Entscheid vom 03. Mai 2024
Referenz ZK1 24 38
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Schuler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Aufhebung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos vom 26.03.2024, mitgeteilt am 27.03.2024
Mitteilung 03. Mai 2024
In Erwägung,
dass für A._____ seit 2016 mit mehrmaligen Anpassungen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens und Vermögenverwaltung, eine Mitwirkungsbeistandschaft bei Abschluss oder Kündigung von Miet- und Dauerverträgen zur Unterbringung sowie ein Entzug der Handlungsfähigkeit für den Bereich der gesamten Einkommens- und Vermögensbereich besteht,
dass A._____ am 7. Februar 2024 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos), erklärte, dass er die Erstellung eines Gutachtens bzw. die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft beantrage,
dass die KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 26. März 2024 den Antrag abwies und festhielt, dass die für A._____ bestehende Beistandschaft unverändert weitergeführt werde,
dass A._____ am 28. März 2024 an das Kantonsgericht Graubünden gelangte und festhielt, dass er mit dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos nicht einverstanden sei und er einen neuen Entscheid verlange,
dass das Schreiben von A._____ keine Begründung enthielt, weshalb er mit Schreiben vom 3. April 2024 vom Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seine Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist und damit bis am 26. April 2024 zu begründen sei, andernfalls auf die Eingabe nicht eingetreten werde,
dass eine fristgerechte Begründung der Beschwerde nicht erfolgte, weshalb auf die Beschwerde von A._____ hinsichtlich der Neubeurteilung des Aufhebungsantrags nicht eingetreten werden kann,
dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der KESB Prättigau/Davos verzichtet wurde,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aufgrund des geringen Aufwandes verzichtet werden kann,
dass der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]),
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: