Urteil vom 29. April 2024
Referenz ZK1 23 30
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Meyer
meyer & meier Rechtsanwälte, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher
Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart
Gegenstand Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 19.10.2022, mitgeteilt am 11.01.2023 (Proz. Nr. 115-2021-9)
Mitteilung 01. Mai 2024
A. B._____, geboren am _____ 1983, und A._____, geboren am _____ 1981, haben am _____ 2003 in C._____ geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder, D._____, geboren am _____ 2004, und E._____, geboren am _____ 2007, hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 1. April 2020 getrennt.
B. Mit Trennungsvereinbarung vom 13. April 2021 regelten die Parteien die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Dabei hielten sie fest, dass die elterliche Sorge bei den Eltern verbleibe. Die Mutter übernahm die faktische Obhut über die Tochter D._____. Die faktische Obhut über den Sohn E._____ wurde den Grosseltern väterlicherseits zugeteilt. Auf die Regelung des Besuchsrechts verzichteten die Parteien. Des Weiteren beinhaltete die Trennungsvereinbarung eine Unterhaltsregelung, die Regelung der Gütertrennung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 15. April 2021 genehmigte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva die Trennungsvereinbarung.
C. Am 22. Juni 2021 reichte A._____ ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Regionalgericht Surselva ein. Am 28. Juli 2021 fand die Anhörung der Parteien statt. Beide bestätigten den Scheidungswillen. Zwischen den Parteien konnte jedoch kein Konsens bezüglich der Nebenfolgen der Scheidung erreicht werden.
D. Am 29. Oktober 2021 reichte B._____, der vom Regionalgericht Surselva die Rolle der klagenden Partei zugewiesen wurde, ihre Klagebegründung ein. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts beantragte sie das Folgende:
[…]
3. A._____ sei zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt von B._____ auf den ersten eines jeden Monats rückwirkend per 1. Juli 2021 bis zum Erreichen des ordentlichen seines Pensionsalters, voraussichtlich am 30. April 2046, einen monatlichen Betrag von CHF 2'800.00 zu bezahlen.
[…]
E. Mit Klageantwort vom 29. Dezember 2021 stellte A._____ bezüglich des nachehelichen Unterhalts, folgendes Rechtsbegehren:
9. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann.
F. Im Laufe des Scheidungsverfahrens ersuchten beide Parteien beim Regionalgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Soweit vorliegend interessierend verpflichtete der Einzelrichter mit Massnahmeentscheid vom 3. März 2022 A._____ zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen an B._____ von monatlich CHF 1'306.00.
G. Die Hauptverhandlung fand am 19. Oktober 2022 statt. Die Ehefrau reduzierte ihren Antrag betreffend den nachehelichen Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'926.00. Die beantragte Dauer der Unterhaltspflicht, bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von A._____, blieb unverändert.
H. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. Januar 2023, erkannte das Regionalgericht Surselva wie folgt:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Das gemeinsame Kind E._____, geboren am _____ 2007, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut über den Sohn E._____ wird den Grosseltern väterlicherseits, F._____, zugewiesen. E._____ wird dementsprechend seinen zivilen Wohnsitz bei den Grosseltern väterlicherseits haben. Aufgrund des Alters des Kindes wird auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs verzichtet.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten werden B._____ und A._____ je zur Hälfte angerechnet.
5. a) A._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Urteils an den Unterhalt seines Sohnes E._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 175.00 zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist an die betreuende(n) Person(en) – aktuell die Grosseltern väterlicherseits – zuhanden des Sohnes zu überweisen und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Unterhaltsbeitrag ist auch über die Mündigkeit von E._____ hinaus an die Grosseltern väterlicherseits zu bezahlen, solange E._____ im Haushalt der Grosseltern väterlicherseits lebt, und/oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von E._____ (Abschluss einer angemessenen Ausbildung, vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB).
b) A._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Urteils B._____ einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'375.00 zu bezahlen.
Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt des AHV-Alters von A._____ (voraussichtlich bis zum 30. April 2046).
c) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
*Neuer Unterhaltsbeitrag =*alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung.
6. Bei der Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge wird von einem monatlichen Einkommen von A._____ in der Höhe von CHF 5'385.00 (Krankentaggelder) ausgegangen. Bei B._____ wird von einem monatlichen Einkommen von CHF 937.00 (IV-Rente) und bei E._____ von CHF 595.00 (IV-Kinderrente + Kinderzulage) ausgegangen.
7. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind.
8. Die G._____, welcher A._____ angeschlossen ist, wird angewiesen, ab dem Konto von A._____ (Konto Nr. H._____) den Betrag von CHF 26'415.39 auf das Freizügigkeitskonto von B._____ bei der I._____, (Freizügigkeitskonto Nr. J._____, B._____, AHV-Nr.) zu überweisen.
9. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.00 gehen in der Höhe von CHF 4'000.00 zu Lasten von A._____ und in der Höhe von CHF 4'000.00 zu Lasten von B._____.
b) Beide Parteien erlangten die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung. Die Anteile beider Parteien an den Gerichtskosten gehen daher – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
10.a) Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
b) Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ wird auf CHF 13'017.48 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Diese Kosten gehen – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
c) Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Meyer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ wird auf CHF 12'897.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Diese Kosten gehen – unter Vorbehalt der Verpflichtung zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
11. [Rechtsmittel]
12. [Mitteilungen]
I. Dagegen erhob A._____ (fortan: Ehemann/Vater) am 13. Februar 2023 Berufung beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge:
1. Dispositiv-Ziffer 5.b) des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Prozess-Nr.: 115-2021-9) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
2. Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Prozess-Nr.: 115-2021-9) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei der Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Einkommen von A._____ in der Höhe von CHF 2'982.20 (Krankentaggeld in der Höhe von CHF 50%), von B._____ in der Höhe von CHF 1'874.00 (ganze IV-Rente hypothetisch) und von E._____ in der Höhe von CHF 595.00 (IV-Kinderrente + Kinderzulage) ausgegangen wird.
3. Dispositiv-Ziffer 9.a) des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Prozess-Nr.: 115-2021-9) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Der Ehemann reichte, integriert in seine Berufungsschrift, zudem ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit superprovisorischem Antrag. Das Superprovisorium wies die Vorsitzende mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ab. Im Laufe des Verfahrens zog der Ehemann sein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens zurück (KGer GR ZK1 23 31).
J. Mit Berufungsantwort vom 20. März 2023 schloss B._____ (fortan: Ehefrau/Mutter) auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
K. Mit Stellungnahme vom 30. März 2023 änderte der Ehemann die Ziffer 2 seiner Berufungsanträge wie folgt ab:
2. Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Prozess-Nr.: 115-2021-9) sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass bei der Unterhaltsberechnung von einem monatlichen Einkommen von A._____ in der Höhe von CHF 5'285.00 (Krankentaggeld in der Höhe von 100 % ), von B._____ in der Höhe von CHF 1'874.00 (ganze IV-Rente hypothetisch) und von E._____ in der Höhe von CHF 595.00 (IV-Kinderrente + Kinderzulage) ausgegangen wird.
Im Übrigen blieben seine Berufungsanträge unverändert.
L. Die Ehefrau hielt mit Stellungnahme vom 18. April 2023 an ihren in der Berufungsantwort gestellten Anträgen fest.
M. Beiden Parteien gewährte die Vorsitzende für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KGer GR ZK1 23 38 und ZK1 23 40).
N. Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Prozessuales
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der nacheheliche Unterhalt sowie die Kostenverteilung. Damit liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der massgebliche Streitwert ist erreicht (act. A.1, A.3; Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.2. Der im ordentlichen Verfahren ergangene Entscheid vom 19. Oktober 2022 wurde am 11. Januar 2023 begründet mitgeteilt (act. B.2). Die Berufung datiert vom 13. Februar 2023 (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von 30 Tagen als gewahrt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Infolge der vom Ehemann beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (ZK1 23 40). Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.4. Wie soeben erwähnt, richtet sich die Berufung primär gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (act. A.1; act. A.3; act. B.1, Dispositivziffer 5b und 6). Darüber hinaus ficht der Ehemann die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens an (act. A.1, Antrag 3; act. B.1, Dispositivziffer 9a). Entsprechend gilt die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 55 und 58 ZPO). Die Untersuchungsmaxime kommt entgegen den Ausführungen des Ehemannes (act. A.1, Rz. 5) nicht (mehr) zur Anwendung. Als Folge wird auch das Novenregime von Art. 317 ZPO nicht durchbrochen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; 147 III 301 E. 2.2).
1.5. Auf die strittige Frage, ob die Ehefrau in Bezug auf das Kostendispositiv Anschlussberufung erhob (act. A.2-4), ist zurückzukommen (nachstehend E. 4.1.2).
2. Nachehelicher Unterhalt
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht ist dem Grundsatz, der Höhe und der Dauer nach unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien festzulegen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 m.H.; 138 III 289 E. 11.1.2).
2.1. Lebensprägung und ehelicher Standard
2.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Ehe der Parteien als lebensprägend (act. B.1, E. 8.4). Ob der Ehemann mit Berufung die Lebensprägung an sich rügt, erhellt sich nicht restlos. Im Kontext des Einkommens der Ehefrau moniert der Ehemann verschiedene Aspekte, gestützt auf welche die Vorinstanz die Ehe als lebensprägend qualifizierte. Allerdings wies bereits die Vorinstanz darauf hin, dass der Ehemann tendenziell die Frage der Lebensprägung und diejenige der Zumutbarkeit der (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vermischt (vgl. act. B.1, E. 8.4).
Die Vorbringen des Ehemannes gegen die Qualifizierung der Ehe als lebensprägend sind jedenfalls in verschiedener Hinsicht unbehelflich: Die gelebte Ehe der Parteien dauerte zwischen Eheschluss (Ende Dezember 2003) und faktischer Trennung (Anfang April 2020) über 16 Jahre. Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder (Jahrgänge 2004 und 2007). Mit Berufung trägt der Ehemann vor, die Ehefrau sei während der Ehe grundsätzlich – mit Ausnahme von kurzen Unterbrüchen sowie der Zeit nach der Geburt der beiden Kinder – stets erwerbstätig gewesen und habe zumindest seit dem Jahr 2012 mit einem Arbeitspensum von rund 30-40 % zum Familienunterhalt beigetragen. Dabei betont er selbst, das Teilzeitpensum der Ehefrau sei einzig und allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Ehefrau nebenbei noch für die Kinderbetreuung sowie den Haushalt zuständig gewesen sei (act. A.1, Rz. 24). Der Ehemann verkennt mithin, dass für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe derjenige Ehegatte, welcher die Kinder hauptsächlich betreut, seine ökonomische Selbständigkeit nicht vollständig aufgeben muss. Auf diesen Umstand wies ihn bereits die Vorinstanz hin. Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes ist es bei dieser Ausgangslage denn auch irrelevant, ob die Ehe der Parteien als "klassische Rollenteilung" oder – wie der Ehemann geltend macht – als "Zuverdienerehe" definiert wird. Tatsache bleibt, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung und der Führung des Haushaltes über Jahre erheblich einschränkte, während der Ehemann erwerbstätig war. In welchem exakten Umfang die Ehefrau in welchen Ehejahren erwerbstätig war, kann mit der Vorinstanz bereits angesichts der eigenen Vorbringen des Ehemannes offenbleiben. Hinzu kommt – mit der Vorinstanz – die Lebens- und Gesundheitssituation der Ehefrau. Unstrittig ist, dass der Ehemann die Ehe in Kenntnis der früheren psychischen Probleme (samt Substanzmissbrauch) der Ehefrau einging. Des Weiteren ist unstrittig, dass die Ehefrau spätestens seit dem Frühjahr 2020, mithin während lebensprägender Ehe, wieder an ernsthaften psychischen Problemen, inkl. schädlichem Substanzmissbrauch, leidet. Dazwischen hatte sich der Gesundheitszustand der Ehefrau offenbar zumindest weitgehend stabilisiert. Tritt während der lebensprägenden Ehe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten ein, ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (vgl. act. A.1, Rz. 25; BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3; je m.w.H.). Das Bundesgericht erinnert in diesem Kontext daran, dass die Eheleute aufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen tragen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe ändert auch nichts, wenn – wie in casu – bereits vor Eheschluss Probleme bestanden haben. Wird die Ehe im Wissen um einen gesundheitlichen Schwächezustand geschlossen, macht der andere Ehegatte dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3). Die Vorinstanz qualifizierte die Ehe der Parteien somit zu Recht als lebensprägend. Die Argumentation des Ehemannes betreffend die Erwerbstätigkeit der Ehefrau während der Ehe und betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau gehen nach dem Gesagten ins Leere (vgl. zur Dauer der Unterhaltspflicht nachstehend E. 2.8.1).
2.1.2. Unbestritten blieben die Feststellungen der Vorinstanz zum ehelichen Standard. Insbesondere äussert sich keine Partei (gegenteilig) zu den freiwerdenden Mitteln der Kinder (vgl. dazu act. B.1, E. 10).
2.2. Wohnkosten der Ehefrau
2.2.1. Der Ehemann moniert die Wohnkosten der Ehefrau als zu hoch (act. A.1, Rz. 9 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Ehefrau monatlich CHF 928.00 als (hypothetische) Wohnkosten: Die Ehefrau habe die Mietkosten anteilmässig mit ihrem neuen Partner zu tragen. Dabei sei nicht vollständig klar, welche Mietkosten der Ehefrau in der Wohnung des Partners neu anfallen würden. Die von der Ehefrau erwähnte Beteiligung von ca. CHF 150.00 sei jedenfalls klar zu tief als Bedarfsposition. Dies gelte selbst dann, wenn sie sich tatsächlich im Moment nur mit diesem Betrag beteiligen müsse. In Anlehnung an den Gleichbehandlungsgrundsatz rechnete die Vorinstanz der Ehefrau in der Folge den gleichen Wohnkostenanteil des Ehemannes mit seiner Partnerin an. Dies rechtfertige sich gemäss Vorinstanz insbesondere auch dadurch, dass die Ehefrau keinerlei rechtlichen Anspruch auf den Verbleib in der Wohnung des neuen Partners habe, und es sich gemäss ihren eigenen Angaben ohnehin nur um eine Zwischenlösung handle, bis ein Platz in der Entzugsklinik frei werde (act. B.1, E. 9.2).
2.2.2. Dass die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zu den Wohnkosten der Ehefrau ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Ehemannes verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Ehemann legt die angebliche Verletzung denn auch nicht näher dar (vgl. act. A.1, Rz. 9 ff.). Darüber hinaus ist zu erinnern, dass das Gericht zwar eine Verpflichtung zur Begründung trifft. Dabei ist es aber nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Es kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je m.H.).
2.2.3. Im familienrechtlichen Bedarf sind grundsätzlich die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (KGer GR ZK1 19 101 v. 23.12.2021 E. 3.6.5 m.w.H.).
Es ist offensichtlich, dass ein monatlicher Wohnkostenanteil von CHF 150.00 kein angemessener Betrag ist. Die Ehefrau hatte zudem bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, dass es sich lediglich um eine Zwischenlösung handle; sie warte auf einen Entzugsplatz (RG act. II.32, Rz. 8). Unklar bleibt, ob sich "Zwischenlösung" auf die Wohnung in K._____ an sich oder generell auf die Wohngemeinschaft mit ihrem neuen Partner bezieht. Die Vorbringen der Ehefrau sind diesbezüglich widersprüchlich: Einerseits will sie selbst in ihrem Bedarf einzig den reduzierten Grundbetrag infolge der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner eingesetzt haben, andererseits verlangt sie höhere hypothetische Wohnkosten, um sich eine unabhängige Wohnsituation zu ermöglichen (RG act. II.32, Rz. 8). Letztlich schadet ihr diese Ungereimtheit aber nicht weiter. Die Ehefrau ist psychisch krank sowie alkohol- und drogenabhängig. Eine stabile Wohnsituation ist für sie notorisch sehr wichtig. Ebenso kann als notorisch gelten, dass es für die Ehefrau in ihrer Situation schwierig ist, eine neue Wohnung zu finden. Dies gilt umso mehr als ihr neuer Partner offenbar ebenfalls an Suchtproblemen leidet (vgl. RG act. VIII, Protokoll HV, S. 4 in fine). Darüber hinaus war die Beziehung der Ehefrau im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch neu. Dass die Vor-instanz bei dieser Ausgangslage nicht vom tatsächlichen Wohnkostenanteil in Höhe von CHF 150.00 ausging, ist nicht zu beanstanden. Was die berücksichtigte Höhe von CHF 928.00 anbelangt, ist dem Ehemann aber zuzustimmen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Kontext nicht absolut angewandt werden kann. Der Betrag für die Ehefrau erscheint überhöht. Der Ehemann lebt denn auch mit seiner Partnerin in L._____, während die Ehefrau derzeit K._____ lebt. Zudem war die Ehefrau innerhalb des Kantons Graubünden bereits in verschiedenen Regionen wohnhaft; sie erscheint in dieser Hinsicht mithin relativ flexibel.
Nach dem Gesagten sind die Wohnkosten der Ehefrau zu reduzieren und ihr anstatt CHF 928.00 ermessensweise monatlich CHF 750.00 als Wohnkosten anzurechnen. Dies entspricht dem Durchschnitt der Mietpreise für eine 1-Zimmerwohnung in Graubünden unter Mitberücksichtigung der Teuerung (vgl. act. B.2 [Durchschnittliche Mietpreise 2020; HEV Graubünden]). Mit diesem Betrag kann sich die Ehefrau entweder alleine eine bescheidene 1-Zimmerwohnung leisten oder zusammen mit ihrem Partner eine 2 bis 3-Zimmerwohnung. Damit ist der Unsicherheit betreffend die künftige Wohnsituation angemessen Rechnung getragen. Der reduzierte Grundbetrag der Ehefrau bleibt mangels Vorbringen hiergegen aber gemäss Vorinstanz bestehen.
Am Rande sei erwähnt, dass das Zugeständnis des Ehemannes von CHF 1'000.00 für Wohnkosten der Ehefrau in seiner Duplik irrelevant ist und ihm nicht zum Nachteil gereichte (vgl. act. B.1, E. 9.2). Damals wusste der Ehemann nämlich noch nichts von der neuen Wohnsituation der Ehefrau (keine Wohngemeinschaft mehr mit der volljährigen gemeinsamen Tochter in C._____, sondern Zusammenwohnen mit neuem Partner in K._____ mit einem tatsächlichen Wohnkostenanteil von CHF 150.00).
Da der Ehefrau auch vorliegend (in reduziertem Umfang) hypothetische Wohnkosten angerechnet werden, braucht nicht auf die Vorbringen des Ehemannes betreffend Anrechnung der Ersparnisse durch tiefere Wohnkosten eingegangen zu werden. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur strittigen Zulässigkeit der Noven der Ehefrau betreffend die Wohnung in K._____.
2.3. Gesundheitskosten der Ehefrau
2.3.1. Weiter nimmt der Ehemann Anstoss daran, dass die Vorinstanz der Ehefrau CHF 300.00 pro Monat als (ungedeckte) Gesundheitskosten anrechnete (act. A.1, Rz. 15 ff.). Die Vorinstanz führte – im Zusammenhang des Bedarfs der Ehefrau – hierzu einzig an, die Ehefrau habe voraussichtlich in diesem Jahr aufgrund der geplanten Behandlungen entsprechende Kosten zu tragen (act. B.1, E. 9.2). Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Ehefrau ein Betrag betreffend ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen ist. Uneinig sind sie hingegen betreffend die Höhe, wobei beide Parteien vor Vorinstanz konkrete Ausführungen zu ihrem jeweiligen Standpunkt vortrugen (RG act. I.1-4, II.32). Vor dem Hintergrund der Parteivorbringen wäre zwar eine gewisse Auseinandersetzung der Vorinstanz mit diesen zu erwarten gewesen. Allerdings tätigte die Vorinstanz an anderer Stelle in ihrem Urteil ausführliche Erwägungen zum schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau. Angesichts dessen liegt entgegen der Ansicht des Ehemannes keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines rechtlichen Gehörs vor.
2.3.2. Im Recht liegen die Gesundheitskostenaufstellungen der Jahre 2020 und 2021 der Ehefrau (RG act. II.20, II.26). Aus diesen ergeben sich durchschnittliche ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 213.00 pro Monat (Franchise, Selbstbehalt und übrige ungedeckte Kosten). In ihrer Replik stellte die Ehefrau selbst auf besagten Mittelwert ab (RG act. I.3, Ziff. B.20 m.H.a. II.26). Anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte die Ehefrau den monatlichen Betrag für Gesundheitskosten (nicht versicherte Krankheitskosten bzw. Selbstbehalte) ohne weitere Erläuterungen pauschal auf CHF 300.00 (RG act. II.32, Rz. 9).
Höhere Gesundheitskosten als durchschnittlich CHF 213.00 sind – mit dem Ehemann – nicht ausgewiesen. Richtig ist, dass das Krankheitsbild der Ehefrau mit Schwankungen im Behandlungsbedarf verbunden ist (vgl. act. A.2, Ziff. B.4). Die jährlichen Kosten dürften mithin jeweils variieren. Besagtem Umstand ist mit dem Mittelwert der belegten Kosten aber hinreichend Rechnung getragen. Dass und weshalb künftig höhere durchschnittliche Kosten zu erwarten wären, wurde nicht dargetan. Insoweit erweist sich die Rüge des Ehemannes als begründet. Demgegenüber sind entgegen seinem Dafürhalten die Spitalkosten für die Berechnung des Mittelwertes mit zu berücksichtigen. Die psychisch kranke, alkohol- und drogenabhängige Ehefrau ist seit Jahren auf psychiatrische Unterstützung angewiesen. Dabei muss sie sich immer wieder ambulant oder stationär in psychiatrischen Kliniken behandeln lassen. Sowohl im Jahr 2020 als auch im 2021 fielen aber auch Spitalkosten bei ihr an. Es erscheint denn auch nicht unüblich, dass beim Krankheitsbild der Ehefrau neben Kosten für psychiatrische Kliniken auch immer wieder Spitalkosten generiert werden. Korrigierend zu den Ausführungen des Ehemannes in der Berufung ist anzufügen, dass die Kosten von CHF 814.05 (Kantonsspital Graubünden) im Jahr 2020 zu den seitens der M._____ vergüteten Kosten gehören. Nicht moniert wurde im Übrigen, dass offenbar Seite 2 von RG act. II.20 fehlt. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass die durchschnittlichen Gesundheitskosten der Jahre 2020 und 2021 nicht hinreichend repräsentativ wären. Im Bedarf der Ehefrau sind somit CHF 213.00 anstatt CHF 300.00 als Gesundheitskosten zu berücksichtigen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten (act. A.1, Rz. 17). Im monatlichen Bedarf des Ehemannes sind ebenfalls ungedeckte Gesundheitskosten berücksichtigt. Einen pauschalen Anspruch auf den gleichen Betrag ergibt sich aus besagtem Grundsatz nicht, wie der Ehemann nota bene im Rahmen der Wohnkostenhöhe der Ehefrau zu Recht selbst ausführt (vgl. act. A.1, Rz. 11; vorstehend E. 2.2). Dass die Vorinstanz dem Ehemann einen zu tiefen Betrag angerechnet hätte, macht der Ehemann im Übrigen nicht geltend.
2.4. Einkommen der Ehefrau
2.4.1. Streitig ist alsdann die Höhe des Einkommens der Ehefrau (act. A.1, Rz. 23-27). Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund ihrer diversen gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei Anzeichen dafür vorhanden seien, dass die Ehefrau momentan bzw. in absehbarer Zukunft als erwerbsfähig erachtet werden könne. Entsprechend rechnete die Vorinstanz der Ehefrau als Einkommen ihre aktuelle Teil-IV-Rente von CHF 937.00 pro Monat an (act. B.1, E. 8.1 ff., insb. 8.5).
2.4.2. Der Ehemann moniert zum einen, es erhelle nicht, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, die Ehefrau würde die nächsten 25 Jahre nicht mehr erwerbsfähig sein, nachdem sie die letzten 15 Jahre nicht nur völlig abstinent habe leben, sondern von 2012 bis 2019 auch einer Erwerbstätigkeit – nebst Haushaltsführung und Kinderbetreuung – habe nachgehen können (act. A.1, Rz. 26).
Die Vorinstanz kam nach ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen, unter detaillierter Darlegung der Chronologie der Krankheitsgeschichte der Ehefrau, zu obigem Schluss (act. B.1, E. 8.5). Diesen Erwägungen setzt der Ehemann mit besagtem Einwand nichts Stichhaltiges entgegen. Inwiefern die frühere Erwerbstätigkeit der Ehefrau während der Ehe und vor ihrem Rückfall in die Drogenabhängigkeit ihre aktuelle Arbeitsunfähigkeit zugunsten des Standpunkts des Ehemannes beeinflussen würde, ist weder dargetan noch anderweitig erkennbar. Die Vorinstanz stufte die Ehefrau, wie soeben ausgeführt, aktuell und bis auf Weiteres als erwerbsunfähig ein. Dass dies für den Ehemann in Anbetracht der langjährigen Stabilisierung des Zustands der Ehefrau schwer zu akzeptieren ist, ist verständlich, vermag am Gesagten aber nichts zu ändern. Sollte sich die Erwerbs(un)fähigkeit der Ehefrau verbessern, ist dies im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen. Angesichts des Krankheitsbildes der Ehefrau gehen alsdann die Vorwürfe des Ehemannes, wonach sie keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen habe, ihren Substanzkonsum einzudämmen, von vornherein ins Leere (act. A.1, Rz. 26).
2.4.3. Der Ehemann stellt sich zum anderen, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, der IV-Entscheid der Ehefrau sei falsch. So gehe die IV-Stelle zu Unrecht davon aus, dass die Ehefrau ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 50 % arbeitstätig wäre. Vielmehr wäre bei der Ehefrau damals (Erlass Rentenentscheid) aufgrund des Alters von E._____ (14 Jahre) als jüngstem Kind von einem 80 %-Pensum auszugehen gewesen. Unter Berücksichtigung der Einschätzung der Einschränkung im Erwerb von 100 % und im Haushalt von 12.7 % würde ein Invaliditätsgrad von 82 % resultieren. Die Ehefrau habe somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente (ab 70 %). Dies hätte bei einer halben IV-Rente von CHF 937.00 zu einer ganzen IV-Rente von CHF 1'874.00 führen müssen. Da die Ehefrau resp. deren Beiständin es unterlassen hätten, diesen Umstand im IV-Verfahren geltend zu machen, habe sie die Folgen davon alleine zu tragen (act. A.1, Rz. 27).
Die Ehefrau erhält eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 %. Dabei ging die IV-Stelle von je 50 %-Anteil Erwerb und 50 %-Anteil Haushalt aus. Was in Anwendung der sog. gemischten Methode bei einer attestierten Einschränkung im Erwerb zu 100 % und einer Einschränkung im Haushalt zu 12.7 % zu besagtem Teilinvaliditätsgrad von 56 % führt. Die IV-Verfügung datiert vom 8. November 2021, wobei das Gesuch am 4. Februar 2020 gestellt wurde und der Vorbescheid am 2. August 2021 erging (RG act. II.10, III.6). Mit Blick auf allfällige Betreuungspflichten der Ehefrau ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass das jüngere Kind der Parteien, E._____, seit Sommer 2020 von den Grosseltern väterlicherseits betreut wird und die ältere Tochter seit Ende Januar 2020 16 Jahre alt ist.
Das Zivilgericht hat die Auswirkungen der Trennung/Scheidung auf die einzelnen Sozialversicherungszweige soweit zu berücksichtigen, als sie im Scheidungszeitpunkt festgelegt werden können (vgl. Marc Hürzeler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, N 15 zu Anh. Soz). Bei Invalidenrentnerinnen ist zu berücksichtigen, dass eine Scheidung den Status ändern kann, was zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung und in der Folge zu einem anderen Invaliditätsgrad führen kann: War der Ehegatte bisher ausschliesslich im Aufgabenbereich – also im Haushalt – tätig, wurde die Invalidität anhand eines Betätigungsvergleichs bestimmt, das heisst, es wurde aufgrund einer Abklärung vor Ort festgestellt, welche Einschränkungen im Haushalt bestehen und in der Folge der Invaliditätsgrad entsprechend festgelegt. Im Fall einer Scheidung resp. bereits im Fall der effektiven Trennung ändert sich wegen des Auszugs des Ehegatten der Aufgabenbereich und die bisher berücksichtigte Mithilfe des Ehepartners fällt weg. Mit anderen Worten kann sich im Falle einer Scheidung ein Revisionsgrund ergeben, der allenfalls zu einem anderen Invaliditätsgrad und damit zu einem höheren oder tieferen Rentenanspruch führen kann. Weiter kann – muss aber nicht – aufgrund der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Umstände allenfalls angenommen werden, der bisher (ausschliesslich) haushaltführende Ehegatte hätte im Gesundheitsfall eine voll- oder teilzeitige Erwerbstätigkeit aufgenommen, was zur Anwendung einer anderen Invaliditätsbemessungsmethode führt (zum Ganzen Thomas Ackermann, Fragen der ersten Säule und der Ergänzungsleistungen bei Scheidung und Trennung, in: AJP 11/2016, S. 1458 ff., insb. m.H.a. BGE 137 V 334 E. 3.2; 133 V 504 E. 3.3).
Wie erwähnt, gelangte bei der Ehefrau bereits die gemischte Methode und nicht ausschliesslich die Methode des Betätigungsvergleichs (keine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) zur Anwendung. Die Scheidung der Parteien sowie die weggefallenen Betreuungspflichten der Ehefrau könnten vorliegend aber dennoch Einfluss auf die Bemessung ihres Invaliditätsgrades und somit auf die Höhe ihrer IV-Rente haben. Insoweit ist dem Ehemann beizupflichten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich die Ehefrau ohne gesundheitliche Einschränkungen 50 % um E._____ kümmern würde, greifen zu kurz. Dies gilt umso mehr, als E._____ als jüngstes Kind der Parteien im Zeitpunkt des Erlasses der IV-Verfügung bereits 14 Jahre alt war. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte sich die Ehefrau aus unterhaltsrechtlicher Sicht mithin bereits damals grundsätzlich nicht mehr mit einem 50 %-Arbeitspensum begnügen dürfen, sondern hätte nach dem Schulstufenmodell zu 80 % erwerbstätig sein müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids war E._____ alsdann 15 Jahre alt, heute ist er 16. Die Ehefrau hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen heute somit keine Kinderbetreuungspflichten im Sinne des Schulstufenmodells mehr. Es liegt mithin nahe, dass ein Revisionsgrund für eine Neufestlegung des Invaliditätsgrades der Ehefrau vorliegen könnte. Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes kann das Zivilgericht der Ehefrau im jetzigen Zeitpunkt aber keine ganze IV-Rente als hypothetisches Einkommen anrechnen. Ob und insbesondere in welchem Ausmass eine Revision der IV-Rente der Ehefrau erfolgreich wäre, ist für die erkennende Kammer nicht abschliessend beurteilbar. Allfällige Änderungen lassen sich heute auch nicht hinreichend antizipieren, so dass sie im vorliegenden Urteil bereits berücksichtigt werden könnten. Ein Revisionsverfahren der IV-Rente ist nicht pendent, weshalb auch die Verknüpfung des Unterhaltsbeitrages an eine resolutive Bedingung im Sinne einer Reduktion um die künftige Differenz einer höheren Rente verfrüht wäre. Ob dergleichen mangels Antrag prozessual überhaupt zulässig wäre, kann entsprechend offengelassen zu werden. Eine Sistierung des Verfahrens bis zur Durchführung und Abschluss eines IV-Revisionsverfahrens wurde nicht beantragt und wäre wohl mangels tatsächlicher Einleitung eines solchen ebenfalls noch verfrüht gewesen. Schliesslich kann der Ehefrau das Nichteinleiten eines Revisionsverfahrens im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht zum Nachteil gereicht werden: Bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 3. März 2022 stellte die Vorinstanz die identische, unzutreffende Erwägung wie im angefochtenen Scheidungsurteil, betreffend die Betreuung der Ehefrau von E._____ zu 50 % ohne gesundheitliche Einschränkungen auf (vgl. Endentscheid, E. 3.7, S. 26 [135-2021-558]). Im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids war E._____ 14 Jahre alt. Wie soeben dargetan, hätte die Ehefrau nach dem Schulstufenmodell ohne gesundheitliche Einschränkungen bereits damals zu 80 % erwerbstätig sein müssen. Durch die Vorinstanz wurde der Ehefrau mithin mehrfach vermittelt (Massnahmeentscheid im Jahr 2022 und Scheidungsurteil im Jahr 2022 bzw. 2023), dass sie keine Verpflichtung treffe, sich um eine Überprüfung resp. Neubeurteilung ihrer IV-Rente im Hinblick auf ihre veränderte Lebenssituation (Trennung, Scheidung, Wegfall Betreuungspflichten etc.) zu kümmern. Ein "Selbstverschulden" der Ehefrau, wie es der Ehemann moniert, liegt somit nicht vor. Dies erhellt sich umso mehr mit Blick auf den Gesundheitszustand der Ehefrau und ihre – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der IV-Verfügung bestehende – Beistandschaft. Mit heutigem Urteil bleibt es daher dabei, dass der Ehefrau einzig ihre aktuelle Teil-IV-Rente als Einkommen anzurechnen ist. Die Ehefrau ist aber an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit auf das Folgende hinzuweisen: Als Empfängerin einer IV-Rente hat sie die Pflicht, jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihren Leistungsanspruch beeinflussen könnten, der SVA als IV-Stelle zu melden. Die Scheidung sowie der Wegfall von ihren Kinderbetreuungspflichten ist eine solche meldepflichtige Änderung. Die Ehefrau als Unterhaltsgläubigerin ist alsdann grundsätzlich gehalten, alles zu unternehmen, um in Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Es ist daher auch in ihrem eigenen Interesse, alle Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf Umfang und Höhe ihres IV-Anspruchs – ob tatsächlich höher ausfallend oder nicht – Klarheit zu schaffen. Andernfalls könnte sie riskieren, dass ihr in einem allfälligen Abänderungsverfahren tatsächlich ein hypothetisches Einkommen in Form einer höheren IV-Rente angerechnet werden könnte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass aufgrund der vorliegend bestehenden Unsicherheiten (insb. betr. Revisionsanspruch an sich und den konkreten Auswirkungen einer allfälligen Revision) die bestehende Ausgangslage nicht der Konstellation aus BGer 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008 entspricht. In Letzterem ging es einzig um die frühzeitige Berücksichtigung eines mit Sicherheit erfolgenden und in seiner Höhe bereits abschätzbaren Splittings.
2.4.4. Soweit die Ausführungen des Ehemannes unter dem Titel "Einkommen der Berufungsbeklagten" die Frage der Lebensprägung beschlagen (act. A.1, Rz. 24-25), wurde darauf bereits eingegangen (vorstehend E. 2.1; betr. Befristung des Unterhaltsbeitrages [act. A.1, Rz. 28] nachstehend E. 2.8).
2.4.5. Nach dem Gesagten ist der Ehefrau im vorliegenden Verfahren mit der Vor-instanz einzig ihre aktuelle Teil-IV-Rente in der Höhe von CHF 937.00 als Einkommen anzurechnen.
2.5. Einkommen des Ehemannes
2.5.1. Schliesslich erachtet der Ehemann das ihm angerechnete Einkommen als zu hoch (act. A.1, Rz. 19-22; act. A.3, Rz. 9-10). Die Vorinstanz bezifferte sein monatliches Einkommen auf CHF 5'385.00. Dies entsprach den Taggeldleistungen der Krankentaggeldversicherung nach VVG, welche der Ehemann im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bezog. Die Vorinstanz ging zusammengefasst davon aus, dass der Ehemann spätestens im August 2023 – und damit vor dem voraussichtlichen Wegfall der Krankentaggelder – zumindest wieder zum Teil in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sein werde. Dabei mutete die Vorinstanz dem Ehemann aufgrund seiner in geringerem Masse weiterbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen kein Vollpensum zu, sondern ging von einer Arbeitsfähigkeit zu 80 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. Die Vorinstanz erwog sodann, es könne davon ausgegangen werden, dass der Ehemann in einer solchen Tätigkeit einen vergleichbaren Lohn erzielen werde, wie er momentan durch die Krankentaggelder ausbezahlt erhalte. Beim angerechneten Einkommen des Ehemannes handelt es sich mithin um die Krankentaggelder (bis August 2023) sowie gleichzeitig um ein hypothetisches Einkommen (ab August 2023; zum Ganzen act. B.1, E. 8.6 f.).
2.5.2. In der Berufungsschrift führte der Ehemann als zulässiges echtes Novum aus, die M._____ habe seine Krankentaggelder auf CHF 2'982.00 (50 %) gekürzt. Die Versicherung gehe davon aus, ihm sei ab Januar 2023 ein Pensum von 50 % möglich. Er sei aber infolge der Operation am Fuss im August 2022 nach wie vor arbeitsunfähig und er müsse sich einer weiteren Operation (Hand – Karpaltunnel) unterziehen. Entsprechend werde er sich mittels Rechtsmittel gegen die Taggeldreduktion zur Wehr setzen. Einstweilen sei daher gestützt auf die aktuellen Verhältnisse von einem monatlichen Einkommen von CHF 2'982.00 auszugehen. Ob, wann und in welchem Umfang sich diese Lohneinbusse demnächst wieder verändere, stehe nicht fest. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Ehemannes, weshalb von der Annahme eines hypothetischen Einkommens ab August 2023 – wie von der Vorinstanz erwogen – abzusehen sei, zumal der Ehemann im heutigen Zeitpunkt doch bereits seit 1.5 Jahren arbeitsunfähig sei und keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit verändern könnte (act. A.1, Rz. 19-21). Der Ehemann setzte sich alsdann während laufendem Berufungsverfahren erfolgreich gegen die Reduktion der Taggelder zur Wehr. Entsprechend beantragt er nunmehr, es sei von einem Einkommen von CHF 5'285.00 (aktuelles Krankentaggeld in der Höhe von 100 %) auszugehen (act. A.3; vgl. auch KGer GR ZK1 23 31 [Rückzug Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Reduktion]). Dabei stellt sich der Ehemann wiederum auf den Standpunkt, ob, wann und in welchem Umfang er allenfalls wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, stehe nicht fest und könne aus ärztlicher Sicht im aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Entsprechend sei ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und die Ehefrau sei gegebenenfalls auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen (act. A.3, Rz. 9-10).
2.5.3. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Erwerbsfähigkeit und dem (hypothetisch) erzielbaren Einkommen des Ehemannes auseinander (act. B.1, E. 8.6 f.). In der Berufung beschränkt sich der Ehemann darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der damaligen Taggeldreduktion auf 50 % zu beanstanden. Mithin konzentriert sich die Berufung auf das Taggeldeinkommen des Ehemannes bis August 2023. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz zum hypothetischen Einkommen ab August 2023 unterblieb. Die pauschalen Vorbringen, wonach aufgrund der Handoperation im Januar 2023 unklar sei, ob und wann der Ehemann wieder arbeitsfähig sei, stellt jedenfalls keine hinreichende Begründung der Berufung in diesem Punkt dar. Daran ändert auch das Zeugnis der Hausärztin des Ehemannes, Dr. med. N._____, vom 20. Januar 2023 nichts. Die Hausärztin stellte besagtes Zeugnis offenbar für die M._____ mit Blick auf die am 21. Dezember 2022 verfügte Taggeldreduktion von 100 % auf 50 % aus. Aus dem Zeugnis erhellt zwar eine damals aktuelle Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes (Januar 2023). Für die Beurteilung der Wiedereingliederung verweist die Hausärztin alsdann auf die Zeit nach der orthopädischen Abklärung und Knieoperation (vgl. act. B.4). Hieraus vermag der Ehemann aber nichts hinreichend Konkretes für die vorliegend massgebliche Zeitspanne (ab August 2023 resp. für die Zukunft) abzuleiten.
Zu prüfen bleibt, ob der Ehemann aufgrund der echten Noven in seiner Stellungnahme vom 30. März 2023 den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. betreffend das berücksichtigte hypothetische Einkommen etwas entgegenhalten kann (act. A.3; act. B.7-9). Der Orthopädie-Bericht von Dr. med. O._____, datierend vom 23. März 2023, attestiert dem Ehemann belastungsabhängige medialseitige Kniebeschwerden rechts, welche bei Varus-Ueberlastung auf eine beginnende mediale Kompartiment-Arthrose zurückzuführen sei. Ein stationärer Eingriff wurde auf den 28. April 2023 terminiert (act. B.7). Zudem findet sich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. O._____, welches dem Ehemann eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für die Monate März und April 2023 bescheinigt (act. B.8).
Erneut zu betonen ist, dass auch die Vorinstanz von einer Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ausging. Ab August 2023 rechnete die Vorinstanz dem Ehemann aber ein hypothetisches Einkommen in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % an. Der Ehemann reichte keinerlei Urkunden in Bezug auf seine Genesungsprognosen (Hand- und/oder Knieoperation) sowie in Bezug auf die entsprechenden Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit ab August 2023 ein. Auch seine eigenen Ausführungen beschränken sich darauf, pauschal zu behaupten, er sei bis auf unbestimmte Zeit nicht arbeitsfähig. Damit hält er den detaillierten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz erneut nichts Stichhaltiges entgegen. Daran vermag im Übrigen auch die E-Mail der SVA Graubünden vom 23. März 2023 nichts zu ändern. Wie der Ehemann selbst festhält, liest sich darin (einzig), dass die SVA Graubünden vor Prüfung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen, die Operation am Bein und deren Resultat abwarten will sowie um Zustellung der vorhanden ärztlichen Berichte ersucht (act. A.3, Rz. 10; act. B.9).
Für die Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines hypothetischen Einkommens ist nicht der gesundheitliche Befund als solcher, sondern die daraus resultierende voraussichtlich dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Nicht jede Diagnose und noch weniger jeder operative Eingriff geht aber mit einer (geschweige denn dauernden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher. Zur künftigen Arbeitsunfähigkeit äussern sich die neuen medizinischen Urkunden des Ehemannes gerade nicht (act. B.7-8, ferner B.9). Es fehlt vorliegend eine Feststellung und insbesondere auch Quantifizierung der künftig zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes durch seine behandelnden Ärzte. Dass und insbesondere weshalb die Beurteilung der Hausärztin (act. B.4; vorstehend) auch nach erfolgter Operation(en) noch aktuell wäre, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Schliesslich ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Ehemann bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit längerer Zeit arbeitsunfähig war, Taggelder erhielt und er sich auch in der ersten Jahreshälfte 2023 nochmals zwei Operationen unterziehen musste. Weshalb dem Ehemann die Arbeitsaufnahme in einer adaptierten Tätigkeit ab August 2023 (resp. in Zukunft) entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz aber nicht möglich sein soll, legt er nicht dar.
Zusammenfassend kann die vom Ehemann im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auf unbestimmte Dauer zu 100 % nicht als ausgewiesen gelten. Der Ehemann vermag nicht darzulegen, dass ihm die Aufnahme einer adaptierten Arbeitstätigkeit, wie von der Vorinstanz angenommen, nach den Operationen und Rehabilitation unzumutbar oder unmöglich wäre. Darüber hinaus tätigt er keinerlei Ausführungen zu allfälligem Erwerbsersatzeinkommen. Sollte sich die Situation des Ehemannes ändern, stünde ihm der Weg über ein Abänderungsverfahren frei.
2.5.4. Die Höhe des vom Ehemann in einer adaptierten Tätigkeit und einem 80 %-Pensum erzielbaren Einkommens veranschlagte die Vorinstanz auf CHF 5'385.00 pro Monat. Die Vorinstanz orientierte sich dabei an der damaligen Höhe der Taggelder des Ehemannes. Der zuzusprechende nacheheliche Unterhaltsbeitrag wird seine Wirkung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils in diesem Punkt entfalten. Es besteht kein Anlass, den dies a quo auf einen anderen Tag festzulegen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 16 165 v. 8.1.2019 E. 14 m.H.; vgl. auch nachstehend E. 2.7, 2.9). Das Massnahmegesuch, ZK1 23 31, wurde zurückgezogen (vgl. zu möglichen Auswirkungen auf den dies a quo KGer GR ZK1 23 73 v. 13.3.2024). Vorliegend interessiert mithin einzig die Höhe des seitens der Vorinstanz berücksichtigten hypothetischen Einkommens des Ehemannes. Hierzu fehlt seitens des Ehemannes eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Insbesondere macht er nicht geltend, das hypothetische Einkommen sei angesichts der Taggeldreduktion zu hoch angesetzt worden. Auch die unstrittige Reduktion der Taggelder von CHF 5'385.00 auf CHF 5'285.00 bleibt vorliegend daher unberücksichtigt (act. A.3-4; vgl. ZK1 23 31 [act. A.3]). Zu betonen ist allerdings das Folgende: Selbst wenn der Unterhaltsberechnung eine Einkommenshöhe des Ehemannes von CHF 5'285.00, wie von ihm zuletzt beantragt (act. A.3), anstatt CHF 5'385.00 zugrunde gelegt würde, zeitigte dies keine Auswirkungen zugunsten des Ehemannes auf den an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeitrag (vgl. dazu auch noch nachstehend E. 2.7). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Formulierung im Dispositiv der Vorinstanz missverständlich anmutet, zumal es sich ab August 2023 eben nicht mehr um Taggeldeinkommen, sondern um ein hypothetisches Einkommen handelt.
2.6. Übrige Parameter der Unterhaltsberechnung
Sämtliche übrige Parameter der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung sind zu übernehmen (vgl. act. B.1, E. 10). Insbesondere ergibt sich durch die vorstehenden Änderungen keine Notwendigkeit, die geschätzten Steuerlasten der Parteien anzupassen.
2.7. Konkrete Berechnung Unterhaltsbeitrag Ehefrau
2.7.1. Nach dem Gesagten fällt der Bedarf der Ehefrau im Vergleich zur Vor-instanz tiefer aus. Er beläuft sich neu auf CHF 2'045.00 (reduzierter Grundbetrag CHF 850.00; Wohnkosten inkl. NK neu CHF 750.00; Krankenkasse CHF 322.00 abzgl. IPV CHF 155.00; Gesundheitskosten neu CHF 213.00; Steuern CHF 65.00). Wie eingangs erwähnt, blieben die Feststellungen der Vorinstanz zum ehelichen Standard unbestritten (vgl. dazu act. B.1, E. 10). Die Ehefrau hat daher keinen Anspruch auf Teilung eines allfälligen Freibetrages. An ihren Bedarf vermag die Ehefrau CHF 937.00 (Teil-IV-Rente; unverändert gemäss Vorinstanz) beizusteuern. Ihr ungedeckter Bedarf beträgt damit CHF 1'108.00 (CHF 2'045.00 ./. CHF 937.00). Die Ehefrau ist mit ihrer Teil-IV-Rente nicht in der Lage, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes von CHF 1'779.65 (CHF 5'385.00 hypothetisches Einkommen ./. CHF 3'605.35 Bedarf) bleibt gegenüber der Vorinstanz unverändert. Er vermag neben seinem eigenen Bedarf, den ungedeckten Teil des Barbedarfs von E._____ (CHF 59.55) und den ungedeckten Teil des Bedarfs der Ehefrau zu decken. Die Ehefrau kann mithin Unterhalt in Höhe von CHF 1'108.00, entsprechend ihrem ungedeckten Bedarf, beanspruchen.
2.7.2. Der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes an E._____ bildet nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit Blick auf Art. 282 Abs. 2 ZPO (Sonderbestimmung allein zugunsten des Kinderunterhalts) drängen sich aber die folgenden Bemerkungen auf: E._____ lebt bei den Grosseltern väterlicherseits. Der Barbedarf von E._____ wird durch seine Kinder-IV-Rente von CHF 595.00 und den Vater im Umfang von CHF 59.55 gedeckt (vgl. act. B.1, E. 10). Da Kinder im Gegensatz zu den Ehegatten von verbesserten finanziellen Verhältnissen der Eltern profitieren dürfen, teilte die Vorinstanz den damaligen Überschuss des Ehemannes von CHF 347.10 im Verhältnis 2:1 zwischen Vater (CHF 231.40) und Sohn (CHF 115.70) auf. Dies führte zu einem Unterhaltsbeitrag des Vaters an E._____ von gerundet CHF 175.00 pro Monat (Überschussanteil E._____ CHF 115.70 + Rest Barbedarf CHF 59.55). Durch den nunmehr reduzierten Bedarf der Ehefrau erhöht sich der Überschuss des Ehemannes nach Deckung des Bedarfs der Ehefrau und von E._____ von CHF 347.10 (Vorinstanz) auf neu CHF 612.10 (CHF 1'779.65 ./. CHF 1'108.00 ./. CHF 59.55). Die Ehefrau profitiert, wie soeben dargetan, nicht von einem höheren Überschuss des Ehemannes. Bei E._____ schlüge sich der höhere Überschuss des Vaters – bei Übernahme des Verteilschlüssels der Vorinstanz – demgegenüber in einem höheren Überschussanteil und damit auch einem höheren Unterhaltsanspruch nieder. Gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO könnte dies vorliegend berücksichtigt werden. Konkret handelt es sich aber um eine Differenz von CHF 88.35 (CHF 204.05 [theoretisch neu resultierender Überschussanteil von E._____] ./. CHF 115.70 [vorinstanzlicher Überschussanteil von E._____]). Mit Blick auf die relativ engen finanziellen Verhältnisse des Ehemannes und der Tatsache, dass es sich lediglich um eine geringe Erhöhung des Überschussanteils von E._____ handeln würde, ist auf eine Anpassung des Unterhalts von E._____ aber zu verzichten. Eine Anwendung der Sonderbestimmung von Art. 282 Abs. 2 ZPO rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass E._____ im September 2025 bereits volljährig wird und ihm ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Überschussanteil mehr zustünde (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine), umso weniger.
2.7.3. Wie vorstehend bereits erwähnt (E. 2.5.4 in fine), resultierte im Übrigen auch bei einem Einkommen des Ehemannes von CHF 5'285.00 (seinem letzten Antrag entsprechend; act. A.3) kein geringerer Unterhaltsbeitrag: Die geltend gemachte Einkommensreduktion des Ehemannes von CHF 100.00 (CHF 5'385.00 ./. CHF 5'285.00) ist tiefer als die im vorliegenden Urteil vorzunehmende Reduktion des Bedarfs der Ehefrau von CHF 265.00 (Bedarf Vorinstanz CHF 2'310.00 ./. Bedarf neu CHF 2'045.00). Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bliebe mangels eines ihr zuzusprechenden Überschussanteils mithin gleich hoch. Auch der Überschussanteil von E._____ fiele nach wie vor höher aus als vor der Vorinstanz, da die insgesamt freiwerdenden Mittel höher ausfallen als die Einkommenseinbusse. Der vorinstanzliche Entscheid fällt für den Ehemann somit immer noch günstiger aus.
2.7.4. Die Vorinstanz hielt in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils einzig die der Unterhaltsberechnung zugrundeliegenden Einkommen fest. Besagte Ziffer erfährt keine Änderung, weshalb eine Anpassung unterbleiben kann (zur Klarstellung bezüglich hypothetischem Einkommen siehe vorstehend).
2.7.5. Späteren Veränderungen der wirtschaftlichen Grundlagen kann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens Rechnung getragen werden.
2.8. Dauer der Unterhaltspflicht und Konkubinatsklausel
Für den Fall, dass der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde, hält der Ehemann in der Berufungsbegründung eventualiter zum einen dafür, dass die Unterhaltspflicht auf maximal fünf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungspunktes zu begrenzen sei. Zum anderen sei eine Konkubinatsklausel vorzusehen, wonach die Unterhaltspflicht des Ehemannes nach dreijährigem Konkubinat sistiert und nach fünfjährigem Konkubinat vollständig aufgehoben werde (act. A.1, Rz. 28). Die Ehefrau wiedersetzt sich beiden Anträgen (act. A.2, Ziff. B.13).
2.8.1. Der Ehemann verlangt mit Berufung erstmals eine Befristung der Unterhaltspflicht. Mit seinem Eventualstandpunkt weicht der Ehemann zugunsten der Ehefrau von seinem Hauptantrag ab; verglichen mit seinem Antrag vor der Vor-instanz (Absehen von jeglicher nachehelichen Unterhaltspflicht) liegt der Eventualantrag somit näher beim Urteilsspruch der Vorinstanz. Damit liegt keine Klageänderung vor, die den Einschränkungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO unterliegt. Dass er keinen formellen Antrag stellt (act. A.1; act. A.3), schadet ihm nicht, zumal er in seiner Begründung klarstellt, dass er eventualiter um eine Befristung des nachehelichen Unterhalts ersucht. Der Antrag des Ehemannes ist zulässig, soweit keine neuen Tatsachen vorgetragen werden.
Im angefochtenen Urteil sprach die Vorinstanz der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zum Eintritt des AHV-Alters des Ehemannes, mithin voraussichtlich bis zum 30. April 2046, zu. Zur Begründung verwies sie auf BGE 141 III 465 E. 3.1 ff. und BGer 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3 ff. (act. B.1, E. 10).
Der Ehemann bringt hiergegen vor, dass ein allfällig berechtigtes Vertrauen der Ehefrau in die Versorgungsgemeinschaft bzw. den Beistand des Ehegatten angesichts der Ehedauer bzw. des faktischen Zusammenlebens von rund 16 Jahren nicht bis zu seinem Eintritt ins AHV-Alter und somit während annähernd 25 Jahren ab Trennungsdatum geschützt werden könne. Dies unter anderem weil die Ehefrau keine Kinder mehr zu betreuen habe und auch erst 40 Jahre alt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Zustand der Ehefrau – wie dargelegt – im Zeitpunkt der Eheschliessung und grundsätzlich bis zur Trennung der Parteien insoweit stabilisiert gehabt habe, als sie seit dem Jahr 2012 einer Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum nebst Kinderbetreuung und Haushaltsführung habe nachgehen können. Mithin sei es der Ehefrau zuletzt sogar so gut gegangen, dass sie selbstständig erwerbend tätig gewesen sei. Entsprechend rechtfertige es sich, eine allfällige Unterhaltspflicht auf maximal fünf Jahre ab Rechtskraft des Scheidungspunktes zu begrenzen (act. A.1, Rz. 28 m.H.a. OGer ZH LC1500039 v. 9.9.2016, ferner Rz. 25).
Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 bis 8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (BGE 132 III 598 E. 9.1 m.H.). Im Einzelfall spielen jeweils verschiedene Beurteilungskriterien eine Rolle, die je nachdem auch auf unterschiedliche Weise miteinander zusammenhängen. Dementsprechend lässt sich losgelöst von den konkreten Umständen kaum eine allgemein gültige Aussage darüber machen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmass eine zeitliche Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht am Platz ist. Ausgangspunkt bleibt aber in jedem Fall der Vorrang der Eigenversorgung, der sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt. Auf Unterhaltsleistungen ist ein Ehegatte nur dann angewiesen, wenn es ihm nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, seinen gebührenden Unterhalt vorübergehend oder dauerhaft selbst zu finanzieren (BGE 141 III 465 E. 3.1; 137 III 102 E. 4.1.2; 132 III 593 E. 7.2; BGer 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.1).
Nebst den üblichen Kriterien, wie die Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), die Lebensstellung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), das Einkommen der Ehegatten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB), der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB) und die Erwerbsaussichten (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 ZGB), steht vorliegenden das Beurteilungskriterium des Gesundheitszustandes (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) im Vordergrund. Das Bundesgericht stellte im Kontext des letzteren Kriteriums klar, dass ein Paar, das sich im Wissen um den bestehenden gesundheitlichen Schwächezustand des einen die Ehe verspricht, dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen macht mit der Folge, dass das Vertrauen des schwächeren Teils in die Beibehaltung dieser Situation und in die Unterstützung durch den andern schutzwürdig ist und in die Gesamtabwägung mit einfliessen kann, auch wenn die Krankheit oder die Invalidität nicht ehebedingt ist (vgl. bereits vorstehend bei der Lebensprägung E. 2.1; BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3; 5A_856/2011 v. 24.2.2012 E. 2.3; 5A_767/2011 v. 1.6.2012 E. 7.3). Wenn auch (ebenfalls) bereits im Rahmen der Lebensprägung festgehalten (vorstehend E. 2.1), ist an dieser Stelle nochmals das Folgende hervorzuheben; Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist. Dabei spielt keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintritt; insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3; 5A_128/2016 v. 22.8.2016 E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 v. 14.5.2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 v. 21.10.2008 E. 5.2.2). Aufgrund des Solidaritätsgedankens tragen die Eheleute nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben kann, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hindern, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.2; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3 m.H.).
Die Parteien heirateten jung und lebten während über 16 Jahren in ungetrennter Ehe (Heirat Dezember 2003 im Alter von 20 bzw. 22 Jahren; Trennung April 2020). Aus der Ehe gingen zwei Kinder (Jhg. 2004 und 2007) hervor. Die Ehefrau kümmerte sich zunächst um den Haushalt und die Kinderbetreuung, während der Ehemann erwerbstätig war. Spätestens ab dem Jahr 2012 trug die Ehefrau mit einem geringen Arbeitspensum zum Familienhaushalt bei. Gleichzeitig war sie nach wie vor um den Haushalt und die Betreuung der Kinder besorgt. Weder bei der Ehefrau noch dem Ehemann fallen heute oder in Zukunft Kinderbetreuungspflichten an. Die Tochter D._____ ist volljährig und der Sohn E._____ lebt bei den Grosseltern väterlicherseits. Die Frage der Kinderbetreuung als Kriterium für die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht ist mithin hinfällig geworden. Insoweit ist dem Ehemann beizupflichten. Er übersieht aber, dass der Umstand, dass die Ehefrau die Kinder nicht mehr betreut, ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau erscheint zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Gemäss vorstehenden Erwägungen steht zudem fest, dass die Ehefrau ihren Notbedarf mit ihrem aktuellen Rechteneinkommen nicht zu decken vermag (vorstehend E. 2.7). Eine (Wieder-)Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist derzeit nicht absehbar; sie gilt als dauerhaft erwerbsunfähig. Bei einer vorzeitigen Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht wäre bei den heutigen Renteneinkünften der Ehefrau ihre nacheheliche Existenzsicherung nicht gewährleistet. Das Bundesgericht hält hierzu klar fest, dass – losgelöst von der Frage der Kinderbetreuung bzw. der einvernehmlichen Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) – der Unterhaltsanspruch auch allein deshalb bestehen kann, weil die nacheheliche Existenz des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf dem Spiel steht, weil dieser beispielsweise dauerhaft erwerbsunfähig ist. Ist dies – wie vorliegend – der Fall, so kann der andere Teil nicht mit dem Argument aus seiner Unterhaltspflicht entlassen werden, dass sein früherer Ehegatte nach der Scheidung keine Kinder zu betreuen habe. Das Vertrauen eines Ehegatten in den Weiterbestand der ehelichen Versorgungsgemeinschaft verdient auch dort Schutz, wo dieser Ehegatte aus einem anderen Grund als jenem der Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) ausserstande ist, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren (BGer 5A_215/2018 v. 1.11.2018 E. 3.3.3; 5A_800/2016 v. 18.8.2017 E. 6.3, 7.3 in fine).
Der Ehemann erachtet eine (kurze) zeitliche Begrenzung des Unterhaltsbeitrages des Weiteren in Anbetracht der grundsätzlichen Stabilisierung des Gesundheitszustands der Ehefrau zur Zeit der Eheschliessung und während der ganz überwiegenden Anzahl an gemeinsamen Ehejahren als angezeigt (act. A.1, Rz. 28). In der vorliegenden Konstellation kommt es gerade nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Verschlechterung eintritt. Der Ehemann argumentiert weiter, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Ehefrau nach der Trennung direkt wieder in ihr altes Muster zurückfalle und irgendwelche Substanzen konsumiere, sondern habe darauf vertrauen dürfen, dass sie sich weiterhin der Kinder wegen Mühe geben würde (act. A.1, Rz. 28 i.V.m. 25). Damit macht er letztlich geltend, sein Vertrauen in die Gesundheit seiner Ehefrau sei schützenswerter als dasjenige der Ehefrau, aufgrund des lebensprägenden Charakters ihrer Ehe bei gesundheitlichen Problemen, die während der Ehe (wieder) auftreten, auch über das Scheitern der Ehe hinaus auf den Beistand ihres Ehemannes zählen zu können. Dass der Ehemann die Hoffnung einer (dauerhaften) Stabilisierung des Gesundheitszustands der Ehefrau hegte, insbesondere mit Blick auf das Wohl der gemeinsamen Kinder, ist verständlich. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen zur nachehelichen Solidarität kann der Ehemann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus konnte der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschliessung jedenfalls nicht davon ausgehen, die Ehefrau habe ihre Probleme endgültig überwunden: Die Vorinstanz legte die Krankengeschichte der Ehefrau ausführlich dar (vgl. act. B.1, E. 8.5). Hervorzuheben ist, dass sich aus dem IV-Gutachten vom 28. Mai 2003 ergibt, dass bei der Ehefrau bereits im Jahr 2002 ein Zustand schwergradiger depressiver Episode mit psychotischer Symptomatik sowie unreifer Persönlichkeit und psychischen Verhaltensstörungen bei Zustand nach Kokain-, Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % diagnostiziert wurde. Die Ehefrau habe seit dem 17. bzw. 18. Lebensjahr Kokain, Heroin, Ecstasy sowie Amphetamin konsumiert. Im Gutachten wurde der Ehefrau neben einer Borderline-Persönlichkeitsstörung auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis diagnostiziert. Nach der Geburt des ersten Kindes habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau im Januar 2004 allem Anschein nach weitgehend stabilisiert. Eigenen Aussagen zufolge habe die Ehefrau während den folgenden knapp 16 Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, und ihr Alkoholkonsum habe sich in Grenzen gehalten. Gemäss ihren eigenen Aussagen habe sie aufgrund der Trennung im Februar/März 2020 wieder begonnen zu konsumieren.
Der Ehemann führt als weiteres Argument für eine (kurze) zeitliche Befristung die Ehedauer im Vergleich zur mutmasslichen Unterhaltsdauer an (act. A.1, Rz. 25, 28). Weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung findet sich eine Regel, wonach der nacheheliche Unterhalt nicht länger geschuldet sein kann, als die Ehe gedauert hat. Die erkennende Kammer übersieht dabei nicht, dass die Parteien sehr jung heirateten, der Ehemann heute erst 43 Jahre alt ist und in der Konsequenz bis zum Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes eine lange Unterhaltspflicht seinerseits resultiert. Dies überwiegt die obigen Erwägungen aber nicht. Die (gelebte) Ehe der Parteien ist mit über 16 Jahren zudem ebenfalls als lang zu qualifizieren. Auch dem Erkenntnis, BGer 5A_800/2016 vom 18. August 2017, lag eine ähnliche Alterskonstellation zugrunde, welche in einer Unterhaltspflicht von annähernd 23 Jahren ab Trennungsdatum mündete. Mit dem Unterschied, dass die gelebte Ehe in besagtem Fall sogar lediglich neun und nicht wie vorliegend 16 Jahre dauerte. Dass die Ehefrau alsdann erst 40 resp. heute 41 Jahre alt ist, trifft zu (vgl. act. A.1, Rz. 28). Angesichts ihrer nicht existenten Erwerbsaussichten infolge ihres schlechten Gesundheitszustands vermag dieser Umstand aber ebenfalls keine stärkere Limitierung der Unterhaltsdauer zu rechtfertigen.
Schliesslich sei bemerkt, dass auch das vom Ehemann angerufene Erkenntnis des Zürcher Obergerichts, LC1500039 v. 9.9.2016, ihm nicht weiterhilft. Besagtem Urteil lag zwar, wie der Ehemann richtig erkennt, eine vergleichbare Konstellation zugrunde. Allerdings übersieht der Ehemann, dass das Bundesgericht die damaligen Argumente des Obergerichts, auf welche auch er sich vorliegend beruft, mit BGer 5A_800/2016 vom 18. August 2017 gerade verwarf und die obergerichtliche Befristung der Unterhaltspflicht auf zehn Jahre ab dem Scheidungspunkt anstatt bis zum Eintritt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ins AHV-Alter als bundesrechtswidrig qualifizierte. Dass die BGer 5A_800/2016 vom 18. August 2017 zugrundeliegenden Überlegungen, im Lichte der neueren Leitentscheide des Bundesgerichts zum nachehelichen Unterhalt zu präzisieren oder zu relativieren wären, ist nicht ersichtlich.
Der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Ehemann den nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau bis zu seiner Pensionierung bezahlen muss, ist zu schützen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
2.8.2. Was die Konkubinatsklausel anbelangt, so legt der Ehemann nicht dar, dass er diesen Antrag bereits vor der Vorinstanz stellte. Er zeigt auch nicht auf, dass die Voraussetzungen einer Klageänderung erfüllt sind (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz zur blossen zeitlichen Befristung (vorstehend E. 2.8.1) handelt es sich beim Antrag der Aufnahme einer Konkubinatsklausel nicht lediglich um eine Reduktion seines bisherigen Antrages, sondern um einen neuen Antrag. Des Weiteren fehlt jedwelche Begründung dieses Antrages in Berufung (vgl. act. A.1). Dies kann der Ehemann nicht mittels Replik nachholen (vgl. act. A.3, Rz. 13). Damit erscheint der Antrag um Aufnahme einer Konkubinatsklausel als unzulässig und unbegründet. Darauf ist nicht einzutreten. Der Hinweis des Ehemannes, wonach es sich um einen von Amtes wegen zu beachtenden Rechtsfehler handle, ist unbehelflich.
2.9. Indexierung und Modalitäten
Die Vorinstanz hat eine Indexierung der an den Sohn E._____ und an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge vorgenommen (act. B.1, Dispositivziff. 5c). Der Ehemann beantragt in seiner Berufung keine Aufhebung der Indexklausel. Grundsätzlich erfolgt eine Anpassung des Indexes von Amtes wegen. In der vorliegenden Konstellation ist ausnahmsweise davon abzusehen, zumal die Vorinstanz eine gemeinsame Anordnung betreffend Indexierung des Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeitrags vornahm und der Kinderunterhalt unangefochten blieb.
Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils in diesem Punkt geschuldet (vgl. auch vorstehend E. 2.7). Die Modalitäten der Vor-instanz betreffend Unterhaltspflicht sind zu übernehmen.
3. Fazit
Im Ergebnis ist die Berufung des Ehemannes teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.00 fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Parteienentschädigungen wurden keine zugesprochen (act. B.1, E. 13). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
4.1.1. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau verlangen eine abweichende Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Ehemann verweist zur Begründung einzig auf den Ausgang des Berufungsverfahrens (act. A.1, Rz. 35). Dabei setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenteilung nicht ansatzweise auseinander. Die vorinstanzliche hälftige Kostenteilung erweist sich beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nach wie vor als angemessen. Dies gilt umso mehr als der nacheheliche Unterhaltsbeitrag gemäss vorliegendem Erkenntnis gegenüber der Vorinstanz (und damit auch gegenüber dem Antrag der Ehefrau vor Vorinstanz) nochmals zu reduzieren ist und das Gesetz bei grundsätzlichem Obsiegen sowie bei familienrechtlichen Prozessen eine Verteilung nach Billigkeit ausdrücklich vorsieht und der Ehemann die wirtschaftlich stärkere Partei darstellt (Art. 107 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. f ZPO). Entsprechend erweisen sich auch die Beanstandungen der Ehefrau gegen die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen von vornherein als unbehelflich.
4.1.2. Strittig ist, ob die Ehefrau formell Anschlussberufung bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob (act. A.2-4; vorstehend E. 1.5). Weder die Anträge noch die Bezeichnung samt Deckblatt oder die Begründung deuten auf eine eigentliche Anschlussberufung hin (vgl. act. A.2). Auch in der Honorarnote ist einzig das Verfassen einer Berufungsantwort vermerkt (act. G.2). Richtig ist zwar, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als "Anschlussberufung" nicht erforderlich ist. Dass eine solche erhoben wird, kann sich allenfalls sinngemäss aus der Berufungsantwort ergeben (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 12 Art. 313 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 313 ZPO). Allerdings ist von einer anwaltlich vertretenen Partei zu erwarten, dass sich für die Rechtsmittelinstanz zumindest ohne Weiteres ergibt, ob die berufungsbeklagte Partei formell Anschlussberufung erhebt oder einzig (zulässigerweise) für den Fall der Gutheissung der Berufung eigene Rügen vorträgt. Das Gericht nahm die Berufungsantwort nicht als Anschlussberufung entgegen. Hiergegen opponierte die Ehefrau nicht. Der Ehemann erhielt allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsantwort; sein rechtliches Gehör wurde mithin so oder anders gewahrt. Wie soeben dargetan (E. 4.1.1), ist der Rüge der Ehefrau betreffend Kostendispositiv – ob nun als Anschlussberufung oder als zulässige Einwände für den Fall der Neubeurteilung der Kosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO vorgetragen – kein Erfolg beschieden. Auch in der Kostenregelung des Berufungsverfahrens schlägt sich das Vorbringen der Ehefrau nicht nieder (vgl. sogleich nachstehend). Damit kann es sein Bewenden haben.
4.2. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen der zweiten Instanz.
4.2.1. Im Berufungsverfahren beantragt der Ehemann erneut das Absehen von jeglicher Unterhaltspflicht, eventualiter ersucht er um eine fünfjährige Befristung sowie um Aufnahme einer Konkubinatsklausel. Zudem verlangt er die vollumfängliche Kostenauflage an die Ehefrau vor Vorinstanz. Die Ehefrau hielt grundsätzlich auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; ihre Rüge betreffend Kostenverteilung fällt betragsmässig nicht ins Gewicht. Die Ehefrau obsiegt in grundsätzlicher Hinsicht (Unterhaltspflicht an sich), betreffend die Dauer sowie betreffend Absehen von einer Konkubinatsklausel. Der Ehemann dringt einzig (teilweise) mit seinen Rügen betreffend die Wohn- und Gesundheitskosten im Bedarf der Ehefrau durch. Betreffend die Einkommensverhältnisse der Ehegatten unterliegt er. Die betragsmässige Reduktion des Unterhaltsanspruchs beläuft sich nur auf insgesamt CHF 267.00 pro Monat (Vorinstanz CHF 1'375.00 ./. Berufungsinstanz CHF 1'108.00). Diese reine Reduktion wäre höchstens mit einem 1/10 zu gewichten. In der Gesamtbetrachtung, insbesondere mit Blick auf die Unterhaltsdauer, rechtfertigt es sich aber nicht, die geringfügige Reduktion bei der zweitinstanzlichen Prozesskostenverteilung zu berücksichtigen. Bei diesem Ausgang ist es vielmehr angezeigt, die Prozesskosten dem Ehemann aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 5'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (ZK1 23 40) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
4.2.2. Da der Ehemann unterliegt, ist sein unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die eingereichte Honorarnote erweist sich als angemessen (act. G.1). Es resultiert eine Entschädigung von CHF 4'469.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.). Diese geht zulasten des Kantons und ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
4.2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Ehemann der Ehefrau die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu ersetzen hat.
4.2.4. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau reichte ebenfalls eine Honorarnote ein, die sich als angemessen erweist (act. G.2). Diese ist mit dem unentgeltlichen Ansatz von CHF 200.00 berechnet. Mangels einer Honorarvereinbarung ist die Parteientschädigung mit einem mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde, zzgl. Barauslagen und MwSt., aufzurechnen (vgl. RG act. IX [Vollmacht/Auftrag]). Es resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'525.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.).
4.2.5. Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der kostenpflichtigen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (statt vieler KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 19.4.1; ZK1 16 105 v. 17.9.2018 E. 7.4; je m.H.). Es ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 3'771.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.; act. G.2), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Art. 123 ZPO).
4.2.6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das Massnahmeverfahren, KGer GR ZK1 23 31, ist bereits in besagtem Entscheid abschliessend erfolgt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 5 lit. b des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Proz. Nr. 115-2021-9) wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: A._____ wird verpflichtet, ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils B._____ einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'108.00 zu bezahlen.
Diese Unterhaltspflicht dauert bis zum Eintritt des ordentlichen AHV-Alters von A._____ (voraussichtlich bis zum 30. April 2046).
1. Soweit mehr oder anderes verlangt ist, wird die Berufung von A._____ abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und wird der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 19. Oktober 2022 (Proz. Nr. 115-2021-9) einschliesslich seiner Kostenregelung bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zulasten von A._____.
3. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils in der Höhe von CHF 5'000.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Christoph Meyer, von CHF 4'469.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die Verfügung vom 15. März 2023 (KGer GR ZK1 23 40) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
4. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'525.95 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, gestützt auf die mit Verfügung vom 15. März 2023 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (KGer GR ZK1 23 38) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 3'771.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: