Urteil vom 13. Mai 2024
Referenz ZK1 24 18
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mirco Duff
St. Martinsplatz 8, Postfach 59, 7001 Chur
gegen
B._____ Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer
Quaderstrasse 5, Postfach 123, 7001 Chur
Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Albula vom 27. November 2023, mitgeteilt am 12. Dezember 2023, und Berichtigungsentscheid des Regionalgerichts Albula vom 15. Dezember 2023, mitgeteilt am 28. Dezember 2023 (Proz. Nr. 115-2022-8)
Mitteilung 17. Mai 2024
A. B._____, geboren am _____, und A._____, geboren am _____, heirateten am _____. Aus der Ehe gingen die Kinder C._____, geboren am _____, und D._____, geboren am _____, hervor.
B. Mit Entscheid vom 8. November 2013 schied das Bezirksgericht Albula (heute: Regionalgericht Albula) die Ehe der Parteien (Proz. Nr. 135-2013-180). In Bezug auf den vorliegend strittigen nachehelichen Unterhalt entschied das Gericht – gestützt auf die umfassende Einigung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung gleichen Datums – wie folgt:
"A._____ hat B._____ vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2024 jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (Vorsorgeunterhalt) von monatlich CHF 800.00 zu leisten.
Sofern B._____ in den Genuss eines Erbanfalls, Erbvorbezugs, Erbauskaufs oder einer Schenkung kommt, reduziert sich der Rentenbetrag je anfallender CHF 50'000.00, wobei die ersten CHF 200'000.00 nicht gerechnet werden, um CHF 100.00 monatlich, und zwar ab dem Monat, der dem Anfall folgt."
C. Am 19. September 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Albula Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die Aufhebung des mit Entscheid vom 8. November 2013 zugesprochenen nachehelichen Unterhalts (Proz. Nr. 115-2022-8).
D. Am 1. Dezember 2022 wurde eine Einigungsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher jedoch keine Einigung erzielt werden konnte.
E. Die Klage mit schriftlicher Begründung (mit unverändertem Rechtsbegehren) von A._____ datiert vom 19. Januar 2023. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2023 verlangte B._____ die vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 24. April 2023 reichte A._____ die Replik ein. Die Duplik von B._____ datiert vom 16. Mai 2023.
F. Am 27. November 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Albula statt.
G. Mit Entscheid vom 27. November 2023, mitgeteilt am 12. Dezember 2023, erkannte das Regionalgericht Albula wie folgt:
1. Die Klage von A._____ vom 19. September 2022 wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 5'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von A._____ geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 3'500.00 hat A._____ dem Kanton Graubünden innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids nachzuzahlen. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
3. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'797.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. (Rechtsmittelbelehrungen)
5. (Mitteilung)
H. Am 15. Dezember 2023 erliess das Regionalgericht Albula folgenden Berichtigungsentscheid, welchen es am 28. Dezember 2023 mitteilte:
1. Die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Albula vom 27. November 2023, mitgeteilt am 12. Dezember 2023, Proz. Nr. 115-2022-8, wird insofern berichtigt, als dass der letzte Satz dieser Ziffer ("Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.") aufgehoben wird.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)
I. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Januar 2024 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in Anpassung der Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 8. November 2013, Proz. Nr. 135-2013-180 Bezirksgericht Albula, sei die Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt (Vorsorgeunterhalt) rückwirkend per 1. März 2022, eventualiter ab Rechtshängigkeit vorliegender Klage, aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten.
J. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 29. Februar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
K. Das Verfahren ist spruchreif. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2022-8) sowie des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2013-180) wurden beigezogen. Die Akten des Scheidungsverfahrens werden jeweils mit der entsprechenden Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.
1. Prozessuales
1.1. Beim angefochtenen, berichtigten Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 16 zu Art. 334 ZPO m.w.H.).
1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unterhalt bzw. dessen Abänderung (act. A.1). Folglich liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, welche den für eine Berufung erforderlichen Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) unbestrittenermassen erreicht. Demgegenüber ist die Streitwertgrenze für die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht, nachdem nachehelicher Unterhalt von monatlich CHF 800.00 für die Dauer von 28 Monaten, demnach ein Betrag von CHF 22'400.00, im Streit liegt (vgl. act. B.1 E. 1.4).
1.3. Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2023, mitgeteilt am 12. Dezember 2023, wurde dem Berufungskläger am 13. Dezember 2023 zugestellt (act. B.3). Der Berichtigungsentscheid vom 15. Dezember 2023, mitgeteilt am 28. Dezember 2023, ging dem Berufungskläger am 3. Januar 2024 zu (RG act. IV./12.6). Die gegen die beiden Entscheide erhobene Berufung datiert vom 29. Januar 2024 (act. A.1), womit sich die Berufungsfrist als gewahrt erweist (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufung entspricht überdies den Formerfordernissen von Art. 311 ZPO. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. act. D.2). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten.
1.4. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen und Beschwerden zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100).
2. Kognition, Begründungsobliegenheit und Verfahrensmaximen
2.1. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 310 ZPO).
2.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Die kritisierten Ausführungen und die Beilagen, auf welche sich die Kritik stützt, müssen genau bezeichnet werden. Fehlt eine Begründung vollständig, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder ist die Begründung in anderer Hinsicht ungenügend, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Ob die genannten Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
2.3. Strittig ist vorliegend, wie bereits erwähnt, einzig der nacheheliche Unterhalt. Dieser unterliegt der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 u. Art. 277 Abs. 1 ZPO).
3. Abänderung des nachehelichen Unterhalts
3.1. Rechtliche Grundlagen
Der nacheheliche Unterhalt kann nach Art. 129 Abs. 1 ZGB bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die erwähnte Bestimmung lässt die Anpassung eines rechtskräftig festgelegten Unterhalts nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Abänderungsklage nicht erfüllt, gebieten Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dass es beim rechtskräftigen Urteil bleibt, selbst wenn dieses auf unrichtigen Grundlagen beruhen sollte (BGer 5A_721/2007 v. 29.5.2008 E. 3.4 m.w.H.). In Bezug auf die Voraussetzungen für die Abänderung des nachehelichen Unterhalts – insbesondere in Fällen, in welchen die Unterhaltsregelung im Scheidungsurteil auf einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht – kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (act. B.1, E. 2.3) verwiesen werden (vgl. ferner statt vieler BGE 142 III 518 E. 2.6; BGer 5A_501/2014 v. 15.12.2014 E. 2.3.1 m.w.H.; OGer ZH LC230008 v. 7.7.2023 E. IV.1.2; differenzierend betreffend der Frage eines caput controversums Aldo Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, Rz. 192 ff.). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Voraussetzungen erfolgt, wo nötig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.
3.2. Vorinstanzlicher Entscheid
Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Parteien im Scheidungsverfahren diskutiert und vergleichsweise definiert hätten, unter welchen Bedingungen der Vorsorgeunterhalt abgeändert werden könne, nämlich bei einem Vermögensanfall von mindestens CHF 250'000.00. Die Möglichkeit der Abänderung bei einem Mehreinkommen der Berufungsbeklagten sei nicht vorgesehen worden. Diese einvernehmliche, abschliessende und umfassende Regelung zu den Abänderungsmöglichkeiten stehe einer nachträglichen Abänderung wegen anderer Elemente entgegen; es läge ein "caput controversum" vor. Gegen die Argumentation des Berufungsklägers, wonach mit der Vereinbarung betreffend Vermögensanfall die Möglichkeit einer Abänderung aufgrund eines besseren Einkommens der Berufungsbeklagten nicht automatisch ausgeschlossen sei, sprächen verschiedene Gründe. Die Parteien seien der Auffassung gewesen, dass scheidungsbedingte Nachteile auch nach der Ehe zu einer Einbusse im Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten führen würden, ansonsten kein Vorsorgeunterhalt vereinbart worden wäre. Offensichtlich seien die Parteien auch davon ausgegangen, dass das Einkommen der Berufungsbeklagten in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen könne, wobei das Gericht die Gründe für diese Annahme nicht kenne. Die Parteien seien übereingekommen, dass nur ein Mittelzufluss von mindestens CHF 250'000.00 für eine Abänderung relevant sein könne und die Vorsorgeunterhaltspflicht erst für den Fall eines Vermögensanfalls von CHF 600'000.00 gänzlich entfalle. Angesichts dessen sei klar, dass ein behaupteter Mehrverdienst von monatlich CHF 1'000.00 bzw. jährlich CHF 12'000.00 nicht zu einer Abänderung berechtigen könne, da damit die von den Parteien angenommenen Einbussen im Vorsorgeguthaben bei weitem nicht gedeckt wären und die von den Parteien vorgesehene Erheblichkeitsschwelle bei weitem nicht erreicht wäre; dies werde vom Berufungskläger auch nicht behauptet. Zudem wäre andernfalls anzunehmen gewesen, dass die Parteien eine Vereinbarung zu einem allfälligen Mehrverdienst der Berufungsbeklagten getroffen hätten, zumal es beim Thema der Verbesserung der Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person hauptsächlich und regelmässig um die Ausweitung der Erwerbstätigkeit und einen damit einhergehenden Mehrverdienst gehe.
Nicht überzeugend sei ferner die Argumentation des Berufungsklägers, wonach ein Vorsorgeunterhalt aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Söhne durch die Berufungsbeklagte festgelegt worden sei, die Betreuungspflichten nun aber weggefallen seien und die Berufungsbeklagte wirtschaftlich selbstständig sei. Zwar knüpfe der Vorsorgeunterhalt an einer konkreten Einkommenseinbusse nach der Ehescheidung infolge von Kinderbetreuung, Gesundheit oder Alter an und bleibe so lange aufrechterhalten, als deshalb keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge geleistet werden könnten. Die Berufungsbeklagte scheine aber bereits zum Zeitpunkt der Scheidung wirtschaftlich selbstständig gewesen zu sein. Jedenfalls seien die Parteien bei ihr von einem Nettoeinkommen von monatlich CHF 4'000.00 ausgegangen und hätten keinen Verbrauchsunterhalt geregelt; sie sei mit diesem Einkommen folglich zur Finanzierung der nachehelichen Lebenshaltung in der Lage gewesen. Obendrein sei der Wegfall des im Scheidungszeitpunkt wohl ohnehin nur noch marginalen Betreuungsaufwandes für die Söhne mehr als absehbar gewesen. Die behaupteten Betreuungspflichten hätten folglich nicht Ausgangspunkt der Festlegung des Vorsorgeunterhaltes sein können. Letzteres werde auch deutlich, wenn man den vorgesehenen Zeitraum der Unterhaltspflicht betrachte, zumal die Söhne im Zeitpunkt des Endes der Unterhaltspflicht längstens erwachsen wären. Sowieso wäre der Wegfall der Betreuungspflichten vorhersehbar gewesen, wobei der Berufungskläger diese tatsächliche Vermutung nicht umzustossen vermöge bzw. nicht einmal Gegenteiliges behaupte. Der Ursprung der Parteivereinbarung sei viel eher der Gedanke gewesen, dass der Berufungskläger solange, als er arbeite und leistungsfähig sei, Unterhalt an die Berufungsbeklagte bezahlen solle, um die durch die Parteien ermittelte Vorsorgelücke zu schliessen, ausser ihr falle ein erhebliches Vermögen zu.
Andere Gründe für eine Abänderung führe der Berufungskläger nicht ins Feld. Für die Aufhebung einer nicht mehr genehmen Unterhaltsvereinbarung bzw. die nachträgliche Korrektur der darin getroffenen Festlegungen stehe die Abänderungsklage aber nicht zur Verfügung. Auch wenn vermutet werden könne, dass im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können – was eine Voraussetzung zur Abänderung des Urteils aufgrund einer behaupteten Verbesserung der Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person darstelle –, fehle es überdies an einer entsprechenden Behauptung des Berufungsklägers. Jedenfalls sei die Klage abzuweisen, womit sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Parteivorbringen erübrige (act. B.1, E. 2.4.1 ff.).
3.3. Grundsätzliche Standpunkte der Parteien
3.3.1. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Scheidung nunmehr zehn Jahre zurückliege und die Berufungsbeklagte heute – anders als noch im Zeitpunkt der Scheidung bzw. der Festlegung des Unterhalts – über das nötige Einkommen verfüge, um ihre Vorsorge selber zu finanzieren, weshalb sich eine Anpassung respektive die Streichung des Vorsorgeunterhalts aufdränge. Die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie den Mehrverdienst der Berufungsbeklagten nicht festgestellt habe, und habe andererseits das Recht unrichtig angewendet, indem sie die veränderten finanziellen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen habe. Zudem seien ihre Schlussfolgerungen falsch und fielen einseitig zu seinen Lasten aus (vgl. act. A.1, II.A.5, II.B.2 f., II.B.5, II.B.12 ff., II.B.18 ff., II.B.24 u. II.B.26).
3.3.2. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers und verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Sie stellt namentlich in Abrede, über das nötige Einkommen zu verfügen, um ihre Vorsorge selbst zu finanzieren (vgl. act. A.2, II.B.1 f., II.B.4, II.B.7 u. II.B.14).
3.4. Hintergrund der Unterhaltspflicht
3.4.1. Der Berufungskläger bringt zunächst vor, entgegen der Vorinstanz seien die während der Ehe gelebte Rollenteilung, die von der Berufungsbeklagten nach der Scheidung übernommene Obhut über die gemeinsamen Söhne bzw. deren Betreuung und das damit verbundene Altersvorsorgemanko der Ausgangspunkt für die Festlegung des nachehelichen (Vorsorge-)Unterhalts gewesen, was von der Berufungsbeklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach bestätigt worden sei (vgl. act. A.1, II.B.4 u. II.B.15).
3.4.2. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen des Berufungsklägers und stellt insbesondere in Abrede, dessen Behauptungen betreffend den Ausgangspunkt für die Festlegung des nachehelichen Unterhalts im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt zu haben. Die baldige wirtschaftliche Selbständigkeit der Söhne sei den Parteien bekannt gewesen und in der einvernehmlichen Scheidungsregelung auch berücksichtigt worden. Der Vorsorgeunterhalt sei einzig und allein deshalb vereinbart worden, weil die Parteien sich einig gewesen seien, dass sie auch bei einem vollen Arbeitspensum niemals annähernd eine angemessene Vorsorge werde aufbauen können. Die Kinderbetreuung habe damit nichts zu tun gehabt (act. A.2, II.B.3, II.B.6, II.B.14 u. II.B.16 f.).
3.4.3. Der Berufungskläger verweist in seinen Ausführungen unter anderem auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 135 III 158 E. 4.1). Es trifft zu, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid in grundsätzlicher Art und Weise festgehalten hat, der sogenannte Vorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betreffe den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen könne. Zu beachten ist aber, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid bereits mit dieser – vom Berufungskläger zur Begründung seiner Abänderungsklage hauptsächlich vorgebrachten – Argumentation auseinandergesetzt hat. Sie hat nachvollziehbar begründet, weshalb die behaupteten Betreuungspflichten in casunicht Ausgangspunkt für die Festlegung des Vorsorgeunterhalts sein konnten. Namentlich verwies sie darauf, dass bei der Berufungsbeklagten im Scheidungszeitpunkt bereits von einem Einkommen von monatlich CHF 4'000.00 ausgegangen worden sei und der Betreuungsbedarf der Söhne damals lediglich noch marginal sowie dessen baldiger Wegfall vorhersehbar gewesen sei, indes dennoch ein Vorsorgeunterhalt bis weit über die Volljährigkeit der Söhne hinaus bzw. bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers festgelegt worden sei. Der Berufungskläger setzt sich hiermit nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich lediglich darauf, seine bereits vor erster Instanz vorgebrachte Argumentation zu wiederholen, womit er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.2) nicht genügt. Auch die Begründung bzw. Behauptung des Berufungsklägers, wonach seine Auffassung unbestritten sei, erweist sich als nicht ausreichend, zumal er nicht anführt, wo die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Zugeständnis gemacht haben soll. Wie eingangs erwähnt, sind im Berufungsverfahren die Aktenstellen, auf welche sich die Kritik am angefochtenen Entscheid stützt, jedoch genau zu bezeichnen. Abgesehen davon ist, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, von einer Bestreitung seiner entsprechenden Argumentation durch die Berufungsbeklagte auszugehen (vgl. RG act. I./3, II.1 zu Ziff. 4).
3.4.4. Aus welchen Gründen und gestützt auf welche Berechnungen – soweit ersichtlich erfolgte jedenfalls keine Gesamtrechnung inklusive Überschussverteilung und Ermittlung des Vorsorgeunterhalts, sondern wurde eine separate Regelung des Vorsorgeunterhalts vorgenommen – die Parteien in der Scheidungskonvention einen Vorsorgeunterhalt von CHF 800.00 pro Monat festgelegt haben, lässt sich nicht mehr exakt nachvollziehen. Es ist denkbar, dass für die Berechnung die Prämien an die 3. Säule der Berufungsbeklagten ausschlaggebend waren (vgl. RG act. I./3, II.1 zu Ziff. 11; RG act. III./13 f.; RG act. VII.2, S. 3) und dass auch die Kompensation bzw. Nachfinanzierung einer ehelichen Vorsorgelücke (vgl. RG act. I./3, II.1 zu Ziff. 3) oder eine Vorfinanzierung der Lücke zwischen dem Erreichen des AHV-Alters des Berufungsklägers und demjenigen der Berufungsbeklagten eine Rolle spielten. Letztlich braucht dies nicht geklärt zu werden. Die Überlegungen, welche das Scheidungsgericht seinerzeit dazu veranlasst haben, die Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte auf eine bestimmte Höhe festzusetzen bzw. die ihm unterbreitete Konvention zu genehmigen, dürfen im Abänderungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Sie haben vielmehr als Ausgangspunkt akzeptiert zu werden, selbst wenn sie als falsch erscheinen sollten. Wie durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde (vgl. act. B.1, E. 2.3), bezweckt die Abänderungsklage nämlich keine Korrektur des Scheidungsurteils bzw. des Ergebnisses der Verhandlungen über die Scheidungskonvention, sondern die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an erhebliche und dauerhafte Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt wurden (vgl. auch BGer 5A_501/2014 v. 15.12.2014 E. 2.2 f. m.w.H.).
3.5. Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten
3.5.1. Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte weise eine markante Einkommenssteigerung auf. So gehe aus ihren Steuerunterlagen hervor, dass sie Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von jährlich rund CHF 60'000.00 versteuere, was einem monatlichen Lohn von CHF 5'000.00 entspreche. Die Berufungsbeklagte habe denn auch bestätigt, dass ihr Einkommen bei rund CHF 5'000.00 liege. Tatsächlich sei gar von einem höheren effektiven Einkommen auszugehen. Mit einem Vollzeitpensum anstelle ihres effektiven 90%-Pensums könne sie ausserdem sogar ein Einkommen von CHF 5'555.00 pro Monat erwirtschaften. Damit verdiene sie aktuell monatlich mindestens CHF 1'000.00 bzw. über 20% mehr als im Scheidungszeitpunkt, wo noch von einem Einkommen von CHF 4'000.00 ausgegangen worden sei (act. A.1, II.B.18 u. II.B.21 ff.; vgl. act. A.1, II.B.7, II.B.14 u. II.B.16).
3.5.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die Behauptung einer Einkommenssteigerung ihrerseits im Umfang von über 20% bzw. mehr als CHF 1'000.00 monatlich sei weder substantiiert noch belegt und überdies unzutreffend. Auch die Vorinstanz sei nicht von einer solchen Einkommenssteigerung ausgegangen. Aus ihren Steuerunterlagen für die Jahre 2017 bis 2021 ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 4'237.70. Es liege somit keine markante, sondern lediglich eine minimale Erhöhung ihres Einkommens vor. Ohnehin sei auch bei einem behaupteten Mehrverdienst von monatlich CHF 1'000.00 die von den Parteien für die Unterhaltsabänderung (bei einem unentgeltlichen Vermögensanfall) festgelegte Erheblichkeitsschwelle von CHF 250'000.00 noch lange nicht erreicht (act. A.2, II.B.9, II.B.15 f. u. II.B.18 ff.).
3.5.3. Eine Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten von mehr als CHF 1'000.00 ist nicht nachgewiesen. Wird für die Einkommensermittlung auf den durchschnittlichen, in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Reingewinn der Jahre 2019 bis 2021 bzw. auf die drei aktuellsten in den Akten liegenden Steuerbelege abgestellt – wie es bei Selbständigerwerbenden die Regel ist (BGE 143 III 619 E. 5.1) –, resultiert (unter Berücksichtigung der Corona-Entschädigung im Jahr 2020) aus ihrer Tätigkeit zwar ein Einkommen von monatlich rund CHF 4'900.00 (vgl. RG act. III./2-4). Unabhängig von der Frage, ob damit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten oder die von den Parteien – mit Blick auf einen Vermögensanfall bei der Berufungsbeklagten – vorgesehene Erheblichkeitsschwelle für eine Abänderung erreicht ist, ist festzuhalten, dass eine Einkommenssteigerung seitens der Berufungsbeklagten (unabhängig von deren Umfang) nicht allein massgebend sein kann für eine Abänderung des Unterhalts. Mit anderen Worten führt der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ein Mehreinkommen erzielt, das den vereinbarten Unterhaltsbeitrag übersteigt, nicht automatisch dazu, dass dieser zu reduzieren oder aufzuheben wäre. Vielmehr müssen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen, namentlich die Unvorhersehbarkeit der eingetretenen Einkommensveränderung. Dies ist in casu nicht der Fall (vgl. nachfolgend E. 3.7). Die Frage, ob der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Nachdem in der Scheidungsvereinbarung darauf bzw. auf eine entsprechende Abstufung des Unterhaltsbeitrags verzichtet worden ist, wäre dies aber kaum zulässig.
3.6. Ausschluss der Abänderung
3.6.1. Der Berufungskläger stellt sich ferner auf den Standpunkt, entgegen der Vorinstanz – deren Haltung durch nichts belegt, nicht nachvollziehbar und falsch sei – hätten die Parteien die Möglichkeit zur Abänderung des Vorsorgeunterhalts aufgrund eines Mehrverdienstes der Berufungsbeklagten im Rahmen ihrer Scheidungsvereinbarung nicht ausgeschlossen. Sie hätten nur den Fall eines Vermögensanfalls bei der Berufungsbeklagten geregelt, aber keine Vereinbarungen bezüglich allfälliger Einkommensveränderungen getroffen. Die fehlende oder allenfalls bewusst nicht vereinbarte Regelung betreffend Abänderung im Falle eines Mehrverdienstes dürfe nicht so ausgelegt werden, dass eine solche von vornherein ausgeschlossen sei. Die veränderten Verhältnisse seien folglich gemäss den üblichen Voraussetzungen gestützt auf Art. 129 ZGB zu prüfen. Die markante Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten stelle demnach einen Abänderungsgrund dar. Dass die Einkommenssituation der Berufungsbeklagten für die Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen keine Rolle spiele, ergebe sich nicht aus dem Scheidungsurteil und sei auch nie vereinbart worden. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Parteien die Möglichkeiten von Art. 129 ZGB in der Scheidungskonvention (nota bene ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung) abgeändert respektive eingeschränkt hätten. Ein solcher Ausschluss gestützt auf Art. 127 ZGB finde sich in der Scheidungsvereinbarung aber nicht. Die Vorinstanz gehe ausserdem zu Unrecht von einer Scheidungskonvention auf Vorrat aus, worin die Parteien eine spätere Einkommensänderung antizipiert und ausgeschlossen hätten. Eine solche Regelung sei nie vereinbart worden und das Fehlen von Anpassungsmodalitäten hinsichtlich Einkommensänderungen lasse nicht auf einen entsprechenden Ausschluss schliessen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat schliesse überdies generell die Annahme eines qualifizierten Schweigens aus (act. A.1, II.B.6 ff. u. II.B.26).
3.6.2. Die Berufungsbeklagte lässt dagegen ausführen, dass aus der in der Teil-Scheidungsvereinbarung getroffenen bzw. im Dispositiv des Scheidungsurteils enthaltenen Unterhaltsregelung klar hervorgehe, dass die Parteien nur und ausschliesslich bei einem unentgeltlichen Vermögenserwerb eine Reduktion oder den Wegfall des Vorsorgeunterhalts beabsichtigt hätten. Die Parteien hätten die Abänderungsmöglichkeiten des Vorsorgeunterhalts einvernehmlich, abschliessend und umfassend geregelt. Damit hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass ein allfälliger Mehrverdienst ihrerseits keinen Abänderungsgrund darstelle. Von einer Scheidungskonvention auf Vorrat, welche mit Blick auf eine allfällige zukünftige Scheidung abgeschlossen werde, könne entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht die Rede sein, zumal die Ehegatten vorliegend erst im Zeitpunkt der Ehescheidung eine vergleichsweise Regelung getroffen hätten (act. A.2, II.B.8 ff., II.B.18 u. II.B.20).
3.6.3. Es steht fest, dass die Parteien sich in ihrer Scheidungskonvention auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 800.00 in der Form von Vorsorgeunterhalt geeinigt und die Frage der Abänderbarkeit dieses Unterhaltsbeitrags lediglich unter dem Aspekt eines späteren Vermögensanfalls bei der Berufungsbeklagten geregelt haben. Ob sie dadurch eine Abänderung aufgrund eines erhöhten Einkommens der Berufungsbeklagten ausschliessen wollten oder davon ausgingen, dass diesbezüglich die gesetzlichen Abänderungsregeln zur Anwendung gelangen würden, geht aus der Konvention nicht direkt hervor. Aus den Akten des Ehescheidungsverfahrens ergibt sich, dass die Ehegatten dem Gericht eine Teil-Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht hatten und diesem beantragten, die (als einzigen Punkt) nicht geregelte Frage der Abänderbarkeit der Frauenvorsorgerente gerichtlich zu beurteilen. Dabei strebte die Berufungsbeklagte die Anordnung eines Vorsorgeunterhaltes ohne jegliche Abänderungsmöglichkeit an, während der Berufungskläger sich für den Fall einer Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten sowie bei einem unentgeltlichen Vermögensanfall für eine Reduktion bzw. Streichung des Vorsorgeunterhalts aussprach (RG act. I./1-4 [Proz. Nr. 135-2013-180]). Anlässlich der Anhörung vom 8. November 2013 diskutierten die Parteien die Frage der Abänderbarkeit des Vorsorgeunterhalts und einigten sich schliesslich darauf, lediglich die Regelung betreffend einen allfälligen späteren Vermögensanfall der Berufungsbeklagten in das Entscheiddispositiv aufzunehmen (vgl. RG act. IV./2, S. 2 f. [Proz Nr. 135-2013-180]). Sie verzichteten folglich einerseits auf die von der Berufungsbeklagten angestrebte gänzliche Unabänderbarkeit und anderseits auf die vom Berufungskläger angestrebte stufenweise Reduktion des Vorsorgeunterhalts bei einem Mehreinkommen der Berufungsbeklagten. Unter diesen Umständen ist die vor-instanzliche Annahme, dass eine abschliessende Regelung zu den Abänderungsmöglichkeiten getroffen bzw. bewusst davon abgesehen wurde, für den Fall eines gestiegenen Einkommens der Berufungsbeklagten eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts vorzusehen, nachvollziehbar, selbst wenn der Ausschluss nicht explizit vorgenommen wurde. Dies gilt umso mehr, als dass der Berufungskläger wie erwähnt explizit beantragt hatte, im Scheidungsurteil für den Fall einer Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten eine Abänderungsmöglichkeit vorzusehen, weshalb jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien diese Eventualität schlicht nicht bedacht hätten (vgl. allgemein zur Vorhersehbarkeit E. 3.7). Sodann kann auch der Argumentation des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz fälschlicherweise von einer Scheidungskonvention auf Vorrat ausgegangen sei, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz bezog sich zu Recht nicht auf eine Scheidungsvereinbarung auf Vorrat – mit einer solchen kann eine antizipierte Vertragsabrede über den nachehelichen Unterhalt für eine allfällige künftige Scheidung getroffen werden (vgl. BGE 145 III 474 E. 5.5), was vorliegend jedoch nicht geschah –, sondern sprach von einem caput controversum, was es zu unterscheiden gilt. Allerdings kann die Frage des Vorliegens eines caput controversum vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offen gelassen werden, zumal eine Abänderung ohnehin aufgrund der Vorhersehbarkeit der Einkommensveränderung ausgeschlossen ist (vgl. nachfolgend E. 3.7).
3.7. Vorhersehbarkeit der Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten
3.7.1. Der Berufungskläger bringt weiter vor, es sei unzutreffend, dass die Einkommenssteigerung von über 20% eine vorhersehbare Änderung darstelle. Ein solcher Einkommenssprung liege ausserhalb der zu erwartenden Entwicklung und sei entsprechend Grundlage für eine Anpassung der Unterhaltsregelung. Es habe damals nicht mit einer wesentlichen Einkommenssteigerung gerechnet werden können (act. A.1, II.B.14 f., II.B.20 u. II.B.25).
3.7.2. Die Berufungsbeklagte stellt die behauptete Einkommenssteigerung in Abrede, ohne auf die Frage der Vorhersehbarkeit einer allfälligen Einkommensveränderung einzugehen (act. A.2, II.B.15 f. u. II.B.18 f.).
3.7.3. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der rechtskräftig festgelegten Unterhaltsrente an Veränderungen, die nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sind. Darin besteht die von der Rechtsprechung (über den Gesetzestext hinaus) geforderte Voraussetzung der unvorhersehbaren Veränderung der Verhältnisse. Es kommt mithin nicht entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Veränderung als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Unterhaltsbeitrag mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; BGer 5A_386/2022 v. 31.1.2023 E. 4.1; Andrea Büchler/Zeno Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 8 zu Art. 129 ZGB; je m.w.H.). Eine im Scheidungszeitpunkt voraussehbare Änderung der Umstände, die bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhalts berücksichtigt worden ist, kann zufolge Rechtskraft des Scheidungsurteils somit später keinen Abänderungsgrund mehr bilden (Heinz Hausheer/Lorenz Sieber, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 5 Rz. 195 Fn. 659 m.w.H.).
Zu unterscheiden ist, ob lediglich das zur Veränderung führende Ereignis absehbar war oder auch dessen finanzielle Auswirkungen bzw. der Umfang der Veränderung. Trifft beides zu, werden aber solche Auswirkungen absichtlich nicht berücksichtigt, stellen sie keinen Abänderungsgrund dar. In einem solchen Fall wurde die vorhergesehene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse insofern berücksichtigt, als bewusst entschieden wurde, dass diese nicht zu einer Abänderung der Unterhaltsbeiträge führen soll. Es handelt sich damit gewissermassen um ein qualifiziertes Schweigen. Erfolgte die Nichtberücksichtigung dagegen unabsichtlich, gilt die eingetretene Veränderung als im Ursprungsentscheid nicht berücksichtigt und ist folglich eine spätere Abänderung möglich. War zwar der Eintritt des zur Veränderung führenden Ereignisses, nicht aber der Umfang der Veränderung bekannt bzw. vorhersehbar, kann demgegenüber davon ausgegangen werden, dass die Regelung der Folgen der Veränderung (mehr oder weniger) bewusst dem Abänderungsverfahren vorbehalten wurde (Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 9 Rz. 97; Staub, a.a.O., Rz. 301 u. 306).
3.7.4. Ob eine Nichtberücksichtigung gewollt war oder nicht, ist durch Auslegung der Parteierklärungen – entweder der schriftlichen Parteivereinbarung oder aber weiterer von den Parteien vor, im und ausserhalb des Ursprungsverfahrens abgegebenen Willenserklärungen – zu ermitteln (Staub, a.a.O., Rz. 302). Ist eine entsprechende Feststellung nicht möglich, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vermutung, dass vorhersehbare Änderungen – das heisst Änderungen, die zwar in der Zukunft liegen, aber bereits sicher oder sehr wahrscheinlich sind – beim Festsetzen des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt wurden. Bei der Beurteilung der Frage, was berücksichtigt wurde, ist im Zweifelsfall somit darauf abzustellen, was vorhersehbar war (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_501/2014 v. 15.12.2014 E. 2.3.1; Büchler/Raveane, a.a.O., N 8 zu Art. 129 ZGB; Spycher, a.a.O., Kap. 9 Rz. 157 m.w.H.; Staub, a.a.O., Rz. 314). Wer geltend macht, die Nichtberücksichtigung einer vorhersehbaren Änderung sei unabsichtlich erfolgt, hat dies zu beweisen. Die Beweislast dafür, dass eine eingetretene Veränderung trotz ihrer Vorhersehbarkeit im Ursprungsentscheid noch nicht berücksichtigt wurde, trägt mithin jene Partei, die eine Abänderung geltend macht (Spycher, a.a.O., Kap. 9 Rz. 97; Staub, a.a.O., Rz. 313).
3.7.5. In casu wurde eine Reduktion bzw. ein Wegfall der Unterhaltszahlungen bei einer künftigen Einkommenserhöhung seitens der Berufungsbeklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens diskutiert, da der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte (RG act. I./4 [Proz. Nr. 135-2013-180]; vgl. auch E. 3.6.3 vorstehend). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, handelt es sich bei einem allfälligen künftigen Mehrverdienst denn auch um eine im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person typischerweise thematisierte Frage. In der Scheidungskonvention wurde für einen solchen Fall dann aber gerade keine Abänderung des Vorsorgeunterhalts vorgesehen bzw. keine Regelung aufgenommen, wonach sich der Vorsorgeunterhalt bei einer Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten in einem bestimmten Umfang reduzieren respektive dieser ab Erreichen einer bestimmten Schwelle ganz entfallen solle. Wurde eine Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten nun aber im Ursprungsverfahren thematisiert, kann sie nicht als unvorhersehbar gelten. Vielmehr haben die Parteien an diese Möglichkeit gedacht, indes – entgegen dem ursprünglichen Antrag des Berufungsklägers – auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Auslegung der Parteierklärungen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens von einer absichtlichen Nichtberücksichtigung auszugehen, weshalb das Mehreinkommen der Berufungsbeklagten nicht zu einer Abänderung berechtigt.
3.7.6. An dieser Stelle ist noch auf den Einwand des Berufungsklägers einzugehen, wonach ein Mehreinkommen in der von ihm geltend gemachten Höhe nicht vorhersehbar gewesen sei und entsprechend nicht als berücksichtigt gelten könne. Wie oben dargelegt, ergibt sich aus den Steuerunterlagen für die Jahre 2019 bis 2021 ein durchschnittliches Einkommen der Berufungsbeklagten (als Selbständigerwerbende) in der Grössenordnung von CHF 59'000.00 pro Jahr bzw. von rund CHF 4'900.00 pro Monat (vgl. E. 3.5.3), also etwa CHF 900.00 mehr als in der Scheidungskonvention festgehalten. Ein solches Mehreinkommen war nicht unvorhersehbar, zumal mit dem Wegfall des (wenn auch geringen) Betreuungsaufwands für die damals 16 respektive 18 Jahre alten Söhne zu rechnen war. Abgesehen davon nannte der Berufungskläger selbst in seinem im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Antrag ein Jahreseinkommen der Berufungsbeklagten von CHF 61'600.00, ab welchem die Unterhaltszahlungen wegfallen sollten (RG act. I./4 [Proz. Nr. 135-2013-180]). Es handelt sich vorliegend daher auch vom Umfang her nicht um eine unerwartete bzw. nicht vorhersehbare Veränderung der finanziellen Situation der Berufungsbeklagten.
3.7.7. Unter diesen Umständen gelingt dem Berufungskläger der Beweis, dass die eingetretene Veränderung trotz ihrer Vorhersehbarkeit im Ursprungsentscheid nicht berücksichtigt wurde, bzw. die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung, dass die bei der Berufungsbeklagten eingetretene Einkommenssteigerung (mitsamt deren Umfang) vorhergesehen und folglich bei der ursprünglichen Festsetzung des Vorsorgeunterhalts berücksichtigt wurde, nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, fehlt es vielmehr bereits an einer Behauptung der Unvorhersehbarkeit bzw. der Nichtberücksichtigung der eingetretenen Einkommensveränderung. Damit ist eine Abänderung des Vorsorgeunterhalts aufgrund der vom Berufungskläger behaupteten Einkommenssteigerung der Berufungsbeklagten vorliegend ausgeschlossen. Die weiteren Argumente des Berufungsklägers vermögen daran nichts zu ändern.
3.8. Weitere Rügen des Berufungsklägers
3.8.1. Der Berufungskläger macht geltend, dass es keinen Sinn gemacht hätte, im Rahmen der Scheidungsvereinbarung die Einkommen der Parteien festzustellen, wenn ohnehin von der Unwesentlichkeit eines allfälligen Mehrverdienstes der Berufungsbeklagten ausgegangen worden wäre. Den Parteien sei es folglich ein Anliegen gewesen, einen allfälligen Mehrverdienst später berechnen und berücksichtigen zu können (act. A.1, II.B.11).
Sodann bringt der Berufungskläger vor, im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei eine den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten deckende Rente festgesetzt worden. Da im Scheidungsurteil keine Unterdeckung festgehalten worden sei, dürfe nicht von Gegenteiligem ausgegangen werden. Die entsprechende Vermutung könnte einzig von der Unterhaltsberechtigten widerlegt werden, welche vor der Vorinstanz jedoch keine diesbezüglichen Vorbehalte vorgebracht habe (act. A.1, II.B.12).
Der Berufungskläger führt ferner aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, dass bei der Festlegung des Unterhalts auf sein Einkommen abgestellt worden sei. Dies ergebe sich weder aus den Unterlagen noch aus der Scheidungsvereinbarung. Ausserdem bestimme sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts einzig an den Einkommensmöglichkeiten der unterhaltsberechtigten Person und nicht an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (act. A.1, II.B.17).
3.8.2. Die Berufungsbeklagte führt in Bezug auf die Nennung der Einkommen der Parteien in der Scheidungsvereinbarung aus, dass es sich dabei um eine gesetzliche Vorgabe handle; zudem sei in der Scheidungskonvention auch Kindesunterhalt vereinbart worden (act. A.2, II.B.12).
Die im Berufungsverfahren nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, wonach im Rahmen der Scheidung der gebührende Unterhalt festgelegt worden sei, erfolge zu spät und werde bestritten (act. A.2, II.B.13).
Bezüglich der Berücksichtigung des Einkommens des Berufungsklägers stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, dass, sofern (fälschlicherweise) eine Einkommenssteigerung ihrerseits als Abänderungskriterium herangezogen würde, selbstverständlich auch die Einkommenssituation des Berufungsklägers eine Rolle spielen würde. Selbstredend spiele bei der Festlegung des Vorsorgeunterhalts auch sein Einkommen eine Rolle, zumal die entsprechende Leistungsfähigkeit gegeben sein müsse (act. A.2, II.B.12 u. II.B.17).
3.8.3. Was den Hinweis des Berufungsklägers anbelangt, wonach die Parteien namentlich mit Blick auf die Möglichkeit einer allfälligen künftigen Unterhaltsabänderung aufgrund eines Mehrverdienstes der Berufungsbeklagten die Einkommensverhältnisse der Parteien in der Scheidungsvereinbarung abgebildet hätten, so ist mit der Berufungsbeklagten darauf hinzuweisen, dass mit Art. 282 Abs.1 lit. a ZPO eine entsprechende gesetzliche Vorgabe besteht und der Berufungskläger aus diesem Umstand folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Eine Verbesserung der Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Person gestattet gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB nur dann eine Abänderung, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Für diese und alle weiteren Abänderungsvoraussetzungen trifft die Behauptungs- und Beweislast den Berufungskläger, der aus dem Vorhandensein des Herabsetzungs- oder Aufhebungsgrundes Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB). Wie die Vor-instanz zu Recht festhielt, behauptete der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht, dass die Voraussetzung einer den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten deckenden Rente vorliegend erfüllt sei. Die erst im Berufungsverfahren erfolgte entsprechende Behauptung des Berufungsklägers dürfte mit der Berufungsbeklagten als verspätet und damit unbeachtlich zu bezeichnen sein.
Schliesslich erscheint nicht ganz klar, worauf der Berufungskläger mit seiner Rüge betreffend Berücksichtigung seines Einkommens bei der Festlegung des Vorsorgeunterhalts abzielt. Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ende der Unterhaltspflicht (im Zeitpunkt der Pensionierung des Berufungsklägers) auf dessen Leistungsfähigkeit eingeht – weitere Ausführungen dazu erfolgten soweit ersichtlich nicht und werden vom Berufungskläger auch nicht konkret genannt –, sind ihre Ausführungen jedenfalls nicht zu beanstanden.
3.9. Fazit
3.9.1. Aufgrund vorstehender Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des gemäss Scheidungsurteil zu leistenden Vorsorgeunterhalts nicht gegeben. Eine Abänderung ist insbesondere aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die (in einem gewissen Mass eingetretene) Einkommenssteigerung seitens der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhalts vorhersehbar war und folglich – mangels Gegenbeweis durch den Berufungskläger – als im Scheidungsurteil berücksichtigt zu gelten hat. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Abänderungsklage des Berufungsklägers zu Recht abwiesen.
3.9.2. Eine Auseinandersetzung mit der Frage des Zeitpunkts bzw. der Rückwirkung der Reduktion oder Aufhebung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers (vgl. act. A.1, II.B.27; act. A.2, II.B.21) kann unter diesen Umständen unterbleiben.
3.9.3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass zu einer Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Folglich ist auch der Berichtigungsentscheid – dieser sah die Aufhebung der versehentlich eingefügten Passage, wonach jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen habe, aus Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Entscheids betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vor (vgl. act. B.2) –, welcher mit der vorliegenden Berufung mitangefochten wurde, zu bestätigen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
4.1. Zufolge Abweisung der Berufung gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird dem Berufungskläger nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.2. Ausserdem hat der unterliegende Berufungskläger die der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten nach Ermessen des Gerichts festgelegt (Art. 2 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift bzw. gestützt auf eine Schätzung des mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte demnach im Umfang von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 werden A._____ auferlegt.
3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten.
4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-legitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: