Verfügung vom 1. Mai 2024
Referenz ZK1 24 24
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitzende
Parteien A._____ Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos
Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 01. Mai 2024
Gestützt auf Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und in Erwägung,
dass die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Viamala mit Entscheid vom 19. Februar 2024, mitgeteilt gleichentags, ein Gesuch von B._____ gegen A._____ betreffend Schuldneranweisung guthiess (Proz. Nr. 135-2023-323),
dass A._____ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erhob (Verfahren ZK1 24 23),
dass er am 29. Februar 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ZK1 24 23 ersuchte, wobei er die rückwirkende Gewährung ab Beginn des Verfahrens vor dem Regionalgericht Viamala am 5. Dezember 2023 beantragte,
dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 5. März 2024 – unter Beilage der aktuellsten Steuerdaten – auf eine eigentliche Stellungnahme zum Gesuch verzichtete,
dass der Gesuchsteller sein Rechtsbegehren mit Eingabe vom 20. März 2024 dahingehend ergänzte, dass er von der Gerichtsgebühr zu befreien sei,
dass sich die Zuständigkeit der Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt,
dass die Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet,
dass eine Person gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
dass der vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 29. Februar 2024 geltend gemachte prozessuale Notbedarf von CHF 5'146.00 pro Monat nicht glaubhaft ist, zumal u.a. Schuldverpflichtungen wie Darlehenszinsen bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nur angerechnet werden, soweit sie tatsächlich erfüllt werden – was vorliegend nicht nachgewiesen ist –, die für das Fahrzeug bzw. den Arbeitsweg geltend gemachten Kosten als übersetzt scheinen und ferner Kosten für die Kommunikation im Grundbetrag enthalten sind,
dass dennoch davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller gestützt auf sein Einkommen knapp nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt, da einerseits bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum praxisgemäss ein Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag gewährt wird und gegen ihn anderseits eine Lohnpfändung angeordnet wurde, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beschränkt,
dass der Gesuchsteller indes hälftiger Miteigentümer der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____ ist, wobei das Regionalgericht Viamala im Entscheid betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen vom 29. September 2022 deren öffentliche Versteigerung durch die Region Albula angeordnet hat,
dass das Regionalgericht Viamala sodann entschieden hat, dass der Erlös aus der Versteigerung nach Abzug der Hypothekarschulden, sämtlicher Gebühren, Steuern und Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft etc. hälftig zwischen B._____ und A._____ aufzuteilen bzw. ein allfälliger Fehlbetrag von ihnen je hälftig zu tragen ist,
dass das Urteil des Regionalgerichts Viamala in diesem Punkt nicht angefochten wurde,
dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wann die Versteigerung erfolgt, ob daraus ein Erlös resultiert bzw. wie hoch dieser ist, weshalb der Gesuchsteller momentan auch nicht über ausreichend Vermögen zur Prozessführung verfügt,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht aktuell somit erfüllt sind, zumal die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos erscheinen,
dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO),
dassdie unentgeltliche Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung zu gewähren ist, wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift entstanden sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden,
dass eine rückwirkende Gewährung auch für das erstinstanzliche Verfahren demgegenüber nicht zulässig ist, zumal das dort gestellte Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtskosten und von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO) entbindet,
dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO),
dass die von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100]),
dass als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos ernannt wird,
dass ein Wechsel des Rechtsbeistands nur mit Bewilligung des Gerichts erfolgen darf und bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs nur objektive Gründe zu berücksichtigen sind (PKG 2007 Nr. 4 E. 3c),
dass der Stundenansatz des Rechtsbeistands CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 HV [BR 310.250]),
dass der Rechtsbeistand im Hinblick auf die im Endentscheid erfolgende Liquidation der Prozesskosten eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einreichen kann (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
dass die Honorarnote bei schriftlichen Verfahren innert 10 Tagen seit Beendigung des Schriftenwechsels und in Verfahren mit Parteivortritt spätestens an der Hauptverhandlung einzureichen ist,
dass das Gericht – sollte keine Honorarnote eingereicht werden – die Entschädigung im Endentscheid unter Berücksichtigung von Art. 5 HV nach pflichtgemässem Ermessen festlegt (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehen kann, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht und dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO),
dass der Gesuchsteller daher verpflichtet wird, das Kantonsgericht über den Erlös aus der Versteigerung der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____ (Nr. D._____, Plan Nr. E._____, Grundbuch F._____) zu informieren (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 709), sofern die Versteigerung vor Abschluss des Berufungsverfahrens ZK1 24 23 erfolgt, damit über die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls neu entschieden werden kann,
dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO),
dass der Gesuchsteller daher verpflichtet wird, die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden über den Erlös aus der Versteigerung der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____ (Nr. D._____, Plan Nr. E._____, Grundbuch F._____) zu informieren (vgl. Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 137b zu Art. 118 ZPO, N 15 zu Art. 123 ZPO), sofern die Versteigerung nach Abschluss des Berufungsverfahrens ZK1 24 23 erfolgt,
dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),
wird verfügt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und A._____ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO im Verfahren ZK1 24 23 vor Kantonsgericht von Graubünden erteilt.
2. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos ernannt.
3. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter wird aufgefordert, innert 10 Tagen nach Beendigung des Schriftenwechsels bzw. spätestens an der mündlichen Hauptverhandlung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.
5. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. A._____ wird verpflichtet, im Sinne der Erwägungen über den Erlös aus der Versteigerung der ehemals ehelichen Liegenschaft in C._____ (Nr. D._____, Plan Nr. E._____, Grundbuch F._____) zu informieren. Diese Informationspflicht gilt vor Abschluss des Berufungsverfahrens ZK1 24 23 gegenüber dem Kantonsgericht von Graubünden und nach Abschluss des Berufungsverfahrens ZK1 24 23 gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
7. Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
8. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
9. Mitteilung an: