Entscheid vom 26. August 2021
Referenz ZK1 21 117
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt C._____
gegen
B.________
Beschwerdegegner
Gegenstand Rückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit
Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja vom 13.07.2021, mitgeteilt am 14.07.2021 (Proz. Nr. 115-2021-4)
Mitteilung 01. September 2021
A. Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 erhob B.________ gegen den A._____ beim Regionalgericht Maloja Klage betreffend Vereinsausschluss, Persönlichkeitsverletzung und Genugtuung. Der A._____ erstattete am 17. März 2021 die Klageantwort.
B. In der Folge fand ein zweiter Schriftenwechsel statt. B.________ reichte am 7. Mai 2021 seine Replik ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 stellte der A._____ ein Gesuch um Rückweisung der Replik wegen Weitschweifigkeit. Das Regionalgericht Maloja wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2021 zurück. Der A._____ reichte daraufhin mit Eingabe vom 5. Juli 2021 seine Duplik ein.
C. Am 13. Juli 2021 erliess das Regionalgericht Maloja folgende Verfügung:
1. Die Duplik des Beklagten vom 5. Juli 2021, inkl. der mit dieser vorgelegten Beilagen, wird ihm zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Dem Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung zur Vorlage einer den Umfang der Replik nicht wesentlich übersteigenden Duplik eingeräumt.
3. Im Säumnisfall gilt die Duplik als nicht erfolgt.
4. [Kosten]
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
D. Gegen diese Verfügung erhob der A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Dabei stellte er folgendes Rechtsbegehren:
1. Es sei die prozessleitende Verfügung vom 13. Juli 2021 (Nachfrist zur Verbesserung) im Verfahren Nr. 115-2021-4 i.S. B.________ gegen A._____ betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen/Anfechtung von Beschlüssen/Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung/Schadenersatz und Genugtuung aufzuheben;
2. Es sei das Regionalgericht Maloja anzuweisen, die Duplik des Beschwerdeführers im Verfahren Nr. 115-2021-4 i.S. B.________ gegen A._____ betreffend Nichtigkeit von Beschlüssen/Anfechtung von Beschlüssen/Persönlichkeitsverletzung und Rufschädigung/Schadenersatz und Genugtuung vorbehaltlos entgegenzunehmen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners, eventuell der Vorinstanz;
E. Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde der Beschwerde in dem Sinn aufschiebende Wirkung erteilt, als die dem Beschwerdeführer vom Regionalgericht Maloja angesetzte Frist für die Verbesserung der Duplik bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über die Beschwerde abgenommen wurde. Der zugleich vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Die angefochtene Verfügung betreffend Rückweisung der Duplik wegen Weitschweifigkeit samt Aufforderung zu deren Verbesserung stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Eine Beschwerde gegen die Rückweisung der Duplik bei Weitschweifigkeit bzw. gegen die Aufforderung zu deren Verbesserung ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
2. Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-teils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.). Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt beim Beschwerdeführer (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.).
3. Der Beschwerdeführer behauptet, ihm drohten ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile, und zwar sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht:
3.1. In tatsächlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf den enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand, zu dem die Kürzungspflicht seiner Ansicht nach führt. Es gehe nicht nur um unwesentliche Streichungen. Vielmehr erwarte die Vorinstanz, dass die Duplik mehr als halbiert werde. Er solle dabei diejenigen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners in der Replik herausfiltern, die für die Streitentscheidung von Belang seien und nur diese im Einzelnen bestreiten. Dabei solle er aber nicht begründen, weshalb er bestreite und wie die tatsächlichen Gegebenheiten in Wirklichkeit aus seiner Sicht seien. Für die Extraktion der für die Streitentscheidung massgeblichen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners sei eine aufwändige Analyse erforderlich. Ihm – dem Beschwerdeführer – werde damit eine Arbeit aufgebürdet, die zu den Aufgaben des streitentscheidenden Gerichts und nicht der im Prozess beklagten Partei gehöre. Hierin sei ohne Weiteres ein tatsächlicher Nachteil zu erblicken, der nie wiedergutgemacht werden könnte. Der zeitliche Aufwand und die Auslagen hierfür würden ihm auch beim zu erwartenden Obsiegen im ordentlichen Prozess nicht ersetzt werden. Bei der Zusprechung einer Parteientschädigung werde sich die Vorinstanz darauf berufen, dass der Kürzungsaufwand von ihm selbst verursacht worden sei und ihm hierfür deshalb keine Parteientschädigung zusprechen. Besonders stossend sei dabei, dass er unwiederbringlich für Aufwand aufkommen solle, der nicht von ihm als beklagte Partei, sondern vom Gericht selbst zu leisten sei (act. A.1 Ziff. 17–22, 30 f.).
3.2. Was die rechtlichen Nachteile angeht, macht der Beschwerdeführer geltend, er werde von der Vorinstanz dazu angehalten, nicht zu begründen, weshalb die von ihm bestrittenen Behauptungen des Beschwerdegegners unrichtig seien. Ebenfalls solle er in seiner Rechtsschrift nicht seine eigene Version der Tatsachen abgeben. Schliesslich dürfe er laut der Vorinstanz nur zu den Behauptungen der Gegenpartei Stellung nehmen, die für das Verfahren relevant seien, wobei im Dunkeln bleibe, um welche Behauptungen es sich hierbei handle. Folge man diesen Vorgaben der Vorinstanz, werde ihm verunmöglicht, in seiner Duplik rechtsgenüglich substantiiert zu bestreiten. Vielmehr müsste er sich darauf beschränken, die für die Streitentscheidung von Bedeutung seien. Um welche Tatsachen in den Ausführungen des Beschwerdegegners in der Replik es sich dabei handle, bleibe im Dunkeln. Die Vorinstanz wolle von ihm eine Rechtsschrift erwirken, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Eingabe entspreche. Auf diese Weise sei er gezwungen, seine Rechtsposition im Prozess bewusst massiv zu schwächen. Er würde Gefahr laufen, dass ihm hernach seitens des Gerichts vorgehalten würde, er habe eine für die Streitentscheidung massgebliche Tatsachenbehauptung des Beschwerdegengers nicht rechtsgenüglich bestritten, weshalb diese als gegeben hinzunehmen sei. Die angefochtene prozessleitende Verfügung führe zu einer massiven Schwächung seiner Position im hängigen ordentlichen Verfahren. Er könnte die ihm rechtlich zustehenden Verteidigungsmittel als Beklagte nicht hinreichend wahrnehmen. Damit sei er auch in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und es drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels Bestreitungen und Beweismittel nicht mehr frei in den Prozess einbringen könne (act. A.1 Ziff. 23–29, 31).
4. Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun:
4.1. Für den zeitlichen und finanziellen Aufwand, der durch die angeordnete Kürzung entsteht, kann der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner grundsätzlich eine Parteientschädigung beanspruchen, falls er im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die urteilende Instanz setzt die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Dabei geht sie grundsätzlich vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV). Sofern die urteilende Instanz im Endentscheid von der eingereichten Anwaltsrechnung abweicht und die Parteientschädigung kürzt, kann die betroffene Partei diesen Entscheid anfechten, im Rahmen des Hauptrechtsmittels oder dann mit Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO). Die betreffende Partei kann dabei rügen, der geltend gemachte Aufwand sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz angemessen und für die Prozessführung erforderlich gewesen. Ausserdem können von einer Partei verursachte unnötige Kosten im Endentscheid der entsprechenden Partei unabhängig von ihrem Obsiegen oder Unterliegen auferlegt werden (Art. 108 ZPO). Als Anwendungsfall dieser Bestimmung gelten unter anderem Kosten, welche eine Partei durch weitschweifige Eingaben verursacht (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N 2 zu Art. 108 ZPO). Selbst im Falle seines Unterliegens in der Sache könnte der Beschwerdeführer daher – nötigenfalls auf dem Rechtsmittelweg – geltend machen, die durch die (behauptete) Weitschweifigkeit der gegnerischen Replik verursachten unnötigen Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Mit Blick auf den zusätzlichen Aufwand, der mit der Kürzung der Duplik verbunden ist, droht dem Beschwerdeführer somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO.
4.2. Gleiches gilt für den behaupteten rechtlichen Nachteil. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, durch die angeordnete Kürzung der Duplik laufe er Gefahr, die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners nur ungenügend zu bestreiten, was er später im Verfahren nicht mehr nachholen könne. Sinngemäss beruft er sich damit auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Tatsächlich steht die Zurückweisung einer Eingabe wegen Weitschweifigkeit in einem Spannungsverhältnis mit dem Anspruch der betreffenden Partei auf rechtliches Gehör (vgl. Nina J. Frei, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 zu Art. 132 ZPO). Sollte aber die Vorinstanz in ihrem Endentscheid aufgrund der gekürzten Duplik von mangelhaft substantiierten Bestreitungen ausgehen, kann der Beschwerdeführer wiederum im Rechtsmittel gegen den Endentscheid die Rüge der Gehörsverletzung vorbringen. Auch hier können demnach die Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – später noch korrigiert werden. In der möglichen Gehörsverletzung, die aus der Kürzung der Duplik resultiert, ist daher ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu erblicken.
5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht der Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).
6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf den verursachten Aufwand und das Streitinteresse wird die Spruchgebühr auf CHF 750.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]). Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, erübrigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die vom Regionalgericht Maloja in der Verfügung vom 13. Juli 2021 angesetzte Frist von 10 Tagen zur Vorlage einer den Umfang der Replik nicht wesentlich übersteigenden Duplik beginnt mit Mitteilung des vorliegenden Entscheids neu zu laufen. Im Säumnisfall gilt die Duplik als nicht erfolgt.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten des A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird dem A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: