Urteil vom 15. Oktober 2024
Referenz ZK1 23 25
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Cavegn und Bäder Federspiel
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid
Obere Strasse 19, Postfach 66, 7270 Davos
gegen
B._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl
Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur
Gegenstand Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2022, mitgeteilt am 29. Dezember 2022 (Proz. Nr. 115-2022-7)
Mitteilung 18. Oktober 2024
A. B._____, geboren am _____ 1990 (nachfolgend: Kindsmutter), und A._____, geboren am _____ 1985 (nachfolgend: Kindsvater), sind die unverheirateten Eltern des am _____ 2016 geborenen C._____ (nachfolgend: C._____). A._____ hat seine Vaterschaft am _____ 2016 vor dem Zivilstandsamt Albula-Davos anerkannt. Im Zuge dieses Anerkennungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt haben die Eltern auch die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ erklärt. Zudem haben sie sich darüber geeinigt, dass die Erziehungsgutschriften der AHV der Mutter alleine zukommen sollen.
B. Die Kindseltern trennten sich am 1. Januar 2018.
C. Am _____ 2021 heirateten die Kindsmutter und D._____, geboren am _____ 1987. Bereits am _____ 2019 waren sie Eltern der Tochter E._____ (nachfolgend: E._____) geworden. Am _____ 2021 heiratete der Kindsvater F._____, geboren am _____ 1997. Aus der Ehe ging am _____ 2021 der Sohn G._____ (nachfolgend: G._____) hervor.
D. Mit Klage vom 15. Februar 2022 beantragte die Kindsmutter vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos die Verpflichtung des Kindsvaters zur Leistung von Kindesunterhalt für C._____, die Vormerknahme der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und der alleinigen Obhut der Kindsmutter über C._____ sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters mit C._____ (Proz. Nr. 115-2022-7), nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Prättigau/Davos das bei ihr hängige Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs und Erstellung eines Unterhaltsvertrags mit Schreiben vom 3. November 2021 abgeschlossen und die Parteien an das Gericht verwiesen hatte. Am 25. März 2022 reichte der Kindsvater seine Stellungnahme ein. Darin verlangte er die Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, das Belassen von C._____ unter der alternierenden Obhut der Eltern (mit zivilrechtlichem Wohnsitz bei der Kindsmutter), die Regelung der Betreuung sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für C._____. Die Replik der Kindsmutter datiert vom 8. Juni 2022, die Duplik des Kindsvaters vom 11. Juli 2022.
E. Der Sohn C._____ wurde am 19. September 2022 durch den Vorsitzenden angehört. Am 22. September 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos statt.
F. Am 15. Februar 2022 stellte die Kindsmutter dem Regionalgericht Prättigau/Davos ferner ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich um Verpflichtung des Kindsvaters zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt von C._____ für die Dauer des Verfahrens (Proz. Nr. 135-2022-76). Mit Stellungnahme vom 25. März 2022 beantragte der Kindsvater die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ sowie die Regelung von dessen Betreuung für die Dauer des Hauptverfahrens. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos vom 5. April 2022 trafen die Parteien eine Vereinbarung betreffend Betreuung und Kindesunterhalt.
G. Mit Entscheid vom 5. April 2022, mitgeteilt am 12. April 2022, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt (Proz. Nr. 135-2022-76):
1. Der Kindsvater A._____ betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende von Mittwoch, 11:15 Uhr, bis Montag, 07:45 Uhr (Beginn Kindergarten), erstmals ab Mittwoch, dem 13. April 2022. Da die erste Betreuungszeit auf Ostern fällt, bringt A._____ C._____ am Dienstagmorgen nach Ostern (19. April 2022) auf 07:45 Uhr in den Kindergarten.
Der Kindsvater betreut C._____ drei Wochen während der Kindergartensommerferien und eine Woche während der Kindergartenherbstferien sowie während der Hälfte der Kindergartenweihnachtsferien. Die konkreten Ferientage sind zwischen den Kindseltern spätestens einen Monat im Voraus einvernehmlich zu vereinbaren.
Von diesem Grundsatz können die Parteien übereinstimmend abweichen, auch für die Regulierung von Feiertagen, sofern dies im Wohl C._____ liegt.
2. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes C._____ CHF 700.00, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (Barunterhalt CHF 420.00 + Betreuungsunterhalt CHF 510.00 ./. CHF 230.00 wegen der Betreuung C._____ durch den Kindsvater) zu bezahlen. Dies für die Dauer vom 15. Februar 2022 bis zum 30. Juni 2022. Dieser Unterhaltsbeitrag ist monatlich geschuldet und im Voraus an die Kindsmutter B._____ zu bezahlen.
3. Ab dem 1. Juli 2022 wird der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 2 vorstehend reduziert auf CHF 420.00/Monat, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 220.00 (Barunterhalt). Ebenfalls dieser Unterhaltsbeitrag ist monatlich geschuldet und im Voraus an die Kindsmutter B._____ zu bezahlen.
4. Die in Ziff. 2 und 3 vorstehend vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge sind nur vorläufig und somit im Rahmen des Entscheids im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2022-7) definitiv zu regulieren. Sie können somit auch (nach oben oder unten) geändert werden. Dies beispielsweise gestützt auf die dannzumal vom Kollegialgericht zu entscheidenden Teilfragen, ab wann den Kindseltern und ihren Ehepartnern welches Einkommen anzurechnen ist (auch hypothetisches Einkommen).
5. Die Anträge der Parteien sind gegenstandslos geworden.
6. [Kosten]
7. [Parteientschädigung]
8. [Rechtsmittelbelehrung]
9. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
10. [Vollstreckbarkeit]
11. [Mitteilung]
H. Mit Entscheid vom 23. September 2022, mitgeteilt am 29. Dezember 2022, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos im Hauptverfahren betreffend Kindesunterhalt und übrige Kinderbelange wie folgt (Proz. Nr. 115-2022-7):
1. Die elterliche Sorge für das Kind C._____, geboren am _____ 2016, wird B._____ und A._____ gemeinsam belassen.
2. C._____ lebt überwiegend bei seiner Mutter. B._____ ist Inhaberin der alleinigen Obhut. C._____ hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter.
3. A._____ ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit C._____ wie folgt auf eigene Kosten auszuüben:
a. jeweils jede zweite Woche von Mittwochmittag (Kindergarten-/ Schulschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn);
b. jedes Jahr während einer Woche in den Frühlingsferien, zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien und einer Woche in den Herbstferien;
c. an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 25. Dezember 10:00 Uhr;
d. in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) und Pfingsten (Freitagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn);
e. in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt/Christi Himmelfahrt (Mittwochabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr (vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis zum Kindergarten-/Schulbeginn).
4. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a. Ab 15. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022: CHF 931.00 (CHF 422.00 Barunterhalt + CHF 509.00 Betreuungsunterhalt);
b. Ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2026: CHF 505.00 (Barunterhalt);
c. Ab 1. April 2026: CHF 705.00 (Barunterhalt).
Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen (später Ausbildungszulagen) für C._____ sind von A._____ zusätzlich zu bezahlen, soweit er sie für C._____ ausbezahlt erhält.
Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Kindsmutter B._____ zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit von C._____. Hat er dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für C._____ Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand September 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
*neuer Unterhaltsbeitrag =*alter Unterhaltsbeitrag x neuer November-Index
104.6
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
6. Die Erziehungsgutschriften für C._____ sind unverändert der Kindsmutter B._____ anzurechnen.
7. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 gehen im Betrag von CHF 3'000.00 zu Lasten von B._____ und im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____.
Der auf B._____ entfallende Anteil von CHF 3'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der auf A._____ entfallende Anteil von CHF 3'000.00 geht mit Rücksicht auf die ihm bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2022-144) einstweilen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden. A._____ ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
9. Rechtsanwältin Martina Schmid wird gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 12. April 2022 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2022-144) für ihre Aufwendungen mit insgesamt CHF 11'454.85 (inkl. Spesen, Fahrkosten und MWST) entschädigt. Diese CHF 11'454.85 gehen einstweilen – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. A._____ ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
10. [Rechtsmittelbelehrung]
11. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid]
12. [Mitteilung]
I. Gegen diesen Entscheid liess der Kindsvater mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Es seien Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
- Ziff. 2: Der Sohn C._____, geb. _____ 2016, wird unter der alternierenden Obhut von Vater und Mutter belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz befindet sich bei der Mutter.
- Ziff. 3: Die Betreuung des Sohnes C._____, geb. _____ 2016, wird wie folgt aufgeteilt:
a) Der Vater betreut den Sohn jedes erste und dritte Wochenende des Monats von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem betreut der Vater den Sohn jede Woche von Sonntag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 12.00 Uhr.
b) Die Mutter betreut den Sohn jedes zweite und vierte Wochenende des Monats von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem betreut sie den Sohn jede Woche von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Samstag, 09.00 Uhr.
c) Der Vater wird berechtigt erklärt, den Sohn C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) sowie an Silvester mit Neujahr (vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis zum Kindergarten-/Schulbeginn) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) sowie jährlich am 24. Dezember zu sich zu nehmen. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl wird die Mutter berechtigt, C._____, über Ostern (Gründonnerstagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) sowie an Silvester mit Neujahr (vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis zum Kindergarten-/ Schulbeginn) und in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) sowie jährlich am 25. Dezember zu sich zu nehmen.
d) Vater und Mutter betreuen den Sohn C._____ je während der Hälfte der Schulferien (Hälfte Frühlingsferien, Hälfte Sportferien, Hälfte Sommerferien, Hälfte Herbstferien, Hälfte Weihnachtsferien). Die Ferienaufteilung ist jeweils zwei Monate vor den jeweiligen Ferien zwischen den Eltern zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet in den geraden Jahren der Vater und in den ungeraden Jahren die Mutter.
- Ziff. 4:
a) A._____ wird verpflichtet, B._____ für den gemeinsamen Sohn C._____ für die Zeit vom 15. Februar 2022 bis Ende Juni 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von maximal CHF 222 (Barunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats.
b) Für die Zeit ab 1. Juli 2022 bis zur Volljährigkeit von C._____ sind Vater und Mutter zu verpflichten, die jeweils bei ihnen anfallenden Kosten von C._____ zu tragen. Die Krankenkassenprämie von C._____ wird von der Mutter getragen und der Vater überweist ihr monatlich die Hälfte der Krankenkassenprämien. Zudem wird derjenige Elternteil, welcher die Kinder- respektive Ausbildungszulagen von C._____ bezieht, verpflichtet, dem anderen Elternteil nach Eingang der Zahlung die Hälfte zu überweisen.
- Ziff. 5: sei zu streichen
- Ziff. 6: Die Erziehungsgutschriften für C._____ sind ab 1. Januar 2018 Vater und Mutter je hälftig anzurechnen.
- Ziff. 7: Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000 gehen vollumfänglich zu Lasten von B._____.
- Ziff. 8: B._____, hat A._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 11'454.85 (inkl. Spesen, Fahrkosten und MWST) zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten von B._____.
J. Die Kindsmutter stellte mit ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 10. März 2023 die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Anschlussberufung:
a) Es sei Dispositivziffer 3.a des vorinstanzlichen Entscheides wie folgt zu ändern:
a. jeweils am zweiten und vierten Wochenende des Monats von Donnerstag (Kindergarten-/Schulschluss) bis Montag (Kindergarten-/Schulbeginn)
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge
4. Es sei ein Gutachten einzuholen, welches sich über die Voraussetzungen der alternierenden Obhut, insbesondere über die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der beiden Eltern ausspricht.
5. Eventualiter sei eine Instruktionsverhandlung mit erneuter Befragung der Parteien durchzuführen.
K. Die Replik und Anschlussberufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 20. April 2023. Darin stellte er folgende Anträge:
1. Die Ziffern 2 bis 5 des Rechtsbegehrens der Anschlussberufungsschrift der Gegenseite vom 10. März 2023 seien abzuweisen.
2. Wir verweisen auf unser Rechtsbegehren in der Berufungsschrift vom 3. Februar 2023 und beantragen die Gutheissung dieses Rechtsbegehrens.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B._____.
L. Die Duplik und Anschlussberufungsreplik der Kindsmutter mit unveränderten Rechtsbegehren datiert vom 16. Juni 2023.
M. Mit Anschlussberufungsduplik vom 10. August 2023 hielt der Kindsvater unverändert an seinen Anträgen gemäss Berufung und Anschlussberufungsantwort fest.
N. Mit Schreiben vom 17. August 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass infolge Neukonstituierung des Kantonsgerichts ein Wechsel im Vorsitz des vorliegenden Falles erfolgt.
O. Die Stellungnahme der Kindsmutter mit unveränderten Rechtsbegehren datiert vom 13. September 2023.
P. Am _____ 2023 ging aus der Ehe des Kindsvaters mit F._____ die Tochter H._____ (nachfolgend: H._____) hervor.
Q. Am 6. Februar 2024 reichte der Kindsvater eine Noveneingabe ein.
R. Am 6. März 2024 erliess die Vorsitzende eine Beweisverfügung und ordnete insbesondere die Edition diverser Urkunden an. Gestützt auf die genannte Verfügung reichten der Kindsvater und die Kindsmutter mit Eingaben vom 25. März 2024 respektive vom 10. April 2024 diverse Unterlagen ein und brachten verschiedene Bemerkungen an. Die Kindsmutter liess sich mit Stellungnahme vom 6. Mai 2024 erneut vernehmen.
S. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt einer unverzüglichen Wahrnehmung des Replikrechts abgeschlossen ist.
T. Am 30. Mai 2024 reichte der Kindsvater eine Noveneingabe und am 5. Juni 2024 einen Nachtrag ein. Die Kindsmutter nahm dazu sowie zu der am 4. Juni 2024 eingereichten Honorarnote der Rechtsvertreterin des Kindsvaters mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Stellung.
U. Mit Schreiben vom 12. September 2024 erfolgte die Mitteilung an die Parteien, dass sich die Streitsache nunmehr in der Phase der Urteilsberatung befindet und damit weitere Eingaben ausgeschlossen sind.
V. Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2022-7 und Proz. Nr. 135-2022-76) sind beigezogen.
1. Prozessuales
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen mit Berufung anfechtbaren erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Weil vorliegend nebst dem Kindesunterhalt und der vorinstanzlichen Kostenregelung auch die Zuteilung der Obhut sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile strittig sind, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur. Folglich ist die Berufungsfähigkeit des Entscheides nicht vom Erreichen eines bestimmten Streitwerts abhängig (vgl. BGE 116 II 493 E. 2b; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1).
1.2. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 29. Dezember 2022 mitgeteilt und ging der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers am 6. Januar 2023 zu (act. B.2 ff.). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Eingabe vom 3. Februar 2023 fristgerecht anhängig gemacht (Art. 311 Abs. 1 ZPO; act. A.1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung vom 10. März 2023 (Art. 313 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 Abs. 2 ZPO; act. A.2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist demzufolge einzutreten.
1.3. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.4. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache. Sie kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO).
1.5. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so gelangt nach Art. 296 Abs. 3 ZPO die Offizialmaxime zur Anwendung, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann gilt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht ist verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits massgeblichen Tatsachen festzustellen und gegebenenfalls die Beweise abzunehmen, die zur Feststellung der für eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung relevanten Tatsachen erforderlich sind. Es ist nicht an die Beweisangebote der Parteien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsachen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachen relevant sind (BGer 5A_647/2021 v. 19.11.2021 E. 4.2.1; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 9 f. u. 12 f. zu Art. 296 ZPO; je m.w.H.). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in Kinderbelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGer 5A_800/2022 v. 28.3.2023 E. 3.2; Schweighauser, a.a.O., N 3 u. 6 zu Art. 296 ZPO).
1.6. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Demnach werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Verfahren betreffend Kinderbelange wird dieses Novenregime jedoch durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. soeben E. 1.5) durchbrochen mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweisanträge im Berufungsverfahren selbst dann zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinne grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten.
2. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufung
Anlass zur Berufung geben vorliegend im Wesentlichen die Frage der Obhut über C._____, die konkrete Ausgestaltung der Betreuungsregelung, die Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV sowie der Kindesunterhalt für C._____. Der Kindsvater wehrt sich ferner gegen die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. act. A.1). Die Anschlussberufung der Kindsmutter richtet sich gegen die erstinstanzliche Regelung des Besuchsrechts des Kindsvaters (vgl. act. A.2). Unbestritten blieb hingegen die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über den Sohn C._____.
3. Beweisverfahren
3.1. Die Parteien reichten im Berufungsverfahren diverse Belege ein und stellten in ihren Rechtsschriften verschiedene Beweisanträge. So beantragte der Kindsvater – neben dem Beizug der Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2022-7) sowie jenen des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2022-76) – insbesondere die Edition verschiedener Unterlagen betreffend die Arbeitstätigkeit der Kindsmutter, während die Kindsmutter namentlich die Edition der Zahlungsbelege für die Unterhaltsleistungen durch den Kindsvater verlangte. Die Kindsmutter beantragte sodann, wie bereits vor der Vorinstanz (vgl. RG act. I/3, II.B. Rz. 13; RG act. IV/1, S. 4), die Erstellung eines Gutachtens betreffend Vorliegen der Voraussetzungen der alternierenden Obhut, insbesondere der Erziehungsfähigkeit sowie der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Schliesslich offerierten beide Parteien die Parteibefragung zu diversen Punkten.
3.2. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. März 2024 (act. D.16) wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbesondere wurden die durch die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Urkunden (act. B.1-B.34, act. C.1-C.14) zugelassen, der Kindsvater zur Edition aktueller Belege zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen von ihm, seiner Ehefrau und ihrem Sohn G._____ sowie zur Information über seine Arbeitszeiten und auswärtigen Arbeitstage aufgefordert und die Kindsmutter angehalten, ihre aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse sowie jene von C._____ zu ergänzen und urkundlich zu belegen sowie sich ebenfalls zu ihren Arbeitszeiten und -tagen zu äussern. Sodann wurde festgehalten, dass dem Antrag der Kindsmutter auf Einholung eines Gutachtens betreffend Vorliegen der Voraussetzungen der alternierenden Obhut nicht entsprochen werden kann.
3.3. Die Abweisung des Antrags der Kindsmutter auf Einholung eines Gutachtens wurde in der Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass die Vor-instanz sich mit der Erziehungsfähigkeit sowie der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern befasst und diese im Ergebnis bejaht bzw. nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe. Der Umstand, dass die Betreuung von C._____ seit der Trennung im Januar 2018 konstant durch beide Elternteile wahrgenommen worden sei, zeige auf, dass bei beiden Parteien ein gewisses Mass an Bindungstoleranz und Kooperationsbereitschaft vorhanden sei. Aufgrund der Akten ergebe sich kein qualifizierter Abklärungsbedarf im Sinne einer Notwendigkeit, die Erziehungs- oder die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern gutachterlich abklären zu lassen, zumal dies C._____ zusätzlich belasten und zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde (act. D.16, I. Ziff. 5). Die Kindsmutter hat in der Folge an ihrem Antrag auf Begutachtung festgehalten (act. A.8, Rz. 2). Von der Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist abzusehen. Es kann auf die Begründung in der Beweisverfügung verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten (abgesehen von einzelnen Ausnahmen) grundsätzlich nur eine von mehreren möglichen Beweismassnahmen darstellt und es im Ermessen des Gerichts steht, ob ein solches in Auftrag gegeben wird. Das Gericht muss ein Gutachten nur dann zwingend anordnen, wenn dieses als einziges geeignetes Beweismittel erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, um über das Kindeswohl entscheiden zu können, oder wenn es über keine Beweise für entscheidrelevante Tatsachen verfügt (BGer 5A_647/2021 v. 19.11.2021 E. 4.2.2; 5A_191/2018 v. 7.8.2018 E. 5.2.1; vgl. Schweighauser, a.a.O., N 18 zu Art. 296 ZPO; je m.w.H.). Vorliegend ist ein Entscheid betreffend die Zuteilung der Obhut über C._____ auch ohne das beantragte Gutachten möglich (vgl. nachfolgend E. 4), weshalb der Antrag der Kindsmutter abzuweisen ist bzw. mit Verfügung vom 6. März 2024 abgewiesen wurde.
3.4. Was die durch beide Kindseltern beantragten Parteibefragungen anbelangt, so gilt es zu beachten, dass die Parteien ihre Standpunkte nicht nur im vor-instanzlichen Verfahren, sondern insbesondere auch im Berufungsverfahren umfassend dargelegt haben. Es ist davon auszugehen, dass sie in einer Befragung lediglich die bereits ausführlich dargelegten Standpunkte bekräftigen würden. Aus einer Parteibefragung sind daher keine neuen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten. Weiter ist zu beachten, dass es sich bei der Parteibefragung letztlich immer noch nur um eine Parteiaussage handelt (vgl. BGer 5A_423/2014 v. 5.11.2014 E. 3.4). Vorliegend liegen weitere Beweismittel in den Akten, anhand derer sich das Gericht seine Überzeugung bilden kann. Auf eine Parteibefragung kann unter diesen Umständen verzichtet werden (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK2 19 65 v. 30.1.2020 E. 3.1.1 ff.).
3.5. Zusammenfassend sind somit sämtliche Beweisanträge der Parteien, über welche bis anhin noch nicht entschieden wurde, abzuweisen, da von den beantragten Beweisen kein Erkenntnisgewinn für das vorliegende Verfahren zu erwarten ist.
4. Obhut über C._____
4.1. Rechtliche Grundlagen
4.1.1.Der Begriff der Obhut umfasst – losgelöst vom Sorgerecht – die tatsächliche bzw. faktische Obhut und beinhaltet die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 E. 3.2.2; 142 III 617 E. 3.2.2; 142 III 612 E. 4.1; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1; Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 3 zu Art. 298 ZGB; je m.w.H.). Die gemeinsame elterliche Sorge hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die tatsächliche Betreuung. Die Tatsache, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, bedeutet nicht zwingend, dass sich die Eltern auch die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben teilen. Aus dem gemeinsamen Sorgerecht kann kein Anspruch eines Elternteils abgeleitet werden, das Kind auch tatsächlich zu betreuen. Ebensowenig ergibt sich daraus eine Pflicht zur Kinderbetreuung (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_382/2019 v. 9.12.2019 E. 4.2.1; 5A_714/2015 v. 28.4.2016 E. 4.2.1.2; 5A_631/2015 v. 12.1.2016 E. 3.2; Büchler/Clausen, a.a.O., N 3 f. zu Art. 298 ZGB).
4.1.2.Bei Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge kann als Alternative zur Zuweisung der alleinigen Obhut an einen Elternteil die alternierende Obhut angeordnet werden. Das Gericht prüft bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Anders als es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist, handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht, wie soeben erwähnt, bloss dazu, auf Verlangen eines Elternteils oder des Kindes die Möglichkeit dieser Betreuungsform zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muss die alternierende Obhut in jedem Fall mit dem Wohl des Kindes als oberster Maxime des Kindesrechts vereinbar sein. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist, muss anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Vergangenheit und der Gegenwart eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Der Entscheid über die alternierende Obhut liegt im Ermessen des Sachgerichts (Art. 4 ZGB). Bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. dazu E. 4.1.5 ff.) kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (BGE 143 I 21 E. 5.5.3; 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.2; BGer 5A_800/2022 v. 28.3.2023 E. 5.4.2; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 2.2 u. 3.1.1; 5A_164/2019 v. 20.5.2020 E. 3.4.3; je m.w.H.).
4.1.3.Die Bestimmung von Art. 298b Abs. 3ter ZGB gelangt nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt diese Vorschrift allgemein und insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter ZGB, mithin um die Obhut selbst. Entsprechend verträgt es sich nicht mit der gesetzlichen Ordnung, einem Elternteil unter Hinweis darauf, dass das Kind unter der Obhut des anderen Elternteils stehe, lediglich einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zuzugestehen. Ist ein Elternteil an der Betreuung des Kindes massgeblich beteiligt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.4), so hat das Gericht im Urteilsspruch als Betreuungsform grundsätzlich die alternierende Obhut anzuordnen. Angesichts der gesetzlichen Vorschrift muss der betreffende Elternteil für diese Anordnung kein zusätzliches Interesse geltend machen (BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.2; 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.1.2; 5A_373/2018 v. 8.4.2019 E. 3.1; je m.w.H.). Bei alternierender Obhut ist in terminologischer Hinsicht nicht mehr ein Besuchsrecht zu regeln, sondern es sind Betreuungsanteile bzw. Betreuungszeiten festzusetzen (BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.1; 5A_139/2020 v. 26.11.2020 E. 3.3.2; 5A_844/2019 v. 17.9.2020 E. 3.2.2).
4.1.4.Ab welchem Betreuungsverhältnis im rechtlichen Sinne von einer alternierenden Obhut gesprochen werden muss, ist nicht abschliessend höchstrichterlich geklärt. Für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist aber sicher erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht, sie sich mithin massgeblich an seiner Betreuung beteiligen. Eine alternierende Obhut kann beispielsweise gegeben sein, wenn das Kind abwechselnd in beiden elterlichen Haushalten lebt und beide Elternteile Betreuungsaufgaben in einem gewissen Umfang übernehmen (BGer 5A_218/2023 v. 19.4.2023 E. 4 m.w.H.; Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB). Das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut als mehr oder weniger gleichmässige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile. Die alternierende Obhut setzt dabei nicht voraus, dass beide Eltern genau gleich viel Betreuungszeiten übernehmen bzw. dass ihr Betreuungsumfang mathematisch je 50% beträgt, verlangt aber jedenfalls eine Betreuung von erheblichem Umfang durch beide Elternteile. In der Praxis wird regelmässig bereits bei einem Betreuungsverhältnis von 30% zu 70% – die prozentual auf die Elternteile entfallenden Betreuungsanteile bestimmen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dadurch, dass der Tag in drei Perioden (Morgen, Beginn bis Ende der Schule und Abend) unterteilt wird und sodann über die Zeitspanne von 14 Tagen hinweg berechnet wird, wie viele der insgesamt 42 Einheiten (14 Tage à 3 Perioden) jeder Elternteil zu verantworten hat (BGer 5A_117/2021 v. 9.3.2022 E. 4.4 m.V.a. BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 2.2; Philipp Maier/Mercedes Geiger, Betreuen oder Bezahlen – weshalb Obhut und Unterhalt untrennbar miteinander verknüpft sind, in: Anwaltsrevue 10/2023, S. 430) – von einer alternierenden Obhut ausgegangen. Nicht in Betracht zu ziehen ist eine alternierende Obhut beispielsweise bei einem Betreuungsverhältnis von 20% zu 80% respektive bei einem lediglich unwesentlich erweiterten Wochenendbesuchsrecht. Neben der zeitlichen Komponente ist auch eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung vorauszusetzen in dem Sinne, dass das Kind seinen Alltag in einem gewissen Umfang von beiden Elternhaushalten aus lebt (zum Ganzen BGE 147 III 121 E. 3.2.3; BGer 5A_218/2023 v. 19.4.2023 E. 4; 5A_534/2021 v. 5.9.2022 E. 3.3.2.1; 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.4.2; 5A_991/2019 v. 19.1.2021 E. 5.1.1; Büchler/Clausen, a.a.O., N 6a zu Art. 298 ZGB; Maier/Geiger, a.a.O., S. 432 f. m.w.H.).
4.1.5.In jedem Fall notwendige Voraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern. Diese ist zu bejahen bei Eltern, die bereit und fähig sind, ihr Kind (persönlich) zu betreuen und zu pflegen, auf dessen Bedürfnis nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die dafür notwendige Stabilität zu bieten. Dazu gehört auch die als Bindungstoleranz bezeichnete Fähigkeit eines Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_685/2022 v. 12.1.2023 E. 3.1.1; Büchler/Clausen, a.a.O., N 7a zu Art. 298 ZGB m.w.H.; Maier/Geiger, a.a.O., S. 433).
4.1.6.Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information der Eltern. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehren zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann indes auch bloss schriftlich erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Damit die Nichtanordnung einer alternierenden Obhut gerechtfertigt ist, muss der Elternkonflikt vielmehr einen gewissen Schweregrad erreichen bzw. insgesamt derart ausgeprägt und umfassend sein, dass bezüglich der Kinderbelange weder eine Kommunikation noch eine Einigung möglich erscheint. Mit anderen Worten ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich der Kinderbelange im Allgemeinen von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 4.1; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3; 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.1.3; 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 u. 8.3.4).
4.1.7.Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt als Kriterium bei der Anordnung einer alternierenden Obhut hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil auch in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.3.2; 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2; Büchler/Clausen, a.a.O., N 8 zu Art. 298 ZGB; vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 u. 4.7). Die Betreuung des Kindes muss sichergestellt sein, wobei von beiden Elternteilen auf die Betreuungsbedürfnisse ihres Kindes zugeschnittene und konkret umsetzbare Vorstellungen zu verlangen sind. Dass ein Elternteil zur Abdeckung von gewissen Betreuungslücken gelegentlich die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen muss, ist für sich betrachtet aus Sicht des Kindeswohls jedenfalls dann unbedenklich, falls damit kein zusätzlicher Wechsel des Betreuungsumfeldes verbunden ist (BGer 5A_888/2016 v. 20.4.2018 E. 3.3.3; Büchler/Clausen, a.a.O., N 8a zu Art. 298 ZGB).
4.1.8.Als Kriterium für eine alternierende Obhut zu berücksichtigen ist sodann die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten oder auch nach Aufnahme des Getrenntlebens abwechselnd betreut haben. Die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, stellt ein weiteres Beurteilungskriterium dar. Zu berücksichtigen sind auch das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern sowie seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. In angemessener Weise zu berücksichtigen ist schliesslich, je nach Alter des Kindes, auch dessen eindeutiger und gefestigter Wunsch in Bezug auf die Zuteilung der Obhut, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Dabei gilt es zu bedenken, dass gerade jüngere Kinder oftmals noch nicht in der Lage sind, sich eine eigentliche, von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren losgelöste und gefestigte Meinung zu bilden, weshalb es in solchen Fällen in erster Linie darum geht, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass die Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; 131 III 553 E. 1.2.2; BGer 5A_723/2023 v. 26.4.2024 E. 5.1; 5A_748/2022 v. 9.2.2023 E. 3.1.1; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3; 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.1.3).
4.1.9.Während die alternierende Obhut stets bzw. notwendigerweise die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie insbesondere in Abhängigkeit vom Alter des betroffenen Kindes von unterschiedlicher Bedeutung. So sind kleinere Kinder typischerweise mehr personen- denn umgebungsbezogen und spielen bei ihnen demnach die Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung eine wichtige Rolle, wohingegen bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie ihr soziales Umfeld an Bedeutung gewinnen. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 143 I 21 E. 5.5.3; 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_224/2022 v. 13.12.2022 E. 3.1; 5A_157/2021 v. 24.2.2022 E. 3.2.1; Maier/Geiger, a.a.O., S. 433).
4.1.10.Wird eine alternierende Obhut vorgesehen, gilt es, die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzulegen. Dabei lässt sich nicht generell und abstrakt umschreiben, welche Regelung angemessen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu entscheiden. Wie in sämtlichen Kinderbelangen ist auch beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts von besonderer Bedeutung. Mit der Pflicht des Sachgerichts zur Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls im Einzelfall ist es dabei nicht vereinbar, wenn das Gericht pauschal auf eine grob standardisierte Praxis abstellt. Vielmehr hat es die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (BGer 5A_463/2022 v. 22.5.2023 E. 3.2; 5A_139/2020 v. 26.11.2020 E. 3.3.3; vgl. BGE 144 III 10 E. 7.2).
4.1.11.Kommt das Gericht hingegen zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspricht, muss es entscheiden, welchem Elternteil es die alleinige Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat es im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen und insbesondere die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.4; vgl. BGer 5A_627/2016 v. 28.8.2017 E. 5.2 f.). Die für die Anordnung der alternierenden Obhut massgeblichen Kriterien sind im Übrigen auch für die Frage ausschlaggebend, ob eine über das übliche Besuchsrecht hinausgehende Betreuung des einen oder anderen Elternteils im Kindeswohl liegt (vgl. KGer GR ZK1 21 189 v. 6.7.2022 E. 6.3.2).
4.2. Ausgangslage, vorinstanzlicher Entscheid und grundsätzliche Parteistandpunkte
4.2.1.Die elterliche Sorge über C._____ steht seit jeher und auch gemäss dem angefochtenen Entscheid beiden Elternteilen zu, was durch die Parteien auch nie in Frage gestellt wurde (act. B.2, Dispositivziff. 1 u. E. 5.1). Die Vorinstanz teilte die Obhut – unter grundsätzlicher Beibehaltung der im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. April 2022 getroffenen und seither gelebten Regelung – allein der Kindsmutter zu (act. B.2, Dispositivziff. 2 u. E. 4.2.7) und regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und C._____ (act. B.2, Dispositivziff. 3 u. E. 5.2.3). Die Parteien fochten den vorinstanzlichen Entscheid unter anderem hinsichtlich der beiden letztgenannten Punkte an (vgl. E. 2).
4.2.2.Der Kindsvater macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest respektive wende das Recht unrichtig an, wenn sie die aktuell gelebte, auf dem Massnahmeentscheid vom 5. April 2022 basierende Betreuungsregelung als alleinige Obhut der Kindsmutter über den Sohn C._____ qualifiziere (act. A.1, II.C. Rz. 8). Eventualiter bringt der Kindsvater sodann vor, dass für den Fall einer Qualifikation der aktuellen Betreuungsregelung als alleinige Obhut der Kindsmutter eine Umteilung der Obhut bzw. eine Anpassung auf eine alternierende Obhut stattzufinden habe. Es lägen keine sachlich nachvollziehbaren Argumente vor, welche gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen würden (act. A.1, II.C. Rz. 14 u. Rz. 22). Auch die Regelung des persönlichen Verkehrs durch die Vorinstanz sei gestützt auf eine unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen, zumal sämtliche Kriterien für eine alternierende Obhut bzw. eine je hälftige Betreuung von C._____ durch beide Elternteile erfüllt seien (act. A.1, II.C. Rz. 24 u. Rz. 26).
4.2.3.Die Kindsmutter lässt ausführen, im vorinstanzlichen Entscheid erfolge zwar eine Prüfung der Kriterien der Obhutszuteilung, es fehlten jedoch Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut nun gegeben seien oder nicht. Das durch die Vorinstanz angeordnete stark erweiterte Besuchsrecht komme einer alternierenden Obhut ungeachtet dessen Qualifikation sehr nahe. Allerdings seien die Voraussetzungen hierfür ganz klar nicht gegeben. Der vorinstanzliche Entscheid enthalte diesbezüglich unzureichende und damit unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Soweit der angeordnete persönliche Verkehr als alternierende Obhut zu betrachten sei, liege – entsprechend dem Vorbringen des Kindsvaters – eine falsche Rechtsanwendung vor (act. A.2, II.B.1 u. II.B.1.6.a).
4.3. Qualifikation der vorinstanzlichen Betreuungsregelung
4.3.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz teilte die Obhut über C._____ nach dem Gesagten allein der Kindsmutter zu (act. B.2, Dispositivziff. 2 u. E. 4.2.7). Dem Kindsvater räumte sie – unter Bezugnahme auf die Regelung gemäss dem Massnahmeentscheid vom 5. April 2022 – das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ jeweils jede zweite Woche von Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) ein, gewährte ihm ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr und regelte die Feiertage. Unter Ausserachtlassen der ihr zufolge etwa gleichmässig aufgeteilten Wochenenden, Ferien und Feiertage errechnete die Vorinstanz einen Betreuungsanteil des Kindsvaters von rund 25% und erwog, angesichts dieses Betreuungsmasses sei vorliegend noch nicht von einer alternierenden Obhut auszugehen (act. B.2, Dispositivziff. 3 u. E. 5.2).
4.3.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz habe in unrichtiger Rechtsanwendung respektive unrichtiger Sachverhaltsfeststellung festgehalten, dass sein Betreuungsanteil aktuell (entsprechend dem Massnahmeentscheid vom 5. April 2022) ungefähr 25% betrage und demnach die Kindsmutter gemäss der aktuell gelebten Betreuungsregelung Inhaberin der alleinigen Obhut über C._____ sei. Der Kindsvater bezieht sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Berechnung der Betreuungsanteile. In Anwendung derselben ergebe sich bei ihm gemäss dem genannten Massnahmeentscheid unter Berücksichtigung der Betreuungsaufteilung während der Schulzeit sowie während der Schulferien im jährlichen Durchschnitt ein Betreuungsanteil von 39.5% und seitens der Kindsmutter ein solcher von 60.5%. Vor dem Massnahmeentscheid habe er C._____ gemäss der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 6. Februar 2018 im jährlichen Durchschnitt sogar zu 41% betreut. Damit liege bereits aktuell eine alternierende Obhut der Eltern vor, unter welcher C._____ zu belassen sei (act. A.1, II.C. Rz. 7 ff.).
4.3.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Mit dem Kindsvater ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts der in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids vorgesehenen Betreuungsregelung gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. So verbringt C._____ gemäss dem angefochtenen Entscheid während der Kindergarten- bzw. Schulzeit jeweils jede zweite Woche von Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) beim Kindsvater. Eine Berechnung gemäss der bundesgerichtlichen Berechnungsmethode (vgl. E. 4.1.4) ergibt, dass der Kindsvater C._____ in der Zeitperiode von 14 Tagen während 15 von 42 Betreuungseinheiten betreut, was einem Betreuungsanteil von rund 36% entspricht.
Woche 1
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
Morgen
Vater
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Schulbeginn-Schulschluss
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Mutter
Abend
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Mutter
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Mutter
Mutter
Mutter
Woche 2
Mo
Di
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Sa
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Vater
Vater
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Vater
Schulbeginn-Schulschluss
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Abend
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Mutter
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Vater
Vater
Bei einer Berücksichtigung der Schulferien ergibt sich ein noch höherer Betreuungsanteil. Wird von der vorinstanzlichen Regelung ausgegangen, wonach dem Kindsvater jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zugestanden werden und in den übrigen 48 Wochen die oben beschriebene Betreuungsregelung Anwendung findet, ergibt sich auf das gesamte Jahr gerechnet ein Betreuungsanteil des Kindsvaters von rund 41%. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei alternierender Obhut auch der Ferienanteil der Kindsmutter bestimmt werden sollte, damit auch sie die Möglichkeit hat, mit C._____ (zusammenhängende) Ferien zu verbringen. Wird seitens der Kindsmutter, gleich wie beim Kindsvater, von einem Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr ausgegangen, so ergibt sich im jährlichen Durchschnitt ein Betreuungsanteil des Kindsvaters von rund 38%. Gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit bei der vorinstanzlich vorgesehenen Betreuungsregelung von einer alternierenden Obhut auszugehen. Die Qualifikation als alternierende Obhut rechtfertigt sich dabei nicht nur wegen des bei rund 38% liegenden Betreuungsanteils des Kindsvaters – der Kindsvater betreut C._____ folglich in einem zeitlich erheblich grösseren Ausmass als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht –, sondern auch aufgrund des Umstands, dass C._____ gemäss der vorgesehenen Betreuungsregelung seinen Alltag in einem gewissen Umfang auch vom Haushalt des Kindsvaters aus lebt.
4.4. Funktionieren der vorsorglichen Betreuungsregelung
4.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass sich keine Änderung der aktuellen und schon seit der Trennung der Kindseltern bestehenden Obhutsregelung aufdränge. Die nach dem Massnahmeentscheid vom 5. April 2022 gelebte Regelung habe mehrheitlich gut funktioniert und es sei den Parteien möglich und zumutbar, diese so fortzuführen. Die von den Parteien vorgebrachten Einwände vermöchten keine Notwendigkeit einer Neuausgestaltung der Betreuungsregelung zu begründen. Es rechtfertige sich daher eine Beibehaltung der im Massnahmeentscheid festgehaltenen und seither gelebten Regelung bzw. die Fortführung der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Im Übrigen habe auch C._____ bestätigt, dass die aktuelle Betreuungsregelung für ihn stimmig sei (act. B.2, E. 4.2.7 u. 5.2.3).
4.4.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater rügt, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz die je hälftige Betreuung durch die Eltern mit der Begründung verweigere, dass die bisherige Regelung mehrheitlich gut funktioniert habe. Mit einer solchen Argumentation wäre ein Wechsel von einer alleinigen zu einer alternierenden Obhut in den seltensten Fällen möglich. Die Vorinstanz blende ausserdem aus, dass eine hälftige Betreuung durch beide Eltern zahlreiche Vorteile für das Kind mit sich bringe. Sodann begründe die Vorinstanz ihren impliziten Schluss, wonach es bei einer hälftigen Betreuung des Kindes nicht mehr gut funktionieren würde, nicht. Zudem könne es nicht sein, dass die Parteien sich im Rahmen eines Massnahmeverfahrens auf eine Betreuungsregelung für die Dauer des Verfahrens einigten und diese anschliessend im Rahmen des Hauptverfahrens zum definitiven Urteil erhoben werde (act. A.1, II.C. Rz. 24).
4.4.3.Rüge der Kindsmutter
Die Kindsmutter bringt unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz vor, der angewandte Prüfungsmassstab möge für die Anordnung einer vorsorglichen Regelung genügen; vorliegend habe aber vielmehr ausschlaggebend zu sein, ob die Besuchsrechts- bzw. Betreuungsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar sei (act. A.2, II.B.1.b).
4.4.4.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Die vorsorgliche Regelung, die von der Vorinstanz (mit Ausnahme der Ferienregelung) für den Hauptentscheid übernommen wurde, scheint grundsätzlich funktioniert zu haben bzw. durch die Kindseltern weitgehend umgesetzt worden zu sein. Dem Kindsvater ist allerdings beizupflichten, wenn er mit Blick auf die angeführten Erwägungen im angefochtenen Entscheid rügt, dass allein das Funktionieren der vorsorglichen Regelung nicht ausschlaggebend für die Regelung im Hauptentscheid sein kann. Eine derart präjudizierende Wirkung darf eine vorsorgliche Regelung nicht haben, ansonsten die Bereitschaft der Parteien, vorsorglich bzw. für die Dauer des laufenden Verfahrens eine Einigung zu treffen, deutlich sinken dürfte. Auch der Kindsmutter ist insofern zuzustimmen, als dass der Prüfungsmassstab für den Entscheid im Hauptverfahren ein anderer ist als noch während des vorsorglichen Verfahrens, zumal es bei Ersterem (im Gegensatz zu Letzterem) darum geht, eine grundsätzlich definitive Lösung – unter Vorbehalt eines Abänderungsverfahrens – vorzusehen, was sich auch im anwendbaren Beweismass niederschlägt. Entsprechend genügt es nicht, sich für den Entscheid im Hauptverfahren auf die vorsorgliche Regelung und deren (soweit gelungene) Umsetzung zu stützen, sondern es hat hinsichtlich der Betreuungsausgestaltung eine umfassende Abwägung anhand der vorstehend beschriebenen Kriterien zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn das betroffene Kind die vorsorgliche Regelung als passend bezeichnet respektive deren Weiterführung wünscht (vgl. allgemein zur Berücksichtigung des Wunsches von C._____ nachfolgend E. 4.10). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz trotz der einleitend zitierten Erwägungen, welche im Rahmen ihres Fazits ergingen (act. B.2, E. 4.2.7), in der Sache eine sorgfältige Prüfung der geeigneten Betreuungsregelung unter Berücksichtigung der verschiedenen Zuteilungskriterien vornahm (act. B.2, E. 4.2.1-4.2.6). Auf diese Kriterien ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4.5. Erziehungsfähigkeit der Eltern
4.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erachtete die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen als gleichermassen gegeben. Nichts daran ändere, wenn der Kindsvater in der Erziehung von C._____ eine etwas strengere Linie verfolge und in der Vergangenheit mehr geschimpft habe und die Kindsmutter, wie der Kindsvater es behaupte, C._____ jeweils unpassende Kleidung mitgeben sollte, wenn dieser sich in die Obhut des Kindsvaters begebe (act. B.2, E. 4.2.1). Die Vorinstanz erwog ferner, in Bezug auf die Bindungstoleranz gebe es keinen eindeutigen Vorteil für eine der Parteien. Was den Vorwurf der Kindsmutter anbelange, wonach der Kindsvater in Gegenwart von C._____ schlecht über sie rede, so habe C._____ sich im Rahmen der Kindesanhörung ebenfalls in diese Richtung geäussert. Der Kindsvater habe anlässlich seiner Befragung erklärt, in welchen Situationen er bisweilen kritische Bemerkungen getätigt habe. Die weiteren gegenseitigen Vorwürfe der Parteien (insbesondere betreffend die angebliche Verweigerung der Übergabe von C._____ an den Kindsvater bzw. die Untersagung des Kontaktes durch die Kindsmutter) seien umstritten geblieben (act. B.2, E. 4.2.5).
4.5.2.Rüge der Kindsmutter
4.5.2.1.Die Kindsmutter bringt vor, es beständen ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters. So habe dieser den sechsjährigen C._____ mehrere Male und möglicherweise gar unbeaufsichtigt mit einem Luftgewehr schiessen lassen. Bereits das Hantieren mit einem Luftgewehr in der Nähe eines sechsjährigen Kindes stelle eine erhebliche Kindswohlgefährdung dar; dies müsse umso mehr für das gemeinsame Bedienen eines Luftgewehrs gelten. Ausserdem äussere der Kindsvater sich (auch) vor C._____ auf herabwürdigende Art und Weise über sie und die Familie I._____, was von einer fehlenden Bindungstoleranz und einer mangelnden Kooperationsfähigkeit zeuge. C._____ befinde sich deshalb wohl in einem belastenden Loyalitätskonflikt. Indem die Vorinstanz trotz der Aussagen der Parteien und von C._____ anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen kein Gutachten zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters eingeholt habe, habe sie den konkreten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt (act. A.2, II.B.1.1 u. II.B.1.3b).
4.5.2.2.Der Kindsvater weist die Ausführungen der Kindsmutter betreffend seine Erziehungsfähigkeit als falsch zurück. Da beide Eltern aus Jägerfamilien stammten, seien Waffen für C._____ nicht fremd. Es sei ihm ein Anliegen, dass C._____ diesen mit Respekt begegne und einen sicheren Umgang damit lerne. Er hantiere nur unter strengsten Sicherheitsvorschriften mit Luftgewehren. Die Vorwürfe betreffend seine angeblich mangelnde Bindungstoleranz und den behaupteten Loyalitätskonflikt von C._____ würden bestritten. Ohnehin seien die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass er den Kontakt zwischen Mutter und Sohn nicht nur zulasse, sondern C._____ während seiner Betreuungszeit sogar dabei unterstütze und ihn dazu ermuntere. Es beständen keinerlei Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit, weshalb auf die Einholung eines Gutachtens habe verzichtet werden können (act. A.3, II.B. Rz. 10 ff. u. Rz. 25).
4.5.2.3.In ihrer Duplik und Anschlussberufungsreplik macht die Kindsmutter in diesem Zusammenhang geltend, der Kindsvater erweise sich im zwischenmenschlichen Umgang als überfordert. Sein Umfeld fürchte seine unkontrollierten und unkontrollierbaren Ausfälligkeiten, unter welchen offensichtlich auch C._____ leide. Vor diesem Hintergrund lasse sich unter keinen Umständen die Anordnung einer alternierenden Obhut vertreten (act. A.4, II.B.2).
4.5.2.4.Der Kindsvater bestreitet die soeben wiedergegebenen Ausführungen der Kindsmutter und bezeichnet sie als unsubstantiiert (act. A.5, II.B. Rz 14).
4.5.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
4.5.3.1.Die vorinstanzlichen Überlegungen zur Erziehungsfähigkeit beider Eltern sind nachvollziehbar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein strengerer Erziehungsstil und Schimpfen mit C._____ (insbesondere in der Vergangenheit) nicht grundsätzlich gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sprechen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, weisen (getrennte) Elternteile regelmässig verschiedene Erziehungsstile auf. Daraus kann aber jedenfalls solange, als – wie vorliegend – beide Elternteile die Kindesinteressen hinreichend wahren und kein das Kindeswohl beeinträchtigendes Verhalten an den Tag legen, nicht auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit eines Elternteils geschlossen werden. Mit der Vor-instanz wäre ferner selbst bei Zutreffen der Behauptung des Kindsvaters, wonach die Kindsmutter C._____ beim Wechsel in seinen Haushalt unpassende Kleidung mitgebe (vgl. auch act. A.3, II.B.16), nicht allein aus diesem Grund von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auszugehen.
4.5.3.2.Was die Ausführungen der Kindsmutter in Zusammenhang mit der Verwendung des Luftgewehrs betrifft, so ist festzuhalten, dass das blosse Hantieren mit einem Luftgewehr in der Nähe des sechsjährigen Sohnes oder das Schiessenlassen des Sohnes mit einem Luftgewehr nicht ohne Weiteres als Kindswohlgefährdung zu qualifizieren ist. Zwar wäre für den Fall eines unsorgfältigen Umgangs mit Schusswaffen durchaus von einem relevanten Sicherheitsrisiko und damit einhergehend einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Jedoch sind eine fehlende Beaufsichtigung von C._____ sowie ein unsachgemässer Umgang mit Waffen vorliegend nicht erstellt, sondern wurden solche lediglich durch die Kindsmutter behauptet, wobei sie selbst einräumte, dies nicht mit Sicherheit beurteilen zu können. Der Kindsvater brachte ausserdem überzeugend vor, im Umgang mit Waffen, insbesondere in Anwesenheit von C._____, die nötige Vorsicht an den Tag zu legen. Damit ist unter diesem Aspekt keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters feststellbar.
4.5.3.3.Der Kindsvater scheint sich (in der Vergangenheit) mehrfach in Anwesenheit von C._____ negativ über die Kindsmutter geäussert zu haben (vgl. RG act. VIII/1, Frage 2.26). Es ist durchaus als problematisch zu bewerten, wenn ein Kind in den Elternkonflikt einbezogen wird, zumal diesfalls die Gefahr der Entstehung eines (dem Kindeswohl abträglichen) Loyalitätskonflikts besteht. Die Vorinstanz hat die Bindungstoleranz im Zusammenhang mit der Kooperationsbereitschaft der Eltern geprüft und sich mit den entsprechenden Vorwürfen der Kindsmutter in nachvollziehbarer Art und Weise auseinandergesetzt. Ebenso wie vor der Vorinstanz ist auch im Berufungsverfahren immer noch unklar und umstritten, wie oft, in welchem Zusammenhang und auf welche Weise der Vater sich gegenüber C._____ negativ über die Mutter äusserte. Aus den Rechtsschriften der Kindsmutter ergeben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse und es liegen auch keine neuen entsprechenden Nachweise vor. Aufgrund der Aussagen von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Kindesanhörung kann davon ausgegangen werden, dass abfällige Äusserungen des Kindsvaters über die Kindsmutter tendenziell abgenommen haben (vgl. RG act. VIII/1, Frage 2.26). Dieser Annahme stehen auch die neuen Behauptungen der Kindsmutter in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung – welche, entgegen dem Kindsvater, aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unabhängig vom Zeitpunkt ihres Vorbringens als zulässig zu bezeichnen sind (vgl. E. 1.5) – nicht entgegen und zwar insbesondere deshalb, weil diese sich allesamt auf das Jahr 2022 zu beziehen scheinen und deshalb naheliegt, dass zwischenzeitlich eine weitere Besserung in dieser Hinsicht eingetreten ist. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine fehlende Bereitschaft des Kindsvaters, den Kontakt zwischen C._____ und der Kindsmutter zuzulassen bzw. aktiv zu fördern, und es sind auch keine durch den Kindsvater vereitelten Übergaben oder Kontakte bekannt. Entsprechendes wurde denn durch die Kindsmutter auch nicht vorgebracht. Andererseits scheint es auch nicht regelmässig der Fall zu sein, dass die Kindsmutter Kontakte von C._____ zum Kindsvater vereitelt; im Berufungsverfahren erhob der Kindsvater jedenfalls keine entsprechenden Vorwürfe mehr. Insgesamt bestehen folglich keine Anhaltspunkte für eine (massgeblich) eingeschränkte Bindungstoleranz bei einem der beiden Elternteile.
4.5.3.4.In einer Gesamtbetrachtung ist die für eine alternierende Obhut über C._____ vorausgesetzte Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen zu bejahen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie nicht der Lage wären, angemessen auf die Bedürfnisse von C._____ einzugehen, ihm ein sicheres und stabiles Umfeld zu bieten sowie ihn in seiner Entwicklung zu unterstützen. Auch die Bindungstoleranz ist nach dem soeben Gesagten bei beiden Eltern als gegeben zu erachten. Wie bereits vorstehend erwähnt, bedarf es diesbezüglich auch keiner weiteren Abklärungen und insbesondere die Notwendigkeit einer Begutachtung des Vaters ist zu verneinen (vgl. E. 3.3). Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Vorfälle bzw. das dem jeweils anderen Elternteil vorgeworfene Verhalten im Rahmen eines (erweiterten) Besuchsrechts genauso auftreten könnten und mithin nicht ausschliesslich auf eine allfällige alternierende Obhut beschränkt sind.
4.6. Persönliche Betreuung von C._____
4.6.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog, die Bereitschaft zur persönlichen Betreuung von C._____ sei bei beiden Parteien in gleichem Masse vorhanden. Hingegen bestünden hinsichtlich der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung bei der Kindsmutter – welche zurzeit nicht erwerbstätig sei, ohnehin bereits die Tochter E._____ zu Hause betreue und auch künftig maximal in einem (im zeitlichen Umfang ungefähr dem Aufenthalt von C._____ im Kindergarten entsprechenden) Teilzeitpensum arbeiten werde – nicht unerhebliche Vorteile gegenüber dem im Vollzeitpensum tätigen Kindsvater. Eine Reduktion des Pensums des Kindsvaters sei aus finanziellen Gründen nicht angezeigt. Vor dem Hintergrund seiner Vollzeiterwerbstätigkeit erscheine eine je hälftige Betreuung von C._____ durch beide Eltern als unvorteilhaft, woran auch nichts zu ändern vermöge, dass der Kindsvater von zu Hause aus arbeite. Was die mögliche Erziehung von C._____ durch die Ehefrau des Kindsvaters anbelange, so seien Fremd- und Eigenbetreuung zwar grundsätzlich gleichwertig und werde die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau durch die Sprachbarriere nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt; hingegen gehe sie ebenfalls einer Vollzeittätigkeit nach, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Betreuung von C._____ angemessen wahrzunehmen (act. B.2, E. 4.2.2).
4.6.2.Rügen der Parteien
4.6.2.1.Der Kindsvater bringt vor, entgegen der Vorinstanz – welche den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe – sei die Möglichkeit der persönlichen Betreuung von C._____ bei beiden Elternteilen gleichermassen vorhanden. Er beruft sich auf seine Flexibilität als Selbständigerwerbender sowie auf den Umstand, dass seine Ehefrau (sofern finanziell möglich) ohnehin den Sohn G._____ Vollzeit zu Hause betreue. Sie habe sich aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werde diese jedoch bei Verbesserung seiner Auftragslage – spätestens per Ende 2023 – aufgeben. Die persönliche Betreuung von C._____ sei, ebenso wie jene von G._____, jederzeit durch den Kindsvater oder seine Ehefrau gewährleistet (act. A.1, II.C. Rz.17 ff.).
4.6.2.2.Die Kindsmutter erachtet eine Betreuung von C._____ durch den Kindsvater und dessen Ehefrau bei einer vollen Arbeitstätigkeit beider Ehegatten als realitätsfremd und nicht umsetzbar. Selbst bei einer Erwerbstätigkeit an den Randzeiten könne das Kind tagsüber nicht in angemessener Art und Weise betreut werden; überdies würde eine derartige Belastung längerfristig zu Erkrankungen des Kindsvaters führen. Es sei völlig unklar, wie die Eheleute J._____ die angemessene Betreuung von C._____ im Rahmen der beantragten alternierenden Obhut, aber auch mit der aktuell gelebten bzw. durch die Vorinstanz angeordneten Regelung, längerfristig gewährleisten könnten. So fehle es bereits an der dafür erforderlichen Planung und sei auch die nötige Flexibilität mit dem vorgesehenen Betreuungskonzept nicht gewährleistet. Demgegenüber könne sie selbst ihren Sohn auch im Rahmen ihres Beschäftigungsgrads von 50% persönlich betreuen, da C._____ den Kindergarten und bald die Schule besuche. Der Antrag des Kindsvaters auf hälftige Aufteilung der Betreuung sei daher abzuweisen (act. A.2, II.B.1.2).
4.6.2.3.Der Kindsvater hält dagegen, seine Ehefrau und er seien für die Kinder da, auch wenn der Familienalltag viel Flexibilität bedinge. Ohnehin aber sei seiner Ehefrau per Ende April 2023 gekündigt worden und sei sie erneut schwanger. Ab der Niederkunft anfangs November 2023 werde seine Ehefrau deshalb zu Hause bei ihrem Neugeborenen und den Kindern sein. Dadurch werde die Flexibilität der Eheleute J._____ nochmals vergrössert und sei die Betreuung von C._____ jederzeit gewährleistet (act. A.3, II.B. Rz. 19 ff.).
4.6.2.4.In ihrer Duplik und Anschlussberufungsreplik führt die Kindsmutter aus, dass sich aufgrund der Schwangerschaft der Ehefrau des Kindsvaters dessen Pflicht zur Ausübung einer Vollerwerbstätigkeit definitiv ergebe, weshalb dieser sich noch viel weniger um C._____ kümmern könne. Die bereits bis anhin festzustellende Verletzung der Obhutspflichten werde sich nun zweifellos noch verschärfen (act. A.4, II.B.2).
4.6.2.5.Des Weiteren macht die Kindsmutter geltend, die Ehefrau des Kindsvaters, welche kein Deutsch spreche, vermöge C._____ in der Bewältigung seines schulischen Alltags nicht zu unterstützen bzw. sei mit Blick auf seine bevorstehende Einschulung nicht in der Lage, seinen geänderten Betreuungsbedürfnissen gerecht zu werden. Sodann sei auch die Beziehung zwischen der Ehefrau und der Kindsmutter konfliktbehaftet, was eine Kooperation zwischen den C._____ betreuenden Personen schwierig gestalte. Es fehle derzeit an einer Voraussetzung für die vorinstanzlich angeordnete Regelung eines stark erweiterten Besuchsrechts. Dieses sei mangels Sicherstellung einer angemessenen Betreuung seitens des Kindsvaters nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Daher sei ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen und ein gerichtsübliches Besuchsrecht des Kindsvaters vorzusehen (act. A.2, II.C.1.2.d u. II.C.1.2.f).
4.6.2.6.Der Kindsvater bringt vor, die Deutschkenntnisse seiner Ehefrau hätten sich zwischenzeitlich stark verbessert; sie spreche mit C._____ Deutsch und sei stets bemüht, ihre Sprachkenntnisse weiter zu verbessern. Die Unterstützung von C._____ bei seinen Hausaufgaben, sei es durch seine Ehefrau oder ihn selbst, stelle demnach kein Problem dar. Was die Beziehung zwischen seiner Ehefrau und der Kindsmutter betreffe, so werde diese kaum konfliktbelasteter sein als jene zwischen den Eltern, welche auch miteinander über die Kinderbelange zu kommunizieren vermöchten. Ohnehin aber habe die Kommunikation bezüglich C._____ über die Eltern selbst zu laufen (act. A.3, II.B. Rz. 22 f.).
4.6.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
4.6.3.1.Die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung von C._____ seitens der Kindsmutter ist grundsätzlich zu bejahen, zumal ihre Anstellung bei der K._____ AG in einem 50% Pensum am 31. März 2023 endete (act. C.4 u. C.14; vgl. zur Frage eines fiktiven höheren Pensums nachfolgend E. 6.1.3.3).
4.6.3.2.Es steht fest, dass der Kindsvater grundsätzlich in einem Vollzeitpensum arbeitet. Gemäss seiner Noveneingabe vom 6. Februar 2024 und den damit eingereichten Belegen hat er im Oktober 2023 ein 80%-Pensum als Mitarbeiter Baubewilligungen bei der Gemeinde L._____ aufgenommen, wobei vertraglich eine Arbeit im Umfang von 20% im Home Office vorgesehen ist. Daneben hat der Kindsvater angegeben, in einem 20%-Pensum für die M._____ tätig zu sein (act. A.7; act. B.31). Das Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde L._____ ist gemäss Noveneingabe vom 30. Mai 2024 per Ende August 2024 aufgelöst worden (act. A.9; act. B.45; act. D.22). Ob der Kindsvater zwischenzeitlich eine neue Stelle angetreten hat, ist nicht bekannt, allerdings ist davon auszugehen, dass er weiter in einem Vollzeitpensum arbeiten wird. Demnach kann der Kindsvater C._____ weder im Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Regelung noch der beantragten (hälftigen) Betreuungsaufteilung vollständig persönlich betreuen. C._____ ist jedoch mittlerweile achtjährig und damit kein Kleinkind mehr. Angesichts des Alters von C._____ ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung grundsätzlich nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung. Es sind auch keine besonderen Bedürfnisse ersichtlich, welche eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil erforderlich machen würden. Entsprechend ist, in Übereinstimmung mit der vorgängig zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.7), eine Fremdbetreuung durch eine Drittperson, namentlich die Ehefrau des Kindsvaters, grundsätzlich als gleichwertig zu erachten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich bei einer (zeitweisen) Betreuung von C._____ durch die Ehefrau des Kindsvaters anstatt durch diesen selbst das Betreuungsumfeld nicht ändert. Ausserdem hat die Ehefrau des Kindsvaters am _____ 2023 die Tochter H._____ zur Welt gebracht und befindet sich nun grundsätzlich zu Hause, wodurch die Betreuung von C._____ ebenfalls gewährleistet ist. Hingegen steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest, ob und wann sie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Den Ausführungen des Kindsvaters zufolge ist jedenfalls vorgesehen, dass seine Ehefrau sich (bei ausreichenden finanziellen Mitteln) auch künftig zu Hause um die Betreuung der Kinder G._____ und C._____ sowie neu H._____ kümmern wird. Zusammenfassend ist die Betreuung von C._____ – welche nicht zwingend durch einen Elternteil erfolgen muss – im Haushalt des Kindsvaters als gewährleistet zu erachten, zumal für den Fall seiner Abwesenheit seine Ehefrau aktuell und bis auf Weiteres zu Hause ist und sich um die Betreuung von C._____ und dessen Halbgeschwistern kümmert. Hinsichtlich der Hausaufgaben steht der Kindsvater C._____ nach der Arbeit ebenso zur Verfügung, falls die Unterstützung seiner Ehefrau aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse nicht ausreichen sollte. Welche weiteren Betreuungsbedürfnisse von C._____ die Ehefrau nicht soll abdecken können, legt die Kindsmutter sodann nicht dar.
4.6.3.3.Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb der Betreuungsumfang des Kindsvaters gegenüber der von der Vorinstanz vorgesehenen Betreuungsregelung reduziert werden sollte, wie dies die Kindsmutter beantragt. Hingegen ist fraglich, ob sich vorliegend die Anordnung einer hälftigen Betreuung gemäss dem Antrag des Kindsvaters rechtfertigt, wenn dieser gar nicht die Absicht bzw. die Möglichkeit hat, sich persönlich mehr um den Sohn zu kümmern, sondern diesen vorwiegend von seiner Ehefrau betreuen lassen möchte. Auch wenn die persönliche Betreuung durch einen Elternteil und die Fremdbetreuung als gleichwertig zu erachten sind, geht es bei der alternierenden Obhut für die Eltern trotzdem im Wesentlichen darum, eine Beziehung zum Kind zu leben und in dessen Alltag präsent zu sein. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass der Kindsvater zwar in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit flexibel sein mag, er bis anhin jedoch stets zusätzlich einer unselbständigen Tätigkeit nachging, die gewöhnlich mit festen Arbeitszeiten verbunden ist und mehrheitlich eine Anwesenheit vor Ort erfordert. Sodann dürfte er an den Abenden und am Wochenende für die persönliche Betreuung von C._____ zur Verfügung stehen. Insgesamt ist aufgrund der bisherigen (Erwerbs-)Situation des Kindsvaters aber nicht davon auszugehen, dass eine Erweiterung seines Betreuungsanteils und Anordnung einer hälftigen Betreuung dazu führen würde, dass er tatsächlich mehr Zeit mit C._____ verbringen respektive diesen in einem grösseren Umfang in seinem Alltag begleiten könnte. Entsprechend besteht in dieser Hinsicht kein Anlass, anstelle der bisher gelebten bzw. der vorinstanzlich vorgesehenen Betreuungsregelung eine je hälftige Betreuung durch beide Elternteile anzuordnen.
4.7. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
4.7.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erachtet die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit bei beiden Elternteilen als gegeben, weshalb diese nicht klar für eine Zuteilung der Obhut an einen der beiden Elternteile spreche. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien trotz gewisser Schwierigkeiten ausreichend funktioniere, dies zumindest über WhatsApp. Die Konversation sei knapp und ausschliesslich auf die Koordination der Betreuung von C._____ gerichtet, wobei die Kindseltern einen angemessenen Umgangston miteinander pflegten (act. B.2, E. 4.2.5).
4.7.2.Rüge der Kindsmutter
4.7.2.1.Die Kindsmutter macht in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung unter Verweis auf Aussagen der Parteien anlässlich der Parteibefragung geltend, es bestehe ein dauerhafter Elternkonflikt, welcher eine gewisse Schwere aufweise. Es sei nicht zu erwarten, dass die Eltern sich längerfristig über Alltagsfragen einigen könnten und in der Lage seien, ihre Konflikte konstruktiv auszutragen. Sowohl die von der Vorinstanz angeordnete als auch die durch den Kindsvater beantragte Betreuungsregelung stellten hohe Anforderungen an die Eltern. Die bloss minimale, ausschliesslich auf die Koordination der Betreuung beschränkte Kooperationsfähigkeit der Eltern werde angesichts des Schuleintritts von C._____ künftig nicht (mehr) ausreichen. Ausserdem sei auch die Ehefrau des Kindsvaters in den Konflikt involviert. Schliesslich belege auch eine Aussage von C._____ anlässlich der Kindesanhörung klar, dass ein Elternkonflikt bestehe (act. A.2, II.C.1.3).
4.7.2.2.Der Kindsvater hält dem in seiner Replik und Anschlussberufungsantwort entgegen, die von der Kindsmutter zitierten Aussagen, deren Inhalt bestritten werde, liessen keinen Schluss auf einen dauerhaften Elternkonflikt in einer Schwere zu, dass an der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bzw. der Kommunikationsbereitschaft der Eltern gezweifelt werden könne. Es bestehe kein Anlass für Zweifel daran, dass die Eltern auch künftig angemessen miteinander kommunizieren könnten. Die Kommunikation funktioniere bereits heute betreffend verschiedene Punkte bestens. Ferner seien die in diesem Zusammenhang eingereichten Belege bzw. Nachrichten seiner Ehefrau an die Kindsmutter verspätet vorgebracht worden und ohnehin nicht relevant. Aus der Aussage von C._____ anlässlich der Kindesanhörung lasse sich mitnichten ableiten, dass ein Elternkonflikt bestehe (act. A.3, II.B. Rz. 24 ff.).
4.7.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wirkt teilweise beeinträchtigt. Es scheint den Eltern nicht durchwegs zu gelingen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und C._____ aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Im Grundsatz ist eine Kommunikation und Einigung bezüglich der Belange von C._____ aber möglich. Ausserdem ist der Konflikt nicht derart ausgeprägt, dass die Eltern ausserstande gewesen wären, die vorsorglich angeordnete Betreuungsregelung, welche über ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht hinausgeht, umzusetzen. Vielmehr hat die Umsetzung dieser Betreuungsregelung im Grossen und Ganzen funktioniert. Aus der Schulpflicht von C._____ mögen sich, wie die Kindsmutter zu Recht vorbringt, etwas erhöhte Anforderungen an die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ergeben. Ein gewisser Koordinationsbedarf besteht indes bereits jetzt und ergäbe sich im Übrigen auch bei der von der Kindsmutter beantragten Regelung, da sich C._____ gemäss dieser alle zwei Wochen am Donnerstagabend (nach Schulschluss), am Freitag und am Montagmorgen (vor Schulbeginn), mithin auch an Schultagen, beim Vater aufhalten würde. Zudem dürfte nach Abschluss des Verfahrens eine gewisse Normalisierung der Beziehung zwischen den Eltern eintreten und es ist mithin längerfristig tendenziell mit einer Verbesserung der (bereits vorhandenen) Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu rechnen. Im Ergebnis lassen die konkreten Umstände nicht auf das Vorliegen eines gravierenden Elternkonflikts schliessen, aufgrund dessen eine alternierende Obhut nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Mit anderen Worten erreicht der Elternkonflikt nicht die vom Bundesgericht geforderte Schwere, um allein deswegen von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen. Rechnung zu tragen ist dem Konflikt aber bei der Ausgestaltung der Betreuungsanteile (vgl. dazu nachfolgend E. 4.13) bzw. bei den Modalitäten der Wechsel zwischen den Haushalten, dies beispielsweise dadurch, dass eine Minimierung der Wechsel zwischen den beiden Haushalten und damit einhergehend der direkten Begegnungen der Eltern angestrebt wird.
4.8. Stabilität und Kontinuität
4.8.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer Ausführungen zur Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, dass in dieser Hinsicht keine Vorteile zugunsten der einen oder anderen Partei auszumachen seien (act. B.2, E. 4.2.3). Sodann hielt sie in ihrem Fazit fest, dass sich eine Beibehaltung der im Massnahmenentscheid festgehaltenen und seither gelebten Regelung rechtfertige (act. B.2, E. 4.2.7).
4.8.2.Rüge der Kindsmutter
4.8.2.1.Die Kindsmutter bringt vor, in der Vergangenheit sei nicht eine alternierende Obhut, sondern ein erweitertes Besuchsrecht gelebt worden. Nach der Trennung habe C._____ seinen Alltag während der Woche bei ihr gelebt, während die Besuche beim Kindsvater jeweils an den Wochenenden erfolgt seien. Das Kriterium der Kontinuität spreche deshalb gegen eine neuerdings alltagsbezogene Betreuung durch den Vater und für einen persönlichen Verkehr jeweils an zwei verlängerten Wochenenden pro Monat. Ausserdem gebiete das Kindeswohl die Schaffung von klaren, verlässlichen und vorhersehbaren Strukturen. Die Wechsel zwischen den beiden Haushalten stellten für C._____ eine Belastung dar. Das Kriterium der Stabilität spreche folglich gegen die vom Kindsvater beantragte Regelung, welche wiederum häufigere Wechsel mit sich bringen würde (act. A.2, II.C.1.4).
4.8.2.2.Der Kindsvater stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er C._____ seit April 2022 von Mittwochmittag bis Montag vor Kindergartenbeginn, mithin auch unter der Woche, betreue, weshalb die Argumentation der Gegenseite nicht nachvollziehbar sei. Das Argument der Kontinuität spreche vielmehr für die Beibehaltung einer Betreuung durch ihn auch unter der Woche (act. A.3, II.B. Rz. 29 f.).
4.8.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Es steht fest, dass sich bis anhin beide Elternteile um C._____ gekümmert haben, wobei streitig ist, in welchem Ausmass diese Betreuung jeweils erfolgte. Die Trennungsvereinbarung der Parteien vom 6. Februar 2018 (RG act. III/2) sah eine Betreuung von C._____ durch den Kindsvater an jedem Wochenende (von Freitagabend bis Montagmorgen) vor, während gemäss der vorsorglichen Regelung seit April 2022 eine regelmässige und soweit funktionierende erweiterte Betreuung (an jedem zweiten Wochenende von Mittwochmittag bis Montagmorgen sowie erweitertes Ferienrecht) durch den Kindsvater erfolgt. Zwar wurde bis anhin nie eine hälftige Aufteilung der Betreuung gelebt, wie der Kindsvater sie beantragt; jedoch betreute der Kindsvater C._____ bereits bisher nicht nur im Rahmen eines gewöhnlichen Wochenendbesuchsrechts, sondern in einem darüber hinausgehenden Umfang bzw. jeweils an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Sodann erfolgte die Betreuung von C._____ durch den Kindsvater gemäss der zuletzt gelebten (vorsorglichen) Regelung auch unter der Woche und weist demnach, entgegen der Kindsmutter, bereits jetzt einen Alltagsbezug auf. In Beachtung des Erfordernisses der Kontinuität und Stabilität ist der Kindsvater daher auch fortan wesentlich in die Betreuung und den Alltag von C._____ einzubinden, wie dies auch gemäss der vor-instanzlich vorgesehenen Regelung der Fall wäre. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter spricht das Kriterium der Stabilität und Kontinuität jedenfalls nicht gegen eine alltagsbezogene Betreuung von C._____ durch den Kindsvater. Jedoch ist ihr insofern beizupflichten, als dass eine hälftige Betreuungsaufteilung gegenüber den bisher gelebten Verhältnissen einer Erweiterung entsprechen würde.
4.9. Geographische Situation und soziales Umfeld
4.9.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz hielt fest, eine Änderung der bisherigen Obhutsregelung mit höheren bzw. tieferen Betreuungsanteilen beim jeweiligen Elternteil hätte vorliegend keine namhaften Veränderungen der örtlichen oder familiären Verhältnisse zur Folge. Die entsprechende Stabilität sei bei beiden Elternteilen gegeben, zumal sie beide in N._____ wohnhaft seien und damit der Besuch des bisherigen Kindergartens, die Aufrechterhaltung der bestehenden Freundschaften und der Kontakt zu den Verwandten in gleicher Weise gewährleistet seien (act. B.2, E. 4.2.3).
4.9.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geographische Situation und das Kriterium der Beibehaltung des sozialen Umfelds einer erweiterten Betreuung durch den Kindsvater im Sinne einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen. Die Kindsmutter wohnt in N._____ und der Kindsvater in N._____; ein Wechsel zwischen den beiden Wohnungen entweder mit dem Auto oder aber mit dem Bus ist ohne grösseren Zeitaufwand möglich (vgl. RG act. VIII/1, Frage 2.15). Auch der Besuch der Primarschule in N._____ ist von beiden Haushalten aus möglich. Was das soziale Umfeld anbelangt, so scheint C._____ enge und soweit gute Beziehungen zu beiden Elternteilen, ihren jeweiligen Ehepartnern sowie seinen Halbgeschwistern E._____ und G._____ zu haben (RG act. VIII/1, Fragen 2.10-2.13, 22 f., 2.27). Die Grossmutter mütterlicherseits, welche im gleichen Haus wie die Kindsmutter lebt, übernimmt teilweise gewisse Betreuungsaufgaben (vgl. RG act. VIII/1, Frage 2.10). Überdies pflegt C._____ Freundschaften mit O._____ und P._____ (RG act. VIII/1, Frage 2.5). Diese Beziehungen werden, soweit ersichtlich, bereits heute unabhängig davon gelebt, ob C._____ sich bei der Kindsmutter oder beim Kindsvater aufhält. Zu berücksichtigen ist auch, dass C._____ mit zunehmendem Alter immer selbständiger zwischen den Haushalten der Eltern sowie seinen sonstigen Aufenthaltsorten (beispielsweise für Schule, Freizeitaktivitäten und Besuche bei Freunden) wird wechseln können, weshalb künftig von einer erhöhten Flexibilität und damit einer noch besseren Praktikabilität der abwechselnden Betreuung durch beide Elternteile auszugehen ist. Im Ergebnis sind mit Blick auf die geographische Situation und das soziale Umfeld sämtliche Betreuungsvarianten (namentlich gemäss dem Entscheid der Vorinstanz oder gemäss den jeweiligen Anträgen der Kindseltern) vorstellbar.
4.10. Wunsch des Kindes
4.10.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog, dass C._____ sich in den Haushalten beider Kindseltern wohlzufühlen scheine, sein Wunsch aber für die Beibehaltung der aktuell gelebten Obhutsregelung spreche. C._____ habe sich klar gegen eine Änderung der Obhutsregelung im Sinne einer hälftigen Aufteilung geäussert. Auch wenn darin angesichts seines Alters kein gefestigter Entschluss gegen die hälftige Obhutsaufteilung erblickt werden könne, erhelle daraus, dass C._____ sich mit der aktuell gelebten Regelung wohlfühle, zumal er so nicht zu häufig zwischen den beiden Haushalten wechseln müsse. Diesem Wunsch auf Beibehaltung der aktuellen Obhutsregelung komme vorliegend ein gewisses Gewicht zu, zumal die Aussagen von C._____ schlüssig und in sich kohärent seien (act. B.2, E. 4.2.4)
4.10.2.Rügen der Parteien
4.10.2.1.Der Kindsvater wirft der Vorinstanz eine falsche Rechtsanwendung vor und lässt ausführen, dass die anlässlich der Kindesanhörung getätigten Aussagen von C._____ nicht gegen eine alternierende Obhut sprächen. Sie seien nicht als gut reflektierter und rational begründeter Meinungswechsel – einige Wochen zuvor habe C._____ ihm noch mitgeteilt, je hälftig bei den Eltern leben zu wollen – zu würdigen, sondern als altersbedingte Wankelmütigkeit, beeinflusst durch die aktuell gerade gelebte Realität bei der Kindsmutter. Es gehe nicht an, gestützt auf die (zu erwartende) Aussage eines sechsjährigen Kindes, wonach es an der aktuellen Regelung nichts ändern wolle, da es so nicht häufig zwischen den beiden Haushalten wechseln müsse, eine alternierende Obhut abzulehnen. Zu einer abschliessenden Beurteilung der Vor- und Nachteile verschiedener Betreuungsmodelle sei ein sechsjähriges Kind nicht in der Lage; dies liege in der Verantwortung des Gerichts (act. A.1, II.C. Rz. 19 u. Rz. 25).
4.10.2.2.Die Kindsmutter hält dem entgegen, C._____ habe sich dagegen ausgesprochen, je hälftig bei den Kindseltern zu sein. Er wolle für eine längere Dauer bei ihr und für eine kürzere Zeitspanne beim Kindsvater sein, was ebenso wie der nachvollziehbare Wunsch, nicht mehr bzw. zumindest weniger zwischen den Haushalten wechseln zu müssen, für ein Besuchsrecht und gegen eine alternierende Obhut spreche. Dem Wunsch von C._____ komme trotz seines jungen Alters ein gewisses Gewicht zu, auch wenn dieser nicht das entscheidwesentliche Hauptargument darstellen könne (act. A.2, II.B.1.5).
4.10.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
4.10.3.1.Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, divergieren die Angaben der Parteien zum Wunsch von C._____. Auf die aktuell geltende Betreuungsregelung und allfällige Änderungswünsche angesprochen führte C._____ in seiner Anhörung vor der Vorinstanz zusammengefasst aus, die aktuelle Betreuungsregelung sei eigentlich ganz gut; er habe nichts dagegen. So müsse er nur einmal in zwei Wochen wechseln, da er rund anderthalb Wochen bei der Kindsmutter und ungefähr eine halbe Woche beim Kindsvater verbringe. Er finde es gut, richtig lange bei der Kindsmutter und kurz beim Kindsvater zu sein, und er möchte nicht abwechselnd je zehn Tage bei seinen Eltern verbringen. Grundsätzlich fühle er sich in den Haushalten beider Eltern wohl (RG act. VIII/1, Fragen 2.11-2.13, 2.15 f., 2.20, 2.22 f., 2.27; 2.32).
4.10.3.2.Gestützt auf die Aussagen von C._____ anlässlich der Kindesanhörung sowie auf seine angeblich gegenüber den Kindseltern getätigten Äusserungen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob C._____ sich die vom Kindsvater beantragte je hälftige Betreuung durch beide Elternteile, die von der Kindsmutter befürwortete Reduktion des Betreuungsanteils des Kindsvaters oder eine sonstige Betreuungsregelung wünschen würde. Wegen des noch jungen Alters von C._____ sowie aufgrund des Umstands, dass für ihn wohl nur schwer vorstellbar ist, wie sich ein Wechsel des aktuellen Betreuungsmodells effektiv auswirken würde bzw. was die Vor- und Nachteile eines solchen Wechsels sein könnten, sollte seinen Aussagen – auch im Sinne der Rechtsprechung – kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Zudem ist mit dem Kindsvater auch zu berücksichtigen, dass ein Kind sich wohl tendenziell für die Beibehaltung der bisherigen, ihm bekannten Regelung aussprechen und grundsätzlich eher nicht von sich aus eine Änderung derselben wünschen wird. Demnach ist davon auszugehen, dass die durch C._____ geäusserten Präferenzen jedenfalls teilweise davon abhängig sind, wie die aktuell gelebte Realität aussieht, und dass er die Tragweite einer möglichen Änderung dieser Betreuungsregelung noch nicht vollständig zu erfassen vermag. Somit liegt kein eindeutiger Wunsch von C._____ vor, der beim Entscheid für oder gegen das eine oder andere Betreuungsmodell ausschlaggebend ins Gewicht fallen würde.
4.10.3.3.Aus den Aussagen von C._____ lässt sich aber jedenfalls schliessen, dass er grundsätzlich mit beiden Elternteilen, deren Ehepartnern sowie seinen Halbgeschwistern gerne Zeit verbringt, was für eine im Vergleich zu einem blossen Wochenendbesuchsrecht erweiterte Betreuung durch den Kindsvater spricht. Ausserdem geht aus seinen Aussagen klar hervor, dass C._____ die Wechsel zwischen den Haushalten als mühsam empfindet, was nachvollziehbar ist und bei der Ausgestaltung der Betreuungsregelung zu beachten ist. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass es sowohl bei der vorinstanzlichen als auch bei der von der Kindsmutter angestrebten Betreuungsregelung lediglich zu zwei Wechseln zwischen den Haushalten innerhalb von zwei Wochen käme, während die vom Kindsvater angestrebte Regelung innerhalb derselben Zeitspanne zu vier Wechseln führen würde.
4.11. Persönliche Bindung und echte Zuneigung
4.11.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog, in diesem Punkt könne kein entscheidender Vorteil für eine der Parteien erkannt werden. Der Kindsvater beschreibe seine Beziehung zu C._____ als eng und der ins Recht gelegte WhatsApp-Verlauf zwischen den Parteien lege nahe, dass er sich mit Hingabe um C._____ kümmere. Es bestehe eine echte Zuneigung des Kindsvaters zu seinem Sohn. Daran vermöchten auch eine unbelegte gegenteilige Parteibehauptung der Kindsmutter und der Umstand, dass der Kindsvater mit C._____ schimpfe und dabei wohl manchmal die Contenance nicht vollständig wahren könne, nichts zu ändern. Was die Kindsmutter anbelange, so sei von einer guten, von echter Zuneigung getragenen persönlichen Bindung auszugehen (act. B.2, E. 4.2.6).
4.11.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass C._____ zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung pflegt (vgl. RG act. VIII/1, Fragen 2.8, 2.13, 2.22, 2.27), was denn im Berufungsverfahren auch von keiner der Parteien (ernsthaft) bestritten wird. Aus den im Recht liegenden Belegen, insbesondere den vorliegenden Ausschnitten aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Parteien betreffend C._____, geht ohne Weiteres hervor, dass beide Elternteile C._____ echte Zuneigung entgegenbringen und stets um sein Wohl besorgt sind (vgl. RG act. III/30; act. B.27). Es besteht keinerlei Grund dafür, an der liebevollen Beziehung und der engen persönlichen Bindung zwischen C._____ und seinen beiden Eltern zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche in Betracht fallenden Betreuungsmöglichkeiten vorstellbar.
4.12. Fazit
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut als gegeben zu erachten. Zunächst und insbesondere verfügen beide Eltern über die dafür zwingend erforderliche Erziehungsfähigkeit. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist ebenfalls in ausreichendem Mass vorhanden. Sodann spricht der Umstand, dass die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung von C._____ beim Kindsvater aufgrund dessen – zumindest bis anhin ausgeübter – Vollzeittätigkeit nur in eingeschränktem Umfang vorhanden ist, nicht per se gegen eine alternierende Obhut, zumal die Betreuung durch die Ehefrau des Kindsvaters gewährleistet ist und die Eigen- und Fremdbetreuung grundsätzlich als gleichwertig zu bezeichnen sind. Der Vollzeittätigkeit des Vaters ist jedoch bei der konkreten Ausgestaltung der Betreuungsregelung (vgl. nachfolgend E. 4.13) angemessen Rechnung zu tragen. Ferner spricht auch das Kriterium der Stabilität und Kontinuität nicht gegen eine alternierende Obhut, zumal C._____ bereits bisher auch unter der Woche teilweise durch den Kindsvater betreut wurde und die Betreuung durch den Kindsvater damit schon jetzt einen Alltagsbezug aufweist. Auch in Hinblick auf die geographische Situation und das soziale Umfeld von C._____ ergibt sich kein Grund, von einer alternierenden Obhut abzusehen, sind doch beide Eltern im Raum N._____, wo sich auch die Primarschule befindet, wohnhaft und gewährleistet eine abwechselnde Betreuung durch beide Elternteile die Einbettung von C._____ in beide Familien und insbesondere den nahen Kontakt zu allen Halbgeschwistern, aber auch den Austausch mit seinen Freunden. Auch der von C._____ geäusserte Wunsch betreffend Beibehaltung der aktuellen Regelung steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Hingegen ist sein Wunsch nach möglichst wenigen Wechseln zwischen den beiden Haushalten bei der Ausgestaltung der Betreuungsregelung (vgl. nachfolgend E. 4.13) zu berücksichtigen. Schliesslich ist seitens beider Eltern von einer tragfähigen persönlichen Bindung und echter Zuneigung gegenüber C._____ auszugehen.
4.13. Konkrete Ausgestaltung der Betreuungsregelung
4.13.1.Gemäss den vorstehenden Ausführungen erscheinen alle vorliegend in Betracht fallenden Betreuungsmodelle bzw. -regelungen (gemäss dem vor-instanzlichen Entscheid, dem Antrag des Kindsvaters oder jenem der Kindsmutter) denkbar und möglich. Es ist daher zu entscheiden, welche Lösung dem Wohl von C._____ am besten entspricht.
4.13.2.Es liegt im Interesse von C._____, weiterhin eine Beziehung zu beiden Elternteilen zu leben und pflegen und auch mit dem Kindsvater und seinen in dessen Haushalt lebenden Halbgeschwistern einen wesentlichen Teil seines Alltags zu verbringen. Dies spricht gegen eine Einschränkung der erstinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung gemäss dem Antrag der Kindsmutter, welcher auf eine Betreuung von C._____ durch den Kindsvater lediglich an zwei verlängerten Wochenenden pro Monat (Donnerstagabend bis Montagmorgen) abzielt. Ausserdem ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dem Kindsvater – in Abweichung von der bis anhin gelebten Betreuungsrealität – künftig nur noch ein erweitertes Besuchsrecht zugestanden werden sollte.
4.13.3.Fraglich ist demnach noch, ob sich eine Ausdehnung des Betreuungsumfangs gemäss dem Antrag des Kindsvaters rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls nicht aus Prinzip eine hälftige Betreuung anzuordnen ist, zumal es sich dabei nicht um den gesetzlichen Regelfall handelt, der schematisch anzuordnen wäre (vgl. BGer 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.4.2), sondern vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. E. 4.1.2). Gegen eine Ausdehnung sprechenin casuvor allem die mit einer solchen Regelung einhergehenden vermehrten Wechsel zwischen den Haushalten für C._____, auch wenn sich diese noch in einem vertretbaren Rahmen halten würden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des klar geäusserten Wunsches von C._____, welcher sich in seiner Anhörung mehrmals für möglichst wenige Wechsel aussprach (vgl. RG act. VIII/1, Fragen 2.16 u. 2.32). Sodann ist auch zu berücksichtigen, dass der Kindsvater die Betreuung von C._____ unter der Woche tagsüber grundsätzlich seiner Ehefrau überlässt. Obschon die Fremd- und Eigenbetreuung als gleichwertig zu betrachten sind, gilt es zu bedenken, dass eine Vergrösserung des Betreuungsanteils des Kindsvaters aufgrund dieses Umstands im Ergebnis nicht zwingend mit einer vermehrten persönlichen Betreuung von C._____ durch diesen einhergehen würde. Sodann steht nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest, ob die Ehefrau des Kindsvaters auch längerfristig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und demnach für die Betreuung von C._____ dauerhaft zur Verfügung stehen wird. Ausführungen seitens des Kindsvaters, wie er die (hälftige) Betreuung seines Sohnes abdecken möchte, wenn seine Ehefrau wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, fehlen. Schliesslich erscheint eine wochenweise alternierende Betreuung, wie der Kindsvater sie in seiner Anschlussberufungsantwort und Replik in Betracht zieht (act. A.3, II.B. Rz. 9), vorliegend als nicht praktikabel. Denn es ist zu bezweifeln, dass die (allfällige) Arbeitstätigkeit der Kindsmutter im Teilzeitpensum eine solche Betreuungsaufteilung zulassen würde. Insbesondere aber würde eine solche Regelung einen zu grossen Bruch zur bisherigen Situation darstellen, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Stabilität und Kontinuität davon abzusehen ist.
4.13.4.Damit rechtfertigt sich im Resultat und mit Blick auf eine bestmögliche Wahrung der Interessen von C._____ die Anordnung einer alternierenden Obhut der Eltern. Dabei ist jedoch keine hälftige Betreuung durch die beiden Elternteile vorzusehen, sondern ist grundsätzlich am bisherigen Betreuungsumfang des Kindsvaters festzuhalten bzw. keine wesentliche Ausdehnung desselben vorzunehmen. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Betreuungsregelung vorliegend so auszugestalten, dass C._____ die enge persönliche Beziehung zu beiden Eltern sowie zu seinen im jeweiligen Haushalt lebenden Halbgeschwistern aufrechterhalten und Zeit mit ihnen verbringen kann, wobei beide Elternteile C._____ auch unter der Woche bzw. an Schultagen betreuen sollten, damit eine gewisse Alltagsbezogenheit der Betreuung durch beide Eltern gewährleistet ist. Demnach ist, wie bereits erwähnt, ein lediglich erweitertes Besuchsrecht des Kindsvaters (mit Besuchen von C._____ beim Kindsvater alle zwei Wochen während des Wochenendes sowie zusätzlich wenigen Betreuungseinheiten unter der Woche) abzulehnen. Eine exakt oder annähernd hälftige Betreuung durch beide Elternteile – sei es mittels einer wochenweise alternierenden Betreuung oder gemäss einer sonstigen Aufteilung – erscheint angesichts der konkreten Umstände ebenfalls nicht im besten Interesse von C._____ zu sein. Entsprechend sind die insgesamt 42 Betreuungseinheiten dergestalt auf die Eltern zu verteilen, dass C._____ mehr als 30%, aber weniger als 50% der Zeit durch den Kindsvater und ansonsten durch die Kindsmutter betreut wird. Dabei ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die abwechselnde Betreuung für C._____ möglichst wenige Wechsel zwischen den Haushalten mit sich bringt. Im Ergebnis zeigt sich, dass die vor-instanzlich vorgesehene Regelung unter Berücksichtigung sämtlicherin casu relevanten Umstände eine angemessene, den Interessen von C._____ entsprechende Lösung darstellt, weshalb daran festzuhalten ist. Demnach betreut der Vater C._____ jede zweite Woche von Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn), was wie dargelegt einem Betreuungsanteil von rund 36% (exklusive Betreuung während der Ferien) entspricht (vgl. E. 4.3.3). Dieser Betreuungsanteil ermöglicht es dem Kindsvater, seine Beziehung zu C._____ zu pflegen und auch im (Schul-)Alltag zu leben, berücksichtigt aber auch seine eingeschränkte Verfügbarkeit für eine persönliche Betreuung von C._____. Indem die Betreuungseinheiten des Vaters nicht gleichmässig auf jede Woche verteilt werden, sondern stattdessen zu längeren Blöcken alle zwei Wochen zusammengefasst werden, kann die Frequenz der Wechsel zwischen den Haushalten auf einem Minimum gehalten werden. Die vorinstanzliche Betreuungsregelung ist somit zu bestätigen. Diese ist, entgegen der Vorinstanz, jedoch nicht als alleinige Obhut der Kindsmutter, sondern als alternierende Obhut beider Kindseltern zu qualifizieren.
4.14. Regelung der Feiertage
Die vorinstanzliche Regelung, wonach der Kindsvater berechtigt ist, C._____ jeweils an einem Weihnachtstag (24. Dezember), in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und Pfingsten sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt/Christi Himmelfahrt und Silvester mit Neujahr zu betreuen (vgl. act. B.2, Dispositivziff. 3 lit. c-e u. E. 5.2.3), wurde von den Parteien nicht beanstandet und erscheint als angemessen. Es besteht demnach kein Anlass für eine Anpassung.
4.15. Regelung des Ferienrechts
4.15.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz berechtigte den Kindsvater, C._____ jedes Jahr während einer Woche in den Frühlingsferien, zwei zusammenhängenden Wochen in den Sommerferien und einer Woche in den Herbstferien zu sich zu nehmen und führte begründend aus, diese Regelung scheine opportun, zumal der Kindsvater voll erwerbstätig und die Anzahl Ferienwochen damit limitiert sei (act. B.2, Dispositivziff. 3 lit. b u. E. 5.2.3).
4.15.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater rügt eine unrichtige Sachverhaltserstellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung und macht geltend, die Eltern hätten C._____ seit jeher während der Schulferien hälftig betreut, was auch dem anlässlich der Kindesanhörung von C._____ geäusserten Wunsch entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet hinsichtlich der Ferienregelung von der aktuell gelebten Regelung abgewichen werde. Die Zusprechung eines Ferienrechts von lediglich vier Wochen mit der Argumentation, dass seine Ferienwochen aufgrund seines Vollzeitarbeitspensums limitiert seien, sei vor dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Betreuung durch ihn und seine Ehefrau stossend. Entsprechend seien die Schulferien von C._____ je hälftig auf die Eltern aufzuteilen (act. A.1, II.C. Rz. 28).
4.15.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Kindsvaters sollen die Kindseltern in der Vergangenheit je die Hälfte der Schulferien mit C._____ verbracht haben (vgl. auch RG act. VIII/2, Frage 1). In der Kindesanhörung sprach sich C._____ tendenziell für eine hälftige Aufteilung der Ferien aus (vgl. RG act. VIII/1, Frage 2.21). Diese Umstände sprechen grundsätzlich für die Gewährung eines erweiterten Ferienrechts. Zudem kann so die Kontinuität der bis anhin gelebten Ferienregelung gewährleistet werden. Gegen eine hälftige Aufteilung der Schulferien von C._____ könnte allenfalls der Umstand sprechen, dass der Kindsvater nicht über einen Ferienanspruch im Umfang der hälftigen Schulferien von C._____ verfügen dürfte. Allerdings sieht er sich offenbar in der Lage, die Hälfte der Ferien mit C._____ zu verbringen oder eine Betreuung während dieser Zeit organisieren zu können. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung hinzuweisen, weshalb die Betreuung von C._____ bezüglich desjenigen Teils seiner Schulferien, welcher über den Ferienanspruch des Kindsvaters hinausgeht, insbesondere durch dessen Ehefrau übernommen werden kann. Damit gilt ein erweitertes bzw. hälftiges Ferienrecht mit dem Wohl von C._____ als vereinbar respektive diesem am besten zu entsprechen. Folglich ist der Kindsvater zu berechtigen, C._____ während der Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Im Dispositiv ist aber auch das – ebenfalls hälftige – Ferienrecht der Mutter festzulegen, ansonsten es für sie gar nicht bzw. nur unter Verletzung der Betreuungszeiten des Vaters möglich wäre, mit C._____ alleine Ferien zu verbringen.
4.16. Wohnsitz von C._____
Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Kindsmutter befinde (act. B.2, Dispositivziff. 2 u. E. 4.2.7), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb. Obschon die angeordnete Betreuungsregelung, entgegen dem erstinstanzlichen Entscheid, als alternierende Obhut zu qualifizieren ist, ergibt sich vorliegend kein Anlass für eine Änderung der Wohnsitzregelung. So richtet sich der Wohnsitz des Kindes bei (wie in casu) gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut mit asymmetrischen Betreuungsverhältnissen nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils (KGer GR ZK1 23 83 v. 13.12.2023 E. 2.5.4; vgl. KGer GR ZK1 18 78 v. 6.11.2018 E. 4.3; Daniel Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 25 ZGB), was vorliegend die Kindsmutter ist. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass C._____ seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Kindsmutter hat.
5. Grundlagen zum Kindesunterhalt
5.1. Rechtliche Grundlagen
5.1.1.Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 u. Abs. 2 ZGB). Gebührend ist der Unterhalt, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint. Entscheidende Faktoren für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes sind neben seinen Bedürfnissen die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.4; Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2a zu Art. 285 ZGB). Der gebührende Unterhalt umfasst zunächst den Barunterhalt, welcher den unmittelbaren Lebensunterhalt des Kindes sowie dessen spezifische Bedürfnisse abdeckt, aber auch den Betreuungsunterhalt, mit welchem die zur erforderlichen persönlichen Betreuung des Kindes notwendige physische Präsenz des betreuenden Elternteils sichergestellt werden soll (BGE 147 III 265 E. 5.3; 144 III 481 E. 4.3; vgl. Art. 276 Abs. 2 u. Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags ist ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 2.1; 5A_1017/2014 v. 12.5.2015 E. 4.1).
5.1.2.Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB dem Kind zu. Ist es minderjährig, so wird der Anspruch durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt (BGE 147 III 265 E. 5.5 i.f.; BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, sind die finanziellen Lasten bei ungleichen Betreuungsanteilen und ähnlicher Leistungsfähigkeit – die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt – umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix (umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen und proportional zur Leistungsfähigkeit). Die genannten Grundsätze sind in Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_330/2022 v. 27.3.2023 E. 4.1.1; 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.4.1; PKG 2020 Nr. 1 E. 4.2.2; KGer GR ZK1 22 153/169/170 v. 5.6.2023 E. 5.2.2; OGer ZH LZ210022 v. 8.7.2022 E. C.4.1; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 53n ff. zu Art. 285 ZGB; für die Matrix vgl. Karin Meyer, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 906).
5.1.3.Da die direkten Kosten des Kindes bei jedem Elternteil in der Regel unterschiedlich hoch sind, muss bestimmt werden, welche Ausgaben von welchem Elternteil getragen werden. Beide Elternteile übernehmen insbesondere – grundsätzlich jeweils im Umfang ihres Betreuungsanteils – Ausgaben, die durch den Grundbetrag für das Kind gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt in der Regel bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhalts Rechnung zu tragen (BGer 5A_667/2022 v. 14.11.2023 E. 5.1; 5A_330/2022 v. 27.3.2023 E. 4.1.1; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3; PKG 2020 Nr. 1 E. 4.2.2 m.w.H.).
5.1.4.Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kindes-unterhalt anhand der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu ermitteln. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der gebührende Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein allfällig verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zugeteilt wird (vgl. BGE 147 III 301 E. 4; 147 III 293 E. 4.1 f.; 147 III 265 E. 6.6 f.). Soweit das massgebliche Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sein eigenes Existenzminimum übersteigt, ist dieser Überschuss zunächst unter alle unterhaltsberechtigten Kinder (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils) zu verteilen. Reicht der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Verbleibt überhaupt kein Überschuss, so können auch keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 m.w.H.; BGer 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 6.2 = Pra 2011 Nr. 104 E. 6.2). Diese Grundsätze hat das Bundesgericht unter der Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts bestätigt (BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.; vgl. auch KGer GR ZK1 16 183 v. 17.12.2019 E. 4.2.4 f.). Hinsichtlich der Reihenfolge der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien gilt, dass zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 m.w.H.).
5.2. Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz verpflichtete den Kindsvater zur Bezahlung von Kindesunterhalt für C._____ in Höhe von CHF 931.00 (CHF 422.00 Barunterhalt und CHF 509.00 Betreuungsunterhalt) ab 15. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022, von CHF 505.00 (Barunterhalt) ab 1. Januar 2023 bis 31. März 2026 respektive von CHF 705.00 (Barunterhalt) ab 1. April 2026, je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen (act. B.2, Dispositivziff. 4). Die Unterhaltsbeiträge wurden in Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (act. B.2, E. 6.2). Die Vorinstanz rechnete dabei mit vier Phasen – Phase 1 vom 15. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022, Phase 2 vom 1. Juni 2022 (höheres Einkommen der Eheleute J._____) bis 31. Dezember 2022, Phase 3 vom 1. Januar 2023 (Anrechnung eines 50%-Pensums bei der Kindsmutter und höheres Einkommen von F._____) bis 31. März 2026 sowie Phase 4 ab dem 1. April 2026 (Vollendung des zehnten Lebensjahres von C._____) bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____ –, wobei sie für die erste und die zweite Phase gleich hohe Unterhaltsbeiträge zusprach. Zur Begründung führte sie in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass die Kindsmutter bis zum 31. Dezember 2022 noch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Der im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 bei der Kindsmutter anfallende Betreuungsunterhalt sei dem Kindsvater lediglich im Umfang von einem Drittel anzulasten, da die Tochter E._____ den grösseren Anteil der Betreuung in Anspruch nehme und entsprechend zwei Drittel des Betreuungsunterhalts durch deren Vater D._____ zu tragen seien. Um die Nichtberücksichtigung der Steueraufwände und der Kosten der medizinischen Zusatzversicherungen auszugleichen, finde trotz bestehender Überschüsse keine Überschussverteilung statt, da die Parteien und ihre Ehegatten die entsprechenden Kosten eines über das Existenzminimum hinausgehenden Bedarfs leichthin aus ihren Überschüssen bezahlen könnten. Zudem betreue der Kindsvater C._____ (unter Nichtberücksichtigung des Wochenendes) in einem Umfang von etwas mehr als 25%, mithin nicht nur jedes zweite Wochenende, und erbringe damit ebenfalls einen Teil des Naturalunterhalts von C._____, weshalb ihm sein Überschuss ungeteilt zur Verfügung stehen solle. Ab dem 1. Januar 2023 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, zumal der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt ein 50%-Pensum anzurechnen und sie folglich in der Lage sei, ihren Bedarf selbst zu decken. Das sich mit der Zeit erhöhende Einkommen der Kindsmutter, welche den Naturalunterhalt für C._____ erbringe, sei unbeachtlich, da der Kindsvater verpflichtet bleibe, den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen (act. B.2, E. 6.10).
5.3. Grundsätzliche Parteistandpunkte
5.3.1.Der Kindsvater macht im Wesentlichen geltend, die festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge für C._____ seien gestützt auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sei der Kindesunterhalt aufgrund der alternierenden Obhut von den Eltern entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu tragen. Ausserdem sei der Kindsmutter bereits ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und Einkommen und Bedarf der verschiedenen beteiligten Personen seien anders zu beziffern bzw. zu berücksichtigen. Schliesslich sei unter den vorliegenden Umständen kein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. insb. act. A.1, II.C. Rz. 30 ff., Rz. 49 u. Rz. 52 f.).
5.3.2.Die Kindsmutter lässt ausführen, die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge seien dem Grundsatz nach richtig und würden nicht weiter beanstandet. Es habe lediglich eine Anpassung an bestimmte neue bzw. veränderte Zahlen zu erfolgen (vgl. act. A.2, II.B.2.c).
5.4. Allgemeine Ausführungen zur Unterhaltsberechnung
5.4.1.Gemäss den vorstehenden Ausführungen wird eine alternierende Obhut angeordnet. In Übereinstimmung mit dem Kindsvater (vgl. act. A.1, II.C. Rz. 49) hat demnach eine Anpassung der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung an diesen Umstand zu erfolgen. Sodann ist auf die verschiedenen Rügen des Kindsvaters einzugehen. Ausserdem drängt sich eine Aktualisierung der Berechnung aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse auf.
5.4.2.Mit Blick auf den Beginn der vorliegend festzulegenden Unterhaltspflicht ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 5. April 2022 – gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Parteien – unter anderem den Unterhalt von C._____ ab dem 15. Februar 2022 für die Dauer des Hauptverfahrens festlegte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorsorglich gesprochene Unterhaltsbeiträge definitiv und können nicht mehr rückwirkend durch das Urteil in der Hauptsache abgeändert werden (BGer 5A_712/2021 v. 23.5.2022 E. 7.3.2.3 m.w.H.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend geht auch die kantonale Praxis davon aus, dass auf Entscheide, die den Unterhalt für Kinder unverheirateter Eltern vorläufig für die Dauer des Verfahrens festlegen, im Hauptentscheid grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen ist (PKG 2020 Nr. 1 E. 4.1.2; KGer GR ZK1 21 179/186/189 v. 6.7.2022 E. 11.6), und zwar selbst dann nicht, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides einen Hinweis enthält, wonach die definitive Unterhaltspflicht im Hauptverfahren festgesetzt werde (KGer GR ZK1 23 139 v. 4.7.2024 E. 2.1.1). Vorliegend sah die dem Massnahmeentscheid zugrundeliegende, von den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 getroffene Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Betreuung und Kindesunterhalt) ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge vor. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Vereinbarung ohne den Vorbehalt der definitiven Unterhaltsregelung im Hauptentscheid nicht bzw. nicht mit demselben Inhalt geschlossen hätten respektive sich nur aufgrund dieses Vorbehalts auf bestimmte vorsorgliche Kindesunterhaltsbeiträge einigen konnten (vgl. act. A.1, II.C. Rz. 24 i.f.). Der erwähnte Vorbehalt bildet mithin einen wesentlichen Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs und ist folglich auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beachten, weshalb die Unterhaltspflicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab dem 15. Februar 2022 festzusetzen ist.
5.4.3.Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten vier Phasen gebildet, wobei die erste Phase vom 15. Februar bis zum 31. Mai 2022, die zweite vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2022, die dritte vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2026 und die vierte schliesslich vom 1. April 2026 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung dauert. Diese Berechnungsphasen sind folgendermassen anzupassen: Die zweite Phase ist um einen Monat zu kürzen und dauert mithin neu noch bis zum 30. November 2022, da die Kindsmutter per 1. Dezember 2022 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (act. C.4). Es wird darauf verzichtet, eine separate Phase für den Monat Dezember 2022 auszuscheiden. Vielmehr wird dem Kindsvater wie auch seiner Ehefrau das veränderte Einkommen bereits ab Dezember 2022 (statt erst ab Januar 2023) angerechnet; dasselbe gilt für die veränderten Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten. Damit beginnt die dritte Phase neu am 1. Dezember 2022. Mit der Geburt von H._____ und damit ab dem 1. November 2023 ist eine zusätzliche, vierte Phase zu bilden. Diese dauert bis Ende Februar 2024, ab welchem Zeitpunkt das Einkommen der Ehefrau des Kindsvaters entfällt. Aus Praktikabilitätsgründen wird für die Monate Januar und Februar 2024 hinsichtlich des Einkommens des Kindsvaters sowie der Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten trotz diesbezüglicher Veränderungen noch mit den Zahlen aus dem Jahr 2023 gerechnet; die Anpassung erfolgt im Rahmen der fünften Phase ab März 2024. Sodann sind auch nach April 2026 weitere Berechnungsphasen zu bilden, da aufgrund der alternierenden Obhut das steigende Einkommen der Kindsmutter – in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. B.2, E. 6.10.4) – einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht für C._____ hat. Die sechste Phase dauert entsprechend von April 2026 bis Ende Juli 2029, mithin bis zum Oberstufeneintritt von C._____. Die siebte und letzte Phase dauert schliesslich von August 2029 bis Ende März 2032 bzw. bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.7.2).
6. Berechnungsgrundlagen
6.1. Einkommen der Kindsmutter
6.1.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter ab dem Kindergarteneintritt von C._____ respektive (unter Gewährung einer Übergangsfrist) ab dem 1. Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von CHF 2'443.00 für eine 50%-Tätigkeit in der Gastronomie an – dies gestützt auf eine frühere Tätigkeit in der entsprechenden Branche – und führte aus, dass ihr ab diesem Zeitpunkt gemäss dem Schulstufenmodell eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zuzumuten sei. Daran ändere die Betreuung der jüngeren, aus der Ehe zwischen der Kindsmutter und D._____ hervorgegangenen Tochter E._____ nichts, zumal der Kindsvater gemäss der geltenden Rechtsprechung nicht für die entsprechenden finanziellen Folgen einzustehen habe (act. B.2, E. 6.3.1).
6.1.2.Rüge des Kindsvaters
6.1.2.1.Der Kindsvater bringt vor, entgegen der Vorinstanz, deren Entscheid hinsichtlich der Dauer der Übergangsfrist sowie der Höhe des anrechenbaren Arbeitspensums gestützt auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen sei, sei der Kindsmutter bereits ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine Übergangsfrist sei ihr nicht zu gewähren, zumal sie spätestens seit der Massnahmeverhandlung vom 5. April 2022 gewusst habe, dass sie möglichst rasch wieder arbeiten müsse, jedoch trotz dieses Wissens und der bestehenden Möglichkeiten keine Erwerbstätigkeit gesucht habe. Ausserdem sei ihr aufgrund der alternierenden Obhut nicht ein 50%-Pensum, sondern ab 1. Juli 2022 bis Ende Februar 2023 ein 65%-Pensum (Erwerbstätigkeit jeden Vormittag sowie an drei Nachmittagen alle zwei Wochen) und damit ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'176.00 sowie ab 1. März 2023 bzw. ab dem Zeitpunkt der hälftigen Betreuung ein 70%-Pensum (Erwerbstätigkeit jeden Vormittag sowie an vier Nachmittagen alle zwei Wochen) und damit ein Einkommen von CHF 3'420.00 anzurechnen (act. A.1, II.C. Rz. 31 ff.). Der Kindsvater weist in seiner Berufung ausserdem darauf hin, dass die Kindsmutter seit Anfang Dezember 2022 in einem 50%-Pensum beim K._____ arbeite (act. A.1, II.B. Rz. 5).
6.1.2.2.Die Kindsmutter bestätigt, seit Anfang Dezember 2022 beim K._____ in einem 50%-Pensum angestellt zu sein, und führt aus, ihr monatlicher Nettolohn (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) belaufe sich auf CHF 2'100.00 und die Anstellung sei bis Ende März 2023 befristet (act. A.2, II.B.2.a).
6.1.2.3.Der Kindsvater stellt sich in seiner Replik und Anschlussberufungsantwort auf den Standpunkt, der monatliche Nettolohn der Kindsmutter beim K._____ belaufe sich nicht auf CHF 2'100.00, sondern habe im Dezember 2022 CHF 2'081.00 und von Januar bis März 2023 CHF 2'271.80 (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) betragen. Die Befristung der Anstellung werde zur Kenntnis genommen, wobei zu klären sei, ob die Kindsmutter nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages weiterhin beim K._____ angestellt sei oder eine andere Anstellung habe, in welchem Pensum sie aktuell tätig sei und welches monatliche Nettoeinkommen sie aktuell erziele. Im Übrigen werde auf die gemachten Ausführungen betreffend das der Kindsmutter anzurechnende hypothetische Einkommen verwiesen (act. A.3, II.B. Rz. 32 f.).
6.1.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
6.1.3.1.Dass die Kindsmutter gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid trotz der Betreuung der jüngeren Tochter E._____ in einem 50%-Pensum arbeiten soll, wird von ihr nicht gerügt. Strittig ist aber, ob ihr ein höheres Pensum zugemutet werden kann, wie dies der Kindsvater verlangt. Diese Frage ist in erster Linie mit Blick auf die Beteiligung der Kindsmutter am Barunterhalt von C._____ ausschlaggebend, zumal sie ihre Lebenshaltungskosten auch mit dem im angefochtenen Entscheid angerechneten 50%-Pensum zu decken vermag. Ebenfalls strittig ist die Übergangsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wobei hier auch zu beurteilen ist, ob es sich rechtfertigt, der Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
6.1.3.2.Die Kindsmutter ging ab dem 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 einer befristeten Teilzeittätigkeit von 50% als Mitarbeiterin Room Service im K._____ nach (act. C.4; vgl. act. I.3). Sie erzielte dabei ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 2'612.00 (act. C.7 u. C.15). Im Mai 2023 nahm die Kindsmutter eine Tätigkeit bei der Q._____ AG auf, wobei sie bis Ende 2023 lediglich ein unregelmässiges Einkommen von durchschnittlich rund CHF 313.00 pro Monat erzielte (act. C.16). Gemäss Angaben der Kindsmutter sei aktuell kein namhaftes Einkommen mehr zu verzeichnen und sie konzentriere sich auf die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung (vgl. act. I.3).
6.1.3.3.Wie die Vorinstanz überzeugend ausführt, ist der Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit im 50%-Pensum möglich und zumutbar, was von ihr nicht in Abrede gestellt wird und sich insbesondere auch anhand der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit ab Dezember 2022 zeigt. Das Schulstufenmodell ist grundsätzlich auch bei alternierender Obhut heranzuziehen, wobei es zusätzliche Aspekte wie namentlich den Umfang der Betreuung durch den anderen Elternteil zu berücksichtigen gilt (vgl. BGer 5A_975/2022 v. 30.8.2023 E. 4.2.1 m.w.H.; 5A_565/2022 v. 27.4.2023 E. 3.2; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.3.2 f.; vgl. auch Schweighauser, a.a.O., N 53o zu Art. 285 ZGB). Angesichts des Alters von C._____ und des vorliegenden Betreuungsmodells, wonach sich C._____ jeweils jede zweite Woche ab Mittwochmittag bis Montagmorgen beim Vater aufhält, ist der Mutter keine höhere Erwerbstätigkeit als jene von 50% anzurechnen, denn in der jeweils anderen Woche erfolgt keine Betreuungsentlastung durch den Vater und die Mutter hat die gesamte schulfreie Zeit von C._____ abzudecken. Eine Anstellung zu finden, die ein wochenweise schwankendes Pensum respektive eine freie, auf die Betreuungszeiten abgestimmte Wahl der Arbeitstage erlaubt, erscheint nicht realistisch, weshalb es beim angerechneten 50%-Pensum sein Bewenden hat. Sodann ist auch aus den nachfolgenden Überlegungen von einer Erhöhung des Pensums gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid abzusehen: Die Kindsmutter kann sich zwar der Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, auch gegenüber Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung (persönliche) Betreuungspflichten zu haben. Der zumutbare Umfang der Erwerbstätigkeit hat sich damit grundsätzlich am gemeinsamen (älteren) Kind auszurichten, doch dürfen Betreuungspflichten bezüglich des (jüngeren) Kindes aus einer anderen Beziehung reduzierend berücksichtigt werden. Stehen nämlich finanzielle und betreuerische Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen zueinander in Konkurrenz, so ist ein gerechter Ausgleich zu finden und kein Kind zu vernachlässigen (BGer 5A_723/2023 v. 26.4.2024 E. 6.4.2.2 m.H.a. BGE 144 III 481 E. 4.7.5 u. BGer 5A_780/2022 v. 6.3.2023 E. 3.2). Würde der Kindsmutter vorliegend ein höheres Pensum als jenes von 50% angerechnet, würden die Interessen von E._____ unzureichend berücksichtigt, weshalb auch aus diesem Grund von einer entsprechenden Anrechnung abzusehen ist.
6.1.3.4.Der Kindsvater fordert die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens bereits ab Juli 2022. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der betroffene Elternteil die in der Vergangenheit unterbliebene Erzielung des (ihm zumutbaren und tatsächlich möglichen) Einkommens nicht ungeschehen machen bzw. seine zu tiefe Leistungsfähigkeit für die verstrichene Zeitspanne nicht nachträglich erhöhen kann. Insofern ist bei der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen höheren Einkommens eine gewisse Zurückhaltung geboten. Nach der Rechtsprechung kommt eine solche in Frage, wenn der betroffene Elternteil in der Vergangenheit nicht das Einkommen erzielt hat, das er bei gutem Willen zu erwirtschaften vermocht hätte, sich sein Versäumnis nicht rechtfertigen lässt und es ihm zudem zuzumuten ist, mit seinen künftig erzielten Einkünften nachzuholen, was er in der Vergangenheit zu erwirtschaften verpasst hat (BGer 5A_975/2022 v. 30.8.2023 E. 4.2.1; vgl. BGer 5A_59/2016 v. 1.6.2016 E. 3.3; 5A_184/2015 v. 22.1.2016 E. 3.4). Vorliegend hat die Vorinstanz von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen und der Kindsmutter ab der Entscheidmitteilung – die Mitteilung ohne Begründung erfolgte am 17. Oktober 2022 – eine Übergangsfrist von rund zweieinhalb Monaten gewährt. Dies erweist sich als angemessen, zumal im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung und entgegen dem Kindsvater kein Anlass besteht, der Kindsmutter rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
6.1.3.5.Demnach ist bei der Kindsmutter in der ersten und der zweiten Phase kein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Für die Anrechnung des Einkommens für ein 50%-Pensum ist allerdings, entgegen der Vorinstanz, nicht auf den 1. Januar 2023, sondern auf den 1. Dezember 2022 abzustellen, also den Zeitpunkt, in welchem die Kindsmutter ihre 50%-Tätigkeit beim K._____ tatsächlich aufnahm. Auch wenn sie dieser Erwerbstätigkeit in der Folge lediglich während vier Monaten nachging, ist ihr das entsprechende Einkommen auch darüber hinaus (hypothetisch) anzurechnen. Gestützt auf die Einkommensbelege ihrer letzten Anstellung beim K._____ – auf das Einkommen für die unregelmässige Tätigkeit bei der Q._____ AG kann hier nicht abgestellt werden – ist im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid bei einem 50%-Pensum ein etwas höheres Einkommen anzunehmen, nämlich ein solches von rund CHF 2'612.00 pro Monat (vgl. vorstehend E. 6.1.3.2). Damit ist seitens der Kindsmutter in den Phasen drei bis sechs mit einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 2'612.00 zu rechnen.
6.1.3.6.Mit dem Oberstufeneintritt von C._____ im Sommer 2029 ist der Kindsmutter ein 80%-Pensum und damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'180.00 anzurechnen. Aus den vorerwähnten Gründen (vgl. E. 6.1.3.3) ist für diese siebte Phase nicht von einem höheren Pensum auszugehen. Bei einem Vollzeitpensum der Kindsmutter gilt ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'200.00 als realisierbar.
6.2. Bedarf der Kindsmutter
6.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Kindsmutter auf total CHF 1'527.00. Sie erwog diesbezüglich im Wesentlichen, nachdem finanziell enge Verhältnisse und keinerlei nennenswertes Vermögen vorlägen, werde mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gerechnet. Der Steueraufwand bleibe entsprechend unberücksichtigt, was auch für die übrigen Familienmitglieder gelte (act. B.2, E. 6.3.2.4 u. 6.10).
6.2.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Kindsmutter ist grundsätzlich nicht strittig. Mit der Vorinstanz ist der mit ihrem Ehemann zusammenlebenden Kindsmutter ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Sodann ist in ihrem Bedarf ein Drittel der Gesamtwohnkosten von CHF 1'450.00 (RG act. II/4) bzw. ein Wohnkostenanteil von CHF 483.00 zu berücksichtigen. Für die monatlichen Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sind im Jahr 2022 bzw. in den Phasen 1 und 2 gerundet CHF 194.00 (RG act. II/7), im Jahr 2023 bzw. in den Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) rund CHF 245.00 (act. C.9 u. C.17) und ab dem Jahr 2024 bzw. für die Phasen 5 bis 7 gerundet CHF 271.00 (act. C. 18) einzusetzen. Sodann ist im Bedarf der Kindsmutter, ebenso wie in jenem des Kindsvaters (vgl. nachfolgend E. 6.10.3), ein Betrag für ungedeckte Gesundheitskosten einzusetzen, wie die Kindsmutter zu Recht geltend macht (act. A.2, II.B.2b). Ihre ungedeckten Gesundheitskosten beliefen sich im Jahr 2022 auf total CHF 379.65 (act. C.10) bzw. auf rund CHF 32.00 monatlich und im Jahr 2023 auf total CHF 1'014.60 (act. C.19) bzw. rund CHF 85.00 monatlich. Diese Kosten sind in den Phasen 1 und 2 respektive in den Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Gesundheitskosten sind ab dem Jahr 2024 und für die Zukunft, mithin für die Phasen 5 bis 7, durchschnittliche ungedeckte Gesundheitskosten von rund CHF 58.00 pro Monat anzunehmen und im Bedarf der Kindsmutter einzusetzen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Bedarf der Kindsmutter, ebenso wie bei den übrigen Parteien, keine Steuern anzurechnen. Dasselbe gilt für die Prämien der Zusatzversicherung (VVG), die im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
6.3. Einkommen von C._____
6.3.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz berücksichtigte in sämtlichen Phasen monatliche Kinderzulagen von CHF 220.00 und erwog, dass der Umstand, wonach sich diese ab dem 1. Januar 2023 auf CHF 230.00 belaufen würden, mangels Erheblichkeit ausser Acht gelassen werde (act. B.2, E. 6.4.1).
6.3.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Als Einkommen von C._____ sind die für ihn bezogenen Kinderzulagen zu berücksichtigen. Bis zum 1. Januar 2023 bzw. für die Phasen 1 und 2 ist ein Betrag von CHF 220.00 anzurechnen, danach respektive ab Phase 3 belaufen sich die Zulagen auf monatlich CHF 230.00. Die Kinderzulagen für C._____ werden bis November 2022 bzw. für die Phasen 1 und 2 durch den Kindsvater und ab Dezember 2022 bzw. ab der Phase 3 von der Kindsmutter bezogen (vgl. auch act. B.17, B.20 u. B.32; act. C.14).
6.4. Bedarf von C._____
6.4.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz errechnete für C._____ einen Bedarf (Grundbetrag, Wohnkostenanteil bei der Kindsmutter und Krankenkassenprämien) in Höhe von total CHF 642.00 (vom 15. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022), von CHF 725.00 (vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2026) respektive von CHF 925.00 (ab 1. April 2026). Diesen Bedarf berücksichtigte sie vollständig auf Seiten der Kindsmutter bzw. der Familie I._____ (act. B.2, E. 6.4.2 u. 6.10).
6.4.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater bringt vor, die Bezifferung des Bedarfs von C._____ durch die Vor-instanz sei gestützt auf unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen. Entsprechend der alternierenden Obhut habe eine Aufteilung auf den Bedarf beim Kindsvater sowie jenen bei der Kindsmutter stattzufinden. Der Bedarf bei der Kindsmutter betrage CHF 442.00 respektive ab 1. April 2026 CHF 542.00, der Bedarf beim Kindsvater CHF 550.00 respektive ab 1. April 2026 CHF 650.00 (act. A.1, II.C. Rz. 34 f.).
6.4.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
6.4.3.1.Bis und mit März 2026 ist C._____ ein Grundbetrag von CHF 400.00, danach ein solcher von CHF 600.00 anzurechnen. Bei alternierender Betreuung des Kindes tragen beide Elternteile durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, so dass grundsätzlich auch die Last der finanziellen Leistungen für den Unterhalt des Kindes zwischen ihnen zu teilen ist (BGer 5A_583/2018 v. 18.1.2019 E. 5.1). Da beide Elternteile insbesondere – grundsätzlich im Umfang ihres Betreuungsanteils – Ausgaben übernehmen, die durch den Grundbetrag für das Kind gedeckt sind, ist dieser proportional zu den Betreuungsanteilen auf die Eltern aufzuteilen (BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 37m zu Art. 176 ZGB). Der Grundbetrag von C._____ ist folglich entsprechend dem Verhältnis der Betreuungsanteile von gerundet 38% (Vater) zu rund 62% (Mutter) auf die Eltern aufzuteilen. Somit ist beim Kindsvater ein Anteil am Grundbetrag von CHF 152.00 (Phasen 1 bis 5) respektive von CHF 228.00 ab April 2026 (Phasen 6 und 7) und bei der Kindsmutter ein solcher von CHF 248.00 (Phasen 1 bis 5) respektive von CHF 372.00 ab April 2026 (Phasen 6 und 7) anzurechnen.
6.4.3.2.Die Wohnkosten bilden ebenfalls Bestandteil des (Bar-)Bedarfs des Kindes und sind bei diesem entsprechend anzurechnen, wobei bei alternierender Betreuung grundsätzlich ein Anteil an der Miete jedes Elternteils zu berücksichtigen ist bzw. beide Eltern Anspruch auf eine Beteiligung des Kindes an ihren Mietausgaben haben (BGer 5A_952/2019 v. 2.12.2020 E. 6.3.1; 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 v. 18.1.2019 E. 5.1; Maier/Vetterli, a.a.O., N 37m zu Art. 176 ZGB). In casu ist im Bedarf von C._____ ein Wohnkostenanteil von CHF 242.00 bei der Kindsmutter (ein Sechstel der Gesamtwohnkosten von CHF 1'450.00 [RG act. II/4]) zu berücksichtigen. Was den Wohnkostenanteil beim Kindsvater anbelangt, so beträgt dieser zunächst bzw. für die Phasen 1 bis 3 CHF 350.00 (ein Sechstel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00; entsprechend den Gesamtmietkosten von CHF 2'450.00 [RG act. III/4] abzüglich des Mietanteils der Unternehmung des Kindsvaters von CHF 350.00 [RG act. III/5]) und ab der Geburt von H._____ bzw. ab dem 1. November 2023 (Phasen 4 bis 7) CHF 300.00 (ein Siebtel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00).
6.4.3.3.Im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen sind ferner die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (KVG), wobei davon auszugehen ist, dass die Kindsmutter diese übernimmt (vgl. act. C.17). Diese beliefen sich im Jahr 2021 auf monatlich rund CHF 83.00 (RG act. II/7), wurden jedoch vollständig durch die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von geschätzt total CHF 1'080.00 (vgl. RG act. II/8) gedeckt. Für das Jahr 2022 bzw. die Phasen 1 und 2 ist von derselben Sachlage auszugehen. Die Vorinstanz ging vom Entfallen der individuellen Prämienverbilligung für C._____ ab dem Jahr 2023 aufgrund des ab diesem Zeitpunkt höheren Erwerbseinkommens der Familie I._____ aus, was die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 bestätigte (act. I.3). Die Krankenkassenprämie belief sich auf rund CHF 86.00 für das Jahr 2023 (act. C.17) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) respektive auf rund CHF 92.00 ab dem Jahr 2024 (act. C.18) bzw. für die Phasen 5 bis 7. Für C._____ wurden keine ungedeckten Gesundheitskosten geltend gemacht bzw. nachgewiesen, weshalb auch keine solchen in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind.
6.5. Einkommen von D._____
6.5.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz berücksichtigte ein monatliches Nettoeinkommen von D._____ in Höhe von CHF 4'790.00 aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der R._____ GmbH (act. B.2, E. 6.5.1).
6.5.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater macht geltend, dass D._____ gestützt auf die Jahresrechnung der R._____ GmbH für das Jahr 2021 tatsächlich über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'812.00 (CHF 4'790.00 plus Gewinnanteil von CHF 27.25) verfüge (act. A.1, II.C. Rz. 37). Zudem weist er darauf hin, dass D._____ neben der R._____ GmbH im März 2023 die S._____ GmbH gegründet habe und deren Geschäftsführer sei (act. A.5, II.B. Rz. 8).
6.5.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Vorliegend steht fest, dass D._____ mit seinem Einkommen in der Lage ist, für seinen eigenen Bedarf, den (anteilsmässigen) Barbedarf von E._____ sowie den ehelichen Unterhalt – das eheliche Kind hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, soweit der Unterhalt seiner Mutter über Art. 163 ZGB gedeckt wird (KGer GR ZK1 22 196 v. 17.3.2023 E. 2.6.3 m.V.a. BGE 148 III 353 E. 7.3.2) – aufzukommen. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu und es braucht auf die Vorbringen des Kindsvaters nicht eingegangen zu werden.
6.6. Bedarf von D._____
6.6.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf von D._____ auf CHF 1'543.00 (act. B.2, E. 6.5.2 u. 6.10).
6.6.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind im Bedarf von D._____ ein Grundbetrag von CHF 850.00, ein Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 483.00 (ein Drittel der Gesamtwohnkosten von CHF 1'450.00 [RG act. II/4]) sowie Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) von rund CHF 210.00 für das Jahr 2022 (vgl. RG act. II/11) bzw. für die Phasen 1 und 2, von rund CHF 227.00 für das Jahr 2023 (act. C.17) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) respektive von rund CHF 252.00 ab dem Jahr 2024 (act. C.18) bzw. für die Phasen 5 bis 7 zu berücksichtigen.
6.7. Einkommen von E._____
6.7.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz berücksichtigte in sämtlichen Phasen monatliche Kinderzulagen von CHF 220.00 für E._____ (act. B.2, E. 6.6.1).
6.7.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater rügt, bei E._____ seien seit dem 1. Januar 2023 Kinderzulagen von CHF 230.00 anstatt CHF 220.00 zu berücksichtigen (act. A.1, II.C. Rz. 38 f.).
6.7.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Als Einkommen von E._____ sind die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von CHF 220.00 bis zum 31. Dezember 2022 bzw. für die Phasen 1 und 2 respektive von CHF 230.00 ab dem 1. Januar 2023 bzw. für die Phasen 3 bis 7 anzurechnen.
6.8. Bedarf von E._____
6.8.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz errechnete für sämtliche Phasen einen Bedarf von E._____ in Höhe von CHF 708.00 (act. B.2, E. 6.6.2 u. 6.10).
6.8.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Bis zum Alter von zehn Jahren bzw. für die Phasen 1 bis 6 ist E._____ ein Grundbetrag von CHF 400.00, danach bzw. für die Phase 7 ein solcher von CHF 600.00 anzurechnen. Sodann ist ein Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 242.00 (ein Sechstel der Gesamtwohnkosten von CHF 1'450.00 [RG act. II/4]) in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (KVG) belaufen sich auf rund CHF 66.00 für das Jahr 2022 (RG act. II/7) bzw. für die Phasen 1 und 2, gerundet CHF 86.00 für das Jahr 2023 (act. C.17) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) respektive rund CHF 92.00 ab dem Jahr 2024 (act. C.18) bzw. für die Phasen 5 bis 7. Ferner sind ungedeckte Gesundheitskosten von E._____ für das Jahr 2022 in Höhe von CHF 375.95 ausgewiesen (act. C.11), weshalb in ihrem Bedarf hierfür (für sämtliche Phasen) ein Betrag von monatlich gerundet CHF 31.00 einzusetzen ist.
6.9. Einkommen des Kindsvaters
6.9.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz rechnete dem Kindsvater für den Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'231.25 und ab dem 1. Juni 2022 ein solches von CHF 5'400.00 an, dies gestützt auf den Lohnausweis der T._____ GmbH für das Jahr 2021 sowie die Jahresrechnungen des Einzelunternehmens U._____ der Jahre 2018 und 2019. Dabei ging sie ab Juni 2022 von einem 40%-Pensum bei der erstgenannten Gesellschaft und von einem Pensum im Umfang von 60% beim Einzelunternehmen aus. Sie erwog, die Anrechnung des seitens der Kindsmutter geltend gemachten höheren hypothetischen Einkommens von CHF 7'030.00 sei nicht geboten, zumal der Kindsvater mit dem ihm angerechneten Nettoeinkommen von CHF 5'400.00 seiner Unterhaltspflicht bereits ausreichend nachzukommen vermöge und keine Fehlbeträge bestünden, womit die Frage der Realisierbarkeit eines entsprechenden Einkommens offen bleiben könne (act. B.2, E. 6.7.1).
6.9.2.Rüge des Kindsvaters
6.9.2.1.Der Kindsvater macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei ihm vom 15. Februar 2022 bis Ende Dezember 2023 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 4'231.25 und erst ab 1. Januar 2024 ein solches von CHF 5'400.00 anzurechnen. Bei der von der Vorinstanz zitierten Stelle in seinen Plädoyernotizen, auf welche diese ihre Annahme eines Einkommens von CHF 5'400.00 bereits ab 1. Juni 2022 stütze, handle es sich um ein offensichtliches Versehen, wie sich anhand seiner sonstigen Ausführungen und Aussagen zeige. Die finanzielle Situation seiner Einzelunternehmung verbessere sich nach der Corona-Pandemie nur langsam, weshalb erst ab Januar 2024 wieder mit Geschäftszahlen wie in den Jahren 2018 und 2019 gerechnet werden und ihm erst ab dann ein Einkommen von monatlich CHF 5'400.00 angerechnet werden könne (act. A.1, II.C. Rz. 40 ff.).
6.9.2.2.In ihrer Duplik und Anschlussberufungsreplik lässt die Kindsmutter ausführen, dass der Kindsvater ein monatliches Einkommen von CHF 7'030.00 zu erzielen vermöchte, wenn er seine Erwerbsfähigkeit angemessen ausnützen würde (act. A.4, II.B.1 S. 3).
6.9.2.3.In seiner Anschlussberufungsduplik hält der Kindsvater fest, gestützt auf die nun vorliegenden Einkommensbelege sei für das Jahr 2022 von einem monatlichen Einkommen von gesamthaft CHF 3'381.00 auszugehen. Sodann könne ihm ab Januar 2024 ein monatliches Nettoeinkommen für ein 100%-Pensum von maximal CHF 4'500.00 angerechnet werden, dies aufgrund der schlechten Auftragslage auch im Jahr 2023 sowie der erfolglosen Bewerbungen (act. A.5, II.B. Rz. 7). Der Kindsvater bestreitet ferner, in der Lage zu sein, ein monatliches Einkommen von CHF 7'030.00 zu erzielen (act. A.5, II.B. Rz. 11).
6.9.2.4.Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2024 bringt der Kindsvater sodann vor, seit dem 23. Oktober 2023 eine neue Anstellung bei der Gemeinde L._____ in einem 80%-Pensum zu haben und damit im Jahr 2023 (23. Oktober bis 31. Dezember 2023) ein Einkommen von CHF 11'147.80 (inklusive Anteil am 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) erzielt zu haben. Im Januar 2024 habe er CHF 5'172.00 verdient und ab Februar 2024 werde er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'349.00 (je inklusive Anteil am 13. Monatslohn, exklusive Kinder- und Sozialzulagen) erzielen (act. A.7).
6.9.2.5.Schliesslich hat der Kindsvater mit Noveneingabe vom 30. Mai 2024 mitgeteilt, dass die Gemeinde L._____ sein Anstellungsverhältnis per Ende August 2024 kündigen werde, und ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass er bereits ab September 2024 eine Anstellung auf derselben Entlöhnungsstufe finden werde, zumal er vor dieser Anstellung während längerer Zeit erfolglos auf Arbeitssuche gewesen sei (act. A.9). Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 hat der Kindsvater die Kündigungsbestätigung der Gemeinde nachgereicht (act. D.22 u. B.45).
6.9.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
6.9.3.1.Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. September 2022 ist der Kindsvater selbst von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'231.25 für die Dauer von Februar bis Mai 2022 und von CHF 5'400.00 bereits ab Juni 2022 ausgegangen (vgl. RG act. VII/2, Rz. 3 f. u. Rz. 6), wobei es sich dabei gemäss seinen Ausführungen um ein Versehen handelte. In der Stellungnahme vom 25. März 2022 (RG act. I/2, II.2. Rz. 32) sowie in der Duplik vom 11. Juli 2022 (RG act. I/4, II.2. Rz. 26 f.) hatte er hingegen noch ausgeführt, dass ihm erst ab dem 1. Januar 2024 ein Einkommen von CHF 5'400.00 anzurechnen sei. Für die im Berufungsverfahren getätigten Vorbringen des Kindsvaters zu seinen Einkommensverhältnissen wird auf die soeben gemachten Ausführungen (vgl. E. 6.9.2) verwiesen.
6.9.3.2.Noven sind im vorliegenden Verfahren voraussetzungslos zuzulassen (vgl. E. 1.6), womit die veränderte Einkommenssituation des Kindsvaters bzw. die neuen Vorbringen hierzu zu berücksichtigen sind. Es schadet mit anderen Worten nicht, dass der Kindsvater im vorinstanzlichen Verfahren noch von anderen Zahlen ausgegangen ist.
6.9.3.3.Wie dargelegt hat die Vorinstanz dem Kindsvater in der ersten Phase, dauernd von Mitte Februar bis Ende Mai 2022, ein Einkommen von CHF 4'231.25 und ab 1. Juni 2022 ein solches von CHF 5'400.00 angerechnet. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. dazu sogleich E. 6.9.3.4), liegt das tatsächlich erzielte Einkommen des Kindsvaters aber tiefer. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die bei einem Elternteil vorhandene Arbeitskapazität grundsätzlich umfassend auszuschöpfen ist, soweit es um die Leistung von Kindesunterhalt geht; der entsprechende allgemeine Grundsatz im Unterhaltsrecht gilt in besonderer Weise für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern. Es besteht eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4; BGer 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4; je m.w.H.). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern eine entsprechende Arbeitstätigkeit zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 5.3.2; 5A_340/2018 v. 15.1.2019 E. 4; je m.w.H.). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zur rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. E. 5.5.3.4) verwiesen werden.
6.9.3.4.Der Kindsvater geht seit Längerem parallel einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit nach. Wie sich aus den Akten ergibt, erzielte er mit seinem Einzelunternehmen U._____ im Jahr 2018 einen Gewinn von CHF 27'239.11 (RG act. III/37), im Jahr 2019 einen solchen von CHF 20'334.09 (RG act. III/38) und im Jahr 2020 einen solchen von CHF 38'247.10 (RG act. III/23); im Jahr 2021 betrug der Gewinn CHF 22'401.43 (RG act. III/5) und im Jahr 2022 CHF 6'882.14 (act. B.21). Angemerkt sei, dass die Steuerverwaltung insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 eine Korrektur vornahm und für diese Jahre von einem Einkommen des Kindsvaters aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von CHF 30'514.00 respektive von CHF 25'435.00 ausging (RG act. III/9). Dass der Kindsvater einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm ein solches Vollpensum zumutbar ist, ist unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob von ihm die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer Vollzeit-Anstellung und damit einer vollständig unselbständigen Tätigkeit hätte verlangt werden können, steht doch vorliegend die Unterhaltspflicht gegenüber einem unmündigen Kind zur Diskussion, so dass an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit wie dargelegt hohe Anforderungen zu stellen sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtfertigt es sich vorliegend, (auch) auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Kindsvaters aus der selbständigen Erwerbstätigkeit abzustellen, zumal Letztere, gerade auch im Vergleich mit den Anstellungsverhältnissen (vgl. dazu auch RG act. I/2, II.2. Rz. 30), nicht als generell unrentabel bezeichnet werden kann und erst das schlechtere Betriebsergebnis des Jahres 2022 Anlass dazu gegeben hat, eine Aufgabe der selbständigen respektive eine Erhöhung der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erwägen. Indem der Kindsvater sich in der Folge auf verschiedene Stellen bewarb und zu einer Berufs- und Laufbahnberatung anmeldete (vgl. act. B.24) sowie im Oktober 2023 eine Arbeitsstelle im 80%-Pensum bei der Gemeinde L._____ annahm, hat er zeitnah auf die veränderte Sachlage reagiert und seine Erwerbstätigkeit an diese angepasst. Vor diesem Hintergrund ist – zumindest vorerst (vgl. E. 6.9.3.9) – auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.
6.9.3.5.Gemäss der Jahresrechnung 2022 hat das Einzelunternehmen U._____ ein Betriebsergebnis von CHF 6'882.14 erzielt (act. B.21). Hinzu kommen die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der T._____ GmbH von CHF 34'128.00 (act. B.22) sowie bei der V._____ GmbH von CHF 2'206.45 (act. B.23). Dies führt – nach Abzug der im Jahr 2022 durch den Kindsvater bezogenen Kinderzulagen für C._____ und G._____ von total CHF 5'060.00 (vgl. act. B.20) – zu einem monatlichen Einkommen von rund CHF 3'180.00. Der Kindsvater geht für das Jahr 2022 von einem Einkommen von total CHF 3'381.00 aus (act. A.5, II.B. Rz. 7), hat dabei aber die in diesem Jahr für C._____ und G._____ bezogenen Kinderzulagen nicht vollständig berücksichtigt. Entsprechend der vorstehenden Berechnung ist für das Jahr 2022 bzw. für die Phasen 1 und 2 von einem monatlichen Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) von CHF 3'180.00 auszugehen.
6.9.3.6.Für das Jahr 2023 liegt die Jahresrechnung des Einzelunternehmens noch nicht vor. Der Kindsvater erzielte in diesem Jahr Einnahmen von CHF 38'003.00 (act. B.39), die Ausgaben sind nicht bekannt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte, um bei der Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden, wobei ein einzelner besonders guter oder schlechter Jahresabschluss keine dauerhafte Veränderung begründet. Der ausgewiesene Gewinn ist insbesondere durch Aufrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen zu korrigieren (BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_565/2022 v. 27.4.2023 E. 3.1.1.1; 5A_1048/2021 v. 11.10.2022 E. 4.2; 5A_621/2021 v. 20.4.2022 E. 3.2.3; Maier/Vetterli, a.a.O., N 32b zu Art. 176 ZGB; je m.w.H.). Wie vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 6.9.3.4), unterlag das Geschäftsergebnis des Einzelunternehmens des Kindsvaters in den letzten Jahren sehr starken Schwankungen – mit dem höchsten Geschäftsergebnis von CHF 38'247.10 im Jahr 2020 und dem tiefsten Ergebnis von CHF 6'882.14 im Jahr 2022 –, ohne dass eine eindeutig steigende oder sinkende Tendenz auszumachen wäre. Daher rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, eine längere Vergleichsperiode als drei Jahre anzunehmen. Für die Ermittlung des Einkommens des Kindsvaters aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2023 ist demnach auf das durchschnittliche Geschäftsergebnis der letzten fünf Jahre bzw. den Gewinn der Jahre 2018 bis 2022 (CHF 30'514.00, CHF 25'435.00, CHF 38'247.10, CHF 22'401.43 respektive CHF 6'882.14) abzustellen, wobei für die Jahre 2018 und 2019 jeweils das durch die Steuerverwaltung korrigierte Einkommen zu berücksichtigen ist. Es resultiert ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn von rund CHF 24'695.00, was einem monatlichen Einkommen von rund CHF 2'058.00 entspricht.
6.9.3.7.Per 23. Oktober 2023 hat der Kindsvater eine Anstellung bei der Gemeinde L._____ in einem 80%-Pensum angetreten (act. B.31). Zudem ging er auch im Jahr 2023 der Beschäftigung bei der T._____ GmbH nach. Aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betrug sein Einkommen (exklusive der von ihm bezogenen Kinderzulagen [vgl. act. B.32 u. B. 37]) im Jahr 2023 insgesamt rund CHF 3'299.00 pro Monat (act. B.33, B.36 u. B.37). Aus selbständiger Tätigkeit ist wie dargelegt ein durchschnittliches Einkommen von CHF 2'058.00 pro Monat anzunehmen – ein reduziertes Pensum in den Monaten November und Dezember 2023 fällt aufgrund der kurzen Dauer nicht massgeblich ins Gewicht –, was zu einem monatlichen Nettoeinkommen von total rund CHF 5'357.00 führt. Aus Praktikabilitätsgründen ist dieses Einkommen für die gesamte Dauer der Phasen 3 und 4, mithin bereits ab Dezember 2022 und bis Ende Februar 2024, zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.4.3).
6.9.3.8.Gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2024 (act. B.34, B.35 u. B.38) ergibt sich für das Jahr 2024 ein Einkommen aus dem 80%-Pensum bei der Gemeinde L._____ von CHF 5'336.00 pro Monat (inklusive Anteil am 13. Monatslohn und Sozialzulage, exklusive Kinderzulagen und Korrektur betreffend Pensionskassenabzug). Die Sozialzulage ist entgegen der Auffassung des Kindsvaters (vgl. act. A.7) als Einkommensbestandteil von ihm einzurechnen. Die besondere Sozialzulage ist nämlich keine Familienzulage im Sinne von Art. 285a Abs. 1 ZGB, sondern wird Mitarbeitenden, die finanzielle Unterstützungspflichten haben, zusätzlich zur Kinderzulage ausgerichtet (vgl. act. B.31, der auf das kantonale Personalgesetz verweist; Art. 29 Abs. 1 PG [BR 170.400]). Sie trägt den Kosten Rechnung, die mit der Unterstützung eines Kindes verbunden sind. Nach der Praxis des Kantonsgerichts wird die Zulage daher nicht als Einkommen des Kindes qualifiziert, sondern zu den Einnahmen des beziehenden Elternteils gerechnet (vgl. ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 5.2.1 m.w.H.). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kindsvater sein Einzelunternehmen entsprechend seiner Darlegung im Rahmen der übrigen 20% fortführt (vgl. act. A.7). Für das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist gemäss den vorstehenden Ausführungen auf das durchschnittliche Gewinnergebnis der letzten fünf Jahre abzustellen, wobei der Kindsvater in dieser Periode allerdings in einem Pensum zwischen 40% und 60% tätig war (vgl. RG act. I/2, II.2. Rz. 30). Daher ist dem Kindsvater – davon ausgehend, dass das errechnete Durchschnittseinkommen von CHF 2'058.00 einer Tätigkeit von durchschnittlich rund 50% entsprach – für eine selbständige Erwerbstätigkeit im Umfang von 20% ein Einkommen von rund CHF 825.00 anzurechnen. Basierend auf einem 100%-Pensum ist somit auf ein Einkommen von insgesamt CHF 6'161.00 pro Monat abzustellen.
6.9.3.9.Gemäss der im Recht liegenden Kündigungsbestätigung der Gemeinde L._____ wurde das Anstellungsverhältnis des Kindsvaters per Ende August 2024 gekündigt (act. B.45). Wie vorstehend dargelegt wurde, kann einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Vorliegend hat der Kindsvater seine Erwerbskraft voll auszuschöpfen, um Kindesunterhalt leisten zu können. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er zeitnah wieder eine vergleichbare unselbständige Tätigkeit wie jene bei der Gemeinde L._____ finden wird. Zwar führt der Kindsvater aus, dass er vor seiner Anstellung bei der Gemeinde längere Zeit erfolglos auf Arbeitssuche gewesen sei, und es sind in der Tat gewisse (erfolglose) Stellensuchbemühungen dokumentiert (vgl. act. B.24). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass es dem Kindsvater schlussendlich gelang, bei der Gemeinde L._____ eine Anstellung zu finden, wobei die gewonnene zusätzliche Arbeitserfahrung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt weiter verbessern dürfte. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten nicht klar ergibt, von welcher Partei die Kündigung ausgegangen ist. Gemäss Schreiben vom 4. Juni 2024 mit dem Betreff "Bestätigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2024" bestätigt der Gemeindevorstand die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses per genanntem Datum (B.45), ohne dass auf eine durch die Arbeitgeberin bereits mündlich ausgesprochene Kündigung – entsprechend der Darstellung in der Eingabe des Kindsvaters vom 30. Mai 2024 (act. A.9) – Bezug genommen wird. Damit erscheint es denkbar, dass die Kündigung durch den Kindsvater selbst erfolgt ist, was ebenfalls für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprechen würde. Im Ergebnis ist dem Kindsvater für die gesamte Dauer der Phasen 5 bis 7 bzw. auch nach August 2024 ein monatliches Einkommen von CHF 6'161.00 anzurechnen.
6.10. Bedarf des Kindsvaters
6.10.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Bedarf des Kindsvaters von CHF 1'887.00 und führte insbesondere aus, die nicht nachgewiesenen, regelmässig anfallenden ungedeckten Gesundheitskosten seien nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu bezahlen (act. B.2, E. 6.7.2 u. 6.10).
6.10.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater macht geltend, dass die Nichtberücksichtigung seiner ungedeckten Gesundheitskosten in seinem Bedarf auf eine unrichtige Erstellung des Sachverhaltes sowie eine unrichtige Rechtsanwendung zurückgehe. Er habe belegte regelmässige, auch in Zukunft anfallende ungedeckte Gesundheitskosten. Diese hätten sich im Jahr 2020 auf CHF 387.00, im Jahr 2021 auf CHF 161.90 und im Jahr 2022 auf CHF 131.65 belaufen. Diese Kosten seien im Existenzminimum zu berücksichtigen und müssten nicht aus dem Überschuss finanziert werden (act. A.1, II.C. Rz. 43 ff.).
6.10.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Mit der Vorinstanz ist dem mit seiner Ehefrau zusammenlebenden Kindsvater ein Grundbetrag von CHF 850.00 anzurechnen. Sodann ist in seinem Bedarf für die Phasen 1 bis 3 ein Wohnkostenanteil von CHF 700.00 (ein Drittel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00; entsprechend den Gesamtmietkosten von CHF 2'450.00 [RG act. III/4] abzüglich des Mietanteils seiner Unternehmung von CHF 350.00 [RG act. I/2, II.2. Rz. 25]) und ab der Geburt von H._____ bzw. ab dem 1. November 2023 (Phasen 4 bis 7) ein solcher von CHF 600.00 (zwei Siebtel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00) zu berücksichtigen. Für die monatlichen Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sind beim Kindsvater im Jahr 2022 (Phasen 1 und 2) gerundet CHF 197.00 (RG act. III/6), im Jahr 2023 bzw. bereits ab Dezember 2022 bis Februar 2024 (Phasen 3 und 4; vgl. vorstehend E. 5.4.3) rund CHF 231.00 (act. B.6) und ab dem Jahr 2024 (Phasen 5 bis 7) gerundet CHF 272.00 (act. B.44) einzusetzen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung im Umfang von total CHF 2'901.60 bzw. von rund CHF 242.00 pro Monat (act. B.43) für das Jahr 2023 bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) respektive von CHF 1'886.40 bzw. rund CHF 157.00 pro Monat (act. B.42) ab dem Jahr 2024 bzw. für die Phasen 5 und 6. Für Phase 7 ist davon auszugehen, dass die Prämienverbilligung entfällt (vgl. nachfolgend E. 6.11.3.4 und 6.12.2). Der Einwand des Kindsvaters, dass die ungedeckten Gesundheitskosten zum Grundbedarf gehören und nicht aus dem Überschuss zu bezahlen sind, ist zutreffend (vgl. Maier/Vetterli, a.a.O., N 29d zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind für die Jahre 2021 bis 2023 ungedeckte Gesundheitskosten nachgewiesen. Diese beliefen sich im Jahr 2021 auf total CHF 1'942.50 bzw. monatlich rund CHF 162.00 (RG act. III/7), im Jahr 2022 auf total CHF 1'579.70 bzw. monatlich rund CHF 132.00 (act. B.9) und im Jahr 2023 auf CHF 2'554.75 bzw. monatlich rund CHF 213.00 (act. B.43). Die Kosten für die Jahre 2022 und 2023 sind in den Phasen 1 bis 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) im Bedarf des Kindsvaters zu berücksichtigen. Aufgrund der ausgewiesenen Gesundheitskosten in den Jahren 2021 bis 2023 ist von einem regelmässigen Anfall auszugehen und für die künftige Berechnung, mithin ab dem Jahr 2024 (Phasen 5 bis 7), auf den Durchschnittswert der letzten drei Jahre, mithin auf monatliche Kosten von CHF 169.00, abzustellen.
6.11. Einkommen von F._____
6.11.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog, das durch F._____ tatsächlich erwirtschaftete Einkommen von CHF 1'627.00 für die Zeit vom 15. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022, von CHF 3'825.00 von 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 respektive von CHF 4'223.60 ab 1. Januar 2023 sei ihr anzurechnen, auch wenn sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell und vor dem Hintergrund des Alters von G._____ nicht gehalten wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. B.2, E. 6.8.1).
6.11.2.Rüge des Kindsvaters
6.11.2.1.Der Kindsvater bringt vor, das Einkommen seiner Ehefrau sei als überobligatorisch zu betrachten und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Seine Ehefrau habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, um sein tiefes Einkommen zu kompensieren, wobei immer klar gewesen sei, dass es sich um eine zeitlich befristete Arbeitstätigkeit handle. Die Situation könne längerfristig nicht so weitergeführt werden. Es gehe nicht an, sowohl ihm wie auch seiner Ehefrau ein 100%-Pensum anzurechnen und dabei unberücksichtigt zu lassen, dass sie zu Hause ein Baby sowie ein weiteres Kind zu betreuen hätten. Es handle sich bei der aktuellen Arbeitstätigkeit neben der Betreuung des Babys um einen Mehreinsatz bzw. eine Sonderanstrengung, welche grundsätzlich nicht zumutbar sei. Seine Ehefrau werde ihre Arbeitstätigkeit aufgeben, sobald sich seine Auftragslage verbessere, und sich sodann Vollzeit der Betreuung von G._____ und C._____ widmen (act. A.1, II.C. Rz. 47 f.).
6.11.2.2.In seiner Eingabe vom 20. April 2023 führt der Kindsvater aus, dass seine Ehefrau ab der Niederkunft des zweiten gemeinsamen Kindes nicht mehr arbeitstätig sein werde und dazu aufgrund des Alters und der Anzahl der zu betreuenden Kinder auch keine rechtliche Verpflichtung bestehe (act. A.3, II.B. Rz. 31).
6.11.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
6.11.3.1.Es ist zutreffend, dass die Ehefrau des Kindsvaters gestützt auf das Schulstufenmodell grundsätzlich nicht gehalten wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist an die (subsidiäre) stiefelterliche Beistandspflicht und das Gleichbehandlungsgebot von Halbgeschwistern zu erinnern: Bei Heirat einer unterhaltspflichtigen Person trifft den neuen Ehepartner eine eheliche Treue- und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit hat der neue Ehepartner dem Unterhaltspflichtigen bei der Erfüllung der bisherigen Unterhaltsbeiträge gegenüber vorehelichen Kindern nach Art. 278 Abs. 2 ZGB beizustehen. Aufgrund der Heirat in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung kann der neue Ehepartner nicht mit hohen ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen, sondern hat sich primär selber zu versorgen und unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allenfalls einen höheren Beitrag an die steigenden Unterhaltsverpflichtungen zu leisten, soweit dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Partners notwendig ist (Sabine Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 8 zu Art. 286 ZGB; Fountoulakis, a.a.O., N 14 zu Art. 286 ZGB).
6.11.3.2.Vorliegend ist die tatsächlich erbrachte Unterstützung durch die Ehefrau des Kindsvaters, welche mit dem durch sie erzielten Einkommen einhergeht, zu berücksichtigen. Der Kindsvater führt selbst aus, dass es sich um eine Unterstützung im Sinne einer Kompensation seiner tiefen Leistungsfähigkeit infolge der schlechten Auftragslage handelte. Diese schlechte Auftragslage schlug sich insbesondere in seinem tiefen Einkommen im Jahr 2022 nieder, wobei gemäss den vorstehenden Ausführungen darauf verzichtet wird, dem Kindsvater rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die schlechte Auftragslage dürfte es ihm erlaubt haben, sich vermehrt zu Hause um die Kinder zu kümmern, was wiederum seiner Ehefrau die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglicht hat. Das Einkommen des Kindsvaters reicht in der ersten Zeit (Phasen 1 und 2) nicht aus, um sein eigenes Existenzminimum und alle Unterhaltspflichten zu decken, wobei daran zu erinnern ist, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten dem Kindesunterhalt in jedem Fall nachgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Würde das Einkommen der Ehefrau des Kindsvaters ausgeblendet, würde sich das Manko einseitig zu Lasten von C._____ auswirken, während der Unterhaltsbedarf von G._____ – zumindest ab Juni 2022 bzw. ab Beginn der zweiten Phase – durch das Einkommen beider Ehegatten J._____ gedeckt werden könnte und gar ein Überschuss verbliebe. Dies liesse sich mit den vorgenannten Prinzipien, namentlich mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller unmündigen Kinder eines unterhaltspflichtigen Elternteils, nicht vereinbaren. Daher ist die tatsächlich erbrachte finanzielle Unterstützung der Ehefrau des Kindsvaters in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen. Es würde vorliegend allerdings, gerade in Anbetracht der mit der Geburt von H._____ am _____ 2023 nochmals gestiegenen Betreuungspflichten, zu weit führen, der Ehefrau über das in der Vergangenheit tatsächlich erwirtschaftete Einkommen hinaus auf unbestimmte Zeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Vor dem Hintergrund, dass sich die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters ab Januar 2024 erhöht, erfüllt seine Ehefrau ihren Beitrag durch die Betreuungsleistung vollständig in natura und ein weitergehender finanzieller Beistand erweist sich zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des Kindsvaters nicht als notwendig.
6.11.3.3.Gegen die Höhe des vorinstanzlich ermittelten Einkommens von F._____ wenden sich die Parteien nicht. Für das Jahr 2022 bleibt es beim gemäss dem angefochtenen Entscheid angerechneten Einkommen von CHF 1'627.00 für die Zeit vom 15. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022 (Phase 1; RG act. II/26 u. II/35) respektive von CHF 3'825.00 vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (Phase 2; RG act. II/35 u. II/41). Ihr Arbeitsverhältnis bei der W._____ AG ist per Ende April 2023 gekündigt worden (act. B.14), wobei die Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft (vgl. act. B.15) allerdings unwirksam war (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. c u. Abs. 2 OR). F._____ war ab dem 17. März 2023 krankgeschrieben (vgl. act. B.16 u. B.18; act. I.2, S. 2) und erhielt Kranken- bzw. Versicherungstaggelder (act. B.19 u. B.40). Nach der Niederkunft im Oktober 2023 bezog sie bis im Februar 2024 eine Mutterschaftsentschädigung (act. B.40; act. I.2, S. 2). Aus den edierten Unterlagen ergibt sich für die Monate Januar 2023 bis Oktober 2023 ein durchschnittliches Nettoeinkommen (exklusive Kinderzulagen) von rund CHF 3'851.00 (act. B.40 u. B.41). Dieses ist für die Phase 3, dauernd von Dezember 2022 bis und mit Oktober 2023 (vgl. vorstehend E. 5.4.3), zu berücksichtigen. In den Monaten von November 2023 bis Februar 2024 belief sich das Einkommen auf durchschnittlich rund CHF 3'539.00 pro Monat (act. B.40 u. B.41). In der Phase 4 ist demnach auf dieses Durchschnittseinkommen abzustellen. Ab März 2024 bzw. ab Phase 5 erzielt die Ehefrau des Kindsvaters kein Einkommen mehr (vgl. act. I.2).
6.11.3.4.Gestützt auf das Schulstufenmodell ist F._____ sodann ab dem Kindergarteneintritt von H._____ ein Pensum von 50% anzurechnen. Ein entsprechendes Einkommen wird vorliegend – zwecks Vermeidung einer zusätzlichen Berechnungsphase – ab dem Sommer 2029 bzw. für die Phase 7 berücksichtigt. Basierend auf der letzten Anstellung (im 100%-Pensum) von F._____ gilt dabei ein Einkommen von monatlich rund CHF 2'110.00 netto als realisierbar (vgl. RG act. III/40 u. III/41).
6.12. Bedarf von F._____
6.12.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf von F._____ auf CHF 1'862.00 (act. B.2, E. 6.8.2 u. 6.10).
6.12.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Der Bedarf von F._____ beinhaltet einen Grundbetrag von CHF 850.00 und einen Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 700.00 (ein Drittel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00; entsprechend den Gesamtmietkosten von CHF 2'450.00 [RG act. III/4] abzüglich des Mietanteils der Unternehmung des Kindsvaters von CHF 350.00 [RG act. I/2, II.2. Rz. 25]) für die Phasen 1 bis 3 bzw. von CHF 600.00 (zwei Siebtel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00) ab der Geburt von H._____ bzw. ab dem 1. November 2023 (Phasen 4 bis 7). Sodann sind Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) von rund CHF 172.00 für das Jahr 2022 (vgl. RG act. III/24) bzw. für die Phasen 1 und 2, rund CHF 271.00 für das Jahr 2023 (act. B.8) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) respektive rund CHF 294.00 ab dem Jahr 2024 (act. B.44) bzw. für die Phasen 5 bis 7 zu berücksichtigen, wobei von letzterer Position die individuelle Prämienverbilligung im Umfang von CHF 2'202.00 bzw. rund CHF 184.00 pro Monat für das Jahr 2023 (act. B.42) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) respektive von CHF 1'376.40 bzw. rund CHF 115.00 pro Monat ab dem Jahr 2024 (act. B.42) bzw. für die Phasen 5 und 6 in Abzug zu bringen ist. Für Phase 7 ist infolge des höheren Einkommens der Eheleute J._____ davon auszugehen, dass keine Prämienverbilligung mehr ausgerichtet wird. Ferner sind ungedeckte Gesundheitskosten von total CHF 2'920.98 bzw. monatlich rund CHF 243.00 für das Jahr 2022 (act. B.11) bzw. für die Phasen 1 und 2 respektive von total CHF 2'248.35 bzw. monatlich rund CHF 187.00 für das Jahr 2023 (act. B.43) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) ausgewiesen. Für die Zukunft bzw. ab dem Jahr 2024 (Phasen 5 bis 7) sind, basierend auf den soeben erwähnten bisherigen Gesundheitskosten, durchschnittliche Kosten von rund CHF 215.00 pro Monat anzunehmen.
6.13. Einkommen von G._____
6.13.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz berücksichtigte für sämtliche Phasen Kinderzulagen in Höhe von CHF 220.00 für G._____ (act. B.2, E. 6.9.1).
6.13.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Als Einkommen von G._____ sind die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von CHF 220.00 bis zum 31. Dezember 2022 (Phasen 1 und 2) respektive von CHF 230.00 ab dem 1. Januar 2023 (Phasen 3 bis 7) anzurechnen (vgl. auch act. B.17 u. B.19).
6.14. Bedarf von G._____
6.14.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz errechnete für sämtliche Phasen einen Bedarf von G._____ in Höhe von CHF 894.00 (act. B.2, E. 6.9.2 u. 6.10).
6.14.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Bis zum Alter von zehn Jahren ist G._____ ein Grundbetrag von CHF 400.00 anzurechnen, danach wäre ein Betrag von CHF 600.00 einzusetzen. Da G._____ im November 2031 und damit erst gegen Ende der siebten und letzten Phase zehn Jahre alt wird, ist vorliegend für sämtliche Berechnungsphasen von einem Grundbetrag von CHF 400.00 auszugehen. Sodann ist ein Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 350.00 pro Monat (ein Sechstel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00; entsprechend den Gesamtmietkosten von CHF 2'450.00 [RG act. III/4] abzüglich des Mietanteils der Unternehmung des Kindsvaters von CHF 350.00 [RG act. I/2, II.2. Rz. 25]) für die Phasen 1 bis 3 respektive von CHF 300.00 monatlich (ein Siebtel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00) ab der Geburt von H._____ bzw. ab dem 1. November 2023 (Phasen 4 bis 7) in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (KVG) belaufen sich auf rund CHF 74.00 für das Jahr 2022 (RG act. III/28) bzw. für die Phasen 1 und 2, gerundet CHF 81.00 für das Jahr 2023 (act. B.7) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. dazu E. 5.4.3) respektive rund CHF 88.00 ab dem Jahr 2024 (act. B.44) bzw. für die Phasen 5 bis 7. Davon in Abzug zu bringen ist die für G._____ erhaltene individuelle Prämienverbilligung im Umfang von CHF 529.80 bzw. rund CHF 44.00 pro Monat für das Jahr 2023 (act. B.42 u. B.43) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) respektive von CHF 454.20 bzw. rund CHF 38.00 pro Monat ab dem Jahr 2024 (act. B.42) bzw. für die Phasen 5 und 6. Für Phase 7 ist bei ihm ebenfalls keine Prämienverbilligung mehr zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 6.12.2). Ferner sind ungedeckte Gesundheitskosten von G._____ in Höhe von total CHF 580.50 bzw. monatlich rund CHF 48.00 für das Jahr 2022 (act. B.10) bzw. für die Phasen 1 und 2 respektive von total CHF 1'009.95 bzw. monatlich rund CHF 84.00 für das Jahr 2023 (act. B.43) bzw. für die Phasen 3 und 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) ausgewiesen. Für die Zukunft respektive ab dem Jahr 2024 (Phasen 5 bis 7) sind durchschnittliche Kosten von CHF 66.00 pro Monat anzunehmen.
6.15. Einkommen von H._____
Als Einkommen von H._____ sind die monatlichen Kinderzulagen in Höhe von CHF 230.00 anzurechnen.
6.16. Bedarf von H._____
Bis zum Alter von zehn Jahren und mithin für sämtliche Unterhaltsphasen ist H._____ ein Grundbetrag von CHF 400.00 anzurechnen. Sodann ist ein Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 300.00 monatlich (ein Siebtel der Gesamtwohnkosten von CHF 2'100.00; entsprechend den Gesamtmietkosten von CHF 2'450.00 [RG act. III/4] abzüglich des Mietanteils der Unternehmung des Kindsvaters von CHF 350.00 [RG act. I/2, II.2. Rz. 25]) in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (KVG) belaufen sich auf rund CHF 81.00 für das Jahr 2023 (act. B.29) bzw. für die Phase 4 (vgl. vorstehend E. 5.4.3) respektive rund CHF 88.00 ab dem Jahr 2024 (act. B.44) bzw. für die Phasen 5 bis 7, wobei die Familie J._____ keine individuelle Prämienverbilligung für H._____ erhält (vgl. act. B.42). Es sind keine ungedeckten Gesundheitskosten von H._____ ausgewiesen (vgl. act. B.43).
7. Unterhaltsberechnung
7.1. Aufteilung des Betreuungsunterhalts
7.1.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass für die Phasen 1 und 2, mithin bis Ende 2022, Betreuungsunterhalt für C._____ geschuldet sei, danach hingegen nicht mehr, zumal die Kindsmutter ab der dritten Phase in der Lage sei, ihren Bedarf selbst zu decken. Da E._____ den grösseren Anteil der Betreuung in Anspruch nehme, erscheine es recht und billig, dem Kindsvater lediglich einen Drittel des zur Deckung des Bedarfs der Kindsmutter notwendigen Betreuungsunterhalts anzulasten; die restlichen zwei Drittel des Betreuungsunterhalts habe D._____ als Vater von E._____ zu tragen (vgl. act. B.2, E. 6.10.1 ff.).
7.1.2.Rüge des Kindsvaters
Der Kindsvater bringt vor, dass die Festlegung des Betreuungsunterhalts für C._____ durch die Vorinstanz gestützt auf unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen sei. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022) sei kein Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind geschuldet, wenn die Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils durch den neuen Ehegatten abgedeckt würden. Vorliegend hätten die Ehegatten I._____ sich wie im zitierten Entscheid dahingehend verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag hauptsächlich durch Geldzahlungen erbringe und die Ehefrau hauptsächlich den Haushalt besorge und das gemeinsame Kind betreue. Damit seien die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter gedeckt und sie habe (auch in der ersten Phase) kein Manko, welches über das Institut des Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre. Danach vermöge sie ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken und es sei damit ohnehin kein Betreuungsunterhalt geschuldet (act. A.1, II.C. Rz. 52 f.).
7.1.3.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
7.1.3.1.Wie eingangs dargelegt, ist die Kindsmutter seit dem _____ 2021 mit D._____ verheiratet, dem Vater der am _____ 2019 geborenen E._____. Die Kindsmutter hatte im vorinstanzlichen Verfahren die Tragung eines hälftigen Anteils (vgl. RG act. I/1, II.B. Rz. 12 S. 7) bzw. eines Drittels (vgl. RG act. I/3, II.B. Rz. 21) des gesamten Betreuungsunterhalts durch den Kindsvater verlangt. Im Berufungsverfahren lässt sie sich dazu nicht vernehmen bzw. verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid (act. A.2, II.B.2.c).
7.1.3.2.Der Kindsvater beruft sich auf BGer 5A_382/2021 (teilweise publiziert in BGE 148 III 353) und die darin begründete Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat sich im erwähnten Entscheid zum Betreuungsunterhalt des vorehelichen Kindes bei Heirat des hauptbetreuenden Elternteils und dem Verhältnis zwischen der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und dem Anspruch des Kindes aus der vorehelichen Beziehung auf Betreuungsunterhalt geäussert. Es erwog betreffend den konkreten Fall, dass die Ehegatten sich auf eine klassische Rollenteilung verständigt hätten, der Ehemann die gemeinsamen Lebenskosten durch seine Erwerbstätigkeit trage und die Ehefrau hauptsächlich den Haushalt besorge und das gemeinsame Kind betreue, womit sie als Mutter des vorehelichen Kindes kein Manko habe, das über das Institut des Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre. Damit sei kein Betreuungsunterhalt für das voreheliche Kind geschuldet, da die Lebenshaltungskosten der Mutter bereits durch Geldzahlungen von deren Ehegatten gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB gedeckt seien (BGE 148 III 353 E. 7.3.2). Dieser Entscheid ist in der Folge von Teilen der Lehre und in der kantonalen Rechtsprechung kritisiert worden (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter vom 6. März 2023, S. 8 ff.; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, Besprechung BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022, in: FamPra.ch 3/2022 S. 752 ff. m.w.H.; LGVE 2023 II Nr. 7 E. 2.4).
7.1.3.3.Vorliegend kann die Kindsmutter für ihre Lebenshaltungskosten in der Zeit von Mitte Februar bis Ende November 2022 (Phasen 1 und 2) nicht selbst aufkommen. Per Dezember 2022 hat sie wie dargelegt eine Erwerbstätigkeit von 50% aufgenommen, wobei sie durch das erzielte Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken vermag. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten I._____ vereinbart hätten, dass der Ehemann seinen Beitrag an den Familienunterhalt durch Geldzahlungen und die Ehefrau ihren Beitrag ausschliesslich durch Betreuung der Kinder und Besorgung des Haushaltes erbringen werde. Aufgrund dessen ist für den erwähnten Zeitraum ein Betreuungsunterhalt für C._____ zuzusprechen. Die Vorinstanz hat dem Kindsvater – gestützt auf das Alter und die jeweilige Betreuungsbedürftigkeit von C._____ und E._____ – einen Drittel des zur Deckung der Lebenshaltungskosten der Kindsmutter notwendigen Betreuungsunterhalts auferlegt, was bei einer alleinigen Obhut angemessen wäre. Da vorliegend allerdings eine alternierende Obhut angeordnet wird, ist die Betreuungsbedürftigkeit von C._____ nochmals tiefer zu gewichten und es rechtfertigt sich, den durch den Kindsvater zu tragenden Anteil am Betreuungsunterhalt im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid zu reduzieren und auf einen Fünftel festzulegen, während die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter im Umfang von vier Fünfteln durch ihren Ehemann zu decken sind. Ausgehend vom Bedarf der Kindsmutter von CHF 1'559.00 entfällt somit ein Betrag von rund CHF 312.00 auf C._____. Wie sich aus der nachfolgenden Unterhaltsberechnung ergibt, ist der Kindsvater mangels Leistungsfähigkeit indessen nicht in der Lage, diesen an sich geschuldeten Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 312.00 in der Phase 1 zu bezahlen (vgl. nachfolgend E. 7.3.1).
7.2. Keine Überschussverteilung
7.2.1.Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz erwog, dass trotz bestehender Überschüsse keine Überschussverteilung vorzunehmen sei. Damit könne die Nichtberücksichtigung der Steueraufwände und der Kosten der medizinischen Zusatzversicherungen ausgeglichen werden, zumal die Parteien und ihre Ehegatten die entsprechenden Kosten eines über das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum hinausgehenden Bedarfs leichthin aus ihren Überschüssen bezahlen könnten (vgl. act. B.2, E. 6.10.2).
7.2.2.Beurteilung durch die Berufungsinstanz
Mit der Vorinstanz wird für sämtliche Phasen auf die Teilung eines allenfalls verbleibenden Überschusses der Parteien verzichtet, zumal davon auszugehen ist, dass dieser in Anbetracht der vorliegenden finanziellen Verhältnisse durch die Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum und insbesondere die nicht im Bedarf berücksichtigten Steuern konsumiert wird. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz werden denn im Berufungsverfahren auch von keiner Partei moniert.
7.3. Unterhaltsphasen
Für die zeitliche Abstufung der verschiedenen Berechnungsphasen kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.4.3).
7.3.1.Unterhaltsberechnung Phase 1: 15. Februar 2022 bis 31. Mai 2022
G._____
_____2021
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____ _____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
850
850
152
248
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
350
700
700
350
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
74
172
197
83
194
210
66
IPV
-83
Ungedeckte Gesund-heitskosten
48
243
132
32
31
Total
872
1'965
1'879
502
490
1'559
1'543
739
9'549
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
1'627
3'180
0
4'790
Kinderzulagen
220
220
0
220
Total
220
1'627
3'180
220
0
0
4'790
220
10'257
Überschuss / Manko I
-652
-338
1'301
-282
-490
-1'559
3'247
-519
708
Umlagerung Betreuungsunterhalt
-312
-1'247
Überschuss I
1'301
./. Barbedarf C._____ bei Vater
-282
./. Barbedarf C._____ bei Mutter
-490
./. Barbedarf G._____
-652
Überschuss / Manko II
-123
Aufteilung Manko G._____ und C._____ (je 1/2)
-62
Barbedarf C._____ bei Mutter
490
Manko Barunterhalt C._____
-62
Barunterhalt Vater an Mutter
429
Manko Betreuungsunterhalt C._____
-312
Aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Kindsmutter in dieser Phase ist der Barbedarf von C._____ (sowohl der Anteil beim Vater als auch jener bei der Mutter) gänzlich vom Kindsvater zu tragen. Allerdings reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um den Bedarf von C._____ und jenen von G._____, für welchen der Kindsvater mangels Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau ebenfalls unterhaltspflichtig ist, vollständig zu decken. Das Manko bezüglich des Barunterhalts der beiden Kinder von insgesamt CHF 123.00 ist gleichmässig bzw. je hälftig zwischen C._____ und G._____ aufzuteilen, womit sich dieses bei beiden Kindern auf je rund CHF 62.00 beläuft (zum Verhältnis der einzelnen Unterhaltskategorien und der Reihenfolge der Anspruchsbefriedigung vgl. vorstehend E. 5.1.4). Damit kann der Kindsvater in der ersten Phase einen Beitrag von gerundet CHF 429.00 (Barunterhalt; Bedarf von C._____ bei der Mutter von CHF 490.00 abzüglich Manko von rund CHF 62.00) pro Monat an die Kindsmutter leisten; daneben hat er den bei ihm anfallenden Barbedarf von C._____ in Höhe von CHF 282.00 (nach Abzug der Kinderzulagen) zu decken. Der an sich geschuldete Betreuungsunterhalt für C._____ von rund CHF 312.00 (vgl. dazu vorstehend E. 7.1.3.3) kann nach dem Gesagten nicht geleistet werden. In der ersten Phase ergibt sich demnach sowohl in Bezug auf den Barunterhalt als auch den Betreuungsunterhalt von C._____ ein Manko, welches im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO im Dispositiv festzuhalten ist.
7.3.2.Unterhaltsberechnung Phase 2: 1. Juni 2022 bis 30. November 2022
G._____
_____2021
F._____
A._____
C._____ (bei Vater)_____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
850
850
152
248
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
350
700
700
350
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
74
172
197
83
194
210
66
IPV
-83
Ungedeckte Gesund-heitskosten
48
243
132
32
31
Total
872
1'965
1'879
502
490
1'559
1'543
739
9'549
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
3'825
3'180
0
4'790
Kinderzulagen
220
220
0
220
Total
220
3'825
3'180
220
0
0
4'790
220
12'455
Überschuss / Manko I
-652
1'860
1'301
-282
-490
-1'559
3'247
-519
2'906
Umlagerung Betreuungsunterhalt
-312
Überschuss I
1'860
1'301
./. Barbedarf C._____ bei Vater
-282
./. Barbedarf C._____ bei Mutter
-490
./. Barbedarf G._____
-652
./. Betreuungsunterhalt C._____
-312
Überschuss / Manko II
1'208
217
Barbedarf C._____ bei Mutter
490
Betreuungsunterhalt C._____
312
Unterhalt Vater an Mutter total
802
In Anbetracht der in dieser Phase bestehenden Leistungsfähigkeit der Eheleute J._____ sowie der stiefelterlichen Beistandspflicht (vgl. dazu vorstehend E. 6.11.3.1) rechtfertigt es sich, dass die Ehefrau des Kindsvaters in dieser Phase den Barunterhalt von G._____ trägt, zumal ihr dann immer noch ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'200.00 verbleibt. Dadurch ist der Kindsvater in der Lage, die Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu erfüllen und sowohl den Barunterhalt von C._____ in Höhe von CHF 490.00 (entsprechend dem Bedarf von C._____ bei der Mutter) wie auch dessen Betreuungsunterhalt von CHF 312.00 zu übernehmen. Zusätzlich kommt er für den bei ihm anfallenden Barbedarf von C._____ in Höhe von CHF 282.00 (nach Abzug der Kinderzulagen) auf. Für die Phase 2 resultiert damit ein monatlicher an die Kindsmutter zu leistender Unterhaltsbeitrag für C._____ von total CHF 802.00.
7.3.3.Unterhaltsberechnung Phase 3: 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2023
G._____
_____2021
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
850
850
152
248
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
350
700
700
350
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
81
271
231
86
245
227
86
./. IPV
-44
-184
-231
Ungedeckte Gesundheitskosten
84
187
213
85
31
Total
871
1'824
1'763
502
576
1'663
1'560
759
9'518
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
3'851
5'357
2'612
4'790
Kinderzulagen
230
0
230
230
Total
230
3'851
5'357
0
230
2'612
4'790
230
17'300
Überschuss / Manko I
-641
2'027
3'594
-502
-346
949
3'230
-529
7'782
Leistungsfähigkeit in %
36%
64%
23%
77%
./. Beitrag Unterhalt G._____ / E._____
-231
-410
-120
-409
Überschuss / Manko II
1'796
3'185
829
2'822
Leistungsfähigkeit in %
79%
21%
Barbedarf C._____ total (exkl. KZ)
848
Anteil Vater (gemäss Matrix 86%)
729
./. beim Vater anfallende Kosten
-502
Barunterhalt Vater an Mutter
227
7.3.3.1.Ab Phase 3 erzielt die Kindsmutter ein eigenes Einkommen und ihr verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 949.00. Betreuungsunterhalt für C._____ ist nicht mehr geschuldet. Da die Kindsmutter nun ebenfalls leistungsfähig ist, ist der Barunterhalt von C._____ unter den Eltern entsprechend der sich aufgrund des asymmetrischen Betreuungsumfangs und des bestehenden Leistungsgefälles ergebenden Matrix (vgl. vorstehend E. 5.1.2) aufzuteilen. Jeder Elternteil übernimmt zunächst die Kosten von C._____, welche bei ihm anfallen, wobei jedoch – im Verhältnis zur jeweiligen Leistungsfähigkeit und zum jeweiligen Betreuungsanteil – ein entsprechender Ausgleich stattzufinden hat.
7.3.3.2.Zu berücksichtigen ist, dass nicht nur der Unterhalt von C._____, sondern auch jener von E._____ und G._____ unter den Eltern aufzuteilen ist. Denn die Kindsmutter wie auch die Ehefrau des Kindsvaters gehen einer Erwerbstätigkeit nach und kommen ihrer Unterhaltspflicht damit nicht allein in naturadurch Pflege und Erziehung nach. Entsprechend haben sie je einen anteilsmässigen Beitrag an den Barunterhalt von E._____ respektive von G._____ zu leisten. Dabei ist auf das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den jeweiligen Eltern abzustellen. Bei der Kindsmutter ergibt sich ein monatlicher Beitrag an den Barbedarf von E._____ in Höhe von rund CHF 120.00 (entsprechend rund 23% deren Barbedarfs, während rund 77% durch den Ehemann der Kindsmutter zu decken sind) und bei der Ehefrau des Kindsvaters ein solcher von rund CHF 231.00 für G._____ (entsprechend rund 36% seines Barbedarfs).
7.3.3.3.Unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Beteiligung am Barbedarf von E._____ verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von CHF 829.00. Der Kindsvater seinerseits hat sich, nach Berücksichtigung des Anteils seiner Ehefrau, im Restbetrag von rund CHF 410.00 (entsprechend rund 64% des Barbedarfs) am Unterhalt von G._____ zu beteiligen, wonach ihm ein Überschuss von rund CHF 3'185.00 verbleibt. Dieser Betrag ist zum Überschuss der Kindsmutter ins Verhältnis zu setzen, woraus sich eine Leistungsfähigkeit von 79% des Kindsvaters und eine solche von 21% seitens der Kindsmutter ergibt. In der Folge sind sodann ihre jeweiligen Betreuungsanteile von 38% respektive 62% einzubeziehen. Gemäss der erwähnten Matrix hat der Kindsvater einen Anteil von 86% des zu deckenden Barbedarfs von C._____ bei beiden Elternteilen von total CHF 848.00 (CHF 502.00 beim Vater plus CHF 576.00 abzüglich Kinderzulagen von CHF 230.00 bei der Mutter) zu tragen, was CHF 729.00 ergibt. Nach Abzug der bei ihm anfallenden Kosten von CHF 502.00 hat er noch einen Beitrag von CHF 227.00 an die Kindsmutter zu bezahlen. Die Kinderzulagen für C._____ werden ab Phase 3 von der Kindsmutter bezogen (vgl. E. 6.3.2) und stehen ihr zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag für die Deckung der bei ihr anfallenden Kosten von C._____ zur Verfügung.
7.3.4.Unterhaltsberechnung Phase 4: 1. November 2023 bis 29. Februar 2024
G._____
_____2021
H._____ _____2023
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
400
850
850
152
248
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
300
300
600
600
300
242
483
483
242
Kranken-kasse (KVG)
81
81
271
231
86
245
227
86
./. IPV
-44
-184
-231
Ungedeckte Gesundheits-kosten
84
187
213
85
31
Total
821
781
1'724
1'663
452
576
1'663
1'560
759
9'999
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
3'539
5'357
2'612
4'790
Kinderzula-gen
230
230
0
230
230
Total
230
230
3'539
5'357
0
230
2'612
4'790
230
17'218
Überschuss / Manko I
-591
-551
1'815
3'694
-452
-346
949
3'230
-529
7'219
Leistungsfä-higkeit in %
33%
67%
23%
77%
./. Beitrag Unterhalt G._____ / E._____
-195
-396
-120
-409
./. Beitrag Unterhalt H._____
-182
-369
Überschuss / Manko II
1'439
2'929
829
2'822
Leistungsfä-higkeit in %
78%
22%
Barbedarf C._____ total (exkl. KZ)
798
Anteil Vater (gemäss Matrix 85%)
678
./. beim Vater anfallende Kosten
-452
Barunterhalt Vater an Mutter
226
7.3.4.1.Es gelten grundsätzlich dieselben Überlegungen wie in Phase 3, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Der neu hinzukommende Barbedarf von H._____ wird entsprechend jenem von G._____ ebenfalls unter dem Kindsvater und seiner Ehefrau aufgeteilt. In Anwendung der Matrix hat der Kindsvater – nach Leistung seines Anteils am Barbedarf der beiden ehelichen Kinder und unter Berücksichtigung des der Kindsmutter nach Leistung ihres verhältnismässigen Anteils am Barbedarf von E._____ verbleibenden Überschusses – einen Anteil von 85% in Bezug auf den Barbedarf von C._____ in Höhe von CHF 798.00 und damit CHF 678.00 zu übernehmen. Unter Berücksichtigung der bei ihm anfallenden Kosten von C._____ im Betrag von CHF 452.00 hat er noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 226.00 an die Kindsmutter zu leisten.
7.3.4.2.Gemäss den vorstehenden Berechnungen und Ausführungen resultieren für die Phase 3 und für die Phase 4 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 227.00 respektive von CHF 226.00. Es rechtfertigt sich mithin, die beiden Phasen zusammenzufassen, womit sich für die Dauer von Dezember 2022 bis Februar 2024 ein durchschnittlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 227.00 pro Monat ergibt.
7.3.5.Unterhaltsberechnung Phase 5: 1. März 2024 bis 31. März 2026
G._____
_____2021
H._____ _____2023
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
400
850
850
152
248
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
300
300
600
600
300
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
88
88
294
272
92
271
252
92
./. IPV
-38
-115
-157
Ungedeckte Gesundheits-kosten
66
215
169
58
31
Total
816
788
1'844
1'734
452
582
1'662
1'585
765
10'228
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
0
6'161
2'612
4'790
Kinderzulagen
230
230
0
230
230
Total
230
230
0
6'161
0
230
2'612
4'790
230
14'483
Überschuss / Manko I
-586
-558
-1'844
4'427
-452
-352
950
3'205
-535
4'255
Leistungsfähigkeit in %
0%
100%
23%
77%
./. Beitrag Unterhalt G._____ / E._____
-586
-122
-413
./. Beitrag Unterhalt H._____
-558
Überschuss / Manko II
3'284
828
2'793
Leistungs-fähigkeit in %
80%
20%
Barbedarf C._____ total (exkl. KZ)
804
Anteil Vater (gemäss Matrix 87%)
699
./. beim Vater anfallende Kosten
-452
Barunterhalt Vater an Mutter
247
Überschuss Vater nach Beitrag C._____
2'585
Unterhalt Ehefrau
1'844
Ab Phase 5 erzielt die Ehefrau des Kindsvaters kein Einkommen mehr. Daher hat der Kindsvater den Barunterhalt von G._____ und H._____ alleine zu übernehmen. Wie aus der Berechnung hervorgeht, reichen die Mittel aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu befriedigen (einschliesslich des Ehegattenunterhalts nach Art. 163 ZGB). Gemäss Matrix hat der Kindsvater, der nach Deckung des Barbedarfs der beiden ehelichen Kinder im Verhältnis zur Kindsmutter zu 80% leistungsfähig ist, 87% des Barbedarfs von C._____ in Höhe von CHF 804.00 und damit CHF 699.00 zu tragen. Unter Berücksichtigung der beim Kindsvater anfallenden Kosten von C._____ in Höhe von CHF 452.00 resultiert ein an die Kindsmutter zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 247.00.
7.3.6.Unterhaltsberechnung Phase 6: 1. April 2026 bis 31. Juli 2029
G._____
_____2021
H._____ _____2023
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
400
850
850
228
372
850
850
400
Wohn- und Nebenkosten
300
300
600
600
300
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
88
88
294
272
92
271
252
92
./. IPV
-38
-115
-157
Ungedeckte Gesundheits-kosten
66
215
169
58
31
Total
816
788
1'844
1'734
528
706
1'662
1'585
765
10'428
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
0
6'161
2'612
4'790
Kinderzulagen
230
230
0
230
230
Total
230
230
0
6'161
0
230
2'612
4'790
230
14'483
Überschuss / Manko I
-586
-558
-1'844
4'427
-528
-476
950
3'205
-535
4'055
Leistungsfähigkeit in %
0%
100%
23%
77%
./. Beitrag Unterhalt G._____ / E._____
-586
-122
-413
./. Beitrag Unterhalt H._____
-558
Überschuss / Manko II
3'284
828
Leistungsfähigkeit in %
80%
20%
Barbedarf C._____ total (exkl. KZ)
1'004
Anteil Vater (gemäss Matrix 87%)
873
./. beim Vater anfallende Kosten
-528
Barunterhalt Vater an Mutter
345
Überschuss Vater nach Beitrag C._____
2'411
Unterhalt Ehefrau
1'844
Der Barbedarf von C._____ erhöht sich ab dem 10. Altersjahr. Im Übrigen kann grundsätzlich auf das zu Phase 5 Gesagte verwiesen werden. Für die Zeit von April 2026 bis Juli 2029 ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 345.00.
7.3.7.Unterhaltsberechnung Phase 7: 1. August 2029 bis 31. März 2032
G._____
_____2021
H._____ _____2023
F._____
A._____
C._____ (bei Vater) _____2016
C._____ (bei Mutter) _____2016
B._____
D._____
E._____
_____2019
Total
Grundbedarf
Grundbetrag
400
400
850
850
228
372
850
850
600
Wohn- und Nebenkosten
300
300
600
600
300
242
483
483
242
Krankenkasse (KVG)
88
88
294
272
92
271
252
92
Ungedeckte Gesundheits-kosten
66
215
169
58
31
Total
854
788
1'959
1'891
528
706
1'662
1'585
965
10'938
Einkommen
Nettolohn (inkl. 13. ML)
2'110
6'161
4'180
4'790
Kinderzulagen
230
230
230
230
Total
230
230
2'110
6'161
0
230
4'180
4'790
230
18'161
Überschuss / Manko I
-624
-558
151
4'270
-528
-476
2'518
3'205
-735
7'223
Leistungsfähigkeit in %
3%
97%
44%
56%
./. Beitrag Unterhalt G._____ / E._____
-624
-323
-412
./. Beitrag Unterhalt H._____
-558
Überschuss / Manko II
3'089
2'195
Leistungsfähigkeit in %
58%
42%
Barbedarf C._____ total (exkl. KZ)
1'004
Anteil Vater (gemäss Matrix 68%)
683
./. beim Vater anfallende Kosten
-528
Barunterhalt Vater an Mutter
155
7.3.7.1.In Phase 7 ist sowohl der Kindsmutter als auch der Ehefrau des Kindsvaters ein (höheres) Einkommen anzurechnen. Da die Ehefrau des Kindsvaters gestützt auf ein 50%-Pensum jedoch – gerade im Vergleich zu ihrem Ehemann (die Ehegatten sind im Verhältnis von 3% zu 97% leistungsfähig) – nur einen geringen Überschuss erzielt, ist auf eine Beteiligung von ihr am Barunterhalt von G._____ und H._____ zu verzichten und dieser vollständig durch den Kindsvater zu decken. Aufgrund des höheren Erwerbspensums erhöht sich die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter in Phase 7 merklich und beträgt nun im Verhältnis zu jener des Kindsvaters 42%. Gestützt auf die Matrix ist dem Kindsvater deshalb bezüglich des Barbedarfs von C._____ in Höhe von CHF 1'004.00 ein Anteil von 68% (CHF 683.00) aufzuerlegen, was unter Berücksichtigung der beim Kindsvater anfallenden Kosten von C._____ in Höhe von CHF 528.00 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag an die Kindsmutter von CHF 155.00 führt.
7.3.7.2.Sobald der Kindsmutter mit Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ ein Vollzeitpensum anrechenbar ist und sie damit ein Einkommen von rund CHF 5'200.00 erzielen kann, ist davon auszugehen, dass sie leistungsfähiger bzw. mindestens gleich leistungsfähig wie der Kindsvater sein wird. Zudem reduziert sich mit zunehmendem Alter von C._____ der Betreuungsaufwand, womit die asymmetrische Betreuungsaufteilung zwischen den Eltern immer weniger ins Gewicht fallen wird. Ab Erreichen der Volljährigkeit hat die Betreuung rechtsprechungsgemäss keine Relevanz mehr (vgl. BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3 m.w.H.). Es rechtfertigt sich daher vorliegend, ab Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ im März 2032 keine weitere Berechnungsphase mehr zu bilden bzw. keinen Unterhaltsbeitrag mehr festzusetzen. Die Eltern haben ab diesem Zeitpunkt die jeweils bei ihnen anfallenden Kosten von C._____ zu tragen, wobei davon auszugehen ist, dass die Kindsmutter weiterhin die Kinder- bzw. Ausbildungszulage erhält und die Krankenkassenprämien von C._____ übernimmt.
8. Zahlungsmodalitäten, Regelung bisheriger Unterhaltszahlungen, Auszahlung von Kinderzulagen und Anpassung der Indexklausel
8.1. Die Zahlungsmodalitäten sind grundsätzlich entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz zu übernehmen (vgl. act. B.2, Dispositivziff. 4). Gemäss den vorstehenden Ausführungen dauert die Unterhaltspflicht jedoch nicht bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessener Erstausbildung, sondern endet mit der Vollendung des 16. Altersjahrs von C._____ im März 2032.
8.2. Die Parteien sind sich über die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen nicht einig (vgl. act. A.2, II.B.2.d; act. A.3, II.B. Rz. 34 f.; act. A.4, II.B.1 S. 3; act. A.5, II.B. Rz. 10; act. A.6, S. 2 ad Rz. 10) und der Unterhaltsausstand lässt sich mangels entsprechender Belege (vgl. einzig act. C.12 f.) nicht abschliessend beurteilen, weshalb im vorliegenden Urteil keine diesbezügliche Regelung erfolgen kann. Die bisherigen Zahlungen können an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden, soweit sie nachweislich geleistet worden sind.
8.3. Sodann ist festzuhalten, dass die Kinderzulagen für C._____ seit Dezember 2022 von der Kindsmutter bezogen werden, während sie zuvor noch an den Kindsvater ausbezahlt wurden (vgl. act. B.20; vgl. bereits E. 6.3.2). Entsprechend sind die Kinderzulagen für die Zeit bis Ende November 2022 durch den Kindsvater zusätzlich zu den festgelegten Unterhaltsbeiträgen an die Kindsmutter weiterzuleiten. Sofern nach diesem Zeitpunkt Kinder- oder Ausbildungszulagen an den Kindsvater ausbezahlt worden sind bzw. werden (vgl. act. A.3, II.B Rz. 36), sind diese ebenfalls an die Kindsmutter weiterzuleiten.
8.4. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen an den neusten Stand anzupassen. Eine ersatzlose Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer (act. B.2, Dispositivziff. 5) gemäss dem Antrag des Kindsvaters (vgl. zu dessen Begründung act. A.1, II.B. Rz. 54) ist hingegen nicht gerechtfertigt, zumal – anders als von diesem beantragt – auch künftig Unterhalt zugesprochen wird.
9. Erziehungsgutschriften
9.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Erziehungsgutschriften unverändert – entsprechend der gemeinsamen elterlichen Erklärung vom 1. März 2016 – allein der Kindsmutter anzurechnen seien (vgl. act. B.2, E. 7 u. Dispositivziff. 6).
9.2. Der Kindsvater rügt, dass der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf eine unrichtige Erstellung des Sachverhaltes sowie auf unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen sei. Entsprechend seinem Antrag auf Beibehaltung der alternierenden Obhut seien die Erziehungsgutschriften den Eltern ab der Trennung am 1. Januar 2018 je hälftig anzurechnen (act. A.1, II.C. Rz. 55).
9.3. Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Betreuen beide Eltern das Kind in etwa zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Dies setzt nicht eine genau hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten voraus, sondern es ist ausreichend, wenn beide Eltern tatsächlich einen wesentlichen Teil an der Betreuung übernehmen (BGE 147 III 121 E. 3.4 m.V.a. BGer 5A_743/2017 v. 22.5.2019 E. 9). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, so dass es sich rechtfertigt, die Erziehungsgutschriften hälftig unter den Eltern aufzuteilen. Für eine rückwirkende Änderung, wie sie der Kindsvater beantragt, besteht hingegen keine gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 52fbis AHVV, insbes. Abs. 7 und Abs. 4).
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
10.1.1.Entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, so befindet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Grundsätzlich werden die Prozesskosten – zu denen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen verteilen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat die urteilende Instanz das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen (BGer 5A_295/2014 v. 14.8.2014 E. 4.1).
10.1.2.Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je hälftig und erwog, dass keine Partei vollständig obsiegt habe – die Kindsmutter dringe zwar mit ihrem Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut durch, unterliege jedoch teilweise hinsichtlich der durch den Kindsvater zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie bezüglich der Ausgestaltung des Besuchsrechts – und demnach eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten als angemessen erscheine. Dasselbe Resultat ergebe sich auch bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen (act. B.2, E. 8.2 u. Dispositivziff. 7). Da die Anwaltskosten in demselben Verhältnis wie die Gerichtskosten zu verteilen seien, habe jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen (act. B.2, E. 8.3 u. Dispositivziff. 8).
10.1.3.Der Kindsvater macht geltend, ausgangsgemäss seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Kindsmutter aufzuerlegen, welche ihn zudem mit CHF 11'454.85 zu entschädigen habe (act. A.1, II.C. Rz. 56). Die Kindsmutter erachtet die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als korrekt (act. A.2, II.B.3).
10.1.4.Obschon gemäss dem vorliegenden Urteil, in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid, von einer alternierenden Obhut statt einer alleinigen Obhut der Kindsmutter auszugehen ist und neu tiefere Kindesunterhaltsbeiträge als im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzt werden, rechtfertigt der Ausgang des Berufungsverfahrens keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung. So fallen weder die andere Qualifikation der Betreuungsregelung – welche abgesehen vom leicht erweiterten Ferienrecht des Kindsvaters keine inhaltliche Änderung erfährt – noch die Anpassung hinsichtlich des Unterhaltspunkts derart stark ins Gewicht, dass deshalb von der vorinstanzlich angeordneten hälftigen Kostenteilung abzuweichen wäre. Mit anderen Worten ist das Obsiegen des Kindsvaters im Berufungsverfahren (vgl. dazu sogleich E. 10.2.2) nicht derart massgebend, dass es eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenaufteilung rechtfertigen würde.
10.2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens
10.2.1.Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 f. ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Welche Partei unterlegen ist, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
10.2.2.Im Rahmen des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens war im Wesentlichen über die Obhut – und damit zusammenhängend über die (untergeordnete) Frage der Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV – sowie die Besuchs- bzw. Betreuungsregelung einerseits und über den Kindesunterhalt (samt der nachrangigen Frage der Indexierung desselben) andererseits zu befinden (vgl. E. 2). Da die Beurteilung der beiden genannten Punkte je mit einem vergleichbaren Aufwand verbunden war, rechtfertigt es sich, diese bei der Kostenverteilung je hälftig zu gewichten. Was den ersten Punkt (Obhut, Betreuungsregelung und Erziehungsgutschriften) anbelangt, so obsiegt der Kindsvater hinsichtlich der Qualifikation der Betreuungsregelung als alternierende Obhut und folglich auch in Bezug auf die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, während er mit seinen Anträgen betreffend Anpassung der Betreuungsregelung bzw. Erweiterung seines Betreuungsanteils grösstenteils unterliegt, indem ihm im Vergleich zur vorinstanzlichen Regelung lediglich ein leicht erweitertes Ferienrecht zugestanden wird. Die Kindsmutter, welche die Bestätigung der von der Vorinstanz angeordneten alleinigen Obhut (und der Anrechnung der Erziehungsgutschriften der AHV) beantragte, unterliegt in dieser Hinsicht ebenso wie in Bezug auf die von ihr verlangte Einschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters. Vor diesem Hintergrund ist ungefähr von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im ersten Punkt auszugehen. In Bezug auf den Kindesunterhalt ist für die verschiedenen Phasen auszurechnen, inwieweit der Kindsvater mit seinen Rechtsmittelanträgen durchdringt, und hat sodann eine Gewichtung der errechneten Obsiegensquoten im Verhältnis zur Länge der jeweiligen Phase zu erfolgen. Dabei wird aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich auf die im Berufungsverfahren berücksichtigten Phasen 1 bis 7 und deren jeweilige Dauer (vgl. E. 5.4.3 u. 7.3) abgestellt, auch wenn sowohl die Vorinstanz als auch der Kindsvater teilweise mit unterschiedlichen Phasen rechneten. Zu Berechnungszwecken ist jedoch zusätzlich eine (hypothetische) Phase 8 ab dem 1. April 2032 zu bilden, welche – entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. B.2, Dispositivziff. 4) – bis zum 31. März 2034 (Volljährigkeit von C._____) dauert; für diese Phase ist gemäss dem vorliegenden Urteil kein Unterhalt mehr geschuldet, womit der Kindsvater hinsichtlich dieser Phase vollständig obsiegt. Über sämtliche Phasen gerechnet resultiert ein durchschnittliches Obsiegen des Kindsvaters im Unterhaltspunkt von rund 64%. Gesamthaft ist von einem Obsiegen des Kindsvaters im Berufungsverfahren im Umfang von rund drei Fünfteln (60%) auszugehen.
10.2.3.Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, welche auf insgesamt CHF 6'000.00 festzulegen sind (Art. 9 VGZ [BR 320.210]), dem Kindsvater zu zwei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 2'400.00 und der Kindsmutter zu drei Fünfteln bzw. im Umfang von CHF 3'600.00 aufzuerlegen. Der Anteil der Kindsmutter in Höhe von CHF 3'600.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet, womit die Kindsmutter dem Kantonsgericht noch einen Restbetrag von CHF 600.00 zu leisten hat. Der Anteil des Kindsvaters in Höhe von CHF 2'400.00 geht aufgrund der ihm mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 6. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 23 26) zu Lasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
10.2.4.Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Kindsmutter dem Kindsvater ausserdem einen Fünftel der ihm entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. zu dieser sogenannten Quoten- bzw. Bruchteilsverrechnung KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2). Dass dem Kindsvater die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihm bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Martina Schmid, bezifferte ihren Aufwand für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit Honorarnote vom 4. Juni 2024 (act. G.3) auf 75.08 Stunden (insgesamt 83.25 Stunden abzüglich 8.17 Stunden, welche aus Kulanz nicht verrechnet wurden) zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'665.65 (inkl. 3% Spesen und 7.7% bzw. 8.1% MwSt.) geltend. Dieser Aufwand erscheint auch unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit sowie des mehrfachen Schriftenwechsels als überhöht, wie auch die Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2024 (act. A.10) anmerkte. Dies gilt insbesondere bezüglich des für die Erstellung der Berufungsschrift geltend gemachten Aufwands von insgesamt 25.5 Stunden (bereits abzüglich der aus Kulanz nicht verrechneten Stunden), der Aufwendungen für die Anschlussberufungsantwort und Replik von insgesamt 14.17 Stunden sowie des in Zusammenhang mit dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (Gesuch und entsprechende Ergänzung) veranschlagten Aufwands von total 11.75 Stunden. Der für die genannten Eingaben verrechnete Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Rechtsschriften als nicht gerechtfertigt und ist entsprechend auf ein angemessenes Mass zu kürzen. Konkret erscheint für die Berufung ein Aufwand von 20 Stunden, für die Anschlussberufungsantwort und Replik ein solcher von 10 Stunden und für das Rechtspflegegesuch ein Aufwand von maximal 6 Stunden als angemessen. Nach Vornahme dieser Kürzungen im Umfang von total 15.42 Stunden resultiert ein entschädigungspflichtiger Aufwand von gerundet 60 Stunden. Bei Fehlen einer Honorarvereinbarung gelangt praxisgemäss ein mittlerer Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Die Kindsmutter hat dem Kindsvater wie dargelegt einen Fünftel seiner Aufwendungen (60 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Spesenpauschale von 3% sowie 7.7% MwSt. bis 31. Dezember 2023 respektive 8.1% MwSt. ab 1. Januar 2024 ergibt eine Entschädigung von CHF 15'983.00), mithin einen Betrag von CHF 3'196.60, zu ersetzen. Die verbleibenden vier Fünftel der Kosten der Rechtsvertretung des Kindsvaters (60 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Spesenpauschale von 3% sowie 7.7% MwSt. bis 31. Dezember 2023 respektive 8.1% MwSt. ab 1. Januar 2024 ergibt eine Entschädigung von CHF 13'319.20), mithin CHF 10'655.35, sind gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen.
3. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2022 (Proz. Nr. 115-2022-7) werden aufgehoben und durch die Regelungen in den nachfolgenden Dispositivziffern ersetzt.
4. C._____ steht unter der alternierenden Obhut von A._____ und B._____. Er hat seinen Wohnsitz bei der Mutter.
5. A._____ betreut C._____ wie folgt: a. jeweils jede zweite Woche von Mittwochmittag (Kindergarten-/Schulschluss) bis Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn);
b. jedes Jahr während der Hälfte der Schulferien, wobei er berechtigt ist, C._____ zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen;
c. an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10.00 Uhr;
d. in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/ Schulbeginn) und Pfingsten (Freitagabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Dienstagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn);
e. in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt/Christi Himmelfahrt (Mittwochabend nach Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen Kindergarten-/Schulbeginn) und Silvester mit Neujahr (vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis zum Kindergarten-/Schulbeginn).
In der übrigen Zeit, namentlich an den nicht durch den Vater abgedeckten Wochen-, Wochenend- und Feiertagen, wird C._____ durch B._____ betreut. Die Mutter ist ausserdem berechtigt, C._____ während der Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, wobei bisher nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen für C._____ anzurechnen sind: a. ab 15. Februar 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 429.00 (Barunterhalt), wobei ein Manko von insgesamt CHF 374.00 (CHF 62.00 Barunterhalt und CHF 312.00 Betreuungsunterhalt) besteht;
b. ab 1. Juni 2022 bis 30. November 2022: CHF 802.00 (Barunterhalt von CHF 490.00 und Betreuungsunterhalt von CHF 312.00);
c. ab 1. Dezember 2022 bis 29. Februar 2024: CHF 227.00 (Barunterhalt);
d. ab 1. März 2024 bis 31. März 2026: CHF 247.00 (Barunterhalt);
e. ab 1. April 2026 bis 31. Juli 2029: CHF 345.00 (Barunterhalt);
f. ab 1. August 2029 bis 31. März 2032: CHF 155.00 (Barunterhalt).
Die künftigen Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an B._____ zu Gunsten von C._____ zu leisten.
1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024, von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
1. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten für C._____ werden beiden Eltern je hälftig angerechnet.
2. Soweit mehr oder anderes verlangt ist, wird die Berufung von A._____ abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 23. September 2022 (Proz. Nr. 115-2022-7) bestätigt.
3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von CHF 6'000.00 gehen zu zwei Fünfteln, mithin im Umfang von CHF 2'400.00, zulasten von A._____ und zu drei Fünfteln, mithin im Umfang von CHF 3'600.00, zulasten von B._____. Die B._____ auferlegten Kosten von CHF 3'600.00 werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet, womit sie dem Kantonsgericht noch einen Restbetrag von CHF 600.00 zu leisten hat.
1. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'196.60 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
2. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'400.00 und die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten seiner Rechtsvertretung in Höhe von CHF 10'655.35 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (ZK1 23 26) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: