Entscheid vom 21. April 2022
Referenz ZK1 22 58
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Michael Dürst und Moses
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführerin
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 05.04.2022, mitgeteilt am 05.04.2022
Mitteilung 26. April 2022
A. A._____, geboren am _____ 1962, wurde durch Dr. med. B._____, mit Verfügung vom 1. April 2022 für eine Dauer von maximal sechs Wochen per fürsorgerische Unterbringung in die D._____ zur psychiatrischen Weiterbehandlung rückverlegt.
B. Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der D._____ am 5. April 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an.
C. Gegen die Behandlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).
D. Mit Schreiben vom 8. April 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die D._____ unter Fristansetzung bis zum 11. April 2022, 9.00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
E. Am 11. April 2022 reichte die D._____ den angeforderten Bericht sowie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2022 Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt wurde.
F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 19. April 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 21. April 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der D._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
G. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB vom 5. April 2022 (act. 01). Das Kantonsgericht ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung der Beschwerde war nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Nicht Beschwerdethema bildet die am 1. April 2022 angeordnete fürsorgerische Unterbringung.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Foun-toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 16. April 2022 von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die die Beschwerdeführerin am 13. April 2022 persönlich in der D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 06).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 21. April 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 09).
3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB).
3.2. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn (1.) ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; (2.) die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und (3.) keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB).
3.3. Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012 E. 3.3.1).
4.1. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin, Dr. med. C._____, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation auch auf die Akten der D._____ stützt, liegt bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend chronisch paranoide Schizophrenie mit ausgeprägtem Dermatozoen-Wahn (ICD-10: F20.0) vor (act. 06). Diese Krankheitsbilder stellen eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht habe die Beschwerdeführerin jegliche notwendige Medikation verweigert, was zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands geführt habe, weswegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB angeordnet worden sei (act. 01.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung infolge einer ärztlich verordneten fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung ihrer psychischen Störung in der D._____ (act. 03.2). An der Hauptverhandlung vom 21. April 2022 brachte die Beschwerdeführerin allerdings vor, dass sie aus der Klinik entlassen werde und nach Hause gehen könne. Die anwesende Mitarbeiterin der D._____, Frau E._____, bestätigte auf Nachfrage hin die Aussage der Beschwerdeführerin und ergänzte, dass die fürsorgerische Unterbringung vom 1. April 2022 aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin noch heute, somit am 21. April 2022, entlassen werde (act. 09). Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt jedoch im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustimmung der betroffenen Person fehlt. Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abstützten (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Aufgrund der erfolgten Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist die Grundlage für eine Behandlung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB nicht mehr gegeben (vgl. KGer GR ZK1 19 207 v. 23.12.2019 E. 6). Infolgedessen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und kann am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
5. Wie sich aus den ins Recht gelegten Akten entnehmen lässt, hat die D._____ am 5. April 2022 einen Behandlungsplan erstellt. In Bezug auf die psychische Störung der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sieht dieser Plan als Behandlungsziele zunächst die Stabilisierung und im Anschluss die Reduktion der psychotischen Symptomatik sowie die Förderung der Medikamentencompliance vor. Als Therapie und Massnahme ist für die Stabilisierung des psychotischen Zustands der Beschwerdeführerin die Aufnahme auf die Akutstation vorgesehen. Zur Reduktion der Symptomatik sollen eine Psychopharmakotherapie, die Arbeit im Bezugspersonensystem sowie Einzelgespräche dienen. Die Medikamentencompliance soll gemäss Behandlungsplan mittels Psychoedukation, Einzelgesprächen mit Ärzten, mit der Psychologin und mit Bezugspersonen erreicht werden. Die einzige medikamentöse Therapie, welche im Behandlungsplan vorgesehen ist, ist "in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit Clopixol". Die Dosierung ist nicht angegeben (zum Ganzen act. 03.3). Im Eintrittsstatus vom 1. April 2022 werden die ab dem Eintritt verordneten Medikamente aufgeführt. Bei diesen Medikamenten handelt es sich um keine Antipsychotika bzw. Neuroleptika zur Behandlung der paranoiden Schizophrenie, sondern um Medikamente zur Behandlung der Nebendiagnose der Beschwerdeführerin, eines beidseitigen Reinke-Ödems, das keine psychische Störung im Sinne des Gesetzes, sondern eine somatische Erkrankung darstellt (act. 03.1, S. 3). Der Austrittsbericht vom 7. April 2022 ist unbeachtlich, da er zwei Tage nach erfolgter Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung erstellt worden ist (vgl. act. 03.5). Der angefochtenen Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB vom 5. April 2022 ist demgegenüber eine gänzlich andere Behandlung zu entnehmen. Angeordnet wird eine medikamentöse Behandlung mit Clopixol bis zu einer Dosierung von 60 mg oral oder Haldol bis zu 30 mg oral und Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu je 2x10 mg/d Haldol und Psychopax oder Clopixol actuard bis zu 150mg i.m./alle drei Tage (act. 01.1). Die angefochtene Anordnung stellt betreffend die medikamentöse Behandlung explizit auf die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen ab. Allerdings ist ein Bezug zum zugrundeliegenden Behandlungsplan nur insofern ersichtlich, dass auch in letzterem die medikamentöse Behandlung mit Clopixol vorgesehen ist. Die Dosierung von Clopixol sowie alle weiteren Medikamente sind weder im Behandlungsplan (vgl. act. 03.3) noch im Eintrittsstatus aufgeführt (vgl. act. 03.1). Entsprechend kann der im Recht liegende Behandlungsplan nicht Grundlage der angeordneten Behandlung ohne Zustimmung sein, wenn die beabsichtigte Behandlung mit der anzuordnenden Behandlung nicht übereinstimmt. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann überdies selbst nicht gleichzeitig einen Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB darstellen. Somit würde der Behandlungsplan vom 5. April 2022 inhaltlich keine genügende Grundlage für die gleichentags erfolgte Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu bilden vermögen. Das Vorgehen der D._____ im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 5. April 2022 würde sich daher ohnehin nicht als mit dem geltenden Bundesrecht konform erweisen. Insofern ist die Beschwerde zu Recht eingereicht worden, weswegen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 5 EGzZGB die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'790.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'290.00 Gutachterkosten) dem Kanton Graubünden zu überbinden sind. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die fürsorgerische Unterbringung per 21. April 2022 aufgehoben wurde und damit die Voraussetzung für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 5. April 2022 entfällt.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'790.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'290.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: