ZK1 2021 138•Behandlung ohne Zustimmung
ZK1 2021 138Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 117.09.2021
Zusammenfassung
Verfügung vom 17. September 2021
Referenz ZK1 21 138
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____,
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Verfügung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 02. September 2021
Mitteilung 17. September 2021
In Erwägung,
dass A._____ am 29. August 2021 von Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,
dass die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik C._____ am 02. September 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung anordnete,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass beim Kantonsgericht von Graubünden innert Vernehmlassungsfrist der Entlassungsentscheid der Klinik C._____ einging,
dass somit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an: