Entscheid vom 16. November 2022
Referenz ZK1 22 180
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Gabriel, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 03.11.2022
Mitteilung 24. November 2022
A. A._____, geboren am ______, wurde von B._____ und von C._____, leitender Arzt der Intensivmedizin im G._____, mit Verfügung vom 3. November 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die J._____ (nachfolgend: K._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit dem Befund eines leichten Schädelhirntraumas nach einem Sturz mit dem E-Trottinett am 30. Oktober 2022, sowie einer Polytoxikomanie und wiederholter Fremdaggressivität während der stationären Hospitalisation in Form von verbalen Beschimpfungen gegenüber der Pflege.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 4. November 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die J._____ unter Fristansetzung bis am 7. November 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die J._____ fristgerecht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2022 wurde Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 11. November 2022 überbracht.
E. Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 16. November 2022 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen.
F. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 16. November 2022 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern und wurde von seinem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty vertreten.
G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie der J._____ noch am 16. November 2022 mitgeteilt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 4. November 2022 wurde besagte Frist gewahrt (act. A.1). Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von dem durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalt Roger Burges (vgl. act. G.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. Zu beachten ist ebenfalls Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB).
Vorliegend wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Das Kurzgutachten wurde von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 11. November 2022 (act. I.1) erstattet, nachdem dieser den Beschwerdeführer am 9. November 2022 persönlich untersucht hat (act. I.1, S. 3). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist hiermit Genüge getan.
2.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; ausserdem Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7080 [zit.: Botschaft]).
Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung war für den 16. November 2022 anberaumt worden. Der Beschwerdeführer wurde dazu auch vorgeladen (act. D.3). Am Tag der Hauptverhandlung teilte der zuständige Arzt der J._____ mit, der Beschwerdeführer sei abgängig (act. D.4). Auch an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer nicht zugegen, wurde aber durch seinen Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty vertreten (act. G.3.1). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Aus diesem Grund und weil sich der Sachverhalt aus den beigezogenen Akten für die Beurteilung der Beschwerde hinreichend ergibt, wurde vorliegend Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise auch ohne Anhörung des Beschwerdeführers Genüge getan.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist auch der behandelnde Arzt einer überweisenden Einrichtung befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Das Kantonsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Anordnung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest durch einen Oberarzt zu visieren ist (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c). Das ist vorliegend erfolgt: Unterzeichnet worden ist die Verfügung nicht nur vom Assistenzarzt B._____, sondern zusätzlich von C._____ als leitender Arzt der Intensivmedizin des G._____. Letzterer war als behandelnder Arzt des Beschwerdeführers zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt (siehe dazu auch den Austrittsbericht, act. E.4). Die Verfügung enthält alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Im Rahmen des Aufenthalts auf der Intensivstation vom 30. Oktober 2022 bis am 3. November 2022 ging der fürsorgerischen Einweisung eine umfangreiche ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers voraus (act. E.4). Es erfolgten ferner zwei psychiatrische Konsilien am 1. und 2. November 2022 (act. E.5 und 6). Die psychiatrische Beratung der Ärzte des überweisenden G._____ erfolgte dabei durch Ärzte der J._____ – notabene durch Ärzte derjenigen Einrichtung, in welche der Beschwerdeführer danach eingewiesen worden ist. Eine "Verlegung in die geschützte Station der psychiatrischen Klinik" wurde offenbar anlässlich des zweiten Konsiliums mit einem Arzt der J._____ besprochen (act. E.6, S. 2 in fine). Es kann nicht angehen, dass ein Arzt derjenigen Einrichtung, welche die fürsorgerische Unterbringung vollzieht, vorgängig auch bei der Anordnung der Massnahme involviert ist. Ein solches Vorgehen erscheint unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit als fragwürdig und ist zu beanstanden (dazu bereits PKG 2015 Nr. 8 E. 2c). Ansonsten aber erweist sich die fürsorgerische Unterbringung in formeller Hinsicht als rechtskonform.
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte).
Der Beschwerdeführer ist den K._____ bereits seit 2011 bekannt. Diagnostiziert wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.22; siehe act. A.2). Neben diversen, vorliegend nicht relevanten somatischen Erkrankungen und Verletzungen (mehrere kleinere Hirnblutungen aufgrund des Sturzes mit dem E-Trottinett; siehe im Einzelnen act. E.4), diagnostizierte die K._____ beim Beschwerdeführer hauptsächlich das Folgende (act. E.3): Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F11.2), Hirn-Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2). Zudem erfolge beim Beschwerdeführer eine Opiatsubstitution (150 mg Methadon pro Tag werden beim Hausarzt bezogen). Dr. med. D._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten grundsätzlich die Diagnose der K._____ (act. I.1, S. 4 und 6). Allerdings führte er an, die vermutete psychoorganische Schädigung durch die kleinen Blutungen infolge des Trottinett-Sturzes müsse diagnostisch noch verifiziert werden (act. I.1, S. 5). Anamnestisch diagnostizierte der Gutachter zudem ein Aufmerksamkeitsdefizitstörungssyndrom mit Hyperaktivität, kurz ADHS (ICD-10: F90.0). Nach dem Gesagten leidet der Beschwerdeführer jedenfalls an einer psychischen Störung in Gestalt einer Suchterkrankung und damit an einem von Art. 426 Abs. 1 ZGB erfassten Schwächezustand.
4.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt, beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.1. Die behandelnde Chefärztin, H._____, und der Oberarzt, I._____, berichteten, dass sich der Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthaltes im G._____ auf der Intensivstation fremdaggressiv verhalten habe und daher rund um die Uhr habe überwacht werden müssen. Während der daraufhin erfolgten fürsorgerischen Unterbringung habe sich der Beschwerdeführer, trotz einer Opiatsubstitution mit 150 mg Methadon und bis zu 60 mg Valium täglich (letzteres müsse zwingend reduziert werden), weiterhin distanzlos, beleidigend und bedrohend beziehungsweise fremdaggressiv und unkooperativ verhalten. Zwei Mal sei der Beschwerdeführer am 6. November 2022 entwichen und alkoholisiert von der Polizei zurück auf die Station gebracht worden. Der Beschwerdeführer bagatellisiere und verkenne die Situation, sei weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. Er dränge auf den sofortigen Austritt und drohe mit rechtlichen Konsequenzen. Im Zustand nach dem Schädelhirntrauma mit organischem Psychosyndrom und starkem Suchtdruck bei langjähriger Polytoxikomanie stelle der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für sich und andere sowie eine Belastung für sein Umfeld dar. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station seien aktuell denn auch nicht ersichtlich. Bereits am 7. November 2022 sei der Beschwerdeführer erneut entwichen (zum Ganzen act. A.2).
4.3.2. Laut Einschätzung von Dr. med. D._____ bedarf die schwere Drogensucht des Beschwerdeführers einer Behandlung. Indiziert sei ein Entzug von allen Drogen in einer dafür geeigneten Institution und daran anschliessend eine längerfristige stationäre Entwöhnungsbehandlung. Angesichts der hohen Methadondosis und des langjährigen Beikonsums (etwa von Kokain, Cannabis und Alkohol) verspricht sich der Gutachter auch bereits von einem teilweisen Entzug – beispielsweise der illegalen Drogen und/oder einer Reduktion der Methadondosis – eine Besserung. Die von der Mutter des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum beobachteten depressiven Verstimmungen und Ängste sowie weitere Symptome könnten dann besser beobachtet, eingeordnet und integrativ behandelt werden. Eine solche Behandlung ergebe jedoch nur dann einen Sinn, wenn der Beschwerdeführer dieser zustimme und sie auch über die geeignete Zeit hinweg durchführe (act. I.1, S. 6, Frage 2). Eine konkrete Selbstgefährdung sieht der Gutachter vor allem in der Drogensucht begründet. Ohne eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung bestehe ein hohes Risiko, dass sowohl die abgegebene Ersatzdroge (also das Methadon) als auch die Beidrogen zu psychischen und gesundheitlichen Schäden führten. Dieses Risiko bestehe aber bereits seit zehn Jahren. Keine Eigengefährdung besteht aus Sicht des Gutachters aufgrund des Schädelhirntraumas. Der Leiter der Intensivstation des G._____ sehe ausser einer Nachkontrolle beim Neurochirurgen keine Behandlungsnotwendigkeit mehr (act. I./1, S. 6).
Auch eine Fremdgefährdung ist laut Dr. med. D._____ nicht auszumachen: Der Beschwerdeführer sei nicht gewalttätig und habe ausschliesslich versucht, sich aus Situationen zu befreien, in denen er festgehalten wurde und eigesperrt gewesen sei. Nicht zu erwarten sei, dass er von sich aus anderen gegenüber gefährlich werde. Wohl habe sich der Beschwerdeführer auch während des Untersuchs durch den Gutachter psychomotorisch extrem unruhig mit einer mangelnden Steuerungsfähigkeit gezeigt. Erklärbar sei dies vor allem mit dem lange bestehenden ADHS und den Folgeschäden des langjährigen Drogenkonsums. Inwieweit diese Symptome mit den durch den Unfall verursachten Hirnblutungen zusammenhängen, müsste gemäss dem Gutachter mit einem Neurochirurgen besprochen werden. Die Symptome, welche von den K._____ als hirnorganisches Psychosyndrom diagnostiziert worden seien, hätten möglicherweise bereits vor dem Unfall des Beschwerdeführers bestanden oder seien mit den vorerwähnten Erkrankungen in Zusammenhang gestanden. Dafür spreche auch, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Verhalten ihres Sohnes keine Unterschiede zu der Zeit vor dem Sturz habe feststellen können. Weiter führte der Gutachter aus, die Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher offenbar eine gute Beziehung bestehe, habe ihm gegenüber erklärt, man habe einen Therapieplatz für den Beschwerdeführer in F._____ bekommen, es brauche noch eine ärztliche Anmeldung (act. I./1, S. 5 ff.).
4.3.3. Damit erweist sich eine Behandlung des vom Gutachter festgestellten Schwächezustandes zwar als erforderlich. Es fehlt jedoch an der für die fürsorgerische Unterbringung notwendigen konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Diese ist einzig in der schweren Drogensucht begründet. Um diese Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers auszuräumen, bedürfte es zunächst eines Entzugs sowie anschliessend einer längerfristigen Entwöhnungstherapie. Möglich ist dies laut dem Kurzgutachten aber nur, sofern sich der Beschwerdeführer freiwillig dazu entschliesst. Eine Behandlung unter den Bedingungen einer fürsorgerischen Unterbringung lehne der Beschwerdeführer allerdings ab. Daher sei eine stationäre Behandlung gegen seinen Willen aktuell auch nicht unerlässlich. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass die Situation weiter eskaliere. Eine Krankheitseinsicht bezüglich der Drogensucht und des ADHS sei beim Beschwerdeführer vorhanden. Für die behandlungsbedürftige Drogensucht ist also die fürsorgerische Unterbringung, in Ermangelung einer notwendigen Kooperationsbereitschaft, keine geeignete Massnahme. Ebenso ist sie derzeit nicht erforderlich. Im Gegenteil ist sie laut dem Kurgutachten zurzeit eher kontraproduktiv, ist der Beschwerdeführer doch bereits mehrere Male entwichen. Eine gegebenenfalls wirksamere Alternative ist die von der Mutter organisierte freiwillige Entzugstherapie in der Klinik F._____. Unterbleibe diese, so sei subsidiär der Einbezug der Erwachsenenschutzbehörde zu erwägen, so der Gutachter abschliessend (act. I./1., S. 6 f.).
4.3.4. Die vorerwähnten Umstände sowie die Erkenntnisse des Gutachters führen zum Schluss, dass sich die fürsorgerische Unterbringung weder als geeignet noch als erforderlich erweist, um der existenten schweren Drogensucht und damit der konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu begegnen. Insofern erweist sich die fürsorgerische Unterbringung als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 3'060.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'560.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, wird ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 646.20 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Dies entspricht dem von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty in Rechnung gestellten Aufwand (3 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 7.7 % MwSt.; act. G.4), welcher angemessen ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. A._____ ist umgehend aus der J._____ zu entlassen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'060.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'560.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. A._____ erhält für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 646.20 (inkl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: