Urteil vom 21. April 2023
Referenz ZK1 23 19
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Gustin, Aktuar
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer
Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur
gegen
B._____ Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller
Teuchelweg 25, Postfach 627, 7001 Chur
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 19.01.2023, mitgeteilt am 19.01.2023 (Proz. Nr. 135-2022-390)
Mitteilung 24. April 2023
A. Mit Gesuch vom 1. März 2022 ersuchte B._____ das Regionalgericht Imboden um Erlass verschiedener superprovisorischer Massnahmen gegen A._____ (Proz. Nr. 135-2022-68). Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. März 2022 hiess das Regionalgericht das Gesuch gut. Nach Einholung einer Stellungnahme von A._____ bestätigte das Regionalgericht die Verfügung mit Entscheid vom 9. September 2022. Gleichzeitig wurde B._____ eine dreimonatige Prosequierungsfrist zur Klageerhebung angesetzt.
B. Am 24. November 2022 reichte B._____ beim Regionalgericht Imboden eine Klage um Grundbuchberichtigung gegen A._____ ein (Hauptverfahren; Proz. Nr. 115-2022-17). Mit der Klage beantragte B._____ unter anderem neue (superprovisorische) vorsorgliche Massnahmen.
C. Das Regionalgericht Imboden sah von einer superprovisorischenVerfügung ab, hiess das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 19. Januar 2023 jedoch gut (Proz. Nr. 135-2022-390). Die Kosten für dieses Massnahmeverfahren von CHF 1'520.53, sowie die Parteientschädigung für beide bereits durchgeführten Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2022-68; 135-2022-390) von CHF 11'521.20 auferlegte es dabei A._____. Konkret erliess das Gericht hinsichtlich der Kostenverteilung die folgende Regelung:
[…]
5.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'520.53 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die mit den geleisteten Vorschüssen verrechneten Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'520.53 zu ersetzen.
Über die definitive Verlegung des im Verfahren Proz. Nr. 135-2022-68 geleisteten Vorschusses in Höhe von CHF 2'522.75 wird im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2022-17) befunden.
c) Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für die beiden Verfahren Proz. Nr. 135-2022-68 und 135-2022-390 mit CHF 11'521.20 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
[…]
D. Gegen diesen Kostenentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Rechtsbegehren stellen liess:
1. Die Ziffern 5 a, 5 b und 5 c im Entscheid Proz. Nr. 135-2022-390 vom 19. Januar 2023 seien aufzuheben.
2. Die Verteilung der Gerichtskosten- und Parteientschädigungskosten seien [sic] im Hauptverfahren zu entscheiden.
3. Eventualiter sei die ausseramtliche Entschädigung sei [sic] auf die Hälfte, d.h. auf CHF 5'760.50 festzulegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.7 % MWST zulasten des Beschwerdegegners.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif. Die Zustellung der Beschwerde an die Gegenpartei erfolgt mit dem vorliegenden Entscheid.
1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kostenregelung im Massnahmeentscheid vom 19. Januar 2023. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen einzureichen, da sie die Kostenfolge einer prozessleitenden Verfügung betrifft (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist wurde vorliegend eingehalten.
1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Bei deren Zuständigkeit bleibt es, auch wenn es zur Hauptsache einzig um den Kostenpunkt geht (Art. 12 Abs. 2 KGV). Das Kantonsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, ansonsten in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO; Art. 18 Abs. 1 GOG). Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Verteilung der Gerichts- und Parteientschädigungskosten von insgesamt CHF 13'041.75 erst im Hauptverfahren zu entscheiden sei. Die Streitsumme ist demnach höher als CHF 5'000.00, womit in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.
1.3. Die genannten Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung – einzutreten.
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3).
3. Gegenstand dieser Beschwerde bildet einzig die Verlegung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren. Antragsgemäss ist zu prüfen, ob die vorgenommene Kostenverlegung zulässig war oder ob die Verteilung im Hauptverfahren hätte vorgenommen werden müssen. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung um die Hälfte zu kürzen sei (vgl. act. A.1, Ziff. I.).
4.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Insbesondere, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen.
Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, wobei es dem Gericht auch erlaubt ist, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmeentscheid vorzunehmen. Dabei hatte der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 104 Abs. 3 ZPO offenbar insbesondere jene Fälle vorsorglicher Massnahmen im Auge, bei denen das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. Nach Praxis des Kantonsgerichts liegt es in diesen Fällen im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolge direkt und endgültig oder sie als Teil der Gesamtkosten erst im Hauptentscheid regeln will, indem es einstweilen auf eine Kostenregelung vollständig verzichtet oder eine vorläufige Kostenregelung unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess trifft (vgl. PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.1; PKG 2013 Nr. 22 E.2b/aa; bestätigt in KGer ZK1 2022 47 v. 17.10.2022 E. 9.2).
4.2. Vorliegend bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Basler-Kommentar (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 zu Art. 104 ZPO) vor, dass es sinnvoll sei, die Kosten des Massnahmeverfahrens zusammen mit dem Endentscheid in der Hauptsache zu liquidieren, wenn die Massnahmen im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses angeordnet würden. Eine Kostenverlegung an den Gesuchsgegner sei unbillig, wenn sich später herausstelle, dass der im Massnahmeverfahren geschützte Anspruch gar nicht bestehe (vgl. act. A.1, Ziff. III.2.).
4.3. Wie dargelegt, steht es grundsätzlich im Ermessen des Massnahmegerichts, ob es die Kostenfolgen direkt regeln will, wenn – wie vorliegend – ein Hauptverfahren bereits rechtshängig ist. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass dies für den Fall, dass der Hauptanspruch später abgewiesen werde, unbillig sei, ist ihm das Folgende entgegenzuhalten:
Erstens besteht gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den kantonalen Prozessordnungen kein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des Hauptprozesses folgen (BGer 5P.496/2006 v. 22.01.2006 E. 4.2 u. 4.3; 5A_702/2008 v. 16.12.2008 E. 3.3.2). Gemäss dieser Rechtsprechung ist es nicht automatisch unbillig, wenn die Kosten eines Massnahmeverfahrens einer Partei auferlegt worden sind, obwohl diese im Hauptverfahren obsiegt. Ob dies auch unter der schweizerischen Zivilprozessordnung gilt, hat das Bundesgericht bislang, soweit ersichtlich, nicht entscheiden müssen, erscheint aber mit Blick auf den Wortlaut des Art. 104 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Zweitens bietet Art. 264 Abs. 2 ZPO eine Möglichkeit, ungerechtfertigt auferlegte Prozesskosten eines Massnahmeverfahrens zurückzuerlangen. Demnach kann der mit Kosten belegte Gesuchsgegner einer vorsorglichen Massnahme die auferlegten Prozesskosten separat als Schaden geltend machen, sofern sich die vorsorgliche Massnahme im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt. Der Schadenersatzanspruch ist in einem selbständigen Forderungsprozess oder widerklageweise im Hauptprozess geltend zu machen (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 44 ff. zu Art. 264 ZPO). Neben der Möglichkeit eines Vorgehens gemäss Art. 264 Abs. 2 ZPO wird in der Literatur und in der kantonalen Rechtsprechung zudem vertreten, dass eine Partei die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens auch über die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO im Hauptverfahren wieder geltend machen kann (vgl. AppGer BS ZB.2017.12 v. 23.06.2017 E. 2.4.3; ähnlich OGer GL OG.2019.00092 v. 20.01.2020 E. 2.1 ff.; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 12a zu Art. 104 ZPO; a.A. Francesca Pesenti, Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2017, N 760).
4.4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesagten, dass die definitive Kostenauflage an den Beschwerdeführer im Ermessen des Massnahmerichters lag und grundsätzlich zulässig war. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwieweit sich das Gericht dabei von unsachgemässen Gründen leiten gelassen haben soll; solche unsachgemässen Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer erwächst durch die bereits vorgenommene definitive Kostenzuteilung insofern kein Nachteil, als er diese Kosten nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen über eine separate Schadenersatzklage oder gegebenenfalls über die Parteientschädigung zurückerlangen kann. Weitere Rügen bringt er nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. An der Regelung der Vorinstanz ist festzuhalten.
5. Wie dargelegt, beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung um die Hälfte zu kürzen sei. Begründend führt er einzig an, dass die Vertretungskosten extrem hoch seien, was nicht akzeptiert werden könne (vgl. act. A.1, Ziff. III.3.). Weiteres bringt er nicht vor. Alleine der Verweis auf eine zu hohe Honorarforderung genügt den dargelegten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2) nicht. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, welche Positionen in der Honorarnote des Beschwerdegegners ungerechtfertigt sein sollen oder weshalb genau die halbe Entschädigung angemessen sein soll. Auf das Eventualbegehren ist demzufolge aufgrund einer ungenügenden Begründung nicht einzutreten.
6. Zusammenfassend erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet beziehungsweise unzulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Kostenentscheid ist zu bestätigen.
7.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.
7.2. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Entschädigungsanspruch. Auch dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, weil ihm die Beschwerde erst mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt worden ist und er demnach auch keine Aufwendungen hatte.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: