entsprechend sei auch die Verfügung betreffend Hinterlegung des Aktienzertifikats der C._____ aufzuheben. Sodann sei zwischen den Parteien die Gütertrennung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Parteien sofort zu einer Eheschutzverhandlung vorzuladen.
6. Am 23. Oktober 2015 beantragte X._____, das Rechtsbegehren der Gegenpartei, wonach festzustellen sei, dass die Parteien berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt vorübergehend aufzulösen, sei insoweit gutzuheissen, als eine solche Feststellung die Tatsache des Getrenntlebens für die Zeit ab dem 1. Oktober 2015 umfasse, im Übrigen sei es jedoch abzuweisen. Des Weiteren sei die E._____ superprovisorisch anzuweisen, ihr zulasten des Kontos der C._____ monatlich CHF 25'000.00 zu überweisen. Ebenfalls superprovisorisch sei die E._____ anzuweisen, zulasten des Kontos besagter Gesellschaft CHF 25'000.00 auf das Klientenkonto ihres Anwalts zu überweisen. Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht entsprochen werden sollte, beantragte sie den Widerruf der mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 erteilten Ermächtigungen und die Abweisung der gegnerischen Anträge vom 16. Oktober 2015, soweit sie den Betrag von CHF 10‘000.00 pro Monat übersteigen, dies unter gleichzeitiger superprovisorischer Anweisung der E._____, ihr selber rückwirkend ab 1. Oktober 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 15‘000.00 zu überweisen. Ebenfalls eventualiter liess sie weitere Anträge in Zusammenhang mit der Nutzung der ehelichen Wohnung durch Y._____ und der Rückabwicklung bzw. der Beendigung von das Gesamtgut belastenden Rechtsgeschäften des Ehemannes (Kauf eines Porsches, Miete eines Fotostudios in O.2_____, Miete einer Zweitwohnung und eines Lagerraumes in O.4_____) stellen. Zudem ergänzte sie ihr mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 gestelltes Auskunftsbegehren dahingehend, als auch die E._____, die F._____ und die G._____ anzuweisen seien, ihr über deren Tätigkeiten als Depot/Konto führende Bank respektive Vermögensverwalter, Treuhänder und Berater in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des über die C._____ gehaltenen ehelichen Gesamtgutes vollständig Rechenschaft abzulegen, und überdies die D._____ anzuweisen sei, ihr während der ganzen Dauer des gerichtlich genehmigten Getrenntlebens unaufgefordert die monatlichen Kontoauszüge, Quartals- und Endjahresberichte der beiden auf Y._____ lautenden Konti zuzustellen.
7. Mit prozessleitender Verfügung von 27. Oktober 2015 lehnte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja den seitens von X._____ beantragten Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und hielt fest, dass sich die Parteien anlässlich der anzusetzenden Verhandlung zur Sache äussern könnten. Auf die von X._____ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 5. November 2015, mitgeteilt am 6. November 2015, nicht ein (ZK1 15 155).
8. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 stellte X._____ Antrag auf Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 12. Oktober 2015. Zugleich sei Y._____ das Aktienzertifikat der C._____ unverzüglich polizeilich wegzunehmen, eventuell seien geeignete Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung des erwähnten Entscheids anzuordnen. Am 11. November 2015 beantragte Y._____, auf dieses Vollstreckungsgesuch sei nicht einzutreten, eventuell zurzeit nicht einzutreten, subeventuell sei es abzuweisen.
9. Am 9. November 2015 fand die Eheschutzverhandlung statt, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2015 vorgeladen worden war. Die Parteien hielten im Wesentlichen an ihren zuvor schriftlich gestellten Anträgen fest. Im Rahmen der Parteivorträge äusserte sich der Rechtsvertreter von X._____ unter anderem zur ehelichen Lebenshaltung. Vor der Trennung hätten die Ehegatten im Durchschnitt CHF 50‘000.00 pro Monat für den Lebensunterhalt verbraucht, was auf extrem gute Verhältnisse hindeute. Den dem bisherigen Standard entsprechenden Bedarf der Parteien (ohne Steuern) bezifferte er auf rund CHF 17‘000.00 (Ehemann) respektive CHF 16‘000.00 (Ehefrau). Die Hälfte des Überschusses betrage CHF 12‘000.00, weshalb sich für die Ehefrau (bei fortbestehender Gütergemeinschaft) ein Anspruch von CHF 28‘000.00 (vor Steuern) ergeben würde. Einzelne Positionen des geltend gemachten Bedarfs wurden mit neuen Urkunden belegt. Der Rechtsvertreter von Y._____ bestritt einen monatlichen Verbrauch von CHF 50‘000.00. Für die Lebenshaltungskosten der Ehegatten seien monatlich CHF 19‘000.00 aufgewendet worden. Den nach der einstufig-konkreten Methode zu bemessenden Bedarf der Ehefrau (samt Steuern) bezifferte er auf CHF 7‘900.00. Die Ehefrau habe allerdings auch eigenes Einkommen und könne aufgrund ihrer Ausbildung als medizinische Praxisassistentin CHF 4‘500.00 pro Monat verdienen. Zur Begründung des Antrages auf Anordnung der Gütertrennung verwies der Rechtsvertreter von Y._____ auf die in der Eingabe vom 22. Oktober 2015 geschilderten Umstände der Trennung, womit die Voraussetzungen von Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gegeben seien. Der Rechtsvertreter von X._____ stellte sich dagegen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, dass die Gütertrennung nicht schon im Eheschutzverfahren anzuordnen sei, sondern erst mit der Scheidung Geltung haben soll. Sinngemäss sprach er sich damit für eine Abweisung des entsprechenden Antrages aus. Der Rechtsvertreter von Y._____ wiederum beantragte die Abweisung des Antrages der Ehefrau auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von CHF 25‘000.00.
10. Mit Eingabe vom 16. November 2015 äusserte sich X._____ zu einzelnen Vorbringen, welche Y._____ respektive dessen Rechtsvertreter an der Eheschutzverhandlung gemacht hat. Unter anderem verlangte sie, dass der Ehemann über die Höhe der während seiner Anstellung bei der A._____ bezogenen Boni Auskunft zu erteilen habe. Zudem machte sie geltend, dass bei Fehlen eines monatlichen Vermögensertrages von CHF 50‘000.00, an dem sie zur Hälfte partizipiere, dem Ehemann trotz seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 250‘000.00 anzurechnen sei, da er es anscheinend unterlassen habe, seine Ansprüche auf eine Invalidenrente oder einen entsprechenden Kapitalbezug gegenüber seiner Pensionskasse geltend zu machen.
11. Mit Entscheid vom 18. November 2015, mitgeteilt am 19. November 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja was folgt:
"1. Es wird einstweilen festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 getrennt leben und dazu berechtigt sind.
2. Die Wohnung in O.2_____ an der _____ wird dem Gesuchsteller und die Wohnung in O.3_____ im _____ der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 9'400.- zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus ab 1. Oktober 2015.
4. Die gegenüber der D._____, O.4_____ und O.5_____, der E._____, O.4_____, der F._____, O.4_____, sowie der E._____, O.6_____, am 12. Oktober 2015 angeordneten Verfügungsbeschränkungen resp. Sicherstellungsverfügungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
5. Die dem Gesuchsteller mit Entscheid vom 12. Oktober 2015 auferlegte Verpflichtung zur Hinterlegung des Aktienzertifikates der C._____, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller erklärt hat, über das Aktienzertifikat der C._____, nicht zu verfügen, solange es zum Gesamtgut gemäss Gütergemeinschaftsvertrag gehört.
6. Es wird vorgemerkt, dass sich der Gesuchsteller zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen bereit erklärt hat.
7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses zu verpflichten, wird abgewiesen.
8. Die weiteren Anträge der Gesuchsgegnerin werden vollumfänglich abgewiesen.
9. Zwischen den Parteien wird per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung angeordnet.
10. Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 16. November 2016 wird aus dem Recht gewiesen.
11. Die Gerichtskosten von CHF 6'000.- werden zu neun Zehnteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Zehntel dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind dem Gericht innert 30 Tagen mit den beiliegenden Einzahlungsscheinen zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 6'000.- zu entschädigen.
12. (Rechtsmittelbelehrung).
13. (Mitteilung)."
C.1. Mit Eingabe vom 27. November 2015 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 265 ff. ZPO ein. Im selben Gesuch teilte ihr Rechtsvertreter dem Kantonsgericht von Graubünden mit, dass innerhalb der Frist von Art. 314 ZPO gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 Berufung erhoben werden würde. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. dessen I. Zivilkammer als Berufungsinstanz zum Erlass der beantragten Sicherungsmassnahmen sei daher gegeben.
2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2015, mitgeteilt gleichentags, wurde das Gesuch von X._____ von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gutgeheissen und die D._____ , O.4_____ und O.5_____, die E._____, O.4_____, die F._____, O.4_____, und die E._____, O.6_____, angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Namen, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der C._____, bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X._____ verfügt werden dürfe, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentlichen Vermögensverwaltung stünden. Gleichzeitig wurde Y._____ eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen. Auf Intervention der D._____ wurde die Verfügung vom 30. November 2015 am 3. Dezember 2015 insofern berichtigt, als die entsprechenden Anweisungen gegenüber der D._____ und/oder der D.1_____ ausgesprochen wurden.
3. Die Stellungnahme von Y._____ datiert vom 10. Dezember 2015.
4. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015, mitgeteilt gleichentags, präzisierte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die superprovisorische Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 und erliess zahlreiche Anordnungen.
5. Mit Verfügung vom 15. März 2016, mitgeteilt am 27. April 2016, erkannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden im hängigen Massnahmeverfahren was folgt (ZK1 15 169):
"1. Das Gesuch vom 27. November 2015 wird in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 30. November 2015 resp. 3. Dezember 2015 sowie der mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 erfolgten Präzisierung gutgeheissen. Damit bleiben die folgenden Anordnungen bis auf weiteres bestehen:
"1. Die D._____ und/oder die D.1._____, O.4_____, die E._____, O.4_____, die F._____, O.4_____, und die E._____, O.6_____, werden angewiesen, dass über die von Y._____ in eigenem Namen, im Namen beider Parteien oder im Namen Dritter, insbesondere der C._____, bei den genannten Banken hinterlegten Vermögenswerte nur mit der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung von X._____ verfügt werden darf, sofern Verfügungen über dieses Vermögen ausserhalb der ordentliche Vermögensverwaltung stehen.
2.a) Die E._____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge in Höhe von CHF 15'000.00 und CHF 10'650.00 zulasten des Kontos Nr. _____, lautend auf C._____, und zugunsten der Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der D.1_____,, lautend auf Y._____, bis auf weiteres auszuführen.
*b)*Die D._____ wird ermächtigt, die bestehenden Daueraufträge und Belastungen gemäss Lastschriftenverfahren zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. _____, lautend auf Y._____, bis auf weiteres auszuführen.
*c)*Die D.1_____ wird ermächtigt, von Y._____ zulasten der bei ihr geführten Konti Nr. _____ und Nr. _____ erteilte Aufträge zur Überweisung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von monatlich CHF 9'400.00 an X._____ bis auf weiteres auszuführen.
*d)*Nach Ausführung der monatlichen Überweisung an X._____ gemäss lit. c hiervor ist Y._____ berechtigt, über die beiden Konti Nr. _____ und Nr. _____ bei der D.1_____ bis zu einem Betrage von monatlich CHF 15'000.00 resp. CHF 10'650.00 (jeweils Gesamtbetrag aller Belastungen einschliesslich jener gemäss lit. b und c hiervor) alleine zu verfügen."
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von Y._____ und werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- wird Y._____ in Rechnung gestellt, der zudem verpflichtet wird, X._____ den Betrag von Fr. 1‘500.-- zu ersetzen.
3. Y._____ hat X._____ für das vorliegende Verfahren mit Fr. 4‘000.-- (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung)."
D.1. Zwischenzeitlich wurde von X._____ mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden die bereits in ihrem Gesuch vom 27. November 2015 angekündigte Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 eingereicht. Darin liess sie das folgende Rechtsbegehren stellen (ZK1 15 172):
"1.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus CHF 25'000 zu bezahlen;
1.2 Unter Vormerknahme der Auskunftspflicht des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei der Berufungsklägerin nach Vorliegen der Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB Gelegenheit einzuräumen, die Höhe der monatlichen Zahlung neu zu beziffern;
2.1 Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei aufzuheben;
2.2 Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 9 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei bis zum Vorliegen eines Endentscheides über das Rechtsbegehren Ziff. 2.1 aufzuschieben, sofern diesem Rechtsbegehren keine aufschiebende Wirkung zukommen sollte;
3. In Aufhebung der Ziffer 8 des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Anwaltskostenvorschuss in der Höhe von CHF 25'000 auszurichten, eventuell sei der Anwaltskostenvorschuss angemessen anzupassen.
4. Ein allfälliger Vorschuss des Kantonsgerichts von Graubünden in der Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) zur Deckung der Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO sei beim Berufungsbeklagten zu erheben;
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000 zu bezahlen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten;"
2. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2015 wurde Y._____ die Berufung von X._____ zugestellt. Gleichzeitig wurde der Berufung mit Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids) einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Über deren Aufrechterhaltung werde nach Eingang der Berufungsantwort entschieden.
3. Y._____ stellte mit Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 folgende Anträge:
"1. Es sei die Berufung abzuweisen und demzufolge sei der Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 18. November 2015 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Verfahrensanträge:
2.1 Es sei die gemäss Verfügung vom 8. Dezember 2015 des Kantonsgerichts von Graubünden einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids) mit sofortiger Wirkung aufzuheben;
2.2 Die Parteien seien bei obligatorischem, persönlichem Erscheinen und kurzfristig zu einer Verhandlung vorzuladen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, wobei sie zu verurteilen ist, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'991.10 zu bezahlen."
E.1. Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte X._____ gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden zudem Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (ZK1 15 173):
"1.1 Die Vollstreckbarkeit der Ziffer 11 des Dispositivs des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei bis Vorliegen eines Endentscheides über die Höhe und den Bezug der Gerichtskosten aufzuschieben;
1.2 Die Ziffer 11 Abs. 1 des Dispositivs des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei aufzuheben;
1.3 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000 sind auf CHF 2'000, eventuell einen angemessenen Betrag innerhalb der gesetzlichen Spanne zwischen CHF 1'500 bis CHF 5'000 herabzusetzen;
1.4 Die gemäss der vorstehenden Ziffer 1.3 angemessen auf das gesetzlich zulässige Mass herabgesetzten Gerichtskosten seien je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen;
1.5 Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten gemäss Ziffer 1.4 hiervor auferlegten Gerichtskosten sind beim Beschwerdeführer zu erheben;
2. Sofern über die Parteientschädigung nicht im Rahmen der Berufung gegen den Entscheid vom 18. November 2015 entschieden wird, ist in Aufhebung von Ziffer 11 Abs. 2 des genannten Entscheides der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;
3. Ein allfälliger Vorschuss des Kantonsgerichts von Graubünden in der Beschwerde gegen Ziffer 11 des Dispositivs des Entscheids vom 18. November 2015 des Einzelrichters beim Bezirksgericht Maloja (Proz-Nr. _____) sei beim Beschwerdegegner zu erheben;
4. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000 zu bezahlen;
5. Alles gemäss Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz."
2. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Dezember 2015 wurde Y._____ die Beschwerde von X._____ zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 stellte Y._____ das folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2015 nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe abzuweisen.
2. Verfahrensantrag: Es sei der Beschwerde die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen."
F.1. Mit Verfügung vom 15. März 2016 ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden was folgt an:
"1. Die Verfahren ZK1 15 172 und ZK1 15 173 werden vereinigt.
2. Zur Kenntnis und Vervollständigung seiner Akten erhält Herr Rechtsanwalt Kobelt je ein Exemplar der Berufungsantwort vom 17. Dezember 2015 (ZK1 15 172) und der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015 (ZK1 15 173), jeweils samt Beilagen.
3. Es wird die Durchführung einer Instruktionsverhandlung angeordnet.
4. Der Berufung ZK1 15 172 wird hinsichtlich der Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides) im Sinne der Erwägungen die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Die der Beschwerde ZK1 15 173 einstweilen gewährte aufschiebende Wirkung wird insofern bestätigt, als ausschliesslich die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 11 Absatz 1 (Gerichtskosten) aufgeschoben wird.
6. Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
7. (Rechtsmittelbelehrung).
8. (Mitteilung)."
2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2016, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 23. März 2016 vorgeladen worden war, erhielten die beiden Rechtsvertreter Gelegenheit zur Replik und Duplik. Anschliessend wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Da sich die Parteien in der Folge nicht zu einigen vermochten, hielt die Vorsitzende das Scheitern der Vergleichsbemühungen fest. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens hielt die Vorsitzende die Edition der von der Berufungsklägerin beantragten Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2009-2014 für nicht erforderlich, infolgedessen der entsprechende Antrag abgelehnt wurde. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Einholung von schriftlichen Auskünften über den durchschnittlichen Ertrag des Vermögens der C._____ bei der E._____ und bei der F._____. Schliesslich sprachen sich beide Parteivertreter dafür aus, zur richterlichen Befragung der Parteien schriftlich Stellung nehmen zu wollen.
3. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 liess die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 24. Mai 2016 zukommen und setzte ihnen für allfällige Begehren um Protokollberichtigung bzw. -ergänzung Frist bis zum 17. Juni 2016. In der gleichen Frist erhielten die Parteien Gelegenheit, im Sinne eines schriftlichen Schlussvortrags zum Ergebnis der im Berufungsverfahren erfolgten Beweisabnahmen und der formlosen richterlichen Befragung Stellung zu nehmen.
4. Die Stellungnahmen der Parteien erfolgten mit Eingaben vom 17. Juni 2016 fristgerecht. Zu den jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei liessen Y._____ mit Eingabe vom 6. Juli 2016 und X._____ mit Eingabe vom 20. Juli 2016 dem Gericht weitere Bemerkungen einreichen. Mit Eingabe vom 9. August 2016 verzichtete Y._____ auf eine Replik zur Eingabe der Gegenpartei vom 20. Juli 2016.
G. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die Aussagen der Parteien im Rahmen der formlosen richterlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 wurde den Parteien am 19. November 2015 mitgeteilt und ging der Berufungsklägerin am 23. November 2015 zu. Die dagegen am 3. Dezember 2015 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und erweist sich überdies den an sie gestellten Formerfordernissen entsprechend.
1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die vom Berufungsbeklagten an seine Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die Ausrichtung eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von CHF 25'000.00 sowie die Anordnung der Gütertrennung. Es liegt somit offensichtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils, d.h. vorliegendenfalls des Eheschutzentscheids, noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist allein aufgrund der divergierenden Anträge hinsichtlich des von der Ehefrau beantragten Anwaltskostenvorschusses der erforderliche Streitwert gegeben. Dazu kommt der Streit um die Anordnung der Gütertrennung und um die Höhe der vom Ehemann zu leistenden monatlichen Geldbeiträge, wobei bereits der für einen einzelnen Monat beantragte Betrag im Vergleich zum zugestandenen Unterhaltsbeitrag die Streitwertgrenze für die Berufung übersteigt. Gesamthaft liegt der Streitwert offensichtlich weit über CHF 30‘000.00. Damit ist zum einen die Streitwertgrenze nach Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht, womit auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 3. Dezember 2015 einzutreten ist. Zum anderen ist aber auch der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) bestimmt. Auf die Berufung ist folglich einzutreten.
2. Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 erhob X._____ eine separate Beschwerde im Kostenpunkt (ZK1 15 173). Darin wird die Reduktion der Gerichtskosten und eine andere Kostenverteilung beantragt, und zwar – wie aus der Begründung hervorgeht – für den Fall, dass der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht bestehen bleibt (und die Berufung also abgewiesen wird). Der Kostenpunkt wird somit mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall einer Gutheissung der Berufung angefochten. Die Einreichung einer separaten Beschwerde wird damit begründet, dass der Streitwert der angefochtenen Gerichtskosten die Streitwertschwelle zur Berufung nicht erreiche, weswegen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Gemäss Art. 110 ZPO ist für die selbständige Anfechtung des Kostenentscheids allerdings ohnehin nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, und zwar unabhängig vom Streitwert des Kostenentscheids. Wird jedoch in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit der Berufung auch der Kostenentscheid angefochten werden (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO; vgl. auch Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 319 ZPO). Einwände gegen die Höhe der Gerichtskosten und deren Verteilung hätten daher im Rahmen der Berufung vorgebracht werden können, ohne dass eine zusätzliche Beschwerde hätte erhoben werden müssen. Insofern erweist sich die Beschwerde in der vorliegenden Konstellation als unzulässig. Sind die Voraussetzungen der Beschwerde nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). Eine solche Konversion wird nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zugelassen, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 16 11 vom 17. Juni 2016 E. 1.b mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Folglich ist die separat eingereichte Beschwerde vom 3. Dezember 2015 als Ergänzung zur Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln, soweit diese nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Sache selber noch relevant ist. Damit entfällt auch der Einwand der Gegenpartei, wonach zwingend ein kassatorischer Antrag hätte gestellt werden müssen (vgl. Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2015, ZK1 15 173, act. A.2 S. 7).
3.1. Gegenstand der Berufung bilden nebst dem Kostenpunkt die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau (Dispositiv-Ziffer 3), die Anordnung der Gütertrennung (Dispositiv-Ziffer 9) und die Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 7; nicht Dispositiv-Ziffer 8, wie dies im Berufungsantrag fälschlicherweise angegeben wurde). Hinzu kommen weitere Anträge in Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens wie die Erhebung eines allfälligen Gerichtskostenvorschusses beim Berufungsbeklagten sowie die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines angemessen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.00 (Ziffern 4 und 5 der Berufungsanträge) bzw. CHF 2'000.00 (Ziffern 3 und 4 der Beschwerdeanträge). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort (act. A.2 S. 6) stellen Letztere keine Verfahrensanträge dar, sondern zusätzliche materiell-rechtliche Anträge gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 und Art. 163 ZGB), mit denen der bereits vor erster Instanz gestellte Antrag auf Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses auf die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren ausgedehnt wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Klageänderung das Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 14 154 vom 29. Juni 2015 E. 8.c). Der Entscheid über diese Anträge erfolgt praxisgemäss erst im Rahmen des Endentscheids, wobei in Analogie zur unentgeltlichen Rechtspflege von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abgesehen wurde (vgl. PKG 2013 Nr. 5).
3.2. Mit der Berufung nicht angefochten wurde die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB (Dispositiv-Ziffer 4) und damit zusammenhängend die Aufhebung der Verpflichtung zur Hinterlegung des Aktienzertifikats der C._____ (Dispositiv-Ziffer 5). Für die Dauer des Berufungsverfahrens wurde allerdings zwecks Sicherung des Gesamtgutes bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Anordnung der Gütertrennung eine Verfügungsbeschränkung als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ff. ZPO angeordnet (ZK1 15 169). Würde die Anordnung der Gütertrennung durch die Berufungsinstanz aufgehoben, blieben die Parteien bis auf weiteres den Regeln der Gütergemeinschaft (Art. 227 f. ZGB) unterstellt, so dass ausserordentliche Verwaltungshandlungen von Gesetzes wegen nur mit Zustimmung der Ehefrau möglich wären und sich die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB für die Dauer des Getrenntlebens erübrigen würde. Ebenfalls nicht angefochten und somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Erledigung des umfassenden Auskunftsbegehrens der Ehefrau durch eine blosse Vormerknahme der Bereitschaft des Ehemannes zur detaillierten Auskunftserteilung über das eheliche Gesamtvermögen (Dispositiv-Ziffer 6) und die Abweisung der weitergehenden Anträge der Ehefrau, namentlich mit Bezug auf eine detaillierte und vollständige Rechenschaftsablage über die Bewirtschaftung des über die C._____ gehaltenen Gesamtgutes (Dispositiv-Ziffer 8; vgl. angefochtener Entscheid S. 15). Der in der Folge entstandene Streit über den Umfang der Auskunftspflicht bildet Gegenstand eines separaten Eheschutz- bzw. Rechtsmittelverfahrens (erstmals ZK1 16 54 mit Rückweisung an Vorinstanz und nunmehr ZK1 16 159). Zwar wurde mit der Berufung beantragt, der Berufungsklägerin Gelegenheit einzuräumen, die Höhe der monatlichen Zahlung nach Vorliegen der Auskünfte gemäss Art. 170 ZGB neu zu beziffern (Ziffer 1.2 der Berufungsanträge). Nachdem die Berufungsklägerin sowohl aussergerichtlich als auch im Zuge der verschiedenen Verfahren vor dem Kantonsgericht weitere Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten erhalten hat, ist indessen eine Anpassung ihres Unterhaltsbegehrens unterblieben. Erst anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2016 wurde seitens des Rechtsvertreters der Ehefrau ein Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Erledigung des neuen Auskunftsverfahrens gestellt. Nach dem Hinweis der Vorsitzenden, dass bisher kein Antrag auf Beizug der Akten des Auskunftsverfahrens gestellt worden sei und die Voraussetzungen für einen neuen Beweisantrag (Art. 317 Abs. 1 ZPO) fehlen dürften, wurde dieser Antrag aber wieder zurückgezogen (vgl. act. F.3 S. 10). Es bleibt mithin bei den mit der Berufung gestellten Begehren, über welche ohne Beizug der Akten des Auskunftsverfahrens zu entscheiden ist.
4.1. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Ergänzend gelten zudem die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO). Soweit keine Kinderbelange zu beurteilen sind, sondern es – wie auch vorliegend – ausschliesslich um Belange geht, welche das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, untersteht das Verfahren der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO; Rolf Vetterli, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 3 zu Anh. ZPO Art. 272).
4.2. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen hat. Dabei hat es durch entsprechende Fragen und Aufforderungen auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Es obliegt indes in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und die nötigen Beweismittel zu nennen (vgl. dazu Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 1/2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 f. und N 14 zu Art. 272 ZPO; Stefanie Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie vorliegend – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7348; Rolf Vetterli, a.a.O., N 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 und N 14 zu Art. 272 ZPO). Was das Beweismass anbelangt, genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Das bedeutet, dass das Gericht nicht voll überzeugt werden muss; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der streitigen Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als dagegen (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO).
4.3. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Davon zu unterscheiden sind neue Vorbringen rechtlicher Natur, soweit diese nicht den Charakter neuer Einreden rechtlicher Art (wie z.B. die Verjährungseinrede) aufweisen. Neue rechtliche Ausführungen sind (im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig. Solche Vorbringen sind dem Anwendungsbereich von Art. 317 Abs. 1 ZPO entzogen. Ebenfalls (im Rahmen des ordentlichen Ganges des Berufungsverfahrens) jederzeit und voraussetzungslos zulässig ist die inhaltliche Einschränkung von Behauptungen, da darin ein Zugeständnis (Zugabe) an die Gegenpartei zu erblicken ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 und 33 zu Art. 317 ZPO mit weiteren Hinweisen). Ob die Voraussetzungen für die Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel gegeben sind, hat das Berufungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Eine solche Prüfung kann sich indessen erübrigen, wenn im Berufungsverfahren durch eine Partei – sei dies von sich aus oder in (teilweiser) Erfüllung eines Auskunfts- bzw. Editionsbegehrens der Gegenpartei – neue Tatsachen vorgebracht und durch Urkunden belegt werden, auf welche sich in der Folge auch die Gegenpartei stützt und diese sich folglich gegen die entsprechende Einlage nicht zur Wehr setzt. Ein solches Verhalten ist der (expliziten) Zustimmung der Gegenpartei zur Einbringung des Novums gleichzusetzen, an welche das Berufungsgericht bei Geltung der (beschränkten) Untersuchungsmaxime zwar nicht gebunden ist, von diesem aber gleichwohl berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Peter Reetz/Sarah Hilber, a.a.O., N 26 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin dem von der Gegenpartei beantragten Beizug der Akten des Verfahrens ZK1 15 169 ausdrücklich zugestimmt (vgl. act. F.3 S. 10). Sowohl in ihrem Parteivortrag an der Instruktionsverhandlung (act. D.4.1) als auch in ihrem Schlussvortrag (act. A.5) hat sie mehrfach auf die in jenem Verfahren eingebrachten Rechtsschriften und Urkunden, namentlich auf das Kontoblatt zum Darlehenskonto des Ehemannes bei der C._____ (ZK1 15 169, act. C/14), Bezug genommen. Diese Akten können daher im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu prüfen wären. Dasselbe gilt für die mit der Berufungsantwort eingereichte Zusammenstellung der Gutschriften und Belastungen auf den D._____-Konti der Ehegatten (act. C.6) und die damit zusammenhängenden Ausführungen des Berufungsbeklagten. Im Übrigen wurde das Beweisverfahren im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2016 bereinigt. Da die Berufungsklägerin in ihrem Schlussvortrag gegen die Abweisung ihrer Beweisanträge nicht mehr opponiert hat, ist auf diese nicht mehr einzugehen.
5. Vorab ist die Frage nach der Anordnung der Gütertrennung zu behandeln, da diese nach Auffassung der Berufungsklägerin auch für die Festsetzung der an sie zu leistenden Geldbeträge relevant ist. Diese stellt in ihrer Berufung nämlich klar, dass sich ihr Begehren auf Zusprechung eines monatlichen Beitrags von CHF 25'000.00 nicht bloss auf Art. 163 ZGB (Unterhalt), sondern in erster Linie auf den unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf hälftige Beteiligung an der Gesamtgutnutzung abstützt, was der Vorderrichter offensichtlich verkannt habe (act. A.1 S. 11 f.). Wird die Anordnung der Gütertrennung durch das Berufungsbericht bestätigt, wäre der entsprechenden Argumentation der Berufungsklägerin der Boden entzogen.
5.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Der Vorderrichter erachtete letzteres als gegeben und ordnete zwischen den Parteien per 22. Oktober 2015 die Gütertrennung an. In seiner Begründung hielt er fest, dass beide Parteien den Antrag gestellt hätten, ihnen sei das Getrenntleben zu bewilligen; beide hätten sich mit der Zuweisung der jeweiligen Wohnung einverstanden erklärt; beide hätten geltend gemacht, inzwischen getrennt zu leben. Der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin eine Abgeltung für den Scheidungsfall angeboten, welche sie wegen einer zu tiefen Summe abgelehnt und einen bedeutend höheren Betrag verlangt habe. Sie bewohne sodann bereits seit längerer Zeit eine eigene Wohnung in O.3_____, habe sie doch schon im August 2015 Zustellungen an jene Adresse gewünscht. Sie habe inzwischen ihre voreheliche Erwerbstätigkeit ebenfalls im Kanton O.7_____ und unter ihrem Mädchennamen wieder aufgenommen. Ihre Verlautbarungen in der Korrespondenz gäben zu erkennen, dass die eheliche Beziehung der Parteien nach ihrer Einschätzung keine Zukunftsaussichten mehr habe. Die Gesuchsgegnerin habe eingestanden, keine nennenswerten Vermögensgegenstände in die Ehe eingebracht zu haben. Dennoch habe sie einen Anspruch auf einen hälftigen Anteil am Gesamtgut geltend gemacht. Zu dessen Sicherung habe sie die Anordnung von entsprechenden Massnahmen verlangt. Der Gesuchsteller habe dem entgegengehalten, Sicherungsmassnahmen würden eine angemessene Vermögensverwaltung behindern und unter Umständen zu Schäden führen. Letzteres sei nicht auszuschliessen. Auch die finanziellen Interessen der Parteien und insbesondere des Gesuchstellers seien davon tangiert (angefochtener Entscheid E. 16 S. 14 f.).
5.2. Zu den Umständen, welche die Anordnung der Gütertrennung im Rahmen des Eheschutzverfahrens rechtfertigen, hat sich das Bundesgericht kurz nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in einem Grundsatzentscheid (BGE 116 II 21) geäussert. Nach der einleitenden Überlegung, dass der Sinn und Zweck der Eheschutzmassnahmen unverändert geblieben sei und diese nach wie vor auf eine Aussöhnung der Ehegatten respektive auf eine Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender Schwierigkeiten ausgerichtet seien, hat es was folgt erwogen (E. 4 S. 28 f.):
„Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits - nach Art. 175 ZGB - nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also auf, die "Umstände" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners, der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen (Botschaft, BBl 1979 II 1278; WEBER, a.a.O., S. 155; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB). Denkbar ist allerdings auch, dass der Schutz der Persönlichkeit eines Ehegatten die Gütertrennung als notwendig erscheinen lässt. Insofern lässt sich in der Tat nicht die - vom Obergericht des Kantons Luzern offenbar vertretene - Meinung aufrechterhalten, an die im Gesetz erwähnten "Umstände" müsse ein strenger Massstab angelegt werden und es gehe demnach ausschliesslich um die wirtschaftlichen Interessen im engsten Sinne. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, enthält Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sinngemäss einen Verweis auf Art. 4 ZGB.
Das kann freilich nicht bedeuten, dass der Eheschutzrichter irgendwelche Umstände zu berücksichtigen und, schlicht dem Wunsch des die Gütertrennung verlangenden Ehegatten entsprechend und die konkrete Situation ausser acht lassend, einen Billigkeitsentscheid zu treffen hätte. Vielmehr ist - wie erwähnt - Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB mit Blick auf die Umstände anzuwenden, die nach Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben. … In diesem Rahmen aber soll der Eheschutzrichter alle Umstände prüfen, in denen die Ehegatten leben, und im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Dass dabei die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht, liegt auf der Hand; doch sind andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder auch solche, die mit Rücksicht auf die Person der Ehegatten angestellt werden, nicht vorweg ausgeschlossen (zum Beispiel Berufswünsche, deren Erfüllung ein gewisses, vom andern Ehepartner aber grundlos verweigertes Kapital erfordern).“
In der anschliessenden Erwägung hat sich das Bundesgericht sodann mit den Argumenten der dortigen Beschwerdeführerin befasst und festgehalten, der (von jener behauptete) Umstand, dass eine Wiedervereinigung äusserst unwahrscheinlich sei, könne allenfalls Grund zur Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe geben, sei für sich allein aber kein "Umstand" im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, der den Richter bereits zur Anordnung der Gütertrennung veranlassen müsste (E. 5.a S. 30). Diesen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht kürzlich bestätigt und hat sich damit gegen eine Lockerung der Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung, wie sie in der Lehre nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts postuliert wurde und in der Praxis einzelner Kantone, einschliesslich jener des Kantonsgerichts von Graubünden, auszumachen war, gestellt. Wörtlich hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015, E. 7.2, folgendes ausgeführt:
„Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (BGE 116 II 21 E. 5a S. 30). Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGE a.a.O. E. 4 S. 28 f.). Die kantonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen und auch das Obergericht behauptet - allerdings ohne Nachweise -, insoweit konstant von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und eine lockerere Praxis zu verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe (offen gelassen in Urteil 5A_371/2013 vom 13. September 2013 E. 4.3): Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl faktisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Der Entscheid des Obergerichts, der einzig auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien abstellt, erweist sich deshalb als willkürlich und ist insoweit aufzuheben.“
Diese Ausführungen des Bundesgerichts machen deutlich, dass sich das Eheschutzgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung nicht mit einer Feststellung von Umständen begnügen darf, welche die Unwahrscheinlichkeit einer Wiedervereinigung der Ehegatten begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände erstellt sein, welche auf eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des antragstellenden Ehegatten im Falle der Weiterführung des bisherigen Güterstandes schliessen lassen oder den Fortbestand desselben aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass die fehlende Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten in eine Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen wird. Unbestritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass die Anordnung der Gütertrennung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, d.h. nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, unter leichteren Voraussetzungen möglich ist als nach Art. 185 ZGB, der für eine solche Anordnung einen wichtigen Grund voraussetzt (Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 176 ZGB). Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der bisherige Güterstand durch das Verhalten eines Ehegatten seine Berechtigung und seinen Sinn verloren hat oder dessen ordentliches Funktionieren gefährdet ist. Die innere Berechtigung gilt dann als verloren, wenn die enge vermögensrechtliche Bindung durch die Ehe nicht mehr getragen wird. Dies kann auch und gerade dann der Fall sein, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehegatten dauernd aufgegeben ist und jedes einträchtige Zusammenwirken durch das Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmöglicht wird (Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 167 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. 1995, S. 169). Lassen die Umstände der Trennung darauf schliessen, dass der gemeinsame Haushalt aus Sicht beider Ehegatten dauerhaft aufgegeben wird und der geistig-sittliche Gehalt der ehelichen Gemeinschaft endgültig entfallen ist, rechtfertigt sich demnach die Anordnung der Gütertrennung, da unter solchen Umständen kein hinreichender Grund mehr besteht, die engen wirtschaftlichen Beziehungen, die insbesondere durch die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrechtzuerhalten. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Gericht verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 176 ZGB).
5.3. Nach dem Gesagten rügt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung zu Recht, dass die Begründung des Vorderrichters für die Anordnung der Gütertrennung vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht standhält. Tatsächlich konzentriert sich dessen Begründung auf Umstände, die auf die Dauerhaftigkeit der Trennung respektive die hohe Wahrscheinlichkeit einer Scheidung schliessen lassen, was für sich alleine wie gesehen nicht ausreicht. Soweit in diesem Zusammenhang sodann auf das Verhalten der Ehefrau im Rahmen der Verhandlungen über eine allfällige Scheidungskonvention (Ablehnung eines als zu tief erachteten Angebots für die Abfindung) und des Eheschutzverfahrens (Sicherungsbegehren als Reaktion auf die eigenmächtige Auflösung der gemeinsamen Konti) eingegangen wird, taugt dasselbe offenkundig nicht als Grund für die Anordnung der Gütertrennung. So ist einerseits nicht ersichtlich, inwiefern Verhandlungen über die Modalitäten einer Scheidung zu einer Gefährdung der finanziellen Interessen des Ehemannes hätten führen können. Anderseits wurde der Antrag auf Sicherungsmassnahmen durch das eigene (güterstandswidrige) Verhalten des Ehemannes provoziert. Eine ordentliche Bewirtschaftung der vorhandenen Werte blieb sodann ausdrücklich vorbehalten. So hat die Ehefrau bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 (Akten BG Maloja, act. I.5 S. 10) klargestellt, dass die bisherigen Mandate der F._____ als Vermögensverwalterin und der E._____ als Treuhänderin unter Vorbehalt der Kooperation des Ehemannes bei der Verwaltung des Gesamtgutes und einer vollumfassenden Auskunftserteilung (worauf sie bei Fortbestand der Gütergemeinschaft denn auch Anspruch hätte) weitergeführt werden sollen. Die Fortsetzung der bisherigen Anlagepolitik, namentlich die Anlage des der C._____ darlehensweise übergebenen Vermögens in verschiedenen Hedge Funds, war damit trotz der von ihr veranlassten Sicherungsmassnahmen gewährleistet. Die gegenteilige Behauptung des Berufungsbeklagten blieb jedenfalls völlig unbelegt. Weshalb der Vorderrichter angesichts dessen zum Schluss kam, dass die Sicherstellung der Vermögenswerte eine angemessene Vermögensverwaltung behindern und zu Schäden führen könnte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Ehefrau mit dem entsprechenden Antrag nichts anderes verlangte, als was unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft ohnehin Geltung hat, nämlich ein gemeinsames Handeln im Bereich der ausserordentlichen Verwaltung des Gesamtgutes (Art. 228 ZGB).
5.4. Dass die vom Vorderrichter angeführten Gründe nicht ausreichen, heisst aber nicht, dass die Anordnung der Gütertrennung auch im Ergebnis zu Unrecht erfolgt wäre. Die Einschätzung des Vorderrichters, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich ist, wird als solche von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Diese ist aufgrund der Trennungsumstände, wie sie der Ehemann vor der Vorinstanz dargelegt hat, denn auch zweifellos zutreffend. So hat die Ehefrau am 23. Juli 2015 all ihre Sachen aus der gemeinsamen Wohnung in O.2_____ entfernt, sie in ihr neues Domizil in O.3_____ gebracht und am selben Tag die Schlüssel für die Wohnung in O.2_____, aber auch für die weiteren Lokalitäten des Ehemannes bei dessen damaligem Rechtsvertreter deponiert. Zudem hat sie per 1. Oktober 2015 ihre Papiere von O.2_____ nach O.8_____ verlegt und an ihrem neuen Wohnort auch ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Business Coach wieder aufgenommen, dies notabene bereits unter ihrem Ledigennamen (Akten BG Maloja, act. III./17-20). In ihrem Schreiben vom 13. August 2015 an den Ehemann (Akten BG Maloja, act. III./21) hat sie sodann zum Ausdruck gebracht, dass sie die Trennung als definitiv erachtete und „eine weitere Chance für einen gemeinsamen Weg“ nicht mehr als gegeben sah. Zugleich ersuchte sie den Ehemann, Kontaktversuche seinerseits zu unterlassen und künftig nur noch über normale Briefpost zu kommunizieren. Im selben Zeitraum wurden sodann die ersten Verhandlungen mit Blick auf eine Scheidungskonvention aufgenommen (Akten BG Maloja, act. III./11-12). Bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids erschien somit die Möglichkeit einer Wiedervereinigung praktisch ausgeschlossen, was sich zwischenzeitlich bestätigt hat. Es verhält sich demnach nicht derart, dass eine Wiedervereinigung der beiden Ehegatten bloss unwahrscheinlich ist. Eine solche ist vielmehr geradezu ausgeschlossen. Die Parteien streben mithin keine Wiedervereinigung an, ihre innere Verbundenheit und der geistig-sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft sind entfallen und die Ehe besteht nur noch ihrem rechtlichen Bande nach. Worauf das Zerwürfnis zurückzuführen ist respektive inwiefern das Verhalten des einen oder anderen Ehegatten für die Trennung ursächlich war, kann letztlich dahingestellt bleiben. Wie soeben dargelegt, sprach die Ehefrau selber davon, dass die gemeinsame Zeit definitiv vorbei sei. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der in der Gesamtwürdigung durchaus zu berücksichtigen ist und für die Anordnung der Gütertrennung spricht, soweit in den Trennungsumständen das Dahinfallen der inneren Verbundenheit und des geistig-sittlichen Gehalts der ehelichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt.
5.5. Von Bedeutung ist sodann, dass ohne Anordnung der Gütertrennung nicht bloss der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sondern die Gütergemeinschaft weiterzuführen wäre. Die Rechtsstellung des Ehemannes ist daher wesentlich stärker betroffen: während nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung jeder Ehegatte unter Vorbehalt von Art. 208 ZGB frei über die eigenen Einkünfte und das Vermögen verfügen kann (ohne Pflicht zur Bildung oder Erhaltung von Errungenschaft) und nur der bis zum Stichtag verbleibende Vorschlag zu teilen ist, wird unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft, jedenfalls im Rahmen der ausserordentlichen Verwaltung (Art. 228 ZGB), von Gesetzes wegen ein gemeinsames Handeln vorausgesetzt, und zwar ungeachtet der Herkunft der Mittel. Auf der anderen Seite ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ein alleiniges Handeln jedes Ehegatten zulässig (Art. 227 ZGB), und zwar auch mit Bezug auf Vermögenswerte, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Das Funktionieren der Gütergemeinschaft setzt somit gegenseitiges Vertrauen voraus, welches im vorliegenden Fall nach der Trennung offensichtlich nicht mehr vorhanden ist. Dies zeigt sich bereits darin, dass bis zur Trennung die (ordentliche und ausserordentliche) Verwaltung des Gesamtgutes – welches grösstenteils auch von ihm in die Ehe eingebracht wurde – dem Ehemann überlassen blieb, wohingegen der entsprechende Verwaltungsauftrag seitens der Ehefrau nunmehr widerrufen wurde. Die Art der Vermögensverwaltung, wie sie nach Abschluss des Ehevertrags gehandhabt und bei dessen Abschluss wohl auch beidseits vorausgesetzt wurde, ist nach der Trennung somit nicht mehr möglich. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ehefrau ihre Zustimmung zu Verwaltungshandlungen des Ehemannes nicht grundlos verweigern würde (zumal sie damit ihrerseits einen Grund für die Anordnung der Gütertrennung gemäss Art. 185 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzen würde), wird Letzterer durch das gesetzliche Zustimmungserfordernis dennoch in der Verwaltung des von ihm stammenden Vermögens eingeschränkt. Das Interesse des Ehemannes an einer freien Verfügung über das von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen überwiegt daher das Interesse der Ehefrau, während der Trennungszeit am Nutzen und Ertrag des Gesamtgutes beteiligt zu bleiben, zumal die Fortführung des bisherigen Lebensstandards über den Unterhalt gesichert ist (vgl. dazu nachstehend E. 6). Dass die Ehefrau ihre eigene Erwerbstätigkeit aufgegeben oder zumindest reduziert hat, um sich der Pflege ihres Ehemannes zu widmen, ändert daran nichts, da die Folgen der ehelichen Aufgabenteilung wiederum über den Unterhalt ausgeglichen werden. Hinzu kommt, dass die Bildung weiterer Errungenschaft im vorliegenden Fall ohnehin fraglich erscheint. Nach bisherigem Aktenstand ist eher ein Verzehr des eingebrachten Vermögens als die Bildung von Ersparnissen aus Erträgen und sonstigen Einkünften anzunehmen. So hat namentlich das Guthaben des Ehemannes gegenüber der C._____ (Darlehen) wegen der die Gutschriften übersteigenden Bezüge in den letzten Jahren vor der Trennung stetig abgenommen. Soweit dafür die C._____ selber an Wert zugenommen haben sollte, weil in der Vergangenheit trotz der von ihr erzielten Gewinne auf eine Ausschüttung von Dividenden verzichtet wurde, wäre dieser Wertzuwachs im (bei Auflösung der Gütergemeinschaft an den Ehemann zurückfallenden) Eigengut angefallen. Eine Beteiligung der Ehefrau würde bei dieser Sachlage voraussetzen, dass der Errungenschaft für die thesaurierten Gewinne eine Ersatzforderung zuzuerkennen wäre, was beim gegenwärtigen Aktenstand zumindest als fraglich erscheint.
5.6. Ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Eheleute nur kurze Zeit unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben und der Abschluss des Ehe- und Erbvertrags glaubhafterweise durch die Krebserkrankung des Ehemannes motiviert war mit dem Ziel einer maximalen Begünstigung der Ehefrau im Falle seines Ablebens (so auch Ziffer A.4 des Vertrages [Akten BG Maloja, act. III.2]). Nach beidseits als definitiv erachteter Trennung hat der Ehemann offenkundig ein Interesse daran, dass wenigstens die ehevertragliche Begünstigung der Ehefrau wegfällt. Die Interessen der Ehefrau wiederum bleiben mit dem Weiterbestand der erbvertragliche Begünstigung (5/8 des Nachlasses, wozu nach Anordnung der Gütertrennung auch das an den Ehemann zurückgefallene Eigengut gehört) bis zur Rechtskraft der Scheidung (Art. 120 Abs. 2 ZGB) ausreichend gewahrt.
5.7. In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Anordnung der Gütertrennung unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, auch wenn keine Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit erstellt ist. Wie zuvor dargelegt, erlaubt Art. 176 ZGB auch die Berücksichtigung anderer Überlegungen wirtschaftlicher oder persönlicher Natur, so dass eine Gefährdung der finanziellen Interessen nicht zwingend erforderlich ist. Demzufolge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid – genauer mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheides (Art. 268 Abs. 2 ZPO) – fallen einerseits die erteilte aufschiebende Wirkung und anderseits die angeordneten Sicherheitsmassnahmen von Gesetzes wegen dahin. Letztere sind der Klarheit halber und mit Blick auf die Mitteilung an die davon betroffenen Dritte (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder) ausdrücklich aufzuheben.
6. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
6.1. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung führte der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid aus, dass beide Parteien übereinstimmend vorgebracht hätten, während der Ehe in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben. Ebenso würden beide davon ausgehen, dass die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode festzulegen seien. Der Vorderrichter hielt im Weiteren fest, es sei schwer, sich bei den vorliegenden Sachvorbringen ein Bild der Lebenshaltung der Parteien während des Zusammenlebens zu machen. Immerhin würden die D._____-Kontoauszüge zeigen, dass in der Regel die vom Ehemann behaupteten Geldmittelzuflüsse von Seiten der Investmentgesellschaft in Höhe von rund CHF 25'000.00 ausreichen würden, um anfallenden Verbindlichkeiten nachzukommen, ohne jeweils Ende Monat einen Negativsaldo aufzuweisen. In der Folge sei von einem Gesamtbedarf beider Parteien in dieser Grössenordnung auszugehen. Durch einen vom Ehemann anerkannten erweiterten Grundbetrag von CHF 3'600.00 würden die Auslagen für Telefon/TV/Radio/Internet von CHF 100.00 sowie für Unterhaltskosten von CHF 200.00 und Versicherungen von CHF 200.00 abgedeckt. Hinzu kämen Mietkosten von CHF 2'000.00, Ausgaben für Mobilität von CHF 200.00, für Krankenkassenprämien von CHF 600.00, für Ferien von CHF 1'000.00 und für Weiterbildung von CHF 1'000.00, sodass auf einen Bedarf der Ehefrau von CHF 8'400.00 im Monat zu schliessen sei. Bei einem Unterhaltseinkommen von ca. CHF 100'000.00 habe sie mit einem Steueraufkommen von rund CHF 1'380.00 zu rechnen. Ex aequo et bono sei dieser Betrag unter den Parteien aufzuteilen. Der Ehemann sei somit zu verpflichten, der Ehefrau zum vorstehend genannten Unterhaltsbeitrag einen Steuerbetrag von CHF 1'000.00 im Monat zu ersetzen. Aufgrund der vorstehenden Betrachtungsweise erübrige sich die Feststellung des tatsächlichen Einkommens resp. der Vermögensverhältnisse des Ehemannes, nachdem dieser in der Lage und willens sei, einstweilen den Bedarf der Ehefrau durch Unterhaltsbeiträge zu decken. In der Folge wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab 1. Oktober 2015 Unterhaltbeiträge von monatlich CHF 9'400.00 zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 15 S. 12 ff.).
6.2. Die Berufungsklägerin rügt einerseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, weil der Vorderrichter bei der Festsetzung von Geldbeträgen von einem monatlichen Grundbedarf von CHF 25'000.00 anstelle eines solchen von CHF 50'000.00 ausgegangen sei, und andererseits eine unrichtige Rechtsanwendung, indem der Vorderrichter bei der Festsetzung des Geldbetrags die güterrechtliche Anspruchsgrundlage (hälftige Beteiligung an der Nutzung des Gesamtgutes) ausser Acht gelassen habe. Soweit die Berufungsklägerin ihren Anspruch auf einen höheren Geldbetrag mit der hälftigen Beteiligung an der Gesamtgutnutzung zu begründen versucht, stossen ihre Ausführungen nach der Bestätigung der Anordnung der Gütertrennung ins Leere. Doch selbst bei Aufhebung der Gütertrennung wäre ihre Argumentation – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht stichhaltig.
6.2.1. Zum einen ist fraglich, ob bei Fortbestand der Gütergemeinschaft überhaupt Raum für eine Unterhaltsverpflichtung zulasten des Ehemannes besteht. Dies deshalb, weil die Ehefrau von Gesetzes wegen am Gesamtgut berechtigt ist, sie demzufolge das Gesamtgut als Gesamthänderin auch nutzen darf und in den Schranken der ordentlichen Verwaltung selber über das Gesamtgut verfügen kann, und zwar über Einkünfte jeder Art, die ungeachtet der Herkunft mit ihrem Anfall zum Gesamtgut gehören. Zur ordentlichen Verwaltung gehört denn auch die Verwendung von Gesamtgut für den Unterhalt (Alexandra Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 f. und N 6 zu Art. 227-228 ZGB mit weiteren Hinweisen). Zum anderen liegt es jedenfalls nicht in der Kompetenz des Eheschutzrichters, güterrechtliche Ansprüche eines Ehegatten zu regeln. Gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB fällt ihm im Streitfall höchstens die Festlegung des Beitrages zu, den ein Ehegatte zulasten des Gesamtgutes für seinen (der bisherigen Lebenshaltung entsprechenden) Unterhalt beziehen darf, nicht aber die Anordnung einer hälftigen Aufteilung der gemeinsamen Einkünfte respektive der Gesamtgutserträge. Die Verwaltung des Gesamtgutes und dessen Erträge, soweit es nicht für die Deckung des laufenden Unterhalts benötigt wird, bliebe vielmehr den Regeln von Art. 227 ff. ZGB unterstellt, wobei über allfällige die Gemeinschaftsinteressen verletzende Handlungen eines Ehegatten im Rahmen der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung abzurechnen wäre. Sind sich die Ehegatten über die Verwendung des Gesamtgutes uneinig, besteht keine gerichtliche Entscheidungsbefugnis. Stattdessen kann die verweigerte Zustimmung zu einer ausserhalb der ordentlichen Verwaltung liegenden Verfügung zur Haftung nach Art. 231 ZGB führen oder die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigen (Jungo, a.a.O., N 10 zu Art. 227-228 ZGB). Mit anderen Worten ergibt sich aus der Berechtigung am Gesamtgut zwar die Befugnis, an dessen Nutzung teilzuhaben und bei der (ordentlichen und ausserordentlichen) Verwaltung mitzuwirken, nicht aber ein Anspruch auf hälftige Auszahlung der Erträgnisse. Daraus folgt für den Fall, dass die Gütergemeinschaft entgegen der vorstehenden Beurteilung während der eheschutzrichterlichen Trennung fortzuführen wäre, zweierlei: Zum einen fiele ein nach Deckung des Unterhalts verbleibender Überschuss nicht in die alleinige Verfügungsbefugnis des Ehemannes. Zum anderen bestünde entgegen der bei der Ehefrau vorherrschenden Auffassung aber auch kein Anspruch auf Aufteilung der Erträge des Gesamtgutes mit je alleiniger Verfügungsbefugnis über die Hälfte derselben. Vielmehr bliebe es diesbezüglich bei einer gesamthänderischen Berechtigung der Ehegatten mit der Folge, dass die verbleibenden Erträge des Gesamtgutes weiterhin gemeinsam zu verwalten wären.
6.2.2. Beizufügen bleibt, dass die Berufungsklägerin bei ihrer Argumentation auch unzulässigerweise das Total der Gutschriften respektive Belastungen auf den gemeinsamen D._____-Konti mit den Erträgen des (über die C._____ gehaltenen) Gesamtgutes gleichsetzt. Wie der Berufungsbeklagte glaubhaft dargelegt hat, wurden die beiden gemeinsamen Konti der Ehegatten mit Überweisungen der C._____ gespiesen, welche ihrerseits dem Darlehenskonto des Ehemannes belastet wurden. Gutgeschrieben wurden dem Darlehenskonto wiederum ein jährliches Honorar für die Beratungstätigkeit des Ehemannes zugunsten der C._____ (2012 CHF 195‘000.00, 2013 CHF 134‘000.00, 2014 CHF 110‘703.00) sowie der Darlehenszins von 1% (durchschnittlich ca. CHF 50‘000.00) pro Jahr (ZK1 15 169, act. C.14; vgl. auch act. A.2 S. 24 f.). Da das Total der Gutschriften geringer ist als die Belastungen, resultiert daraus ein teilweiser Vermögensverzehr. In der gleichen Zeit erzielte die C._____ mit ihren Anlagen (die zu einem überwiegenden Teil mit dem Darlehen des Ehemannes finanziert wurden) zwar beträchtliche Gewinne (vgl. dazu wiederum ZK1 15 169, act. C.14: Jahresrechnung 2013 CHF 441‘507.00, Jahresrechnung 2014 CHF 120‘535.00), welche jedoch mangels Ausschüttung von Dividenden in der Gesellschaft verblieben und bei dieser zu einer Zunahme des Substanzwerts führten. Möglich ist, dass die Abnahme des Darlehens durch den höheren Wert der C._____ kompensiert wurde. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, ist jedoch im Eheschutzverfahren nicht weiter zu prüfen, da die Festsetzung des gebührenden Bedarfs der Ehefrau nicht auf der Basis theoretisch möglicher Ausschüttungen vorzunehmen ist, sondern allein anhand der im gemeinsamen Haushalt effektiv verbrauchten Mittel. Inwiefern die Thesaurierung der Gewinne in der C._____ güterrechtlich relevant ist, wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären sein. Darauf braucht im Eheschutzverfahren nicht weiter eingegangen zu werden, weshalb sich auch entsprechende Beweisabnahmen erübrigten.
6.3. Die Berufungsklägerin wirft dem Vorderrichter in Bezug auf die Bemessung ihres Bedarfs sodann vor, seinen weit gestreckten Ermessensrahmen überschritten und damit Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bzw. Art. 163 ZGB verletzt zu haben. So stelle der Vorderrichter in Abrede, dass sie Anspruch auf einen um das fünffache erweiterten Grundbetrag von CHF 6'000.00 pro Monat habe. Der vom Berufungsbeklagten angebotene und vom Vorderrichter zur Richtschnur erhobene dreifach erweiterte Grundbetrag von CHF 3'600.00 sei knapp mehr als der Grundbetrag, den ein durchschnittlicher Einpersonenhaushalt auslege. Der Vorderrichter lasse damit die übereinstimmenden Parteivorträge ausser Acht, dass die Parteien auf einem äusserst hohen Standard gelebt hätten; ebenso, dass sie während der viereinhalbjährigen Pflege ihres Mannes auf eine Erwerbstätigkeit sowie eine Weiterbildung verzichtet habe und darum auch kaum Ferien und Urlaub habe machen können. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihr auch für die Dauer des Getrenntlebens die Mittel zu entziehen, um sich weiterzubilden und sich erholen zu können. Die dafür vorgesehenen Pauschalen von jeweils CHF 3'000.00 pro Monat seien bei guten finanziellen Verhältnissen gemäss der Praxis ausgewiesen. Zum Lebensstandard der Parteien gehöre auch der Erwerb einer standesgemässen Ausstattung. Der Berufungsbeklagte mache dies selbst vor, indem er sich im Sommer zusätzlich zu seinen drei Autos noch einen neuen Porsche gegönnt habe. Ihr Anspruch auf eine Reserve von monatlich CHF 3'500.00 zur Finanzierung solcher Anschaffungen und Notfälle entspreche daher auch der Praxis. Ihr monatlicher Bedarf ermittle sich somit wie folgt:
Erweiterter GrundbedarfCHF 6'000.00
WohnenCHF 2'000.00
Wohnen NebenkostenCHF 200.00
Radio / TV / InternetCHF 100.00
AutoCHF 2'000.00
WeiterbildungCHF 3'000.00
Ferien / Urlaub / RestaurantsCHF 3'000.00
Reserve / standesgemässe AusstattungCHF 3'500.00
Total vor Steuern (gerundet)CHF20'000.00
Bei einem solchen Bedarf werde sie mit jährlichen Steuern von mehr als CHF 50'000.00 rechnen müssen, womit das Steuerbetreffnis monatlich CHF 4'200.00 betrage. Im Ergebnis sei damit der geltend gemachte monatliche Betrag zu Lasten des Berufungsbeklagten von CHF 25'000.00 auch ausgewiesen, wenn der gesetzlich zwingende Anspruch auf hälftige Nutzung am Gesamtgut nicht gegeben sein sollte.
6.4. Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, dass die Berufungsklägerin ihren gebührenden Bedarf trotz ausreichender Information ungenügend substantiiert habe. Die Berufungsklägerin habe weder in ihrer Eingabe vom 5. Oktober 2015 noch in derjenigen vom 23. Oktober 2015 ihren eigenen Bedarf berechnet. In den beiden Schriftsätzen finde sich kein einziger Beleg und auch kein Betrag über Miete, Krankenkasse etc., obwohl ihr die Beträge bekannt gewesen seien. Sie habe dies mit dem Hinweis unterlassen, dass sie zuerst vollständige Kontoauszüge von den Banken, Buchführungs- und Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen und die Erfolgsrechnung erhalten müsse. Erst dann sei sie in der Lage, ihre Lebenskosten zu beziffern. Dass dies falsch sei, sei offensichtlich. Zum einen habe sie während der gesamten Dauer der Ehe Kenntnis über die wirtschaftliche Situation gehabt. Zudem habe sie alle Bankunterlagen und Vermögensberichte seit dem Jahr 2011 erhalten. Zum anderen würden alle Berechnungsmodelle zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs von Einzelposten ausgehen (Grundbetrag, Wohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge etc.), welche der Berufungsklägerin für sich selbst allesamt bekannt gewesen seien oder deren Höhe ohne Schwierigkeiten von ihr hätte eruiert werden können. Dass es hierzu keiner besonderen Kenntnis über die gesamte wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten bedürfe, sei offensichtlich. Die von der Berufungsklägerin eingelegte Bedarfsberechnung werde bestritten; diese sei bei Weitem übersetzt und entbehre jeglichen Beweises und auch jeglicher Glaubwürdigkeit. Festzustellen sei sodann, dass hierzu kein einziger Beleg zur Verfügung gestellt werde.Mit Bezug auf die Behauptungen der Berufungsklägerin zu den vor der Trennung für den Lebensunterhalt verwendeten Mittel führte der Berufungsbeklagte alsdann aus, er habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass die Lebenskosten während des ehelichen Zusammenlebens durch zwei monatliche Überweisungen von insgesamt CHF 25'650.00 zulasten des Kontos der C._____ bei der E._____ und zugunsten der beiden Konti bei der D._____ finanziert worden seien. Von diesem Betrag seien die Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner früheren Frau und der beiden Kinder aus jener Ehe abgegangen, mithin CHF 6'600.00 pro Monat. Die Parteien hätten dementsprechend ihre Lebenskosten mit CHF 19'000.00 pro Monat finanziert. Wenn sie nunmehr wider besseres Wissen behaupte, die Parteien hätten pro Monat CHF 50'000.00 verbraucht, so treffe dies eindeutig nicht zu. Ebenso wenig habe sie angegeben, welcher horrende monatliche Aufwand hätte betrieben werden müssen, um tatsächlich jeden Monat Ausgaben von CHF 50'000.00 zu tätigen. Zudem hätte ein solcher Ausgabenbetrag auch nicht lange finanziert werden können. Seinen ursprünglichen Beruf könne er nicht mehr ausüben und durch seine Tätigkeit als Fotograf erziele er kein wesentliches Einkommen. Die rentenartigen, monatlichen Überweisungen zulasten der C._____ würden das einzige „Einkommen“ darstellen, das zur Finanzierung der Lebenskosten zur Verfügung gestanden habe. Der Vorderrichter sei dementsprechend zu Recht von einer monatlichen Einnahmenbasis von CHF 25'000.00 ausgegangen, welche er in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung auf CHF 19'000.00 monatlich reduziert habe. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte der Berufungsbeklagte schliesslich eine Zusammenstellung der Gutschriften und Belastungen auf den beiden D._____-Konti für den Zeitraum von März 2011 bis September 2015 ein.
6.5. Zutreffend an den Ausführungen des Berufungsbeklagten ist zunächst einmal, dass die Berufungsklägerin ihren der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden Bedarf erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert und zudem nur spärliche Belege eingereicht hat (Miete, Radio- und Fernsehempfang, Kabelanschluss, Krankenkasse, Haftpflichtversicherungen [Akten BG Maloja, act. IV.27-32]). Unter der Geltung der (beschränkten) Untersuchungsmaxime erfolgte die Bezifferung allerdings noch rechtzeitig (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Das Fehlen von Belegen für zusätzliche Bedarfspositionen schadet sodann nicht, soweit zumindest die Lebenshaltung vor der Trennung respektive die Höhe der dafür verwendeten Mittel erstellt bzw. glaubhaft gemacht und der gebührende Bedarf nach Erfahrungswerten ermittelt werden kann, wie dies der Vorderrichter getan hat. Zu prüfen ist nachfolgend somit die Bemessung der einzelnen Bedarfspositionen.
6.6.1. Vorab stellt sich die Frage, ob es sich im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt, entsprechend dem Vorbringen der Berufungsklägerin einen fünffachen Grundbetrag anzurechnen, oder ob mit dem vorinstanzlich zugestandenen dreifachen Grundbetrag der ehelichen Lebensführung der Parteien bereits hinreichend Rechnung getragen worden ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welchen Betrag die Parteien vor der Trennung für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet haben. Die bisher gelebte Lebenshaltung ist in einem Geldbetrag auszudrücken, wobei das entsprechende Familieneinkommen den Ausgangspunkt hierfür bildet (Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 05.148). Können die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Gleichzeitig stellt diese während des Zusammenlebens geführte Lebenshaltung auch die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs dar (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 138 III 672; vgl. auch PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Es ist Sache des anspruchsberechtigten Ehegatten, den konkreten Lebensbedarf unter Angabe der Einzelbedürfnisse darzutun, und Aufgabe des Eheschutzrichters, zu beurteilen, welche Bedürfnisse dem ehelichen Standard noch entsprechen (Rolf Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 31 zu Art. 176 ZGB). An den Nachweis der einzelnen Ausgabepositionen zur Ermittlung der vormaligen Lebenshaltung darf kein besonders strenger Massstab gelegt werden. Da es etwa für Auslagen des täglichen Bedarfs nahezu unmöglich ist, die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen erscheint es glaubhaft, dass für den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt worden sind, so dass hilfsweise auch von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden kann (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c; Jann Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 2.68). In welchem Umfang eine Erweiterung des Grundbetrags gerechtfertigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des urteilenden Gerichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3 sowie 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 1 vom 13. November 2015 E. 5c/aa mit weiteren Hinweisen).
6.6.2. Der für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendete Betrag wurde von der Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz auf durchschnittlich CHF 50‘000.00 beziffert (vgl. act. A.1 S. 13 ff.). Dabei stützte sie sich allerdings auf die Kontoauszüge für die Monate Juli bis September 2015, also für einen Zeitraum, in welchem sie bereits in O.3_____ lebte. Irgendwelche Belege für den massgeblichen Zeitraum vor der Trennung hat sie nicht eingereicht, obwohl sie in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2015 (Akten BG Maloja, act. I.5 S. 6) selber davon spricht, aus einer Durchsicht der Kontoauszüge der gemeinsamen D._____-Konti für den Zeitraum zwischen April 2011 und dem Datum ihrer Saldierung durch den Ehemann ergebe sich, dass die Parteien den von ihr behaupteten Betrag für ihren Lebensunterhalt ausgegeben hätten. Wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort (act. A.2 S. 14) zutreffend dargelegt hat, war sie demnach bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens in den Besitz der betreffenden Bankunterlagen gelangt, so dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese an der Eheschutzverhandlung vom 9. November 2015 einzureichen. Bei dieser Sachlage ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter auf weitere Beweisabnahmen verzichtet und stattdessen auf die Angaben des Berufungsbeklagten abgestellt hat.
6.6.3. Zu den für die Lebenshaltung verwendeten Gutschriften auf den D._____-Konti sollen nach Auffassung der Berufungsklägerin zudem noch weitere Beträge aufgerechnet werden, einerseits für Anschaffungen, die direkt über die C._____ finanziert worden seien (Fotoausrüstung, Porsche) und anderseits für den Mietwert der fortan vom Ehemann alleine genutzten ehelichen Wohnung (vgl. act. A.1 S. 15 f.; dito Schlussvortrag, act. F.3 S. 8 ff.). Auf diese Weise errechnet die Ehefrau einen durchschnittlichen monatlichen Ertrag des Gesamtgutes in Höhe von CHF 70‘000.00 (vgl. act. A.1 S. 16). Die letztgenannte Berechnung erfolgte indessen in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf hälftige Beteiligung an der Gesamtgutnutzung. Für die Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung erweisen sich die entsprechenden Ausführungen als irrelevant, ist dabei doch – wie bereits dargelegt – auf die effektiv für die Lebenshaltungskosten verbrauchten Mittel (und zwar in den letzten Jahren vor der Trennung) abzustellen. Berücksichtigt werden können sie höchstens als weiteres Indiz für den sehr hohen Lebensstandard der Ehegatten, welche sich eine grosszügige Wohnung mit zwei Autoeinstellplätzen geleistet (vgl. dazu Akten BG Maloja, act. III.11-13: jährlicher Mietwert total CHF 33‘840.00) und über mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse verfügt haben.
6.6.4. Vor der Vorinstanz hat der Ehemann monatliche Bezüge ab dem Konto der C._____ von insgesamt CHF 25‘650.00 und nach Abzug der Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner früheren Frau und der beiden Kinder aus jener Ehe einen Betrag in Höhe von CHF 19‘000.00 für die Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten zugestanden, welcher in der Folge auch die Basis für den Entscheid des Vorderrichters bildete. Mit Berufungsantwort wurde an diesem Betrag festgehalten (act. A.2 S. 22). Aus der vom Ehemann mit der Berufungsantwort eingereichten Zusammenstellung der Gutschriften und Belastungen auf den beiden D._____-Konti (act. C.6) ergibt sich indessen ein höherer Betrag. Nach seiner Berechnung soll den beiden D._____-Konti in den Jahren 2011 bis 2015 durchschnittlich ein Betrag von CHF 25‘000.00 belastet worden sein, dies nach Abzug eines regelmässigen Kontoübertrages (monatlich CHF 3‘000.00 von Konto Y auf Konto N) und unter Berücksichtigung von drei ausserordentlichen Transaktionen (Auszahlungen der H._____, die auf ein persönliches Konto bei der E._____ transferiert wurden; Gutschrift aus dem Verkauf des „Giulietta“, ebenfalls auf das Konto bei der E._____ transferiert). Ebenfalls bereits abgezogen wurden in seiner Berechnung die Unterhaltsleistungen an seine frühere Ehefrau und seine Kinder von total CHF 60‘057.00 (seit September 2014 jeweils CHF 6‘673.00). Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsantwort wären vom errechneten Betrag von CHF 25‘000.00 die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 6‘600.00 nicht nochmals in Abzug zu bringen gewesen. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung, an welcher er von der Vorsitzenden zu seiner Berechnungsmethode befragt wurde (zur Ermittlung der durchschnittlichen Belastungen hatte er offenbar jeweils die Kontostände Ende Jahr in Abzug gebracht), hat der Berufungsbeklagte mit seinem Schlussvortrag vom 17. Juni 2016 (act. A.6) sodann eine erneute Berechnung eingereicht (act. C.12) und dabei – wiederum nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine frühere Frau und seine Kinder – durchschnittliche Ausgaben von CHF 27‘752.00 zugestanden (act. A.6 S.2). Beiden Zusammenstellungen lässt sich entnehmen, dass nebst den ordentlichen Bezügen über die beiden Daueraufträge in zahlreichen Monaten zusätzliche Mittel (Beträge bis zu CHF 20‘000.00, teilweise auch mehr) bezogen wurden, und zwar auch in den letzten beiden Jahren vor der Trennung (so in den Monaten Januar, März, April, Oktober und November 2014, ebenso in den Monaten März, Mai und Juli 2015). Lässt man die Belastungen ab Juli 2015 (Trennung) ausser Betracht, ergibt sich für die Zeit von März 2011 bis Juni 2015 (52 Monate) ein Total an Belastungen (nach Abzug von Kontoüberträgen, ausserordentlichen Transfers und Unterhalt) in Höhe von CHF 1‘478‘765.00, d.h. durchschnittlich CHF 28‘438.00 pro Monat. Im Vergleich zum vom Vorderrichter berücksichtigen Betrag von CHF 19‘000.00 (CHF 25‘650.00 abzüglich Unterhalt von CHF 6’600.00) haben die Parteien demnach monatlich rund CHF 9‘500.00 mehr für ihren Lebensunterhalt ausgegeben.
6.6.5. Die Berufungsklägerin rechnet in ihrem Schlussvortrag vom 17. Juni 2016 unter Berücksichtigung des regelmässigen Kontoübertrages und der Unterhaltszahlungen mit durchschnittlichen Ausgaben ab den D._____-Konti von CHF 41‘789.00 (act. A.5 S. 8). In diesem Betrag enthalten sind die verschiedenen ausserordentlichen Belastungen, insbesondere der Transfer der von der H._____ ausbezahlten Freizügigkeitsleistung auf das private E._____-Konto des Ehemanes. Nach Auffassung der Berufungsklägerin ist ein solcher Transfer einerseits nicht erstellt und andererseits soll die entsprechende Behauptung neu und zufolge verspäteten Vortrags nicht zu hören sein (act. A.5 S. 11). Richtig ist, dass es sich bei der Zusammenstellung des Berufungsbeklagten nicht um eine Beweisurkunde handelt, sondern dieser lediglich der Wert einer Parteibehauptung zukommt. Soweit damit Einkünfte und Ausgaben geltend gemacht werden, welche die vor erster Instanz behaupteten Beträge übersteigen, sind sie – wie eingangs dargelegt (E. 4.3.) – unabhängig vom Novenverbot zu berücksichtigen. Werden seitens des Berufungsbeklagten nunmehr zusätzliche Gutschriften zugestanden, sind konsequenterweise auch damit zusammenhängende Behauptungen zur deren Verwendung zu berücksichtigen. Als zugestanden kann mit anderen Worten nur derjenige Betrag gelten, der nach Abzug der geltend gemachten ausserordentlichen Transaktionen verbleibt. Dass im Juni 2011 von der H._____ ein namhafter Betrag zur Auszahlung gelangt ist, ist im Übrigen durch die mit der Berufungsantwort eingereichte Bestätigung vom 23. Juni 2011 über die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung von CHF 600‘072.80 (act. C.4) belegt. Veranlasst wurde die betreffende Einlage durch die Ausführungen der Berufungsklägerin zu den anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Ehemannes und deren Schlussfolgerung, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches die sein früheres Einkommen als Teilhaber der A._____ ersetzenden Versicherungsleistungen zu beachten wären (act. A.1 S. 5 und 18 f.). Damit erneuerte die Berufungsklägerin einen Standpunkt, den sie bereits in ihrer Eingabe vom 16. November 2015 vertreten hatte. Letztere war vom Vorderrichter als verspätet aus dem Recht gewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 S. 11 und Dispositiv-Ziffer 10), was mit der Berufung formell unangefochten blieb. Nichtsdestotrotz rügte die Berufungsklägerin die Rückweisung der betreffenden Eingabe in der Berufung als unzulässig (act. A. 1 S. 19). Wäre dieser Auffassung zu folgen und ihre Eingabe vom 16. November 2016 mit Blick auf Art. 229 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen, wäre aber auch der Berufungsbeklagte berechtigt, sich in der Berufungsantwort dazu zu äussern und diesbezügliche Gegenbeweise einzureichen, zumal die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO offensichtlich erfüllt wären. Was sodann den geltend gemachten Transfer der Freizügigkeitsleistung auf das E._____-Konto anbelangt, fehlt es dafür zwar an einem Beleg, angesichts des zeitlichen Ablaufs und der Tatsache, dass gemäss Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2013 (Akten BG Maloja, act. III.8) bei der E._____ nach wie vor ein Konto mit einem Guthaben in ähnlicher Höhe existiert, erscheinen die Angaben des Berufungsbeklagten indessen glaubhaft. Unabhängig davon handelt es sich allein vom Betrag her um eine ausserordentliche Transaktion mit einmaligem Charakter, die selbst ohne weitere Belege bei der Bestimmung der ehelichen Lebenshaltung vor der Trennung ausser Betracht bleiben müsste. Dasselbe gilt für die weitere Auszahlung der H._____ und den Erlös aus dem Verkauf des „Giulietta“, zumal die Gutschriften in den betreffenden Monaten ebenfalls erheblich über jenen der anderen Monate lagen und der jeweilige Mehrbetrag kurz darauf wieder abgeführt wurde. Es bleibt damit bei dem anhand der Zusammenstellung des Ehemannes ermittelten Betrag von monatlich CHF 28‘500.00, welchen die Ehegatten im Durchschnitt zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten verbraucht haben.
6.6.6. Die Berufungsklägerin macht in ihrem Schlussvortrag geltend, dass der Lebensunterhalt nicht bloss über die D._____-Konti, sondern teilweise durch direkte Bezüge ab dem E._____-Konto der C._____ finanziert worden sei (vgl. act. A.5 S. 8). Tatsächlich ergibt sich aus dem Kontoblatt der C._____ für das Darlehenskonto des Ehemannes (ZK1 15 169, act. C.14), dass dem Darlehenskonto höhere Beträge belastet wurden, als den beiden D._____-Konti gemäss der Zusammenstellung des Berufungsbeklagten gutgeschrieben wurden. So beliefen sich die (bereinigten) Gutschriften auf den D._____-Konti im Jahre 2014 auf total CHF 418'145.00, während dem Darlehenskonto Bezüge und Teilrückzahlungen von total USD 484‘108.00 (= ca. CHF 460‘000 mit durchschnittlichem Kurs von CHF 0.95) belastet wurden. Im Jahre 2015 standen den Gutschriften für den Zeitraum von Januar bis September von CHF 306‘662.00 Belastungen in Höhe von USD 395‘069 (= ca. CHF 390‘000 bei durchschnittlichem Kurs von 0.99) gegenüber. Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass einzelne Ausgaben direkt über die C._____ bezahlt wurden, erscheint damit glaubhaft. Vom Berufungsbeklagten wurde anlässlich der Instruktionsverhandlung denn auch zugestanden, dass einzelne ausserordentliche Anschaffungen wie etwa der Porschekauf direkt vom E._____-Konto der C._____ bezahlt werden (act. F.3 S. 8). Auch die Steuern hat er laut seinen eigenen Angaben jeweils separat bezahlen lassen (act. F.3 S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Ehefrau bereits vor der Vorinstanz beanspruchte Verfünffachung des Grundbetrages durchaus als angemessen. Selbst wenn nur die Ausgaben über die D._____-Konti berücksichtigt werden, resultiert nach Abzug der Fixkosten, wie sie aus den Akten hervorgehen – Kosten für die eheliche Wohnung in O.2_____ CHF 1‘400.00 (Akten BG Maloja, act. II.5 S. 2), Studio in O.4____ CHF 710.00 (Akten BG Maloja, act. II.5 S. 2), Miete für Fotostudio CHF 1‘100.00 (Akten BG Maloja, act. I.5 S. 5), Krankenkassenprämien CHF 1‘000.00 (Akten BG Maloja, act. III.8), total somit CHF 4‘210.00 – ein verfügbarer Betrag von über CHF 24‘200.00. Davon in Abzug zu bringen sind ferner die Auslagen in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes, welche sich gemäss Jahresrechnung 2013 – ohne Abschreibungen und Raumaufwand, da die Miete für das Fotostudio separat berücksichtigt wurde – auf rund CHF 7‘250.00 (CHF 87‘000 : 12) beliefen. Da die in der Jahresrechnung des Ehemannes erfassten Einkünfte – nebst den bescheidenen Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Fotograf – auch das von der C._____ bezogene Honorar umfassen, welches jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben und mit den Überweisungen auf die D._____-Konti ausbezahlt wurde, müssen auch die durch die Jahresrechnung 2013 ausgewiesenen Unkosten über die D._____-Konti bezahlt worden sein. Zur Bestreitung der eheliche Lebenshaltung verblieb demnach ein Betrag von rund CHF 17‘000.00 pro Monat. Rechtfertigt nach dem Gesagten bereits der über die D._____-Konti finanzierte Verbrauch eine Verfünffachung des Grundbetrags, braucht auf die Frage weiterer (direkter) Bezüge von der C._____ respektive der genauen Höhe solcher Bezüge nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Der Berufungsklägerin ist folglich ein Grundbetrag in der beantragten Höhe von CHF 6'000.00 zuzugestehen.
6.7. Was die weiteren Bedarfspositionen anbelangt, so sind die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 2'000.00 seitens des Berufungsbeklagten unbestritten geblieben. Die Wohnnebenkosten wurden demgegenüber erstmals in der Berufung geltend gemacht und sind weder substantiiert noch belegt. Gemäss Befragung der Berufungsklägerin anlässlich der Instruktionsverhandlung umfasst der Betrag für die Miete die Kosten für die Heizung, nicht aber jene für den Strom (act. F.3 S. 8 f.). Letzterer ist praxisgemäss mit dem Grundbetrag abgedeckt, was erst recht bei einer Verfünffachung desselben gelten muss. Gleiches gilt in Bezug auf die Kosten für Radio/TV/Internet, weshalb der Berufungsklägerin auch dieser Betrag in Höhe von CHF 100.00 nicht zusätzlich zugesprochen werden kann. Die vormals geltend gemachten Kosten für die Krankenkassenprämien wurden in der Berufung versehentlich nicht aufgeführt. Der Rechtsvertreter der Ehefrau stellte jedoch anlässlich der Instruktionsverhandlung klar, dass diese nicht im erweiterten Grundbedarf enthalten und deshalb zusätzlich zu berücksichtigen seien (act. F. 3 S. 9). Im Übrigen sind diese im Betrag von (aufgerundet) CHF 600.00 unbestritten und ausgewiesen (Akten BG Maloja, act. IV.30).
6.8. Die Autokosten wurden von der Berufungsklägerin erstmals in der Berufung separat auf CHF 2'000.00 beziffert. Vor der Vorinstanz wurden diese noch im Umfang von CHF 3'000.00 für Auto und Weiterbildungskosten zusammen geltend gemacht (Akten BG Maloja, act. II.5 S. 3). Dass die Ehefrau entgegen den Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsantwort bis zur Trennung über ein Fahrzeug (BMW) verfügte, geht bereits aus den vorinstanzlichen Akten hervor (Akten BG Maloja, act. II. 5 S. 3 f.; act. IV.19). Die Benützung eines Fahrzeugs gehörte damit erwiesenermassen zum ehelichen Lebensstandard. Der Vorderrichter rechnete unter dem Titel Mobilität lediglich einen Betrag von CHF 200.00 an, ohne die Höhe dieser Bedarfsposition näher zu begründen. Da der Betrieb eines Personenwagens der gehobenen Klasse erfahrungsgemäss mit weit höheren Kosten verbunden ist (vgl. dazu etwa die Berechnungsbeispiele der Budgetberatung Schweiz, abrufbar unter www.budgetberatung.ch, wonach bei einer Vollkostenrechnung einschliesslich Amortisation für ein Fahrzeug mit einem Neuwert von CHF 35‘000.00 je nach Fahrleistung mit monatlichen Kosten zwischen CHF 835.00 und CHF 1‘097.00 zu rechnen ist), rechtfertigt sich vorliegend die Berücksichtigung eine Betrages von CHF 1‘000.00.
6.9. Die Weiterbildungskosten wurden erstmals mit der Berufung auf CHF 3'000.00 beziffert, wobei es diesbezüglich an jeglicher Substantiierung fehlt. Gemäss der Aufstellung des Ehemannes (BG Maloja, act. III.13) und der Befragung der Berufungsklägerin im Rahmen der Instruktionsverhandlung (act. F.3 S. 9) sind die Kurse für das Jahr 2016 bereits bezahlt. Die weiteren Kosten, welche darüber hinaus für die Reisen und die Unterkünfte anfallen (act. F. 3 S. 9), dürften mit dem vom Vorderrichter berücksichtigten Betrag von CHF 1'000.00 gedeckt sein. Ansonsten wären sie von der Berufungsklägerin aus eigenem Verdienst zu finanzieren. Ein gewisses Einkommen – mindestens in einem vergleichbaren Rahmen, wie es vor der Trennung erwirtschaftet wurde – ist auf Seiten der Ehefrau nämlich durchaus generierbar. Gemäss ihrer Befragung an der Instruktionsverhandlung beliefen sich die Bruttoeinnahmen der Berufungsklägerin seit Januar 2015 auf total CHF 3'500.00, wobei eine ansteigende Tendenz festgestellt werden könne (act. F.3 S. 9). Gemäss Jahresrechnung 2013 (Beilage zur Steuererklärung, Akten BG Maloja, act. III.8) erzielte sie in jenem Jahr – also kurz nach Wiederaufnahme ihrer wegen der Erkrankung des Ehemannes unterbrochenen Erwerbstätigkeit – Einnahmen von CHF 30‘635.00, woraus nach Abzug des Waren- und Materialaufwands von CHF 5‘000.00 ein Bruttogewinn von CHF 24‘000.00 resultierte. Nach Abzug von weiteren Geschäftsunkosten in Höhe von CHF 25‘500.00 wurde dann zwar insgesamt ein negatives Ergebnis ausgewiesen, in den Unkosten waren aber auch die Kosten für Weiterbildung im Betrage von CHF 7‘038.00 sowie Autokosten von CHF 10‘451.00 enthalten. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau allfällige höhere bzw. über den Betrag von CHF 1'000.00 hinausgehende Weiterbildungskosten aus eigenen Einkünften zu decken vermag.
6.10. Des Weiteren macht die Berufungsklägerin – wie bereits vor Vorinstanz – für Ferien/Urlaub/Restaurants einen Betrag von CHF 3'000.00 geltend, dies offenbar in Anlehnung an einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aus dem Jahre 2007. In jenem Entscheid hatte das urteilende Gericht für sechs Wochen Ferien im Ausland, wie sie auch der dortige Ehemann zu verbringen pflegte, Kosten bis zu CHF 36'000.00 pro Jahr als glaubhaft erachtet und der Ehefrau dementsprechend einen Betrag in derselben Höhe zugestanden (vgl. GVP 2007 Nr. 47 S. 152). Vorliegend hat der Vorderrichter in der Bedarfsrechnung der Berufungsklägerin unter dem Titel Ferien einen Betrag von CHF 1‘000.00 berücksichtigt. Höhere Kosten wurden vor der Vorinstanz weder belegt noch zumindest substantiiert behauptet. Mit einem jährlichen Betrag von CHF 12'000.00 und dem auch während den Ferien zur Verfügung stehenden vervielfachten Grundbetrag sind Ferien auf einem gehobenem Standard ohne weiteres finanzierbar, sodass der vom Vorderrichter festgesetzte Betrag von CHF 1'000.00 zu bestätigen ist. Für einen darüber hinausgehenden Betrag fehlt es an der notwendigen Substantiierung.
6.11. Schliesslich beansprucht die Berufungsklägerin für sich unter dem Titel "Reserve/standesgemässe Ausstattung" einen weiteren Betrag von CHF 3'500.00. Dabei stützt sei sich anscheinend wiederum auf den vorerwähnten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, in welchem festgehalten wurde, dass bei offenkundigem Luxus auch der sukzessive Erwerb einer standesgemässen Ausstattung noch zu den laufenden Bedürfnissen gehöre, weshalb der dortigen Ehefrau für derartige Anschaffungen und Notfälle eine Reserve von CHF 2'500.00 zugestanden wurde (vgl. GVP 2007 Nr. 47 153 f.). Vor Vorinstanz machte die Berufungsklägerin für Unvorhergesehenes noch einen Betrag von CHF 1'000.00 geltend, weshalb im vorliegenden Berufungsverfahren die Zusprechung eines höheren Betrags von vornherein ausgeschlossen ist. Aber auch ein Bedarf von CHF 1'000.00 wurde vor der ersten Instanz nicht ansatzweise substantiiert, weshalb ein solcher vom Vorderrichter zu Recht nicht berücksichtigt wurde.
6.12. Im Ergebnis präsentiert sich der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin nach den vorangegangenen Ausführungen wie folgt:
Erweiterter GrundbedarfCHF 6'000.00
WohnenCHF 2'000.00
KrankenkassenprämienCHF 600.00
AutoCHF 1'000.00
WeiterbildungCHF 1'000.00
Ferien / Urlaub / RestaurantsCHF 1'000.00
Total vor SteuernCHF11'600.00
Hinzu kommen noch die Steuern, welche in der Berufung – allerdings ausgehend von einem monatlichen Bedarf von CHF 20'000.00 – auf CHF 50‘000.00 bzw. monatlich CHF 4'200.00 beziffert wurden. Vor der Vorinstanz war gestützt auf verschiedene Online-Berechnungen für steuerbare Einkommen zwischen CHF 309‘000.00 und CHF 360‘000.00 (Akten BG Maloja, act. IV./33-36) gar ein noch höherer Betrag geltend gemacht worden. Vorliegend ist aufgrund des vorstehend errechneten Bedarfs von einem steuerbaren Einkommen von maximal CHF 180‘000.00 auszugehen, womit gemäss Steuerkalkulator für den Kanton O.7_____ (Tarif für Alleinstehende, ohne Konfession) eine Steuerlast von monatlich rund CHF 3‘400.00 (Staats- und Gemeindesteuern CHF 30‘018.00, Bundessteuern CHF 10‘921.00) resultiert. Entgegen dem Vorderrichter ist dieser Betrag nicht ex aequo et bono aufzuteilen, sondern vollständig im Bedarf der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, ansonsten letztere gezwungen wäre, einen Teil der für ihre gebührende Lebenshaltung erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Steuern zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 8.3.). Unter Einbezug der anfallenden Steuerlast ergibt sich für die Berufungsklägerin somit ein Gesamtbedarf von CHF 15‘000.00. Dieser Bedarf ist vollständig durch Unterhaltsbeiträge des Ehemannes zu decken, zumal der Vorderrichter der Ehefrau kein eigenes Einkommen angerechnet und auch der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort – trotz seines Hinweises auf die beruflichen Qualifikationen der Ehefrau und deren aus den Steuererklärungen hervorgehenden Einkünfte – eingeräumt hat, dass die Unterhaltsberechnung vorderhand ohne Einbezug ihres eigenen Einkommens zu erfolgen hat (vgl. act. A.2 S. 19). Eine weitergehende Berücksichtigung allfälliger Einkünfte der Ehefrau, als dies in Zusammenhang mit den Weiterbildungskosten erfolgt ist, kommt daher nicht in Frage.
7.1. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes wurde vom Vorderrichter im Umfang von CHF 9'400.00 unter Verweis auf die im Recht liegenden Steuerunterlagen als gegeben erachtet, ohne dessen tatsächliches Einkommen festzustellen. Die Berufungsklägerin geht in ihrer Berufung davon aus, dass allein das Vermögen der Parteien monatlich einen durchschnittlichen Ertrag von mindestens CHF 50'000.00 abwerfe. Hinzu kämen noch das ausgewiesene Einkommen des Berufungsbeklagten aus seiner Tätigkeit als Fotograf, welches gemäss Jahresrechnung 2013 jährlich mindestens CHF 50'000.00 betrage, sowie das nach der krankheitsbedingten Aufgabe der ursprünglichen Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten fliessende Ersatzeinkommen (act. A.1 S. 18 f.). Ähnlich äusserte sie sich auch in ihrem Schlussvortrag vom 17. Juni 2016, in welchem sie überdies auf die von der C._____ zwischen 2010 und 2014 bezogenen Darlehenszinsen (durchschnittlich CHF 54‘000.00 pro Jahr) und die dem Ehemann im selben Zeitraum ausgerichteten Honorare für dessen Beratungstätigkeit (durchschnittlich CHF 12‘000.00 pro Monat) verwies (act. A.5 S. 13 f.).
7.2. Der Berufungsbeklagte hat dagegen stets geltend gemacht, dass er seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben könne und er durch seine aktuelle Tätigkeit als Fotograf kein wesentliches Einkommen erziele. Die rentenartigen, monatlichen Überweisungen ex C._____ würden das einzige „Einkommen“ darstellen, wobei diese Bezüge als Teilamortisation des Darlehens verbucht würden. Die Parteien hätten von der Substanz des Vermögens gelebt, zumal aus der C._____ keine anderen Erträge fliessen würden als der jährliche Darlehenszins von rund CHF 50‘000.00 sowie das Honorar für seine regelmässigen Bemühungen zugunsten der Gesellschaft, welches sich im Jahr 2014 auf CHF 111‘000.00 belaufen habe (act. A.2 S. 23 ff.). Daran hat er auch in seiner Stellungnahme zum Schlussvortrag der Gegenpartei vom 6. Juli 2016 festgehalten, wobei darin nochmals betont wird, dass die von der C._____ gehaltenen Wertschriften keine Erträge abwerfen würden, sondern damit höchstens Kursgewinne erzielt würden (act. A. 7 S. 6 ff.).
7.3. Wie aus der Steuererklärung 2013 hervorgeht, besteht das (steuerbare) Einkommen des Ehemannes einzig aus dem Darlehenszins und dem durch die Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit. Letzterer umfasst entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht bloss allfällige Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Fotograf, sondern – zur Hauptsache – das von der C._____ ausgerichtete Honorar für seine Beratungstätigkeit. Im Jahre 2013 haben sich die zu versteuernden Einkünfte des Berufungsbeklagten (nach Abzug des Geschäftsaufwandes) demnach auf rund CHF 100‘000.00 belaufen. Sowohl die Darlehenszinsen als auch das Beraterhonorar werden jeweils dem Darlehenskonto gutgeschrieben und als Teil der monatlichen Überweisungen auf den beiden Konti bei der D._____ bezogen. Das Total der Bezüge übersteigt dabei – wie bereits dargelegt – die genannten Gutschriften, was zu einer Reduktion des Darlehens führt; insofern findet als Folge der genannten Bezüge tatsächlich ein Vermögensverzehr statt. Allerdings wird dieser möglicherweise durch eine Wertzunahme der C._____ kompensiert, welche in ihren Jahresrechnungen Gewinne ausweist, die mangels Ausschüttung von Dividenden in der Gesellschaft verbleiben (vgl. E. 6.2.2). Ungeachtet der Natur dieser Gewinne (Wertschriftenerträge oder Kapitalgewinne) und ihrer güterrechtlichen Behandlung verfügt der Ehemann mit der C._____ über Vermögen mit weit höherem Einkommenspotential, als es derzeit tatsächlich bezogen und steuerlich deklariert wird (vgl. zur Möglichkeit einer Berücksichtigung von Gewinnen, die in einer vom Unterhaltspflichtigen beherrschten Gesellschaft anfallen: Urteil des Bundesgerichts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dessen Leistungsfähigkeit ist daher zu bejahen, was von ihm an sich auch gar nicht bestritten wird. Selbst wenn die bisherigen Bezüge – trotz der in der C._____ angefallenen Gewinne – zu einem Vermögensverzehr geführt hätten, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass seine Leistungsfähigkeit bejaht werden müsste: soweit die Ehegatten bis zur Trennung vom Vermögen gelebt (und sich insofern zumindest stillschweigend über die für den Unterhalt zu erbringenden Beiträge nach Art. 163 Abs. 2 ZGB verständigt) hätten, wäre dies nämlich auch zur Bezahlung des nach der Trennung geschuldeten Unterhalts – jedenfalls für die beschränkte Zeit der eheschutzrichterlichen Trennung – zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 15'000.00 zu bezahlen. In diesem Punkt ist die Berufung folglich teilweise gutzuheissen.
8.1. Die Berufungsklägerin beantragt einerseits einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 25'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren und andererseits Prozesskostenvorschüsse für das vorliegende Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 6'000.00 bzw. CHF 2'000.00. Der Vorderrichter wies im vorinstanzlichen Verfahren den entsprechenden Antrag der Berufungsklägerin ab. In seiner Begründung hielt er fest, dass die ins Recht gelegte Honorarnote keine Angaben über den bisher angefallenen Aufwand enthalte und eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der bündnerischen Honorarverordnung nicht vorliege. Der gesuchsgegnerische Vertreter habe bisher zwei Schriftsätze im Umfang von acht respektive zehn Seiten sowie eine kurze Eingabe von zwei Seiten abgefasst. Der verlangte Kostenvorschuss sei dafür weder als notwendig noch als angemessen zu qualifizieren. Bei einem künftigen Unterhaltseinkommen von rund CHF 100'000.00 im Jahr – neben einem allfälligen Erwerbseinkommen – sei die Gesuchsgegnerin ohne weiteres in der Lage, selbst für ihre eigenen Anwalts- und Prozesskosten aufzukommen (angefochtener Entscheid E. 21 S. 17).
8.2. Die Berufungsklägerin erblickt in der Abweisung ihres Antrags um Anwaltskostenbevorschussung eine unrichtige Rechtsanwendung und bezeichnet die vom Vorderrichter herangezogenen Kriterien als untauglich. Ob ein Anwalts- und Prozesskostenvorschuss zu leisten sei oder nicht, beurteile sich ausschliesslich nach der tatsächlichen Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Antrags. Die Frage ergebe sich aus dem Gebot der Waffengleichheit. Während der verlangte Anwaltskostenvorschuss den prozessualen Notbedarf des Berufungsbeklagten in keiner Weise tangiere, gefährde die Bürde dieser angemessenen Kosten ihrer Interessenvertretung die Neuorientierung und den Wiedereinstieg der Berufungsklägerin. Zudem sei der Aufwand der Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren, welcher im Übrigen ausnahmslos durch die Vorgehensweise des Berufungsbeklagten verursacht worden sei, nicht zu unterschätzen. Der geltend gemachte Vorschuss erscheine aber auch mit Blick auf den Streitwert der vorliegenden Streitsache als angemessen. Diesen Ausführungen kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
8.3. Der Prozesskostenvorschuss soll von seiner Zwecksetzung her dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrung seiner Interessen vor Gericht ermöglichen. Dabei geht der betreffende Anspruch demjenigen gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 673 f. = Pra 2013 Nr. 24). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, hat Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner, sofern dieser zu dessen Bezahlung in der Lage ist. Es ist umstritten, ob die Grundlage dieser Pflicht aus Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB fliesst, wobei diese Frage für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Prozesskostenvorschuss geschuldet ist, nicht von Belang ist (Urteile des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 sowie 5A_448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1). Der Anspruch auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses erfordert vorab eine tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegattens. Die Prüfung der Bedürftigkeit erfolgt in Anlehnung an die Beurteilung der Mittellosigkeit im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch PKG 2013 Nr. 6 E. 7; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. November 2009 E. 5, publiziert in: FamPra.ch 3/2011, S. 724). Der über den zivilprozessualen Grundbedarf hinausgehende Betrag muss in Beziehung zu den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung gesetzt werden. Der Begriff der Bedürftigkeit in Zusammenhang mit der eherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht wird in der Lehre – im Vergleich zur Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege – regelmässig etwas weiter gefasst und ein Ehegatte schon dann als auf den Vorschuss angewiesen erachtet, wenn er ohne erhebliche Beeinträchtigung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, St. Gallen 1995, S. 118 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Natur der Prozesskostenvorschusspflicht ist auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten von Bedeutung, da es dem Grundsatz des Anspruchs auf gleiche Lebenshaltung widerspräche, wenn sich ein Ehegatte wegen der Prozesskosten mit dem Existenzminimum begnügen müsste, während der andere weiterhin in günstigen Verhältnissen leben kann. Insofern ist die Beistandsbedürftigkeit zu bejahen, wenn der Ansprecher ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht binnen nützlicher Frist die erforderlichen Mittel für die Prozessführung aufbringen kann (PKG 2013 Nr. 6 E. 7 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 20 vom 15. Mai 2013 E. 5.b). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch wenn die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten gegeben sein mag, so fehlt es an der Bedürftigkeit der Berufungsklägerin. Mit einem Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 15'000.00, welcher insbesondere einen fünffachen Grundbetrag miteinschliesst, ist sie durchaus in der Lage, für die eigenen Prozesskosten selbständig aufzukommen. Durch die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags in einer solchen Höhe ist trotz der anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten gewährleistet, dass ihre Lebensführung nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Mangels Bedürftigkeit ist der entsprechende Antrag der Berufungsklägerin folglich abzuweisen.
8.4. Zu ergänzen bleibt, dass der für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren – wie vom Vorderrichter zutreffend erwogen – tatsächlich ungenügend substantiiert wurde, indem lediglich eine Akontorechnung ohne nähere Angaben zu den erbrachten Leistungen, zum Stundenansatz etc. ins Recht gelegt wurde (Akten BG Maloja, act. III.15). Erst an der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2016 wurden zusätzliche Rechnungen eingereicht, namentlich die Akontorechnung vom 18. Januar 2016 über insgesamt CHF 26‘016.99 für die bis am 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen (act. D.4.2), worin also der bis dato angefallene Aufwand für das Verfahren vor Kantonsgericht bereits enthalten ist. Allerdings fehlen auch in dieser Honorarnote nähere Angaben zum angefallenen Aufwand, zum Honoraransatz sowie zum Interessenwertzuschlag, welcher erstmals in der Berufung (act. A.1 S. 21) als Begründung für die Höhe des geltend gemachten Anwaltskostenvorschuss genannt wurde. Was Letzteres anbelangt, hat es die Berufungsklägerin indessen versäumt, eine Honorarvereinbarung vorzulegen, aus welcher ersichtlich wäre, dass ein Interessenwertzuschlag tatsächlich geschuldet ist. Aus den anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Honorarnoten vom 18. Januar 2016 und vom 31. März 2016 geht sodann hervor, dass die Berufungsklägerin seit dem 19. Oktober 2015 monatliche Akontozahlungen von total CHF 14‘000.00 geleistet hat (act. D.4.2 und D.4.3). Mit diesem Betrag ist – bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, wie er mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung praxisgemäss zur Anwendung gelangt – ein anwaltlicher Aufwand von über 50 Stunden abgedeckt, was für eine sachgerechte Vertretung der Berufungsklägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zweifellos ausreichte. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin aktuell auch gar nicht mehr auf einen Beitrag des Berufungsbeklagten an ihre Prozesskosten angewiesen ist. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin selbst im Falle der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung rückerstattungspflichtig wäre, da die Vorschussleistung bloss vorläufigen Charakter aufweist und mithin durch den vorschusserbringenden Ehegatten keine definitive Finanzierung von prozessualen Handlungen der Gegenpartei erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
9.1. Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin in ihrer als Berufung entgegengenommenen Beschwerdeschrift die Höhe der vom Vorderrichter im angefochtenen Entscheid festgesetzten Gerichtskosten von CHF 6'000.00. Sie beantragt, diese seien auf CHF 2'000.00, eventuell auf einen angemessenen Betrag innerhalb der gesetzlichen Spanne zwischen CHF 1'500.00 und CHF 5'000.00 herabzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In ihrer Begründung bringt die Berufungsklägerin vor, dass sich die Gerichtskosten in Eheschutzsachen vor Bezirksgericht nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) richten würden. Art. 6 VGZ sehe für diese Verfahren einen Kostenrahmen zwischen CHF 1'500.00 und CHF 5'000.00 vor, womit die angefochtene Kostenverfügung offensichtlich über den zulässigen Tarifrahmen hinausgehe. Im Übrigen sei der Begründung des Vorderrichters zum Kostenpunkt nicht zu entnehmen, von welchen Umständen er bei der Festsetzung der Kosten ausgegangen sei, so dass die Frage einer allfälligen Angemessenheit der Höhe dieser Gerichtskosten überhaupt nicht untersucht werden könne (ZK1 15 173, act. A.1 S. 4). Diese Ausführungen erweisen sich – abgesehen davon, dass vorliegend nicht Art. 6, sondern Art. 5 Abs. 1 VGZ einschlägig ist – als zutreffend. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die Entscheidgebühr in summarischen Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter CHF 100.00 bis CHF 5‘000.00. Lediglich in Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden (Art. 5 Abs. 2 VGZ). Von einem besonders grossen Aufwand ist im angefochtenen Entscheid jedoch keine Rede. Das Verfahren wurde durch zusätzliche Eingaben und Anträge der Berufungsklägerin zwar etwas aufwändiger, allerdings nicht in einer Art, welche eine Überschreitung des gesetzlichen Maximalansatzes rechtfertigen würde. Ungeachtet dessen hätte eine Überschreitung des Maximalansatzes aber jedenfalls begründet werden müssen, was der Vorderrichter indessen weder im angefochtenen Entscheid noch innert angesetzter Frist für die Stellungnahme zur Beschwerde getan hat. Seitens der Berufungsklägerin wird daher zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind somit angemessen zu reduzieren, wobei das Kantonsgericht von Graubünden Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00, mithin eine Ausschöpfung des ordentlichen Gebührenrahmens, als den konkreten Umständen angemessen erachtet.
9.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit der als Berufung entgegengenommenen Beschwerde wird seitens der Berufungsklägerin zu Recht beanstandet, dass der Vorderrichter die Gerichtskosten allein nach dem Prozessausgang verteilt und vom erweiterten Ermessen in familienrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO keinen Gebrauch gemacht hat (ZK1 15 173, act. A.1 S. 4 f.). Gemäss der genannten Bestimmung kann das Gericht unter anderem in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, was sich namentlich deshalb rechtfertigt, weil die Regelung der Trennungsfolgen regelmässig im Interesse beider Parteien liegt. Unter Billigkeitsgesichtspunkten kann sodann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 zu Art. 107 ZPO; David Jenny, a.a.O., N 12 zu Art. 107 ZPO). In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend festzuhalten, dass nach Anordnung der Gütertrennung das Gesamtgut praktisch vollständig an den Ehemann zurückfällt. Was den Prozessausgang an sich anbelangt, ist die Ehefrau mit ihren Unterhaltsbegehren zwar nur teilweise durchgedrungen (CHF 15'000.00 anstatt der beantragten CHF 25'000.00 bei einem offerierten Beitrag von anfänglich CHF 4'200.00 respektive CHF 7‘900.00, wenn man auf den an der Eheschutzverhandlung zugestandenen Bedarf abstellt), vermochte mit Blick auf den zuletzt noch strittigen Betrag aber doch immerhin zu rund 2/5 zu obsiegen. Soweit die Ehefrau ihr Überklagen in der "Beschwerde" mit dem Fehlen ausreichender Informationen über die finanziellen Verhältnisse zu begründen versucht (ZK1 15 173, act. A.1 S. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie – wie bereits dargelegt (vorstehend E. 6.6.2) – noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in den Besitz der Kontounterlagen der D._____ ab dem Jahr 2011 gelangt ist und es ihr somit durchaus möglich gewesen wäre, die für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltung verwendeten Mittel zu eruieren. Unterlegen ist die Ehefrau sodann hinsichtlich der Anordnung der Gütertrennung sowie des beantragten Prozesskostenvorschusses. Ebenfalls unterlegen ist sie mit ihrem Antrag auf Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB, allerdings unter Vorbehalt des Zugeständnisses des Ehemannes, über das Aktienzertifikat der C._____ nicht zu verfügen, solange es zum Gesamtgut gehört. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der entsprechende Antrag durch das eigenmächtige, dem Ehevertrag widersprechende Verhalten des Ehemannes (Saldierung der gemeinsamen Konti) veranlasst wurde und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht zum vornherein als unnötig bezeichnet werden kann (ZK1 15 173, act. A.2 S. 9). Im Gegenteil wurden auch für Dauer des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Anordnung der Gütertrennung Sicherungsmassnahmen angeordnet. Unterlegen ist die Ehefrau schliesslich mit den detaillierten Anträgen zur Auskunftserteilung, jedenfalls was die Verpflichtung der mit der Vermögensverwaltung beauftragten Firmen zur vollständigen Rechenschaftsablegung etc. anbelangt. Immerhin wurde aber von der Bereitschaft des Ehemannes zur vollständigen Auskunftserteilung mit Hilfe seines Treuhänders Vormerk genommen. Insofern kann in diesem Punkt nicht von einem gänzlichen Unterliegen gesprochen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung bleibt es somit dabei, dass die Ehefrau mit Bezug auf die strittigen Begehren zu einem überwiegenden Teil unterlegen ist. Unter Einbezug der weiteren im Rahmen von Art. 107 ZPO zu würdigenden Kriterien, namentlich der Vermögensverhältnisse nach Anordnung der Gütertrennung, erscheint indessen eine hälftige Kostentragung und das Wettschlagen der Parteikosten als angemessen.
9.3. Ähnliche Überlegungen wie für die erstinstanzliche Kostenverteilung gelten grundsätzlich auch für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren, wenngleich im Stadium des Rechtsmittelverfahrens den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Urwyler/Grütter, a.a.O., N 5 zu Art. 107 ZPO mit Hinweisen). Mit Bezug auf den Unterhalt war die Ehefrau zu rund 1/3 erfolgreich. Unterlegen ist sie demgegenüber hinsichtlich der Anordnung der Gütertrennung und der Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Mehrheitlich begründet waren dagegen ihre Einwendungen gegen den erstinstanzlichen Kostenentscheid. Insgesamt erscheint deshalb eine Verteilung der Kosten, welche vorliegend gestützt auf Art. 9 VGZ auf CHF 6'000.00 festgesetzt werden, im Verhältnis von 2/3 zulasten der Berufungsklägerin und von 1/3 zulasten des Berufungsbeklagten als gerechtfertigt. Die Berechnung der Parteientschädigung erfolgt gemäss neuerer Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden nach der sog. Quoten- beziehungsweise Bruchteilsverrechnung. Dabei wird zunächst das anteilsmässige Unterliegen und Obsiegen ermittelt. Die Bruchteile bzw. Quoten des jeweiligen Obsiegens beider Parteien werden sodann gegenseitig verrechnet. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung schliesslich die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile bzw. Quoten multiplizierte Honorarforderung. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung im Umfang von 1/3 des geltend gemachten und notwendigen Honorars zu bezahlen. Mit Honorarnoten vom 17. Dezember 2015 (act. C.10) bzw. vom 11. Dezember 2015 (ZK1 15 173, act. C/6) machte der Rechtsvertreter des Ehemannes für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von insgesamt 34.25 Stunden geltend. In Anbetracht der sich in den vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sowie angesichts des Umfangs der Berufungsantwort, in welcher sich der Berufungsbeklagte sehr detailliert mit den zahlreichen Vorbringen der Gegenpartei auseinandergesetzt hat, erscheint dieser Aufwand als gerechtfertigt. Da nach Einreichung der beiden Honorarnoten namentlich aufgrund der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2016 und des anschliessenden Schriftenwechsels (vgl. act. A.4-9) erwiesenermassen ein zusätzlicher Aufwand anfiel, erscheint es angemessen, den entschädigungspflichtigen Aufwand auf insgesamt 50 Stunden zu erhöhen. Zu reduzieren ist allerdings der unter Verweis auf die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt in Rechnung gestellte Stundenansatz von CHF 350.00. Zwar ergibt sich aus der vor erster Instanz eingereichten Vollmacht (Akten BG Maloja, act. III.V1), dass der Berufungsbeklagte mit seinem Rechtsvertreter die Anwendung der baselstädtischen Honorarordnung vereinbart hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) kann indessen bei der Festsetzung der Parteientschädigung maximal ein Betrag von CHF 270.00 berücksichtigt werden. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Honoraranspruch von CHF 13‘500.00. Hinzu kommen die Barauslagen, welche bei Fehlen einer detaillierten Abrechnung praxisgemäss mit einer Pauschale von 3% des Honorars abgegolten werden (CHF 405.00), sowie die Mehrwertsteuer von CHF 1‘112.40, (8% von CHF 13‘905.00), insgesamt somit von CHF 15‘017.40. Folglich hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 5‘005.80 (1/3 von CHF 15‘017.40) aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3 und 11 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 18. November 2015 werden aufgehoben.
2. Y._____ wird verpflichtet, X._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsbeiträge von CHF 15'000.00 zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja von CHF 5'000.00 gehen je zur Hälfte, somit je zu CHF 2'500.00, zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die mit Verfügung vom 15. März 2016, mitgeteilt am 27. April 2016, angeordneten Sicherungsmassnahmen (ZK1 15 169) werden mit Wirkung auf den Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu einem Drittel (= CHF 2'000.00) zulasten von Y._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 4'000.00) zulasten von X._____, welche Y._____ hierfür überdies mit CHF 5‘005.80 (inkl. Auslagen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat.
1. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
2. Mitteilung an: