Entscheid vom 10. Juni 2024
Referenz ZK1 24 27
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bäder Federspiel
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
in Sachen
B._____
und
C._____
Gegenstand Anordnung einer Kindesvertretung
Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 28.02.2024
Mitteilung 13. Juni 2024
A. B._____, geboren am _____, und C._____, geboren am _____, sind die Kinder der gemeinsam sorgeberechtigten A._____ (nachfolgend: Mutter) und D._____ (nachfolgend: Vater). Die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt.
B. Am 25. August 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB), schriftlich eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des F._____ ein, aufgrund einer akuten Anorexia nervosa (Magersucht) bei B._____. Darauf eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren.
C. Am 4. September 2023 beantragte die Mutter anlässlich eines persönlichen Gesprächs die alleinige elterliche Sorge für B._____ und C._____ sowie eine Anpassung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern.
D. Mit Entscheid vom 12. September 2023 errichtete die KESB für B._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr und medizinischer Behandlung/Betreuung mit Aussenwirkung und ernannte E._____ als Beistandsperson.
E. Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens zeigten sich den involvierten Fachpersonen teils erhebliche Konflikte und Schuldzuweisungen zwischen den Eltern, weshalb die Eltern mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 angewiesen wurden, aktiv an Mediationsgesprächen teilzunehmen. Das laufende Kindesschutzverfahren wurde für die Dauer der Mediation sistiert. Die Mutter war in der Folge nicht bereit, an der Mediation mitzuwirken.
F. Am 9. Februar 2024 stellte die Beiständin E._____ einen Antrag auf Anpassung der bestehenden Massnahme.
G. Am 26. Februar 2024 reichte die Kinderschutzgruppe des F._____ bei der KESB erneut eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____ wegen der Verschlechterung seiner psychischen Verfassung ein. In der Folge eröffnete die KESB ein weiteres Abklärungsverfahren.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 entschied die KESB wie folgt:
1. Die KESB verfügt:
a. Für B._____ und C._____ wird eine Kindesvertretung für die Verfahren betreffend Anpassung bestehende Massnahme / Regelung persönlicher Verkehr / Regelung der elterlichen Sorge / Prüfung stationäre Unterbringung von B._____ angeordnet (Art. 314abis Abs. 1 ZGB).
b. Als Kindesvertretung wird G._____ ernannt.
c. G._____ ist berechtigt, ihren in der Sache nötigen Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (zuzüglich MWST und Spesenpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag) in Rechnung zu stellen.
2. (Rechtsmittelbelehrung)
3. (Mitteilungen)
I. Am 8. März 2024 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2024 sowie die Erteilung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder an sie.
J. Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
K. Der Vater liess sich nicht vernehmen.
L. Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte die Mutter weitere Eingaben und weitere Beilagen ein.
M. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1. Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung der KESB vom 28. Februar 2024, mit welcher eine Verfahrensvertretung für B._____ und C._____ angeordnet und als Kindesvertreterin Rechtsanwältin G._____ ernannt wurde. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.100) bei der I. Zivilkammer.
1.2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2024 stellt einen Zwischenentscheid dar und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. März 2024 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB begründet beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie die Anordnung der Kindesvertretung zum Gegenstand hat, einzutreten.
1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Mutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch die angefochtene Verfügung im Grundsatz betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert.
2. Verfahrensbestimmungen
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1f., 40 und 43 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch Art. 60 Abs. 3 EGzZGB).
3. Rügegründe
3.1. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).
3.2. Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Droese, a.a.O., N 10 f. zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB).
3.3. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Droese, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB).
3.4. Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; Droese, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB).
Aus Gesagtem erhellt, dass das Kantonsgericht von Graubünden bei der Angemessenheitsprüfung der angefochtenen Verfügung aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung übt. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB).
4. Anordnung Kindesvertretung
4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde vom 8. März 2024 im Wesentlichen, die rechtliche Situation der Kinder sei klar und es bestehe kein Bedarf an zusätzlicher Vertretung (act. A.1, S. 1). Sie verfüge über alle erforderlichen Kompetenzen und habe stets das Wohl ihrer Kinder im Blick. Daher beantrage bzw. habe sie bereits seit längerer Zeit das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder beantragt, da sie als Mutter am besten wisse, was für ihre Kinder das Beste sei (act. A.1, S. 1 und S. 2). Daneben seien sie und diverse Ärzte fest davon überzeugt, dass ein weiterer stationärer Aufenthalt für B._____ nicht nur unnötig, sondern auch schädlich sei. B._____ habe bereits ein Trauma aufgrund seines längeren Spitalaufenthaltes entwickelt und die Vorstellung eines erneuten stationären Aufenthaltes verschlimmere seine Ängste und wäre eine Katastrophe, die unbedingt vermieden werden müsse. Die entwickelten Tics von B._____ seien auf die negativen Erfahrungen und Erlebnisse während seines Spitalaufenthaltes zurückzuführen und würden direkte Folgen der traumatischen Erlebnisse darstellen (act. A.1, S. 2).
4.1.2. Vorwegzunehmen ist, dass es sich vorliegend beim Anfechtungsobjekt um eine verfahrensleitende Verfügung mit dem ausschliesslichen Inhalt der Anordnung einer Kindesvertretung handelt. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids – und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – sind demgegenüber weitere Schritte bzw. Entscheide der KESB. Insbesondere bildet das in der Beschwerdeschrift (act. A.1) und in den nachgereichten Unterlagen ("Gesuch Sorgerecht") (act. A.3) gestellte (Haupt-)Begehren, ihr – der Beschwerdeführerin – sei das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder B._____ und C._____ zu übertragen, nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrensentscheids und folglich auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ebenso ist auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, wonach bei rechtzeitiger Zusprechung des alleinigen Sorgerechts alle Massnahmen – auch die Anordnung der Kindesvertretung – überflüssig gewesen wären (act. A.1, S. 1), nicht einzutreten. Aus dem gleichen Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater ihrer Kinder, wonach dieser "nicht kompetent" sei, seine elterlichen Pflichten in angemessener Weise zu erfüllen, und er nach der Geburt von B._____ das alleinige Sorgerecht explizit und ausdrücklich abgelehnt habe (act. A.1, S. 3), für die vorliegende Beschwerde unbeachtlich. Gleiches gilt für die empfohlene, von der Beschwerdeführerin jedoch bestrittene bzw. nicht gewollte (erneute) stationäre Behandlung für B._____. Auch diese Massnahme bildet nicht Gegenstand des vorliegenden – (nur) auf die Anordnung der Kindesvertretung gerichteten – Verfahrens, zumal eine solche noch gar nicht angeordnet wurde (act. A.1, S. 2). Schliesslich bilden die Ausführungen betreffend Dr. I._____, diese habe sie zu einem Vertrag bezüglich einer Anorexie-Therapie "gezwungen", wobei sowohl dessen Umsetzung als auch die rechtliche Grundlage fraglich seien, habe während des Spitalaufenthaltes über B._____ "alleine bestimmt" und ihn zudem für ein Werbeprojekt einsetzen wollen (act. A.3, S. 3), ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.
4.1.3. Bezüglich J._____, verfahrensleitendes Behördenmitglied der KESB im vorliegenden Fall, erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dieser habe anstelle der abgemachten und ihr versicherten Anhörung vor dem Dreiergremium die Mediation und nun auch die Anordnung einer Kindesvertretung veranlasst (act. A.1, S. 3). In den nachgereichten Unterlagen (act. A.3) führte sie zudem aus, dass es äusserst problematisch und gefährlich sei, J._____ ohne juristischen Hintergrund die alleinigen Kompetenzen für B._____ "Lebensbestimmende Machtpositionen zu gewähren" (act. A.3, S. 5). Ausserdem zeige J._____ ein sehr aggressives und bestimmendes Auftreten (act. A.3, S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss (erneut) – ein Ausstandsbegehren gegen J._____ war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bei der KESB hängig (KESB act. E.3, S. 355) – den Ausstand von J._____ bezwecken möchte, ist darauf bereits mangels Begründung bzw. rein pauschaler Begründung nicht einzutreten. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kollegialbehörde der KESB das Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2024 abgewiesen hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde wurde im Verfahren ZK1 24 48 nicht eingetreten.
4.1.4. Was die Anordnung einer Kindesvertretung anbelangt, macht die Beschwerdeführerin neben dem Argument, dies würde "nur unnötige Kosten" verursachen (act. A.1, S. 2), insbesondere geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Kindesvertretung, Rechtsanwältin G._____, die Situation nicht angemessen einschätzen könne, da sie möglicherweise nicht mit den spezifischen Gegebenheiten vertraut sei (act. A.1, S. 2). Darüber hinaus könne "ihre Jugend" und ihre geringe Erfahrung zu einer unzureichenden Einschätzung führen. Auch verfüge die Kindesvertretung über mangelnde medizinische Kenntnisse, was zu einer unzureichenden Beurteilung der medizinischen Bedürfnisse von B._____ führen und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden gefährden könnte (act. A.1, S. 2). Allein der Umstand, dass die Mutter die Fähigkeiten der Kindesvertretung – und im Übrigen auch die Fähigkeiten der Beiständin E._____, der Mediatorin K._____ und der (ehemaligen) betreuenden Ärztin Dr. I._____ (act. B.5, S. 2 und S. 3) – subjektiv in Zweifel zieht, ohne substantiiert darzulegen, worin sie einen wichtigen Grund erblickt, weshalb die Kindesvertretung nicht in der Lage sein soll, das Mandat unabhängig und fachkompetent zu führen, rechtfertigt (noch) nicht deren Auswechslung. Der bloss pauschal erhobene Vorwurf der "Jugend" und der fehlenden medizinischen Kenntnisse ist objektiv nicht nachvollziehbar, zumal nach Art. 314abis Abs. 1 ZGB keine medizinische Fachperson, sondern eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernennen ist. Inwiefern der Mutter diesbezüglich – sofern sie dies eventualiter mit der Beschwerde beabsichtigte – überhaupt ein Beschwerderecht zusteht, kann offenbleiben (vgl. dazu BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kindesvertreterin mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin – abgesehen von einem Gespräch mit B._____, mit C._____ war ein Gespräch bisher (noch) nicht möglich (act. B.7) – nichts unternommen hat bzw. unternehmen konnte (KESB act. E.3, S. 429, S. 473 und S. 477).
4.1.5. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Anordnung einer Kindesvertretung an sich rechtmässig und verhältnismässig ist.
4.2.1. In der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 28. Februar 2024 führte die KESB aus, die Beiständin habe am 9. Februar 2024 einen Antrag auf Anpassung der bestehenden Massnahmen gestellt, wonach der Beistandsperson betreffend B._____ zusätzliche Vertretungsrechte im Bereich Schule/Ausbildung einzuräumen seien. Die Eltern seien zudem zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung anzuweisen. Es sei sodann auch für C._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr zu errichten. Zur Begründung führte die Beiständin aus, dass der Schulalltag für B._____ aufgrund der ausgeprägten Zwangshandlungen und der Anorexia nervosa eine Herausforderung darstelle. Die ausgeprägten Elternkonflikte bestünden weiterhin, was eine gemeinsame Erziehungshaltung verunmögliche und die Ausübung des persönlichen Verkehrs erschwere. Es falle der Mutter zudem schwer, Empfehlungen von Fachpersonen anzunehmen.
Schliesslich habe die Kinderschutzgruppe des F._____ am 26. Februar 2024 erneut eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____ wegen der Verschlechterung seiner psychischen Verfassung eingereicht. Er zeige zunehmend eine Zwangsstörung in verschiedenen Bereichen, die seinen Genesungsprozess wie auch seinen Alltag behindern würden. Die derzeitige Unterstützung durch die bestehenden Massnahmen und durch die Eltern seien unzureichend. Es werde deshalb dringend eine stationäre Therapie empfohlen. Die KESB hält fest, dass in diesem Zusammenhang möglicherweise Entscheide zu treffen seien, welche für die Kinder und insbesondere für B._____ von grosser Tragweite seien. Damit die Interessen der Kinder in den laufenden Verfahren vor der KESB umfassend gewahrt würden, sei ihnen eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person im Sinne einer Kindesvertretung zur Seite zu stellen (KESB act. E.3, S. 365). Rechtsanwältin G._____ erfülle diese persönlichen und fachlichen Anforderungen.
4.2.2. Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Der im Bereich des Kindesschutzes anwendbare Art. 314abis ZGB entspricht dem in gerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht die Pflicht, von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistands eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist. Sowohl Art. 314abis Abs. 1 ZGB als auch Art. 299 Abs. 1 ZPO halten fest, dass das Gericht wenn nötig eine Vertretung des Kindes anordnet. Gemäss Art. 314abis Abs. 2 ZGB prüft die Behörde bzw. das Gericht die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1) oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2). Doch selbst in den Fällen von Art. 314abis Abs. 2 ZGB bzw. Art. 299 Abs. 2 ZPO hat das Gericht weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_232/2016 v. 6.6.2016 E. 4 mit Hinweisen; zum Ganzen PKG 2017 Nr. 12).
4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. A.1, S. 1) ist die Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB nicht nur dann vorgesehen, wenn die rechtliche Situation der Kinder unklar ist. Eine Vertretung ist immer dann anzuordnen, wenn sich eine solche – aus objektiver Sicht – als nötig erweist.
4.2.4. Eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB ist im kindesschutzrechtlichen Kontext nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selber wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 und N 7 zu Art. 314a/314abis ZGB). Urteilsfähigen Kindern wird Parteistellung im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde zugestanden. Wenn das urteilsfähige Kind für die Wahrnehmung seiner Interessen auf einen Beistand angewiesen ist, muss ihm eine unabhängige Verfahrensvertretung beigegeben werden. Urteilsunfähige Kinder können ihre Interessen dagegen nicht selbständig wahrnehmen und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern, insbesondere wegen Interessenkollision, nicht in der Lage, die Interessen ihres Kindes adäquat wahrzunehmen, muss eine unabhängige Kindesvertretung eingesetzt werden. In den gesetzlich genannten Fallgruppen, in welchen eine Prüfungspflicht besteht, sollte nur ausnahmsweise auf die Anordnung einer Kindesvertretung verzichtet werden (vgl. Michelle Cottier, in: Büchler et al. [Hrsg.], Fam-Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 f. zu Art. 314abis ZGB; zum Ganzen PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4).
4.2.5. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kindesvertretung erfolgt nach einem objektiven Massstab in Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit. Richtlinie bildet das Kindeswohl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Untersuchungsmaxime. Je nach Konstellation des Einzelfalls ist insbesondere bei besonders strittigen Fragen und bei sogenannter qualifizierter Kooperationsunfähigkeit die Anordnung der Kindesvertretung zu prüfen. Die Einsetzung einer Verfahrensvertretung findet ihre Grenzen dort, wo das urteilsfähige Kind sich ausdrücklich gegen eine Vertretung stellt und die gegenteilige Anordnung der Behörde bzw. des Gerichts eine unzulässige Vertretungsanmassung darstellen würde (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 23 f. zu Art. 314abis ZGB). Hat sich der Entscheid über die Notwendigkeit der Einsetzung einer Kindesvertretung vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren, dürfen sachfremde Erwägungen wie die Kosten der Vertretung keine Rolle spielen (Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 299 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Anordnung einer Kindesvertretung im Ermessen des Gerichts bzw. der KESB (BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3).
4.2.6. Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliche Gewichtung zukommt. Das Mandat der Kindesvertretung bezieht sich zunächst auf die Abklärung des Sachverhalts. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht bzw. der Behörde zur Kenntnis bringen. Ein weiterer Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt. Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch den Prozess. Auch mit Blick auf die für die Anordnung massgeblichen Anlasssituationen hat die Kindesvertretung eine "Übersetzungs-" und Vermittlungsfunktion wahrzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3; BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3). Es ist Aufgabe der Kindesvertretung, das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen; sie hat sich nicht an einem subjektiven Kindesinteresse auszurichten. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht angezeigt (BGE 142 III 153 E. 5.2.1 f.). Der zur Kindesvertretung ernannte Beistand kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB).
4.3.1. Vorliegend geht es um die Erkrankung bzw. psychische Verfassung von B._____, die Abklärung betreffend Anpassung bestehender Massnahmen, die Prüfung einer stationären Unterbringung von B._____ sowie um die Regelung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge für B._____ und C._____. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass für die Zukunft der Kinder, insbesondere für B._____, wegweisende und schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind. Die beiden Kinder sind nicht in der Lage, ihre Interessen vor den Behörden selbständig wahrzunehmen, was sich insbesondere bei C._____ bereits aufgrund ihres Alters ergibt. Hinzu kommen die ständigen, auch offen ausgetragenen Streitigkeiten zwischen den Eltern und das daraus resultierende Entscheidungsdilemma bzw. die dadurch geschaffene Verunsicherung der Kinder sowie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Belastung von B._____ in Form von Ängsten, Tics und Traumata (act. A.1 S. 2), die sich auch aus den Unterlagen der KESB ergeben (act. E.2; act. E.3).
4.3.2. Ferner geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner in einem ausgeprägten Elternkonflikt befinden, der die Bereiche elterliche Partnerschaft und Finanzen, Ernährung und Gesundheit der Kinder sowie elterliche Sorge und Berufsrecht betrifft. Die Eltern stellen gegenseitig die Erziehungskompetenz in Frage und äussern sich – auch vor den Kindern – abwertend über den anderen, was eine gemeinsame Erziehungshaltung erschwert bzw. verunmöglicht. Aus den Akten (KESB act. E.2 und act. E.3; act. B.2) ergibt sich sodann, dass auch zwischen den Eltern und den behandelnden Ärztinnen von B._____ Uneinigkeit bzw. eine wechselnde Haltung bezüglich der Ernährungs- und Behandlungsempfehlungen, insbesondere bezüglich der stationären Therapie, besteht. Daneben herrschen – wie bereits in E. 4.1.2. erwähnt – Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und der KESB, namentlich mit J._____. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin sowohl die Kompetenzen und die Fähigkeiten der angeordneten Kindesvertretung, Rechtsanwältin G._____, als auch jene von E._____, K._____ und Dr. I._____ (KESB act. E.3) in Frage. Insgesamt nimmt die Beschwerdeführerin eine präsente und bestimmende Rolle ein, während sich der Beschwerdegegner zurückzieht und auch Verantwortung abgibt (KESB act. E.2 S. 132). Vor diesem Hintergrund erscheint eine adäquate und objektive Wahrung der Interessen der Kinder durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner nicht gewährleistet. Der Beizug einer Kindesvertretung, welche die Interessen der Kinder in objektiver Hinsicht vertritt, die Abklärung des Sachverhalts beinhaltet, Übersetzungs- und Vermittlungsfunktionen wahrnimmt und die Kinder durch die Verfahren begleitet, ist daher im vorliegenden Fall angezeigt.
4.4. Fazit
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die verfahrensleitende Verfügung der KESB vom 28. Februar 2024 betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung für B._____ und C._____ in der Person von Rechtsanwältin G._____ als rechtmässig und angemessen erweist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kindesvertretung dabei offensichtlich nur dergestalt wahrgenommen werden kann, als dass die Kindesvertreterin einen persönlichen Bezug zu den Kindern herstellt und so gegenüber den Behörden über die Zeit des Verfahrens verlässliche Ansprechperson bleibt. Die Kindesvertreterin muss sich auf die Interessen der betroffenen Kinder konzentrieren können. Eine Kontaktaufnahme mit den vertretenen Kindern ist dazu unabdingbar. Die Beschwerdeführerin wird daher angehalten, die Kontaktaufnahme zwischen der Kindesvertretung und ihren Kindern zu gewähren bzw. nicht (länger) zu erschweren.
5. Kosten
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Im Kindesschutzverfahren sind die Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang würden die Gerichtskosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Teilzeitbeschäftigung ausübt. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: