Entscheid vom 21. September 2021
Referenz ZK1 21 105
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Kostenauflage
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 01.06.2021, mitgeteilt am 16.06.2021
Mitteilung 21. September 2021
A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (nachfolgend KESB Mittelbünden/Moesa) vom 14. Januar 2020 wurde eine von der Autorità regionale die protezione 6 di Agno am 25. Juni 2015 erlassene umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB über A._____ unverändert übernommen und B._____ vom Ufficio curatori professionali Regione Moesa als Beiständin eingesetzt.
B. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021, mitgeteilt am 16. Juni 2021, genehmigte die Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Mosea den Zwischenbericht von B._____ vom 30. Juli 2020. Des Weiteren ersetzte sie die umfassende Beistandschaft durch eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 und 395 ZGB. A._____ wurde der Zugriff auf sein Bankkonto bei der C._____ entzogen und ihm dafür der Zugriff auf ein Konto bei der D._____ gestattet. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurde was folgt entschieden:
…
8. Per la gestione del mandato die B._____ dal 1. Febbraio 2020 al 31 luglio 2020 viene fissato un compenso di fr. 1'758.35 a favore dell'Ufficio curatori professionali Regione Moesa.
9. Per quanto riguarda l'assunzione dei costi delle misure viene disposto quanto segue:
Il compenso secondo il n.8. viene addebitato a A._____;
a. una volta che la presenta decisione sarà esecutiva, la curatrice sarà autorizzata ad addebitare direttamente i costi delle misure dal conto di A._____ a favore dell' Ufficio curatori professionali.
10. Per quanto riguarda le spese procedurali, viene disposto quanto segue.
a. le spese nella procedura di revoca e sostituzione della misura fino alla presente decisione vengono fissate a fr. 900.00 e addebitate a A._____;
b. A._____ deve procedere entro 30 giorni al pagamento di tale spese nonché delle spese die cui alla decisione del 19 novembre (fr. 100.00) per un importo complessivo pari a fr. 1'000.00;
c. inoltre, A._____ deve rimborsare alla APMA fr. 741.20 entro 30 giorni, che l'AMPA ha versato quale anticipo in sua vece per la perizia ordinata alla dr. ssa med. E._____ con decisione del 19 novembre 2020.
…
C. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Juli 2021 an das Kantonsgericht von Graubünden. Im Wesentlichen stellte er die Begehren, dass ihm in den Ziffern 8 bis 10 des angefochtenen Entscheides zu Unrecht Kosten von insgesamt CHF 4'499.00 auferlegt worden seien. Vor allem die bei Frau E._____ entstandenen Kosten seien nicht gerechtfertigt.
D. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. Mit Eingabe vom 11. August 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er bekomme keine Unterlagen. Er habe erfahren, dass ihn die Beiständin nicht bei der AHV angemeldet habe. Er beziehe immer noch Leistungen der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen.
F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfahrensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.
1.2. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Vor allem bei Laienbeschwerden genügt es dabei regelmässig, wenn aus der Beschwerdeschrift das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum die betreffende Person mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen wird nicht verlangt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 (Poststempel 13. Juli 2021) zum Ausdruck gebracht, dass er mit der von der KESB Mittelbünden/Moesa vorgenommenen Kostenauflage, insbesondere die Kosten der Gutachterin E._____ betreffend, nicht einverstanden ist, wobei er die einzelnen Kosten in seiner Eingabe betragsmässig aufgeführt hat. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB).
3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszugehen, gilt es zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache selber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 Erw. 6).
4. Der Beschwerdeführer rügt die Kostenauflage in mehrfacher Hinsicht. Er wendet sich sowohl gegen die in Ziff. 8 des angefochtenen Entscheides ihm auferlegten Kosten von CHF 1'758.35 der Beiständin B._____ für die Mandatsführung vom 1. Februar bis 31. Juli 2020 als auch gegen die ihm in Ziff. 9 des Entscheiddispositivs ihm auferlegten Kosten für das Verfahren über CHF 900.00 sowie gegen die ihm mit Entscheid vom 19. November 2020 auferlegten – und im angefochtenen Entscheid erneut aufgeführten – Kosten von CHF 100.00. Schliesslich bemängelt er die Gutachterkosten von E._____ von CHF 741.20.
4.1. Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kosten für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Massnahmekosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird.
4.2. Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten sind im Endentscheid festzulegen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20.9.2011, Heft Nr. 9/2011-2012, 1070 f.). Verfahrenskosten sind nach den Grundsätzen von Art. 63 EGzZGB und Art. 25 ff. der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zu verteilen. Gleiches gilt auch für die vorliegenden Verfahrenskosten der KESB Mittelbünden/Moesa selber, welche als Kollegialbehörde zu entscheiden hatte und folglich eine Entscheidgebühr von minimal CHF 500.00 und maximal CHF 30'000.00 festzulegen hatte (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV).
4.3. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat in Erw. 10 des angefochtenen Entscheids ihre Verfahrenskosten auf CHF 900.00 festgelegt. Dabei hat sie sich im unteren Gebührenrahmen bewegt, was angesichts des nach den Akten des KESB Mittelbünden/Moesa dokumentierten Aufwandes keinesfalls übermässig ist. Des Weiteren hat sie den Aufwand für die Einholung eines Gutachtens von CHF 100.00 in Rechnung gestellt, welcher bereits mit Entscheid vom 19. November 2020 (KESB act. 14) festgelegt wurde, aber vorläufig bei den Verfahrenskosten belassen worden war. Auch die Überbindung der entsprechenden Kosten von CHF 100.00 ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Somit erscheint die Festlegung der Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 1'000.00 rechtmässig und angemessen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 erwähnt, ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Entscheid auf lediglich CHF 1'000.00 festgelegt wurden und der Beschwerdeführer aufgrund der von der Vorinstanz gewählten Formulierung wohl versehentlich von doppelt so hohen Verfahrenskosten ausgegangen ist. Tatsächlich wurden ihm jedoch nur Kosten von insgesamt CHF 3'499.00 auferlegt.
4.4. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die für die Begutachtung durch Dr. med. E._____ entstandenen Kosten überbunden. Dr. med. E._____ wurde am 19. November 2020 für die Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (KESB act. 14). Sie reichte ihr Gutachten nach einem Kolloquium mit dem Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2020 am 12. Januar 2021 ein (KESB act. 17). Die für die Begutachtung inkl. Erstellung des schriftlichen Gutachtens in Rechnung gestellten CHF 741.20 (KESB act. 18) erscheinen dabei nicht übermässig. Gutachterkosten stellen ebenfalls Verfahrenskosten dar, nachdem Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO verweist und Gutachterkosten als Prozesskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO qualifiziert werden (vgl. auch KGer GR ZK1 2020 36 v. 18.3.2020 E. 6 für Gutachterkosten im Beschwerdeverfahren). Der Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich einer Besprechung vom 1. Juli 2021 mit diesen Kosten konfrontiert (KESB act. 55).
5. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa bei fehlender Leistungsfähigkeit des Betroffenen – auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Aus dem Schlussrapport vom 20. Juli 2021 für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer per 31. Mai 2021 über ein liquides Vermögen auf Bankkonti von CHF 33'147.50 verfügte (KESB act. 64). Somit sind einerseits zeitnah zur Fällung des angefochtenen Entscheides die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgeklärt und es kann festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer derzeit trotz dem Bezug einer Invalidenrente (rendita AI) und von Ergänzungsleistungen (rendita PC) mit Bezug auf sein Vermögen noch keine Bedürftigkeit vorliegt. Die von der Vorinstanz festgelegte Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen weder rechtswidrig noch unangemessen ist.
6. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er sei der Auffassung gewesen, dass die Kosten durch die Krankenkasse zu bezahlen seien, und zudem habe das eingereichte Gutachten nicht mit dem von ihm mit der Gutachterin geführten Gespräch entsprochen, ändert dies an der Kostenauflage nichts. Vielmehr ist aus den eingeholten Verfahrensakten keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse oder eine Zusicherung der Kostenübernahme durch die KESB Mittelbünden/Moesa gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Eine allfällig gegenteilige Aussage der Gutachterin wäre dabei nicht von Belang, zumal diese nicht über Verfahrenskosten entscheiden kann. Schliesslich ist der Umstand, dass das Gutachten nicht nach der Auffassung des Beschwerdeführers ausgefallen ist, ebenso wenig relevant wie der Vorhalt, dass er mit der KESB mittlerweile einen Rückschlag von CHF 23'000.00 erlitten habe.
7.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Entscheid überbundenen Massnahmekosten von CHF 1'758.00 für die Kosten der Beiständin B._____ in der Zeit vom 1. Januar bis 31 Juli 2020. Eine konkrete Rüge hat der Beschwerdeführer indessen weder in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2021 noch in seiner Stellungnahme vom 11. August 2021 angebracht. Im angefochtenen Entscheid hatte die KESB Mittelbünden/Moesa in Erw. 8 ausgeführt, die von der Beiständin eingereichte Rechnung sei detailliert ausgefallen und scheine dem Aufwand angemessen, weshalb die Kosten gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 63a EGzZGB dem Beschwerdeführer überwälzt würden.
7.2. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat eine Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeiständin fallen die Entschädigungen und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB).
7.3. Art. 63a Abs. 1 EGzZGB hält fest, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person zu zahlen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Gemäss Art. 29 Abs. 1 KESV bemisst sich die Entschädigung in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Erfüllung notwendig ist sowie nach den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person, wobei die KESB die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz festlegt. Die Entschädigung für Berufsbeiständinnen erfolgt mittels Stundensatz, wobei dieser zwischen CHF 90.00 und CHF 120.00 beträgt und von der KESB festgelegt wird.
7.4. Vorliegend wurde B._____ von der Berufsbeistandschaft der Region Moesa mit Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 14. Januar 2020 für die Zeit ab 1. Februar 2020 als Beiständin des Beschwerdeführers eingesetzt (KESB act. 1). Diese hat am 30. Juli 2020 Zwischenbericht erstattet und festgehalten, dass eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB ihrer Ansicht nach übertrieben sei. Gleichzeitig hat sie einen Zeitaufwand von 17.58 Stunden zu einem Ansatz von CHF 100.00 pro Stunde ausgewiesen (KESB act. 2).
7.5. Aus den Akten geht hervor, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation noch keine öffentliche Unterstützung in Anspruch genommen werden muss, dieser mithin nicht bedürftig ist (KESB act. 64). Folglich hat er die Kosten der Beistandschaft selber zu tragen. Diese wurden ihm von der KESB Mittelbünden/Moesa im Sinne von Art. 29 Abs. 3 KESV zulässigerweise auferlegt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beiständin ihre Aufwendungen rapportiert hat. Wie bereits die KESB Mittelbünden/Moesa im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese nicht angemessen wären. Der Beschwerdeführer hat dagegen auch keine konkreten Rügen angebracht. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt als gerechtfertigt und ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
8. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Im Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahren verzichtet, zumal das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: