Urteil vom 04. September 2023
Referenz ZK1 21 12
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Lehmann
Raiffeisenplatz 1, 9244 Niederuzwil
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
Gegenstand Abänderung eines Scheidungsurteils
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 15. September 2020, mitgeteilt am 17. Dezember 2020 (Proz. Nr. 115-2019-14)
Mitteilung 05. September 2023
A. B._____, geboren am _____ 1983, und A._____, geboren am _____ 1980, sind seit dem 10. Mai 2018 rechtskräftig geschieden. Sie haben drei gemeinsame Kinder, C._____, geboren am _____ 2009, sowie D._____ und E._____, beide geboren am _____ 2011. A._____ ist seit August 2019 mit F._____ verheiratet, ihr gemeinsamer Sohn, G._____, wurde am _____ 2020 geboren. B._____ hat ebenfalls einen neuen Partner H._____, ihre gemeinsame Tochter, I._____, wurde am _____ 2021 geboren.
B. Das Kreisgericht J._____ schied die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Ehescheidung mit Entscheid vom 24. April 2018 wie folgt:
1. [Scheidungspunkt]
2. [Gemeinsame elterliche Sorge]
3. [Obhut von B._____ über die drei Kinder]
4. Der Vater und die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 11.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.30 Uhr, miteinander. An jedem zweiten Besuchswochenende nimmt der Vater die Kinder bereits am Freitagabend, 19.00 Uhr, zu sich.
Die Übergaben finden jeweils in O._____ statt.
Zudem verbringt der Vater mit den Kindern 4 Wochen Ferien pro Jahr. Davon bezieht er bis und mit 2020 maximal 2 Wochen und anschliessend maximal 3 Wochen am Stück. Der Vater informiert die Mutter über geplante Ferien jeweils mindestens 3 Monate vor Ferienantritt.
Änderungen dieses Kontaktrechts vereinbaren die Eltern im Interesse der Kinder von Fall zu Fall.
5. Die bestehende Beistandschaft für die Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgeführt.
6. [Abweisung Erziehungsberatung für B._____]
7. Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Mai 2018 an den Unterhalt der Kinder monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.00 zu bezahlen, bis zum Abschluss der Erstausbildung, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen.
Es konnte[n] zugunsten der Kinder kein[e] den gebührenden Unterhalt deckende Beiträge festgelegt werden. Das Manko beträgt bis April 2027 pro Kind monatlich Fr. 350.00 Barunterhalt und gesamthaft Fr. 1'400.00 pro Monat Betreuungsunterhalt.
8. Der Vater wird verpflichtet, sich zur Hälfte am ausserordentlichen Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu beteiligen, sofern diese Kosten notwendig sind oder vorgängig besprochen wurden. Leistungen Dritter sind vorgängig in Abzug zu bringen.
9. [Indexierungsklausel]
10. [Keine nacheheliche Unterhaltspflicht]
11. A._____ wird verpflichtet, bis spätestens 30. April 2026 auf das Kinderkonto von C._____ Fr. 9'900.00 und auf die Kinderkonti von E._____ und D._____ je Fr. 6'300.00 zu bezahlen.
12. [Güterrecht]
13. [Güterrecht]
14. [Vorsorgeausgleich]
15. [Anrechnung Erziehungsgutschriften]
16. [Gerichtskosten]
17. [Parteientschädigungen]
18. [Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter]
19. [Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin]
C. B._____ erhob am 7. Juni 2019 Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils, verbunden mit einem Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Klage betraf ausschliesslich das Kontaktrecht des Vaters und dessen Verfügungsbefugnis über die auf den Namen der Kinder lautenden Bankkonti.
D. Mit Entscheid vom 10. September 2019 hiess der Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden den anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. September 2019 von den Parteien übereinstimmend gestellten Antrag auf vorsorgliche Änderung des Scheidungsurteils gut und ordnete für die Dauer des Verfahrens die Verlegung des Übergabeortes von O._____ nach K._____ sowie die vorsorgliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder auf CHF 1'700.00, unter Vorbehalt einer Nachforderung bzw. Rückzahlung je nach Ausgang des Hauptverfahrens, an. Ferner ermächtigte er den Beistand der Kinder, das Besuchsrecht und die jeweiligen Besuchszeiten nach bestem Wissen und Gewissen festzulegen (Proz. Nr. 135-2019-208).
E. Mit der schriftlichen Klagebegründung vom 9. Oktober 2019 änderte B._____ ihre ursprünglichen Rechtsbegehren und beantragte nebst der Regelung des Besuchsrechts im Sinne der vorsorglichen Vereinbarung neu auch eine Erhöhung der vom Vater mit Wirkung ab 1. Juni 2019 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf CHF 1'400.00 (wovon CHF 400.00 Betreuungsunterhalt) für C._____ und je CHF 1'500.00 (wovon CHF 500.00 Betreuungsunterhalt) für E._____ und D._____; das Begehren betreffend Kinderkonti wurde fallengelassen. A._____ stellte mit Klageantwort vom 26. November 2019 seinerseits Anträge auf Anpassung des Besuchs- und Ferienrechts und der Beistandschaft sowie auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 100.00 mit Wirkung ab Oktober 2019, je CHF 70.00 ab Mai 2020 sowie je CHF 400.00 ab Eintritt seines jüngsten Kindes in den Kindergarten. Sowohl im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels als auch an der Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2020 hielten beiden Parteien an ihren Anträgen fest. In der Folge reichte A._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ein Gesuch um vorsorgliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf maximal CHF 160.00 je Kind, eventualiter um Sistierung des Kindesunterhalts bis zu einem Betrag von CHF 300.00 je Kind, ein, welches der Einzelrichter des Regionalgerichts Imboden mit Entscheid vom 13. August 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A._____ abwies (Proz. Nr. 135-2020-181).
F. Am 15. September 2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Kollegialgericht statt. Beide Parteien stellten teilweise geänderte Rechtsbegehren. Während B._____ ihren Antrag auf Zahlung von Betreuungsunterhalt fallen liess, beantragte A._____ neu die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen von je CHF 440.00 für die Zeit ab Oktober 2019 bis Ende April 2020 sowie von je CHF 340.00 ab Mai 2020 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Ferner konkretisierte er seine Anträge zum persönlichen Verkehr und zog das Begehren auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zurück. Mit gleichentags gefälltem Entscheid änderte das Regionalgericht Imboden das Scheidungsurteil wie folgt ab:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts J._____ vom 24. April 2018 werden aufgehoben und A._____ wird das Recht eingeräumt, die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am _____ 2009, D._____ und E._____, beide geboren am _____ 2011, jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen.
Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Der Beistand der Kinder versucht so früh wie möglich, die Termine mitzuteilen.
Die Übergaben finden jeweils in K._____ statt.
Die bisherige Beistandschaft für die Kinder C._____, D._____ und E._____ wird im bisherigen Umfang weitergeführt.
3. Die Dispositivziffer 7 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts J._____ vom 24. April 2018 wird aufgehoben und A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Kinder C._____, geboren am _____ 2009, D._____ und E._____, beide geboren am _____ 2011, monatliche und im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:
a) Ab 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020:
*- Für C._____ (Barunterhalt)*CHF 1'040.00
*- Für D._____ (Barunterhalt)*CHF 832.00
*- Für E._____ (Barunterhalt)*CHF 759.00
A._____ ist berechtigt, allfällige während dieser Zeit bezahlten Unterhaltsbeiträge zu verrechnen.
Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ gedeckt ist.
b) Ab Mai 2020 bis zum Erreichen der Volljährigkeit respektive wirtschaftlichen Selbständigkeit:
*- Für C._____ (Barunterhalt)*CHF 873.00
*- Für D._____ (Barunterhalt)*CHF 865.00
*- Für E._____ (Barunterhalt)*CHF 792.00
Es wird festgestellt, dass bei jedem Kind ein Manko von CHF 81.00 resultiert. Dieses wird von B._____ mittels ihrem Einkommen gedeckt.
c) Diesen Unterhaltberechnungen gemäss Ziffer 3.b hiervor liegen folgende Berechnungsgrundlagen zugrunde:
*-*A._____:
Nettoeinkommen ohne IPV**CHF 5'551.00
(inkl. Anteil 13. Monatslohn)
*Grundbedarf:*CHF 2'220.00
*-*B._____:
Nettoeinkommen ohne IPV**CHF 3'450.00
(exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn)
*Grundbedarf inklusive der drei Kinder:*CHF 5'634.00
4.a) Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sowie jene der Verfahren Proz. Nr. 135-2019-208 und Proz. Nr. 135-2020-181 in Höhe von CHF 9'000.00 gehen zu 1/3 zu Lasten der klagenden Partei und zu 2/3 zu Lasten der beklagten Partei.
Der auf die klagende Partei anfallende Anteil in Höhe von CHF 3'000.00 geht - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen.
Der auf die beklagte Partei vor dem 1. September 2020 anfallende Anteil in Höhe von CHF 4'000.00 wird mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird ihr nach Rechtskraft des Entscheides in Rechnung gestellt. Der ab dem 1. September 2020 auf die beklagte Partei anfallende Anteil in Höhe von CHF 2'000.00 geht – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird in Beachtung von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 8'153.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch geht mit der Zahlung auf den Kanton über.
5.a) [Rechtsmittelbelehrung]
b) [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
6. [Mitteilungen]
G. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 1. Februar 2021 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 15. September 2020 (Proz.Nr. 115-2019-14), zugestellt am 21.12.2020 seien aufzuheben und es sei die Klage der berufungsbeklagten Partei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Imboden vom 15. September 2020 (Proz.Nr. 115-2019-14) sei zu ergänzen und dem Vater das Recht einzuräumen, mindestens ein Wochenende pro Monat frei gestalten zu können, d.h. ohne anderweitige Verpflichtungen der Kinder wie Turniere oder dergleichen.
3. Die Dispositivziffer 4 Absatz 3 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts J._____ vom 24. April 2018 (Geschäftsnr. L._____) sei aufzuheben und A._____ das Recht einzuräumen,
1. alle vierzehn Tage, derzeit Montag, mit seinen Kindern zu telefonieren sowie
2. die Kinder während 6 Wochen pro Jahr zu und mit sich in die Ferien zu nehmen, wovon mindestens 3 Wochen am Stück während der Betriebsferien im Sommer bezogen werden dürfen.
4. Die Mutter sei zu verpflichten, den Berufungskläger über wichtige Ereignisse und anstehende Entscheide bezüglich der Kinder rechtzeitig zu informieren und einzubeziehen.
5. Die Dispositivziffer 7 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts J._____ vom 24. April 2018 (Geschäftsnr. L._____) sei aufzuheben und A._____ zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder C._____, geb. _____ 2009, sowie D._____ und E._____, beide geboren _____ 2011, monatliche und im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020:
*- Für C._____:*Fr. 500.00
*- Für D._____:*Fr. 500.00
*- Für E._____:*Fr. 500.00
Ab Mai 2020 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:
*- Für C._____:*Fr. 340.00
*- Für D._____:*Fr. 340.00
*- Für E._____:*Fr. 340.00
Sobald G._____ in den Kindergarten kommt, erhöht sich der Unterhaltsbetrag pro Kind auf Fr. 420.00.
6. Der berufungsbeklagten Partei seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Zudem sei die berufungsbeklagte Partei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.
H. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 8. März 2021 die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.
I. Am 12. Januar 2022 wurden die drei gemeinsamen Kinder der Parteien in Gutheissung des mit der Berufung gestellten Verfahrensantrages angehört.
J. Am 24. Januar 2022 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher den Parteien Gelegenheit zum Parteivortrag und zur Stellungnahme zu den zwischenzeitlich abgenommenen Beweisen gegeben wurde. Die anlässlich der Instruktionsverhandlung geführten Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Der Berufungskläger änderte seine Begehren im Punkt Kindesunterhalt ab und beantragte für die Phase ab Oktober 2019 bis Ende April 2020 die Verpflichtung zu Barunterhaltsbeiträgen von CHF 397.57 für E._____ und je CHF 456.67 für C._____ und D._____, für die Phase ab Mai 2020 von CHF 315.00 für E._____ und je CHF 374.00 für C._____ und D._____.
K. Die Parteien reichten sodann schriftliche Schlussvorträge ein; die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 14. März 2022 und der Berufungskläger mit Eingabe vom 25. April 2022. In der Begründung der Rechtsschrift änderte der Berufungskläger seine Begehren erneut ab und beantragte die Verpflichtung zu folgenden Unterhaltszahlungen:
Ab 1. Oktober 2019 bis Ende April 2020:
*- Für C._____:*Fr. 500.00
*- Für D._____:*Fr. 500.00
*- Für E._____:*Fr. 500.00
Ab Mai 2020 bis Kindergarteneintritt G._____:
*- Für C._____:*Fr. 340.00
*- Für D._____:*Fr. 340.00
*- Für E._____:*Fr. 340.00
Ab Kindergarteneintritt bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung:
*- Für C._____:*Fr. 420.00
*- Für D._____:*Fr. 420.00
*- Für E._____:*Fr. 420.00
L. Es folgte je eine weitere auf den Schlussvortrag der jeweils anderen Partei replizierende Eingabe; die des Berufungsklägers am 25. Mai 2022, die der Berufungsbeklagten am 23. Mai 2022.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO).
1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der persönliche Verkehr sowie der Kindesunterhalt, womit eine teils nicht vermögensrechtliche und eine teils vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Da der finanzielle Aspekt (Kindesunterhalt) als notwendiger Bestandteil und akzessorisch zum Hauptpunkt (Persönlicher Verkehr) gilt, ist die Angelegenheit insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren und die Berufung unabhängig des Streitwerts zuzulassen (BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1; BGE 116 II 493 E. 2a; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I., Bern 2012, N 23b zu Art. 91 ZPO).
1.3. Die Frist zur Einreichung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid erging am 15. September 2020 und wurde am 17. Dezember 2020 mitgeteilt. Dem Berufungskläger zufolge erfolgte die Zustellung sodann am 21. Dezember 2020 (act. A.1, III.A.3). Die Berufung wurde schliesslich gemäss Poststempel am 1. Februar 2021 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien sowie des Fristablaufs am folgenden Werktag erweist sich die Berufungsfrist als gewahrt (Art. 142 Abs. 3, Art. 143 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
1.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100).
1.5. Die sachliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zur Beurteilung der Begehren auf Abänderung der mit Scheidungsurteil geregelten Kinderbelange war gegeben. Sie ergibt sich jedoch aus Art. 4 i.V.m. Art. 284 ZPO i.V.m. Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB und Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und nicht aus Art. 298d ZGB (act. B.2, E. 3), denn diese Norm gilt nicht für geschiedene Eltern, sondern stellt die Parallelnorm für unverheiratete Eltern dar, genauer solche, die nicht miteinander verheiratet waren.
1.6. Im Unterhaltsprozess kommt dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind (bzw. dessen Vertreter als Prozessstandschafter) und nicht dem (Unterhalt bevorschussenden) Gemeinwesen die Aktiv- oder Passivlegitimation zu (BGer 5A_745/2022 v. 31.1.2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 148 III 353; 148 III 270; 148 III 296; zur früheren Rechtsprechung: KGer GR ZK1 16 11 v. 29.8.2019 E. 5.4 m.w.H.). Entsprechend war vorliegend hinsichtlich der Herabsetzung der Unterhaltspflicht allein die Berufungsbeklagte als Prozessstandschafterin ins Recht zu fassen und nicht – wie noch im Begehren des Berufungsklägers auf vorsorgliche Reduktion seiner Unterhaltsbeiträge (RG act. I.1, II.A.3 [Proz. Nr. 135-2020-181]) – auch die Gemeinde K._____, obwohl diese den Kindesunterhalt ab Januar 2019 mit insgesamt CHF 1'950.00 (RG act. II.16), gemäss Angaben des Berufungsbeklagten im Juli 2020 mit total CHF 1'700.00 (RG act. I.1, II.B.10 [Proz. Nr. 135-2020-181]) und ab Januar 2021 sodann im Umfang von total CHF 1'596.00 (act. I.1.a.10) bevorschusste.
1.7. Wie bereits das Verfahren vor erster Instanz betrifft auch das Berufungsverfahren ausschliesslich Kinderbelange, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (unbeschränkte Untersuchungsmaxime) und neue Tatsachen und Beweismittel (auch im Berufungsverfahren) bis zum Beginn der Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Das Gericht ist ferner weder an Parteianträge gebunden noch könnte es ohne solche nicht entscheiden (Offizialmaxime; Art. 296 ZPO). Dies gilt auch bei übereinstimmenden Anträgen, obschon von diesen nur aus triftigem Grund abgewichen werden sollte (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 9 zu Art. 296 ZPO).
2.1.1. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist neu zu regeln, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Abänderung der im Scheidungsurteil getroffenen Ordnung im Interesse des Kindes zwingend erfordert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass an die Änderung der Besuchsrechtsregelung besonders strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Es genügt, wenn sich die Prognose des Scheidungsrichters über die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs als falsch erweist und die Beibehaltung der Regelung das Kindeswohl beeinträchtigen (BGer 5A_120/2013 v. 23.5.2013 E. 2.1.1 in finem.w.H.) oder gefährden könnte (BGer 5A_353/2017 v. 30.8.2017 E. 4.1). Liegt eine Gefährdung vor, kann das Recht entzogen werden. Dies auch dann, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder andere wichtige Gründe vorliegen (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ob eine Änderung der Verhältnisse die behördliche Interventionsschwelle erreicht, hängt davon ab, ob die Veränderung dauernder bzw. allenfalls nur vorübergehender, aber erheblich belastender Art ist oder sich eher "verständiges Improvisieren" aufdrängt und die Belastung durch ein streitiges Abänderungsverfahren unverhältnismässig erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 3a zu Art. 134 ZGB).
2.1.2. Die Vorinstanz erwog, dass der im Scheidungsurteil festgelegte Übergabeort O._____ zu sehr vielen Konflikten geführt habe, worunter die Kinder gelitten hätten. Aus diesem Grund sei zu prüfen, welche Regelung zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei (act. B.2, E. 3.2). Bezüglich des Ferienrechts seien keine veränderten Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil feststellbar, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten sei (act. B.2, E. 3.3). Mit Bezug auf den Umfang des Besuchsrechts sowie die regelmässigen telefonischen Kontakte ist die Vorinstanz auf die Abänderungsbegehren eingetreten; worin diesbezüglich die veränderten Verhältnisse bestehen, hielt sie nicht fest.
2.1.3. Der Berufungskläger moniert zu Recht, dass die Vorinstanz auch auf das Abänderungsbegehren bezüglich des Ferienrechts hätte eintreten müssen (act. A.1, II.B.25 ff.). Zwar trifft es zu, dass dem Berufungskläger bezüglich des Antrags, drei Wochen Ferien am Stück mit den Kindern verbringen zu dürfen, das Rechtsschutzinteresse fehlt, wurde ihm dieses Recht doch bereits im Scheidungsurteil eingeräumt (vgl. Christiana Fountoulakis, a.a.O., N 4 zu Art. 134 ZGB). Zudem rechtfertigen sich nicht in jedem Fall bezüglich aller Teilaspekte des persönlichen Verkehrs (Häufigkeit, Dauer bzw. Zeit des Besuchsrechts, begleitet/unbegleitet, mit/ohne Übernachtung, Ort der Übergabe, Ferien- und Feiertage, telefon-/videotelefonische oder briefliche Kontakte etc.) Änderungen, bloss, weil diese als Ganzes den angemessenen persönlichen Verkehr ausmachen; das Abänderungsverfahren darf nicht dazu führen, dass das Scheidungsverfahren neu aufgerollt wird. Jedoch können die verschiedenen Aspekte des persönlichen Verkehrs auch nicht isoliert betrachtet werden, sondern es sind Wechselwirkungen zwischen ihnen zu berücksichtigen. Zudem sind an die Wesentlichkeit der Veränderungen hinsichtlich des persönlichen Verkehrs wie erwähnt keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Schliesslich ist auch das Kindeswohl im Blick zu behalten. Gerade das Kindeswohl erfordert vorliegend eine klare Regelung des Ferienrechts, gab dieses und insbesondere der Zeitpunkt seines "Bezugs" immer wieder zu Streitigkeiten Anlass, die sich auch auf die Kinder auswirkten. Die Ausdehnung des Ferienrechts entspricht sodann dem Wunsch der Kinder und es besteht mittlerweile auch Einigkeit der Eltern in diesem Punkt. Aus all diesen Gründen ist auch das Ferienrecht einer Abänderung zugänglich.
2.1.4. Kindesschutzmassnahmen sind anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändert haben (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Zwar ist auch hier eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten vorausgesetzt, es ist jedoch zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen nicht auf statische Verhältnisse, sondern die Besserung der Situation ausgerichtet und daher laufend zu optimieren sind (BGer 5A_199/2020 v. 28.5.2020 E. 3.1.1 m.w.H.).
2.1.5. Die Vorinstanz sah keinen Grund für eine Änderung der bestehenden Beistandschaft und ordnete deren Weiterführung "im bisherigen Umfang" an. Gleichwohl äusserte sie sich in ihren Erwägungen zu einzelnen Kompetenzen des Beistandes. So hielt sie namentlich fest, dass es in der Kompetenz des Beistands liege, die Besuchswochenenden mit den Turnieren zu koordinieren und die Kinder anzuhören, ob sie an den Turnieren teilnehmen wollen, sowie über die Ausgestaltung der Telefonate zwischen Vater und Kindern zu bestimmen (act. B.2, E. 3.4). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als die Besuchsrechtsbeistandschaft weiterzuführen ist. Sie erweist sich aufgrund der Schwierigkeiten der Eltern bei der Umsetzung der Besuchsregelung weiterhin als notwendig, was denn auch von keiner Partei in Frage gestellt wird. Unklar bleibt aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen jedoch, ob dem Beistand nach dem Verständnis der Vorinstanz weiterhin die pendente lite eingeräumte Kompetenz zur Einschränkung der Besuchszeiten zukommen soll – wovon der Berufungskläger auszugehen scheint (act. A.1, II.B.2; act. A.5, II.B.14) – oder es der Vorinstanz lediglich um eine Konkretisierung der von der KESB M._____ definierten Aufgaben ging, welche der Beistand im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts wahrzunehmen hat (KESB act. 15 und 35). Dass sich eine Änderung der gerichtlichen Kontaktregelung auch auf die Aufgaben einer Besuchsrechtsbeistandschaft auswirken kann, liegt auf der Hand. Obwohl der Vollzug von gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fällt (Art. 315a Abs. 1 ZGB), obliegt es daher dem mit einer Abänderungsklage befassten Gericht, den Auftrag der Beistandsperson nötigenfalls anzupassen und mit der erforderlichen Klarheit zu umschreiben, zumal die konkrete Ausgestaltung einer Massnahme nicht an die Kindesschutzbehörde delegiert werden kann (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 29 zu Art. 315-315b ZGB; Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 18 zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB, je m.w.H.). Der angefochtene Entscheid bedarf in dieser Hinsicht folglich einer Klarstellung, und zwar dahingehend, dass die bestehende Besuchsrechtsbeistandschaft unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil erfolgenden Änderungen und Konkretisierungen weiterzuführen ist. Die KESB M._____ als Vollzugsbehörde wird den bisherigen Auftrag des Beistandes dementsprechend im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (E. 2.3.13, 2.4.2, 2.5.2 und 2.6.4) anzupassen haben.
2.2.1. Das Kreisgericht J._____ (Kanton N._____) sprach der Berufungsbeklagten mit Eheschutzentscheid vom 15. September 2015 die Obhut über die Kinder zu und räumte dem Berufungskläger an jedem zweiten Wochenende ein begleitetes Besuchsrecht ein, entweder am Samstag oder Sonntag. Zur Umsetzung und Überwachung dieses Besuchsrechts errichtete das Gericht für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, wobei dem Beistand auch die Kompetenz zur Erweiterung des Kontaktrechts bis hin zu unbegleiteten Besuchen an jedem zweiten Wochenende eingeräumt wurde (KESB act. 2). Die KESB M._____ ernannte in der Folge die Person der Beiständin bzw. später des Beistands und konkretisierte deren Aufgaben und Kompetenzen. Diese umfassen die Beratung und Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs, im Konfliktfall die Festlegung konkreter Lösungen und Modalitäten im Rahmen der bestehenden Regelung und die Erteilung von Auskünften an den Vater betreffend die Entwicklung der Kinder (KESB act. 15, Dispositivziffer 2; KESB act. 35). Es fanden daraufhin unregelmässige Kontakte zwischen den Kindern und dem Berufungskläger statt, wobei sie jeweils in O._____ übergeben wurden. Ferner führten die Kinder im Büro der Beiständin Telefonate mit dem Berufungskläger (KESB act. 22.1). Diese telefonischen Kontakte führte der Beistand alle zwei Wochen weiter (KESB act. 63).
2.2.2. Das Kreisgericht J._____ (Kanton N._____) regelte im Scheidungsurteil vom 24. April 2018 den persönlichen Verkehr zwischen dem Berufungskläger und den Kindern sodann dahingehend, dass diese jedes zweite Wochenende gemeinsam verbringen, wobei der Berufungskläger die Kinder abwechselnd am Samstagmorgen, um 11:00 Uhr, und am Freitagabend, um 19:00 Uhr, zu sich nimmt und am Sonntagabend, um 17:30 Uhr, zurückbringt. Ferner räumte es dem Berufungskläger ein Ferienrecht von vier Wochen im Jahr ein, wovon er bis und mit 2020 maximal zwei Wochen und anschliessend maximal drei Wochen am Stück zu beziehen berechtigt wurde. Die Beistandschaft wurde aufrechterhalten (act. B.3). Der Berufungskläger verbrachte sodann im Sommer 2018 vier Wochen Ferien im Q._____, die Kinder flogen für zwei Wochen zu ihm. Der Schulstart nach diesen Ferien gestaltete sich schwierig (KESB act. 51 f., 59-63). Im Sommer 2019 flogen die Kinder wieder für zwei Wochen zum Berufungskläger nach Q._____ (KESB act. 134).
2.2.3. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zum Abänderungsverfahren vor dem Regionalgericht Imboden einigten sich die Parteien pendente lite auf den Übergabeort K._____ und vereinbarten, dass der Beistand das Besuchsrecht und die jeweiligen Besuchszeiten festlegen solle (act. B.4, Dispositivziffer 2.1 f.). Diese Vereinbarungen genehmigte das Regionalgericht Imboden mit der Begründung, dass sie den Interessen der Kinder nicht widersprechen würden und durch die Erweiterung der Kompetenzen des Beistandes die Kommunikationsprobleme der Eltern entschärft würden (act. B.4, E. 4).
2.2.4. Der Beistand legte in der Folge die Besuchszeiten generell auf Samstagmorgen, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, fest, wodurch das Besuchsrecht um den bisher jedes zweite Wochenende geltenden Freitagabend gekürzt wurde (RG act. III.8). Für die Sommerferien 2020 konnten die Eltern keine Einigung finden und die Kinder verbrachten ihre Ferien in der Schweiz (RG act. V.1, S. 3; RG act. V.2, S. 2).
2.2.5. Das Regionalgericht Imboden behielt im Abänderungsurteil vom 15. September 2020 den vorsorglich vereinbarten Übergabeort K._____ sowie die vom Beistand festgelegten Besuchszeiten bei, letzteres unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Minimalanspruch für den Streitfall handle. Auch die Beistandschaft wurde "im bisherigen Umfang" aufrechterhalten (act. B.2, Dispositivziffer 2; vgl. zu letzterem Punkt bereits vorstehend E. 2.1.5). Die im Scheidungsurteil festgehaltene Ferienregelung (vier Wochen, davon bis und mit 2020 zwei und danach drei Wochen am Stück) wurde nicht abgeändert (act. B.2, E. 3.3). Das Regionalgericht Imboden empfahl, die Telefonate im Büro des Beistands weiterzuführen und überliess die nähere Ausgestaltung dem Beistand (act. B.2, E. 3.4).
2.2.6. Die Besuchszeiten und der Übergabeort wurden in der Folge entsprechend dem Abänderungsurteil gehandhabt, wobei die Übergabezeitpunkte teilweise angepasst wurden. Die Telefonate zwischen den Kindern und dem Berufungskläger im Büro des Beistandes wurden weitergeführt, wobei zeitweise auch von Zuhause aus telefoniert wurde. In den Sommerferien 2021 fuhren die Kinder mit dem Berufungskläger für drei Wochen in den Q._____, der Schulstart danach verlief gut. Für den Sommer 2022 wurden drei Wochen Ferien beim Berufungskläger geplant (act. J.1).
2.2.7. Die Parteien einigten sich wie erwähnt vorsorglich auf den Übergabeort K._____ (vgl. dazu act. B.13, II.4 ff.). Dieser ist auch im Berufungsverfahren nicht mehr strittig (act. A.5, B.I.3 und B.II.a.12; act. A.2, II.B). Er scheint gut zu funktionieren. Die Kosten, die dem Berufungskläger durch die Fahrten zum und vom Übergabeort entstehen, werden in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt (vgl. nachfolgend E. 4.13). K._____ ist als Übergabeort beizubehalten. Es handelt sich um den aktuellen Wohnort der Kinder. Im Sinne einer ergänzenden Rückfallregelung (für den Fall des Umzugs der Kinder) ist der Wohnort der Kinder als genereller Übergabeort festzulegen.
2.2.8. Die weiteren Modalitäten des persönlichen Verkehrs sind umstritten. Der Berufungskläger fordert die Ergänzung des vorinstanzlich festgelegten persönlichen Verkehrs um das Recht, regelmässig mit seinen Kindern telefonieren zu können, sowie das Recht, mit diesen während sechs Wochen pro Jahr Ferien zu verbringen, davon drei Wochen am Stück während der Betriebsferien im Sommer. Ferner sei ihm das Recht einzuräumen, mindestens ein Wochenende pro Monat ohne Verpflichtungen der Kinder frei gestalten zu können. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihn über wichtige Ereignisse und anstehende Entscheide bezüglich der Kinder rechtzeitig zu informieren und einzubeziehen.
2.3.1. Der Berufungskläger beantragt die ergänzende Feststellung, dass er die Fussballturniere der Kinder an seinen Besuchswochenenden direkt mit dem Trainer absprechen und nach eigenem Ermessen bei Bedarf absagen kann. Zumindest sei ihm das Recht einzuräumen, mindestens ein Wochenende pro Monat mit den Kindern frei gestalten und planen zu können, ohne anderweitige verpflichtende Aktivitäten der Kinder, insbesondere ohne Fussballturniere (act. A.1, II.B.17 ff.).
2.3.2. Der Berufungskläger begründet diese Anträge mit dem enormen und unzumutbaren zeitlichen und finanziellen Aufwand, den die Turnierwochenenden für ihn bedeuten würden. Es würden Kosten für die auswärtige Verpflegung (je nach Spielzeit bis zu zweimal am Tag), bei schlechtem Wetter Kosten für Indooraktivitäten für die Zeit bis zu den Turnieren oder zwischen diesen, Kosten für die Turniere selbst (CHF 10.00/20.00) und schliesslich Fahrtkosten für die Fahrten an die verschiedenen Turnierorte anfallen. Letztere seien auch mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, zusätzlich zu den eineinhalb Stunden Fahrt von P._____ nach K._____ und zurück. Ihm stehe die Möglichkeit, die Fahrten an die Turniere mithilfe anderer Eltern oder des Fussballtrainers zu organisieren, nicht wirklich offen. Der zeitliche Aufwand führe auch dazu, dass andere gemeinsame Aktivitäten, wie beispielsweise am Abend noch draussen im Wald zu grillieren oder den Alltag beim Berufungskläger zu erleben, nur noch beschränkt Platz haben würden. Er könne auch nicht mit der ganzen Familie etwas unternehmen, insbesondere habe G._____ zurückzustehen. Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte von P._____ weggezogen und damit den enormen Aufwand zu einem grossen Teil verursacht habe. Sein Aufwand an Zeit, Organisation und Kosten sei mit demjenigen der Berufungsbeklagten, die in K._____ wohne, nicht zu vergleichen. Er bemühe sich, den Kindern die Teilnahme an den Turnieren zu ermöglichen, sei zu Kompromissen bereit und trage ihr Hobby auch mit, es solle jedoch ein fairer Ausgleich zwischen den verschiedenen Anliegen gefunden werden, da es andernfalls erneut zu Streitigkeiten darüber käme, ob der Beistand sein Besuchsrecht aufgrund der Fussballturniere einschränken dürfe. Er weist den Vorwurf der Gegenseite zurück, dass es ihm nicht um das Wohl der Kinder gehen würde (act. A.1, II.B.18 ff.; act. H.2, S. 3 ff. und 8 f.; act. A.5, II.B.13 ff.; act. A.7).
2.3.3. Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass auf das ergänzende Begehren des Berufungsklägers nicht eingetreten werden könne, da es nicht durchsetzbar sein dürfte. Es sei Aufgabe des Beistandes, die verschiedenen Interessen zu koordinieren und allfällige Termine frühestmöglich bekanntzugeben, was sich auch bewährt habe und so wie bisher weiterzuführen sei, da die Kinder damit zufrieden seien. Die beantragte Regelung widerspreche zudem krass dem Kindeswohl. Von diesem sei in den Rechtsschriften wie auch in dem mündlichen Plädoyer der Gegenseite sehr wenig die Rede. Es gehe überwiegend um den Berufungskläger, seinen Aufwand und darum, dass er die Turniere selbst absagen könne. Ob dies im Interesse der Kinder liege oder nicht, sei ihm offensichtlich gleichgültig. Die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers würden nichts enthalten, was eine Ergänzung der Regelung der Besuchswochenenden beeinflussen könne. Die Berufungsbeklagte erklärt, sie sei mit dem anlässlich der Instruktionsverhandlung von der Vorsitzenden unterbreiteten Vergleichsvorschlag betreffend den persönlichen Verkehr einverstanden (act. A.2, II.B; act. H.2, S.8; act. A.4, II.3).
2.3.4. Im Kern geht es um die Frage, ob die Kinder an Fussballturnieren, die an Besuchswochenenden des Berufungsklägers stattfinden, teilnehmen sollen oder nicht und wer über diese Frage entscheidet. Dieser Punkt sorgte immer wieder für Streit zwischen den Parteien. Auch wenn sich die Parteien bezüglich des von der Vorinstanz für den Streitfall vorgesehenen minimalen Umfangs des Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr) einig sind, kann das Besuchsrecht nicht unabhängig von der Frage der Teilnahme an den Turnieren festgelegt werden. Vielmehr besteht eine Interdependenz dieser Frage und der Bemessung des Besuchsrechts.
2.3.5. Der persönliche Verkehr und so auch das Besuchsrecht, d.h. die Häufigkeit und die Dauer der vom berechtigten Elternteil und den Kindern verbrachten Zeit sowie die Übergabezeitpunkte, ist den konkreten Umständen des Einzelfalles sowie dem Kindeswohl entsprechend festzulegen. Das Kindeswohl ist oberste Richtschnur. Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern es sind die Vorteile und die Belastungen, die das Besuchsrecht für das Kind mit sich bringt, abzuwägen und das Besuchsrecht entsprechend zu bemessen (Andrea Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 25 zu Art. 273 ZGB). Zu berücksichtigen sind Umstände wie das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse und Wünsche, die Beziehung zum berechtigten Elternteil und zu den Geschwistern. Auch die Entfernung zwischen den Wohnorten und die zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen ist angemessen zu berücksichtigen (Claudia M. Mordasini, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, N 6 zu Art. 273 ZGB).
2.3.6. Über die Erziehung und Pflege der Kinder entscheiden die sorgeberechtigen Eltern (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich tun sie das gemeinsam, wobei ein Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Während der Besuche kann über solche Fragen daher der besuchsberechtigte Elternteil alleine entscheiden. Bei grundlegenden Fragen im Leben der Kinder müssen die Eltern jedoch gemeinsam entscheiden, es besteht eine Einigungspflicht. Können sich die Eltern über grundlegende Fragen nicht einigen bzw. liegt eine Pattsituation vor, so kann die KESB oder das Gericht nicht in jedem Falle einfach an Stelle der Eltern einen Entscheid fällen. Ein behördlicher Entscheid kommt nur dann in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 ff. ZGB). Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern gefährdet das Kindeswohl jedenfalls dann, wenn sich ein Entscheid aufgrund der Sachlage als notwendig erweist (BGer 5A_789/2019 v. 16.6.2020 E. 6.2). Was die Durchsetzung anbelangt, so kommt die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten als geeignete Massnahme in Frage. Ferner kann ein Beistand eingesetzt und diesem einzelne Entscheidbefugnisse übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB). Ferner kann das Gericht die Eltern ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB).
2.3.7. Die vorliegend unter den Eltern strittige Frage hinsichtlich der Fussballturniere an den Besuchswochenenden ist danach zu qualifizieren, ob diese eine alltägliche oder grundlegende Angelegenheit betrifft und ob der Fortbestand des status quo das Wohl der Kinder gefährden würde. Als alltäglich gelten Entscheidungen über die Ernährung, die Bekleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, wie beispielsweise Impfungen und die Ausübung von Hochleistungssport (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 3c zu Art. 301 ZGB). Alltägliche Entscheidungen sind nicht in jedem Fall mit Fragen gleichzusetzen, die sich jeden Tag stellen. Vielmehr sind damit auch Entscheidungen gemeint, die keine erhebliche Tragweite haben. Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen (Linus Cantieni/Rolf Vetterli/Michelle Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Basel 2018, N 4c zu Art. 301 ZGB).
2.3.8. Die Abgrenzung zwischen alltäglichen und grundlegenden Entscheidungen ist gerade für den Beitritt in einen Sportverein schwierig, da dieser mit zahlreichen weiteren Fragen verbunden ist, wie etwa wann und wie häufig das Kind an Wettkämpfen oder Trainingslagern teilnehmen soll. Hat der Sport eine lebensgestalterische Weichenstellung für die Kinder zur Folge, handelt es sich um eine grundlegende Entscheidung. Wird diese Grundentscheidung einmal von beiden Elternteilen mitgetragen, verlieren auch die im gelebten Alltag damit verbundenen Angelegenheiten ihren alltäglichen Charakter. Es kann deshalb nicht im Belieben des gerade betreuenden Elternteils stehen, ob das Kind jeweils das Sporttraining besucht. Ist die Bedeutung des Sports hingegen die einer unverbindlichen Freizeitbeschäftigung, so ist von einer alltäglichen Entscheidung auszugehen, die von einem Elternteil grundsätzlich alleine gefällt werden kann. Je nach Auswirkungen auf die Gestaltungsfreiheit des anderen Elternteils und dem konkreten Betreuungsmodell können dieser Alleinentscheidungsbefugnis jedoch Schranken gesetzt sein (vgl. Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 10 zu Art. 301 ZGB)
2.3.9. Vorliegend befürworten beide Eltern den Fussballsport ihrer Kinder. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Kinder Mitglieder eines Fussballclubs – zum Zeitpunkt ihrer Anhörung bei den E- bzw. D-Junioren (Breitenfussball) – sein und unter der Woche Fussballtrainings besuchen dürfen. Dies ist ohne jeden Zweifel auch zum Wohl der Kinder. Sportliche Betätigung, Teil einer Mannschaft bzw. einer sozialen Gruppe zu sein, gemeinsam aus Erfolgen und Niederlagen lernen zu können, dient klar der körperlichen und geistigen Entfaltung der Kinder, welche die Eltern zu fördern und zu schützen gesetzlich verpflichtet sind (siehe Art. 302 Abs. 1 ZGB). Es entspricht schliesslich auch dem Willen der Kinder, betonen doch alle drei, gerne Fussball zu spielen (act. H.1).
2.3.10. Die Eltern sind sich auch über die grundsätzliche Teilnahme an Fussballturnieren an den Wochenenden einig, welche die Kinder bei der Berufungsbeklagten verbringen. Strittig ist hingegen die Teilnahme an Fussballturnieren während der Besuchswochenenden des Berufungsklägers. Diese Frage stellt sich an jedem Besuchswochenende und teilweise wohl insofern mehrfach, als dass mehrere Turniere am selben Wochenende stattfinden. Sollte ein Kind beispielsweise krank und daher fraglich sein, ob es am Turnier teilnehmen soll, so liegt es in der Kompetenz des jeweils betreuenden Elternteils, diesen Entscheid zu fällen. Genauso scheint es auch gehandhabt zu werden, wenn es um die Kollision zwischen Turnieren des älteren Bruders und jenen der Zwillinge geht. Die Kinder erzählten bei ihrer Anhörung, sie würden dann jeweils untereinander und mit dem Berufungskläger entscheiden, welches Turnier sie absagen und an welchem sie teilnehmen würden (act. H.1). Der einzelne Entscheid, ob die Kinder an einem konkreten Wochenende ein Turnier besuchen oder diesem aus einem der erwähnten Gründen fernbleiben, ist daher alltäglich. Ist der Entscheid jedoch nicht bloss mehr oder weniger zufällig an vereinzelten Wochenenden zu fällen, sondern per se an jedem Besuchswochenende, da der Berufungskläger die Zeit mit den Kindern generell anders gestalten möchte, so kommt ihm eine andere Bedeutung zu. Die Tragweite des Entscheids erstreckt sich in diesem Fall über die einzelnen Wochenenden, da das vermehrte (unentschuldigte) Fernbleiben von Turnieren den Ausschluss der Kinder aus dem Fussballclub oder ihre Herabstufung zur Folge haben kann. Dies würde sich wiederum auf die Trainings unter der Woche und die Qualität des Sports für die Kinder auswirken, indem ihre Freunde dann etwa einem anderen Team angehören würden (KESB act. 69 [E-Mail des Fussballtrainers im Anhang]; act. B.11). Den Kindern ist angesichts ihrer Aussagen und ihres Alters auch bewusst, ob sie "bei den Besseren" spielen oder nicht (act. H.1, S. 8). Das Gewicht einer grundlegenden Frage, worüber sich die Eltern einigen müssen, ist deswegen jedoch nicht erreicht. Es gibt in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Fussballsport für eines der Kinder eine mögliche Karriere bedeuten könnte. Sie betreiben ihn vielmehr als Hobby oder Freizeitbeschäftigung. Insofern kann jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit alleine entscheiden, ob die Kinder ein Turnier besuchen oder nicht.
2.3.11. Ob das Gericht diesen Entscheid an Stelle der Eltern fällen muss, hängt davon ab, ob ansonsten eine Gefährdung des Kindeswohls droht. Der Entscheid, ob die Kinder an Besuchswochenenden Fussball spielen oder nicht, tangiert zwar wie erwähnt das Kindeswohl, stellt so oder anders jedoch keine Kindeswohlgefährdung dar. Auch ein Nichtentscheid bzw. die Meinungsverschiedenheit der Eltern gefährdet das Kindeswohl hier nicht, wenn es diesem auch sicherlich nicht zuträglich ist. Es ist dem Gericht somit verwehrt, den Entscheid anstelle der Eltern zu fällen.
2.3.12. Eine Anpassung des Besuchsrechts ist dann vorzunehmen, wenn es das Kindeswohl und die konkreten Umstände gebieten. Der Beistand nahm eine Kürzung des Besuchsrechts vor, indem er das Besuchswochenende grundsätzlich von Samstagmorgen bis Sonntagabend festsetzte, ohne den jedes zweite Besuchswochenende geltenden Freitagabend. Dies ermöglicht es C._____, das Fussballtraining am Freitagabend zu besuchen, was zu seinem Wohl ist. Im Übrigen erspart es dem Berufungskläger an Wochenenden, an denen am Samstag in Graubünden ein Turnier der Kinder stattfindet, die Fahrt nach K._____ und zurück nach P._____ (RG act. I.3, II.B.4 f.; RG act. I.5, II.B.5; RG act. I.16, S. 6). Diese Anpassung des Besuchsrechts entspricht dem Kindeswohl sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles. Ob eine weitergehende Einschränkung des Besuchsrechts mit Blick auf die Turniere ebenso dem Kindeswohl entspricht, ist damit jedoch nicht gesagt. Alle drei Kinder berichteten anlässlich der Anhörung positiv von den Wochenenden beim Berufungskläger; es gefalle ihnen und sie hätten eine gute Beziehung zu der neuen Ehefrau des Berufungsklägers, dem Halbgeschwister G._____ und den weiteren Verwandten (Onkel, Cousins; act. H.1). Auch machen sie mit dem Berufungskläger und seiner Familie objektiv betrachtet wertvolle Erfahrungen, gehen gemeinsam ins Schwimmbad, spazieren oder grillieren und spielen mit den Cousins. Dies stärkt ihre Beziehungen zum Berufungskläger und dem Halbbruder und fördert ihre Entwicklung ebenfalls, was dem Zweck des persönlichen Verkehrs entspricht. Eine Reduktion des Besuchsrechts auf einen Tag jedes zweite Wochenende, wie vom Berufungskläger noch vorinstanzlich thematisiert (RG act. I.5, II.B.6), ist daher nicht zum Wohl der Kinder. Zudem würde sich auch bei einem eintägigen Besuchsrecht der Koordinationsbedarf hinsichtlich der Turniere nicht erübrigen. Im Übrigen empfiehlt auch der Beistand eine Weiterführung des Besuchsrechts im gleichen Rahmen (act. J.1). Die vorinstanzliche Änderung des Scheidungsurteils bezüglich des Besuchsrechts ist folglich im Sinne der vorstehenden Erwägungen und der nachfolgenden Klarstellung zu bestätigen.
2.3.13. Der Beistand steht den Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts koordinierend zur Seite. Eine generelle Veränderung des festgelegten Besuchsrechts gegen den Willen eines Elternteils liegt jedoch nicht in seiner Kompetenz. Er ist daher nicht (mehr) berechtigt, das Besuchsrecht und die jeweiligen Besuchszeiten festzulegen. Auch bezüglich der Frage der Gestaltung der Besuchswochenenden des Berufungsklägers und damit auch der Teilnahme an Fussballturnieren liegt die Entscheidkompetenz allein beim Berufungskläger und nicht beim Beistand. Diese Entscheidkompetenz kommt dem Berufungskläger von Gesetzes wegen zu; einer zusätzlichen Ermächtigung im Dispositiv des vorliegenden Urteils, wie sie der Berufungskläger mit Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren beantragt, bedarf es daher nicht. Zu betonen ist an dieser Stelle jedoch, dass die Teilnahme an den Fussballturnieren im Sinne der Kinder ist und beide Eltern zu ermahnen sind, darauf hinzuwirken, dass diese genauso wie weitere Aktivitäten mit dem jeweils betreuenden Elternteil möglich bleiben.
2.4.1. Der Berufungskläger beantragt, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihn über wichtige Ereignisse und anstehende Entscheide bezüglich der Kinder rechtzeitig zu informieren und einzubeziehen. Dies sei nicht immer und oft nur über die Kinder erfolgt, beispielsweise habe die Berufungsbeklagte ihn über die kieferorthopädische Behandlung von D._____ nicht informiert, was zu Streitigkeiten geführt habe. Ferner wolle er darüber informiert sein, wo die Kinder mit der Berufungsbeklagten ihre Ferien verbrächten, da auch er der Berufungsbeklagten dies mitteile (act. A.1, I.4; act. A.5, II.B.57; act. H.2, S. 4; RG act. I.3, II.B.5). Die Berufungsbeklagte wendete vorinstanzlich ein, die beantragte Verpflichtung zur Information über wichtige Ereignisse im Leben der Kinder sei nicht im Dispositiv festzuhalten, da sie einer gesetzlichen Pflicht entspreche (RG act. I.4, II.B.1).
2.4.2. Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes und über anstehende gemeinsam zu fällende Entscheidungen, benachrichtigt zu werden. Welche Entscheidungen gemeinsam gefällt werden müssen, wurde bereits dargelegt. Erinnert sei daran, dass insbesondere über medizinische Eingriffe, wozu auch Beschneidungen oder Zahn-/Kieferbehandlungen gehören, die Eltern gemeinsam entscheiden müssen. Sie müssen sich daher auch zwingend vorgängig gegenseitig informieren, dass eine entsprechende Entscheidung ansteht. Besondere Ereignisse im Leben der Kinder sind namentlich Krankheit, Unfall, schulische Erfolge und Misserfolge, Teilnahme an wichtigen Wettkämpfen im Sport, Teilnahme an Musikwettbewerben, wichtige religiöse Anlässe und Verhaltensauffälligkeiten. Die Eltern haben sich gegenseitig rechtzeitig zu informieren, im Voraus bei vorhersehbaren Ereignissen, ansonsten unmittelbar danach. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht, die sich aus dem Gesetz ergibt (Art. 296 ZGB; Art. 275a ZGB analog; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 3 f. zu Art. 275a ZGB; Büchler, a.a.O., N 1 zu Art. 275a ZGB). Es spricht jedoch nichts dagegen, diese wie andere gesetzliche Pflichten (etwa die Unterhaltspflicht) im Urteil zu konkretisieren und deklaratorisch festzuhalten. Der Beistand ist weiterhin für die Erteilung von Auskünften über die Entwicklung der Kinder zuständig. Die Eltern können ihre Informationspflicht auch unter Zuhilfenahme des Beistandes wahrnehmen.
2.4.3. Ob die Informationspflicht auch den Ort erfasst, an dem die Kinder ihre Ferien verbringen, kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Sind "Ferien" bzw. eine Reise in ein Kriegsgebiet geplant, so besteht sicherlich eine Informationspflicht, da der Entscheid über die Ferien diesfalls in die Kompetenz beider sorgeberechtigten Eltern fällt. Dasselbe gilt beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts als faktischem Lebensmittelpunkt des Kindes. Dazu bedarf es bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des anderen Elternteils (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Sonstige Ferienaufenthalte, Reisen oder Ausflüge, auch wenn diese zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland führen, gehören jedoch grundsätzlich zu den alltäglichen Entscheidungen, die von demjenigen Elternteil gefällt werden können, der das Kind in dieser Zeit betreut (Art. 301 Abs. 1bis ZGB; Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bern 2016, N 14 zu Art. 301a ZGB; Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 7 zu Art. 301a ZGB; Büchler/Clausen, a.a.O., N 3 zu Art. 301a ZGB; in die alleinige Entscheidzuständigkeit fallen u.a. Wahl des Ferienorts und der Unterkunft vgl. OGer ZH LY200025 v. 14.7.2020 E. 3.3). Somit folgt aus der Entscheidkompetenz zumindest keine Notwendigkeit, den anderen Ehegatten über die Feriendestination zu informieren. Eine Information kann trotzdem geboten sein, analog der Fälle, für die das Gesetz eine Information vorschreibt, obwohl keine gemeinsame Entscheidungskompetenz der Eltern besteht (Art. 301a Abs. 3 und 4 ZGB). Funktion der Information ist in diesen Fällen ein gesetzlicher Appell an die Eltern, die nötigen Anpassungen in den Kinderbelangen vorzunehmen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 20 zu Art. 301a ZGB). Die Wahl des Ferienorts erfordert zwar keine derartigen Anpassungen, jedoch allenfalls gewisse Vorkehrungen, mitunter auch vom anderen Elternteil (angepasstes Gepäck, Reisepass etc.).
2.4.4. Vorliegend dürfte es dem Berufungskläger eher um den nachvollziehbaren Wunsch gehen, schlicht über den vorübergehenden Aufenthaltsort der Kinder während der Ferien informiert zu sein. Es ist anzunehmen, dass auch die Berufungsbeklagte dahingehend informiert sein möchte, schilderte sie doch an der Instruktionsverhandlung, dass sie während der dreiwöchigen Ferien der Kinder beim Berufungskläger wissen wollte, dass alles in Ordnung sei (act. H.2, S. 10). Da der Wunsch auf beiden Seiten insbesondere in Bezug auf die mehrwöchigen Ferien aktuell sein dürfte und diese in die Nähe eines besonderen Ereignisses im Lebens der Kinder im Sinne von Art. 275a ZGB rücken, ist zumindest für den Ferienort während mehrwöchiger Ferien ein gegenseitiges Auskunftsrecht einzuräumen. Dies ändert nichts daran, dass der betreuende Elternteil allein über die Feriendestination entscheiden kann und der andere Elternteil grundsätzlich weder ein Anhörungs- bzw. Mitsprache-, geschweige denn ein Mitentscheidungsrecht hat.
2.5.1. Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm das Recht einzuräumen, alle vierzehn Tage, derzeit am Montag, mit seinen Kindern zu telefonieren. Würde dies nicht als Recht und Pflicht der Eltern festgehalten, seien die Telefonate von der Bereitschaft der Berufungsbeklagten abhängig (act. A.1, II.B.33; act. A.5, II.B.56). Die Berufungsbeklagte verweist auf die vorinstanzliche Empfehlung der Weiterführung der Telefonate unter Belassung der Kompetenz zur Ausgestaltung beim Beistand (act. B.2, E. 3.4). Sie habe den Kindern den telefonischen Kontakt zum Berufungskläger nie verboten (act. A.2, B.II.C). Anlässlich der Instruktionsverhandlung einigten sich die Parteien darauf, dass während der Ferien beide mit den Kindern telefonieren dürften (act. H.2, S. 10).
2.5.2. Der persönliche Verkehr umfasst neben dem Besuchsrecht auch das Recht, schriftlich, telefonisch oder elektronisch via Skype, FaceTime, WhatsApp usw. sowie im Rahmen zufälliger Begegnungen miteinander zu kommunizieren (Büchler, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB). Die Kinder und der Berufungskläger nehmen diese Art des persönlichen Verkehrs seit Dezember 2017 wahr und telefonieren im Büro des Beistandes und teilweise von Zuhause aus miteinander. Seit April 2018 fanden die Telefonate sodann regelmässig alle vierzehn Tage und am Montag, um 16:30 Uhr, nach den Wochenenden statt, welche die Kinder bei der Berufungsbeklagten verbrachten (act. B.10, 2.2.1 4. Spiegelstrich; RG act. V.1, 1. Spiegelstrich; RG act. V.2, 1., 2. und 4. Spiegelstrich; act. J.1, S. 2; KESB act. 63; KESB act. 51, S. 1; KESB act. 22.1). Diese regelmässigen Telefonate haben sich bewährt und entsprechen dem Willen der Kinder (act. H.1, S. 4, 6 und 9). Die Vorinstanz empfahl die Weiterführung der Telefonate und überliess ihre Ausgestaltung dem Beistand (act. B.2, E. 3.4). Im Sinne einer klaren Rückfallregelung für den Konfliktfall rechtfertigt es sich, die bisher gelebte Regelung als Minimalanspruch im Urteil festzuhalten. Der Berufungskläger ist daher zu berechtigen, zwischen den Besuchswochenenden jeweils einmal, derzeit am Montag, um 16:30 Uhr, mit den Kindern zu telefonieren. Ferner ist es zum Wohl der Kinder, den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil auch während der Ferien beibehalten zu können, weshalb die Parteien zu berechtigen sind, während mehrwöchigen Ferien mit den Kindern einmal wöchentlich zu telefonieren. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich weitere Telefonate zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern zu ermöglichen. Zudem ist zu beachten, dass auch die Kinder mit zunehmendem Alter selbständig telefonischen Kontakt aufnehmen können (vgl. act. H.1, S. 3 und 6). Der Beistand steht den Kindern sowie den Eltern auch hier unterstützend zur Seite. Die Umsetzung, insbesondere von wo aus (Zuhause oder im Büro des Beistandes) die Telefonate geführt werden, ist dem Beistand zu überlassen.
2.6.1. Der Berufungskläger fordert eine Ausdehnung des Ferienrechts von vier auf sechs Wochen, sowie die Berechtigung, während der Betriebsferien im Sommer mit den Kindern drei Wochen Ferien am Stück verbringen zu dürfen. Begründend führt er aus, dass die Besuchswochenenden um den Freitagabend sowie aufgrund der 45 Minuten längeren Fahrten an den neuen Übergabeort gekürzt und ihre Qualität durch die Turniere beeinträchtigt worden sei. Aufgrund dieser Einschränkungen sowie als Kompensation der vorliegend nicht möglichen alternierenden Obhut sei das Ferienrecht auszudehnen (act. A.1, II.B.24 ff.). Die Berufungsbeklagte erwidert, dass es ihr verunmöglicht werde, mit den Kindern Sommerferien zu verbringen, wenn dem Berufungskläger sechs Wochen Ferien eingeräumt würden (act. A.2, II.B). Anlässlich der Instruktionsverhandlung liess sie ausführen, es sei dem Wunsch der Kinder hinsichtlich der Ferien zu entsprechen (act. H.2, S. 8). Die Kinder wünschen sich eine hälftige Aufteilung der Ferien (act. H.1). Im Schlussvortrag führt der Berufungskläger aus, er hänge an die zweiwöchigen Betriebsferien Ende Juli / Anfangs August jeweils eine weitere Ferienwoche an, damit sich die Reise mit dem Auto in den Q._____ lohne. Er müsse seine Ferien zwingend während der Betriebsferien beziehen und die Berufungsbeklagte sei bei der Ferienplanung freier. Er weist darauf hin, dass die Kinder im Q._____ auch den Kontakt zu Verwandten pflegen könnten, insbesondere zu ihrer Grossmutter, und die Kultur ihres ursprünglichen Heimatlandes kennenlernen würden (act. A.5, II.B.22 ff.). Die Berufungsbeklagte wendet grundsätzlich nichts gegen mehrere Ferienwochen am Stück ein. Früher forderte sie jedoch, dass die Kinder mindestens eine Woche vor Schulbeginn wieder bei ihr seien, damit sie in ihren gewohnten Rhythmus zurückfänden und sie die Kinder auf die Schule vorbereiten könne.
2.6.2. Ferienbesuche sind eine mögliche Form des persönlichen Verkehrs. Sie sind ebenfalls nach dem Kindeswohl sowie den konkreten Umständen des Einzelfalles festzulegen. Die Eltern sind sich im Verlauf des Verfahrens einig geworden, die Ferien der Kinder hälftig aufzuteilen. Dies entspricht auch dem Wunsch der Kinder und ist zu ihrem Wohl. Die Parteien sind daher zu berechtigen, die Schulferien der Kinder je hälftig mit ihnen zu verbringen.
2.6.3. Die mehrwöchigen Ferien wurden bis auf das Jahr 2020 entsprechend der Regelung im Scheidungsurteil umgesetzt. So verbrachten die Kinder im Sommer 2018 und 2019 je zwei, im Sommer 2021 drei Wochen Ferien am Stück beim Berufungskläger. Dazwischen verbrachten sie einen Sommer bei der Mutter in der Schweiz. Für den Sommer 2022 waren wieder drei Wochen Ferien beim Berufungskläger geplant. Den Eltern und dem Beistand gelang es somit, die Dauer der Ferien in mehreren Jahren entsprechend dem Scheidungsurteil umzusetzen. Die längeren Ferien beim Berufungskläger gefallen den Kindern. Die Berufungsbeklagte bringt denn auch nichts dagegen vor, dass die Kinder drei Wochen Ferien am Stück beim Berufungskläger verbringen. Streitig ist letztlich bloss der Zeitpunkt, auf den diese Ferien gelegt werden.
2.6.4. Es dient dem Kindeswohl, die gemeinsamen Ferien im Heimatland der Eltern zusammen mit dem Berufungskläger zu ermöglichen, und es ist einsichtig, dass diese nicht anders gelegt werden können als während und um die Betriebsferien. Insofern trifft es zu, dass die Ferienplanung des Berufungsklägers rigider ist als diejenige der Berufungsbeklagten. Zudem kann sie aufgrund ihres Teilzeitpensums auch ausserhalb ihrer Ferien während der Schulferien der Kinder Zeit mit ihnen verbringen. Der Berufungskläger ist daher zu berechtigen, maximal drei Wochen Ferien am Stück während der Betriebsferien im Sommer mit den Kindern zu verbringen. Die Parteien haben sich über die konkrete Aufteilung der Ferien weiterhin jeweils rechtzeitig (mindestens drei Monate im Voraus) abzusprechen, wobei ihnen bei der Erstellung des Ferienplans wie bisher der Beistand zur Seite steht. Ergänzend ist auch hier eine Rückfallregelung für den Streitfall vorzubehalten. So ist bei Scheitern einer Einigung dem Berufungskläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien einzuräumen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Berufungsbeklagten.
3.1.1. Der Kindesunterhalt kann bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Veränderung muss wesentlich und von Dauer sein. Sie kann sämtliche Umstände betreffen, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung sind. Die Interessen der involvierten Personen sind abzuwägen und die Notwendigkeit einer Abänderung nur dann zu bejahen, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen ihnen entstehen würde (BGer 5D_183/2017 v. 13.6.2018 E. 4.1). Liegt eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse vor, ist der Unterhalt neu festzulegen, wobei sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren und dabei auch jene Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich alleine keine Neufestlegung rechtfertigen würden (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2). Dennoch erlaubt der Abänderungsprozess nur die Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen seine vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene, sondern Ausgangspunkt bilden die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Urteil zugrunde gelegt wurden. Das Abänderungsgericht stellt den ursprünglichen Rahmenbedingungen die aktuellen Verhältnisse gegenüber und prüft, ob und in welchem Umfang eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Fountoulakis, a.a.O., N 7c zu Art. 286 ZGB m.w.H., u.a. auf BGE 137 III 604).
3.1.2. Die Vorinstanz bejahte veränderte Verhältnisse mit Blick auf den Kindesunterhalt. Diese bestünden auf der einen Seite in der Heirat des Berufungsklägers und F._____ im August 2019 und der Geburt des gemeinsamen Sohnes G._____ im ___ 2020 bzw. der daraus resultierenden Zunahme der Unterhaltspflichten des Berufungsbeklagten sowie auf der anderen Seite im gefestigten Konkubinat der Berufungsbeklagten und ihres Partners, H._____, was bei der Bedarfsberechnung Niederschlag finde (act. B.2, E. 4.2). Nicht befasst hat sich die Vorinstanz mit dem ursprünglichen Anlass des Abänderungsbegehrens des Berufungsklägers, nämlich der Verlegung des Übergabeortes von O._____ nach K._____, die zu höheren Fahrtkosten für den Berufungskläger führt – ein Umstand, auf den sich der Berufungskläger abgesehen von den verbesserten Verhältnissen auf Seiten der Berufungsbeklagten und seinen neuen Familienlasten bereits im Vorfeld der Klage (KESB act. 105), an der Einigungsverhandlung (RG act. I.3, Rechtsbegehren II.2 [Proz.Nr.135-2019-208]) sowie im späteren Verlauf des Abänderungsverfahrens stets berufen hat (RG act. I.3, II.23; RG act. VII.4, II.19 und II.49). Dieser Veränderung hat die Vorinstanz einzig im Rahmen der Neuberechnung des Unterhalts, nicht aber im Sinne eines eigenständigen Abänderungsgrundes Rechnung getragen. Während des Berufungsverfahrens haben sich die Verhältnisse sodann insofern verändert, als auch die Berufungsbeklagte und ihr Partner Eltern geworden sind. Ihre gemeinsame Tochter, I._____, kam am _____ 2021 zur Welt. Die Berufungsbeklagte reduzierte in diesem Zusammenhang ihr Arbeitspensum. Die Voraussetzungen für eine Neufestlegung des Kindesunterhalts sind damit offensichtlich erfüllt, was denn auch von Seiten des Berufungsklägers nicht in Frage gestellt wird. Eine andere Frage ist indessen, zu welchem Zeitpunkt die geltend gemachten Abänderungsgründe jeweils vorlagen und in welche Richtung (Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht) diese eine Abänderung zu begründen vermögen. Darauf wird nachfolgend in Zusammenhang mit den vom Berufungskläger erhobenen Rügen zurückzukommen sein.
3.2.1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhalt in zwei Phasen, einer ersten ab Oktober 2019 bis Ende April 2020 und einer zweiten ab Mai 2020, dem Geburtsmonat von G._____. Die Phasenbildung vor und nach der Geburt von G._____ ist gerechtfertigt, gilt es doch die vorhandenen Mittel ab diesem Zeitpunkt auf einen weiteren (zu den Kindern aus erster Ehe gleichrangigen) Unterhaltsansprecher zu verteilen (vgl. dazu nachstehend E. 5.1.1). Den Beginn der ersten Phase hat die Vorinstanz sodann auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des von der Berufungsbeklagten gestellten Abänderungsbegehrens (Klagebegründung vom 9. Oktober 2019) festgelegt (act. B.2, E. 4.4), obwohl sie den massgeblichen Abänderungsgrund in der Heirat des Berufungsklägers erblickt zu haben scheint und eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in analoger Anwendung von Art. 279 ZGB auch rückwirkend angeordnet werden könnte. Verlangt der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, kann die Abänderung dagegen frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung oder, sollte das massgebende Änderungsereignis erst nach der Klageerhebung eintreten, spätestens nach dessen Realisierung Wirkung erlangen (BGE 127 III 503; BGE 117 II 368). Vorliegend hat der Berufungskläger sein Begehren auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge (für den Fall einer Verlegung des Übergabeortes für das Besuchsrecht) erstmals an der Einigungsverhandlung vom 9. September 2019 gestellt (RG act. I.3, Rechtsbegehren II.2 [Proz.Nr.135-2019-208]). Unter diesen Umständen ist der von der Vorinstanz gewählte Beginn der ersten Phase auch mit Blick auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu bestätigen. In Bezug auf die erste Phase bleibt es daher bei den vorinstanzlichen Eckdaten.
3.2.2. Was hingegen die zweite Phase anbelangt, ist diese aus mehreren Gründen in weitere Phasen zu unterteilen. So führt namentlich der Umstand, dass die Berufungsbeklagte im Januar 2021 nochmals Mutter geworden ist, zu für die Unterhaltsberechnung relevanten Veränderungen. Dies gilt einerseits für die Bedarfsseite, zumal die (von der Vorinstanz berücksichtigten) Fremdbetreuungskosten aufgrund der persönlichen Betreuung der Kinder vorübergehend (bis August 2021) weggefallen sind und seither auch wegen der Betreuung von I._____ anfallen. Anderseits hat die Berufungsbeklagte im Anschluss an den bis Mitte April 2021 dauernden Mutterschaftsurlaub zwei Monate unbezahlten Urlaub bezogen und nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Juli 2021 das bisherige Pensum von 50% ab August 2021 auf 30% reduziert. Im selben Zeitraum (April 2021) sind die Zwillinge 10 Jahre alt geworden. Die damit einhergehende Erhöhung der Grundbeträge und das zeitweise Entfallen der Fremdbetreuungskosten halten sich in etwa die Waage. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, die zweite Phase auf Ende Juli 2021 (15 Monate) zu befristen.
3.2.3. Durch den Kindergarteneintritt der beiden jüngsten Kinder verringert sich der jeweilige Betreuungsbedarf und es rechtfertigen sich weitere Phasen. Entsprechend ist ab August 2021 bis Ende Juli 2024 (3 Jahre), dem Kindergarteneintritt von G._____, eine dritte und ab August 2024 bis Ende Juli 2026 (2 Jahre), dem Kindergarteneintritt von I._____, eine vierte Phase zu bilden. Die fünfte Phase dauert sodann bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. dem Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder.
Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz das Vorliegen veränderter Verhältnisse bejaht und in einem zweiten Schritt die Unterhaltsbeiträge unter Aktualisierung sämtlicher Berechnungselemente neu festgesetzt. In Anwendung der Lebenshaltungskostenmethode hat sie Einkommen und Bedarf der betroffenen Familienmitglieder (in der Phase I die Parteien und die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder, in der Phase II zusätzlich G._____ und die neue Ehefrau) separat erfasst und für jede Person den sich aus der Gegenüberstellung resultierenden Überschuss bzw. Fehlbetrag ermittelt. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers erfolgte damit allein aufgrund seines persönlichen Existenzminimums, unter vollständiger Ausklammerung des anteiligen Bedarfs seiner Ehefrau. Für die Phase I stellte die Vorinstanz sodann fest, dass dem Berufungskläger nach vollständiger Deckung des Barunterhalts der Kinder ein leichter Überschuss bleibe, der ihm belassen werde. Eine Beteiligung der Berufungsbeklagten lehnte die Vorinstanz ab, da diese bereits für die Pflege und Erziehung der drei Kinder aufkomme und in einem 50%-Pensum arbeite; da sie damit für ihre Lebenshaltungskosten selber aufkommen könne, sei aber kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Für die Phase II ergab die Berechnung der Vorinstanz (väterlicher Überschuss abzüglich Fehlbetrag der vier Kinder) ein Manko von CHF 324.00, welches die Vorinstanz gleichmässig auf alle vier Kinder verteilte, dies mit der Überlegung, dass einerseits der Barunterhalt des neuen Kindes dem Betreuungsunterhalt vorgehe und anderseits die Berufungsbeklagte dank ihres Überschusses von CHF 1'389.00 in der Lage sei, das Manko der gemeinsamen Kinder zu tragen (act. B.1, E. 4.3 f.). Trotz ihrer einleitenden Feststellung, dass sich die Verhältnisse beim Berufungskläger aufgrund der neuen Familienlasten verschlechtert hätten (act. B.1, E. 4.2), gelangte die Vorinstanz auf diesem Weg für beiden Phasen zu markant höheren Unterhaltsbeiträgen als im Scheidungsurteil.
3.4.1. Der Berufungskläger erklärt sich mit dem Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich einverstanden. Er beanstandet indessen die Festsetzung einzelner Elemente der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung und bezeichnet das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt als nicht nachvollziehbar und stossend, da letztere wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen und den Sachverhalt teilweise willkürlich festgestellt habe (act. A.1, II.B.34 ff.). Namentlich moniert er eine unrichtige Feststellung des Einkommens und des Bedarfs der Kinder, so etwa die Nichtberücksichtigung der Familienzulage bei den gemeinsamen Kindern (act. A.1, II.B.37), die Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung der Hobbies der Kinder (act. A.1, II.B.49) sowie die Höhe der angerechneten (Fremd-)Betreuungskosten (act. A.1, II.B.56 ff.). Ferner kritisiert er die Berechnung seines eigenen Bedarfs und fordert, jeweils unter Verweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau, die Anrechnung des Grundbetrages eines Alleinstehenden anstatt des hälftigen Ehegattengrundbetrages (act. A.1, II.B.38 ff.) sowie die Anrechnung der auf sie entfallenden Wohnkosten (act. A.1, II.B.43 ff.). Auch für die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten habe die Vorinstanz einen zu tiefen Betrag eingesetzt (act. A.1, II.B.50 ff.). In methodischer Hinsicht rügt der Berufungskläger sodann, dass die Berufungsbeklagte trotz gegebener Leistungsfähigkeit nicht zur Mittragung des Barunterhalts verpflichtet wurde (act. A.1, II.B.63 ff.). An seiner Forderung nach einer Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt der Kinder hält er auch für die Zeit nach der Geburt von I._____ fest, da die Berufungsbeklagte zugestandenermassen von ihrem neuen Lebenspartner unterstützt werde und auch von ihr erwartet werden dürfe, dass sie spätestens nach einem Jahr ihr ursprüngliches Erwerbspensum wiederaufnehme (act. A.5, II.B.36 ff.).
3.4.2 Die Berufungsbeklagte verteidigt die Vorgehensweise der Vorinstanz und bestreitet, dass einzelne Berechnungsparameter unrichtig festgesetzt worden seien (act. A.2, II.D.1 ff.). Ferner betont sie unter Bezugnahme auf die Berechnung des Einzelrichters im Verfahren betreffend vorsorgliche Reduktion der Unterhaltspflicht (Proz. Nr. 135-2020-181) den gesetzlich verankerten Vorrang des Kindesunterhalts. Der Berufungskläger als Unterhaltsschuldner könne daher allein für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen, während der auf seine Ehefrau entfallende Bedarf unberücksichtigt bleiben müsse. Bezahle der Berufungskläger allen vier Kindern einen Beitrag von CHF 650.00, verbleibe ihm nach der damaligen Berechnung noch ein Überschuss von CHF 1'387.00, mit dessen Verteilung auf die vier Kinder gar ein Barunterhalt von CHF 1'000.00 pro Kind resultiere (act. A.2, II.D.7). Auch in ihrem schriftlichen Schlussvortrag hält die Berufungsbeklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung fest, wobei sie für beide Phasen eine eigene Berechnung (ohne Berücksichtigung des auf die Ehefrau entfallenden Bedarfs) anstellt, gemäss welcher dem Berufungskläger nach Bezahlung der erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge jeweils ein beträchtlicher Überschuss für sich (Phase I) bzw. für sich und die Ehefrau samt Kind (Phase II) verbleibe (act. A.4, II.4). Eine eigene Beteiligung am Barunterhalt der Kinder stellt sie damit implizit in Abrede.
4.1.1. Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben nicht nur Unterhaltspflichten gegenüber den drei gemeinsamen Kindern, sondern je gegenüber einem weiteren Kind. Diese Unterhaltspflichten (wie auch solche gegenüber dem neuen [Ehe-]Partner) dürfen nicht in den Bedarf des Berufungsklägers und der Berufungsbeklagten eingeschlossen werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass sie vollständig auszublenden sind, vielmehr müssen sie in verschiedener Hinsicht – sowohl bei der Frage, ob sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil verändert haben als auch bei der bejahendenfalls vorzunehmenden Neuberechnung der Unterhaltseiträge – in die Beurteilung einbezogen werden und das unabhängig davon, in welcher Form (in Geld oder natura) sie in casu erfüllt werden. Denn es gilt das Gleichbehandlungsgebot zu beachten zwischen den drei gemeinsamen Kindern und G._____ im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Berufungskläger einerseits, sowie den drei gemeinsamen Kindern und I._____ im Verhältnis zur unterhaltspflichtigen Berufungsbeklagten andererseits. Zwischen G._____ und I._____ sind hingegen strenggenommen keine Fairnessüberlegungen anzustellen, gilt doch das Gleichbehandlungsgebot in diesem Verhältnis nicht, da sie keinen gemeinsamen unterhaltsverpflichteten Elternteil haben und daher Unterschiede in finanziellen und betreuungstechnischen Rahmenbedingungen hinzunehmen sind, wie sie auch zwischen Kindern gänzlich unverbundener Familien bestehen. Dasselbe gilt für die Anforderungen, die man mit Blick auf die Erwerbstätigkeit an die Ehefrau des Berufungsklägers und die Berufungsbeklagte stellt.
4.1.2. Wie die Unterhaltspflichten gegenüber Dritten nicht zum Bedarf der Parteien gehören, aber doch zu berücksichtigen sind, sind auch Unterhaltsansprüche der Parteien nicht zu ihrem Einkommen zu zählen, aber doch in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dies gilt auch für den Beistand, den ein Ehegatte und ein Konkubinatspartner ihrem jeweiligen Ehe-/Partner leisten oder leisten müssten. Dabei ist zu beachten, dass die Fragen, inwieweit die tatsächliche Unterstützung berücksichtigt wird und inwieweit eine Unterstützungspflicht besteht, für einen Ehegatten und einen Konkubinatspartner nicht in jeder Hinsicht gleich zu beantworten sind. Insbesondere untersteht der Ehegatte anders als der Konkubinatspartner der gesetzlichen (subsidiären) Pflicht, seinen Ehepartner zu entlasten, sodass dieser die Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern besser erfüllen kann (stiefelterliche Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB). Dieser Pflicht untersteht der Konkubinatspartner zwar nicht, in gewissem Masse wird jedoch auch der Beistand eines Konkubinatspartners zu berücksichtigen sein, namentlich, wenn dieser ein Kind mit einer Partei hat und insofern aufgrund des Gleichbehandlungsgebots von (Halb-)Geschwistern in die Beurteilung einzubeziehen ist. So kann die von einem Konkubinatspartner tatsächlich erbrachte finanzielle Unterstützung bei der Beurteilung des Bedarfs bzw. der Leistungsfähigkeit eines gegenüber den Kindern aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtigen Elternteils Berücksichtigung finden, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. Erst recht muss dies gelten, wenn aufgrund der Umstände von einer gefestigten und voraussichtlich auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, welche dem betreffenden Elternteil ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe (vgl. für den ehelichen Unterhalt BGE 138 III 97 E. 2.3).
Das vorinstanzlich für das Jahr 2019 festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers als Schreiner bei der Firma R._____ in P._____ im Vollzeitpensum von CHF 5'551.00 (exkl. Bonus, inkl. Anteil 13. Monatslohn) ist belegt (RG act. III.30). Im 2020 belief es sich auf CHF 5'624.00 (act. I.1.a.9; RG act. III.31) und im 2021 (wieder exkl. Bonus) auf CHF 5'555.00 (act. I.1.a.5; RG act. I.2.a.A.1; jeweils inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage CHF 230.00 ab Mai 2020). Mit Blick auf die dokumentierten Bonuszahlungen in den Jahren 2019 (CHF 1'556.00) und 2021 (CHF 600.00), welche zwar in unterschiedlicher Höhe, aber doch regelmässig ausgerichtet wurden, rechtfertigt es sich, für sämtliche Phasen ein Nettoeinkommen von CHF 5'600.00 einzusetzen.
4.3.1. Ein Erwerbseinkommen hat die Vorinstanz der Ehefrau des Berufungsklägers in ihrer Berechnungstabelle für die Phase 2 nicht angerechnet (act. B.1, S. 18). In ihren Erwägungen zum Bedarf des Berufungsklägers und seiner neuen Familie hat sie indessen wiederholt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB hingewiesen und daraus abgeleitet, dass der neue Ehegatte im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit dem Unterhaltspflichtigen bei der Erfüllung der bisherigen Unterhaltsbeiträge beizustehen habe; in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung habe er sich primär selber zu versorgen und unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Partners notwendig sei (act. B.1, E. 4.3). Im Zusammenhang mit den Wohnkosten bejahte die Vorinstanz daher eine derartige Eigenversorgungspflicht der neuen Ehefrau in der ersten Phase und kam mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht und den Vorrang der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder auch hinsichtlich der zweiten Phase zum Schluss, dass nicht leichtfertig von einer mangelnden Leistungsfähigkeit infolge Niederkunft ausgegangen werden könne (act. B.1, E. 4.4 [S. 20]). Indem die Vorinstanz den Bedarf der Ehefrau sodann bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vollständig ausser Acht liess und unter dem Titel Betreuungsunterhalt für G._____ lediglich einen den Fremdbetreuungskosten der anderen Kinder entsprechenden Betrag einsetzte, setzte sie implizit voraus, dass die Ehefrau des Berufungsklägers ihren Bedarf bei zumutbarer Anstrengung hätte aus eigenen Erwerbseinkünften decken können. Im Ergebnis rechnete die Vorinstanz der Ehefrau des Berufungsklägers somit ein eigenes (hypothetisches) Erwerbseinkommen (mindestens in der Höhe ihres anteiligen Bedarfs) an, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
4.3.2. Gegen ein solches Vorgehen setzt sich der Berufungskläger zu Recht zur Wehr. Zwar kann die fehlende Leistungsfähigkeit der Ehefrau entgegen seiner Auffassung (act. A.1, II.B.38 ff.) nicht dazu führen, dass sein persönliches Existenzminimum trotz der Heirat wie dasjenige eines alleinstehenden Schuldners zu berechnen wäre (vgl. dazu nachstehend E. 4.7.2). Sie spielt aber insofern eine Rolle, als die daraus resultierenden Unterhaltspflichten des Berufungsklägers gegenüber seiner Ehefrau (Phase I) respektive – in Form von Betreuungsunterhalt – gegenüber G._____ (Phasen II-V) bei der Beurteilung der Frage, ob und wie die bestehende Unterhaltspflicht abzuändern ist, miteinzubeziehen sind. Das Gericht kann sich in einem Abänderungsverfahren daher nicht damit begnügen, den persönlichen Bedarf des Unterhaltsschuldners und seiner neuen Ehefrau auszuscheiden und letztere auf ihre Eigenversorgungspflicht zu verweisen, sondern hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Ehefrau ihren Bedarf selbständig decken kann. Ist sie – wie vorliegend – bei der Heirat nicht erwerbstätig, setzt die Annahme einer hypothetischen Leistungsfähigkeit voraus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht bloss zumutbar, sondern auch möglich ist. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und insbesondere zu ihrer Erwerbsbiographie (vgl. zuletzt BGer 5A_36/2023 v. 5.7.2023 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 143 III 233 E. 3.2 und 137 III 118 E. 2.3). Die Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme zur Erfüllung ihrer ehelichen bzw. stiefelterlichen Beistandspflicht lässt sich sodann nicht abstrakt beurteilen, sondern hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang die Kinder aus erster Ehe auf die bisherigen Unterhaltsbeiträge angewiesen sind oder ob allenfalls der andere Elternteil einen Teil ihres Barunterhaltes übernehmen kann (vgl. zur Subsidiarität der stiefelterlichen Beistandspflicht (BGer 5A_129/2019 v. 10.5.2019 E. 4.3.1; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 104 E. 6.2; KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.3.5 m.w.H.). All dies hat die Vorinstanz zu prüfen unterlassen, was im vorliegenden Urteil nachzuholen ist.
4.3.3. Aufgrund der Steuerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020 (act. B.26; act. I.1.a.5) ist erstellt, dass die Ehefrau des Berufungsklägers in der ersten Phase nicht erwerbstätig war. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers hat seine Ehefrau bis zur Heirat im Q._____ gelebt und dort als Näherin gearbeitet (act. H.2, S. 11). Sie verfügte bei ihrer Einreise über keinerlei Deutschkenntnisse, weshalb sie vom Migrationsamt N._____ im Rahmen einer Integrationsvereinbarung zur Absolvierung von Deutschkursen bis Niveau A2 angehalten wurde (RG act. III.12). Wegen der Geburt von G._____ sei es in der Folge beim Besuch eines Kurses auf dem Niveau A1 geblieben (act. H.2, S. 11). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die Ehefrau selbst bei ausreichenden Suchbemühungen eine Arbeitsstelle hätte finden können. Mit der Forderung nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde sie bzw. der Berufungskläger sodann erst mit der Replik der Berufungsbeklagten vom 27. Januar 2020 (RG act. I.4, II.B.ad22) – als sie bereits im fünften Monat schwanger war – konfrontiert. Unter diesen Umständen kommt eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bis zum Ende der Phase I nicht in Betracht, fehlt es in der fraglichen Zeitspanne doch bereits an der realen Möglichkeit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens. Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt von ihr hätte verlangt werden können, kann damit offenbleiben.
4.3.4. Die zweite Phase beginnt mit der Geburt von G._____, der in der Folge von der Ehefrau des Berufungsklägers persönlich betreut wurde. Ob dem hauptbetreuenden Elternteil eine erweiterte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, bestimmt sich grundsätzlich ausgehend vom Schulstufenmodell. Danach ist es dem Elternteil zuzumuten, nach der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendeten 16. Altersjahr zu 100% (PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGer 5A_435/2019 v. 19.12.2019 E. 4.3.2). Für Sachverhalte, in denen keine gelebte Situation vorliegt, statuierte das Bundesgericht, es seien für die Zeit vor der obligatorischen Einschulung nach richterlichem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten wie die Betreuung in der Kinderkrippe, durch eine Tagesmutter oder im Rahmen freiwilliger [vor-]schulischer oder ausserschulischer Angebote sind zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 f.). In einer nicht amtlich publizierten Erwägung desselben Urteils, fügte das Bundesgericht an, es sei hierbei in erster Linie an jene Fälle zu denken, in denen die Leistungsfähigkeit der Eltern bescheiden sei, das Kind am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen drohe und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führe (vgl. BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 7.3.1.2). Ist ein Elternteil gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung finanziell unterhaltspflichtig, kann er sich hingegen nicht grundsätzlich auf das Schulstufenmodell berufen, um eine Reduktion seiner Erwerbstätigkeit infolge der persönlichen Betreuung eines Kindes aus einer neuen Beziehung zu rechtfertigen. Er ist zur Erfüllung der Unterhaltspflicht vielmehr angehalten, einer Erwerbsarbeit bereits dann nachzugehen, sobald das persönlich betreute Kind aus der neuen Beziehung ein Jahr alt ist (BGer 5A_98/2016 v. 25.6.2018 E. 3; 5A_549/2019 v. 18.3.2021 E. 3.4; relativierend allerdings BGE 144 III 481 , wonach dies nicht im Sinne einer generellen Richtlinie verallgemeinert werden könne und vielmehr auf den Fall zugeschnitten sei, dass die [finanziellen und betreuerischen] Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen in Konkurrenz stehen würden, so dass ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind über Gebühr zu vernachlässigen sei [a.a.O., E. 4.7.7 f.]). Diese Rechtsprechung wird u.a. mit dem in dieser Konstellation fehlenden Vertrauensschutz begründet. Vor diesem Hintergrund kann sie vorliegend analog angewendet werden. In der zweiten Phase war es der Ehefrau des Berufungsklägers folglich nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Bedürfnis des neugeborenen Kindes nach einer konstanten Betreuung durch seine Mutter geht während seinem ersten Lebensjahr der stiefelterlichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB jedenfalls vor (vgl. in diesem Sinne bereits BGer 5A_241/2010 v. 9.11.2010 E. 5.5).
4.3.5. In der dritten Phase akzentuiert sich die Frage der stiefelterlichen Beistandspflicht insofern, als auch die Berufungsbeklagte nochmals Mutter geworden ist und sich deren Erwerbskapazität entsprechend vermindert, so dass sie ein Manko der Kinder nicht mehr im bisherigen Umfang ausgleichen kann. In dieser Situation darf von der Ehefrau des Berufungsklägers erwartet werden, dass sie ihren Beitrag zur Deckung der Auslagen der eigenen Familie erhöht und zur Verminderung des Betreuungsunterhalts von G._____ beiträgt. Ihr ist daher eine Erwerbstätigkeit im 30%-Pensum zuzumuten. Dadurch wird der persönlichen Betreuung von G._____ über das wichtige erste Lebensjahr hinaus Rechnung getragen. Gleichzeitig führt die Erwerbstätigkeit der Mutter von G._____ in Anbetracht der finanziell eher engen Verhältnisse voraussichtlich zu einer spürbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und es findet ein Ausgleich zwischen den konkurrierenden Ansprüchen der unterhaltsberechtigten Kinder aus verschiedenen Beziehungen des Unterhaltsverpflichteten statt. Was die Möglichkeit betrifft, stehen der Ehefrau des Berufungsklägers, mit beschränkten Sprachkenntnissen und keiner Arbeitserfahrung in der Schweiz (act. H.2, S. 11), Tätigkeiten im Tieflohnbereich offen. Für ein 30%-Pensum ist ein Lohn von monatlich CHF 900.00 zu veranschlagen. Die während der Arbeitstätigkeit der Ehefrau notwendige Fremdbetreuung kann auch in der Umgebung von P._____ durch eine Tagesmutter, einen Babysitter oder eine Tagesfamilie erfolgen (act. H.2, S. 6; act. A.5, II.B.30; act. A.6, 5; www.\_\_\_\_\_\_\_\_). Die damit verbundenen Kosten werden ab der dritten Phase im Grundbedarf von G._____ zu berücksichtigen sein. Anzumerken ist, dass dem Berufungskläger spätestens seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides (Dezember 2020) bekannt ist, dass seine Ehefrau nötigenfalls einen Beitrag an ihre Eigenversorgung zu leisten hat. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sodann auch damit gerechnet werden, dass von ihr nach dem ersten Lebensjahr von G._____ mindestens eine teilzeitige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Bis im August 2021 standen ihr demnach mehr als sechs Monate zur Verfügung, um eine passende Anstellung zu finden. Dass dies bei entsprechenden Anstrengungen unmöglich gewesen wäre, ist allein mit dem Hinweis auf die fehlende berufliche Ausbildung, die mangelhaften Deutschkenntnisse und das Fehlen eines Führerausweises nicht dargetan. Nach dem Gesagten war die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen für den Berufungskläger und dessen Ehefrau vorhersehbar, weshalb die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anrechnung des Einkommens aus einer 30%-igen Erwerbstätigkeit ab Beginn der dritten Phase gegeben sind (BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4).
4.3.6. Ab der vierten Phase (August 2024), d.h. mit Eintritt von G._____ in den Kindergarten erfolgt eine Entlastung in der Betreuung und es ist seiner Mutter ein 50%-Pensum zumutbar und möglich, wiederum im Tieflohnbereich. Es ist ihr folglich ein Lohn von monatlich CHF 1'500.00 anzurechnen. Dabei bleibt es auch in der fünften Phase, zumal die Unterhaltspflicht für die älteren Kinder voraussichtlich vor dem Übertritt von G._____ in die Oberstufe enden wird.
4.4.1. Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten als Pflegefachfrau im Kantonsspital S._____ in T._____ sowie ab Juni 2019 im U._____ in V._____ jeweils im 50% Pensum hat die Vorinstanz auf monatlich CHF 3'450.00 (inkl. Anteil 13.-Monatslohn, exkl. Kinderzulagen CHF 660.00, inkl. Familienzulage CHF 100.00, inkl. Sonntagszulage) beziffert, was ebenfalls belegt ist (RG act. II.26 f.; RG act. II.9). Dieses blieb im 2020 unverändert (act. I.1.b.B.11). Abgesehen vom Einschluss der Familienzulagen beim Einkommen der Berufungsbeklagten sind die festgestellten Einkommen denn auch unbestritten. Die monatlich vom U._____ V._____ der Berufungsbeklagten ausgerichtete Familienzulage von CHF 100.00 (act. B.16; RG act. II.28) stellt keine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB dar. Sie trägt wie der erhöhte Grundbetrag bei Alleinerziehenden den Kosten Rechnung, die mit der Unterstützung eines Kindes verbunden sind. Daher sind nach der Praxis des Kantonsgerichts solche Zulagen nicht als Einkommen des Kindes zu qualifizieren, sondern zu den Einnahmen des hauptbetreuenden Elternteils zu rechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat (KGer GR ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 5.2.1 Abs. 4 m.w.H.). Für die Phase I bleibt es demnach beim von der Vorinstanz festgestellten Betrag.
4.4.2. In der Phase II hat die Berufungsbeklagte bis Ende 2020 (8 Monate) weiterhin monatlich CHF 3'450.00 verdient. Denselben Lohn bezog sie im Januar und im Juli 2021 (act. C.1.c und C.1.i, jeweils unter Hinzurechnung des anteiligen 13. Monatslohnes). Dazwischen erhielt sie für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs einen um 10% reduzierten Lohn ausbezahlt (total CHF 7'690.00) und bezog anschliessend bis Ende Juni unbezahlten Urlaub (act. C.1.d-h). Im Durchschnitt belief sich ihr Einkommen in der Phase II somit auf gerundet CHF 2'800.00 (CHF 34'500.00 + CHF 7'690.00 / 15 Monate).
4.4.3. Die Berufungsbeklagte reduzierte ihr Arbeitspensum ab August 2021 von 50% auf 30% (act. C.1.b; act. A.3). Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen für dieses Pensum beträgt CHF 2'050.00 (exkl. Kinderzulagen, inkl. Sonntagszulage, inkl. Anteil 13.-Monatslohn), berechnet basierend auf den Lohnauszügen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 (act. I.2.b.5). Wie beim Berufungskläger und dessen Ehefrau ist auch auf Seiten der Berufungsbeklagten der Unterhaltspflicht für das aus ihrer neuen Beziehung hervorgegangene Kind Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist in den Phasen III und IV – also bis zum Kindergarteneintritt von I._____ – nur ihr tatsächlich erzieltes Einkommen einzusetzen. Der Berufungsbeklagten auch nach der Geburt von I._____ das bisherige 50% Pensum zu unterstellen, geht nicht an. Insbesondere hat I._____ – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (act. H.2, S. 5 f. und 7) – unter dem Titel Betreuungsunterhalt keinen Anspruch darauf, über die Deckung der Lebenshaltungskosten ihrer Mutter auch für die infolge ihrer Geburt eingetretene Einkommensreduktion Deckung von ihrem Vater zu verlangen. Dass von ihr im Verhältnis zu den gemeinsamen Kindern gemäss Schulstufenmodell bereits ein höheres Pensum (50% in der Phase III und 80% in der Phase IV) verlangt werden könnte, vermag daran nichts zu ändern. Sie erbringt ihren Beitrag an deren Unterhalt weiterhin in erster Linie in natura. Eine allfällige Beteiligung am Barunterhalt hat sich daher an ihrer effektiven, aufgrund der Geburt von I._____ reduzierten Leistungsfähigkeit zu orientieren (vgl. dazu nachstehend E. 5.4.2).
Die vom Einkommen der Berufungsbeklagten in Abzug gebrachten Kinderzulagen von CHF 660.00 sind als Einnahmen der Kinder mit je CHF 220.00 zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 KFZG [BR 548.100] in der Fassung vom 1.1.2013). Ab Januar 2023 betragen sie CHF 230.00 pro Kind bis zum vollendetem 16. Altersjahr und danach je CHF 280.00 (https://www.\_\_\_\_\_\_\_\_\_ besucht am 17.3.2023). Die vom Einkommen des Berufungsklägers in Abzug gebrachte Kinderzulage von CHF 230.00 ist als Einnahme von G._____ zu berücksichtigen. Seine Ausbildungszulage (ab vollendetem 16. Altersjahr) beträgt ebenfalls CHF 280.00 (Art. 1a Abs. 1 KZG [sGS 371.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 FamZG). Der Einfachheit halber werden die höheren Zulagen jeweils ab Beginn der nachfolgenden Phase berücksichtigt.
Die Prämienverbilligung wird vorliegend dem Vorgehen der Vorinstanz folgend beim Einkommen berücksichtigt.
4.6.1. Auf Seiten des Berufungsklägers sind die Prämienverbilligungen für die Jahre 2020 (je CHF 148.00 für sich und die Ehefrau; act. I.1.a.7) und 2021 (je CHF 195.00 für sich und die Ehefrau, CHF 77.00 für G._____; act. I.1.a.8) belegt. Für die Phasen I und II sind folglich die jeweils ausgewiesenen Beträge einzusetzen. Ab der Phase III – als Folge des der Ehefrau angerechneten Einkommens – wäre tendenziell wieder mit einer Reduktion der Prämienverbilligung zu rechnen, gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Kanton N._____ allerdings erst mit einer zweijährigen Verzögerung, da für die Berechnung der Verbilligung auf das steuerbare Einkommen des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr abgestellt wird (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG [sGs 331.11]). Die Höhe der Verbilligung hängt zudem von weiteren, derzeit nicht bekannten Faktoren (von der Regierung jährlich festzulegende Referenzprämien und Belastungsgrenzen) ab. Hilfsweise sind daher auch für die Phasen III bis V die derzeit bekannten Verbilligungen anzurechnen.
4.6.2. Die Berufungsbeklagte hat im Jahr 2019 Prämienverbilligungen von monatlich CHF 225.00 für sich und je CHF 50.00 für die drei Kinder erhalten (Differenz der Prämien gemäss Police [RG act. II.13] bzw. Steuererklärung [RG act. II.32]). Für das Jahr 2020 sind sodann Verbilligungen von CHF 279.00 und je CHF 68.00 ausgewiesen (act. I.1.b.4). Von diesen Beträgen ist auch in den Folgejahren auszugehen, zumal die Berufungsbeklagte für das Jahr 2021 lediglich die Mitteilung für die Vorschussleistung eingereicht hat (act. I.2.b.7) und bei unveränderten Berechnungsgrundlagen mit derselben Verbilligung gerechnet werden kann wie im Jahr 2020. Ab 2022 – als Folge des tieferen Einkommens der Berufungsbeklagten – werden die Verbilligungen sodann eher noch ansteigen.
4.7.1. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger die Hälfte des gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts N._____ für Ehepaare geltenden Grundbetrages an (act. B.2, E. 4.4 [S. 19 f.]). Der Berufungskläger verlangt, es sei ihm der Grundbetrag für Alleinstehende anzurechnen, da er durch die Wiederverheiratung keine tatsächlichen Kosteneinsparungen erfahre. Seiner Ehefrau könne nicht zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sie habe auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit der Anrechnung des hälftigen Ehegattengrundbetrages würde in sein Existenzminimum eingegriffen. Durch die Anrechnung des für Alleinstehende geltenden Grundbetrages leiste er noch keinen Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau, sodass diese dadurch nicht gegenüber den Kindern bevorzugt würde (act. A.1, II.B.38 ff.; act. A.5, I.B.32).
4.7.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Unterhaltschuldner das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.4 m.w.H.; grundsätzlich dazu BGE 135 III 66). Dieses wird ausgehend von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) bemessen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, in eingetragener Partnerschaft oder lebt er in einem gefestigten Konkubinat, so ist ihm die Hälfte des gemäss betreibungsrechtlichen Richtlinien für ein Ehepaar geltenden Grundbetrages anzurechnen (BGE 144 III 502 E. 6.5). Würde der gesamte Ehegattengrundbetrag angerechnet, würde der Bedarf des Ehegatten ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners miteinbezogen, wodurch Mittel beim Unterhaltsschuldner und seinem Ehegatten verblieben und weniger für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung stünde. Mit anderen Worten würde dadurch der Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten vor demjenigen der Kinder befriedigt. Dies widerspräche der gesetzlichen Rangfolge, wonach der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vorgeht (Art. 276a ZGB). Dasselbe gilt, wenn einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Grundbetrag für Alleinstehende angerechnet würde, da diesfalls immer noch ein Teil des Bedarfs des neuen Ehegatten gegenüber dem Bedarf der Kinder privilegiert gedeckt würde. Es trifft entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers daher nicht zu, dass bei Anrechnung des Grundbetrages für Alleinstehende seine Ehefrau gegenüber den Kindern nicht bevorzugt würde. Ferner stimmt es nicht, dass er durch die Wiederverheiratung keine tatsächliche Kosteneinsparung erfahren hat. Es ist notorisch, dass gewisse Kosten pro Haushalt und nicht pro Person anfallen und es insofern für jeden etwas günstiger wird, sich einen Haushalt zu teilen. Darin besteht die Kosteneinsparung bei zusammenlebenden Ehegatten, eingetragenen oder in festem Konkubinat lebenden Partnern. Die Einsparung besteht nicht darin, dass der neue Ehegatte einen Teil der gemeinsamen Kosten übernimmt. Die Frage, ob und in welchem Umfang er dies tut oder tun könnte – weil er arbeitet oder ihm dies möglich wäre –, ist eine andere, und für die Höhe des Existenzminimums bzw. des Grundbetrages des Unterhaltsschuldners nicht von Bedeutung. Ebenso unerheblich ist, ob die Ehefrau des Berufungsklägers Anspruch auf Sozialhilfe hat. Öffentlich-rechtliche Folgen können die erwähnte Rangfolge der Unterhaltsansprüche nicht derogieren. Auch wenn die Sozialhilfe das Manko des neuen Ehegatten nicht decken würde, führt dies nicht dazu, dass die unterhaltsberechtigten Kinder neben dem gesamten Manko in ihrem und dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen auch noch dasjenige der neuen Ehefrau zu tragen hätten bzw. der Naturalunterhalt leistende Elternteil einspringen und einen Teil des Barunterhalts übernehmen müsste (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6 f.; 137 III 59 E. 4.2.2). Aus diesen Gründen ist dem Berufungskläger (und auch der zusammen mit ihrem Partner lebenden Berufungsbeklagten) die Hälfte des für ein Ehepaar geltenden Grundbetrages anzurechnen.
4.7.3. Die Vorinstanz stützte den Grundbetrag von CHF 890.00 auf das im Zeitpunkt ihres Entscheides geltende Kreisschreiben des Kantonsgerichts N._____ von November 2019. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxisänderung ist zur Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums jedoch nicht mehr auf die kantonalen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums abzustützen, sondern es sind wie erwähnt die Schweizerischen betreibungsrechtlichen Richtlinien heranzuziehen (vgl. dazu auch KGer _____ v. 23.2.2021 E. 9). Der Grundbetrag des Berufungsklägers (sowie der Ehefrau) ist daher für alle Phasen auf CHF 850.00 festzulegen.
4.7.4. Der Grundbetrag der Berufungsbeklagten ist infolge der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner ebenfalls entsprechend dem hälftigen Ehegattengrundbetrag zu bemessen.
4.7.5. Bei den Kindern ist bis zum Erreichen des 10. Altersjahres je ein Grundbetrag von CHF 400.00 und danach ein solcher von CHF 600.00 einzusetzen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse und der Differenz im Grundbetrag von CHF 200.00 pro Kind und pro Monat sowie mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung der vier Kinder kann die Vereinfachung der Berechnung eine vorzeitige Erhöhung des Grundbetrages der Zwillinge fast ein Jahr früher und bei G._____ ab Geburt vorliegend nicht rechtfertigen (act. B.1, E. 4.4 [S. 19 f.]). Der Grundbetrag der Zwillinge ist aus den bereits dargelegten Gründen (E. 3.2.2) erst ab der dritten Phase drei Monate nach Erreichen des 10. Altersjahres zu erhöhen.
4.8.1. Die Vorinstanz verteilte die Wohnkosten von CHF 1'260.00 für die 3.5-Zimmerwohnung, in welcher der Berufungskläger mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn G._____ wohnt, bis zu dessen Geburt hälftig und danach in etwa nach grossen (je 40%) und kleinen Köpfen (20%; act. B.1, E. 4.4 [S. 20]; RG act. III.15). Die Kosten von CHF 1'950.00 für die 4.5-Zimmerwohnung, in der die Berufungsbeklagte mit ihrem Partner, den drei gemeinsamen Kindern sowie ab Januar 2021 der jüngsten Tochter I._____ wohnt, zu 50% auf den Partner der Berufungsbeklagten, zu 25% auf die Berufungsbeklagte und zu je 8% auf die drei Kinder (act. B.1, E. 4.4 [S. 20]; KESB act. 96.1; RG act. II.12).
4.8.2. Der Berufungskläger rügt die Verteilung beider Wohnkosten. Es sei seiner Ehefrau weder zumutbar noch möglich, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und sich an den Wohnkosten zu beteiligen. Zudem seien die Wohnkosten von CHF 1'260.00 im Vergleich zu denjenigen der Berufungsbeklagten und ihrem Partner von CHF 1'950.00 tief, obwohl sie mit G._____ nunmehr zu dritt in der 3.5-Zimmerwohnung leben und die weiteren drei Kinder jedes zweite Wochenende und in den Ferien bei ihm übernachten würden. Ferner mache er anders als die Berufungsbeklagte keine Berufsauslagen geltend, da er in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes wohne. Aus diesen Gründen seien bis zur Geburt von G._____ die Wohnkosten von CHF 1'260.00 in seinem Bedarf zu berücksichtigen, danach seien der Familie Wohnkosten von CHF 1'760.00 für eine grössere, angemessene Wohnung zuzugestehen, wobei die Mehrkosten hierfür zulasten seiner Ehefrau gehen würden, sodass 28% der Wohnkosten im Bedarf seiner Ehefrau, 15% im Bedarf von G._____ und 57% in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. A.1, II.B.43 ff.). Die Berufungsbeklagte ist mit der vorinstanzlich vorgenommenen Aufteilung der Wohnkosten einverstanden (act. A.2, II.D.4; act. A.4, II.4; act. A.6, 5). Anlässlich der Instruktionsverhandlung monierte der Berufungskläger schliesslich die Höhe der Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsbeklagten. Diese seien mit CHF 100.00 pro Kind (5%) zu bemessen, der Rest entfalle auf die Berufungsbeklagte (act. H.2, S. 6).
4.8.3. Zum Unterhalt gehört auch ein Anteil an den Wohnkosten. Dieser ist jedem Kind im Bedarf anzurechnen und von den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_803/2021 v. 18.3.2022 E. 4.2; zu den in der Praxis gebräuchlichen Ansätzen zur Aufteilung der Wohnkosten siehe auch Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 880 f. m.w.H.). Zu berücksichtigen sind ferner weitere im Haushalt lebende Personen, wobei die Wohnkosten bei Ehegatten praxisgemäss hälftig zu teilen sind. Für eine Differenzierung nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Ehegatten, wie sie der Berufungskläger fordert, bleibt mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Raum. Zwar hatte das Bundesgericht in BGE 137 III 59 noch festgehalten, dass der dem Unterhaltsschuldner anrechenbare Anteil an den Wohnkosten nach Massgabe der tatsächlichen oder hypothetischen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehegatten zu bestimmen sei (a.a.O., E. 4.2). Mit BGE 144 III 504 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung jedoch dahingehend präzisiert, dass es bei der Bestimmung der im Existenzminimum zu berücksichtigenden Kosten keine Rolle spielt, ob die im gleichen Haushalt lebende Ehefrau arbeitet bzw. objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte und ob sie sich tatsächlich an den Kosten des Haushaltes beteiligt. Die Vorinstanz hat daher die Mietkosten des Berufungsklägers zu Recht bis zur Geburt von G._____ hälftig (je CHF 630.00) und danach zu je 40% (CHF 504.00) den Eltern und zu 20% (CHF 252.00) dem Sohn angerechnet (vgl. dazu auch KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 5.5.1). Bei den genannten Beträgen bleibt es auch in den Phasen III bis V. Der Berufungskläger lebt wie erwähnt zusammen mit seiner Ehefrau und dem Sohn G._____ in einer 3.5-Zimmerwohnung. Eine solche erscheint auch unter Berücksichtigung des Besuchsrechts der drei Kinder, die jedes zweite Wochenende einmal bei ihm übernachten, noch als angemessen. Angesichts der finanziellen Situation der Familie ist es zumutbar, die Kinder im Wohnbereich (Galerie) übernachten zu lassen bzw. für diese kein separates Zimmer einzurichten. Gemäss Angaben der Kinder würden sie alle in einem Zimmer schlafen, dort habe es zwei Doppelbetten (Bettsofa und normales Bett; act. H.1, S. 3). Insofern besteht auch mit Blick auf das Besuchsrecht kein Grund zur Berücksichtigung höherer (hypothetischer) Wohnkosten.
4.8.4. Bei der Aufteilung der Mietkosten für die Wohnung der Berufungsbeklagten stützte sich die Vorinstanz auf deren Angabe, wonach ihr Partner die Hälfte übernehme (KESB act. 141), und teilte nur die verbleibende Hälfte auf die Berufungsbeklagte sowie die drei Kinder auf. Grundsätzlich sind auch bei Vorliegen eines Konkubinats oder einer sog. einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft die gemeinschaftlichen Kosten wie die Miete anteilsmässig auf die Partner zu verteilen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung des anderen geringer sein sollte (BGE 138 III 97 E. 2.3.2 m.w.H.). Beteiligt sich der Partner hingegen in einem grösseren Umfang, als er dies bei einer Verteilung nach Anzahl der Bewohner tun müsste, ist dies als freiwillige Unterstützungsleistung zu werten, welche bei der Bemessung der Wohnkosten der übrigen Bewohner Berücksichtigung finden kann (BGE 138 III 97 E. 2.3.1.). In diesem Sinne hat die Vorinstanz zu Recht nur die Hälfte der Mietkosten in die Berechnung miteinbezogen. Den Anteil der Berufungsbeklagten hat sie sodann – wie jene des Berufungsklägers – nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt, und zwar jeweils zur Hälfte auf die Berufungsbeklagte und die drei Kinder. Der für jedes Kind eingesetzte Betrag von CHF 162.00 ist um beinahe CHF 100.00 tiefer als der Wohnkostenanteil von G._____. Eine weitere Herabsetzung auf 5% pro Kind, wie es der Berufungskläger verlangt, geht daher nicht an. Es gilt im Verhältnis der Halbgeschwister G._____, C._____, D._____ und E._____ das Gleichbehandlungsgebot, da sie alle denselben unterhaltsverpflichteten Elternteil haben. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht vertretbar, auf der einen Seite einem Kind einen Wohnkostenanteil von 20% anzurechnen, auf der anderen Seite drei Kindern gesamthaft bloss einen von 15% zuzugestehen, lässt sich doch auch mit der Kostendegression bei mehreren Kindern pro Haushalt kein tieferer Wohnkostenanteil rechtfertigen.
4.8.5. Nach der Geburt von I._____ ist grundsätzlich auch in ihrem Bedarf ein Anteil an den Wohnkosten zu berücksichtigen. Mit Blick auf die bisherige Aufteilung ist deren Anteil jedoch nicht bei den Wohnkosten der Berufungsbeklagten, sondern bei denjenigen ihres Partners auszuscheiden, der auch sonst für den Barbedarf von I._____ aufzukommen hat. Gemäss den Angaben der Berufungsbeklagten ist ihr Partner voll erwerbstätig und erzielt als Bauleiter ein Einkommen von monatlich CHF 7'200.00 (act. H.2, S. 12). Die Betreuung von I._____ erfolgt zur Hauptsache durch die Berufungsbeklagte. Wie gegenüber den älteren Kindern leistet sie ihren Unterhaltsbeitrag somit in natura, weshalb der Barunterhalt von I._____ zulasten ihres (offenkundig leistungsfähigen) Vaters geht. Eine davon abweichende Vereinbarung mit ihrem Partner könnte dem Berufungsbeklagten nicht entgegengehalten werden. Von einer Bezifferung des Wohnkostenanteils von I._____ wie auch ihres übrigen Grundbedarfs kann daher abgesehen werden.
Die berücksichtigten Krankenkassenprämien (KVG, bei Kindern auch VVG, vgl. BGer 5A_321/2016 v. 25.10.2016 E. 4.3) und ihre Höhe werden nicht beanstandet. Die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge (act. B.1, E. 4.4 [S. 20]) entsprechen den eingereichten Belegen (RG act. II.32; RG act. III.33 und III.36) und haben in den Folgejahren keine nennenswerten Veränderungen erfahren (act. I.1.a.6 und act. I.2.a.2; act. I.1.b.2 f. und I.2.b.6), weshalb sie für alle Phasen übernommen werden können.
Als besondere Krankheitskosten hat die Vorinstanz im Grundbedarf der Kinder die für das Jahr 2019 ausgewiesenen Kostenbeteiligungen (RG act. II.32) von monatlich je CHF 18.00 für C._____ und D._____ respektive CHF 5.00 für E._____ eingesetzt (act. B.1, E. 4.4 [S. 20]). Der Berufungskläger lässt diese Kosten in seinen Unterhaltberechnungen (act. B.35 f.; act. B.40 f.) unberücksichtigt, begründet dies aber an keiner Stelle. Grundsätzlich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass derartige Kosten (Selbstbehalt für ärztliche Behandlungen) zum Grundbedarf der Kinder gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Bis ins Jahr 2020 (vgl. act. I.2.b.9) bewegen sie sich allerdings in einer Höhe, die bei einer Gesamtbetrachtung kaum ins Gewicht fällt und noch aus dem Grundbetrag beglichen werden kann. Kinder sind von Gesetzes wegen von der ordentlichen Franchise befreit und ihr Selbstbehalt (10% der Kosten) ist auf CHF 350.00 pro Jahr limitiert (Art. 64 Abs. 4 KVG [SR 832.10]; Art. 103 Abs. 2 KVV [SR 832.102]). Soweit die Berufungsbeklagte für das Jahr 2021 höhere Kostenbeteiligungen nachgewiesen hat (act. I.2.b.8), handelt es sich durchwegs um Kosten für Zahnbehandlungen. Letztere gelten indessen als ausserordentliche Kosten, an denen sich der Berufungskläger gemäss Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils (RG act. II.1) hälftig zu beteiligen hat. Bei der Berechnung der ordentlichen Beiträge müssen sie folglich ausser Acht bleiben. Auf die Aufnahme von besonderen Krankheitskosten im Grundbedarf der Kinder kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
Der Berufungskläger moniert zu Recht, dass die Kosten für Freizeitgestaltung, Hobbies und Ähnliches nicht im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden können. Diese sind, soweit nicht aus dem Grundbetrag finanzierbar, aus dem Überschuss zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.2).
4.12.1. Der von der Vorinstanz im Grundbedarf der Berufungsbeklagten angerechnete Betrag von CHF 240.00 für Berufsauslagen blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Er setzt sich zusammen aus den Kosten von monatlich CHF 144.00 für ein Büga und einem dem Arbeitspensum von 50% entsprechenden Betrag von CHF 96.00 für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung (act. B.1, E. 4.4 [S. 21]). Während erstere auch bei einem Pensum von 30% in unveränderter Höhe anfallen, reduzieren sich die Kosten für die auswärtige Verpflegung um rund einen Drittel (zwei statt drei Arbeitstage). Für die Phasen III und IV sind daher Arbeitskosten von monatlich CHF 200.00 einzusetzen.
4.12.2. Nachdem der Ehefrau des Berufungsklägers ab der dritten Phase ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind auch in deren Grundbedarf dem zumutbaren Pensum entsprechende Arbeitskosten zu berücksichtigen, zumal nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie an ihrem Wohnort eine passende Arbeitsstelle findet. Rechnet man für die Kosten der auswärtigen Verpflegung mit denselben Beträgen wie bei der Berufungsbeklagten, ergeben sich zusammen mit den Kosten für ein drei Zonen (bis und mit J._____) umfassendes W._____-Monatsabonnement (CHF 112.00) monatliche Beträge von CHF 170.00 in der Phase III bzw. CHF 210.00 ab der Phase IV.
4.13.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts Fahrtkosten des Berufungsklägers für vier Fahrten O._____ (früherer Übergabeort) – K._____ (neuer Übergabeort; Distanz 102 km) an zwei Besuchswochenenden pro Monat mit CHF 0.50 pro Kilometer. Die Mehrauslagen für die Fahrten an Turnierwochenenden würden aufgrund des Interesses der Kinder an einem Unterhaltsbeitrag nicht berücksichtigt werden können (act. B.1, E. 4.4 [S. 21]).
4.13.2. Der Berufungskläger moniert, dass nicht die Kosten für die gesamte Strecke von seinem Wohnort (P._____) bis zum neuen Übergabeort K._____ (130 km) berücksichtigt werden. Es treffe zwar zu, dass er bereits vor der Änderung des Übergabeortes einen Teil der Strecke auf sich genommen habe, die Reisezeit sei damals unter den Eltern jedoch hälftig geteilt gewesen, nunmehr trage er Reisezeit und Kosten allein. Die Berufungsbeklagte werde zeitlich und finanziell entlastet und mit Blick auf ihren Überschuss sei es nur billig, wenn die gesamten Fahrtkosten in seinem Bedarf berücksichtigt würden. Ferner verlangt er, dass die Besuchsrechtskosten für 2.5 Besuchswochenenden pro Monat und gestützt auf Angaben des TCS sowie derzeit hohe Treibstoffkosten mit einem höheren Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer berechnet und somit Kosten von CHF 910.00 berücksichtigt werden. Ansonsten sei es ihm nicht möglich, die Kinder zu besuchen bzw. müsse er die Kosten aus seinem Existenzminimum finanzieren. Zudem seien Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 10.00 für ihn und CHF 5.00 pro Kind an den Turnierwochenenden (bzw. bei angewendetem Faktor 2.5 an jedem Besuchswochenende) zu berücksichtigen, sodass insgesamt CHF 75.00 monatlich dazukämen (act. A.1, II.B.50 ff). Den Gesamtbetrag von CHF 985.00 rundete der Berufungskläger anlässlich der Instruktionsverhandlung um Kosten für die Ferien von monatlich CHF 25.00 auf total CHF 1'000.00 (act. H.2, S. 7). Diesen Betrag begründete der Berufungskläger ferner mit dem Kompetenzcharakter seines Autos zur Ausübung des Besuchsrechts und der Höhe der Leasingrate von CHF 650.00 monatlich für den notwendigen Ersatz seines zwölfjährigen Fahrzeugs (act. A.5, II.B.33). Die Berufungsbeklagte bezeichnet die Anrechnung von Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts als fraglich bzw. nicht angehend, da die Parteien nicht in sehr guten Verhältnissen leben würden (act. A.4, S. 3).
4.13.3. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung) hat grundsätzlich derjenige Elternteil zu tragen, der das Besuchsrecht ausübt. Sie können nach Ermessen des Gerichts bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden (BGer 5P.280/2006 v. 5.12.2006 E. 4.4), etwa aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort des Besuchsberechtigten und der Kinder (vgl. BGer 5A_390/2020 v. 21.1.2013 E. 6.4in fine), wobei in den Ermessensentscheid einfliessen darf, aufgrund welchen Elternteils diese entstanden ist (vgl. den umgekehrten Fall BGer 5A_474/2016, 5A_487/2016 v. 27.10.2016 E. 6). Die Kosten des Besuchsrechts können auch anders verteilt bzw. ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden, wenn dies namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGer 5A_288/2019 v. 16.8.2019 E. 5.5). Besteht beidseits ein Manko, ist ein Ausgleich zu finden zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zieht, und seinem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (BGer 5A_679/2011 v. 10.4.2012 E. 7.3 mit Verweis auf 5C.282/2002 v. 27.3.2003 E. 3).
4.13.4. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungskläger wie erwähnt nur die neu von ihm übernommene Strecke an. Sie begründete dies damit, dass er die Kosten für die Strecke bis zum früheren Übergabeort bereits zuvor getragen habe (act. B.1, E. 4.4 [S. 21]). Inwiefern dies den Ausschluss der Kosten für diesen Teil der Strecke aus dem Bedarf rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. Insbesondere geht aus dem Scheidungsurteil nicht hervor, dass sie bei der damaligen Berechnung nicht im Bedarf berücksichtigt worden wären. Im Übrigen ginge eine solche Teilaktualisierung der Position Besuchsrechtskosten auch deshalb nicht an, da alle Bedarfspositionen zu aktualisieren sind, nicht bloss solche, die sich einem Abänderungsgrund gleichkommend verändert haben. Der Berechnung ist daher die gesamte Strecke vom Wohnort des Berufungsklägers zum Übergabeort (130 km) zugrunde zu legen. Angesichts des Interesses der Kinder an der Ausübung des Besuchsrechts sind die dafür anfallenden Kosten trotz Manko im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Der Berufungskläger fährt die Strecke von 130 km viermal pro Wochenende, an zwanzig Wochenenden pro Jahr, sowie jeweils weitere vier Male für jeden Ferienaufenthalt der Kinder (Frühling, Sommer, Herbst und Weihnachten/Neujahr), insgesamt also 12'480 km pro Jahr (24 x 4 x 130 km).
4.13.5. Der Kilometeransatz bei der Berechnung von Arbeitswegkosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum beträgt auch nach aktueller kantonaler Praxis nur CHF 0.50 pro Kilometer (PKG 2017 Nr. 18 E. 2.7 in fine; KGer GR KSK 22 25 v. 26.8.2022 E. 3.7). Bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums kann bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen ein höherer Ansatz (vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 4.7.5) entsprechend der Empfehlung des TCS (CHF 0.75/km) oder analog der steuerrechtlichen Richtlinien (CHF 0.70/km; Anhang Ziff. 2 der Berufskostenverordnung [SR 642.118.1]; Praxisfestlegung 031-01-a-01 der Steuerverwaltung Graubünden, Berufsauslagen: Fahrkosten, Ziff. 4) zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt bleibt jedoch das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses ist angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht zu erweitern. Dem Berufungskläger ist für die Fahrten dementsprechend ein Betrag von CHF 520.00 (12'480 km x CHF 0.50 / 12) anzurechnen.
4.13.6. Die Kosten für Ernährung und Hobbies sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu finanzieren. Für auswärtige Verpflegung können jedoch Zuschläge gewährt werden. Der Berufungskläger verpflegt die Kinder vorliegend an insgesamt 82 Tagen pro Jahr (sechswöchige Ferien zu 42 Tagen und zwanzig Wochenenden zu zwei Tagen), was rund ein Fünftel des Jahres ausmacht. Unter der Annahme, dass die Hälfte des Grundbetrages auf die Kosten für Ernährung entfällt, würde sich der vom Berufungskläger übernommene Anteil an den gesamten Verpflegungskosten in den ersten beiden Phasen auf monatlich CHF 140.00 und danach auf CHF 180.00 belaufen. Die Ausscheidung dieser Kosten ist bei einem Besuchsrecht wie dem vorliegenden nicht üblich. Den Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts wird in der Regel aber bei der Verteilung des Überschusses Rechnung getragen. Diese Möglichkeit entfällt bei einem Mankofall, weshalb sich zumindest bei einem ausgedehnten Kontaktrecht eine Aufteilung der Grundbetragskosten für die Ernährung nach Massgabe der Betreuungszeit rechtfertigen kann. In diesem Sinne ist dem Berufungskläger ab der zweiten Phase – da im 2020 von Ende März bis Ende April keine Besuchswochenenden stattfanden und die Kinder keine Sommerferien mit ihm verbrachten – zumindest der geltend gemachte Betrag (CHF 100.00) für die während der Ausübung des Kontaktrechts anfallenden Kosten anzurechnen. Von einer entsprechenden Kürzung des schmal bemessenen Existenzminimums der Kinder ist hingegen abzusehen, zumal aus dem Grundbetrag auch deren Hobbies (Fussball) und der Selbstbehalt für ärztliche Behandlungen finanziert werden muss (vgl. vorstehend E. 4.10 f.).
4.14.1. Steuern sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Mankofällen nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 353 E. 1a.aa; 127 III 68 E. 2b), weshalb auf Seiten des Berufungsklägers erst ab der vierten Phase (August 2024) ein Betrag für die mutmasslich anfallenden Steuern einzusetzen ist. Ausgehend von der Steuerveranlagung für das Jahr 2020, aber unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau und den hierfür zulässigen Abzügen sowie der mit vorliegendem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge, dürfte das steuerbare Einkommen anfänglich bei rund CHF 40'000.00 (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 42'500.00 (Bund) liegen, was gemäss Steuerkalkulator des Kantons N._____ (https://____________) zu einer monatlichen Steuerlast von CHF 160.00 führt. Den jeweiligen Einkünften entsprechend werden davon CHF 128.00 im Bedarf des Berufungsklägers und CHF 32.00 in jenem seiner Ehefrau angerechnet. In der Phase V wird das steuerbare Einkommen als Folge der tieferen Unterhaltsbeiträge auf CHF 44'500.00 (Kanton und Gemeinde) bzw. CHF 47'000.00 (Bund) ansteigen. Die daraus resultierende Steuerbelastung (total CHF 206.00) ist im Umfang von CHF 165.00 beim Berufungskläger bzw. von CHF 41.00 bei der Ehefrau zu berücksichtigen.
4.14.2. Auf Seiten der Berufungsbeklagten fielen sowohl für das Jahr 2019 als auch für 2020 nachweislich keine Steuern an (RG act. II.33; act. I.2.b.10 f.). Dabei bleibt es auch in den Folgejahren, wird ihr steuerbares Einkommen mit der Pensenreduktion nach der Geburt von I._____ doch vorübergehend sinken und auch in der Phase V nicht höher sein als in den Jahren 2019 und 2020.
4.15.1. Die Vorinstanz rechnete in der ersten Phase jedem der drei Kinder Fremdbetreuungskosten von CHF 366.00 (RG act. II.17) an. Für die zweite Phase, in welcher die Zwillinge zuerst auf die Betreuung durch die Tagesmutter angewiesen sind (monatliche Kosten CHF 366.00), dann, ab Übertritt in die Oberstufe, den Mittagstisch besuchen können (monatliche Kosten CHF 280.00) und schliesslich ab dem 16. Altersjahr keine Fremdbetreuung mehr benötigen (CHF 0.00), nahm die Vorinstanz eine Mischrechnung vor und berechnete den Durchschnitt dieser unterschiedlich hohen Fremdbetreuungskosten verteilt auf die Zeitspanne ab Abänderungsurteil bis Erreichen des 16. Altersjahres (78 Monate). Mit dem Ziel der Gleichbehandlung der drei gemeinsamen fremdbetreuten Kinder und dem persönlich betreuten G._____ rechnete die Vorinstanz dem Barbedarf von G._____ schliesslich dieselben Fremdbetreuungskosten wie den anderen Kindern an. Einen weitergehenden Anspruch von G._____ auf Betreuungsunterhalt scheint sie aufgrund der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung nicht in Betracht gezogen zu haben (act. B.1, E. 4.4 [S. 22 f.]).
4.15.2. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie viele Arbeitsstunden die Tagesmutter leiste und welche Arbeiten sie ausführe. Es sei von einem Arbeitspensum von maximal sechs Stunden pro Woche auszugehen, was bei einem üblichen Stundenansatz von CHF 29.00 einen Monatslohn von maximal CHF 696.00 ergebe. Auch ausgehend vom Basislohn gemäss Jahresabrechnung zur Lohndeklaration der Tagesmutter für die Berechnung des AHV-Beitrages (RG act. II.22) ergebe sich bloss ein monatlicher Lohn von CHF 683.00. Es seien daher pro Kind Fremdbetreuungskosten von CHF 230.00 monatlich zu berücksichtigen, wobei sich der Betreuungsaufwand von Jahr zu Jahr verringere und spätestens mit dem 16. Altersjahr der Kinder ende. Da bei G._____ die Kosten nicht auf drei Kinder verteilt werden könnten, seien ihm monatlich Fremdbetreuungskosten von CHF 690.00 anzurechnen, wobei er bis zum Eintritt in den Kindergarten von seiner Ehefrau persönlich betreut werde und einen Betreuungsunterhalt von CHF 1'300.00 bzw. CHF 1'640.00 zugute habe (act. A.1, II.B.56 ff.). Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Juli 2021 seien für die gemeinsamen Kinder keine Fremdbetreuungskosten entstanden und am 1. August 2021 sei mit der Tagesmutter ein neuer Lohn von CHF 500.00 monatlich vereinbart worden, weshalb sich die Fremdbetreuungskosten pro Kind auf CHF 170.00 verringern würden. Die von der Gegenseite geltend gemachten zusätzlichen Kosten für Essen und Freizeit seien nicht zu berücksichtigen (act. H.2, S. 5). Aufgrund der Angaben der Berufungsbeklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung beantragt der Berufungskläger, es seien ab Geburt von I._____ keine Fremdbetreuungskosten für die Kinder mehr zu berücksichtigen, da die Tagesmutter hauptsächlich für die Betreuung von I._____ und nur am Rande für die Betreuung der älteren Kinder benötigt würde, weshalb die auf sie entfallenden Kosten vernachlässigbar seien (act. A.5, II.B.47 f.). Die Berufungsbeklagte verweist auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie die vorinstanzlich angerechneten Beträge (act. A.2, II.D.7). Sollten diese nicht im vollen Umfang Drittbetreuungskosten darstellen, so seien die Kinder zumindest teilweise am Überschuss des Berufungsklägers zu beteiligen (act. A.4, II.4, S. 3 f.).
4.15.3 Die Kritik des Berufungsklägers an der Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich als begründet. In der Tat lässt die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die persönliche Betreuung von G._____ durch seine Mutter – welche ihm zumindest für die erste Zeit nach der Geburt zuzugestehen ist (vgl. vorstehend E. 4.3.4) – mit wesentlich höheren Kosten verbunden ist als die Fremdbetreuung der älteren Kinder. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt sodann, dass im Falle einer vollständigen Eigenversorgung seiner Mutter (was im ihr offenstehenden Tieflohnbereich eine Erwerbstätigkeit von über 50% bedingen würde) für ihn allein jedenfalls höhere Fremdbetreuungskosten anfallen als für die gemeinsam betreuten älteren Kinder. Schliesslich liess die Vorinstanz ausser Acht, dass sie den Unterhalt bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss einer Ausbildung festlegte (ohne etwa den auf die Fremdbetreuungskosten entfallenden Anteil auf das Erreichen des 16. Altersjahrs der Zwillinge zu befristen), und diese zwei bis sieben Jahre, in denen gar keine Fremdbetreuungskosten anfallen, das Resultat dieser Mischrechnung auf CHF 217.00 bzw. CHF 119.00 pro Monat absenken würden. Nachfolgend sind daher die Fremdbetreuungskosten für die einzelnen Phasen gesondert zu ermitteln.
4.15.4. Was die in der ersten Phase berücksichtigten Kosten für die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter anbelangt, ist unbestritten, dass aufgrund der Arbeitszeiten der Berufungsbeklagten (RG act. I.10, S. 2; act. H.2, S. 12) eine private Fremdbetreuung der Kinder – vor allem der damals erst achtjährigen Zwillinge – am Morgen sowie über Mittag notwendig war. Ob die Betreuung alleine eine tägliche Präsenzzeit von ca. 5 Stunden bedingt hätte oder die Tagesmutter in der betreffenden Zeit auch Haushaltsaufgaben erledigt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger nämlich jedenfalls darin, dass zur Ermittlung der Kosten nicht einfach auf die Vereinbarung vom 1. Januar 2019 (RG act. II.17) abgestellt werden kann. Einerseits hat nämlich die Tagesmutter nach der vorsorglichen Regelung der Unterhaltsbeiträge einer Reduktion ihres Entgelts um CHF 150.00 ab den 1. Oktober 2019 zugestimmt (RG act. II.32), worauf ihr netto nur noch monatlich CHF 882.50 ausbezahlt wurden (RG act. II.30). Diese Reduktion erfolgte zwar mit dem Vorbehalt einer Nachzahlung nach gerichtlicher Festlegung der Alimente, aber wohl in der Erwartung, dass diese mindestens in bisheriger Höhe geschuldet sein würden. Anderseits bestehen aufgrund der Akten erhebliche Zweifel, ob der vereinbarte Betrag jeden Monat zur Auszahlung gelangt ist: für das Jahr 2018 wurde bei der SVA Graubünden jedenfalls nur eine Lohnzahlung von CHF 8'200.00 abgerechnet (RG act. III.29), obwohl mit der damaligen Tagesmutter eine Entschädigung von CHF 1'400.00 vereinbart worden war (KESB act. 31). Abzustellen ist daher auf die nachweislich erfolgten Lohnzahlungen. Gemäss der Schlussrechnung der SVA Graubünden wurden 2020 Beiträge auf einem Lohn von CHF 7'942.50 erhoben, was neun Zahlungen à CHF 882.50 entspricht (act. I.1.b.6). Unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 1'181.20 resultieren Lohnkosten von total CHF 1'013.25 pro Betreuungsmonat, anfallend von Oktober 2019 bis März 2020 (RG act. II.30). Während des pandemiebedingten Lockdowns im Frühling 2020 wurden die Kinder im Schulhort betreut, weil die Tagesmutter zur Risikogruppe gehörte (RG act. I.10, S. 2). Für diese Zeit sind Kosten von insgesamt CHF 180.00 für alle drei Kinder belegt (RG act. II.31). Für die Phase I (7 Monate) sind demnach Gesamtkosten von CHF 6'262.50 (monatlich CHF 895.00) ausgewiesen, weshalb pro Kind ein Betrag von gerundet CHF 300.00 einzusetzen ist.
4.15.5. In der zweiten Phase sind den Kindern durchschnittlich gerundet je CHF 113.00 monatlich anzurechnen (für Mai – Dezember 2020 CHF 5'068.70 [Lohnkosten gemäss act. I.1.b.6 abzüglich Anteil Phase I], Januar bis Ende Juli 2021 keine Fremdbetreuungskosten, da persönlich betreut, verteilt auf 15 Monate).
4.15.6. Ab der dritten Phase betreut die Tagesmutter neben den gemeinsamen Kindern auch I._____. Nach eigenen Angaben arbeitet die Berufungsbeklagte jeweils dienstags und freitags, pro Monat an sechs Tagen und sicher an einem Wochenende, und zwar grundsätzlich von 6.45 Uhr bis 16.00 Uhr; die Tagesmutter komme um 06:30 Uhr vorbei, bereite die älteren Kinder für die Schule vor, widme sich danach der Betreuung von I._____ sowie der Vorbereitung des Mittagessens (act. H.2, S. 11 f.). Gemäss der neuen Vereinbarung mit der Tagesmutter erhält diese eine Entschädigung von monatlich CHF 500.00 (act. I.2.b.12). Für August und September sind allerdings bloss Zahlungen von CHF 250.00 bzw. CHF 400.00 belegt (act. I.2.b.13). Unter Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge gemäss Schlussabrechnung der SVA Graubünden (CHF 318.55; act. I.2.b.15) fielen für die Monate August bis Dezember 2021 somit durchschnittliche Lohnkosten von CHF 494.00 pro Monat an. Die unregelmässige Auszahlung (wie schon in den Vorjahren) zeigt, dass die Beanspruchung der Tagesmutter variiert und sie bei Wegfall von Betreuungstagen, etwa während der Ferien oder wenn die Berufungsbeklagte am Wochenende arbeitet und die Betreuung der Kinder anderweitig gewährleistet ist, keine oder nur eine reduzierte Entschädigung erhält. Es ist daher auch für die Zeit ab 2022 mit dem Durchschnittwert für das Jahr 2021 zu rechnen. Da I._____ aufgrund ihres Alters einen höheren Bedarf an Betreuung hat, rechtfertigt es sich, ihr einen grösseren Anteil an den Fremdbetreuungskosten zuzuweisen. Von den monatlich knapp CHF 500.00 sind ihr daher in der dritten Phase rund CHF 200.00 (2/5) und den älteren drei Kindern je CHF 100.00 (total 3/5) anzurechnen.
4.15.7. In der vierten Phase wird die Berufungsbeklagte weiterhin zu 30% erwerbstätig sein, so dass grundsätzlich von unveränderten Betreuungskosten auszugehen ist. Allerdings werden ab August 2024 alle Kinder die Oberstufe besuchen, weshalb ihr Betreuungsbedarf abnimmt und insbesondere eine Betreuung vor Schulbeginn nicht mehr notwendig wäre. Für eine Betreuung der älteren Kinder am Mittagstisch an zwei Tagen pro Woche (ohne die unter den Eltern aufgeteilten Schulferien) wäre mit monatlichen Kosten von knapp CHF 70.00 pro Kind zu rechnen (vgl. RG act. III.19; Tarifstufe A). Darin wären jedoch auch die Kosten für die Verpflegung enthalten, welche aus dem Grundbetrag zu decken wären. Es erscheint daher gerechtfertigt, in der Phase IV noch monatliche Betreuungskosten von CHF 50.00 pro Kind einzusetzen.
4.15.8. Ab der fünften Phase (August 2026) sind den gemeinsamen Kindern keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. C._____ wird dannzumal bereits 16-jährig sein und die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben. Die Zwillinge werden voraussichtlich die letzte Klasse der Oberstufe besuchen und in einem Alter sein, in welchem sie keine Betreuung zu den Zeiten mehr benötigen, an denen die Berufungsbeklagte arbeitet und kein Schulunterricht ist.
4.15.9. Der Ehefrau des Berufungsklägers wird ab der dritten Phase ein Einkommen aus einer Erwerbspensum von 30% (Phase III) bzw. 50% (Phasen IV und V) angerechnet. Da die Betreuung von G._____ auch in dieser Zeit gewährleistet sein muss, ist in dessen Bedarf folglich ein angemessener Betrag für die Kosten der Fremdbetreuung aufzunehmen. Bei einem 30%-Pensum fallen unter Berücksichtigung des Arbeitswegs mutmasslich ca. 60 Betreuungsstunden pro Monat an, was bei einem Stundenansatz von CHF 6.00 (vgl. RG act. III.39) zu Kosten von CHF 360.00 führt. Dieser Betrag kann auch für die Phasen IV und V übernommen werden, zumal davon auszugehen ist, dass dannzumal zumindest ein Teil der Arbeitszeit durch den Kindergarten bzw. die Schule abgedeckt wird.
5.1.1. Resultiert nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs der Kinder ein Überschuss, ist dieser grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Ferner sind einer allfälligen nachgewiesenen Sparquote und allen weiteren Besonderheiten des konkreten Falles bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei unverheirateten Eltern ist der Überschussanteil der Kinder nur anhand des eigenen Überschusses des Unterhaltsschuldners zu bestimmen (BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3; 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Reichen die Mittel nicht aus, um den Bedarf aller Kinder zu decken, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils (ohne Steuern) zu wahren, und das Manko auf die Kinder zu verteilen und zwar nicht generell pro Kopf, sondern einerseits nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und andererseits der Leistungsfähigkeit des (jeweils) anderen Elternteils. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Unterhaltsansprüche von Kindern aus der ersten Ehe und solchen von Halbgeschwistern aus einer späteren Ehe desselben Elternteils in Frage stehen. Die Folgen eines Defizits müssen damit von allen Kindern bzw. den jeweiligen Familien getragen werden (BGer 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 104 E. 6.2).
5.1.2. Was die Verteilung des Mankos bei Ansprüchen auf Betreuungsunterhalt und Barunterhalt anbelangt, gilt es zu differenzieren. Da der Barunterhalt wirtschaftlich direkt dem Kind zukommen soll, während der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedacht ist und nur indirekt die Bedürfnisse des Kindes (nämlich seine persönliche Betreuung) abdeckt, geht er analog Art. 276a Abs. 1 ZGB (Vorrang Kindesunterhalt) dem Betreuungsunterhalt vor und ist zuerst zu decken. Konkurrieren mehrere Kindesunterhaltsansprüche beispielsweise von Geschwistern oder Halbgeschwistern um die verfügbaren Mittel, rechtfertigt sich diese analoge Rangfolge jedoch nicht, da Kosten für Drittbetreuung als direkte Kosten Teil des Barbedarfs sind, jene der persönlichen Betreuung als indirekte Kosten Teil des Betreuungsunterhalts und daher die fremdbetreuten Kinder finanziell bessergestellt würden als die persönlich betreuten: sie könnten bereits im Rahmen des Barunterhalts Deckung ihrer Fremdbetreuungskosten und so zulasten des Barunterhalts der anderen Kinder einen proportional grösseren Anteil an den verfügbaren Mitteln beanspruchen (Art. 285 Abs. 2 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020 S. 366). Aus diesem Grund sind die Fremdbetreuungskosten in solchen Konstellationen vom Barbedarf der Kinder auszunehmen und gesondert zu betrachten (BGer 5A_708/2017 v. 13.3.2018 E. 4.9; 5A_553/2018, 5A_554/2018 v. 2.10.2018 E. 6.1, nicht publ. in BGE 144 III 502; 5A_737/2018 v. 3.2.2021 E. 4). Indem die Fremdbetreuungskosten erst gedeckt werden, wenn auch der Barbedarf der persönlich betreuten Kinder gedeckt ist, kann die Ungleichbehandlung abgemildert werden. Sind nach Deckung aller Barbedarfe noch Mittel vorhanden, stellt sich die Frage, ob diese proportional zur Deckung der Fremdbetreuungskosten und des Betreuungsunterhalts zu verwenden sind oder hier die analoge Nachrangigkeit des Betreuungsunterhalts doch noch Geltung beansprucht, weil auf dieser Stufe wieder bloss "wirtschaftlicher Erwachsenenunterhalt" und Kindesunterhalt in Frage stehen (in diese Richtung: Raphael Fisch, Technik der Unterhaltsbemessung, in: FamPra.ch 2019, S. 471). Da bei letzterer Lösung eine Ungleichbehandlung bestehen bliebe und kein Grund ersichtlich ist, weshalb diese bloss abgeschwächt, jedoch nicht vollständig vermieden werden sollte, werden die verbleibenden Mittel in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich proportional verteilt, auf den Betreuungsunterhalt und den (Bar-)Bedarf an Fremdbetreuungskosten (vgl. in gleichem Sinne bereits KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.2.5).
5.1.3. Bei gegebener Leistungsfähigkeit muss grundsätzlich derjenige Elternteil, welcher nicht die Obhut innehat, vollständig für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen. Von diesem Grundsatz kann das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Ist der hauptbetreuende Elternteil "überproportional leistungsfähiger" als der andere, muss er sich am Barunterhalt beteiligen, da die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen verteilt sein soll und insbesondere für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden darf, wenn er in bescheidenen Verhältnissen lebt (BGE 147 III 265 E. 8.1; 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; BGer 5A_44/2020 v. 8.7.2021 E. 10.1). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzt. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt (KGer GR ZK1 21 22 v. 31.1.2023 E. 4.1.3 m.w.H.). In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache (vgl. BGer 5A_593/2021 v. 29.10.2021 E. 4.4) oder fast das Zehnfache (BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.) des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. auch KGer SG FS.2020.34 v.19.1.2022 E. 8: Beteiligung bis Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils das Zweieinhalbfache beträgt).
5.2.1. In der ersten Phase präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten wie folgt:
Ehefrau
Vater
C._____
D._____
E._____
Mutter
Einkommen
Lohn netto inkl. 13. ML
0
5'600
3'450
IPV
148
148
50
50
50
225
Kinderzulagen
220
220
220
Total
148
5'748
270
270
270
3'675
Bedarf
Grundbetrag
850
850
600
400
400
850
Wohnkosten
1'260
1'950
Anteil Partner
630
-630
-975
Anteil Kinder
162
162
162
-486
Krankenkasse
360
360
128
120
60
321
Berufskosten
240
Kosten Besuchsrecht
520
Steuern
0
0
0
0
0
Total I
1'840
2'360
890
682
622
1'900
Überschuss / Manko I
-1'692
3'388
-620
-412
-352
1'775
Betreuung
300
300
300
Total II
1'840
2'360
1'190
982
922
1'900
Überschuss/Manko II
-1'692
3'388
-920
-712
-652
1'775
Überschuss Vater nach Deckung Manko I (Kinder)
2'004
Überschuss Vater nach Deckung Manko II
1'104
Manko Ehefrau
-588
Berechnung Unterhalt
Grundbedarf
1'840
2'360
1'151
943
883
1'900
./. eigenes Einkommen
-148
-5'748
-270
-270
-270
-3'675
./. Beteiligung Mutter
-270
-262
-252
784
Anspruch
1'692
650
450
400
Unterhalt Kinder
(1'500)
650
450
400
Unterhalt Ehefrau
1'692
(1'692)
Verbleibender Überschuss
196
991
5.2.2. Der persönliche Überschuss des Berufungsklägers belief sich in dieser Phase auf CHF 3'388.00 und hat sich im Vergleich zum Scheidungsurteil, in welchem sein Überschuss bei gleichem Einkommen, aber höherem Grundbedarf (CHF 3'650.00) auf CHF 1'950.00 beziffert worden war (RG act. II.1, E. 4), erheblich erhöht. Ein blosser Vergleich seiner Überschüsse im Scheidungszeitpunkt und zu Beginn des Abänderungsverfahrens greift jedoch zu kurz. Für die Beantwortung der – einer Anpassung des Unterhalts vorgelagerten – Frage, ob seit dem Scheidungsurteil eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, entscheidend ist vielmehr, welche Unterhaltspflichten mit dem jeweiligen Überschuss erfüllt werden müssen (vgl. in diesem Sinne bereits KGer GR ZK1 12 74 v. 3.9.2014 E. 5b sowie ZK1 13 96 v. 17.3.205 E. 3c). Vorliegend hatte der Berufungskläger in der Phase I aus seinem Überschuss nicht bloss den Unterhalt der Kinder, sondern auch denjenigen der (selber nicht leistungsfähigen) Ehefrau zu bestreiten. Deren ehelicher Unterhaltsanspruch ist zwar nachrangig zum Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder (Art. 276a Abs. 1 ZGB), was eine Reduktion der bisherigen Unterhaltsbeiträge allein wegen der Wiederverheiratung ausschliesst. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau steht aber immerhin einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge entgegen, da die Heirat gesamthaft betrachtet beim Berufungskläger nicht zu einer Verbesserung der Verhältnisse geführt hat. Dem Berufungskläger muss in dieser Situation zugestanden werden, seinen Überschuss zumindest im Umfang, als er den im Scheidungsurteil festgesetzten Kindesunterhalt übersteigt, für den Unterhalt der Ehefrau zu verwenden.
5.2.3. Etwas anderes gälte höchstens, wenn der Bedarf der Kinder seit der Scheidung gestiegen wäre, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Im Gegenteil hat sich der Grundbedarf der Kinder ebenfalls reduziert. Im Scheidungsurteil war der Barbedarf der Kinder nach Abzug der Kinderzulagen für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht auf CHF 1'000.00 veranschlagt worden, dies mit der Überlegung, dass sich der mit zunehmendem Alter steigende Grundbedarf und die sinkenden Fremdbetreuungskosten über die Jahre hinweg die Waage halten würden (RG act. II.1, E. 4). Nach der aktualisierten Berechnung lag der Grundbedarf der Kinder (inkl. Fremdbetreuungskosten) nach Abzug ihrer eigenen Einkünfte bei CHF 920.00 für C._____ und gar noch tiefer für die Zwillinge.
5.2.4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die Verhältnisse auf Seiten der Berufungsbeklagten seit dem Scheidungsurteil erheblich verbessert haben. Zwar war ihr damaliger Bedarf von CHF 2'800.00 schon zu jenem Zeitpunkt durch ihr eigenes Einkommen von CHF 3'400.00 gedeckt (RG act. II.1, E. 4), was einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach neuerer Rechtsprechung ausschliesst (BGE 144 III 377). Dass im Scheidungsurteil dennoch ein Manko im Betreuungsunterhalt ausgewiesen wurde, lässt sich einzig mit der im Kanton N._____ zu jenem Zeitpunkt gebräuchlichen Betreuungsquotenmethode erklären. Im Vergleich zum damals bestehenden Überschuss von CHF 600.00 verzeichnete die Berufungsbeklagte in der Phase I einen Überschuss von CHF 1'775.00. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Betreuungsunterhalt der Kinder gedeckt ist, blieb vor diesem Hintergrund im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten.
5.2.5. Die Gegenüberstellung der im Scheidungsurteil berücksichtigten Rahmenbedingungen einerseits und der zu Beginn des Abänderungsverfahrens herrschenden Verhältnisse anderseits zeigt mit aller Deutlichkeit, dass sich die Verhältnisse seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils in einer Art und Weise verändert haben, welche eine Reduktion der bisherigen Unterhaltsbeiträge gebietet. Namentlich erscheint eine Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt der Kinder unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt. Müsste der Berufungskläger das Manko der Kinder (total CHF 2'284.00) alleine tragen, bliebe der Unterhalt seiner Ehefrau im Umfang von CHF 588.00 ungedeckt. Auch mit den im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen (total CHF 1'950.00) bliebe im Haushalt des Berufungsklägers noch ein Fehlbetrag von CHF 254.00. Auf Seiten der Berufungsbeklagten bestünde hingegen selbst nach Deckung des Mankos der Kinder ein Überschuss von über CHF 1'500.00. Mit seinen Berufungsanträgen fordert der Berufungskläger im Ergebnis eine Beteiligung der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 784.00 (CHF 2'284.00 - CHF 1'500.00). Damit verbleibt der Berufungsbeklagten ein Überschuss von CHF 991.00, während für den Berufungskläger nach Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht ein bescheidener Überschuss von CHF 196.00 resultiert. Die geforderte Beteiligung steht damit nicht nur im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der betreuende Elternteil bei erheblich höherer Leistungsfähigkeit ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen hat, sondern bleibt sogar unter dem im Scheidungsurteil ausgewiesenen Manko, das mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von ihr zu tragen war (CHF 350.00 pro Kind; RG act. II.1, E. 4). Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte durch die Verlegung des Übergabeortes für das Besuchsrecht nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell entlastet wurde, weshalb auch unter diesem Aspekt eine Reduktion der Unterhaltbeiträge gerechtfertigt erscheint. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus der stiefelterlichen Beistandspflicht, welche – wie bereits erwähnt – subsidiär ist zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern und ohnehin nur zum Zuge kommt, wenn der Stiefelternteil leistungsfähig ist, was vorliegend nicht der Fall war. Dass der betreuende Elternteil in einer derartigen Konstellation gehalten sein kann, sich im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, um dem anderen Elternteil die Erfüllung neuer Familienlasten zu ermöglichen, entspricht denn auch der bisherigen Praxis der erkennenden Kammer (vgl. KGer GR ZK1 12 74 v. 3.9.2014 E. 8a-8d; ZK1 13 96 v. 17.3.2015 E. 7).
5.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren des Berufungsklägers um Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge in der Phase I grundsätzlich als berechtigt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass C._____ in der ersten Phase einen wesentlich höheren Barbedarf aufwies als die Zwillinge. Verteilt man die gebotene Beteiligung etwa gleichermassen auf die drei Kinder, ist der Unterhaltsbeitrag für C._____ bei monatlich CHF 650.00 zu belassen, während sich für die jüngeren Kinder Unterhaltsbeiträge von CHF 450.00 (D._____) bzw. CHF 400.00 (E._____) ergeben.
5.3.1. In der zweiten Phase liegen der Unterhaltsberechnung die folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde:
Ehefrau
G._____
Vater
C._____
D._____
E._____
Mutter
Einkommen
Lohn netto inkl. 13. ML
0
5'600
2'800
IPV
195
77
195
68
68
68
279
Kinderzulagen
230
220
220
220
Total
195
307
5'795
288
288
288
3'079
Bedarf
Grundbetrag
850
400
850
600
400
400
850
Wohnkosten
1'260
1'950
Anteil Partner
500
-500
-975
Anteil Kinder
260
-260
162
162
162
-486
Krankenkasse
360
122
360
128
120
60
321
Berufskosten
0
240
Kosten Besuchsrecht
620
Steuern
0
0
0
0
Total I
1'710
782
2'330
890
682
622
1'900
Überschuss / Manko I
-1'515
-475
3'465
-602
-394
-334
1'179
Fremdbetreuung
113
113
113
Eigenbetreuung
-1'515
1'515
Total II
195
2'297
2'330
1'003
795
735
1'900
Überschuss/Manko II
0
-1'990
3'465
-715
-507
-447
1'179
Überschuss Vater nach Deckung Manko I
1'660
Manko Vater nach Deckung Manko II
-194
Berechnung Unterhalt
Grundbedarf
195
2'297
2'330
1'003
795
735
1'900
./. eigenes Einkommen
-195
-307
-5'795
-288
-288
-288
-3'079
./. Beteiligung Mutter
-195
-127
-107
429
Anspruch
0
1'990
520
380
340
Barunterhalt Kinder
475
(1'715)
520
380
340
Betreuungsunterhalt
1'515
(1'515)
Verbleibender Überschuss
235
750
5.3.2. Was die Abänderungsgründe anbelangt, gelten weitgehend dieselben Überlegungen wie in der ersten Phase. Auf Seiten des Berufungsklägers hinzugekommen ist der Unterhalt von G._____, und zwar unter Einschluss der mit seiner persönlichen Betreuung verbundenen Kosten. Selbst wenn die mütterliche Betreuung bei ungetrennter Ehe über den ehelichen Unterhalt gewährleistet würde (wovon das Bundesgericht in BGE 148 III 353 E. 7.3.2 auszugehen scheint), stünde sie funktionell im gleichen Rang wie die Fremdbetreuung der älteren Kinder. An die Stelle des Mankos der Ehefrau trat daher der ungedeckte Barbedarf von G._____ in Höhe von CHF 1'990.00. Der Bedarf der älteren Kinder ist im Vergleich zur ersten Phase nochmals gesunken. Die Berufungsbeklagte wiederum verzeichnete zwar einen geringeren persönlichen Überschuss, welcher jedoch noch immer fast doppelt so hoch war wie im Zeitpunkt der Scheidung. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der ursprünglichen Unterhaltsbeiträge waren daher weiterhin erfüllt.
5.3.3. Stellt man dem Überschuss des Berufungsklägers von CHF 3'465.00 den ungedeckten Barbedarf aller Kinder gegenüber, resultiert – auf Stufe der Betreuungskosten – ein Manko von CHF 194.00. Bei einer proportionalen Aufteilung (im Verhältnis zum betreuungsbedingten Bedarf der Kinder) würde davon ein Betrag von CHF 159.00 (ca. 90%) auf G._____ und von je CHF 12.00 (total ca.10%) auf die Kinder aus erster Ehe entfallen. Nach Ausgleich dieses Mankos würde auf Seiten der Berufungsbeklagten ein Überschuss von CHF 1'144.00 verbleiben. Auch in dieser Phase ist daher eine weitergehende Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt der gemeinsamen Kinder gerechtfertigt. Mit der vom Berufungskläger beantragten Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 340.00, welche letztlich einer Beteiligung im Umfang von CHF 649.00 gleichkäme, würde ihr Überschuss jedoch nur noch geringfügig über demjenigen des Berufungsklägers liegen, was mit Blick auf den von ihr erbrachten Naturalunterhalt nicht angemessen wäre. Angezeigt erscheint stattdessen eine Beteiligung, welche der Berufungsbeklagten einen Überschuss von CHF 750.00 belässt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs der Kinder sind die Unterhaltsbeiträge in der zweiten Phase dementsprechend auf CHF 520.00 (C._____), CHF 380.00 (D._____) und CHF 340.00 (E._____) herabzusetzen. Für den Berufungskläger und seine neue Familie resultiert so ein Überschuss von CHF 235.00, was knapp einem Drittel des Überschusses der Berufungsbeklagten entspricht. Damit wird sowohl der jeweiligen Leistungsfähigkeit beider Eltern als auch der mit Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit einhergehenden Doppelbelastung der Berufungsbeklagten hinreichend Rechnung getragen.
5.4.1. In der dritten Phase verändern sich die anrechenbaren Einkommen und Bedarfswerte wie folgt:
Ehefrau
G._____
Vater
C._____
D._____
E._____
Mutter
Einkommen
Lohn netto inkl. 13. ML
900
5'600
2'050
IPV
195
77
195
68
68
68
279
Kinderzulagen
230
220
220
220
Total
1'095
307
5'795
288
288
288
2'329
Bedarf
Grundbetrag
850
400
850
600
600
600
850
Wohnkosten
1'260
1'950
Anteil Partner
500
-500
-975
Anteil Kinder
260
-260
162
162
162
-486
Krankenkasse
360
122
360
128
120
60
321
Berufskosten
170
200
Kosten Besuchsrecht
620
Steuern
Total I
1'880
782
2'330
890
882
822
1'860
Überschuss / Manko I
-785
-475
3'465
-602
-594
-534
469
Fremdbetreuung
360
100
100
100
Eigenbetreuung
-785
785
Total II
1'095
1'927
2'330
990
982
922
1'860
Überschuss/Manko II
0
1'620
3'465
-702
-694
-634
469
Überschuss Vater nach Deckung Manko I (Kinder)
1'260
Manko Vater nach Deckung Manko II (Kinder)
-185
Berechnung Unterhalt
Grundbedarf
1'095
1'927
2'330
990
982
922
1'860
./. eigenes Einkommen
-1'095
-307
-5'795
-288
-288
-288
-2'329
./. Beteiligung Mutter
-100
-100
-100
-300
Anspruch
0
1'620
602
594
534
Barunterhalt Kinder
835
(2'565)
600
590
540
Betreuungsunterhalt
785
(785)
Verbleibender Überschuss
115
169
5.4.2. Obwohl von der Ehefrau in dieser Phase die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit erwartet werden durfte, um zur Verminderung des Betreuungsunterhalts beizutragen, reicht der Überschuss des Berufungsklägers weiterhin nicht aus, um sämtliche Kindesunterhaltsansprüche zu decken. Der Grund liegt darin, dass dem reduzierten Bedarf von G._____ der mit Vollendung des 10. Altersjahres ansteigende Bedarf der Zwillinge gegenübersteht. Der Grundbedarf der Kinder aus erster Ehe liegt nach Abzug der eigenen Einkünfte aber nach wie vor unter dem Betrag, der im Scheidungsurteil ausgewiesen wurde. Eine wesentliche Veränderung ist hingegen bei der Berufungsbeklagten eingetreten, welche ihr Erwerbspensum ab August 2021 um 20% reduziert hat, um sich vermehrt der persönlichen Betreuung der neugeborenen Tochter zu widmen. Wie beim Berufungskläger muss auch auf Seiten der Berufungsbeklagten die neu hinzugekommene Unterhaltspflicht bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden. Die reduzierte Erwerbstätigkeit vermindert ihren Überschuss, weshalb sie nicht mehr in der Lage ist, sich im bisherigen Umfang am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. Dank ihres 30%-Pensums kann sie aber weiterhin ihre eigenen Lebenshaltungskosten decken, was zur Folge hat, dass ihr Partner keinen Betreuungsunterhalt schuldet. Er muss einzig – dies aber vollständig – für den Barunterhalt von I._____ (einschliesslich deren Fremdbetreuungskosten) aufkommen, da die Berufungsbeklagte ihren Unterhaltsbeitrag in natura erbringt (vgl. vorstehend E. 4.8.5). Trotz fehlender Rechtspflicht kann die Berufungsbeklagte ausserdem auf eine weitergehende Unterstützung ihres Partners zählen. So hat dieser gemäss Angaben der Berufungsbeklagten etwa die Lebensmittel für die ganze Familie bezahlt und zeitweise auch ihren Anteil an den Mietkosten übernommen (act. H.2, S. 12). Die neue Partnerschaft scheint ihr in dieser Hinsicht somit ähnliche Vorteile zu bieten wie eine Ehe, was in die Beurteilung einfliessen darf. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Berufungsbeklagte auch in dieser Phase über eine proportionale Verteilung des Mankos hinaus am Barunterhalt zu beteiligen und sie zumindest die Fremdbetreuungskosten der Kinder tragen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit, derentwegen die Fremdbetreuungskosten anfallen, letztlich ihrem neuen Partner zugutekommt, der dadurch von der Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt entlastet wird. Damit ergeben sich für die dritte Phase monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.00 für C._____, CHF 590.00 für D._____ und CHF 540.00 für E._____.
5.5.1. In der vierten Phase ist von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:
Ehefrau
G._____
Vater
C._____
D._____
E._____
Mutter
Einkommen
Lohn netto inkl. 13. ML
1'500
5'600
2'050
IPV
195
77
195
68
68
68
279
Kinderzulagen
230
230
230
230
Total
1'695
307
5'795
298
298
298
2'329
Bedarf
Grundbetrag
850
400
850
600
600
600
850
Wohnkosten
1'260
1'950
Anteil Partner
500
-500
-975
Anteil Kinder
260
-260
162
162
162
-486
Krankenkasse
360
122
360
128
120
60
321
Berufskosten
210
200
Kosten Besuchsrecht
620
Steuern
32
128
Total I
1'952
782
2'458
890
882
822
1'860
Überschuss / Manko I
-256
-475
3'337
-592
-584
-524
469
Fremdbetreuung
360
50
50
50
Eigenbetreuung
-257
257
Total II
1'695
1'399
2'458
940
932
872
1'860
Überschuss/Manko II
0
-1'092
3'337
-642
-634
-574
469
Überschuss Vater nach Deckung Manko I
1'162
Überschuss Vater nach Deckung Manko II
395
Berechnung Unterhalt
Grundbedarf
1'695
1'399
2'458
940
932
872
1'860
./. eigenes Einkommen
-1'695
-307
-5'795
-298
-298
-298
-2'329
./. Beteiligung Mutter
-50
-50
-50
150
Überschussbeteiligung
136
68
136
68
68
68
Anspruch
136
1'160
660
652
592
Barunterhalt Kinder
903
(2'813)
660
650
600
-6
Betreuungsunterhalt
257
(257)
Unterhalt Ehefrau
136
(136)
Verbleibender Überschuss
136
325
5.5.2. Mit dem der Ehefrau des Berufungsklägers ab dem Kindergarteneintritt von G._____ zumutbaren und möglichen Erwerbspensum von 50% wird sich der Betreuungsunterhalt erheblich vermindern, so dass dem Berufungskläger auch nach vollständiger Deckung der Kinderunterhaltsansprüche ein Überschuss von CHF 395.00 verbliebe. Verteilt auf die Ehegatten und alle vier Kinder ergäben sich Überschussanteile von CHF 49.00 pro Kind sowie je CHF 99.00 für den Berufungskläger und seine Ehefrau. Im Vergleich dazu bliebe der Berufungsbeklagten – nebst der weiterhin zu erwartenden freiwilligen Unterstützung ihres Partners – ein Überschuss von CHF 469.00, also beinahe das Fünffache. Unter diesen Umständen erscheint es weiterhin angezeigt, die Berufungsbeklagte wenigstens im Umfang der Fremdbetreuungskosten am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. Der Überschuss des Berufungsklägers erhöht sich dadurch auf CHF 545.00, was bei dessen Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu Überschussanteilen von CHF 68.00 pro Kind sowie je CHF 136.00 für den Berufungskläger und seine Ehefrau führt. Damit resultieren in dieser Phase monatliche Unterhaltsbeträge von CHF 660.00 für C._____, CHF 650.00 für D._____ und CHF 600.00 für E._____.
5.6.1. In der letzten Phase stehen sich die folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen gegenüber:
Ehefrau
G._____
Vater
C._____
D._____
E._____
Mutter
Einkommen
Lohn netto inkl. 13. ML
1'500
5'600
3'450
IPV
195
77
195
68
68
68
279
Kinderzulagen
230
280
280
280
Total
1'695
307
5'795
348
348
348
3'729
Bedarf
Grundbetrag
850
400
850
600
600
600
850
Wohnkosten
1'260
1'950
Anteil Partner
500
-500
-975
Anteil Kinder
260
-260
162
162
162
-486
Krankenkasse
360
122
360
128
120
60
321
Berufskosten
210
240
Kosten Besuchsrecht
620
Steuern
41
165
Total I
1'961
782
2'495
890
882
822
1'900
Überschuss / Manko I
-256
-475
3'300
-542
-534
-474
1'829
Fremdbetreuung
360
0
0
0
Eigenbetreuung
-266
266
Total II
1'695
1'408
2'495
890
882
822
1'860
Überschuss/Manko II
0
-1'101
3'300
-542
-534
-474
1'829
Überschuss Vater nach Deckung Manko I
1'275
Überschuss Vater nach Deckung Manko II
648
Berechnung Unterhalt
Grundbedarf
1'695
1'408
2'495
890
882
822
1'860
./. eigenes Einkommen
-1'695
-307
-5'795
-348
-348
-348
-3'729
Anteil Überschuss Vater
162
81
162
81
81
81
Anteil Überschuss Mutter
254
254
254
Anspruch
162
1'182
877
869
809
Beteiligung Mutter
-340
-340
-340
1020
Barunterhalt Kinder
916
(2'463)
540
530
470
Betreuungsunterhalt
266
(256)
Unterhalt Ehefrau / I._____
176
(176)
254
Verbleibender Überschuss
415
555
5.6.2. Ab dem Kindergarteneintritt von I._____ wird auch der Berufungsbeklagten eine Aufstockung ihres Erwerbspensums auf 50% zumutbar und möglich sein, womit ihr Überschuss wieder auf über CHF 1'800.00 ansteigen wird. Dem Berufungskläger verbliebe dagegen lediglich ein persönlicher Überschuss von CHF 176.00, wenn er den Barunterhalt der Kinder (unter Einschluss ihres Anteils an seinem Überschuss) alleine tragen müsste. Ohne Beteiligung der Berufungsbeklagten am Barunterhalt der Kinder würde ihr Überschuss somit mehr als das Zehnfache des Überschusses des Berufungsklägers betragen. Hinzu kommt, dass von ihr im Verhältnis zu den älteren Kindern (ohne die Betreuung von I._____) in dieser Phase bereits ein Erwerbspensum von 80% bzw. sogar 100% verlangt werden könnte, womit sich ihr Überschuss noch weiter erhöhen würde. Dem von ihr erbrachten Naturalunterhalt, der mit zunehmendem Alter der Kinder kontinuierlich abnimmt, wird daher bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr weiterhin nur das Einkommen aus einer 50%-igen Erwerbstätigkeit angerechnet wird. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Berufungsbeklagte nach Massgabe ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit am Barunterhalt zu beteiligen, auch wenn ihr damit rechnerisch nur ein geringfügig höherer Überschuss verbleibt als dem Berufungskläger. Spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit wäre der Barunterhalt von den Eltern ohnehin proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 8.5).
5.6.3. Hat sich die Berufungsbeklagte am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, ist deren gebührender Unterhalt unter Einbezug der Überschüsse beider Eltern zu berechnen (vgl. zur Vorgehensweise BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.). Dabei ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Überschuss auf einen unterschiedlichen Kreis von Berechtigten aufzuteilen ist. Der Überschuss des Berufungsklägers (nach Deckung des Mankos der Kinder) beläuft sich auf CHF 648.00. wovon je CHF 82.00 (1/8) auf die vier Kinder und je CHF 162.00 (1/4) auf ihn und seine Ehefrau entfallen. Am Überschuss der Berufungsbeklagten sind die gemeinsamen Kinder (nebst I._____) zu je CHF 254.00 (1/6) beteiligt. Ihr gebührender Unterhalt (nach Abzug der eigenen Einkünfte) beläuft sich somit auf CHF 877.00 (C._____), CHF 869.00 (D._____) und CHF 809.00 (E._____).
5.6.4. Auch die für die Aufteilung des Barunterhalts massgebliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist unter Einbezug ihrer neuen Familienlasten zu bestimmen. Nach Abzug des Überschussanteils von I._____ beträgt der Überschuss der Berufungsbeklagten CHF 1'524.00. Derjenige des Berufungsklägers beläuft sich nach Abzug des gebührenden Unterhalts von G._____ auf CHF 2'117.00. Die Berufungsbeklagte hat sich dementsprechend im Umfang von ca. 40% (total CHF 1'020.00) am gebührenden Unterhalt der gemeinsamen Kinder zu beteiligen. Bei gleichmässiger Verteilung auf die drei Kinder resultieren für den Berufungskläger monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 540.00 (C._____), CHF 530.00 (D._____) und CHF 470.00 (E._____).
5.6.5. Wie bereits im Scheidungsurteil und von der Vorinstanz angeordnet und vom Berufungskläger selber (wenn auch für etwas tiefere Beträge) beantragt, sind die vorgenannten Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet. In die Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde zwar ein Überschussanteil einbezogen, welcher nach der Volljährigkeit nicht mehr geschuldet ist (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine). Auf der anderen Seite steigt der Grundbedarf volljähriger Kinder, etwa aufgrund von Ausbildungskosten, höheren Krankenkassenprämien etc., erfahrungsgemäss an, was sich bei den vorliegend gegebenen Verhältnissen ungefähr die Waage halten dürfte. Die Leistungsfähigkeit der Eltern wird sich sodann voraussichtlich erst mit dem Übertritt der jüngeren Kinder in die Oberstufe in relevanter Weise verändern, weshalb auch unter diesem Aspekt auf die Bildung einer weiteren Phase verzichtet werden kann. Sollten die gemeinsamen Kinder dannzumal noch in Ausbildung stehen, wäre eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge auf dem Wege einer Abänderungsklage durchzusetzen.
5.7.1. Zusammenfassend steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an seine Kinder aus erster Ehe erfüllt sind und die im Scheidungsurteil festgelegten Beiträge mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 herabzusetzen sind. Davon ausgenommen sind einzig die Beiträge für C._____ (Phasen I und IV) sowie D._____ (Phase IV), welche unverändert bleiben bzw. im Falle von C._____ geringfügig erhöht werden. Im Ergebnis ist das Abänderungsbegehren des Berufungsklägers teilweise gutzuheissen, während dasjenige der Berufungsbeklagten fast vollständig abzuweisen ist.
5.7.2. In den Phasen I und II liegen die vom Berufungskläger für alle Kinder zusammen geschuldeten Unterhaltsbeiträge unter dem Betrag, den die Parteien in ihrem gerichtlich genehmigten Vergleich für die Dauer des Verfahrens festgelegt haben (Proz. Nr. 135-2019-208). Die vereinbarten Akontozahlungen von monatlich CHF 1'700.00 hat der Berufungskläger bis zur Instruktionsverhandlung unbestrittenermassen regelmässig geleistet (act. H.2, S. 11). Damit hat er seine Unterhaltspflicht in den Phasen I und II bereits vollständig erfüllt. Für den darüber hinaus bezahlten Betrag von CHF 8'300.00 (Phase I 7 Monate à CHF 200.00 = CHF 1'400.00, Phase II 15 Monate à CHF 460.00 = CHF 6'900.00) steht dem Berufungskläger ein Rückerstattungsanspruch zu, den er in den Schranken von Art. 125 OR mit Ansprüchen der Kinder zur Verrechnung bringen kann. Die seit August 2021 nachweislich geleisteten Akontozahlungen können sodann an die mit vorliegendem Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Phase III angerechnet werden.
5.7.3. Die im Scheidungsurteil vorgesehene Indexierung der Unterhaltsbeiträge (RG act. II.1, Dispositivziffer 9) wurde weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thematisiert. Sie ist von Amtes wegen an den im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung gültigen Indexstand anzupassen (BGer 5C.27/2004 v. 30.4.2004 E. 5 m.w.H.). Vorliegend werden die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 abgeändert, weshalb für den Teuerungsausgleich der damalige Indexstand (101.8 Punkte, Basis Dezember 2015) massgeblich ist. Eine Änderung um 5% war erstmals im März 2023 erreicht, weshalb die Unterhaltsbeiträge für die Phase III ab diesem Zeitpunkt eine entsprechende Anpassung erfahren.
6.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3).
6.1.2. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs fällt der erstinstanzliche Verfahrensausgang, auch in Anbetracht der beiderseits teilweise zurückgezogenen Anträge, etwa hälftig aus. Mit Bezug auf den Unterhalt obsiegt der Berufungskläger (gemessen an den vor Schranken gestellten Rechtsbegehren) in den Phasen I, II und V weitgehend. Dass er in seiner Klageantwort noch erheblich tiefere Unterhaltsbeiträge beantragt hatte, erscheint in Anbetracht dessen, dass auch die Berufungsbeklagte ein Teil ihrer ursprünglichen Anträge (Bezahlung von Betreuungsunterhalt) fallen gelassen hat, von untergeordneter Bedeutung. Auch in den Phasen III und IV liegen die mit vorliegendem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge tendenziell näher bei den Anträgen des Berufungsklägers als bei jenen der Berufungsbeklagten. Dass er in diesen beiden Phasen zu höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde, ist überdies auf Umstände zurückzuführen, welche erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bekannt geworden sind. Der diesbezügliche Verfahrensausgang ist für die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten daher weniger stark zu gewichten als das überwiegende Obsiegen des Berufungsklägers in den anderen Phasen. Zu beachten ist sodann, dass die Prozesskosten des vom Berufungskläger angehobenen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-181) bereits mit Entscheid vom 13. August 2020 verlegt wurden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen muss jenes Verfahren bei der Kostenverteilung für das Hauptverfahren somit ausgeklammert bleiben. Im Lichte dieser Überlegungen erscheint es sachgerecht, die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 1/3 dem Berufungskläger und zu 2/3 der Berufungsbeklagten zu überbinden. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten für das Haupt- und die beiden Nebenverfahren zusammen auf CHF 9'000.00 festgesetzt. Davon sind die dem Berufungskläger bereits im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-181 auferlegten Kosten von CHF 750.00 in Abzug zu bringen. Die restlichen CHF 8'250.00 gehen im Umfang von CHF 5'500.00 zulasten der Berufungsbeklagten und sind infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2019-209) einstweilen vom Kanton Graubünden zu tragen. Dem Berufungskläger werden Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'750.00 auferlegt, wovon CHF 1'000.00 (1/3 von CHF 3'000.00) zufolge der ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2020 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2020-269) einstweilen ebenfalls vom Kanton Graubünden zu tragen sind. Der vor dem 1. September 2020 entstandene Kostenanteil von CHF 1'750.00 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet, womit dem Berufungskläger noch ein Betrag von CHF 750.00 in Rechnung zu stellen ist.
6.1.3. Der Verteilung der Gerichtskosten folgend hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung im Umfang eines Drittels der für die Prozessführung erforderlichen Anwaltskosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; Art. 2 f. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Im Nachgang zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers basierend auf ihren Honorarnoten vom 13. August 2019, 15. Oktober 2019, 19. Dezember 2019, 16. März 2020, 25. Juni 2020 und 15. September 2020 eine Honorarforderung von CHF 15'447.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend gemacht (RG act. VII.6). Gemäss ihrer Aufstellung soll dies einem Zeitaufwand von 62.15 Stunden zu einem durchschnittlichen Ansatz von CHF 224.95 entsprechen. Addiert man den in den Leistungsverzeichnissen ausgewiesenen Aufwand, ergibt sich sogar ein Total von 64.4 Stunden. Darin enthalten sind allerdings auch anwaltliche Bemühungen, die vor der Klageanhebung erbracht wurden und augenscheinlich nicht das gerichtliche Abänderungsverfahren, sondern das bei der KESB M._____ geführte Kindesschutzverfahren betreffen (Rechnung vom 13. August 2019: Positionen bis 11.06.2019). Dasselbe gilt für die in der Rechnung vom 25. Juni 2020 aufgeführte Korrespondenz mit der KESB betreffend Erhebung der finanziellen Verhältnisse ihres Mandanten. Bringt man die genannten Positionen in Abzug, verbleibt ein verfahrensbezogener Aufwand von 60.75 Stunden. Davon entfallen 11.75 Stunden auf Tätigkeiten, die zu einem reduzierten Ansatz (CHF 65.00) verrechnet wurden (u.a. Kopieren der KESB-Akten, Kenntnisnahme von Gerichtskorrespondenz, Erstellen von Orientierungskopien). Dabei handelt es sich teilweise um Sekretariatsarbeiten, die üblicherweise als mit dem Stundenansatz für anwaltliche Leistungen abgegolten gelten und nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Die restlichen 49 Stunden wurden zu einem Ansatz von CHF 260.00 in Rechnung gestellt. Eine Honorarvereinbarung liegt jedoch nicht bei den Akten, weshalb für die Bemessung der Parteientschädigung praxisgemäss der mittlere Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (CHF 240.00) zur Anwendung gelangt. Im Vergleich zur gegnerischen Honorarnote, mit welcher ein Zeitaufwand von 36.75 Stunden ausgewiesen wird (RG act. VII.5), erscheint der geltend gemachte Aufwand für die anwaltlichen Leistungen zudem übermässig hoch. Zwar lässt sich ein Teil des Mehraufwandes mit den Anreisen zu den drei Verhandlungen in K._____ erklären. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass sich die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wesentlich detaillierter mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat und dies zur Wahrnehmung seiner Interessen auch erforderlich war. Namentlich der für die Ausarbeitung der verschiedenen Rechtsschriften (Stellungnahme im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, Klageantwort und Duplik, Antrag auf zusätzliche Beweisabnahmen) in Rechnung gestellte Aufwand von 19.5 Stunden (nebst 3.83 Stunden für damit zusammenhängende administrative Tätigkeiten) erweist sich mit Blick auf deren (teils geringen) Umfang und Inhalt aber als übersetzt und ist um einen Drittel zu kürzen. Damit resultiert ein für die Prozessführung erforderlicher Zeitaufwand von 42.5 Stunden, was unter Einbezug der detailliert erfassten Barauslagen (total CHF 362.80), teilweiser Berücksichtigung der zum reduzierten Ansatz verrechneten Leistungen und Hinzurechnung der MwSt. zu einem entschädigungsberechtigten Honorar von rund CHF 12'000.00 führt. Die dem Berufungskläger geschuldete Parteientschädigung ist folglich auf CHF 4'000.00 festzusetzen.
6.2.1. Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens gelten dieselben Grundsätze. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
6.2.2. Der Berufungskläger dringt mit seinen Berufungsbegehren zum persönlichen Verkehr mehrheitlich durch, mit denjenigen zum Unterhalt nur teilweise, aber über alle Phasen betrachtet doch etwa zu rund zwei Dritteln. In Anbetracht dessen, dass der Unterhaltspunkt den grösseren Aufwand generiert hat und sich die Berufungsbeklagte nach der Anhörung der Kinder mit einer Ausdehnung des Ferienrechts letztlich einverstanden erklärt hat, rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 zu einem Drittel dem Berufungskläger und zu zwei Dritteln der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Da beiden Parteien mit Verfügungen vom 4. Juni 2021 (ZK1 21 23; ZK1 21 26) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehen die Gerichtskosten unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
6.2.3. In Anwendung der Quotenmethode ist die Berufungsbeklagte sodann zu verpflichten, dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren eine dem Verfahrensausgang entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen. Dass letzterem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist die Parteientschädigung wiederum auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen. Mit ihren Honorarnoten vom 2. November 2021 und 25. April 2022 (act. G.2.a-b) und deren Ergänzung vom 8. September 2022 (act. G.3) macht Rechtsanwältin Lehmann einen Zeitaufwand von 37.5 Stunden (26.01.2021 bis 31.10.2021), 40.6 Stunden (04.12.2021 bis 25.04.2022) und 3.4 Stunden (03.05.2022 bis 08.09.2022), total somit 81.5 Stunden, geltend. Dies erscheint insgesamt und im Einzelnen nicht als angemessen. Die für die Berufung verrechneten 24 Stunden, die für die Vorbereitung im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung veranschlagten 9 Stunden sowie die für den Schlussvortrag in Rechnung gestellten 18.50 Stunden sind je um 50% zu kürzen. Die Komplexität des Falles rechtfertigte den Umfang der eingereichten Rechtsschriften, insbesondere des Schlussvortrages (in dem streckenweise rekapituliert wurde, was bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung dem Gericht vorgetragen worden war), und den entsprechenden anwaltlichen Zeitaufwand nicht. Nicht verfahrensbezogene Aufwendungen, wie die 4.5 Stunden für das "Schreiben an den Beistand bezüglich Ferienplan, Zahnbehandlungskosten und Vorfall vom 10./11.04.2021" und die dem Schreiben vorausgegangene Besprechung mit ihrem Klienten können ausserdem nicht entschädigt werden. Der Parteientschädigung ist dementsprechend ein Zeitaufwand von ca. 50 Stunden zugrunde zu legen, was zusammen mit den geltend gemachten Barauslagen (total CHF 115.25) und 7.7% MwSt. zu einer Honorarforderung von rund CHF 13'050.00 führt. Davon hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ein Drittel, mithin CHF 4'350.00, zu ersetzen.
6.2.4. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Für diesen Fall ist die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ausgehend von demselben entschädigungsberechtigten Zeitaufwand resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 eine Entschädigung von CHF 3'631.90 (1/3 von CHF 10'895.70, inklusive Spesen und MwSt.). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsklägers von CHF 7'263.80 (2/3 von CHF 10'895.70) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433 E. 2.3). Vorbehalten bleibt für diesen Teil der Rechtsvertretungskosten die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
6.2.5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Pius Fryberg, hat für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht. Dessen Entschädigung ist daher nach Ermessen festzulegen (Art. 5 Abs. 2 HV). Unter Berücksichtigung seines offensichtlich geringeren Aufwands sowohl für das Abfassen der äusserst kurz gehaltenen Rechtsschriften als auch für die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000.00 als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 15. September 2020 wird aufgehoben.
2. Die Dispositivziffern 4 und 7 des Scheidungsurteils des Kreisgerichts J._____ vom 24. April 2018 werden aufgehoben und durch die nachfolgende Regelung ersetzt.
3.1. A._____ wird berechtigt, die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 09:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zu besuchen respektive zu sich auf Besuch zu nehmen.
3.2 Die Übergaben finden jeweils am Wohnort der Kinder, derzeit in K._____, statt.
3.3. A._____ und B._____ werden berechtigt, die Schulferien der Kinder je hälftig mit den Kindern zu verbringen. A._____ wird berechtigt, maximal drei Wochen Ferien am Stück während der Betriebsferien im Sommer zu beziehen.
3.4 A._____ und B._____ sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig (mindestens drei Monate im Voraus) ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt A._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl B._____. A._____ und B._____ erteilen sich gegenseitig Auskunft über die für die mehrwöchigen Ferien gewählte Feriendestination.
3.5. A._____ wird berechtigt, zwischen den Besuchswochenenden jeweils einmal, derzeit am Montag um 16:30 Uhr, mit den Kindern zu telefonieren. A._____ und B._____ sind berechtigt, während mehrwöchigen Ferien mit den Kindern einmal wöchentlich zu telefonieren.
3.6. A._____ und B._____ sind verpflichtet, sich gegenseitig rechtzeitig im Voraus über vorhersehbare besondere Ereignisse im Leben der Kinder, ansonsten unmittelbar danach, zu benachrichtigen. Sie informieren sich gegenseitig über anstehende grundlegende und daher gemeinsam zu fällende Entscheide im Leben der Kinder.
4. Die bestehende Beistandschaft für die Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgeführt. Die KESB Graubünden, Zweigstelle M._____, wird beauftragt, die der Beistandsperson mit ihren Entscheiden vom 14. Januar 2016 und 22. März 2018 übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Sinne der Erwägungen anzupassen.
5.1. A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Kinder C._____, D._____ und E._____, folgende monatlich und im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinder- und/ oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Phase I: vom 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020
für C._____:CHF 650.00
für D._____:CHF 450.00
für E._____:CHF 400.00
Total:CHF 1'500.00 Phase II: vom 1. Mai 2020 bis 31. Juli 2021
für C._____:CHF 520.00
für D._____:CHF 380.00
für E._____:CHF 340.00
Total:CHF1'240.00 Phase III: vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2024
für C._____:CHF 600.00
für D._____:CHF 590.00
für E._____:CHF 540.00
Total:CHF 1'730.00 Phase IV: vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2026
für C._____:CHF660.00
für D._____:CHF650.00
für E._____:CHF600.00
TotalCHF 1'910.00 Phase V: vom 1. August 2026 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
für C._____:CHF540.00
für D._____:CHF530.00
für E._____:CHF470.00
TotalCHF 1'540.00 5.2. Betreuungsunterhalt ist keiner geschuldet.
5.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ seine Unterhaltspflicht in den Phasen I und II mit den aufgrund des gerichtlich genehmigten Vergleichs (Proz. Nr. 135-2019-208) seit dem 1. Oktober 2019 geleisteten Akontozahlungen von monatlich CHF 1'700.00 bereits vollständig erfüllt hat und ihm der darüber hinaus geleistete Betrag (CHF 8'300.00) zurückzuerstatten ist. A._____ ist ausserdem berechtigt, die ab August 2021 nachweislich geleisteten Akontozahlungen an die für die Phase III geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
5.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziff. 5.1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Oktober 2019, von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5 Punkte geändert hat, erstmals mit Wirkung ab März 2023 (Indexstand 106.9 Punkte).
6.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (unter Einschluss der Kosten des Verfahrens Proz. Nr. 135-2019-208) von CHF 8'250.00 werden im Umfang von CHF 2'750.00 A._____ und im Umfang CHF 5'500.00 B._____ auferlegt.
6.2. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6.3. Der auf A._____ entfallende, von der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Proz. Nr. 135-2020-269) gedeckte Teil der Gerichtskosten von CHF 1'000.00 geht unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt. Der nicht von der unentgeltlichen Prozessführung gedeckte Teil der Gerichtskosten von CHF 1'750.00 wird mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet und ihm im Restbetrag von CHF 750.00 in Rechnung gestellt.
6.4. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 5'500.00 sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung in Höhe von CHF 8'153.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen gestützt auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2019-209) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Imboden bezahlt.
7.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 4'000.00 zulasten von B._____.
7.2. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'350.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin Claudia Lehmann, gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 13) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'631.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7.3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung von CHF 7'263.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 21 13) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
7.4. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 6'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 21 26) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
9. Mitteilung an: