Entscheid vom 19. März 2024
Referenz ZK1 24 28
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Nydegger
Pally, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad
Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7000 Chur
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 05.03.2024
Mitteilung 22. März 2024
A. A._____, geboren am _____ 1971, trat am 2. März 2024 freiwillig in die Klinik B._____ ein. Nach kurzer Zeit wollte sich A._____ selbst entlassen. Aufgrund einer Selbstgefährdung wurde ein Rückbehalt ausgesprochen, woraufhin A._____ von C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Verfügung vom 5. März 2024 für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik B._____ der D._____ (nachfolgend: D._____) fürsorgerisch untergebracht wurde.
B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. März 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Am 12. März 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer am 13. März 2024 beim Kantonsgericht ein.
D. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 18. März 2024 beim Kantonsgericht ein.
E. Am 19. März 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 14. März 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zugestellt.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 5. März 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.1). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom 11. März 2024 (Datum Poststempel) gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 01). Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15. März 2024 (siehe act. 08). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan.
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. März 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. C._____ ist ein im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 5. März 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 5. März 2024 (act. 04.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden.
4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).
Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB).
4.2.2. Dem Eintrittsstatus der D._____ (act. 05.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Klinik B._____ eintrat. Als Grund gab der Beschwerdeführer an, seit zwei Monaten an einer manischen Phase zu leiden. Er müsse notfallmässig eintreten, da er eine Behandlung benötige und auch Medikamente einnehmen müsse. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einigen Tagen an einem geheimen Militäreinsatz als Fallschirmspringer in der Ukraine gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig in einer manischen Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1), diagnostiziert. Dr. med. E._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig in einer manischen Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F31.1) (act. 08). Aufgrund der Feststellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachterin muss beim Beschwerdeführer zweifellos von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden.
4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4).
4.3.2. Im Bericht der Klinik B._____ (act. 05) wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine begrenzte Krankheitseinsicht verfüge. Sollte der Beschwerdeführer aktuell entlassen werden, sei ein erneuter Wiedereintritt in absehbarer Zeit mittels fürsorgerischer Unterbringung sehr wahrscheinlich. Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Dr. med. E._____ bestätigt in ihrem Gutachten die Notwendigkeit einer Behandlung der bipolaren Störung, vor allem durch die Etablierung der antimanischen und stimmungsstabilisierenden Medikation mit Quilonorm (act. 08, Antwort auf Frage 2). Darüber hinaus sei eine Fortführung der reizabschirmenden Betreuung zur weiteren Beruhigung und Stabilisierung sowie eine tiefergehende Psychoedukation indiziert (act. 08, Antwort auf Frage 2). Angesichts des aktuell recht guten Befindens des Beschwerdeführers mit deutlicher Besserung der manischen Symptomatik und der Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation sei jedoch eine stationäre Behandlung und Betreuung aktuell nicht mehr unerlässlich, dennoch sehr empfehlenswert zur weiteren Stabilisierung (act. 08, Antwort auf Frage 6).
Das Gutachten ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, der festgestellten psychischen Störung ausgegangen werden muss.
4.3.3. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Im Bericht der Klinik B._____ (act. 05) wird festgehalten, es liege eine Eigengefährdung bei manischer Phase mit Psychose vor. Der Beschwerdeführer gebe aktuell gemäss seiner Ehefrau sinnlos viel Geld aus. Weiter habe er psychotische Gedanken bezüglich geheimer Militäreinsätze. Auch zeige er sich verbal – nie physisch – bedrohlich. Die Eigengefährdung bestehe in finanzieller und körperlicher Natur. Dr. med. E._____ hält in ihrem Gutachten fest, dass bei Unterbleiben der notwendigen antimanischen Behandlung die Gefahr eines Rückfalls in die Symptomatik bestehe, mit der entsprechenden Gefahr unüberlegter Handlungen wie unnötiger Geldausgaben oder gereizter Reaktionen (act. 08, Antwort auf Frage 3). Hingegen sei sich der Beschwerdeführer der Gefährdung bewusst, daher bestehe aktuell keine Selbst- oder Fremdgefährdung (act. 08, Antwort auf Frage 4).
4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. März 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und seine Ansichten in der Regel verständlich darlegen. Abweichend vom Gutachten von Dr. med. E._____ (act. 08, Antwort auf Frage 4 und 5), wonach der Beschwerdeführer über eine klare Einsicht in die eigene Erkrankung und die notwendige Behandlung verfüge und sich glaubwürdig von Selbst- oder Fremdgefährdung distanziere, hat sich während der richterlichen Befragung gezeigt, dass der Beschwerdeführer (nur) insofern krankheitseinsichtig ist, als er eine Burn-out-Erkrankung anerkannte. Die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung teilte er dagegen nicht (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 12). Ob der Einwand von Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad überzeugt (act. 10; vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 12), wonach es ausreichen müsse, wenn der Beschwerdeführer Krankheitseinsicht habe, nicht aber (notwendigerweise) in Bezug auf die diagnostizierte Krankheit, kann hier – im Hinblick auf die Bereitschaft zur Einnahme entsprechender Medikamente – offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist. Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit zeigte sich der Beschwerdeführer (weiterhin) einsichtig, da er gemäss eigener Aussage die Behandlung im F._____ fortsetzen wolle, nachdem er ein paar Tage zuhause verbracht habe. Aus der Befragung des Beschwerdeführers ergeben sich somit ebenfalls keine Hinweise für eine konkrete und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung.
4.3.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Angaben im Gutachten von Dr. med. E._____ machen deutlich, dass eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung, welcher nur mit einer stationären Behandlung begegnet werden kann, nicht bejaht werden kann. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Behandlungsbereitschaft – auch wenn die Krankheitseinsicht zweifelhaft erscheint –, da er einer Weiterbehandlung im F._____ zugestimmt hat. Damit steht eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alternative zum Schutz der Gesundheit und des Lebens des Beschwerdeführers zur Verfügung. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B._____ ist deshalb nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigt bzw. verhältnismässig. Nur am Rande sei erwähnt, dass die von der Klinik vorgebrachte finanzielle Gefährdung durch unkontrollierte Ausgaben allein nicht für eine fürsorgerische Unterbringung ausreicht. Solchen Gefährdungen kann mit den entsprechenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen entgegengewirkt werden.
5. Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer erwiesenermassen ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch noch keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB. Eine Unterbringung darf nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Indessen sind vorliegend die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da es an einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt und im Weiteren auch die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer bereit ist, sich behandeln zu lassen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben.
6. Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'083.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'583.00) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad hat mit Honorarnote vom 19. März 2024 (act. 10.1) einen Aufwand von 9.7 Stunden à CHF 270.00 in Rechnung gestellt. Nachdem sich der zeitliche Aufwand (gerade noch) als angemessen erweist, wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'916.05 zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'083.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'583.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'916.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) entschädigt.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: