Entscheid vom 05. Juni 2024
Referenz ZK1 24 62
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung
Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 13.05.2024, mitgeteilt am
Mitteilung 05. Juni 2024
In Erwägung,
dass A._____ mit ärztlicher Einweisung vom 11. Mai 2024 in der Klinik B._____ fürsorgerisch untergebracht wurde,
dass gegenüber ihm von der stellvertretenden Chefärztin am 13. Mai 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden war,
dass A._____ mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung erhob,
dass die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2024 nach Einholung eines Gutachtens vom 27. Mai 2024 und nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 abgewiesen wurde (ZK1 24 60),
dass A._____ am 30. Mai 2024 mit zwei Eingaben an das Kantonsgericht gelangte und einerseits Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und andererseits erneut Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 erhob,
dass beide Beschwerden nicht innert der Frist von 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der ärztlichen Unterbringung vom 11. Mai 2024 bzw. der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 eingereicht wurden,
dass die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als Gesuch um Entlassung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB der Klinik B._____ zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wurde,
dass demgegenüber bei einer Behandlung ohne Zustimmung eine jederzeitige Anrufung des Gerichts bzw. der Klinik im Gegensatz zum Entlassungsgesuch im Sinne von Art. 426 Abs. 2 ZGB nicht im Gesetz vorgesehen ist,
dass die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung als ein Ganzes anzusehen ist, weshalb es möglich ist, eine über eine längere Zeit dauernde Behandlung in einer einzigen Verfügung anzuordnen, wobei mit Blick auf die Frist von Art. 431 ZGB die Behandlung nicht über eine längere Zeit als sechs Monate anzuordnen ist (BGE 143 III 342 E. 2.4.3; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27 zu Art. 434/435 ZGB),
dass eine Weiterleitung der Beschwerde an die Klinik folglich mit Bezug auf die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ausser Betracht fällt,
dass über die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bereits entschieden worden ist,
dass folglich auf die erneute Beschwerde gegen die gleiche Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 nicht einzutreten ist,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 aufgrund der bekannten finanziellen Umstände des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB beim Kanton Graubünden verbleiben,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde vom 30. Mai 2024 gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 13. Mai 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: