Urteil vom 19. Juni 2024
Referenz ZK1 24 59
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitzende
Hubert und Bergamin
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron Nievergelt & Stöhr AG, Crappun 8, 7503 Samedan
gegen
B._____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Thaler Tschudi Thaler Rechtsanwälte, Löwenstrasse 3, 8001 Zürich
Gegenstand Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (Sistierungsverfügung)
Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja vom 25. April 2024, mitgeteilt am 30. April 2024 (Proz. Nr. 115-2023-27)
Mitteilung 21. Juni 2024
Sachverhalt und Erwägungen
1.1. Am 21. Februar 2024 beantragte A._____ bei der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja die Sistierung des Verfahrens betreffend die Anfechtung eines Beschlusses der B._____. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung an, das Verfahren sei konnex zu einem von ihr gegen einen der Stockwerkeigentümer eingeleiteten Verfahren betreffend die Unterlassung der gewerbsmässigen Vermietung von Stockwerkeigentum (Proz. Nr. 115-2023-28); in beiden Verfahren gehe es um die Auslegung des Zweckbestimmungsartikels des Stockwerkeigentümerreglements (Zulässigkeit einer gewerbsmässigen Vermietung). Ohne Sistierung bestehe die Gefahr inkohärenter und sich widersprechender Urteile und nach rechtskräftigem Abschluss des Unterlassungsverfahrens sei auch der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens abschliessend beurteilt.
1.2. Die Einzelrichterin wies das Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2024 ab. Sie verneinte die geltend gemachte Konnexität zwischen den beiden Verfahren mit der Begründung, eine zweckfremde gewerbliche Nutzung von Stockwerkeigentum stelle nicht per se eine übermässige Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts dar. Ferner sei von einer Sistierung abzusehen, wenn damit bloss die Klärung einzelner Rechtsfragen beabsichtigt werde. Schliesslich sei das andere Verfahren für das vorliegende nicht bindend, da sich unterschiedliche Parteien gegenüberstünden.
1.3. Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2024 beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. A.1, S. 2):
1. Die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2024 des erstinstanzlichen Zivilgerichts des Regionalgerichts Maloja (Proz. Nr. 115-2023-27) sei aufzuheben;
2. Es sei das Verfahren Proz. Nr. 115-2023-27 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren Proz. Nr. 115-2023-28 zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C._____ i.S. Unterlassung der gewerbsmässigen Vermietung von Stockwerkeigentum (Proz. Nr. 115-2023-28) zu sistieren;
3. Eventualiter, d.h. bei Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2, sei der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens Proz. Nr. 115-2023-27 vom 21. Februar 2024 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sind antragsgemäss beigezogen (act. E.1; act. A.1, Rz. 18). Die B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) nahm mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 Stellung. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugesendet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.5. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung. Da die Sistierung abgelehnt wurde, liegt kein Anwendungsfall von Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vor, sondern von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Somit ist für ein Eintreten auf die Beschwerde erforderlich, dass aufgrundder prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach ständiger Praxis genügt auf kantonaler Ebene nicht nur das Drohen eines rechtlichen, sondern bereits eines tatsächlichen Nachteils (vgl. z. B. KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2018 E. 2.2 m.w.H.). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist grundsätzlich nur zurückhaltend anzunehmen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] v. 28.6.2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d. h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.6. Sind Tatsachen für die Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels als auch für die Begründetheit der- bzw. desselben von Relevanz, handelt es sich um doppelrelevante Tatsachen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden doppelrelevante Tatsachen entsprechend der klägerischen Behauptungen für die Eintretensfrage als wahr unterstellt und erst im Rahmen der Begründetheit geprüft (BGE 122 III 249 E. 3b.bb; 134 III 32 E. 2.3).
1.7. Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil u. a. in einer Gehörsverletzung respektive der ihr verweigerten Äusserungsmöglichkeit zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 vor Erlass der ablehnenden Verfügung. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin auch im materiellen Teil der Beschwerde (act. A.1, Rz. 11-16, 42 ff.). Die der Gehörsrüge zugrundeliegenden Tatsachen sind sowohl für die Zulässigkeit des Verfahrens (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) als auch die Begründetheit der Beschwerde relevant, womit eine doppelrelevante Tatsache vorliegt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Die Wahrnehmung des sogenannten (unbedingten) Replikrechts, das vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst wird, setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme sowie jedes Aktenstück den Beteiligten zugestellt wird, so dass die Prozesspartei sich dazu umgehend unabhängig davon äussern kann, ob die eingereichte Eingabe neue wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Dabei ist es Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1).
2.2. Nach Einreichen des Gesuchs um Verfahrenssistierung durch die Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 15. April 2024 (unaufgefordert) replizierte. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. April 2024. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2024 zugestellt. Die angefochtene Verfügung erging am 25. April 2024. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensgangs ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzugestehen, dass das unbedingte Replikrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten hätte, vor Erlass der sie beschwerenden Verfügung (angemessen) zuzuwarten, damit sie selbst hätte prüfen können, ob darin Neues vorgebracht wird, wozu sie sich äussern möchte. Mit Erlass der Verfügung am 25. April 2024 (einen Tag nach Zustellung der fraglichen Eingabe; vgl. Stempelverfügung) wurde nicht angemessen zugewartet. Die Vorinstanz ging offenkundig aufgrund des tatsächlichen Inhalts der Eingabe vom 19. April 2024 (einzig eine Floskel mit Verweis auf die Eingabe vom 5. März 2024 enthaltend) davon aus, dass kein Zuwarten im Sinne des unbedingten Replikrechts erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, mit der Eingabe vom 19. April 2024 lediglich angezeigt zu haben, sich nicht mehr verlauten lassen zu wollen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Der Gehörsanspruch ist zwar formeller Natur und die Verletzung dieser Verfahrensgarantie führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rechtsprechung darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (statt vieler BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 4A_216/2021 v. 2.11.2021 E. 4.1).
2.3. In casulegt die Beschwerdeführerin nicht dar, worin ihr Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen des unterlassenen Zuwartens mit dem Entscheid über die Sistierung nach Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 bestehen soll und was sie bei rechtzeitiger bzw. frühzeitiger Kenntnis derselben (bzw. bei Zuwarten der Vorinstanz) in das Verfahren hätte einbringen wollen. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Eintretensfrage (act. A.1, Rz. 11 ff.), und im Rahmen der "materiellen" Vorbringen in der Beschwerde nicht (act. A.1, Rz. 42 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Gehörsverletzung (sofern denn eine solche vorläge [vgl. vorstehend E. 2.2]) den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf den minimalen Inhalt der fraglichen Eingabe, die wie erwähnt bloss den Verweis auf eine frühere sowie das Festhalten der darin gestellten Anträge enthält, auf welche die Beschwerdeführerin bereits repliziert hatte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. A.1, Rz. 50) ist daher unbegründet.
3. Betreffend die Ablehnung der Sistierung an sich (act. A.1, Rz. 55 mit Verweis auf Rz. 18 ff.) erklärt die Beschwerdeführerin, es bestünde bei paralleler Weiterführung der beiden Verfahren die Gefahr von inkohärenten und sich widersprechenden Urteilen mit Bezug auf die Auslegung der Zweckbestimmung des Stockwerkeigentümerreglements. Diesfalls "[…] müsste die Beschwerdeführerin in einem der beiden Verfahren ein zeit- und kostenintensives Rechtsmittelverfahren beschreiten, um die Widersprüche zu beheben." Voraussetzung für eine Verfahrenssistierung ist deren Zweckmässigkeit. Eine Sistierung kann namentlich dann zweckmässig sein, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 126 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Da eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot widerspricht, ist sie nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO). Um die Konnexität der Verfahren beurteilen zu können muss das Gericht Kenntnis ihres Inhalts haben. Im vor-instanzlichen Verfahren geht es um die Aufhebung eines Beschlusses, mit welchem die Feststellung, die gewerbliche Vermietung von Stockwerkeinheiten sei zweckwidrig, abgelehnt wurde. Im zweiten Verfahren geht es um eine Klage gegen einen Stockwerkeigentümer der Beschwerdegegnerin auf Unterlassung der gewerbsmässigen Vermietung von Stockwerkeigentum. Anspruchsgrundlage ist Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB, womit die Beschwerdeführerin eine übermässige Einwirkung nachzuweisen hat. Eine gewerbsmässige Vermietung kann übermässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke nach sich ziehen, beispielsweise aufgrund von Lärm, erhöhtem Personenverkehr etc., ohne dass eine solche Vermietung dem Zweck der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwingend widerspricht. Dasselbe gilt im umgekehrten Verhältnis, wie dies bereits die Vorinstanz feststellte (eine zweckfremde gewerbliche Nutzung einer Wohnung bedeutet nicht per se auch eine übermässige Einwirkung; BGer 5A_89/2020 v. 21.10.2020 E. 4.3; act. B.3, S. 3). Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr sich widersprechender Urteile. Die Feststellung übermässiger Immissionen im Sinne des Nachbarrechts sowie die Bejahung oder Verneinung der Vereinbarkeit gewerbsmässiger Vermietung von Stockwerkeigentum mit dem Stockwerkeigentümerreglement bedingen nicht zwingend einen bestimmten Verfahrensausgang im jeweils anderen Verfahren; dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass kein Verfahren für das andere Bindungswirkung entfaltet, da sich die materielle Rechtskraft bloss auf die am Verfahren beteiligten Parteien erstreckt und diese vorliegend nicht dieselben sind. Aufgrund dessen sowie mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist der vorinstanzliche Ermessensentscheid zu schützen.
4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gegenseite habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert bestritten und diese damit anerkannt. Die Parteien hätten dem Sistierungsgesuch "zugestimmt", woraus folge, dass das Sistierungsgesuch gutzuheissen sei. Indem die Vorinstanz das Sistierungsgesuch trotzdem abgewiesen habe, habe sie die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime verletzt (act. A.1, Rz. 65 ff.). Die Gegenseite weist darauf hin, dass Rechtsfragen nicht anerkannt werden können (act. A.2, Rz. 22). Dies trifft zu, geht jedoch an der Argumentation der Beschwerdeführerin vorbei. Diese scheint die Dispositionsmaxime so zu verstehen, dass das Gericht nicht nur an Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichen Vergleich gebunden ist, sondern auch an die Anerkennung prozessualer Anträge und, dass vorliegend der Sistierungsantrag von der Beschwerdegegnerin "anerkannt" worden sei. Die Dispositionsmaxime besagt, dass der Streitgegenstand in den Händen der Parteien liegt, nicht die Prozessleitung. Die Sistierung betrifft die Prozessleitung und liegt in den Händen des Gerichts; sie ist in der Zivilprozessordnung systematisch unter dem Titel Prozessleitung aufgeführt. Daher kann, sogar bei Vorliegen einer expliziten "Anerkennung" des Sistierungsantrags oder übereinstimmenden Anträgen auf Sistierung, nicht gefolgert werden, dass das Gericht eine Sistierung anordnen muss. Es bleibt ein im Rahmen der Prozessleitung dem Gericht obliegender Ermessensentscheid unter Würdigung der gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen ist vorliegend offensichtlich keine aus ungenügender Bestreitung folgende "Anerkennung" des Sistierungsantrags durch die Beschwerdegegnerin gegeben. Die Beschwerdegegnerin widersetzte sich dem Sistierungsantrag; die Beschwerdeführerin replizierte unaufgefordert (vgl. auch vorstehend E. 2.2). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits alsdann darauf verzichtete, erneut (inhaltlich) unaufgefordert zu replizieren, kann die Beschwerdeführerin keine ungenügende Bestreitung geschweige denn Anerkennung ihres Sistierungsantrags ableiten. Auch eine Verletzung der Verhandlungsmaxime durch die Vorinstanz liegt insofern nicht vor.
5. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]) und ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00, zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MwSt., bei einem siebenstündigen Aufwand auf CHF 1'870.55 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. A._____ hat die B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'870.55 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: