Urteil vom 10. September 2021
Referenz ZK1 21 115
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr
Crappun 8, 7503 Samedan
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 20.07.2021, mitgeteilt am 26.07.2021 (Proz. Nr. 135-2021-240)
Mitteilung 13. September 2021
In Erwägung, dass
die A._____ GmbH gegen B._____ und C._____ mit Eingabe vom 14. Juni 2021 beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen stellte,
der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 16. Juni 2021 das Gesuch um superprovisorische Massnahmen abwies und zugleich B._____ und C._____ Frist zur Stellungnahme ansetzte,
B._____ und C._____ mit Eingaben vom 19. und 28. Juni 2021 Stellung zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nahmen,
der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja am 20. Juli 2021 (mitgeteilt am 26. Juli 2021) seinen Endentscheid fällte und dabei das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abwies,
die A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. August 2021 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
sie darin unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht mit der Begründung, die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahmen von B._____ und C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) vom 19. bzw. 28. Juni 2021 erst nach Fällung des Endentscheids vom 20. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt, so dass sie sich dazu nicht habe äussern können,
sich die Berufungsbeklagten in ihren Berufungsantworten vom 11. und 17. August 2021 zwar zur Sache, nicht aber zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Gehörsrüge äussern,
der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja der Berufungsklägerin die Stellungnahmen der Berufungsbeklagten erst am 28. Juli 2021 zustellte, obschon er das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bereits am 20. Juli 2021 abwies und sich in seinem Entscheid explizit auch auf die Stellungnahmen der Berufungsbeklagten bezog,
der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV mitunter das Recht umfasst, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht),
die Wahrnehmung des Replikrechts voraussetzt, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1),
die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das Replikrecht der Berufungsklägerin missachtete,
der Entscheid vom 20. Juli 2021 somit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Gewährung des Replikrechts zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO),
sich die Berufung demnach als offensichtlich begründet erweist, womit sie in einzelrichterlicher Kompetenz gutzuheissen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]),
sich die Rechtsmittelinstanz im Falle eines Rückweisungsentscheides damit begnügen kann, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO),
angesichts des versursachten Aufwands und des Streitinteresses Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 angemessen erscheinen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 und 13 VGZ [BR 320.210]),
wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 20. Juli 2021 aufgehoben und die Sache an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 600.00 festgesetzt.
3. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden dem Regionalgericht Maloja überlassen.
4. Es wird vorgemerkt, dass die A._____ GmbH für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 geleistet hat.
5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
6. Mitteilung an: