Urteil vom 29. April 2024
Referenz ZK1 24 14
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli
Werkstrasse 2, 7000 Chur
Gegenstand Parteientschädigung
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 27.10.2023, mitgeteilt am 08.12.2023 (Proz. Nr. 115-2023-39)
Mitteilung 01. Mai 2024
A. Am 1. Juli 2021 reichte B._____ Klage gegen A._____ betreffend Eigentumsverletzung beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 115-2021-35). Mit Entscheid vom 1. Juli 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 15. September 2022, wies das Regionalgericht die Klage ab. Es verpflichtete den Kläger, B._____, dem Beklagten, A._____, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 26. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden eine Kostenbeschwerde. Er verlangte eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'823.85. Mit Urteil vom 3. Mai 2023 (ZK1 22 155) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, hob die entsprechende Dispositivziffer auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Regionalgericht Plessur zurück.
C. Im Rückweisungsverfahren (Proz. Nr. 115-2023-39) entschied das Regionalgericht Plessur am 27. Oktober 2023, mitgeteilt am 8. Dezember 2023, was folgt:
1. B._____ hat A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2. a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
*b)*Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
D. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) reichte A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er stellte folgende Anträge:
1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und B._____ sei zu verpflichten, A._____ für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'823.85 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Graubünden (Regionalgericht Plessur) aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, den Beschwerdeführer angemessen, mit CHF 1'000.00 zuzüglich MwSt. zu entschädigen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2024 (Poststempel) bestritt B._____ (fortan Beschwerdegegner) die Ausführungen in der Beschwerde. Anträge stellte er keine.
F. Mit (spontaner) Replik vom 5. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
G. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Kantonsgericht ein. Die vor-instanzlichen Akten sind beigezogen (Proz. Nrn. 115-2023-39 [Rückweisung] und 115-2021-35 [Hauptverfahren]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Formelles
1.1. Angefochten ist die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 27. Oktober 2023 (act. A.1; act. B.0). Darin wurde der Beschwerdegegner dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2021-35) eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.0, Dispositivziffer 1). Damit handelt es sich um eine Beschwerde gegen einen Kostenentscheid.
1.2. Unter den Begriff des Kostenentscheids fallen sowohl der Entscheid über die Verteilung und betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten sowie der Entscheid über die Parteientschädigung in Bezug auf die berechtigte Partei und die Höhe (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 110 ZPO). Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 f. zu Art. 110 ZPO m.w.H.; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 f. zu Art. 110 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]).
1.3. Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich CHF 1'823.85 (Differenz zwischen der beantragten [act. A.1, I.1] und der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung [act. B.0, Dispositivziffer 1]), weshalb das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). Der angefochtene Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 zu (RG act. V.1). Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 (Poststempel) ist die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt (act. A.1; Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der rechtsgenügenden Begründung (vgl. nachstehend E. 3.4) – einzutreten.
2. Prozessgeschichte und Standpunkte der Parteien
2.1. Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 (Proz. Nr. 115-2021-35), wies die Vorinstanz die Klage des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer in Sachen Eigentumsverletzung ab (RG act. A2, Dispositivziffer 1 [115-2021-35]). Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (RG act. A.2, Dispositivziffer 2b [115-2021-35]). Begründend erwog die Vorinstanz, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mache einen Aufwand von CHF 5'823.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Der von ihm ins Recht gelegten Honorarnote könne aber nicht im Einzelnen entnommen werden, für welche Arbeiten er wie viel Zeit aufgewendet habe. Vielmehr umschreibe er seine anwaltlichen Bemühungen in sehr allgemeiner Form, wobei ein Aufwand von 21 Stunden resultiere. Der im Einzelnen angefallene Aufwand müsse daher schätzungsweise verteilt werden (RG act. A.2, E. 11 [115-2021-35]).
2.2. Hiergegen führte der Beschwerdeführer erstmals Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden im Verfahren ZK1 22 155 (act. B.2-3). Er begründete seine Beschwerde damit, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2022 eine Anwaltsrechnung über CHF 6'279.00 eingereicht habe. Er – der Beschwerdeführer – sei aufgefordert worden, die Honorarnote seines Rechtsvertreters nachzureichen, was dieser am 7. Juli 2022 gemacht habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe an der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass er gegen die gegnerische Honorarrechnung nichts einzuwenden habe, sofern und soweit diese tiefer als seine eigene ausfalle. Er – der Beschwerdegegner – habe somit die Honorarrechnung anerkannt und das Gericht habe keinen Spielraum mehr, diese irgendwie zu kürzen. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei daher der gesamte Aufwand von CHF 5'823.85 zu entschädigen (act. B.2).
Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2023 gut, hob den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. B.3, Dispositivziffer 1). Das Kantonsgericht erwog, da der angefochtene Entscheid zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Honorarnote eingereicht habe, bereits gefällt gewesen sei, hätte das Regionalgericht diese nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Honorarnote hätte, da anerkannt, dem Kostenentscheid zugrunde gelegt werden müssen, überzeuge daher nicht. Gleichwohl sei der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben: Die Honorarnote sei im Entscheidzeitpunkt am 1. Juli 2022 der Vorinstanz noch nicht vorgelegen, trotzdem werde in der schriftlichen Begründung darauf verwiesen. Aufgrund dessen bestünden nicht unerhebliche Zweifel an einer formal korrekten Entscheidfindung bezüglich der Parteientschädigung (act. B.3, E. 5.1 f.).
2.3. Im Rückweisungsverfahren verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2023-39), dem Beschwerdeführer für das Verfahren Proz. Nr. 115-2021-35 eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen (act. B.1, Dispositivziffer 1). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Honorarnote des Beschwerdeführers dürfe – gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts (ZK1 22 155) – nicht mehr berücksichtigt werden. Die Parteientschädigung sei daher nach Ermessen auf CHF 4'000.00 festzusetzen (act. B.0, E. 3.1 ff.).
Hiergegen setzt sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde abermals zur Wehr (ZK1 24 14; act. A.1). Er begründet seine Beschwerde erneut in erster Linie mit der Anerkennung seiner Honorarnote durch die Gegenseite: Sein Rechtsvertreter habe vor Gericht erklärt, seine Honorarnote werde tiefer ausfallen als diejenige des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners. Letzterer habe sich damals dahingehend geäussert, dass er in diesem Fall die Honorarrechnung "akzeptieren" werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei aufgefordert worden, seine Honorarnote einzureichen. Dem sei er am 7. Juli 2022 nachgekommen. Trotzdem habe die Vorinstanz eine tiefere Entschädigung als in besagter Honorarnote zugesprochen (act. A.1, III.B.1). Der genaue Zeitpunkt der Urteilsfällung sei den Parteien in aller Regel nicht bekannt. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz aufgefordert worden sei, eine Honorarnote einzureichen, habe er davon ausgehen dürfen, dass über die Liquidation der Kosten, insbesondere über die Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung erst nach Vorliegen seiner Kostennote entschieden werde. Die Einreichung der Kostennote nach Urteilsfällung hätte überhaupt keinen Sinn ergeben. Auf jeden Fall habe nicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu vertreten, dass die Kostennote nicht berücksichtigt werden konnte (act. A.1, III.B.2). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei die Honorarnote im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zugestellt worden. Die Höhe der Parteientschädigung unterliege dem Dispositionsgrundsatz. Da sich die Gegenpartei nicht zur Forderung geäussert habe, habe sie diese anerkannt. Diese hätte somit zum Urteil erhoben werden müssen (act. A.1, III.B.5). Alsdann bringt der Beschwerdeführer (eventualiter) vor, mit der richtigen Ermessensausübung wäre die Vorinstanz zweifellos zu einem Entscheid gekommen, welcher die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote geschützt hätte (act. A.1, III.B.6).
Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen in der Beschwerde. Insbesondere bestreitet er die Behauptung, wonach seitens des Beschwerdegegners eine Anerkennung der am 7. Juli 2022 nachgereichten Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers über CHF 5'823.85 stattgefunden habe. Dieser Betrag sei nie anerkannt worden (act. A.2).
Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. März 2024 und bringt vor, er habe nie behauptet, die Gegenpartei habe die Honorarrechnung ausdrücklich anerkannt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe jedoch anlässlich der Hauptverhandlung gesagt, er habe gegen die Honorarrechnung, sofern sie tiefer ausfalle als seine eigene, nichts einzuwenden (act. A.3).
3. Materielles
3.1. Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime darf einer Partei nicht weniger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch bei Parteientschädigungen (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.3). Der Dispositionsgrundsatz gilt neben der Zusprechung der Parteientschädigung an sich, auch für deren Höhe (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.5). Sofern die Honorarnote ausdrücklich anerkannt wird, erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (PKG 2022 Nr. 11 E. 3.3.4).
3.2. Zu prüfen ist, ob eine Anerkennung der Parteientschädigung bzw. der Honorarnote des Beschwerdeführers – wie vom Beschwerdeführer behauptet und vom Beschwerdegegner bestritten (vgl. vorstehend E. 2) – vorliegt.
3.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurde das Folgende bezüglich der Kostennoten protokolliert: "Die klagende Partei reicht eine Kostennote ein. Beklagte reicht keine Kostennote ein. Schätzt das Honorar etwas tiefer ein. Wird von der beklagten Partei nachgereicht."(RG act. VII.8, Ziff. 5 [115-2021-35]). Weitere Ausführungen zu den Kostennoten anlässlich der Hauptverhandlung finden sich weder im Protokoll noch auf der dazugehörigen Audioaufnahme (RG act. VII.8 und VII.9 [CD; 115-2021-35]). Auch in den Plädoyernotizen des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners finden sich keine Äusserungen in Bezug auf die Kostennote bzw. die Parteientschädigung (RG act. VI.6 und VI.7 [115-2021-35]). Somit kann der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Bemerkungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdegegner die Honorarnote des Beschwerdeführers "akzeptieren werde", falls diese tiefer ausfalle als diejenige seines Rechtsvertreters(act. A.1, III.B.1, III.B.5) bzw. wonach der Beschwerdegegner gegen die Honorarrechnung des Beschwerdeführers "nichts einzuwenden habe", sofern diese tiefer ausfalle, als die seinige (act. A.3; act. B.2, II.A.3), nicht belegen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der in der ersten Beschwerde geschilderten Äusserung der Vorsitzenden samt entsprechender Reaktion des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (act. B.2, II.A.1: "[d]arauf äusserte sich die Vorsitzende gegenüber dem klägerischen Rechtsvertreter dahingehend, in diesem Falle werde er wohl die Höhe der Rechnung anerkennen, was dieser bejahte"). Dergleichen Äusserungen finden sich weder im Protokoll noch sonst wo in den vorinstanzlichen Akten. Ebenso wenig räumte der Beschwerdegegner solche Bemerkungen ein (vgl. act. A.2). Eine explizite oder implizite Anerkennung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner liegt damit nicht vor.
Entsprechend kann offenbleiben, ob bzw. welche der zitierten Äusserungen im vorliegenden Kontext einer Anerkennung überhaupt gleichzusetzen wären (vgl. betr. die Formulierung "nichts auszusetzen" KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 bzw. PKG 2022 Nr. 11).
3.2.2. Aus dem Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Beschwerdeantwort im ersten Beschwerdeverfahren (ZK1 22 155) und aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf die Zustellung der Honorarnote im Zuge des Rückweisungsverfahrens nicht reagierte (act. A.1) resp. er die Höhe der Honorarrechnung nie bestritt (act. A.3), lässt sich entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (act. A.1, III.B.5) ebenfalls nicht auf eine Anerkennung der Kostennote schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtete. Daraus eine (stillschweigende) Anerkennung abzuleiten, liefe dem juristischen Grundsatz zuwider, wonach die Deutung von Stillschweigen als Zustimmung nur dann zulässig ist, wenn eine Pflicht der expliziten Ablehnung eines gegnerischen Standpunktes im Falle des Nicht-Einverständnisses angenommen werden darf, die im Normalfall nicht besteht oder die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten, d.h. klaren und eindeutigen, Willen kundgeben will, wobei ein rein passives Verhalten dazu regelmässig nicht genügt (vgl. dazu KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4.4 m.H.a. KGer GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 2b m.w.H.). Ohnehin gilt, dass eine gegnerische Kostennote selbst dann nicht als unbestritten gilt, wenn in diese ohne Stellungnahme Einsicht genommen wurde, weil sie in diesem Fall vom Gericht von Amtes wegen zu überprüfen ist (KGer ZK1 17 46 v. 12.6.2018 E. 4 m.w.H.).
3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe seine Honorarnote nicht verspätet eingereicht. Er wirft der Vorinstanz vor, der Zeitpunkt, an dem ein Entscheid gefällt werde, sei den Parteien in aller Regel nicht bekannt. Nachdem er von der Vorinstanz ausdrücklich aufgefordert worden sei, eine Honorarnote einzureichen, habe er davon ausgehen dürfen, dass über die Liquidation der Kosten erst bei Vorliegen seiner Kostennote entschieden werde. Die Einreichung einer Kostennote hätte ansonsten keinen Sinn ergeben (act. A.1, III.B.2).
3.3.1. Was den Zeitpunkt betrifft, bis zu welchem eine allfällige Kostennote einzureichen ist, so fehlt eine gesetzliche Regelung. In der Literatur sprechen sich Urwyler/Grütter dafür aus, dass eine Honorarnote spätestens anlässlich der Hauptverhandlung einzureichen ist (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 105 ZPO), während dies nach Jenny spätestens vor der Urteilsberatung zu erfolgen hat (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO). Gemäss Rüegg/Rüegg ist eine beim Sachgericht eingereichte Kostennote bei der Kostenfestsetzung dann noch zu berücksichtigen, wenn sie – als direkte Prozessfolge – innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung (z. B. Hauptverhandlung, Einreichen schriftlicher Parteivorträge, Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 229 Abs. 3 ZPO) eintrifft. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Anwaltsaufwand abschliessend erkennbar (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 105 ZPO; vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 22 17 v. 16.1.2023 E. 3.2).
3.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote seitens des Gerichts impliziert, mit dem Endentscheid würde bis zu deren Eintreffen einstweilen zugewartet. Zudem lässt sich dem Protokoll der Hauptverhandlung entnehmen, die Honorarnote werde "von der beklagten Partei nachgereicht"(RG act. VII.8, Ziff. 5 [115-2021-35]). Darüber hinaus stellte die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung durch das Kantonsgericht die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Gegenpartei zu (RG act. IV.1).
Wie eingangs erwähnt, erwog die Vorinstanz im angefochtenen (Rückweisungs-) Entscheid, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 3. Mai 2023 ausgeführt, das Regionalgericht hätte die Honorarnote zum Zeitpunkt der Einreichung durch den Beschwerdeführer nicht mehr berücksichtigen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt der Entscheid bereits gefällt gewesen sei. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dürfe demnach nicht berücksichtigt werden (act. B.0, E. 3). Einleitend verwies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zudem auf die Bindungswirkung bei Rückweisungen (act. B.0, E. 1). Mit der Frage, ob die Vorinstanz die Honorarnote des Beschwerdeführers hätte abwarten müssen, setzte sich die damalige Beschwerdeinstanz nicht auseinander (vgl. act. B.3). Dies braucht aber auch vorliegend nicht beantwortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits im Hauptverfahren festhielt, kann der Honorarnote nämlich nicht im Einzelnen entnommen werden, für welche Arbeiten wie viel Zeit aufgewendet wurde. Eine detaillierte Leistungsabrechnung fehlt. Vielmehr sind die anwaltlichen Bemühungen allgemein umschrieben (RG act. VI.4 [115-2021-35]; act. B.1, E. 11). Auf die Honorarnote hätte somit ohnehin nicht telquel abgestellt werden können. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auf die Erwägung im ersten Beschwerdeverfahren abzielen will (vorstehend E. 2.1), ist ihm entgegen zu halten, dass eine Anerkennung – ungeachtet der Frage, ob die Einreichung der Honorarnote verspätet erfolgte – nicht vorliegt (dazu vorstehend E. 3.2). Dass die Vorinstanz das Honorar vor diesem Hintergrund nach Ermessen festsetzte, ist nicht zu beanstanden.
3.4. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich die Ermessensausübung der Vorinstanz zur Festsetzung seiner Parteientschädigung. Der geltend gemachte Honoraraufwand des Gegenanwalts betrage über 23 Stunden. Dies scheine angemessen. Die Aufwände der Anwälte in einem Verfahren seien etwa gleich hoch. Der Aufwand habe denn auch bedeutend mehr betragen, als die 14 Stunden und 15 Minuten, welche die Vorinstanz ihm zugestanden habe. Es sei grundsätzlich falsch, den Aufwand nach Seitenzahlen einer Rechtsschrift festzulegen. Hätte die Vorinstanz ihr Ermessen richtig ausgeübt, so wäre sie zweifellos zu einem Entscheid gekommen, welcher die vom Beschwerdeführer eingereichte Honorarnote geschützt hätte (act. A.1, III.B.6).
3.4.1. Wie auch die Berufung, ist die Beschwerde als vollständige Rechtsschrift einzureichen. Es sind Anträge zu stellen und diese sind zu begründen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 321 ZPO). Die substanziellen Anforderungen an die Beschwerde sind erhöht. Die Eingabe soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und nicht einzig die Ausführungen vor der Vorinstanz wiederholen. Ungenügend ist rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 31 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 17 zu Art. 321 ZPO). Der blosse Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids genügt den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 8 zu Art. 311 ZPO m.w.H.).
3.4.2. Was seinen (Eventual-)Standpunkt betreffend die Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz nach Ermessen anbelangt, so setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Der Vergleich mit der Honorarnote des Beschwerdegegners reicht jedenfalls nicht aus, um den Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um die beklagte Partei handelt, welche in der Tendenz jeweils eher weniger Aufwand haben dürfte. Dem Beschwerdeführer ist sodann zwar insoweit zuzustimmen, dass es grundsätzlich nicht angezeigt ist bzw. es in aller Regel zu kurz greift, den Aufwand pauschal nach Seitenzahlen festzulegen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine kürzere Rechtsschrift weniger Aufwand bedeutet. Dieses allgemeine Vorbringen genügt für sich alleine mit Blick auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz jedoch ebenfalls nicht. So nimmt die Vorinstanz zwar durchaus Bezug auf die Länge der Rechtsschriften. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass sie sich beim hierfür zu entschädigen Aufwand einzig von deren Seitenzahlen hätte leiten lassen (vgl. act. B.0, E. 3.2). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Obergerichts Zürich, RU220062 v. 21.6.2023, ist unbehelflich (vgl. act. A.3 m.H.a. Plädoyer 1/2024, S. 73). Konkrete Ausführungen zum Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen fehlen in der Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als nicht genügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4. Fazit
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers zu verrechnen (act. D.2; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags (act. A.2) keine Parteientschädigung auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: