Entscheid vom 2. Juni 2023
Referenz ZK1 23 35
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin 1
B._____ Beschwerdeführerin 2
vertreten durch A._____
Gegenstand Vermögensverwaltung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 03.01.2023, mitgeteilt am 16.01.2023
Mitteilung 2. Juni 2023
A. Am 27. September 2021 reichte C._____ bei der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (im Folgenden: KESB), einen Antrag auf Beistandschaft in finanziellen Angelegenheiten für seine Tochter B._____ (nachfolgend B._____), geboren am _____ 2004, ein. Als Beistandsperson sollte B._____ Mutter, A._____ (nachfolgend A._____), eingesetzt werden.
B. Nachdem sie die notwendigen Abklärungen getätigt hatte, errichtete die KESB mit Entscheid vom 1. Juni 2022, mitgeteilt am selben Tag, für B._____ per 22. Juli 2022 (Eintritt Volljährigkeit) eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB). Die Beistandspersonen sollten B._____ in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung und Beschäftigung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen beraten, unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen vertreten. Als Beistandspersonen wurden A._____ und C._____ (die Eltern von B._____) ernannt. Die Aufgaben in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), öffentliche Verwaltung und Versicherungen wurden auf A._____ alleine übertragen. A._____ wurde aufgefordert, ein Betriebskonto zu eröffnen, bei Bedarf ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, ein Inventar zu erstellen und der KESB zur Genehmigung einzureichen, die bei Banken und Versicherungen bestehenden Verträge zu überprüfen, nötigenfalls zu widerrufen und die KESB zu informieren, sowie Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.
C. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023, mitgeteilt am 16. Januar 2023, genehmigte die KESB das von A._____ eingereichte Eingangsinventar per 22. Juli 2022. Nebst weiteren Verfügungen und Weisungen regelte die KESB in Dispositiv-Ziffer 4 die Verfügungsrechte über das bei Banken oder Versicherungen angelegte Vermögen von B._____. Die Regelung der KESB sieht vor, dass B._____ über ihre Konti bei der D._____bank (D._____) und bei der E._____ je einzeln verfügen kann. Die Beistandsperson kann ebenfalls einzeln verfügen, mit Ausnahme für das Jugendkonto (pers. Unterhaltskonto) bei der D._____, worauf sie keinen Zugriff haben soll.
D. Gegen den vorgenannten Entscheid der KESB reichten A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) und B._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) am 16. Februar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde ein. Sie beantragen in separaten Eingaben die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführerin 2 solle nur über das Konto Nr. _________ bei der D._____ (Jugendkonto, pers. Unterhaltskonto) einzeln und über die übrigen Konti kollektiv zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 verfügen können.
E. Die KESB beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.1. Gegen Entscheide der KESB kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.000]).
1.2. Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist.
1.3. Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin 2 ist als die von der behördlichen Massnahme direkt betroffene, mithin schutzbefohlene und hilfsbedürftige Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 29 zu Art. 450 ZGB). Aufgrund der bestehenden Vertretungsbeistandschaft wird die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren durch die Beschwerdeführerin 1 vertreten. Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Die Bestimmung bezieht sich auf Personen, die durch das Näheverhältnis mit der betroffenen Person geeignet erscheinen, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgen (vgl. KGer GR ZK1 16 77 v. 24.8.2016 E. 2.b/bb m.H.a. BGer 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.2). Zweifelsohne ist die Beschwerdeführerin 1 als Mutter eine der Beschwerdeführerin 2 nahestehende Person. Die Beschwerdeführerin 1 möchte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Verfügungsrechte der Beschwerdeführerin 2 eingeschränkt werden, damit diese sich nicht selbst an ihrem Vermögen schädigt. Damit vertritt sie Interessen der Beschwerdeführerin 2. Demnach ist die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Ob sie auch als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB anzusehen wäre, kann offengelassen werden.
1.4. Die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB bedarf – wie jedes Rechtsmittel – eines Rechtsschutzinteresses bzw. eines schutzwürdigen Interesses (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; siehe auch: Droese, a.a.O., N 27a zu Art. 450 ZGB). Nur dann kann überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeerhebung angesichts der Möglichkeiten der Beschwerdeführerinnen, ihre Kontobeziehungen selber zu regeln (vgl. dazu nachstehend E. 3.4), überhaupt besteht, ist fraglich. Eine Beschwer könnte vorliegend daraus ersehen werden, dass die Beschwerdeführerinnen den Entscheid der KESB als zu wenig schützend empfinden. Die Frage eines bestehenden genügenden schutzwürdigen Interesses kann vorliegend aber offengelassen werden, zumal die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist.
1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerde) geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden einzutreten ist (Art. 450 Abs. 3 ZGB; Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.6. Die Beschwerden richten sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft im Umfang der Anträge. Es ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 8 des angefochtenen Entscheids rechtskräftig sind.
2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde geltende strenge Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).
3.1. Die Eltern der Beschwerdeführerin 2 wandten sich an die KESB, weil sie sich sorgten, ihre Tochter könnte ihre Ersparnisse "verjubeln" (Gefährdungsmeldung Eltern, KESB act. 1). Die Beschwerdeführerin 2 habe keinen Bezug zum Geld, kenne den Wert des Geldes nicht und ihr fehle ein Zahlenkonzept. Das Risiko für selbstschädigende Handlungen sei indessen sehr gering (Aktennotiz Elterngespräch vom 18.2.2022, KESB act. 8). Die KESB erachtete es als unumgänglich, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen ihrer eingeschränkten Fähigkeiten in sämtlichen administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstützt und vertreten werde. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 eigenmächtig selbstschädigende Handlungen im Bereich der Finanzen vornehme, weshalb vorderhand auf Schutzmassnahmen verzichtet werden könne (Errichtungsentscheid KESB vom 1. Juni 2022, KESB act. 17 E. 2). Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. auch Beschwerdeantwort KESB, act. A.4). Am 3. Januar 2023 bestimmte die KESB im Rahmen einer Weisung, dass die Beschwerdeführerin 2 je einzeln über ihre insgesamt vier Bankkonti verfügen könne (KESB act. 31). Die Beschwerdeführerinnen wehren sich mit Beschwerde gegen diese Regelung. Zur Begründung führen sie aus, die Beschwerdeführerin 2 solle nicht dem Risiko ausgesetzt werden, von "Freunden" oder "Bekannten" zu Geldbezügen ab ihren Konti gedrängt zu werden. Sie solle vor Personen geschützt werden, die ihre Hilfsbedürftigkeit ausnützen könnten. Durch die Einräumung der Einzelverfügungsberechtigung über ihre Konti sei dieser Schutz nicht gewährleistet (act. A.1 und act. A.2).
3.2. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter vor ungewollten Geldbezügen schützen möchte. Das war letztlich auch der Grund, weshalb sich die Eltern überhaupt an die KESB gewendet haben (vgl. Schreiben der Eltern v. 16.2.2023 an KESB, KESB act. 33). Gleichwohl ist auf den Sinn und Zweck von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen (wie die Beistandschaft) zu verweisen. Diese sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Bei der Errichtung der Massnahme müssen die Grundsätze der Subsidiarität (eine Massnahme ist nur dann anzuordnen, wenn keine andere, private Möglichkeit besteht, die Person zu schützen) und der Verhältnismässigkeit (die Selbstbestimmung soll so wenig wie möglich und nur so weit wie nötig eingeschränkt werden) streng beachtet werden. Dem Selbstbestimmungsrecht ist auch im Rahmen der Führung der Beistandschaft stets Rechnung zu tragen. Muss die Handlungsfähigkeit hinsichtlich bestimmter Aufgabenbereiche oder Handlungen eingeschränkt werden, um zu vermeiden, dass die verbeiständete Person ausgenützt werden kann oder selbstschädigend handelt, setzt dies jeweils eine entsprechende erhebliche Gefährdung ihrer Interessen voraus (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 f. zu Art. 388 ZGB).
3.3. Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11) erteilt der KESB die Kompetenz zu regeln, über welche Vermögenswerte der Beistand oder die Beiständin und über welche die betroffene Person selber verfügen darf (Abs. 2). Die VBVV stützt sich auf Art. 408 ZGB. Diese Bestimmung umschreibt die Aufgaben der Beistandsperson im Rahmen der Vermögensverwaltung. In erster Linie sollen die Bestimmungen von Art. 408 ZGB und der VBVV das Vermögen der verbeiständeten Person schützen. Sie stellen Anweisungen an die Beistandsperson dar, sorgsam mit dem Vermögen umzugehen. Auch diese Anweisungen haben die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit einzuhalten.
3.4. Indem die KESB den Beschwerdeführerinnen das Recht einräumt, über die Konti je einzeln zu verfügen (mit Ausnahme des persönlichen Unterhaltskontos, über das die Beiständin keine Verfügungsberechtigung hat), belässt sie den Beschwerdeführerinnen – unter Berücksichtigung der Gefahr eines Missbrauchs der Konti – die grösstmögliche Handlungsfreiheit diesbezüglich. Entsprechend sind beide (erwachsenen) Beschwerdeführerinnen auch befugt, mit den Banken eine Vereinbarung zu treffen, die vorsieht, dass nur beide Beschwerdeführerinnen zusammen über die Konti verfügen dürfen. Mit ihrem entsprechenden Entscheid hat die Vorinstanz dem Grundsatz der Subsidiarität gut nachgelebt. Eine konkrete erhebliche Gefährdung des Vermögens der Beschwerdeführerin 2 ist derzeit aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die KESB gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu Recht keine weitergehenden Massnahmen betr. die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts getroffen hat. Sollte sich eine erhebliche Gefährdungssituation ergeben, müsste die KESB weitere Massnahmen prüfen und gegebenenfalls anordnen.
3.5. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die Regelung in Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids offensichtlich weder als rechtsfehlerhaft noch unangemessen erweist. Sie ist vielmehr nicht zu beanstanden. Die Beschwerden sind daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerden offensichtlich unbegründet sind (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von A._____ und B._____ werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: