Anfechtungsobj. Verfügung Klinik Waldhaus vom 14.03.2022
Mitteilung 18. März 2022
In Erwägung,
dass A._____ mit Eingabe vom 15. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die von der Klinik Waldhaus am 14. März 2022 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,
dass die Klinik Waldhaus aufgefordert wurde, sich zur Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung zu äussern,
dass A._____ vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 17. März 2022 ihre Beschwerde zurückzog,
dass die Beschwerde gegen die Behandlung ohne Zustimmung damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter diesen Umständen beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton und werden auf die Gerichtskasse genommen.