Urteil vom 22. November 2024
Referenz ZK2 22 41
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ GmbH Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG Berufungsbeklagte
Gegenstand Aberkennungsklage
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 30.06.2022, mitgeteilt am 23.08.2022 (Proz. Nr. 115-2020-19)
Mitteilung 10. Dezember 2024
A. Mit Vertrag vom _____ 2019 mietete die A._____ GmbH als Mieterin von der B._____ AG (ehemals C._____ AG) als Vermieterin die Räumlichkeiten "D._____" an der A._____ in O.1._____ für die feste Mietzeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020 zum Zweck der Weitervermietung während des World Economic Forum Annual Meeting (nachfolgend WEF) in Davos. Als Mietzins für die gesamte Mietdauer vereinbarten die Parteien einen Betrag von CHF 60'000.00, welcher gemäss Mietvertrag bis zum 31. Oktober 2019 vollumfänglich auf das Konto der B._____ AG zu überweisen war.
Im Untergeschoss desselben Gebäudes, in welchem sich das Mietobjekt "D._____" im Erdgeschoss befindet, hatte die A._____ GmbH bereits seit dem Jahr 2018 von der B._____ AG die Räumlichkeiten "E._____" gemietet, in welchen sie den Club "F._____" betrieb und immer noch betreibt.
B. Nachdem die A._____ GmbH den Mietzins für die Räumlichkeiten "D._____" auch nach einer Zahlungserinnerung vom 12. Februar 2020 nicht bezahlt hatte, setzte die B._____ AG den Mietzins in Betreibung. Die A._____ GmbH erhob Rechtsvorschlag, worauf die B._____ AG beim Regionalgericht Prättigau/Davos am 16. April 2020 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte. Diesem Gesuch entsprach der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/ Davos mit Rechtsöffnungsentscheid vom 3. August 2020 und erteilte für den Betrag von CHF 60'000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2019, provisorische Rechtsöffnung.
C. Am 24. August 2020 reichte die A._____ GmbH beim Regionalgericht Prättigau/Davos Aberkennungsklage ein mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 60'000.00 nebst 5% Zins seit dem 31. Oktober 2019, für welche der Beklagten in der Betreibung Nr. ._____ mit Entscheid des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichts Prättigau/Davos im Prozess Nr. 335-2020-34 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) sowohl für das Rechtsöffnungsverfahren als auch für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Beklagten.
In ihrer Klageantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die B._____ AG die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Replik datiert vom 30. November 2020, die Duplik vom 26. Januar 2021. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten Rechtbegehren fest und vertieften ihre Argumente.
D. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022, im Dispositiv mitgeteilt am 6. Juli 2022, schriftlich begründet mitgeteilt am 23. August 2022, erkannte das Regionalgericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für diesen begründeten Entscheid in Höhe von CHF 6'000.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH. CHF 5'000.00 werden mit dem von der A._____ GmbH geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, CHF 1'000.00 mit dem von der B._____ AG geleisteten Kostenvorschuss. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, der B._____ AG die CHF 1'000.00 zu erstatten/bezahlen.
3. Die A._____ GmbH wird verpflichtet, die B._____ AG mit CHF 16'033.80 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid)
6. (Mitteilung)
E. Gegen diesen Entscheid führt die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 23. September 2022 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt:
1. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 30. Juni 2022 (Proz. Nr. 115-2020-19) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 60'000.00 nebst 5% Zins seit dem 31. Oktober 2019, für welche der Berufungsbeklagten in der Betreibung Nr. ._____ mit Entscheid des Einzelrichters SchKG des Regionalgerichtes Prättigau/Davos im Prozess Nr. 335-2020-34 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
F. Die B._____ AG (nachfolgend Berufungsbeklagte) stellt in ihrer Berufungsantwort vom 26. Oktober 2022 das folgende Rechtsbegehren:
Prozessuale Anträge:
1. Den Dispositivziffern Nrn. 1 und 3 des angefochtenen Entscheides sei die vorzeitige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.
Anträge in der Sache selbst:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWSt. (zum aktuell jeweils geltenden Steuersatz) zu Lasten der Berufungsklägerin.
G. In ihrer Replik vom 15. Dezember 2022 hält die Berufungsklägerin an ihrem Rechtsbegehren gemäss Berufung fest und ergänzt dieses wie folgt:
4. Der gegnerische Prozessualantrag Ziff. 1 um Zuerkennung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern Nrn. 1 und 3 des angefochtenen Entscheides sei abzuweisen.
5. Eventualiter sei im Falle der Gutheissung des Prozessualantrages Ziff. 1 der Berufungsbeklagten dieselbe zu verpflichten, vorgängig zur Gewährung der Vollstreckbarkeit im Umfang von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 und von CHF 16'033.80, durch Zahlung der entsprechenden Beträge auf ein vom Gericht zu bezeichnendes Bankkonto, Sicherheit zu leisten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
H. Am 2. Februar 2023 reichte die Berufungsbeklagte als neues Beweismittel eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2023 gegen den Geschäftsführer der Berufungsklägerin ein und stellte Behauptungen dazu auf. Die Berufungsklägerin bestritt mit Schreiben vom 7. Februar 2023, dass dieses neue Beweismittel und die damit verbundenen Behauptungen ohne Verzug geltend gemacht worden seien. Ebenso bestritt sie, dass die Berufungsbeklagte aus dem Beweismittel etwas zu ihren Gunsten ableiten könne.
I. In ihrer Duplik vom 15. Februar 2023 bestätigte die Berufungsbeklagte ihre Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort und vertiefte ihren Standpunkt. Im Rahmen des "Replikrechts" nahm die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2023 unaufgefordert Stellung zur Duplik. Am 2. März 2023 reichte die Berufungsbeklagte ihrerseits eine Stellungnahme dazu ein und am 15. März 2023 reagierte schliesslich die Berufungsklägerin nochmals auf diese Stellungnahme.
J. Am 4. Mai 2023 reichte die Berufungsklägerin als neues Beweismittel ein von einem nebenamtlichen Richter der Vorinstanz verfasstes Schreiben vom 25. April 2023 ein. Das Schreiben hatte dieser in anderem Zusammenhang als Mitarbeiter einer Treuhandfirma an die Berufungsklägerin geschickt. Die Berufungsklägerin führte dazu aus, das Schreiben belege die Befangenheit des Richters. Am 22. Mai 2023 nahm die Berufungsbeklagte dazu Stellung und am 2. Juni 2023 äusserte sich die Berufungsklägerin nochmals zu dieser Stellungnahme.
K. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wies der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den prozessualen Antrag der Berufungsbeklagten zur vorzeitigen Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids ab. Die Verfügung blieb unangefochten.
L. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
1. Eintreten
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, mit welchem die Aberkennungsklage der Berufungsklägerin betreffend eine Forderung von CHF 60'000.00 nebst Zins abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher gemäss Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar ist, zumal der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 übersteigt.
1.2. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 30. Juni 2022 ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 24. August 2022 zugegangen (act. B.2). Die Berufung erfolgte am 23. September 2022 (act. A.1) und damit fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2. Neue Beweismittel
Beide Parteien haben im Berufungsverfahren neue Beweismittel eingelegt und Behauptungen dazu aufgestellt. Es ist zu prüfen, ob diese im Berufungsverfahren berücksichtigt werden können.
2.1. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr detailliert aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen. Bei echten Noven ist das Kriterium der Neuheit (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) ohne Weiteres gegeben. Folglich hat die novenwillige Partei darzutun, dass sie die neue Tatsache im Sinn von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO "ohne Verzug" vorgebracht hat (BGer 5A_920/2020 v. 15.10.2021 E. 7.1.4).
2.2. Am 2. Februar 2023 reichte die Berufungsbeklagte als neues Beweismittel eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2023 gegen den Geschäftsführer der Berufungsbeklagten ein (act. A.4 und C.4). Die Berufungsklägerin macht geltend, dies sei nicht ohne Verzug erfolgt, da die Anklagschrift dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten nach dessen eigenen Angaben bereits am 17. Januar 2023 zugestellt worden sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Berufungsbeklagte die Anklageschrift in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien bereits am 24. Januar 2023 eingereicht habe. Die Berufungsbeklagte habe nicht dargelegt, weshalb sie die Anklageschrift nicht früher hätte einreichen können. Die Einlage sei damit verspätet und könne nicht berücksichtigt werden. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, da sich die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts bei ihrem Entscheid in keiner Weise auf das Beweismittel stützt, wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden.
2.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte die Berufungsklägerin als neues Beweismittel ein Schreiben des Treuhänders G._____ vom 25. April 2023 an den Geschäftsführer der Berufungsklägerin ein. Sie führt aus, dieses untermauere die mit der Berufung monierte Befangenheit von Regionalrichter G._____. Die Berufungsbeklagte bestreitet die Relevanz des Beweismittels und dessen Qualität als echtes Novum. Sie begründet ihre Ansicht damit, dass das Schreiben ein anderes Mietverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und einer Drittpartei betreffe. Es vermöge daher keine Befangenheit von G._____ zu belegen. Dieser letzte Punkt ist indessen eine Frage der Beweiswürdigung. Die Begründung der Berufungsbeklagten überzeugt daher nicht. Das Schreiben wurde offensichtlich erst nach dem angefochtenen Entscheid verfasst. Die Berufungsklägerin hat es innerhalb von neun Tagen nach Erhalt beim Kantonsgericht eingereicht. Neue Vorbringen können gemäss Rechtsprechung als "ohne Verzug" in das Verfahren eingeführt gelten, wenn die Partei binnen zehn Tagen oder ein bis zwei Wochen reagiert, wobei sich nicht unabhängig von den konkreten Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven, beurteilen lässt, ob eine Noveneingabe im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO "ohne Verzug" erfolgt ist (vgl. BGer 5A_126/2023 v. 13.06.2023 E. 3.1). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Vorgabe einer Einreichung innert zehn Tagen indizieren würden. Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt und das Schreiben vom 25. April 2023 kann als Novum berücksichtigt werden.
3. Anspruch auf unabhängige Richter (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 47 ZPO)
3.1. Befangenheit eines vorinstanzlichen Richters
Die Berufungsklägerin macht geltend, dem Spruchkörper, der den angefochtenen Entscheid gefällt habe, habe unter anderem Regionalrichter G._____ angehört. Am 26. August 2022 und damit erst nach Mitteilung des begründeten Entscheids habe sie entdeckt, dass es sich bei G._____ und dem Mitarbeiter einer Treuhandfirma, mit welchem sie wegen einem zukünftigen Mietverhältnis in Verhandlungen gestanden sei, um dieselbe Person handle. Aus einer E-Mail von G._____ an die Berufungsklägerin vom 1. Juli 2022 ergebe sich deutlich dessen Voreingenommenheit gegenüber der Berufungsklägerin. Dasselbe zeige sich in einer Stellungnahme von G._____ vom 11. November 2022 zu einem Ausstandsbegehren der Berufungsklägerin in einem anderen Verfahren sowie aus einer weiteren E-Mail von G._____ vom 25. April 2023 an die Berufungsklägerin.
3.1.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; 142 III 732 E. 4.2.2). Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des erstinstanzlichen Entscheids, aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so ist dieser mit Berufung oder Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1; 139 III 466 E. 3.4).
3.1.2. Die Berufungsklägerin stört sich daran, dass zwischen ihr und Regionalrichter G._____ im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine geschäftliche Beziehung bestanden habe. Abgesehen davon, dass G._____ lediglich als Mitarbeiter einer Treuhandfirma in Vertretung einer Drittpartei Vertragsverhandlungen mit der Berufungsklägerin führte und nicht selbst in geschäftlicher Beziehung zur Berufungsklägerin stand, vermöchte eine geschäftliche Beziehung für sich allein keine Voreingenommenheit zu begründen. In Frage käme bei dieser Konstellation nämlich lediglich der Ausstandsgrund von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wegen Befangenheit aus anderen Gründen. Demzufolge müssten weitere Indizien hinzutreten, die auf eine persönliche Beziehung schliessen liessen, welche in ihrer Intensität und Qualität mit einer Freundschaft oder Feindschaft vergleichbar ist und bei objektiver Betrachtung Bedenken an der Unvoreingenommenheit des Richters entstehen lässt.
3.1.3. Die Berufungsklägerin sieht solche zusätzlichen Indizien in einer E-Mail, die G._____ im Rahmen seiner Anstellung bei einer Treuhandfirma und als Vertreter einer Klientin derselben am 1. Juli 2022 – und damit einen Tag nach der Entscheidfällung durch die Vorinstanz am 30. Juni 2022 – an den Geschäftsführer der Berufungsklägerin geschickt hat (act. B.4). Die Berufungsklägerin behauptet, aus der E-Mail ergebe sich im Vergleich zu früheren Korrespondenzen zwischen den nämlichen Personen klar eine Verschärfung der Formulierungen seitens von G._____. Sie unterlässt es jedoch, frühere Korrespondenzen zum Vergleich einzulegen. Eine Verschärfung des Tons ist damit nicht belegt. Liest man die E-Mail durch, so zeigt sich, dass diese in einem geschäftsmässigen, angemessenen Ton gehalten ist. Die verwendeten Formulierungen stützen die Behauptung der Berufungsklägerin, Regionalrichter G._____ sei voreingenommen gewesen, nicht.
Der E-Mail kann entnommen werden, dass zwischen der von G._____ vertretenen Vermieterin und der Berufungsklägerin bereits zuvor intensive Verhandlungen über zwei Mietobjekte geführt worden waren, in deren Verlauf die Vermieterin verschiedene Vorschläge der Berufungsklägerin abgelehnt hatte. Mit der E-Mail lehnte sie dieselben Vorschläge, die die Berufungsklägerin offenbar erneut unterbreitet hatte, abermals ab. Ferner bat sie darum, die wiederholt zugestellten Verträge innert sieben Tagen zu unterzeichnen, ansonsten sie die Objekte zur Vermietung ausschreiben werde. Schliesslich forderte G._____ als Vertreter der Vermieterin die Berufungsklägerin auf, fällige Mietzinszahlungen für die bereits seit Januar 2022 gemietete Wohnung umgehend zu begleichen. Die Berufungsklägerin behauptet, der E-Mail lasse sich eine starke "Bestimmtheit" des Verfassers entnehmen. Dies zeige sich beispielsweise an der kurzen Fristansetzung von nur sieben Tagen. Die Ablehnung sämtlicher Anliegen der Berufungsklägerin in der E-Mail zeige, dass G._____ in seiner Tätigkeit als Immobilienverwalter kein Verständnis für die Anliegen der Berufungsklägerin gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei von einer Befangenheit auszugehen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Nachdem die Vertragsverhandlungen zwischen jener Vermieterin und der Berufungsklägerin offenbar schon längere Zeit angedauert hatten und die Verträge der Berufungsklägerin mehrfach zugestellt worden waren, kann eine Frist von sieben Tagen für die Entscheidung, die Verträge abzuschliessen, nicht als kurz angesehen werden. Weiter hatte G._____ als Vertreter der Vermieterin deren Interessen wahrzunehmen und nicht jene der Berufungsklägerin. Das konnte durchaus dazu führen, dass er Anfragen oder Wünsche der Berufungsklägerin abschlägig beantworten musste. Die Vermieterin ist der Berufungsklägerin im Übrigen durchaus auch entgegengekommen, bietet sie ihr mit der E-Mail doch einen neuen Mietbeginn an. Was vor der E-Mail zwischen der Vermieterin und der Berufungsklägerin schon besprochen worden war und wie weit die Berufungsklägerin in den vorangegangenen Vertragsverhandlungen ihre Anliegen einbringen und durchsetzen konnte, kann aufgrund der E-Mail nicht gesagt werden. Sie ist somit kein Beleg dafür, dass G._____ der Berufungsklägerin kein Verständnis entgegengebracht hätte. Schliesslich kann der E-Mail nicht entnommen werden, welche konkreten Anliegen die Berufungsklägerin vorgebracht hatte. Ohne Wissen darüber, was genau begehrt und abgelehnt wurde, kann indessen nicht gesagt werden, dass die Vermieterin bzw. G._____ kein Verständnis für die Anliegen der Berufungsklägerin gehabt habe. Insgesamt lässt sich aus der E-Mail vom 1. Juli 2022 jedenfalls kein Anschein der Voreingenommenheit von G._____ entnehmen.
3.1.4. Auch die von der Berufungsklägerin eingelegte Stellungnahme von G._____ vom 11. November 2022 in einem anderen Verfahren zu einem dortigen Ausstandsgesuch der Berufungsklägerin gegen ihn (act. B.7) belegt keine Voreingenommenheit für das streitgegenständliche vorinstanzliche Verfahren. Zunächst wurde die Stellungnahme viereinhalb Monate nach der Fällung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids verfasst. In diesen viereinhalb Monaten kann sich die Beziehung von G._____ zur Berufungsklägerin ohne Weiteres verändert haben. Aus seinen Ausführungen in der Stellungnahme kann daher nicht auf seine Haltung der Berufungsklägerin gegenüber im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geschlossen werden. Dies auch deshalb, weil die nur einen Tag nach der vorinstanzlichen Entscheidfällung verfasste E-Mail vom 1. Juli 2022 keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Daneben lassen aber auch die Formulierungen in der Stellungnahme keine Voreingenommenheit von G._____ vermuten. Dieser hat darin dargelegt, dass und warum aus seiner Sicht keine Befangenheit bestehe. Gleichwohl hat er darum gebeten, von sämtlichen noch bevorstehenden Prozessen, welche die Berufungsklägerin betreffen, dispensiert zu werden. Begründet hat er diesen Wunsch damit, dass er "weder die Lust noch die Zeit [habe] bei jedem der anstehenden Prozesse der [Berufungsklägerin] eine Stellungnahme zu einem Ausstandsbegehren zu verfassen" (act. B.7 S. 2). Der Inhalt dieser Aussage ist klar: G._____ wollte durch die Dispensation weiteren unnötigen Aufwand für sich (und für das Gericht) vermeiden, da er davon ausging, dass die Berufungsklägerin in jedem der anstehenden Verfahren ein Ausstandsbegehren gegen ihn stellen werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsklägerin bereits in allen vorherigen Verfahren ein Ausstandsbegehren gestellt hatte (vgl. act. B.3, S. 2), war diese Annahme begründet. Aus dem Wunsch, unnötigen Aufwand für die Zukunft zu vermeiden, lässt sich jedoch keine Voreingenommenheit ableiten. Die Aussage von G._____ enthält im Weiteren keinen Hinweis darauf, dass er das Ausstandsbegehren persönlich genommen bzw. sich angegriffen gefühlt hätte. Sie kann auch nicht einer persönlichen Abneigung von G._____ gegen die Berufungsklägerin zugeschrieben werden; dafür finden sich keinerlei Hinweise. Die leichte Irritation von G._____, die der Stellungnahme insgesamt entnommen werden kann, richtet sich nicht gegen die Berufungsklägerin als solche, sondern fusst vielmehr darauf, dass er das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ansah und erstaunt war, dass die Berufungsklägerin das Begehren trotzdem gestellt hatte. Insgesamt begründet die Stellungnahme vom 11. November 2022 keinen Anschein der Befangenheit im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung am 30. Juni 2022.
3.1.5. Weiter hat die Berufungsklägerin ein Schreiben von G._____ vom 25. April 2023 (act. B.10) an sie eingereicht, welches ihre These, dass ein Anschein der Befangenheit bestehe, untermauern soll. Auch zu diesem Schreiben ist zu bemerken, dass es beinahe zehn Monate nach der vorinstanzlichen Entscheidfällung geschrieben wurde, und dass sich die Beziehung von G._____ zur Berufungsklägerin in dieser Zeit ohne Weiteres verändert haben kann. Aus dem Schreiben kann daher von vornherein nicht auf eine Voreingenommenheit von G._____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung geschlossen werden. Zudem zeigt der Inhalt des Schreibens keine Voreingenommenheit. G._____ wirft darin als Vertreter einer (anderen) Vermieterin der Berufungsklägerin vor, bezüglich einer Untervermietung während des WEF 2023 eine falsche Auskunft erteilt und die Bedingungen der Untervermietung nicht bekannt gegeben zu haben. Er bittet die Berufungsklägerin, sämtliche Mietverträge im Zusammenhang mit der WEF-Vermietung 2023 bis zum 22. Mai 2023 offenzulegen, ansonsten die Vermieterin sich gezwungen sehe, mit der Untermieterin in Kontakt zu treten. Die Berufungsklägerin macht geltend, das Schreiben belege, dass zwischen G._____ bzw. dessen Treuhandfirma und ihr Streitigkeiten in mietrechtlichen Belangen bestehen würden. Aus dem Schreiben, mit welchem sogar die Kontaktnahme mit einer Kundin der Berufungsklägerin in Aussicht gestellt werde, gehe klar eine ablehnende Haltung gegenüber der Berufungsklägerin bzw. deren Geschäftsführer hervor. Worin eine solche ablehnende Haltung gesehen werden soll, ist aber nicht ersichtlich. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass die im Schreiben erwähnte Untervermietung stattgefunden habe. Sie hält vielmehr fest, dass ihrer Ansicht nach die Vermieterin keinen Anspruch auf die eingeforderten Informationen habe. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vermieterin eine andere Rechtsauffassung vertreten und die Informationen einverlangen kann. Darin ist keine ablehnende Haltung zu erkennen. Selbst der Hinweis, dass bei Weigerung, die Mietverträge bis zum 22. Mai 2023 offenzulegen, die Untermieterin kontaktiert werde, offenbart keine solche Haltung. Vielmehr zeigt diese Ankündigung, dass die Vermieterin mit offenen Karten spielt. Sie lässt der Berufungsklägerin einerseits Raum für weitere Gespräche, werden doch beinahe vier Wochen Zeit eingeräumt, um die Untermietverträge offenzulegen, andererseits stellt die Vermieterin klar, dass es ihr mit ihrer Aufforderung ernst ist und sie sich nicht hinhalten lassen will. Daraus ist keine Voreingenommenheit ableitbar. Im Übrigen hat das WEF 2023 im Januar 2023 stattgefunden, so dass unterschiedliche Ansichten jener Vermieterin und der Berufungsklägerin in mietrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem WEF 2023 keinen Hinweis auf eine Befangenheit von G._____ anlässlich der Entscheidfällung der Vorinstanz am 30. Juni 2022 belegen könnten.
3.1.6. Schliesslich hält die Berufungsklägerin fest, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass ihr nicht vor dem 26. August 2022 aufgefallen sei, dass es sich bei Richter G._____ und dem Treuhänder G._____, mit welchem sie in geschäftlicher Beziehung gestanden habe, um dieselbe Person gehandelt habe. Die gerichtliche Korrespondenz der Vorinstanz sei immer vom Vorsitzenden unterzeichnet gewesen und beim Namen G._____ handle es sich um einen sehr verbreiteten Namen. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Vorladung der Vorinstanz zur Hauptverhandlung, die vom 24. März 2022 datiert und somit mehr als drei Monate vor der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2022 erging, sowohl Vor- als auch Nachnamen sämtlicher Richter und Richterinnen aufgeführt waren (RG act. V/30). Der Berufungsklägerin war damit mehr als drei Monate vor der Hauptverhandlung bekannt, dass G._____ im Gericht Einsitz nehmen würde. Selbst wenn der Name G._____ in der Region Prättigau/Davos häufiger vorkommen sollte, so führte die Kombination des Vornamens M._____ mit dem Nachnamen G._____ doch zweifellos zu einer signifikanten Verringerung der Anzahl Personen, die in Frage kommen konnten. Dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin bzw. der Berufungsklägerin war es in dieser Situation zuzumuten, Abklärungen zu treffen bzw. durch eine rechtzeitige Nachfrage beim Gericht vor der Hauptverhandlung Klarheit zu schaffen. Einfach zuzuwarten, bis ein in der Sache ablehnender Entscheid gefällt wurde, um dann − bei unvorteilhaftem Ausgang − einen Ausstandsgrund zu behaupten, ist nicht statthaft und verstösst gegen Treu und Glauben. Zu berücksichtigen ist, dass die Berufungsklägerin lediglich behauptet, ihr Geschäftsführer habe erst am 26. August 2022 bemerkt, dass es sich bei Regionalrichter G._____ und dem mit ihm in Verhandlungen stehenden Treuhänder G._____ um dieselbe Person handle. Sie führt mit keiner Silbe aus, weshalb sie dies plötzlich bemerkt haben will. Damit kann die Behauptung nicht auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Die Berufungsbeklagte bestreitet die entsprechenden Ausführungen der Berufungsklägerin (act. A.2, S. 6, Rz. 12), weshalb nicht einfach auf sie abgestellt werden kann. Auffällig ist schliesslich, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid am 23. August 2022 schriftlich begründet mitgeteilt hat. Dieser Entscheid, mit dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, ist dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 24. August 2022 zugegangen (act. A.1, S. 3 Ziff. II/2). Am 26. August 2022, d.h. unmittelbar nach Erhalt des abschlägigen Urteils will der Geschäftsführer der Berufungsklägerin plötzlich aus im Dunkeln gebliebenen Gründen bemerkt haben, dass der mitwirkende Richter G._____ und der Treuhänder G._____ dieselbe Person sind. Insgesamt legen diese Umstände nahe, dass die Berufungsklägerin sich schon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bewusst war, dass Richter G._____ und der Treuhänder G._____ dieselbe Person waren. Eine Vermutung hätte sie mit einer Nachfrage bei der Vorinstanz noch vor der Hauptverhandlung klären müssen. Ihr Ausstandsbegehren ist daher so oder anders verspätet.
3.1.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich bei Richter G._____ kein Anschein der Befangenheit im vorinstanzlichen Verfahren erkennen lässt; ein Ausstandsgrund war nicht gegeben. Zudem hat sich das Ausstandsbegehren als verspätet erwiesen.
3.2. Voreingenommenheit des vorinstanzlichen Kollegialgerichts
3.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich, dass diese ihre Entscheidung während laufender Hauptverhandlung, nach der Befragung der Zeugen und noch vor den Ausführungen der Parteivertreter und der Urteilsberatung gefällt habe. Dieses vorweggenommene Urteil könne nicht mit der Praxis der antizipierten Beweiswürdigung gerechtfertigt werden. Durch die Vorwegnahme des Entscheides erscheine das ganze Kollegialgericht als voreingenommen, weshalb das in Art. 30 Abs. 1 BV garantierte Recht der Berufungsklägerin auf richterliche Unabhängigkeit verletzt worden sei.
3.2.2. Die Berufungsklägerin leitet ihre Auffassung daraus ab, dass die Vorinstanz die von den Parteien beantragten Parteibefragungen mit der Begründung abgelehnt hat, es liege zu den entscheidrelevanten Prozesspunkten bereits ein Beweisergebnis vor. Daran anschliessend stellt die Vorinstanz fest, dass das Gericht sich aufgrund der erhobenen Beweise seine Meinung gebildet habe und überzeugt sei, dass die Parteibefragungen nichts ändern würden. Die Berufungsklägerin argumentiert, diese Begründung beziehe sich nicht auf eine behauptete und bestrittene Tatsache, sondern sei allgemein gehalten. Ihr Wortlaut lasse darauf schliessen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Ablehnung der Parteibefragungen ihre Meinung zum gesamten Streitfall bereits gebildet und ein Urteil gefällt gehabt habe. Diese Auslegung der vorinstanzlichen Erwägung überzeugt nicht. Die Berufungsklägerin versteift sich auf die Annahme, eine antizipierte Beweiswürdigung müsse sich auf eine behauptete und bestrittene Tatsache beziehen. So eng sind die Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung jedoch nicht. Antizipierte Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. statt vieler BGer 2C_867/2022 v. 18.07.2023 E. 4.1; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). Das betrifft auch den Fall, dass das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zu einer Überzeugung bezüglich des gesamten Sachverhalts gelangt ist und willkürfrei davon ausgehen kann, dass von der Abnahme weiterer Beweise keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, die seine Überzeugung zu ändern vermöchten. Genau das hat die Vorinstanz getan. Sie hat die abgenommenen Beweise gewürdigt und ist dabei zur Überzeugung gelangt, dass das Beweisergebnis durch die Befragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin nicht geändert werde. Diese vorinstanzliche Beurteilung ist nicht willkürlich, ergeben die vorhandenen Beweise doch ein klares Bild des Sachverhalts, an dem eine Befragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin nichts geändert hätte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin geht aus der Erwägung der Vorinstanz nicht hervor, dass diese sich bereits vor den Ausführungen der Parteivertreter zur Streitsache eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Das zeigt der Aufbau der Erwägung: Vor dem Hinweis, sie habe sich ihre Meinung aufgrund der bereits erhobenen Beweise gebildet, spricht die Vorinstanz davon, dass zu den entscheidrelevanten Prozesspunkten ein Beweisergebnis vorgelegen habe, nach dem Hinweis verweist sie auf die antizipierte Beweiswürdigung (act. B.1, E. 2.5.4). Aus der Erwägung geht damit klar hervor, dass sich die Meinungsbildung der Vorinstanz auf das Beweisergebnis und damit auf den Sachverhalt bezogen hat und nicht auf dessen rechtliche Würdigung. Gerade auch der Hinweis der Vorinstanz auf die antizipierte Beweiswürdigung ist ein unmissverständliches Indiz, dass sich der Ausdruck "Meinung gebildet" auf das Beweisergebnis beschränkt und nicht auf die rechtliche Würdigung der Beweise. Dafür, dass sich die Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Ablehnung der Parteibefragungen eine abschliessende Meinung zum gesamten Streitfall gebildet hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Argumentation der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden, eine Voreingenommenheit der Vorinstanz ist nicht auszumachen.
3.2.3. Die Berufungsklägerin behauptet in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit verschiedenen Rügen, es zeige sich eine Voreingenommenheit der Vorinstanz. Um des besseren Verständnisses willen wird darauf im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung der entsprechenden Rügen eingegangen. Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin auch damit keine Voreingenommenheit der Vorinstanz aufzuzeigen vermag.
4. Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Berufungsklägerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf Parteibefragung von H._____, ihres einzigen und einzelzeichnungsberechtigen Geschäftsführers, in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. act. B.1 E. 2.5.4); andererseits habe sie Vorbringen der Berufungsklägerin infolge Beweislosigkeit zurückgewiesen. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch der Berufungsklägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Ablehnung der Parteibefragung von H._____ ist im Kontext, in welchem der Antrag gestellt wurde, zu würdigen.
4.1. Die Berufungsklägerin führt zunächst aus, sie habe in den Rechtsschriften behauptet, die Berufungsbeklagte habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine maximal zulässige Personenbelegung im "D._____" von 400 Personen zugesichert. Damit verbunden habe die Berufungsbeklagte die Lösung der Notausgangssituation bis spätestens Ende November 2019 zugesagt. Zum Beweis habe sie nebst eingelegten Urkunden den Zeugen I._____ und die Parteibefragung von H._____ offeriert. Die Berufungsbeklagte bestritt, solche Zusicherungen gemacht zu haben.
Die Vorinstanz prüfte, ob die Berufungsklägerin ihre Behauptung nachgewiesen habe. Dabei würdigte sie zunächst die von der Berufungsklägerin eingereichten Dokumente und stellte fest, dass diese keinen Hinweis enthielten, welche die behaupteten Zusicherungen bestätigten. Dann würdigte sie die Aussagen der Zeugen I._____ und J._____ und kam zum Schluss, dass sich diese widersprächen; da kein Grund vorhanden sei, die Aussagen des einen Zeugen über jene des anderen zu stellen, könne weder zugunsten der Berufungsklägerin noch zugunsten der Berufungsbeklagten etwas daraus abgeleitet werden. Weiter hielt sie fest, es bleibe unklar, wie die Berufungsbeklagte und der Zeuge I._____ zur Annahme gelangt seien, dass schon immer 400 Personen im Mietobjekt zugelassen gewesen seien. Nur, weil man einen Club besuche, wisse man nicht, wie viele Personen sich darin befänden bzw. befinden dürften. Auch aus dem Untermietvertrag könne nicht auf eine Zusicherung der Berufungsbeklagten geschlossen werden. Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass die Vorinstanz die Behauptung der Berufungsklägerin aufgrund der von der Berufungsklägerin angerufenen und vom Gericht abgenommenen Beweise als unbewiesen erachtete. Das Gericht hatte sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Meinung gebildet und war davon überzeugt, dass die Parteibefragung an dieser Meinung nichts ändern würde. Die Vorinstanz hat (zu Recht, vgl. nachfolgend Erwägung 9) festgestellt, dass der Beweis definitiv gescheitert sei. In dieser Situation durfte sie mittels antizipierter Beweiswürdigung erwägen, dass eine Parteieinvernahme des Geschäftsführers der Berufungsklägerin dieses Beweisergebnis nicht umzustossen vermöchte. Damit hat sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen (vgl. zum Ganzen act. B.1, E. 4.2).
Die Berufungsklägerin will darin, dass die Vorinstanz die Parteibefragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe, einen weiteren Beweis der Voreingenommenheit der Vorinstanz erkennen (vgl. dazu vorstehend E. 3.2). Nachdem sich gezeigt hat, dass die antizipierte Beweiswürdigung zulässig war, ist der Einwand der Berufungsklägerin unbehelflich.
4.2. Weiter brachte die Berufungsklägerin vor, die Parteien hätten anlässlich eines Telefonates zwischen H._____ und J._____ vereinbart, dass die Berufungsklägerin die Kosten für zusätzliche Securities vom Mietzins abziehen könne. Zum Beweis sei nebst den befragten Zeugen I._____ und K._____ die Parteibefragung von H._____ offeriert worden. Die Vorinstanz sei in freier Interpretation und Ergänzung des Geschehens zum Schluss gelangt, dass der Zeuge I._____ das Telefongespräch entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin nicht habe mithören können. Mit dieser Annahme gehe die Vorinstanz von einem antiquierten Ablauf des Geschehens aus. Die Einvernahme des Geschäftsführers der Berufungsklägerin hätte die nötige Klarheit schaffen können. Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt.
Auch in diesem Punkt kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den Geschehensablauf entgegen der Meinung der Berufungsklägerin nicht frei interpretiert und ergänzt. Sie hat auch hier die bereits vorhandenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussage von K._____ sowie ein Schreiben von ihm gewürdigt und ist dabei zum (zutreffenden, vgl. nachfolgend Erwägung 11.3) Schluss gelangt, dass I._____ das Telefongespräch nicht mitgehört haben könne. Wenn die Vorinstanz dabei in antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass eine Parteibefragung des Geschäftsführers der Berufungsklägerin an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern vermöge, kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin gegeben ist.
5. Gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO
Die Berufungsklägerin rügt im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Telefonat, die Vorinstanz hätte sich durch Ausübung ihrer richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Klarheit über dessen Modalitäten verschaffen müssen. Da die Berufungsklägerin an mehreren Stellen der Berufung eine Verletzung von Art. 56 ZPO rügt, ist nachfolgend näher darauf einzugehen.
5.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (zum Ganzen: BGer 4A_556/2021 v. 21.03.2022 E. 4.1; 4A_375/2015 v. 26.01.016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite, denn wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_259/2023 v. 04.10.2023 E. 3.1.2; 4A_404/2022 v. 17.10.2022 E. 4.2; 5A_3/2019 v. 18.02.2019 E. 4.1). Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien zudem die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab. Dies bedeutet insbesondere, dass Tatsachen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Schranken behauptet und belegt werden müssen, mit anderen Worten der Eventualgrundsatz und die jeweils geltende Novenregelung zu berücksichtigen sind (BGer 5A_921/2014 v. 11.03.2015 E. 3.4.2; 4A_78/2014 v. 23.09.2014 E. 3.3.3). Die gerichtliche Fragepflicht trägt dem Gericht auch nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein (BGer 4A_444/2013 v. 05.02.2014 E. 6.3.3; 5A_586/2011 v. 20.10.2011 E. 2.4.2). Es liegt in der Verantwortung der Parteien, einen Prozess sorgfältig zu führen. Das Gericht hat allfällige Mängel nicht zu beheben und darf sich auch nicht dem Vorwurf der Bevorzugung einer Partei aussetzen (BGer 5A_1030/2019 v. 22.09.2020 E. 3.2). Soweit unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments tragen, ist die richterliche Fragepflicht nicht dazu bestimmt, Sachbehauptungen in den Prozess einzuführen, die weder vorgebracht noch belegt sind (BGer 5A_618/2015 v. 02.03.2016 E. 6.6).
5.2. Bezüglich des fraglichen Telefonats schloss die Vorinstanz aus einer Feststellung des Zeugen K._____, der am Telefongespräch teilgenommen hatte, dass dieses nicht über Lautsprecher geführt worden sei, weshalb es der Zeuge I._____ nicht habe mithören können. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz gehe mit dieser Annahme von einem antiquierten Geschehensablauf mit einem Telefon mit kabelgebundenem Hörer aus. Aufgrund von Art. 56 ZPO wäre sie verpflichtet gewesen, sich mittels Fragen an die Zeugen Klarheit zu verschaffen über die Modalitäten des Telefonats. Dem ist entgegen zu halten, dass sich Art. 56 ZPO mit den Vorbringen einer Partei befasst. Wenn Parteivorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, gibt das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, sofern die Partei als unbeholfen angesehen werden muss. Vorliegend geht es dahingegen um die Aussage eines Zeugen. Die Berufungsklägerin kann sich daher nicht auf Art. 56 ZPO berufen. Zudem wäre die richterliche Fragepflicht nicht dazu da, neue Tatsachenbehauptungen in den Prozess einzuführen, die vorher nicht vorgebracht wurden. Es geht nicht darum, Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Die Berufungsklägerin, die bereits vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war und daher nicht als unbeholfen gelten kann, hat in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht behauptet, dass das Telefonat über Lautsprecher und mit einem Smartphone geführt worden sei. Sie kann nicht verlangen, dass entsprechende Behauptungen nun nach Aktenschluss über die richterliche Fragepflicht in den Prozess eingeführt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge K._____ in einem Schreiben an die Berufungsklägerin, welches von dieser eingelegt wurde, explizit erklärt hat, er habe im Verlauf des Telefonats den Telefonhörer erhalten (RG act. II/14). Der darauf gestützte Schluss der Vorinstanz, dass das Gespräch nicht über Lautsprecher geführt worden sei, drängte sich geradezu auf. Die Berufungsklägerin hätte daher abweichende Behauptungen aufstellen müssen, wenn sie von einem anderen Geschehensablauf ausging. Das hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht getan. Erstmals im Berufungsverfahren macht sie geltend, das Gespräch sei mit einem Smartphone und über Lautsprecher geführt worden. Das ist verspätet. Eine wie auch immer geartete, auf Art. 56 ZPO abgestützte Fragepflicht bestand jedenfalls nicht.
Unabhängig von Art. 56 ZPO waren in der Zeugenbefragung nur Fragen zu stellen, die sich auf das behauptete Tatsachenfundament stützen konnten. Darauf hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Rahmen der verschiedenen Zeugeneinvernahmen selbst mehrfach gepocht, indem er gegen einzelne Fragen protestiert hat, die seiner Meinung nach die Verhandlungsmaxime verletzten (vgl. RG act. IX/1.6, S. 5 Frage 4 und S. 12 Frage 2; act. IX/2.8, S. 6 Fragen 2 und 3). Da einerseits die Berufungsklägerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften keine weiteren Ausführungen zur Art des Telefonierens gemacht hat und andererseits der Zeuge K._____ zu dieser Frage klare Feststellungen getroffen hat, musste der die Zeugen einvernehmende Regionalgerichtspräsident keine weitergehenden Fragen zu diesem Thema stellen.
6. Verletzung der Verhandlungsmaxime
Die Berufungsklägerin moniert, bei den von der Untermieterin auf Editionsverfügung der Vorinstanz hin eingereichten Unterlagen ("Untermietvertrag für Geschäftsräume A._____ GmbH", "D._____ Renovationen") handle es sich nicht um jene, die herausverlangt worden seien. Das habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren beanstandet. Sie habe verlangt, dass die Unterlagen aus dem Recht gewiesen würden. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt, dass die Unterlagen nicht dem Editionsbegehren der Berufungsbeklagten entsprechen würden. Trotzdem habe sie diese zu den Akten genommen und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Damit habe sie die Verhandlungsmaxime verletzt.
6.1. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen moniert, die Vorinstanz hätte die Unterlagen nicht zu den Akten nehmen dürfen bzw. (physisch) aus den Akten entfernen müssen, ist festzuhalten, dass die Zivilprozessordnung keine Handhabe bietet, um unzulässige neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel aus dem Recht zu weisen bzw. physisch aus den Akten zu entfernen (vgl. KGer GR ZK2 21 39 v. 01.10.2021 E. 2.3). Erweist sich ein Beweismittel als unzulässig, bleibt es bei den Akten, wird jedoch bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt (KGer GR ZK2 22 44 v. 18.10.2023 E. 3).
6.2. Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz im Weiteren nicht festgestellt, die eingereichten Unterlagen würden nicht dem Editionsbegehren entsprechen. Im Gegenteil hat die Vorinstanz festgehalten, die Berufungsklägerin vermöge mit ihrer Argumentation, dass die Unterlagen nicht dem Editionsbegehren entsprechen würden und daher aus dem Recht zu weisen seien, nicht durchzudringen (act. B.1, S. 7 E. 2.5.1).
6.3. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei in freier Interpretation und unbelegter Ergänzung der Absichten der Untermieterin zum Schluss gelangt, diese habe mit dem Einreichen der Dokumente impliziert, die darin erwähnten Beträge an die Berufungsklägerin bezahlt zu haben. Die Untermieterin war mittels Editionsverfügung ausdrücklich aufgefordert worden, "Belege zu sämtlichen Zahlungen von der Untermieterin […] wie auch deren Geschäftsführer […] an die Klägerin […] bzw. deren Geschäftsführer […] im Zusammenhang mit dem Untermietverhältnis 'D._____' […] während dem WEF 2020" einzureichen (RG act. VIII/1). Wenn sie daraufhin den Untermietvertrag sowie eine Zusammenstellung der von ihr gesondert bezahlten Renovationsarbeiten samt deren Kosten einreichte, so drängt sich unter Berücksichtigung der Editionsverfügung der Schluss auf, dass aus Sicht der Untermieterin mit diesen Dokumenten die Zahlungen belegt sein sollen. Die Vorinstanz hat weder frei interpretiert noch Ergänzungen angebracht, sondern die Beweise gewürdigt.
6.4. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf eine Kommentarstelle zur Frage des zulässigen Einbezugs überschiessender Beweisergebnisse (Franz Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 17 zu Art. 157 ZPO), was die Berufungsklägerin beanstandet. Es fehle bereits an einer entsprechenden Beweisofferte, weshalb die Dokumente nicht im Sinne eines "überschüssigen" Beweisergebnisses berücksichtigt werden könnten. Ein überschiessendes Beweisergebnis liegt vor, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (BGer 4A_375/2016 v. 08.02.2017 E. 5.2.3). Vorliegend hat die Berufungsbeklagte aber alles behauptet, was für das gegenständliche Verfahren aus dem Untermietvertrag abgeleitet werden kann, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (act. B.1, E. 2.5.1, S. 8; RG act. I/2 S. 6 N 11, S. 12 N 26, S. 15 N 35, S. 16 N 39; act. I/4, S. 3 N 8, S. 4 N 12, S. 7 N 20, S. 9 N 27, S. 13 N 38, S. 16 N 47 und S. 18 f. N 56). Bei den relevanten Erkenntnissen aus dem Untermietvertrag handelt es sich somit nicht um unbehauptete Tatsachen; es sind darum keine überschiessenden Beweisergebnisse. Dass die Berufungsbeklagte diese Behauptungen nicht im Zusammenhang mit der beantragten Edition bei der Untermieterin aufgestellt hat, schadet nicht, nachdem die Berufungsklägerin auf Beweisantrag der Berufungsbeklagten hin selbst mit der Beweisverfügung aufgefordert wurde, den Untermietvertrag einzureichen, dieser Aufforderung aber ungerechtfertigterweise nicht nachgekommen ist. Entscheidend ist, dass die Berufungsbeklagte Behauptungen zum Untermietvertrag aufgestellt und den Untermietvertrag als Beweis für diese Behauptungen angeboten hat.
6.5. Die Frage, die sich damit stellt, ist die, ob der Untermietvertrag berücksichtigt werden darf oder ob es sich um ein unzulässiges Beweismittel handelt. Bei der Beantwortung dieser Frage geht es darum, was die Vorinstanz im Rahmen der Edition konkret von der Untermieterin herausverlangt hat. Die Editionsverfügung ist in dieser Hinsicht klar: sie verlangt "Belege zu sämtlichen Zahlungen von der Untermieterin […] wie auch deren Geschäftsführer […] an die Klägerin […] bzw. deren Geschäftsführer […] im Zusammenhang mit dem Untermietverhältnis 'D._____' […] während dem WEF 2020" heraus (RG act. VIII/1). Damit entspricht sie dem Editionsantrag der Berufungsbeklagten (vgl. RG act. I/2, S. 12 N 26). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin besteht tatsächlich ein Unterschied zwischen "sämtliche Zahlungsbelege" und "Belege zu sämtlichen Zahlungen". Während ersteres sich auf Belege beschränkt, die die Zahlungen nachweisen, ist das zweite weiter gefasst und betrifft allgemein Belege, die im Zusammenhang mit den Zahlungen stehen. Dazu gehören z.B. auch Belege, die den Grund der Zahlungen ausweisen, wie es der Untermietvertrag tut. Nachdem die Berufungsbeklagte mit der Edition bei der Untermieterin belegen wollte, dass diese die Berufungsklägerin für die Renovationen und Umbauten bereits entschädigt hat (RG act. I/2, S. 12 N 26), ist offensichtlich, dass sie nicht (nur) Zahlungsbelege, sondern eben Belege zu sämtlichen Zahlungen herausverlangen wollte und herausverlangt hat. Anders als die Berufungsklägerin es sehen will, hat die Berufungsbeklagte ihr Editionsbegehren nicht ungenau formuliert. Der Untermietvertrag ist von der Editionsverfügung mitumfasst, weshalb es sich um ein zulässiges Beweismittel handelt. Der Untermietvertrag ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache heranzuziehen.
6.6. Die Berufungsklägerin merkt schliesslich an, dass auf den von der Untermieterin edierten Unterlagen die Unterschrift ihres Geschäftsführers fehle. Die Unterlagen seien daher untauglich, jedwelche Tatsachenbehauptungen zu belegen. Dieser pauschalen Aussage kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist dieser Umstand in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Unterlagen sind zudem nicht isoliert zu betrachten, sondern in Beziehung zu den weiteren Beweisen zu setzen und mit diesen zusammen zu würdigen. Das kann dazu führen, dass die fehlende Unterschrift nicht mehr ins Gewicht fällt. Wie es sich vorliegend damit verhält, ist nachfolgend an den entsprechenden Stellen zu prüfen.
6.7. Insgesamt hat die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie die von der Untermieterin edierten Unterlagen zu den Akten nahm und auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
7. Würdigung der Zeugenaussagen
7.1. Mit Bezug auf die Zeugenaussagen von J._____, im vorliegend interessierenden Zeitraum Treuhänder der Berufungsbeklagten, moniert die Berufungsklägerin, der Zeuge habe angegeben, im Vorfeld der Einvernahme Kontakt mit der Berufungsbeklagten und deren Rechtsvertreter gehabt zu haben. Es sei offensichtlich, dass er dabei auf die Einvernahme vorbereitet worden sei. Auch die Art, wie der Zeuge ausgesagt habe, deute darauf hin, dass die Aussagen abgesprochen worden seien. Die Vorinstanz hätte daher den Aussagen des Zeugen Senn keinen Beweiswert beimessen dürfen.
7.1.1. Die Tatsache allein, dass der Zeuge Senn vor seiner Einvernahme Kontakt mit dem Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten und ihrem Rechtsvertreter hatte (RG act. IX/2.9, Fragen A-I), lässt seine Aussage nicht als abgesprochen bzw. beeinflusst erscheinen. Selbst unstatthafte Zeugenkontakte würden für sich allein nicht zur Unbeachtlichkeit des Beweismittels führen (Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 172 ZPO).
7.1.2. Worin die Beeinflussung des Zeugen hätte bestehen sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich. J._____ betreute als Treuhänder für die Berufungsbeklagte das Mietobjekt. Er führte für die Berufungsbeklagte die Verhandlungen und war Ansprechpartner für die Berufungsklägerin. Damit war er sowohl über den Geschehensablauf als auch über den Inhalt von Gesprächen und Korrespondenzen bestens informiert. Er gab dieses Wissen an den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten weiter, welcher die Informationen in die Rechtsschriften einarbeitete. J._____ hatte in diesem Zusammenhang auch bis im Oktober 2021 Einblick in die Rechtsschriften und Unterlagen vor der Vorinstanz (act. A.2, S. 8 f. Rz. 20 f.). Er wusste folglich von Anfang an, zu welchen Themen er als Zeuge beantragt wurde. Ebenso war ihm bekannt, welche Standpunkte die Berufungsbeklagte einnahm. Es ist nicht erkennbar, wie die Berufungsbeklagte J._____ bei dieser Sachlage mit dem Kontakt vor der Zeugeneinvernahme hätte auf die Zeugenaussage "vorbereiten" sollen. J._____ hat dementsprechend bestätigt, dass man ihm nicht gesagt habe, was er aussagen solle (RG act. IX/2.9 Frage F).
7.1.3. Die Berufungsklägerin will aus der vom Zeugen verwendeten Formulierung, er habe mit der Berufungsbeklagten und deren Rechtsvertreter Kontakt gehabt*"betreffend Terminbesprechung (heutiger Termin) sowie wie, wo und was"*(RG act. IX/1, S. 4 Frage E) einen Hinweis auf eine Beeinflussung ableiten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie eben dargelegt, war der Zeuge von Anfang an mit dem Inhalt des Prozesses und den Standpunkten der Berufungsbeklagten vertraut. Selbst wenn seine Aussage, man habe über "wie, wo und was" gesprochen, bedeuten würde, dass über die möglichen Fragen an den Zeugen gesprochen wurde, wäre nicht klar, wie der Zeuge hätte beeinflusst werden sollen, beruhte die Argumentation der Berufungsbeklagten doch weitestgehend auf seinen Angaben. Der Zeuge hat sodann verneint, dass ihm gesagt worden sei, was er aussagen solle, und er erklärte auch, er fühle sich frei in seiner Aussage (RG act. IX/1, S. 4 Fragen F und H). Diese Aussagen stehen der Annahme der Berufungsklägerin, es sei eine Beeinflussung erfolgt, entgegen.
Im Übrigen kann die Formulierung "wie, wo und was" entgegen der Meinung der Berufungsklägerin auch so verstanden werden, dass es um den formellen Ablauf und den Ort der Einvernahme gegangen ist. Für dies spricht die weitere Aussage des Zeugen, es sei darüber gesprochen worden, "ob alles soweit klar ist; wo das stattfindet; ob Unklarheiten bestehen" (RG act. IX/1, S. 4 Frage G). Diese Formulierung allein vermag eine Beeinflussung nicht zu belegen. Bei einem Zeugen können durchaus Fragen und Unsicherheiten bestehen, die er vorneweg geklärt haben möchte. Die gewählte Formulierung des Zeugen spricht jedenfalls nicht für eine Beeinflussung.
7.1.4. Die Berufungsklägerin wertet die Aussagen des Zeugen, wonach ihm nicht gesagt worden sei, wie er aussagen solle, und er sich frei gefühlt habe in seiner Aussage, als nicht glaubwürdig. Sie begründet ihre Ansicht jedoch nicht weiter. Sollte sie dazu gelangt sein, weil J._____ vor der Zeugeneinvernahme Kontakt mit der Berufungsbeklagten und deren Rechtsvertreter gehabt hat, so wäre ihre Ansicht nicht überzeugend. Dann würde die Berufungsklägerin aus der unbelegten Annahme, J._____ sei im Rahmen dieses Kontaktes beeinflusst worden, auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner weiteren Aussagen schliessen. Dass eine Beeinflussung stattgefunden habe, müsste die Berufungsklägerin aber zunächst dartun. Das kann sie nicht dadurch, dass sie ihre Annahme der Beeinflussung als gegeben voraussetzt, die weiteren Aussagen aufgrund dieser Annahme als nicht glaubhaft taxiert und daraus dann wieder ihr Argument stützen will, dass J._____ beeinflusst worden sei. Bei dieser Argumentationskette handelt es sich um einen Zirkelschluss. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Aussagen des Zeugen, dass ihm nicht gesagt worden sei, wie er aussagen solle, und dass er sich in seiner Aussage frei gefühlt habe, nicht verlässlich sein sollten.
7.1.5. Schliesslich vermag auch die Art, wie J._____ aussagte, namentlich, dass er nicht immer sofort antwortete, sondern zuerst überlegte, nicht für eine Beeinflussung durch die Berufungsbeklagte zu sprechen. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht festhält, können die Pausen auch daher rühren, dass sich J._____ zuerst wieder erinnern musste, wie etwas tatsächlich gewesen ist, und er eine Antwort nicht schon bereit hatte. Die Pausen können gerade so gut dafür sprechen, dass sich J._____ bemühte, korrekte Aussagen zu machen. Jedenfalls sind sie kein Beleg dafür, dass die Berufungsbeklagte und ihr Rechtsvertreter auf die Aussagen des Zeugen Einfluss genommen hätten. Dass J._____ Einblick in die Rechtsschriften hatte und auch den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten zumindest teilweise instruierte, lässt im Übrigen nicht den Beweiswert der Aussagen entfallen, sondern ist bei der Würdigung der Aussagen miteinzubeziehen.
7.1.6. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kommt somit den Aussagen von J._____ ein Beweiswert zu und die Vorinstanz hat seine Aussagen zu Recht in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen.
7.2. Bezüglich des Zeugen I._____ führt die Berufungsklägerin aus, dieser habe ohne zu zögern bestätigt, dass er keinen Kontakt zu den Parteien oder Parteivertretern gehabt habe, dass ihm nicht gesagt worden sei, was er aussagen solle, und dass er sich frei fühle, die Wahrheit zu sagen. Weiter führt sie aus, es treffe zu, dass der Zeuge im Zeitpunkt der Aussage bei der Berufungsklägerin angestellt gewesen sei, es habe jedoch kein Austausch im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme stattgefunden. Es rechtfertige sich, entgegen der Auffassung der Vorinstanz dem Zeugen I._____ einen weitaus höheren Beweiswert zuzugestehen als dem Zeugen J._____. Dieser Wertung der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von I._____ lassen vielmehr darauf schliessen, dass er genau wusste, worum es bei dem Rechtsstreit und damit auch bei seiner Einvernahme ging und welche Standpunkte die Berufungsklägerin einnahm. Bereits seine Antworten auf die ersten Fragen zur Sache zeigen dies deutlich auf. Obwohl die erste Frage zur Sache sehr allgemein gehalten ist und überhaupt noch keinen Bezug zum konkreten Rechtsstreit aufweist, geht der Zeuge mit seiner Antwort direkt in medias res, ohne auf die eigentliche Frage zu antworten. Er weiss genau, auf welchen Zeitabschnitt es ankommt, und er erklärt bereits, warum er etwas zur Sache aussagen könne (RG act. IX/2.8 Frage 1 und 2 zur Sache). Weiter hielt er fest, er kenne das "D._____" seit 1993 und es seien immer 400 Personen gewesen; er sei seit 1993 in Davos und früher sei er jung gewesen, er kenne das "D._____" gut (RG act. IX/2.8 Frage 3 zur Sache). Offenbar wollte er damit aussagen, dass immer 400 Personen zugelassen gewesen seien, seit er das "D._____" kenne. Es stellt sich dabei die Frage, wie I._____ Kenntnis davon haben sollte, dass immer 400 Personen zugelassen waren. Selbst wenn sich zeitweise 400 Personen im Lokal befunden hätten, würde dies nicht bedeuten, dass auch 400 Personen zugelassen waren. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie I._____ wissen sollte, wie viele Personen sich im Lokal aufgehalten haben, wenn er dort war. Er hat wohl kaum die Anwesenden gezählt. Ebenso wenig dürfte er in der Lage gewesen sein, die genaue Anzahl der Anwesenden zu schätzen. Kommt hinzu, dass es für ihn keinen Grund gegeben hatte, die Anzahl der Anwesenden zu kennen bzw. in Erfahrung zu bringen. Darum ist davon auszugehen, dass sich seine Aussage auf nachträgliche Annahmen stützt bzw. aus der Luft gegriffen ist. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass I._____ gemäss Einvernahmeprotokoll den Jahrgang 1977 hat, im Jahr 1993 somit erst 16-jährig war und damit das "D._____" noch einige Zeit gar nicht besuchen konnte. Trotzdem hat er ausgesagt, dass er das "D._____" seit 1993 kenne und es immer 400 Personen gewesen seien. Die Aussage zeigt, dass der Zeuge darum bemüht war, die Berufungsklägerin zu unterstützen und ihre Position zu stärken. Zu Recht weist die Berufungsbeklagte sodann darauf hin, dass sich die Aussagen des Zeugen I._____ widersprechen. So hat er zum einen, wie gesehen, ausgesagt, es seien immer 400 Personen im "D._____" gewesen, zum andern hat er erklärt, das "D._____" verfüge über keine Notausgänge (RG act. IX/2.8, Fragen 3 und 5 zur Sache). Ohne Notausgänge hätten sich aber keine 400 Personen im "D._____" aufhalten dürfen. Schliesslich zeigen die Aussagen von I._____, dass er sich mit der Berufungsklägerin identifiziert bzw. sich als Teil der Berufungsklägerin sieht. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin das "D._____" umgebaut habe, antwortete er: "Das habe ich umgebaut. Wir haben neue Wände, eine neue Bühne, neue Decken gemacht, alles abgerissen. […]Wir haben das alles renoviert, weiluns ein Fünfjahresvertrag versprochen wurde. […]" (RG act. IX/2.8, Frage 9 zur Sache, Hervorhebung hinzugefügt). In der Antwort zu Frage 5 hält er ebenso fest: "[…] UndJ._____. hatuns versprochen, dass die Notausgänge bis Ende November gemacht würden. […]" (RG act. IX/2.8, Frage 5 zur Sache, Hervorhebung hinzugefügt). Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass die Verbindung zwischen dem Zeugen und der Berufungsklägerin sehr ausgeprägt ist. Insgesamt kann keinesfalls gesagt werden, die Aussagen von I._____ seien von vornherein glaubhafter und hätten folglich einen höheren Beweiswert als jene von J._____.
8. Protokolle der Zeugeneinvernahmen
Die Berufungsklägerin moniert, die Protokolle der Zeugeneinvernahmen enthielten mehrere Fehler; massgebend sei die Tonaufnahme. Was die Berufungsklägerin jedoch aus den von ihr behaupteten Fehlern ableiten will, bleibt im Dunkeln. Auf ihre Rüge ist nicht weiter einzugehen.
Für Protokollergänzungen ist im Weiteren nicht das Kantonsgericht zuständig, sondern das Regionalgericht Prättigau/Davos (vgl. BGer 4D_59/2016 v. 04.01.2017 E. 4.2).
9. Mangel am Mietobjekt
Die Berufungsklägerin behauptet, die Berufungsbeklagte habe ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 6. September 2019 für das Mietobjekt eine maximale Personenbelegung von 400 Personen sowie die Lösung der Notausgangssituation bis Ende November 2019 zugesichert. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Einschränkungen habe diese Zahl der Anwesenden nicht eingehalten werden können. Darin liege ein Mangel am Mietobjekt. Die Berufungsbeklagte bestreitet, die behaupteten Zusicherungen gemacht zu haben. Die Vorinstanz gelangte zur Ansicht, die Berufungsklägerin habe keine Zusagen nachgewiesen.
9.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe zwar zu Recht ausgeführt, es habe weder eine maximale Personenbelegung noch eine Lösung der Notausgangssituation Eingang in den Mietvertrag gefunden. Bei den Ausführungen der Vorinstanz, weshalb dies unterblieben sei, handle es sich jedoch um reine Mutmassungen, die für die Beurteilung der Streitsache nicht relevant seien. Dass Zusicherungen der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Notausgangssituation und der maximalen Personenbelegung nur mündlich erfolgt seien, ändere an deren Gültigkeit nichts. Mit dieser letzten Aussage setzt die Berufungsklägerin als gegeben voraus, dass die von ihr behaupteten Zusicherungen tatsächlich erfolgt sind. Genau dies aber muss sie beweisen, nachdem die Berufungsbeklagte die Zusicherungen bestreitet. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine Mutmassungen anstellt, vielmehr würdigt sie die Beweise und die Argumente der Berufungsklägerin. Was sie dabei ausführt, ist sehr wohl relevant. So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Berufungsklägerin als erfahrene Clubbetreiberin zweifellos darauf bestanden hätte, die behaupteten Zusicherungen in den Mietvertrag aufzunehmen, wenn diese denn tatsächlich abgegeben worden wären. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin damit argumentiert, eine Personenbelegung von 400 Personen sei für sie subjektiv wesentlich gewesen. Dass im Mietvertrag keine Hinweise auf eine bestimmte Personenbelegung und auf die Lösung der Notausgangssituation zu finden sind, spricht dafür, dass die Berufungsbeklagte in diesen Punkten keine Zusicherungen abgegeben hat.
Der Berufungsklägerin nützen auch ihr angebliches Vertrauen in die behaupteten Zusicherungen und ihre geltend gemachte Gutgläubigkeit nichts. Wie bereits ausgeführt hat die Berufungsklägerin die Zusicherungen zu beweisen. Behauptetes Vertrauen und behauptete Gutgläubigkeit erbringen diesen Beweis nicht. Dass beiden Parteien die ungeklärte Notausgangssituation bekannt gewesen sein soll, hindert im Übrigen nicht, dass jede Partei eine eigene Vorstellung davon gehabt haben kann, von wem und wie diese Situation zu regeln sei. Es würde jedenfalls entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin die Aufnahme der behaupteten, jedoch bestrittenen Zusicherungen in den Mietvertrag keineswegs als unnötig erscheinen lassen.
9.2 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, die Berufungsbeklagte habe vor Vorinstanz eingeräumt, dass für das Mietobjekt vor Mietantritt keine Beschränkung der Personenbelegung bestanden habe. Dass die Personenzahl von der Gebäudeversicherung (GVG) später eingeschränkt worden sei, sei aktenkundig. Bereits darin liege ein Mangel, da die ursprünglich unbeschränkte Personenbelegung nachträglich beschränkt worden sei. Auch dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Die Berufungsklägerin lässt nämlich ausser Acht, dass das Brandschutzgesetz (BR 840.100) und die Brandschutzverordnung (BR 840.110) auch gegolten haben, wenn die GVG (noch) nicht verfügt hatte. Die Gesetzgebung zum Brandschutz legt unter anderem fest, wie viele Personen sich aus feuerpolizeilicher Sicht gleichzeitig in einem Raum aufhalten dürfen. Das Brandschutzgesetz verweist dazu auf die Vorschriften des Vollzugsorgans der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Als verbindliche Vorschriften für den Brandschutz gelten sodann gemäss Art. 1 Brandschutzverordnung die Brandschutzvorschriften der VKF (Brandschutzvorschriften 2015) gemäss Anhang 1 in der jeweils aktuellen Fassung. Nach diesem Anhang bestehen die Brandschutzvorschriften aus der Brandschutznorm Nr. 1-15 sowie den Brandschutzrichtlinien (vgl. auch Art. 4 Brandschutznorm). Sie sind direkt anwendbar und gehen entgegenstehendem kantonalem Recht vor (BGer 1C_328/2018 v. 12.04.2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Brandschutzrichtlinie 16-15 (einsehbar auf der Homepage des VKF: https: //services.vkg.ch/rest/public/georg/bs/publikation/documents/BSPUB-1394520214-85.pdf/content) befasst sich mit den Flucht- und Rettungswegen. Unter Ziffer 2.4.6 legt sie fest, wie viele Ausgänge je nach Personenbelegung vorhanden sein müssen. Ziffer 2.4.7 behandelt die notwendige Breite der Ausgänge. Schon allein aus diesen Anforderungen in Verbindung mit den tatsächlichen Gegebenheiten ist klar, dass sich im Mietobjekt nicht eine unbeschränkte Anzahl Personen gleichzeitig aufhalten durfte. Eine Verfügung der GVG beschränkte in dem Sinne die maximale Personenbelegung nicht, da diese schon vor der Verfügung durch das Gesetz bzw. durch die für die Kantone verbindlichen (Art. 6 Abs. 3 IVTH; SR 946.513), direkt anwendbaren Richtlinien bestimmt war. Eine Verfügung der GVG hielt fest, was das Gesetz bzw. die Richtlinie bereits davor vorgegeben hatte. Der Argumentation der Berufungsklägerin, dass vor Mietantritt keine Beschränkung der Personenzahl bestanden habe und die zulässige Personenbelegung später durch die GVG beschränkt worden sei, was einem Mangel entspreche, ist damit der Boden entzogen.
Die Berufungsklägerin moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe in unzutreffender Würdigung des Sachverhalts und der Beweise geschlossen, dass mangels früherer GVG-Verfügung mit Angabe einer Personenkapazität nicht auf eine konkludente Vereinbarung zur Personenbelegung geschlossen werden könne und damit kein Mangel am Mietobjekt vorliege. Die Vorinstanz setze sich über die Angabe der Berufungsbeklagten, dass überhaupt keine Personenbeschränkung bekannt gewesen sei, schlicht hinweg. Es ist nicht klar, was die Berufungsklägerin damit rügen will. Es könnte sein, dass sie auf diese Weise geltend machen will, dass die Parteien konkludent eine unbeschränkte Personenbelegung vereinbart hätten. Dem könnte nicht zugestimmt werden. Wie bereits ausgeführt, war schon durch das Gesetz bzw. die Brandschutzvorschriften eine Beschränkung der Personenbelegung gegeben. In dieser Situation wäre die konkludente Vereinbarung einer unbeschränkten Personenkapazität nur bei klaren Indizien zu bejahen. Solche finden sich nicht und macht die Berufungsklägerin auch keine geltend. Die konkludente Vereinbarung einer unbeschränkten Personenbelegung ist nicht nachgewiesen.
9.3.1. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihrem früheren Rechtsvertreter und J._____ als allein das "E._____" (bzw. jetzt "F._____") und damit das andere von ihr gemietete Lokal betreffend beurteilt und aus diesem Grund keine Zusicherung für das "D._____" herausgelesen habe. Die Entfluchtung der beiden Lokalitäten hänge aber aufgrund baulicher Gegebenheiten zusammen, weshalb der erwähnte E-Mail-Verkehr zumindest bezüglich der Notausgangssituation beide Lokalitäten betreffe. Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Es geht im E-Mail-Verkehr allein um den "F._____" und nicht um das "D._____", was sich bereits aus dem Betreff der E-Mails ergibt. Aber auch der Inhalt des E-Mails des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin vom 25. September 2019 macht deutlich, dass es allein um den "F._____" ging, wird doch explizit festgestellt, dass eine Besprechung bezüglich Mängeln, die bereits am 5. August 2019 angezeigt worden sein sollen, also mehr als einen Monat vor Unterzeichnung des Mietvertrages über das "D._____" am 18. September 2019 (RG act. II/8), festgehalten werde. Die Feststellung der Vorinstanz, dass aus diesem E-Mail-Verkehr keine Zusicherung bezüglich des "D._____" herausgelesen werden kann, trifft zu. Wie das für den "F._____" erstellte Flucht- und Rettungswegkonzept zeigt, kann die Flucht- und Rettungswegsituation sehr wohl nur für eine der beiden Lokalitäten betrachtet werden (RG act. III/4). Dass Anpassungen bei den Fluchtwegen für das eine Lokal auch Auswirkungen auf die Fluchtwege der anderen Lokalität haben können, heisst daher nicht, dass eine Zusage bezüglich der Notausgänge des einen Lokals automatisch auch eine Zusage für die Notausgangssituation des anderen Lokals enthält. Sollten tatsächlich Zusicherungen bezüglich der Notausgangssituation der einen Lokalität gegeben worden sein, so könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Zusicherung zur Notausgangssituation der anderen Lokalität geschlossen werden.
9.3.2. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass aus dem E-Mail-Verkehr auch für das "D._____" etwas abgeleitet werden könnte, so würde dies der Berufungsklägerin nicht weiterhelfen. In der E-Mail ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. September 2019 wird festgestellt, es sei vereinbart worden, dass die Berufungsbeklagte für die Behebung von Mängeln aufkommen und diese umgehend beheben lassen werde. Es folgt eine Aufzählung verschiedener Punkte, die ganz unterschiedliche Bereiche betreffen. Bezüglich der Notausgangssituation findet sich nur ein Punkt, nämlich "Notausgänge Feuerpolizei und Parkplatz […]" (RG act. II/9). Eine genauere Auseinandersetzung mit den behaupteten Problemen und zu ergreifenden Massnahmen erfolgt nicht. Ob und inwieweit diese Massnahmen auch allfällige Probleme in der Fluchtwegsituation im "D._____" lösen würden, kann daher nicht gesagt werden. Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal zu erwähnen, dass es in der E-Mail des damaligen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin um Beanstandungen ging, die bereits am 5. August 2019 der Berufungsbeklagten gegenüber geltend gemacht worden waren, als nur der "F._____" Thema gewesen sein kann. In seiner Antwortmail vom 4. Oktober 2019 bestätigt der Liegenschaftsverwalter der Berufungsbeklagten dann, dass die angezeigten Mängel behoben würden und mit den baulichen Arbeiten bereits begonnen worden sei. Bezüglich der Notausgangssituation bringt er aber Vorbehalte an. Er führt aus, dass bezüglich des Parkplatzes Gespräche geführt würden, sagt aber keine Lösung der Situation zu. Dann weist er darauf hin, dass das Flucht- und Rettungswegkonzept noch nicht erstellt sei und dass, sobald dieses vorliege, die Türen entsprechend angepasst würden (RG act. II/9). Eine Zusage, dass die Berufungsbeklagte die Notausgangssituation für das "D._____" lösen werde, kann daraus nicht abgeleitet werden.
9.4. Die Berufungsklägerin verweist im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Mangel weiter auf den Zeugen I._____, der sowohl die Vereinbarung einer Kapazität von 400 Personen als auch die Zusicherung der Lösung der Notausgangsproblematik bestätigt habe. Damit habe die Berufungsklägerin den Beweis für die von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen erbracht. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass der Zeuge J._____ sowohl eine Zusicherung bezüglich der Personenbelegung als auch eine solche mit Bezug auf die Notausgangssituation verneint hat (RG act. IX/2.9, Fragen 1 bis 3 zur Sache). Wie gesehen kommt der Zeugenaussage von I._____ entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein von vornherein höherer Beweiswert zu als jener von J._____. Weiter ist bereits festgestellt worden, dass die Aussagen von I._____ zeigen, dass er darum bemüht war, der Berufungsklägerin zu helfen. Seine Aussagen sind daher mit Zurückhaltung zu würdigen. Jedenfalls vermögen sie die von der Berufungsklägerin behaupteten Zusicherungen der Berufungsbeklagten aufgrund der sich widersprechenden Zeugenaussagen nicht zu belegen.
Die Berufungsklägerin moniert, dass sich die Vorinstanz mit den bestätigenden Elementen der Aussagen des Zeugen I._____ zu den behaupteten Zusicherungen der Berufungsbeklagten nicht befasse bzw. deren Kernpunkt verkenne. Dies zeige, dass die Vorinstanz voreingenommen gewesen sei und ihre Meinung bereits vor der Urteilsberatung gefasst habe. Die Berufungsklägerin versteift sich dabei auf eine einzige Feststellung der Vorinstanz und lässt völlig ausser Acht, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Aussagen des Zeugen I._____ vor allem darauf abstellte, dass der Zeuge J._____ die behaupteten Zugeständnisse verneinte. Aus der Erwägung der Vorinstanz geht zudem klar hervor, dass sie die bestätigenden Elemente der Aussagen von I._____ durchaus zur Kenntnis nahm, führt sie diese in ihrer Erwägung doch wörtlich auf. Sie hat im Rahmen der Beweiswürdigung diese Aussagen jedoch anders bewertet, als es die Berufungsklägerin tut. Darin kann keine Voreingenommenheit erblickt werden. Wie bereits dargelegt, kommt den Aussagen des Zeugen I._____ kein höherer Beweiswert zu als jenen des Zeugen J._____. Wenn der eine Zeuge etwas bejaht, was der andere verneint, kann nicht einfach auf die Aussage des einen oder anderen Zeugen abgestellt werden. Ihre Argumentation mit dem Beweiswert der beiden Aussagen bringt die Berufungsklägerin daher nicht weiter. Sie hätte sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und erklären müssen, weshalb die Aussage des einen Zeugen mehr zu überzeugen vermöge als jene des anderen. Das hat sie nicht getan.
Schliesslich sind auch die Hinweise der Berufungsklägerin auf Art. 56 ZPO unbehelflich. Zum einen kommt Art. 56 ZPO nur zum Zuge, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Zum anderen sind die Aussagen des Zeugen I._____ zu den Fragen 3 und 4 (RG act. IX/2.8) weder unklar noch widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig. Ein Nachhaken des Gerichts war daher weder angezeigt noch notwendig. Zum Dritten hätte es dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin freigestanden, dem Zeugen ergänzende Fragen zu stellen, wenn er eine Klarstellung für nötig erachtet hätte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass aus Sicht des Rechtsvertreters offenbar die Möglichkeit bestand, dass der Zeuge aufgrund seiner Fremdsprachigkeit Verständnisschwierigkeiten haben könnte. Der Rechtsvertreter hat auf ergänzende Fragen jedoch verzichtet (RG act. IX/2.8, S. 6, Ziff. 3a). Im Übrigen hat der Zeuge jeweils angegeben, wenn er eine Frage nicht verstand (RG Dossier IX/2, CD-ROM, Einvernahme I._____, Zeit ab 00:11:33). Dass er die Frage wegen seiner Fremdsprachigkeit nicht verstanden haben könnte, ist daher nicht überzeugend.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz keineswegs den Sachverhalt frei erweitert und Vermutungen anstellt, wie es die Berufungsklägerin beanstandet. Die Berufungsklägerin scheint nicht hinreichend deutlich zwischen Sachverhaltserweiterung und Mutmassungen einerseits und Beweiswürdigung andererseits zu unterscheiden. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Zeuge habe gar nicht wissen können, wie viele Leute sich jeweils gleichzeitig im "D._____" aufgehalten hätten, so handelt es sich dabei weder um eine Sachverhaltserweiterung, noch um eine Mutmassung, sondern um Beweiswürdigung. Diese beruht auf dem Umstand, dass Gäste einer Bar erfahrungsgemäss nicht zählen, wie viele Personen anwesend sind, schon gar nicht, wenn es um eine so hohe Anzahl wie vorliegend behauptet gehen soll. Miteinzubeziehen ist die zweite Erfahrungstatsache, dass Schätzungen nicht genau sind und oft weit danebenliegen. Schliesslich spielt eine Rolle, dass der Zeuge keine Veranlassung hatte, bei seinen Besuchen im "D._____" die Anzahl der Anwesenden in Erfahrung zu bringen, weshalb sich seine Aussage auf Erinnerungen und blosse Annahmen stützen musste. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Zeuge nicht wissen konnte, wie viele Personen sich jeweils gleichzeitig im "D._____" aufgehalten haben, und erst recht nicht, wie viele zugelassen waren, ist nicht zu beanstanden.
9.5. Weiter bemängelt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte eingeräumt habe, dass ihr keine Beschränkung der Personenzahl für das "D._____" bekannt sei, was zeige, dass früher 400 Personen oder sogar mehr zugelassen gewesen seien. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie die Berufungsklägerin und der Zeuge I._____ zur Annahme kämen, dass schon früher 400 Personen erlaubt gewesen seien, erübrige sich damit. Es wurde bereits aufgezeigt, dass die Annahme der Berufungsklägerin, es habe früher keine Beschränkung der Personenbelegung gegeben, nicht zutrifft (vgl. Erwägung 9.2). Die Frage, wie die Berufungsklägerin und der Zeuge zur Annahme kommen, dass früher 400 Personen zugelassen gewesen seien, ist folglich im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus relevant.
Was die Berufungsklägerin bezüglich des "finalen Untermietvertrages", d.h. bezüglich des von der Untermieterin im Rahmen der von ihr verlangten Edition eingereichten Untermietvertrages, ausführt, hilft ihr nicht weiter. Wie bereits erläutert, kann der von der Untermieterin eingereichte Untermietvertrag in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden (Erwägung 6.5). Auch wenn dieser Untermietvertrag von der Berufungsklägerin nicht unterzeichnet ist, so belegt er doch, dass gegenüber der Untermieterin ein Angebot mit einer Personenbelegung im "D._____" von höchstens 300 Personen gemacht wurde (RG act. VIII/8). Dies spricht entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gegen eine Zusicherung von 400 Personen durch die Berufungsbeklagte, da kein Grund für die Weitergabe einer tieferen Personenbelegung ersichtlich ist. In Verbindung mit der von der Berufungsklägerin eingereichten Offerte (RG act. II/10, dass diese an die Untermieterin gerichtet gewesen sein soll, lässt sich der Offerte nicht entnehmen) ergibt sich sogar ein starkes Indiz dafür, dass von der Berufungsbeklagten keine Belegung von 400 Personen zugesichert wurde. In der Offerte wird zwar bezüglich des "D._____" eine Personenzahl von 400 genannt. Es findet sich dazu jedoch der Hinweis "to be confirmed" ["muss bestätigt werden"] (RG act. II/10). Das lässt nur den Schluss zu, dass diese Zahl von 400 Personen in jenem Zeitpunkt nicht sicher war. Zusammen mit dem Untermietvertrag lässt sich darauf schliessen, dass eine Belegung von 400 Personen von der Berufungsbeklagten nicht zugesichert wurde.
Schliesslich überzeugen auch die Argumente der Berufungsklägerin, wonach der Aussage des Zeugen K._____ nicht gefolgt werden könne, nicht. Der Zeuge erklärte, dass im "D._____" mit der Bühne und dem ganzen Innenausbau gar keine 300 Personen Platz gehabt hätten (RG act. IX/1.6, S. 6 f. zu Frage 7). Genau darin liegt die falsche Annahme der Berufungsklägerin. Beim Flächenmass, das sie aus der Vermassung des "D._____" herausliest, handelt es sich um die Bruttofläche, wie anhand der angegebenen Längenmasse errechnet werden kann (RG act. II/8). Das heisst, die Fläche, die von der Bühne, den Bars etc. eingenommen wird, ist mitgerechnet (wie die Berufungsklägerin darauf kommt, dass die Bartheken schon abgezogen sein sollen, begründet sie nicht und ist nicht nachvollziehbar). Um zu entscheiden, wie viele Personen Platz haben können, sind diese Flächen jedoch abzuziehen, es ist von der Nettofläche auszugehen (vgl. auch Anhang zu Ziffer 3.5.2 der Brandschutzrichtlinie 16-15, "Diskotheken, Popkonzerte ohne Bestuhlung"). Wie hoch die Nettofläche des "D._____" gewesen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch aus der Argumentation der Berufungsklägerin nicht klar. Dasselbe ist mit Bezug auf den "F._____" zu sagen, dessen Fläche die Berufungsklägerin zum Vergleich heranzieht. Auch diesbezüglich geht sie von der Bruttofläche aus. Da nun aber der Innenausbau der beiden Lokalitäten sehr unterschiedlich gewesen sein kann, lassen die beiden Bruttoflächen keinen Schluss auf die zugelassene Personenanzahl zu. Insbesondere aber steht die Bruttofläche des "D._____" der Aussage des Zeugen, dass keine 300 Personen Platz gehabt hätten mit der Bühne und dem ganzen Innenausbau, nicht entgegen. Die Aussage von K._____ kann mit den Argumenten der Berufungsklägerin nicht entkräftet werden.
9.6. Die Berufungsklägerin argumentiert, obwohl die Frage der Tauglichkeit keine Rolle spiele, da im Nichteinhalten der zugesicherten Personenbelegung bereits ein Mangel liege, sei das Mietobjekt entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht zum vertraglichen Gebrauch tauglich gewesen. Gemäss Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) seien im Mietobjekt mangels Entfluchtungsmöglichkeiten lediglich 100 Personen zugelassen gewesen. Während des WEF-Events seien jedoch gemäss Aussagen des Zeugen K._____ mehr als 100 Personen anwesend gewesen. Einzig aufgrund der Bemühungen der Untermieterin und der Berufungsklägerin habe die Personenkapazität auf 250 pro Lokalität erhöht werden können, was jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen sei. Das Mietobjekt sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt mangelhaft gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die von der Berufungsklägerin behauptete Zulassung von maximal 100 Personen durch die GVG auf keine der eingelegten Verfügungen der GVG stützen lässt (RG act. II/3, 5 und 6 sowie act. III/4). Wie die Berufungsklägerin zur Auffassung gelangt, dass die Gebäudeversicherung 100 Personen zugelassen habe, ist nicht klar. Jedenfalls ergibt sich solches nicht aus den Akten. Weiter zu berücksichtigen ist der Mietvertrag. Dieser hält fest, die Räumlichkeiten würden von der Berufungsklägerin "zwecks Weitervermietung anlässlich des World Economic Forum Annual Meeting in Davos gemietet" (RG act. II/8, Ziff. 1). Der vertragliche Gebrauch entsprach daher der Weitervermietung während dem WEF [2020]. Genauere Angaben über die Anforderungen an die Räume für die Weitervermietung enthält der Mietvertrag nicht. Es ist damit von einem üblichen Gebrauch für Veranstaltungen während dem WEF auszugehen, also von Vorträgen und Meetings. Genau dafür hat die Untermieterin die Lokalitäten auch verwendet (RG act. IX/1.6, S. 6 zu Frage 7). Für einen Vortrag oder ein Meeting sind feuerpolizeilich weniger Personen zugelassen als in einer Bar oder in einem Club, was allein schon aufgrund der notwendigen Bestuhlung einleuchtet (vgl. dazu auch Ziff. 3.5.5 der Brandschutzrichtlinie 16-15, samt Anhang). Konkret werden gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 in allgemeinen Versammlungsräumen und Mehrzwecksälen nur gerade die Hälfte oder bei Bestuhlung gar nur ein Viertel so viele Personen pro m2 zugelassen wie in Discotheken (vgl. Ziff. 3.5.2 der Brandschutzrichtlinie 16-15 samt Anhang [*"Versammlungsräume allgemein"und"Mehrzwecksäle"einerseits,"Diskotheken und Popkonzerte ohne Bestuhlung"*andererseits]). Wenn für den Betrieb eines Clubs im Mietobjekt die von der Berufungsklägerin behaupteten 400 Personen zugelassen bzw. zugesagt gewesen wären, so hätten für einen Vortrag aus feuerpolizeilicher Sicht somit aufgrund der Bestuhlung nur gerade 100 Personen gleichzeitig im Raum sein dürfen. Dass das Mietobjekt für einen Vortrag oder ein Meeting nicht geeignet gewesen wäre, auch wenn tatsächlich nur 100 Personen zugelassen gewesen wären, steht daher nicht fest. Mitberücksichtigt werden darf, dass die Berufungsklägerin beide von ihr gemieteten Lokalitäten zusammen zur Untermiete für das WEF angeboten und auch zusammen untervermietet hat (RG act. II/10 und act. VIII/8). Im "F._____" waren ohne weitergehenden Aufwand von Seiten der Berufungsklägerin 200 Personen zugelassen (vgl. dazu RG act. II/3 und 5). Dass bei diesen Kapazitäten in den beiden Lokalitäten kein Vortrag oder Meeting hätte durchgeführt werden können, überzeugt nicht. Das Mietobjekt war daher sehr wohl für den Gebrauch, den die Berufungsklägerin vorgesehen hatte, geeignet.
Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin handelt es sich im Übrigen bei der Mail von L._____ vom 15. Januar 2020 nicht um eine solche von der GVG an die Untermieterin, sondern um eine solche von der Untermieterin an die GVG (RG act. II/12). Aus der Mail geht hervor, dass die Untermieterin mit der GVG eine Abmachung bezüglich Personenbelegung getroffen hat; gemäss dieser Abmachung waren in den beiden Lokalen zusammen 250 Personen zugelassen, wobei offenbar keine weitere Aufschlüsselung der Personenbelegung auf die beiden Lokalitäten erfolgte. Die Mail ist insoweit klar und es gibt keine Hinweise, dass es sich um einen Verschrieb gehandelt haben könnte und eigentlich von 250 Personen pro Lokalität ausgegangen werden müsste, wie es die Berufungsklägerin behauptet. Zu Recht weist die Berufungsklägerin jedoch darauf hin, dass die GVG in jenem Zeitpunkt allein schon im "F._____" 200 Personen, mit zusätzlichen Securities an den Fluchtwegen sogar 299 Personen zugelassen hatte (RG act. II/3 und 5). Für die Zwecke der Untermieterin genügten gemäss E-Mail aber bereits 250 Personen in beiden Lokalen zusammen. Nachdem schon nach Zählweise der Berufungsklägerin ohne weitere Anpassungen 300 Personen in den beiden Lokalitäten zusammen zugelassen gewesen wären, spricht die E-Mail folglich nicht gegen die Tauglichkeit des Mietobjekts für den vorausgesetzten Gebrauch. Der Hinweis in der E-Mail auf einen Security an jedem Ausgang während des Events, um im Notfall die Gäste ins Freie zu lotsen, ist vor diesem Hintergrund nicht klar. Sollte tatsächlich die GVG zusätzliche Securities verlangt haben, so könnte dies schwerlich der Berufungsbeklagten entgegengehalten werden, nachdem keine Vereinbarung über eine bestimmte Personenbelegung nachgewiesen ist und mit den nach Ansicht der Berufungsklägerin von der GVG zugelassenen 100 Personen durchaus ein WEF-Event durchgeführt werden konnte. Dass das Mietobjekt für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht tauglich gewesen wäre, wäre folglich selbst in diesem Fall nicht nachgewiesen. Kommt hinzu, dass die Notwendigkeit von zwei zusätzlichen Securities als nicht erhebliche Beeinträchtigung beurteilt werden müsste, die den vorausgesetzten Gebrauch nicht hinderte.
9.7. Der Berufungsklägerin ist es nicht gelungen, eine Zusicherung der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Personenbelegung im Mietobjekt sowie hinsichtlich der Bereinigung der Notausgangssituation nachzuweisen. Ebenso wenig konnte sie aufzeigen, dass das Mietobjekt für den vorausgesetzten Gebrauch nicht tauglich gewesen wäre. Ein Mangel ist daher nicht belegt und wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Eine Mietzinsreduktion aufgrund eines Mangels, wie sie die Berufungsklägerin verlangt, ist somit nicht gerechtfertigt. Demzufolge besteht keine entsprechende Forderung, die die Berufungsklägerin der Mietzinsforderung gegenüberstellen kann; eine Verrechnung findet nicht statt.
10. Mietzinsrückbehalt
10.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 12. November 2019 angekündigt, den Mietzins für das "D._____" zurückzubehalten, bis die Mängel in der Entfluchtung der Lokale behoben seien. Gleichzeitig habe sie erklärt, dass sie davon ausgehe, die Berufungsbeklagte sei damit einverstanden, andernfalls bitte sie um gegenteilige Antwort bis am 18. November 2019. Da die Berufungsbeklagte sich nicht habe vernehmen lassen, sei von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen. Die Parteien seien in jenem Zeitpunkt bezüglich der beiden Lokalitäten in regem Austausch gestanden, weshalb die Berufungsklägerin eine Rückmeldung habe erwarten dürfen, andernfalls sie von einer stillschweigenden Zustimmung habe ausgehen dürfen. Dies habe sie in ihrem Schreiben auch explizit so angekündigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte nicht die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten nochmals nachfragen müssen, nachdem keine Reaktion gekommen sei, vielmehr hätte die Immobilienverwalterin als Vertreterin der Berufungsbeklagten sich im Falle der Ablehnung rechtzeitig melden müssen. Nachdem keine Rückmeldung erfolgt sei, habe die Berufungsklägerin von einer stillschweigenden Zustimmung ausgehen dürfen. Die Parteien hätten die Fälligkeit des Mietzinses aufgrund stillschweigender Vereinbarung aufgeschoben.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Stillschweigen gilt nur als Zustimmung zu einem Antrag, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Schweigen kann also nur in Ausnahmefällen als Annahme eines Antrags gedeutet werden. Einen Ausnahmefall hat die Berufungsklägerin aber nicht dargetan. Bei dieser Wertung ist zu berücksichtigen, dass nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen ist, sondern die Umstände nach objektivierendem Massstab zu deuten sind (BGer 4C.437/2006 v. 13.03. 2007 E. 2.3.1, nicht publ. in BGE 133 III 356). Vorausgesetzt ist, dass das Verhalten der Gläubigerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Verkehrsanschauung den Schluss auf einen Verzichtswillen begründet erscheinen lässt. Im November 2019, als die Berufungsklägerin das von ihr erwähnte Schreiben der Berufungsbeklagten zukommen liess (RG act. II/16), waren die Parteien augenscheinlich unterschiedlicher Ansicht bezüglich der Notausgangssituation und dem weiteren Vorgehen. Es waren schon seit längerer Zeit deswegen Gespräche im Gange, ohne dass ein Konsens gefunden werden konnte. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben von einem Mangel in der Entfluchtung spricht, wobei sie diesbezüglich überwiegend mit dem "F._____" argumentiert und nicht mit dem "D._____", war das Vorliegen eines Mangels zwischen den Parteien strittig. Dass eine Vermieterin in dieser Situation den Rückbehalt des gesamten Mietzinses akzeptieren würde, ist abwegig. Das Angebot der Berufungsklägerin, den gesamten Mietzins zurückzubehalten, war in der zwischen den Parteien bestehenden Situation unrealistisch und zudem ganz allein zu ihren Gunsten, so dass sie nicht mit einer Antwort rechnen und noch weniger von einer stillschweigenden Annahme ausgehen durfte. Daran würde sich nichts ändern, wenn die Parteien in jener Zeit tatsächlich in regem Austausch gestanden haben sollten, was sich aus den Akten jedoch nicht ergibt. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es an der Berufungsklägerin gelegen wäre, bei der Berufungsbeklagten nachzuhaken, nachdem sich diese nicht geäussert hatte. Dies gerade weil der Vorschlag der Berufungsklägerin derart einseitig war. Das Schweigen der Berufungsbeklagten auf das Schreiben der Berufungsklägerin stellt demzufolge keine Zustimmung dar. Eine Vereinbarung, die Fälligkeit der Mietzinsforderung aufzuschieben, ist nicht erfolgt. Das musste auch der Berufungsklägerin bewusst sein, gerade weil sie seit August 2019 anwaltlich vertreten war (RG act. III/10).
10.2. Die Berufungsklägerin bemängelt unter dem Punkt "Mietzinsrückbehalt", die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, es liege kein Mangel im Rechtssinne vor, weshalb die Berufungsklägerin nicht zum Rückbehalt des Mietzinses berechtigt gewesen sei. Nachdem sich gezeigt hat, dass die Berufungsklägerin keinen Mangel nachzuweisen vermochte, ist auf diese Kritik nicht weiter einzugehen. Es erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage der Erfüllung der Meldepflicht. Festzuhalten ist immerhin, dass die aktenkundigen Verfügungen der GVG bezüglich der zulässigen Personenbelegung einzig den "F._____" betreffen (RG act. II/3, 5 und 6 sowie III/4) und damit keine Aussagen zu der Personenbelegung und der Entfluchtung im "D._____" enthalten.
10.3. In den Erwägungen der Vorinstanz kann kein Anschein der Voreingenommenheit erblickt werden. Es ist klar, dass die Vorinstanz, wenn sie von einer "Rüge der vermeintlichen Mängel im Sinne von Art. 257g Abs. 1 OR" spricht, die im Gesetz statuierte Meldepflicht meint. Im Weiteren ist bereits aufgezeigt worden, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und J._____ nicht das "D._____" betrifft (Erwägung 9.3.1), weshalb darin auch keine Meldung über Mängel im "D._____" enthalten ist. Die E-Mail vom 10. Juni 2019 wiederum spricht bezüglich des "D._____" allein von einem notwendigen Komplettumbau bzw. einer Totalerneuerung. Dabei werden die Notausgänge zusammen mit dem Eingangsbereich als ein Punkt einer Aufzählung angeführt. Es geht aus der verwendeten Formulierung klar hervor, dass es um eine Neugestaltung und Erneuerung des Innenausbaus geht (RG act. II/4). Eine Mitteilung, dass nicht genügend Notausgänge vorhanden wären bzw. dass die Notausgänge den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden, kann darin nicht gesehen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz bei dieser Beweislage erklärt, die Berufungsklägerin habe erst mit der E-Mail vom 12. November 2019 einen Mangel bei den Notausgängen reklamiert. Schliesslich ist auch aus dem zutreffenden Hinweis der Vorinstanz, dass ein einfacher Rückbehalt des Mietzinses, wie ihn die Berufungsklägerin ausübe, im Gesetz nicht vorgesehen sei, keine Voreingenommenheit der Vorinstanz ableitbar. Es hat sich gezeigt, dass keine Vereinbarung über einen Aufschub in der Fälligkeit des Mietzinses getroffen wurde. Von Gesetzes wegen ist ein einseitiger Mietzinsrückbehalt nicht vorgesehen, vielmehr eröffnet das Gesetz für den Fall unbehobener Mängel die Hinterlegung des Mietzinses (Art. 259g OR). Die Berufungsklägerin hält damit den Mietzins ohne rechtliche Grundlage zurück. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
10.4. Insgesamt ergibt sich, dass keine Vereinbarung über einen Aufschub der Fälligkeit der Mietzinsforderung getroffen wurde. Gemäss Mietvertrag hätte bis zum 31. Oktober 2019 der gesamte Mietzins für die feste Mietdauer auf ein Konto der Berufungsbeklagten überwiesen werden müssen (RG act. 8, Ziff. 4). Die Forderung ist damit seit dem 31. Oktober 2019 fällig. Der Argumentation der Berufungsklägerin, die Forderung sei noch nicht fällig, ist damit der Boden entzogen.
11. Verrechnung zusätzlicher Security-Kosten
Die Berufungsklägerin macht geltend, damit trotz des Mangels bezüglich der maximal zulässigen Personenbelegung im Mietobjekt ein WEF-Event habe durchgeführt werden können, habe mit der GVG eine Vereinbarung getroffen werden müssen, die 250 Personen in den Lokalitäten erlaubt habe. Die gefundene Lösung sei jedoch mit der Auflage verbunden gewesen, dass in beiden Lokalen je mindestens zwei zusätzliche Security-Mitarbeiter anwesend sein müssten. Die Berufungsklägerin habe die Kosten für die zusätzlichen Securities selbst bezahlt. Anlässlich eines Telefongesprächs zwischen J._____, dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin und K._____ hätten die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte vereinbart, dass die Berufungsklägerin die Kosten für die Security-Mitarbeiter vom Mietzins abziehen dürfe. Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass eine solche Vereinbarung nicht nachgewiesen sei. Dabei habe sie die Aussagen der Zeugen K._____, J._____ und I._____, auf welche sie ihre Beurteilung stütze, falsch gewürdigt.
11.1. Zunächst ist erneut festzuhalten, dass ein Mangel hinsichtlich der maximal zulässigen Personenbelegung nicht nachgewiesen ist. Die Berufungsklägerin kann die Rückforderung der Kosten für die zusätzlichen Securities somit nicht darauf abstützen; sie muss eine andere Grundlage nachweisen, will sie erfolgreich eine Verrechnung geltend machen. Das sieht die Berufungsklägerin offenbar selbst so, trägt sie in der Berufung doch nicht vor, sie könne die Kosten aufgrund des (behaupteten) Mangels in der Personenbelegung einfordern und somit verrechnen, sondern sie versucht, eine im Rahmen eines Telefonats zugesagte Übernahme der Kosten durch die Berufungsbeklagte zu belegen.
11.2. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, dass der Zeuge K._____ erklärt habe, die Vermieterin habe zugesagt, eine Lösung zu finden. Das könne nur so verstanden werden, dass die Berufungsbeklagte die Kosten selbst trage. Von einer Vereinbarung habe der Zeuge vorerst nichts gewusst. Auf Zusatzfrage des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin habe er jedoch angefügt, dass man ihn nicht weiter informiert habe, "was jetzt da vor allem mit Mietzins abziehen oder was auch immer sowieso nicht". Obwohl während der ganzen Einvernahme nie erwähnt worden sei, dass die Parteien den Abzug der Security-Kosten vom Mietzins vereinbart hätten, sei dem Zeugen dies also durchaus bekannt gewesen. Seine Glaubwürdigkeit sei in diesem Punkt zu verneinen. Damit zweifelt die Berufungsklägerin aber offensichtlich nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Punkt an. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Zeugeneinvernahme selbst, als er die Frage vorformuliert hat, von einer Vereinbarung der Parteien über den Abzug der Security-Kosten vom Mietzins gesprochen hat (RG Dossier IX/1, CD-ROM, Zeit: ab 00:29:12; diesen Teil der berufungsklägerischen Frage hat der einvernehmende Regionalgerichtspräsident nicht in die Fragestellung übernommen, weshalb er nicht im schriftlichen Protokoll erscheint. Der Zeuge spricht fliessend Schweizerdeutsch und hat daher den Rechtsvertreter verstanden, wie ebenfalls aus der Einvernahme ergeht, Zeit: ab 00:02:07). Dass der Zeuge sich auf einen Abzug der Kosten vom Mietzins bezieht, heisst folglich nicht, dass er von einer Vereinbarung gewusst hätte. Die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Argumentation gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage verfängt nicht.
Was die von der Berufungsklägerin angeführte Aussage des Zeugen anbelangt, die Vermieterin habe zugesagt, eine Lösung zu finden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Vermieterin die Kosten tragen werde. Ebenso gut kann dies dahingehend interpretiert werden, dass Vermieterin und Mieterin darüber noch diskutieren müssten. Dafür spricht die anschliessende Aussage des Zeugen, dass die genauen Worte gewesen seien, "wir finden eine Lösung" (RG act. IX/1.6, S. 10 Frage 13). Das "wir" bezieht sich nicht auf die Vermieterin allein, es spricht vielmehr für eine noch auszuhandelnde Lösung zwischen Vermieterin und Mieterin. Dass Vermieterin und Mieterin noch zusammen einen Weg finden mussten, dafür spricht auch die Schilderung von K._____ in seiner E-Mail vom 8. Mai 2020 an den Geschäftsführer der Berufungsklägerin. Hier hat er festgehalten, dass er den Telefonhörer erhalten und J._____ ihm bestätigt habe, "dass die Kosten für die zusätzlichen Securities in Ordnung sind und dies zwischen der [Vertreterin der Berufungsbeklagten] und der [Berufungsklägerin] geklärt werden wird" (RG act. II/14). Anlässlich seiner Einvernahme hat K._____ ausgeführt, nach bestem Wissen und Gewissen habe er seiner Meinung nach in jener E-Mail und bei der Einvernahme genau dasselbe ausgesagt (RG act. IX/1.6, S. 11 oben). Seine Aussagen an der Einvernahme und die Schilderungen in der E-Mail sind folglich zusammen zu würdigen. Eine gemeinsame Würdigung ergibt, dass die Tragung der Kosten für zusätzliche Securities zwischen der Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin noch nicht besprochen und daher offen war. Die Aussagen des Zeugen K._____ bestätigen eine Übernahme der Kosten durch die Berufungsbeklagte nicht. Zu Recht weist die Vorinstanz im Übrigen darauf hin, dass der Geschäftsführer der Berufungsklägerin auf die E-Mail vom 8. Mai 2020 ohne weiteren Kommentar zu der Schilderung geantwortet hat. Das spricht dafür, dass er mit der Schilderung einverstanden war. Insgesamt bestätigen die Aussagen von K._____ nicht, dass die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte vereinbart hätten, die Berufungsbeklagte übernehme die Kosten für zusätzliche Securities und die Berufungsklägerin dürfe diese vom Mietzins abziehen.
11.3. Mit Bezug auf die Aussage des Zeugen I._____ ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften nie behauptet hat, dieser habe das Telefongespräch mithören können. Vielmehr hat sie den Zeugen am Ende eines ganzen Absatzes unter den angebotenen Beweismitteln aufgeführt, ohne im Absatz selbst in irgendeiner Weise auf diesen Bezug zu nehmen (RG act. I/1, Rz. 7). Ob die Berufungsklägerin damit den Beweis formgültig angeboten hat (vgl. statt vieler BGer 5A_109/2022 v. 15.09.2022 E. 4.1, BGE 144 III 67 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen), erscheint fraglich, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Aussage des Zeugen vermag keinen Beweis für eine Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich der Übernahme der Kosten für zusätzliche Securities und auch nicht bezüglich dem Abzug derselben vom Mietzins zu erbringen.
Entgegen der Meinung der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz die Aussage von I._____ nicht primär deswegen als unglaubhaft eingestuft, weil er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten das Gespräch nicht gut habe mitverfolgen können, sondern weil das Gespräch nach Aktenlage nicht mit Lautsprecher geführt worden sei. Was die Berufungsklägerin gegen diese Wertung vorbringt, überzeugt nicht. Zunächst fehlt es in den vorinstanzlichen Rechtsschriften der Berufungsklägerin an Behauptungen, dass I._____ vor dem Büro gearbeitet habe, dass er das Telefonat mitgehört habe, dass das Telefonat mit einem Smartphone geführt worden sei und dass der Lautsprecher eingeschaltet gewesen sei. Es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin diese Behauptungen nun in der Berufung aufstellt, das ist verspätet, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. Der einvernehmende Regionalgerichtspräsident war nicht gehalten, weitere Einzelheiten beim Zeugen zu erfragen, gerade weil die entsprechenden Tatsachenbehauptungen in den vorinstanzlichen Rechtsschriften fehlten. Es ist nicht am Gericht, prozessuale Nachlässigkeiten oder Fehler einer (anwaltlich vertretenen!) Partei auszubügeln. Da die Berufungsklägerin in den vorinstanzlichen Rechtsschriften im Zusammenhang mit dem Telefonat überhaupt keine Tatsachenbehauptungen mit Bezug auf den Zeugen aufstellt, können dessen Aussagen, wo er gestanden sein soll und warum er das Telefonat gehört haben will, auch nicht als überschiessendes Beweisergebnis betrachtet werden. Ist aber nicht klar, wo der Zeuge gestanden und warum er das Telefonat gehört haben will, ist seine Aussage bezüglich des Inhalts des Telefonats als nicht verlässlich zu werten, da schlicht nicht überprüft werden kann, ob der Zeuge das Telefonat überhaupt hätte mitverfolgen können.
Gegen die Aussagen des Zeugen I._____ im Zusammenhang mit dem Telefonat spricht im Weiteren die Schilderung des Zeugen K._____, der in das Telefonat involviert war und daher ohne Weiteres Auskunft geben konnte. In seiner E-Mail vom 8. Mai 2020 an den Geschäftsführer der Berufungsklägerin hat K._____ wörtlich ausgeführt: "Danach habe ich den Telefonhörer bekommen undJ._____. hat mir bestätigt, […]" (RG act. II/14). Dass K._____ von einem Telefonhörer spricht, ist entscheidend. Aus der Aufnahme seiner Zeugeneinvernahme wird deutlich, dass er seine Worte sehr bewusst wählt (RG act. IX/1, CD-ROM). Das hat er zweifellos auch in seiner Schilderung in der E-Mail vom 8. Mai 2020 getan, die der Berufungsbeklagten entgegengehalten und vor Gericht verwendet werden sollte. Wäre ihm ein Smartphone übergeben worden, so hätte er dies gesagt. Seine Schilderung, dass er den Telefonhörer erhalten habe, spricht gegen ein Smartphone. Und sie spricht auch dagegen, dass das Telefonat über Lautsprecher geführt wurde, denn dann hätte er den Telefonhörer nicht gebraucht, hätte er doch auch so gehört, was J._____ sagt, und J._____ hätte ihn auch verstanden, ohne dass er den Telefonhörer gehalten hätte. Die Aussage von I._____ zum Inhalt des Telefonats, die sich darauf stützt, dass der Lautsprecher eingeschaltet gewesen sei, erweist sich damit als nicht glaubhaft. Davon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. An dieser Einschätzung würde auch eine Aussage des Geschäftsführers der Berufungsklägerin in einer Parteibefragung nichts ändern, ist zum einen die Schilderung von K._____ doch klar und hätte zum andern auch der Geschäftsführer der Berufungsklägerin in einer Einvernahme keine in den Rechtsschriften nicht enthaltenen Tatsachenbehauptungen aufstellen können, die dann vom Gericht hätten berücksichtig werden können oder müssen. In antizipierter Beweiswürdigung konnte die Vorinstanz auf die Parteiaussage des Geschäftsführers verzichten, ohne damit das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin zu verletzen. Dies unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz der Berufungsklägerin entgegen deren Auffassung keine Beweislosigkeit anlastet, sondern vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt ist, dass der Berufungsklägerin der Beweis des Inhalts des Telefongesprächs nicht gelingt. In dieser Situation war eine antizipierte Beweiswürdigung ohne Weiteres statthaft.
11.4. Nachdem sich die Berufungsklägerin vorwiegend auf die Aussage des Zeugen I._____ stützt, sich diese aber als unglaubhaft erwiesen hat, ist ihre Behauptung, die Parteien hätten vereinbart, dass die Berufungsklägerin die zusätzlichen Security-Kosten vom Mietzins abziehen dürfe, unbewiesen geblieben. In dieser Situation ist die Aussage des Zeugen J._____, der auf entsprechende Frage verneint hat, dass die Parteien den Abzug von Kosten für die zusätzlichen Securities vom Mietzins vereinbart hätten (RG act. IX/2.9, S. 5 Frage 4), eine Bestätigung, dass von der von der Berufungsklägerin behaupteten Vereinbarung nicht ausgegangen werden kann.
11.5. Schliesslich ist kurz auf die E-Mail des Geschäftsführers der Berufungsklägerin vom 7. Mai 2020 an J._____ einzugehen. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz diese zu Recht als Indiz dafür gewertet, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Kostentragung erfolgt sei. Der Geschäftsführer hat in dieser E-Mail zunächst aufgezählt, was er im "D._____" alles investiert haben will. Dann hat er für das weitere Vorgehen vorgeschlagen, dass er das "D._____" bis nach dem WEF 2021 behalte und dafür sofort 2x CHF 60'000.00 bezahle (2020 und 2021). Ausführungen zu Security-Kosten fehlen, den Mietzins für das Jahr 2020 hat er ungeschmälert aufgeführt. Anschliessend hat der Geschäftsführer seine Sicht bezüglich der zusätzlichen Security-Kosten festgehalten. Er hat ausgeführt, dass die nicht ausreichenden Notausgänge von Anfang an thematisiert, jedoch keine weiteren Notausgänge gebaut worden seien. Den WEF-Anlass hätten sie nur mit einer Sonderbewilligung der Feuerpolizei durchführen können, dafür hätten sie zwei zusätzliche Securities einstellen müssen. Darauf hat er wörtlich festgehalten: "Die 2x CHF 60'000.00 zahle ich Ihnen auch trotz dieses grossen Mangels und der Mehrausgaben für die Security von CHF 4'800.00" (RG act. III/9, S. 2). Hätten die Parteien tatsächlich vereinbart gehabt, dass die Berufungsbeklagte die Kosten für zusätzliche Securities übernehme, dann hätte der Geschäftsführer in seiner E-Mail zweifellos als weiteres Argument für seinen Vorschlag herausgestrichen, dass er bei einer Verlängerung des Mietvertrags bereit wäre, auch die von der Berufungsbeklagten zu tragenden zusätzlichen Security-Kosten zu übernehmen. Dass jeder Hinweis auf eine Kostentragung durch die Berufungsbeklagte fehlt, spricht dafür, dass eine solche nicht vereinbart wurde. Im Übrigen spricht auch die Wortwahl des Geschäftsführers gegen eine vereinbarte Kostenübernahme durch die Berufungsbeklagte. Dass er ausführt, er werde die 2x CHF 60'000.00 trotz des Mangels und der Mehrausgaben bezahlen, zeigt, dass die Mehrausgaben bei ihm anfallen sollten. Die E-Mail ist ein deutliches Indiz, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zu den Security-Kosten erfolgt ist.
11.6. Da die Berufungsklägerin nicht nachzuweisen vermochte, dass zusätzliche Security-Kosten von der Berufungsbeklagten zu tragen sind, kann sie diese Kosten nicht zur Verrechnung stellen.
12. Verrechnung Mehrwert Mietobjekt
12.1. Bezüglich des von der Berufungsklägerin reklamierten Mehrwerts des Mietobjekts, das dieses durch Renovationsarbeiten der Berufungsklägerin erhalten haben soll, beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz von einem gültigen Vorausverzicht auf eine Mehrwertentschädigung ausgegangen sei. Die dabei herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung überzeuge nicht. Ein Vorausverzicht müsse als nichtig betrachtet werden. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist klar und sie ist seit dem Grundsatzentscheid BGE 124 III 149 mehrfach bestätigt worden (vgl. als neuestes Beispiel BGer 4A_524/2020 v. 19.01.2021 E. 3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 124 III 149 sowohl Art. 260a Abs. 3 OR ausgelegt, als sich auch mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen befasst. Es ist dabei zum Schluss gelangt, Art. 260a Abs. 3 OR sei dispositiv, weshalb der Mieter schon im Voraus rechtsgültig darauf verzichten könne, bei Beendigung des Mietverhältnisses einen durch seine Investitionen verursachten erheblichen Mehrwert des Mietobjekts ausbezahlt zu erhalten. Was die Berufungsklägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zum einen ist ihr Hinweis auf ihre Ausführungen in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich, sind Argumente gegen den angefochtenen Entscheid doch in der Berufung selbst vorzubringen (vgl. jüngst etwa BGer 5A_89/2021 v. 29.08.2022 E. 3.3). Zum andern hat die Berufungsklägerin mit dem Mietvertrag explizit akzeptiert, dass sie das Mietobjekt in demjenigen Zustand übernimmt, in dem es sich bei Vertragsunterzeichnung präsentiert (RG act. II/8, Ziff. 5). Wenn sie eine solche Klausel mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag annimmt, ohne das Mietobjekt zuvor gründlich angeschaut und geprüft zu haben, dann kann sie das nicht der Vermieterin anlasten. Sie macht zudem nicht geltend, sie hätte nicht genügend Zeit zur Verfügung gehabt, das Mietobjekt genau zu prüfen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, müsste sie sich vorhalten lassen, dass sie die Klauseln über den Zustand des Mietobjekts und über den Verzicht auf eine Mehrwertentschädigung mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag ohne genügende Prüfung des Mietobjekts akzeptiert hat. Ihr Argument, ein Vorausverzicht verdiene insbesondere bei erst nach Mietantritt bemerktem Sanierungsbedarf keinen Schutz, verfängt nicht. Im Übrigen widerspricht auch das, was die Berufungsklägerin gemäss eigenen Ausführungen erneuert hat, nämlich Wände, Decken, Böden, die WC-Anlage und Ähnliches, ihrer Sichtweise, denn ein Erneuerungsbedarf wäre bei diesen Dingen leicht erkennbar. Dass ein Sanierungsbedarf erst nach Mietantritt sichtbar geworden sei, ist daher nicht glaubhaft.
Die Berufungsklägerin argumentiert weiter, die Nichtigkeit des Vorausverzichts habe umso mehr zu gelten, weil die Sanierungsmassnahmen notwendig gewesen seien, um das Mietobjekt für den vertraglich vereinbarten Zweck, die Durchführung eines WEF-Events, tauglich zu machen. Dem ist zu entgegnen, dass von Anfang an klar war, wofür die Berufungsklägerin das Mietobjekt verwenden wollte. Die Parteien vereinbarten darum auch gewisse Änderungen, die die Berufungsklägerin auf ihre Kosten vornehmen durfte (RG act. II/20). Dass darüberhinausgehende Erneuerungsarbeiten notwendig wären, um ein WEF-Event durchführen zu können, sah die Berufungsklägerin bei der Vertragsunterzeichnung offenbar nicht so – obwohl sie mit ihrer zukünftigen Untermieterin gleichzeitig den Untermietvertrag aushandelte und kurz darauf abschloss (vgl. RG act. II/8 [Mietvertrag "D._____" vom 18.09.2019] und VIII/8 [Zusammenstellung "D._____ Renovationen", Datum Untermietvertrag unter Überschrift: 20.09.2019]) –, ansonsten sie weitere Arbeiten sowie deren Kostentragung in die Vereinbarung miteingeschlossen hätte. Wenn ihre Untermieterin weitere Erneuerungen verlangte (RG act. IX/1.6, S. 7 Frage 10), so kann die Berufungsklägerin das nicht der Berufungsbeklagten entgegenhalten. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin sich gegenüber ihrer Untermieterin offenbar nur verpflichtet hat, "Reparaturen an der Lüftung, am Strom, an den WCs (Gesamtrenovation) und drei Baranlagen" vorzunehmen; weitere Instandstellungsarbeiten hat sie explizit wegbedungen (RG act. VIII/8). Auch wenn sich diese Bestimmung im Exemplar des Untermietvertrags befindet, das die Untermieterin im Rahmen der einverlangten Edition eingereicht hat und auf dem die Unterschrift der Berufungsklägerin fehlt, so zeigt es doch, dass die Untermieterin damit einverstanden war, dass lediglich diese Dinge instand gestellt werden, hat sie dieses Exemplar des Untermietvertrages doch einerseits unterzeichnet und andererseits dem Gericht eingereicht. Dass ein weit darüber hinausgehender Aufwand notwendig gewesen wäre, um ein WEF-Event durchzuführen, überzeugt daher nicht. Im Übrigen hat die Untermieterin die Berufungsklägerin für weitergehende Erneuerungen zusätzlich entschädigt (RG act. IX/1.6, S. 7 f. Fragen 9 und 10, act. VIII/8, Zusammenstellung "D._____ Renovationen").
Die Argumente der Berufungsklägerin gegen einen gültigen Vorausverzicht überzeugen nicht und vermögen insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu erschüttern oder zu widerlegen. Die Berufungsklägerin konnte daher rechtsgültig schon zum Voraus auf eine Entschädigung des Mehrwertes des Mietobjekts am Ende der (festen) Mietdauer verzichten. Genau dies hat sie mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag getan (RG act. II/8, Ziff. 5).
12.2. Die Berufungsklägerin behauptet weiter, der im Mietvertrag enthaltene Verzicht erfasse nur den Mehrwert, der durch diejenigen Erneuerungen entstanden sei, die die Parteien im Übernahmeprotokoll vom 18. September 2019 festgehalten hätten. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen finden sich weder im Mietvertrag (RG act. II/8) noch im Übernahmeprotokoll (RG act II/20) Hinweise, dass der Vorausverzicht allein die im Übernahmeprotokoll aufgeführten Erneuerungen betreffen sollte. Wenn eine Beschränkung des Verzichts auf bestimmte Arbeiten vereinbart worden wäre, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Mietvertrag keine uneingeschränkte Verzichtserklärung enthält, dass also im Mietvertrag auf die Beschränkung des Vorausverzichts hingewiesen worden wäre. Zum andern ist gemäss Art. 260a Abs. 3 OR nur ein "erheblicher Mehrwert" zu entschädigen. Die im Übernahmeprotokoll aufgeführten Arbeiten, die die Berufungsklägerin auf ihre Kosten vornehmen durfte (Entfernen von Podesten, Wandspiegeln, Gittern an Decke und Vorraum WC, Erstellen einer Türe zur Garderobe, Auffrischen der WCs, vgl. RG act. II/8), führten von vornherein offensichtlich zu keinem erheblichen Mehrwert des Mietobjekts, wenn sie überhaupt zu einem Mehrwert führten, der im Übrigen nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen wäre (vgl. zur Berechnung des Mehrwerts BGer 4A_678/2014 v. 27.3.2015 E. 4.1). Es hätte für die Parteien daher keinen Sinn gemacht, den Vorausverzicht auf diese Arbeiten zu beschränken, da diese leicht erkennbar keine Mehrwertentschädigung auszulösen vermochten. Nachdem die Berufungsbeklagte eine solche Beschränkung bestreitet, kann nicht davon ausgegangen werden.
12.3. Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, im Abnahmeprotokoll vom 27. Mai 2020 seien ihre Investitionen detailliert aufgeführt worden. Das Protokoll sei von ihrem Geschäftsführer und von J._____ unterzeichnet worden. J._____ habe unter seiner Unterschrift vermerkt, dass der Wert der Investitionen ohne Nachweis sei. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Berufungsbeklagte die Kosten der Erneuerungen übernehme, wobei sich die Parteien über deren Wert und damit über den Entschädigungsanspruch noch zu verständigen hätten. Dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Berufungsbeklagte mit der Unterschrift lediglich die Kenntnisnahme bestätigt habe. Bei einer reinen Kenntnisnahme hätte J._____ den Zusatz nicht angebracht. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Die Zusammenstellung wurde offensichtlich von der Berufungsklägerin erstellt (RG act. II/18). Sie hat darin zuerst verschiedene Arbeiten aufgelistet, ohne deren Kosten zu nennen und zu belegen, dann hat sie einen Gesamtwert der Arbeiten aufgeführt, ohne weiter ins Detail zu gehen, und schliesslich hat sie festgehalten, dass mit der Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigt werde. Weder Aufbau noch Inhalt des Dokumentes geben Auskunft darüber oder enthalten Hinweise dazu, wer die behaupteten Kosten der behaupteten Arbeiten zu tragen habe. Zweck des Dokumentes war augenscheinlich einzig, die behaupteten Arbeiten und deren behauptete Kosten schriftlich festzuhalten und der Berufungsbeklagten zur Kenntnis zu bringen. Genau diese Kenntnisnahme hat J._____ mit seiner Unterschrift bestätigt. Sein Vermerk, dass der Wert der Investitionen ohne Nachweis sei, ist als Feststellung zu verstehen, dass die Kosten nicht belegt waren, folglich nicht überprüft werden konnten und daher nicht anerkannt waren. Offensichtlich wollte J._____ verhindern, dass seine Unterschrift dahingehend interpretiert werden konnte, dass die behaupteten Kosten von der Berufungsbeklagten akzeptiert worden seien. Nachdem die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Abnahme des Mietobjekts, also am 27. Mai 2020, seit beinahe sieben Monaten den Mietzins trotz Mahnung und laufendem Betreibungsverfahren nicht bezahlen wollte mit dem Argument, die Berufungsbeklagte habe einem Rückbehalt des Mietzinses bis zur Behebung der geltend gemachten Mängel stillschweigend zugestimmt, ist nachvollziehbar, dass J._____ keinen Zweifel daran aufkommen lassen wollte, dass die Kosten nicht anerkannt wurden. Hinzu kommt, dass aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag über das "D._____" klar hervorgeht, dass die Berufungsbeklagte keine Instandstellungs- und Unterhaltsarbeiten übernehmen wollte, weshalb auch der Mietzins entsprechend gestaltet wurde (RG act. II/8 Ziff. 4). Weshalb sie nun plötzlich bereit sein sollte, die Kosten für Renovations- und Umbauarbeiten zu übernehmen, ist nicht ersichtlich und begründet die Berufungsklägerin nicht weiter. Der von J._____ angebrachte Vermerk auf dem Dokument vom 27. Mai 2020 belegt keine Übernahme der behaupteten Kosten durch die Berufungsbeklagte.
12.4. Die Berufungsklägerin moniert, dass die Berufungsbeklagte sich auf eine fehlende schriftliche Zustimmung zu den Arbeiten berufe, sei rechtsmissbräuchlich. Nachdem die Berufungsklägerin rechtsgültig auf einen Mehrwertausgleich verzichtet hat, stellt sich die Frage der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin zu den Arbeiten nicht. Ob sich die Berufungsbeklagte darauf berufen könnte, dass sie keine schriftliche Zustimmung erteilt hat, kann daher offen bleiben.
12.5. Die Berufungsklägerin behauptet, die Parteien hätten mündlich vereinbart, dass sie die zu Tage getretenen Mängel behebe und dafür der Mietvertrag um ein Jahr verlängert werde. Die Berufungsbeklagte habe diese Vereinbarung nicht eingehalten. Die Berufungsbeklagte bestreitet eine solche Vereinbarung. Es wäre daher Aufgabe der Berufungsklägerin, eine solche nachzuweisen. Hierfür hat sie eine E-Mail vom 1. November 2019 eingelegt, die ihr Geschäftsführer an J._____ gesandt hat (RG act. II/21). Damit gelingt ihr der erforderliche Beweis nicht. Die E-Mail trägt den Betreff "WEF telefonische Besprechung von Heute". Nach der Anrede folgt eine Bemerkung zu einer Zahlungsfrist, die aber offenbar im Zusammenhang mit der Untermieterin steht. Die Bemerkung wird mit den Worten "Dies zur Kenntnisnahme" abgeschlossen. Was folgt, ist daher ein neues Thema. Nachdem der Geschäftsführer der Berufungsklägerin seiner Meinung nach notwendige Renovationsarbeiten im "D._____" aufgezählt hat, hält er fest, dass die Berufungsbeklagte, "wie besprochen", den Vertrag um ein Jahr verlängern werde, wenn er sich um die Renovationen kümmere. Dann fügt er an: "Beste[n] Dank für eine Antwort" (RG act. II/21). Aus diesem letzten Zusatz wird klar, dass der Geschäftsführer der Berufungsklägerin selbst davon ausgegangen ist, dass die Berufungsbeklagte noch antworten, mithin ihre Meinung noch kundtun musste. Das aber zeigt, dass keine Vereinbarung geschlossen worden war. Bei den Ausführungen des Geschäftsführers der Berufungsklägerin, dass er sich um die Renovationen kümmere und die Berufungsbeklagte dafür den Vertrag um ein Jahr verlängere, handelte es sich offensichtlich um ein Angebot für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Die Worte "wie besprochen" sind daher in der Bedeutung "wir haben darüber geredet" zu verstehen. Diese Würdigung wird durch die E-Mail des Geschäftsführers der Berufungsklägerin vom 7. Mai 2020 an J._____ bestätigt. In dieser unterbreitet er der Berufungsbeklagten denselben Vorschlag, nämlich, dass er die Renovationen übernimmt und dafür der Mietvertrag um ein Jahr verlängert wird (RG act. III/9). Wörtlich hielt er fest: "Wie gestern besprochen ist mein Vorschlag für das D._____ wie folgt: […]". Wäre nun aber bereits am 1. November 2019 eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt, so hätte der Geschäftsführer zweifellos auf die Einhaltung dieser Vereinbarung bestanden und nicht den Vorschlag erneut vorgebracht. Das Beweisergebnis ist klar, eine Einigung dahingehend, dass der Mietvertrag um ein Jahr verlängert werde, wenn die Berufungsklägerin die Kosten für die von ihr ausgeführten Arbeiten trage, ist nicht belegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin mit dem Argument der Verlängerung des Vertrags um ein Jahr, wenn die Berufungsklägerin die Renovationen übernehme, auseinandergesetzt. Sie hat dieses mit anderer Begründung, aber im Ergebnis zu Recht abgelehnt (act. B.1, E. 4.4.4.2).
12.6. Was die Berufungsklägerin zu den weiteren Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht hilfreich. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei gerichtsnotorisch, dass eine Untervermietung während des WEF mehr als lukrativ sei und sich hierfür auch ein beträchtlicher Aufwand lohne, ist durchaus sachbezogen, tritt die Vorinstanz damit doch der Behauptung der Berufungsklägerin entgegen, sie sei niemals bereit gewesen, Sanierungsarbeiten in derart beträchtlichem Umfang ohne Beteiligung der Berufungsbeklagten bzw. ohne Verlängerung des Mietvertrages auszuführen (vgl. act. B.1, E. 4.4.4.2). Die Vorinstanz konnte sich im Weiteren auf den von der Untermieterin eingereichten Untermietvertrag abstützen (vgl. Erwägung 6.5). Dass die Berufungsklägerin berechtigt war, das "D._____" für einen höheren Mietzins zu untervermieten, wird sodann weder von der Berufungsbeklagten bestritten, noch von der Vorinstanz negiert. Was die Berufungsklägerin mit ihrer weiteren Behauptung, es habe sich gar nicht um eine Untermiete gehandelt, erreichen will, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Ihre Behauptungen, sie habe im Rahmen des durchgeführten Events zahlreiche Gastronomiedienstleistungen erbracht, habe sämtliches Personal und Verpflegung zur Verfügung gestellt und einen beträchtlichen Aufwand in der Organisation des Events gehabt, sind neu und könnten nur gehört werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu erfüllen vermöchten. Es fehlt jedoch bereits an der Voraussetzung, dass diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätten vorgebracht werden können. Dass die Berufungsklägerin neben den Investitionen weitere zahlreiche Ausgaben gehabt haben soll, ist damit nicht rechtsgenüglich behauptet worden.
12.7. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Investitionen auch nicht nachgewiesen sind. Die Berufungsklägerin hat zwar verschiedene Unterlagen eingereicht (RG act. II/15). Aus diesen ist aber überwiegend nicht ersichtlich, wo die Arbeiten ausgeführt wurden bzw. wo das Material verbaut oder verwendet wurde. Ein handgeschriebener Hinweis aufs "D._____" vermag den Beweis offensichtlich nicht zu erbringen, nachdem die Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren bestritt, dass die Leistungen für das "D._____" gewesen seien (RG act. I/2 S. 11 Ziff. 24 und I/4 S. 11 Ziff. 32).
12.8. Insgesamt ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin rechtsgültig auf eine Mehrwertentschädigung verzichtet hat, weshalb ihr von vornherein keine Entschädigung für erbrachte Investitionen zusteht. Sie kann daher einen allfälligen Mehrwert des Mietobjekts nicht zur Verrechnung stellen.
Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht als stossend zu qualifizieren. Vielmehr ist es Folge der Entscheidungen der Berufungsklägerin, den Mietvertrag so zu unterzeichnen, wie er vorliegt, und damit den unbeschränkten Verzicht auf eine Mehrwertentschädigung zu akzeptieren und trotzdem Investitionen zu tätigen, ohne mit der Berufungsbeklagten eine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung auszuhandeln.
13. Rückweisung
Die Berufungsklägerin beantragt für den Fall, dass die Berufungsinstanz nicht in der Lage sein sollte, einen Entscheid in der Sache zu fällen, die Rückweisung an die Erstinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung. Wie die vorherigen Erwägungen zeigen, können die mit der Berufung aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres aufgrund der vorliegenden Beweise entschieden werden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, die von vornherein die Ausnahme sein muss (vgl. statt vieler BGer 5A_786/2021 v. 18.03.2022 E. 5.1), erübrigt sich.
14. Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Mangel am Mietobjekt nicht nachgewiesen ist, dass die Parteien keinen Mietzinsrückbehalt vereinbart und die Fälligkeit der Mietzinsforderung der Berufungsbeklagten nicht aufgeschoben haben, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich einer Übernahme der Kosten von zusätzlichen Securities durch die Berufungsbeklagten nicht belegt ist und dass die Berufungsklägerin rechtsgültig auf eine Mehrwertentschädigung verzichtet hat. Insgesamt gelingt der Berufungsklägerin der Nachweis nicht, dass die von der Berufungsklägerin in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 60'000.00 samt 5 % Zins seit 31. Oktober 2019, für welche der Berufungsbeklagten mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. August 2020 provisorische Rechtsöffnung gewährt wurde, nicht besteht. Zu diesem Ergebnis ist bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gelangt. Zu Recht hat sie daher die Aberkennungsklage der Berufungsklägerin abgewiesen. Die Berufung erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
15. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Die Berufungsklägerin verlangt die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids, mithin auch des Kostenspruchs. In der Begründung trägt sie nebst der Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zur Sache selbst jedoch keine selbständigen Rügen zum Kostenpunkt vor. Nachdem der Entscheid der Vorinstanz bestätigt wird, die Rechtsmittelinstanz mithin keinen neuen Entscheid trifft, bleibt es beim vorinstanzlichen Kostenspruch (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).
16. Kosten des Berufungsverfahrens
16.1. Abschliessend ist über die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese sind entsprechend dem Ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Berufungsklägerin mit der Berufung vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten zur Gänze zu übernehmen. Folglich gehen die Gerichtskosten, die gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 10'000.00 festgesetzt werden, zu Lasten der Berufungsklägerin. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
16.2. Als unterliegende Partei hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte zudem für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat für das Berufungsverfahren zwei Honorarnoten eingereicht, mit welchen sie einen Aufwand von insgesamt 26.27 Stunden à CHF 270.00 und 0.08 Stunden à CHF 240.00, Barauslagen von pauschal 3 % und die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend macht, was einem Honorar von insgesamt CHF 7'709.70 entspricht (act. G.5 und G.8). Dieser Aufwand kann als angemessen erachtet werden. Insbesondere hat die Berufungsbeklagte eine Honorarvereinbarung eingelegt, mit welcher die Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 270.00 nachgewiesen ist (act. G.3), so dass von diesem Stundenansatz ausgegangen werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit CHF 7'709.70 zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten der A._____ GmbH. Sie werden mit dem von ihr erbrachten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Die A._____ GmbH hat der B._____ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'709.70 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 15‘000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: