Entscheid vom 23. März 2023
Referenz ZK1 23 22
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
Regionalgericht Albula
Stradung 26, 7450 Tiefencastel Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung (Proz. Nr. 115-2013-2)
Mitteilung 29. März 2023
A. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wandte sich A._____ an den Vorsteher des Departementes für B._____ und beschwerte sich über eine Rechtsverzögerung beim Regionalgericht Albula. Er habe am 12. März 2013 beim damaligen Bezirksgericht Albula eine Scheidungsklage (Proz. Nr. 115-2013-2) eingereicht. Nach einigen Kontakten und einem Termin im selben Jahr habe er nichts mehr vom Gericht in dieser Sache gehört. Nach fünf Jahren habe er sich erstmals an das Gericht gewandt mit der Bitte, ihn doch darüber zu informieren, wann mit einem Gerichtsentscheid zu rechnen sei. Danach habe er jährlich an das Gericht geschrieben und immer seine Steuererklärung des jeweiligen Jahres beigelegt. Der Gerichtspräsident sei also immer über seine sich verschlechternde finanzielle Situation informiert gewesen. Zu seinem Erstaunen habe der Gerichtspräsident keinen seiner eingeschriebenen Briefe beantwortet oder beantworten lassen. Erst im vergangenen Dezember sei erstmalig ein Brief beantwortet worden, aber auch daraus lasse sich keine einigermassen verlässliche weitere Dauer des Verfahrens ableiten. Er möchte einfach den Vorsteher des B._____ darüber informieren, wie in dem diesem unterstehenden Gericht gearbeitet werde. Er möchte aber auch mitteilen, dass er seine belegbaren finanziellen Schäden, die durch diese Verschleppung und Kommunikationsverweigerung entstanden seien, für eine mögliche Schadenersatzklage zusammenstelle.
B. Am 2. Februar 2023 leitete das B._____ die Beschwerde von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Dieses nahm das Schreiben als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen.
C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Regionalgericht Albula auf, zu den Vorwürfen bis am 17. Februar 2023 Stellung zu nehmen sowie ein vollständiges Aktenverzeichnis einzureichen.
D. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2023, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, wies der Regionalgerichtspräsident Albula auf die hohe Arbeitsbelastung am Gericht hin. Um das Verfahren, insbesondere das in Verzug geratene Beweisverfahren zeitnah fortsetzen zu können, sei die Verfahrensleitung frühestmöglich an die neu gewählte ausserordentliche Richterin C._____ übertragen worden. Für die von ihm selbst als belastend und unbefriedigend empfundene Verfahrensverzögerung habe er sich bei den Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2023 entschuldigt.
E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Regionalgericht Albula auf, bis zum 2. März 2023 sämtliche Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2013-2) einzureichen. Dieser Aufforderung kam das Regionalgericht am 22. Februar 2023 nach.
1.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Es können nicht nur Rechtsverzögerungen gerügt werden – wie der Wortlaut von Art. 319 lit. c ZPO vermuten liesse –, sondern auch die qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
1.2. Die formelle Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, welche sich im Nichtstun beziehungsweise bloss verzögertem Tun äussert, ist von der materiellen Rechtsverweigerung, somit der willkürlichen Entscheidung, zu unterscheiden, welche das Bestehen einer Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. -verzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (Art. 321 Abs. 4 ZPO; vgl. zum Ganzen Oliver H. Hoffmann-Novotny, in: Kunz/Hoffmann-Novotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, 42 f. zu Art. 319 sowie Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 16-18 zu Art. 319).
1.3. Im konkreten Fall wurde keine eigentliche Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, sondern eine schriftliche Meldung beim Vorsteher des Departementes für B._____ gemacht. Dieser leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter, welches dieses als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegennahm. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe weder einen förmlichen Antrag gestellt noch sich eine Gesetzesbestimmung genannt, welche er als verletzt erachtet. Zu berücksichtigen ist indessen, dass er ohne anwaltliche Vertretung gehandelt hat. Aus seinen Ausführungen ergibt sich zudem mit hinreichender Klarheit, dass er sich über die lange Dauer des Scheidungsverfahrens beschweren will und über die Feststellung einer unzulässigen Verfahrensverzögerung hinaus einen Abschluss des Verfahrens innert kurzer Frist anstrebt. Dementsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3).
2.2. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; BGer 5A 207/2018 v. 26.6.2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Scheidungsklage von A._____ am 12. März 2013 eingereicht worden war (RG act. I./1). Mit Verfügung vom 9. April 2013 (RG act. IV./1) bestätigte der Bezirksgerichtspräsident (heute: Regionalgerichtspräsident) den Eingang der Klage und lud die Parteien auf den 23. Mai 2013 zu einer Einigungsverhandlung vor. Im Nachgang zu dieser Verhandlung führten die Parteien Vergleichsgespräche, welche die Klägerschaft jedoch mit Schreiben vom 5. November 2013 (RG act. V./2) für gescheitert erklärte und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung ersuchte. Nach mehreren Fristerstreckungen seitens beider Parteien ging die begründete Scheidungsklage schliesslich am 27. Januar 2014 (RG act. I./3) und die Klageantwort am 3. März 2014 (RG act. I./4) ein. Replik und Duplik erfolgten am 22. Mai 2014 respektive am 15. August 2014 (RG act. I./5 und 6). Über ein Jahr später, am 7. Oktober 2015 (RG act. VI./13) erging sodann eine Beweisverfügung. Nach der Zustellung der Zeugenfragenthemata und Zeugenfragen am 18. August 2016 (RG act. V./32) kam das Verfahren zum Stillstand. Danach erfolgten seitens des Bezirksgerichts bis zur Mitteilung des Wechsels der Verfahrensleitung am 13. Januar 2023 (RG act. IV./23) keine Prozesshandlungen mehr.
3.2. Der Regionalgerichtspräsident Albula führt in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2023 aus, es sei ihm sehr wohl bewusst, dass hohe Arbeitsbelastung bzw. Überlastung allfällige Verfahrensverzögerungen nicht zu rechtfertigen vermöchten. Die Arbeitsbelastung am Gericht sei für den Beschwerdeführer auch kaum von Interesse. Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass zu Gunsten des Regionalgerichts Albula Massnahmen ergriffen worden seien, um der Arbeitsbelastung zu begegnen, den Pendenzenberg abzubauen und um die Verfahrensdauer zu verkürzen. Um das konkrete Verfahren zeitnah fortsetzen zu können, sei die Verfahrensleitung frühestmöglich an die neu zugewählte ausserordentliche Richterin C._____ übertragen worden.
3.3. Die hohe Geschäftslast an den Regionalgerichten und insbesondere auch am Regionalgericht Albula ist dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die Regionalgerichte seit längerem bekannt. Aus diesem Grund wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Situation zu verbessern. So wurde bereits im Jahre 2020 eine Überprüfung der Personaldotationen an den einzelnen Regionalgerichten in die Wege geleitet. Die Ergebnisse dieser Studie sind noch ausstehend. Im Falle des Regionalgerichts Albula wurde zudem im Jahr 2022 das Pensum im Aktuariat um 100 Stellenprozente auf insgesamt 150 Stellenprozente erhöht (JAK 22 15). Im selben Jahr wurde die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern im Umfang von 100 Stellenprozenten zur Unterstützung des Regionalgerichtspräsidenten in der Verfahrensleitung bei der zuständigen Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates beantragt (JAK 22 16). Trotz dieser Massnahmen konnte nicht verhindert werden, dass es in einigen Verfahren zu teilweise erheblichen Verzögerungen gekommen ist. Jedoch ist abzusehen, dass sich dadurch die Arbeitslast in naher Zukunft normalisieren dürfte.
3.4. Wie der Regionalgerichtspräsident Albula in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt, ist eine andauernd hohe Geschäftslast jedoch nicht geeignet, im konkreten Fall eine sechsjährige Inaktivität des Regionalgerichts zu rechtfertigen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass das nach wie vor hängige Verfahren aussergewöhnlich komplex wäre oder sich im Beweisverfahren besondere Schwierigkeiten ergeben würden. Daher ist von einem normalen Scheidungsverfahren, das seit über 10 Jahren hängig ist, auszugehen. Das Regionalgericht ist bis zum Anfang Januar 2023, als das Beweisverfahren wiederaufgenommen wurde, ohne erkennbaren Grund betreffend die Behandlung der Klage rund sechs Jahre untätig geblieben. Dies ist für ein Scheidungsverfahren – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – offensichtlich viel zu lang. Eine Beschleunigung des Verfahrens in einem späteren Verfahrensabschnitt ist in der vorliegenden Situation nicht absehbar und würde an der überlangen Gesamtverfahrensdauer nichts ändern. Gründe für die Verzögerung, die im Verhalten der Parteien liegen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Untätigwerden des Regionalgerichts Albula während rund sieben Jahren stellt eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine Rechtsverzögerung dar. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Regionalgericht Albula ist daher gestützt auf Art. 327 Abs. 4 ZPO anzuweisen, das – in der Zwischenzeit wieder aufgenommene – Beweisverfahren ohne weitere Verzögerungen durchzuführen und danach die Scheidungsklage so rasch wie möglich einem Entscheid zuzuführen. Von einer Überweisung der Angelegenheit an die Justizaufsichtskammer zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Schritte kann mit Blick auf die bereits ergriffenen Massnahmen (vgl. E. 3.3) abgesehen werden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, beim Kanton Graubünden und sind aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula zu bezahlen (BGE 139 III 471 E. 3). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und für das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. Nr. 115-2013-2 festgestellt.
2. Das Regionalgericht Albula wird angewiesen, das Verfahren Proz. Nr. 115-2013-2 unverzüglich im Sinne der Erwägungen weiterzubearbeiten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Albula bezahlt.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: