Entscheid vom 3. Dezember 2024
Referenz ZK1 24 213
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz und Rechtsanwältin MLaw Carolina Togni Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli
Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli
Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol
D._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli
Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol
Gegenstand Ernennung eines Gutachters
Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30.10.2024, mitgeteilt am 06.11.2024 (Proz. Nr. 115-2023-5)
Mitteilung 04. Dezember 2024
A. Zwischen den Parteien ist am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine erbrechtliche Streitigkeit hängig (Proz. Nr. 115-2023-5).
B. In der Beweisverfügung vom 26. März 2024, mitgeteilt am 27. März 2024, wurde unter anderem festgehalten, dass das Amt für Immobilienbewertung, O.1._____, mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaften des Erblassers beauftragt werde.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2024, mitgeteilt am 9. Juli 2024, ordnete der Instruktionsrichter Folgendes an:
1. Die Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____, ist einer Bewertung zu unterziehen, indem der Verkehrswert derselben durch eine sachverständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu bestimmen ist.
2. Die Parteien erhalten hiermit Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme innert 20 Tagen zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen.
3. (Kosten)
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)
D. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 äusserten sich die Kläger (B._____, C._____ und D._____) zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen. Am 30. August 2024 nahm die Beklagte (A._____) Stellung.
E. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, verfügte der Instruktionsrichter, was folgt:
1. E._____, c/o F._____ AG, O.2._____, wird in vorliegender Angelegenheit mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens der Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____, beauftragt. Die Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____, ist einer Bewertung zu unterziehen, indem der Verkehrswert derselben zu bestimmen ist.
2. (weiterer Kostenvorschuss)
3. (Information über den Zeitpunkt der Beweisabnahme)
4 (Hinweis des Gutachters auf Art. 307 StGB)
5 (Kosten)
6. (Rechtsmittelbelehrung)
7. (Mitteilung)
F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte das Folgende:
1. Die prozessleitende Verfügung vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, Proz. Nr. 115-2023-5, sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, Proz. Nr. 115-2023-5 vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftbarkeit.
G. Mit Verfügung vom 20. November 2024 erteilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung.
H. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
1.1. Prozessleitende Verfügungen sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.).
Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt mithin bei den Beschwerdeführern. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) abgesehen werden (Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO). Ist eine prozessleitende Verfügung, wie im vorliegenden Fall, nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3; vgl. zur analogen Rechtslage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2).
1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung prozessleitender Natur. Sie ist daher nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zumal vorliegend die Beschwerde im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich vorliegend zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, der ihr durch die Verfügung drohen würde (vgl. act. A.1, Rz. 21 ff.). Kaum zu überzeugen vermag dabei die Auffassung, dass der erhebliche Nachteil in der Bezeichnung des Gutachters bestehe (vgl. act. A.1, Rz. 23), handelt es sich dabei doch nicht um einen Nachteil, der aus der angefochtenen Anordnung resultieren könnte, sondern um die Anordnung selbst. Auch das Argument, dass das Sachverständigengutachten in einem Rechtsmittelverfahren "mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar" sei (vgl. act. A.1, Rz. 24), dürfte angesichts der vollen Kognition des Berufungsgerichts (vgl. Art. 310 ZPO), welches sich in einem Rechtsmittelverfahren mit der Streitsache zu beschäftigen hätte, kaum stichhaltig sein. Ob damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hinreichend dargetan wurde, kann jedoch letztlich offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
1.3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3).
Ob diesen Anforderungen Genüge getan ist, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
2.1. Der Vorderrichter beauftragte in der angefochtenen Verfügung E._____ mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____. Die Beschwerdeführerin rügt dabei einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Vorderrichter ihre Stellungnahme vom 30. August 2024 bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe (vgl. act. A.1, Rz. 14 ff.). Andererseits kritisiert sie die Verfügung auch insofern, als der Vorderrichter zu Unrecht nicht nach Art. 84 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) vorgegangen sei, wonach das kantonale Amt für Immobilienbewertung für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens zuständig sei, sondern stattdessen einen privaten Sachverständigen beauftragt habe (vgl. act. A.1, Rz. 27 ff.).
2.2. In der Beweisverfügung vom 26. März 2024, mitgeteilt am 27. März 2024, wurde unter anderem festgehalten, dass das Amt für Immobilienbewertung, O.1._____, mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaften des Erblassers beauftragt werde (vgl. RG act. IV.I [insb. S. 5]). Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2024, mitgeteilt am 9. Juli 2024, entschied der Vorderrichter, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____, durch eine sachverständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu bestimmen sei (vgl. RG act. IV.2 [insb. Dispositiv-Ziffer 1]). Der Vorderrichter begründete dabei auch, warum die Schätzung nicht – wie in der zuvor erwähnten Beweisverfügung festgehalten – vom Amt für Immobilienbewertung, sondern von einem Immobiliengutachter vorzunehmen sei (vgl. RG act. IV.1, S. 2 f.). Im Anschluss an die entsprechenden Ausführungen wurden in den Erwägungen vier sachverständige Personen genannt, welche vom Gericht für die Erarbeitung des Bewertungsgutachtens in Betracht gezogen würden (vgl. RG act. IV.1, S. 3). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen einzureichen (vgl. RG act. IV.1, Dispositiv-Ziffer 2). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Eingabe vom 30. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie geltend machte, es würden keine Gründe vorliegen, nicht das Amt für Immobilienbewertung mit der Schätzung der Liegenschaften zu beauftragen (vgl. RG act. I.9). In der prozessleitenden Verfügung vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, hielt der Vorderrichter fest, mit Verfügung vom 25. Juni 2024 sei verfügt worden, dass die Liegenschaft Nr. ._____, Grundbuch O.1._____, einer Bewertung zu unterziehen sei, indem der Verkehrswert derselben durch eine sachverständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu bestimmen sei. Hiergegen habe die Beschwerdeführerin nicht bzw. erst mit Stellungnahme vom 30. August 2024 und damit verspätet opponiert (vgl. RG act. IV.3, lit. F).
2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen Letzteres vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere liegt entgegen ihrem Dafürhalten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Vorderrichter vor. Wie zuvor festgehalten, wurde bereits in der Verfügung vom 25. Juni 2024 entschieden, dass mit der Schätzung der Immobilie nicht das Amt für Immobilienbewertung, sondern ein (privater) Immobiliengutachter betraut wird. Dieses, von der Beweisverfügung vom 26. März 2024 abweichende Vorgehen wurde denn auch begründet. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Einsetzung einer sachverständigen Person (und damit gleichzeitig der Verzicht auf die Einsetzung des Amts für Immobilienbewertung) in Rechtskraft erwuchs. Der Vorderrichter musste sich daher mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. August 2024 nicht mehr auseinandersetzen, sofern sie die Einsetzung einer sachverständigen Person statt des Amts für Immobilienbewertung kritisierte. Vielmehr ging es nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist nur noch um die konkret zu bestimmende, sachverständige Person. Daran ändert auch nichts, dass mit dem Entscheid betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person gleichzeitig Frist gewährt wurde, um sich zur konkret einzusetzenden Person zu äussern. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte erkennen können und müssen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2024 eine Schätzung durch das Amt für Immobilienbewertung verworfen hatte, und sie hätte sich – entsprechend der in der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – mittels Beschwerde dagegen wehren müssen. Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass der Vorderrichter diesen Entscheid angeblich "ohne Vorankündigung" (so aber act. A.1, Rz. 19) gefällt hat, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint das vom Vorderrichter gewählte Vorgehen – Entscheid betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person unter gleichzeitiger Fristansetzung für die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Personen – ohne Weiteres als zulässig und sachgerecht, dient es doch der Beschleunigung des Verfahrens, wenn nicht zunächst die Rechtskraft des Entscheides betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person abgewartet und erst danach Frist zur Stellungnahme zu konkret vorgeschlagenen sachverständigen Personen eingeräumt wird. Darüber, wie der Vorderrichter in Bezug auf die konkret zu bestimmende sachverständige Person vorgegangen wäre, wenn gegen den Entscheid betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person Beschwerde erhoben worden wäre, braucht hier nicht gemutmasst zu werden.
Schliesslich kann die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 auch schwerlich als Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Juni 2024 (Entscheid, dass der Verkehrswert durch eine sachverständige Person zu bestimmen ist) verstanden werden, ist doch die (von ihrer Rechtsvertretung verfasste) Eingabe nirgends als Beschwerde bezeichnet und im Übrigen auch nicht bei der Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024, welche der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 zuging (vgl. act. A.1, Rz. 17), am 21. August 2024 endete (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert indessen vom 30. August 2024 und wurde daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, sodass sich die Vorbringen gegen die Einsetzung einer sachverständigen Person (statt des Amts für Immobilienbewertung) auch insofern als verspätet erweisen. Dass die Frist für die Stellungnahme (zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen) später ablief als die Beschwerdefrist, ändert daran nichts, da es sich bei Letzterer – wie auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste – um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vorderrichter bereits in seiner Verfügung vom 25. Juni 2024 die Einsetzung einer sachverständigen Person anordnete und damit gleichzeitig eine Schätzung durch das Amt für Immobilienbewertung verwarf. Da diese Anordnung unangefochten blieb bzw. dagegen jedenfalls nicht innert Frist Beschwerde erhoben wurde, erwuchs sie in Rechtskraft, sodass nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn der Vorderrichter in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2024 nicht mehr darauf zurückkam, sondern sich lediglich noch dazu äusserte, welche der in der Verfügung vom 25. Juni 2024 vorgeschlagenen sachverständigen Personen mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens zu betrauen sei. Folglich ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob statt einer sachverständigen Person das Amt für Immobilienbewertung mit der Liegenschaftsschätzung hätte betraut werden müssen. Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht zur konkret eingesetzten sachverständigen Person (E._____) bzw. beanstandet nicht substantiiert, warum diese nicht geeignet sein sollte, den ihr erteilten Gutachterauftrag auszuführen. Es erübrigen sich damit Weiterungen hierzu (vgl. oben Erwägung 1.3). Lediglich im Sinne einer Klarstellung bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Vorderrichter entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. act. A.1, Rz. 35), ihre Eingabe vom 30. August 2024 nicht "aus dem Recht gewiesen" hat, sondern sie infolge Verspätung (lediglich) unberücksichtigt liess (vgl. zur Unterscheidung statt vieler KGer GR ZK2 23 54 v. 13.02.2024 E. 1.3).
2.4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
4.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
4.2. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist den Beschwerdegegnern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass eine Parteientschädigung ausser Betracht fällt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: